{"id":1710,"date":"2011-03-15T17:00:19","date_gmt":"2011-03-15T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1710"},"modified":"2016-04-22T11:12:54","modified_gmt":"2016-04-22T11:12:54","slug":"4b-o-27309-mehrkoordinaten-tastmessgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1710","title":{"rendered":"4b O 273\/09 &#8211; Mehrkoordinaten-Tastmessger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1645<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. M\u00e4rz 2011, Az. 4b O 273\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagte vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt EUR 50.000.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte, eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 200 23 XXX U1 betreffend ein Mehrkoordinaten-Tastmessger\u00e4t (Anlage K 1, nachfolgend: \u201eKlagegebrauchsmuster\u201c). Das Klagegebrauchsmuster wurde am 24.3.2000 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 14.12.2006.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellte mit Schriftsatz vom 23.9.2009 einen gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (Anlage B 8).<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet ohne Bezugszeichen:<\/p>\n<p>\u201eMehrkoordinaten-Tastmessger\u00e4t, umfassend:<br \/>\n&#8211; ein Geh\u00e4use,<br \/>\n&#8211; einen in Richtung einer Messachse relativ zu dem Geh\u00e4use verschiebbaren und mittels eines Universalgelenks um einen auf der Messachse liegenden Schwerpunkt relativ zu dem Geh\u00e4use allseitig schwenkbar gef\u00fchrten, federnd in eine Ruhestellung vorgespannten Tasthebel mit einem aus dem Geh\u00e4use herausragenden Tastarm, dessen freies Tastende einen in der Ruhestellung des Tasthebels auf der Messachse liegenden Tast-Bezugspunkt definiert,<br \/>\n&#8211; ein an einer F\u00fchrungsfl\u00e4chenanordnung des Geh\u00e4uses in Richtung der Messachse verschiebbar gef\u00fchrtes Kopplungsst\u00fcck,<br \/>\n&#8211; ein den Tasthebel mit dem Kopplungsst\u00fcck koppelndes Koppelgetriebe, welches das Kopplungsst\u00fcck sowohl beim Verschieben des Tastarms in Richtung der Messachse als auch beim Auslenken des Tastarms um den Schwenkpunkt in Richtung der Messachse mitnimmt,<br \/>\n&#8211; eine die Position des Kopplungsst\u00fccks bezogen auf das Geh\u00e4use erfassende Messeinrichtung,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass das Kopplungsst\u00fcck und die F\u00fchrungsfl\u00e4chenanordnung des Geh\u00e4uses Lauffl\u00e4chen f\u00fcr Kugeln einer Kugellageranordnung aufweisen, wobei die Lauffl\u00e4che wenigstens einer der Komponenten \u2013 Kopplungsst\u00fcck und Geh\u00e4use \u2013 quer zur Lauffl\u00e4che elastisch ausgebildet ist und die Kugeln spielfrei zwischen den Lauffl\u00e4chen eingespannt h\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>Die unten wiedergegebenen Ablichtungen der Figuren 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters. In Figur 1 ist ein Axiall\u00e4ngsschnitt durch ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Mehrkoordinaten-Tastmessger\u00e4t dargestellt. In Figur 2 ist ein Detail aus Figur 1 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet bundesweit unter der Bezeichnung \u201eA\u201c einen analog arbeitenden, mit einer Messuhr ausgestatteten 3-D-Taster (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 1\u201c; siehe Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 5) sowie unter der Bezeichnung \u201eB\u201c bzw. \u201eC\u201c einen 3-D-Tatser mit digitaler Anzeige (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 2\u201c) an. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden nach n\u00e4herer Vorgabe der Beklagten durch die in D ans\u00e4ssige E GmbH &amp; Co.oHG hergestellt.<\/p>\n<p>Die folgende Ablichtung entstammt dem Anlagenkonvolut K 8, welches Fotos enth\u00e4lt, die anl\u00e4sslich der Zerlegung eines Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 entstanden:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das Klagegebrauchsmuster sei schutzf\u00e4hig, insbesondere sei dessen technische Lehre neu und auch auf einem erfinderischen Schritt beruhend. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Insbesondere umfassten sie ein an einer F\u00fchrungsfl\u00e4chenanordnung des Geh\u00e4uses in Richtung der Messachse verschiebbar gef\u00fchrtes Kopplungsst\u00fcck, wobei das Kopplungsst\u00fcck und die F\u00fchrungsfl\u00e4chenanordnung des Geh\u00e4uses Lauffl\u00e4chen einer Kugellageranordnung aufwiesen. Zudem sei die Lauffl\u00e4che wenigstens einer der Komponenten \u2013 Kopplungsst\u00fcck und Geh\u00e4use \u2013 quer zur Lauffl\u00e4che elastisch ausgebildet. Schlie\u00dflich seien Kugeln spielfrei zwischen den Lauffl\u00e4chen eingespannt gehalten. Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Kugeln der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten \u00fcber ein \u00dcberma\u00df von mindestens 4 \u2013 6 \u00b5m.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie ihren Antrag auf Vorlage auch von Lieferscheinen mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen hat, zuletzt<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>ihr Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte Mehrkoordinaten-Tastmessger\u00e4te umfassend ein Geh\u00e4use, einen in Richtung einer Messachse relativ zu dem Geh\u00e4use verschiebbaren und mittels eines Universalgelenks um einen auf der Messachse liegenden Schwerpunkt relativ zu dem Geh\u00e4use allseitig schwenkbar gef\u00fchrten, federnd in eine Ruhestellung vorgespannten Tasthebel mit einem aus dem Geh\u00e4use herausragenden Tastarm, dessen freies Tastende einen in der Ruhestellung des Tasthebels auf der Messachse liegenden Tast-Bezugspunkt definiert, sowie ein an einer F\u00fchrungsfl\u00e4chenanordnung des Geh\u00e4uses in Richtung der Messachse verschiebbar gef\u00fchrtes Kopplungsst\u00fcck, ein den Tasthebel mit dem Kopplungsst\u00fcck koppelndes Koppelgetriebe, welches das Kopplungsst\u00fcck sowohl beim Verschieben des Tastarms in Richtung der Messachse als auch beim Auslenken des Tastarms um den Schwenkpunkt in Richtung der Messachse mitnimmt, eine die Position des Kopplungsst\u00fccks bezogen auf das Geh\u00e4use erfassende Messeinrichtung,<\/p>\n<p>zwischen dem 14.1.2007 und dem 24.3.2010 in der Bundesrepuplik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/p>\n<p>bei denen das Kopplungsst\u00fcck und die F\u00fchrungsfl\u00e4chenanordnung des Geh\u00e4uses Lauffl\u00e4chen f\u00fcr Kugeln einer Kugellageranordnung aufweisen, wobei die Lauffl\u00e4chen des Kopplungsst\u00fccks und des Geh\u00e4uses quer zur Lauffl\u00e4che elastisch ausgebildet sind und die Kugeln spielfrei zwischen den Lauffl\u00e4chen eingespannt halten,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und der Zeitpunkte der jeweiligen Auftragsvergabe,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kosten aufgeschl\u00fcsselten Entstehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) vorzulegen sind, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunfts- und Rechnungslegung nicht bezieht und bez\u00fcglich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu Ziffer 1., bezeichneten, zwischen dem 14.1.2007 und dem 24.3.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den L\u00f6schungsantrag der Beklagten gegen das Klagegebrauchsmuster auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte widersetzt sich dem Verletzungsvorwurf wie folgt: Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten &#8211; insoweit in tats\u00e4chlicher Hinsicht unstreitig &#8211; \u00fcber ein separat zugekauftes und eingebautes Kugellager mit einer vom Geh\u00e4use gesonderten F\u00fchrungsbuchse. Daher &#8211; so die Ansicht der Beklagten &#8211; fehle es an einem Geh\u00e4use mit einer F\u00fchrungsfl\u00e4chenanordnung f\u00fcr die Kugeln im Sinne des Klagegebrauchsmusters, da dieses ein Konstrukt aus mehreren Bauteilen ablehne. Ferner behauptet die Beklagte, dass die Kugellager der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein leichtes Spiel von 0,5 \u2013 3 \u00b5m aufwiesen. Die Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mache dem Lieferanten der Kugellager die Vorgabe, dass diese keine Vorspannung enthalten sollen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen mangels einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Mehrkoordinaten-Tastmessger\u00e4t, welches Abstandsmessungen sowohl in Richtung einer Messachse als auch quer dazu erlaubt.<\/p>\n<p>Ein derartiges Messger\u00e4t ist insbesondere aus der DE 195 02 XXX A1 bekannt. Das bekannte Tastmessger\u00e4t verf\u00fcgt \u00fcber ein Geh\u00e4use sowie einen Tasthebel, der in Richtung der Messachse relativ zu dem Geh\u00e4use verschiebbar ist und mittels eines Universalgelenks um einen auf der Messachse liegenden Schwerpunkt allseitig schwenkbar an dem Geh\u00e4use gef\u00fchrt ist. Der Tasthebel ist federnd in eine Ruhelage vorgespannt und hat einen aus dem Geh\u00e4use herausragenden Tastarm, dessen freies Tastende einen in der Ruhestellung des Tasthebels auf der Messachse liegenden Tast-Bezugspunkt definiert. Mit dem Tastarm ist gleichachsig ein Koppelarm verbunden, dessen bezogen auf den Schwerpunkt dem Tastende fernes, freies Ende eine in der Ruhestellung des Tasthebels zur Messachse rotationssymmetrische \u00e4u\u00dfere Steuerfl\u00e4che mit im wesentlichen konvexer Erzeugender bildet. In dem Geh\u00e4use ist ein Kopplungsst\u00fcck in Richtung der Messachse verschiebbar gef\u00fchrt, dessen Position relativ zu dem Geh\u00e4use von einer Messeinrichtung erfasst wird. Das Kopplungsst\u00fcck hat eine zum Tastende sich hin sich erweiternde offene Aussparung, die eine zur Messachse rotationssymmetrische, innere Steuerfl\u00e4che bildet, an welcher die \u00e4u\u00dfere Steuerfl\u00e4che des Koppelarms anliegt. Die Steuerfl\u00e4chen bilden ein Koppelgetriebe, welches den Koppelarm mit dem Kopplungsst\u00fcck in der Weise koppelt, dass der Koppelarm sowohl beim Verschieben des Tastarms in Richtung der Messachse als auch beim Auslenken des Tastarms um den Schwenkpunkt das Kopplungsst\u00fcck in Richtung der Messachse mitnimmt.<\/p>\n<p>Die vorbekannte Art von Tastmessger\u00e4ten kritisiert das Klagegebrauchsmuster wie folgt: Da die R\u00fcckstellkr\u00e4fte des Tasthebels von einer zwischen dem in Richtung der Messachse verschiebbaren Kopplungsst\u00fcck und dem Geh\u00e4use eingespannten Feder erzeugt werden, die den Tastarm \u00fcber das Kopplungsgetriebe in die Ruhestellung vorspannt, wirkten sich nicht nur die Fertigungstoleranzen der Stellfl\u00e4chen des Koppelgetriebes, sondern auch Fertigungstoleranzen an den F\u00fchrungsfl\u00e4chen des Kopplungsst\u00fccks auf die Messgenauigkeit des Tastmessger\u00e4ts aus. Daher m\u00fcssten &#8211; so das Klagegebrauchsmuster &#8211; herk\u00f6mmliche Tastmessger\u00e4te hochpr\u00e4zise gefertigt, insbesondere geschliffen werden, was den Herstellungsaufwand und die Herstellungskosten des Tastmessger\u00e4ts betr\u00e4chtlich erh\u00f6he, insbesondere wenn die den Abstand ermittelnde und\/oder anzeigende Messuhr mit diesem Kopplungsst\u00fcck gekoppelt sei.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagegebrauchsmuster die GB 2 094 XXX A, welche ein Tastmessger\u00e4t lehrt, bei dem das relativ zum Geh\u00e4use in Richtung der Messachse verschiebbare Kopplungsst\u00fcck in einem Linearkugellager gef\u00fchrt wird, um Messfehler aufgrund von Reibungshysterese zu verringern. Als nachteilig stellt das Klagegebrauchsmuster insoweit heraus, dass das Linearkugellager vom Geh\u00e4use gesonderte Laufbuchsen habe und die Herstellungskosten betr\u00e4chtlich erh\u00f6ht seien, wenn es den Pr\u00e4szisionsanforderungen gen\u00fcgen solle.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, ein Mehrkoordinaten-Tastmessger\u00e4t zu schaffen, welches mit vergleichsweise gro\u00dfen Herstellungstoleranzen hergestellt werden kann und trotzdem pr\u00e4zise Abstandsmessungen erlaubt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht der Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters ein Tastmessger\u00e4t mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Mehrkoordinaten-Tastmessger\u00e4t umfassend<\/p>\n<p>2. ein Geh\u00e4use (3),<\/p>\n<p>3. einen in Richtung einer Messachse (7) relativ zu dem Geh\u00e4use (3) verschiebbaren und mittels eines Universalgelenks (9) um einen auf der Messachse (7) liegenden Schwerpunkt relativ zu dem Geh\u00e4use (3) allseitig schwenkbar gef\u00fchrten, federnd in eine Ruhestellung vorgespannten Tasthebel (5) mit einem aus dem Geh\u00e4use (3) herausragenden Tastarm (15), dessen freies Tastende (12) einen in der Ruhestellung des Tasthebels (5) auf der Messachse (7) liegenden Tast-Bezugspunkt (19) definiert,<\/p>\n<p>4. ein an einer F\u00fchrungsfl\u00e4chenanordnung (23) des Geh\u00e4uses (3) in Richtung der Messachse verschiebbar gef\u00fchrtes Kopplungsst\u00fcck (25),<\/p>\n<p>5. ein den Tasthebel (5) mit dem Kopplungsst\u00fcck (25) koppelndes Koppelgetriebe (31, 33), welches das Kopplungsst\u00fcck (25) sowohl beim Verschieben des Tastarms (5) in Richtung der Messachse (7) als auch beim Auslenken des Tastarms (5) um den Schwenkpunkt (11) in Richtung der Messachse (7) mitnimmt,<\/p>\n<p>6. eine die Position des Kopplungsst\u00fccks (25) bezogen auf das Geh\u00e4use (3) erfassende Messeinrichtung (21),<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>7. das Kopplungsst\u00fcck (25) und die F\u00fchrungsfl\u00e4chenanordnung (23) des Geh\u00e4uses (3) Lauffl\u00e4chen (65) f\u00fcr Kugeln einer Kugellageranordnung (27) aufweisen,<\/p>\n<p>8. die Lauffl\u00e4che wenigstens einer der Komponenten \u2013 Kopplungsst\u00fcck (25) und Geh\u00e4use (3) \u2013 quer zur Lauffl\u00e4che elastisch ausgebildet ist<\/p>\n<p>9. und die Kugeln spielfrei zwischen den Lauffl\u00e4chen (65) eingespannt h\u00e4lt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters. Es fehlt jedenfalls an einer (wortsinngem\u00e4\u00dfen) Verwirklichung der Merkmale 4 und 7 des Anspruchs 1. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen n\u00e4mlich nicht \u00fcber eine \u201eF\u00fchrungsfl\u00e4chenanordnung des Geh\u00e4uses\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 4 umfasst das gelehrte Mehrkoordinaten-Tastmessger\u00e4t ein an einer F\u00fchrungsfl\u00e4chenanordnung des Geh\u00e4uses in Richtung der Messachse verschiebbar gef\u00fchrtes Kopplungsst\u00fcck. Nach Merkmal 7 weist unter anderem die in Merkmal 4 schon erw\u00e4hnte F\u00fchrungsfl\u00e4chenanordnung des Geh\u00e4uses Lauffl\u00e4chen auf.<\/p>\n<p>Wie schon der Wortlaut \u201eF\u00fchrungsfl\u00e4chenanordnung\u201c zeigt, soll anspruchsgem\u00e4\u00df eine F\u00fchrungsfl\u00e4che vorgesehen sein. Die Funktion dieser F\u00fchrungsfl\u00e4che geht dahin, Lauffl\u00e4chen f\u00fcr eine Kugellageranordnung zur Verf\u00fcgung zu stellen. Zwischen den Lauffl\u00e4chen sollen Kugeln eingespannt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt insoweit, dass die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters eine separate Gestaltung von Geh\u00e4use und F\u00fchrungsfl\u00e4chenanordnung ausschlie\u00dft. Diese Auslegung findet bereits im Anspruchswortlaut ihren Niederschlag, indem dort n\u00e4mlich eine F\u00fchrungsfl\u00e4chenanordnung des Geh\u00e4uses gelehrt wird und so ein auf eine Einteiligkeit gerichteter konstruktiver Zusammenhang zwischen F\u00fchrungsfl\u00e4chenanordnung und Geh\u00e4use zum Ausdruck gebracht wird. Daf\u00fcr spricht auch der systematische Zusammenhang mit dem Merkmal 8, wo von der \u201eLauffl\u00e4che wenigstens einer der Komponenten &#8211; Kopplungsst\u00fcck und Geh\u00e4use\u201c die Rede ist. Selbst wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin annimmt, der Anspruchswortlaut sei in Bezug auf die Frage der Ein- oder Mehrteiligkeit von F\u00fchrungsfl\u00e4chenanordnung und Geh\u00e4use offen, entnimmt der Fachmann den Merkmalen 4 und 7 jedenfalls den technischen Sinngehalt, dass diese Vorrichtungskomponenten zwingend einteilig auszugestalten sind. Soweit die Kl\u00e4gerin das Merkmal 8 als \u201eeine schlagwortartige Klarstellung mit der Tendenz zur Verk\u00fcrzung\u201c qualifiziert, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie das Klagegebrauchsmuster mit dem so formulierten Anspruch 1 nun einmal angemeldet hat und sich als \u201eHerrin des Erteilungsverfahrens\u201c auch im Verletzungsrechtsstreit am so gew\u00e4hlten Anspruchsumfang festhalten lassen muss (vgl. BGH, GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II). Insofern verf\u00e4ngt auch ihr Einwand, eine \u201eenge\u201c Auslegung der Merkmale 4 und 7 bringe den Erfinder um seinen \u201everdienten Lohn\u201c, nicht.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Interpretation der Kl\u00e4gerin, wonach die Merkmale 4 und 7 blo\u00df ausdr\u00fccken sollten, dass die F\u00fchrungsfl\u00e4che im Verh\u00e4ltnis zum Geh\u00e4use \u201egeh\u00e4usefest\u201c sein solle, findet sich kein Anhalt im Klagegebrauchsmuster. Letzteres gilt gerade mit R\u00fccksicht auf die am Stand der Technik ge\u00e4u\u00dferte Kritik des Klagegebrauchsmusters. Der im Absatz [0005] des Klagegebrauchsmusters geschilderte Stand der Technik (GB 2 094 XXX A, vgl. deutsche \u00dcbersetzung in Anlage B 2) sah bereits vor, dass das relativ zum Geh\u00e4use in Richtung der Messachse verschiebbare Kopplungsst\u00fcck in einem Linearkugellager gef\u00fchrt wird, um Messfehler aufgrund von Reibungshysterese zu verringern. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin handelt es sich bei der GB 2 094 XXX A nicht um \u201egattungsfremden\u201c Stand der Technik. Mit dieser Deutung setzt sie sich in Widerspruch zur Systematik und zu den betreffenden Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters: Die GB `XXX wird unmittelbar vor Schilderung der Aufgabe des Klagegebrauchsmusters erw\u00e4hnt, mithin an der Stelle, wo \u00fcblicherweise der n\u00e4chstliegende Stand der Technik referiert wird.<\/p>\n<p>An der GB \u00b4XXX kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass bei dem von ihr gelehrten Tastmessger\u00e4t das Linearkugellager vom Geh\u00e4use gesonderte Laufbuchsen hat sowie die betr\u00e4chtliche Erh\u00f6hung der Herstellungskosten, wenn es den Pr\u00e4zisionsanforderungen gen\u00fcgen soll. Die konstruktive Ausgestaltung eines Tastmessger\u00e4tes gem\u00e4\u00df der GB `XXX ergibt sich aus der nachfolgenden Abbildung (Figur 1 der GB `XXX):<\/p>\n<p>Wie dieser Figur nebst entsprechender Beschreibung &#8211; unstreitig &#8211; zu entnehmen ist, ist das dortige Linearkugellager (vgl. die rote Einf\u00e4rbung in der auf Seite 4 der Duplik wiedergegebenen Figur) fest mit dem Rest des Geh\u00e4uses verbunden. Dies ber\u00fccksichtigend, veranlasst die oben wiedergegebene Kritik des Klagegebrauchsmusters an dieser L\u00f6sung den Fachmann zu der Annahme, dass nicht schon jede \u201egeh\u00e4usefest\u201c angeordnete Lauffl\u00e4che den diesbez\u00fcglichen Anforderungen des Klagegebrauchsmusters gen\u00fcgt, da die Kritik ansonsten ersichtlich \u00fcberfl\u00fcssig w\u00e4re. Der Fachmann sieht n\u00e4mlich, dass die Fixierung einer der Lauffl\u00e4chen in Bezug auf das Geh\u00e4use eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit darstellt. Die betreffende Kritik ergibt deshalb nur dann einen Sinn, wenn man das Klagegebrauchsmuster derart versteht, dass Laufbuchsen eines in das Geh\u00e4use eingesetzten Linearkugellagers keine \u201eLauffl\u00e4chenanordnung des Geh\u00e4uses\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters sind. Eine solche Konstruktion will das Klagegebrauchsmuster vielmehr vermeiden.<\/p>\n<p>Vergeblich meint die Kl\u00e4gerin, dass die im Absatz [0005] ge\u00e4u\u00dferte Kritik des Klagegebrauchsmusters auch den konstruktiven Umstand erfasst, dass in der GB `XXX vom Geh\u00e4use gesonderte Laufbuchsen vorhanden sind. Selbst wenn man die betreffende Passage so verstehen will, dass das Klagegebrauchsmuster die betr\u00e4chtliche Erh\u00f6hung der Herstellungskosten nicht auf diese Konstruktion, sondern isoliert auf die gew\u00fcnschte, den Pr\u00e4zisionsanforderungen gen\u00fcgende Herstellung im \u00dcbrigen beziehe, darf die daneben vorgebrachte Kritik an den vom Geh\u00e4use gesonderten Laufbuchsen nicht ignoriert werden. Vielmehr nimmt der Fachmann aufgrund dieser Kritik an, dass die Umsetzung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters die Verwendung gesonderter Laufbuchsen kategorisch ausschlie\u00dft. Zu widersprechen ist der Kl\u00e4gerin auch darin, dass die im Absatz [0005] ge\u00e4u\u00dferte Kritik allein das Anliegen habe, ein \u201ehochpr\u00e4zises Schleifen\u201c zu vermeiden. Dem Klagegebrauchsmuster ist ein derart eingeschr\u00e4nktes Verst\u00e4ndnis von den Nachteilen des Standes der Technik nicht zu entnehmen; es spricht allgemein von \u201ePr\u00e4zisionsanforderungen\u201c. Auch die kritisierte GB `XXX erw\u00e4hnt nichts von der Notwendigkeit eines \u201ehochpr\u00e4zisen Schleifens\u201c.<\/p>\n<p>Um aufgabengem\u00e4\u00df eine einfache (d.h. gro\u00dfe Toleranzen zulassende) und kosteng\u00fcnstige Herstellung zu erm\u00f6glichen, und zwar trotz der Anordnung der F\u00fchrungsfl\u00e4chen des Kugellagers an dem Kopplungsst\u00fcck und an der Innenseite des Geh\u00e4uses, w\u00e4hlt das Klagegebrauchsmuster die in den Merkmalen 8 und 9 zum Ausdruck kommende L\u00f6sung. Selbst wenn der Schwerpunkt der Aufgabe insoweit auf der Verringerung der Herstellungskosten liegen sollte, kommt der Fachmann aufgrund der vorherigen Erw\u00e4gungen gleichwohl zu dem Ergebnis, dass separate Laufbuchsen nicht gewollt und nicht anspruchsgem\u00e4\u00df sind. Insofern mag der Kl\u00e4gerin zwar zuzugestehen sein, dass auch bei einem zweiteiligen Geh\u00e4use eine elastische Verformbarkeit der Lauffl\u00e4chen ausgenutzt werden k\u00f6nnte. Jedoch lehnt das Klagegebrauchsmuster eine konstruktive Mehrteiligkeit in dieser Hinsicht ausdr\u00fccklich ab. Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters in ihrer Gesamtheit ersch\u00f6pft sich nicht in dem Prinzip einer \u201eradialen Vorspannung durch Kugeln mit \u00dcberma\u00df\u201c. Insofern kommt es nicht darauf an, ob das Vor-<br \/>\nsehen separater Laufbuchsen in Bezug auf die Herstellungskosten im Vergleich zur hochpr\u00e4zisen Fertigung eines Kugellagers ins Gewicht f\u00e4llt oder nicht.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Auslegung auf den Absatz [0008] des Klagegebrauchsmusters Bezug nimmt, verf\u00e4ngt ihre Argumentation im Ergebnis nicht. Zun\u00e4chst spricht die allgemeine L\u00f6sungsbeschreibung im Satz 1 des Absatzes [0008] des Klagegebrauchsmusters, welche den kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 im Wortlaut wiedergibt, gegen das kl\u00e4gerische Verst\u00e4ndnis. Vergeblich versucht die Kl\u00e4gerin aus den sich daran anschlie\u00dfenden Worten \u201eDie vorzugswiese aus einem biegeelastischen, integralen Wandbereich \u2026\u201c abzuleiten, dass das Vorsehen einer Lauffl\u00e4che an der Geh\u00e4useinnenseite als blo\u00df bevorzugte Ausf\u00fchrungsform einzuordnen sei. Das Wort \u201ebevorzugt\u201c bezieht sich bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis allein auf die \u201ebiegeelastische\u201c Ausgestaltung eines Wandbereichs &#8211; in Abgrenzung zu einer druckelastischen Ausgestaltung. Bei Zugrundelegung des Verst\u00e4ndnisses der Kl\u00e4gerin w\u00e4re diese Passage nicht mit der eindeutig formulierten Kritik in Absatz [0005] des Klagegebrauchsmusters in Einklang zu bringen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich \u00fcberzeugt der Einwand der Kl\u00e4gerin, dass die hier vertretene Auslegung dazu f\u00fchre, dass das Geh\u00e4use des Tastmessger\u00e4tes dann immer komplett aus Stahl oder komplett aus Aluminium bestehen m\u00fcsse, nicht. Ihr ist entgegenzuhalten, dass das Klagegebrauchsmuster in der Tat nur solche Geh\u00e4use beschreibt, die komplett aus Aluminium bzw. aus einer Aluminiumlegierung bestehen. Insofern geht das Klagegebrauchsmuster offenbar selbst nicht davon aus, dass die Verwendung mehrerer Materialien vorteilhaft sei. Im \u00dcbrigen ist nochmals zu betonen, dass die Kl\u00e4gerin es in der Hand hatte, dem Anspruch einen anderweitigen Inhalt zu geben.<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung eines derartigen technischen Sinngehaltes der Merkmale 4 und 7 machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von deren Lehre keinen Gebrauch. Denn es ist in tats\u00e4chlicher Hinsicht unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber separat zugekaufte und eingebaute Linearkugellager mit einer gesonderten F\u00fchrungsbuchse verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Da sich nach alledem bereits eine Verwirklichung der Merkmale 4 und 7 nicht feststellen l\u00e4sst, kann es dahinstehen, ob die Merkmale 8 und 9 verwirklicht sind.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 16.2.2011 und der Beklagten vom 18.2.2011 gaben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1645 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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