{"id":1731,"date":"2011-03-24T17:00:41","date_gmt":"2011-03-24T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1731"},"modified":"2016-04-22T11:22:21","modified_gmt":"2016-04-22T11:22:21","slug":"4b-o-3010-kniehebelspannvorrichtung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1731","title":{"rendered":"4b O 30\/10 &#8211; Kniehebelspannvorrichtung (2)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1592<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. M\u00e4rz 2011, Az. 4b O 30\/10<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4799\">2 U 31\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Patents DE 198 24 XXX C1 (Anlage Bo 2, im Folgenden: Klagepatent), das am 02.06.1998 angemeldet und dessen Erteilung am 17.06.1999 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Kniehebelspannvorrichtung, insbesondere zur Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie. Der vorliegend allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nKniehebelspannvorrichtung, insbesondere zur Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie, mit einem Spannkopf (1) und einem sich in axialer Verl\u00e4ngerung daran anschlie\u00dfenden Zylinder (2), in dem ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck zu beaufschlagender Kolben (5) l\u00e4ngsverschieblich, verdrehsicher und dichtend gef\u00fchrt ist, der mit seiner Kolbenstange (7) den Zylinder (2) und den Spannkopf (1) durchgreift, wobei am freien Ende der Kolbenstange (7) innerhalb des Geh\u00e4uses des Spannkopfes (1) eine Kniehebelgelenkanordnung (10) angeordnet ist, der ein Spannarm zugeordnet ist,<br \/>\nwobei der Kolben (5) den Zylinder in einen Zylinderr\u00fcckhubraum (34) und einen Zylinderspannhubraum (30) unterteilt, und der Zylinderspannhubraum (30) stirnendseitig durch einen Deckel, eine Geh\u00e4usewand (3) oder dergleichen, dichtend verschlossen ist, mit Endstellungsabfragevorrichtungen f\u00fcr den Kolben in Form von ber\u00fchrungslosen, zum Beispiel induktiven Sensoren (44, 46, 54, 64) oder dergleichen, mit einem Bremskolben (13) oder einem Anschlagkolben, welcher dem Kolben (5) zugeordnet und in demselben Zylinder (2) wie der Kolben (5) koaxial zu diesem angeordnet ist, mit einer in dem Zylinderboden (4) angeordneten Verstellvorrichtung (14) f\u00fcr den Bremskolben (13) oder den Anschlagkolben mit welcher dieser stufenlos axial in beiden Richtungen ohne Demontage der Kniehebelspannvorrichtung von au\u00dfen am Zylinderboden zur gleichzeitigen und gemeinsamen \u00c4nderung und\/oder Einstellung des \u00d6ffnungswinkels eines Spannarmes und der Endlagenabfragung einstellbar und arretierbar ist, wobei ein Sensor (53, 64) der Endstellungsabfragevorrichtung dem Brems- bzw. dem Anschlagkolben (13) zugeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen (verkleinerten) Zeichnungen veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figuren 1 bis 3 zeigen Kniehebelspannvorrichtungen jeweils im L\u00e4ngsschnitt; Figur 4 zeigt eine weitere Ausf\u00fchrungsform teils im L\u00e4ngsschnitt, teils abgebrochen dargestellt, mit einem Anschlagkolben.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt eine Kniehebelspannvorrichtung (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), von der die Kl\u00e4gerin als Anlage Bo 5 zum Parallelverfahren 4b O XXX\/09 ein Musterst\u00fcck zur Akte gereicht hat. Die Konzernmutter der Beklagten ist Inhaberin der EP 1 849 XXX B1, die eine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00e4hnliche Kniehebelspannvorrichtung beschreibt.<br \/>\nDie Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus den als Anlage Bo 7 zur Akte gereichten Fotografien sowie den technischen Zeichnungen der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage B 8. Zur Veranschaulichung sind nachfolgend (verkleinerte) Kopien der Figuren 1 bis 4 der Anlage B 8 eingef\u00fcgt, wobei die Figuren 1 und 3 eine Kniehebelspannvorrichtung mit geschlossenem und die Figuren 2 und 4 eine Kniehebelspannvorrichtung mit ge\u00f6ffnetem Spannarm zeigen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch. Dies ergebe sich aus den von ihr zu den Akten gereichten Fotografien (Anlage Bo 7) sowie dem Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage Bo 5). Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Sensoren seien Endstellungsabfragevorrichtungen f\u00fcr den Kolben, was sich aus der Werbung der Beklagten (Anlage Bo 8) ergebe, da dort von der M\u00f6glichkeit der Einstellung des \u00d6ffnungswinkels die Rede sei; der \u00d6ffnungswinkel sei nichts anderes als die Endstellung, die nach dem Speichern von dem optischen Sensor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgefragt werde. Weiter ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stelle das der Kniehebelgelenkanordnung gegen\u00fcberliegende Ende der Kolbenstange einen patentgem\u00e4\u00dfen Brems- oder Anschlagkolben dar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise dar\u00fcber hinaus eine Verstellvorrichtung im Sinne des Klagepatents auf; die \u00c4nderung der Gesamtl\u00e4nge der Kolbenstange gen\u00fcge den Anforderungen des Patentanspruchs 1 an die Einstellbarkeit des Brems- oder Anschlagkolbens; \u00fcber die verschwenkbare Abschlussplatte sei die Verstellvorrichtung arretierbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung einer f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsstrafe, entweder als Ordnungsgeld in H\u00f6he von bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder als Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kniehebelspannvorrichtungen mit einem Spannkopf und einem sich in axialer Verl\u00e4ngerung daran anschlie\u00dfenden Zylinder, in dem ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck zu beaufschlagender Kolben l\u00e4ngsverschieblich, verdrehsicher und dichtend gef\u00fchrt ist, der mit seiner Kolbenstange den Zylinder und den Spannkopf durchgreift, wobei am freien Ende der Kolbenstange innerhalb des Geh\u00e4uses des Spannkopfes eine Kniehebelgelenkanordnung angeordnet ist, der ein Spannarm zugeordnet ist, wobei der Kolben den Zylinder in einen Zylinderr\u00fcckhubraum und einen Zylinderspannhubraum unterteilt, und der Zylinderspannhubraum stirnendseitig durch einen Deckel, eine Geh\u00e4usewand oder dergleichen dichtend verschlossen ist, mit Endstellungsabfragevorrichtungen f\u00fcr den Kolben in Form von ber\u00fchrungslosen, zum Beispiel induktiven Sensoren oder dergleichen<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>mit einem Brems- oder Anschlagkolben, welcher dem Kolben zugeordnet und in demselben Zylinder wie der Kolben koaxial zu diesem angeordnet ist, und mit einer in dem Zylinderboden angeordneten Verstellvorrichtung f\u00fcr den Brems- oder Anschlagkolben, mit welcher dieser stufenlos, axial in beiden Richtungen ohne Demontage der Kniehebelspannvorrichtung von au\u00dfen am Zylinderboden zur gleichzeitigen und gemeinsamen \u00c4nderung und\/oder Einstellung des \u00d6ffnungswinkels eines Spannarmes und der Endlagenabfragung einstellbar und arretierbar ist, wobei ein Sensor der Endstellungsabfragevorrichtung dem Brems- bzw. dem Anschlagkolben zugeordnet ist.<\/p>\n<p>2. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie (die Beklagte) die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Juli 1999 begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Herstellungsst\u00fcckzahlen und -zeiten,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 17. Juli 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es schon an einem patentgem\u00e4\u00dfen Brems- oder Anschlagkolben; erforderlich sei, dass der Brems- oder Anschlagkolben ein von dem anderen Kolben separates und funktionell unabh\u00e4ngiges Bauteil darstelle; dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Der untere Teil der Kolbenstange wirke nicht als Brems- oder Anschlagkolben, sondern als D\u00e4mpfungskolben, wobei die entsprechende Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus dem Stand der Technik bekannt gewesen sei. Dar\u00fcber hinaus habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine patentgem\u00e4\u00dfen Endstellungsabfragevorrichtungen f\u00fcr den Kolben; die im Spannkopf liegenden optischen Sensoren erfassten lediglich die Position einer mit der Kolbenstange verbundenen Fahne, nicht aber die Position des Kolbens. Weiter sei die Verstellvorrichtung nicht patentgem\u00e4\u00df, da sie nur zum Verstellen des Kolbenstangenteils 7A relativ zum Kolbenstangenteil 7B (Bezeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage B 8) diene, wobei weder der Kolben noch der Ansatz des Kolbenstangenteils 7A seine Position in Richtung der L\u00e4ngsachse des Kolbenstangeteils 7A ver\u00e4ndere; deshalb handele es sich lediglich um eine Verstellvorrichtung f\u00fcr den Kolbenstangenteil 7B, der auch nach dem kl\u00e4gerischen Verst\u00e4ndnis nicht den Brems- oder Anschlagkolben bilde.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie die weiteren zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung (\u00a7 139 Abs. 1 PatG), Schadensersatz (\u00a7 139 Abs. 2 PatG), Auskunft (\u00a7 140 b Abs. 1 und 3 PatG) und Rechnungslegung (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB) nicht zu. Alle genannten Anspr\u00fcche setzen eine Patentbenutzung im Sinne von \u00a7 9 PatG voraus. Daran fehlt es vorliegend. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents nicht in wortsinngem\u00e4\u00dfer Gebrauch. Eine \u00e4quivalente Patentbenutzung macht die Kl\u00e4gerin nicht geltend.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Kniehebelspannvorrichtung, insbesondere zur Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie. Solche Vorrichtungen werden eingesetzt, um das zu bearbeitende Werkst\u00fcck einzuspannen. Dabei wird die Haltekraft \u00fcber einen Spannarm ausge\u00fcbt, w\u00e4hrend die Spannvorrichtung ihrerseits an eine Haltekonsole und\/oder den Maschinenst\u00e4nder f\u00fcr das Bearbeitungswerkzeug angeschraubt wird.<\/p>\n<p>Das Klagepatent benennt als Stand der Technik die EP 0 778 XXX A1 (Anlage B 1), aus der eine Kniehebelspannvorrichtung mit einem Spannkopf und einem sich in axialer Richtung daran anschlie\u00dfenden Zylinder bekannt ist, in dem ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck zu beaufschlagender Kolben l\u00e4ngsverschieblich und dichtend gef\u00fchrt ist, wobei der Kolben den Zylinder in einen Zylinderr\u00fcckhubraum und einen Zylinderspannhubraum unterteilt, wobei der Zylinderspannraum stirnendseitig durch einen Deckel dichtend verschlossen ist, dem eine D\u00e4mpfungsvorrichtung zum Abbremsen der \u00d6ffnungsbewegung des Kolbens zugeordnet ist. Dabei ist der Zylinderr\u00fcckhubraum und der Zylinderspannraum \u00fcber je einen Anschlusskanal abwechselnd entweder an die Druckmittelquelle anzuschlie\u00dfen oder zu entl\u00fcften, wobei der den Zylinderspannraum entlastende oder mit der Druckmittelquelle zu verbindende Anschlusskanal von einem gewissen \u00d6ffnungshub des Kolbens an von dem Zylinderspannraum abgesperrt ist, woraufhin der Zylinderspannraum nur noch \u00fcber eine Drosselvorrichtung entl\u00fcftet ist. Die Drosselvorrichtung ist gesteuert oder einstellbar. Es wird vorgeschlagen, die D\u00e4mpfungsvorrichtung in Abh\u00e4ngigkeit von dem \u00d6ffnungswinkel des Spannarmes vorzugsweise stufenlos einstellbar, insbesondere l\u00e4ngenverstellbar, auszubilden. Um die Endlagend\u00e4mpfung \u00fcber einen gr\u00f6\u00dferen Bereich von 0\u00b0 bis 135\u00b0 Schwenkwinkel zu erm\u00f6glichen, ist die D\u00e4mpfungsvorrichtung in ihrer axialen Erstreckung in Bezug auf den Kolben l\u00e4ngenver\u00e4nderlich und arretierbar ausgebildet. Entweder durch stufenlose oder sonstige Ver\u00e4nderung der axialen L\u00e4nge des Drosselk\u00f6rpers mit seinem St\u00fctzkolben l\u00e4sst sich die Drosselvorrichtung je nach dem gew\u00fcnschten Schwenkwinkel des Spannarmes ver\u00e4ndern. Dies kann bei einer Ausf\u00fchrungsform dieser vorbekannten Bauart dadurch geschehen, dass der St\u00fctzkolben an der dem Kolben zugekehrten Stirnseite einen Vorsprung aufweist, der je nach dem gew\u00fcnschten Schwenkwinkel l\u00e4ngenverstellbar ist. Der D\u00e4mpfungsk\u00f6rper kann aus zwei oder mehreren teleskopf\u00f6rmig ineinander verstellbaren Teilen bestehen. Diese Teile k\u00f6nnen zum Beispiel durch Schraubgewinde miteinander verbunden sein (Klagepatent, Spalte 1, Zeilen 11 ff., 21 ff., 43 ff., 59 ff.).<br \/>\nDas Klagepatent verweist weiter auf die DE 196 16 XXX C1, die eine Kniehebelspannvorrichtung mit einem Spannkopf und einem sich in axialer Verl\u00e4ngerung an das zylinderseitige Ende des Spannkopfes anschlie\u00dfenden Zylinder offenbart, in dem ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck zu beaufschlagender Kolben l\u00e4ngsverschieblich und dichtend gef\u00fchrt ist, der mit seiner Kolbenstange den Zylinder und einen Hohlraum des Spannkopfes axial durchgreift, wobei am freien Ende der Kolbenstange eine Kniehebelgelenkanordnung befestigt ist, die mit einem Spannarm gekoppelt ist. Die Kniehebelspannvorrichtung ist mit einem Endanschlag f\u00fcr die Kniehebelgelenkanordnung, vornehmlich in \u00dcbertotpunktlage des Kniehebelgelenkes ausger\u00fcstet, wobei der Endanschlag als von au\u00dfen zu bet\u00e4tigender, in seiner L\u00e4ngsrichtung verstellbarer Anschlag, insbesondere als Gewindestopfen, ausgebildet ist (Klagepatent, Spalte 1, Zeilen 69 ff.; Spalte 2, Zeilen 49 ff.).<br \/>\nAus der DE 42 42 XXX A1 (Anlage B 2), die das Klagepatent als weiteren Stand der Technik benennt, ist eine Kolben-Zylinder-Anordnung mit einem in einem Zylinder gef\u00fchrten und zwischen zwei Endlagenbegrenzungselementen durch Druckmittelbeaufschlagung verschiebbaren Kolben mit einer Kolbenstange bekannt, wobei wenigstens eines der beiden Endlagenbegrenzungselemente in axialer Richtung innerhalb des Zylinders verstellbar ist. Weiter ist bekannt, dass das wenigstens eine Endlagenbegrenzungselement als D\u00e4mpfungselement ausgebildet ist und mit einem zwischen Kolben und D\u00e4mpfungselement aufgebauten Druckmittelpolster arbeitet. Offenbart ist ferner, dass das wenigstens eine Endlagenbegrenzungselement verdrehsicher innerhalb des Zylinders gehalten ist und mittels einer am Zylinder gelagerten Spindel verstellbar ist. Diese Spindel ist mindestens bereichsweise als Gewindespindel ausgebildet und erstreckt sich durch eine Gewindebohrung des einen Endlagenbegrenzungselementes in eine entsprechende Ausnehmung der Kolbenstange. Die Spindel ist mittels eines stirnseitig des Zylinders angeordneten Handrades verdrehbar. Das betreffende Endlagenbegrenzungselement ist zur L\u00e4ngenverstellung mittels eines Au\u00dfen- oder Innengewindes in ein entsprechendes Gegengewinde am Zylinder angeordnet. Gleichzeitig mit der Verstellung des betreffenden Endlagenbegrenzungselementes werden Schalter zur Steuerung der Kolben-Zylinder-Anordnung mit verstellt. Dadurch, dass das eine Endlagenbegrenzungselement in axialer Richtung innerhalb des Zylinders verschiebbar ist, ist eine stufenlose Verstellung der Hubl\u00e4nge der Kolbenstange entsprechend den jeweiligen Anforderungen zu erreichen. Die Verstellung des Endlagenbegrenzungselementes erfolgt mittels einer an einem \u00e4u\u00dferen Geh\u00e4usedeckel des Zylinders gelagerten und sich durch eine Gewindebohrung des Endlagenbegrenzungselementes in eine entsprechende Ausnehmung der Kolbenstange erstreckenden Spindel (Klagepatent, Spalte 3, Zeilen 4 ff.).<br \/>\nNach dem Klagepatent ist in der DE 22 22 XXX B2 (Anlage B 3) eine druckmittelbet\u00e4tigte Kniehebelspannvorrichtung gezeigt, bei der am Boden des Zylinderraumes ein hubbegrenzender Anschlag oder Puffer angeordnet und durch eine Stellschraube von au\u00dfen stufenlos axial verstellbar ist. Bei einer weiteren Bauart ist zur Zuf\u00fchrung und Abf\u00fchrung des Druckmittelmediums an jedem Ende des Zylinderraums eine ventillose gemeinsame Leitung mit in der Gr\u00f6\u00dfe unver\u00e4nderlichen Durchl\u00e4ssen vorgesehen. Der Durchlass an jedem Ende des Zylinderraums kann als Bohrung oder in anderer Weise ausgebildet und in seiner Gr\u00f6\u00dfe unver\u00e4nderlich sein. Die Durchlassweite ist derart vorgesehen, dass das den Zylinderraum verlassende Druckmedium den Kolben jeweils in der Endphase seiner Bewegung d\u00e4mpft. Der Puffer am Boden ist ein aus Gummi oder Kautschuk bestehender Puffer (Klagepatent, Spalte 4, Zeilen 27 ff., 40 ff., Spalte 5, Zeilen 2 f.).<br \/>\nSchlie\u00dflich, so das Klagepatent, ist aus der GB-A-1 413 XXX (Anlage B 4) eine Kniehebelspannvorrichtung bekannt, bei der der Zylinderspannhubraum stirnendseitig durch einen Deckel dichtend verschlossen ist, dem eine D\u00e4mpfungsvorrichtung zum Abbremsen der \u00d6ffnungsbewegung des Kolbens zugeordnet ist (Klagepatent, Spalte 5, Zeilen 19 ff.).<\/p>\n<p>Ohne ausdr\u00fccklich Kritik am Stand der Technik zu \u00fcben, formuliert das Klagepatent die Aufgabe, eine Kniehebelspannvorrichtung, insbesondere zur Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie, so auszugestalten, dass ihre Einrichtung und Einstellung einerseits besonders erleichtert ist, andererseits ihr \u00c4u\u00dferes weitgehend von st\u00f6renden Vorrichtungsteilen befreit ist (Klagepatent, Spalte 5, Zeilen 26 ff.).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Kniehebelspannvorrichtung, insbesondere zur Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie<\/p>\n<p>2. mit einem Spannkopf (1) und einem sich in axialer Verl\u00e4ngerung daran anschlie\u00dfenden Zylinder (2);<\/p>\n<p>3. in dem Zylinder ist ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck zu beaufschlagender Kolben (5) l\u00e4ngsverschieblich, verdrehsicher und dichtend gef\u00fchrt;<\/p>\n<p>4. der Kolben (5) durchgreift mit seiner Kolbenstange (7) den Zylinder (2) und den Spannkopf (1);<\/p>\n<p>5. am freien Ende der Kolbenstange (7) ist innerhalb des Geh\u00e4uses des Spannkopfes (1) eine Kniehebelgelenkanordnung (10) angeordnet;<\/p>\n<p>6. der Kniehebelgelenkanordnung ist ein Spannarm zugeordnet;<\/p>\n<p>7. der Kolben (5) unterteilt den Zylinder (2) in einen<br \/>\na. Zylinderr\u00fcckhubraum (34) und einen<br \/>\nb. Zylinderspannhubraum (30);<\/p>\n<p>8. der Zylinderspannhubraum (30) ist stirnendseitig durch einen Deckel bzw. eine Geh\u00e4usewand (3) oder dergleichen dichtend verschlossen;<\/p>\n<p>9. die Kniehebelspannvorrichtung ist versehen mit Endstellungsabfragevorrichtungen f\u00fcr den Kolben (5) in Form von ber\u00fchrungslosen, zum Beispiel induktiven Sensoren (44, 46, 54, 64) oder dergleichen;<\/p>\n<p>10. die Kniehebelspannvorrichtung weist einen Brems- oder Anschlagkolben (13) auf, welcher dem Kolben (5) zugeordnet ist;<\/p>\n<p>11. der Brems- oder Anschlagkolben (13) ist in demselben Zylinder wie der Kolben (5) und koaxial zu diesem angeordnet;<\/p>\n<p>12. die Kniehebelspannvorrichtung ist mit einer in dem Zylinderboden (4) angeordneten Verstellvorrichtung (14) f\u00fcr den Brems- oder den Anschlagkolben (13) ausgestattet;<\/p>\n<p>13. mittels der Verstellvorrichtung (14) ist der Brems- oder Anschlagkolben stufenlos axial in beiden Richtungen ohne Demontage der Kniehebelspannvorrichtung von au\u00dfen am Zylinderboden zur gleichzeitigen und gemeinsamen \u00c4nderung und\/oder Einstellung des \u00d6ffnungswinkels eines Spannarmes und der Endlagenabfragung einstellbar und arretierbar,<\/p>\n<p>14. wobei ein Sensor (53, 64) der Endstellungsabfragevorrichtung dem Brems- bzw. dem Anschlagkolben (13) zugeordnet ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die Verwirklichung der Merkmale 1. bis 6. und 8. sowie der Merkmalsgruppe 7. der Merkmalsgliederung ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht jedenfalls von Merkmalen 10. bis 14. der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung nicht in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch. Denn ihr fehlt es an einem patentgem\u00e4\u00dfen Brems- oder Anschlagkolben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Merkmal 10 ist ein Brems- oder Anschlagkolben in demselben Zylinder wie der Kolben und koaxial zu diesem angeordnet. Ein solcher Brems- oder Anschlagkolben ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden.<\/p>\n<p>Der Fachmann sieht als technischen Zweck eines patentgem\u00e4\u00dfen Brems- oder Anschlagskolbens die Ver\u00e4nderung des \u00d6ffnungswinkels des Spannarmes. Dieses Verst\u00e4ndnis entnimmt er unmittelbar dem Patentanspruch 1. Denn nach dessen Merkmal 13 ist der Brems- oder Anschlagkolben stufenlos axial in beiden Richtungen zur gleichzeitigen und gemeinsamen \u00c4nderung und\/oder Einstellung des \u00d6ffnungswinkels eines Spannarmes und der Endlagenabfragung einstellbar. Der Fachmann erkennt, dass die Ver\u00e4nderung des \u00d6ffnungswinkels durch die axiale Verstellung des Brems- oder Anschlagkolbens erfolgt. Dies ergibt sich f\u00fcr ihn aus der Zweckbestimmung in Merkmal 13 (\u201ezur \u2026 \u00c4nderung \u2026 des \u00d6ffnungswinkels\u201c). Der Fachmann sieht dar\u00fcber hinaus, dass die Verstellung des \u00d6ffnungswinkels durch \u00c4nderung einer der beiden Endlagen des (Arbeits-) Kolbens erfolgt. Denn er entnimmt der in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten DE 42 42 XXX A1, dass der \u00d6ffnungswinkel des Spannarmes kausal von der Hubl\u00e4nge des Kolbens abh\u00e4ngt, die wiederum durch die beiden Endstellungen des Kolbens vorgegeben wird. Vor diesem Hintergrund erkennt der Fachmann, dass der patentgem\u00e4\u00dfe Brems- oder Anschlagkolben \u00fcber die Verlegung einer der beiden Endlagen des Arbeitskolbens die \u00c4nderung des \u00d6ffnungswinkels des Spannarmes bewirkt.<br \/>\nBest\u00e4rkt wird er in seinem Verst\u00e4ndnis durch die in der Klagepatentschrift fig\u00fcrlich dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele, bei denen der Brems- oder Anschlagkolben jeweils auf die beschriebene Art und Weise die \u00c4nderung des \u00d6ffnungswinkels des Spannarmes erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Nach diesem Verst\u00e4ndnis weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen patentgem\u00e4\u00dfen Brems- oder Anschlagkolben auf. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist kein Kolben vorhanden, der die Verstellung einer der beiden Endlagen des Arbeitskolbens erm\u00f6glicht. Insbesondere stellt der in der Anlage B 8 mit der Bezugsziffer 25 versehene Kolben keinen patentgem\u00e4\u00dfen Brems- oder Anschlagkolben dar (nachfolgend werden im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Bezugsziffern gem\u00e4\u00df der Anlage B 8 benutzt). Dieser Kolben (25) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ver\u00e4ndert nicht die Endlage des Arbeitskolbens (5).<\/p>\n<p>Bei vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnetem Spannarm befindet sich der Arbeitskolben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform immer in der gleichen (unteren) Endlage, die durch den Zylinderboden vorgegeben wird (s. Figuren 2 und 4 der Anlage B 8). Eine Ver\u00e4nderung der Endstellung des Arbeitskolbens und damit der Hubl\u00e4nge und des \u00d6ffnungswinkels ist lediglich \u00fcber eine Ver\u00e4nderung der Endlage des Arbeitskolbens bei geschlossenem Spannarm m\u00f6glich. Diese (obere) Endlage des Arbeitskolbens (5) ist aber unabh\u00e4ngig von der Position des Kolbens (25). Sie wird allein durch die L\u00e4nge der Kolbenstange bestimmt, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verstellbar ist. Wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Kolbenstangenteil 7A aus dem Kolbenstangenteil 7B herausgedreht, verl\u00e4ngert sich die Kolbenstange insgesamt, wodurch die obere Endlage des Arbeitskolbens im Verh\u00e4ltnis zur Zylinderdecke nach unten verlegt wird. Zwar bewirkt die Verl\u00e4ngerung der Kolbenstange auch eine axiale Verschiebung des Kolbens (25) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, diese ist aber nicht kausal f\u00fcr die \u00c4nderung der oberen Endlage des Arbeitskolbens, sondern deren Nebenfolge. Dies folgt auch daraus, dass der Kolben (25) in der oberen Endlage nicht als Kolben wirkt, sondern sich im freien Zylinderraum befindet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Brems- oder Anschlagkolben aufweist, bedarf es keiner Er\u00f6rterung der weiteren zwischen den Parteien streitigen Merkmale.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Kl\u00e4gervertreters vom 28.02.2011 bietet keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1592 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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