{"id":1713,"date":"2011-04-07T17:00:01","date_gmt":"2011-04-07T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1713"},"modified":"2016-04-22T11:13:42","modified_gmt":"2016-04-22T11:13:42","slug":"4b-o-27409-schachtringgreifer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1713","title":{"rendered":"4b O 274\/09 &#8211; Schachtringgreifer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1646<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. April 2011, Az. 4b O 274\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schachtringgreifer mit einem Traggestell, das eine erste Gruppe aus drei im Winkelabstand von 120\u00b0 zueinander in einer Horizontalebene liegenden Klemmbacken aufweist, die mittels drei in gleichem Radialabstand von einer lotrechten Zentralachse des Traggestells vorgesehenen F\u00fchrungsk\u00f6rpern wenigstens angen\u00e4hert radial bis an die Innenfl\u00e4che des Schachtgrings ausfahrbar gelagert sind, mit einem am Tragestell befestigten, zur Zentralachse koaxialen F\u00fchrungsrohr, in dem ein Zugelement axial verschiebbar gef\u00fchrt ist, welches \u00fcber Axialradial-Wegumsetzer mit die Klemmbacken tragenden Schwenkhebeln derart verbunden ist, dass bei axialer Relativverschiebung des Zugelementes zum F\u00fchrungsrohr die Klemmbacken synchron aus- oder einw\u00e4rts bewegt werden, wobei am oberen Ende des Zugelementes ein Aufh\u00e4ngemittel f\u00fcr einen Lastheber vorgesehen ist, und mit einer die Funktion des Axialradial-Wegumsetzers ausschaltenden Kupplungseinrichtung zwischen Zugelement und F\u00fchrungsrohr<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn am Traggestell eine zweite Gruppe aus drei radial bis an die Innenfl\u00e4che eines Schachtkonus nach au\u00dfen fahrbaren Klemmbacken in einer unterhalb der Horizontalebene der ersten Klemmbackengruppe liegenden Parallelebene vorgesehen ist, deren Klemmbacken auf einem kleineren Durchmesser als die der ersten Gruppe liegen, und wenn das Aufh\u00e4ngemittel zum Greifen von Schachtringen eine erste zur Zentralachse koaxiale Aufh\u00e4ngeposition f\u00fcr den Lastheber und zum Greifen von Schachtkonen eine von der ersten Aufh\u00e4ngeposition in radialem Abstand liegende zweite Aufh\u00e4ngeposition aufweist;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.12.1999 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der hergestellten Mengen, der Herstellzeiten und \u2013orte,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d. der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e. sowie &#8211; insoweit allerdings nur f\u00fcr die Zeit ab dem 1.1.2006 &#8211; des erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten;<\/p>\n<p>3. &#8211; nur die Beklagte zu 1) -, die in ihrem im Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Gegenst\u00e4nde zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 30.12.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird, wobei sie dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Zeit bis zum 31.12.2005 dasjenige herauszugeben haben, was sie durch die betreffenden Handlungen auf seine Kosten erlangt haben.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl\u00e4ger zu 15 % und die Beklagten zu 85 %.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac, f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert betr\u00e4gt EUR 500.000.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten Europ\u00e4ischen Patents EP 0 703 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: \u201eKlagepatent\u201c), das unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 30.8.1994 am 11.7.1995 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 27.3.1996 und die Erteilung des Klagepatents am 21.5.1997 ver\u00f6ffentlicht. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt unter anderem die Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 12.07.2010 Nichtigkeitsklage (Anlage HL 2) gegen den deutschen Teil des Klagepatents, \u00fcber die bislang nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet ohne Bezugszeichen:<\/p>\n<p>\u201eSchachtringgreifer mit einem Traggestell, das eine erste Gruppe aus drei im Winkelabstand von 120\u00b0 zueinander in einer Horizontalebene liegenden Klemmbacken aufweist, die mittels drei in gleichem Radialabstand von einer lotrechten Zentralachse des Traggestells vorgesehenen F\u00fchrungsk\u00f6rpern wenigstens angen\u00e4hert radial bis an die Innenfl\u00e4che des Schachtrings ausfahrbar gelagert sind, mit einem am Tragestell befestigten, zur Zentralachse koaxialen F\u00fchrungsrohr, in dem ein Zugelement axial verschiebbar gef\u00fchrt ist, welches \u00fcber Axialradial-Wegumsetzer mit die Klemmbacken tragenden Schwenkhebeln derart verbunden ist, dass bei axialer Relativverschiebung des Zugelementes zum F\u00fchrungsrohr die Klemmbacken synchron aus- oder einw\u00e4rts bewegt werden, wobei am oberen Ende des Zugelementes ein Aufh\u00e4ngemittel f\u00fcr einen Lastheber vorgesehen ist, und mit einer die Funktion des Axialradial-Wegumsetzers ausschaltenden Kupplungseinrichtung zwischen Zugelement und F\u00fchrungsrohr, dadurch gekennzeichnet, dass am Traggestell eine zweite Gruppe aus drei, radial bis an die Innenfl\u00e4che eines Schachtkonus nach au\u00dfen fahrbaren Klemmbacken in einer unterhalb der Horizontalebene der ersten Klemmbackengruppe liegenden Parallelebene vorgesehen ist, deren Klemmbacken auf einem kleineren Durchmesser als die der ersten Gruppe liegen, und wobei das Aufh\u00e4ngemittel zum Greifen von Schachtringen eine erste zur Zentralachse koaxiale Aufh\u00e4ngeposition f\u00fcr den Lastheber und zum Greifen von Schachtkonen eine von der ersten Aufh\u00e4ngeposition in radialem Abstand liegende zweite Aufh\u00e4ngeposition aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 des Klagepatents zeigt eine Schnittansicht durch einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schachtringgreifer.<\/p>\n<p>Die Beklagten boten auf ihren Internetseiten <a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.A.de\">www.A.de<\/a> Schachtringgreifer an (Anlage K 5). Sie verkauften der Fa. B einen solchen auf ihren Internetseiten abgebildeten Schachtringgreifer. Ein derartiger Schachtringgreifer (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c) ist aus dem nachfolgend eingeblendeten Foto, welches dem Anlagenkonvolut K 7 entstammt und das der Kl\u00e4ger mit Bezugsziffern entsprechend dem Klagepatent versehen hat, ersichtlich.<\/p>\n<p>Im Zeitraum August 2004 bis Juli 2005 korrespondierten die Parteien zur Frage der Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Anlagenkonvolut HL 1 verwiesen. Die angegeriffene Ausf\u00fchrungsform wurde jedenfalls noch bis Juli 2006 hergestellt und war zumindest bis Ende 2008\/Anfang 2009 noch Bestandteil des Internetauftritts der Beklagten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise. Insbesondere sei am oberen Ende des Zugelements ein Aufh\u00e4ngemittel f\u00fcr einen Lastheber. Auch verf\u00fcge diese \u00fcber eine die Funktion des Axialradial-Wegumsetzers ausschaltende Kupplungseinrichtung zwischen Zugelement und F\u00fchrungsrohr. Er nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Vernichtung in Anspruch. Soweit Schadensersatzanspr\u00fcche nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG verj\u00e4hrt seien, stehe ihm jedenfalls ein Restschadensersatzanspruch zu.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, nachdem er urspr\u00fcnglich Anspr\u00fcche auf Auskunft\/Rechnungslegung sowie Schadensersatz schon f\u00fcr die Zeit ab dem 21.6.1997 verfolgt hat, zuletzt<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt, wobei er dar\u00fcber hinausgehend die Vernichtung auch vom Beklagten zu 2) begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von den Beklagten gegen deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise, ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, seit August 2006 nicht mehr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, sondern einen anders konstruierten Schachtringgreifer herzustellen und zu vertreiben, sowie seit Ende 2008\/Anfang 2009 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mehr in ihrem Internetauftritt abgebildet zu haben. Sie treten dem Verletzungsvorwurf im Wesentlichen wie folgt entgegen: Nach der technischen Lehre des Klagepatents d\u00fcrfe das Aufh\u00e4ngemittel zum Ein- bzw. Ausfahren des Schachtringgreifers in bzw. aus einem Schachtelement ausnahmslos am oberen Ende der Zugstange befestigt sein. In der Au\u00dferfunktionsstellung werde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedoch &#8211; in tats\u00e4chlicher Hinsicht unstreitig &#8211; an einem als zweite Aufh\u00e4ngevorrichtung ausgebildeten B\u00fcgel angehoben, der unmittelbar mit dem Traggestell verbunden sei und den gesamten Schachtringgreifer anhebe. Bei einer Auslegung des Anspruchs in der Weise, dass das Aufh\u00e4ngemittel auch eine Aufh\u00e4ngeposition umfasse, in der nicht die Zugstange, sondern das Traggestell angehoben wird, w\u00e4re eine zugstarre Kupplung zwischen F\u00fchrungsrohr und Zugstange \u00fcberfl\u00fcssig. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge auch nicht \u00fcber eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kupplung, insbesondere sei eine solche nicht in Gestalt des unteren Teils des B\u00fcgels, auf dem die Zugstange &#8211; unstreitig &#8211; durch den an ihrem oberen Ende befestigten Doppelhaken so aufliegt, dass sie beim Anheben des B\u00fcgels automatisch ebenfalls angehoben wird, zu erblicken. Der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schachtringgreifer und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beruhten auf unterschiedlichen Funktionsprinzipien. Hilfsweise erheben die Beklagten die Einrede der Verj\u00e4hrung: F\u00fcr vermeintliche Verletzungshandlungen vor dem 1.1.2006 k\u00f6nne der Kl\u00e4ger keinen Schadensersatz mehr verlangen. Sie meinen, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass der deutsche Teil des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht wegen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werde.<\/p>\n<p>Die am 31.12.2009 beim Landgericht eingegangene Klageschrift ist den Beklagten jeweils am 11.2.2010 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und den Akteninhalt im \u00dcbrigen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger stehen gegen die Beklagten die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Vernichtung \u2013 letzterer allerdings nur gegen die Beklagte zu 1) \u2013 im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. F\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO besteht kein Anlass.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Schachtringgreifer entsprechend dem Oberbegriff des Anspruchs 1.<\/p>\n<p>Laut den einleitenden Ausf\u00fchrungen des Klagepatents ist ein solcher Schachtringgreifer aus der AT-A-331XXX bekannt. Dieser weist am F\u00fchrungsrohr einen B\u00fcgel mit einer l\u00e4nglichen \u00d6se auf, an der der Greifer zum Einsetzen in einen Schachtring h\u00e4ngt. Als Traggestell dient ein bodenseitiger Aufsetzfu\u00df des F\u00fchrungsrohres. Setzt dieser auf dem Boden auf, kann die \u00d6se mit dem Kranhaken weiter abgesenkt werden. Beim anschlie\u00dfenden Hochziehen des Krankhakens wird das Zugelement im F\u00fchrungsrohr angehoben und spreizt die Lenker ausw\u00e4rts, die die Axialradial-Wegumsetzer darstellen und die Klemmbacken am Schachtring anlegen, wonach dieser durch Innenklemmung angehoben und transportiert werden kann.<\/p>\n<p>An diesem vorbekannten Schachtringgreifer kritisiert das Klagepatent, dass mit ihm keine Konen versetzt werden k\u00f6nnen. Solche Konen haben die Form eines schiefen Kegelstumpfes. Werden sie vom Schachtringgreifer erfasst, h\u00e4ngen sie wegen des exzentrischen Schwerpunktes schief, weswegen das Aufsetzen eines Konus`auf ein Schachtrohr problematisch sei.<\/p>\n<p>Als aus der DE-A-4221XXX bekannt erw\u00e4hnt das Klagepatent einen Spezialgreifer f\u00fcr Schachtkonen. Dieser sei insofern nachteilig, als dass er das manuelle Bet\u00e4tigen einer Spannvorrichtung voraussetze, so dass die Bedienperson den Steuerstand verlassen m\u00fcsse. Zudem sei er nicht f\u00fcr Schachtringe geeignet.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, einen Schachtringgreifer zu schaffen, der von einer Bedienperson vom Steuerstand des Ger\u00e4tes her bedient werden kann, um nicht nur Schachtringe, sondern auch die zugeh\u00f6rigen Konen unproblematisch versetzen zu k\u00f6nnen, ohne an dem Schachtringgreifer Verstellungen vornehmen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt der Anspruch 1 des Klagepatents einen Schachtringgreifer mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>a) Schachtringgreifer mit einem Traggestell,<\/p>\n<p>a1) das eine erste Gruppe aus drei im Winkelabstand von 120\u00b0 zueinander in einer Horizontalebene liegenden Klemmbacken (24) aufweist,<\/p>\n<p>a2) die wenigstens angen\u00e4hert radial bis an die Innenfl\u00e4che des Schachtringes ausfahrbar gelagert sind,<\/p>\n<p>a3) mittels drei in gleichem Radialabstand von einer lotrechten Zentralachse (54) des Traggestells (12) vorgesehenen F\u00fchrungsk\u00f6rpern (20)<\/p>\n<p>a) mit einem am Traggestell (12) befestigten, zur Zentralachse (54) koaxialen F\u00fchrungsrohr (18),<\/p>\n<p>b1) in dem ein Zugelement (28) axial verschiebbar gef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>b2) welches \u00fcber Axialradial-Wegumsetzer (34) mit die Klemmbacken tragenden Schiebern (22) oder Schwenkhebeln verbunden ist,<\/p>\n<p>b3) derart, dass bei axialer Relativverschiebung des Zugelementes (28) zum F\u00fchrungsrohr (18) die Klemmbacken (24) synchron aus- oder einw\u00e4rts bewegt werden,<\/p>\n<p>b4) wobei am oberen Ende des Zugelementes (28) ein Aufh\u00e4ngemittel f\u00fcr einen Lastheber (46, 48) vorgesehen ist,<\/p>\n<p>c) und mit einer die Funktion des Axialradial-Wegumsetzers (34) ausschaltenden Kupplungseinrichtung zwischen Zugelement (28) und F\u00fchrungsrohr (18).<\/p>\n<p>d) Am Traggestell (12) ist eine zweite Gruppe aus drei radial bis an die Innenfl\u00e4che eines Schachtkonus nach au\u00dfen fahrbaren Klemmbacken (38) vorgesehen<\/p>\n<p>d1) in einer unterhalb der Horizontalebene der ersten Klemmbackengruppe liegenden Parallelebene.<\/p>\n<p>d2) Die Klemmbacken (38) der zweiten Gruppe liegen auf einem kleineren Durchmesser als die der ersten Gruppe.<\/p>\n<p>f) Das Aufh\u00e4ngemittel weist auf<\/p>\n<p>f1) zum Greifen von Schachtringen eine erste zur Zentralachse (54) koaxiale Aufh\u00e4ngeposition (50) f\u00fcr den Lastheber (46, 48) und<\/p>\n<p>f2) zum Greifen von Schachtkonen eine von der ersten Aufh\u00e4ngeposition (50) in radialem Abstand liegende zweite Aufh\u00e4ngeposition (52).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch. Die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmalsgruppe a), der Merkmale b1) bis b3) sowie der Merkmalsgruppen d) und f) ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass insoweit n\u00e4here Ausf\u00fchrungen der Kammer entbehrlich sind. Auch die \u00fcbrigen Merkmale sind wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Merkmal b4) ist wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt am oberen Ende des Zugelementes \u00fcber ein Aufh\u00e4ngemittel f\u00fcr einen Lastheber.<\/p>\n<p>Das am oberen Ende des Zugelementes vorgesehene Aufh\u00e4ngemittel dient zur Aufh\u00e4ngung des Lasthebers. Eine n\u00e4here Spezifizierung erf\u00e4hrt das Aufh\u00e4ngemittel nur in der Merkmalsgruppe f), in welcher festgelegt wird, dass es eine erste &#8211; f\u00fcr Schachtringe \u2013 und eine zweite \u2013 f\u00fcr Schachtkonen \u2013 vorgesehene Aufh\u00e4ngeposition aufweist. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst der Anspruch 1 die n\u00e4here Ausgestaltung des Aufh\u00e4ngemittels offen, so dass jedes Mittel zum Aufh\u00e4ngen des Lasthebers gen\u00fcgt, welches das Erreichen der ersten und zweiten Aufh\u00e4ngeposition gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Zwar weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass nach dem Merkmal b4) am oberen Ende des Zugelementes ein Aufh\u00e4ngemittel vorgesehen sein muss. Jedoch verbietet sich insoweit der Schluss, dass das Klagepatent ausschlie\u00dflich an diesem Ort ein Aufh\u00e4ngemittel zulasse. Insofern k\u00f6nnen auch solche Schachtringgreifer das Klagepatent verletzen, die andernorts \u2013 bespielsweise am Traggestell &#8211; ein weiteres Aufh\u00e4ngemittel aufweisen. Das im Merkmal b4) erw\u00e4hnte Aufh\u00e4ngemittel muss insofern nicht alle Aufh\u00e4ngepositionen erfassen, in denen der Schachtringgreifer an einem Lastheber befestigt werden kann.<\/p>\n<p>Die gegenteilige Auslegung der Beklagten l\u00e4sst sich nicht mit Erfolg auf das einzige Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents st\u00fctzen. Dieses vermag die allgemeine technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht zu beschr\u00e4nken. Der Fachmann erkennt n\u00e4mlich, dass die im Ausf\u00fchrungsbeispiel illustrierte L\u00f6sung nicht die einzige M\u00f6glichkeit ist, das dem Klagepatent zugrunde liegende technische Problem zu l\u00f6sen (vgl. BGH, GRUR 2009, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Dass im Ausf\u00fchrungsbeispiel lediglich ein einziges Aufh\u00e4ngemittel in Gestalt der Tragplatte vorgesehen ist, bedeutet demzufolge nicht, dass generell allein Schachtringgreifer mit einem einzigen, am oberen Ende der Zugstange befestigten Aufh\u00e4ngemittel der technischen Lehre des Klagepatents gen\u00fcgen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten meinen, der Fachmann erkenne, dass mit R\u00fccksicht auf die im Merkmal c) gelehrte Kupplungsvorrichtung, dem Klagepatent allein eine solche Konstruktion vorschwebe, bei der ausschlie\u00dflich am oberen Ende des Zugelementes ein Aufh\u00e4ngemittel angebracht ist, \u00fcberzeugt das nicht. Denn eine Kupplungseinrichtung wird nicht g\u00e4nzlich \u00fcberfl\u00fcssig, wenn daneben noch eine Aufh\u00e4ngeposition besteht, in welcher nicht die Zugstange, sondern das Traggestell angehoben wird. Zwar bedarf es beim Anheben des Traggestells dann keiner Entkupplung von Zugstange und F\u00fchrungsrohr. Jedoch bleibt die Notwendigkeit einer Kupplung gleichwohl bestehen, weil zus\u00e4tzlich auch eine Aufh\u00e4ngeposition an dem vom Merkmal b4) betroffenen Ort besteht.<\/p>\n<p>Die hier vertretene Auslegung wird schlie\u00dflich dadurch gest\u00fctzt, dass der im Klagepatent gew\u00fcrdigte Stand der Technik gem\u00e4\u00df der AT-A-331XXX einen Schachtringgreifer lehrt, bei dem einerseits ein Haken und andererseits ein B\u00fcgel als Aufh\u00e4ngemittel vorgesehen sind. In dieser Hinsicht kritisiert das Klagepatent den Stand der Technik nicht. Als nachteilig sieht es in Bezug auf diesen Stand der Technik allein an, dass der dort gelehrte Schachtringgreifer keine Konen transportieren und versetzen kann (Sp. 1, Z. 36 ff. des Klagepatents). Dies zeigt, dass das Klagepatent, dessen kennzeichnender Teil sich folgerichtig nicht mit der Anzahl oder der konstruktiven Gestaltung des Aufh\u00e4ngemittels befasst, durchaus eine Mehrzahl von Aufh\u00e4ngemitteln &#8211; und zwar auch an anderen Orten als dem oberen Ende der Zug-stange &#8211; erfasst. Soweit die Beklagten demgegen\u00fcber einwenden, die AT `XXX beruhe auf einem v\u00f6llig anderen Prinzip, rechtfertigt dies jedenfalls nicht den Schluss, das Klagepatent lasse nur ein einziges Aufh\u00e4ngemittel zu.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund erweist sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals b4). Unstreitig verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform am oberen Ende der Zugstange \u00fcber Doppelhaken, die mit der Zugstange verbunden sind. In diese beiden Haken kann der Bolzen (46) eingreifen, ohne dass die Bedienperson manuell eingreifen m\u00fcsste. Dass es sich hierbei um ein Aufh\u00e4ngemittel im Sinne von Merkmal b4) handelt, stellen die Beklagten zu Recht nicht in Abrede. Aus den oben erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden ist es dar\u00fcber hinaus patentrechtlich unerheblich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform daneben noch einen am Traggestell angebrachten B\u00fcgel aufweist, an dem der Schachtringgreifer ebenfalls aufgeh\u00e4ngt werden kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt auch \u00fcber eine die Funktion des Axialradial-Wegumsetzers ausschaltende Kupplungseinrichtung zwischen Zugelement und F\u00fchrungsrohr (Merkmal c).<\/p>\n<p>Die Kupplungseinrichtung hat ausdr\u00fccklich die Funktion, bei Bedarf den Axialradial-Wegumsetzer auszuschalten. Der Axialradial-Wegumsetzer verbindet das Zugelement mit die Klemmbacken tragenden Schiebern. Aufgrund dieser Verbindung \u00fcbersetzt der Axialradial-Wegumsetzer eine Relativverschiebung des Zugelements zum F\u00fchrungsrohr in eine synchrone Ein- oder Ausw\u00e4rtsbewegung der Klemmbacken. Insoweit l\u00e4sst der Anspruch die n\u00e4here konstruktive Ausgestaltung der Kupplungseinrichtung offen. Auch im Beschreibunstext des Klagepatents finden sich keine Hinweise f\u00fcr entsprechende Einschr\u00e4nkungen. Insofern gibt das Klagepatent keinen Anhalt daf\u00fcr, dass seine technische Lehre eine ganz spezielle Kupplungseinrichtung vorgebe. Soweit die Beklagten zur Untermauerung ihrer gegenteiligen Sichtweise auf die Ausf\u00fchrungen des Klagepatents in Sp. 2, Z. 27 ff. verweisen, ergibt sich aus dieser Passage keine spezifische Kupplungseinrichtung. Erst in Sp. 5, Z. 3 ff. widmet sich das Klagepatent einer konkreten Ausgestaltungsweise einer Kupplung, die indes die allgemeine Lehre des Klagepatents nicht zu beschr\u00e4nken vermag. Letzteres folgt schon daraus, dass diese Konstruktionsweise Gegenstand des Unteranspruchs 9 ist, so dass der Hauptanspruch entsprechend breiter zu verstehen ist.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Spalte 2, Zeilen 30 ff. des Klagepatents dient die Entkupplung jedenfalls dem Zweck, es zu vermeiden, dass beim Ausheben der Klemmbacken aus dem Schachtring eine Relativbewegung zwischen Zugelement und F\u00fchrungsrohr stattfindet und so auch die Klemmbacken in ihrer eingefahrenen Au\u00dferfunktionsstellung verbleiben. Ansonsten w\u00fcrde jedes Anheben des Schachtringgreifers zwangsl\u00e4ufig zu einem Ausfahren der Klemmbacken f\u00fchren. Das wird verhindert, indem die Kupplungseinrichtung f\u00fcr ein gleichzeitiges Anheben des Traggestells mittels auf die Zugstange wirkenden Hebekr\u00e4ften sorgt.<\/p>\n<p>Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Kupplungseinrichtung nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents auch eine Relativbewegung des Zugelements \u201enach unten\u201c erfassen soll und ob die Verhinderung einer solchen Bewegung technisch \u00fcberhaupt sinnvoll w\u00e4re, oder ob es nur die Vermeidung von Kraft\u00fcbertragungen beim Anheben der Zugstange intendiert. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dem Wortsinn des Anspruchs 1 des Klagepatents entspricht, ergibt sich wiederum auch unter Ber\u00fccksichtigung der AT `XXX. Dort wird das F\u00fchrungsrohr durch einen Angriff am B\u00fcgel (8) gegriffen und eine Relativbewegung zwischen F\u00fchrungsrohr und Zugelement vermieden, indem ein Anschlagring am Haken aufliegt, so dass die Axialradial-Wegumsetzer ausgeschaltet sind. Diese Kupplungs-Konstruktion wird vom Klagepatent wiederum nicht kritisiert, so dass sie als dem Klagepatent immanente L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr eine Entkupplung anzusehen ist. Soweit die Beklagten hiergegen einwenden, das Klagepatent erw\u00e4hne die AT `XXX nur \u201erein formal\u201c als Stand der Technik, verf\u00e4ngt dies nicht. Insbesondere \u00fcberzeugt der Hinweis der Beklagten auf die Ausf\u00fchrungen von K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 28 in diesem Zusammenhang nicht: Dort geht es n\u00e4mlich um die Frage, inwieweit sich ein Patent auf eine bestimmte vorbekannte L\u00f6sung im Stand der Technik festlegt; hier geht es aber um die Frage, welche L\u00f6sungen durch Darstellung des Standes der Technik als zum Lehrinhalt zugeh\u00f6rig einbezogen werden. Insofern mag es sein, dass das Patent sich nicht auf die Kupplungsl\u00f6sung der AT `XXX festlegt, indes schlie\u00dft es diese aber keineswegs aus.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeichnet sich durch eine der AT `XXX sehr \u00e4hnliche Konstruktionsweise aus: Bei ihr ist der B\u00fcgel mit dem Traggestell verbunden, dessen Einsatz beim Anheben der Greifvorrichtung zusammen mit dem aufliegenden Doppelhaken bewirkt, dass eine Relativbewegung zwischen Zugelement und F\u00fchrungsstange unterbleibt. Insofern verf\u00e4ngt das Argument der Beklagten nicht, eine Kupplungseinrichtung sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erforderlich, so dass es a priori keiner separaten Vorrichtung bed\u00fcrfe, die den Axialradial-Wegumsetzer au\u00dfer Funktion setze: Erst der B\u00fcgel verhindert eine Relativbewegung von Zugstange und F\u00fchrungselement. Eine solche Kupplungsl\u00f6sung unter Verwendung eines zus\u00e4tzlichen B\u00fcgels f\u00fcr die Situation des Heraushebens aus dem Schachtring schlie\u00dft der offen formulierte Anspruch nicht aus. Ein dem Anschlagring der AT `XXX entsprechendes Bauteil weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Gestalt des Hakens auf, welcher das F\u00fchrungsrohr \u00fcbergreift und an diesem betriebsabh\u00e4ngig aufliegt (vgl. das Foto gem\u00e4\u00df Anlage K 10). Dass die Kl\u00e4gerin ein solches Ablegen zuvor selbst nicht (ausdr\u00fccklich) als Kupplungseinrichtung bezeichnete, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Nach alledem stehen dem Kl\u00e4ger die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten in folgendem Umfang zu:<\/p>\n<p>Der zuerkannte Unterlassungsanspruch beruht auf 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat der Kl\u00e4ger dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Kl\u00e4ger derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche droht. Die Beklagten haben die Patentverletzung schuldhaft (\u00a7 276 BGB) begangen. Einem Fachunternehmen war die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennbar. Der Anspruch aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG besteht allerdings nur f\u00fcr die Zeit ab dem 1.1.2006. Hinsichtlich des davor liegenden Zeitraumes erheben die Beklagten mit Erfolg die Einrede der Verj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 141 S. 1 PatG, 214 BGB, weil insoweit die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB abgelaufen ist. Der Kl\u00e4ger hatte \u2013 wie der au\u00dfergerichtliche Schriftverkehr gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut HL 1 ergibt \u2013 sp\u00e4testens seit August 2004 Kenntnis von den Verletzungshandlungen. Erst f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche ab dem 1.1.2006 wurde die Verj\u00e4hrung durch Zustellung der Klageschrift am 11.2.2010 gehemmt (\u00a7\u00a7 204 Abs. Nr. 1, 209 BGB). Insoweit geht die Kammer von einer \u201edemn\u00e4chst erfolgten\u201c Zustellung im Sinne von \u00a7 167 ZPO aus, weil der Kl\u00e4ger alles in seiner Macht stehende getan hat, um eine unverz\u00fcgliche Zustellung seiner am 31.1.2009 bei Gericht eingegangenen Klageschrift zu erm\u00f6glichen (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 167 Rn 11 und 15). Insbesondere hat der Kl\u00e4ger binnen f\u00fcnf Tagen ab Erstellung der Kostenrechnung vom 20.1.2010 einen Verrechnungsscheck im Wert der geforderten Gerichtskosten eingereicht, welcher am 4.2.2010 gutgeschrieben wurde.<\/p>\n<p>F\u00fcr den vor dem 1.1.2006 liegenden Zeitraum steht dem Kl\u00e4ger ein sog. Restschadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 141 S. 2 PatG, 852 BGB zu, wonach die Beklagten dem Kl\u00e4ger dasjenige nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts (Rechtsfolgenverweisung auf \u00a7\u00a7 812 ff. BGB) herauszugeben haben, was sie durch die Verletzungshandlungen auf Kosten des Kl\u00e4gers erlangt haben (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 141 Rn 23 m.w.N.). Es ist nicht unwahrscheinlich, dass dem Kl\u00e4ger als Inhaber des Klagepatents durch die Patentverletzungen ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, damit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Der Kl\u00e4ger ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Entsprechend dem Antrag des Kl\u00e4gers sind ihm Angaben zum Gewinn und den Gestehungskosten erst f\u00fcr die Zeit ab dem 1.1.2006 zugesprochen worden.<\/p>\n<p>Ein Vernichtungsanspruch aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG; Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc steht dem Kl\u00e4ger nur gegen die Beklagte zu 1) zu, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte zu 2) als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Eigentum und Besitz an Exemplaren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 129 \u2013 Druckerpatrone II).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage besteht keine Veranlassung. Denn es ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass der deutsche Teil des Klagepatents aufgrund der Nichtigkeitsklage der Beklagten vernichtet werden wird.<\/p>\n<p>Von einer &#8211; im Nichtigkeitsverfahren allein geltend gemachten &#8211; unzul\u00e4ssigen Erweiterung des Klagepatents ist nach Aktenlage aufgrund folgender Argumente des Kl\u00e4gers nicht mit der erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nZun\u00e4chst f\u00fchrt die Aufnahme der Ausf\u00fchrungen zum Stand der Technik gem\u00e4\u00df der AT `XXX in den Beschreibungstext nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Offenbarung.<\/p>\n<p>Wie im Rahmen der Ausf\u00fchrungen zur Verletzungsfrage n\u00e4her erl\u00e4utert, ist die technische Lehre des Klagepatents nicht derart eingeschr\u00e4nkt zu verstehen, dass kein weiteres Aufh\u00e4ngemittel neben jenem am oberen Ende des Zugelementes existieren d\u00fcrfe. Zu dieser Auslegung gelangt der Fachmann auch ohne R\u00fcckgriff auf die AT `XXX, so dass die Aufnahme der diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen in die Beschreibung des Klagepatents nicht zu einem ge\u00e4nderten Verst\u00e4ndnis der Lehre des Klagepatents f\u00fchrt (vgl. BGH, GRUR 2010, 513, 518- Hubgliedtor II).<\/p>\n<p>Ebenso wenig ist den Beklagten darin zu folgen, das Klagepatent lehre eine \u201espezielle\u201c Kupplungseinrichtung. Auch insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen zur Verletzungsfrage Bezug genommen werden. Da sich auch dieses Ergebnis ohne zwingenden R\u00fcckgriff auf die AT `XXX gewinnen l\u00e4sst, besteht auch diesbez\u00fcglich keine Veranlassung zur Annahme einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Auch die urspr\u00fcngliche Offenbarung lehrte keine \u201espezielle\u201c Kupplungseinrichtung, namentlich ist die Kupplung des F\u00fchrungsorgans mit dem Traggestell nur ein Beispiel f\u00fcr die Verwirklichung eines \u201eneuen Klemmprinzips\u201c, welches die urspr\u00fcngliche Offenbarung in Sp. 2 der Anmeldung beschreibt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAuch der Anspruch 1 an sich hat keine unzul\u00e4ssige Erweiterung gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Offenbarung erfahren. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt eine solche nicht darin begr\u00fcndet, dass die Kupplungseinrichtung anspruchsgem\u00e4\u00df lediglich \u201ezwischen dem Zugelement und dem F\u00fchrungsrohr\u201c sei. Darin ersch\u00f6pfen sich die anspruchsgem\u00e4\u00dfen Angaben zur Kupplungseinrichtung nicht. Die Beklagten verkennen, dass die Kupplungseinrichtung weiterhin dadurch umschrieben wird, dass sie die Funktion des Axialradial-Wegumsetzers ausschaltet. Nicht anders als in der urspr\u00fcnglichen Offenbarung kommt dem Axialradial-Wegumsetzer die Funktion zu, die Klemmbacken ein- und auszufahren. Die Passage in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung, wonach \u201emit der das Zugelement (28) mit dem F\u00fchrungsorgan (18) f\u00fcr das Ein- und Ausfahren der Klemmbacken (24, 38) in und aus dem Schachtring derart kuppelbar ist, dass die Funktion des Axialradial-Wegumsetzers (34) ausgeschlossen ist\u201c, findet sich entsprechend im Merkmal c) des Anspruchs 1 wieder.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nAuch \u00fcberzeugt der Einwand der Beklagten, wonach es nach der Vorstellung der urspr\u00fcnglichen Offenbarung allein darum gegangen sei, die Funktion des Axialradial-Wegumsetzers deshalb auszuschalten, um die Klemmbacken des Schachtringgreifers in ein Schachtelement hinein- und aus diesem herausheben zu k\u00f6nnen, nicht. Vielmehr sollte demnach das Zugelement mit dem F\u00fchrungsorgan auch derart kuppelbar sein, dass die Funktion des Axialradial-Wegumsetzers derart ausgeschlossen ist, als dass ein Einfahren der Klemmbacken bei Anheben des mit dem Greifer verklemmten Schachtrings verhindert wird. Das ergibt sich aus der in der Anmeldung gew\u00e4hlten Formulierung \u201eAusfahren der Klemmbacken (24, 38) in (\u2026) einem Schachtring\u201c.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich jeweils aus \u00a7 709 ZPO. Die Voraussetzungen des \u00a7 712 ZPO haben die Beklagten nicht dargetan.<\/p>\n<p>Der nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Beklagten vom 22.3.2011 fand keine Ber\u00fccksichtigung und gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1646 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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