{"id":1751,"date":"2011-08-25T17:00:01","date_gmt":"2011-08-25T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1751"},"modified":"2016-04-22T11:29:38","modified_gmt":"2016-04-22T11:29:38","slug":"4b-o-3811-regalsystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1751","title":{"rendered":"4b O 38\/11 &#8211; Regalsystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1711<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. August 2011, Az. 4b O 38\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 20.859,80 EUR zzgl. Zinsen aus 20.000 EUR in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz f\u00fcr die Zeit vom 2.3.2011 bis zum 9.6.2011 sowie aus 20.859,80 EUR f\u00fcr die Zeit ab dem 10.6.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert betr\u00e4gt 20.000 EUR.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertreibt in Nachfolge der A GmbH, B, ein seit den 1970er Jahren in der Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrtes und bekanntes Regalsystem f\u00fcr den Ladenbau (vgl. Anlagenkonvolut B 2).<\/p>\n<p>Unter dem 25.2.2008 reichte die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte die aus der Anlage K 2 ersichtliche Klageschrift ein. Im Juni 2008 schlossen die Parteien den aus Anlage K 1 ersichtlichen au\u00dfergerichtlichen Vergleich, mit dem die Beklagte sich gem\u00e4\u00df Ziffer 1. verpflichtete:<\/p>\n<p>\u201ees bei Meidung einer f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4llig werdenden Vertragsstrafe in H\u00f6he von \u20ac 10.000 zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Regalsysteme f\u00fcr den Ladenbau anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen, die Gegenstand der gegen ihre Partei erhobenen und beim Landgericht K\u00f6ln unter dem Aktenzeichen 81 O 39\/08 anh\u00e4ngigen Klage sind (Klageschrift vom 25.02.2008)\u201c.<\/p>\n<p>Anl\u00e4sslich der Messe C 2011 stellte die Beklagte auf ihrem Messestand Regalsysteme f\u00fcr den Ladenbau aus (vgl. Abbildungen in Anlage K 3). Ferner verteilte die Beklagte Kataloge, von denen Ausz\u00fcge als Anlagen K 4 und K 5 zur Akte gereicht wurden. Mit Schreiben vom 26.2.2011 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf, die Regale unverz\u00fcglich vom Messestand zu entfernen (Anlage K 6). Daraufhin \u00e4nderte die Beklagte die Regale derart ab, dass die rote Kunststoffpreisschiene (vgl. erste Abbildungen in Anlage K 3) von der Vorderseite der Fachb\u00f6den entfernt wurde. Im \u00dcbrigen blieb der Aufbau der Regale unver\u00e4ndert. Daraufhin sprach die Kl\u00e4gerin eine zweite Abmahnung aus (Anlage K 7).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, Mitarbeiter der Beklagten h\u00e4tten best\u00e4tigt, dass die in den Katalogen abgebildeten Regale auch nach Deutschland vertrieben w\u00fcrden. Die Beklagte habe durch die &#8211; unstreitige &#8211; Ausstellung auf der Messe C 2011 und durch das &#8211; unstreitige &#8211; Verteilen der Kataloge zumindest gegen den Kern der vereinbarten, strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie urspr\u00fcnglich mit der Klageschrift Zahlung von 20.000 EUR nebst Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen begehrt hat, zuletzt mit Schriftsatz vom 6.6.2011<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle an der f\u00fcr den Verfall einer Vertragsstrafe notwendigen Identit\u00e4t der auf der Messe C 2011 ausgestellten Regale mit jenen, die allein Gegenstand des Vertragsstrafeversprechens sind. Es bestehe keine verwechslungsf\u00e4hige \u00c4hnlichkeit mehr; hierzu verweist die Beklagte auf die Bilder gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut B 1. Zudem setze der Verfall der Vertragsstrafe eine Herkunftst\u00e4uschung voraus; auch daran fehle es vorliegend. Jedenfalls seien die auf der Messe C 2011 ausgestellten Regale nicht von der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung erfasst.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist der Beklagten am 2.3.2011, die Klageerweiterung vom 6.6.2011 ist den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten am 10.6.2011 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und den Akteninhalt im \u00dcbrigen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die \u00f6rtliche und internationale Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ergibt sich jedenfalls aus \u00a7 39 ZPO (analog).<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 20.000 EUR aus Ziffer 1. des unstreitig im Juni 2008 geschlossenen Vergleichs gem\u00e4\u00df Anlage K 1 in Verbindung mit \u00a7 339 S. 2 BGB.<\/p>\n<p>Unstreitig bot die Beklagte auf der Messe C 2011 Regalsysteme f\u00fcr den Ladenbau an (vgl. Fotos gem\u00e4\u00df Anlage K 3 sowie die auf der Messe verteilten Kataloge gem\u00e4\u00df Anlagen K 4 und K 5). Die betreffenden Handlungen stellen eine objektive Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. des Vergleichs vereinbarte Unterlassungsverpflichtung dar, so dass eine Vertragsstrafe gem\u00e4\u00df \u00a7 339 S. 2 BGB verwirkt ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Voraussetzung eines \u201ewirksamen Vertragsstrafeversprechens\u201c liegt vor. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass der Kl\u00e4gerin zumindest aufgrund des dem Vergleichschluss vorangegangenen Geschehens ein Unterlassungs- und ein Schadensersatzanspruch zustanden, so dass das Erfordernis der Akzessoriet\u00e4t der Vertragsstrafe zur Hauptverbindlichkeit gewahrt ist (vgl. Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB; 70. Auflage, \u00a7 339 Rn 13).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nF\u00fcr den Fall, dass ein verbotenes Verhalten in einer Strafabrede konkret umschrieben ist, gilt grunds\u00e4tzlich, dass die Frage nach dem Strafverfall ausschlie\u00dflich nach der Prim\u00e4rpflicht und nicht etwa nach der Strafabrede zu beantworten ist (Staudinger\/Rieble, BGB, Nebearbeitung 2009, \u00a7 339 Rn 286). Es muss dann gefragt werden, ob der Gl\u00e4ubiger auch Unterlassung des konkret vorgenommenen Schuldnerverhaltens verlangen konnte, wobei die Identit\u00e4t von Verbot und Versto\u00df durch Auslegung der Unterlassungsabrede zu bestimmen ist (Staudinger\/Rieble, a.a.O., \u00a7 339 Rn 287). Aus der Prim\u00e4rpflicht ergibt sich ein umgehungsfester Kern, gegen den auch bei \u201cunbedeutend\u201c ver\u00e4nderter Einzelheit versto\u00dfen wird, also \u00e4hnlich der Kerntheorie, wie sie bei Unterlassungstiteln im Vollstreckungsverfahren nach \u00a7 890 ZPO angewandt wird. Nach herrschender Meinung ergeben sich jedoch Differenzen aufgrund der Rechtsnatur des Titels und der echten Ahndungsfunktion des \u00a7 890 ZPO, bei dem deshalb eine restriktive Auslegung geboten ist, so dass im Falle des \u00a7 890 ZPO nur \u201cgleiches, aber nicht \u00e4hnliches\u201c Verhalten sanktioniert werden darf. F\u00fcr Vertragsstrafeversprechen gibt es jedoch keinen Grundsatz \u201cenger\u201c Auslegung von vertraglichen Unterlassungspflichten (vgl. nur BGH 1991, 1318 \u2013 Preisvergleichsliste; vgl. auch BGH, GRUR 2010, 749 \u2013 Erinnerungswerbung im Internet; vgl. OLG Hamm, BeckRS 2011, 01572; Staudinger\/Rieble, a.a.O., \u00a7 339 Rn 288). Im Wege einer erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung kann eine vertragliche Unterlassungspflicht daher auch auf \u00e4hnliche und verwandte Verletzungsformen zu erstrecken sein.<\/p>\n<p>Die Auslegung der in Ziffer 1 des Vergleichs gem\u00e4\u00df Anlage K 1 versprochenen Unterlassungsverpflichtung ergibt, dass trotz einer &#8211; zugunsten der Beklagten anzunehmenden &#8211; nicht vorhandenen Identit\u00e4t im Vergleich mit den seinerzeit betroffenen Regalsystemen die nunmehr streitgegenst\u00e4ndlichen Regalsysteme vom Umfang der verienbarten Uunterlassungsverpflichtug erfasst werden. Aus der Bezugnahme auf die seinerzeitige Klageschrift folgt bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung nicht, dass nur solche Regalsysteme erfasst sein sollten, die eine exakte Identit\u00e4t mit den dortigen Abbildungen aufweisen. Daf\u00fcr spricht insbesondere, dass mit der Vereinbarung einer Unterlassungsverpflichtung regelm\u00e4\u00dfig eine Wiederholunsgefahr ausger\u00e4umt werden soll (vgl. BGH NJW 1997, 3087 \u2013 Sekundenschnell; vgl. BGH NJW 2003, 1278 &#8211; Olympiasiegerin), so dass die Beklagte die Regelung sinnvollerweise nur derart verstehen konnte, dass auch das Anbieten pp. solcher Regalsysteme untersagt ist, die zwar nicht identisch, aber doch \u00e4hnlich sind und ihrerseits einen sklavischen Nachbau darstellen. Konkrete Gesichtspunkte, die f\u00fcr eine engere Auslegung der Ziffer 1. sprechen k\u00f6nnten, vermochte die Beklagte selbst nicht aufzuzeigen.<\/p>\n<p>Die nunmehr streitgegenst\u00e4ndlichen Regalsysteme sind \u201ekerngleich\u201c mit den in der Unterlassunsverpflichtung bezeichneten Ausf\u00fchrungsformen. Das Oberlandesgericht K\u00f6ln hat die wettbewerbliche Eigenart des kl\u00e4gerischen Regalsystems auf folgende Gesichtspunkte gest\u00fctzt (vgl. Anlage rop 3 zur Anlage K 2, S. 12 f.)):<\/p>\n<p>&#8211; Anordnung und spezifische Formgebung der Konsolen und der Fachb\u00f6den, die an ihren Vorderseiten von unten nach oben abgeschr\u00e4gt sind;<\/p>\n<p>&#8211; charkteristische H-Lochung aufweisende S\u00e4ulen, wobei in Verbindung mit den vier schmalen Schlitzen an der vorderen Schmalseite der Fu\u00dfteile eine pr\u00e4gnante und eigenst\u00e4ndige Gesamtanmutung hervorgerufen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte vermag keine speziellen Abwandlungen, die gerade diese Komponenten betreffen, zu benennen. Dass teilweise Regale andersfarbig gestaltet sind als in den fr\u00fcher angegriffenen Regalsystemen, ist unerheblich; aus der Farbe hat das OLG K\u00f6ln die wettbewerbliche Eigenart gerade nicht abgeleitet.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch f\u00fcr Vertragsstrafeversprechen betreffend Unterlassungsverpflichtungen gilt ein Verschuldenserfordernis, selbst wenn dieses nicht ausdr\u00fccklicher Gegenstand der Strafabrede ist (Palandt\/Gr\u00fcneberg, \u00a7 339 Rn 15). Der Schuldner muss den Entlastungsbeweis f\u00fchren (BGH NJW-RR 2003, 1278 \u2013 Olympiasiegerin). Letzterer ist der Beklagten nicht gelungen. Sie macht insoweit allein geltend, sie sei dem Rat ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten gefolgt. Dessen Verschulden muss sie sich nach \u00a7 278 BGB zurechnen lassen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSelbst wenn man zugunsten der Beklagten annimmt, das Vertragsstrafeversprechen sei erg\u00e4nzend so auszulegen, dass nur das Anbieten pp. solcher Regalsysteme erlaubt sei, die auch zu einer Herkunftst\u00e4uschung f\u00fchren, ist ihr diesbez\u00fcglicher Vortrag unerheblich.<\/p>\n<p>Zum einen hat die Kl\u00e4gerin unwidersprochen dargetan, dass auf der Messe und in den Katalogen keine durchgehende Herkunftskennzeichnung aller angebotenen Regale von der Beklagten vorgenommen wurde.<\/p>\n<p>Zum anderen verkennt die Beklagte, dass der Umstand, dass die Regalsysteme auf ihrem Messestand ausgestellt wurden, einer Herkunftst\u00e4uschung nicht entgegen stehen kann. Denn es gibt keinen Grundsatz, dass der Hersteller von Gegenst\u00e4nden und der Aussteller derselben auf einer Messe stets identisch sind. Insofern schlie\u00dfen die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise aus der Aussteller- nicht auf die Herstellereigenschaft.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Grunds\u00e4tze der BGH-Entscheidung \u201eModulger\u00fcst\u201c (BGH GRUR 2001, 521, 524) oder die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 9 vorgelegte Entscheidung des Oberlandesgerichst K\u00f6ln auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nZu Recht macht die Kl\u00e4gerin zwei zu ahndende Verst\u00f6\u00dfe gegen die Unterlassungsverpflichtung in Ziffer 1. gem\u00e4\u00df Anlage K 1 geltend.<\/p>\n<p>Verspricht ein Schuldner die Zahlung einer Vertragsstrafe \u201ef\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung\u201c, kann die Auslegung des Versprechens ergeben, dass mehrere zeitlich nicht zu weit auseinander liegende Einzelverst\u00f6\u00dfe, die auf fahrl\u00e4ssigem Verhalten beruhen, als eine Zuwiderhandlung anzusehen sind. Ist es zu einer Vielzahl von Einzelverst\u00f6\u00dfen gekommen, ist zu pr\u00fcfen, ob eine nat\u00fcrliche Handlungseinheit vorliegt (BGHZ 146, 318, 326 \u2013 Trainingsvertrag; enger nunmehr wohl BGH, GRUR 2009, 181 \u2013 Kinderw\u00e4rmekissen; vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn 576). Letztere zeichnet sich durch einen engen Zusammenhang der Einzelakte und durch eine auch f\u00fcr Dritte \u00e4u\u00dferlich erkennbare Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Einheit aus.<\/p>\n<p>Es kann offen bleiben, ob zwischen dem Ausstellen von Regalsystemen und dem Verteilen von Katalogen auf der Messe C 2011 ein derartiger enger Zusammenhang anzunehmen ist. Jedenfalls setzte die Beklagte ihr dementsprechendes durch Abmahnung angegriffenes Handeln (vgl. Anlage K 6) anschlie\u00dfend im Kern unver\u00e4ndert fort, so dass ihr nach erfolgter Abmahnung Vorsatz zur Last fiel. Insofern liegen zwei selbst\u00e4ndige Verst\u00f6\u00dfe zumindest deshalb vor, weil es durch die Abmahnung zu einer zeitlichen Z\u00e4sur kam.<\/p>\n<p>Die vertraglich vereinbarte H\u00f6he f\u00fcr einen einzelnen Versto\u00df von 10.000 EUR greift die Beklagte zu Recht nicht an.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDer Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in H\u00f6he von 859,80 EUR ergibt sich aus \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG bzw. \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB in Verbindung mit \u00a7\u00a7 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG auf der Basis einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 1,3 aus einem Streitwert von 20.000 EUR.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie zuerkannten Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen finden ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1711 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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