{"id":1698,"date":"2011-06-07T17:00:24","date_gmt":"2011-06-07T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1698"},"modified":"2016-04-22T11:08:05","modified_gmt":"2016-04-22T11:08:05","slug":"4b-o-26309-flaschenkasten-und-herstellverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1698","title":{"rendered":"4b O 263\/09 &#8211; Flaschenkasten und Herstellverfahren"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1723<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Juni 2011, Az. 4b O 263\/09<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4815\">2 U 63\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Flaschenkasten, mit einem Boden und Seitenw\u00e4nden, welche mindestens aus einem ersten Kunststoff gebildet sind, wobei an den Seiten mindestens ein Bereich aus einem zweiten Kunststoff stoffschl\u00fcssig mit dem ersten Kunststoff verbunden ist, wobei der zweite Kunststoff auf den ersten Kunststoff auf- oder angespritzt ist und zwar in einem Bereich, der durch eine durch eine von der Seitenwand hervorstehende Dichtlippe gebildete umlaufende Dichtleiste begrenzt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>2. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Flaschenk\u00e4sten gem\u00e4\u00df Ziffer 1. in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die mittels eines Verfahrens hergestellt worden sind, bei dem ein Flaschenkastenteil aus einem ersten Kunststoff hergestellt wird, dass das Flaschenkastenteil aus dem ersten Kunststoff derart zumindest teilweise in Bezug auf eine Spritzgussform angeordnet wird, dass der Flaschenkasten aus dem ersten Kunststoff einen Teil der Form f\u00fcr das Spritzgie\u00dfen bildet und dass ein zweiter Kunststoff in den Hohlraum zwischen Spritzgussform und erstem Kunststoff eingespritzt wird, wobei der zweite Kunststoff in einem Bereich auf den ersten Kunststoff auf- oder angespritzt wird, der durch eine durch eine hervorstehende Dichtlippe gebildete umlaufende Dichtleiste begrenzt ist, die mit der Spritzgussform abdichtend abschlie\u00dft und dass der Flaschenkasten nach ausreichender H\u00e4rtung des zweiten Kunststoffs von der Spritzgussform getrennt wird.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem 11. April 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typen- und Gr\u00f6\u00dfenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typen- und Gr\u00f6\u00dfenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu a) bis e) nur von der Beklagten zu 1) machen sind und den Zeitraum vom 11. April 2004 bis 18. Mai 2007 betreffen,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu a) bis f) von den Beklagten ab dem 19. Mai 2007 zu machen sind.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1) die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1) und 2) bezeichneten und in der Zeit vom 11. April 2004 bis zum 18. Mai 2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung leisten hat;<\/p>\n<p>2) die Beklagten der Kl\u00e4gerin den ihr und der F GmbH entstandenen Schaden zu ersetzen haben, der ihnen durch die zu Ziffer I.1) und 2) bezeichneten, seit dem 19. Mai 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 90 %, im \u00dcbrigen die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 375.000,- Eur des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Beklagten in H\u00f6he von 120 % des zu volltreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Patent 102 39 XXX (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin die B GmbH mit Sitz in C zusammen mit der D-Gesellschaft mbH, E, ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eine Zweigniederlassung der eingetragenen Inhaberin des Klagepatentes. Das Klagepatent wurde am 27. August 2002 angemeldet, die Offenlegung erfolgte am 11. M\u00e4rz 2004, die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung am 19. April 2007. Das Klagepatent wurde wegen einer Firmen\u00e4nderung auf die F GmbH, E, sowie die B Systems GmbH, C, umgeschrieben (vgl. Anlage K 2). Die F GmbH hat die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung der Rechte aus dem Patent erm\u00e4chtigt (vgl. Anlage K 16). Gegen das Klagepatent wurde am 17. Juli 2007 Einspruch eingelegt. Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Dezember 2008 wurde das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten (vgl. Anlage K 4b). Die Beklagte zu 1) hat hiergegen Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eZweikomponenten Kunststoffbeh\u00e4lter\u201c. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind die Patentanspr\u00fcche 1 und 13. Die Patentanspr\u00fcche 1 und 13 lauten in der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung:<\/p>\n<p>\u201eFlaschenkasten, mit einem Boden (4) und Seitenw\u00e4nden (3), welche mindestens aus einem ersten Kunststoff gebildet sind, wobei an den Seitenw\u00e4nden (3) mindestens ein Bereich (5) aus einem zweiten Kunststoff stoffschl\u00fcssig mit dem ersten Kunststoff verbunden ist, wobei der zweite Kunststoff auf den ersten Kunststoff auf- oder angespritzt ist und zwar in einem Bereich (5), der durch eine durch eine von der Seitenwand (3) hervorstehende Dichtlippe gebildete umlaufende Dichtleiste (7) begrenzt ist.\u201c<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Herstellung eines Flaschenkastens nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass ein Flaschenkastenteil (1) aus einem ersten Kunststoff hergestellt wird, dass das Flaschenkastenteil (1) aus dem ersten Kunststoff derart zumindest teilweise in Bezug auf eine Spritzgussform angeordnet wird, dass der Flaschenkasten (1) aus dem ersten Kunststoff einen Teil der Form f\u00fcr das Spritzgie\u00dfen bildet und dass ein zweiter Kunststoff in den Hohlraum zwischen Spritzgussform und erstem Kunststoff eingespritzt wird, wobei der zweite Kunststoff in einem Bereich (5) auf den ersten Kunststoff auf- oder angespritzt wird, der durch eine durch eine hervorstehende Dichtlippe gebildete umlaufende Dichtleiste (7) begrenzt ist, die mit der Spritzgussform abdichtend abschlie\u00dft und dass der Flaschenkasten (1) nach ausreichender H\u00e4rtung des zweiten Kunststoffs von der Spritzgussform getrennt wird.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 2 bis 5 sowie 8 und 10 bis 12 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgende einzige Figur der Klagepatentschrift zeigt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, steht mit der Kl\u00e4gerin im Wettbewerb und stellt her und vertreibt Flaschenk\u00e4sten. Gegenstand der vorliegenden Klage sind die in den Anlagen K 11 bis K 15 photographisch wiedergegebenen Flaschenk\u00e4sten, welche von der Beklagten hergestellt wurden und welche nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet werden. Einen Flaschenkasten, welcher f\u00fcr G hergestellt wurde, hat die Kl\u00e4gerin im Griffteil aufgeschnitten, was der Anlage K 12d entnommen werden kann.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21. April 2011 den gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Antrag auf Feststellung der Entsch\u00e4digungsverpflichtung zur\u00fcckgenommen und den Zeitraum der Entsch\u00e4digungsverpflichtung eingeschr\u00e4nkt sowie den Antrag auf Rechnungslegung entsprechend beschr\u00e4nkt hat,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber das vor dem Bundespatentgericht in der Beschwerdeinstanz anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent DE 102 393 19 gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie stellen eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Einspruchsbeschwerdeverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Der Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent werde durch die EP 1 000 XXX (Anlage D 4) in Kombination mit der JP 0 124 71 XXX (Anlage D 9), EP 0 271 XXX (Anlage D 10), GB 2 266 XXX (Anlage D 11) oder DE 2 145 XXX (Anlage D 12) naheliegend vorweggenommen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat in der Sache Erfolg, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die technische Lehre des Klagepatents verwirklichen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin ist zwar lediglich Zweigniederlassung der neben der F GmbH, E, eingetragenen Inhaberin des Klagepatentes, der B Systems GmbH, C. Ein Unternehmenstr\u00e4ger kann jedoch unter der Firma der Zweigniederlassung klagen und verklagt werden (vgl. BGHZ 4, 65; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. \u00a7 50 Rn. 26a), so dass auch die Kl\u00e4gerin als Zweigniederlassung der B Systems GmbH, C, zur Klageerhebung berechtigt ist. Die Kl\u00e4gerin wurde von der weiteren eingetragenen Inhaberin, der F GmbH, E, zur Geltendmachung der Rechte aus dem Klagepatent erm\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Kunststoffbeh\u00e4lter.<\/p>\n<p>Nach der Patentbeschreibung werden Kunststoffbeh\u00e4lter in zahlreichen Bereichen des Lebens vielf\u00e4ltig eingesetzt. In der Regel ist ihre bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe der sichere Transport von Gegenst\u00e4nden. So zeigen die EP 0571 XXX A1, EP 0 692 XXX sowie DE 197 31 XXX Beh\u00e4lter oder Tr\u00e4ger f\u00fcr den Transport von Halbleiterrohlingen und die EP 571 XXX mehrteilige Kunststoffbeh\u00e4lter mit Lamellenstrukturen f\u00fcr die Rohlingaufnahme. Die EP 0 770 XXX zeigt K\u00e4sten mit zus\u00e4tzlich stoffschl\u00fcssig angespritztem Kunststoff, die mit dem Problem eines unscharfen \u00dcbergangsbereichs zwischen den Kunststoffen behaftet ist. Die deutsche Druckschrift DE 197 31 XXX beschreibt schlie\u00dflich, dass Lamellenstrukturen aufweisende Trags\u00e4ulen aus einem unterschiedlichen Kunststoffmaterial gefertigt sein k\u00f6nnen, welches sich von dem \u00fcbrigen Material, mit dem die Seitenw\u00e4nde, Boden und Decke gefertigt sind, unterscheidet. Die Anbringung der Trags\u00e4ulen erfolgt dabei formschl\u00fcssig.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt weiter aus, dass neben den \u00fcblichen funktionellen Aufgaben, die derartige Kunststoffbeh\u00e4lter zu erf\u00fcllen haben, wie beispielsweise die sichere Aufnahme von bestimmten Gegenst\u00e4nden, wie z.B. Flaschen bei einem Flaschenkasten, an derartige Beh\u00e4lter zunehmend weitere und dadurch auch komplexere Anforderungen gestellt werden. So treten neben die urspr\u00fcngliche Aufgabe als Beh\u00e4ltnis auch Anforderungen hinsichtlich Bedienbarkeit, Komfort bei der Handhabung sowie \u00e4sthetischem Gesamteindruck, insbesondere wenn es sich bei dem Beh\u00e4lter um einen Verkaufsbeh\u00e4lter handelt, wie dies beispielsweise auch bei Flaschenk\u00e4sten der Fall ist. Hier ist es erforderlich, eine ganze Reihe von Anforderungen, die teilweise einander widerstrebend sind, gleichzeitig zu erf\u00fcllen. So sollen beispielsweise bei Flaschenk\u00e4sten neben der einfachen Herstellbarkeit, der Robustheit beim Gebrauch, der sicheren Aufnahme von Flaschen usw. auch Anforderungen hinsichtlich einer guten designerischen Gestaltung und einer komfortablen Handhabung erf\u00fcllt werden, wie dies beispielsweise die bereits bekannten teilbaren Flaschenk\u00e4sten hinsichtlich der Tragbarkeit erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent formuliert daher die Aufgabe (das technische Problem), einen Kunststoffbeh\u00e4lter mit hochwertigem Erscheinungsbild, insbesondere einen Flaschenkasten bereitzustellen, der bei Verwendung von mindestens zwei Kunststoffen, leichter Herstellbarkeit sowie ausreichender Robustheit f\u00fcr den Alltagsgebrauch einen h\u00f6heren Komfort f\u00fcr den Nutzer und bessere designerische Gestaltungsm\u00f6glichkeiten erlaubt, sowie ein Verfahren zu dessen Herstellung zu schaffen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in dem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Flaschenkasten mit einem Boden und Seitenw\u00e4nden.<\/p>\n<p>2. Boden und Seitenw\u00e4nde sind mindestens aus einem ersten Kunststoff gebildet.<\/p>\n<p>3. An den Seitenw\u00e4nden ist mindestens ein Bereich aus einem zweiten Kunststoff stoffschl\u00fcssig mit dem ersten Kunststoff verbunden.<\/p>\n<p>a) Der zweite Kunststoff ist auf den ersten Kunststoff auf- oder angespritzt ist, und zwar<\/p>\n<p>b) in einem Bereich, der durch eine durch eine von der Seitenwand hervorstehende Dichtlippe gebildete umlaufende Dichtleiste begrenzt ist.<\/p>\n<p>In Patentanspruch 13, welcher durch die Kl\u00e4gerin vorliegend auch geltend gemacht wird, wird ein entsprechendes Verfahren zur Herstellung eines solchen Flaschenkastens unter Schutz gestellt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von den vorstehenden Merkmalen Gebrauch. Die Beklagten haben dies zwar in der Klageerwiderung in Abrede gestellt. Zu den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in der Replik haben sie hingegen keine Stellung mehr genommen und auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung ohne weitere Darlegungen lediglich vorgetragen, dass eine Verletzung weiterhin bestritten werde. Eine Verwirklichung der Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatentes gilt daher mangels konkreten Bestreitens gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Denn die Beklagten sind nach dem schl\u00fcssigen Verletzungsvorbingen der Kl\u00e4gerin ihrer Verpflichtung zu einem substantiierten Bestreiten der Verletzung nach dem weiteren Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der Replik nicht mehr nachgekommen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen liegt eine Verletzung jedoch auch vor.<\/p>\n<p>Merkmal 3, welches von den Beklagten in der Klageerwiderung bestritten wurde, sieht vor, dass an den Seitenw\u00e4nden mindestens ein Bereich aus einem zweiten Kunststoff schl\u00fcssig mit dem ersten Kunststoff verbunden ist. Die Beklagten meinen, eine Verletzung liege nicht vor, da bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verschiedene Kunststoffe, sondern nur ein Kunststoff verwendet werde, n\u00e4mlich Polyethylen. Hierauf kommt es nach dem Hautpanspruch hingegen nicht an. Die Verwendung verschiedener Kunststoffmaterialen wird nicht vorausgesetzt, wie sich bereits aus dem Unteranspruch 2 ergibt. Es kommt dem Klagepatent auch aus technischen Gesichtspunkten nicht darauf an, ob verschiedene Kunststoffe verwendet werden, sondern nur darauf, dass ein erster Kunststoff den Grundkasten bildet, an dem dann der zweite Kunststoff, angespritzt wird. Die Wahl von Kunststoffen mit verschiedenen Eigenschaften wird zwar als vorteilhaft angesehen. Die Eigenschaften k\u00f6nnen jedoch auch unter Beibehaltung des gleichen Kunststoffs ver\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>Merkmal 3.a), welches besagt, dass der zweite Kunststoff auf den ersten Kunststoff auf- oder angespritzt ist, wird von den Beklagten insoweit in Abrede gestellt, als eine ausreichende Darlegung durch die Kl\u00e4gerin nicht erfolgt sei. Ein Auf- oder Anspritzen ergebe sich aus den vorgelegten Anlagen nicht. Unabh\u00e4ngig hiervon, ob dies schon als ausreichendes Bestreiten angesehen werden kann, hat die Kl\u00e4gerin in der Replik eine Verletzung des Merkmals ausreichend vorgetragen. Der zweite Kunststoff, welcher in der Anlage K 12d in silberfarben gezeigt ist, umgibt den roten ersten Kunststoff fl\u00e4chig. Dies gen\u00fcgt f\u00fcr ein Aufspritzen im Sinne des Klagepatentes. Dieses f\u00fchrt hierzu in Absatz [0007] aus, dass Aufspritzen bedeutet, dass ein d\u00fcnner, fl\u00e4chiger, vorzugsweise auch gro\u00dffl\u00e4chiger Auftrag des zweiten Kunststoffs in einer Art einer Beschichtung auf den ersten Kunststoff erfolgt. Hierbei wird der zweite Kunststoff in einem Bereich auf den ersten Kunststoff aufgespritzt, der durch eine hervorstehende Dichtlippe oder eine in den ersten Kunststoff hineinragende Dichtnut begrenzt wird. Eine solche Beschichtung bildet auch der zweite Kunststoff bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>Auch Merkmal 3.b), welches besagt, dass das Auf- oder Anspritzen in einem Bereich erfolgt, der durch eine von der Seitenwand hervorstehende Dichtlippe gebildete umlaufende Dichtleiste begrenzt ist, wird verwirklicht. Eine Verwirklichung liege nach Ansicht der Beklagten in der Klageerwiderung nicht vor, da unter einer Lippe der Fachmann eine elastische Dichtung mit einer bestimmten Flexibilit\u00e4t verstehe; die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen best\u00fcnden hingegen aus einem starren Kunststoff. Das Klagepatent setzt elastische Eigenschaften der Dichtlippe jedoch nicht voraus. Denn das Klagepatent macht hierzu keine Angaben. Hinsichtlich der Dichtleiste wird lediglich zwischen einer Dichtlippe, also einer nach au\u00dfen stehenden Wulst und einer Dichtnut unterschieden, welche in den ersten Kunststoff eingreift (vgl. Absatz [0007]). Angaben zu flexiblen Eigenschaften dieser Dichtlippe, welche dem ersten Kunststoff zugeh\u00f6rig ist, werden nicht gemacht. Diese erfolgen erst im Zusammenhang mit der Beschreibung des zweiten Kunststoffs (vgl. Abs\u00e4tze [0011] bis [0013]). Erst im Rahmen der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels [0023] wird die Funktion des Stegs 7, der Dichtleiste, n\u00e4her beschrieben. Diese soll verhindern, dass der zweite Kunststoff beim Auf- oder Anspritzen \u00fcber die Dichtleiste hinweg aufgetragen wird, was das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild st\u00f6rt. Elastische Eigenschaften werden hierf\u00fcr jedoch nicht verlangt, so dass auch eine starre Dichtlippe wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin und der weiteren eingetragenen Inhaberin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. F\u00fcr die Zeit nach Offenlegung der Patentanmeldung ist die Beklagte zu 1) gem\u00e4\u00df \u00a7 33 PatG zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung verpflichtet.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten bzw. die Beklagte zu 1) hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten bzw. der Beklagten zu 1) dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatentes wegen Naheliegens der Erfindung auf Grundlage der in der Klageerwiderung eingewandten Druckschriftkombinationen, und zwar der JP 0 124 71 XXX (Anlage D 9, deutsche \u00dcbersetzung Anlage D9a), der EP 0 271 XXX (Anlage D 10) und der GB 2 266 XXX (Anlage D 11) in Verbindung mit der EP 1 000 XXX (Anlage D 4) oder der DE 2 145 XXX (Anlage D 12) in Verbindung mit der EP 1 000 XXX (Anlage D 4).<\/p>\n<p>Die D 4 offenbart einen Flaschenkasten mit den Merkmalen 1. bis 3.a). der obigen Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>Bei diesem Flaschenkasten wird zur Erh\u00f6hung des Tragekomforts im Bereich des Tragegriffs (9) ein zweiter Kunststoff (7) aufgespritzt, welcher eine aus einem Plastomer hergestellte Schicht bildet.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen nun, dass eine Kombination der D 4 mit den D 9 bis D 11 sowie D 12 den Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent naheliegend vorwegnehme.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nHiervon ist die Kammer nicht \u00fcberzeugt. Denn die D 9, D 10 und D 11 haben eine schalld\u00e4mmende Geh\u00e4useabdeckung von Bremskraftmaschinen, eine Zylinderkopfdichtung und ein W\u00e4rmeschutzelement aus Aluminium zum Gegenstand. Diese m\u00f6gen zwar isoliert betrachtet, wie die kolorierten Zeichnungen der Druckschriften in der Klageerwiderung (Bl. 109 f. GA) zeigen, die Merkmale 3.a) und b) der obigen Merkmalsgliederung offenbaren, da zwei Kunststoffe aufgespritzt werden und der eine Kunststoff durch eine von der Seitenwand hervorstehende Dichtlippe begrenzt ist. Es ist jedoch nicht zu erkennen, aus welchem Grund ein Fachmann ausgehend von der D 4 einen Flaschenkasten mit einem Boden und vier Seitenw\u00e4nden, welcher aus zwei Kunststoffen gebildet ist, entsprechend der D 9 bis D 11, welche einen gattungsfremden Stand der Technik beinhalten, weiterbilden w\u00fcrde. Als Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur der Fachhochschule anzusetzen, der \u00fcber einschl\u00e4gige Erfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion und auch Herstellung von Flaschenk\u00e4sten verf\u00fcgt und dabei auch Kenntnisse \u00fcber das Spritzgie\u00dfen von Kunststoffen hat. Dass dieser die genannten gattungsfremden Druckschriften mit der D 4 kombinieren w\u00fcrde, ist nicht zu erkennen. Dass es sich bei dem Gegenstand der D 9 bis D 11 um eine allgemeing\u00fcltige Lehre im Bereich der Spritzgusstechnik, insbesondere bei der Verbindung zweier Kunststoffe handelt, ist nicht dargetan, so dass dem Fachmann der Inhalt dieser Druckschriften nicht ohne weiteres bekannt ist. Entfernte Gebiete, die mit dem Gebiet der Erfindung keine technologische Ber\u00fchrung haben, werden vom Fachmann jedoch nicht ber\u00fccksichtigt. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn dort dieselbe Aufgabe der breiten \u00d6ffentlichkeit durch ausgedehnte Diskussionen wohlbekannt ist oder wenn es sich um einen Gegenstand des t\u00e4glichen Lebens handelt (vgl. Schulte\/Moufang, PatG 8. Aufl. \u00a7 4 Rn. 54). Das Vorliegen einer dieser beiden Ausnahmen ist indes nicht zu erkennen. Denn es handelt sich weder um eine der breiten \u00d6ffentlichkeit bekannte Diskussion noch um einen Gegenstand des t\u00e4glichen Lebens. Die D 9 bis D 11 betreffen vielmehr Spezialbereiche, n\u00e4mlich eine schalld\u00e4mmende Geh\u00e4useabdeckung von Bremskraftmaschinen, eine Zylinderkopfdichtung und ein W\u00e4rmeschutzelement aus Aluminium.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass der Fachmann bei der Verbesserung einer trennscharfen Linie zwischen zwei Kunststoffen auf die aus dem Stand der Technik bekannten Dichtma\u00dfnahmen zur\u00fcckgreifen w\u00fcrde, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Isoliert betrachtet m\u00f6gen die Druckschriften die Merkmale 3.a) und b) offenbaren, auch wenn die Kl\u00e4gerin dies unter Herstellungs- und Funktionsbetrachtungen von der Hand weist. Die F\u00e4higkeit des Fachmanns zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung ist zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung des Naheliegens. Entscheidend ist die Anregung oder Veranlassung zu einer solchen L\u00f6sung (vgl. BGH GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung); diese ist jedoch nicht zu erkennen. Dabei muss sich die Anregung oder Veranlassung zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung nicht explizit aus der Druckschrift ergeben. Nicht ausreichend ist jedoch der ausschlie\u00dfliche R\u00fcckgriff auf das stetige Streben des Fachmanns nach Verbesserungen. Hierzu haben die Beklagten keine Tatsachen vorgetragen. Zwar mag sich f\u00fcr einen Fachmann ausgehend von der D 4 das Problem der fehlenden Trennsch\u00e4rfe der beiden Kunststoffe ergeben. Dies erkl\u00e4rt jedoch nicht aus welchem Grunde der Fachmann dann auf eine v\u00f6llig gattungsfremde Druckschrift zur\u00fcckgreifen sollte. Dies liegt vielmehr im Rahmen der unzul\u00e4ssigen ex-post\u2014Betrachtung nahe.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen betreffen die Entgegenhaltungen auch nicht das gleiche technische Problem des sauberen \u00dcbergangs bei Aufspritzen zweier Kunststoffe. Aus der D 9 ergibt sich, dass den Werkstoffschrumpfungen beim Aush\u00e4rten des harten K\u00f6rpers Rechnung getragen werden soll. Durch den Wulst soll die Schrumpfung und der daraus resultierende Hohlraum geschlossen werden (vgl. Seite 3 Abs. 1 der \u00dcbersetzung). Daraus ist auch die Aufgabenstellung abgeleitet, Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um der spaltbildenden Werkst\u00fcckschrumpfung begegnen zu k\u00f6nnen. Hierbei handelt es sich um ein anderes Problem als dasjenige, welches bei der Herstellung von Flaschenk\u00e4sten mit zwei Kunststoffen auftritt, da dort das \u00dcbertreten des zweiten Kunststoffes, welcher unter Druck auf den ersten aufgetragen wird, verhindert werden soll. Ein Schrumpfungsproblem entsteht hier nicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch eine Kombination der D 4 mit der D 12, welche von den Beklagten in der Replik in den Rechtsstreit eingef\u00fchrt wurde, begr\u00fcndet keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit des Naheliegens des Gegenstandes der Erfindung nach dem Klagepatent. Die D 12, welche ein Kunststoff-Bauelement mit darin fest angeordneten elastischen und\/oder plastischen Ringen, Fl\u00e4chen oder \u00e4hnliches, vorzugsweise Bodenplatten von elektrischen Kondensatoren zum Gegenstand hat, zeigt in Figur 3<\/p>\n<p>mit dem Bezugszeichen 5 eine umlaufende Hochkante wie sie bei der Herstellung einer Bodenplatte f\u00fcr einen elektrischen Kondensator verwendet wird, um ein unerw\u00fcnschtes Beschichten der nicht hierf\u00fcr vorgesehenen Fl\u00e4chen zu verhindern. Die Beklagten meinen nun, dass der Fachmann ausgehend von der D 4, welche einen Flaschenkasten mit den Merkmalen 1. bis 3.a) zeigt, vor die Aufgabe gestellt, einen Flaschenkasten aus Kunststoff mit einem bereichsweise aufgespritzten zweiten Kunststoff mit einer sauberen scharfen Abschlusskante f\u00fcr den aufgespritzten Kunststoff, der ein sauberes \u00e4u\u00dferes Erscheinungsbild gew\u00e4hrleistet, herzustellen, auf die D12 zur\u00fcckgreifen w\u00fcrde, bei welcher es sich um eine Offenbarung allgemein f\u00fcr Kunststoff-Bauelemente handele.<\/p>\n<p>Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Es ist wiederum nicht zu erkennen, aus welchem Grund ein Fachmann auf eine Druckschrift betreffend ein Kunststoff-Bauelement mit darin fest angeordneten elastischen und\/oder plastischen Ringen, Fl\u00e4chen o.\u00e4., vorzugsweise Bodenplatten von elektrischen Kondensatoren zur\u00fcckgreifen sollte. Selbst wenn man \u2013 wiederum \u2013 einen Maschinenbauingenieur der Fachhochschule, der \u00fcber einschl\u00e4gige Erfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion und auch Herstellung von Flaschenk\u00e4sten verf\u00fcgt und dabei auch Kenntnisse \u00fcber das Spritzgie\u00dfen von Kunststoffen, zugrundelegt, scheint eine Kombination der beiden Druckschriften nicht nahegelegt. Denn es ist weder zu erkennen noch von den Beklagten vorgetragen worden, dass es sich bei dem Gegenstand der D 12 um eine allgemeing\u00fcltige Lehre im Bereich der Spritzgusstechnik, insbesondere bei der Verbindung zweier Kunststoffe, handelt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 375.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1723 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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