{"id":1723,"date":"2011-08-16T17:00:48","date_gmt":"2011-08-16T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1723"},"modified":"2016-04-22T11:17:29","modified_gmt":"2016-04-22T11:17:29","slug":"4b-o-28703-offset-druckmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1723","title":{"rendered":"4b O 287\/03 &#8211; Offset-Druckmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1726<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. August 2011, Az. 4b O 287\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert betr\u00e4gt EUR 180.000.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 401 XXX (Anlage K 1, \u00ab Klagepatent \u00bb), welches am 16.2.1989 mit der Priorit\u00e4t des 17.2.1988 aus der DE 38 04 XXX angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 12.12.1990, die Erteilung des Klagepatents am 9.11.1994 ver\u00f6ffentlicht. Urspr\u00fcngliche Inhaberin des Klagepatents war die A AG, deren Rechtsnachfolgerin die Kl\u00e4gerin im Jahr 1997 im Wege einer Verschmelzung wurde.<\/p>\n<p>Mit dem als Anlage B 4 vorgelegten Bescheid vom 3.7.1997 wies das Europ\u00e4ische Patentamt einen Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents zur\u00fcck. Im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht (Az. 4 Ni 23\/04) verteidigte die Kl\u00e4gerin das Klagepatent in der aus Anlage B 16 ersichtlichen eingeschr\u00e4nkten Fassung. Mit Urteil vom 31.8.2005 wies das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage ab. Mit Urteil vom 19.11.2009 (Az. Xa ZR 170\/05) wies der Bundesgerichtshof die Berufung der hiesigen Beklagten gegen das Urteil des Bundespatentgerichts zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 in der verteidigten und im Nichtigkeitsverfahren rechtskr\u00e4ftig best\u00e4tigten Fassung lautet :<\/p>\n<p>\u00ab Verfahren zur Erfassung von Druckvorlagenoberfl\u00e4chenbedeckungsdaten f\u00fcr Druckmaschinen mit einstellbaren Farbzonenkontrollschrauben zur partiellen Dosierung der Farbmengen in den einzelnen Zonen des Druckwerks w\u00e4hrend des Drucks in Abh\u00e4ngigkeit von dem Bildinhalt der Druckvorlagen, wobei vor dem Druck die partiellen Fl\u00e4chenbedeckungen der Druckvorlagen ermittelt und zur Einstellung der Zonenschrauben mittels einer die Zonenschrauben beeinflussenden Zonensteuerung verwendet werden,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>&#8211; die Druckvorlagen zur Gewinnung von Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten bildpunkt- und zeilenweise abgetastet werden,<\/p>\n<p>&#8211; Masken erstellt werden, welche die Zuordnungen von Dichtewerten zu den einzelnen Zonen des Druckwerks in Bezug auf die Satzfl\u00e4che der Druckvorlagen, auf das Registersystem der Druckmaschine und auf die Kenndaten der Druckvorlagen enthalten,<\/p>\n<p>&#8211; bei der bildpunkt- und zeilenweisen Aufzeichnung von Filmen zur Herstellung von Offset-Druckformen oder bei der Direktaufzeichnung von Offset-Druckplatten prozentuale Dichtewerte als Einstellwerte f\u00fcr die einzelnen Zonenschrauben mittels Masken in einem Rechner aus modifizierten Dichtewerten ermittelt werden, wobei die modifizierten Dichtewerte gewonnen werden, indem durch die Abtastung der Druckvorlagen gewonnene Dichtewerte von Segmenten mehrerer nebeneinander liegender Zeilen zu Feldern zusammengefasst und f\u00fcr jedes Feld ein mittlerer Dichtewert aus den Dichtewerten des betreffenden Feldes berechnet wird und die berechneten mittleren Dichtewerte der einzelnen Felder in einem gr\u00f6beren Zeilenraster gespeichert werden,<\/p>\n<p>&#8211; die ermittelten prozentualen Dichtewerte f\u00fcr eine sp\u00e4tere Verwendung gespeichert oder direkt an die Druckmaschine zur Einstellung der Zonenschrauben weitergegeben werden. \u00bb<\/p>\n<p>Die in Japan ans\u00e4ssige Beklagte stellt unter anderem Offset-Druckmaschinen her, zu denen sie im Internet Informationen anbietet (<a title=\"www.B.com\" href=\"http:\/\/www.B.com\">www.B.com<\/a> bzw. <a title=\"www.B-europe.com\" href=\"http:\/\/www.B-europe.com\">www.B-europe.com<\/a>, vgl. Druckschrift gem\u00e4\u00df Anlage K 10).<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt insbesondere eine Druckmaschinenserie mit der Bezeichnung \u00ab C \u00bb (vgl. Anlage K 3) her, zu der insbesondere folgende Modelle geh\u00f6ren : D; E ; F ; G ; H ; I ; J ; K ; L ; M ; N ; O (jeweils unter Voranstellung der Bezeichnung \u00ab C \u00bb).<\/p>\n<p>Den Druckmaschinen der Beklagten liegt ein digitaler Arbeistablauf in einem Netzwerk aus mehreren Komponenten zugrunde, die sie als \u201cP\u201d bezeichnet. Eine dieser Komponenten ist das sog. \u201cR\u201d (Press Data Conversion) System, das die CIP3\/4 Daten aus der Druckvorstufe in das propriet\u00e4re Datenformat der Beklagten zum Zwecke der Farbzonenvoreinstellung umwandelt. \u201cCIP3\u201d bzw. \u201cCIP4\u201d steht f\u00fcr ein Datenformat, das von der gleichnamigen Organisation mit Sitz in der Schweiz entwickelt wurde. Die Parteien sind Mitglieder dieser Organisation, deren Zweck die Unterst\u00fctzung der auf Computer basierenden Integration aller Prozesse innerhalb der graphischen Industrie, insbesondere Festlegung von Standards, ist. \u201cCIP4\u201d steht insoweit f\u00fcr \u201cCooperation for the Integration of Processes in prepress, press and postpress\u201d. Das PPF-Datenformat ist in der \u201cSpecifikation of the CIP3 Print Production Format \u2013 Version 3.0 \u2013 June 2, 1998\u201d beschrieben (Anlage K 4). Eine kurze \u00dcbersicht der Funktionen und der Anwendung des PPF-Formats ergibt sich aus Kapitel 8.2.3 des Handbuchs, welches in Anlage K 5 auszugsweise als Kopie vorgelegt wurde. F\u00fcr die Version 2.1.0 des R-Systems gibt es die aus Anlage K 17 ersichtliche Bedienungsanleitung. Die Daten des \u201cR\u201d werden in einer sog. \u201cK-Station\u201d der Beklagten gespeichert und von dort an die Maschinensteuerung weitergegeben.<\/p>\n<p>Vom 6. bis zum 19.5.2004 fand in der D\u00fcsseldorfer Messe die \u201cQ 2004\u201d statt. W\u00e4hrend der Messe wurden mehrere Maschinen der Serie C aufgestellt, und zwar R, S, T, U, V, W. Auf diese Messe wies die Beklagte in ihrem Internetauftritt hin (vgl. Ausdruck K 12). Auf der Messe wurden die in Kopie als Anlagen K 13a bis 13c \u00fcberreichten Prospekte verteilt, die die Beklagte den Ausstellern zur Verf\u00fcgung gestellt hatte. F\u00fcr die Anmietung und das Halten des B-Standes war die europ\u00e4ische Tochtergesellschaft der Beklagten, die B International (Europe) B.V. verantwortlich, die sich zu dieser Messe anmeldete. Die Beklagte war mit der Ausstellung einverstanden. Auf der Messe wurde auch das \u201cdigitale Management\u201d zur Durchf\u00fchrung von Druckvorg\u00e4ngen angewandt, wobei ein sogenannter Druckjob durchgef\u00fchrt wurde: Aufgrund vorbereiteter Druckdaten wurde eine Druckplatte erstellt und auf der Grundlage vorbereiteter PPF-Daten (grobe Vorstufendaten) wurden Farbzonenvoreinstellwerte berechnet; die betreffenden Vorbereitungen erfolgten nicht auf der Messe. Die bei der Vorf\u00fchrung verwendeten Vorstufendaten wurden von einem anderen Unternehmen generiert. Ausgehend davon wurde ein Druckvorgang mit der Platte auf der Grundlage der berechneten Voreinstellwerte ausgef\u00fchrt. Bei alledem wurde das R-System eingesetzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, anl\u00e4sslich der Vorf\u00fchrung von Maschinen der Beklagten auf der Q 2004 sei das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar, zumindest in patentrechtlich \u00e4quivalenter Weise, angewandt und angeboten worden. Zugleich sei es sehr wahrscheinlich, dass durch das Anbieten der Maschinen eine mittelbare Klagepatentverletzug, auch dies zumindest in \u00e4quivalenter Weise, begangen worden sei. Die zumindest hinreichend wahrscheinliche Verletzung des Klagepatents begr\u00fcndet die Kl\u00e4gerin insbesondere unter Hinweis auf von ihr vorgelegte Privatgutachten (Anlagen LLR K 22, LLR K 25), auf die Bezug genommen wird. Insofern stehe ihr ein Besichtigungsanspruch aus \u00a7 809 BGB bzw. \u00a7 140 c PatG zu; erg\u00e4nzend st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin ihr Besichtigungsbegehren auf \u00a7 142 ZPO, Art. 43 TRIPS. Dass die Beklagte PPF Daten mit hoher Wahrscheinlichkeit in patentverletzender Weise in ihrem Netzwerk P zur Verwaltung und Steuerung von Druckmaschinen verwende, ergebe sich beispielsweise aus den Hinweisen in der Brosch\u00fcre \u201cC 26 \u2013 28\u201d (Anlage K 7); mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit w\u00fcrden CIP3\/PPF-Daten in der Weise zur Berechnung von Voreinstellwerten f\u00fcr die Zonenschrauben verwendet, dass die Merkmale der betreffenden Anspr\u00fcche des Klagepatents erf\u00fcllt seien. Der Standard CIP 3\/4 enthalte insoweit zwar keinen vollst\u00e4ndigen Algorithmus, jedoch sehr deutliche Hinweise und Empfehlungen, wie die CIP 3\/4-Daten f\u00fcr den Zweck der Voreinstellung von Farbzonen genutzt werden k\u00f6nnten. Zu den insoweit streitigen Merkmalen tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen wie folgt vor: Die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Formulierung \u201cErmittlung der partiellen Fl\u00e4chenbedeckungen\u201d beziehe sich auf die Berechnung der prozentualen zonalen Fl\u00e4chenbedeckungen, das hei\u00dft auf die Integration der Dichtewerte der importierten Vorschaubilder \u00fcber die den Farbzonen zugeordneten Bereiche. Diese Berechnung sei zentraler Bestandteil der R-Software selbst. Ein \u201cAbtasten\u201d im Sinne des Klagepatents m\u00fcsse nach dessen Wortsinn keinesfalls zwingend ein physikalisches Abtasten sein, vielmehr k\u00f6nnten insoweit auch digitale Bilddaten unmittelbar genutzt werden. Selbst wenn man dies anders beurteilen wolle, stelle die entsprechende Verwendung digitaler Bilddaten jedenfalls eine \u00e4quivalente Verwirklichung dar. Insbesondere erhalte der Fachmann einen derartigen Hinweis in Sp. 5, Zeilen 41 \u2013 49 des Klagepatents. Die von der R-Software importierten Grobbilder basierten auf dem Prinzip einer bildpunkt- und zeilenweisen Codierung; \u201czeilenweise\u201d d\u00fcrfe nicht allzu w\u00f6rtlich verstanden werden. Da die von der R-Software importierten Grobbilddaten gem\u00e4\u00df der CIP3\/CIP4-Spezifikation Dichtewerte enthielten, komme es zumindest zu einer \u201cmittelbaren\u201d Nutzung, auch wenn die R-Software Grobbilddaten nicht selbst erzeuge; entscheidend sei allein, dass die R-Software die gewonnenen Dichtewerte klagepatentgem\u00e4\u00df nutze. Eine Maske im Sinne des Klagepatents sei nicht mit einer \u201cSchablone\u201d zu vergleichen, vielmehr handele es sich bei der gebotenen funktionalen Betrachtung um eine abstrakte Rechenanweisung zur Ermittlung von Lagebeziehungen. Es gehe um eine datenm\u00e4\u00dfige Beschreibung der Maske, mit der spezifiziert werde, welche Bildpunkte innerhalb der Maske liegen und welche au\u00dferhalb. Insoweit schreibe das Klagepatent keinen bestimmten Algorihtmus vor. Es komme auf eine geometrische Zuordnung modifizierter Dichtewerte des Grobbildes zu den jeweiligen Farbzonen der Druckmaschine an. Es sei als sicher anzunehmen, dass in der R-Software eine geometriche Zuordnung der importierten Vorschaubilder zu den einzelnen Zonen des Druckwerks auf Basis der Definitionen in den sog. \u201cTemplates\u201d erfolge. In der Betriebsart \u201cPress Spec=KHS\u201d gebe die R-Software prozentuale Dichtewerte als Ergebnisdaten aus und die Berechnung der Farbzoneneinstellwerte erfolge \u00fcber Kalibrationskurven aus den prozentualen zonalen Dichtewerten. Es sei f\u00fcr die Verletzungsfrage unerheblich, dass in einem zus\u00e4tzlichen Schritt \u00fcber eine Kalibrationskurve eine Umrechnung in Zonenschraubeneinstellwerte durchgef\u00fchrt werde, da dieser Schritt auf der gesch\u00fctzten Berechnung der prozentualen zonalen Dichtewerte beruhe. Im Ergebnis w\u00fcrden nach den CIP3\/CIP4-Spezifikationen aus hoch aufgel\u00f6sten Druckbilddaten die aufgel\u00f6sten Vorschaubilder mit \u00fcber die Grobpixelgr\u00f6\u00dfe gemittelten Dichtewerten erzeugt, die in die R-Software importiert w\u00fcrden und die die Basis f\u00fcr die Berechnung der prozentualen zonalen Dichtewerte darstellten. In dieser Betriebsart w\u00fcrden entweder prozentuale zonale Dichtewerte als Ergebnisgr\u00f6\u00dfen in einer Datei gespeichert oder an die Druckmaschine weitergeleitet werden. Rasterdaten stellten die Dichtewerte der Druckvorlage in Form der Punktgr\u00f6\u00dfe (Fl\u00e4chendeckung) des Druckrasters dar. Das bedeute, dass auch die Rasterdaten f\u00fcr die Druckformherstellung die Dichtewerte der Druckvorlage in hoher Aufl\u00f6sung enthielten, aus denen dann die aufgel\u00f6sten Vorschaubilder mit \u00fcber die Grobpixelgr\u00f6\u00dfe gemittelten Dichtewerten erzeugt werden k\u00f6nnten. Soweit die Beklagte geltend mache, dass die Verwendung von PPF-Daten nicht zwangsl\u00e4ufig ein Gebrauchmachen vom gesamten CIP3-Standard bedeute, sei dies unerheblich im Hinblick darauf, dass die Beklagte in ihrer Werbung ausdr\u00fccklich im Zusammenhang mit der Farbzonenvoreinstellung auf die Verwendung von CIP3\/4 hinweise. Die Beklagte sei unmittelbar an Benutzungshandlungen ihrer Distributoren in Deutschland beteiligt, zumindest leiste sie Beihilfe. Die Beklagte stelle ihre mit \u201cR\u201d bezeichneten Rechner einschlie\u00dflich der Software zur Verf\u00fcgung, die unmittelbar zur Anwendung des streitgegenst\u00e4ndlichen Verfahrens bestimmt seien. Die Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf der Q 2004 habe notwendigerweise vorausgesetzt, dass zur Vorbereitung entsprechende Daten nach dem Verfahren aufbereitet werden mussten, welches die Beklagte verwendet. Die Zwischenh\u00e4ndler und deren Abnehmer h\u00e4tten den Willen zum patentgem\u00e4\u00dfen Einsatz der Maschinen. Alle bedeutenden Hersteller von Offset-Druckmaschinen, die ebenfalls Mitglieder der CIP3 und\/oder CIP4 sind, h\u00e4tten auf Aufforderung der Kl\u00e4gerin einen Lizenzvertrag betreffend das Klageatent mit ihr abgeschlossen. Die Beklagte habe solches &#8211; unstreitig &#8211; zuletzt mit Schreiben vom 14.3.2003 abgelehnt (Anlage K 14). Sie sei darauf angewiesen, den Source Code durch einen gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen untersuchen zu lassen, da sie auf die mehrere Millionen Euro teuren Maschinen der Beklagten keinen Zugriff habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich die Antr\u00e4ge aus der Klageschrift vom 31.7.2003 (Blatt 2 \u2013 5 GA) in Verbindung mit dem Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 2.8.2004 (Blatt 124 f. GA) gestellt, wobei sie zu Protokoll des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.11.2004 klargestellt hat, dass die zu A und B gestellten Antr\u00e4ge in einem Stufenverh\u00e4ltnis stehen (Blatt 201 GA). Nachdem die Kl\u00e4gerin im Fr\u00fchjahr 2007 eine Ausfertigung des Object-Codes der R-Software (Version 2.1.0) erhalten hat, hat sie mit Schriftsatz vom 30.8.2007 ihren fr\u00fcheren Antrag zu I. in Bezug auf den Object-Code f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Die Beklagte hat dieser Erledigungserkl\u00e4rung widersprochen. Im Hinblick auf die im Urteil des Bundespatentgerichts ber\u00fccksichtigte eingeschr\u00e4nkte Verteidigung des Klagepatents hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 18.10.2007 ihre Klageantr\u00e4ge ge\u00e4ndert (Blatt 550 ff. GA). Nach Erl\u00f6schen des Klagepatents durch Zeitablauf am 16.2.2009 hat die Kl\u00e4gerin den urspr\u00fcnglich gestellten Unterlassungsantrag f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und ihre Klageantr\u00e4ge gem\u00e4\u00df den Seiten 3 bis 7 des Schriftsatzes vom 26.5.2011 neu gefasst (Blatt 829 ff. GA). Die Beklagte hat auch dieser Erledigungserkl\u00e4rung widersprochen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. die nachfolgend beschriebenen, dem ausschlie\u00dflichen Zweck der Feststellung der nachfolgend beschriebenen Patentverletzungshandlung dienenden Untersuchungen der im Zeitpunkt der Klageerhebung mit den Bezeichnungen \u201eR\u201c, \u201eS\u201c und\/oder \u201eK-Station\u201c versehenen Module der Offset-Druckmaschinen der Beklagten an jeweils einem serien\u00fcblichen Exemplar der verschiedenen Modelle ihrer Offset-Druckmaschinenserie mit der Bezeichnung \u201eC\u201c durch einen vom Gericht bestimmten Sachverst\u00e4ndigen zu dulden und dem Sachverst\u00e4ndigen zu diesem Zweck die entsprechenden Gegenst\u00e4nde zur Verf\u00fcgung zu stellen bzw. den Zutritt zu den Gegenst\u00e4nden (Maschinen und Software) zu gestatten:<\/p>\n<p>&#8211; Einsicht in den vollst\u00e4ndigen Sourcecode der in den u.a. Modulen installierten Programmdateien zu nehmen, sofern es sich nicht um Programmdateien handelt, die lediglich das Betriebssystem der Hardwarekomponenten betreffen, um diejenigen Teile des Codes zu identifizieren, die sich auf die Farbzonenverstellung der betroffenen Maschinen beziehen;<\/p>\n<p>&#8211; die insoweit aufgefundenen Daten (Sourcecode) auf einen Datentr\u00e4ger zu \u00fcbertragen (aus den o.a. genannten Hardwarekomponenten in Form einer Kopie auszulesen), dort zu sichern und diesen Datentr\u00e4ger zu analysieren;<\/p>\n<p>b) vorzulegen:<\/p>\n<p>&#8211; eine vollst\u00e4ndige entwicklungsbegleitende Dokumentation des aufgefundenen, sich auf den Farbzonenverstellung beziehenden Sourcecodes;<br \/>\n&#8211; die Beschreibungen, Lastenheft, Pflichtenheft und Softwaremodulebeschreibungen,<br \/>\n&#8211; eine vollst\u00e4ndige Dokumentation des R-Fomats und des PQC-Formats sowie<br \/>\n&#8211; eine vollst\u00e4ndige Beschreibung derjenigen Softwareschnittstelle der Software in den o.a. Hardwaremodulen, die die Druckdaten anderer Softwarehersteller annimmt und die Beklagte in den Stand versetzt, deren Druckdaten in den o.a. Hardwaremodulen zu verarbeiten,<\/p>\n<p>wobei folgende Benutzungshandlungen betrachtet werden:<\/p>\n<p>aa) ein Verfahren zur Erfassung von Druckvorlagen, Oberfl\u00e4chenbedeckungsdaten f\u00fcr Druckmaschinen mit einstellbaren Farbzonenkontrollschrauben zur partiellen Dosierung der Farbmengen in den einzelnen Zonen des Druckwerkes w\u00e4hrend des Drucks in Abh\u00e4ngigkeit mit von dem Bildinhalt der Druckvorlagen, bei dem vor dem Druck die partiellen Fl\u00e4chenbedeckungen der Druckvorlagen ermittelt und zur Einstellung der Zonenschrauben mittels einer die Zonenschrauben beeinflussenden Zonensteuerung verwendet werden,<\/p>\n<p>zu verwenden oder zur Verwendung anzubieten, bei dem<\/p>\n<p>die Druckvorlagen zur Gewinnung von Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten bildpunkt- und zeilenweise abgetastet werden, Masken erstellt werden, welche die Zuordnungen von Dichtewerten zu den einzelnen Zonen des Druckwerkes in Bezug auf die Satzfl\u00e4che der Druckvorlagen, auf das Registersystem der Druckmaschine und auf die Kenndaten der Druckvorlagen enthalten, bei der bildpunkt- und zeilenweisen Aufzeichnung von Filmen zur Herstellung von Offset-Druckformen oder bei der Direktaufzeichnung von Offset-Druckplatten prozentuale Dichtewerte als Einstellwerte f\u00fcr die einzelnen Zonenschrauben mittels Masken in einem Rechner aus modifizierten Dichtewerten ermittelt werden, wobei die durch Abtastung der Druckvorlagen gewonnenen Dichtewerte von Segmenten mehrerer nebeneinander liegender Zellen zu Feldern zusammengefasst und f\u00fcr jedes Feld ein mittlerer Dichtewert aus den Dichtewerten des betreffenden Feldes berechnet wird und die berechneten mittleren Dichtewerte der einzelnen Felder in einem gr\u00f6beren Zeilenraster gespeichert werden und<\/p>\n<p>die ermittelten prozentualen Dichtewerte f\u00fcr eine sp\u00e4tere Verwendung gespeichert oder direkt an die Druckmaschine zur Einstellung der Zonenschrauben weitergegeben werden;<\/p>\n<p>bb) hilfsweise, Mittel, die sich auf die Benutzung des vorbeschriebenen Verfahrens beziehen, anzubieten oder zu liefern;<\/p>\n<p>cc) hilfsweise, ein Verfahren zur Erfassung von Druckvorlagen, Oberfl\u00e4chenbedeckungsdaten f\u00fcr Druckmaschinen mit einstellbaren Farbtonkontrollschrauben zur partiellen Dosierung der Farbmengen in den einzelnen Zonen des Druckwerkes w\u00e4hrend des Drucks in Abh\u00e4ngigkeit von dem Bildinhalt der Druckvorlagen, bei dem vor dem Druck die partiellen Fl\u00e4chenbedeckungen der Druckvorlagen ermittelt und zur Einstellung der Zonenschrauben mittels einer die Zonenschrauben beeinflussenden Zonensteuerung verwendet werden,<\/p>\n<p>zu verwenden oder zur Anwendung anzubieten, bei dem<\/p>\n<p>Dichtewerte aus elektronisch gespeicherten Druckvorlagen gewonnen werden, Masken (Mittel zur Zuordnung der Bildinhalte zu den Farbzonen und dem bedruckbaren Bereich) erstellt werden, welche die Zuordnungen von Dichtewerten zu den einzelnen Zonen des Druckwerkes in Bezug auf die Satzfl\u00e4che der Druckvorlagen, auf das Registersystem der Druckmaschine und auf die Kenndaten der Druckvorlagen enthalten, bei der bildpunkt- und zeilenweisen Aufzeichnung von Filmen zur Herstellung von Offset-Druckformen oder bei der Direktaufzeichnung von Offset-Druckplatten prozentuale Dichtewerte als Einstellwerte f\u00fcr die einzelnen Zonenschrauben mittels Masken in einem Rechner auf modifizierten Dichtewerten ermittelt werden, wobei die aus elektronischen Bilddaten gewonnenen Dichtewerte von Segmenten mehrerer nebeneinanderliegender Zeilen zu Feldern zusammengefasst und f\u00fcr jedes Feld ein mittlerer Dichtewert aus den Dichtewerten des betreffenden Feldes berechnet wird und die berechneten mittleren Dichtewerte der einzelnen Felder in einem gr\u00f6beren Zahlenraster gespeichert werden und die ermittelten prozentualen Dichtewerte f\u00fcr eine sp\u00e4tere Verwendung gespeichert oder direkt an die Druckmaschine zur Einstellung der Zonenschrauben weitergegeben werden;<\/p>\n<p>dd) \u00e4u\u00dferst hilfsweise, Mittel, die sich auf der Benutzung des unmittelbar vorbeschreibenen Verfahrens beziehen, anzubieten oder zu liefern;<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndem Sachverst\u00e4ndigen aufzutragen, nach Durchf\u00fchrung der Untersuchung das Besichtigungsergebnis dem Gericht zur Verwahrung zu \u00fcbermitteln;<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagte zur Freigabe des Besichtungsgutachtens zugunsten der Kl\u00e4gerin zu verurteilen, insoweit eine Benutzung festgestellt wird, unter Ber\u00fccksichtigung der Geheimhaltungsinteressen der Beklagten,<\/p>\n<p>wobei die Kl\u00e4gerin in 2. Stufe die Antr\u00e4ge B 1 bis B 3 nach Ma\u00dfgabe der Schrifts\u00e4tze vom 18.10.2007 und vom 26.05.2011 stellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tritt dem Vorwurf einer (hinreichend wahrscheinlichen) Verletzung des Klagepatents im Wesentlichen wie folgt entgegen: Eine \u201cDruckvorlage\u201d sei nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents entsprechendd der DIN 16544 \u201ceine Vorlage, die das zum Drucken erforderliche Druckbild enth\u00e4lt, wobei ihre Eingangsinformation (z.B. Kundenvorlage) wegen drucktechnischer und\/oder qualitativer Erfordernisse gegebenenfalls modifiziert wurde (Kopiervorlage, Abtastvorlage). Dem Klagepatent liege das Verst\u00e4ndnis zugrunde, dass eine physisch existente Druckvorlage abgetastet werde; mit der Verwertung digitalisierter Daten habe das nichts zu tun. \u201cMasken\u201d im Sinne des Klagepatents setze der Fachmann mit \u201cDatenschablonen\u201d gleich, mithin einem separaten Objekt, das \u00fcber ein Original gelegt werde. Es handele sich insoweit um eine Art Matritze. Ein Einsatz von Masken k\u00f6nne durch eine Vielzahl von M\u00f6glichkeiten ausgeschlossen werden. Die von der \u201cAnwendung\u201d zu unterscheidende \u201cErstellung\u201d einer Maske beinhalte immer zugleich eine \u2013 st\u00e4ndige und aufrechterhaltende \u2013 Zuordnung von Bildelementen zu Farbzonen und zum Satzspiegel. \u201cTemplates\u201d seien keine klagepatentgem\u00e4\u00dfen Masken, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer \u00c4quivalenz. Eine Verwendung von PPF-Daten bedeute nicht zwingend, dass von allen Vorgaben des CIP3-Standards Gebrauch gemacht werde. Im \u00dcbrigen belege selbst eine \u2013 hypothetische \u2013 Identit\u00e4t des Druckstandards der Beklagten mit dem CIP3-Standard nicht, dass vom Klagepatent Gebrauch gemacht werde. Vielmehr gebe es eine Vielzahl von M\u00f6glichkeiten, bestimmte PPF-Daten zu verwenden, die au\u00dferhalb des Schutzbereichs des Klagepatents l\u00e4gen. Der Standard CIP 3\/4 sei ein reiner Datenstandard, der keine Verfahren\/Prozeduren f\u00fcr das Berechnen von Voreinstellungen f\u00fcr die Farbzonen vorgebe. Das propriet\u00e4re Datenformat eines Druckmaschinenherstellers wie der Beklagten sei regelm\u00e4\u00dfig nicht kompatibel zu Druckmaschinen anderer Hersteller und von einem Ger\u00e4tetyp zu einem anderen durchaus unterschiedlich. Es k\u00f6nne ihr auch nicht untersagt werden, eine f\u00fcr einen Industriestandard geeignete Software anzubieten, nur weil der in Rede stehende Standard keine konkrete Vorgabe f\u00fcr die Gewinnung des digitalen Vorschaubildes gebe. Bei ihrem Verfahren w\u00fcrden keine prozentualen Dichtewerte verwendet. Sie habe keinen Einfluss auf die Benutzung des Anspruchs 1 durch Dritte. Sie wisse nicht und brauche auch nicht zu wissen, wie nach den Standards CIP3 und CIP4 entwickelte Vorschaubilder tats\u00e4chlich zustandek\u00e4men. Sie verwende im \u00dcbrigen gerade nicht die CIP 3\/4 Daten f\u00fcr die Voreinstellung der Druckmaschinen; sie bildeten lediglich den Ausgangspunkt der Berechnung der Farbvoreinstellwerte. Bei ihrem System werde die Position der Druckplatte auf dem Plattenzylinder nach dem Aufspannen nicht als Bezug eingesetzt; es arbeite v\u00f6llig anders und verzichte auf diese Vorgehensweise. Eine \u201cKalibrationskurve\u201d d\u00fcrfe nicht mit einer Umrechnung in Zonenschraubeneinstellwerte gleichgesetzt werden. Das im Privatgutachten auf S. 8 der Kl\u00e4gerin (LKR K 22) angesprochene \u201cGrobbild\u201d d\u00fcrfe nicht mit einem Vorschaubild (Preview Image) verwechselt werden. Sie liefere selbst nicht nach Deutschland und habe auch keinen Besitz an patentverletzenden Maschinen in Deutschland. Der betreffende Source-Code befinde sich ausschlie\u00dflich in Japan. Es gehe der Kl\u00e4gerin mit ihrem Begehren in Wahrheit um eine Ausforschung zu Zwecken der \u00dcbernahme eines Know-hows, welches ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis darstelle. Das Privatgutachten gem\u00e4\u00df Anlage LLR K 22 beruhe auf der Verletzung von Betriebsgeheimnissen, denn eine Benutzung der \u201cB R-Software im Object-Code\u201d gestatte sie nur im Rahmen eines Lizenzvertrages. Die Beklagte hat einer Herausgabe der R-Software in der von der Kl\u00e4gerin eingereichten Fassung an den Sachverst\u00e4ndigen und der Verwertung derselben widersprochen; es sei unklar, ob die \u00fcberreichte Version sich im Original-Zustand befinde.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 12.11.2004 (Blatt 202 ff. GA), erg\u00e4nzt durch Beschluss vom 9.12.2005 (Blatt 329 GA), sowie durch Einholung eines Erg\u00e4nzungsgutachtens gem\u00e4\u00df Erg\u00e4nzungsbeweisbeschluss vom 18.3.2008 (Blatt 614 ff. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 14.3.2007 (Blatt 404 ff. GA) und das Erg\u00e4nzungsgutachten vom 28.6.2008 (Blatt 641 ff. GA) des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. D sowie auf dessen m\u00fcndliche Anh\u00f6rung am 21.6.2011 (siehe Sitzungsprotokoll Blatt 857 ff. GA) verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die mehrfache Klage\u00e4nderung ist aufgrund einer zu vermutenden Einwilligung der Beklagten zul\u00e4ssig (\u00a7\u00a7 263, 267 ZPO). Denn die Beklagte lie\u00df sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf die \u00c4nderungen ein, insbesondere beantragte sie umfassend Klageabweisung, ohne gem\u00e4\u00df \u00a7 137 Abs. 3 ZPO auf die teilweisen Vorbehalte gegen eine Klage\u00e4nderung auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 9.6.2011 (Blatt 847 GA) Bezug zu nehmen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.7.2011, bei Gericht eingegangen am 29.7.2011, weitere Einschr\u00e4nkungen in Bezug auf die Klageantr\u00e4ge vorgenommen hat, liegt darin mangels der nach \u00a7 269 Abs. 1 ZPO erforderlichen Einwilligung der Beklagten keine wirksame Klager\u00fccknahme. Die Voraussetzungen einer fiktiven Einwilligung nach \u00a7 269 Abs. 2 S. 4 ZPO sind aufgrund der relativ kurz vor dem Verk\u00fcndungstermin erfolgten Klager\u00fccknahme derzeit nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Die gem\u00e4\u00df \u00a7 254 ZPO zul\u00e4ssige Stufenklage ist mit ihren zuletzt gestellten Antr\u00e4gen insgesamt unbegr\u00fcndet. Da im derzeitigen Verfahrensstadium aufgrund der unter II. erfolgenden \u00dcberlegungen feststeht, dass dem auf der Leistungsstufe verfolgten Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann bereits im jetzigen Stadium ein die gesamte Stufenklage abweisendes Endurteil ergehen (vgl. BGH, NJW 2002, 1042, 1044; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 254 Rn 9).<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Erfassung von Druckfl\u00e4chenbedeckungsdaten zur Steuerung sogenannter Farbzonenschrauben an Offset-Druckmaschinen.<\/p>\n<p>An Offset-Druckmaschinen l\u00e4sst sich die Menge der Farbzugabe f\u00fcr die einzelnen Druckzylinder, die wiederum in Zonen unterteilt sind, mittels sogenannter Farbzonen-Kontrollschrauben (Zonenschrauben) einstellen.<\/p>\n<p>Einleitend erw\u00e4hnt das Klagepatent, dass bei den \u00fcblichen, bekannten Verfahren die partielle Fl\u00e4chendeckung einer Druckseite abgesch\u00e4tzt, entsprechend die Zonenschrauben der Farbwerte voreingestellt und w\u00e4hrend des Druckbeginns im Wechsel durch Verstellen und wiederholte Begutachtung der gedruckten Seiten die Zonenschrauben auf die richtige Farbmenge einreguliert. Bei modernen Offset-Druckmaschinen lasse sich die Farbzufuhr automatisch per Programm von einer Zentrale aus steuern, wozu auch vor Druckbeginn ermittelte Deckungswerte eingegeben werden k\u00f6nnten. Diese Daten w\u00fcrden dann mittels sogenannter Farbdichte-Messger\u00e4te, z.B. Printamat-Scanner, durch Grobabtastung von belichteten Filmnegativen ermittelt und \u00fcber eine Schnittstelle dem Steuerungssystem zugeleitet.<\/p>\n<p>Daran kritisiert das Klagepatent, dass bei diesem Verfahren eine separate Abtastung erforderlich sei, so dass ein zus\u00e4tzlicher Arbeitsschritt mit einem zus\u00e4tzlichen Abtastger\u00e4t notwendig werde; zudem sei aufgrund der Art der Grobabtastung eine relativ ungenaue Ermittlung der Einstelldaten gegeben.<\/p>\n<p>In der GB-A-2 012 XXX ist ein Ger\u00e4t beschrieben, mit dem die f\u00fcr den Druck ben\u00f6tigte Farbmenge gesch\u00e4tzt werden kann, wobei ein Original abgetastet wird und aus den Abtastsignalen die ben\u00f6tigte Farbmenge ermittelt wird. Als nachteilig sieht es das Klagepatent an diesem Ger\u00e4t an, dass es zum Einstellen der Zonenschrauben eines Druckwerks nicht geeignet sei, da die gewonnenen Abtastsignale keine Aussage machten, die auf die einzelnen Zonen bezogen sei.<\/p>\n<p>Sodann erw\u00e4hnt das Klagepatent das EP-A-0 069 XXX, nach dem eine Druckform in Zonen, die den Zonenschrauben entsprechen, mit einem Primat-Scanner abgetastet wird und das Ergebnis mittels eines Rechners ausgewertet wird, um dem Drucker die n\u00f6tigen Einstellungen der Zonenschrauben zu erm\u00f6glichen. Das Klagepatent kritisiert daran, dass die Einstellung der Zonenschrauben von Hand zu erfolgen habe.<\/p>\n<p>Bei der ferner angesprochenen DE-A-3 620 XXX geht es um eine Farbwerkferneinstellung, die mit einem Plattenscanner zusammenarbeitet. Insoweit sieht das Klagepatent den Nachteil, dass eine zus\u00e4tzliche Anpasseinrichtung vorgesehen ist, mit der eine bessere Anpassung an die Druckbedingungen erfolgen soll.<\/p>\n<p>Die DE-A-3 234 XXX gibt ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Messen des prozentualen Rasterfl\u00e4cheninhaltes von Farbauszugsfilmen an, wobei ein optisches Messsystem zusammen mit einer arithmetischen Verarbeitungseinrichtung verwendet wird, um die prozentualen Rasterfl\u00e4cheninhalte der einzelnen Zonen zu ermitteln.<\/p>\n<p>Das EP-A-0 142 XXX lehrt ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Regelung der Farbf\u00fchrung bei einer Offset-Druckmaschine, wobei f\u00fcr jedes Bildelement der Druckplatte durch fotoelektrische Ausmessung die Fl\u00e4chenbedeckung ermittelt wird. Anhand dessen werden unter Ber\u00fccksichtigung einer Druckkennlinie Remissionssollwerte ermittelt, die in Verbindung mit Remissions-Werten, die vom Druckerzeugnis gemessen werden, zur Berechnung von Steuergr\u00f6\u00dfen herangezogen werden, um auf spezielle Farbmessstreifen verzichten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich widmet sich das Klagepatent der JP-A-62-XXX, die eine Druckfarbensteuerung f\u00fcr Druckpressen betrifft. Mittels eines Plotters wird f\u00fcr einzelne Zonen ein Papierkontrolldruck ausgegeben, in dem druckende und nichtdruckende Elemente durch bin\u00e4re Nullen (0) und Einsen (1) markiert werden. Aus diesen Zahlenwerten wird dann die Tintenzuf\u00fchrungseinrichtung gesteuert.<\/p>\n<p>An allen Einrichtungen\/Verfahren gem\u00e4\u00df dem vorbekannten Stand der Technik kritisiert das Klagepatent zusammenfassend, dass ein zus\u00e4tzlicher Abtatster erforderlich ist, was den Gesamtablauf des Verfahrens verkompliziere.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, die Einstelldaten f\u00fcr die Zonenschrauben einfacher und genauer zu erfassen und f\u00fcr die Druckmaschine bereitzustellen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt der Patentanspruch 1 in der im Nichtigkeitsverfahren best\u00e4tigten Fassung ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Erfassung von Druckvorlagenoberfl\u00e4chenbedeckungsdaten<\/p>\n<p>1.1 f\u00fcr Druckmaschinen (80) mit einstellbaren Farbzonenkontrollschrauben<\/p>\n<p>1.2 zur partiellen Dosierung der Farbmengen in den einzelnen Zonen (55, 56) des Druckwerks w\u00e4hrend des Drucks in Abh\u00e4ngigkeit von dem Bildinhalt der Druckvorlagen (15).<\/p>\n<p>2. Vor dem Druck werden die partiellen Fl\u00e4chenbedeckungen der Druckvorlagen (15) ermittelt.<br \/>\n3. Die partiellen Fl\u00e4chenbedeckungen werden zur Einstellung der Zonenschrauben mittels einer die Zonenschrauben beeinflussenden Zonensteuerung verwendet.<\/p>\n<p>4. Die Druckvorlagen werden bildpunkt- und zeilenweise abgetastet<\/p>\n<p>4.1 zur Gewinnung von Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten.<\/p>\n<p>5. Masken (53) werden erstellt, welche die Zuordnungen von Dichtewerten zu den einzelnen Zonen des Druckwerks in Bezug auf die Satzfl\u00e4che der Druckvorlagen (15), auf das Registersystem der Druckmaschine (80) und auf die Kenndaten der Druckvorlagen (15) enthalten.<\/p>\n<p>6. In einem Rechner werden prozentuale Dichtewerte als Einstellwerte f\u00fcr die einzelnen Zonenschrauben mittels Masken (53) aus modifizierten Dichtewerten bestimmt.<\/p>\n<p>6.1 Die Dichtewerte werden<\/p>\n<p>6.1a) bei der bildpunkt- und zeilenweisen Aufzeichnung von Filmen zur Herstellung von Offset-Druckformen oder<\/p>\n<p>6.1b) bei der Direktaufzeichnung von Offset-Druckplatten ermittelt.<\/p>\n<p>6.2 Die prozentualen Dichtewerte werden aus modifizierten Dichtewerten ermittelt, die gewonnen werden,<\/p>\n<p>6.2a) indem die durch Abtastung der Druckvorlagen (15) gewonnen Dichtewerte von Segmenten mehrerer nebeneinander liegender Zeilen zu Feldern (52) zusammengefasst werden und<\/p>\n<p>6.2b) indem f\u00fcr jedes Feld ein mittlerer Dichtewert aus den Dichtewerten des betreffenden Feldes berechnet wird und<\/p>\n<p>6.2c) indem die berechneten mittleren Dichtewerte der einzelnen Felder in einem gr\u00f6beren Zeilenraster gespeichert werden.<\/p>\n<p>7a) Die ermittelten prozentualen Dichtewerte werden f\u00fcr eine sp\u00e4tere Verwendung gespeichert oder<\/p>\n<p>7b) direkt an die Druckmaschine (80) zur Einstellung der Zonenschrauben weitergegeben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Duldung der im Klageantrag zu A) n\u00e4her ausgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen und Vorlage von im Klageantrag zu A) n\u00e4her angegebenen Unterlagen zu. Eine entsprechende rechtliche Grundlage f\u00fcr einen Anspruch ergibt sich weder aus \u00a7 809 BGB noch aus dem erst f\u00fcr Benutzungshandlungen ab dem 1.9.2008 geltenden (vgl. BGH, GRUR 2009, 515 \u2013 Motorradreiniger), spezielleren \u00a7 140 c PatG. Denn es besteht weder ein \u201egewisser Grad an Wahrscheinlichkeit\u201c f\u00fcr eine Klagepatentverletzung (was unter anderem Voraussetzung f\u00fcr den Anspruch aus \u00a7 809 BGB w\u00e4re: vgl. BGH, GRUR 2002, 1046 \u2013 Faxkarte) noch eine \u201ehinreichende Wahrscheinlichkeit\u201c f\u00fcr eine Klagepatentverletzung im Sinne von \u00a7 140 c PatG. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit sind in beiden F\u00e4llen identisch (vgl. BGH, GRUR 2010, 318, 319 &#8211; Lichtbogenschn\u00fcrung): Hier wie dort stellt die Wahrscheinlichkeit der Schutzrechtsverletzung eine Eingangsvoraussetzung f\u00fcr den Besichtigungsanspruch dar. Sie bedeutet, dass zwar letztlich ungewiss sein darf, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, dass die Besichtigung allerdings nicht wahllos &#8211; das hei\u00dft \u201eins Blaue hinein\u201c &#8211; erfolgen darf. Erforderlich und ausreichend bez\u00fcglich derjenigen tats\u00e4chlichen Voraussetzungen, die gerade durch die begehrte Besichtigung erst gekl\u00e4rt werden sollen, sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte, die die M\u00f6glichkeit einer Rechtsverletzung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nahelegen (BGH, GRUR 2002, 1046 ff. \u2013 Faxkarte; Kammer, InstGE 8, 103 \u2013 Etikettiermaschine). Eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. Es gen\u00fcgt nach einer Beweisaufnahme zumindest ein sog. \u201enon liquet\u201c, um auszuschlie\u00dfen, dass die Verletzung nur ins Blaue hinein behauptet wird.<\/p>\n<p>Zuzustimmen ist der Kl\u00e4gerin demnach darin, dass der Erfolg ihres Klageantrages auf erster Stufe nicht etwa erforderte, dass die Beklagte \u201ezwingend\u201c vom Klagepatent Gebrauch macht. Es ist gerade Sinn der Besichtigung, dass der Berechtigte sich erst Gewissheit dar\u00fcber verschaffen will, ob eine Verletzung vorliegt; allein Ausforschungen ins Blaue hinein werden in diesem Stadium ausgeklammert. Die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Klagepatents scheidet insofern auch nicht etwa a priori deshalb aus, weil der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige weder im Erst- noch im Erg\u00e4nzungsgutachten eine Verletzung bejahen konnte. Vielmehr ist es die Aufgabe der Kammer, eigenst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen, ob nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei zutreffender Auslegung des geltend gemachten Patentanspruchs 1 zumindest die M\u00f6glichkeit einer Patentverletzung besteht.<\/p>\n<p>Dabei hat die Kammer \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 ohne Weiteres auch die von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachte M\u00f6glichkeit einer \u00e4quivalenten Patentverletzung in Betracht zu ziehen und auch insoweit zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob im Einzelfall eine solche M\u00f6glichkeit besteht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 11, 298 \u2013 Wei\u00dfmacher).<\/p>\n<p>Gleichwohl hat das Besichtigungsverlangen der Kl\u00e4gerin keinen Erfolg, weil bereits ohne weitere sachverst\u00e4ndige Aufkl\u00e4rung feststeht, dass die mit dem Besichtigungsantrag verfolgten Anspr\u00fcche nicht bestehen, weil der Besichtigungsgegenstand in seiner von der Kl\u00e4gerin vermuteten (und durch die beantragte Besichtigung zu kl\u00e4renden) Ausgestaltung zweifelsfrei keinen Eingriff in den Schutzbereich des Klagepatents begr\u00fcndet (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 11, 298, Leitsatz 3). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Kammer vorliegend n\u00e4mlich unter keinem patentrechtlichen Blinkwinkel auch nur die M\u00f6glichkeit einer Verletzung des Klagepatents feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst, soweit die Kl\u00e4gerin der Beklagten eine unmittelbare, wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents durch Anwenden und\/oder Anbieten eines Verfahrens zur Last legt.<\/p>\n<p>Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeschlossen, dass die Beklagte bzw. in ihr zuzurechnender Weise deren europ\u00e4ische Vertriebstochter oder deren Distributoren ein Verfahren anwendeten bzw. anboten, das von der technischen Lehre des Merkmals 4 und des Merkmals 6.2 Gebrauch macht. Sowohl Merkmal 4 als auch Merkmal 6.2a) setzen voraus, dass Druckvorlagen bildpunkt- und zeilenweise abgetastet werden.<\/p>\n<p>Der Terminus \u201eDruckvorlage\u201c wird au\u00dfer in den genannten Merkmalen noch an mehreren Stellen des Anspruchs 1 des Klagepatents verwendet. Zun\u00e4chst wird einleitend im Merkmal 1 der Gegenstand des gelehrten Verfahrens in allgemeiner Form als \u201eErfassung von Druckvorlagenoberfl\u00e4chenbedeckungsdaten\u201c umschrieben. Alsdann taucht der Begriff der \u201eDruckvorlage\u201c im Zusammenhang damit auf, dass der Zweck des Verfahrens festgelegt wird, indem es hei\u00dft, dass Farbmengen in einzelnen Zonen des Druckwerks w\u00e4hrend des Drucks in Abh\u00e4ngigkeit von dem Bildinhalt der Druckvorlagen partiell dosiert werden (Merkmal 1.2). Dazu werden vor dem Druck die partiellen Fl\u00e4chenbedeckungen der Druckvorlagen ermittelt (Merkmal 2). Selbst wenn man der Kl\u00e4gerin darin zu folgen h\u00e4tte, dass der Begriff der Druckvorlage als solcher, also f\u00fcr sich allein betrachtet, auch eine Auslegung zulie\u00dfe, die nicht zwingend eine k\u00f6rperlich vorhandene Vorlage verlangt, sondern auch digitale Bilddaten als Vorlage gen\u00fcgen l\u00e4sst, ergibt sich aus dem Gesamtkontext des Anspruchs, dass diesem gleichwohl allein das engere Verst\u00e4ndnis (also: zwingende K\u00f6rperlichkeit der Vorlage) immanent ist. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang des Wortes \u201eDruckvorlage\u201c mit dem Verb \u201eabtasten\u201c, wobei dahinstehen kann, ob die zwingend vorausgesetzte K\u00f6rperlichkeit der Druckvorlage dar\u00fcber hinaus auch in den Adverbien \u201ebildpunkt- und zeilenweise\u201c zum Ausdruck kommt. \u201eAbtasten\u201c steht sinnbildlich f\u00fcr ein Abgreifen k\u00f6rperlich f\u00fchlbarer Eigenschaften einer Druckvorlage. Im Merkmal 4.1 wird der Zweck des Abtastens dahingehend umschrieben, dass es der Gewinnung von Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten dient. Das Abtasten als solches ist vor diesem Hintergrund lediglich die Basis f\u00fcr die Gewinnung von Aufzeichnungsdaten. Das Abtasten selbst liefert demnach noch nicht unmittelbar das gew\u00fcnschte Ergebnis (Aufzeichnungsdaten).<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit der W\u00fcrdigung des Standes der Technik werden im Klagepatent ausnahmslos solche Verfahren\/Vorrichtungen erw\u00e4hnt, bei denen k\u00f6rperlich vorhandene Druckvorlagen zum Einsatz kommen. Dies kommt in folgenden Passagen des Klagepatents zum Ausdruck, bei denen die Druckvorlage und\/oder das verwendete Abtastger\u00e4t umschrieben werden:<\/p>\n<p>&#8211; \u201eGrobabtastung belichteter Filmnegative\u201c (vgl. Sp. 1, Z. 14 ff. des Klagepatents),<\/p>\n<p>&#8211; \u201eDruckform\u201c, \u201ePrintamatscanner\u201c (EP A 0 069 XXX, vgl. Sp. 1, Z. 4 ff. des Klagepatents),<\/p>\n<p>&#8211; \u201ePlattenscanner\u201c (DE A 3 620 XXX, vgl. Sp. 1, Z. 55 ff. des Klagepatents),<\/p>\n<p>&#8211; \u201eoptisches Messsystem\u201c (DE A 3 234 XXX, vgl. Sp. 2, Z. 3 ff. des Klagepatents),<\/p>\n<p>&#8211; \u201efotoelektronische Ausmessung der Druckplatte\u201c (EP A 0 142 XXX, vgl. Sp. 2, Z. 11 ff. des Klagepatents),<\/p>\n<p>&#8211; \u201ePapierkontrolldruck\u201c (JP A 62 XXX 346).<\/p>\n<p>Das Klagepatent \u00fcbt am Stand der Technik gerade keine Kritik, die spezifisch die Abtastung k\u00f6rperlich vorhandener Druckvorlagen angreift. Mit anderen Worten: Das Klagepatent bem\u00e4ngelt nicht etwa, dass der gew\u00fcrdigte Stand der Technik nicht die Verwendung digitaler Bilder als Druckvorlage vorschl\u00e4gt. Vielmehr beschr\u00e4nkt sich die Kritik des Klagepatents darauf, dass alle bekannten Verfahren einen zus\u00e4tzlichen Abtaster erforderlich machen (siehe vor allem Sp. 2, Z. 33 \u2013 36 des Klagepatents). Die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe (einfachere und genauere Erfassung der Einstelldaten f\u00fcr die Zonenschrauben sowie Bereitstellung f\u00fcr die Druckmaschine) wird nicht etwa dadurch gel\u00f6st, dass das Klagepatent eine innovative Abtastmethode vorschl\u00e4gt, sondern der Witz der Erfindung liegt darin, auf einen zus\u00e4tzlichen Arbeitsschritt zu verzichten, indem nur noch eine Abtastung stattfindet, die sowohl der Aufzeichnung von Filmen zur Herstellung von Offsetruckformen als auch der Gewinnung der Dichtewerte f\u00fcr die Voreinstellung der Zonensteuerung dient.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund \u00fcberzeugen die Kammer die nachvollziehbaren, insbesondere widerspruchsfreien Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. D (vgl. insbesondere Erstgutachten vom 14.3.2007, Seite 34), wonach der Durchschnittsfachmann im ma\u00dfgeblichen Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents unter Abtasten einen Vorgang verstand, bei dem mittels eines Wandlers (Sensor mit Auswerteelektronik) ein kontinuierliches Signal in ein zeit- und wertdiskretes Signal umgewandelt wird, mithin physikalische Eigenschaften einer Druckvorlage erfasst werden. Es handelt sich um ein Diskretisieren analoger Daten (Sitzungsprotokoll vom 21.6.2011, Seite 4, 2. Absatz). Demgegen\u00fcber f\u00e4llt das Einlesen digitaler Daten, die ja schon in diskreter Form vorliegen, von einem Speichermedium oder das Umrechnen bereits digitaler Daten nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns im Priorit\u00e4tszeitpunkt nicht unter ein \u201eAbtasten\u201c (Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen vom 14.3.2007, Seite 35, 2. Absatz). Bei einem Abtastvorgang sind digitale Daten nicht das Medium des Abtastens, sondern erst das Ergebnis desselben. An diesem Verst\u00e4ndnis hat der Sachverst\u00e4ndige auch nach intensiver Befragung durch die Vorsitzende und den Kl\u00e4gervertreter festgehalten (Sitzungsprotokoll vom 21.6.2011, S. 6; S. 20 \u2013 22).<\/p>\n<p>Auch die Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen im Nichtigkeistberufungsverfahren Dr.-Ing. E (Anlage LLR K 24) deuten auf ein solches fachm\u00e4nnisches Verst\u00e4ndnis hin, wie dessen Erl\u00e4uterung der Funktionsweise des Offsetdrucks (vgl. S. 1: \u201eAbtasten mit einem Scanner\u201c) und die Ausf\u00fchrungen zum technischen Problem (S. 2) erkennen lassen: Er beschreibt dort, dass das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren eine Einstellung der Zonenschrauben ohne eine zus\u00e4tzlichen Scanvorgang vorsieht. Zudem spricht er von einer \u201eungeheuren Datenmenge, die beim Abtasten entsteht\u201c. Ein \u201eEntstehen\u201c einer Datenmenge ergibt indes nur dann einen Sinn, wenn eine k\u00f6rperliche Vorlage abgetastet und erhaltene Werte\/Angaben in Daten umgewandelt werden. Beim Einlesen von einer bereits digital vorhandenen Vorlage \u201eentstehen\u201c keine Daten. Von einem derartigen k\u00f6rperlichen Verst\u00e4ndnis der Druckvorlage geht offensichtlich auch der Bundesgerichtshof aus, der im Nichtigkeitsverfahren die Lehre des Anspruchs 1 allgemein dahingehend zusammenfasst, dass es um eine bildpunkt- und zeilenweise Abtastung der Druckvorlage durch einen Scanner geht (Az. Xa ZR 170\/05, S. 8 unten, Hervorhebung durch Kammer). Ebenfalls deutet es darauf hin, dass der Bundesgerichtshof festh\u00e4lt, dass die Aufzeichnungsdaten der Druckvorlage keine \u201ebin\u00e4ren\u201c, sondern \u201eanaloge\u201c Werte sind (a.a.O., S. 9, 1. Absatz).<\/p>\n<p>Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob der Fachmann durch die Passage in Sp. 5, Z. 41 \u2013 49 des Klagepatents einen Anhalt daf\u00fcr enth\u00e4lt, dass alternativ auch ein direktes Einlesen digitaler Daten m\u00f6glich sei oder ob diese Passage ihrerseits voraussetzt, dass digital gespeicherte Pixel zun\u00e4chst einmal durch ein Abtasten einer k\u00f6rperlich vorhandenen Druckvorlage ermittelt wurden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es dort um Bilddaten geht, die zur Herstellung von Offsetdruckformen dienen, so dass Druckform nicht mehr die Druckvorlage ist, sondern die Form, welche zum Drucken benutzt wird. F\u00fcr die Daten, die zur Herstellung dieser Form benutzt werden, besagt das Klagepatent, dass es erfindungsgem\u00e4\u00df ist, wenn sie zeilenwiese bildpunktm\u00e4\u00dfig anfallen oder digital als sog. Pixel gespeichert sind. Soweit die Kl\u00e4gerin in ihrem Privatgutachten LLR K 22 (S.14) f\u00fcr die Gleichsetzung des physikalischen Abtastens mit dem elektronischen Erzeugen einer Druckvorlage heutigen Stand der Technik heranzieht, ist das nicht ma\u00dfgeblich, weil es auf das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis im Priorit\u00e4tszeitpunkt ankommt.<\/p>\n<p>Aber selbst wenn die betreffende Passage mit der Kl\u00e4gerin so zu verstehen w\u00e4re, dass ein Abtasten \u201edigitaler Bilddaten\u201c beschrieben sei, unterfiele ein derartiges Verst\u00e4ndnis jedenfalls nicht dem Anspruch. Zu beachten ist diesbez\u00fcglich zun\u00e4chst, dass &#8211; siehe oben &#8211; im Anspruchswortlaut selbst zum Ausdruck kommt, dass eine k\u00f6rperlich existierende Druckvorlage abgetastet wird, so dass die Merkmale 4 und 6.2a) eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Umschreibung darstellen. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine davon abweichende, rein funktionale Betrachtungsweise, welche zu einem Ergebnis f\u00fchrt, das die Lehre dieser Merkmale auf eine Verfahrensausgestaltung ausdehnt, die die Grenzen der betreffenden r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgabe verl\u00e4sst. Denn ansonsten w\u00fcrde man die Anforderungen an eine patentrechtliche \u00c4quivalenz umgehen (vgl. Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907).<\/p>\n<p>Jedenfalls ist die \u2013 legt man das kl\u00e4gerische Verst\u00e4ndnis zugrunde \u2013 mit dem Anspruch 1 des Klagepatents nicht in Einklang zu bringende Passage in Sp. 5, Z. 41 \u2013 49 des Klagepatents deshalb nicht geeignet, eine (unmittelbare, wortsinngem\u00e4\u00dfe) Verletzung als m\u00f6glich erscheinen zu lassen, weil diese nicht mit dem sog. Primat der Anspr\u00fcche vereinbar ist: Gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt. Zwar ist der technische Sinngehalt eines Anspruchs unter Ber\u00fccksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen zu ermitteln, der dem Anspruchswortlaut aus fachm\u00e4nnischer Sicht beizumessen ist. Jedoch darf der Anspruch nicht durch Verallgemeinerung konkreter, im Anspruch genannter L\u00f6sungsmittel erweitert werden (BGH, GRUR 2011, 701 &#8211; Okklusionsvorrichtung; vgl. Ballhaus\/Sikinger, GRUR 1986, 337, 341). Vor allem darf ein engerer Patentanspruch nicht nach Ma\u00dfgabe einer weiter gefassten Beschreibung interpretiert werden (BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung m.w.N.). Nur das, was in den Patentanspr\u00fcchen Niederschlag gefunden hat, f\u00e4llt unter den Patentschutz. Lassen sich die technische Lehre der Beschreibung und die technische Lehre des Patentanspruchs nicht in Einklang bringen, ist der Patentanspruch ma\u00dfgeblich (BGHZ 101, 159 \u2013 Antivirusmittel; BGH, Urteil vom 11.5.2011, Az. X ZR 16\/09, S. 14). Zum Anspruch im Widerspruch stehende Beschreibungspassagen sind nicht in den Patentschutz einbezogen. Die Beschreibung darf vielmehr nur insoweit ber\u00fccksichtigt werden, als sie sich als Erl\u00e4uterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen l\u00e4sst. Insoweit wird der Grundsatz, dass die Fachwelt grunds\u00e4tzlich bestrebt ist, die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang so zu lesen und ihren Gesamtinhalt im Zweifel so zu verstehen, dass sich Widerspr\u00fcche nicht ergeben (vgl. BGHZ 180, 215 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine), durch den Vorrang des Patentanspruchs eingegrenzt.<\/p>\n<p>Insofern verf\u00e4ngt auch der Hinweis der Kl\u00e4gerin darauf, dass seit 1985 ein Postscriptverfahren bekannt ist, das durchaus Analogien zum klagepatentgem\u00e4\u00dfen Abtasten haben mag (vgl. Sachverst\u00e4ndiger Prof. Dr. D, Sitzungsprotokoll vom 21.6.2011, S. 21), letztlich jedenfalls deshalb nicht, weil das Klagepatent sich im Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise des Abtastens festgelegt hat.<\/p>\n<p>Es ist unstreitig, dass es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht zu einem opto-elektronischen Abtasten kommt, so dass nach alledem eine unmittelbare Verletzung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens in Form der Anwendung oder des Anbietens eines Verfahrens ausscheidet. Die Software der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nimmt unstreitig keine so verstandene Abtastung vor. Es ist nicht zu erwarten und die Kl\u00e4gerin behauptet es auch nicht, dass eine Untersuchung des SourceCodes diesbez\u00fcglich andere tats\u00e4chliche Erkenntnisse zu Tage bringen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas unter a) Ausgef\u00fchrte gilt entsprechend, soweit die Kl\u00e4gerin der Beklagten eine mittelbare, wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents zur Last legt, weil die Beklagte bzw. in ihr zuzurechnender Weise ihre europ\u00e4ische Tochter auf der Q 2004 die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausstellte und mittels dieser einen sog. Druckjob durchf\u00fchrte.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nInsoweit kann zugunsten der Kl\u00e4gerin angenommen werden, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Durchf\u00fchrung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens jedenfalls objektiv geeignet sind, wie dies auch der Sachverst\u00e4ndige annimmt (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 10 f., Blatt 651 f. GA).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAllerdings vermag die Kammer keine tats\u00e4chlichen Feststellungen des Inhalts zu treffen, die auch auf eine Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes des \u00a7 10 PatG schlie\u00dfen lassen. Es ist weder von der Kl\u00e4gerin dargetan noch sonst wie ersichtlich, dass es der Beklagten entweder bekannt gewesen sei, dass ihre Abnehmer die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dazu bestimmt h\u00e4tten, diese in einem Verfahren zu verwenden, das auch die technische Lehre des Merkmals 4 und des Merkmals 6.2a) verwirklicht (also u.a. Abtasten einer k\u00f6rperlich vorliegenden Druckvorlage bzw. Verwendung von anderweitig in dieser Weise gewonnenen Aufzeichnungsdaten zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens), oder dass letzteres sogar offensichtlich sei.<\/p>\n<p>Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Kenntnis des Dritten im Sinne von \u00a7 10 PatG, dass ein Mittel bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung der patengem\u00e4\u00dfen Lehre verwendet zu werden, tr\u00e4gt der Patentinhaber (BGH GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist dem Vorbringen der Beklagten, wonach diese nicht wisse und nicht wissen k\u00f6nne, wie nach den Standards CIP3 und CIP4 Vorschaubilder zustande kommen, nicht substantiiert entgegen getreten, so dass auf der Basis des betreffenden unstreitigen Vorbringens keine Kenntnis iSv \u00a7 10 PatG angenommen werden kann. Erst recht hat die Kl\u00e4gerin hierzu keinen Beweis angeboten bzw. anbieten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nAuch eine \u201eOffensichtlichkeit\u201c im Sinne von \u00a7 10 PatG ist nicht feststellbar. Eine solche ist anzunehmen, wenn sich die Bestimmung des Abnehmers zur patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung aufdr\u00e4ngt (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung). Diese zweite in \u00a7 10 PatG vorgesehene Alternative, um dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gef\u00e4hrdung des Schutzrechts auch subjektiv als Verletzung zurechnen zu k\u00f6nnen, kann dann bejaht werden, wenn der Lieferant eine besondere Verwendung empfiehlt oder das Ger\u00e4t infolge seiner technischen Eigenart auf eine patentgem\u00e4\u00dfe Benutzung zugeschnitten ist und zu dem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Die Offensichtlichkeit der Bestimmung erfordert stets ein hohes Ma\u00df an Voraussehbarkeit (BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf eine patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung zugeschnitten seien, ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich. Jedenfalls verh\u00e4lt es sich nicht so, dass diese ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet werden k\u00f6nnten (vgl. dazu BGH, GRUR 2005, 848, 852 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2006, 839, 841 \u2013 Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679, 683 f. \u2013 Haubenstretchautomat). Im Gegenteil ist die Kl\u00e4gerin dem anhand des ObjectCodes gewonnenen Ergebnis des Sachverst\u00e4ndigen (S. 11 des Erg\u00e4nzungsgutachtens, Blatt 652 GA), wonach die Verletzung nur eine von mehreren M\u00f6glichkeiten sei, gerade nicht entgegen getreten. Es steht auch nicht zu erwarten, dass eine Analyse des SourceCodes ergeben w\u00fcrde, dass allein ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen denkbar ist. Entsprechend behauptet auch die Kl\u00e4gerin selbst nicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien nur f\u00fcr ein optoelektronisches Erfassen geeignet.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch die M\u00f6glichkeit einer unmittelbaren oder mittelbaren, \u00e4quivalenten Verwirklichung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens ist nicht zu konstatieren.<\/p>\n<p>Das Austauschmittel, welches die Kl\u00e4gerin darin sieht, dass Dichtewerte aus elektronisch gespeicherten Druckvorlagen gewonnen werden, anstelle des bildpunkt- und zeilenweisen Abtastens der Druckvorlage, erf\u00fcllt n\u00e4mlich nicht die anerkannten Anforderungen an die Bejahung einer patentrechtlichen \u00c4quivalenz.<\/p>\n<p>Bei einer vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichenden Ausf\u00fchrung liegt eine Benutzung der technischen Lehre nur vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 511 &#8211; Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung; BGH, GRUR 2011, 313 \u2013 Crimpwerkzeug IV)).<\/p>\n<p>Es kann hier dahinstehen, ob die Voraussetzungen der objektiven Gleichwirkung und des Naheliegens erf\u00fcllt sind. Denn es fehlt jedenfalls am Erfordernis der sog. Gleichwertigkeit, weshalb die Voraussetzungen einer patentrechtlichen \u00c4quivalenz insgesamt nicht bejaht werden k\u00f6nnen. Es gen\u00fcgt aufgrund des Erfordernisses der Gleichwertigkeit f\u00fcr die Bejahung der \u00c4quivalenz nicht, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gest\u00fctzt auf den Stand der Technik \u00fcberhaupt in der Lage war, das von der Kl\u00e4gerin gesehene Austauschmittel als gleichwirkenden Ersatz aufzufinden. Eine Orientierung am Patentanspruch verlangt, dass der Patentanspruch in all seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet (BGH, GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I). Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen M\u00f6glichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, m\u00fcssen die fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen zu m\u00f6glichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklang stehen (BGH, GRUR 2011, 701, 705 &#8211; Okklusionsvorrichtung).<\/p>\n<p>Eine Auswahlentscheidung in diesem Sinne liegt auch dem Anspruch 1 des Klagepatents zugrunde: Wie ausgef\u00fchrt, legt sich der Anspruch selbst auf das Abtasten einer k\u00f6rperlich existenten Druckvorlage fest. Diese Festlegung im Anspruch hat die Kl\u00e4gerin im vollen Bewusstsein getroffen, dass es alternativ die M\u00f6glichkeit gegeben h\u00e4tte, die ben\u00f6tigten Aufzeichnungsdaten anhand digitaler Bilddaten zu erhalten. Dies belegt insbesondere ihr Verst\u00e4ndnis von der Passage in Sp. 5, Zeilen 41 ff. des Klagepatents, die ihrer Ansicht nach eben solches lehren soll.<\/p>\n<p>Das bedeutet f\u00fcr den vorliegenden Fall, dass nur solche fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen an der durch den Patentanspruch gesch\u00fctzten technischen Lehre orientiert sind, die auch der Auswahlentscheidung des Patentanspruchs Rechnung tragen, Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten gerade durch bildpunkt- und zeilenweises Abtasten von Druckvorlagen zu gewinnen. Daran fehlt es jedoch: Aufgrund des Umstandes, dass die Kl\u00e4gerin, welche es im Erteilungsverfahren in der Hand gehabt h\u00e4tte, einen breiter formulierten Anspruch zu w\u00e4hlen, sich f\u00fcr eine ganz bestimmte Verfahrensweise entschied, wird der Fachmann von einer L\u00f6sung weggef\u00fchrt, bei der die Aufzeichnungsdaten anhand digitaler Bilddaten gewonnen werden. Der Fachmann mag daher ggf. bei Lekt\u00fcre der Klagepatentschrift, insbesondere der Sp. 5, Z. 41 ff., auf die Idee kommen, dass grunds\u00e4tzlich auch eine solche Konstruktion in Betracht gekommen w\u00e4re. Jedoch erkennt er, dass das Klagepatent damit abschlie\u00dfend eine bestimmte Verfahrensweise vorschreibt und damit eine Auswahlentscheidung getroffen hat.<\/p>\n<p>Da dem Fachmann entsprechend den obigen Ausf\u00fchrungen und nach dem eigenen Vortrag der Kl\u00e4gerin im Priorit\u00e4tszeitpunkt die M\u00f6glichkeit der Gewinnung von Aufzeichnungsdaten anhand digitaler Bilddaten bekannt war, l\u00e4sst sich die \u00c4quivalenz vorliegend auch nicht mit der Erw\u00e4gung bejahen, das Ersatzmittel als solches sei am Priorit\u00e4tstag noch unbekannt gewesen, weil es erst durch den weiteren Fortgang der technischen Entwicklung bereitgestellt worden sei (vgl. dazu OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 198 \u2013 zeitversetztes Fernsehen).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nMangels einer m\u00f6glichen Verletzung liegen auch nicht die Voraussetzungen f\u00fcr eine Anordnung der Kammer nach \u00a7 142 ZPO, auf welche die Kl\u00e4gerin ihr Begehren gem\u00e4\u00df den Antr\u00e4gen zu A) hilfsweise st\u00fctzt, vor. Denn auch das w\u00fcrde eine gewisse Verletzungswahrscheinlichkeit erfordern (vgl. BGH, GRUR 2006, 962 \u2013 Restschadstoffentfernung).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDa es nach dem unter 1) Ausgef\u00fchrten im jetzigen Verfahrensstadium schon ausgeschlossen ist, dass nach einer durchgef\u00fchrten Besichtigung eine Verletzung des Klagepatents anzunehmen sein wird, sind auch die Antr\u00e4ge auf zweiter Stufe abweisungsreif.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der \u2013 allein in Bezug auf die Neufassung der Klageantr\u00e4ge \u2013 nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 18.7.2011 und die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 26.7.2011 und der Beklagten vom 08.08.2011 wurden, soweit sie neuen Tatsachenvortrag enthalten, nicht ber\u00fccksichtigt und gaben jeweils keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung gr\u00fcndet sich auf die unwidersprochenen tats\u00e4chlichen Angaben der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 14.6.2011 (Blatt 856a, f. GA). Zwar kommt der Streitwertangabe eines Kl\u00e4gers bei Einreichung der Klage ma\u00dfgebliches Gewicht zu (vgl. zum Ganzen Den, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn 2139), jedoch hat die Kl\u00e4gerin hier nachvollziehbar dargetan, dass die urspr\u00fcngliche Einsch\u00e4tzung unzutreffend war, und zwar bevor sie den jetzigen, f\u00fcr sie negativen Ausgang des Rechtsstreits kannte. Die einseitig gebliebenen Erledigungserkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin bedingen keine \u00c4nderung des Geb\u00fchrenstreitwertes (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 1472; vgl. OLG Schleswig OLGR 2005, 527 m.w.N.). Auch das zwischenzeitliche Erl\u00f6schen des Klagepatents durch Zeitablauf gebietet keine (weitere) Herabsetzung des Streitwertes (vgl. BGH MDR 2010, 1342).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1726 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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