{"id":1746,"date":"2011-11-17T17:00:34","date_gmt":"2011-11-17T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1746"},"modified":"2016-04-22T11:28:09","modified_gmt":"2016-04-22T11:28:09","slug":"4b-o-3511-patentanwaltskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1746","title":{"rendered":"4b O 35\/11 &#8211; Patentanwaltskosten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1772<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. November 2011, Az. 4b O 35\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Verg\u00fctung in H\u00f6he von 1.904,00 \u20ac wegen patentrechtlicher Beratung geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Patentanwaltssoziet\u00e4t. Der Beklagte beauftragte die Kl\u00e4gerin im Jahr 2005 mit der Erstellung eines Gutachtens, das die \u00dcberpr\u00fcfung einer Kostennote der Patentanwaltskanzlei A zum Gegenstand haben sollte. Diese hatte dem Beklagten f\u00fcr die Ausarbeitung eines Gutachtens 10.000,00 \u20ac in Rechnung gestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin fertigte daraufhin am 25.08.2005 ein Schreiben an den Beklagten an (vgl. Anlage K2), in dem sie zu dem Ergebnis kam, dass das Gutachten der Patentanwaltskanzlei A f\u00fcr den vereinbarten Zweck nicht geeignet sei und die Kostennote daher nicht beglichen werden m\u00fcsse. Aufgrund dieser Feststellungen fand in den Jahren 2005 und 2006 zwischen der Kl\u00e4gerin und Herrn Professor Dr. A au\u00dfergerichtlicher Schriftverkehr statt.<\/p>\n<p>Da der Beklagte und die Patentanwaltskanzlei A sich nicht au\u00dfergerichtlich einigten, strengte Herr Professor Dr. A im August 2006 gegen den Beklagten eine Zahlungsklage an (vgl. Anlage K 3). In diesem Verfahren wurde der Beklagte durch Rechtsanwalt B der Kanzlei C vertreten. Das gerichtliche Verfahren endete am 30.05.2007 durch Vergleich (vgl. Anlage B1), der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde am 27.06.2007 erlassen (vgl. Anlage B2).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 24.09.2009 (vgl. Anlage K1) stellte die Kl\u00e4gerin dem Beklagten eine Rechnung \u00fcber 1.904,00 \u20ac f\u00fcr \u201eAnalyse des Gutachtens des Kollegen A, Korrespondenz mit der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei A, Mitwirkung am Gerichtstermin am 01.08.2006\u201c f\u00fcr den Zeitraum \u201eJanuar 2006 bis September 2009\u201c aus. Mit Schreiben vom 09.12.2010 verweigerte der Beklagte die Zahlung (vgl. Anlage K4).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, Gegenstand des Mandats sei auch die Begleitung des Rechtsstreits mit Herrn Professor Dr. A gewesen. Zwar sei zwischen den Parteien nicht explizit vereinbart worden, dass die Kl\u00e4gerin auch das gerichtliche Verfahren betreuen solle. Ein entsprechendes konkludentes Mandatsverh\u00e4ltnis ergebe sich aber bereits aus den Schreiben des Beklagten vom 11.07.2005 (vgl. Anlage K8), vom 09.12.2005 (vgl. Anlage K9), vom 18.05.2006 (vgl. Anlage K10) und vom 30.06.2006 (vgl. Anlage K11). Nach Erhalt des Schreibens vom 09.12.2005 habe der Beklagte die Kl\u00e4gerin gebeten, die Vertretung der Angelegenheit zu \u00fcbernehmen. Die Kl\u00e4gerin habe daraufhin den Kontakt zu Rechtsanwalt B hergestellt.<\/p>\n<p>Die Korrespondenz sei daraufhin \u00fcberwiegend \u00fcber die Kl\u00e4gerin abgewickelt worden. Aus diesem Grund habe Rechtsanwalt B auch mit Schreiben vom 16.05.2007 (vgl. Anlage K5) um R\u00fccksprache hinsichtlich der Beantwortung eines Schriftsatzes und um Abstimmung mit dem Beklagten gebeten, inwieweit dieser vergleichsbereit sei. Nach erfolgter telefonischer Abstimmung sei der Rechtsstreit mit Herrn Professor Dr. A durch Vergleich beendet worden.<\/p>\n<p>Die geforderten Kosten seien angemessen. Es sei davon auszugehen, dass \u00fcbliche Stundens\u00e4tze von Patentanw\u00e4lten um 250,00 \u20ac l\u00e4gen. Die Pr\u00fcfung des Gutachtens der Patentkanzlei A habe eine umfangreiche Einarbeitung in den Sachverhalt erfordert. Unstreitig sei es auch um die Frage gegangen, ob das Gutachten der Kollegen zutreffend gewesen sei. Die Angelegenheit sei schlie\u00dflich umfangreich mit Rechtsanwalt B diskutiert worden.<\/p>\n<p>Da die T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Beklagten erst im Jahr 2007 geendet habe, sei keine Verj\u00e4hrung eingetreten. Denn die Honoraranspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin w\u00e4ren erst am 31.12.2010 und damit nach Einreichung des Mahnbescheids verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat am 27.12.2010 gest\u00fctzt auf die Rechnung vom 24.09.2009 (Anlage K1) den Erlass eines Mahnbescheids beantragt. Dieser wurde am 30.12.2010 erlassen und am 04.01.2011 zugestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.904,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet, er habe die Kl\u00e4gerin nicht hinsichtlich des Gerichtsverfahrens mandatiert. Die Kl\u00e4gerin habe auch nicht an dem Gerichtsverfahren mitgewirkt. Ihre T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Beklagten habe sp\u00e4testens im August 2006 mit Beginn des Gerichtsverfahrens geendet.<\/p>\n<p>Der Beklagte bestreitet dar\u00fcber hinaus, dass eine au\u00dfergerichtliche Abstimmung zwischen Kl\u00e4gerin und Rechtsanwalt B aufgrund des Schreibens vom 04.12.2006 (Anlage K3) stattgefunden habe. Er selbst habe mit den Rechtsanw\u00e4lten C jedenfalls nicht vereinbart, dass diese Schrifts\u00e4tze zur Abstimmung an die Kl\u00e4gerin \u00fcbersenden sollten. Auch habe er die Rechtsanw\u00e4lte C nicht damit beauftragt, mit der Kl\u00e4gerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zusammenzuarbeiten.<\/p>\n<p>Der Beklagte bestreitet hilfsweise, dass die H\u00f6he der geltend gemachten Kosten der Billigkeit entspreche. Die Angemessenheit der Rechnung sei nicht \u00fcberpr\u00fcfbar. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin in ihrer Rechnung einen falschen Zeitraum angibt, in keiner Weise erl\u00e4utert, welche konkreten T\u00e4tigkeiten, insbesondere mit Blick auf das gerichtliche Verfahren, sie wann und mit welchem Zeitaufwand durchgef\u00fchrt hat, ein gerichtlicher Termin am 01.08.2006 nicht stattgefunden und die Kl\u00e4gerin an einem anderen gerichtlichen Termin in dem Rechtsstreit mit Herrn Professor Dr. A nicht teilgenommen hat.<\/p>\n<p>Der Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung. Da das Mandat im Jahre 2006 beendet gewesen sei, seien s\u00e4mtliche Honorarforderungen mit Ablauf des 31.12.2009 verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Soweit die Kl\u00e4gerin Zahlungsanspr\u00fcche hinsichtlich der Erstellung eines Gutachtens im Jahr 2005 und damit zusammenh\u00e4ngender au\u00dfergerichtlicher Korrespondenz in den Jahren 2005 und 2006 geltend macht, sind etwaige Verg\u00fctungsanspr\u00fcche zwischenzeitlich verj\u00e4hrt. Soweit die Kl\u00e4gerin ihren Zahlungsanspruch auf die Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren in den Jahren 2006 und 2007 st\u00fctzt, hat sie jedenfalls die H\u00f6he der geltend gemachten Honoraranspr\u00fcche nicht schl\u00fcssig dargelegt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Honorars f\u00fcr die Erstellung des Gutachtens im Jahr 2005 gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 675, 631, 640 BGB.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der Beklagte die Kl\u00e4gerin im Jahr 2005 mit der \u00dcberpr\u00fcfung einer Kostennote der Patentanwaltskanzlei A beauftragt hat. Diese Beauftragung ist als Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit dem Inhalt eines Werkvertrages anzusehen. Denn die Kl\u00e4gerin schuldete als Fachfrau dem Beklagten als Laien mit dem Gutachten die Herbeif\u00fchrung eines Arbeitsergebnisses. Konkret ging es um die Beantwortung der Frage, ob das Gutachten der Kollegen zutreffend war und ob der Beklagte die Kostennote begleichen sollte oder nicht.<\/p>\n<p>Der Beklagte nahm das Gutachten der Kl\u00e4gerin als im Wesentlichen vertragsgem\u00e4\u00df ab. Nachdem die Kl\u00e4gerin ihr Gutachten mit Schreiben vom 25.08.2005 an den Beklagten \u00fcbermittelt hatte (vgl. Anlage K2), lehnte der Beklagte eine Verg\u00fctung der Patentanwaltskanzlei A unter Berufung auf das Gutachten der Kl\u00e4gerin ab. Entsprechend f\u00fchrte der Beklagte in einem Schreiben an die Kl\u00e4gerin vom 18.05.2006 (vgl. Anlage K10) aus: \u201eWenn Herr A diese gravierenden Fehler begangen hat, wie Sie es mir erkl\u00e4rten, und ich habe keinen Zweifel daran, dass dem so ist, dann sollte ich \u00fcberhaupt nichts zahlen.\u201c. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt deutlich gemacht h\u00e4tte, das Gutachten als fehlerhaft nicht zu akzeptieren, bestehen nicht. Erst mit Schreiben vom 09.12.2010 (vgl. Anlage K4) teilte der Beklagte der Kl\u00e4gerin mit, dass er ihr Gutachten f\u00fcr mangelhaft halte und daher zu keiner Zahlung an sie bereit sei. Aufgrund des sich \u00fcber mehrere Monate erstreckenden vorherigen Verhaltens des Beklagten konnte die Kl\u00e4gerin aber sp\u00e4testens im Jahr 2006 davon ausgehen, dass der Beklagte das geschuldete Gutachten als vertragsgem\u00e4\u00df abnahm.<\/p>\n<p>Mit Abnahme des Gutachtens wurde die Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 641 BGB f\u00e4llig. Die F\u00e4lligkeit des Honoraranspruchs setzt nicht die Existenz einer nachvollziehbaren Honorarrechnung voraus (s.u.). Mit F\u00e4lligkeit der Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 641 BGB erlosch der allgemeine Erf\u00fcllungsanspruch des Beklagten. Da der Beklagte M\u00e4ngelanspruche nicht geltend machte und auch im vorliegenden Rechtsstreit lediglich unsubstantiiert vortr\u00e4gt, das Gutachten der Kl\u00e4gerin sei fehlerhaft, bestand kein Anspruch auf Verweigerung eines angemessenen Teils der Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 641 Abs. 3 BGB.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Gegen den zun\u00e4chst grunds\u00e4tzlich entstandenen, f\u00e4lligen Verg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 675, 631, 640 BGB greift die von dem Beklagten erhobene Verj\u00e4hrungseinrede durch. Ein Honoraranspruch des Patentanwalts verj\u00e4hrt gem\u00e4\u00df \u00a7 195 BGB in drei Jahren. Nach \u00a7 199 BGB beginnt die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, d.h. regelm\u00e4\u00dfig in dem Jahr, in dem das Werk bzw. das Gutachten des Patentanwalts vom Besteller abgenommen wurde. Vorliegend begann die Frist mithin sp\u00e4testens am 31.12.2006 zu laufen, so dass mit Ablauf des 31.12.2009 Verj\u00e4hrung eingetreten ist. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch erst am 27.12.2010 den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, der am 30.12.2010 erlassen und am 04.01.2011 zugestellt wurde.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Ein Honoraranspruch gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 675, 611 BGB f\u00fcr mit der Erstellung des Gutachtens im Zusammenhang stehenden au\u00dfergerichtlichen T\u00e4tigkeiten, insbesondere der Korrespondenz mit der Patentanwaltskanzlei A in den Jahren 2005 und 2006, besteht ebenfalls nicht.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien bestand neben einem Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit Werkvertragscharakter, der die Erstellung eines Gutachtens beinhaltete (s.o.), auch ein Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 675, 611 BGB. Dieser Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter umfasste die auf dem Ergebnis des Gutachtens gr\u00fcndende au\u00dfergerichtliche Korrespondenz mit der Patentanwaltskanzlei A.<\/p>\n<p>Mit \u00dcbersendung des Gutachtens, das die \u00dcberpr\u00fcfung der von der Patentanwaltskanzlei A geforderten Kosten zum Gegenstand hatte, unterbreitete die Kl\u00e4gerin dem Beklagten ein Angebot, weiter f\u00fcr ihn t\u00e4tig zu sein und die Kostennote der Patentanwaltskanzlei A auf der Grundlage ihrer \u00dcberpr\u00fcfung au\u00dfergerichtlich zur\u00fcckzuweisen (\u201eGerne wenden wir uns in Ihrem Namen an den Kollegen und begr\u00fcnden die Zur\u00fcckweisung der in Rede stehenden Kostennote. F\u00fcr (\u2026) weitere Er\u00f6rterung der Angelegenheit stehen wir Ihnen selbstverst\u00e4ndlich jederzeit gerne auch telefonisch zur Verf\u00fcgung.\u201c, Anlage K2). Unstreitig entwickelte sich daraufhin eine entsprechende Korrespondenz der Kl\u00e4gerin mit der Patentanwaltskanzlei A, die von dem Beklagten gew\u00fcnscht war, so dass von einer Annahme der Beklagten auszugehen ist.<\/p>\n<p>Der Verg\u00fctungsanspruch hinsichtlich der T\u00e4tigkeit bis zum Gerichtsverfahren im Jahr 2006 wurde mit Abschluss der au\u00dfergerichtlichen Korrespondenz im Jahr 2006 f\u00e4llig. Zwar ist die Rechnung der Kl\u00e4gerin (vgl. Anlage K1) aus sich heraus nicht nachvollziehbar, da der zugrunde gelegte Zeitaufwand, der in Ansatz gebrachte Stundensatz und die Einzelheiten der T\u00e4tigkeitsabrechnungen nicht ersichtlich sind (vgl. dazu unten). Dies hindert jedoch den Eintritt der F\u00e4lligkeit nicht (vgl. LG D\u00fcsseldorf MittdtPatA 2006, 282). Denn f\u00fcr den Patentanwalt existieren \u2013 anders als f\u00fcr den Rechtsanwalt (vgl. \u00a7 10 RVG) \u2013 keine besonderen Vorschriften, die die F\u00e4lligkeit eines Honorars von einer eben diesen Anforderungen entsprechenden Abrechnung abh\u00e4ngig machen. Auch die Vorschriften zur Gesch\u00e4ftsbesorgung (\u00a7 675 BGB) und zum Dienstvertrag (\u00a7 611 ff. BGB) enthalten derartige Bestimmungen nicht. Haben die Parteien nichts anderes bestimmt, wird daher die Forderung mit ihrem Entstehen, d.h. mit Erbringung der patentanwaltlichen Leistung sofort f\u00e4llig (\u00a7 271 Abs. 1 BGB).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der zun\u00e4chst grunds\u00e4tzlich entstandene und f\u00e4llige Verg\u00fctungsanspruch gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 675, 611 BGB ist jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 195, 199 BGB mit Ablauf des 31.12.2009 verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht kein Honoraranspruch gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 675, 611 BGB f\u00fcr die Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren in den Jahren 2006 und 2007 zu.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Es ist bereits fraglich, ob der Beklagte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren mandatiert hat.<\/p>\n<p>Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens und zur au\u00dfergerichtlichen Zur\u00fcckweisung einer Forderung umfasst nicht ohne weiteres die Vertretung im gerichtlichen Verfahren. Hierzu sind weitere Absprachen zwischen dem Mandanten und seinem Patentanwalt erforderlich, ob und wie bei einem Gerichtsverfahren vorgegangen werden soll. Zu diesen weiteren Absprachen tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin bereits nicht ausreichend vor. Erforderlich w\u00e4re es gewesen den konkreten Gespr\u00e4chsinhalt unter Angabe von Zeit, Ort und beteiligten Personen darzulegen und daf\u00fcr Beweis anzutreten, um dem Gericht eine \u00dcberpr\u00fcfung der Angaben zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin als Indizien f\u00fcr einen konkludenten Vertragsabschluss eingereichten Anlagen, lassen einen R\u00fcckschluss auf eine Mandatierung f\u00fcr das gerichtliche Verfahren nicht ohne weiteres zu.<\/p>\n<p>Zwar kommt der Anlage K3, indem sich die Prozessbevollm\u00e4chtigen des Beklagten mit Schreiben vom 04.12.2006 an die Kl\u00e4gerin zwecks Abstimmung \u00fcber einen Entwurf der Klageerwiderung wenden, indizielle Wirkung zu. Aus dem Schreiben ergibt sich aber nicht zwangsl\u00e4ufig eine Beauftragung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das gerichtliche Verfahren durch den Beklagten. Dies gilt auch deshalb, da die Kl\u00e4gerin dem Vortrag des Beklagten nicht ausreichend widersprochen hat, seine Prozessbevollm\u00e4chtigten h\u00e4tten sich nicht in seinem Auftrag an die Kl\u00e4gerin gewandt. Gleiches gilt f\u00fcr das als Anlage K5 eingereichte Schreiben der Prozessbevollm\u00e4chtigten des Beklagten an die Kl\u00e4gerin vom 16.05.2007, in dem um R\u00fccksprache und Abstimmung mit dem Mandanten gebeten wird. Auch wenn die beiden Schreiben den Vortrag der Kl\u00e4gerin st\u00fctzen, die Beauftragung von Rechtsanwalt B sei \u00fcber sie erfolgt und die Korrespondenz sei ebenfalls \u00fcberwiegend durch sie abgewickelt worden, fehlt es an einem konkreten Vortrag zur Beauftragung der Kl\u00e4gerin selbst und dazu, dass die Prozessbevollm\u00e4chtigten des Beklagten im Einverst\u00e4ndnis mit dem Beklagten mit der Kl\u00e4gerin zusammengewirkt haben.<\/p>\n<p>Dass der Beklagte der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 09.12.2005 eine Kopie des Widerspruchs und des Mahnbescheids zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung zugesandt hat (vgl. Anlage K9), f\u00fchrt ebenfalls nicht zu der Annahme eines Auftrages der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das gerichtliche Verfahren. Es ist davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt eine Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht D\u00fcsseldorf noch nicht stattgefunden hat, da die Durchf\u00fchrung des streitigen Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 696 ZPO den Antrag einer Partei voraussetzt.<\/p>\n<p>Dagegen sprechen die zeitlich nach Abgabe an das Landgericht D\u00fcsseldorf von dem Beklagten an die Kl\u00e4gerin gerichteten Schreiben vom 18.05.2006 und vom 30.06.2006 (Anlagen K10 und K11) zun\u00e4chst f\u00fcr eine konkludente Beauftragung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das gerichtliche Verfahren. Auf der anderen Seite besteht die M\u00f6glichkeit, dass das Schreiben des Beklagten vom 18.05.2006 die Antwort auf einen letzten au\u00dfergerichtlichen Einigungsversuch der Kl\u00e4gerin darstellt und die \u00dcbersendung der Gerichtsladung ohne Arbeitsanweisung lediglich zu Informationszwecken mit Blick auf die au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin erfolgte.<\/p>\n<p>Die Anlage K4 spricht weder f\u00fcr, noch gegen ein Mandat hinsichtlich der Mitwirkung am Gerichtsverfahren, da sich der Aussage des Beklagten \u201eder o.g. Rechnung liegt Ihre T\u00e4tigkeit bez\u00fcglich des Gutachtens des Patentanwalts Prof. A zugrunde\u201c nicht entnehmen l\u00e4sst, ob sich die erw\u00e4hnte T\u00e4tigkeit auf den au\u00dfergerichtlichen Bereich oder auch auf den gerichtlichen Bereich bezieht.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Im Ergebnis kann die Frage, ob der Beklagte die Kl\u00e4gerin auch zur Mitwirkung an dem gerichtlichen Verfahren mandatiert hat oder nicht, offen bleiben. Denn es fehlt bereits an einer schl\u00fcssigen Darstellung der H\u00f6he der geltend gemachten Honoraranspr\u00fcche f\u00fcr die Mitwirkung an dem gerichtlichen Verfahren.<\/p>\n<p>Eine gesetzliche Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr Patentanw\u00e4lte gibt es nicht. Die Kl\u00e4gerin macht auch nicht geltend, Vereinbarungen \u00fcber die H\u00f6he der zu zahlenden Verg\u00fctung mit dem Beklagten getroffen zu haben.<\/p>\n<p>Nimmt man an, dass der Beklagte die Kl\u00e4gerin auch zur Mitwirkung an dem gerichtlichen Verfahren beauftragt hat, steht ihr eine \u00fcbliche Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 612 Abs. 1 und 2 BGB zu, wobei die Bestimmung der Verg\u00fctungsh\u00f6he gem\u00e4\u00df \u00a7 315 BGB zun\u00e4chst Sache der Kl\u00e4gerin ist. Die Kl\u00e4gerin hat die von ihrem Auftraggeber zu zahlende Verg\u00fctung nach billigem Ermessen zu bestimmen.<\/p>\n<p>Damit sowohl der Auftraggeber als auch das Gericht die Berechtigung der verlangten Verg\u00fctung nachpr\u00fcfen kann, w\u00e4re es erforderlich gewesen, im Einzelnen anzugeben, welche T\u00e4tigkeiten die Kl\u00e4gerin in Bezug auf das gerichtliche Verfahren ausgef\u00fchrt hat und warum ihr daf\u00fcr welcher Betrag zustehen soll.<\/p>\n<p>Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht nachgekommen. Sie hat lediglich eine Rechnung vorgelegt, in der bereits der Zeitrahmen der aufgelisteten T\u00e4tigkeiten falsch angegeben ist (Januar 2006 bis September 2009) und die einzige in Bezug auf das gerichtliche Verfahren angegebene T\u00e4tigkeit unzutreffend ist. Denn ein Gerichtstermin am 01.08.2006, an dem die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte mitwirken k\u00f6nnen, hat nicht stattgefunden. An einem anderen Gerichtstermin hat die Kl\u00e4gerin nicht teilgenommen. Die weiteren in der Rechnung aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten (Analyse des Gutachtens des Kollegen A, Korrespondenz mit der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei A\u201c) betreffen ersichtlich den au\u00dfergerichtlichen Teil des Mandats.<\/p>\n<p>Die Worte \u201eMitwirkung am Gerichtstermin am 01.08.2006\u201c erm\u00f6glichen keine ausreichende Nachpr\u00fcfung. Gleiches gilt f\u00fcr den Text \u201eKorrespondenz mit der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei A\u201c, wenn man diese Worte auf eine m\u00f6glicherweise (nicht vorgetragene) weitere Korrespondenz mit der Patentanwaltskanzlei A w\u00e4hrend des Gerichtsverfahrens beziehen m\u00f6chte. Aus der Rechnung ist nicht ersichtlich, welche T\u00e4tigkeiten die Kl\u00e4gerin genau in Bezug auf das gerichtliche Verfahren entfaltet hat. Konkretisierungen, die eine \u00dcberpr\u00fcfung der Kostennote erm\u00f6glichen k\u00f6nnten, wie z.B. \u201eBesprechung der Klage, Erstellung eines Vorschlags zur Strategie im Rechtsstreit, \u00dcberarbeitung eines Schriftsatzes der Prozessbevollm\u00e4chtigten des Beklagten, Vorbereitung der m\u00fcndlichen Verhandlung, Ausarbeitung eines Schriftsatzes, Studium und Analyse des Schriftsatzes der Gegenseite, Vergleichsgespr\u00e4che mit der Gegenseite\u2026\u201c werden nicht vorgenommen. Aus diesem Grund l\u00e4sst sich der Rechnung nicht entnehmen, wie hoch der Verg\u00fctungsanteil in Bezug auf eine konkrete T\u00e4tigkeit ist. Auch wird nicht deutlich, welche in Rechnung gestellten Betr\u00e4ge sich z.B. auf Auslagen f\u00fcr Telekommunikationsvorg\u00e4nge beziehen. Eine Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Dies gilt auch deswegen, da sich der Rechnung nicht entnehmen l\u00e4sst, ob die Kl\u00e4gerin nach Zeit abgerechnet hat und welchen Stundensatz sie der Rechnung zugrunde legt. Zwar l\u00e4sst sich ihrem Vortrag entnehmen, dass wohl eine Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgen sollte. Sie legt jedoch weder die f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeiten ben\u00f6tigte Stundenzahl noch den Stundensatz dar, wenn sie ganz allgemein ausf\u00fchrt, es sei davon auszugehen, dass \u00fcbliche Stundens\u00e4tze von Patentanw\u00e4lten um 250,00 \u20ac l\u00e4gen.<\/p>\n<p>Ihr einziger Vortrag in Bezug auf die gerichtliche T\u00e4tigkeit ersch\u00f6pft sich in der Behauptung, die Angelegenheit sei umfangreich mit Rechtsanwalt B diskutiert worden und es habe eine Abstimmung mit dem Beklagten wegen einer g\u00fctlichen Beilegung des Rechtsstreits gegeben. Diese T\u00e4tigkeiten sind aber gerade nicht in den Rechnungstext aufgenommen worden. Zudem l\u00e4sst sich der Aussage insbesondere nicht entnehmen, welche Diskussionen unter welchem Zeitaufwand mit Rechtsanwalt B vorgenommen wurden (z.B. Besprechung des Klageerwiderungsentwurfs nach \u00dcberarbeitung, Besprechung des weiteren Vorgehens, Beantwortung der Fragen des Prozessbevollm\u00e4chtigten zum Thema\u2026). Hinsichtlich beider von der Kl\u00e4gerin aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten bleibt nicht nur der Zeitaufwand unklar, sondern auch der Zeitrahmen, in dem die Mitwirkungshandlungen der Kl\u00e4gerin an dem Gerichtsverfahren stattgefunden haben sollen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, Var. 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1904,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1772 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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