{"id":1742,"date":"2011-06-07T17:00:55","date_gmt":"2011-06-07T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1742"},"modified":"2016-04-22T11:26:36","modified_gmt":"2016-04-22T11:26:36","slug":"4b-o-3410-rohrverbindungskonstruktion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1742","title":{"rendered":"4b O 34\/10 &#8211; Rohrverbindungskonstruktion"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1697<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Juni 2011, Az. 4b O 34\/10<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4811\">2 U 62\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Presswerkzeuge zum unl\u00f6sbaren Verbinden beispielweise eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingef\u00fchrten Metallrohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstruktionen, umfassend eine aus mindestens zwei Segmenten bestehende Pressschlinge und eine zangenartige Pressbacke, wobei die im Schlie\u00dfbereich der Pressschlinge liegenden Segmente und die freien Enden der beiden H\u00e4lften der Pressbacke mit miteinander korrespondierenden Kopplungsmitteln versehen sind,<\/p>\n<p>im deutschen Geltungsbereich des EP 1 201 XXX B1 herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Kopplungsmittel gelenkartig ausgebildet sind, so dass die Pressbacke gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.07.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b. der Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b. und c. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat;<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 1 201 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 07.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,- \u20ac.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents EP 1 201 XXX B1 (Anlage K 1, im folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 25.07.2001 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 02.05.2002, seine Erteilung am 07.06.2006 ver\u00f6ffentlicht. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt die Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 26.07.2010 erhob die Beklagte gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht (Anlage B 2), \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Presswerkzeug zum unl\u00f6sbaren Verbinden beispielsweise eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingef\u00fchrten Metallrohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstruktionen.<\/p>\n<p>Der vorliegend allein ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201ePresswerkzeug zum unl\u00f6sbaren Verbinden beispielweise eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingef\u00fchrten Metallrohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstruktionen, umfassend eine aus mindestens zwei Segmenten bestehende Pressschlinge und eine zangenartige Pressbacke, wobei die im Schlie\u00dfbereich der Pressschlinge liegenden Segmente und die freien Enden der beiden H\u00e4lften der Pressbacke mit miteinander korrespondierenden Kopplungsmitteln versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>die Kopplungsmittel gelenkartig ausgebildet sind, so dass die Pressbacke gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten (verkleinerten) Figuren 1 bis 3 verdeutlichen den Gegenstand des Klagepatents anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine Draufsicht auf ein patentgem\u00e4\u00dfes Presswerkzeug mit einer ge\u00f6ffneten Pressschlinge und einer noch nicht an die Pressschlinge angesetzten Pressbacke. Figur 2 ist eine im wesentlichen der Figur 1 entsprechende Ansicht des Presswerkzeugs bei miteinander gekoppelter Pressschlinge und Presswerkzeug und Figur 3 zeigt eine der Figur 2 entsprechende Ansicht des Presswerkzeugs nach dem Zusammenpressen der Schlinge.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ausweislich ihrer unter <a title=\"www.A.com\" href=\"http:\/\/www.A.com\">www.A.com<\/a> abrufbaren Internetseite auf dem Gebiet der Rohrinstallation bzw. Rohrinstandhaltung t\u00e4tig. Anl\u00e4sslich einer im Jahr 2009 stattgefundenen Messe ver\u00f6ffentlichte sie die aus der Anlage K 8 ersichtliche Pressemitteilung mit der \u00dcberschrift \u201eSo effizient kann Presstechnik sein\u201c auf ihrer Internetseite. \u00dcber ihren online abrufbaren Hauptkatalog bietet die Beklagte die Pressbacken B (Art.-Nr. XXX) und C (Art.-Nr. XXX) nebst den Pressschlingen D (Art.-Nr. XXX), E (Art.-Nr. XXX), F (Art.-Nr. XXX) und G (Art.-Nr. XXX) an (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Pressschlinge und Pressbacken werden zur Verbindung von Rohrteilen eingesetzt. Dazu wird zun\u00e4chst eine Pressschlinge um die zu verbindenden Rohrabschnitte gelegt. Anschlie\u00dfend wird eine Pressbacke an die Pressschlinge angesetzt, die mit Hilfe der Pressbacke zusammengedr\u00fcckt wird. Von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat die Kl\u00e4gerin Muster als Anlage K 12 zur Gerichtsakte gereicht. Jede der beiden Pressbacken ist jeweils mit allen vier zur Akte gereichten Pressschlingen einsetzbar. Die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aus den vorgenannten Mustern sowie aus den als Anlage K 12a zur Akte gereichten Fotos der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Da sowohl die Pressschlingen als auch die Pressbacken bez\u00fcglich der vorliegend in Streit stehenden Kopplungsmittel im wesentlichen identisch ausgestaltet sind, wird auf alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Folge als die \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Kopplungsmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien gelenkartig ausgebildet; die Nocken der Pressbacken seien oberseitig und im Umfangsbereich im wesentlichen gerundet. Das zus\u00e4tzliche Vorhandensein von umfangsseitig gerundeten und gew\u00f6lbten Rippen, zwischen denen insgesamt zehn muldenartige Segmente gebildet w\u00fcrden, stehe einer gelenkartigen Ausgestaltung nicht entgegen. Der Fachmann entnehme dem r\u00fcckbezogenen Unteranspruch 2 des Klagepatents, dass die Nocken im Sinne des Hauptanspruchs nicht perfekt kugelartig ausgebildet sein m\u00fcssten. Zur Verwirklichung der Lehre des Klagepatents gen\u00fcge es, dass die teilkugelartige Nockengestaltung so beschaffen sei, dass zum Zeitpunkt des Ansetzens die freie Verschwenkbarkeit gew\u00e4hrleistet sei. Das Klagepatent grenze sich dadurch vom Stand der Technik ab, dass es solche Kopplungsmittel lehre, die unterschiedliche Verpressungswinkel im Vergleich zur Ebene der Pressschlinge erm\u00f6glichten. Eine stufenlose Verschwenkbarkeit sei daf\u00fcr nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Zur Verschwenkbarkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform behauptet die Kl\u00e4gerin, die Einschn\u00fcrungen an den teilkugelartigen Kalotten der Pressschlinge f\u00fchrten dazu, dass die Pressbacken nicht mehr aus der Pressschlinge herausfallen k\u00f6nnten, wenn ein Eingriff hergestellt sei; der Bediener k\u00f6nne die Pressbacke in diesem Zustand noch frei \u00fcber die Einschn\u00fcrung verschwenken; die segmentartigen Rippen glitten mit einer hubbelartigen Verschwenkbewegung \u00fcber die Einschn\u00fcrung. Die Kl\u00e4gerin ist insoweit der Ansicht, die Einschn\u00fcrung in der Kalotte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirkliche in Kombination mit der Segmentierung der teilkugelartigen Nocken lediglich eine zus\u00e4tzliche Lehre, die das Auffinden einer geeigneten Verpressposition bei dem Verschwenken erleichtere.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage (2 Ni 16\/10 (EP)) der Beklagten gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie erreiche die \u00c4nderung der Lage der Pressbacke gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge auf anderem Wege als das Klagepatent. M\u00f6glich sei nur die Wahl einer bestimmten Einraststellung durch den Anwender; insofern fehle es an einer gelenkartigen Ausbildung der Kopplungsmittel und der Verschwenkbarkeit der Pressbacke gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge. Ein Gelenk sei eine bewegliche Verbindung zweier Teile. Verschwenkbar sei ein Gegenstand, wenn sich seine Ebene durch eine Drehbewegung \u00e4ndern lasse. Das Klagepatent beziehe sich auf eine Verschwenkbarkeit, nachdem Pressschlinge und Pressbacke miteinander gekoppelt worden seien. Eine Verschwenkung nach Kopplung von Pressschlinge und Pressbacke sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht m\u00f6glich. Dazu behauptet die Beklagte, die Backenhebel der Pressbacke seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch eine Schraubenfeder vorgespannt; zum Ansetzen der Pressbacke an die Pressschlinge m\u00fcsse die Pressbacke durch Druck auf die gegen\u00fcberliegenden Enden ge\u00f6ffnet werden; nach Loslassen rasteten die Kopplungsmittel der Pressbacke fest in die Ausnehmungen der Pressschlinge ein, so dass eine Verschwenkung nicht mehr stattfinden k\u00f6nne; insoweit sei eine formschl\u00fcssige Verbindung gegeben. Wenn der Anwender die Einraststellung korrigieren wolle, m\u00fcsse er die Kopplung komplett l\u00f6sen und einen neuen Ansatzwinkel w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist weiter der Ansicht, das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig; das Klagepatent sei gegen\u00fcber den Entgegenhaltungen N 3 und N 4 nicht neu.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage hat Erfolg. Sie ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht zu. Ein Anlass zur Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nAls Stand der Technik benennt das Klagepatent zun\u00e4chst die US 6058 XXX, aus der ein Presswerkzeug gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruchs 1 bekannt ist (Klagepatent Absatz [0001]).<\/p>\n<p>Sodann gibt das Klagepatent an, dass Presswerkzeuge der vorerw\u00e4hnten Art in vielerlei Ausf\u00fchrungsformen bekannt sind und dazu dienen, die Muffe eines Fittings durch Kaltverformung derart auf das Ende eines Metallrohres aufzupressen, dass sich hier eine unl\u00f6sbare, feste Verbindung ergibt (Klagepatent Absatz [0002]). Nach dem Klagepatent sind sowohl Presswerkzeuge bekannt, bei denen die Pressschlinge lediglich zwei Segmente umfasst als auch Pressschlingen, die aus mehreren gelenkig miteinander verbundenen Kettengliedern bestehen (Klagepatent Absatz [0003]).<\/p>\n<p>Bei allen vorbekannten Presswerkzeugen sind nach dem Klagepatent die Kopplungsmittel so ausgestaltet, dass die Pressbacke ausschlie\u00dflich in einer gemeinsamen Ebene mit der Pressschlinge an diese ansetzbar und bet\u00e4tigbar ist (Klagepatent Absatz [0004]). Die Ebene der Pressschlinge und damit auch die nach dem Stand der Technik allein nutzbare Ebene der Pressbacke steht lotrecht zur L\u00e4ngsachse des Metallrohres, welches mit dem Fitting verbunden werden soll (Klagepatent Absatz [0005]).<\/p>\n<p>Hieran kritisiert das Klagepatent, dass sich aufgrund beengter r\u00e4umlicher Verh\u00e4ltnisse oft der Nachteil ergebe, dass die Pressbacke vom Installateur nur unter schwierigen Bedingungen mit der Pressschlinge koppelbar und bet\u00e4tigbar sei, da derartige Verbindungen vorrangig baustellenseitig bei der Verlegung von Rohrleitungen hergestellt werden m\u00fcssten (Klagepatent Absatz [0005]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Presswerkzeug der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art zu schaffen, bei dem die Pressbacke auch unter r\u00e4umlich beengten Verh\u00e4ltnissen bedienungsfreundlich an die Pressschlinge ansetzbar und bet\u00e4tigbar ist (Klagepatent Absatz [0006]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Hauptanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Presswerkzeug zum unl\u00f6sbaren Verbinden beispielweise eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingef\u00fchrten Metallrohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstruktionen.<\/p>\n<p>2. Das Presswerkzeug umfasst eine aus mindestens zwei Segmenten (1, 2) bestehende Pressschlinge (3) und<\/p>\n<p>3. eine zangenartige Pressbacke (4).<\/p>\n<p>4. Die im Schlie\u00dfbereich der Pressschlinge (4) liegenden Segmente (1, 2) und die freien Enden der beiden H\u00e4lften der Pressbacke (4) sind mit miteinander korrespondierenden Kopplungsmitteln (8, 9) versehen.<\/p>\n<p>5. Die Kopplungsmittel (8, 9) sind gelenkartig ausgebildet, so dass die Pressbacke (4) gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge (3) verschwenkbar ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Verwirklichung der Merkmale 1 bis 4 ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer zu diesen Merkmalen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht dar\u00fcber hinaus auch von Merkmal 5 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Danach sind die Kopplungsmittel gelenkartig ausgebildet, so dass die Pressbacke gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar ist.<\/p>\n<p>Unter \u201egelenkartig\u201c im Sinne des Klagepatents versteht der Fachmann, dass die Kopplungsmittel die Einstellung verschiedener Winkel der Pressbacke zur Ebene der Pressschlinge erm\u00f6glichen. Dies ergibt sich aus der Zweckangabe in Merkmal 5 selbst sowie aus Abs\u00e4tzen [0004] bis [0008] der Klagepatentschrift. Nach Merkmal 5 f\u00fchrt die gelenkartige Ausbildung der Kopplungsmittel dazu, dass die Pressbacke gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar ist. Der Fachmann erkennt, dass Verschwenkbarkeit im Sinne des Klagepatents bedeutet, dass die Einstellung verschiedener Winkel erm\u00f6glicht wird. Denn die Erfindung steht vor dem Hintergrund des Standes der Technik, den das Klagepatent in Abs\u00e4tzen [0004] und [0005] dahingehend kritisiert, dass die allein nutzbare Ebene der Pressbacke lotrecht zur L\u00e4ngsachse des zu bearbeitenden Metallrohres steht. Diesen Nachteil \u00fcberwindet ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Presswerkzeug ausweislich der Abs\u00e4tze [0006] und [0007] der Klagepatentschrift dadurch, dass die Kopplungsmittel gelenkartig ausgebildet sind, so dass die Pressbacke gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar ist. Nach Absatz [0008] wird hierdurch erreicht, dass nahezu jeder beliebige Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge einstellbar ist. Dadurch ist die Pressbacke nach Absatz [0008] nicht nur weitestgehend problemlos an der Pressschlinge ansetzbar, sondern ebenso problemlos dann auch bedienbar.<\/p>\n<p>Der Fachmann sieht weiter, dass zur Erf\u00fcllung des technischen Sinns und Zwecks der gelenkartigen Ausbildung der Kopplungsmittel weder notwendig ist, dass der Winkel auch nach Kopplung der Kopplungsmittel einstellbar oder ver\u00e4nderbar ist, noch dass der Winkel stufenlos eingestellt werden kann. Der Wortlaut des Anspruchs ist insoweit offen formuliert. Er enth\u00e4lt keine Vorgaben zum Zeitpunkt der Winkeleinstellung oder der Anzahl der einzustellenden Winkel. Insbesondere beinhaltet das Wort \u201everschwenkbar\u201c keine diesbez\u00fcgliche Vorgabe. Technischer Sinn und Zweck der gelenkartigen Ausbildung der Kopplungsmittel ist \u2013 wie vorstehend dargelegt \u2013 die Erm\u00f6glichung der Einstellung verschiedener Winkel der Pressbacke zur Ebene der Pressschlinge. Dies f\u00fchrt dazu, dass die Pressbacke auch unter beengten r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnissen bedienungsfreundlich an die Pressschlinge ansetzbar und bet\u00e4tigbar ist (Klagepatent Absatz [0006]) bzw. die Pressbacke weitgehend problemlos an der Pressschlinge ansetzbar und auch bedienbar ist (Klagepatent Absatz [0008]).<\/p>\n<p>Diese technische Funktion ist auch gew\u00e4hrleistet, wenn der Winkel der Pressbacke zur Ebene der Pressschlinge bereits beim Ansetzen der Pressbacke gew\u00e4hlt wird. Dies d\u00fcrfte ohnehin regelm\u00e4\u00dfig der Fall sein, da etwaige beengte r\u00e4umliche Verh\u00e4ltnisse bereits beim Ansetzen der Pressbacke vorliegen. Dar\u00fcber hinaus befasst sich auch der beschreibende Teil der Klagepatentschrift nicht mit einer Winkel\u00e4nderung nach dem Ansetzen der Pressbacke bzw. der Kopplung der Kopplungsmittel. In Absatz [0006] des Klagepatents hei\u00dft es insoweit, dass die Pressbacke unter r\u00e4umlich beengten Verh\u00e4ltnissen ansetzbar und bet\u00e4tigbar ist, Absatz [0008] spricht von \u201eansetzbar\u201c und \u201ebedienbar\u201c. Der Fachmann wei\u00df, dass die Bet\u00e4tigung bzw. Bedienung des Presswerkzeuges nach dem Ansetzen der Pressbacke bedeutet, dass die Pressschlinge mittels der Pressbacke zusammengedr\u00fcckt wird; eine Winkel\u00e4nderung der Pressbacke im Verh\u00e4ltnis zur Ebene der Pressschlinge ist dabei weder erforderlich noch hilfreich. Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, zur Bedienung des Presswerkzeuges k\u00f6nne eine andere Position als beim Ansetzen desselben erforderlich sein, \u00fcberzeugt dies aus den zuvor dargelegten Gr\u00fcnden nicht. Hinzu kommt, dass jedenfalls die Klagepatentschrift, die f\u00fcr die Auslegung des Anspruchs ma\u00dfgeblich ist, keinen Anhaltspunkt f\u00fcr eine Winkel\u00e4nderung nach dem Ansetzen bietet. Desweiteren ist eine stufenlose Einstellbarkeit des Winkels nicht erforderlich. Das Klagepatent gibt eine Stufenlosigkeit weder im Anspruch vor, noch erw\u00e4hnt es eine solche im beschreibenden Teil. Vielmehr grenzt sich das Klagepatent gegen\u00fcber dem Stand der Technik dadurch ab, dass \u00fcberhaupt die Einstellung verschiedener Winkel der Pressbacke gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge vorgesehen ist. Dies gen\u00fcgt zur Erf\u00fcllung der patentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe, n\u00e4mlich der gegen\u00fcber dem Stand der Technik gesteigerten Bedienungsfreundlichkeit auch bei beengten r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnissen.<\/p>\n<p>Die Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele in der Klagepatentschrift best\u00e4tigt den Fachmann in dessen Verst\u00e4ndnis. Laut Absatz [0019] des Klagepatents ist es von besonderer Bedeutung und besonderem Vorteil, dass durch die gelenkartige Ausbildung der Kopplungsmittel die M\u00f6glichkeit besteht, die Pressbacke gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge zu verschwenken. Dadurch ist es ausweislich Absatz [0019] m\u00f6glich, die Pressbacke in der jeweils g\u00fcnstigen Arbeitsposition mit der Pressschlinge zu koppeln und zu bet\u00e4tigen. Auch insoweit spricht das Klagepatent von der Einstellung des Winkels bei Kopplung der Kopplungsmittel.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich nicht aus Absatz [0016] des Klagepatents. Zum einen bezieht sich diese Passage auf die Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, die nicht zu einer Einschr\u00e4nkung des offen formulierten Anspruchs geeignet ist. Zum anderen enth\u00e4lt auch Absatz [0016] keine Vorgabe zum Zeitpunkt der Winkeleinstellung. Zwar hei\u00dft es in Absatz [0016], dass eine Kopplung zwischen Pressschlinge und Pressbacke m\u00f6glich ist, so wie in Figur 2 des Klagepatents dargestellt (Spalte 3, Zeilen 20 bis 22), wobei Figur 2 eine Ansicht eines Presswerkzeugs bei miteinander gekoppelter Pressschlinge und Pressbacke zeigt. Weiter erkl\u00e4rt das Klagepatent, dass \u201ein dieser Position\u201c die an Pressschlinge und Pressbacke vorgesehenen, miteinander korrespondierenden Kopplungsmittel zusammenwirken (Spalte 3, Zeilen 22 bis 25). Im darauffolgenden Satz (Absatz [0016], Spalte 3, Zeilen 25 bis 28) f\u00fchrt das Klagepatent dann aus, dass \u201ediese\u201c Kopplungsmittel erfindungsgem\u00e4\u00df gelenkartig ausgebildet sind, so dass die Pressbacke gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge verschwenkt werden kann. Ein Bezug zu den vorangehenden S\u00e4tzen dergestalt, dass die Verschwenkbarkeit in der zuvor dargelegten Situation \u2013 also nach Kopplung \u2013 gegeben sein m\u00fcsste, ist hingegen nicht vorhanden. In Zeilen 25 bis 28 der Spalte 3 befasst sich das Klagepatent vielmehr mit der grunds\u00e4tzlichen Ausgestaltung der Kopplungsmittel und nicht mit einem bestimmten Zeitpunkt, in dem eine Verschwenkbarkeit gegeben sein m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 5 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Denn die Kopplungsmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind gelenkartig im Sinne der Lehre des Klagepatents ausgestaltet. Sie erm\u00f6glichen jedenfalls beim Ansetzen die Einstellung verschiedener Winkel der Pressbacke gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge. Dass nach dem insoweit bestrittenen Beklagtenvortrag eine Winkel\u00e4nderung nach dem Ansetzen, also nach der Kopplung der Kopplungsmittel nicht mehr m\u00f6glich sein soll, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus. Denn nach dem vorgeschilderten Verst\u00e4ndnis ist die Lehre des Klagepatents bereits dann verwirklicht, wenn beim Ansetzen der Pressbacke bzw. Kopplung der Kopplungsmittel ein Winkel gew\u00e4hlt werden kann. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt daher zumindest eine sogenannte verschlechterte Ausf\u00fchrungsform der Lehre des Klagepatents dar, was f\u00fcr eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Merkmalsverwirklichung ausreicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAngesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stehen der Kl\u00e4gerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, denn die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche droht. Die Feststellungsklage ist begr\u00fcndet. Der Schadensersatzanspruch beruht \u2013 wie oben festgestellt \u2013 auf \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, wobei nicht unwahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte als Patentverletzerin gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc auch ein Anspruch auf Vernichtung zu.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEin Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte auf R\u00fcckruf ist nach \u00a7 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc gegeben, soweit die Gegenst\u00e4nde ab dem 01.09.2008 in Verkehr gelangt sind. Soweit die Gegenst\u00e4nde vom 07.07.2006 (Ablauf der Karenzzeit nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung) bis zum 31.08.2008 in Verkehr gelangt sind, beruht der Anspruch auf \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie). Nach Art. 10 der Durchsetzungsrichtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen (OLG D\u00fcsseldorf, I \u2013 2 U 18\/09, Urteil vom 27.01.2011; Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 \u2013 De Endstra Tapes). Darunter ist auch der R\u00fcckruf patentverletzender Ware zu verstehen.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG bestehen keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage besteht kein Anlass.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIm vorliegenden Verletzungsrechtsstreit macht die Beklagte geltend, die Lehre des Klagepatents sei gegen\u00fcber dem Stand der Technik nicht neu.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nEine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass das Klagepatent im geltend gemachten Umfang im Nichtigkeitsverfahren angesichts der N 3 (entspricht der Anlage B 3 im Verletzungsrechtsstreit, \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage B 3a) wegen fehlender Neuheit vernichtet werden wird, ist nicht gegeben.<\/p>\n<p>Es fehlt bereits an der Verwirklichung des Merkmals 1. Denn die N 3 offenbart kein Presswerkzeug zum unl\u00f6sbaren Verbinden von Rohrverbindungskonstruktionen. Die Lehre des Klagepatents bezieht sich auf ein Werkzeug, das bei Rohrverbindungskonstruktionen eine (unl\u00f6sbare) Verbindung durch Verpressung schafft. Dies ergibt sich zun\u00e4chst daraus, dass der Anspruch sich auf ein \u201ePresswerkzeug\u201c bezieht. Das beinhaltet, dass die Verbindung durch seitens des Werkzeugs aufgebrachte Presskr\u00e4fte geschaffen wird. Dieses Verst\u00e4ndnis wird best\u00e4tigt durch Absatz [0002] der Klagepatentschrift, wonach \u2013 bestimmte, aus dem Stand der Technik bekannte \u2013 Presswerkzeuge dazu dienen, durch Aufpressen (der Muffe eines Fittings auf das Ende eines Metallrohres) eine feste, unl\u00f6sbare Verbindung zu schaffen. Auch bei dem in der Klagepatentschrift beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel wird die Verbindung durch Verpressung mittels des patentgem\u00e4\u00dfen Werkzeugs hergestellt. So wird nach Abs\u00e4tzen [0016] und [0018] die Pressschlinge um einen Fitting, der mit einem in dessen Muffe eingef\u00fchrten Metallrohrende unl\u00f6sbar verbunden werden soll, herumgelegt und die Kopplungselemente der Pressschlinge werden mit denen der Pressbacke in Kopplung gebracht; anschlie\u00dfend werden die Enden der Pressschlinge mit Hilfe der Pressbacke zusammengepresst, wodurch die Muffe des Fittings durch eine Kaltverformung fest und unl\u00f6sbar auf das Metallrohrende aufgepresst wird. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass unter den Anspruch 1 des Klagepatents auch Werkzeuge fallen, die beim Herstellen einer \u2013 nach Entfernung des Werkzeugs \u2013 klemmenden Verbindung von Rohrverbindungskonstruktionen zum Einsatz kommen, finden sich in der Klagepatentschrift hingegen nicht.<\/p>\n<p>Die N 3 offenbart kein Werkzeug, das durch Aus\u00fcben von Presskraft eine (unl\u00f6sbare) Verbindung von Rohrverbindungskonstruktionen herstellt. Soweit in der N 3 die Funktionsweise eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkzeugs beschrieben wird, arbeitet dieses stets so, dass es eine Klemme so aufspreizt, dass diese auf einen Schlauch gesetzt werden kann. Die Verbindung wird dann durch Entfernen des Werkzeugs \/ Loslassen der Klemme hergestellt. Die von der Beklagten angef\u00fchrte Textstelle (Anlage N 3 \/ B 3, Spalte 3, Zeilen 29 bis 34 entsprechend Anlage B 3a, Seite 6, Absatz 6) f\u00fchrt nicht zu einer anderen Beurteilung. Eine Offenbarung dahingehend, dass die N 3 ein Presswerkzeug im Sinne der Lehre des Klagepatents betrifft, liegt darin nicht.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus nimmt die N 3 auch Merkmal 2 des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Danach umfasst das Presswerkzeug eine aus mindestens zwei Segmenten bestehende Pressschlinge. Eine patentgem\u00e4\u00dfe Pressschlinge ist in der N 3 jedoch nicht offenbart. Denn nach dem Klagepatent ist die Pressschlinge Teil des Werkzeugs (Merkmal 2). Die in der N 3 offenbarte Schlauchklemme ist hingegen nicht Teil des dort beanspruchten Werkzeuges, sondern das mittels des beanspruchten Werkzeuges zu bearbeitende Werkst\u00fcck. Ob, wie die Beklagte meint, die Klemmfl\u00fcgel 11 zwei Segmente (weitere Voraussetzung des Merkmals 2) der Schlauchklemme 10 darstellen, kann angesichts dessen ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die in N 3 offenbarten Kopplungsmittel gelenkartig ausgebildet sind (Merkmal 5).<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDass das Klagepatent im Hinblick auf die N 4 (entspricht der Anlage B 4 im Verletzungsrechtsstreit, \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage B 4a) im Nichtigkeitsverfahren wegen fehlender Neuheit vernichtet werden wird, ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Wiederum fehlt es an der Offenbarung eines Presswerkzeuges im Sinne von Merkmal 1 des Klagepatents. Denn Gegenstand der N 4 ist eine Schlauchklemmen-Zange, wobei die zu bearbeitende Schlauchklemme eine konstante Spannung hat und ein Element vom Typ kreisf\u00f6rmiger Schlaufe aufweist, das ein Paar von sich \u00fcberlappenden Klemmenden besitzt, wobei jedes Klemmende ein Bet\u00e4tigungselement daran besitzt und der Durchmesser der Schlauchklemme durch Zusammendr\u00fccken der Bet\u00e4tigungselemente vergr\u00f6\u00dfert werden kann (vgl. Anspruch 1 laut Anlage B 4a (Anlage B 4a, S. 18 f.). Auch die weiteren Anspr\u00fcche der N 4 setzen Schlauchklemmen voraus, deren Durchmesser durch Zusammendr\u00fccken der \u00fcberlappenden Klemmenden vergr\u00f6\u00dfert werden kann (vgl. Anlage B 4a, S. 19 ff.). Diese Schlauchklemmen funktionieren, wie oben unter a. dargestellt. Die in der N 4 offenbarte Zange stellt angesichts dessen keine (unl\u00f6sbare) Verbindung von Rohrverbindungskonstruktionen durch Aus\u00fcbung von Presskraft her. Sie erm\u00f6glicht lediglich das Aufsetzen der bereits vorgespannten Schlauchklemme.<\/p>\n<p>Auch Merkmal 2 ist in der N 4 nicht offenbart. Insoweit gelten die obigen Ausf\u00fchrungen zur N 3 entsprechend. Die Schlauchklemme ist keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Pressschlinge, da sie nicht Teil des Werkzeugs, sondern das zu bearbeitende Werkst\u00fcck selbst ist. Insoweit kann wiederum dahinstehen, ob die \u00fcberlappenden Klemmenenden zwei Segmente (weitere Voraussetzung gem\u00e4\u00df Merkmal 2) der Schlauchklemme darstellen und ob die in der N 4 offenbarten Kopplungsmittel gelenkartig ausgebildet sind (Merkmal 5).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch soweit sich die Beklagte im Nichtigkeitsverfahren zus\u00e4tzlich auf eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit beruft, ist eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent aus diesem Grunde f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird, nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst liegt die N 6 (= K 3), von der der Fachmann nach dem Beklagtenvortrag als n\u00e4chstliegender Stand der Technik ausgeht, nicht in deutscher \u00dcbersetzung vor. Selbst wenn die N 6 die Merkmale 1 bis 4 des Anspruchs 1 des Klagepatents offenbaren sollte, ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass eine Kombination mit der N 3 bzw. N 4 zur Vernichtung des Klagepatents wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit f\u00fchren wird. Denn unabh\u00e4ngig davon, ob die N 3 bzw. die N 4 Merkmal 5 des Anspruchs 1 des Klagepatents offenbaren, ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann die Lehren dieser Druckschriften, die sich nicht auf gattungsgem\u00e4\u00dfe Presswerkzeuge beziehen, mit der N 6 kombinieren sollte. Insbesondere erschlie\u00dft sich nicht, wieso er die Kopplung des nach der N 3 bzw. N 4 zu bearbeitenden Werkst\u00fccks mit dem dort jeweils offenbarten Werkzeug auf die Kopplung von Pressbacke und Pressschlinge, die beide Teil des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Werkezugs sind, \u00fcbertragen sollte.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.000.000,- \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1697 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. Juni 2011, Az. 4b O 34\/10 Rechtsmittelinstanz: 2 U 62\/11<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[25,2],"tags":[],"class_list":["post-1742","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-25","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1742","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1742"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1742\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1743,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1742\/revisions\/1743"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1742"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1742"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1742"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}