{"id":1721,"date":"2011-03-08T17:00:39","date_gmt":"2011-03-08T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1721"},"modified":"2016-04-22T11:16:20","modified_gmt":"2016-04-22T11:16:20","slug":"4b-o-28010-valsartan","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1721","title":{"rendered":"4b O 280\/10 &#8211; Valsartan"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1647<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. M\u00e4rz 2011, Az. 4b O 280\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung vom 17.12.2010 bleibt, soweit der Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf das Verf\u00fcgungszertifikat (DE 196 75 XXX) gest\u00fctzt ist, mit der Ma\u00dfgabe aufrecht erhalten, dass die weitere Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung von einer Sicherheitsleistung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in H\u00f6he von EUR 12 Mio. abh\u00e4ngig gemacht wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird der Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 17.12.2010 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nVon den Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens &#8211; einschlie\u00dflich der durch die Hinterlegung der Schutzschrift vom 29. November 2010 entstandenen Kosten &#8211; haben die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00bc und die Verf\u00fcgungsbeklagte \u00be zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt EUR 10.000.000.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte, eingetragene Inhaberin des u.a. f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 0 443 XXX B1 (\u201eVerf\u00fcgungspatent\u201c, Anlage Ast 11). Das Verf\u00fcgungspatent, welches die Schweizer Priorit\u00e4ten der CH XXX\/90 vom 19.2.1990 und der CH 2XXX\/90 vom 5.7.1990 in Anspruch nimmt, wurde am 12.2.1991 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 28.2.1996 ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungspatent wurde w\u00e4hrend seiner gesamten Laufzeit weder in einem Einspruchsverfahren noch mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen.<\/p>\n<p>Der abh\u00e4ngige Anspruch 26 des Verf\u00fcgungspatents spezifiziert eine Acylverbindung entsprechend der Formel I des Anspruchs 1<\/p>\n<p>in folgender Weise:<\/p>\n<p>\u201e(S)-N-(1-Carboxy-2-methyl-prop-1-yl)-N-pentanoyl-N-[2&#8242;-(1H-tetrazol-5-yl)biphenyl-4-ylmethyl]-amin, in freier Form oder in Salzform.\u201c<\/p>\n<p>Diese Verbindung hat den internationalen Freinamen (INN) Valsartan.<\/p>\n<p>Ferner wurde der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am 24.8.2004 zum Verf\u00fcgungspatent unter der Registernummer DE 196 75 XXX ein erg\u00e4nzendes Schutzzertifikat (nachfolgend \u201eVerf\u00fcgungszertifikat\u201c) f\u00fcr das Erzeugnis Valsartan erteilt (vgl. Registerauszug gem\u00e4\u00df Anlage Ast 1b), dessen Rechtsbestand ebenfalls zu keiner Zeit angegriffen wurde. Die Laufzeit des Verf\u00fcgungszertifikats begann am 13.2.2011; seine Laufzeit wurde mit Beschluss des DPMA vom 21.1.2011 gem\u00e4\u00df Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 469\/2009 bis zum 13.11.2011 verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertreibt Arzneimittel mit dem Arzneistoff Valsartan, welcher in der Regel zur Behandlung von Bluthochdruck und leichter bis mittelschwerer Herzinsuffizienz eingesetzt wird, falls eine ACE-Hemmer-Therapie ungeeignet ist. Neben dem Monopr\u00e4parat A\u00ae (vgl. Fachinformation f\u00fcr betreffende Tabletten gem\u00e4\u00df Anlage Ast 9), dem Monoprodukt B\u00ae vertreibt sie u.a. C\u00ae (Wirkstoffkombination \u201eD\u201c, vgl. Fachinformation f\u00fcr betreffende Tabletten gem\u00e4\u00df Anlage Ast 10) und B\u00ae plus (Kombinationspr\u00e4parat \u201eD\u201c); wegen weiterer von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertriebener Produkte wird auf Seite 7, vorletzter Absatz der Antragsschrift Bezug genommen. Der Umsatz mit A\u00ae und B\u00ae in Deutschland betrug im Jahr 2007 EUR 61,6 Mio., im Jahr 2008 EUR 71 Mio. und im Jahr 2009 ebenfalls EUR 71 Mio.; der Umsatz mit C\u00ae und B\u00ae plus betrug in Deutschland im Jahr 2007 EUR 98,1 Mio., im Jahr 2008 EUR 103,3 Mio. und im Jahr 2009 EUR 105,1 Mio.<\/p>\n<p>Der mit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verbundenen E AG wurde aufgrund einer im Jahr 2007 erfolgten Anmeldung im Jahr 2010 zum Grundpatent EP 1 096 XXX B1 das &#8211; hier nicht streitgegenst\u00e4ndliche \u2013 Zertifikat DE 12 2007 XXX 55 f\u00fcr das Erzeugnis \u201eF\u201c erteilt (\u201eG\u201c, vgl. Registerausz\u00fcge gem\u00e4\u00df Anlagen AG 9a und AG 9b). Im Jahr 2007 hatte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ferner &#8211; mit dem hiesigen Verf\u00fcgungspatent als Grundpatent &#8211; das Zertifikat DE 12 2007 XXX 50 ebenfalls f\u00fcr das Erzeugnis \u201eG\u201c angemeldet.<\/p>\n<p>Am 9.9.2008 erhielt die mit der Verf\u00fcgungsbeklagten verbundene H eine Marktzulassung f\u00fcr Valsartan Monoprodukte durch das Bundesinstitut f\u00fcr Arzneimittel und Medizinprodukte. Zus\u00e4tzlich wurden der H am 23.10.2010 Marktzulassungen f\u00fcr Kombinationsprodukte enthaltend Valsartan und Hydrochlorothiazid erteilt (vgl. Auszug aus der AMIS Datenbank gem\u00e4\u00df Anlage Ast 3). Unter anderem mit Schreiben vom 9.11.2010 wandte sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an die d\u00e4nische H A\/S. Als Reaktion darauf erhielt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am 1.12.2010 ein Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten, mit welchem diese ank\u00fcndigten, dass \u201edie H A\/S bzw. mit ihr verbundene Unternehmen oder Vertragspartner\u201c beabsichtigten, ab dem 13.2.2011 ein Produkt mit der Wirkstoffkombination Valsartan und Hydrochlorothiazid (nachfolgend: \u201eD\u201c) in Deutschland zu vermarkten (Anlage Ast 5). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin lie\u00df u.a. die Verf\u00fcgungsbeklagte am 10.12.2010 abmahnen. Mit Schreiben vom 14.12.2010 (Anlage Ast 2) k\u00fcndigte die Verf\u00fcgungsbeklagte an, \u201evor Ablauf der oben [Anm.: im Betreff des Schreibens] genannten Schutzrechte den Wirkstoff \u201eD\u201c enthaltende Produkte in Deutschland zu vermarkten. Entsprechend der Angabe der Marktzulassungsnummern im Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage Ast 2 handelt es sich um folgende Produkte (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c):<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, bei Einreichung ihrer Antragsschrift vom 16.12.2010 habe insbesondere bereits aufgrund des gegnerischen Schreibens gem\u00e4\u00df Anlage Ast 2 eine Erstbegehungsgefahr daf\u00fcr bestanden, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte noch vor Ablauf des Verf\u00fcgungspatents am 12.2.2011 die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland auf den Markt bringen werde. Selbst wenn man jedoch annehme, ein Marktstart sei erst ab dem 13.2.2011 und eine Listung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der IFA-Datenbank erst zum 15.2.2011 beabsichtigt gewesen, h\u00e4tten ab dem 10.2.2011 erste patentverletzende Angebotshandlungen gedroht, weil sp\u00e4testens dann dem Gro\u00dfhandel die aktuelle Version der Datenbank zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tte. Eine Schutzzertifikatsverletzung sei auch dann gegeben, wenn ein Produkt, welches die Merkmale des Anspruchs erf\u00fclle, dar\u00fcber hinaus noch weitere Merkmale &#8211; beispielsweise einen weiteren Wirkstoff \u2013 enthalte. Die Art. 5, Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 469\/2009 vom 6.5.2009 \u00fcber das erg\u00e4nzende Schutzzertifikat f\u00fcr Arzneimittel (SchutzzertifikatsVO, nachfolgend: \u201eSPC-VO\u201c) seien so zu verstehen, dass dann, wenn ein Zertifikat f\u00fcr den identischen Gegenstand eines Patentanspruchs erteilt sei, dessen Schutzbereich mit demjenigen des Grundpatents \u00fcbereinstimme. Der zweckgebundene Stoffschutz f\u00fcr die zugelassene Verwendung eines Arzneimittels erstrecke sich auf alle Verwendungen des Erzeugnisses &#8211; hier: Valsartan \u2013 als Arzneimittel, die vor Ablauf des Zertifikats genehmigt wurden. Die patentrechtlichen Grunds\u00e4tze der Schutzbereichsbestimmung w\u00fcrden durch die SPC-VO nicht verdr\u00e4ngt. Demnach werde das den arzneilichen Wirkstoff Valsartan sch\u00fctzende Verf\u00fcgungszertifikat durch die Vermarktung eines jeden generischen Valsartan enthaltenden Pr\u00e4parats verletzt. Insofern seien vom Schutzumfang des Verf\u00fcgungszertifikats auch Kombinationsprodukte aus \u201eD\u201c und folglich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erfasst. Der notwenige Verf\u00fcgungsgrund sei gegeben, insbesondere gehe die Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen der Parteien zu ihren Gunsten aus: Die Verf\u00fcgungsbeklagte w\u00e4re \u2013 unstreitig \u2013 der erste generische Anbieter von Valsartan-Produkten auf dem Markt; den daraus resultierenden Konsequenzen sei schnellstm\u00f6glich entgegenzuwirken, da ein einmal bewirkter Preisverfall bzw. eine Marktverschiebung im Nachhinein nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen sei.<\/p>\n<p>Die Kammer hat am 17.12.2010 antragsgem\u00e4\u00df eine Beschlussverf\u00fcgung erlassen, deren Inhalt zu Ziffer I. bis III. lautet:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung &#8211; wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung &#8211; untersagt,<\/p>\n<p>Arzneimittel enthaltend<br \/>\n(S)-N-(1-Carboxy-2-methyl-prop-1-yl)-N-pentanoyl-N-[2&#8242;-(1H-tetrazol-5-yl)biphenyl-4-ylmethyl]-amin mit dem internationalen Freinamen (INN) Valsartan, in freier Form oder in Salzform, insbesondere Arzneimittel enthaltend Valsartan und Hydrochlorothiazid,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Antragsgegnerin wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.\u201c<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 19.1.2011 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte gegen die Beschlussverf\u00fcgung Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ihren Antrag insoweit f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, als dass er urspr\u00fcnglich auch auf das Verf\u00fcgungspatent gest\u00fctzt gewesen ist. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat der Erledigungserkl\u00e4rung widersprochen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 17.12.2010 aufrecht zu erhalten, soweit sie auf das Verf\u00fcgungszertifikat gest\u00fctzt ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. den Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 17.12.2010 zur\u00fcckzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise zu 1., die weitere Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung von einer Sicherheitsleistung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in H\u00f6he von EUR 12 Mio. abh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, in Bezug auf das Verf\u00fcgungspatent fehle es an einer Erstbegehungsgefahr; vorsorglich hat sie in ihrer Widerspruchsbegr\u00fcndung vom 19.1.2011 klargestellt, sich \u201ekeines Rechts zu ber\u00fchmen, den Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents in Deutschland zu benutzen\u201c. In Bezug auf das Verf\u00fcgungszertifikat fehle es an einem Verf\u00fcgungsanspruch; insoweit macht die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wesentlichen geltend: Die in Art. 4 SPC-VO enthaltene Beschr\u00e4nkung auf \u201edas Erzeugnis, das von der Genehmigung f\u00fcr das Inverkehrbringen des entsprechenden Arzneimittels erfasst wird\u201c sei so zu verstehen, dass diese bei der Bestimmung des Schutzbereichs eines Zertifikats allgemeinen patentrechtlichen Grunds\u00e4tzen vorgehe. Das f\u00fcr den Einzelwirkstoff Valsartan erteilte Verf\u00fcgungszertifikat werde daher nicht durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit der Wirkstoffzusammensetzung \u201eD\u201c verletzt. Die SPC-VO beschr\u00e4nke den Schutz eines Zertifikats auf das arzneimittelrechtlich genehmigte Erzeugnis. Bei \u201eD\u201c handele es sich um ein anderes Erzeugnis als \u201eValsartan\u201c, und zwar sowohl im Sinne von Art. 1 b), 3 b) SPC-VO als auch im Sinne von Art. 4 SPC-VO, deren Erzeugnisbegriff einheitlich auszulegen sei. Folgerichtig verf\u00fcge die mit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin konzernverbundene E GmbH &#8211; in tats\u00e4chlicher Hinsicht unstreitig &#8211; \u00fcber gesonderte Arzneimittelzulassungen f\u00fcr A\u00ae einerseits (Anlage Ast 9) und C\u00ae andererseits (Anlage Ast 10). Zu beachten sei dabei, dass die arzneimittelrechtliche Genehmigung f\u00fcr C\u00ae nicht dem Verf\u00fcgungszertifikat zugrunde liege. An einem Verf\u00fcgungsgrund fehle es schon deshalb, weil sich hier komplexe Rechtsfragen betreffend die Auslegung der SPC-VO stellten, welche einer in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren kaum m\u00f6glichen ausf\u00fchrlichen Er\u00f6rterung und Pr\u00fcfung bed\u00fcrften.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Auf den gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 924, 936 ZPO zul\u00e4ssigen Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten hin war die einstweilige Verf\u00fcgung vom 17.12.2010 teilweise aufrechtzuerhalten. Das Begehren der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat lediglich Erfolg, soweit es auf das Verf\u00fcgungszertifikat gegr\u00fcndet ist. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung des Anbietens, Inverkehrbringens, Gebrauchens sowie des Einf\u00fchrens und Besitzens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu diesen Zwecken aus \u00a7\u00a7 16a Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEs besteht eine Erstbegehungsgefahr daf\u00fcr, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte vor Ablauf des Verf\u00fcgungszertifikats am 13.11.2011 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem deutschen Markt vertreiben wird. Eine Erstbegehungsgefahr erfordert greifbare Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass nach den gesamten Umst\u00e4nden eine Schutzrechtsverletzung unmittelbar bevorsteht, wobei im Einzelfall die Ber\u00fchmung, eine bestimmte Handlung vornehmen zu d\u00fcrfen, ausreichen kann (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 605 f.). Die Erstbegehungsgefahr ergibt sich hier sp\u00e4testens aus dem Schreiben der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 14.12.2010 (Anlage Ast 2), aus dem zumindest folgt, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte vor Ablauf des Verf\u00fcgungszertifikats die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu vermarkten beabsichtigt.<\/p>\n<p>Die insoweit entstandene Erstbegehungsgefahr ist auch nicht aufgrund einer von der Verf\u00fcgungsbeklagten im Rahmen des Verf\u00fcgungsverfahrens abgegebenen Erkl\u00e4rung erloschen. Namentlich ergibt sich aus Rn 6 ihres Schriftsatzes vom 19.1.2011 (Blatt 36 GA) keine sog. Ber\u00fchmungsaufgabe in Bezug auf das Verf\u00fcgungszertifikat. Denn die genannte Passage bezieht sich ausschlie\u00dflich auf eine Benutzung des Gegenstands des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDer demnach noch vor Ablauf des Verf\u00fcgungszertifikats am 13.11.2011 drohende Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland w\u00e4re im Falle seiner tats\u00e4chlichen Umsetzung eine Verletzung des Verf\u00fcgungszertifikats.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWelchen Schutz ein Zertifikat gew\u00e4hrt, bestimmt sich nach Artt. 4 und 5 der SPC-VO.<\/p>\n<p>Der Art 5. SPC-VO lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorbehaltlich des Art. 4 gew\u00e4hrt das Schutzzertifikat dieselben Rechte wie das Grundpatent und unterliegt denselben Beschr\u00e4nkungen und Verpflichtungen\u201c.<\/p>\n<p>Der Art. 4 SPC-VO bestimmt:<\/p>\n<p>\u201eIn den Grenzen des durch das Grundpatent gew\u00e4hrten Schutzes erstreckt sich der durch das Zertifikat gew\u00e4hrte Schutz allein auf das Erzeugnis, das von der Genehmigung f\u00fcr das Inverkehrbringen des entsprechenden Arzneimittels erfasst wird, und zwar auf diejenigen Verwendungen des Erzeugnisses als Arzneimittel, die vor Ablauf des Zertifikats genehmigt wurden.\u201c<\/p>\n<p>Sodann ist zu beachten, dass der Gegenstand der arzneimittelrechtlichen Genehmigung ein \u201eArzneimittel\u201c (vgl. dazu die Legaldefinition in Art. 1a) SPC-VO), w\u00e4hrend der Schutzgegenstand des Zertifikats ein \u201eErzeugnis\u201c ist, wobei dieser Begriff wiederum in Art. 1b) SPC-VO derart legaldefiniert wird, dass es sich um \u201eden Wirkstoff oder die Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels\u201c handelt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIn Anbetracht des wenig pr\u00e4gnant formulierten und deshalb nicht leicht verst\u00e4ndlichen Wortlautes des Art. 4 SPC-VO kommt dem legislatorischen Sinn und Zweck der Beschr\u00e4nkung des Schutzes auf \u201edas arzneimittelrechtlich genehmigte Erzeugnis\u201c ma\u00dfgebliche Bedeutung bei der Auslegung zu.<\/p>\n<p>Der Erw\u00e4gungsgrund (3) der SPC-VO stellt zun\u00e4chst heraus, dass Arzneimittel als Ergebnis einer langen und kostspieligen Forschungst\u00e4tigkeit nur dann weiterentwickelt werden, wenn ein ausreichender Schutz zur F\u00f6rderung der notwendigen Forschung bereitgestellt wird. Sodann konstatieren die Verfasser der SPC-VO in Erw\u00e4gungsgrund (4), dass durch den Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung f\u00fcr ein neues Arzneimittel und der Genehmigung f\u00fcr das Inverkehrbringen desselben Arzneimittels der tats\u00e4chliche Patentschutz auf eine Laufzeit verringert wird, die f\u00fcr die Amortisierung der in der Forschung vorgenommenen Investitionen unzureichend ist. Als Konsequenz dessen ergibt sich ein unzureichender Schutz mit der Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die pharmazeutische Forschung (vgl. Erw\u00e4gungsgrund (5)) sowie die Gefahr einer Verlagerung von Forschungszentren aus dem EWR in Staaten, welche einen gr\u00f6\u00dferen Schutz von Forschungsleistungen bieten (vgl. Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde (6) und (7)). Aufgrund dieser Schieflage sehen die Verfasser der SPC-VO die Notwendigkeit der Schaffung eines erg\u00e4nzenden Schutzzertifikats f\u00fcr Arzneimittel, deren Vermarktung genehmigt ist (vgl. Erw\u00e4gungsgrund (8)). Um einen ausreichenden tats\u00e4chlichen Schutz zu gew\u00e4hren, soll demjenigen, der gleichzeitig Inhaber eines Patents und eines Zertifikats ist, f\u00fcr die Dauer von maximal 15 Jahren ein Ausschlie\u00dflichkeitsanspruch garantiert sein (vgl. Erw\u00e4gungsgrund (9)). Indem die Verringerung der Laufzeit des tats\u00e4chlichen Patentschutzes betont wird, kommt zum Ausdruck, dass es das legislatorische Anliegen der SPC-VO ist, verlorenen Patentschutz (teilweise) zur\u00fcckzugeben.<\/p>\n<p>Die genannten Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde belegen, dass de facto eine Verl\u00e4ngerung des Patentschutzes bewirkt werden soll, um einen Ausgleich f\u00fcr den Verlust effektiven Patentschutzes zu bewirken (vgl. auch LG Mannheim, Urteil vom 13.1.2006, Seite 3, vorletzter Absatz; vgl. Schulte\/K\u00fchnen, PatG, \u00a7 16a Rn 5; vgl. Benkard\/Grabinski, PatG, 10. Auflage, \u00a7 16a Rn 9; Kra\u00dfer, \u00a7 26, A II b), S. 580). Der Patentinhaber soll daf\u00fcr (jedenfalls teilweise, vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 SPC-VO) entsch\u00e4digt werden, dass die Vermarktung der Erfindung aufgrund eines im Interesse der Volksgesundheit notwendigen Arzneimittelzulassungsverfahrens zur\u00fcckgestellt ist. In einem entsprechenden Sinne hat auch der nationale deutsche Gesetzgeber die SPC-VO bei Einf\u00fcgung des \u00a7 16a PatG verstanden (vgl. BT-Drucksache 12\/3630, Seite 6, I. 1.).<\/p>\n<p>Insofern kann der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht darin gefolgt werden, den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 4, 5 und 9 zur SPC-VO sei zu entnehmen, dass ein Ausgleich f\u00fcr die Dauer des Arzneimittelzulassungsverfahrens bzw. f\u00fcr den Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung f\u00fcr ein neues Arzneimittel und der Genehmigung f\u00fcr das Inverkehrbringen desselben Arzneimittels beabsichtigt sei. Ihr Verst\u00e4ndnis, welches die Gew\u00e4hrung eines Zertifikats als Belohnung nur f\u00fcr das Erzeugnis ansieht, dessen Zulassung dem Zertifikat gem\u00e4\u00df Art. 3 b), d) SPC-VO zugrunde liegt, l\u00e4uft daher dem Sinn und Zweck der SPC-VO zuwider. Dementsprechend besteht erst recht keine Grundlage daf\u00fcr, eine derartige \u201eBelohnung\u201c auf ein konkretes Arzneimittel zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Im Lichte dieser ratio der SPC-VO sind die Systematik und der Inhalt der Artt. 4 und 5 SPC-VO wie folgt zu verstehen: Der Art. 5 SPC-VO befasst sich \u2013 wie auch seine amtliche \u00dcberschrift best\u00e4tigt \u2013 mit den Wirkungen eines Zertifikats und bestimmt, dass diese mit jenen des ihm zugrundeliegenden Grundpatents \u00fcbereinstimmen. Demgegen\u00fcber besteht die Funktion des Art. 4 SPC-VO darin, das Bezugsobjekt dieser Wirkungen \u2013 also den Schutzgegenstand &#8211; zu bestimmen. In diesem Zusammenhang bedient sich der Art. 4 SPC-VO dreier Kriterien:<\/p>\n<p>&#8211; Zun\u00e4chst wird &#8211; an sich deklaratorisch \u2013 klargestellt, dass die absolute Grenze durch den Schutzbereich des Grundpatents gezogen ist.<\/p>\n<p>&#8211; Alsdann wird das Erzeugnis identifiziert, um vom gesch\u00fctzten Wirkstoff solche Stoffe auszugrenzen, die m\u00f6glicherweise weiterer Schutzgegenstand des Grundpatents sind. Dass es dem Art. 4 SPC-VO hierbei &#8211; entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 nicht um eine Beschr\u00e4nkung auf das konkret genehmigte Arzneimittel geht, ergibt sich anhand diverser Passagen der SPC-VO, die von dem durch die Genehmigung identifizierten Erzeugnis sprechen: Art. 8 Abs. 1b) und c), Art. 9 Abs. 2 d), Art. 11 Abs. 1 d) SPC-VO.<\/p>\n<p>&#8211; Schlie\u00dflich gibt der Art. 4 SPC-VO einen zweckgebundenen Stoffschutz vor, indem er eine Begrenzung des Schutzgegenstandes auf genehmigte Verwendungen vornimmt (vgl. Kra\u00dfer, \u00a7 26 A II, S. 586). Dieses dritte Kriterium belegt, dass Art. 4 SPC-VO bei Richtigkeit des hier vertretenen Verst\u00e4ndnisses nicht \u00fcberfl\u00fcssig ist und nicht durch eine einfache Laufzeitverl\u00e4ngerungsregelung f\u00fcr das Grundpatent ersetzbar ist.<\/p>\n<p>Die Beschr\u00e4nkung des Schutzgegenstands eines Zertifikats in Art. 4 SPC-VO ist in ihrer Gesamtheit so zu verstehen, dass ihr lediglich die Funktion zukommt, einen \u201e\u00fcberschie\u00dfenden\u201c Schutz auszuschlie\u00dfen: F\u00fcr den Fall, dass das Grundpatent Schutz f\u00fcr weitere Erzeugnisse bzw. Wirkstoffe gew\u00e4hrt, die ihrerseits nicht Gegenstand des Zertifikats sind, wird eine Ausnahme vom Grundsatz des Art. 5 SPC-VO normiert, dass der Schutz von Grundpatent und Zertifikat gleichl\u00e4uft. Bei der Ermittlung des Schutzgegenstandes eines Zertifikats sind die &#8211; ggf. noch weitere Stoffe sch\u00fctzenden &#8211; Patentanspr\u00fcche fiktiv so zu betrachten, als sei dort allein der im Zertifikat bezeichnete Wirkstoff angegeben; Art. 4 SPC-VO f\u00fchrt demnach zu einem hypothetischen Patentanspruch, der erzeugnis- und zweckbezogen ist (vgl. Benkard\/Grabinski, PatG, 10. Auflage, \u00a7 16a Rn 38). Die Kompensation wird nicht begrenzt auf ein Zulassungsverfahren f\u00fcr ein ganz spezielles Arzneimittel gew\u00e4hrt, sondern f\u00fcr den Zeitraum ab Einreichung der Anmeldung f\u00fcr das Grundpatent, in dem ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis nicht vertrieben werden darf (unter Ber\u00fccksichtigung einer maximalen Laufzeit von 5 Jahren ab Wirksamwerden des Zertifikats, Art. 13 Abs. 2 SPC-VO).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer von der Verf\u00fcgungsbeklagten f\u00fcr ihre Argumentation herangezogene Erw\u00e4gungsgrund (10) zur SPC-VO gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Auslegung. Soweit es dort hei\u00dft, \u201e der \u2026 von ihm gew\u00e4hrte Schutz sollte im \u00dcbrigen streng auf das Erzeugnis beschr\u00e4nkt sein, f\u00fcr das die Genehmigung f\u00fcr das Inverkehrbringen als Arzneimittel erteilt wurde\u201c, deckt dies nicht das enge Verst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungsbeklagten vom Schutzgegenstand eines Zertifikats. Auch in dieser Passage setzt sich die &#8211; vgl. schon oben &#8211; strikte Differenzierung der SPC-VO zwischen den Begriffen \u201eErzeugnis\u201c und \u201eArzneimittel\u201c fort. Im Einklang mit Art. 4 SPC-VO beschr\u00e4nkt auch der Erw\u00e4gungsgrund (10) den Schutz auf den konkreten arzneilichen Wirkstoff, f\u00fcr den die Zulassung als Arzneimittel erteilt wurde; das ist aber auch hier nicht gleichzusetzen mit dem Begriff des \u201earzneimittelrechtlich genehmigten Erzeugnisses\u201c, den die SPC-VO \u2013 siehe oben \u2013 nicht verwendet. Insofern ergibt sich mit R\u00fccksicht auf den Erw\u00e4gungsgrund (10) kein engeres Verst\u00e4ndnis des Art. 4 SPC-VO und es kommt daher nicht einmal entscheidungserheblich darauf an, ob der letzte Satz des Erw\u00e4gungsgrundes (10) der SPC-VO mit R\u00fccksicht auf den Erw\u00e4gungsgrund (12) der Pflanzenschutz-VO \u00fcberhaupt noch bei der Auslegung Ber\u00fccksichtigung finden kann, nachdem dort ein entsprechender Passus gestrichen worden ist, und gem\u00e4\u00df Erw\u00e4gungsgrund (17) der Pflanzenschutz-VO u.a. deren Erw\u00e4gungsgrund (12) auch f\u00fcr die SPC-VO zu ber\u00fccksichtigen sein soll.<\/p>\n<p>Unbehelflich sind auch die Verweise der Verf\u00fcgungsbeklagten auf Rn 9, Rn 13, Rn 20 und Rn 39 der Begr\u00fcndung der EG-Kommission zu einem Vorentwurf der SPC-VO. Insbesondere best\u00e4tigt die betreffende Rn 39 ihrerseits, dass Art. 4 SPC-VO u.a. die Funktion zukommt (vgl. bereits oben), ggf. aus einer Vielzahl durch ein Grundpatent gesch\u00fctzten Stoffen jene zu identifizieren, die auch vom Schutzgegenstand des Zertifikats erfasst sein sollen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nZuzustimmen ist der Verf\u00fcgungsbeklagten nach alledem zwar in ihrem Ansatz, dass ein Zertifikat keine blo\u00dfe Laufzeitverl\u00e4ngerung f\u00fcr ein Patent darstellt, sondern ein Schutzrecht sui generis ist (vgl. auch Rn. 20 und Rn. 38 der Begr\u00fcndung der EG-Kommission zum ersten Entwurf der SPC-VO). Das ergibt sich n\u00e4mlich anhand der amtlichen Bezeichnung \u201eerg\u00e4nzendes Schutzzertifikat f\u00fcr Arzneimittel\u201c sowie anhand des Umstandes, dass f\u00fcr das Zertifikat vom Patentrecht verselbst\u00e4ndigte Erteilungsvoraussetzungen und Nichtigkeitsgr\u00fcnde bestimmt sind (Art. 3, Art. 15 Abs. 1 a) SPC-VO). Ebenso wenig begegnet ihre grunds\u00e4tzliche Einordung des Art. 4 SPC-VO als lex specialis dogmatischen Bedenken. Allerdings ist die von der Verf\u00fcgungsbeklagten aus alldem gezogene Schlussfolgerung, wonach die Regelung des Art. 4 SPC-VO die allgemeinen patentrechtlichen Grunds\u00e4tze (vollst\u00e4ndig) verdr\u00e4nge, mit R\u00fccksicht auf die ratio der SPC-VO nach Ansicht der Kammer zu weitgehend.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nZu bedenken ist ferner, dass die Auslegung der Verf\u00fcgungsbeklagten dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass der angestrebte Ausgleich f\u00fcr den Verlust an effektivem Patentschutz allzu leicht umgangen werden k\u00f6nnte, was dem Schutzzweck der SPC-VO v\u00f6llig zuwiderliefe (vgl. EuGH, GRUR Int. 2000, 69, 70 f. \u2013 Formitalia). Dies h\u00e4tte wiederum die missliche Konsequenz, dass der Zertifikatsschutz wirtschaftlich ausgeh\u00f6hlt w\u00fcrde. Dies gilt gerade auch f\u00fcr den vorliegenden Fall, da das Kombinationspr\u00e4parat \u201eD\u201c &#8211; unstreitig &#8211; in bestimmten Indikationen die bessere Alternative gegen\u00fcber dem Einzelwirkstoff Valsartan darstellt. D\u00fcrften Wettbewerber der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein generisches Kombinationspr\u00e4parat \u201eD\u201c w\u00e4hrend der Laufzeit des Schutzzertifikats auf den Markt bringen, drohten dem teureren Monopr\u00e4parat erhebliche Marktanteile verloren zu gehen.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nBei ihrer Entscheidungsfindung hat die Kammer die bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung bekannten ausl\u00e4ndischen Entscheidungen zu der hier betroffenen Rechtsfrage ber\u00fccksichtigt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, GRUR 2010, 950 &#8211; Walzenformgebungsmaschine). Das betreffende Meinungsbild ist nicht einheitlich, so dass sich hieraus f\u00fcr keine der Parteien etwas Abschlie\u00dfendes herleiten l\u00e4sst. Insbesondere ergeben sich aus der Entscheidung vom 12.2.2010 im Pariser Verf\u00fcgungsverfahren (Anlagen AG 1a, 1b), welche im Sinne der hiesigen Verf\u00fcgungsbeklagten lautete, ersichtlich keine weitergehenden Argumente f\u00fcr deren Rechtsmeinung.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nIm Unteranspruch 26 des Verf\u00fcgungspatents wird explizit Valsartan als Schutzgegenstand umschrieben. Weil das Verf\u00fcgungszertifikat infolge der vorangegangenen \u00dcberlegungen einem mit dem Verf\u00fcgungspatent \u00fcbereinstimmenden Schutz gew\u00e4hrt, erfasst der Schutzbereich des Verf\u00fcgungszertifikats auch s\u00e4mtliche Valsartan als Wirkstoff enthaltenden Kombinationspr\u00e4parate, so dass sich aus dem Verf\u00fcgungszertifikat ein Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, welche die Kombination \u201eD\u201c aufweisen, ergibt. Im Lichte der Artt. 4 und 5 SPC-VO ist der Patentanspruch 26 unter Geltung des Verf\u00fcgungszertifikats so zu lesen, dass er \u201eValsartan in allen genehmigten Verwendungen als Arzneimittel\u201c sch\u00fctzt. Unstreitig erhielt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch eine arzneimittelrechtliche Genehmigung f\u00fcr das Kombinationspr\u00e4parat \u201eD\u201c f\u00fcr die Behandlung der essentiellen Hypertonie (vgl. Anlage Ast 10), f\u00fcr die auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vermarktet werden sollen.<\/p>\n<p>Es ist nach patentrechtlichen Grunds\u00e4tzen, die nach Artt. 4 und 5 SPC-VO auch f\u00fcr das Verf\u00fcgungszertifikat gelten, f\u00fcr die Verletzungsfrage unerheblich, ob ein Arzneimittel neben dem Wirkstoff Valsartan noch weitere Merkmale aufweist; insbesondere f\u00fchrt es nicht aus der Verletzung, wenn in einem Arzneimittel au\u00dfer Valsartan noch ein oder mehrere andere Wirkstoffe enthalten sind. Derartige Zus\u00e4tze k\u00f6nnten allenfalls zu einer sog. abh\u00e4ngigen Erfindung f\u00fchren, die aber anerkannterma\u00dfen die Berechtigung des Verletzungsvorwurfs nicht zu beseitigen vermag.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsbeklagten mag zuzugestehen sein, dass der Einzelwirkstoff Valsartan einerseits und die Kombination \u201eD\u201c andererseits verschiedene Erzeugnisse sind. Indes sind sie das entgegen der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht nur im Sinne der SPC-VO (vgl. die Differenzierung zwischen \u201eWirkstoff\u201c und \u201eWirkstoffzusammensetzung\u201c in Art. 1 b) SPC-VO), sondern auch im Rahmen einer rein patentrechtlichen Betrachtung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Insofern ist auch der Hinweis auf die BGH-Entscheidung \u201eEscitalopram\u201c (GRUR 2010, 123), in welcher nach den Umst\u00e4nden des dortigen Einzelfalles ein Razemat als anderer Wirkstoff bzw. zumindest als andere Wirkstoffzusammensetzung im Verh\u00e4ltnis zu einem einzelnen Enantiomer betrachtet wurde, im Ergebnis kein taugliches Argument f\u00fcr die Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten. Dieser Gesichtspunkt schlie\u00dft es n\u00e4mlich nicht aus, \u201eD\u201c bei der gebotenen, den Schutzzweck der SPC-VO ber\u00fccksichtigenden rechtlichen Wertung gleichwohl &#8211; im Rechtssinne &#8211; als ein Erzeugnis aufzufassen, welches im Sinne von Art. 4 SPC-VO von der Genehmigung f\u00fcr das Inverkehrbringen des Arzneimittels A\u00ae erfasst wird. Letzteres gilt ungeachtet des rechtlichen Umstandes, dass der Begriff des Erzeugnisses, welcher in Art 1 b) SPC-VO eine Legaldefinition erhalten hat, im Rahmen der SPC-VO einheitlich auszulegen ist (vgl. auch EuGH, GRUR 2004, 225 \u2013 Omeprazol). Dies schlie\u00dft es nicht aus, dass ein Zertifikat f\u00fcr einen Einzelwirkstoff zugleich Schutz f\u00fcr eine Wirkstoffzusammensetzung gew\u00e4hrt. Denn nach der Systematik des Art. 4 SPC-VO wird der Schutzgegenstand des Zertifikats durch den Begriff \u201eErzeugnis\u201c und gerade nicht unter Verwendung des Begriffs Arzneimittel (vgl. Art. 1a) SPC-VO) &#8211; schon gar nicht mittels eines \u201earzneimittelrechtlich genehmigten\u201c &#8211; bestimmt. Soweit Art 1b) SPC-VO zwischen den Alternativen Wirkstoff und Wirkstoffzusammensetzung differenziert, folgt auch daraus nicht, dass ein Kombinationspr\u00e4parat nicht Schutzgegenstand desjenigen Zertifikats sein kann, das in Ankn\u00fcpfung an eine Genehmigung f\u00fcr den Einzelwirkstoff erfolgt ist. Die m\u00f6gliche Schutzerstreckung auf die Kombination findet ihre Grundlage in dem Wort \u201eerfasst\u201c in Art. 4 SPC-VO, ohne dass damit der allgemeine Erzeugnisbegriff des Art. 1b) SPC-VO umgangen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nOhne Erfolg beruft sich die Verf\u00fcgungsbeklagte f\u00fcr ihr Verst\u00e4ndnis auf den Art. 3c) SPC-VO, aus welchem sich ein Doppelschutzverbot ergebe. Danach wird ein Zertifikat nur dann erteilt, \u201ewenn f\u00fcr das Erzeugnis nicht bereits ein Zertifikat erteilt wurde\u201c.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagten ist darin zu widersprechen, dass die genannte Bestimmung die hier bef\u00fcrwortete Auslegung, der Schutz eines Zertifikats f\u00fcr einen Einzelwirkstoff erfasse auch ein diesen Einzelwirkstoff enthaltendes Kombinationsprodukt, verbiete. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte auf die Rn 36 der Begr\u00fcndung der EG-Kommission zum Entwurf der SPC-VO verweist, d\u00fcrfte Art. 3c) SPC-VO so zu verstehen sein, dass f\u00fcr ein und dasselbe Erzeugnis zwar in dem gleichen Mitgliedstaat mehrere Patente und mehrere Genehmigungen f\u00fcr das Inverkehrbringen erteilt werden k\u00f6nnen, das erg\u00e4nzende Schutzzertifikat indes nur auf der Grundlage eines einzigen Patents und einer einzigen Genehmigung, n\u00e4mlich der ersten f\u00fcr den betreffenden Staat, erworben werden kann. Dem Art. 3c) SPC-VO d\u00fcrfte damit der Gedanke zugrunde liegen, die mehrfache Erteilung eines Zertifikats zugunsten desselben Anmelders f\u00fcr ein durch mehrere Patente gesch\u00fctztes Erzeugnis zu verhindern. Solche F\u00e4lle sind denkbar, wenn zus\u00e4tzlich zum Wirkstoff als solchem noch diverse Verwendungen bzw. Indikationen und Syntheseverfahren patentiert werden. Damit schlie\u00dfen weder der Art. 3c) SPC-VO noch der \u2013 nach Erw\u00e4gungsgrund (17) bei der Auslegung der SPC-VO zu ber\u00fccksichtigende \u2013 Art. 3 Abs. 2 Pflanzenschutz-VO es aus, den Zertifikatsschutz f\u00fcr den Einzelwirkstoff A auf ein Produkt mit der Wirkstoffzusammensetzung A + B auszudehnen.<\/p>\n<p>Der Art. 3c) SPC-VO normiert insoweit kein \u201eDoppelschutzverbot\u201c, sondern ein \u201eDoppelerteilungsverbot\u201c &#8211; so wie auch dem Patentrecht ein \u201eDoppelpatentierungsverbot\u201c gel\u00e4ufig ist. Das schlie\u00dft es gerade nicht aus, dass ein Erzeugnis gleichwohl dem Schutzbereich mehrerer Zertifikate unterf\u00e4llt. Insofern kann ein und derselbe Gegenstand mehrere Schutzrechte verletzen, soweit deren Schutzbereiche eine entsprechende Schnittmenge bilden.<\/p>\n<p>Insbesondere kann dem Schluss der Verf\u00fcgungsbeklagten von \u2013 insoweit noch richtig \u2013 der Unzul\u00e4ssigkeit der Erteilung zweier Zertifikate f\u00fcr das identische Erzeugnis A + B auf eine unzul\u00e4ssige Erstreckung des Schutzes f\u00fcr A auf die Kombination auf A + B nicht gefolgt werden. Zun\u00e4chst ist ihre Kontroll\u00fcberlegung, dass dann konsequenterweise im Falle der Erteilung eines Zertifikats f\u00fcr A kein Zertifikat mehr f\u00fcr A + B erteilt werden k\u00f6nne, nicht richtig. Denn dass der Schutz f\u00fcr A die Kombination aus A + B im Sinne von Art. 4 \u201eerfasst\u201c, \u00e4ndert nichts daran, dass A einerseits und A + B andererseits verschiedene Erzeugnisse im Sinne von Art. 3c) SPC-VO sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist bis dato auf der Basis des Verf\u00fcgungspatents allein das Verf\u00fcgungszertifikat erteilt worden. Die auf Art. 3c) SPC-VO gest\u00fctzten Bedenken der Verf\u00fcgungsbeklagten k\u00f6nnen \u2013 da es sich um ein reines Doppelerteilungsverbot handelt \u2013 allenfalls in Erteilungsverfahren f\u00fcr Kombinationen aus Valsartan mit anderen Stoffen eine Rolle spielen, etwa in den derzeit noch anh\u00e4ngigen Erteilungsverfahren f\u00fcr die Erzeugnisse \u201eValsartan und I\u201c sowie \u201eValsartan, I und J\u201c.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDer Hinweis der Verf\u00fcgungsbeklagten darauf, dass die mit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin konzernverbundene E GmbH zwar zwei unterschiedliche arzneimittelrechtliche Genehmigungen innehat, n\u00e4mlich zum einen f\u00fcr den Einzelwirkstoff \u201eValsartan (A\u00ae, Anlage Ast 9) und zum anderen einen f\u00fcr die Wirkstoffzusammensetzung \u201eD\u201c (C\u00ae, Anlage Ast 10), wobei f\u00fcr \u201eD\u201c kein eigenst\u00e4ndiges Zertifikat erteilt ist, verf\u00e4ngt ebenfalls nicht. Wiederum gen\u00fcgt es, dass \u201eD\u201c vom Schutz f\u00fcr Valsartan im Sinne von Art. 4 SPC-VO \u201eerfasst\u201c wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung notwendige Verf\u00fcgungsgrund liegt vor.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungszertifikats steht au\u00dfer Zweifel. Unstreitig wurde das ihm zugrundeliegende Verf\u00fcgungspatent w\u00e4hrend seiner gesamten Laufzeit weder mit einem Einspruch noch mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen. Auch macht weder die Verf\u00fcgungsbeklagte eine fehlende Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungszertifikats geltend noch sind insoweit Angriffe Dritter vorgetragen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen der Parteien geht zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich hat ein Zertifikatsinhaber ein anzuerkennendes Interesse an der sofortigen Durchsetzung seines zeitlich begrenzten Ausschlie\u00dflichkeitsrechts. Unstreitig ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcber ihre Tochtergesellschaft E GmbH zusammen mit der Lizenznehmerin K GmbH derzeit alleiniger Anbieter von Valsartan-Produkten in Deutschland, so dass die Verf\u00fcgungsbeklagte der erste generische Anbieter auf dem betreffenden Markt w\u00e4re (wenn auch zun\u00e4chst nicht als Monopr\u00e4parat). Ein vorzeitiger Markteintritt w\u00fcrde \u2013 unwidersprochen \u2013 zu ganz erheblichen wirtschaftlichen Einbu\u00dfen f\u00fchren und ein einmal bewirkter Preisverfall bzw. eine Marktverschiebung w\u00e4ren kaum r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Das ginge auch zu Lasten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, welche als Muttergesellschaft der E GmbH am betreffenden wirtschaftlichen Erfolg partizipiert. Insofern ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Verweis auf die M\u00f6glichkeit der Durchf\u00fchrung eines Hauptsacheverfahrens unzumutbar, weil ein solches zu sp\u00e4t k\u00e4me, um den aus dem drohenden Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen resultierenden Gefahren effektiv zu begegnen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten verbietet sich eine Entscheidung in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren auch nicht aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen. Dass sich hier schwierige Fragen der Auslegung der SPC-VO stellen, darf der Kl\u00e4rung derselben im einstweiligen Rechtsschutz nicht entgegenstehen. Das Verfahren wurde \u00e4hnlich einem Hauptsacheverfahren betrieben, indem die m\u00fcndliche Verhandlung durch mehrfache wechselseitige Schrifts\u00e4tze vorbereitet wurde. Mit der Konstellation der Entscheidung \u00fcber einen Eilantrag nach \u00a7 719 ZPO wie in der der Entscheidung \u201eOLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2010, 122\u201c zugrunde liegenden Konstellation ist das nicht vergleichbar. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungsbeklagten im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vortrugen, in Absprache mit den Entscheidungstr\u00e4gern des L-Konzerns bewusst eine Erstbegehungsgefahr heraufbeschw\u00f6rt zu haben, um einmal die streitige Auslegung des Art. 4 SPC-VO gerichtlich kl\u00e4ren lassen zu k\u00f6nnen. Dies l\u00e4sst erkennen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte sich l\u00e4ngst vorab in intensiver Weise mit diesem Rechtsproblem befasst hat; schon deshalb muss es ihr verwehrt sein, sich nun darauf zur\u00fcckzuziehen, derart schwierige Auslegungsfragen in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren nicht hinreichend vorbereiten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Gefahr, dass die Entscheidung der Kammer in der Rechtsmittelinstanz und\/oder in einem sp\u00e4teren, gegebenenfalls letztlich bis zum EuGH f\u00fchrenden Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben wird, kann in hinreichender Weise &#8211; wie im Tenor geschehen &#8211; wirksam durch die Verh\u00e4ngung einer betr\u00e4chtlichen Sicherheitsleistung begegnet werden, von deren Erbringung die weitere Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung abh\u00e4ngig ist. Die H\u00f6he der Sicherheitsleistung von EUR 12 Mio. entspricht 120 % des vorl\u00e4ufigen Streitwertes.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie Angelegenheit ist auch in zeitlicher Hinsicht dringlich, da jederzeit eine Verletzungshandlung der Verf\u00fcgungsbeklagten droht und somit eine Verletzungshandlung unmittelbar bevorsteht. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat dieser Dringlichkeit zudem dadurch Rechnung getragen, dass sie nur wenige Tage nach dem gegnerischen Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage Ast 2 ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung am 17.12.2010 beim Landgericht D\u00fcsseldorf eingereicht hat.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.2.2011 im Hinblick auf das am 12.2.2011 eingetretene Ende der Laufzeit des Verf\u00fcgungspatents erfolgte einseitige Erledigungserkl\u00e4rung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist so zu verstehen, dass sie die Feststellung begehrt, ihr urspr\u00fcnglich auch insoweit zul\u00e4ssiges und begr\u00fcndetes Begehren sei aufgrund eines nach Anh\u00e4ngigkeit eingetretenen Ereignisses unzul\u00e4ssig bzw. unbegr\u00fcndet geworden (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 91a Rn 43). Zwar ist diese Antrags\u00e4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7 264 Nr. 2 ZPO zul\u00e4ssig, jedoch ist diesem Antrag der Erfolg zu versagen, so dass die einstweilige Verf\u00fcgung insoweit aufzuheben und der Antrag zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Der auf das Verf\u00fcgungspatent gest\u00fctzte Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin war n\u00e4mlich von Anfang an unbegr\u00fcndet. Ihr stand insoweit zu keiner Zeit ein Unterlassungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zu, weil die daf\u00fcr notwendige Erstbegehungsgefahr in Bezug auf das Verf\u00fcgungspatent nie gegeben war. Wie oben bereits ausgef\u00fchrt, erfordert eine Erstbegehungsgefahr greifbare Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass nach den gesamten Umst\u00e4nden eine Patentverletzung unmittelbar bevorsteht, wobei sich im Einzelfall eine Ber\u00fchmung, eine bestimmte Handlung vornehmen zu d\u00fcrfen, ausreichend sein kann.<\/p>\n<p>Betrachtet man zun\u00e4chst das Schreiben der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungsbeklagten gem\u00e4\u00df Anlage Ast 5, so wurden dort Benutzungshandlungen eindeutig erst f\u00fcr die Zeit nach Ablauf des Verf\u00fcgungspatents, n\u00e4mlich f\u00fcr die Zeit ab dem 13.2.2011, angek\u00fcndigt.<\/p>\n<p>Eine Erstbegehungsgefahr l\u00e4sst sich auch nicht auf den Inhalt des weiteren Schreibens gem\u00e4\u00df Anlage Ast 2 gr\u00fcnden. Zu Recht macht die Verf\u00fcgungsbeklagte geltend, dass der Passus \u201evor Ablauf der oben genannten Schutzrechte\u201c in einem kumulativen Sinne zu verstehen ist, dass n\u00e4mlich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwar f\u00fcr die Zeit vor dem Ablauf des Schutzzertifikats, aber in jedem Falle erst nach dem 12.2.2011 angek\u00fcndigt werden. Nur so ergibt der letzte Satz des Schreibens gem\u00e4\u00df Anlage Ast 2 einen Sinn, wonach n\u00e4mlich ein Monopr\u00e4parat nicht vor Ablauf beider Schutzrechte vermarktet wird: Denn daran zeigt sich, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte jedenfalls das Verf\u00fcgungspatent respektieren wollte: Da n\u00e4mlich in Bezug auf die Frage der Verletzung des Verf\u00fcgungspatents kein Unterschied besteht zwischen der Vermarktung einer Wirkstoffkombination und derjenigen eines Monopr\u00e4parats, h\u00e4tte die Einschr\u00e4nkung am Ende des betreffenden Schreibens bei anderweitigem Verst\u00e4ndnis keine rechte Bedeutung mehr.<\/p>\n<p>Insofern musste die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage Ast 2 so verstehen, dass jegliche Vermarktung &#8211; und zwar einschlie\u00dflich etwaiger Vorbereitungshandlungen &#8211; bis zum 13.2.2011 unterbleiben wird. Das schlie\u00dft \u201eVoreintragungen\u201c in der Lauer-Taxe und in der IFA-Datenbank ein. Im \u00dcbrigen ist zu beachten, dass ein blo\u00dfes allgemeines Interesse an einer fr\u00fchzeitigen Listung f\u00fcr sich allein keine Erstbegehungsgefahr begr\u00fcnden kann (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2006, 426 \u2013 Lauer-Taxe).<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darauf verweist, die Richtigkeit ihres Verst\u00e4ndnisses sei dadurch belegt, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte in ihre Schutzschrift auch das Verf\u00fcgungspatent einbezog, verf\u00e4ngt dies nicht. Dieses Vorgehen der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungsbeklagten war schon aus Gr\u00fcnden \u00e4u\u00dferster anwaltlicher Vorsicht geboten.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich in Bezug auf die Verf\u00fcgungsbeklagte aus \u00a7 709 ZPO. Im \u00dcbrigen ist das Urteil bereits in Anbetracht der Rechtsnatur einer einstweiligen Verf\u00fcgung vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1647 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. M\u00e4rz 2011, Az. 4b O 280\/10<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[25,2],"tags":[],"class_list":["post-1721","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-25","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1721","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1721"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1721\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1722,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1721\/revisions\/1722"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1721"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1721"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1721"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}