{"id":1706,"date":"2011-04-28T17:00:31","date_gmt":"2011-04-28T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1706"},"modified":"2016-04-22T11:11:22","modified_gmt":"2016-04-22T11:11:22","slug":"4b-o-26909-datenuebertragung-in-netzwerken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1706","title":{"rendered":"4b O 269\/09 &#8211; Daten\u00fcbertragung in Netzwerken"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1644<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. April 2011, Az. 4b O 269\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, im Falle der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Software und\/oder Produkte, die geeignet ist\/sind zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur \u00dcbertragung von Daten zwischen einem Endger\u00e4t und einem Server in Netzwerken, bei dem durch einen Nutzer des Endger\u00e4ts auf dem Server ein Druckprozess gestartet wird, die an der Anbindung des Endger\u00e4tes zur Daten\u00fcbertragung verf\u00fcgbare Bandbreite vor und\/oder w\u00e4hrend der \u00dcbertragung von durch den Druckprozess erzeugten Daten in zumindest zwei Bandbreitenbereiche unterteilt wird, wobei die Unterteilung der Bandbreite manuell durch den die Daten\u00fcbertragung steuernden Nutzer vorgenommen wird, mindestens ein Bandbreitenbereich den zu \u00fcbertragenden, durch den Druckprozess erzeugten Daten zugeteilt wird, indem f\u00fcr die \u00dcbertragung dieser Daten von dem Server zu dem Endger\u00e4t die Bandbreite vorgegeben wird, und die \u00fcbrige Bandbreite dem Nutzer f\u00fcr die parallele \u00dcbertragung anderer Daten zur Verf\u00fcgung stehen,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/p>\n<p>2. \u2013 nur die Beklagte zu 1) &#8211; der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten, einheitlich geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber den Umfang, in dem sie die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1.7.2006 begangen hat, jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen (bez\u00fcglich letzterer erst f\u00fcr die Zeit ab dem 1.9.2008), f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/p>\n<p>c. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nim Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume;<\/p>\n<p>e. des erzielten Gewinns und der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; hinsichtlich der Angaben zu Ziffer a), b), c) und e) Rechnungen oder Lieferscheine vorzulegen sind, in denen jeweils geheimhaltungsbed\u00fcrftige Informationen, die nicht den zu a) bis e) geschuldeten Angaben unterfallen, geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 1.7.2006 begangenen Handlungen entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 15 % und die Beklagten zu 85 %.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000,00, f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert betr\u00e4gt EUR 500.000,00.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten Europ\u00e4ischen Patents EP 1 262 XXX B1 (Anlage K 2, im Folgenden: \u201eKlagepatent\u201c), das unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 10 008 XXX vom 23.2.2000 am 23.2.2001 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 4.12.2002 und die Erteilung des Klagepatents am 31.5.2006 ver\u00f6ffentlicht. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt unter anderem die Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Als Inhaberin des Klagepatents ist die A GmbH eingetragen, wobei Antr\u00e4ge auf Umschreibung zugunsten der Kl\u00e4gerin gestellt sind (vgl. Anlagenkonvolut K 1). Die Kl\u00e4gerin ging im Wege einer Umwandlung aus der B GmbH hervor.<\/p>\n<p>Das Unternehmen C Inc., D\/USA (\u201eC\u201c) erhob mit Schriftsatz vom 12.7.2010 Nichtigkeitsklage (Anlagenkonvolut LR 5) gegen den deutschen Teil des Klagepatents, \u00fcber die bislang nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Der erteilte Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur \u00dcbertragung von Daten in Netzwerken,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>die an der Anbindung eines Endger\u00e4ts zur Daten\u00fcbertragung verf\u00fcgbare Bandbreite vor und\/oder w\u00e4hrend der \u00dcbertragung der Daten in zumindest zwei Bandbreitenbereiche unterteilt wird, wobei die Unterteilung der Bandbreite manuell durch den die Daten\u00fcbertragung steuernden Nutzer vorgenommen wird, mindestens ein Bandbreitenbereich den zu \u00fcbertragenden Daten zugeteilt wird und die \u00fcbrige Bandbreite dem Nutzer f\u00fcr die parallele \u00dcbertragung anderer Daten zur Verf\u00fcgung stehen.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagten nahmen eine von der Kl\u00e4gerin in Bezug auf diese Fassung des Anspruchs 1 vorgenommene Verzichtserkl\u00e4rung an (Anlagenkonvolut LR 1, Anlagen LR 2, 2a).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht den Anspruch 1 im vorliegenden Rechtsstreit in der aus Anlage K 13 ersichtlichen Fassung geltend (vgl. im Einzelnen die Wiedergabe der Merkmalsgliederung unter Ziffer I. der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, ist der Vertrieb von Informationssystemen und die Beratung f\u00fcr Dienstleistungsunternehmen im EDV-Bereich. Sie vertreibt und bietet an in Deutschland zwei Software-Produkte, die jeweils von C hergestellt werden. Die Produkte hei\u00dfen \u201eE\u201c (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 1\u201c) und \u201eF\u201c (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 2\u201c), wobei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 als einen Bestandteil enth\u00e4lt (vgl. Werbematerialien gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut K 7). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 hat dar\u00fcber hinaus die F\u00e4higkeit, von einem Terminal Server oder einer Citrix Server session direkt an einen Windows Print Server zu drucken.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 handelt es sich um eine Software, die Druckeinstellungen verschiedener Benutzer in einem Netzwerk erkennt, konfiguriert und \u2013 nach werblicher Auskunft der Beklagten zu 1) \u2013 \u201everbessert und adaptiert\u201c, um so die Druckgeschwindigkeit zu erh\u00f6hen. Druckertreiber auf einem Terminalserver, die zu verwalten sind, sollen \u00fcberfl\u00fcssig werden und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 soll eine Koordinierung der verschiedenen Druckertreiber und angeschlossenen Drucker konfigurieren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien im Sinne von \u00a7 10 PatG geeignet, das in Anspruch 1 des Klagepatents gelehrte Verfahren in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise zu verwirklichen. Insbesondere erm\u00f6glichten sie eine Unterteilung der verf\u00fcgbaren Bandbreite vor und\/oder w\u00e4hrend der \u00dcbertragung von durch den Druckprozess erzeugten Daten in zumindest zwei Bandbreitenbereiche, wobei die Unterteilung manuell durch den Nutzer vorgenommen werden k\u00f6nne. Insoweit werde ein Bandbreitenbereich den durch den Druckprozess erzeugten Daten zugeteilt, wobei f\u00fcr die \u00dcbertragung dieser Daten von dem Server zum Endger\u00e4t die Bandbreite vorgegeben werde und die \u00fcbrige Bandbreite dem Nutzer f\u00fcr die parallele \u00dcbertragung anderer Daten zur Verf\u00fcgung stehe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie urspr\u00fcnglich auch einen Urteilsver\u00f6ffentlichungsanspruch geltend gemacht und Auskunftsanspr\u00fcche schon ab dem 4.1.2003 begehrt hat (siehe zu den urspr\u00fcnglichen Antragsfassungen im Einzelnen: Klageschrift vom 30.12.2009, Blatt 2 ff. GA; Schriftsatz vom 25.3.2010, Blatt 43 ff. GA; Schriftsatz vom 15.6.2010, Blatt 55 ff. GA), zuletzt<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt, wobei sie dar\u00fcber hinausgehend f\u00fcr die Zeit vom 1.6.2006 bis zum 30.6.2006 einen Bereicherungsanspruch geltend macht und eine weitreichendere Auskunft und weitreichendere Belegvorlage begehrt (vgl. im Einzelnen Ziffer II. des Schriftsatzes vom 22.2.2011\u201a Blatt 140 f. GA),<\/p>\n<p>hilfsweise, es ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Bankb\u00fcrgschaft ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Beklagten abwenden zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Wegen der \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche wird auf Seite 2 f. des Schriftsatzes vom 22.2.2011 (Blatt 139 f. GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents rechtsh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise, ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten treten dem Vorwurf einer mittelbaren Patentverletzung im Wesentlichen wie folgt entgegen: Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien nicht geeignet, die Bandbreite f\u00fcr die \u00dcbertragung von Daten zwischen einem Endger\u00e4t und einem Server zu unterteilen, da die gesamte Bandbreite durch die zugrundeliegenden Protokolle verwaltet werde \u2013 die Netzwerkdatenleitung k\u00f6nne nicht vom Kunden kontrolliert werden. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde \u2013 unstreitig \u2013 die Datenflussrate in einem lokalen Puffer beschr\u00e4nkt, was keine \u201eaktive Unterteilung von Bandbreite\u201c sei. Der \u201eSlider\u201c Algorithmus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ziele darauf ab, die Daten\u00fcbertragungsrate zu begrenzen, weise jedoch der Daten\u00fcbertagung keine Bandbreite zu. Der Slider habe keine direkte Kontrolle \u00fcber andere Daten, die \u00fcber andere virtuelle Kan\u00e4le oder andere Anwendungen \u00fcbertragen werden. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erm\u00f6glichten auch keine Zuweisung von Bandbreite \u2013 eine solche verlange n\u00e4mlich die Garantie einer bestimmten Bandbreite. Zur Demonstration der von ihnen behaupteten begrenzten M\u00f6glichkeiten der \u201eSlider\u201c-Funktion verweisen die Beklagten auf die aus Blatt 90 ff. GA ersichtlichen Tests, deren Richtigkeit die Kl\u00e4gerin im Haupttermin mit Nichtwissen bestritten hat. Soweit die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, erheben die Beklagten hilfsweise die Einrede der Verj\u00e4hrung. Ihren Aussetzungsantrag begr\u00fcnden die Beklagten im Wesentlichen wie folgt: Die Merkmale des ge\u00e4nderten Anspruchs 1 seien urspr\u00fcnglich nicht offenbart gewesen. Der Anspruch 1 sei \u2013 auch in der hier verfolgten Fassung \u2013 nicht neu, zumindest jedoch nicht erfinderisch.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und den Akteninhalt im \u00dcbrigen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten wegen mittelbarer Patentverletzung Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Unbegr\u00fcndet ist die Klage insbesondere, soweit die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit vom 1. bis 30.6.2010 einen Bereicherungsanspruch geltend macht. F\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO besteht kein Anlass.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur \u00dcbertragung von Daten in Netzwerken.<\/p>\n<p>Laut den einleitenden Ausf\u00fchrungen des Klagepatents sind Verfahren zur Komprimierung von Daten seit l\u00e4ngerem bekannt. Diese haben den Zweck, das zu verarbeitende Datenvolumen zu reduzieren, um weniger Speicherplatz zu ben\u00f6tigen oder eine schnellere \u00dcbertragung der Daten \u00fcber Kommunikationsleitungen zu erm\u00f6glichen. Im Einzelnen beschreibt das Klagepatent in seinen Abs\u00e4tzen [0004] bis [0007] folgende Druckschriften: EP 0 933 XXX, US 58222XXX, US 5564XXX und EP 0 852 XXX, denen allen gemeinsam ist, dass sie zur \u00dcbermittlung von Daten das zu \u00fcbertragende Datenvolumen durch &#8211; in unterschiedlicher Art und Weise vorgenommene \u2013 Komprimierung der Daten verringern.<\/p>\n<p>Am gesamten Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass nicht verhindert werden kann, dass der Versender und der Empf\u00e4nger der Daten w\u00e4hrend der Daten\u00fcbertragung keinen Zugriff auf im Netzwerk zur Verf\u00fcgung stehende Daten haben. Der Empf\u00e4nger sei f\u00fcr die Zeit der Daten\u00fcbertragung blockiert und nicht in der Lage, mit anderen Endger\u00e4ten oder der Zentraleinheit des jeweiligen Netzwerkes zu kommunizieren.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, ein Verfahren zu entwickeln, bei dem w\u00e4hrend der \u00dcbertragung von umfangreichen Daten in einem Netzwerk eine ungehinderte Kommunikation des Versenders und\/oder des Empf\u00e4ngers der Daten innerhalb des Netzwerks gew\u00e4hrleistet bleibt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt der Anspruch 1 des Klagepatents in der vorliegend von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor (\u00c4nderungen gegen\u00fcber der erteilten Fassung des Anspruchs 1 sind unterstrichen):<\/p>\n<p>1. Verfahren zur \u00dcbertragung von Daten zwischen einem Endger\u00e4t und einem Server in Netzwerken.<\/p>\n<p>2. Durch einen Nutzer des Endger\u00e4ts wird auf dem Server ein Druckprozess gestartet.<\/p>\n<p>3. Die an der Anbindung des Endger\u00e4ts zur Daten\u00fcbertragung verf\u00fcgbare Bandbreite vor und\/oder w\u00e4hrend der \u00dcbertragung von durch den Druckprozess erzeugten Daten wird in zumindest zwei Bandbreitenbereiche unterteilt.<\/p>\n<p>4. Die Unterteilung der Bandbreite wird manuell durch den die Daten\u00fcbertragung steuernden Nutzer vorgenommen.<\/p>\n<p>5. Mindestens ein Bandbreitenbereich wird den zu \u00fcbertragenden, durch den Druckprozess erzeugten Daten zugeteilt, indem<\/p>\n<p>a) f\u00fcr die \u00dcbertragung dieser Daten von dem Server zu dem Endger\u00e4t die Bandbreite vorgegeben wird, und<\/p>\n<p>b) die \u00fcbrige Bandbreite dem Nutzer f\u00fcr die parallele \u00dcbertragung anderer Daten zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die notwendige Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin ist gegeben, obwohl nach Aktenlage als Inhaberin des (deutschen Teils des) Klagepatents nach wie vor noch die \u201eA GmbH\u201c eingetragen ist.<\/p>\n<p>Unstreitig ging die Kl\u00e4gerin \u2013 also die A AG \u2013 im Wege einer formwechselnden Umwandlung aus der A GmbH hervor. Insofern handelt es sich um denselben Rechtstr\u00e4ger, so dass sich in Bezug auf die Aktivlegitimation keine Probleme wie im Falle einer \u00dcbertragung eines Patents (vgl. \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG) ergeben. In der vorliegenden Konstellation gibt es in dem Sinne keinen \u201efr\u00fcheren Patentinhaber\u201c, sondern der Rechtstr\u00e4ger ist derselbe geblieben: Gem\u00e4\u00df \u00a7 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG hat die Eintragung der neuen Rechtsform in das Handelsregister n\u00e4mlich u.a. die Wirkung, dass der formwechselnde Rechtstr\u00e4ger in der in dem Umwandlungsbeschluss bestimmten Form weiterbesteht. Unstreitig ist die Eintragung der Kl\u00e4gerin als AG entsprechend dem Umwandlungsbeschluss erfolgt (siehe auch Anlagenkonvolut K 1). Demnach kann es dahinstehen, ob dem Umschreibungsantrag der Kl\u00e4gerin vom DPMA inzwischen stattgegeben wurde.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind geeignet, das aus der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung ersichtliche Verfahren wortsinngem\u00e4\u00df zu verwirklichen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist berechtigt, im Verletzungsverfahren eine eingeschr\u00e4nkte Fassung des Anspruchs 1 des Klagepatents geltend zu machen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sie das Klagepatent auch im Nichtigkeitsverfahren in dieser eingeschr\u00e4nkten Fassung verteidigt (vgl. BGH, GRUR 2010, 904, 908 \u2013 Maschineneinsatz). Von der Kammer als Verletzungsgericht ist vor diesem Hintergrund allein die Frage der Verletzung der eingeschr\u00e4nkten Fassung des Anspruchs 1 zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale 1 und 2 ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass insoweit n\u00e4here Ausf\u00fchrungen der Kammer entbehrlich sind. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind indes dar\u00fcber hinaus auch geeignet, die \u00fcbrigen Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df zu verwirklichen. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 enth\u00e4lt, gen\u00fcgen fortan entsprechende Feststellungen hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 noch \u00fcber weitere Funktionen verf\u00fcgt, ist f\u00fcr die Verletzungsfrage n\u00e4mlich nicht von Bedeutung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist vorweg festzuhalten, dass der Einwand der Beklagten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwischenzeitlich abgewandelt zu haben, unerheblich ist. Insbesondere l\u00e4sst die \u00c4nderung die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Merkmal 3 verlangt, dass die an der Anbindung des Endger\u00e4ts zur Daten\u00fcbertragung verf\u00fcgbare Bandbreite vor und\/oder w\u00e4hrend der \u00dcbertragung von durch den Druckprozess erzeugten Daten in zumindest zwei Bandbreitenbereiche unterteilt wird.<\/p>\n<p>Die Bedeutung der Unterteilung der verf\u00fcgbaren Bandbreite in (zumindest zwei) Bandbreitenbereiche erschlie\u00dft sich dem Fachmann anhand der Kritik des Klagepatents am Stand der Technik und der daran ankn\u00fcpfenden Formulierung der (subjektiven) Aufgabe des Klagepatents. Das Klagepatent kritisiert am gesamten Stand der Technik im Kern, dass es zwar m\u00f6glich gewesen sei, f\u00fcr eine bessere \u00dcbertragung von Datenvolumen durch Datenkomprimierung zu sorgen, der Versender und der Empf\u00e4nger jedoch w\u00e4hrend der Daten\u00fcbertragung keinen Zugriff auf im Netzwerk zur Verf\u00fcgung stehende Daten hatten. Vielmehr war nach den vorbekannten L\u00f6sungen der Empf\u00e4nger f\u00fcr die Zeit der Daten\u00fcbertragung blockiert und nicht in der Lage, mit anderen Endger\u00e4ten oder der Zentraleinheit des jeweiligen Netzwerkes zu kommunizieren (vgl. Absatz [0008] des Klagepatents). Dem m\u00f6chte das Klagepatent durch Unterteilung der vorhandenen Bandbreite in verschiedene Bereiche begegnen. Nach den bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen gem\u00e4\u00df Abs\u00e4tzen [0020ff.] soll es durch die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung beispielsweise m\u00f6glich sein, w\u00e4hrend der Ausgabe von Druckdaten zus\u00e4tzlich Buchungsvorg\u00e4nge zu bearbeiten.<\/p>\n<p>Wie die Unterteilung der Bandbreite erfolgen soll bzw. kann, l\u00e4sst der Anspruch 1 des Klagepatents offen, so dass der Fachmann freie Hand darin hat, wie er die Unterteilung technisch umsetzt. Er wird anspruchsgem\u00e4\u00df nicht auf bestimmte Mittel beschr\u00e4nkt. Im Merkmal 3 ist lediglich das Ergebnis \u201eUnterteilung der Bandbreite\u201c vorgegeben. Insofern sieht der Fachmann, dass jede technische Ma\u00dfnahme, die bei der \u00dcbertragung von Druckdaten vom Server zum Endger\u00e4t dazu f\u00fchrt, dass ein anderer Teil der verf\u00fcgbaren Bandbreite f\u00fcr die parallele \u00dcbertragung anderer Daten zur Verf\u00fcgung steht, eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Unterteilung im Sinne des Merkmals 3 ist.<\/p>\n<p>Insbesondere beschr\u00e4nkt sich die anspruchsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung nicht auf die in Abs\u00e4tzen [0024] und [0026] des Klagepatents geschilderten L\u00f6sungen, da diese lediglich bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen betreffen, auf die die allgemeine technische Lehre des Klagepatents nicht verengt werden darf. Der Fachmann erkennt n\u00e4mlich, dass es sich bei diesen nicht um die einzig denkbaren L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten handelt (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 &#8211; Mehrgangnabe). Das Klagepatent verlangt daher nicht zwingend das Zur-Verf\u00fcgung-Stellen zweier separater \u201evirtueller\u201c Datenleitungen mit einer unterschiedlichen Bandbreite.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieses weit zu verstehenden technischen Sinngehaltes des Merkmals 3 ist es nicht erforderlich, dass eine f\u00fcr die Unterteilung eingesetzte Software selbst in unmittelbarer Weise zwei separate Bandbreiten f\u00fcr den Daten\u00fcbertragungsprozess generiert. Wesentlich ist allein, dass die Software es dem Nutzer erm\u00f6glicht, selbst Einfluss auf den Prozess zur Daten\u00fcbertragung im Sinne einer Zuteilung von Bandbreite f\u00fcr unterschiedliche Kommunikationsvorg\u00e4nge (z.B. Druckauftrag \/ Buchungseingaben) zu nehmen. Demgem\u00e4\u00df unterf\u00e4llt es auch dem Wortsinn des Merkmals 3, wenn &#8211; wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 die Datenflussrate in einem lokalen Puffer beschr\u00e4nkt wird, so dass ein Datensatz mit reduzierter Geschwindigkeit \u00fcbertragen wird, da mit der reduzierten Geschwindigkeit des Datentransfers mittelbar die Bandbreite kontrolliert\/begrenzt wird, so dass nur ein Teil der Bandbreite f\u00fcr eine bestimmte Kommunikationsform (z.B. Druckauftrag) genutzt wird. Die M\u00f6glichkeit einer solchen Bandbreitenkontrolle bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 wird anhand der nachfolgenden aus dem Anlagenkonvolut K 6 stammenden Befehlsoberfl\u00e4che ersichtlich.<\/p>\n<p>Durch Verschieben des virtuellen Schalters ist es m\u00f6glich, die Bandbreite in einer bestimmten Weise zu verteilen (in der Abb. von 0 \u00fcber 512 kbps bis 1 mbps). Folgerichtig hei\u00dft es auch in dem Auszug aus den Werbematerialien der Beklagten zu 1) gem\u00e4\u00df Anlage K 8:<\/p>\n<p>\u201e\u2026 Erm\u00f6glicht Administratoren, die Bandbreite zu begrenzen, die Druckprozessen \u00fcber das ICA oder RDP Protokoll zur Verf\u00fcgung gestellt wird.\u201c<\/p>\n<p>Diese Sichtweise wird auch dadurch best\u00e4tigt, dass in der Beschreibung der Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von einer \u201eBandbreitenbegrenzung\u201c die Rede ist (vgl. Anlagenkonvolut K 14). Ebenso spricht f\u00fcr das hier vertretene Verst\u00e4ndnis, dass in der von den Beklagten selbst eingereichten technischen Stellungnahme Folgendes ausgef\u00fchrt ist: Es wird dort best\u00e4tigt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber eine \u201eBandbreitenkontrolle\u201c verf\u00fcgen, welche die Rate vorschreibt, mit der Daten in den Speicherpuffer zum Zwecke des Versendens kopiert werden (vgl. Seite 12 der Anlage LR 9 unter \u201eSD Bandbreitenkonfiguration\u201c).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten einwenden (vgl. Seite 26, vorletzter Absatz, des Schriftsatzes vom 15.7.2010), \u201edas jeweils nachfolgende Protokoll k\u00f6nne die Daten so puffern, dass die Netzwerkdatenleitung bei der \u00dcbertragung der Daten vollkommen ges\u00e4ttigt wird\u201c kann das im Hinblick auf die Frage der Eignung im Sinne von \u00a7 10 PatG im Ergebnis dahinstehen. Denn auch nach dem Vortrag der Beklagten verh\u00e4lt es sich so, dass andere Daten\u00fcbertragungen \u00fcber die Netzwerkdatenleitung zumindest stattfinden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind auch zur Verwirklichung des Merkmals 4 geeignet. Dieses setzt voraus, dass die Unterteilung der Bandbreite manuell durch den die Daten\u00fcbertragung steuernden Nutzer vorgenommen wird.<\/p>\n<p>Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene M\u00f6glichkeit f\u00fcr eine Unterteilung von Bandbreite &#8211; siehe insoweit im Einzelnen die Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 3 &#8211; kann der Nutzer selbst vornehmen. Indem der \u201eSlider\u201c zur Bandbreiteneinstellung einen lokalen Puffer auf der Serverseite steuert und die an den Nutzer zu \u00fcbertragenden Daten in diesen lokalen Puffer kopiert, wird es dem Nutzer erm\u00f6glicht, die Datenrate zu kontrollieren, mit der diese Daten in den Puffer \u00fcbertragen werden.<br \/>\nDie Einflussm\u00f6glichkeit des Nutzers besteht insoweit darin, eine maximale \u00dcbertragungsrate in den Puffer vorzugeben, was eine Begrenzung der Daten\u00fcbertragung in den Puffer zur Konsequenz hat. Die tats\u00e4chliche \u00dcbertragung der Daten kann dann h\u00f6chstens mit dieser reduzierten Rate erfolgen. Zudem kann die begrenzte Nutzung der Netzwerkdatenleitung durch die Einf\u00fchrung einer Pause nach der \u00dcbertragung eines jeden Pufferinhalts beschr\u00e4nkt werden. Im Falle einer beschr\u00e4nkten \u00dcbertragung an den Puffer wird die zur Verf\u00fcgung stehende Bandbreite nicht voll genutzt und kann so f\u00fcr die \u00dcbertragung anderer Daten in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>Zudem ergibt sich anhand der oben zu Merkmal 3 eingeblendeten Befehlsoberfl\u00e4che, dass der Administrator bestimmen kann, ob der Client die M\u00f6glichkeit hat, die Bandbreite selbst zu bestimmen oder nicht, indem durch ein Setzen eines H\u00e4kchens festgelegt werden kann:<\/p>\n<p>\u201eAllow users to override these settings on their local client control panel (deutsch: \u201eerlaubt den Nutzern, die Voreinstellungen an ihrem lokalen Nutzerbedienpult abzu\u00e4ndern\u201c).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch eine Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Merkmale 5 und 5a) ist festzustellen. Nach diesen Merkmalen wird mindestens ein Bandbreitenbereich den zu \u00fcbertragenden, durch den Druckprozess erzeugten Daten zugeteilt, indem f\u00fcr die \u00dcbertragung dieser Daten von dem Server zu dem Endger\u00e4t die Bandbreite vorgegeben wird.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Merkmale 3 und 4 allein vorgeben, dass durch manuelle Einflussnahme des Nutzers eine Bandbreitenunterteilung bewirkt wird, widmet sich das Merkmal 5 der Frage, wie die unterteilten Bandbreitenbereiche eingesetzt werden. Dabei bestimmt das Merkmal 5a), auf welche Weise die Zuteilung im Sinne von Merkmal 5 erfolgt. Insoweit konkretisiert das Merkmal 5a) die Vorgaben der Merkmale 3 und 4 bzw. setzt diese fort: Von den mindestens zwei Bandbreitenbereichen muss mindestens einer f\u00fcr die Druckdaten\u00fcbertragung vom Server zum Endger\u00e4t zugeteilt werden. Soweit die Beklagten meinen, das Merkmal 5a) gehe bei diesem Verst\u00e4ndnis nicht \u00fcber das bereits im Merkmal 3 Gelehrte hinaus, da es sich um eine zwangsl\u00e4ufige Folge handele, ist dieser Einwand unbeachtlich: Ein Erfinder hat es in der Hand, wie er seine Erfindung mittels eines Patentanspruchs umschreibt. Dies schlie\u00dft die M\u00f6glichkeit ein, zur Kennzeichnung der Neuerung im Patentanspruch auch Selbstverst\u00e4ndliches zu benennen. Insofern kann bei der Auslegung eines Anspruchs nicht einfach davon ausgegangen werden, dass darin enthaltenen Kennzeichnungen eine \u00fcber Selbstverst\u00e4ndlichkeiten hinausgehende Bedeutung beizumessen ist (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass auch die Art und Weise der \u201eZuteilung\u201c (Merkmal 5) im Wege der \u201eVorgabe einer Bandbreite\u201c (Merkmal 5a) durch den Anspruch nicht n\u00e4her eingeschr\u00e4nkt wird. Insofern ist der Kl\u00e4gerin darin zuzustimmen, dass solches u.a. auch durch eine Begrenzung der Daten\u00fcbertragungsrate geschehen kann. Denn dadurch kann zumindest mittelbar die Nutzung der verf\u00fcgbaren Bandbreite reguliert und so den durch den Druckprozess erzeugten Daten ein bestimmter Bandbereich zugeteilt werden. Der Anspruch l\u00e4sst es auch zu, dass die Zuteilung simultan mit der Unterteilung des Bandbreitenbereichs geschieht in dem Sinne, dass durch eine Ma\u00dfnahme sowohl die Unterteilung als auch die Zuteilung vorgenommen wird. Insofern kann eine Zuteilung auch mittels einer \u201eUnterteilung durch Begrenzung\u201c erfolgen. Wichtig ist allein, dass die Druckdaten nicht mehr Bandbreite in Anspruch nehmen als ihnen zugewiesen wird.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen auf Seite 18 und S. 23, 1. Absatz der von den Beklagten eingereichten technischen Stellungnahme gem\u00e4\u00df Anlage LR9, 9a belegen, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die \u00dcbertragungsrate der Daten in den \u00dcbertragungspuffer begrenzt werden kann. Aufgrund der Regulierung der Geschwindigkeit des Datentransfers wird den zu \u00fcbertragenden Daten dadurch ein bestimmter Bandbreitenbereich zugeteilt. Wegen der Limitierung der Bandbreite kann infolge dessen nicht die gesamte Bandbreite f\u00fcr eine einzige Kommunikation benutzt werden.<\/p>\n<p>Es bedarf keiner abschlie\u00dfenden Feststellung, ob die von den Beklagten vorgelegten Tests (Schriftsatz vom 15.7.2010, Seite 28 unten bis S. 31 oben) &#8211; was die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestreitet &#8211; in tats\u00e4chlicher Hinsicht zutreffen. Selbst unter Zugrundelegung der betreffenden Ausf\u00fchrungen der Beklagten stehen die Testergebnisse der Bejahung einer Verletzung des Klagepatents nicht entgegen. Auch wenn andere Daten\u00fcbertragungen einen Einfluss auf die \u00dcbertragung auf dem Kanal SD4D haben, indem dort Daten nur mit geringerer Geschwindigkeit \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen im Vergleich zu einer \u00dcbertragung ohne Fremdeinfl\u00fcsse, sind die Merkmale 5 und 5a) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Denn es wird \u2013 unstreitig &#8211; jedenfalls eine mehrfache Kommunikation erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Eine garantierte Mindest-Bandbreite setzt das Klagepatent entgegen der Ansicht der Beklagten nicht voraus. Der mindestens eine Bandbreitenbereich muss lediglich so gro\u00df sein, dass die \u00dcbertragung der Druckdaten vom Server zum Endger\u00e4t funktioniert, und zwar auch dann, wenn der Rest der Bandbreite f\u00fcr eine andere Kommunikation genutzt wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach der technischen Lehre des u.a. auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogenen Unteranspruchs 6 die Festlegung der Bandbreite kontinuierlich w\u00e4hrend der \u00dcbertragung erfolgt bzw. angepasst wird (ebenso das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Absatz [0028]). Die Vorgabe muss demnach nicht f\u00fcr die ganze \u00dcbertragungszeit einheitlich sein. Eine \u201eGarantie\u201c eines festen Bandbereichs ist daher nicht einmal im Sinne eines Minimum- und Maximum-Bereichs erforderlich. Soweit die Beklagten einwenden, dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Absatz [0028] des Klagepatents sei kein dynamischer Prozess der Bandbreitenzuteilung zu entnehmen, ist dem zu entgegnen, dass der weitergehende Anspruch 1 nicht festlegt, zu welchen Zeitpunkten eine \u00c4nderung der dem Druckauftrag zugeteilten Bandbreite zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Wesentlich ist demnach allein, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcberhaupt eine weitere Kommunikation neben dem Druckprozess zulassen. Dass die anderen Daten\u00fcbertragungen (d.h. die Dateikopie und das RDP Video) einen Einfluss auf die SD4D \u00dcbertragung haben, ist demnach patentrechtlich unerheblich. Ein v\u00f6lliges \u201eZusammenbrechen\u201c der Bandbreite f\u00fcr den Druckauftrag, sobald Video\u00fcbertagungen pp. \u00fcber dieselbe Datenleitung stattfinden, l\u00e4sst sich keinem der Testbeispiele der Beklagten entnehmen. Eine gewisse die Druckdaten betreffende Kommunikation bleibt vielmehr stets m\u00f6glich. Allenfalls l\u00e4sst sich anhand der Tests eine Verschlechterung der Druckdaten\u00fcbertragung ersehen, was jedoch die Annahme einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Merkmale 5 und 5a) aus den zuvor erl\u00e4uterten Erw\u00e4gungen nicht hindert.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich kommt den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch eine Eignung zur Verwirklichung der technischen Lehre des Merkmals 5b) zu, wonach die \u00fcbrigen Bandbreiten dem Nutzer f\u00fcr die parallele \u00dcbertragung anderer Daten zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>Unstreitig k\u00f6nnen &#8211; wie u.a. die eigenen Tests der Beklagten belegen &#8211; unter Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen andere Kommunikationsvorg\u00e4nge w\u00e4hrend des Druckprozesses stattfinden. Die Beklagten bringen auch \u00fcber ihren Vortrag zu den oben n\u00e4her er\u00f6rterten Merkmalen hinaus keine spezifischen Argumente f\u00fcr eine Nichtverwirklichung des Merkmal 5b) vor, so dass auf die Ausf\u00fchrungen unter 1. \u2013 3. Bezug genommen werden kann.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Nach alledem stehen der Kl\u00e4gerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten in folgendem Umfang zu:<\/p>\n<p>Der zuerkannte Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 9 f., 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die Voraussetzungen des \u00a7 10 PatG sind erf\u00fcllt: Die angegriffenen Softwareprodukte sind Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, da sie dank ihrer Ausgestaltung in der Lage sind, zur Durchf\u00fchrung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens beizutragen. Unwidersprochen hat die Kl\u00e4gerin zudem dargetan, es sei im Hinblick auf die Werbung der Beklagten und die Anleitung der Abnehmer durch die Handb\u00fccher zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen offensichtlich, dass die Abnehmer der Beklagten zu 1) dazu bestimmt werden, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen patentverletzend einzusetzen. Ferner hat die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgebracht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen speziell f\u00fcr Netzwerke konzipiert sind und von den Abnehmern tats\u00e4chlich nur zu dem Zweck eingesetzt werden k\u00f6nnen, der von den Beklagten beworben wird (vgl. Anlagenkonvolut K 7). Die Beklagten haben im Rahmen der ihnen obliegenden sekund\u00e4ren Darlegungslast (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 160) keine sinnvolle patentfreie Einsatzm\u00f6glichkeit aufgezeigt. Dies gilt namentlich hinsichtlich des in anderem Zusammenhang erfolgten Vortrages der Beklagten, \u201edas jeweils nachfolgende Protokoll k\u00f6nne die Daten so puffern, dass die Netzwerkdatenleitung bei der \u00dcbertragung der Daten vollkommen ges\u00e4ttigt wird\u201c. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich insoweit um eine sinnvolle Parametereinstellung handeln sollte, da es u.a. nach der Herstellerbeschreibung darum geht, mittels der angegriffenen Software eine Bandbreitenkontrolle zu erm\u00f6glichen (vgl. bereits oben unter Ziffer III.).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche droht. Die Beklagten haben die Patentverletzung schuldhaft (\u00a7 276 BGB) begangen. Einem Fachunternehmen war die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennbar. Es ist nach der Lebenserfahrung auch hinreichend wahrscheinlich, dass es unter Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits zu unmittelbaren Verletzungshandlungen gekommen ist (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten im aus dem Tenor n\u00e4her ersichtlichen Umfang auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Auch im Umfang der nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB geschuldeten Angaben kann die Kl\u00e4gerin eine Belegvorlage beanspruchen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit k\u00f6nnen indes zu demselben Gesch\u00e4ftsvorfall regelm\u00e4\u00dfig nicht nebeneinander mehrere Belege beansprucht werden (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn 716 m.w.N.; Rn 779): Einen Ausnahmefall hat die Kl\u00e4gerin insoweit trotz ausdr\u00fccklichen Hinweises im Haupttermin (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 2) nicht dargetan \u2013 weder ist erkennbar, dass es sich um eine insgesamt \u00fcberschaubare Anzahl an Dokumenten handeln w\u00fcrde noch, dass Zweifel an der Verl\u00e4sslichkeit der Auskunftserteilung bestehen, die nur durch Abgleich mehrerer Unterlagen zu demselben Vorgang ausger\u00e4umt werden k\u00f6nnten. Insofern kann die Kl\u00e4gerin nur die Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen verlangen und nicht zus\u00e4tzlich von Ausz\u00fcgen aus der Kosten- und Gewinnkalkulation. Ferner hat die Kl\u00e4gerin trotz Hinweises nichts dazu vorgetragen, warum sie bez\u00fcglich direkter Werbung die Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger ben\u00f6tige, so dass auch insoweit eine Teilabweisung zu erfolgen hatte.<\/p>\n<p>Abzuweisen war zudem der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe der ohne rechtlichen Grund erlangten Bereicherung f\u00fcr die Zeit vom 1. bis 30.6.2006, weil insoweit eine unmittelbare Verletzungshandlung der Beklagten notwendig w\u00e4re (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn 665). F\u00fcr diesen Zeitraum besteht folglich auch kein Auskunftsanspruch.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die von der C erhobene Nichtigkeitsklage besteht keine Veranlassung. Denn es ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass der deutsche Teil des Klagepatents aufgrund der Nichtigkeitsklage im hier interessierenden Umfang vernichtet werden wird. Zu beachten ist, dass auch f\u00fcr die Frage der Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO das Klagepatent allein in der im Verletzungsprozess geltend gemachten Fassung ma\u00dfgeblich ist (BGH, GRUR 2010, 904, 908 \u2013 Maschinensatz). Da nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, dass eine Beschr\u00e4nkung im Nichtigkeitsverfahren unzul\u00e4ssig w\u00e4re, bedarf es allein einer Pr\u00fcfung der Patentf\u00e4higkeit in der hier geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nSoweit die Beklagten eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Anspruchs 1 in seiner hier geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung einwenden, verf\u00e4ngt dies nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat folgende Quellen in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung (Anlage K 16) f\u00fcr die Einschr\u00e4nkungen des Anspruchs 1 aufgezeigt:<\/p>\n<p>&#8211; Merkmal 1: Seite 1 Z. 7 f; Seite 6, Z. 5 \u2013 8; Seite 12 , Z. 20 &#8211; 34;<\/p>\n<p>&#8211; Merkmal 2: Seite 6, 2. Absatz;<\/p>\n<p>&#8211; Merkmal 3: Seite 6, Z. 18 \u2013 21, S. 7, 1. Absatz;<\/p>\n<p>&#8211; Merkmal 4: Seite 6, 2. Absatz;<\/p>\n<p>&#8211; Merkmal 5: Seite 6, 2. Absatz;<\/p>\n<p>&#8211; Merkmal 5a: Seite 7, Z. 10 \u2013 15.<\/p>\n<p>Diesen \u00fcberzeugenden Nachweisen sind die Beklagten nicht mehr entgegen getreten, so dass f\u00fcr die Kammer keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine unzul\u00e4ssige Erweiterung feststellbar ist.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin weist zu Recht darauf hin, dass die Beklagten keinen konkreten Stand der Technik benannt haben, aus dem sich eine fehlende Neuheit gerade der eingeschr\u00e4nkten Fassung des Anspruchs 1 ergeben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Die Beklagten irren zudem darin, dass eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme des Anspruchs 1 urspr\u00fcnglicher Fassung durch die Entgegenhaltung \u201eE\u201c unstreitig sei. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin auf Seite 16 ff. des Schriftsatzes vom 7.10.2010 (Blatt 115 ff. GA) eine Vorwegnahme der Merkmale 2, 3 und 5a durch diese in Abrede gestellt: Unter anderem betreffe die Entgegenhaltung \u201eE\u201c keine aus einem Druckauftrag resultierenden Daten. Soweit die Beklagten darauf verweisen, eine entfernte Druckausgabe sei im Priorit\u00e4tszeitpunkt schon bekannt gewesen (anhand IPP und Hypertext Print Protocoll), mag das zutreffen. Eine Neuheitssch\u00e4dlicheit k\u00f6nnte sich anhand dessen nur noch unter dem Gesichtspunkt des \u201eMitlesens\u201c ergeben. Dazu ist aber kein entsprechender Vortrag der Beklagten vorhanden. Insofern verfangen die \u201eKontroll\u00fcberlegungen\u201c im Wege eines Vergleichs der eingeschr\u00e4nkten Fassung mit der urspr\u00fcnglichen Fassung des Anspruchs 1 schon im Ansatz nicht.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nSoweit die Beklagten meinen, die technische Lehre gem\u00e4\u00df der eingeschr\u00e4nkten Fassung des Anspruchs 1 ergebe sich aus einer Kombination der US-Patente 5,644,XXX, 6,141,XXX und 5,101,XXX, ist ihr betreffender Vortrag unzureichend. Vor allem fehlt es an jeglicher Darlegung dazu, warum der Fachmann zwecks L\u00f6sung eines konkreten technischen Problems Anlass gehabt haben sollte, diese drei Patente miteinander zu kombinieren. Es ist daher nach Aktenlage nicht als wahrscheinlich anzusehen, dass der Anspruch 1 des Klagepatents in der eingeschr\u00e4nkten Fassung vom BPatG wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichtet werden wird.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nF\u00fcr die Patentf\u00e4higkeit des Klagepatents in der eingeschr\u00e4nkten Fassung spricht vor allem auch, dass das USPTO einen im Wesentlichen \u00fcbereinstimmenden Anspruch inzwischen als rechtsbest\u00e4ndig erachtet hat (vgl. Anlage K 20).<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich jeweils aus \u00a7 709 ZPO. Die Voraussetzungen des \u00a7 712 ZPO haben die Parteien jeweils nicht dargetan.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1644 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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