{"id":1729,"date":"2011-03-24T17:00:35","date_gmt":"2011-03-24T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1729"},"modified":"2016-04-22T11:21:31","modified_gmt":"2016-04-22T11:21:31","slug":"4b-o-310-spachtel-zum-nacharbeiten-von-fugen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1729","title":{"rendered":"4b O 3\/10 &#8211; Spachtel zum Nacharbeiten von Fugen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1590<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. M\u00e4rz 2011, Az. 4b O 3\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es zu unterlassen,<\/p>\n<p>Spachtel zum Nacharbeiten von Fugen, die mit einer plastischen Masse ausgef\u00fcllt sind, wobei der Spachtel aus einer Platte besteht, deren Rand in der Plattenebene unterschiedliche Kr\u00fcmmungen aufweist, wobei Abschnitte des Randes senkrecht der Ebene der Platte verlaufen, ein senkrechter Abschnitt des Randes von einer Kante begrenzt ist, die parallel der Ebene der Platte verl\u00e4uft,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei der Spachtel mit einer Schnittkante versehen ist, die durch einen Abschnitt des Randes gebildet ist, dessen Dicke senkrecht der Plattenebene im spitzen Winkel nach au\u00dfen abnimmt und die Schnittkante mit einem angrenzenden Abschnitt des Randes einen rechten Winkel bildet,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28.09.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise (Einkaufs- und Verkaufspreise), die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Einkaufspreise und Verkaufsstellen erst f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 mitzuteilen sind,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopie mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen haben, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten und nicht-gewerblichen Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Auskunft oder ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen Gegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen vom Kl\u00e4ger zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben,<\/p>\n<p>2. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen und nach dem 01.09.2008 in den Verkehr gebrachten Vorrichtungen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vorrichtungen einger\u00e4umt wurde, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 810 XXX B1 erkannt hat und sie ernsthaft aufgefordert werden, die Vorrichtungen an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben und den Dritten dazu ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Vorrichtungen durch die Beklagte zu 1) unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Vorrichtungen eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Vorrichtungen sowie die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird und die Beklagte zu 1) die Vorrichtungen wieder an sich nimmt.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl\u00e4ger 6.196,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 28.09.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>VIII. Den Beklagten wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer I. 1. ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Inhaber des unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 810 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent: Anlage K1). Das Klagepatent wurde am 22.11.1996 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 30.05.1996 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 03.12.1997. Am 28.08.2002 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents, das einen Spachtel zum Nacharbeiten von Fugen zum Gegenstand hat, steht in Kraft.<\/p>\n<p>Sein hier ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet:<br \/>\nSpachtel zum Nacharbeiten von Fugen, die mit einer plastischen Masse ausgef\u00fcllt sind, wobei der Spachtel aus einer Platte (1) besteht, deren Rand (2) in der Plattenebene unterschiedliche Kr\u00fcmmungen aufweist, wobei Abschnitte (4-6) des Randes (2) senkrecht der Ebene der Platte (1) verlaufen, ein senkrechter Abschnitt (4-6) des Randes (2) von einer Kante (9, 10) begrenzt ist, die parallel der Ebene der Platte (1) verl\u00e4uft,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; der Spachtel mit einer Schnittkante (3) versehen ist, die durch einen Abschnitt des Randes (2) gebildet ist, dessen Dicke senkrecht der Plattenebene im spitzen Winkel nach au\u00dfen abnimmt und<br \/>\n&#8211; die Schnittkante (3) mit einem angrenzenden Abschnitt (4) des Randes (2) einen rechten Winkel (7) bildet.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts der lediglich in Form von \u201einsbesondere-Antr\u00e4gen\u201c geltend gemachten Anspr\u00fcche 2 bis 5 und 7 wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift veranschaulichen den Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 stellt dabei die Draufsicht auf den Spachtel dar, w\u00e4hrend Figur 2 den Schnitt entlang der Linie A-A zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, handelt mit Werkzeugen. Im Internetmarktplatz \u201eA\u201c bot sie unter dem Verk\u00e4ufernamen \u201eB\u201c einen \u201eC\u201c (Artikelnummer XXX) und einen \u201eD\u201c (Artikelnummer XXX) zum Verkauf an (vgl. Anlagenkonvolut K4). Die gleichen Fugenspachtel verkaufte sie \u00fcber ihre eigene Internetseite <a title=\"www.B\" href=\"http:\/\/www.B\">www.B<\/a> unter der Bezeichnung \u201eD\u201c in den Farben schwarz (hart) und wei\u00df (weich) (vgl. Anlage K5). Die zwei angebotenen Ausf\u00fchrungsformen weichen lediglich in Farbe und H\u00e4rtegrad voneinander ab, weisen im Hinblick auf die patentgesch\u00fctzte Lehre aber keine wesentlichen Unterschiede auf. Sie werden daher im Folgenden gemeinsam als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet.<\/p>\n<p>Ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich als Anlage K6 bei der Akte (wei\u00dfe\/weiche Ausf\u00fchrung). Die Ausgestaltung ist auf den nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen zu erkennen, die der Anlage K7 entnommen sind:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger mahnte die Beklagte zu 1) mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 05.11.2008 ab und forderte sie zugleich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. Die Beklagte zu 1) trat dem mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2008 entgegen. F\u00fcr die Abmahnung vom 05.11.2008 macht der Kl\u00e4ger rechts- und patentanwaltliche Geb\u00fchren in H\u00f6he von 7.258,00 \u20ac geltend, die sich aus einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Streitwert von 350.000 \u20ac in H\u00f6he von 3.609 \u20ac sowie einer Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20 \u20ac jeweils f\u00fcr den Rechts- und Patentanwalt zusammensetzen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schnittkante auf, die aus einem Abschnitt des Randes gebildet sei. Der Begriff des Abschnitts bedeute dabei nicht mehr als \u201eTeil des Ganzen\u201c. Die Schnittkante schlie\u00dfe sich im rechten Winkel an einen angrenzenden Abschnitt des Randes an. Wie dieser angrenzende Abschnitt des Randes ausgestaltet sein solle, werde vom Klagepatent nicht vorgegeben. Er k\u00f6nne daher auch als weitere Schnittkante ausgestaltet sein.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat zun\u00e4chst den Vernichtungs- und R\u00fcckrufanspruch auch f\u00fcr die Beklagten zu 2) und 3) geltend gemacht und Auskunft hinsichtlich der Einkaufspreise auch f\u00fcr die Zeit vor dem 01.09.2008 begehrt. Nachdem er mit Schriftsatz vom 01.10.2010 seine Klage insoweit teilweise zur\u00fcckgenommen hat und in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.03.2011 auf die Ausurteilung einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten im Hinblick auf den Rechnungslegungsanspruch verzichtet hat, beantragt er nunmehr,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen,<br \/>\nwobei er vorgerichtliche Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 7.258,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit geltend macht.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise den Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) sei zum 30.06.2010 aufgel\u00f6st worden. Zum Nachweis legen sie als Anlage B2 eine Best\u00e4tigung der Gewerbeabmeldung vor und behaupten, Verm\u00f6gen der Beklagten zu 1) sei nicht mehr vorhanden.<\/p>\n<p>Weiter sind die Beklagten der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da sie keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schnittkante aufweise. Zwar verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen Bereich, dessen Dicke senkrecht zur Plattenebene im spitzen Winkel nach au\u00dfen abnehme, hierbei handele es sich jedoch nicht um einen Abschnitt des Randes im Sinne des Klagepatents, sondern lediglich um einen Teil eines solchen Abschnitts. Der Begriff des Abschnittes im Sinne des Klagepatents bezeichne einen funktionellen Bereich, der dem Abziehen der Fugenmasse von einer Fuge diene und dementsprechend beim Einsatz des Spachtels wirksam werde. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gehe die Schnittkante ohne einen \u00dcbergang oder R\u00fccksprung in einen zweiten Teil des gleichen Abschnitts mit zur Plattenebene senkrechter Randerstreckung \u00fcber. In dem Bereich der Schnittkante sei der Rand des Spachtels gegen\u00fcber dem anschlie\u00dfenden Rand desselben Abschnittes lediglich nach hinten versetzt. Diese Ausgestaltung habe zur Folge, dass bei einem Einsatz der Schnittkante stets auch der andere Teil des gleichen Randabschnittes mit seinem senkrecht zur Plattenebene ausgerichteten Rand wirksam werde, was zu Verschmierungen f\u00fchre.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen bilde die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Schnittkante lediglich mit einer weiteren Schnittkante einen rechten Winkel, nicht aber mit einem Abschnitt des Randes im Sinne des Klagepatents. Das Klagepatent gehe von lediglich einer Schnittkante aus. Der \u00fcbrige Rand solle senkrecht zur Plattenebene ausgestaltet sein. Der an die Schnittkante angrenzende Abschnitt des Randes m\u00fcsse daher senkrecht der Ebene der Platte verlaufen. Nur so k\u00f6nne die Schnittkante des Spachtels an der Fuge eingesetzt werden, w\u00e4hrend gleichzeitig der im rechten Winkel hierzu angeordnete angrenzende Abschnitt des Randes durch seine Ausrichtung senkrecht zur Plattenebene als gute und exakte F\u00fchrung fungieren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.03.2011 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz, Vernichtung sowie R\u00fcckruf aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 und 3, 140 b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, 242, 259 BGB zu. Abzuweisen war die Klage lediglich insoweit, als der Kl\u00e4ger \u00fcber den Betrag von 6.196,00 \u20ac hinausgehende vorgerichtliche Rechts- und Patentanwaltskosten geltend gemacht hat.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft einen Spachtel zum Nacharbeiten von Fugen (Anlage K1 Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Ein solcher Spachtel ist erforderlich, um beim Verfugen \u00fcbersch\u00fcssiges Material wie M\u00f6rtel oder Silikon, das \u00fcber die umgebende Oberfl\u00e4che hervorsteht, abzustreifen und die Fugenoberfl\u00e4che zu gl\u00e4tten. Hierzu waren ausweislich der Klagepatentschrift im Stand der Technik Spachtel gebr\u00e4uchlich, die mit ihrem Rand entlang der Fuge gef\u00fchrt wurden. (Anlage K1 Abs. [0002]<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist zun\u00e4chst auf die DE 94 13 XXX, die einen Spachtel beschreibt, der ausschlie\u00dflich aus einer Platte besteht und unmittelbar mit der Hand ergriffen wird. Vorteilhaft ist hieran nach der Klagepatentschrift die einfache und preiswerte Ausgestaltung. Um die Bearbeitung von Fugen unterschiedlicher Breite sowie die Herstellung von unterschiedlich gekr\u00fcmmten Fugenoberfl\u00e4chen zu erm\u00f6glichen, weisen die R\u00e4nder der vorzugsweise ebenen Platte unterschiedliche Kr\u00fcmmungen auf. Neben konvex gebogenen Randbereichen ist die Platte mit einer geraden Kante sowie einer rechtwinkeligen Ecke versehen, um auch solche Fugen bearbeiten zu k\u00f6nnen, die in einem gewinkelten Bereich angeordnet sind. (Anlage K1 Abs. [0002])<\/p>\n<p>Als nachteilig an dem soeben beschriebenen Fugenspachtel kritisiert die Klagepatentschrift, dass sich ein Teil der abgenommenen Fugenmasse in einem angrenzenden Streifen geringer Dicke verteile. Dies habe ein unsauberes Fugenbild zur Folge, das ein anschlie\u00dfendes Entfernen des randseitigen Streifens erforderlich mache. Insbesondere bei Fugen an Fenstern seien auf der Glasoberfl\u00e4che auch geringe Mengen verschmierten Materials deutlich sichtbar. Ein Abnehmen der derart verteilten Masse sei mit herk\u00f6mmlichen Spachteln nicht m\u00f6glich. Hinzu komme, dass mit den gebr\u00e4uchlichen Spachteln aufgrund der Form ihres Randes lediglich die Herstellung von Fugen mit einer begrenzten Anzahl von Oberfl\u00e4chenkr\u00fcmmungen m\u00f6glich sei. (Anlage K1 Abs. [0003])<\/p>\n<p>In der DE 93 06 XXX, auf die die Klagepatentschrift sodann verweist, wird ein Spachtel beschrieben, mit dem \u00fcbersch\u00fcssiges Material neben der Fuge entfernt werden kann (Anlage K1 Abs. [0004]). Hierzu verf\u00fcgt der Spachtel \u00fcber Schabkanten, die dadurch gebildet werden, dass die Dicke der Platte an den jeweiligen Randabschnitten nach au\u00dfen hin abnimmt.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre des Klagepatents basiert auf dem Gedanken, die beiden vorstehend beschriebenen, aus dem Stand der Technik bekannten Spachtel in einem Spachtel zu vereinen (sog. \u201eKombinationswerkzeug\u201c), mit dem zugleich ein sauberes Verfugen und ein Abnehmen etwaiger verschmierter Fugenmasse bewerkstelligt werden kann. Vor diesem Hintergrund beschreibt die Klagepatentschrift die Aufgabe (das technische Problem), einen plattenf\u00f6rmigen Fugenspachtel zur Verf\u00fcgung zu stellen, der das einfache Aufnehmen von auf einer Oberfl\u00e4che verschmierter Masse gestattet und einen erweiterten Bereich unterschiedlicher Randkr\u00fcmmungen besitzt (Anlage K1 Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem hier ma\u00dfgeblichen Anspruch 1 einen Fugenspachtel mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Spachtel zum Nacharbeiten von Fugen, die mit einer plastischen Masse ausgef\u00fcllt sind.<br \/>\n2. Der Spachtel besteht aus einer Platte (1),<br \/>\na. deren Rand (2) in der Plattenebene unterschiedliche Kr\u00fcmmungen aufweist,<br \/>\nb. wobei die Abschnitte (4-6) des Randes (2) senkrecht der Ebene der Platte (1) verlaufen und<br \/>\nc. ein senkrechter Abschnitt (4-6) des Randes (2) von einer Kante (9, 10) begrenzt ist, die parallel der Ebene der Platte (1) verl\u00e4uft.<br \/>\n3. Der Spachtel ist mit einer Schnittkante (3) versehen,<br \/>\na. die durch einen Abschnitt des Randes (2) gebildet ist, dessen Dicke senkrecht der Plattenebene im spitzen Winkel nach au\u00dfen abnimmt, und<br \/>\nb. die mit einem angrenzenden Abschnitt (4) des Randes (2) einen rechten Winkel (7) bildet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Verwirklichung des Merkmals 1 sowie der Merkmalsgruppe 2 ist dies zwischen den Parteien unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu er\u00fcbrigen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht dar\u00fcber hinaus auch von den Merkmalen 3.a. und 3.b. wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Merkmal 3.a. der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung ist der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Spachtel mit einer Schnittkante versehen, die durch einen Abschnitt des Randes gebildet ist, dessen Dicke senkrecht der Plattenebene im spitzen Winkel nach au\u00dfen abnimmt.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Bereich aufweist, dessen Dicke senkrecht der Plattenebene im spitzen Winkel nach au\u00dfen abnimmt, ist offensichtlich und steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Die Beklagten bestreiten aber, dass es sich bei diesem Bereich um einen Abschnitt des Randes im Sinne des Klagepatents handele. Sie vertreten vielmehr die Auffassung, die Schnittkante bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stelle lediglich einen Teil eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Randabschnittes dar (vgl. hierzu auch die Abbildung in dem Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2010, S. 11, Bl. 47 d.A.).<\/p>\n<p>Der Begriff des \u201eAbschnitts\u201c wird in der Klagepatentschrift nicht definiert. Verwendung findet er sowohl in den Merkmalen 2.b. und 2.c. als auch in den Merkmalen 3.a. und 3.b. Durch einen Vergleich dieser Merkmale erkennt der Fachmann, dass dem Begriff des \u201eAbschnitts\u201c vom Klagepatent eine weite Bedeutung beigemessen wird. So kann ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Abschnitt zum einen dadurch gekennzeichnet sein, dass er senkrecht der Ebene der Platte verl\u00e4uft (Merkmal 2.b.) und von einer Kante begrenzt wird, die parallel der Ebene der Platte verl\u00e4uft (Merkmal 2.c.). Zum anderen bezeichnet der Patentanspruch 1 in Merkmal 3.c. aber auch die Schnittkante als Abschnitt des Randes, dessen Dicke senkrecht zur Plattenebene im spitzen Winkel nach au\u00dfen abnimmt. Diese Ausgestaltung ist notwendig, um der technischen Funktion der Schnittkante gerecht zu werden. Denn diese dient der leichten Aufnahme von aus der Fuge ausgetretenem und verschmiertem Material (Anlage K1 Abs. [0007] und [0014]). Zur Gew\u00e4hrleistung dieser Funktion muss die Schnittkante ein Teil des Randes des Spachtels sein. Denn die Aufnahme des Materials muss am Umfang des Spachtels erm\u00f6glicht werden, der durch den Rand begrenzt wird. Aus diesem Grund sieht Merkmal 3.a. vor, dass die Schnittkante durch einen Teil des Randes gebildet wird, wobei dieser Teil als Abschnitt bezeichnet wird.<\/p>\n<p>Wie gro\u00df oder wie lang dieser Abschnitt sein soll, gibt der Anspruch nur insoweit vor, als dass durch den Abschnitt eine funktionsf\u00e4hige Schnittkante gebildet werden muss. Solange der Abschnitt dazu in der Lage ist, aus einer Fuge ausgetretenes und verschmiertes Material aufzunehmen, handelt es sich um einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201eAbschnitt des Randes\u201c.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist dem Anspruch keine zwingende Vorgabe dahingehend zu entnehmen, dass als ein Abschnitt des Randes nur der Randbereich zu verstehen ist, der dieselbe Kr\u00fcmmung aufweist. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre geht nicht davon aus, dass bei gleichem Kr\u00fcmmungsgrad stets nur ein einziger Abschnitt des Randes vorliegen kann. Vielmehr zeigt gerade Merkmal 3.a., dass die verschiedenen Randabschnitte eben nicht nur durch den Grad ihrer Kr\u00fcmmung, sondern auch durch voneinander abweichende Funktionen voneinander abgegrenzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Schnittkante als einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abschnitt des Randes begreifen. Zwar ist sie nicht durch eine Kr\u00fcmmung des Randes von dem daran anschlie\u00dfenden Abschnitt des Randes zu unterscheiden, der senkrecht der Ebene der Platte verl\u00e4uft, wohl aber durch ihre andersartige Ausgestaltung und die damit verbundene andere Funktion.<\/p>\n<p>Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die durch einen Abschnitt des Randes gebildete Schnittkante der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die ihr nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zukommende Funktion nicht erf\u00fcllen kann. Soweit es in der Praxis nachteilig sein sollte, dass die Schnittkante bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne Kr\u00fcmmung des Randes unmittelbar in einen weiteren Abschnitt des Randes \u00fcbergeht, der eine parallel zur Plattenebene verlaufende Kante aufweist, hindert dies die Annahme einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung von Merkmal 3.a. nicht. Insofern k\u00f6nnte allenfalls eine verschlechterte Ausf\u00fchrungsform angenommen werden, die jedoch nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht auch von Merkmal 3.b. der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Hiernach bildet die Schnittkante mit dem angrenzenden Abschnitt des Randes einen rechten Winkel.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre sehe nur eine einzige Schnittkante vor, an die im rechten Winkel ein Abschnitt des Randes angrenzen m\u00fcsse, der senkrecht der Ebene der Platte verlaufe. Der angrenzende Abschnitt diene dabei der definierten F\u00fchrung der Schnittkante. Diese Funktion k\u00f6nne er nur dann erf\u00fcllen, wenn er senkrecht zur Plattenebene ausgestaltet sei.<\/p>\n<p>Dieser Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 vermag die Kammer nicht zu folgen. Zun\u00e4chst ist festzustellen, dass der Schutzbereich des Patentanspruchs 1 keineswegs auf Spachtel begrenzt ist, die nur eine einzige Schnittkante aufweisen. Zwar hei\u00dft es in Merkmal 3. \u201eeine\u201c Schnittkante und in den nachfolgenden Merkmalen 3.a und 3.b. wird sodann auf \u201edie\u201c Schnittkante Bezug genommen, hierin liegt aber keine Begrenzung auf nur eine einzige Schnittkante. Dies zeigt bereits der Blick auf Figur 1 der Klagepatentschrift, die ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung zeigt. Die eigentliche Schnittkante (3) geht hier in dem nach Merkmal 3.b. geforderten rechten Winkel in einen weiteren Abschnitt des Randes \u00fcber, dessen Dicke ebenfalls senkrecht zur Plattenebene im spitzen Winkel nach au\u00dfen abnimmt. Insofern erkennt der Fachmann, dass es dem Klagepatent nicht darauf ankommt, nur eine einzige Schnittkante auszubilden. Vielmehr liegt der erfinderische Schritt gerade darin, die aus dem Stand der Technik bekannten Spachtel mit ihren beiden unterschiedlichen Funktionen (Verfugen und Abnehmen etwaiger Verschmierungen) in einem \u201eKombinationswerkzeug\u201c zu vereinen. Dies wird dadurch erreicht, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Spachtel sowohl Randbereiche aufweist, in denen der Rand senkrecht zur Plattenebene verl\u00e4uft (Merkmal 2.b.), als auch Randbereiche, deren Dicke senkrecht zur Plattenebene im spitzen Winkel nach au\u00dfen abnimmt (Merkmal 3.a.).<\/p>\n<p>Der in Merkmal 3.b. bezeichnete \u201eangrenzende Abschnitt (4)\u201c muss dabei keineswegs zwingend einen senkrecht zur Plattenebene verlaufenden Rand aufweisen. Vielmehr ist in Merkmal 3.b. der allgemeine Begriff des \u201eAbschnitts\u201c gew\u00e4hlt worden, der \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 sowohl einen senkrecht zur Plattenebene verlaufenden als auch einen in der Dicke senkrecht zur Plattenebene nach au\u00dfen abnehmenden Rand bezeichnen kann. Soweit dieser angrenzende Abschnitt mit der Bezugsziffer (4) bezeichnet ist, kommt dem eine einschr\u00e4nkende Wirkung nicht zu. Denn die Aufnahme von Bezugsziffern in den Patentanspruch vermag den Schutzbereich eines Patentes nicht auf ein bestimmtes Ausf\u00fchrungsbeispiel zu beschr\u00e4nken (BGH, GRUR 2006, 316 ff. \u2013 Koksofent\u00fcr). In technischer Hinsicht ist es nicht zwingend erforderlich, dass der im rechten Winkel an die Schnittkante angrenzende Abschnitt des Randes senkrecht der Ebene der Platte verl\u00e4uft. Soweit bei einem Einsatz der Schnittkante eine F\u00fchrung des Spachtels entlang einer im rechten Winkel zur Schnittkante verlaufenden Kante erforderlich und gew\u00fcnscht ist (vgl. hierzu auch Anlage K1 Abs. [0007] und [0014]), kann diese F\u00fchrung auch durch einen Abschnitt des Randes bewirkt werden, der nach au\u00dfen hin abgeschr\u00e4gt ist. Voraussetzung hierf\u00fcr ist lediglich, dass ein gerader Abschnitt gewisser L\u00e4nge gegeben ist, der an einer Kante entlanggef\u00fchrt werden kann, um die definierte F\u00fchrung des Spachtels zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. \u00c4hnlich wie bei der in Figur 1 der Klagepatentschrift wiedergegebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung grenzt an die Schnittkante im rechten Winkel ein Abschnitt des Randes an, der ebenfalls als Schnittkante ausgebildet ist. Im Gegensatz zu der in Figur 1 dargestellten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung geht dieser Abschnitt dann zwar nicht in einer Geraden in einen weiteren Abschnitt des Randes \u00fcber, der senkrecht der Plattenebene verl\u00e4uft, der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im rechten Winkel an die Schnittkante angrenzende Abschnitt des Randes weist aber eine ausreichende L\u00e4nge auf, um die F\u00fchrung der Schnittkante entlang einer Kante zu erm\u00f6glichen. Gegenteiliges vermochten auch die Beklagten nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer darzutun. Insbesondere vermag allein die ggf. etwas ausgepr\u00e4gtere Stabilit\u00e4t eines senkrecht ausgestalteten Randabschnittes nicht die Annahme zu begr\u00fcnden, eine Schnittkante sei zur F\u00fchrung generell ungeeignet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen, wobei insbesondere auch die Beklagte zu 1) passiv legitimiert ist.<\/p>\n<p>Zwar haben die Beklagten vorgetragen, die Beklagte zu 1) sei mit Wirkung zum 30.06.2010 aufgel\u00f6st worden, der entsprechende Vortrag der Beklagten ist aber nicht hinreichend substantiiert. Nachweise f\u00fcr eine etwaige Aufl\u00f6sung der Gesellschaft wurden nicht vorgelegt. Die als Anlage B2 zur Akte gereichte Gewerbeabmeldung vermag nicht zu belegen, dass die Gesellschaft tats\u00e4chlich aufgel\u00f6st wurde und \u00fcber kein Gesellschaftsverm\u00f6gen mehr verf\u00fcgt. Inwiefern etwaiges Verm\u00f6gen der Beklagten zu 1) ggf. vollst\u00e4ndig auf die in der Anlage B2 genannte B GmbH \u00fcbergeleitet wurde, ist unklar. Ist aber noch Gesellschaftsverm\u00f6gen vorhanden, so f\u00fchrt die Aufl\u00f6sung einer GbR nicht zu deren Vollbeendigung; vielmehr besteht sie als Liquidationsgesellschaft fort (vgl. Palandt\/Sprau, BGB, 70. Auflage, vor \u00a7 723 Rn 2). Als solche steht sie Gl\u00e4ubigern als Haftungsobjekt zur Verf\u00fcgung, bis deren berechtigte Anspr\u00fcche erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten dem Kl\u00e4ger als Gesamtschuldner Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen bzw. dessen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der durch die vorgerichtliche Abmahnung der Beklagten zu 1) entstandenen Kosten ist der Schaden bereits bezifferbar. Unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 250.000 \u20ac errechnet sich f\u00fcr die beteiligten Rechts- und Patentanw\u00e4lte ein Geb\u00fchrenanspruch in H\u00f6he von 6.196 \u20ac, der sich aus der zweifachen 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 3.078 \u20ac und der zweifachen Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20 \u20ac zusammensetzt. Ein dar\u00fcber hinausgehender Erstattungsanspruch steht dem Kl\u00e4ger nicht zu. Die Zinszahlungspflicht ergibt sich aus \u00a7 291 BGB.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist der Kl\u00e4ger derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass dem Kl\u00e4ger als Inhaber des Klagepatents durch die Patentverletzung weiterer Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Der Kl\u00e4ger ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden demgegen\u00fcber durch die von ihnen verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet. Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger und nicht gewerblichen Abnehmer war den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 783).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch findet seine Grundlage in Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Dass die Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, macht die Beklagte zu 1) nicht geltend.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist des Weiteren verpflichtet, die durch Benutzungshandlungen seit dem 01.09.2008 in die Vertriebswege gelangten und dort noch vorhandenen patentverletzenden Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a Abs. 3 PatG. Dass der R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, ist seitens der Beklagten zu 1) nicht vorgebracht.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit basiert auf \u00a7 709 S. 1 ZPO. Dem Hilfsantrag der Beklagten auf Abwendung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung ist nicht zu entsprechen. Eine Abwendungsbefugnis gem\u00e4\u00df \u00a7 711 ZPO w\u00e4re nur m\u00f6glich in den F\u00e4llen des \u00a7 708 Nr. 11 ZPO. F\u00fcr einen Schutzantrag gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO fehlt es an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines etwaigen nicht zu ersetzenden Nachteils, der den Beklagten bei Vollstreckung drohen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Ist Gegenstand des Verfahrens ein Unterlassungsanspruch, ist f\u00fcr die Streitwertbemessung entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kl\u00e4ger bei einer Fortsetzung des beanstandeten (mutma\u00dflich schutzrechtsverletzenden) Verhaltens rechnen muss. Die Wertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion f\u00fcr den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begr\u00fcndenden Verst\u00f6\u00dfe besteht, sondern dahin geht, den Kl\u00e4ger vor k\u00fcnftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgem\u00e4\u00df weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile.<\/p>\n<p>Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klageschutzrechts. Zu ber\u00fccksichtigen sind dar\u00fcber hinaus einerseits die Verh\u00e4ltnisse beim Kl\u00e4ger (Umsatz, Gr\u00f6\u00dfe und Marktstellung), die Aufschluss \u00fcber den voraussichtlich drohenden Schaden aus der behaupteten Schutzrechtsverletzung geben, andererseits Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensit\u00e4t der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage \u2013 neben dem Unterlassungsanspruch \u2013 Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit bereits entstandene Kompensationsanspruch \u00fcberschl\u00e4gig zu sch\u00e4tzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert f\u00fcr den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte erachtet die Kammer f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit einen Streitwert von 250.000 \u20ac f\u00fcr angemessen. Das Klagepatent hat noch eine Restlaufzeit von ca. 7 Jahren. Der Kl\u00e4ger selbst vertreibt unterschiedliche Ausf\u00fchrungen von Fugenspachteln, die aus einer Platte gebildet sind und sowohl senkrechte als auch abgeschr\u00e4gte Randabschnitte aufweisen. In diesem Segment kommt ihm eine marktbeherrschende Stellung zu. Mit dem Vorg\u00e4ngermodell des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fugenspachtels wurden erhebliche Ums\u00e4tze erzielt; die Gewinne lagen im sechsstelligen Bereich. Diese Umst\u00e4nde sprechen f\u00fcr die Annahme eines in jedem Fall im sechsstelligen Bereich liegenden Streitwertes f\u00fcr den Unterlassungsanspruch. Demgegen\u00fcber erscheint der Streitwert des ebenfalls geltend gemachten Schadensersatzanspruches eher gering. Angegriffen sind zwei Ausf\u00fchrungsformen eines Fugenspachtels, die \u00fcber das Internet bundesweit beworben werden und ca. 1,80 \u20ac bis 2,00 \u20ac pro St\u00fcck kosten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagtenseite mit diesen Fugenspachteln bislang erhebliche Ums\u00e4tze erzielt h\u00e4tte.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1590 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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