{"id":1702,"date":"2011-03-15T17:00:55","date_gmt":"2011-03-15T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1702"},"modified":"2016-04-22T11:09:30","modified_gmt":"2016-04-22T11:09:30","slug":"4b-o-26609-tastatur-fuer-datenerfassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1702","title":{"rendered":"4b O 266\/09 &#8211; Tastatur f\u00fcr Datenerfassung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1642<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. M\u00e4rz 2011, Az. 4b O 266\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Tastaturen mit einem Geh\u00e4use zur Aufnahme zumindest eines Tastenfeldes, wobei das Geh\u00e4use einteilig ausgef\u00fchrt ist, welches aus einer offenen oberen Geh\u00e4useschale und einer unteren offenen Geh\u00e4useschale gebildet wird,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die obere offene Geh\u00e4useschale wannenartig ausgef\u00fchrt ist und die Bodenfl\u00e4che der oberen Geh\u00e4useschale gleichzeitig als Deckfl\u00e4che der unteren Geh\u00e4useschale fungiert, die Bodenfl\u00e4che schr\u00e4g zu einer fiktiven Auflageebene geneigt ist, wodurch die wannenartige obere Geh\u00e4useschale gemeinsam mit der unteren Geh\u00e4useschale ein im Querschnitt pultf\u00f6rmiges Geh\u00e4use bildet, und wobei an der dem Benutzer abgewandten Seite des im Querschnitt pultf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses ein nach unten offener im Querschnitt U-f\u00f6rmiger Geh\u00e4useteil anschlie\u00dft;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 03.08.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Menge der hergestellten Erzeugnisse unter Angabe der Herstellungszeiten und zugeordnet zu Typenbezeichnungen;<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, und unter Vorlage der jeweiligen Rechnungen;<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internet-Werbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Internet-Adressen sowie der Zugriffszahlen auf die jeweiligen Seiten und der Suchmaschinen, bei denen die Seiten angemeldet waren;<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse, die seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebracht wurden, zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 102 16 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>4. an die Kl\u00e4gerin 6.196,00 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 03.08.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac, f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem 03.08.2005 eingetragene Inhaberin des Patents DE 102 16 XXX B4 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), welches am 17.04.2002 angemeldet und dessen Anmeldung am 27.11.2003 offengelegt wurde. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 11.03.2004 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. \u00dcber die gegen das Klagepatent von der Beklagten mit Schriftsatz vom 30.04.2010 erhobene Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht (4 Ni 23\/10) ist derzeit nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Tastatur, vorzugsweise f\u00fcr Datenkassen.<\/p>\n<p>Hautpanspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eTastatur (10), vorzugsweise f\u00fcr Datenkassen, mit<br \/>\n&#8211; einem Geh\u00e4use (1) zur Aufnahme zumindest eines Tastenfeldes (11),<br \/>\n&#8211; wobei das Geh\u00e4use (1) einteilig ausgef\u00fchrt ist, welches<br \/>\n&#8211; aus einer offenen oberen Geh\u00e4useschale (2) und einer unteren offenen Geh\u00e4useschale (3) gebildet wird, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; die obere offene Geh\u00e4useschale (2) wannenartig ausgef\u00fchrt ist und dass die Bodenfl\u00e4che (4) der oberen Geh\u00e4useschale (2) gleichzeitig als Deckfl\u00e4che der unteren Geh\u00e4useschale (3) fungiert,<br \/>\n&#8211; die Bodenfl\u00e4che (4) schr\u00e4g zu einer fiktiven Auflageebene geneigt ist, wodurch<br \/>\n&#8211; die wannenartige obere Geh\u00e4useschale (2) gemeinsam mit der unteren Geh\u00e4useschale (3) ein im Querschnitt pultf\u00f6rmiges Geh\u00e4use (1) bildet, und wobei<br \/>\n&#8211; an der dem Benutzer abgewandten Seite des im Querschnitt pultf\u00f6rmige[n] Geh\u00e4use[s] (2, 3) ein nach unten offener im Querschnitt u-f\u00f6rmiger Geh\u00e4useteil (6, 7) anschlie\u00dft.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine vereinfacht dargestellte Tastatur in einer Draufsicht, Figur 2 eine Schnittdarstellung I-I aus Figur 1 ohne Tastenfeld, Figur 3 eine perspektivische Draufsichtdarstellung auf das Tastaturgeh\u00e4use und Figur 4 eine perspektivische Ansicht der Unterseite des Tastaturgeh\u00e4uses:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt Tastaturen f\u00fcr die Datenerfassung bei Banken und f\u00fcr Zahlungsverkehrl\u00f6sungen mit integriertem Datenleser sowie Barcodeschnittstelle her und vertreibt diese. Auf ihrer Internetseite bietet sie die Tastatur A (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an (Anlage K 4). Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist den als Anlage K 5 \u00fcberreichten Fotografien sowie den als Anlage A \u00fcberreichten Schnittdarstellungen, von denen nachfolgend die mittlere Zeichnung Schnitt C-C wiedergegeben ist, zu entnehmen.<\/p>\n<p>Nach Erwerb und Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte erfolglos ab. Daf\u00fcr bringt sie Kosten in H\u00f6he von 6.196,00 \u20ac in Ansatz, die sich aus jeweils einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Streitwert bis 250.000,00 \u20ac nebst Auslagenpauschale von 20,00 \u20ac f\u00fcr die rechtsanwaltliche und die patentanwaltliche T\u00e4tigkeit zusammensetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents dar. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bilde die obere Geh\u00e4useschale gemeinsam mit der unteren Geh\u00e4useschale ein im Querschnitt pultf\u00f6rmiges Geh\u00e4use, an das sich an der dem Benutzer abgewandten Seite des im Querschnitt pultf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses ein nach unten offener im Querschnitt u-f\u00f6rmiger Geh\u00e4useteil anschlie\u00dfe. Der Begriff \u201epultf\u00f6rmiges Geh\u00e4use\u201c erfordere nicht, dass dieses irgendwo im hinteren Bereich auf der Unterseite der Bodenfl\u00e4che einen St\u00fctzsteg aufweise; dies ergebe sich schon aus dem Anspruch 1 des Klagepatents, wonach das pultf\u00f6rmige Geh\u00e4use durch die schr\u00e4ge Anordnung der Bodenfl\u00e4che definiert sei; wie der Fachmann das Geh\u00e4use stabilisiere und standf\u00e4hig gestalte, sei ihm \u00fcberlassen. Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Ansicht, die U-Form des dem Benutzer abgewandten Geh\u00e4useteils gehe nicht dadurch verloren, dass einer der Stege des U l\u00e4nger sei als der andere; auch erfordere das Klagepatent nicht, dass die Stege des U als Abst\u00fctzung f\u00fcr die Tastatur dienten. Die vorgeschriebene Form dieses Geh\u00e4useteils diene vielmehr dazu, Raum f\u00fcr elektronische Bauteile zu schaffen, der einfach zug\u00e4nglich sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit der vorliegenden Klage, die der Beklagten am 14.01.2010 zugestellt worden ist, urspr\u00fcnglich den Auskunftsantrag f\u00fcr ab dem 27.12.2003 begangene Benutzungshandlungen, den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht f\u00fcr ab dem 11.04.2004 begangene Benutzungshandlungen und den R\u00fcckrufantrag ohne zeitliche Beschr\u00e4nkung gestellt. Daneben hat die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich f\u00fcr die in der Zeit vom 27.12.2003 bis zum 10.04.2004 begangenen Benutzungshandlungen einen Antrag auf Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht gestellt sowie (ohne zeitliche Begrenzung) einen Antrag auf Entfernung geltend gemacht. Diesen Feststellungsantrag hat die Kl\u00e4gerin ebenso wie den Entfernungsantrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.02.2011 mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<br \/>\nwie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise sinngem\u00e4\u00df den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeitsklage zum Aktenzeichen 4 Ni 23\/10 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die obere Geh\u00e4useschale bilde mit der unteren Geh\u00e4useschale im Querschnitt kein pultf\u00f6rmiges Geh\u00e4use, denn ein solches erfordere an der dem Benutzer abgewandten Seite einen senkrecht auf die Auflagefl\u00e4che gerichteten Steg, der die gemeinsame Bodenfl\u00e4che in ihrer schr\u00e4gen (pultf\u00f6rmigen) Lage halte. Ohne den sich anschlie\u00dfenden hinteren Geh\u00e4useteil sei die Boden\/Deckfl\u00e4che am hinteren Ende nicht gest\u00fctzt und fiele auf die Auflageebene; dies stehe einem pultf\u00f6rmigen Querschnitt entgegen. Dar\u00fcber hinaus sei der sich anschlie\u00dfende Geh\u00e4useteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht \u201eu-f\u00f6rmig\u201c. U-f\u00f6rmig bedeute, dass beide Schenkel parallel zueinander verliefen und gleich lang seien.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung des hilfsweise gestellten Aussetzungsantrags beruft sich die Beklagte auf eine mangelnde erfinderische T\u00e4tigkeit; auch sei das Klagepatent unzul\u00e4ssig erweitert, da die in den Patentanspruch 1 aufgenommene jeweils im Querschnitt vorgesehene Pultf\u00f6rmigkeit des einen Geh\u00e4useteils sowie die U-F\u00f6rmigkeit des anderen Geh\u00e4useteils in der Patentanmeldung nicht enthalten gewesen sei. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, die Erfindung sei in den Anmeldeunterlagen nicht ausf\u00fchrbar offenbart.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nDie Klage hat Erfolg. Sie ist in dem nunmehr geltend gemachten Umfang begr\u00fcndet. Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Tastatur, vorzugsweise f\u00fcr Datenkassen.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist, wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, aus der EP 1 172 XXX A2 eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Tastatur f\u00fcr eine Datenkasse mit einem einteiligen Keyboardgeh\u00e4use bekannt. Das Geh\u00e4use weist dabei eine obere offene und eine an der vom Benutzer abgewandten Seite untere offene Geh\u00e4useschale auf, die sich im Wesentlichen S-f\u00f6rmig aneinander anschlie\u00dfen. In der oberen Geh\u00e4useschale wird ein Tastenfeld durch Schr\u00e4gen schr\u00e4g gelagert. Unterhalb des Tastenfeldes ist beispielsweise eine Tastatur-Elektronik angeordnet. Die untere Seite bzw. Bodenfl\u00e4che der oberen Geh\u00e4useschale ist gegen\u00fcber einer imagin\u00e4ren Auflagefl\u00e4che plan ausgef\u00fchrt. Von den sich dieser Bodenfl\u00e4che anschlie\u00dfenden Vertiefungen der unteren Geh\u00e4useschale ragen elektrische Anschl\u00fcsse von Zusatzbaugruppen in die obere Geh\u00e4useschale (Anlage K 1, Absatz [0002]). Als bekannt beschreibt das Klagepatent sodann eine Computertastatur entsprechend der DE 295 10 XXX U, der ein mehrteiliges, pultf\u00f6rmiges Geh\u00e4use entnehmbar ist (Anlage K 1, Absatz [0003]). Schlie\u00dflich verweist das Klagepatent auf die EP 0 943 XXX A2, welche ein mehrteiliges Tastaturgeh\u00e4use mit mindestens einem Tastenfeld beschreibt, das in einer wannenartigen Vertiefung des Geh\u00e4uses eingesetzt ist (Anlage K 1, Absatz [0004]).<\/p>\n<p>Ohne ausdr\u00fcckliche Kritik am Stand der Technik zu \u00fcben, stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine weitere einfache Tastatur aufzuzeigen, die montage-, servicefreundlich und kostenoptimiert aufgebaut ist (Anlage K 1, Absatz [0005]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Tastatur mit den Merkmalen des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents vor, der wie folgt gegliedert werden kann:<\/p>\n<p>1. Tastatur (10), vorzugsweise f\u00fcr Datenkassen, mit einem Geh\u00e4use (1)<br \/>\n1.1 zur Aufnahme mindestens eines Tastenfeldes (11), wobei<br \/>\n1.2 das Geh\u00e4use (1) einteilig ausgef\u00fchrt ist, welches gebildet wird aus<br \/>\n1.2.1 einer offenen oberen Geh\u00e4useschale (2) und<br \/>\n1.2.2 einer unteren offenen Geh\u00e4useschale (3);<\/p>\n<p>2. die obere offene Geh\u00e4useschale (2) ist wannenartig ausgef\u00fchrt;<\/p>\n<p>3. die Bodenfl\u00e4che (4) der oberen Geh\u00e4useschale (2)<br \/>\n3.1 fungiert gleichzeitig als Deckfl\u00e4che der unteren Geh\u00e4useschale (3) und<br \/>\n3.2 ist schr\u00e4g zu einer fiktiven Auflageebene geneigt,<br \/>\n3.3 wodurch die wannenartige obere Geh\u00e4useschale (2) gemeinsam mit der unteren Geh\u00e4useschale (3) ein im Querschnitt pultf\u00f6rmiges Geh\u00e4use (1) bildet;<\/p>\n<p>4. an der dem Benutzer abgewandten Seite des im Querschnitt pultf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses (2, 3) schlie\u00dft sich ein nach unten offener im Querschnitt u-f\u00f6rmiger Geh\u00e4useteil (6, 7) an.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1. sowie der Merkmale 2., 3.1 und 3.2 des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht dar\u00fcber hinaus jedoch auch die Merkmale 3.3 und 4.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Merkmalsgruppe 3 fungiert die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Bodenfl\u00e4che der oberen Geh\u00e4useschale gleichzeitig als Deckfl\u00e4che der unteren Geh\u00e4useschale und ist schr\u00e4g zu einer fiktiven Auflageebene geneigt, wodurch \u2013 so Merkmal 3.3 \u2013 die wannenartige obere Geh\u00e4useschale gemeinsam mit der unteren Geh\u00e4useschale ein im Querschnitt pultf\u00f6rmiges Geh\u00e4use bildet. \u201ePultf\u00f6rmig\u201c im Sinne des Klagepatents ist ein Geh\u00e4use dann, wenn die Bodenfl\u00e4che im Verh\u00e4ltnis zu einer fiktiven Auflagefl\u00e4che in einem Winkel angeordnet ist, so dass das vordere Ende der Bodenfl\u00e4che auf die fiktive Auflageebene trifft, w\u00e4hrend sich das hintere Ende der gemeinsamen Boden-\/Deckfl\u00e4che nach oben von der fiktiven Auflageebene abhebt. Einen senkrecht auf die Auflagefl\u00e4che gerichteten Steg, der die Bodenfl\u00e4che in der Schr\u00e4gstellung h\u00e4lt, sieht Anspruch 1 hingegen nicht als zwingend an.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis gewinnt der Fachmann zun\u00e4chst bei Betrachtung des Anspruchswortlautes, in dem von einem abst\u00fctzenden Steg an der dem Benutzer abgewandten Seite der gemeinsamen Bodenfl\u00e4che keine Rede ist. Der Anspruch verdeutlicht durch die einleitende Verkn\u00fcpfung in Merkmal 3.3. \u201ewodurch\u201c vielmehr, dass die Bildung des pultf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses die Folge der vorhergehenden Merkmale 3.1. und 3.2. ist. Wie die insbesondere durch Merkmal 3.2 vorgegebene Schr\u00e4gstellung der Bodenfl\u00e4che konkret erzielt und stabilisiert wird, l\u00e4sst der Anspruch offen.<\/p>\n<p>Eine zwingende Vorgabe hierzu ist, wie der Fachmann bei funktionsorientierter Auslegung erkennt, aus technischen Gr\u00fcnden nicht erforderlich.<br \/>\nDas pultf\u00f6rmige Geh\u00e4use und insbesondere die Schr\u00e4gstellung der Bodenfl\u00e4che dienen entsprechend der Aufgabenstellung in Absatz [0005] des Klagepatents zun\u00e4chst dazu, in dem oberen wannenartigen Geh\u00e4useteil ein Tastenfeld vorsehen zu k\u00f6nnen, das \u2013 obwohl es plan oder partiell auf der Bodenfl\u00e4che aufliegt \u2013 aufgrund der Neigung der Bodenfl\u00e4che ebenfalls geneigt ist. Eine solche Anordnung ist servicefreundlich und gew\u00e4hrleistet eine einfache Handhabung bei der Bedienung der Tasten. Zudem sind, da bereits die gemeinsame Bodenfl\u00e4che schr\u00e4ggestellt ist, im Gegensatz zum Stand der Technik, etwa zur EP 1 172 XXX (Anlage K 2), bei der die Schr\u00e4gstellung des Tastenfeldes durch Schr\u00e4gen (6) erzielt wird, keine weiteren Bauteile erforderlich. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tastatur ist deshalb einfach herzustellen und kostenoptimiert; Material und weitere Fertigungsschritte werden eingespart.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus wird durch die Pultf\u00f6rmigkeit des Geh\u00e4uses erreicht, dass eine untere offene Geh\u00e4useschale ausgebildet wird, an die sich ein nach unten offener im Querschnitt u-f\u00f6rmiger Geh\u00e4useteil anschlie\u00dft. Sowohl die untere offene Geh\u00e4useschale als auch der sich anschlie\u00dfende u-f\u00f6rmige Geh\u00e4useteil sollen zur Aufnahme elektrischer Bauteile dienen (Anlage K 1, Abs\u00e4tze [0008], [0012], [0031], [0032]). Damit dies m\u00f6glich ist, bedarf es der Schaffung von Hohlr\u00e4umen und Vertiefungen, welche es wiederum erforderlich machen, dass die Tastatur an dem dem Benutzer abgewandten Ende \u201ean H\u00f6he gewinnt\u201c. Dies wird mittels entsprechender Schr\u00e4gstellung der Bodenfl\u00e4che realisiert, wodurch gleichfalls Kosten gespart werden. Angesichts der geschaffenen Hohlr\u00e4ume ist auch ein service- und montagefreundlicher Wechsel der elektronischen Bauteile m\u00f6glich.<br \/>\nSchlie\u00dflich bietet die Schr\u00e4gstellung den zus\u00e4tzlichen Vorteil, wie Absatz [0010] des Klagepatents hervorhebt, dass eintretende Fl\u00fcssigkeit ablaufen kann.<br \/>\nDass diese technischen Funktion und Vorteile nur bei Vorhandensein eines Steges an der dem Benutzer abgewandten Seite erf\u00fcllt werden k\u00f6nnten, ist weder dargetan noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Eine zwingende Vorgabe dazu, wie die Bodenfl\u00e4che in der Schr\u00e4glage zu halten ist, entnimmt der Fachmann auch nicht der Beschreibung des Klagepatents, welche zur Auslegung des Anspruchs heranzuziehen ist. Zwar wird in der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels der Begriff der Pultf\u00f6rmigkeit dahingehend erl\u00e4utert, dass sich die obere und die untere Geh\u00e4useschale zu einem im Querschnitt A-f\u00f6rmigen Geh\u00e4use erg\u00e4nzen, mit anderen Worten ein im Querschnitt pultf\u00f6rmiges Geh\u00e4use bilden (Anlage K 1, Absatz [0025]) und in Entsprechung hierzu in Figur 2 des Klagepatents ein Steg bildlich dargestellt. Ferner hei\u00dft es in Absatz [0011] des Klagepatents, \u201ein Weiterf\u00fchrung der Erfindung\u201c weise die untere Geh\u00e4useschale im Bereich der gemeinsamen Fl\u00e4che \u201eeine Versteifung\u201c auf. Der Fachmann kann dieser Beschreibung, bei der es sich lediglich um die Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele handelt, indes keine Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass diese Beispiele den weitergehenden Anspruch ausnahmsweise einschr\u00e4nken sollen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich findet der Fachmann f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis auch in den Unteranspr\u00fcchen 2 und 3 eine weitere St\u00fctze. Erst diese auf den Hauptanspruch 1 r\u00fcckgezogenen Unteranspr\u00fcche befassen sich mit Versteifungen der Bodenfl\u00e4che, wobei in Unteranspruch 3 die Versteifung als Steg konkretisiert ist.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 3.3 der Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Denn sie weist eine schr\u00e4ggestellte gemeinsame Boden-\/Deckfl\u00e4che auf, die die erforderliche Stabilit\u00e4t aufweist. Dass die Schr\u00e4gstellung \u201enur\u201c mittels des sich anschlie\u00dfenden u-f\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils erreicht wird, f\u00fchrt aus den dargelegten Gr\u00fcnden aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht hinaus.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch Merkmal 4 des Hauptanspruchs 1 in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise. Danach schlie\u00dft sich an der dem Benutzer abgewandten Seite des im Querschnitt pultf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses ein nach unten offener im Querschnitt u-f\u00f6rmiger Geh\u00e4useteil an. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt es, dass dieser Geh\u00e4useteil im Wesentlichen einem nach unten offenen U gleich kommt. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Schenkel des Geh\u00e4useteils parallel zueinander verlaufen und gleich lang sind.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr streitet zun\u00e4chst der Anspruchswortlaut. Dieser spricht lediglich von einem u-f\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil ohne die Schenkel dieses Geh\u00e4useteils bzw. des U n\u00e4her zu spezifizieren.<\/p>\n<p>Eine konkrete als zwingend zu betrachtende Ausgestaltung dieses Geh\u00e4useteils, insbesondere in der Weise wie sie die Beklagte geltend macht, findet der Fachmann bei der Lekt\u00fcre der Klagepatentbeschreibung nicht. Die Beschreibung er\u00f6rtert an keiner Stelle die in Rede stehenden Schenkel. Soweit es in Absatz [0027] des Klagepatents hei\u00dft, im Querschnitt bildeten die beiden Geh\u00e4useschalen 2 und 3 \u201ezus\u00e4tzlich \u2026 eine der A-Form angeh\u00e4ngte \u041f-Form nach, mit anderen Worten, an der dem Benutzer abgewandten Seite des im Querschnitt pultf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses schlie\u00dfe sich ein nach unten offener, im Querschnitt u-f\u00f6rmiger Geh\u00e4useteil an\u201c, erfolgt auch im Rahmen dieses bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels keine Befassung mit abschlie\u00dfenden Vorgaben zur L\u00e4nge und Anordnung der Schenkel. Derartiges l\u00e4sst sich auch nicht daraus ableiten, dass in Maschinenschrift sowohl bei dem Buchstaben U als auch bei dem Zeichen \u041f die seitlichen Schenkel jeweils gleich lang sind und parallel zueinander verlaufen. Der Fachmann wird, wenn er diesen Punkt ernsthaft in Erw\u00e4gung zieht, nicht bei dieser formalen Betrachtungsweise stehen bleiben. Er wird sich vielmehr fragen, ob es f\u00fcr die technische Lehre des Klagepatents notwendig ist, die Schenkel des Geh\u00e4useteils einem maschinengeschriebenen U oder einem \u041f exakt nachzubilden. Diese Frage wird er verneinen.<\/p>\n<p>Bei der gebotenen funktionalen Auslegung ergibt sich, dass U-F\u00f6rmigkeit im Sinne des Klagepatents weder die Parallelit\u00e4t der seitlichen Schenkel noch deren exakt gleiche L\u00e4nge voraussetzt. Technischer Zweck des in Merkmal 4 beschriebenen u-f\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils ist, wie sich insbesondere aus den Abs\u00e4tzen [0008], [0012], [0028], [0031], [0032] der Klagepatentschrift ergibt, Raum f\u00fcr die Aufnahme elektronischer Baugruppen zu schaffen. Dar\u00fcber hinaus dient die U-Form zur Erf\u00fcllung der weiteren Aufgaben, eine servicefreundliche Tastatur zu schaffen und eine vereinfachte Montage zu erreichen. Denn die Hohlr\u00e4ume mit den elektronischen Baugruppen sind leicht zug\u00e4nglich, die Montage und das Auswechseln der Baugruppen ist einfach. Entscheidend ist mithin die Ausbildung eines oder mehrerer Hohlr\u00e4ume, in dem die gew\u00fcnschten Elemente untergebracht werden k\u00f6nnen. Dies ist unabh\u00e4ngig davon m\u00f6glich, ob der nach unten offene Geh\u00e4useteil geometrisch exakt einem U entspricht. Der erforderliche Raum sowie die leichte Zug\u00e4nglichkeit sind auch dann gew\u00e4hrleistet, wenn der Geh\u00e4useteil im Wesentlichen einem nach unten offenen U gleich kommt.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird \u00fcberdies zur Kenntnis nehmen, dass in Anspruch 1 der nach unten offene im Querschnitt u-f\u00f6rmige Geh\u00e4useteil mit den Bezugsziffern 6 und 7 versehen ist. Dieselben Bezugszeichen finden sich in der Beschreibung, insbesondere Absatz [0027] des Klagepatents. Betrachtet der Fachmann nun die Figur 2 des Klagepatents wird er gewahr, dass in der dortigen bildlichen Darstellung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels die kleineren Vertiefungen mit dem Bezugszeichen 6 und die mittige gr\u00f6\u00dfere Vertiefung mit dem Bezugszeichen 7 belegt sind. Folglich sind in diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel beide Vertiefungen als nach unten offener, im Querschnitt u-f\u00f6rmiger Geh\u00e4useteil beschrieben. Auf den mit der Bezugsziffer 7 versehenen Geh\u00e4useteil trifft aber das von der Beklagten angef\u00fchrte Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eu-f\u00f6rmig\u201c nicht zu. Die dortigen seitlichen Schenkel verlaufen nicht parallel zueinander und sind augenscheinlich auch nicht exakt gleich lang. Dar\u00fcber hinaus weist der sich an den im Querschnitt pultf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil anschlie\u00dfende Schenkel des Geh\u00e4useteils 7 in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 2 eine Stufe auf.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend ist zu erw\u00e4hnen, dass der u-f\u00f6rmige Geh\u00e4useteil nach der Lehre des Klagepatents weder den Zweck verfolgt, eine r\u00e4umliche Trennung des pultf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses gem\u00e4\u00df Merkmal 3 von dem u-f\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil gem\u00e4\u00df Merkmal 4 herbeizuf\u00fchren, noch dass dieser Geh\u00e4useteil zwingend die Stabilisierung der schr\u00e4ggestellten Bodenfl\u00e4che in der Schr\u00e4glage durch den dem pultf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil zugewandten Schenkel bewirken muss. Entsprechende Aufgaben schreibt das Klagepatent diesem nicht zu.<\/p>\n<p>Auf Grundlage des dargelegten Verst\u00e4ndnisses verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal 4 des Patentanspruchs 1. Denn an den im Querschnitt pultf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil schlie\u00dft sich an der dem Benutzer abgewandten Seite ein Geh\u00e4useteil an, dessen Querschnitt an ein nach unten offenes \u201eU\u201c erinnert. Dass einer der seitlichen Schenkel nicht bis zur (fiktiven) Auflageebene reicht und in die zur (fiktiven) Auflageebene schr\u00e4ggestellte Bodenfl\u00e4che \u00fcbergeht, schadet nach dem vorgeschilderten Verst\u00e4ndnis der \u201eU\u201c-F\u00f6rmigkeit nicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAngesichts der Patentverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche zu. Die Kl\u00e4gerin ist, nachdem sie ihre Klage auf Benutzungshandlungen ab dem 03.08.2005, also dem Tag ihrer Eintragung, beschr\u00e4nkt hat, vollumf\u00e4nglich aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach f\u00fcr ab dem 03.08.2005 begangene Benutzungshandlungen ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu, denn die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<br \/>\nDie insoweit erhobene Feststellungsklage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche droht.<br \/>\nDie Feststellungsklage ist begr\u00fcndet. Der Schadensersatzanspruch beruht \u2013wie oben festgestellt\u2013 auf \u00a7 139 Abs. 2 PatG, wobei nicht unwahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger war ihr ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 783).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEin R\u00fcckrufanspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ist nach \u00a7 140a Abs. 3 PatG im tenorierten Umfang gegeben. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG. Der Anspruch bezieht sich auf die Gegenst\u00e4nde, die seit dem 30.04.2006 in den Verkehr gelangt sind. Vor diesem Zeitpunkt bestand f\u00fcr einen Anspruch auf R\u00fcckruf keine Rechtsgrundlage. Zwar trat auch \u00a7 140a Abs. 3 PatG erst am 01.09.2008 in Kraft. F\u00fcr die Zeit vor dem 01.09.2008 steht der Kl\u00e4gerin ein solcher Anspruch jedoch aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) zu. Nach Art. 10 der Durchsetzungsrichtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen (OLG D\u00fcsseldorf, I \u2013 2 U 18\/09, Urteil vom 27.01.2011; Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 \u2013 De Endstra Tapes). Darunter ist auch der R\u00fcckruf patentverletzender Ware zu verstehen. Entsprechend sieht \u00a7 140a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie einen Anspruch auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse vor.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dar\u00fcber hinaus einen Anspruch auf Zahlung der zugesprochenen Rechts- und Patentanwaltskosten. Der Anspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Die H\u00f6he der angesetzten Kosten erscheint nachvollziehbar. Auch hat die Beklagte die H\u00f6he der von der Kl\u00e4gerin angesetzten Kosten nicht bestritten. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten als Anlage E vorgelegte Nichtigkeitsklage besteht kein hinreichender Anlass.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten in der von ihr erhobenen Nichtigkeitsklage ergibt sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents vom Bundespatentgericht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte st\u00fctzt die Nichtigkeitsklage zun\u00e4chst auf eine mangelnde erfinderische T\u00e4tigkeit. Insoweit f\u00fchrt sie die im Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigte Druckschrift EP 1 172 XXX A2 (Anlage NK 6) an und erkl\u00e4rt dazu, die in der NK 6 offenbarte Bauweise f\u00fchre zu einem eklatanten Mangel, n\u00e4mlich dazu, dass sich in die obere Geh\u00e4useschale eintretende Feuchtigkeit dort sammeln k\u00f6nne. Dies habe die NK 6 erkannt und zur Abhilfe die Anbringung von Schlitzen vorgeschlagen. F\u00fcr den Fachmann sei aber sofort ersichtlich, dass das Anbringen von Schlitzen allein nur eine suboptimale L\u00f6sung darstelle. F\u00fcr den Fachmann sei eine simple und unmittelbar naheliegende Ma\u00dfnahme, die Bodenfl\u00e4che der Geh\u00e4useschale in Schr\u00e4gstellung zu bringen, so dass sie ein Gef\u00e4lle hin zu den Schlitzen aufweise, was den Feuchtigkeitsabtransport erleichtere. Die Schr\u00e4gstellung der Tastatur bzw. einer die Tastatur tragenden Geh\u00e4useschale sei dem Fachmann aus den \u2013 nicht im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten \u2013 Druckschriften DE 299 06 XXX U1 (Anlage NK 12), US 5,421,XXX (Anlage NK 13) sowie DE 196 26 XXX C2 (Anlage NK 14) bekannt. Durch Kombination dieser Druckschriften k\u00e4me der Fachmann ohne erfinderische T\u00e4tigkeit zum Gegenstand des Klagepatents.<\/p>\n<p>Dieser Argumentation vermag die Kammer nicht zu folgen. Sie rechtfertigt nicht die Prognose, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4ren wird. Denn es ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrages nicht ersichtlich, was dem Fachmann Veranlassung zur Kombination der genannten Druckschriften gegeben haben sollte.<br \/>\nUm das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von den F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige \u00d6se). Daraus kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents l\u00f6st. Diesbez\u00fcglich ist aber lediglich vorgetragen, dass f\u00fcr den Fachmann sofort ersichtlich sei, dass die von der NK 6 zur Bew\u00e4ltigung des Feuchtigkeitsproblems vorgeschlagene L\u00f6sung, n\u00e4mlich das Anbringen von Schlitzen allein, suboptimal sei. Dies allein \u00fcberzeugt nicht. Denn die NK 6 f\u00fchrt zum Feuchtigkeitsproblem in Spalte 2, Zeilen 13 bis 19 folgendes aus:<br \/>\n\u201eEin weiterer Vorteil liegt in der punktf\u00f6rmigen vorzugsweise schr\u00e4gen Lagerung des Tastenfeldes und der Tasten-Elektronik. Eintretende Feuchtigkeit wird in der oberen Geh\u00e4useschale aufgefangen und kann durch in der oberen Geh\u00e4useschale eingebrachte Schlitze ablaufen, ohne auf dem Tastenfeld oder der Tastatur-Elektronik aufzuliegen.\u201c<br \/>\nF\u00fcr den Fachmann ist das Feuchtigkeitsproblem in der NK 6 durch das Anbringen von Schlitzen -wahlweise verbunden mit einer Schr\u00e4gstellung des Tastenfeldes \/ der Tastatur-Elektronik- gel\u00f6st. Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Fachmann Veranlassung gehabt h\u00e4tte, weitere \u00dcberlegungen zur L\u00f6sung des Feuchtigkeitsproblems anzustellen und dieses durch Kombination mit anderen Druckschriften zu l\u00f6sen, sind nicht vorgetragen. Hinzu kommt, dass formulierte Aufgabe des Klagepatents das Aufzeigen einer weiteren einfachen Tastatur, die montage-, servicefreundlich und kostenoptimiert aufgebaut ist (Anlage K 1, Absatz [0005]) ist, w\u00e4hrend die Verbesserung des Feuchtigkeitsabflusses in der Klagepatentschrift lediglich als weiterer positiver Effekt der Schr\u00e4gstellung der Bodenfl\u00e4che beschrieben wird (Anlage K 1, Absatz [0010]). Daf\u00fcr, dass der Fachmann anhand des Standes der Technik auf die dem Klagepatent zugrunde liegende Problemstellung k\u00e4me und Hinweise daf\u00fcr erhielte, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents l\u00f6st, ist auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nichts ersichtlich. Er hatte auf dieser Grundlage auch keine Veranlassung dazu, die Lehre der NK 6 mit den technischen Lehren der weiteren Entgegenhaltungen NK 12 bis NK 14 zu verbinden. Insoweit handelt es sich eher um eine r\u00fcckschauende Betrachtung.<br \/>\nBez\u00fcglich der von der Beklagten angef\u00fchrten Druckschrift US 5,421,XXX kommt hinzu, dass diese nur in englischer Sprache vorliegt und deshalb vom Gericht bei der Abw\u00e4gung nicht zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p>Inwieweit eine Kombination mit der NK 8 dem Fachmann Hinweise auf die dem Klagepatent zu Grunde liegende Problemstellung sowie auf die L\u00f6sung des Problems mit Mitteln des Klagepatents geben sollte, ist nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich. Die als Anlage NK 9 beigef\u00fcgte Schnittzeichnung der in der NK 8 offenbarten Tastatur zeigt einen anderen Querschnitt als Hauptanspruch 1 des Klagepatents. Insbesondere verl\u00e4uft die Bodenfl\u00e4che der oberen Geh\u00e4useschale nicht schr\u00e4g zu einer fiktiven Auflageebene (Merkmal 3.3 des Hauptanspruchs 1).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDaf\u00fcr, dass das Klagepatent wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird, besteht keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit.<br \/>\nF\u00fcr die Frage, ob eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliegt, ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu vergleichen. Der Inhalt der Patentanmeldung ist dabei der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen. Entscheidend ist, ob die urspr\u00fcngliche Offenbarung f\u00fcr den Fachmann erkennen lie\u00df, dass der ge\u00e4nderte L\u00f6sungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (BGH GRUR 2010, 509 \u2013 Hubgliedertor I, m. w. N.). Patentanspr\u00fcche, Beschreibung und Zeichnungen der Anmeldeunterlagen sind gleichwertige Offenbarungsmittel (BGH GRUR 2010, 599 \u2013 Formteil, m. w. N.).<\/p>\n<p>Dass es sich bei der Aufnahme von \u201epultf\u00f6mig\u201c und \u201eu-f\u00f6rmig\u201c in den Patentanspruch 1 um unzul\u00e4ssige Erweiterungen handelt, ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Zwar sprachen die Anmeldeunterlagen insoweit von \u201e\u039b-Form\u201c und \u201e\u041f-Form\u201c. Der Fachmann d\u00fcrfte der Anmeldung aber entnommen haben, dass damit auch ein \u201epultf\u00f6rmiges\u201c Geh\u00e4use und ein \u201eu-f\u00f6rmiger\u201c Geh\u00e4useteil unter Schutz gestellt werden sollte. Zum einen wurde zur Wahl des Symbols \u039b in Absatz [0022] der Offenlegungsschrift (Anlage NK 2) klargestellt, dass die obere offene Geh\u00e4useschale innerhalb des Geh\u00e4uses schr\u00e4gliegend ein- bzw. angebracht ist. Zum anderen konnte der Fachmann der Figur 2 der Offenlegungsschrift eine im Sinne der Lehre des Klagepatents pultf\u00f6rmige Ausgestaltung entnehmen. Die Pultf\u00f6rmigkeit nach der Lehre des Klagepatents geht auch nicht insoweit \u00fcber die \u201e\u039b-Form\u201c hinaus, als auch kastenf\u00f6rmige Querschnitte erfasst w\u00fcrden. Denn der Patentanspruch 1 macht eine klare Vorgabe dazu, dass die Pultf\u00f6rmigkeit durch die Schr\u00e4gstellung der gemeinsamen Boden-\/Deckfl\u00e4che erreicht wird. Ebenso konnte der Fachmann der Offenlegungsschrift entnehmen, dass der als im Querschnitt \u201e\u041f-f\u00f6rmig\u201c bezeichnete Geh\u00e4useteil ein nach unten offener Geh\u00e4useteil ist, der \u00fcber einen Hohlraum zwischen zwei Stegen verf\u00fcgt. Aus den Abs\u00e4tzen [0025] und [0026] der Offenlegungsschrift erf\u00e4hrt der Fachmann, dass der \u041f-f\u00f6rmige Geh\u00e4useteil zur Aufnahme elektronischer Baugruppen vorgesehen ist. Dar\u00fcber hinaus entnimmt er diesen Abs\u00e4tzen, dass die in Figur 2 mit den Bezugsziffern 6 und 7 versehenen Geh\u00e4useteile den \u041f-f\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil darstellen. Der Fachmann erkennt, dass der \u041f-f\u00f6rmige Geh\u00e4useteil nicht \u00fcber exakt gleich lange und parallel zueinander verlaufende seitliche Schenkel verf\u00fcgen muss, um den ihm zugeschriebenen technischen Sinn und Zweck zu erf\u00fcllen. Insoweit ist auch bez\u00fcglich der Aufnahme der U-F\u00f6rmigkeit in den Patentanspruch keine Prognose dahingehend angezeigt, dass es sich um eine unzul\u00e4ssige Erweiterung handelt.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die Angaben der \u201e\u039b-Form\u201c und \u201e\u041f-Form\u201c seitens der Pr\u00fcfstelle im Erteilungsverfahren als unklar bezeichnet worden waren, so dass gewichtige Anhaltspunkte daf\u00fcr gegeben sind, dass die Pr\u00fcfstelle im Erteilungsverfahren nicht nur gepr\u00fcft hat, ob durch die Aufnahme der Pultf\u00f6rmigkeit und der U-F\u00f6rmigkeit die erforderliche Klarheit geschaffen wurde, sondern sich auch damit befasst hat, ob die \u00c4nderung der Bezeichnungen zu einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung f\u00fchrt. Denn die Aufmerksamkeit war bereits auf diese Bezeichnungen gerichtet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nUmst\u00e4nde, die eine Prognose rechtfertigen w\u00fcrden, dass das Klagepatent wegen mangelnder Ausf\u00fchrbarkeit mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird, sind nicht gegeben. Eine Erfindung ist ausf\u00fchrbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachm\u00e4nnischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachk\u00f6nnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuf\u00fchren (BGH, GRUR Int 2010, 1071 \u2013 Klammernahtger\u00e4t). Es ist nicht erforderlich, dass bereits der Patentanspruch alle zur Ausf\u00fchrung der Erfindung erforderlichen Angaben enth\u00e4lt. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn der Fachmann die insoweit notwendigen Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den Ausf\u00fchrungsbeispielen entnehmen kann (BGH, GRUR Int 2010, 1062 [1064] \u2013 Polymerisierbare Zementmischung, m.w.N.).<\/p>\n<p>Insoweit beruft die Beklagte sich darauf, dass die Pr\u00fcfungsstelle im Erteilungsverfahren bem\u00e4ngelt habe, dass nicht klar sei, was mit einem \u201e\u039b-f\u00f6rmigen\u201c Geh\u00e4use gemeint sein k\u00f6nne. Wie sich aus der NK 1 (dort S. 19, letzter Satz vor Ziff. 2)) ergibt, beschr\u00e4nkte sich die Kritik jedoch darauf, dass der Fachmann ohne Zuhilfenahme der Beschreibung und Zeichnungen nicht erkennen k\u00f6nne, welche technische Lehre unter Schutz gestellt werden solle. Diese Einsch\u00e4tzung teilt die Kammer. F\u00fcr den Fachmann war jedenfalls aus der Gesamtheit der Offenlegungsschrift zu entnehmen, was mit \u201e\u039b-Form\u201c gemeint war. Zum einen wurde zur Wahl des Symbols \u039b in Absatz [0022] der Offenlegungsschrift (Anlage NK 2) klargestellt, dass die obere offene Geh\u00e4useschale innerhalb des Geh\u00e4uses schr\u00e4gliegend ein- bzw. angebracht ist. Zum anderen konnte der Fachmann der Figur 2 der Offenlegungsschrift die durch die Schr\u00e4gstellung der gemeinsamen Boden-\/Deckfl\u00e4che erzielte Geh\u00e4useform entnehmen. Unter Anwendung der vorgenannten Grunds\u00e4tze ist eine mangelnde Ausf\u00fchrbarkeit wegen unzureichender Offenbarung nicht gegeben. Denn der Fachmann kann unter Zuhilfenahme von Beschreibung und Zeichnungen der Offenbarungsschrift die technische Lehre der Erfindung zu erkennen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 \u20ac<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 18.02.2011 gibt keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte an der Geltendmachung eines Doppelschutzes in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.02.2011 gehindert war. Die Erteilung des EP 1 355 XXX B1, auf das sich die Beklagte insoweit beruft, wurde am 18.08.2010 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1642 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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