{"id":1739,"date":"2011-01-11T17:00:08","date_gmt":"2011-01-11T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1739"},"modified":"2016-04-22T11:25:49","modified_gmt":"2016-04-22T11:25:49","slug":"4b-o-3308-induktionsspule-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1739","title":{"rendered":"4b O 33\/08 &#8211; Induktionsspule III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1562<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Januar 2011, Az. 4b O 33\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\na) es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen mit einer Werkzeugaufnahme, die eine an ihrem freien Ende offene H\u00fclsenpartie aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschl\u00fcssigen Aufnahme des Werkzeugschafts aufweist, und mit einer die H\u00fclsenpartie der Werkzeugaufnahme umfassenden, mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule zum Erw\u00e4rmen der H\u00fclsenpartie<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der \u00fcber die Werkzeugaufnahme \u00fcberstehenden Teil des Werkzeugs im Bereich des freien Endes der H\u00fclsenpartie mittels eines Polschuhs aus magnetisch leitendem Werkstoff mit elektrisch isolierenden Eigenschaften gegen\u00fcber elektromagnetischen Streufeldern der Induktionsspule abgeschirmt ist (Anspruch 7 (neu) der DE 199 64 XXX B4);<\/p>\n<p>b) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Werkzeugaufnahmen, die ein an ihrem freien Ende offenen H\u00fclsenpartie aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschl\u00fcssigen Aufnahme eines Werkzeugschaftes aufweisen,<\/p>\n<p>anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>die geeignet sind, in einer Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen in einer solchen Werkzeugaufnahme verwendet zu werden, bei denen die H\u00fclsenpartie von einer mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbaren als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule zum Erw\u00e4rmen der H\u00fclsenpartie umfasst ist und der \u00fcber die Werkzeugaufnahme \u00fcberstehende Teile des Werkzeugs im Bereich des freien Endes der H\u00fclsenpartie mittels eines Polschuhs aus magnetisch leitendem Werkstoff mit elektrisch isolierenden Eigenschaften gegen\u00fcber elektromagnetischen Streufeldern der Induktionsspule abgeschirmt ist,<\/p>\n<p>ohne im Fall des Anbietens im Angebot oder im Fall der Lieferung in den Lieferunterlagen darauf hinzuweisen, dass derartige Werkzeugaufnahmen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerinnen in solchen Vorrichtungen verwendet werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>c) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Abschirmeinrichtungen aus magnetisch leitendem Werkstoff mit elektrisch isolierenden Eigenschaften<\/p>\n<p>anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>die geeignet sind in einer Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen mit einer Werkzeugaufnahme verwendet zu werden, die eine an ihrem freien Ende offene H\u00fclsenpartie aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschl\u00fcssigen Aufnahme des Werkzeugschaftes aufweist, und mit einer die H\u00fclsenpartie der Werkzeugaufnahme umfassenden, mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule zum Erw\u00e4rmen der H\u00fclsenpartie, wobei der \u00fcber die Werkzeugaufnahme \u00fcberstehende Teil des Werkzeugs im Bereich des freien Endes der H\u00fclsenpartie mittels dieses Polschuhs gegen\u00fcber elektromagnetischen Streufeldern der Induktionsspule abgeschirmt ist;<\/p>\n<p>2. den Kl\u00e4gerinnen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt den Kl\u00e4gerinnen einen diesen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen und diesen zu erm\u00e4chtigen, den Kl\u00e4gerinnen auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder nichtgewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist und die Beklagten dessen Kosten tragen,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu I.1.a) von der Beklagten zu 1) f\u00fcr die Zeit seit seit dem 12.11.2000 zu machen sind, ausgenommen f\u00fcr die Angaben zu Ziffer I.2.e), welche erst f\u00fcr die Zeit seit dem 13.01.2008 zu machen sind, wobei die Angaben zu I.1.a) von den Beklagten zu 2) und zu 3) f\u00fcr die Zeit seit dem 13.01.2008 zu machen sind, wobei die Angaben zu I.1.b) und c) von s\u00e4mtlichen Beklagten seit dem 13.01.2008 zu machen sind;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Kl\u00e4gerinnen als Gesamtgl\u00e4ubigerinnen eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die in Ziffer I.1.a) bezeichneten Handlungen seit dem 12.11.2000 bis zum 12.01.2008 zu zahlen und im \u00dcbrigen sind die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, den Kl\u00e4gerinnen als Gesamtgl\u00e4ubigerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Ziffer I.1.a) bis c) bezeichneten Handlungen seit dem 13.01. 2008 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 333.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 333.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen sind gemeinsame Inhaberinnen des Deutschen Patents DE 199 64 XXX KA 1 (Im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent ist eine Teilung aus der Offenlegungsschrift DE 199 15 XXX A1 (Anlage BA 4). Das Klagepatent wurde am 6. April 1999 angemeldet und am 12. Oktober 2000 offengelegt. Der Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung ist der 13. Dezember 2007. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Spannen von Werkzeugen.<\/p>\n<p>In der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung des Klagepatents hatte der hier interessierende Vorrichtungsanspruch 8 folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft (14) aufweisenden Werkzeugen (16) mit einer Werkzeugaufnahme (10), die eine an ihrem freien Ende (24) offene H\u00fclsenpartie (12) aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschl\u00fcssigen Aufnahme des Werkzeugschafts (14) aufweist, und mit einer die H\u00fclsenpartie (12) der Werkzeugaufnahme (10) umfassenden, mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule (26) zum Erw\u00e4rmen der H\u00fclsenpartie (12), dadurch gekennzeichnet, dass der \u00fcber die Werkzeugaufnahme (10) \u00fcberstehende Teil des Werkzeugs (16) im Bereich des freien Endes der H\u00fclsenpartie (12) gegen\u00fcber elektromagnetischen Streufeldern der Induktionsspule (26) abgeschirmt ist.&#8220;<\/p>\n<p>Dieser Vorrichtungsanspruch hat in der aufrecht erhaltenen Fassung durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 29. Juni 2010 als Anspruch 7 folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft (14) aufweisenden Werkzeugen (16) mit einer Werkzeugaufnahme (10), die eine an ihrem freien Ende (24) offene H\u00fclsenpartie (12) aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschl\u00fcssigen Aufnahme des Werkzeugschafts (14) aufweist, und mit einer die H\u00fclsenpartie (12) der Werkzeugaufnahme (10) umfassenden, mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule (26) zum Erw\u00e4rmen der H\u00fclsenpartie (12), dadurch gekennzeichnet, dass der \u00fcber die Werkzeugaufnahme (10) \u00fcberstehende Teil des Werkzeugs (16) im Bereich des freien Endes der H\u00fclsenpartie (12) mittels eines Polschuhs (34) aus magnetisch leitenden Werkstoff mit elektrisch isolierenden Eigenschaften gegen\u00fcber elektromagnetischen Streufeldern der Induktionsspule (26) abgeschirmt ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der \u00fcbrigen Patentanspr\u00fcche, insbesondere des \u201einsbesondere\u201c-geltend gemachten Unteranspruchs 8 (neue Fassung) wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die einzige Zeichnung aus dem Klagepatent eingeblendet, welche einen Schnitt eines Ausf\u00fchrungsbeispiels der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung darstellt:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet u.a. \u00fcber ihre Internetseite \u201ewww.A.de\u201c Schrumpfvorrichtungen zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen wie Fr\u00e4ser und Bohrer unter der Bezeichnung \u201eB\u201c mit \u201eC\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) sowie mit \u201eD\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) an. Nachfolgend werden diese angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiedergegeben. Die Bilder entstammen einem Prospekt der Beklagten zu 1) \u201eB E\u201c, wobei die Bilder 1 und 2 die Vorrichtung mit Standard-Spule und die Bilder 3 und 4 mit \u201eD\u201c zeigen:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen meinen hierzu, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1) und 2) das Klagepatent &#8211; auch in der beschr\u00e4nkten Fassung &#8211; verletzten. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen benutzten zur Abschirmung einen Polschuh, der aus magnetisch leitendem Werkstoff mit elektrisch isolierenden Eigenschaften bestehe. Der Polschuh sei im Bereich des freien Endes der H\u00fclsenpartie angesiedelt und werde als Abschirmkragen bezeichnet. Es komme ausweislich der Neufassung des Patentanspruchs nicht darauf an, ob der die Abschirmung gew\u00e4hrleistende Polschuh eine zentrale Durchtritts\u00f6ffnung aufweise oder die Stirnseite der Induktionsspule wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben \u00fcbergreife. Dies gebe auch nicht die Offenlegungsschrift zwingend vor, sodass insoweit der neu gefasste Patentanspruch auch keine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Erfindungsgedankens darstelle. Schlie\u00dflich sei das Urteil des Bundespatentgerichts auch nicht offensichtlich fehlerhaft zur Annahme einer ausreichenden Erfindungsh\u00f6he gelangt.<\/p>\n<p>Mit der Geltendmachung der mittelbaren Patentverletzung begehren die Kl\u00e4gerinnen auch die Einstellung des gesonderten Vertriebs der folgenden Abschirmeinrichtungen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3)) und der Werkzeugaufnahmen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4)) der Beklagten, die im Katalog der Beklagten wie folgt abgebildet sind (Anlagen KA 5 und KA 6):<\/p>\n<p>Zur mittelbaren Patentverletzung meinen die Kl\u00e4gerinnen, dass die Werkzeugaufnahmen, die von der Beklagten zu 1) geliefert w\u00fcrden, wesentliche Elemente der Erfindung seien und daher objektiv zur Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents geeignet. Auch die Abschirmeinrichtungen seien zur Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre geeignet. Die Abschirmeinrichtung sei f\u00fcr die Standardspule eine trichterf\u00f6rmige, metallisch gl\u00e4nzende Ringscheibe, w\u00e4hrend es sich bei der Abschirmeinrichtung f\u00fcr die \u201eD\u201c-Spule um eine iris- oder blendartig angeordnete, mit gegeineinander verstellbaren Segmente ausgestattete Einrichtung handele. Eine patentfreie Verwendung scheide bei der Abschirmeinrichtung aus. Aber auch die Werkzeugaufnahmen w\u00fcrden ausdr\u00fccklich f\u00fcr eine patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung angeboten.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerinnen urspr\u00fcnglich eine Verurteilung wegen unmittelbarer Verletzung auf der Grundlage der erteilten Anspr\u00fcche begehrten, beantragen sie nunmehr eine Verurteilung gem\u00e4\u00df der eingeschr\u00e4nkten Fassung des Klagepatents,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, dass entweder der Begriff des \u201ePolschuhs\u201c vom Fachmann eindeutig als ein um die Stirnseite der Induktionsspule \u00fcbergreifendes oder abschlie\u00dfendes Element verstanden werde, das gerade infolge dieser Anordnung eine Abschirmung des \u00fcber die Werkzeugaufnahme \u00fcberstehenden Teils des Werkzeugs gegen aus der Induktionsspule austretenden magnetischen Feldlinien bewirke. In diesem Fall sei das Klagepatent zwar nicht gegen\u00fcber der Offenlegungsschrift unzul\u00e4ssig erweitert worden. Es fehle aber dann zumindest an der Verletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1). Oder aber der Begriff \u201ePolschuh\u201c in den aufrechterhaltenen Patentanspr\u00fcchen sei so zu verstehen, dass jedes beliebig angeordnete Element, welches eine Abschirmung des \u00fcber die Werkzeugaufnahme \u00fcberstehenden Teils des Werkzeugs gegen elektromagnetische Streufelder der Induktionsspule abschirme, darunter falle, also insbesondere auch ein nicht auf die Induktionsspule aufgelegter Abschirmkragen. Dann w\u00fcrde zwar auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Der Patentanspruch stelle aber nach wie vor eine unzul\u00e4ssige Erweiterung gegen\u00fcber der Offenlegungsschrift dar. Auch beruhe die Erfindung trotz der gegenteiligen Auffassung des Bundespatentgerichts nicht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen haben einen Anspruch auf Unterlassung gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. \u00a7 9 PatG und \u00a7 10 PatG, auf Auskunft und Rechnungslegung nach \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB sowie auf Schadensersatz nach \u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG sowie einen Anspruch auf angemessene Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 PatG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen mit einer Werkzeugaufnahme, welche der reibschl\u00fcssigen Aufnahme des Werkzeugschafts dient und bei der die H\u00fclsenpartie durch eine sie umgebende Induktionsspule erw\u00e4rmt werden kann, um ein Einf\u00fchren bzw. Herausnehmen des Werkzeugschaftes aus der H\u00fclse zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Ein solches Verfahren und eine Vorrichtung sind beispielsweise aus der DE 39 25 XXX C2 bekannt. Verfahren und Vorrichtungen dieser Art sind dazu bestimmt, das beispielsweise als Fr\u00e4ser oder Bohrer ausgebildete Werkzeug in die Werkzeugaufnahme einzuspannen oder aus dieser auszuspannen. Hierzu wird die Werkzeugaufnahme mit Hilfe der Induktionsspule im Bereich der H\u00fclsenpartie vergr\u00f6\u00dfert. Das Werkzeug wird mit seinem Schaft in die durch die Erw\u00e4rmung vergr\u00f6\u00dferte Aufnahme eingef\u00fchrt. Beim anschlie\u00dfenden Abk\u00fchlen der H\u00fclsenpartie wird der Werkzeugschaft in der durch die Abk\u00fchlung geschrumpften Bohrung der H\u00fclsenpartie reibschl\u00fcssig gehalten. Die Durchmesser des Werkzeugschafts und der H\u00fclsenpartie sind dabei so gew\u00e4hlt, dass beim Abk\u00fchlen eine kraftschl\u00fcssige und verdrehfeste Verbindung entsteht, die beim schnellen Drehen aufgrund der Fliehkr\u00e4fte nicht gel\u00f6st wird. Zum Ausspannen wird die H\u00fclsenpartie erneut durch die Induktionsspule erw\u00e4rmt, bis das Werkzeug aus der Aufnahme herausgezogen werden kann. Das Ausspannen ist nur deshalb m\u00f6glich, weil die Erw\u00e4rmung sich von au\u00dfen nach innen ausbreitet, sodass zun\u00e4chst die H\u00fclsenpartie erw\u00e4rmt wird, bevor die W\u00e4rme auf den eingespannten Werkzeugschaft gelangt. Dadurch wird erreicht, dass sich zun\u00e4chst der H\u00fclsenabschnitt dehnt, sodass das noch k\u00e4ltere Werkzeug beim Ausspannen aus der Aufnahme gel\u00f6st werden kann. Dies funktioniert jedoch nur dann, wenn Werkzeuge mit geringer thermischer Ausdehnung und\/oder mit niedriger elektrischer Leitf\u00e4higkeit, beispielsweise aus Hartmetall oder Keramik verwendet werden. Bei der Verwendung von Einsteckwerkzeugen kommt es dagegen immer wieder zu Problemen beim Ausspannvorgang.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, das bekannte Verfahren und die bekannte Vorrichtung der eingangs angegebenen Art dahingehend zu verbessern, dass auch Werkzeuge mit gr\u00f6\u00dferer thermischer Ausdehnung und\/oder aus elektrisch leitf\u00e4higem Material mit Hilfe der Induktionsheizung zuverl\u00e4ssig ein- und ausgespannt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung nach dem in eingeschr\u00e4nkter Fassung aufrecht erhaltenen Anspruch 7 vor, der wie folgt gegliedert werden kann:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen<\/p>\n<p>1.1 von einen Werkzeugschaft (14) aufweisenden Werkzeugen (16)<\/p>\n<p>2. mit einer Werkzeugaufnahme (10);<\/p>\n<p>2.1 die Werkzeugaufnahme (10) weist eine H\u00fclsenpartie (12);<\/p>\n<p>i. die H\u00fclsenpartie (12) dient zur reibschl\u00fcssigen Aufnahme des Werkzeugschafts (14);<\/p>\n<p>ii. die H\u00fclsenpartie (12) ist an ihrem freien Ende (24) offen;<\/p>\n<p>iii. die H\u00fclsenpartie (12) besteht aus elektrisch leitendem Werkstoff;<\/p>\n<p>3. Die Vorrichtung weist eine Induktionsspule (26) auf;<\/p>\n<p>3.1 die Induktionsspule (26) ist als Ring- oder Zylinderspule ausgebildet;<\/p>\n<p>3.2 die Induktionsspule (26) umfasst die H\u00fclsenpartie (12) der Werkzeugaufnahme (10);<\/p>\n<p>3.3 die Induktionsspule (26) dient zum Erw\u00e4rmen der H\u00fclsenpartie (12);<\/p>\n<p>3.4 die Induktionsspule (26) ist mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbar;<\/p>\n<p>4. der \u00fcber die Werkzeugaufnahme (10) \u00fcberstehende Teil des Werkzeugs (16) ist im Bereich des freien Endes der H\u00fclsenpartie (12) gegen\u00fcber elektromagnetischen Streufeldern abgeschirmt;<\/p>\n<p>4.1 dies erfolgt mittels eines Polschuhs (34) aus magnetisch leitendem Werkstoff mit elektrisch isolierenden Eigenschaften.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1) und 2) machen von der technischen Lehre des Klagepatents in unmittelbarer wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Parteien streiten zu Recht lediglich \u00fcber die Verwirklichung des Merkmals 4 bzw. 4.1 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1), sodass sich Ausf\u00fchrungen zu den \u00fcbrigen Merkmalen sowie zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2) er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Streit der Parteien fu\u00dft auf einem unterschiedlichen Verst\u00e4ndnis des Begriffes \u201ePolschuh\u201c und dessen Anordnung zur Induktionsspule. Dass es sich bei dem patentgem\u00e4\u00dfen Polschuh um einen Magnetflusskonzentrator im \u00fcblicherweise verstandenen Sinn handelt, steht au\u00dfer Streit. Allerdings meint die Beklagte, dass die Wahl des Begriffes \u201ePolschuh\u201c zus\u00e4tzliche Anforderungen an die r\u00e4umliche Ausgestaltung des Magnetflusskonzentrators stellt und dies der Fachmann erkenne. Ein Polschuh m\u00fcsse den Pol der Spule wie ein Schuh vollst\u00e4ndig \u00fcbergreifen. Das sei dann gegeben, wenn er auf den Wicklungen der Induktionsspule aufliege und die Stirnseite der Spule, einschlie\u00dflich des an die Wicklungen anschlie\u00dfenden Hohlraums des magnetischen Pols der Spule, \u00fcbergreife.<br \/>\nEine solche Auslegung ist aber weder aufgrund des allgemeinen Verst\u00e4ndnisses des Fachmannes noch durch die Patentschrift geboten, wobei zu ber\u00fccksichtigten ist, dass f\u00fcr den Fall, dass das Verst\u00e4ndnis des Begriffs in der Patentschrift vom allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis abweicht, das Verst\u00e4ndnis der Patentschrift ma\u00dfgeblich ist. Insoweit ist das Patent sein eigenes Lexikon (BGH, GRUR 2007, 410 (413) \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2005, 754 (755) \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig). Grunds\u00e4tzlich ist aber davon auszugehen, dass Begriffe im \u00fcblicherweise verstandenen Sinn verwendet werden.<br \/>\nDie Vorlage der verschiedenen Lexika-Ausz\u00fcge (Anlagen KA 17 und BA 5 auf S. 3) und der privaten Sachverst\u00e4ndigengutachten (Anlagen KA 16 und BA 5) belegen, dass es sich bei dem Begriff \u201ePolschuh\u201c um einen gebr\u00e4uchlichen Fachterminus handelt, der folgende Definitionen erfahren hat:<\/p>\n<p>\u201eSt\u00fccke von weichem Eisen, die an den Ankern zugekehrten Polen der Magnete von Dynamomaschinen angebracht und so geformt werden, dass sie sich an die Armatur anschmiegen; sie sollen einen m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfigen \u00dcbergang der Kraftlinien durch den Zwischenraum der Pole bewirken und deren Streuung verhindern.\u201c (S. 3 des Gutachtens, Anlage BA 4, Zitat aus Meyers Gro\u00dfes Konservationslexikon, 1905).<\/p>\n<p>\u201eEin Polschuh ist ein Bauteil aus einem Material mit hoher Permeabilit\u00e4t, zum Beispiel aus Eisen. Er dient dazu, die magnetischen Feldlinien eines Permanentmagneten oder einer Wicklung in einer definierten Form heraustreten zu lassen und zu verteilen. (Anlage KA 17, Zitat aus Wikipedia vom 8. Dezember 2010)<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eAnschmiegen\u201c, wie ihn das \u201eMeyers Gro\u00dfes Konsvertaionslexikon verwendet hat, ist nicht einem vollst\u00e4ndigen \u00dcbergreifen gleichgestellt. Vielmehr ist diese Wortwahl offener und entspricht einer r\u00e4umlichen Zuordnung. Dem Begriff \u201eAnschmiegen\u201c wohnt eine enge r\u00e4umliche N\u00e4he inne. Dieses \u201eAnschmiegen\u201c muss aber nach dem Wortlautverst\u00e4ndnis keine vollst\u00e4ndige \u00dcberdeckung zur Folge haben. Auch der Hinweis auf den m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfigen \u00dcbergang der Kraftlinien durch den Zwischenraum der Pole besagt, dass ein ganz gleichm\u00e4\u00dfiger \u00dcbergang und damit eine hundertprozentige Verhinderung der Streuung nicht erforderlich sind. Der Wikipedia-Auszug beschr\u00e4nkt seine Definition allein auf die Funktion. In r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht schr\u00e4nkt er den Begriff \u201ePolschuh\u201c nicht ein. Die Fundstellen geben keinen Raum f\u00fcr ein engeres Verst\u00e4ndnis des Begriffes \u201ePolschuh\u201c. Der Polschuh dient vielmehr nach dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis dem Ein- und Ausspannen von Werkzeugen und erm\u00f6glicht dies auch bei Werkzeugen, die aus leitendem Material sind, indem der Polschuh den freien Werkzeugteil gegen\u00fcber Streufeldern der Induktionsspule abschirmt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bietet dem Fachmann keinen Anhalt, von diesem allgemeinen Verst\u00e4ndnis abzuweichen. Eine r\u00e4umliche Vorgabe, die \u00fcber die funktionsbedingte Ausgestaltung hinausgeht, die gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch in der Abschirmung des freien Endes der H\u00fclsenpartie gegen\u00fcber elektromagnetischen Streufeldern liegt, gibt das Klagepatent, insbesondere der Anspruch 7, nicht vor und wird vom Fachmann auch nicht aufgrund seines allgemeinen Fachverst\u00e4ndnisses des Begriffes \u201ePolschuh\u201c mitgelesen. Der Patentanspruch macht f\u00fcr den Polschuh lediglich die folgenden Angaben: Hinsichtlich des Materials gibt der Anspruch vor, dass dieses aus magnetisch leitendem Werkstoff bestehen muss. Er muss die Eigenschaft haben, elektrisch isolierend gegen\u00fcber dem den elektromagnetischen Streufeldern der Induktionsspule zu sein und so das freie Ende der H\u00fclsenpartie gegen\u00fcber elektromagnetischer Streufelder abzustimmen. Er muss ferner zum Pol zugeordnet sein. Weitere Vorgaben macht der Patentanspruch nicht. Vielmehr sieht das Klagepatent ein teilweises \u00dcbergreifen des Polschuhs am freien Ende der H\u00fclsenpartie und ein Anliegen gegen das freie Ende der H\u00fclsenpartie axial und\/oder radial lediglich als besonders vorteilhaft an, ohne dass eine solche Ausgestaltung zwingend ist (Abschnitt [0007] des Klagepatents, Anlage KA 1). Diese Ausgestaltungen sind Gegenstand der Unteranspr\u00fcche 10 und 11 (neue Fassung des Klagepatents). Wenn diese Anordnung nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents dem Begriff \u201ePolschuh\u201c immanent w\u00e4re, bed\u00fcrfte es nicht dieser Unteranspr\u00fcche. Im Hauptanspruch 7 ist von einem \u00dcbergreifen oder einer andersartigen r\u00e4umlichen Vorgabe nicht die Rede. Insbesondere der genannte Unteranspruch 10, der ein teilweises \u00dcbergreifen des freien Endes der H\u00fclsenpartie durch den Polschuh unter Schutz stellt, macht deutlich, dass ein vollst\u00e4ndiges \u00dcbergreifen gerade nicht zwingend notwendig ist, um die Abschirmung zu erreichen. Anderenfalls w\u00fcrde dieser Unteranspruch keinen Sinn ergeben.<\/p>\n<p>Der Unteranspruch 16 (neue Fassung) gibt ferner die M\u00f6glichkeit vor, dass der Polschuh aus speichenartig angeordneten Radialstegen gebildet wird. Auch dies zeigt, dass eine gegenst\u00e4ndlich abgeschlossene Abdeckung durch den Polschuh nicht erreicht werden muss. Auch wenn, wie die Beklagten vortragen, bei einer speichenartigen Konstruktion die Wirkung eines vollst\u00e4ndigen \u00dcbergreifens erreicht werden w\u00fcrde, ist zumindest in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht eine vollst\u00e4ndige Abdeckung nicht gegeben. Dies zeigt vielmehr, dass auch mit anderen Konstruktionen als einem vollst\u00e4ndigen \u00dcbergreifen des Pols durch den Polschuh die Abschirmwirkung erreicht wird.<br \/>\nAuch aus dem beschreibenden Teil des Klagepatents werden nur im Rahmen von bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen, die im Rahmen der Unteranspr\u00fcche Schutz beanspruchen, weitere Vorgaben zur Anordnung und Ausgestaltung des Polschuhs gemacht, insbesondere durch den hilfsweise in Kombination geltend gemachten Unteranspruch 8, nach dem \u2013 wie bereits aufgezeigt &#8211; der Polschuh auf der dem freien Ende der H\u00fclsenpartie benachbarten Stirnseite der Induktionsspule angeordnet ist und eine zentrale Durchtritts\u00f6ffnung f\u00fcr das Werkzeug aufweist. Eine solche Ausgestaltung zeigt die Zeichnung aus dem Klagepatent, wobei sie lediglich ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel wiedergibt, ohne aber den Schutzumfang des Klagepatents einzuschr\u00e4nken.<br \/>\nAuch das Bundespatentgericht, dessen Entscheidung als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen ist, sieht in seinem Urteil vom 29. Juni 2010 jede Anordnung des Polschuhs als patentgem\u00e4\u00df an, bei dem der Polschuh im Bereich des freien Endes der H\u00fclsenpartie in geeigneter Weise angeordnet ist, um seine bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Funktion zu erf\u00fcllen (vgl. auch Urt. des BPatG v. 29. Juni 2010 \u2013 AZ: 4 Ni 83\/08, S. 20, Anlage KA 15). Da die Stirnseite der Induktionsspule mit dem freien Ende der H\u00fclsenpartie benachbart ist, steht der Polschuh somit auch in einem unmittelbaren r\u00e4umlichen Zusammenhang zur benachbarten Stirnseite der Induktionsspule. Dies ergibt sich bereits aus der vorgegebenen Anordnung des Polschuhs am freien Ende der H\u00fclsenpartie (vgl. hierzu auch BPatG, Urt. vom 29.06.2010, AZ: 4 Ni 83\/08, S. 25, Anlage KA 15).<br \/>\nAuch die Funktion der Abschirmung des freien Endes der H\u00fclsenpartie gebietet keine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung. Die Erfindung baut auf bekannten Vorrichtungen bzw. Verfahren zum Ein- und Ausspannen von Werkzeugen auf. Das Ein- und Ausspannen eines Werkzeugs mit einem Werkzeugschaft erfolgt mittels einer Induktionsspule, die den Bereich der H\u00fclsenpartie der Werkzeugaufnahme mittels eines elektromagnetischen Feldes erw\u00e4rmt. Durch die Erw\u00e4rmung vergr\u00f6\u00dfert sich die Bohrung der H\u00fclsenpartie, sodass dann das Werkzeug ein- und ausgespannt werden kann. Das Ausspannen ist deshalb m\u00f6glich, weil die Erw\u00e4rmung sich von au\u00dfen nach innen ausbreitet, sodass die H\u00fclsenpartie zwar schon erw\u00e4rmt ist, aber noch nicht das eingespannte Werkzeug, da dies von der Erw\u00e4rmung noch nicht erfasst ist. Diese Funktionsweise ist aber dann nicht mehr m\u00f6glich, wenn die ein- und auszuspannenden Werkzeuge aus einem Material mit gr\u00f6\u00dferer thermischer Ausdehnung bzw. aus elektrisch leitf\u00e4higem Material sind. Dann werden die Werkzeuge beim Ausspannen zu schnell durch den erheblichen Streuanteil der herk\u00f6mmlichen Induktionsspule miterw\u00e4rmt und daher auch mitvergr\u00f6\u00dfert (vgl. Abschnitte [0002] und [0005] des Klagepatents, Anlage KA 1). Der Polschirm dient daher dazu, die Streufelder im Bereich des freien Endes der H\u00fclsenpartie so weit herabzusetzen, dass das Werkzeug, welches sich in der Werkzeugaufnahme befindet, nicht oder nicht so schnell aufgeheizt wird (Abschnitt [0003] des Klagepatents, Anlage KA 1). Dies wird dadurch erreicht, dass die magnetischen Feldlinien an der betreffenden Stirnseite der Induktionsspule in einem Polschuh konzentriert werden, sodass der \u00fcber die Werkzeugaufnahme \u00fcberstehende Werkzeugteil wirksam gegen\u00fcber elektromagnetischen Streufeldern abgeschirmt ist (Abschnitt [0005] des Klagepatents). Der Polschuh bewirkt eine Konzentration des Magnetfeldes in der Weise, dass es vom Ort seiner Entstehung in der Induktionsspule in die H\u00fclsenpartie geleitet wird. Dort soll gerade die Erw\u00e4rmung stattfinden. Das Magnetfeld erreicht aber aufgrund der abschirmenden Wirkung nicht den freien Werkzeugteil. Ma\u00dfgebliche Funktion des Polschirms ist daher die Abschirmfunktion, wobei weder das allgemeine Fachverst\u00e4ndnisses noch das Klagepatent fordern, dass eine vollst\u00e4ndige Abschirmung erreicht werden muss. Vielmehr kann auch eine Verringerung des elektromagnetischen Streufeldes die Funktion des Abschirmens erf\u00fcllen. Eine solche Verringerung wird auch durch eine Abschirmung erreicht, die den Pol der Spule nicht vollst\u00e4ndig \u00fcberdeckt. Dies belegt insbesondere auch das private Sachverst\u00e4ndigengutachten des Prof. Dr.-Ing. F, welches die Beklagten vorlegen. Eine solche Abschirmung zeigt das Bild 4 auf Seite 7 des Gutachtens (Anlage BA 5). Im Au\u00dfenraum der Spule k\u00f6nnen zwar betr\u00e4chtliche Streufelder auftreten (vgl. S. 7 des Gutachtens, Anlage BA 5). Eine Reduktion ist dennoch auch bei einer solchen Ausf\u00fchrung gew\u00e4hrleistet.<br \/>\nUm die oben genannte Funktionsweise des Polschuhs zu erreichen, die in der Konzentration des Magnetfeldes in der H\u00fclse und dem Fernhalten des Magnetfeldes vom freien Werkzeugteil liegt, muss der Polschuh zum Pol der Induktionsspule so angeordnet sein, dass die Streufelder abgeschirmt werden. Um die Abschirmung zu erm\u00f6glichen und das erw\u00e4rmte Magnetfeld vom Werkzeug fernzuhalten, muss der Polschuh nach dem beschreibenden Teil des Klagepatents also auf der dem freien Ende der H\u00fclsenpartie benachbarten Stirnseite der Induktionsspule angeordnet sein (vgl. Abschnitt [0006] des Klagepatents, Anlage KA 1). Ein vollst\u00e4ndiges \u00dcbergreifen des Pols der Spule ist nicht erforderlich, sondern verbessert allenfalls die Qualit\u00e4t der Abschirmung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verf\u00e4ngt das Argument der Beklagten, welches sie im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung angedeutet und durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Dezember 2010 vertieft haben, nicht, wonach bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1) deswegen kein Polschuh im allgemeinen Verst\u00e4ndnis vorliegen solle, da hier die Feldlinien ungehindert austreten und anschlie\u00dfend in die H\u00fclsenpartie geleitet w\u00fcrden, w\u00e4hrend bei einem Polschuh die magnetischen Feldlinien direkt vom Ort ihrer Entstehung (dem Pol) an den Ort ihrer Wirkung geleitet werden m\u00fcssten. Zun\u00e4chst ist insoweit zu ber\u00fccksichtigen, dass der Pol nicht direkt auf der Spule liegt, sondern in einem Abstand dazu. Ferner ist anzumerken, dass selbst dann, wenn das allgemeine Fachverst\u00e4ndnis die von den Beklagten erl\u00e4uterte Vorgabe aufzeigen sollte, es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass es nach der technischen Lehre des Klagepatents zwingend darauf ankommt, dass die Feldlinien nicht austreten d\u00fcrften bzw. dass die Leitung der Feldlinien unmittelbar am Ort der Entstehung einsetzen muss. Eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe, wie und von wo aus die Leitung der Feldlinien zum Wirkungsort stattfindet, findet sich im Klagepatent nicht. Ma\u00dfgeblich sind hiernach die Zuordnung des Polschuhs zum Pol sowie seine bereits dargelegte Funktion, die \u2013 unter Beibehaltung der Erw\u00e4rmung der H\u00fclsenpartie der Werkzeugaufnahme mittels eines elektromagnetischen Feldes \u2013 in der Abschirmung des freien Werkzeugteils liegt. Wird dem Gen\u00fcge getan, ist es nach dem Klagepatent unsch\u00e4dlich, wenn die Feldlinien zun\u00e4chst austreten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund machen beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, insbesondere auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), deren Verletzungswirkung zwischen den Parteien streitig ist, von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch.<br \/>\nDer sog. Abschirmkragen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bewirkt unstreitig eine Abschirmung des \u00fcber die Werkzeugaufnahme \u00fcberstehenden Teils des Werkzeugs gegen\u00fcber elektromagnetischen Streufeldern und ist unbestritten ausweislich der Anlage KA 7 gem\u00e4\u00df den Vorgaben des Hauptanspruchs 7 ausgestaltet. Dabei kann auch dahinstehen, ob ein weitergehendes \u00dcbergreifen des Abschirmkragens der Induktionsspule eine verbesserte Abschirmung garantieren w\u00fcrde. Eine vollst\u00e4ndige Abschirmung verlangt das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAuch die Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG haben die Kl\u00e4gerinnen hinreichend dargetan. Die mittelbare Patentverletzung machen die Kl\u00e4gerinnen hinsichtlich des Vertriebs von separaten Werkzeugaufnahmen und Abschirmeinrichtungen geltend, die die Funktion von Polschuhen im Sinne des Klagepatents \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Objektiv setzt die mittelbare Patentverletzung nach \u00a7 10 PatG das Angebot oder die Lieferung eines Mittels voraus, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und das objektiv geeignet ist, f\u00fcr die unmittelbare Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und das Angebot oder die Lieferung sich an einen nicht zur Benutzung der Erfindung Berechtigten und ohne Zustimmung des Patentinhabers richtet.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind hier bei beiden Mitteln erf\u00fcllt. Sowohl die Werkzeugaufnahmen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4) als auch die Abschirmeinrichtung (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3) sind geeignet und daf\u00fcr bestimmt, in das Schrumpfger\u00e4t \u201eB\u201c mit den entsprechenden Spulen (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2) eingesetzt zu werden.<br \/>\nDies ergibt sich f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4) aus dem Internetauszug der Beklagten, den die Kl\u00e4gerinnen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegt haben. Dort wird ein Schrumpffutter, mithin eine Werkzeugaufnahme, mit folgendem Hinweis angeboten:<\/p>\n<p>\u201eSchrumpfen nur mit B\u201c<\/p>\n<p>Hierdurch wird deutlich, dass diese Werkzeugaufnahme zur Verwendung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen 1) und 2) geeignet und bestimmt sind.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3) ist zwischen den Parteien unstreitig, dass nur ein patentgem\u00e4\u00dfer Einsatz in Frage kommt, wenn die Abschirmeinrichtungen Polschuhe im patentgem\u00e4\u00dfen Sinne darstellen. Dies ist hier \u2013 wie bereits im Rahmen der Pr\u00fcfung der unmittelbaren Verletzung festgestellt \u2013 der Fall. Gerade diese Abschirmeinrichtungen sind Kern der Erfindung des Klagepatents.<br \/>\nEntgegen der Behauptung der Beklagten sind diese Abschirmeinrichtungen und auch die Werkzeugaufnahmen bei der Beklagten zu 1) separat erh\u00e4ltlich und nicht nur zusammen mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1) und 2), sodass sie eine eigenst\u00e4ndige mittelbare Patentverletzung darstellen. Die Beklagte zu 1) hat diese angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit eigenst\u00e4ndigen Bestellnummern versehen (vgl. S. 7 der Anlage KA 6 und der benannte Internetauszug). Hiermit macht sie deutlich, dass eine Bestellung ausschlie\u00dflich dieser Produkte bei ihr m\u00f6glich ist.<br \/>\nDie Mittel werden ohne Einschr\u00e4nkung, d.h. auch an nicht zur Benutzung der Erfindung Berechtigte angeboten und geliefert.<\/p>\n<p>Der Tatbestand des \u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Damit sind zwei Alternativen er\u00f6ffnet, das nach dem gesetzlichen Tatbestand erforderliche subjektive Moment festzustellen. Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung bestimmt hat oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden mit hinreichender Sicherheit, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 (841) \u2013 Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679 (683) -Haubenstretchautomat; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.05.2008, AZ: I-2 U 86\/06). Kenntnis und Offensichtlichkeit sind damit zwei Wege, einen Tatbestand festzustellen, der \u2013 bei Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung \u2013 rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gef\u00e4hrdung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts des Patentinhabers auch subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen (BGH, GRUR 2007, 679 (683) &#8211; Haubenstretchautomat; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.05.2008, AZ: I-2 U 86\/06, Rn. bei Juris: 92).<br \/>\nEs obliegt der Kl\u00e4gerin darzulegen und zu beweisen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 3) und 4) von den Abnehmern der Beklagten zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Nutzung bestimmt (BGH, GRUR 2005, 848 (851) \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Der Patentinhaber muss darlegen und beweisen, dass die Beklagten wissen oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<br \/>\nZur Offensichtlichkeit der Bestimmung des Mittels zur patentgem\u00e4\u00dfen Nutzung ist zudem festzustellen, dass dann, wenn ein Mittel ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet werden kann, die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen Mittels regelm\u00e4\u00dfig aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist (BGH, GRUR 2005, 848 (852) \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Ist das Mittel dagegen sowohl patentgem\u00e4\u00df als auch patentfrei einsetzbar, so ist ein Bestimmtsein des Mittels zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung aufgrund der Umst\u00e4nde nur dann offensichtlich im Sinne des \u00a7 10 PatG, wenn hierf\u00fcr objektiv Anhaltspunkte gegeben sind. Ein solcher Anhaltspunkt kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn der Lieferant eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung des Mittels empfiehlt, wenn das Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff f\u00fchrenden Benutzung zugeschnitten ist oder zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848 (851) \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<br \/>\nHinsichtlich der Frage, ob eine patentfreie Nutzung des Mittels technisch m\u00f6glich ist, tr\u00e4gt der Verletzer die Darlegungslast. Er muss eine konkrete patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit benennen. Ist diese dargelegt, dass die eingewandte Verwendung ebenfalls in den Schutzbereich des Patents f\u00e4llt oder aber technisch bzw. wirtschaftlich sinnlos ist und deswegen keine praktisch relevante Handlungsalternative darstellt (Schulte-K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 10, Rn. 37).<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3) ist nur patentgem\u00e4\u00df einsetzbar. Eine andere Nutzung ist ausgeschlossen. Damit ist die Bestimmung dieses Mittels zur patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung offensichtlich.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4) ist zwar unstreitig sowohl patentfrei als auch patentgem\u00e4\u00df verwendbar. Aus dem Grund ist die patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung der Werkzeugaufnahmen nicht offensichtlich. Aber wie bereits dargestellt, haben die Kl\u00e4gerinnen in der m\u00fcndlichen Verhandlung dargelegt, dass die Werkzeugaufnahmen ausdr\u00fccklich zur Verwendung f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1) und 2) angeboten werden und diese Verwendung empfohlen wird.<br \/>\nHinsichtlich der ebenfalls denkbaren patentfreien Verwendung haben die Kl\u00e4gerinnen einen sog. Disclaimer in den Antrag aufgenommen, sodass eine patentfreie Verwendung der Werkzeugaufnahmen nicht beanstandet ist und nicht Gegenstand der Klage ist.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDen Kl\u00e4gerinnen stehen die beantragten Anspr\u00fcche hinsichtlich der unmittelbar geltend gemachten Verletzung und hinsichtlich der mittelbar geltend gemachten Verletzung zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen haben im tenorierten Umfang gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vertriebs und Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. \u00a7 9 PatG bzw. \u00a7 10 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen haben gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) haften die Beklagten zu 2) und 3). Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass den Kl\u00e4gerinnen als Inhaberinnen des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerinnen derzeit nicht in der Lage sind, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht. Die Beklagten haften gem\u00e4\u00df \u00a7 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen haben weiterhin einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung gegen die Beklagte zu 1) f\u00fcr den geltend gemachten Zeitraum nach \u00a7 33 PatG. Bei entsprechender \u00dcberwachung der Schutzrechtslage h\u00e4tten der Beklagten die Existenz der Anmeldung bekannt sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Den Kl\u00e4gerinnen steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB im geltend gemachten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerinnen in die Lage versetzt werden, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerinnen sind im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung bis zu rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten besteht keine Veranlassung.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Auch bei einer erstinstanzlichen Entscheidung, die den Bestand des Klagepatents best\u00e4tigt, kommt eine Aussetzung in der Regel nicht in Betracht.<br \/>\nDa hier das Klagepatent durch Urteil des Bundespatentgerichts in beschr\u00e4nkter Fassung aufrecht erhalten worden ist, ist die Patentf\u00e4higkeit des Klagepatents in der geltend gemachten Fassung mithin bereits in einem kontradiktorischen Verfahren zumindest durch eine erstinstanzliche Entscheidung anerkannt worden, und zwar von einer sachkundig besetzten und zur Bewertung der Schutzf\u00e4higkeit berufenen Instanz. Es verbietet sich regelm\u00e4\u00dfig, dass sich das Verletzungsgericht \u00fcber die sachkundige Beurteilung aus dem Nichtigkeitsverfahren hinweg- und seine eigene Einsch\u00e4tzung an deren Stelle setzt, weil damit \u2013 rein faktisch \u2013 eine \u00dcberpr\u00fcfung von Nichtigkeitserkl\u00e4rungen des Bundespatentgerichts durch das Verletzungsgericht verbunden w\u00e4re, die dem vom Gesetzgeber im Nichtigkeitsberufungsverfahren eingerichteten Instanzenzug und der damit vorgenommenen Kompetenzzuweisung zugunsten des Bundesgerichtshofs zuwider laufen. Eine Ausnahme von dem prinzipiellen Vorrang der erstinstanzlichen Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung ist von Verfassungs wegen (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) allein allenfalls dort geboten, wo der Widerruf oder die Nichtigerkl\u00e4rung bzw. die Aufrechterhaltung evident unrichtig ist und das selbst nicht fachkundig besetzte Verletzungsgericht diese Unrichtigkeit verl\u00e4sslich erkennen kann, weil ihm die auftretenden technischen Fragen in Anbetracht des Sachvortrags der Parteien zug\u00e4nglich sind und von ihm auf der Grundlage ausreichender Erfahrung in der Beurteilung technischer und patentrechtlicher Sachverhalte abschlie\u00dfend beantwortet werden k\u00f6nnen (angelehnt an OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.05.2008, AZ: I-2 W 47\/07 Olanzapin).<br \/>\nHier sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hinweisen, dass das Urteil des Bundespatentgerichts evident fehlerhaft ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Nichtigkeitsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung liegt nicht vor.<br \/>\nBei der nunmehr durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 29. Juni 2010 best\u00e4tigten beschr\u00e4nkten Fassung der Patentanspr\u00fcche ist keine unzul\u00e4ssige Erweiterung hinsichtlich der Offenbarungsschrift zu erkennen.<br \/>\nZur Feststellung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu vergleichen. Gegenstand des Patents ist die durch die Patentanspr\u00fcche bestimmte Lehre, wobei Beschreibung und Zeichnungen mit heranzuziehen sind. Der Inhalt der Patentanmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Patentanspr\u00fcchen dabei eine gleich hervorgehobene Bedeutung zukommt. Entscheidend ist, ob die urspr\u00fcngliche Offenbarung f\u00fcr den Fachmann erkennen lie\u00df, dass der ge\u00e4nderte L\u00f6sungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (BGH Urteil vom 22.12.2009 \u2013 X ZR 27\/06; BGH, GRUR 2008, 887 \u2013 Momentanpol II; BGH, Mitt. 1996, 204 (206) \u2013 unzul\u00e4ssige Erweiterung). Der Gegenstand der Anmeldung kann daher im Erteilungsverfahren bei der Formulierung des Anspruchs anders gefasst werden. Eine solche \u00c4nderung darf aber nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die urspr\u00fcngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung geh\u00f6rend erkennen lie\u00df (BGH Urteil vom 22.12.2009 \u2013 X ZR 27\/06; BGH, GRUR 2005, 1023 (1024) \u2013 Einkaufswagen II).<\/p>\n<p>Wie das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2010 auf S. 26 f. darstellt, liegt der Kern des Erfindungsgedankens beim Klagepatent in der wirksamen Abschirmung des \u00fcber die Werkzeugaufnahme \u00fcberstehenden Teils des Werkzeugs im Bereich des freien Endes der H\u00fclsenpartie gegen\u00fcber elektromagnetische Streufeldern der Induktionsspule mittels des dort angeordneten Polschuhs aus magnetisch leitendem Werkstoff mit elektrisch isolierenden Eigenschaften. Dies wird durch die derzeitige Fassung des Vorrichtungsanspruchs 7 realisiert. Das Bundespatentgericht stellt ausdr\u00fccklich fest, dass es hierzu weder eines Polschuhs bedarf, der eine zentrale Durchtritts\u00f6ffnung aufweist, noch ein \u00dcbergreifen der Stirnseite der Induktionsspule in der Art und Weise, wie es das Ausf\u00fchrungsbeispiel vorgibt. Zwar gibt die Offenlegungsschrift folgende Ausgestaltung und Anordnung des Polschuhs vor:<\/p>\n<p>\u201eGem\u00e4\u00df der Erfindung wird dies dadurch erreicht, dass die Induktionsspule an ihrer dem freien Ende der H\u00fclsenpartie benachbarten Stirnseite von einem eine zentrale Durchtritts\u00f6ffnung f\u00fcr das Werkzeug aufweisenden Polschuh aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff \u00fcbergriffen ist.\u201c (Sp. 1, Z. 64 \u2013 Sp. 2, Z. 1)<\/p>\n<p>Dies legt zwar den Schluss nahe, dass in der Offenlegungsschrift eine zwingende r\u00e4umliche Ausgestaltung gewollt war.<br \/>\nDiese Vorgaben rechnet das Bundepatentgericht aber nicht dem zentralen Erfindungsgedanken zu, da die Verwirklichung dieser Merkmale nicht zur Realisierung der Erfindung notwendig sei. Vielmehr vermittelten die gesamten Ursprungsunterlagen, dass der grundlegende Erfindungsgedanke in dem wirksamen Abschirmen des \u00fcber die Werkzeugaufnahme \u00fcberstehenden Teils des Werkzeugs im Bereich des freien Endes der H\u00fclsenpartie gegen\u00fcber elektromagnetischen Streufeldern der Induktionsspule mittels des dort angeordneten Polschuhs aus magnetisch leitendem Werkstoff mit elektrisch isolierenden Eigenschaft erfolge (BPatG, Urt. v. 29.06.2010 \u2013 AZ: 4 Ni 83\/08, S. 26 f., Anlage KA 15). Beispielsweise wird in Spalte 2, Zeilen 29 bis 32 des Klagepatents deutlich, dass die magnetische Abschirmung dabei als Ringscheibe mit einer Durchtritts\u00f6ffnung f\u00fcr die H\u00fclsenpartie der Werkzeugaufnahme ausgebildet sein kann, mithin nicht muss. Eine gewisse Verallgemeinerung eines konkret beschriebenen Beispiels, wie sie hier vorgenommen wurde, ist m\u00f6glich, wenn dies der offenbarte Erfindungsgedanke zul\u00e4sst (Schulte-Moufang, PatG, 8. Auflage, \u00a7 34, Rn. 312). Das Bundespatentgericht hat sich mit diesen Erw\u00e4gungen ausf\u00fchrlich mit der Frage der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung des Polschuhs auseinandergesetzt und ist zu einer L\u00f6sung gekommen, f\u00fcr die sich vern\u00fcnftige Argumente finden l\u00e4sst. Die M\u00f6glichkeit der gewissen Verallgemeinerung ist unter den oben genannten Voraussetzungen anerkannt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nFerner besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass in der Berufung im Nichtigkeitsverfahren das Klagepatent aufgrund der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Bundespatentgerichts erkennbar rechtsfehlerhaft ist. Die Beklagten legen auch keinen \u2013 auch nicht in der Berufungsschrift zur Nichtigkeitsklage &#8211; neuen, noch nicht durch das Bundespatentgericht ber\u00fccksichtigten Stand der Technik vor, der eine Neubeurteilung rechtfertigen w\u00fcrde. Auch hier k\u00e4me eine Aussetzung nur bei einer evident unrichtigen Entscheidung des Bundespatentgerichts in Betracht, wof\u00fcr nichts spricht.<\/p>\n<p>Die Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1562 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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