{"id":1727,"date":"2011-04-14T17:00:31","date_gmt":"2011-04-14T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1727"},"modified":"2016-06-03T11:03:40","modified_gmt":"2016-06-03T11:03:40","slug":"4b-o-2911-leflunomidteriflunomid","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1727","title":{"rendered":"4b O 29\/11 &#8211; Leflunomid\/Teriflunomid"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1585<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. April 2011, Az. 4b O 29\/11<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1894\">2 U 40\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Den Verf\u00fcgungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,- Euro f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen Vertretungsorgan der Verf\u00fcgungsbeklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>feste Zubereitungen, die Leflunomid und Teriflunomid sowie einen pharmazeutisch vertr\u00e4glichen Tr\u00e4ger enthalten, und die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Gehalt an Leflunomid von 2 bis 20 mg betr\u00e4gt und der Gehalt von Teriflunomid von 0,3 % bis 50 % von Leflunomid betr\u00e4gt,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen (Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1)), in Verkehr zu bringen (Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2)), anzubieten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen (beide Verf\u00fcgungsbeklagte).<\/p>\n<p>II. Die Verf\u00fcgungsbeklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung wird von einer Sicherheitsleistung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in H\u00f6he von 1.200.000,00 Euro abh\u00e4ngig gemacht.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist alleinige, ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 896 XXX (Anlage K 1, nachfolgend Verf\u00fcgungspatent), welches unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t (196 10 XXX) vom 20. M\u00e4rz 1996 am 7. M\u00e4rz 1997 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents erfolgte am 18. August 1999. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt unter anderem die Bundesrepublik Deutschland. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Deutschland in Kraft. Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) gegen den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatents erhobene Nichtigkeitsklage wies das Bundespatentgericht mit Urteil vom 4. August 2009 (3 Ni 52\/07, Anlage K 3) ab. \u00dcber die gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 17. M\u00e4rz 2010 eingelegte Berufung (Anlage AG 4) hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Kombinationspr\u00e4parat, enthaltend 5-Methylisoxazol-4-carbons\u00e4ure-(4-trifluormethyl)-anilid und N-(4-Trifluor-methylphenyl)-2-cyan-3-hydroxycrotons\u00e4ureamid. Der f\u00fcr das vorliegende Verfahren ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eFeste Zubereitung, enthaltend<\/p>\n<p>die Komponente 1) 5-Methylisoxazol-4-carbons\u00e4ure-(4-trifluormethyl)-anilid<\/p>\n<p>die Komponente 2), die Verbindung der Formel I<\/p>\n<p>und\/oder eine stereoisomere Form der Verbindung der Formel I und\/oder ein physiologisch vertr\u00e4gliches Salz der Verbindung der Formel I, und<\/p>\n<p>3) einen pharmazeutisch vertr\u00e4glichen Tr\u00e4ger,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass der Gehalt der Komponente 1 von 2 bis 20 mg betr\u00e4gt und der Gehalt der Komponente 2) von 0,3 % bis 50 % der Komponente 1) betr\u00e4gt.\u201c<\/p>\n<p>Der internationale Freiname der Komponente 1) ist Leflunomid, der der Komponente 2) Teriflunomid.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertreibt seit 1999 in der Bundesrepublik Deutschland das Arzneimittel A, welches als arzneilich wirksamen Bestandteil Leflunomid enth\u00e4lt. Sie ist \u00fcberdies mit einem eigenen Generikum namens \u201eB\u201c am Markt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten bieten an und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Oktober 2010 ein Arzneimittel unter der Bezeichnung \u201eC\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform her und ist f\u00fcr die Endfreigabe verantwortlich. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist als pharmazeutischer Unternehmer Inhaberin der arzneimittelrechtlichen Zulassung und bietet die Pr\u00e4parate in der Bundesrepublik Deutschland an. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist die gleichen Inhaltsstoffe wie das Arzneimittel A der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf. A diente bei der Zulassung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Referenzarzneimittel gem\u00e4\u00df \u00a7 24 b AMG. Nach den Fachinformationen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (vgl. Anlage HL 7b, Ziffer 6.3) weist diese eine Haltbarkeit von bis zu drei Jahren auf.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um Tabletten, die einen Leflunomidgehalt von 10 mg bzw. 20 mg aufweisen (Produktinformationen Anlagen K 7a, K 7b). Bei Lagerbedingungen von 25\u02da C und 60 % Luftfeuchtigkeit weisen die 10 mg Tablette nach Ablauf von 6 Monaten und die 20 mg Tablette jedenfalls nach 9 Monaten einen Teriflunomidgehalt von 0,30 % oder mehr auf (Anlage K 10).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Es sei insbesondere unerheblich, dass das Teriflunomid erst bei der Lagerung des Leflunomids entstehe. Der Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents sei nicht auf gezielt hergestelltes Teriflunomid beschr\u00e4nkt, ebenso wenig auf Ausf\u00fchrungen, bei denen unmittelbar nach der Herstellung der Tablette der gesch\u00fctzte spezifische Teriflunomid-Gehalt vorliege. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Augenblick der Vertriebshandlung noch nicht s\u00e4mtliche Anspruchsmerkmale verwirkliche, stehe einer unmittelbaren Patentverletzung nicht entgegen, da sich f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagten verl\u00e4sslich und vorhersehbar nach einigen Monaten eine Situation einstelle, bei der es sicher zur Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre komme. Der Teriflunomid-Gehalt ergebe sich \u201evon selbst\u201c durch den Ablauf chemischer Prozesse. Gegenma\u00dfnahmen, die die Umwandlung von Leflunomid in Teriflunomid verhinderten, w\u00fcrden \u2013 insoweit unstreitig \u2013 von den Verf\u00fcgungsbeklagten nicht ergriffen.<br \/>\nDie Angelegenheit sei \u00fcberdies dringlich. Die Vermarktung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wirke sich wirtschaftlich erheblich zu Lasten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus. A sei ein umsatzstarkes Produkt. Auch der Umsatz mit dem eigenen Generikum werde durch weitere generische Produkte erheblich geschw\u00e4cht. Das Verf\u00fcgungspatent sei zudem in seinem Rechtsbestand hinreichend gesichert. Die Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent habe das Bundespatentgericht in erster Instanz mit \u00fcberzeugenden Gr\u00fcnden abgewiesen und das Verf\u00fcgungspatent im vollen Umfang aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, jedoch ohne die Anordnung einer Sicherheitsleistung.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, die Vollstreckbarkeit einer einstweiligen Verf\u00fcgung von einer angemessenen Sicherheit abh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten stellen einen Verf\u00fcgungsanspruch in Abrede. Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents sei auf eine Zubereitung gerichtet, worunter der Fachmann ein absichtlich aufgrund einer bestimmten Rezeptur hergestelltes Produkt verstehe. Ein Erzeugnis falle deshalb nur dann in den Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents, wenn Teriflunomid absichtlich hinzugef\u00fcgt werde und der Anteil von Teriflunomid von 0,3 % bis 50 % unmittelbar nach der Herstellung und als Folge eines planm\u00e4\u00dfigen Handelns vorhanden sei. Bei einem w\u00e4hrend der Lagerung von Leflunomid gebildeten Teriflunomid handele es sich hingegen um eine unerw\u00fcnschte Verunreinigung des Leflunomids. Dass der Anspruch 1 nur Produkte erfasse, die von Beginn an als Folge eines planm\u00e4\u00dfigen Handels den konkret gesch\u00fctzten Teriflunomidanteil enthalten, habe auch das Bundespatentgericht in seinem Urteil zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht. Im Sinne der Funktionsf\u00e4higkeit der Trennung von Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren k\u00f6nne daher im vorliegenden Verletzungsverfahren nur die Auslegung des Bundespatentgerichts zugrundegelegt werden.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus fehle ein Verf\u00fcgungsgrund. Zum einen sei zu ber\u00fccksichtigen, dass es kein verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfes Originalprodukt gebe. A falle als Monopr\u00e4parat nicht in den Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents. Zum anderen sei der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes nicht hinreichend gesichert. Folge man der Auslegung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin komme dem Urteil des Bundespatentgerichts bereits deshalb keine Aussagekraft zum Rechtsbestand zu, weil das Bundespatentgericht dem Verf\u00fcgungspatent einen anderen (viel engeren) Gegenstand zugesprochen habe. Das Urteil des Bundespatentgerichts beruhe au\u00dferdem offenkundig auf dem Irrtum, aus der Tabelle 1 des Verf\u00fcgungspatents erg\u00e4be sich eine erh\u00f6hte Wirksamkeit ab einem Teriflunomid-Anteil von 0,1 %. Tats\u00e4chlich entspr\u00e4che die Angabe \u201e0,1\u201c in der Tabelle einem Anteil von 1,01 %, so dass das Verf\u00fcgungspatent in Bezug auf Pr\u00e4parate mit einem Teriflunomid-Anteil von unter 1,00 % nichts offenbare. Das Verf\u00fcgungspatent belege keinerlei Vorteile der Verwendung der beanspruchten Kombinationsprodukte; f\u00fcr einen synergistischen Effekt fehle es an jeglicher Information. Ungeachtet dessen sei der Fachmann zum Priorit\u00e4tstag des Verf\u00fcgungspatents in der Lage gewesen aufgrund der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 217 XXX (NiK 2 im Nichtigkeitsverfahren), Leflunomidpr\u00e4parate in die Hand zu bekommen, bei denen sich durch Lagerung im Laufe von Jahren ein Teriflunomid-Anteil von bis zu 0,69 % bilde. Darauf, ob dem Fachmann diese Eigenschaft bewusst war, komme es nicht an. Im \u00dcbrigen habe \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin 7 Tage nach dem Priorit\u00e4tsdatum des Verf\u00fcgungspatents die Priorit\u00e4tsanmeldung zu der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 797 XXX (Anlage NiK 5 im Nichtigkeitsverfahren) eingereicht, in welcher ausgef\u00fchrt werde, dass die Herstellung von festen Arzneistoffzubereitungen, enthaltend Leflunomid, beispielsweise in Tablettenform, w\u00e4hrend der Lagerung zur Bildung von 6 bis 9 % Teriflunomid im Verh\u00e4ltnis zu Leflunomid f\u00fchre. Es erscheine angesichts dessen ausgeschlossen, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bei der Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents nicht bekannt gewesen ist, dass sich in Leflunomid-Pr\u00e4paraten w\u00e4hrend der Lagerung automatisch ein Teriflunomidanteil von mindestens 0,3 % bilde. Schlie\u00dflich sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Neuseeland im Jahre 2009 mit dem Versuch gescheitert sei, einen Vertrieb eines Leflunomid-Generikums wie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu verbieten.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Der Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass der begehrten Unterlassungsverf\u00fcgung ist begr\u00fcndet. Die Verf\u00fcgungsbeklagten sind der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung im beantragten Umfang verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Verf\u00fcgungsanspruch glaubhaft vorgetragen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre der Erfindung nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Kombinationspr\u00e4parat, enthaltend Leflunomid und Teriflunomid.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent aus, dass aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 013 XXX bekannt ist, dass 5-Methylisoxazol-4-carbons\u00e4ure-(4-trifluormethyl)-anilid (Verbindung 1) antirheumatisch, antiphlogistisch, antipyretisch und analgetisch wirksam ist und gegen multiple Sklerose eingesetzt werden kann. Arzneimittel, enthaltend den Wirkstoff 5-Methylisoxazol-4-carbons\u00e4ure-(4-trifluormethyl)-anilid werden in Dosen von 25 mg bis 150 mg oral appliziert. Weiter verweist das Verf\u00fcgungspatent auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 217 XXX, in welcher beschrieben wird, dass N-(4-Trifluormethylphenyl)-2-cyan-3-hydroxycrotons\u00e4ureamid (Verbindung 2) immunmodulierende Eigenschaften hat und sich zur Behandlung von chronischer Graft-versus-Host-Krankheit und Autoimmunerkrankungen, insbesondere systemischem Lupus erythematodes, eignet. Pharmazeutische Pr\u00e4parate, enthaltend eine Verbindung 1 und 2 in einer Dosis von 10 bis 200 mg, bevorzugt jedoch 50 bis 100 mg, bei Injektionsl\u00f6sung in Ampullenform (intraven\u00f6s), insbesondere auf Basis der Verbindung 2 oder eines Salzes davon, 1 bis 30 mg, vorzugsweise 5 bis 10 mg und bei rektaler Verabreichung 50 bis 300 mg, vorzugsweise 100 bis 200 mg k\u00f6nnen appliziert werden. Jedoch zeigt die orale Applikation von 5 mg\/kg oder 10 mg\/kg von der Verbindung 1 oder 2 jeweils alleine keine signifikante Wirkung.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist die dem Verf\u00fcgungspatent zugrunde liegende Aufgabe darin zu sehen, eine pharmazeutische Zusammensetzung auf Basis dieser Komponenten f\u00fcr den Bereich der immunsuppressiven Therapie mit verbesserter Wirkung bei geringerer Dosierung bereitzustellen.<\/p>\n<p>Entsprechend schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in seinem Patentanspruch 1 ein Kombinationspr\u00e4parat mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Feste Zubereitung, enthaltend<\/p>\n<p>2. die Komponente 1) 5-Methylisooxazol-4-carbons\u00e4ure-(4-trifluor-methyl)-anilid (Leflunomid), und<\/p>\n<p>3. die Komponente 2) die Verbindung der Formel I<\/p>\n<p>(N-(Trifluormethylphenyl)-2-Cyan-3-Hydroxycrotons\u00e4ureamid) (Teriflunomid) und\/oder eine stereosiomere Form der Verbindung der Formel I und\/oder ein physiologisch vertr\u00e4gliches Salz der Verbindung der Formel I, und<\/p>\n<p>4. einen pharmazeutisch vertr\u00e4glichen Tr\u00e4ger,<\/p>\n<p>5. Der Gehalt<\/p>\n<p>a) der Komponente 1 (Leflunomid) betr\u00e4gt von 2 bis 20 mg und<\/p>\n<p>b) der Komponente 2 (Teriflunomid) betr\u00e4gt von 0,3 % bis 50 % der Komponente 1) (Leflunomid).<\/p>\n<p>Es wurde gefunden, dass ein Kombinationspr\u00e4parat enthaltend Leflunomid und Teriflunomid \u00fcberraschend g\u00fcnstige immunsuppressive Effekte aufweist. Der Zusatz geringer Mengen der Komponente 2) f\u00fchrt zu einer deutlichen Wirkungssteigerung des Kombinationspr\u00e4parates. Auf Grund des Ausma\u00dfes dieses Effektes l\u00e4sst sich die Anwendung dieser Kombination auf Bereiche ausdehnen, die einer immunsuppressiven Therapie durch die Einzelkomponenten bislang verschlossen war. Ferner f\u00fchrt die Dosisreduzierung ohne verringerte Wirksamkeit zur erh\u00f6hten Sicherheit bei der Anwendung. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die Therapiekosten \u00fcber eine Dosisreduzierung bei gleichbleibender Wirksamkeit in nennenswertem Umfang gesenkt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Verf\u00fcgungsanspruch glaubhaft dargelegt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Anspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Merkmale 1 bis 5.a) ist dies unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu er\u00fcbrigen. Dar\u00fcber hinaus liegt jedoch auch eine Verwirklichung des Merkmals 5.b) vor.<\/p>\n<p>Merkmal 5.b) fordert, dass in der festen Zubereitung ein Teriflunomidanteil von 0,3 bis 50 % im Verh\u00e4ltnis zu Leflunomid vorhanden ist. Dieser spezifische Anteil an Teriflunomid stellt sich, wie die Urkundenvorlage im Verfahren XXX unstreitig ergeben hat, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00e4hrend deren Haltbarkeit ein. Bei Lagerbedingungen von 25\u02da C und 60 % Luftfeuchtigkeit weisen die 10mg Tablette nach Ablauf von 6 Monaten und die 20mg Tablette jedenfalls nach 9 Monaten ein Teriflunomidgehalt von 0,30 % oder mehr auf (Anlage K 10).<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten gleichwohl eine Verwirklichung des Merkmals 5.b) in Abrede stellen, weil der unter Schutz gestellte Anteil an Teriflunomid unstreitig weder durch Hinzuf\u00fcgen von Teriflunomid erreicht wird noch unmittelbar nach der Herstellung vorhanden ist, kann dem nicht beigetreten werden. Denn eine Notwendigkeit des Vorhandenseins beider Wirkstoffe in der festen Zubereitung nach Abschluss der Herstellung der Zubereitung l\u00e4sst sich der Verf\u00fcgungspatentschrift nicht entnehmen. Bei dem vorliegend ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 handelt es sich um einen Vorrichtungsanspruch, der bereits keine Vorgaben zur Herstellung der Komponente 2), d.h. Teriflunomid, macht. Derartige Vorgaben k\u00f6nnen auch nicht der Formulierung feste Zubereitung entnommen werden. Die Formulierung feste Zubereitung im Sinne des Verf\u00fcgungspatentes dient allein als Oberbegriff f\u00fcr verschiedene Arten solcher Zubereitungen, darunter Kapseln, Tabletten oder Z\u00e4pfchen (vgl. Anlage K 1, Absatz [0012]). Die Herstellung von Formulierungen, die die berechneten Mengen der beiden Wirkstoffe zusammen mit dem jeweils gew\u00fcnschten pharmazeutischen Tr\u00e4ger enthalten, ist lediglich als besonders vorteilhafte und einfache Herstellungsweise der gesch\u00fctzten Zubereitung genannt (vgl. Anlage K 1, Absatz [0012] Zeilen 21 bis 23). Es ist auch nicht zu erkennen, dass es f\u00fcr die Funktion\/Wirkung des Kombinationspr\u00e4parates bzw. der Komponente 2) einen Unterschied macht, wie die Komponente 2) au\u00dferhalb des menschlichen K\u00f6rpers entsteht, d.h. zielgerichtet hergestellt und mit der Komponente 1) in eine Darreichungsform verpackt oder durch Umwandlungsreaktion der Komponente 1) in die Komponente 2). \u00dcberdies zeigt Absatz [0009], dass die Komponenten 1) und 2) nicht in ein und derselben Darreichungsform\/Zubereitung vorliegen und auch nicht zeitgleich eingenommen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Aus dem Schutzbereich des Anspruchs 1 f\u00fchrt ebenso wenig der Umstand, dass Teriflunomid bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erst 6 bis 9 Monaten nach der Herstellung in dem in Merkmal 5. bestimmten Verh\u00e4ltnis vorliegt. Zwar muss der Verletzungsgegenstand grunds\u00e4tzlich im Augenblick der Benutzung alle Anspruchsmerkmale verwirklichen. Nach den Grunds\u00e4tzen der Entscheidung \u201eTraktionshilfe\u201c des Oberlandesgerichtes D\u00fcsseldorf vom 29. Juli 2010 (InstGE 12, 213), welche vorliegend Anwendung finden, gen\u00fcgt es jedoch, wenn sich die Verh\u00e4ltnisse in Zukunft verl\u00e4sslich und vorhersehbar \u00e4ndern und sich infolge dessen demn\u00e4chst eine Situation einstellt, bei der es sicher zur Merkmalsverwirklichung kommt. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die Umwandlung von Leflunomid in Teriflunomid erfolgt bei \u00fcblichen Lagerbedingungen automatisch, es sei denn, es werden Gegenma\u00dfnahmen ergriffen, was bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall ist. Der Anwendbarkeit der Entscheidung \u201eTraktionshilfe\u201c steht entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht in Rn. 15 der Entscheidung Ausf\u00fchrungen zu der Frage gemacht hat, ob durch das dort gefundene Ergebnis aus dem Stand der Technik bekannte Vorrichtungen in den Schutzbereich einbezogen werden. Denn es ist bereits fraglich, ob es sich hierbei um eine allgemeing\u00fcltige Fragestellung handelt oder nicht nur um eine Besonderheit der dortigen Fallgestaltung. Grunds\u00e4tzlich ist der Einwand des freien Standes der Technik, und um einen solchen d\u00fcrfte es sich bei den Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungsbeklagten handeln, nur zul\u00e4ssig bei einer \u00e4quivalenten Verletzung eines Patentes. Demgegen\u00fcber geht es vorliegend nur um eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung.<\/p>\n<p>Die vorstehende Auslegung verbietet sich auch nicht in Ansehung des Urteils des Bundespatentgerichtes vom 4. August 2009 (Anlage K 3). Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes \u201eCrimpwerkzeug III\u201c (GRUR 2010, 858, 859) verweisen, vermag die Kammer dieser Entscheidung nicht zu entnehmen, dass es dem Verletzungsgericht bei Vorliegen einer Entscheidung des Bundespatentgerichtes untersagt w\u00e4re, den Schutzbereich eines Klageschutzrechtes eigenst\u00e4ndig zu bestimmen, da eine Bindung an die Rechtsansicht des Bundepatentgerichtes eingetreten w\u00e4re. Der Bundesgerichtshof sagt zwar zu Recht, dass sowohl im Verletzungs- wie auch im Rechtsbestandsverfahren allein ma\u00dfgeblich ist, wie ein Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist, und dass dieser Ansatz zur Funktionsf\u00e4higkeit des Trennungssystems gew\u00e4hrleistet sein muss. Ein Hinweis auf eine Bindungswirkung f\u00fcr das sp\u00e4ter entscheidende Gericht kann dem hingegen nicht entnommen werden. Das Trennungsprinzip besteht weiterhin. Hinzukommt, dass die Auslegung eines Schutzrechtes und die Feststellung einer Patentverletzung die ureigenste Aufgabe eines Verletzungsgerichtes ist. Die Auslegung obliegt dem Tatrichter. Eine Bindung an Rechtsbestandsentscheidungen besteht nur soweit im Rahmen streitiger Nichtigkeitserkl\u00e4rungen bzw. Widerrufsentscheidungen die Entscheidungsgr\u00fcnde an die Stelle der Patentbeschreibung treten. Rechtsbestandsentscheidungen sind daher, wie bisher auch, als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferungen bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Vorliegend ist zudem fraglich, inwieweit die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgericht f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches des Verf\u00fcgungspatentes im Rahmen der Verletzungsfrage herangezogen werden k\u00f6nnen. Denn das Bundepatentgericht hat sich lediglich mit der Frage der Neuheit und erfinderischen T\u00e4tigkeit des Gegenstandes der Erfindung und in diesem Zusammenhang mit dem Inhalt der jeweiligen Entgegenhaltung auseinandergesetzt. Dabei wurde insbesondere untersucht, ob die jeweilige Entgegenhaltung die Erfindung zielgerichtet oder rein zuf\u00e4llig offenbart. Dies ist jedoch eine andere Fragestellung als diejenige bei der Beurteilung der Verletzung. Denn bei der Frage der Verletzung kommt es nicht darauf an, dass diese Verletzung planvoll und zielgerichtet erfolgt; diese kann auch zuf\u00e4llig oder fahrl\u00e4ssig erfolgen. Dass das Bundespatentgericht inzident davon ausgegangen ist, dass beide Wirkstoffe \u201evon Anfang an\u201c in der Zubereitung vorhanden sein m\u00fcssen, was bei der NiK5 nicht der Fall gewesen sein soll, k\u00f6nnte zwar in gewissem Widerspruch zu dem vorstehend beschriebenen Verst\u00e4ndnis des Patentanspruches 1 des Verf\u00fcgungspatentes stehen. Der Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatentes setzt jedoch \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 eine solche gleichzeitige Anwesenheit von Beginn an nicht voraus.<\/p>\n<p>Auch die nur auszugsweise in die deutsche Sprache \u00fcbersetzte Entscheidung des High Court of New Zealand vom 3. August 2009 (Anlage AG 6) f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung. Dabei ist bereits fraglich, inwieweit diese Entscheidung von der Kammer zu ber\u00fccksichtigen ist, da nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes \u201eWalzenformgebungsmaschine\u201c (GRUR 2010, 950) europ\u00e4ische Entscheidungen zu ber\u00fccksichtigen sind, was vor dem Hintergrund einer einheitlichen Auslegung von Patenten im Geltungsbereich des EP\u00dc ohne Weiteres nachzuvollziehen ist. Neuseeland ist hingegen nicht Mitgliedstaat des EP\u00dc. Aber selbst wenn diese Entscheidung zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re, ergeben sich aus ihr keine Argumente, die gegen die hiesige Auslegung sprechen.<\/p>\n<p>Eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatentes liegt daher vor.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat zudem einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zu dem im Urkundenvorlageverfahren (XXX) zugrundegelegten Ma\u00dfstab gilt im vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahren der vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf in den Entscheidungen \u201eHarnkatheterset\u201c (InstGE 12, 114), \u201eOlanzapin\u201c (GRUR-RR 2008, 329) und \u201eGleitscheibensattelbremse II\u201c (GRUR-RR 2011, 81) aufgestellte Ma\u00dfstab. Danach kommt der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung insbesondere auf Unterlassung nur in Frage, wenn unter anderem der Bestand des Schutzrechts so eindeutig zu bejahen ist, dass eine fehlerhafte Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Grunds\u00e4tzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand dann ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend besteht zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes aufrechterhaltendes Urteil. Dieses hat die Kammer grunds\u00e4tzlich zu respektieren, es sei denn, es w\u00e4re offensichtlich fehlerhaft. Dies vermag die Kammer auch in Anbetracht des Umstandes, dass die hier vertretene Auslegung von der im Urteil des Bundespatentgerichtes angedeuteten Auffassung abweichen k\u00f6nnte, nicht festzustellen. Zudem wurde neuer Stand der Technik von den Verf\u00fcgungsbeklagten nicht vorgelegt. Die weiteren von den Verf\u00fcgungsbeklagten gegen den Rechtsbestand vorgetragenen Argumente lassen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes als hinreichend gesichert erscheinen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDies gilt zum einen f\u00fcr den von den Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung aufgezeigten m\u00f6glichen Fehler auf Seite 16 Absatz 2 Mitte, wo in Bezug auf die Verf\u00fcgungspatentschrift ein Gehalt von 0,1 % Teriflunomid angesprochen wird, w\u00e4hrend das Verf\u00fcgungspatent wohl von einem Gehalt von 1 % Teriflunomid ausgeht. Dass dieser behauptete Fehler zu einer offensichtlich fehlerhaften Entscheidung f\u00fchrt, haben selbst die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht vorgetragen. Sie machen vielmehr geltend, dass eine therapeutische Wirksamkeit einer festen Zubereitung beim Menschen, welche beide Wirkstoffe enth\u00e4lt und deren Anteil an Teriflunomid weniger als 1 % betr\u00e4gt, nicht offenbart sei. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn die Tabelle 1 auf Seite 4 der Verf\u00fcgungspatentschrift zeigt, dass die deutlichste Wirkungssteigerung in dem Bereich zwischen 0 und 0,3 mg\/kg Teriflunomid erzielt wird. In diesem Bereich nimmt das Pfotenvolumen um bis zu 94 % ab. Bei einer Wirkstoffkonzentration von 0,1 mg\/kg Teriflunomid zu 9,9 mg\/kg Leflunomid, was einem Anteil von 1,01 % Teriflunomid entspricht, zeigen die Untersuchungen im Verf\u00fcgungspatent, dass es zu einer Abnahme des Pfotenvolumens um 74 % kommt. Da es ohne weiteres einsichtig erscheint, dass eine Wirksamkeit nicht erst bei einem Teriflunomid-Anteil von 1,01 % eintritt, kann hieraus geschlossen werden, dass auch in einem Bereich unterhalb von 1,01 % eine Wirkungssteigerung eintritt, wie dies auch in Absatz [0024] ausgef\u00fchrt wird. Insoweit wird beschrieben, dass auch geringe zus\u00e4tzliche Mengen von Teriflunomid zu einer deutlichen Wirkungssteigerung f\u00fchren. Schlie\u00dflich hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201eTaxol\u201c (GRUR 2001, 813 ff.) erl\u00e4utert, dass sich der Erfinder nicht darauf beschr\u00e4nken lassen muss, nur und genau dasjenige zu beanspruchen, was er als konkret wirksame Ausf\u00fchrungsform getestet hat. Denn ansonsten w\u00fcrde ihm die angemessene Belohnung f\u00fcr seine Bereicherung des Standes der Technik versagt. Dementsprechend kann die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch Schutz f\u00fcr den Bereich unterhalb von 1,01 % Teriflunomid beanspruchen, obwohl hierf\u00fcr keine Messergebnisse vorgelegt wurden. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagten haben nicht aufzuzeigen vermocht, dass unterhalb von 1,01 % Teriflunomid keine Wirkung eintritt. Eigene Untersuchungen wurden von den Verf\u00fcgungsbeklagten nicht vorgelegt. Soweit sowohl sie als auch der Privatgutachter Prof. D in seinem Gutachten vom 5. M\u00e4rz 2010 (Anlage AG 8) darauf verweisen, dass pharmakologische Daten von der Ratte nicht notwendigerweise auf den Menschen \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, \u00fcberzeugt dies nicht. Zum einen ist es grunds\u00e4tzlich anerkannt, Modellversuche an Ratten vorzunehmen, da die Stoffwechselvorg\u00e4nge der Ratte denen des Menschen teilweise \u00e4hnlich sind. Zum anderen sind Untersuchungen eines Arzneimittels an Menschen nur im Rahmen der klinischen Pr\u00fcfung einer Arzneimittelzulassung m\u00f6glich, so dass der Erfinder einer neuen pharmazeutischen Zusammensetzung auf Untersuchungen an Tieren, insbesondere an Ratten, angewiesen ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch der Hinweis, dass die Verf\u00fcgungspatentschrift einen synergistischen Effekt der beiden Wirkstoffe nicht aufzeige, da in der Tabelle 1 der Verf\u00fcgungspatentschrift lediglich das Ergebnis der Wirkung einer Mischung von Leflunomid und Teriflunomid sowie Leflunomid allein dargestellt werde, sich hierdurch jedoch kein Synergismus ergebe, bleibt ohne Erfolg. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten meinen, dass nur gezeigt werde, dass zwei Wirkstoffe gr\u00f6\u00dfere Wirksamkeit zeigen als einer allein, mithin eine erfinderische T\u00e4tigkeit nicht vorliege, kann die Kammer dem nicht beitreten. Im Stand der Technik war bekannt, wie das Bundespatentgericht auf Seite 15 unteres Drittel und auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen haben, dass Leflunomid selbst keine Wirksamkeit hat, sondern verabreicht in festen Formulierungen im D\u00fcnndarm fast vollst\u00e4ndig zu Teriflunomid metabolisiert wird und f\u00fcr die pharmakologische Wirkung des Leflunomids verantwortlich ist. Angesichts dessen ging der Fachmann davon aus, dass stets nur Teriflunomid als origin\u00e4rer Wirkstoff oder als Metabolit des Leflunomids entsprechende pharmakologische Wirkungen zeigt, daher auch immer die gleiche biologische Wirkung aufzeigt. Mit der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent konnte hingegen aufgezeigt werden, dass eine Zubereitung bestehend aus beiden Wirkstoffen einen synergistischen Effekt aufweist. Denn die Untersuchungen, welche in Tabelle 1 wiedergegeben werden, zeigen, dass die Gabe von Leflunomid mit einer Konzentration von 10 mg\/kg bzw. 5 mg\/kg Lebensgewicht Ratte eine Abnahme des Pfotenvolumens um 74 % bzw. sogar eine 10 %ige Zunahme zur Folge hat. Die Zugabe von 1,01 % Teriflunomid (0,1 mg\/kg) bzw. 3 % (0,15 mg\/kg) bei entsprechender Reduzierung des Leflunomidanteils f\u00fchrt hingegen zu einer Abnahme des Pfotenvolumens der Ratte um 93 % bzw. 10 %. Diese Ergebnisse beinhalten nicht lediglich einen additiven Effekt. Denn ausgehend vom Kenntnisstand zum Priorit\u00e4tszeitpunkt w\u00e4re zu erwarten gewesen, dass der Ersatz von 0,1 mg\/kg Leflunomid durch Teriflunomid die gleiche Wirkung zeigt wie Leflunomid allein, da man davon ausging, dass die pharmakologischen Wirkungen des Leflunomids allein durch den Metaboliten Teriflunomid herr\u00fchren. Es w\u00e4re daher das gleiche Ergebnis bei der Abnahme des Pfotenvolumens zu erwarten gewesen, wenn Leflunomid durch Teriflunomid ersetzt wird. Die Versuche, welche der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent zugrunde liegen, zeigen indes, dass die kombinierte Gabe von Leflunomid und Teriflunomid eben nicht zu einer additiven, sondern zu einer gesteigerten Wirkung f\u00fchren, was nicht zu erwarten gewesen ist. Weder die Verf\u00fcgungsbeklagten noch der Privatgutachter Prof. D haben den geschilderten Kenntnisstand des Fachmannes zum Priorit\u00e4tszeitpunkt, welcher von ihnen nicht in Abrede gestellt wurde, in ihre \u00dcberlegungen zur Frage des Vorliegens eines synergistischen Effektes eingestellt, was jedoch ma\u00dfgeblich ist, um die in der Tabelle 1 aufgezeigten Untersuchungsergebnisse sinnvoll auswerten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDementsprechend kann auch die vom Bundespatentgericht bereits gew\u00fcrdigte EP 0 217 XXX (Anlage NiK2) keine Zweifel an der erfinderischen T\u00e4tigkeit der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent begr\u00fcnden. Denn der Fachmann hatte ausgehend von der Offenbarung der NiK 2 keine Veranlassung sowohl Leflunomid als auch Teriflunomid in einer festen Zubereitung vorzusehen. Denn mit dem Wissen, dass Leflunomid nur \u00fcber den Metaboliten Teriflunomid pharmakologische Wirkungen aufzeigt, bestand keine Veranlassung, die Wirkstoffmenge an Leflunomid zugunsten einer getrennten Zugabe von Teriflunomid zu reduzieren. Denn der synergistische Effekt der beiden Wirkstoffe war im Stand der Technik nicht bekannt.<\/p>\n<p>Auch der Verweis der Verf\u00fcgungsbeklagten, dass der Fachmann in der Lage gewesen sei, anhand der Offenbarung der NiK 2 ein Pr\u00e4parat zu erhalten, bei welchem sich durch Lagerung im Laufe der Zeit ein Teriflunomidanteil, wie im Verf\u00fcgungspatent angegeben bildet, kann durchgreifende Zweifel an der Erfindungsh\u00f6he der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent nicht begr\u00fcnden. Zwar mag ein Fachmann auf Grund der Offenbarung der NiK 2 in der Lage gewesen sein, eine pharmazeutische Zubereitung mit dem Wirkstoff Leflunomid zu erhalten, bei welchem sich im Laufe der Zeit automatisch ein dem Verf\u00fcgungspatent (Merkmal 5.b)) entsprechender Gehalt an Teriflunomid einstellt. Ebenso mag es auch vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 18. November 2010 (Xa ZR 149\/07 \u2013 Fentanyl-TTS) unerheblich sein, ob dem Fachmann die entsprechende Umwandlung von Leflunomid in Teriflunomid bekannt gewesen ist. Der Fachmann hatte jedoch keine Kenntnis vom Umfang der Umwandlung des Leflunomids in Teriflunomid, d.h. dass eine Umwandlung stattfindet, welche zu dem in Merkmal 5.b) genannten Mengenverh\u00e4ltnis f\u00fchrt, welches eine entsprechende pharmakologische Wirksamkeit aufweist. Das Arzneimittel A der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist erst seit dem Jahr 1999 auf dem Markt. Untersuchungen zum Umfang der Umwandlung ergeben sich zwar aus der EP 0 797 XXX (Anlage NiK 5), welche um sieben Tage priorit\u00e4tsj\u00fcnger ist als das Verf\u00fcgungspatent. Dort wird auf Seite 2 Zeilen 12 ff. ausgef\u00fchrt, dass gefunden wurde, dass die Herstellung von festen Arzneistoffzubereitungen, die Leflunomid enthalten, w\u00e4hrend der Lagerung zur Bildung von 6 bis 9 % Teriflunomid f\u00fchren. Es erscheint der Kammer wahrscheinlich, dass dieses Wissen auch schon zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Verf\u00fcgungspatentes, d.h. sieben Tage fr\u00fcher, bestand. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass es sich hierbei um Wissen handelt, dass offenkundig bekannt war und nicht lediglich bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, welche Inhaberin der Entgegenhaltung ist. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte selbst dann, wenn der Umfang der Umwandlung des Leflunomids in Teriflunomid bekannt gewesen w\u00e4re, der Fachmann keine Kenntnis \u00fcber den Konzentrationsbereich der beiden Wirkstoffe gehabt, in welchem die gew\u00fcnschte erfindungsgem\u00e4\u00dfe pharmakologische Wirkung eintritt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr die erforderliche Dringlichkeit liegen vor. Die Vermarktung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wirkt sich nach dem Vorbringen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wirtschaftlich nachteilig aus. Nach dem Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung liegt der Umsatz mit dem Arzneimittel A und dem Generikum \u201eB\u201c im unteren zweistelligen Millionenbereich pro Jahr. Dieser Umsatz wird durch das Vorhandensein weiterer generischer Produkte wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem Markt erheblich geschw\u00e4cht. \u00dcberdies sind Marktanteile gerade im Bereich der pharmazeutischen Industrie kaum zur\u00fcckzugewinnen, wenn sich ein weiteres Generikum im Markt etabliert hat.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Gefahr, dass die Entscheidung der Kammer in der Rechtsmittelinstanz und\/oder in einem sp\u00e4teren Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben wird, kann in hinreichender Weise &#8211; wie im Tenor geschehen &#8211; wirksam durch die Verh\u00e4ngung einer Sicherheitsleistung begegnet werden, von deren Erbringung die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung abh\u00e4ngig ist. Die H\u00f6he der Sicherheitsleistung von 1,2 Mio. EUR sichert einen etwaigen Schadenersatzanspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten bis zu einer m\u00f6glichen Entscheidung des Oberlandesgerichtes \u00fcber eine Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten in gesch\u00e4tzten neun Monaten ab. Nach den Angaben der Verf\u00fcgungsbeklagten belief sich der Umsatz mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den letzten f\u00fcnf Monaten auf 1,1 Millionen Euro. F\u00fcr den Zeitraum von neun Monaten w\u00fcrde dies einen Umsatz von circa 2 Millionen Euro bedeuten, was nach den Sch\u00e4tzungen der Kammer einen Gewinn von ungef\u00e4hr 1 Million Euro beinhaltet. Eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1,2 Millionen Euro sichert diesen Gewinnverlust nebst einem Zuschlag f\u00fcr sonstige Sch\u00e4den hinreichend ab.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.000.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1585 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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