{"id":1704,"date":"2011-03-24T17:00:36","date_gmt":"2011-03-24T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1704"},"modified":"2016-04-22T11:10:22","modified_gmt":"2016-04-22T11:10:22","slug":"4b-o-26709-wirbelschicht-einrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1704","title":{"rendered":"4b O 267\/09 &#8211; Wirbelschicht-Einrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1643<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. M\u00e4rz 2011, Az. 4b O 267\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils 50 % zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt<\/p>\n<p>&#8211; bis zum 24.2.2011: EUR 1.000.000;<\/p>\n<p>&#8211; anschlie\u00dfend EUR 500.000 zzgl. der bis zum 24.2.2011 entstandenen Kosten.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte, eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents EP 0 781 XXX (vgl. die korrigierte Patentschrift gem\u00e4\u00df Anlage Anlage K 1; nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c). Das Klagepatent wurde am 23.12.1996 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t der CH 370XXX vom 29.12.1995 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der am 3.3.2003 vorgenommenen Erteilung des Klagepatents erfolgte am 19.3.2003.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 8.7.2009 stellte die Kl\u00e4gerin einen Beschr\u00e4nkungsantrag hinsichtlich des Klagepatents beim Deutschen Patent- und Markenamt (Anlage K 3), dem zwischenzeitlich entsprochen wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 12.7.2010 eine Klage wegen Teil-Nichtigkeit des deutschen Teils des Klagepatents ein (Anlagen B 10, 11).<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet &#8211; in der beschr\u00e4nkten Fassung &#8211; ohne Bezugszeichen:<\/p>\n<p>\u201eWirbelschicht-Einrichtung zum Entstauben von Gas mit einem einen Rohgas-Raum begrenzenden Gut- und Wirbelschicht-Beh\u00e4lter, mindestens einem in den Rohgas-Raum hineinragenden Filter und Gasleitmitteln, um das Gas zum Verwirbeln eines teilchenf\u00f6rmigen Gutes im Rohgas-Raum von unten nach oben durch den Rohgas-Raum und vom Rohgas-Raum durch das bzw. die Filter hindurch zu leiten, wobei das bzw. jedes Filter einen Mantel mit einem metallischen, Gasdurchlassl\u00f6cher aufweisenden St\u00fctzelement und einem dieses umschlie\u00dfenden, von diesem abgest\u00fctzten, eine Innenfl\u00e4che, eine an den Rohgas-Raum angrenzende Au\u00dfenfl\u00e4che sowie Gasdurchlassl\u00f6cher aufweisenden Filtrationselement besitzt, wobei die Gasdurchlassl\u00f6cher des Filtrationselements kleinere lichte Weiten haben als die Gasdurchlassl\u00f6cher des St\u00fctzelements, dadurch gekennzeichnet, dass das St\u00fctzelement mindestens ein Drahtgewebe aufweist, dass das Filtrationselement metallisch ist, ein Drahtgewebe aufweist, im Wesentlichen mit seiner ganzen Innenfl\u00e4che am St\u00fctzelement anliegt, von diesem formbest\u00e4ndig gest\u00fctzt ist und bei Ber\u00fchrungsstellen, bei denen es das bzw. ein Drahtgewebe des St\u00fctzelements ber\u00fchrt, mit diesem versintert ist und dass das Filtrationselement frei von Falten und\/oder Wellen ist.\u201c<\/p>\n<p>Die unten wiedergegebenen Ablichtungen der Figuren 1 und 5 des Klagepatents zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der technischen Lehre des Klagepatents. In Figur 1 ist ein vereinfachter Vertikalschnitt durch einen Gut-Beh\u00e4lter und einen Nachentstauber-Beh\u00e4lter einer Wirbelschicht-Einrichtung zum Behandeln eines teilchenf\u00f6rmigen Gutes sowie in Figur 5 ein schematischer Axialschnitt durch einen Abschnitt des Mantels eines Filters (in gr\u00f6\u00dferem Ma\u00dfstab als in Figur 1) dargestellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Wirbelschicht-Einrichtungen. Am 25.4.2008 nahmen Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin auf der Messe \u201eA\u201c in B einen Metallfilter der Beklagten f\u00fcr eine \u201eC\u201c (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 1\u201c) in Augenschein. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, bez\u00fcglich welcher die Beklagte eine Verletzung des Klagepatents zugestanden hat, hat einen dreischichtigen Aufbau.<\/p>\n<p>Am 18.12.2008 fand bei der Beklagten ein Termin zur Besichtigung von Filtern der Beklagten statt. Anl\u00e4sslich dieses Termins legte die Beklagte ein Filter vor, das \u00fcber insgesamt vier miteinander versinterte Drahtgewebe-lagen unterschiedlicher Maschengr\u00f6\u00dfe verf\u00fcgt (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 2\u201c). In diesem Zusammenhang f\u00fchrten Mitarbeiter der Beklagten aus, dass in den Wirbelschichtanlagen jetzt nur noch solche Filter eingesetzt w\u00fcrden, deren M\u00e4ntel insgesamt vier Drahtgewebe aufwiesen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 wurde sp\u00e4testens seit dem 2.12.2008 im Rahmen des Internet-Auftritts der Beklagten angeboten (vgl. Anlage K 13). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 ist auf das Filtrationselement ein weiteres metallisches Drahtgewebe versintert, dessen lichte Maschenweite um ein Vielfaches gr\u00f6\u00dfer ist als die Maschenweite des Filtrationselements. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 wird in der \u201eD\u201c-Wirbelschicht-Einrichtung der Beklagten eingesetzt (vgl. Video-CD gem\u00e4\u00df Anlage K 14). Eine solche Wirbelschicht-Anlage mit Filtern in vierlagiger Konstruktion wurde an das in der Schweiz ans\u00e4ssige Unternehmen \u201eE\u201c geliefert. Ein solches Filter ist in den Fotos gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut K 15 abgebildet; nachfolgend ist das betreffende Foto 5 eingeblendet, welches das von der Beklagten zus\u00e4tzlich auf das au\u00dfenliegende Filtrationselement versinterte, vierte Drahtgewebe zeigt, wobei sich unten auf dem Foto zum Vergleich auch ein patentgem\u00e4\u00dfer Filtermantel befindet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 6.3.2009 wegen Anbietens, Bewerbens und des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest jedoch in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch. Das vierte Drahtgewebe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 diene allein der Umgehung des Klagepatents; es handele sich um ein reines \u201ePlacebo\u201c. Insbesondere stehe es nicht der Annahme entgegen, dass das Filtrationselement an den Rohgas-Raum angrenze. F\u00fcr ein \u201eAngrenzen\u201c gen\u00fcge es bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents, dass das Schutzgewebe dem Rohgas-Raum zugewandt sei. Die Drahtst\u00e4rke des vierten Gewebes betrage 80 bis 100 \u00b5m. Selbst bei Annahme einer Drahtdicke von 165 \u00b5m grenze das Filtrationselement &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung der unstreitig um ein Vielfaches gr\u00f6\u00dferen Maschenlaufweite des vierten Drahtgewebes &#8211; noch zu 95 % an den Rohgas-Raum an; es m\u00fcsse insoweit bedacht werden, dass das vierte Gewebe nicht vollfl\u00e4chig auf dem eigentlichen Filtrationselement aufliege, sondern dieses nur an den Sinterpunkten ber\u00fchre und das Filtrationsgewebe unterhalb der nicht anliegenden Dr\u00e4hte der vierten Lage frei sei. Dem vierten Drahtgewebe komme auch keine Schutz- oder zus\u00e4tzliche St\u00fctzfunktion zu; solcher vermeintlich zus\u00e4tzlicher Vorteile gegen\u00fcber der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung bed\u00fcrfe es auch gar nicht. Hilfsweise macht die Kl\u00e4gerin eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem die Parteien entsprechende Antr\u00e4ge in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 nach Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung der Beklagten am 24.2.2011 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, und nachdem die Kl\u00e4gerin mit Zustimmung der Beklagten ihren urspr\u00fcnglichen Antrag auf Entfernung aus den Vertriebswegen zur\u00fcckgenommen hat, zuletzt allein noch in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, hilfsweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten, zu unterlassen<\/p>\n<p>Wirbelschicht-Einrichtungen zum Entstauben von Gas herzustellen oder herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die einen einen Rohgas-Raum begrenzenden Gut- und Wirbelschicht-Beh\u00e4lter, mindestens ein in den Rohgas-Raum hineinragendes Filter und Gasleitmittel, um das Gas zum Verwirbeln eines teilchenf\u00f6rmigen Gutes im Rohgas-Raum von unten nach oben durch den Rohgas-Raum und vom Rohgas-Raum durch das bzw. die Filter hindurch zu leiten, wobei das bzw. jedes Filter einen Mantel mit einem metallischen, Gasdurchlassl\u00f6cher aufweisenden St\u00fctzelement und einem dieses umschlie\u00dfenden, von diesem abgest\u00fctzten, eine Innenfl\u00e4che, eine an den Rohgas-Raum angrenzende Au\u00dfenfl\u00e4che sowie Gasdurchlassl\u00f6cher des Filtrationselements aufweisenden Filtrationselement besitzt, wobei die Gasdurchlassl\u00f6cher des Filtrationselements kleinere lichte Weiten haben als die Gasdurchlassl\u00f6cher des St\u00fctzelements, dadurch gekennzeichnet, dass das St\u00fctzelement mindestens ein Drahtgewebe aufweist, dass das Filtrationselement metallisch ist, ein Drahtgewebe aufweist, im Wesentlichen mit seiner ganzen Innenfl\u00e4che am St\u00fctzelement anliegt, von diesem formbest\u00e4ndig gest\u00fctzt ist und bei Ber\u00fchrungsstellen, bei denen es das bzw. ein Drahtgewebe des St\u00fctzelements ber\u00fchrt, mit diesem versintert ist, und dass das Filtrationselement frei von Falten und\/oder Wellen ist, aufweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise mit der Ma\u00dfgabe, dass es hinter \u201eaufweisen,\u201c weiter hei\u00dft: \u201ewobei ein zus\u00e4tzliches Drahtgewebe mit gr\u00f6\u00dferem lichten Maschengewebe als das darunterliegende Drahtgewebe des Filtrationselementes vorgesehen ist, das mit dem darunterliegenden Drahtgewebe verbunden ist.\u201c;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 3.4.2003 begangen hat, und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>a) die in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter 1. bezeichneten Erzeugnisse auf ihre Kosten abzu\u00e4ndern, indem sie die unter 1. bezeichneten Filter aus den unter 1. bezeichneten Gut- und Wirbelschichtbeh\u00e4ltern vollst\u00e4ndig entfernt und vernichtet und dar\u00fcber hinaus die unter 1. bezeichneten, zum Einbau in die unter 1. bezeichneten Gut- und Wirbelschichtbeh\u00e4lter bestimmten Filter vollst\u00e4ndig vernichtet;<\/p>\n<p>b) die vorstehend unter 1. bezeichneten, in dem im Antrag zu 1. bezeichneten Gut- und Wirbelschichtbeh\u00e4lter eingebauten und in oder nach Deutschland gelieferten und im Besitz Dritter befindlichen Filter aus den Vertriebswegen zum Zwecke der Vernichtung zur\u00fcckzurufen;<\/p>\n<p>4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1. bezeichneten, seit dem 3.4.2003 begangenen Handlungen entstanden ist oder zuk\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum erstinstanzlichen Abschluss des gegen das Klagepatent eingeleiteten Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen,<\/p>\n<p>h\u00f6chst hilfsweise, ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung &#8211; ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin &#8211; abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, das f\u00fcr das Filtrationselement vorgesehene Drahtgewebe d\u00fcrfe nur aus einer einzigen Schicht bestehen; der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Filtermantel bestehe aus maximal drei Schichten aus Drahtgewebe, wobei nur eine Filtrationsschicht und maximal zwei St\u00fctzschichten aus Drahtgewebe vorhanden sein d\u00fcrften. Mit \u201eangrenzen\u201c meine das Klagepatent, dass zwischen dem Filtrationselement und dem Rohgas-Raum nichts angeordnet sein d\u00fcrfe, was als Begrenzung verstanden werden k\u00f6nne. Diese Voraussetzung sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 nicht erf\u00fcllt, weil sich an der dem Rohgas-Raum zugewandten Seite zus\u00e4tzlich noch ein Schutz- und St\u00fctz-Drahtgewebe befinde. Insoweit behauptet sie im Wesentlichen: Der Schutz der Filtrationsschicht werde dadurch erreicht, dass die Fl\u00e4chen der feinmaschigen Schicht, mit denen ein Benutzer in Ber\u00fchrung kommen kann, teilweise abgedeckt w\u00fcrden &#8211; wie von einem Netz werde sie von der \u00e4u\u00dferen Schicht umspannt. Bei einer Reinigung des Filtermantels von innen mit erheblichem Reinigungsdas-Druck k\u00f6nne sich die Filtrationsschicht an der \u00e4u\u00dferen Schicht abst\u00fctzen und werde so signifikant entlastet. Die zus\u00e4tzliche Schicht beeinflusse auch nachhaltig die Oberfl\u00e4chenstruktur eines Filtermantels, indem es eine zus\u00e4tzliche Porosit\u00e4t der Manteloberfl\u00e4che erzeuge und so die Haftung des Filterkuchens am Filtermantel ver\u00e4ndere. Den mit der Verwendung eines solchen Aufbaus verbundenen Nachteil einer Reduzierung der aktiven Reaktionsfl\u00e4che des Filters nehme sie zugunsten von Konstruktionsvorteilen in Kauf. Die Drahtst\u00e4rke des vierten Drahtgewebes betrage 165 \u00b5m. Ihren Antrag auf Aussetzung begr\u00fcndet die Beklagte damit, dass das Klagepatent wegen fehlender Neuheit, zumindest aber mangelnder Erfindungsh\u00f6he teilvernichtet werde.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist &#8211; soweit nach \u00fcbereinstimmender Teilerledigterkl\u00e4rung noch rechtsh\u00e4ngig &#8211; unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen mangels einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 die mit der Klage noch geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Einrichtung zum Entstauben von Gas, insbesondere von durch ein teilchenf\u00f6rmiges Gut hindurchgeleitetem Gas.<\/p>\n<p>Eine solche Einrichtung besitzt mindestens einen einen Rohgas-Raum umschlie\u00dfenden Beh\u00e4lter, und mindestens ein in den Rohgas-Raum hineinragendes Filter. Als Rohgas-Raum definiert das Klagepatent einen an mindestens ein Filter angrenzenden Raum, der das zu filtrierende und zu entstaubende Gas enth\u00e4lt und aus dem das Gas in das Filter hineinstr\u00f6mt (Absatz [0002]).<\/p>\n<p>Als Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent zun\u00e4chst die US-A-4 465 XXX, welche eine einen Beh\u00e4lter besitzende Wirbelschicht-Einrichtung lehrt. Der Beh\u00e4lter enth\u00e4lt einen oben durch einen inneren Wandungsteil begrenzten Wirbel- und Rohgas-Raum. Am inneren Wandungsteil sind in den Rohgas-Raum hineinragende Filter befestigt. Jedes Filter besitzt einen Mantel mit einem zylindrischen, Gasdurchlassl\u00f6cher aufweisenden, vorzugsweise aus einem perforierten Blech oder eventuell aus einem Kunststoffgitter oder Drahtgeflecht gebildeten St\u00fctzelement, einen auf dessen Au\u00dfenseite angeordneten, von diesem abgest\u00fctzten Filtrationselement und zu dessen Befestigung am St\u00fctzelement dienende Bandagen. Das Filtrationselement ist durch einen flexiblen, Falten aufweisenden Schlauch aus Papier oder einem textilen Gewebe gebildet. Jedes Filter begrenzt einen Filter-Innenraum, der durch einen den inneren Wandungsteil durchdringenden Durchgang mit einem sich oberhalb des inneren Wandungsteils befindenden Reingas-Raum verbunden ist. F\u00fcr jedes Filter ist ein Reinigungsgas-Einlass vorhanden, der vom Reingas-Raum her durch den Durchgang bis ann\u00e4hernd zum unteren Ende des Filters in den Filter-Innenraum hineinragt und einen aufbl\u00e4hbaren Balg zum wahlweisen Verschlie\u00dfen des Druchgangs besitzt.<\/p>\n<p>Diese vorbekannte Wirbelschicht-Einrichtung kritisiert das Klagepatent dahingehend, dass die aus einem Papier oder textilen Gewebe bestehenden, nur bei kleinen Bereichen ihrer Innenfl\u00e4che am St\u00fctzelement anliegenden sowie nur bei wenigen Stellen befestigten Filtrationselemente nur eine geringe Festigkeit sowie eine kurze Lebensdauer h\u00e4tten und auch nicht best\u00e4ndig gegen hohe Temperaturen seien. Es bestehe insbesondere eine gro\u00dfe Gefahr einer Besch\u00e4digung beim Ausblasen des Filters. Ein &#8211; diesem Umstand geschuldeter kleiner Reinigungsdruck \u2013 erm\u00f6gliche jedoch nur eine mangelhafte Reinigung der Filtrationselemente. Zudem beeintr\u00e4chtigten die Falten der Filtrationselemente deren Reinigung. Nachteilig sei an der vorbekannten Einrichtung auch, dass sie keine Vorrichtungen aufweise, um die Filter innerhalb des Beh\u00e4lters zu waschen. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte ein Bespr\u00fchen mit einer unter Druck stehenden Reinigungsfl\u00fcssigkeit eine weitere Verk\u00fcrzung der Lebensdauer der Filtrationselemente zur Folge. Es sei sehr zeitraubend, die Filter zum Waschen jeweils aus dem Beh\u00e4lter auszubauen; beim Ausbau drohe zudem eine Kontaminierung der Umgebung und des Bedienpersonals. Der Balg der vorbekannten Einrichtung schlie\u00dfe in der Praxis wahrscheinlich den Durchgang nur schlecht ab, so dass ein erheblicher Teil des in den Reingas-Raum str\u00f6menden Reinigungsgases nichts zur Reinigung beitragen k\u00f6nne. Die B\u00e4lge seien einem starken Verschlei\u00df unterworfen und m\u00fcssten wahrscheinlich nach einer relativ kurzen Betriebsdauer ersetzt werden. Die Filtrationselemente und die B\u00e4lge seien auch nicht ausreichend druck-, hitze- und feuerbest\u00e4ndig, um einer m\u00f6glicherweise im Rohgas-Raum stattfindenden Staub- und\/oder L\u00f6sungsmittelexplosion zu widerstehen.<\/p>\n<p>Andere bekannte Wirbelschicht-Einrichtungen und sonstige Einrichtungen zum Entstauben von Gas wiesen weitgehend \u00e4hnliche Probleme auf.<\/p>\n<p>Alsdann besch\u00e4ftigt sich das Klagepatent mit der US-A 5 112 XXX, die ein insbesondere zum Filtrieren von staubhaltigen Abgasen bei der Papierherstellung vorgesehenes, zylindrisches Filter mit einem aus perforiertem Blech bestehenden St\u00fctzelement und einem dieses umschlie\u00dfenden Drahtgewebe. Das Drahtgewebe ist an beiden Enden mit Klemmschellen am St\u00fctzelement befestigt. Ferner ist eine Druckluftleitung mit einer sich oberhalb des oben offenen Filterendes befindenden Auslass\u00f6ffnung vorhanden, um am Filter angelagerten Staub mit Druckluftst\u00f6\u00dfen vom Filter zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist im Beschr\u00e4nkungsantrag gem\u00e4\u00df Anlage K3 als Stand der Technik die DE 34 22 XXX A1 erw\u00e4hnt. Diese betrifft Tandem-Filterkerzen f\u00fcr einen Zyklon, wobei zwei aus Metallgewebe bestehende Filterzylinder konzentrisch zueinander angeordnet sind, so dass das zu reinigende Gas sowohl durch Innenzylinder als auch den Au\u00dfenzylinder in den Kreisringspalt der Tandem-Filterkerze gelangen kann.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Wirbelschicht-Einrichtung zum Entstauben von Gas zu schaffen, mit der Nachteile der bekannten Einrichtungen vermieden werden k\u00f6nnen und bei der insbesondere das bzw. jedes Filter stabil ist, eine hohe Lebensdauer hat, best\u00e4ndig gegen hohe Temperaturen ist und gut innerhalb des Beh\u00e4lters reinigbar ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des genannten technischen Problems schl\u00e4gt der Anspruch 1 des Klagepatents nach der von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Selbstbeschr\u00e4nkung gem. \u00a7 64 PatG eine Einrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Wirbelschicht-Einrichtung zum Entstauben von Gas<\/p>\n<p>a) mit einem den Rohgas-Raum begrenzenden Gut- und Wirbelschicht-Beh\u00e4lter (3),<\/p>\n<p>b) mindestens einem in den Rohgas-Raum (29, 269) hineinragenden Filter (19, 255)<\/p>\n<p>c) und Gasleitmitteln (81), um das Gas zum Verwirbeln eines teilchenf\u00f6rmigen Gutes (99) im Rohgas-Raum von unten nach oben durch den Rohgas-Raum und vom Rohgas-Raum durch das bzw. die Filter hindurch zu leiten.<\/p>\n<p>2. Jedes Filter hat einen Mantel (121, 257)<\/p>\n<p>a) mit einem metallischen St\u00fctzelement (122), das Gasdurchlassl\u00f6cher aufweist,<\/p>\n<p>b) wobei das St\u00fctzelement (122) umschlossen ist von einem Filtrationselement (125),<\/p>\n<p>aa) das Gasdurchlassl\u00f6cher und eine Innenfl\u00e4che aufweist,<\/p>\n<p>bb) mit seiner Au\u00dfenfl\u00e4che an den Rohgas-Raum (29, 269) angrenzt,<\/p>\n<p>c) wobei die Gasdurchlassl\u00f6cher des Filtrationselements (125) kleinere, lichte Weiten haben als die Gasdurchlassl\u00f6cher des St\u00fctzelements (122).<\/p>\n<p>3. Das St\u00fctzelement (122) jedes Filters weist mindestens ein Drahtgewebe (123, 124) auf.<\/p>\n<p>4. Das Filtrationselement (125) jedes Filters (19, 255)<\/p>\n<p>a) ist metallisch und weist ein Drahtgewebe (123, 124) auf,<\/p>\n<p>b) liegt im Wesentlichen mit seiner ganzen Innenfl\u00e4che am St\u00fctzelement an und ist von diesem formbest\u00e4ndig gest\u00fctzt,<\/p>\n<p>c) ist bei Ber\u00fchrungsstellen, bei denen es das bzw. ein Drahtgewebe (123) des St\u00fctzelements (122) ber\u00fchrt, mit diesem versintert,<\/p>\n<p>d) ist frei von Falten und\/oder Wellen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 macht unter keinem patentrechtlichen Gesichtspunkt Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents. Sie verwirklicht n\u00e4mlich nicht das Merkmal 2 b) bb).<\/p>\n<p>1)<br \/>\nZun\u00e4chst fehlt es an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung dieses Merkmals, welches verlangt, dass das Filtrationselement an den Rohgas-Raum angrenzt.<\/p>\n<p>Laut Merkmal 2 hat jedes Filter einen Mantel. Der Mantel wiederum weist ein St\u00fctzelement und ein Filtrationselement auf. Im Anspruch werden alsdann das St\u00fctz- und das Filtrationselement weiter spezifiziert:<\/p>\n<p>Das St\u00fctzelement<\/p>\n<p>&#8211; verf\u00fcgt \u00fcber Gasdurchlassl\u00f6cher (Merkmal 2a) und<br \/>\n&#8211; weist mindestens ein Drahtgewebe auf (Merkmal 3).<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Filtrationselements wird &#8211; unter anderem &#8211; gelehrt, dass<\/p>\n<p>&#8211; es das St\u00fctzelement umschlie\u00dft (Merkmal 2b),<br \/>\n&#8211; es Gasdurchlassl\u00f6cher und eine Innenfl\u00e4che aufweist (Merkmal 2b aa)),<br \/>\n&#8211; es metallisch ist und ein Drahtgewebe aufweist (Merkmal 4a),<br \/>\n&#8211; es im Wesentlichen mit seiner ganzen Innenfl\u00e4che am St\u00fctzelement anliegt und von diesem formbest\u00e4ndig gest\u00fctzt ist (Merkmal 4b).<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht die Anforderung, wonach das Filtrationselement mit seiner Au\u00dfenfl\u00e4che an den Rohgas-Raum angrenzt, so, dass das Filtrationselement die \u00e4u\u00dfere Grenze des Filtermantels darstellt und sich daran nur noch der Rohgas-Raum anschlie\u00dft. Zwar f\u00fchrt grunds\u00e4tzlich das (schlichte) Hinzuf\u00fcgen eines Bauteils, das nicht im Anspruch genannt ist, nicht aus dem Schutzbereich heraus, so dass selbst eine technische Verbesserung noch in den Schutzbereich eines Patents fallen kann (sog. abh\u00e4ngige Erfindung). Jedoch gilt dann etwas Anderes, wenn dem Anspruch zu entnehmen ist, dass nur dort genannte Bauteile vorhanden sein d\u00fcrfen, weil der Anspruch insoweit abschlie\u00dfend zu verstehen ist.<\/p>\n<p>Einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass sich &#8211; vom St\u00fctzelement aus betrachtet- anspruchsgem\u00e4\u00df in Richtung des Rohgas-Raums kein weiteres Drahtgeflecht befinden darf, gibt dem Fachmann bereits der Wortlaut \u201eangrenzen\u201c. Schon darin kommt die Umschreibung einer \u201eGrenzlage\u201c in dem Sinne zum Ausdruck, dass die Au\u00dfenfl\u00e4che des Filtrationselements die letzte Schicht vor dem Rohgas-Raum bildet, ohne dass es auf die Maschengr\u00f6\u00dfe des betreffenden Drahtgewebes ankommt.<\/p>\n<p>Sodann erkennt der Fachmann folgenden systematischen Zusammenhang im Anspruch 1: W\u00e4hrend anspruchsgem\u00e4\u00df das St\u00fctzelement jedes Filters mindestens ein Drahtgewebe aufweist, weist das Filtrationselement jedes Filters ein Drahtgewebe auf. Hierbei f\u00e4llt auf, dass der Anspruch 1 ausdr\u00fccklich besagt, dass das St\u00fctzelement mehrere Drahtgewebe haben kann &#8211; beispielsweise sieht der r\u00fcckbezogene Unteranspruch 5 diesbez\u00fcglich ein inneres und ein \u00e4u\u00dferes Drahtgewebe vor. Da es demgegen\u00fcber in Bezug auf das Filtrationselement schlicht \u201eein Drahtgewebe\u201c hei\u00dft, gibt dies dem Fachmann einen Hinweis darauf, dass \u201eangrenzen an den Rohgas-Raum\u201c so gemeint ist, dass das aus einer Drahtgewebeschicht bestehende Filtrationselement den k\u00f6rperlichen Abschluss des Mantels bildet &#8211; also dessen Grenze darstellt &#8211; und sich daran nur noch der reine Rohgas-Raum anschlie\u00dft. Es hei\u00dft im Anspruch gerade nicht \u201edem Rohgas-Raum zugewandt\u201c. Im \u00dcbrigen gibt schon das Merkmal 1b) allgemein vor, dass das Filter in den Rohgas-Raum hineinragt. Deshalb wird der Fachmann die Vorgabe des Merkmals 2 b) bb) in Bezug auf den n\u00e4heren Aufbau des Filters ernst nehmen und das \u201eAngrenzen\u201c nicht als blo\u00dfe Verdeutlichung der blo\u00dfen Filterfunktion auffassen.<\/p>\n<p>Der Schluss der Kl\u00e4gerin, dass der Anspruch mehrere Drahtgewebe der Filtrationsschicht zulasse, weil es in Bezug auf das St\u00fctzelement hei\u00dft: \u201emindestens ein Drahtgewebe\u201c, widerspricht der begrifflichen Systemtik des Anspruchs 1: Er differenziert strikt zwischen Drahtgewebe des St\u00fctzelements einerseits und Drahtgewebe des Filtrationselements andererseits, so dass sich R\u00fcckschl\u00fcsse aus der zul\u00e4ssigen Anzahl von Drahtgeweben des St\u00fctzelements auf jene des Filtrationselements verbieten. Diese Sichtweise l\u00e4sst sich auch nicht unter Hinweis auf die sprachliche Differenzierung zwischen den Formulierungen \u201eaufweisen\u201c und \u201ebestehen aus\u201c widerlegen: Denn sowohl in Bezug auf das St\u00fctzelement als auch in Bezug auf das Filtrationselement bedient sich der Anspruch der Formulierung \u201eaufweisen\u201c. Diese Wortwahl wird f\u00fcr beide Elemente des Mantels gew\u00e4hlt, aber nur bez\u00fcglich des St\u00fctzelements hei\u00dft es \u201emindestens ein Drahtgewebe\u201c. Diese Differenzierung wird im \u00dcbrigen auch in der Beschreibung aufrecht erhalten (Sp. 7, Z. 21 ff. des Klagepatents).<\/p>\n<p>Auch der weitere, von der Kl\u00e4gerin zur Untermauerung ihrer Auslegung bem\u00fchte Umkehrschluss aus dem Merkmal 4b) verf\u00e4ngt nicht. Dass das Filtrationselement im Wesentlichen mit seiner ganzen Innenfl\u00e4che am St\u00fctzelement anliegt, bedeutet nicht, dass auch seine Au\u00dfenfl\u00e4che nur \u201eim Wesentlichen\u201c an den Rohgas-Raum anzugrenzen brauche. Der Anspruch bringt allein zum Ausdruck, dass eine St\u00fctzung des Filtrationselements auch dann formbest\u00e4ndig m\u00f6glich ist, wenn (nur) der Gro\u00dfteil der Innenfl\u00e4che des Filtrationselements am St\u00fctzelement anliegt. Der Fachmann sieht, dass es hierbei um unterschiedliche technische Zusammenh\u00e4nge geht, n\u00e4mlich auf der einen Seite darum, einen hinreichenden Schutz des Filtrationselementes zu gew\u00e4hrleisten, auf der anderen Seite aber darum, eine bestm\u00f6gliche Filterung des aus dem Rohgas-Raum in den Reingas-Raum str\u00f6menden Gases zu erzielen. Im Gegenteil wird der Fachmann daher aus dem Umstand, dass der Anspruch hinsichtlich des Innenbereichs gewisse Einschr\u00e4nkungen in Bezug auf das Anliegen am St\u00fctzelement ausdr\u00fccklich vorsieht, w\u00e4hrend im Merkmal 2b bb) schlicht von \u201eangrenzen\u201c die Rede ist, erst recht annehmen, dass die gesamte Grenze zum Rohgas-Raum von der Au\u00dfenfl\u00e4che gebildet wird. Dass in den Abs\u00e4tzen [0028] und [0050] wiederholt wird, dass die Innenfl\u00e4che des Filtrationselement im Wesentlichen mit seiner ganzen Innenfl\u00e4che an der Au\u00dfenfl\u00e4che des St\u00fctzelements anliegt, gibt aus den zuvor genannten Erw\u00e4gungen ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Auslegung.<\/p>\n<p>Der Fachmann erachtet das Angrenzen der Au\u00dfenfl\u00e4che vor diesem Hintergrund als eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe, so dass sich eine funktionsorientierte Auslegung des Inhalts, dass es gen\u00fcge, wenn die Au\u00dfenfl\u00e4che des Filtrationselements nur in einem solchen Umfang dem Rohgas-Raum zugewandt ist, dass die Filterfunktion &#8211; trotz teilweiser \u00dcberlappungen mit einem dar\u00fcber liegenden Drahtgewebe &#8211; noch in hinreichendem Ma\u00dfe gew\u00e4hrleistet ist, verbietet. Ansonsten w\u00fcrde man n\u00e4mlich die Grenzen zwischen wortsinngem\u00e4\u00dfer und \u00e4quivalenter Patentverletzung aufl\u00f6sen (vgl. allgemein dazu Meier-Beck, GRUR 2003, 9095, 907).<\/p>\n<p>Mit dieser am Anspruchswortlaut orientierten Auslegung korrespondiert dar\u00fcber hinaus auch der technische Sinngehalt des Merkmals 2b ) bb), welcher sich dem Fachmann anhand des im Klagepatent gew\u00fcrdigten Standes der Technik gem\u00e4\u00df der US -A-4 645 XXX erschlie\u00dft. Jedes Filter dieser vorbekannten Einrichtung besitzt einen Mantel mit einem zylindrischen, Gasdurchlassl\u00f6cher aufweisenden, vorzugsweise aus einem perforierten Blech oder eventuell aus einem Kunststoffgitter oder Drahtgeflecht gebildeten St\u00fctzelement, einen auf dessen Au\u00dfenseite angeordneten, von diesem abgest\u00fctzten Filtrationselement und zu dessen Befestigung am St\u00fctzelement dienende Bandagen. Wie sich u.a. anhand der Figur 5 der Anlage D 4a des Nichtigkeitsverfahrens ergibt, sind derartige Bandagen in Form von Ringen ausgestaltet. Dem Fachmann ist klar, dass solche \u201eRinge\u201c, die das gesamte Filtrationselement umschlie\u00dfen, die Filterfl\u00e4che reduzieren. Gleiches gilt hinsichtlich der Klemmschellen gem\u00e4\u00df dem Stand der Technik der US-A 5 112 XXX. Zwar wird dieser Umstand jeweils nicht ausdr\u00fccklich zum Gegenstand der Kritik des Klagepatents gemacht (vgl. Abs\u00e4tze [0005], [0006] und [0008] des Klagepatents und die oben vorgenommene Zusammenfassung der betreffenden Kritik) und auch nicht zum Bestandteil der subjektiven Aufgabenformulierung (Absatz [0009] des Klagepatents) gemacht. Gleichwohl erkennt der Fachmann, dass derartige Bandagen \/ Klemmschellen zwecks Befestigung des Filtrationselements am St\u00fctzelement nur dann notwendig sind, wenn die Filtrationselemente &#8211; wie im Stand der Technik &#8211; aus Papier oder textilem Gewebe bestehen, nicht jedoch bei einer Herstellung aus Drahtgewebe. Die patentgem\u00e4\u00dfen Filter haben insofern den Vorteil, dass auf solche zus\u00e4tzlichen Elemente verzichtet werden kann und diese nicht die effektive \u00e4u\u00dfere Filterfl\u00e4che reduzieren, sondern die Au\u00dfenfl\u00e4che des Filtrationselements die \u00e4u\u00dfere Grenze zum Rohgas-Raum bildet. Dies ist als Bestandteil der objektiven Aufgabe des Klagepatents anzusehen.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen \u00fcberzeugt das Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin, wonach \u201eangrenzen\u201c damit gleichzusetzen sei, dass die Au\u00dfenfl\u00e4che des Filtrationselements dem Rohgas-Raum zugewandt sei und es insofern auch ausreiche, wenn nur Teile der Au\u00dfenfl\u00e4che im engeren Sinne eine Grenze zum Rohgas-Raum bildeten, auch aus einem anderen Grunde nicht. Zu Recht verweist die Beklagte diesbez\u00fcglich auf folgende Kontroll\u00fcberlegung: W\u00e4re der Anspruch tats\u00e4chlich so zu verstehen, dass \u201eangrenzen\u201c gleichbedeutend sei mit \u201ezugewandt sein\u201c, lie\u00dfe sich sagen, dass auch das bzw. die Drahtgewebe des St\u00fctzelements an den Rohgas-Raum angrenzten, da auch deren &#8211; gr\u00f6\u00dfere &#8211; Gasdurchlassl\u00f6cher letztlich dem Rohgas-Raum zugewandt sind. Es soll aber ausdr\u00fccklich nur die Au\u00dfenfl\u00e4che des Filtrationselemenst an den Rohgas-Raum angrenzen.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis des \u201eAngrenzens\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 2b) bb) vorausgesetzt, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 dieses nicht. Unstreitig ist bei dieser das Filtrationselement seinerseits &#8211; wenn auch nur teilweise &#8211; noch von einem vierten Drahtgewebe umgeben.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf Absatz [0025] des Klagepatents geltend macht, das Filtrationselement d\u00fcrfe patentgem\u00e4\u00df sehr wohl aus mehreren Schichten bestehen, mag zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass ihre Interpretation dieser Beschreibungspassage zutrifft. Gleichwohl vermag dies nicht ihren Vorwurf der Verletzung des Klagepatents zu belegen. Denn dem vierten Drahtgewebe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 kommt nach ihrer eigenen Darstellung keine Filterfunktion zu. Die Kl\u00e4gerin hat in der Klageschrift (S. 31 unter Rn. 57) selbst ausgef\u00fchrt, dass dieses Gewebe aufgrund seiner gro\u00dfen lichten Maschenweite nicht in relevanter Weise zur Filterung der Prozessluft beitragen kann. Der Fachmann wird das vierte Drahtgewebe deshalb nicht als Bestandteil des Filtrationselements ansehen. Insofern bleibt es dabei, dass die Au\u00dfenfl\u00e4che des Filtrationselements nicht im Sinne des Klagepatents an den Rohgas-Raum angrenzt.<\/p>\n<p>Eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 l\u00e4sst sich schlie\u00dflich auch nicht damit begr\u00fcnden, dass das vierte Drahtgewebe ein blo\u00dfes der Umgehung des Klagepatents dienendes \u201ePlacebo\u201c sei. Zwar hat die Kammer in ihrer Entscheidung vom 2.12.2004 (Az.: 4b O 508\/03 \u2013 Nassrasierklingen) in der Art eines \u201eobiter dictums\u201c einmal anklingen lassen, dass ein blo\u00dfes \u201ePlacebo\u201c unter Umst\u00e4nden nicht aus einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung f\u00fchren k\u00f6nne. Allerdings muss eine solche Ausnahme auf Extremf\u00e4lle beschr\u00e4nkt bleiben. Denn es gilt zu beachten, dass ein Patentinhaber es in der Hand hat, im Erteilungsverfahren f\u00fcr einen m\u00f6glichst umfassenden Schutz seiner Erfindung zu sorgen, weshalb er sich im Verletzungsrechtsstreit am von ihm gew\u00e4hlten Anspruchsumfang festhalten lassen muss (vgl. BGH, GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II). Der Rechtsverkehr muss sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass die Patentanspr\u00fcche unter Ber\u00fccksichtigung der allgemeinen Auslegungsregeln den Schutzumfang abschlie\u00dfend umgrenzen. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte es in der Hand gehabt, den Anspruch 1 so zu formulieren, dass das Filtrationselement \u201eim Wesentlichen mit seiner ganzen Au\u00dfenfl\u00e4che an den Rohgas-Raum angrenzt\u201c. Insofern bedarf es hier keiner Entscheidung, ob dem vierten Drahtgewebe \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin bestritten \u2013 eine Schutz- und\/oder St\u00fctzfunktion zukommt. Selbst wenn man die Behauptung der Kl\u00e4gerin, wonach trotz des vierten Drahtgewebes noch 95 % des Filtrationselements an den Rohgas-Raum angrenzten, als richtig unterstellt, kann kein solcher Extremfall angenommen werden, der unter dem Gesichtspunkt eines \u201ePlacebos\u201c Anlass zur Annahme einer Patentverletzung g\u00e4be. Wo genau die Grenze zu ziehen w\u00e4re, bedarf im konkret zu entscheidenden Einzelfall keiner Festlegung durch die Kammer.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAuch der Fall einer \u2013 von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten \u2013 patentrechtlichen \u00c4quivalenz liegt nicht vor.<\/p>\n<p>Bei einer vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichenden Ausf\u00fchrung liegt eine Benutzung der technischen Lehre nur vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 511 &#8211; Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung).<\/p>\n<p>Es kann hier dahinstehen, ob \u00fcberhaupt die Voraussetzungen der objektiven Gleichwirkung und des Naheliegens erf\u00fcllt sind. Es fehlt jedenfalls am Erfordernis der sog. Gleichwertigkeit, weshalb die Voraussetzungen einer patentrechtlichen \u00c4quivalenz insgesamt nicht bejaht werden k\u00f6nnen. Es gen\u00fcgt aufgrund des Erfordernisses der Gleichwertigkeit f\u00fcr die Bejahung der \u00c4quivalenz nicht, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gest\u00fctzt auf den Stand der Technik \u00fcberhaupt in der Lage war, das von der Kl\u00e4gerin gesehene Austauschmittel (vgl. insoweit die Wiedergabe ihres Hilfsantrages) als gleichwirkenden Ersatz aufzufinden. Vielmehr ist notwendig, dass er zu der abgewandelten Ausf\u00fchrungsform gelangen konnte, wenn er sich an der im Patentanspruch offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden L\u00f6sungsgedanken orientiert. Gerade daran fehlt es: Legt man \u201eangrenzen\u201c in der hier vertretenen Weise aus, so wird der Fachmann geradezu von einer L\u00f6sung weggef\u00fchrt, bei welcher auf die Au\u00dfenfl\u00e4che des Filtrationselements noch ein viertes Drahtgewebe ohne Filterfunktion aufgebracht wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91a, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise \u2013 n\u00e4mlich in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 \u2013 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, fallen die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zur Last. Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigungserkl\u00e4rung waren die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche insoweit n\u00e4mlich begr\u00fcndet. Insbesondere war es in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 unstreitig, dass diese den Patentanspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00df verletzt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit f\u00fcr die Beklagte findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin ist die Vollstreckung unabh\u00e4ngig von einer Sicherheitsleistung, weil sie aufgrund des Umstandes, dass im Falle einer nur teilweisen \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung \u00fcber die gesamten Kosten des Rechtsstreits einheitlich im Urteil zu entscheiden ist, nicht benachteiligt werden darf: Ein Beschluss nach \u00a7 91 a ZPO w\u00e4re seiner Rechtsnatur nach ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar (\u00a7 91 a Abs. 2 S. 1 i.V.m. \u00a7 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Insoweit ist auch der auf \u00a7 712 ZPO gest\u00fctzte Hilfsantrag der Beklagten a priori unbehelflich; ungeachtet dessen hat sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 ZPO auch nicht glaubhaft gemacht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1643 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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