{"id":1744,"date":"2011-05-31T17:00:43","date_gmt":"2011-05-31T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1744"},"modified":"2016-04-22T11:27:26","modified_gmt":"2016-04-22T11:27:26","slug":"4b-o-3510-waage-mit-tragplatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1744","title":{"rendered":"4b O 35\/10 &#8211; Waage mit Tragplatte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1593<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. Mai 2011, Az. 4b O 35\/10<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5136\">2 U 60\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Waagen mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Schaltvorrichtung einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter mit einer an der Tr\u00e4gerplatte angeordneten Elektrode zur \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode aufweist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.1.2004 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses zu folgenden Angaben:<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6hen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Rechnungen oder Lieferscheine vorzulegen sind,<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 5.12.2009 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die vorstehend zu 1. bezeichneten, seit dem 5.12.2009 in den Verkehr gelangten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit hiesigem Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 371 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die zur\u00fcckgerufenen und ihr zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>5. an die Kl\u00e4gerin EUR 3.454,60 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27.3.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen, soweit sie in der Zeit vom 17.1.2004 bis zum 4.12.2009 begangen worden sind, eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. seit dem 5.12.2009 bereits entstanden ist oder zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin \u00bc und die Beklagten \u00be zu tragen.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, und zwar f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 400.000 und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert betr\u00e4gt<\/p>\n<p>&#8211; bis zum 25.1.2011: EUR 400.000,<\/p>\n<p>&#8211; ab dem 26.1. bis einschlie\u00dflich 10.5.2011: EUR 500.000.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 371 XXX (Anlage K 1, im Folgenden: \u201eKlagepatent\u201c), das unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten vom 14.6.2002 (DE 10226XXX) sowie vom 27.2.2003 (DE 10308XXX) am 7.6.2003 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 17.12.2003 und die Erteilung des Klagepatents am 5.11.2009 ver\u00f6ffentlicht. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt unter anderem die Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim DPMA unter dem Aktenzeichen 50311XXX gef\u00fchrt. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) legte mit Schriftsatz vom 21.6.2010 (Anlagenkonvolut B1) Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents ein. Daneben gibt es weitere Einspr\u00fcche Dritter (vgl. Anlage B 5).<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet ohne Bezugszeichen:<\/p>\n<p>\u201eWaage mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>die Schaltvorrichtung einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter mit einer an der Tr\u00e4gerplatte angeordneten Elektrode zur \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur 1 zeigt eine patentgem\u00e4\u00dfe Waage in perspektivischer Ansicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) vertreibt von der Beklagten zu 1) hergestellte Waagen mit folgenden Artikelnummern (nachfolgend auch: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c): \u201eA\u201c, \u201eB\u201c, \u201eC\u201c, \u201eD\u201c, \u201eE\u201c, \u201eF\u201c. Als Anlagenkonvolut K 4 hat die Kl\u00e4gerin Abbildungen zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingereicht, wobei sie zwecks Erl\u00e4uterung der ihrer Ansicht nach anzunehmenden Verletzung des Klagepatents in den betreffenden Erl\u00e4uterungstexten Zahlen entsprechend den Bezugsziffern des Klagepatents eingef\u00fcgt hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin lie\u00df die Beklagten vorprozessual abmahnen (Anlage K 5).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise. Insbesondere sei bei diesen eine Elektrode an der Tragplatte angeordnet. In einem am 13.5.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage behauptet sie insoweit, bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei die Elektrode mittels Kleber an der Tragplatte angeordnet, so dass eine \u201eunmittelbare Anordnung\u201c an derselben gegeben sei, wobei sie die Ansicht vertritt, auf eine unmittelbare Anordnung komme es patentgem\u00e4\u00df gar nicht an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie ihre zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 24.1.2011 angek\u00fcndigte Klageerweiterung (Blatt 54 \u2013 56 GA), mit der sie ihr Begehren auch auf das Gebrauchsmuster DE 203 21 XXX gest\u00fctzt hat, im Termin vom 10.5.2011 vor Antragstellung wieder zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt, wobei ihr Klageantrag keinen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt vorgesehen hat und sie urspr\u00fcnglich auch ein Entfernen aus den Vertriebswegen begehrt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen die Erteilung des Klagepatents gerichteten Einspruch der Beklagten zu 2) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine Verwirklichung der technischen Lehre des Anspruchs 1 damit in Abrede, dass es an einer Anordnung der Elektrode an der Tragplatte fehle, weil keine &#8211; ihrer Ansicht nach notwendige \u2013 \u201eunmittelbare\u201c Anordnung der Elektrode an der Tragplatte gegeben sei: Denn entweder sei Kleber dazwischen (so indes nur bei der Waage \u201eB\u201c, \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 1\u201c) oder \u201eLuft\u201c (so bei allen anderen angegriffenen Waagen, \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 2\u201c). Ferner habe sich die Kl\u00e4gerin die Patenterteilung durch bewusste Irref\u00fchrung des zust\u00e4ndigen Pr\u00fcfers erschlichen, indem sie im &#8211; unstreitigen &#8211; Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage B 3 an das EPA f\u00e4lschlich geltend gemacht habe, die US 4,932,XXX D1 offenbare keinen kapazitiven N\u00e4herungsschalter. Letzteres stelle einen gravierenden Marktmissbrauch dar; die Kl\u00e4gerin sei marktbeherrschend auf dem Markt f\u00fcr Personen- und K\u00fcchenwaagen. Hilfsweise wenden die Beklagten ein, ihnen stehe ein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG zu, wobei sie hierzu behaupten: Im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents sei bereits eine Waage G des chinesischen Herstellers H bekannt gewesen, die s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents aufgewiesen habe; insoweit nehmen die Beklagten Bezug auf das \u201eStatement\u201c des Herrn I, welches aus Anlage E1 des Anlagenkonvoluts B1 ersichtlich ist. Diese Waage sei im Jahre 2001 entwickelt und verschiedenen deutschen und europ\u00e4ischen Waagenanbietern angepriesen worden, darunter auch der Kl\u00e4gerin und den Beklagten. Ihren weiter hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag begr\u00fcnden die Beklagten im Wesentlichen wie folgt: Die technische Lehre des Klagepatents sei bereits nicht neu, wobei sie insbesondere eine offenkundige Vorbenutzung unter Hinweis auf die oben erw\u00e4hnte Waage G einwenden. Jedenfalls fehle es der technischen Lehre des Klagepatents an der notwendigen Erfindungsh\u00f6he. Zumindest m\u00fcsse das oben genannte vermeintlich missbr\u00e4uchliche Verhalten der Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren, als diese bereits die vermeintlich vorbenutzte Waage gekannt habe, zur Aussetzung f\u00fchren. Ein missbr\u00e4uchliches Verhalten der Kl\u00e4gerin sei zudem darin begr\u00fcndet, dass sie sich eine anderweitig bekannte Technologie, deren \u00dcbertragung und Anwendung im eigenen Markt naheliege, habe sch\u00fctzen zu lassen, um so die eigene Marktmacht abzusichern. Die vermeintliche Erfindung ersch\u00f6pfe sich darin, anstelle von mechanischen Bedienelementen weithin bekannte kapazitive N\u00e4herungsschalter auch f\u00fcr Waagen einzusetzen; eine solche \u201e\u00dcbertragungserfindung\u201c sei nicht schutzf\u00e4hig. Selbst wenn die Erteilung zu Recht erfolgt sei, falle der Kl\u00e4gerin jedenfalls ein vom Kartellrecht missbilligter Behinderungswettbewerb zur Last.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist den Beklagten jeweils am 26.3.2010 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und den Akteninhalt im \u00dcbrigen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in ihrem zuletzt noch zur Entscheidung gestellten Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Antragsfassung ist entsprechend der gefestigten Rechtsprechung der Kammern des Landgerichts D\u00fcsseldorf und des Patentsenats des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf nicht zu beanstanden. Es gen\u00fcgt im Falle der Geltendmachung einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung die Wiedergabe des Anspruchswortlauts. Die nach \u00a7 253 ZPO erforderliche Konkretisierung der Verletzungsgegenst\u00e4nde erfolgte durch Angabe der Artikelnummern der angegriffenen Waagen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht, Vernichtung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen und auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Abmahnung der Beklagten zu. F\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO besteht kein Anlass.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Waage mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage.<\/p>\n<p>Einleitend erw\u00e4hnt das Klagepatent es als bekannt, dass eine elektrische Personenwaage mittels einer Schaltvorrichtung ein- und ausgeschaltet werden kann, so dass der Bedarf an elektrischer Energie auf den reinen Mess- und Anzeigevorgang beschr\u00e4nkt werden kann. Zur Ausl\u00f6sung des Schaltvorgangs verf\u00fcgt diese Waage \u00fcber einen Kontaktschalter, der von der Person mit einem Fu\u00df bet\u00e4tigt werden kann. An diesem Kontaktschalter kritisiert das Klagepatent, dass er aufwendig zu verkabeln sei und den Nutzer zwinge, genau auf diesen zu zielen.<\/p>\n<p>An alternativ eingesetzten Akustikschaltern bem\u00e4ngelt das Klagepatent, dass diese nicht nur auf beabsichtigte Aktionen des Nutzers, sondern unkontrolliert auch auf Fremdger\u00e4usche reagieren w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik beschreibt das Klagepatent st\u00e4ndig in Betrieb befindliche Messsysteme, die einen besonders nachteiligen hohen Energieverbrauch h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchrt das Klagepatent Waagen mit einer Kalibriervorrichtung (US 4,932,XXX), N\u00e4herungssensoren bzw- dektoren, sprachgesteuerten Sensoren und mechanischen Schaltern sowie sprechende Waagen an, ohne insoweit eine ausdr\u00fcckliche Kritik zu formulieren.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Waage der oben genannten Art zu schaffen, die eine einfache Schaltm\u00f6glichkeit von hoher Funktionssicherheit bei gleichzeitig niedrigen Herstell- und Betriebskosten aufweist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt der Anspruch 1 des Klagepatents eine Waage mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Waage<\/p>\n<p>a) mit einer Tragplatte (4) zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse<br \/>\nb) mit einer elektrischen Schaltvorrichtung (16, 24) zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage (1).<\/p>\n<p>2. Die Schaltvorrichtung (16, 24) weist einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter auf.<\/p>\n<p>3. Eine Elektrode (18, 28, 38, 44) ist an der Tragplatte (4) zur \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode (18, 28, 38, 44) angeordnet.<\/p>\n<p>Als Vorteile dieser L\u00f6sung hebt das Klagepatent hervor (vgl. Absatz [0009]): Der kapazitive N\u00e4herungsschalter reagiere allein auf die Ann\u00e4herung von Gegenst\u00e4nden mit anderen dielektrischen Eigenschaften als jenen der station\u00e4ren Umgebung. Die gelehrte Waage sei besonders bedienungssicher, da ein genaues Treffen des Schalters nicht notwendig sei. Weil auf mechanische, bewegliche Bauteile verzichtet werden k\u00f6nne, sei die Waage sehr betriebssicher und verschlei\u00dfunanf\u00e4llig. Die Schaltvorrichtung mit einem kapazitiven N\u00e4herungsschalter f\u00fchre zu einem niedrigen Energiebedarf. Aufgrund des einfachen Aufbaus mit wenigen Elementen sei die Waage auch in Gro\u00dfserienfertigung kosteng\u00fcnstig herzustellen. Schlie\u00dflich zeichne sich die Waage durch eine hohe Verschmutzungssicherheit aus.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch, und zwar auch von jener des Merkmals 3, dessen Verwirklichung die Beklagten erstmals im Haupttermin in Abrede stellten.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nLetzteres gilt zun\u00e4chst im Hinblick auf die Waagen entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1.<\/p>\n<p>Hinsichtlich dieser ist es in tats\u00e4chlicher Hinsicht als unstreitig zu behandeln, dass zwischen Tragplatte und Elektrode Kleber befindlich ist. Denn die Kl\u00e4gerin hat insoweit allein eine vermeintliche Versp\u00e4tung des erstmals im Haupttermin erfolgten Beklagtenvortrages ger\u00fcgt, wonach es aus diesem Grunde an einer unmittelbaren Anordnung im Sinne von Merkmal 3 fehle. Auch auf Hinweis des Vorsitzenden, dass eine Versp\u00e4tung a priori nur in Bezug auf streitigen Vortrag in Betracht komme (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 296 Rn 13), beschr\u00e4nkte die Kl\u00e4gerin sich weiter darauf, eine Versp\u00e4tung geltend zu machen und argumentierte hilfsweise, dass selbst bei Richtigkeit des Beklagtenvortrages aus Rechtsgr\u00fcnden eine Verletzung anzunehmen sei; auch ein Schriftsatznachlass gem\u00e4\u00df \u00a7 283 ZPO wurde seitens der Kl\u00e4gerin nicht beantragt. Das erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 13.5.2011 erfolgte Bestreiten in tats\u00e4chlicher Hinsicht ist gem\u00e4\u00df \u00a7 296a S. 1 ZPO unbeachtlich. Es ist insoweit auch keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung geboten (\u00a7\u00a7 296a S. 2, 156 ZPO), weil im Ergebnis auch unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrages eine Verletzung aufgrund der nachfolgenden Erw\u00e4gungen gegeben ist:<\/p>\n<p>Dass sich zwischen Tragplatte und Elektrode Kleber befindet, steht der Verwirklichung des Merkmals 3 nicht entgegen. Ausweislich des Wortlautes des Anspruchs ist entgegen der Auffassung der Beklagten keine \u201eunmittelbare\u201c Anordnung der Elektrode an der Tragplatte gefordert. Die mit einer elektronischen Auswerteeinheit verbundene Elektrode dient der \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode, wobei die Umgebungskapazit\u00e4t \u00fcber die Zeit ausgewertet wird und die Auswerteeinheit bei bestimmten typischen \u00c4nderungen der Umgebungskapazit\u00e4t durch ein Signal an nachfolgende Schaltungsteile reagiert (Sp. 2, Zeilen 13 ff. des Klagepatents). Der N\u00e4herungsschalter reagiert auf die Ann\u00e4herung von Gegenst\u00e4nden mit anderen dielektrischen Eigenschaften als jenen der station\u00e4ren Umgebung des N\u00e4hrungsschalters. Ein solcher Gegenstand mit anderen dielektrischen Eigenschaften kann beispielsweise ein menschlicher Fu\u00df sein. Wie das Klagepatent in Absatz [0010] betont, ist die Ausbildung der Elektrode nicht beschr\u00e4nkt. Es ist lediglich vorteilhaft, also nicht zur Umsetzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zwingend erforderlich, \u201eeine Druckschicht zum Beispiel im Siebdruckverfahren unmittelbar auf die Oberfl\u00e4che der Tragplatte aufzubringen\u201c (Spalte 2, Zeilen 44 \u2013 46 des Klagepatents sowie Unteranspruch 2). Bereits dem entnimmt der Fachmann, dass auch solche Ausgestaltungen patentgem\u00e4\u00df sind, bei denen keine Elektrodenteile unmittelbar an der Tragplatte angebracht sind. Diese Sichtweise wird auch best\u00e4tigt durch die Fassung des Unteranspruchs 5, welcher in Bezug auf eine W\u00e4gezelle, von der mindestens ein Element die Elektrode bildet, lediglich alternativ eine unmittelbare Anordnung an der Tragplatte verlangt. Auch hier f\u00fchrt ein Umkehrschluss dazu, dass auch eine mittelbare Verbindung zwischen Tragplatte und Elektrode patentgem\u00e4\u00df ist. Davon abgesehen ergeben jedenfalls die Ausf\u00fchrungen des Klagepatents betreffend die Figur 3 in Absatz [0020], dass ein Verkleben der Elektrode an der Tragplatte sogar Gegenstand eines vom Klagepatent bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels ist: Dort verh\u00e4lt es sich n\u00e4mlich so, dass die Elektrode in Gestalt eines elektrisch leitenden Metallelements von unten an die R\u00fcckseite der Tragplatte angeklebt ist. Insofern sieht der Fachmann, dass zwischen Tragplatte und Elektrode befindlicher Kleber der Verletzung des Klagepatents nicht entgegen stehen kann, jedenfalls solange dieser die \u00dcberwachungsfunktion der Elektrode nicht hindert.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEntsprechendes gilt hinsichtlich Waagen gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2, bez\u00fcglich derer die Beklagten &#8211; bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung ebenfalls unwidersprochen &#8211; vorgebracht haben, zwischen Elektrode und Tragplatte befinde sich \u201eLuft\u201c. Auch insoweit gilt, dass eine unmittelbare Anordnung der Elektrode an der Tragplatte anspruchsgem\u00e4\u00df nicht erforderlich ist. Es gen\u00fcgt, dass in einem solchen Umfang Kontakt zwischen Elektrode und Tragplatte besteht, dass die Elektrode funktionsgem\u00e4\u00df arbeiten kann. Da der Beklagtenvortrag gewiss nicht so zu verstehen ist, dass gar kein Kontakt zwischen den genannten Teilen herrsche und keine Auswertung stattfinde, ist die Verletzung auch insoweit ohne Weiteres zu bejahen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent verlangt namentlich keinen vollfl\u00e4chigen Kontakt zwischen Elektrode und Tragplatte, so dass nicht schon jeder Zwischenraum zwischen diesen Teilen aus der Verletzung f\u00fchrt. Selbst wenn dem kl\u00e4gerischen Vortrag im Erteilungs- und nun im Einspruchsverfahren ein derartiges Verst\u00e4ndnis beizumessen w\u00e4re &#8211; worauf die Beklagten erstmals im Schriftsatz vom 18.5.2011 abstellen &#8211; h\u00e4tte dies schon mit R\u00fccksicht auf das das deutsche Patentsystem beherrschende Trennungsprinzip keine Bindung der Kammer im Verletzungsprozess zur Folge. Insbesondere ist es der Kl\u00e4gerin nicht nach \u00a7 242 BGB verwehrt, eine Verletzung bez\u00fcglich Waagen geltend zu machen, bei denen sich zwischen Tragplatte und Elektrode Kleber oder Luft befindet. Die engen Voraussetzungen gem\u00e4\u00df dem BGH-Urteil \u201eWeichvorrichtung II\u201c (BGH, NJW 1997, 3377 ff.) liegen ersichtlich nicht vor. Es f\u00fchrt nicht schon jeder Widerspruch zwischen Ausf\u00fchrungen im Erteilungsverfahren, die keinen Niederschlag in der Patentschrift gefunden haben, und solchen im Verletzungsprozess zu einem Versto\u00df gegen die Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben. Die Kl\u00e4gerin hat im Erteilungsverfahren nicht geltend gemacht, dass f\u00fcr Waagen, bei denen zwischen Tragplatte und Elektrode Kleber oder \u201eLuft\u201c enthalten ist, kein Schutz beansprucht werde. Solche konkreten Ausf\u00fchrungsformen waren nicht Gegenstand der dortigen Er\u00f6rterung, so dass die Beklagten nicht darauf vertrauen durften, die Herstellung und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden keinen Verletzungsvorwurf nach sich ziehen. \u00dcberdies ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten auch nicht, dass sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gerade im Vertrauen auf den Hergang des Erteilungsverfahrens in einer ganz bestimmten Wiese herstellten und vertrieben.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich irren die Beklagten &#8211; wie ein kurzer Blick in Art. 69 EP\u00dc unschwer zeigt -, wenn sie meinen, ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Verletzungsbeurteilung durch die Kammer seien nicht der Patentanspruch, die Beschreibung und die Zeichnungen, sondern das demgegen\u00fcber (vermeintlich) engere Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin von der technischen Lehre des Klagepatents. Richtig ist zwar, dass der Streitgegenstand durch Klageantr\u00e4ge und Lebenssachverhalt bestimmt wird, jedoch nicht durch Rechtsansichten der Kl\u00e4gerin (dies entgegen der Meinung der Beklagten, wie sie offenbar in Ziffer VII. des Schriftsatzes von 18.5.2011 zum Ausdruck kommen soll).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg bleiben auch die weiteren Einwendungen der Beklagten, die auf eine Klageabweisung gerichtet sind.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDen Beklagten steht kein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG zu.<\/p>\n<p>Insofern kann zu ihren Gunsten ihr betreffender tats\u00e4chlicher Vortrag als zutreffend unterstellt werden, da nicht einmal dann die Voraussetzungen des \u00a7 12 PatG erf\u00fcllt sind. Selbst wenn sie \u00fcber den erforderlichen Erfindungsbesitz verf\u00fcgt haben sollten, so fehlt es jedenfalls an dem weiteren Erfordernis des \u00a7 12 PatG, wonach zur Anmeldung bzw. zum Priorit\u00e4tszeitpunkt (vgl. \u00a7 12 Abs. 2 PatG) die Erfindung bereits in Benutzung genommen sein muss oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen sein m\u00fcssen. An beidem mangelt es hier: Wie die Beklagten selbst vortragen, wiesen die von Herrn I vermeintlich angebotenen Waagen technische Schwierigkeiten in der Weise auf, dass die betreffenden N\u00e4herungsschalter einen hohen Energiebedarf hatten und so die Lebensdauer der Batterien stark eingeschr\u00e4nkt war. Deshalb erschien den Beklagten ein \u201eunmittelbares Inverkehrbringen\u201c solcher batteriebetriebenen Waagen zun\u00e4chst nicht erfolgversprechend. Sie f\u00fchren insoweit aus, mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Waagen sei es nach einer Entwicklung bis zur Marktreife gelungen, die in der Waage G bereits verk\u00f6rperte Idee mit einem wirtschaftlich einsetzbaren kapazitiven N\u00e4herungsschalter umzusetzen. Dem ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagten schon vor dem ma\u00dfgeblichen Priorit\u00e4tszeitpunkt (14.6.2002) zumindest Veranstaltungen zur Benutzung trafen. Denn solches w\u00fcrde unter anderem erfordern, dass die Beklagten eine alsbaldige Umsetzung des Benutzungsentschlusses in die Tat vorbereiteten, wobei es nicht auf die rein subjektive Willenslage, sondern darauf ankommt, ob aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters zu erkennen war, dass die Benutzungsaufnahme alsbald bevorstand (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, 4. Auflage, Rn 982). Derartige Feststellungen l\u00e4sst der Beklagtenvortrag nicht zu, da nicht ersichtlich ist, wann die Beklagten \u00fcber bedienungsfreundlichere, sparsamere N\u00e4herungsschalter verf\u00fcgten und wann die Entwicklungsarbeiten der Beklagten bis zur Marktreife abgeschlossen waren.<\/p>\n<p>Insbesondere gen\u00fcgt es auch nicht, dass Herr I f\u00fcr das chinesische Herstellerunternehmen bis zum Priorit\u00e4tszeitpunkt Benutzungshandlungen (vermeintlich) vorgenommen hatte. Denn ein privates Vorbenutzungsrecht ist streng betriebsbezogen; es haftet akzessorisch an dem Betrieb, in dem es durch Benutzung oder Veranstaltungen zur alsbaldigen Nutzung entstanden ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 567 &#8211; Schwei\u00dfbrennerreinigung). Selbst wenn man anzunehmen h\u00e4tte, Herr I habe den Beklagten zugleich konkludent z.B. eine Know-how-Lizenz an der vermeintlich von ihm get\u00e4tigten Erfindung einger\u00e4umt, w\u00e4re dies im Ergebnis unerheblich. Denn im Falle der Lizenzeinr\u00e4umung durch einen Berechtigten im Sinne von \u00a7 12 PatG vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt kommt es bei jedem Lizenznehmer darauf an, ob er alsdann (auch) selbst durch Aufnahme oder Vorbereitung von Benutzungshandlungen vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt ein eigenes Weiterbenutzungsrecht erworben hat (vgl. Kra\u00dfer, Patentrecht, 6. Auflage 2009, \u00a7 34 II c) unter 3.). Letzteres ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 in Bezug auf die Beklagten indes gerade nicht tatrichterlich feststellbar.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nUnerheblich ist der \u2013 unter mehreren Gesichtspunkten \u2013 vorgebrachte Einwand der Beklagten, der Kl\u00e4gerin falle ein kartellrechtlich relevanter Missbrauch zur Last.<\/p>\n<p>Diesem Vorbringen ist schon deshalb im Ansatz jeweils der Erfolg zu versagen, weil die Beklagten trotz ausdr\u00fccklichen Hinweises zu Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung am 10.5.2011 keine n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen zur angeblichen marktbeherrschenden Stellung der Kl\u00e4gerin machten.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nSoweit die Beklagten dar\u00fcber hinausgehend auch einen allgemeinen b\u00fcrgerlich-rechtlichen Missbrauchseinwand (\u00a7 242 BGB) geltend machen, \u00fcberzeugt auch das nicht. Im Ansatz trifft es zwar zu, dass niemand aus einer unredlich &#8211; also mittels eines gesetz-, sitten- oder vertragswidrigen Verhaltens &#8211; erworbenen Rechtsstellung Rechte herleiten darf (vgl. statt aller Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 70. Auflage, \u00a7 242 Rn 43 m.w.N.).<\/p>\n<p>Allerdings gibt es keine Grundlage, auf der es berechtigt w\u00e4re, der Kl\u00e4gerin ein solches Verhalten zur Last zu legen. Eine Irref\u00fchrung des Pr\u00fcfers im Erteilungsverfahren ist nicht feststellbar. Wie der als Anlage K 9 vorgelegte Bescheid des EPA zeigt, ging der Pr\u00fcfer bereits vor der Stellungnahme der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Anlage B 3 davon aus, dass die Entgegenhaltung D1 einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter zeige; gleichwohl nahm er an, diese Druckschrift k\u00f6nne der Erteilung nicht entgegen stehen, weil das Klagepatent eine Anordnung eines solchen an der Tragplatte lehre. Damit ist schon in objektiver Hinsicht keine Fehlvorstellung des EPA entstanden, so dass nicht n\u00e4her auszuf\u00fchren ist, dass es auch an einem T\u00e4uschungswillen der Kl\u00e4gerin fehlte.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Nach alledem stehen der Kl\u00e4gerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten in folgendem Umfang zu:<\/p>\n<p>Der zuerkannte Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer Entsch\u00e4digung aus Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG sowie Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche droht. Die Beklagten haben die Patentverletzung schuldhaft (\u00a7 276 BGB) begangen. Einem Fachunternehmen war die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennbar. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Entsprechend dem Antrag der Kl\u00e4gerin sind ihr Angaben zum Gewinn und den Gestehungskosten erst f\u00fcr die Zeit ab dem 5.12.2009 zugesprochen worden. Den Beklagten war ferner von Amts wegen ein aus dem Tenor zu I.2. am Ende n\u00e4her ersichtlicher Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt in Bezug auf die Angebotsempf\u00e4nger (nicht jedoch die gewerblichen Abnehmer) zu gew\u00e4hren, da aus den Umst\u00e4nden erkennbar ist, dass die Aufdeckung der Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu den Angebotsempf\u00e4ngern so schwerwiegende Nachteile mit sich br\u00e4chte, dass sie das Interesse der Kl\u00e4gerin an einer l\u00fcckenlosen unmittelbaren Unterrichtung \u00fcberwiegen (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, 4. Auflage, Rn 782 &#8211; 784). Der zuerkannte Vernichtungsanspruch folgt aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, derjenige auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen aus \u00a7 140a Abs. 3 Var. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten infolge der Abmahnung ergibt sich wiederum aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG, wobei die Beklagten der Berechnung der Kl\u00e4gerin auf der Basis einer 1,3-Geb\u00fchr zu Recht nicht entgegen getreten sind; der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf den Einspruch der Beklagten zu 2) besteht keine Veranlassung. Denn es ist nicht in hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich, dass die Erteilung des Klagepatents widerrufen werden wird (vgl. zu diesem Erfordernis f\u00fcr eine Aussetzung BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug).<\/p>\n<p>1)<br \/>\nSoweit die Beklagten fehlende Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents einwenden, st\u00fctzen sie sich ausschlie\u00dflich auf eine vermeintliche offenkundige Vorbenutzung durch das Unternehmen H bzw. Herrn I. Eine Aussetzung kann darauf bereits deshalb nicht gest\u00fctzt werden, weil ihre betreffenden tats\u00e4chlichen Behauptungen nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel belegt sind, sondern sie jedenfalls auch auf Zeugenbeweis angewiesen sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636 f. \u2013 Ventilanbohrvorrichtung). Die Kl\u00e4gerin hat n\u00e4mlich in zul\u00e4ssiger Weise mit Nichtwissen bestritten, dass die betreffende Waage in 2001 bereits entwickelt und diversen deutschen bzw. europ\u00e4ischen Unternehmen angeboten worden war.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen geht aus Ziffer 4. der Ladung der Einspruchsabteilung (Anlage B 9) in aller Deutlichkeit hervor, dass nach deren (vorl\u00e4ufiger) Einsch\u00e4tzung die Neuheit gegeben ist.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEs ist nach Aktenlage ferner keine hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr gegeben, dass die Einspruchsabteilung zu der Ansicht gelangen wird, es fehle dem Klagepatent an der notwendigen erfinderischen T\u00e4tigkeit im Hinblick auf die diesbez\u00fcglich eingewandten diversen Kombinationen der Entgegenhaltung E 2 (Prospekt des Unternehmens J) bzw. dem EP 0 852 XXX A1 (Anlage B 7, vgl. Auch Anlage B 8, = E 11 im Einspruchsverfahren) mit anderen Entgegenhaltungen:<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang gilt es zu ber\u00fccksichtigen, dass die Entgegenhaltung E 3 bzw. E 8 (US-Patent 4,932,XXX) einen im Erteilungsverfahren schon gew\u00fcrdigten Stand der Technik darstellt. Vor diesem Hintergrund ist das von der Kammer im Rahmen der Aussetzungsentscheidung auszu\u00fcbende Ermessen noch weiter eingeschr\u00e4nkt, weil bei dieser Sachlage erforderlich w\u00e4re, dass der Erteilungsbeh\u00f6rde ein Fehler evidenten Ausma\u00dfes unterlaufen sein m\u00fcsste. Zumindest eine solche Kon-stellation vermag die Kammer nicht zu erkennen: Es ist vielmehr durchaus m\u00f6glich, dass die Einspruchsabteilung mit der Kl\u00e4gerin zu dem Ergebnis kommen wird, dass die E 3 nur einen solchen kapazitiven N\u00e4herungsschalter zeigt, welcher vor und nicht an der Tragplatte angeordnet ist. Soweit die Beklagten diesbez\u00fcglich darauf verweisen, dass die E 2 Waagen mit in die W\u00e4geplatte eingelassenen (anderen) Schaltern zeigt, ist zumindest der Kombinationsanlass nicht in einem solchen Umfang dargetan, dass die Bejahung der Erfindungsh\u00f6he evident ausgeschlossen w\u00e4re. So ergibt sich aus der Ladung der Einspruchsabteilung gem\u00e4\u00df Anlage B 9 (dort unter Ziffer 5.) allein, dass nach Ansicht der Einspruchsabteilung die erfinderische T\u00e4tigkeit zu diskutieren sein wird; das Ergebnis dieser Pr\u00fcfung ist mithin zumindest offen und es ist gerade keine Pr\u00e4ferenz der Ansicht der Beklagten erkennbar.<\/p>\n<p>Letzteres gilt entsprechend f\u00fcr die anderen Druckschriften, welche die Beklagten ebenfalls mit der E 2 kombiniert wissen wollen: Die E 4 (DE 29 20 XXX U1) und die E 5 (DE 295 21 XXX U1) zeigen zwar kapazitive N\u00e4herungsschalter, jedoch nicht in Verbindung mit Waagen. Es ist &#8211; gerade angesichts der offenen Formulierung in der Ladung gem\u00e4\u00df Anlage B 9 &#8211; durchaus m\u00f6glich, dass die Einspruchsabteilung die \u00dcbertragung auf Waagen als erfinderisch ansehen wird, ohne dass es darauf ankommt, ob dies nur f\u00fcr eine \u201edirekte\u201c Anordnung der Elektrode an der Tragplatte gilt, worauf das Klagepatent entsprechend den obigen Ausf\u00fchrungen nach Auffassung der Kammer zum Merkmal 3 nicht beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nSoweit die Beklagten im Schriftsatz vom 18.5.2011 nunmehr eine unzureichende Offenbarung gem\u00e4\u00df Art. 100 EP\u00dc einwenden, hat dieser Einwand schon deshalb unber\u00fccksichtigt zu bleiben, weil nicht ersichtlich ist, dass selbiger &#8211; erst recht nicht zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im Verletzungsprozess &#8211; auch Gegenstand des Einspruchsverfahrens ist (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn 1045).<\/p>\n<p>4)<br \/>\nEine Aussetzung ist schlie\u00dflich nicht etwa deshalb geboten, weil die Kl\u00e4gerin den Pr\u00fcfer im Erteilungsverfahren bewusst in die Irre gef\u00fchrt h\u00e4tte. Von einer solchen Fallkonstellation kann hier nicht ausgegangen werden; insoweit wird auf die den Missbrauchseinwand der Beklagten betreffenden Ausf\u00fchrungen verwiesen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Da in der Gew\u00e4hrung des in der Klageschrift nicht vorgesehenen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes keine teilweise Klageabweisung zu sehen ist (vgl. BGH, GRUR 1978, 52 &#8211; Fernschreibverzeichnisse), bleibt die insoweit von Amts wegen vorgenommene Gew\u00e4hrung ohne Kostenfolge.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich jeweils aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Den Beklagten war im Hinblick auf den kl\u00e4gerischen Schriftsatz vom 4.5.2011, welcher erst nach der m\u00fcndlichen Verhandlung auf der Gesch\u00e4ftsstelle der Kammer einging, kein Schriftsatznachlass gem\u00e4\u00df \u00a7 283 ZPO zu gew\u00e4hren, weil der dazu erforderliche Antrag erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellt wurde. Klarstellend merkt die Kammer an, dass der Inhalt dieses Schriftsatzes ohnehin ohne Einfluss auf die vorliegende Entscheidung blieb. Es entsprach bereits dem Ergebnis der Vorberatung der Kammer, die in Unkenntnis dieses Schriftsatzes erfolgte, dass eine Aussetzung nicht veranlasst ist.<\/p>\n<p>Die nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichten Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 13.5.2011 sowie der Beklagten vom 18.5.2011 fanden &#8211; soweit neuen Tatsachenvortrag enthaltend &#8211; jeweils keine Ber\u00fccksichtigung und gaben der Kammer keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1593 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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