{"id":1749,"date":"2011-03-31T17:00:17","date_gmt":"2011-03-31T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1749"},"modified":"2016-04-22T11:57:54","modified_gmt":"2016-04-22T11:57:54","slug":"reflektorelement","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1749","title":{"rendered":"4b O 37\/10 &#8211; Reflektorelement"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1594<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. Mai 2011, Az. 4b O 37\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem europ\u00e4ischen Patent 1 632 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht, Vernichtung sowie R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen in Anspruch. Das Klagepatent (Anlage K1) wurde am 18.08.2005 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 02.09.2004 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 08.03.2006. Am 15.07.2009 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat unter dem 15.04.2010 Einspruch gegen das Klagepatent eingelegt (vgl. Anlage B1). Des Weiteren ist gegen das Klagepatent ein Einspruch der A GmbH &amp; Co. KG vom 13.04.2010 anh\u00e4ngig (Anlage B2). \u00dcber beide Einspr\u00fcche wurde noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eLeuchte zur Ausleuchtung von Geb\u00e4udefl\u00e4chen oder Geb\u00e4udeteilfl\u00e4chen\u201c. Sein hier allein ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Leuchte zur homogenen Ausleuchtung von Geb\u00e4udefl\u00e4chen oder Geb\u00e4udeteilfl\u00e4chen, umfassend ein im Wesentlichen schalenartig gew\u00f6lbtes, im wesentlichen rotationssymmetrisch ausgebildetes Reflektorelement (10), in dessen Innenraum (21) wenigstens eine Lampe anordenbar ist, von der ausgehend Licht zumindest teilweise erst nach Reflektion oder Streuung an der Innenseite (27) des Reflektorelementes zu der auszuleuchtenden Geb\u00e4udefl\u00e4che oder der Geb\u00e4udeteilfl\u00e4che gelangt, wobei die Innenseite des Reflektorelementes in eine Vielzahl von strukturiert angeordneten Segmenten (15a, 15b, 15c, 15d, 32, 38) unterteilt ist, wobei die Segmente jeweils eine zum Innenraum hin gew\u00f6lbte, zweifach gekr\u00fcmmte Oberfl\u00e4che (31a, 31b, 31c, 36, 37, 40) aufweisen, die eine erste Kr\u00fcmmung mit einem ersten Radius (r1) und eine zweite Kr\u00fcmmung mit einem zweiten Radius (r2) aufweist, wobei eine Vielzahl von Segmenten entlang dem Umfang des Reflektorelementes im Wesentlichen kreisringartig angeordnet sind, und wobei die Segmente einer Gruppe eine konstante Kr\u00fcmmung aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Kr\u00fcmmungsradien der Segmente mit zunehmendem Abstand der Segmente zum Scheitelbereich des Reflektorelementes zunehmen.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift veranschaulichen den Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 stellt in schematischer Untenansicht ein Reflektorelement mit einer Vielzahl von Segmenten dar, w\u00e4hrend Figur 2 die Schnittansicht entlang der Schnittlinie II-II in Figur 1 zeigt.<\/p>\n<p>Zu den von der Beklagten angebotenen und vertriebenen Produkten z\u00e4hlen unter anderem Reflektorelemente mit den Modellnummern B, C und D (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Beispielhaft ist die Ausgestaltung des Reflektorelementes mit der Modellnummer C anhand des als Anlage K8 zur Akte gereichten Musters sowie der nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen (Anlage K4) erkennbar:<\/p>\n<p>Das vorstehend wiedergegebene Reflektorelement ist schalenartig gew\u00f6lbt und im Wesentlichen rotationssymmetrisch ausgebildet. Die Innenseite ist in eine Vielzahl von strukturiert angeordneten Segmenten unterteilt. Die Oberfl\u00e4che dieser Segmente ist zum Innenraum hin gew\u00f6lbt, wobei die genaue Ausgestaltung der Kr\u00fcmmung zwischen den Parteien streitig ist.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar, zumindest jedoch mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Annahme einer unmittelbaren Patentverletzung setze nicht voraus, dass auch eine Leuchte hergestellt und vertrieben werde. Denn diese sei eine f\u00fcr die Erfindung nicht interessierende Nebens\u00e4chlichkeit; die technische Lehre des Klagepatents werde ausschlie\u00dflich durch den Reflektor gekennzeichnet. Weiter erfordere der Klagepatentanspruch 1 nicht, dass es innerhalb eines Segmentes nur zwei festgelegte Kr\u00fcmmungsradien r1 und r2 gebe, die exakt mathematisch bestimmt und verwirklicht sein m\u00fcssten. Vielmehr erkenne der Fachmann, dass es vordringlich um die Verwirklichung eines Segmentrasters bzw. Segmentmusters gehe, durch das eine bestimmte Abstrahlcharakteristik der Leuchte vorherbestimmt werden k\u00f6nne. Insofern verstehe der Fachmann auch die Vorgabe, dass Segmente einer Gruppe eine konstante Kr\u00fcmmung aufweisen sollen, dahingehend, dass unter Ber\u00fccksichtigung von Fertigungstoleranzen und Messungenauigkeiten eine weitgehende Konstanz erreicht werden solle. Vor diesem Hintergrund seien die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, jedenfalls aber das Reflektorelement mit der Modellnummer C, erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestaltet. Dies zeige sich anhand der von der E GmbH durchgef\u00fchrten Messungen (vgl. Anlagen K4, K7, K7a, K7b). Dabei sei das Reflektorelement mittels eines rotierenden Lasers erfasst und abgegriffen und sodann graphisch dargestellt worden. Die Kr\u00fcmmungsradien seien anhand bestimmter Schnittebenen bestimmt worden. Hiernach w\u00fcrden die einzelnen Segmente eine zweifach gekr\u00fcmmte Oberfl\u00e4che mit einem ersten Kr\u00fcmmungsradius r1 und einem zweiten Kr\u00fcmmungsradius r2 aufweisen, wobei sowohl der Kr\u00fcmmungsradius r1 als auch der Kr\u00fcmmungsradius r2 vom Scheitel des Reflektorelementes aus gesehen zum Rand hin kontinuierlich zunehme. Hierdurch trete der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Effekt ein, dass die Facettensegmente im Randbereich flacher seien und daher weniger Licht auff\u00e4chern w\u00fcrden als die Facettensegmente im Innenbereich.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin ihre zun\u00e4chst nur auf eine unmittelbare Patentverletzung gerichtete Klage in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.05.2011 um einen Hilfsantrag erg\u00e4nzt hat, mit dem sie nunmehr auch eine mittelbare Patentverletzung geltend macht, beantragt sie zuletzt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Leuchten zur homogenen Ausleuchtung von Geb\u00e4udefl\u00e4chen oder Geb\u00e4udeteilfl\u00e4chen,<br \/>\numfassend ein im Wesentlichen schalenartig gew\u00f6lbtes, im Wesentlichen rotationssymmetrisch ausgebildetes Reflektorelement,<br \/>\nin dessen Innenraum wenigstens eine Lampe anordenbar ist, von der ausgehend Licht zumindest teilweise erst nach Reflektion oder Streuung an der Innenseite des Reflektorelementes zu der auszuleuchtenden Geb\u00e4udefl\u00e4che oder der Geb\u00e4udeteilfl\u00e4che gelangt,<br \/>\nwobei die Innenseite des Reflektorelementes in eine Vielzahl von strukturiert angeordneten Segmenten unterteilt ist,<br \/>\nwobei die Segmente jeweils eine zum Innenraum hin gew\u00f6lbte, zweifach gekr\u00fcmmte Oberfl\u00e4che aufweisen, die eine erste Kr\u00fcmmung mit einem ersten Radius r1 und eine zweite Kr\u00fcmmung mit einem zweiten Radius r2 aufweist,<br \/>\nwobei eine Vielzahl von Segmenten entlang dem Umfang des Reflektorelementes im Wesentlichen kreisringartig angeordnet sind,<br \/>\nwobei die Segmente einer Gruppe eine konstante Kr\u00fcmmung aufweisen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Kr\u00fcmmungsradien der Segmente mit zunehmendem Abstand der Segmente zum Scheitelbereich des Reflektorelementes zunehmen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.08.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (sowie ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die unter I. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte (Kaufpreis oder ein sonstiges \u00c4quivalent) zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15.08.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Wesentlichen schalenartig gew\u00f6lbte, im Wesentlichen rotationssymmetrisch ausgebildete Reflektorelemente, die f\u00fcr Leuchten zur homogenen Ausleuchtung von Geb\u00e4udefl\u00e4chen oder Geb\u00e4udeteilfl\u00e4chen geeignet sind,<br \/>\nin deren Innenraum wenigstens eine Lampe anordenbar ist, von der ausgehend Licht zumindest teilweise erst nach Reflektion oder Streuung an der Innenseite des Reflektorelementes zu der auszuleuchtenden Geb\u00e4udefl\u00e4che oder der Geb\u00e4udeteilfl\u00e4che gelangt,<br \/>\nwobei die Innenseite des Reflektorelementes in eine Vielzahl von strukturiert angeordneten Segmenten unterteilt ist,<br \/>\nwobei die Segmente jeweils eine zum Innenraum hin gew\u00f6lbte, zweifach gekr\u00fcmmte Oberfl\u00e4che aufweisen, die eine erste Kr\u00fcmmung mit einem ersten Radius r1 und eine zweite Kr\u00fcmmung mit einem zweiten Radius r2 aufweist,<br \/>\nwobei eine Vielzahl von Segmenten entlang dem Umfang des Reflektorelementes im Wesentlichen kreisringartig angeordnet sind,<br \/>\nwobei die Segmente einer Gruppe eine konstante Kr\u00fcmmung aufweisen,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>wobei die Kr\u00fcmmungsradien der Segmente mit zunehmendem Abstand der Segmente zum Scheitelbereich des Reflektorelementes zunehmen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.08.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (sowie ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15.08.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer \u00fcber die gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegten Einspr\u00fcche auszusetzen,<br \/>\nweiter hilfsweise, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. Eine unmittelbare Verletzung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte lediglich das Reflektorelement herstelle, nicht aber eine hierzu passende Leuchte. Im \u00dcbrigen seien aber auch die angegriffenen Reflektorelemente nicht erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestaltet. Diese w\u00fcrden weder einen ersten und zweiten Kr\u00fcmmungsradius r1 und r2 aufweisen, noch sei die Kr\u00fcmmung der einzelnen Segmente innerhalb einer Gruppe konstant. Die technische Lehre des Klagepatents setze insofern voraus, dass die W\u00f6lbung jedes einzelnen Segmentes durch zwei exakt vorgegebene Kr\u00fcmmungsradien r1 und r2 vollst\u00e4ndig beschrieben werde, so dass jeder Punkt der W\u00f6lbung jeweils auf diesen beiden Kr\u00fcmmungsradien liege. Die Kr\u00fcmmung in jeweils einer Richtung habe konstant zu sein. Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall. Vielmehr seien die Randbereiche jedes Segmentes \u201eabgeflacht\u201c. Der Kr\u00fcmmungswinkel variiere dabei in jedem Punkt. Einen in einer Richtung konstanten Kr\u00fcmmungswinkel gebe es nicht. Die Messungen der E GmbH seien zur Feststellung der Oberfl\u00e4chenw\u00f6lbung der Segmente schon deshalb ungeeignet, weil jeweils nur die Kr\u00fcmmung des Segmentes an einer einzigen Schnittebene gemessen worden sei. Dadurch k\u00f6nne die Variation der W\u00f6lbung nicht richtig dargestellt werden. Im \u00dcbrigen sei aber auch bereits nach den Messungen der E GmbH innerhalb einer Gruppe keine konstante Kr\u00fcmmung der Segmente gegeben. Denn nach den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Messergebnissen w\u00fcrden die Kr\u00fcmmungsradien der Segmente einer Gruppe teilweise \u00fcber 10 % auseinander liegen. Diese Abweichung \u00fcberschreite das Ma\u00df zul\u00e4ssiger Fertigungstoleranzen und Messungenauigkeiten bei weitem. Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die gegen das Klagepatent gerichteten Einspr\u00fcche auszusetzen sei, da der Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 weder neu noch erfinderisch sei.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage zun\u00e4chst drei verschiedene Reflektorelemente der Beklagten angegriffen hat und hier\u00fcber im fr\u00fchen ersten Termin vom 27.04.2010 verhandelt hat, hat sie ihre Klage in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.05.2011 auf das Reflektorelement mit der Modellnummer C beschr\u00e4nkt. Die Beklagte hat der teilweisen Klager\u00fccknahme widersprochen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.05.2011 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht, Vernichtung sowie R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 u. 3, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB) nicht zu. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents weder unmittelbar noch mittelbar Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nGegenstand des Rechtsstreits sind die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Reflektorelemente mit den Modellnummern B, C und D. Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.05.2011 ihre Klage bez\u00fcglich der Reflektorelemente mit den Modellnummern B und D zur\u00fcckgenommen hat, ist diese Klager\u00fccknahme infolge des von der Beklagten erkl\u00e4rten Widerspruchs unwirksam. Die Einwilligung der Beklagten zu der teilweisen Klager\u00fccknahme war erforderlich, nachdem im fr\u00fchen ersten Termin vom 27.04.2010 bereits \u00fcber die Hauptsache verhandelt worden war (\u00a7 269 Abs. 1 ZPO).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Leuchte zur homogenen Ausleuchtung von Geb\u00e4udefl\u00e4chen und Geb\u00e4udeteilfl\u00e4chen (Anlage K1 Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Als Stand der Technik beschreibt die Klagepatentschrift Leuchten, die ein im Wesentlichen parabolf\u00f6rmig ausgestaltetes Reflektorelement aus Aluminium aufweisen. An der Innenseite des Reflektorelementes befindet sich eine Vielzahl von Segmenten mit einer jeweils im Wesentlichen ebenen Oberfl\u00e4che (Anlage K1 Abs. [0002])<\/p>\n<p>Das Klagepatent sieht bei den im Stand der Technik bekannten Reflektorelementen das Problem, dass bei der Verwendung von im Wesentlichen ebenen Reflektionsfl\u00e4chen nach dem Reflektionsgesetz des Euklid der Ausfallwinkel des auf die Oberfl\u00e4che auftreffenden Lichtstrahls stets seinem Einfallswinkel entspricht, was eine relativ hohe Leuchtdichte zur Folge hat, die wiederum mit einem wenig homogenen Abstrahlverhalten der Leuchte einhergeht, (Anlage K1 Abs. [0005], [0006]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe, die bekannte Leuchte derart weiterzubilden, dass eine homogenere Ausleuchtung der Geb\u00e4udefl\u00e4chen oder Geb\u00e4udeteilfl\u00e4chen erm\u00f6glicht wird (Anlage K1 Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem hier ma\u00dfgeblichen Anspruch 1 eine Leuchte mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Leuchte zur homogenen Ausleuchtung von Geb\u00e4udefl\u00e4chen oder Geb\u00e4udeteilfl\u00e4chen,<br \/>\n2. umfassend ein im wesentlichen schalenartig gew\u00f6lbtes, im wesentlichen rotationssymmetrisch ausgebildetes Reflektorelement (10),<br \/>\n3. in dessen Innenraum (21) wenigstens eine Lampe anordenbar ist, von der ausgehend Licht zumindest teilweise erst nach Reflektion oder Streuung an der Innenseite (27) des Reflektorelementes zu der auszuleuchtenden Geb\u00e4udefl\u00e4che oder der Geb\u00e4udeteilfl\u00e4che gelangt,<br \/>\n4. wobei die Innenseite des Reflektorelementes in eine Vielzahl von strukturiert angeordneten Segmenten (15a, 15b, 15c, 15d, 32, 38) unterteilt ist,<br \/>\n5. wobei die Segmente jeweils eine zum Innenraum hin gew\u00f6lbte, zweifach gekr\u00fcmmte Oberfl\u00e4che (31a, 31b, 31c, 36, 37, 40) aufweisen, die eine erste Kr\u00fcmmung mit einem ersten Radius (r1) und eine zweite Kr\u00fcmmung mit einem zweiten Radius (r2) aufweist,<br \/>\n6. wobei eine Vielzahl von Segmenten entlang dem Umfang des Reflektorelementes im Wesentlichen kreisringartig angeordnet sind,<br \/>\n7. wobei die Segmente einer Gruppe eine konstante Kr\u00fcmmung aufweisen,<br \/>\n8. wobei die Kr\u00fcmmungsradien der Segmente mit zunehmendem Abstand der Segmente zum Scheitelbereich des Reflektorelementes zunehmen.<\/p>\n<p>Eine dergestalt ausgestaltete Leuchte f\u00fchrt nicht nur zu einer Vergleichm\u00e4\u00dfigung des gestreuten Lichts (Anlage K1 Abs. [0005]), sondern macht auch das Abstrahlverhalten der Leuchte vorherbestimmbar (Anlage K1 Abs. [0008]). Ersteres wird durch das Vorsehen einer gew\u00f6lbten statt einer planen Oberfl\u00e4che der einzelnen Segmente verwirklicht, letzteres durch eine entsprechende Wahl der Kr\u00fcmmungsradien.<\/p>\n<p>Dabei f\u00fchren kleinere Radien (= st\u00e4rkere W\u00f6lbung) zu einer gr\u00f6\u00dferen Auff\u00e4cherung des Lichtb\u00fcndels und sind daher vorzugsweise anzuwenden, wenn die Leuchte als Fluter eingesetzt werden soll. Gr\u00f6\u00dfere Kr\u00fcmmungsradien (= schw\u00e4chere W\u00f6lbung) hingegen f\u00e4chern parallele Lichtstrahlen weniger stark auf und werden daher vorzugsweise verwendet, wenn die Leuchte als Spot eingesetzt werden soll (Anlage K1 Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe W\u00f6lbung der Oberfl\u00e4che der Segmente entsprechend den Kr\u00fcmmungsradien r1 und r2 l\u00e4sst sich anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figuren 5 und 6 der Klagepatentschrift erkennen:<\/p>\n<p>Die Figuren zeigen vergr\u00f6\u00dferte Ausschnitte eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Reflektorelementes, bei dem die einzelnen Segmente unterschiedlich gew\u00f6lbte Oberfl\u00e4chen aufweisen. Figur 5 stellt einen Vertikalschnitt durch das Reflektorelement dar, w\u00e4hrend Figur 6 einen horizontalen Schnitt zeigt (Anlage K1 Abs. [0040]).<\/p>\n<p>In der Figur 5 ist gezeigt, dass beispielsweise die Oberfl\u00e4che des Segmentes 26a in einem Radius r1 um eine schematisch (durch ein Kreuz) angedeutete Kr\u00fcmmungsachse 39 gekr\u00fcmmt ist. Dabei ist die Kr\u00fcmmungsachse 39 im Wesentlichen senkrecht zu der L\u00e4ngsmittelachse I des Reflektorelementes 10 ausgerichtet (Anlage K1 Abs. [0050]).<\/p>\n<p>In der Figur 6 ist der Kr\u00fcmmungsradius r2 angedeutet. Dieser bezeichnet die Kr\u00fcmmung um eine Kr\u00fcmmungsachse, die gemeinsam mit der L\u00e4ngsmittelachse I des Reflektorelementes eine Ebene definiert. Diese Ebene wiederum stellt eine Schnittebene f\u00fcr das Reflektorelement dar, entlang derer das Reflektorelement mittels eines L\u00e4ngsschnitts in zwei im Wesentlichen identische H\u00e4lften geschnitten werden kann (Anlage K1 Abs. [0047]).<\/p>\n<p>F\u00fcr die technische Lehre des Klagepatents ist die Einteilung der Segmente in Gruppen von gro\u00dfer Bedeutung. Nach Merkmal 6 bilden diejenigen Segmente eine Gruppe, die entlang dem Umfang des Reflektorelementes im Wesentlichen kreisringartig angeordnet sind. Diese Segmente sollen nach Merkmal 7 eine konstante Kr\u00fcmmung aufweisen. Im Gegensatz dazu nehmen die Kr\u00fcmmungsradien der Segmente (verschiedener Gruppen) mit zunehmendem Abstand der Segmente zum Scheitelbereich des Reflektorelementes gem\u00e4\u00df Merkmal 8 zu, d.h. die W\u00f6lbung der einzelnen Segmente wird ausgehend vom Scheitelbereich des Reflektorelementes zum Rand hin immer schw\u00e4cher. Auf diese Weise wird die Strahlung am Rand des Reflektorelementes weniger stark aufgef\u00e4chert als im Bereich des Scheitelpunktes des Reflektorelementes.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kammer vermag weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 durch die angegriffenen Reflektorelemente der Beklagten festzustellen. Es fehlt an einer Verwirklichung des Merkmals 7 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Unter einer &#8222;konstanten&#8220; Kr\u00fcmmung versteht der Fachmann, dass die Radien der Segmente innerhalb einer kreisringf\u00f6rmigen Gruppe gleich bleiben. Vor dem Hintergrund, dass das Klagepatent ein im Wesentlichen rotationssymmetrisches Reflektorelement beansprucht (vgl. Merkmal 2), hat der Fachmann keinen Anhalt daf\u00fcr, dass &#8222;konstant&#8220; endlos als im Sinne von &#8222;gleich bleibend&#8220; zu verstehen sei. Der Wortsinn von &#8222;konstant&#8220; geht demnach dahin, dass sich die Segmentration in der kreisringf\u00f6rmigen Gruppe nicht (wesentlich) unterscheiden d\u00fcrfen, mithin abgesehen von Fertigungstoleranzen gleich sind. Das belegt auch der Absatz [0046], welcher zwar die Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform betrifft, insoweit jedoch den allgemeinen technischen Lehrinhalt wiedergibt: Die Segmente der Gruppe 29e sollen einen konstanten Kr\u00fcmmungsradius r2 aufweisen. Auch insoweit hat der Fachmann also keinen Anlass, Radiendifferenzen zwischen den Segmenten einer Gruppe als erfindungsgem\u00e4\u00df anzusehen, soweit diese nicht ausschlie\u00dflich Fertigungstoleranzen geschuldet sind.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Ausgestaltung der Reflektorelemente mit den Modellnummern B und D fehlt es bereits an substantiiertem Sachvortrag der Kl\u00e4gerin zu deren konkreter Ausgestaltung. Messungen wurden diesbez\u00fcglich nicht vorgelegt. Bez\u00fcglich des im Einzelnen von der E GmbH vermessenen Reflektorelementes mit der Modellnummer C ist jedenfalls eine innerhalb jeder Gruppe von Segmenten konstante Kr\u00fcmmung im Sinne des Merkmals 7 nicht schl\u00fcssig vorgetragen, da die vorgelegten Messergebnisse eine solche nicht best\u00e4tigen. Vielmehr belegen die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Messergebnisse, dass die Kr\u00fcmmung der Segmente innerhalb einer Gruppe teilweise erheblich voneinander abweicht.<\/p>\n<p>So ist etwa hinsichtlich des Kr\u00fcmmungsradius r1 aus der Anlage K4 (letzte Seite) in der Gruppe 2 zwischen den Schnittebenen B und C eine Differenz von 0,62 mm ersichtlich. Dies entspricht ausgehend von dem Minimalwert von 4,44 mm einer prozentualen Zunahme des Kr\u00fcmmungsradius r1 von 13 %. In der Gruppe 6 zeigt sich zwischen den Schnittebenen B und C eine Abweichung von 0,74 mm, was ausgehend von dem Minimalwert von 5,98 mm einer prozentualen Zunahme des Kr\u00fcmmungsradius r1 von 12 % entspricht. In der Gruppe 8 zeigt sich zwischen den Schnittebenen B und C gar eine Abweichung von 2,52 mm, d.h. ausgehend von dem Minimalwert von 15,6 mm eine prozentuale Zunahme des Kr\u00fcmmungsradius r1 von 16 %. Der Verlauf der Schnittebenen A, B und C ist anhand der Abbildung auf Seite 8 der Anlage K4 erkennbar; diese verlaufen jeweils vom Scheitelpunkt des Reflektorelementes zu seinem Rand.<\/p>\n<p>Noch deutlicher werden die Abweichungen angesichts der erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.05.2011 vorgelegten Messergebnisse aus Anlage K7b, die den Kr\u00fcmmungsradius r2 betreffen. Im Gegensatz zu der urspr\u00fcnglich vorgelegten Anlage K7 werden in Anlage K7b die Messergebnisse sehr viel genauer dargestellt. Der Verlauf der Schnittebenen, die mit Buchstaben von A bis M gekennzeichnet sind, ist auf Seite 3 der Anlage K7a erkennbar; sie verlaufen horizontal durch die Gruppen von Segmenten im Sinne von Merkmal 6. Die im Segmentraster vertikal \u00fcbereinander angeordneten Segmente sind in Anlage K7b jeweils unter den Nummern 1 bis 30 erfasst. In der Schnittebene A ist eine Abweichung von 4,02 mm zwischen dem niedrigsten und dem h\u00f6chsten Wert des Kr\u00fcmmungsradius r2 feststellbar. Dies bedeutet ausgehend vom niedrigsten Wert eine prozentuale Zunahme des Kr\u00fcmmungsradius r2 von 18 %. In der Schnittebene E unterscheiden sich der niedrigste und der h\u00f6chste Wert um 1,09 mm. Dies entspricht ausgehend vom Minimalwert einer prozentualen Zunahme des Kr\u00fcmmungsradius r2 von 10 %. In der Schnittebene L betr\u00e4gt die Differenz zwischen dem h\u00f6chsten und dem niedrigsten Wert 0,28 mm, was einer prozentualen Zunahme des Kr\u00fcmmungsradius r2 von 15 % entspricht. In der Schnittebene M ist ausgehend von dem niedrigsten Wert gar eine prozentuale Zunahme des Kr\u00fcmmungsradius r2 von 20 % feststellbar, wobei die absolute Differenz zwischen dem Minimal- und dem Maximalwert 0,19 mm betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber nicht auf die Differenz zwischen den Minimal- und Maximalwerten, sondern vielmehr auf die h\u00f6chste Abweichung vom Mittelwert abstellt, findet diese Vorgehensweise nach Auffassung der Kammer in der Klagepatentschrift keine Grundlage. Ungeachtet dessen sind aber auch in diesem Fall nicht nur unerhebliche Abweichungen der Oberfl\u00e4chenkr\u00fcmmung von Segmenten derselben Gruppe feststellbar. So lassen sich der Anlage K4 im Hinblick auf den Kr\u00fcmmungsradius r1 Abweichungen vom Mittelwert von bis zu 8 % (Gruppe 8) entnehmen. Die Anlage K7b enth\u00e4lt Abweichungen vom Mittelwert von bis zu 10 % (Schnittebene M).<\/p>\n<p>Wie insbesondere die Werte aus Anlage K7b zeigen, kommen besonders hohe prozentuale Abweichungen nicht etwa nur im Bereich der sehr kleinen Kr\u00fcmmungsradien vor, sondern sind vielmehr \u00fcber das gesamte Reflektorelement hinweg feststellbar (vgl. etwa die Schnittebene A). Diese Abweichungen k\u00f6nnen nicht mehr durch Fertigungstoleranzen und Messungenauigkeiten erkl\u00e4rt werden. Sie f\u00fchren vielmehr aus dem Schutzbereich des Klagepatentanspruchs 1 hinaus. Soweit die Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf das im Absatz [0002] geschilderte Herstellungsverfahren die Ansicht vertritt, die hier gegebenen, erheblichen Abweichungen seien Fertigungstoleranzen geschuldet, \u00fcberzeugt dies nicht. Der Anspruch 1 des Klagepatents ist ein Verrichtungsanspruch, wobei der beanspruchte Gegenstand erkennbar nicht durch eine spezifische Herstellungsweise gekennzeichnet wird. Insofern trifft es nicht zu, dass der Fachmann annehme, eine genaue Konstanz sei schon herstellungsbedingt nicht zu erzielen. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass sich im betreffenden Stand der Technik das Erfordernis einer konstanten Kr\u00fcmmung der Segmente einer Gruppe gar nicht stellte, weil die Segmente im Stand der Technik eine im Wesentlichen ebene Oberfl\u00e4che aufwiesen. Demgegen\u00fcber liegt der &#8222;Witz&#8220; der Erfindung gerade darin, stattdessen gew\u00f6lbte Oberfl\u00e4chen vorzusehen (vgl. insbesondere Absatz [0005] des Klagepatents). Soweit zur Erzielung einer konstanten Kr\u00fcmmung notwendig, wird der Fachmann deshalb auch die Herstellung im Vergleich zum Stand der Technik variieren.<\/p>\n<p>Diese Wertung wird best\u00e4tigt durch einen Vergleich mit Merkmal 8. Insofern erkennt der Fachmann, dass die Konstanz der Kr\u00fcmmung nach Merkmal 7 innerhalb einer in horizontaler Schnittebene des Reflektorelementes liegenden Gruppe von Segmenten in direktem Gegensatz steht zu der in Merkmal 8 beschriebenen Ver\u00e4nderung der Kr\u00fcmmung in Richtung der vertikalen Schnittebene des Reflektorelementes. Dies f\u00fchrt zwingend zu der \u00dcberlegung, dass zur Verwirklichung des Merkmals 7 Abweichungen in der Kr\u00fcmmung jedenfalls nur in einem Ma\u00dfe akzeptabel sind, das weit unter dem erforderlichen Ma\u00df f\u00fcr eine Ver\u00e4nderung der Kr\u00fcmmung im Sinne des Merkmals 8 bleibt. Das ist bei dem Reflektorelement mit der Modellnummer C nicht der Fall.<\/p>\n<p>Anhand der in Anlage K7b aufgelisteten Messergebnisse bzw. der von der Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang errechneten Mittelwerte l\u00e4sst sich folgender prozentualer Anstieg des Kr\u00fcmmungsradius r2 im Sinne von Merkmal 8 (ausgehend vom Scheitelbereich des Reflektorelementes bis zu seinem Rand) errechnen:<\/p>\n<p>Schnittebene I Schnittebene II prozentualer Anstieg des Kr\u00fcmmungsradius r2 von der Schnittebene I zur Schnittebene II<br \/>\nM L 91 %<br \/>\nL K 78 %<br \/>\nK H 42 %<br \/>\nH G 49 %<br \/>\nG F 24 %<br \/>\nF E 22 %<br \/>\nE D 24 %<br \/>\nD C 20 %<br \/>\nC B 4 %<br \/>\nB A 27 %<\/p>\n<p>Hiernach liegt die prozentuale Zunahme des Kr\u00fcmmungsradius r2 von einer Gruppe von Segmenten zur n\u00e4chsten bei wenigstens 20 %, in einem Fall sogar nur bei 4 %. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnen die festgestellten Abweichungen von bis zu 20 % (bzw. unter Zugrundelegung von Mittelwerten von bis zu 10 %) im Hinblick auf die Kr\u00fcmmung der Segmente innerhalb einer Gruppe nicht mehr als \u201ekonstante Kr\u00fcmmung\u201c im Sinne des Merkmals 7 begriffen werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1594 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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