{"id":1700,"date":"2011-05-12T17:00:11","date_gmt":"2011-05-12T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1700"},"modified":"2016-04-22T11:08:47","modified_gmt":"2016-04-22T11:08:47","slug":"4b-o-26409-milchaufschaeumer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1700","title":{"rendered":"4b O 264\/09 &#8211; Milchaufsch\u00e4umer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1639<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Mai 2011, Az. 4b O 264\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. an die Kl\u00e4gerin eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von EUR 15.000,00 zu zahlen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\na) der Kl\u00e4gerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in H\u00f6he von insgesamt EUR 1.021,50 sowie<\/p>\n<p>b) im Zusammenhang mit einer Grenzbeschlagnahme entstandene Verwahrungsgeb\u00fchren in H\u00f6he von EUR 623,50<\/p>\n<p>zu erstatten,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte aus den unter 1. und 2. genannten Betr\u00e4gen an die Kl\u00e4gerin Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 2.2.2010 zu zahlen hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr beide Parteien vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt EUR 50.623,50.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt her und entwickelt ein elektrisches Ger\u00e4t zur automatischen Aufw\u00e4rmung und gleichzeitigen Aufsch\u00e4umung von Milch, welches sie unter der Marke \u201eA\u201c unter anderem in Deutschland vertreibt. Die Beklagte hat den Vertrieb eines im Wettbewerb stehenden Produkts namens \u201eB\u201c vom Hersteller C Ltd. aus Gro\u00dfbritannien \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Die Parteien schlossen zur Beendigung eines fr\u00fcheren, ebenfalls zwischen ihnen gef\u00fchrten Rechtsstreits (Az.: LG D\u00fcsseldorf 4b O 106\/09), in dem die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters in Anspruch genommen hatte, als Ergebnis von bereits seit August 2009 gef\u00fchrten Gespr\u00e4chen den aus der Anlage K 1 ersichtlichen, am 3.9.2009 geschlossenen und mit Beschluss der Kammer vom 23.9.2009 gem. \u00a7 276 Abs. 6 S. 2 ZPO gerichtlich festgestellten Vergleich, dessen Ziffer 2. auszugsweise folgenden Wortlaut hat:<\/p>\n<p>\u201eDie Beklagte verpflichtet sich gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin, es bei Meidung einer f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von der Kl\u00e4gerin nach billigem Ermessen festzusetzenden, ggf. der H\u00f6he nach von einem zust\u00e4ndigen Gericht zu \u00fcberpr\u00fcfenden Vertragsstrafe, ab dem 1.11.2009 zu unterlassen, den Streitgegenstand zu importieren, zu verkaufen und\/oder zu vertreiben. [\u2026] F\u00fcr die noch zugunsten der Beklagten auf Lager befindlichen Positionen des Streitgegenstandes (maximal 6.500 St\u00fcck) gilt eine Aufbrauchsfrist bis einschlie\u00dflich 31.10.2009. Bereits mit Abschluss dieses Vergleichs ist es der Beklagten verboten, weitere Exemplare des Streitgegenstandes zu importieren, zu erwerben, herzustellen oder herstellen zu lassen.\u201c<\/p>\n<p>Am 29.10.2009 beschlagnahmten die Zollbeh\u00f6rden am Zollamt Straelen-Autobahn an der deutsch-holl\u00e4ndischen Grenze eine Lieferung von 1.200 St\u00fcck \u201eB\u201c (vgl. das Beschlagnahmeprotokoll gem\u00e4\u00df Anlage K 2), die aus China stammten und \u00fcber den Hafen in Rotterdam auf dem Weg zur Beklagten waren. F\u00fcr die Verwahrung stellte das Hauptzollamt Duisburg der Kl\u00e4gerin EUR 623,50 in Rechnung (Anlage K 5).<\/p>\n<p>Mit dem aus Anlage K 3 ersichtlichen anwaltlichen Schreiben machte die Kl\u00e4gerin eine Vertragsstrafeforderung gegen die Beklagte geltend. Sp\u00e4ter bot die Kl\u00e4gerin die aus Anlage K 4 ersichtliche L\u00f6sung des Konflikts an. Nach Ablauf der maximalen Haltefrist entlie\u00df die Kl\u00e4gerin die Ware aus der Beschlagnahme ohne den Versuch einer weiteren Festsetzung; die Freigabe erfolgte einige Tage vor dem 11.12.2009. Mit dem aus Anlage K 6 ersichtlichen Schreiben fasste der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin den Inhalt des ersten Vergleichsgespr\u00e4chs aus Sicht der Kl\u00e4gerin zusammen, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 11.8.2009 (Anlage K 7) antwortete. Die Beklagte setzte sich mit Schreiben vom 30.10.2009, 5.11.2009 (Anlage 1 der Beklagten), 23.11.2009 (Anlage 2 der Beklagten) sowie vom 2.12.2009 (Anlage 4 der Beklagten) gegen die Zahlung einer Vertragsstrafe zur Wehr.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in H\u00f6he von mindestens EUR 50.000 zu. Die Ziffer 2. des Vergleichs sei so auszulegen, dass der Import von \u201eB\u201c-Produkten sofort ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses untersagt war. Sie behauptet, die Angabe \u201emaximal 6.500 St\u00fcck\u201c beruhe darauf, dass die Beklagte zu Beginn der Vergleichsgespr\u00e4che ge\u00e4u\u00dfert habe, insgesamt 10.500 St\u00fcck des \u201eB\u201c vom Hersteller erworben zu haben, und zum damaligen Zeitpunkt bereits 4.000 St\u00fcck verkauft zu haben. Ein \u201eAuff\u00fcllen des Lagers\u201c sei der Beklagten durch Ziffer 2. des Vergleichs nicht gestattet gewesen, sondern nur ein Abverkauf des tats\u00e4chlichen Lagerbestandes zum Stichtag 3.9.2009. Das Wort \u201emax.\u201c sei nur deshalb in den Vergleich aufgenommen worden, um deutlich zu machen, dass im Lager der Beklagten zu keinem sp\u00e4teren Zeitpunkt nach Aufnahme der ersten Vergleichsgespr\u00e4che mehr als 6.500 St\u00fcck liegen konnten. Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte habe mit der beschlagnahmten Ware einen Verletzergewinn von bis zu EUR 84.000, mindestens jedoch EUR 36.000 erzielt. Branchen\u00fcblich seien Margen zwischen 30 und 50 % des Bruttopreises. Die Kl\u00e4gerin meint, ihr st\u00fcnden ferner folgende Kostenerstattungsanspr\u00fcche zu: Rechtsanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von EUR 1.379,80 f\u00fcr die &#8211; unstreitige &#8211; au\u00dfergerichtliche Geltendmachung des Vertragsstrafeversprechens mit Schreiben vom 5.11.2009, weitere Rechtsanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von EUR 1.379,80 f\u00fcr die &#8211; unstreitige &#8211; Durchf\u00fchrung der Grenzbeschlagnahme sowie Erstattung der unstreitigen Verwahrungsgeb\u00fchren im Anschluss an die Beschlagnahme.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. an sie eine der H\u00f6he nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Vertragsstrafe zu zahlen,<\/p>\n<p>2. ihr vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Geltendmachung des unter 1. genannten Betrages sowie f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Grenzbeschlagnahme in H\u00f6he von jeweils EUR 1.379,80 zu erstatten,<\/p>\n<p>3. ihr im Zusammenhang mit der Beschlagnahme entstandene Verwahrungskosten in H\u00f6he von EUR 623,50 zu erstatten,<\/p>\n<p>jeweils zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, der Kl\u00e4gerin weder die Zahlung einer Vertragsstrafe noch die Erstattung der ferner geltend gemachten Betr\u00e4ge zu schulden. Die beschlagahmte Ware habe zu der durch den Vergleich freigestellten Gesamtmenge geh\u00f6rt. Sie behauptet hierzu im Wesentlichen: Bei dem ersten Vergleichsgespr\u00e4ch sei ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt worden, dass es mit R\u00fccksicht auf vorfinanzierte Werkzeugkosten noch eine gewisse Abnahmeverpflichtung gegen\u00fcber dem asiatischen Lieferanten gegeben habe, und es sei \u00fcber eine Nachbestellung gesprochen worden. Anl\u00e4sslich dessen h\u00e4tten die Herren D und E f\u00fcr die Beklagte von einer Gesamtmenge von ca. 11.000 St\u00fcck gesprochen, die sich aus der bereits ausgelieferten Menge, der am Lager in Solingen befindlichen Menge und einem noch offenen Auftrag beim Hersteller in Asien zusammengesetzt habe. Gegenstand der Verhandlungen seien auch bereits verschiffte und auf dem Ozean schwimmende Produkte gewesen. Im ersten Vergleichsgespr\u00e4ch sei ausdr\u00fccklich von noch in Asien befindlichen Mengen gesprochen worden. Die im ersten Gespr\u00e4ch genannten Zahlen seien nicht \u201eendg\u00fcltig und unverr\u00fcckbar\u201c gewesen. Auf exakte Verkaufszahlen sei kein Wert gelegt worden, weil die Aufbrauchsfrist f\u00fcr maximal 6.500 St\u00fcck gew\u00e4hrt worden sei, wobei nicht ausschlie\u00dflich bereits im Lager befindliche St\u00fccke gemeint gewesen seien. Folgerichtig hei\u00dfe es in Ziffer 2. des Vergleichs nicht \u201eim\u201c sondern &#8211; un\u00fcblich &#8211; \u201eauf\u201c Lager. Sie behauptet, die beschlagnahmte Ware bereits Ende August 2009 bestellt zu haben; diese w\u00e4re noch am 30. oder 31.10.2009 an einen festen Abnehmer in Deutschland ausgeliefert worden, wof\u00fcr eine besondere Crew aufgestellt und fest verpflichtet worden sei. Im \u00dcbrigen sei \u2013 so die Ansicht der Beklagten \u2013 ein Import durch die Beschlagnahme gerade verhindert worden. Die beschlagnahmte Ware sei nach Freigabe ins europ\u00e4ische Ausland geschickt worden. Wenn \u00fcberhaupt, dann sei eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von maximal EUR 5.000 gerechtfertigt. Ihr Abgabepreis habe pro St\u00fcck des Produkts \u201eB\u201c zwischen EUR 26 und EUR 29,99 betragen. Der erzielbare Rohertrag habe pro St\u00fcck maximal EUR 1,00 betragen. Sie habe keinen Verletzergewinn erzielt.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist den vormaligen rechtsanwaltlichen Vertretern der Beklagten am 2.2.2010 zugestellt worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 4.11.2010 (Blatt 55 ff. GA). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 5.4.2011 Bezug genommen (Blatt 109 ff. GA).<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen und den Akteninhalt im \u00dcbrigen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nur in dem aus dem Tenor n\u00e4her ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin zu 1. bis 2. (siehe oben Seite 5) sind jeweils so zu verstehen, dass mit ihnen die Zahlung entsprechender Mindestbetr\u00e4ge begehrt wird, wobei die Ermessensaus\u00fcbung der Kl\u00e4gerin zur Festsetzung der H\u00f6he entsprechend Ziffer 2. des Vergleichs (Anlage K 1) zur \u00dcberpr\u00fcfung durch die Kammer gestellt ist, die Kl\u00e4gerin die Mindestbetr\u00e4ge jedoch zwecks Stellung eines bestimmten Klageantrages (\u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) genannt hat. Bez\u00fcglich Ziffer 1. des Klageantrages ist insoweit von einem Mindestbetrag in H\u00f6he von EUR 50.000 auszugehen, den die Kl\u00e4gerin auch in ihrem urspr\u00fcnglich noch bezifferten Klageantrag zu 1. genannt hatte.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von lediglich EUR 15.000,00.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe ergibt sich dem Grunde nach aus Ziffer 2. des Vergleichs vom 3.9.2009 (Anlage K 1).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin Import des \u201eStreitgegenstandes\u201c, der im Vergleich unter Ziffer 1. als \u201eB-Produkte\u201c definiert wurde, liegt vor. Zutreffend stimmen die Parteien insoweit noch dar\u00fcber ein, dass Import den \u201eBezug von Ware aus dem Ausland in das Inland\u201c meint. Unstreitig hatte die Beklagte die beschlagnahmten 1.200 St\u00fcck \u201eB\u201c jedenfalls urspr\u00fcnglich zum Zwecke des Vertriebs in Deutschland bestellt. Insbesondere ging es ihr nicht um eine blo\u00dfe Durchfuhr, denn nach ihrer eigenen Behauptung wollte sie die betreffende Ware noch vor dem 1.11.2009 an einen festen Abnehmer in Deutschland liefern.<\/p>\n<p>Dass die Ware vom Zollamt Straelen-Autobahn an der deutsch-holl\u00e4ndischen Grenze beschlagnahmt und alsdann auch in Deutschland verwahrt wurde, steht der Annahme eines Imports nicht entgegen. Die Rechtsansicht der Beklagten, wonach es zu einem unbeachtlichen blo\u00dfen Importversuch gekommen sei, vermag die Kammer nicht zu teilen. Zwar hat das OLG Bremen auf dem Gebiet des Markenrechts entschieden (NJWE 2000, 46), ein \u201eEinf\u00fchren\u201c sei zu verneinen, wenn Ware an der Grenze beschlagnahmt wird. Diese nicht n\u00e4her begr\u00fcndete Ansicht \u00fcberzeugt indes nicht (zu Recht abgelehnt von OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 350 m.w.N.; vgl. auch Fezer, MarkenR, \u00a7 14 Rn 860). Es gen\u00fcgt, dass die Ware &#8211; wie hier (vgl. die Rechnung des Hauptzollamts Duisburg) &#8211; auf deutschen Boden gelangt und diese Belegenheit der Ware letztlich auf ein der Beklagten zurechenbares Handeln zur\u00fcckgeht. Unabh\u00e4ngig davon gilt es, folgenden rechtlichen Gesichtspunkt zu beachten: Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2009, 1142, 1146 f. \u2013 MP3-Player-Import) erlangt die Zollbeh\u00f6rde im Falle der Beschlagnahme unmittelbaren Besitz an der Ware, w\u00e4hrend der Frachtf\u00fchrer mittelbaren Besitz erlangt. Sollte der Frachtf\u00fchrer hier ein von der Beklagten verschiedenes Unternehmen gewesen sein, h\u00e4tte die Beklagte jedenfalls gestuften mittelbaren Besitz erlangt (vgl. BGH, a.a.O., S. 1147), so dass im Hinblick auf diese Besitzerlangung durch die Beklagte schon keine Rede von einem blo\u00dfen \u201eImportversuch\u201c sein kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Import erfolgte auch zu einem Zeitpunkt, der bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Ziffer 2. des Vergleichs vertragsstrafenbewehrt war.<\/p>\n<p>Zwar hei\u00dft es im Satz 1, dass ab dem 1.11.2009 u.a. ein Import zu unterlassen ist, so dass bei dessen isolierter Betrachtung die am 29.10.2009 erfolgte Einfuhr auf deutschen Boden noch erlaubt gewesen sein k\u00f6nnte. Allerdings widerspr\u00e4che eine solche Auslegung den auch f\u00fcr Unterlassungsvertr\u00e4ge g\u00fcltigen Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die Vertragsauslegung, wonach der Wille der Vertragsparteien (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB) zu ermitteln ist und insoweit der Erkl\u00e4rungswortlaut, die beiderseits bekannten Umst\u00e4nde wie die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehungen der Parteien und die Interessenlage zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2009, 181).<\/p>\n<p>Daher muss der Satz 1 in seinem Kontext zu den S\u00e4tzen 3 und \u2013 vor allem \u2013 4 der Ziffer 2. betrachtet werden. Letzterer besagt klar, dass schon mit Abschluss des Vertrages keine weiteren Exemplare mehr importiert werden durften. Selbst wenn man als ma\u00dfgebliches Datum insoweit den Zeitpunkt der gerichtlichen Protokollierung (23.9.2009) und nicht dasjenige des Abschluss des materiellrechtlichen Vergleichs nach \u00a7 779 BGB (3.9.2009) ans\u00e4he, war die Einfuhr Ende Oktober nach dieser Regelung untersagt. Auch unterer Ber\u00fccksichtigung der in Satz 3 geregelten Aufbrauchsfrist (dazu sogleich n\u00e4her) kommt dem Satz 4 ein systematischer Vorrang gegen\u00fcber dem Satz 1 zu, so dass ein weiterer Import im Gegensatz zu einem Aufbrauch des Lagerbestandes sofort verboten war. Die Ziffer 2. differenziert strikt zwischen Import und Lagerhaltung. Ansonsten erg\u00e4be die Regelung des Satzes 4 erkennbar keinen Sinn.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer demnach verbotene Import der Beklagten war auch nicht durch die Aufbrauchsfrist gem\u00e4\u00df Satz 3 der Ziffer 2. gedeckt.<\/p>\n<p>Die ratio der Aufnahme einer Aufbrauchsfrist in den Vergleich lag allein darin, es der Beklagten zu erm\u00f6glichen, bereits angeschaffte und zum Weiterverkauf bestimmte Ware nicht vernichten bzw. an den Hersteller zur\u00fcckgeben zu m\u00fcssen. Soweit die Beklagte aus der Aufbruchsfrist eine Berechtigung zu einem Auff\u00fcllen des Lagers bis zu maximal 6.500 St\u00fcck herleiten m\u00f6chte, l\u00e4sst sich das insbesondere nicht mit dem Wort \u201enoch\u201c in Einklang bringen. Denn dieses stellt einen Bezug zum Ist-Zustand des Lagers dar. Die Formulierung \u201emaximal 6.500 St\u00fcck\u201c erkl\u00e4rt sich widerspruchsfrei damit, dass die exakte St\u00fcckzahl anl\u00e4sslich der Vergleichsverhandlungen nicht bekannt war und nicht \u201ehaarklein\u201c ermittelt werden sollte. Insofern bezieht sich \u201emaximal\u201c auf die Obergrenze des gesch\u00e4tzten Ist-Zustandes des Lagers bei Aufnahme der Vergleichsgespr\u00e4che.<\/p>\n<p>Auch der Hinweis der Beklagten auf die Formulierung \u201eauf Lager\u201c und ihr Versuch einer sprachlichen Abgrenzung zur Formulierung \u201eim Lager\u201c geht fehl. Mittels dieser sprachlichen \u201eSpitzfindigkeit\u201c l\u00e4sst sich bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung keine Berechtigung zu einem Auff\u00fcllen des Lagers herleiten. Unabh\u00e4ngig von der Verwendung der Pr\u00e4position \u201eim\u201c oder \u201eauf\u201c ist einer vern\u00fcnftig denkenden, redlichen Vertragspartei klar, dass auf See befindliche Waren nicht Bestandteil eines Lagers sind. Das folgt jedenfalls aus dem Kontext zu den Worten \u201enoch\u201c und \u201eweitere\u201c in Ziffer 2. Satz 4 des Vergleichs. Richtig verweist die Kl\u00e4gerin auch darauf, dass man nur das \u201elagern\u201c kann, was schon bestellt und geliefert ist. Wie die Beklagte zudem selbst ausgef\u00fchrt hat, wurde der Satz 4 erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in den Vergleichstext aufgenommen, so dass Vieles daf\u00fcr spricht, dass man verga\u00df, das Wort \u201eImportieren\u201c in Satz 1 zu streichen.<\/p>\n<p>Die Umst\u00e4nde und der Ablauf der Vergleichsverhandlungen geben keinen Anlass, von dem Ergebnis der vorstehenden systematischen Auslegung abzuweichen. Die Beklagte hat nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, wonach anl\u00e4sslich der Vergleichsgespr\u00e4che ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt worden sei, es gebe noch \u201egewisse Abnahmeverpflichtungen gegen\u00fcber dem asiatischen Lieferanten\/Hersteller\u201c, und wonach von einer Gesamtmenge von 11.000 St\u00fcck gesprochen worden sei, zu der unter anderem auch ein noch offener Auftrag beim Hersteller in Asien z\u00e4hle. Insofern sind derartige Gesichtspunkte nicht als zum objektiven Empf\u00e4ngerhorizont, welcher den Ma\u00dfstab f\u00fcr die Auslegung der Vergleichsvereinbarung darstellt, zugeh\u00f6rig anzusehen. Dass zum Inhalt der Vergleichsgespr\u00e4che unter anderem solches geh\u00f6rte, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht zur vollen \u00dcberzeugung der Kammer (\u00a7 286 ZPO) fest.<\/p>\n<p>Zwar hat der Zeuge E den betreffenden streitigen Vortrag der Beklagten im Wesentlichen best\u00e4tigt. Jedoch wird eine auf dessen Aussage gest\u00fctzte entsprechende \u00dcberzeugungsbildung dadurch gehindert, dass an der Richtigkeit dieser Bekundungen jedenfalls vern\u00fcnftige Zweifel bestehen. Diese Zweifel gr\u00fcnden sich auf die im Kern inhaltlich kontr\u00e4ren Bekundungen des Zeugen F. Der Zeuge F, welcher unstreitig am ersten Vergleichsgespr\u00e4ch teilgenommen hatte, schloss es aus, dass dar\u00fcber gesprochen worden sei, es d\u00fcrften auch noch solche St\u00fccke, die sich noch auf See bef\u00e4nden, abverkauft werden. Er konnte sich nicht daran erinnern, dass eine Dispo-Liste &#8211; \u00e4hnlich jener vom 31.8.2009, die als Anlage zum Protokoll vom 5.4.2011 genommen wurde &#8211; Gegenstand des Gespr\u00e4chs war. Der Zeuge F beharrte insbesondere darauf, dass von einer Gesamtst\u00fcckzahl von 11.000 nicht die Rede gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Kammer hat jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Aussage des Zeugen F weniger Glauben zu schenken sei als jener des Zeugen E.<\/p>\n<p>Insbesondere sind die Angaben des Zeugen F zum Inhalt des Gespr\u00e4chs glaubhaft. Es ist durchaus vorstellbar, dass die Parteien sich \u00fcber einen Zeitraum von 1,5 bis 2 Stunden dar\u00fcber unterhielten\/stritten, ob die (seinerzeit) streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsformen von der Kl\u00e4gerin selbst stammende Teile enthielten und ob \u00fcberhaupt eine Schutzrechtsverletzung gegeben war. Da &#8211; wie der Zeuge F ebenfalls nachvollziehbar aussagte &#8211; anschlie\u00dfend sehr lange \u00fcber die M\u00f6glichkeit eines Abverkaufs des Lagers und den Stichtag diskutiert worden sei, kann die Gespr\u00e4chsdauer durchaus den vorgenannten Umfang erreicht haben, ohne dass auch \u00fcber noch nicht im Lager, sondern noch auf See bzw. in Asien befindliche St\u00fccke gesprochen worden sein muss.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte die Zuverl\u00e4ssigkeit der Bekundungen des Zeugen F mit dem Argument anzweifelt, seine Ausf\u00fchrungen zu einer Bestellung von 10.000 St\u00fcck in einem einzigen Container seien \u201ev\u00f6llig unm\u00f6glich\u201c, \u00fcberzeugt diese Beweiseinrede im Ergebnis nicht. Erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3.5.2011 konfrontiert die Beklagte den Aussagegehalt mit Angaben zu konkreten Ma\u00dfen der Verpackungsgr\u00f6\u00dfe des \u201eB\u201c und schlussfolgert daraus &#8211; insoweit im Ergebnis auch schon im Termin vom 5.4.2011 -, dass maximal 6.000 St\u00fcck in einen Container passen k\u00f6nnten. Unzutreffend sind die betreffenden schrifts\u00e4tzlichen Ausf\u00fchrungen, soweit es hei\u00dft, diese Behauptung sei im Ergebnis unstreitig geblieben. Vielmehr behauptete die Kl\u00e4gerin, es gebe Container, die so gro\u00df seien, dass 10.000 St\u00fcck \u201eB\u201c reinpassten. Die erg\u00e4nzenden Angaben der Beklagten zu diesem Komplex im Schriftsatz vom 3.5.2011 sind allesamt nicht zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 296a ZPO).<\/p>\n<p>Auch die Angaben des Zeugen F zu der Sprache, in der das Gespr\u00e4ch erfolgt sei, stehen weder der Glaubhaftigkeit seiner Aussage noch seiner Glaubw\u00fcrdigkeit entgegen. Die Kammer hat keinen objektiven Anhalt daf\u00fcr, dass seine betreffenden Angaben (n\u00e4mlich zu 90 % auf Deutsch, zu 10 % auf Englisch) unzutreffend seien. Dass diese Angaben in \u201ediametralem Widerspruch zur Aussage des Zeugen E, wie sie auch vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten best\u00e4tigt wurde, stehen\u201c ist zwar ein Fakt, aber kein hinl\u00e4nglicher Grund, der Aussage des Zeugen F keinen Glauben zu schenken, zumal der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin die Aussage des Zeugen F best\u00e4tigte. Soweit der Kammer insoweit \u00fcberhaupt objektive Anhaltspunkte f\u00fcr die betreffende W\u00fcrdigung zur Verf\u00fcgung stehen, so spricht mehr f\u00fcr die Version des kl\u00e4gerischen Zeugen, da zumindest der der Kammer zur Verf\u00fcgung stehende au\u00dfergerichtliche Schriftverkehr stets in deutscher Sprache erfolgte, auch wenn daran stets die Anw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin beteiligt waren. Jedenfalls konnte die Kammer sich im Rahmen der pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin davon \u00fcberzeugen, dass dieser die deutsche Sprache in einem Umfang beherrscht, der die F\u00fchrung der Vergleichsgespr\u00e4che ganz \u00fcberwiegend auf Deutsch als glaubhaft erscheinen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist festzuhalten, dass die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen F nicht dadurch beeintr\u00e4chtigt wird, dass die Kl\u00e4gerin sein einziger Auftraggeber ist und er zu 50 % an deren Gewinn\/Verlust partizipiert. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Zeuge, der vom wirtschaftlichen Erfolg einer Partei in gewissem Umfang abh\u00e4ngig ist, stets die Unwahrheit sagt, um die betreffende Partei zu bevorteilen. Auch im vorliegenden Einzelfall bestehen keine Gr\u00fcnde f\u00fcr eine solche Annahme. Aufgrund des pers\u00f6nlichen Eindrucks, welchen die Kammer vom Zeugen F gewonnen hat, bestehen keine Anhaltspunkte in diese Richtung. Der Zeuge hat die tats\u00e4chlichen Gesichtspunkte, auf denen dieser vermeintliche \u201eInteressenkonflikt\u201c fu\u00dft, von sich aus sogleich einleitend angesprochen. Seine Bekundungen zur Sache erfolgten stets ruhig und sachlich, und zwar auch auf Vorhalte durch die Kammer bzw. den Beklagtenvertreter sowie insbesondere im Rahmen der Gegen\u00fcberstellung mit dem Zeugen E. Er lie\u00df bei seiner Aussage keineswegs eine einseitige Ent-\/Belastungstendenz erkennen. Demgegen\u00fcber war der Zeuge E anl\u00e4sslich der Gegen\u00fcberstellung und auf Vorhalt der Kammer, einer der beiden Zeugen m\u00fcsse die Unwahrheit gesagt haben, in auff\u00e4lliger Weise um eine Erkl\u00e4rung der inhaltlichen Widerspr\u00fcchlichkeiten bem\u00fcht, indem er schlie\u00dflich betonte, es sei denkbar, dass der Zeuge F die Dispo-Liste aufgrund der \u201eSitzordnung\u201c nicht gesehen habe. Bezeichnend ist, dass die Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 3.5.2011 demgegen\u00fcber geltend macht, die Aussage des Zeugen F, wonach eine solche (gr\u00fcn-wei\u00dfe) Liste nicht auf dem Tisch gelegen habe, sei \u201emehr als schwer nachvollziehbar\u201c. Soweit in diesem nicht nachgelassenen Schriftsatz jetzt behauptet wird, die Liste sei zwischen dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten und dem Zeugen E hin und her gereicht worden, ist dies wiederum nicht zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 296a ZPO). Der Einwand der Beklagten, ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tte solches im Rahmen der angebotenen umfassenden Parteivernehmung ausgef\u00fchrt, wenn die Kammer dieser Anregung nachgekommen w\u00e4re, ist unerheblich, weil die Voraussetzungen f\u00fcr eine Parteivernehmung nicht vorlagen: Der Fall des \u00a7 445 ZPO war nicht erf\u00fcllt, weil dieser nur die Vernehmung des Gegners vorsieht. F\u00fcr eine Parteivernehmung gem\u00e4\u00df \u00a7 447 ZPO fehlte es an der daf\u00fcr erforderlichen Zustimmung der Kl\u00e4gerin. Schlie\u00dflich bestand auch kein Anlass f\u00fcr eine Parteivernehmung von Amts wegen nach \u00a7 448 ZPO. Denn es fehlte hierf\u00fcr an der Voraussetzung, dass die Gesamtw\u00fcrdigung des bisherigen Verlaufs der Verhandlungen und der Beweisaufnahme eine gewisse, nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die streitigen Behauptungen der Beklagten erbrachte; das h\u00e4tte n\u00e4mlich erfordert, dass mehr f\u00fcr als gegen die Richtigkeit der Behauptungen der Beklagten sprach (sog. Anbeweis, vgl. BGH NJW 1989, 3222 (3223)). So verhielt es sich indes gerade nicht, denn aufgrund der vorstehenden \u00dcberlegungen sprach insgesamt sogar eher mehr f\u00fcr die kl\u00e4gerische Version vom Ablauf der Vergleichsgespr\u00e4che.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDie Beklagte handelte \u2013 wie die Ziffer 2. des Vergleichs im Satz 1 voraussetzt &#8211; auch schuldhaft (\u00a7 276 BGB). Der Import der beschlagnahmten Ware als solcher erfolgte zielgerichtet, mithin absichtlich. Eine hinreichende objektive Grundlage f\u00fcr die Annahme der Beklagten, hierzu vereinbarungsgem\u00e4\u00df berechtigt zu sein, bestand nicht. Der Beklagten musste sich nach dem Inhalt des Vergleichs geradezu aufdr\u00e4ngen, dass ein weiterer Import des \u201eB\u201c bei Meidung einer Vertragsstrafe verboten war. Soweit sie einwendet, die m\u00fcndlichen Absprachen h\u00e4tten anders ausgesehen, gilt das unter 3) Ausgef\u00fchrte entsprechend. Sollte die Bestellung der Ware bereits im August 2009 erfolgt gewesen sein, w\u00e4re sie verpflichtet gewesen, die betreffende Lieferung zu stoppen. Insgesamt muss die Beklagte sich daher zumindest grob fahrl\u00e4ssiges Handeln vorwerfen lassen.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nRechtsfolge des Versto\u00dfes gegen das vertraglich vereinbarte Unterlassungsgebot ist laut Ziffer 2., Satz 1 des Vergleichs die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer nach billigem Ermessen festzusetzenden, ggf. der H\u00f6he nach vom Gericht zu \u00fcberpr\u00fcfenden Vertragsstrafe.<\/p>\n<p>Nach entsprechender \u00dcberpr\u00fcfung erscheint der Kammer hier keine h\u00f6here Vertragsstrafe als EUR 15.000,00 angemessen. Die Bemessung einer Vertragsstrafe bestimmt sich in erster Linie nach dem Sanktionscharakter der Vertragsstrafe (pauschalierter Schadensersatz) und ihrer Funktion, weitere Zuwiderhandlungen zu verh\u00fcten; sodann sind die Schwere und das Ausma\u00df der Zuwiderhandlung, deren Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger sowie das Verschulden des Verletzers zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2009, 181, (184)). Es obliegt dem Anspruchsinhaber, die Kalkulation offenzulegen, die seiner Bemessung der Vertragsstrafe zugrunde liegt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, NJW-RR 1997, 1004).<\/p>\n<p>Auf der Kompensationsebene kann der Kl\u00e4gerin nicht darin gefolgt werden, die Beklagte habe einen Verletzergewinn in H\u00f6he von EUR 84.000 erzielt. Soweit die Kl\u00e4gerin unter Vorlage der Anlage K 10 darauf hinweist, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Produkt zu einem St\u00fcckpreis von EUR 87,38 bei <a title=\"www.G.de\" href=\"http:\/\/www.G.de\">www.G.de<\/a> angeboten wurde, l\u00e4sst das keine taugliche Grundlage f\u00fcr die Ermittlung des Verletzergewinns der Beklagten erkennen. Diese hat ohne substantiierte Entgegnung der Kl\u00e4gerin dargetan, ihr Abgabepreis habe immer zwischen EUR 26 und EUR 29,99 betragen, und sie habe den Interneth\u00e4ndler G nie direkt beliefert.<\/p>\n<p>Ausgehend von einem Warenwert in H\u00f6he von EUR 16,67 pro St\u00fcck &#8211; unstreitig wurde von der Beklagten f\u00fcr 1.200 St\u00fcck ein Zollwert von EUR 20.000 angegeben \u2013 sch\u00e4tzt die Kammer den erzielbaren Verletzergewinn pro St\u00fcck gem. \u00a7 287 ZPO auf EUR 10,00, mithin auf EUR 12.000 insgesamt. Soweit die Beklagte geltend macht, mit den 1.200 St\u00fcck im Ergebnis keinen Verletzergewinn erzielt zu haben, verf\u00e4ngt dieser Einwand nicht, weil ein solcher ohne die Beschlagnahme jedenfalls erzielbar gewesen w\u00e4re und der Vertragsstrafe \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 eine abschreckende Funktion zukommen soll. Insofern ist die Kl\u00e4gerin nicht darauf beschr\u00e4nkt, die ihr zustehende Vertragsstrafe nach der Methode der Lizenzanalogie zu bemessen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das der Beklagten anzulastende hohe Verschulden, den Vertrauensmissbrauch und mit R\u00fccksicht darauf, dass die Anzahl von 1.200 St\u00fcck angesichts der vom Vergleich umfassten Menge von 10.500 St\u00fcck nicht ganz unerheblich ist, erscheint insgesamt gleichwohl keine h\u00f6here Vertragsstrafe als EUR 15.000 angemessen. Ein \u201eheimliches\u201c Vorgehen ist entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht feststellbar; es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte spezielle Vorkehrungen zur Verdeckung ihres Vertragsversto\u00dfes traf, so dass sich ihr Versto\u00df nicht vom \u201egew\u00f6hnlichen Verletzungsfall\u201c unterscheidet, auch wenn man ber\u00fccksichtigt, dass ein Vergleich der Parteien vorausging.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dar\u00fcber hinaus einen Schadensersatzanspruch aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten aus Ziffer 2. des Vergleichs.<\/p>\n<p>Die Rechtsfolge in Ziffer 2., Satz 1 des Vergleichs (Zahlung einer Vertragsstrafe) ist nicht abschlie\u00dfend, so dass die Kl\u00e4gerin \u00fcber \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 249 BGB die Ersetzung weiterer Sch\u00e4den verlangen kann:<\/p>\n<p>1)<br \/>\nF\u00fcr die unstreitige anwaltliche au\u00dfergerichtliche Geltendmachung der angemessenen Vertragsstrafe kann die Kl\u00e4gerin Erstattung von Anwaltshonorar in H\u00f6he von EUR 755,80 verlangen (1,3 Geb\u00fchr aus Gegenstandswert von EUR 15.000 gem\u00e4\u00df Nr. 2300 VV RVG zzgl. Pauschale von EUR 20,00 gem\u00e4\u00df Nr. 7002 RVG).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nF\u00fcr die unstreitig von ihren Rechtsanw\u00e4lten betreute Durchf\u00fchrung der Grenzbeschlagnahme kann die Kl\u00e4gerin Erstattung von Anwaltshonorar in H\u00f6he von EUR 265,70 verlangen (1,3 Geb\u00fchr aus Gegenstandswert von EUR 3.000 gem\u00e4\u00df Nr. 2300 VV RVG zzgl. Pauschale von EUR 20,00 gem\u00e4\u00df Nr. 7002 RVG). Ohne Erfolg setzt die Kl\u00e4gerin den Gegenstandswert der Beschlagnahme mit dem Wert der Vertragsstrafe gleich; sie verkennt insoweit, dass der Beschlagnahme nur eine Sicherungsfunktion zukommt.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nSchlie\u00dflich muss die Beklagte der Kl\u00e4gerin die Verwahrungskosten in H\u00f6he von EUR 623,50 f\u00fcr die Grenzbeschlagnahme (vgl. Kostenescheid gem\u00e4\u00df Anlage K 5) erstatten. Soweit die Beklagte geltend macht, die Beschlagnahme sei rechtswidrig gewesen, hat sie dies nicht n\u00e4her erl\u00e4utert. Insofern ist davon auszugehen, dass sie auch diesbez\u00fcglich allein geltend macht, der Import sei durch Ziffer 2. des Vergleichs gedeckt gewesen.<\/p>\n<p>Dass die Freigabe durch die Kl\u00e4gerin schon einige Tage vor Ende der Verwahrung am 11.12.2009 erfolgte, ist unerheblich. Abgesehen davon, dass der Einwand nicht erkennen l\u00e4sst, um wie viele Tage es sich handelte, ist nicht ersichtlich, dass die tats\u00e4chliche Verwahrungsdauer nicht mehr ad\u00e4quat kausal auf das Fehlverhalten der Beklagten zur\u00fcckzuf\u00fchren w\u00e4re.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie zuerkannten Zinsanspr\u00fcche folgen jeweils &#8211; auch bez\u00fcglich des Betrages gem\u00e4\u00df Ziffer I. des Urteils &#8211; aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. H\u00f6here Zinsen nach \u00a7 288 Abs. 2 BGB kann die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg verlangen, da es sich nicht um \u201eEntgeltforderungen\u201c im Sinne dieser Vorschrift handelt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO, wobei zu ber\u00fccksichtigen war, dass der vom Kl\u00e4ger angegebene Mindestwert f\u00fcr die Vertragsstrafe nicht erreicht wurde (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 3 Rn 16 unter \u201eunbezifferte Klageantr\u00e4ge\u201c).<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage jeweils in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 3.5.2011 gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1639 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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