{"id":1696,"date":"2011-07-12T17:00:43","date_gmt":"2011-07-12T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1696"},"modified":"2016-04-22T11:57:17","modified_gmt":"2016-04-22T11:57:17","slug":"plasmid","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1696","title":{"rendered":"4b O 262\/09 &#8211; Plasmid-DNA-Herstellung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1677<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juli 2011, Az. 4b O 262\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 2.328,07 nebst 5 % Zinsen pro Jahr \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 10. April 2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin, neben den durch die Anrufung des unzust\u00e4ndigen Landgerichts Bielefeld entstandenen Mehrkosten, 95 %, die Beklagte 5 %.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein biopharmazeutisches Unternehmen in Bielefeld, das sich auf die Herstellung von Plasmid-DNA spezialisiert hat, schloss am 18. April 2005 mit der A (nachfolgend: \u201eA\u201c) einen Kooperations- und Lizenzvertrag (nachfolgend: \u201eKLV\u201c, Anlage K 1), deren Gesellschafter Herr Dr. B und Herr Dr. C waren. Mit dem KLV wurde der Beklagten f\u00fcr die Dauer des Vertrages ein Nutzungs- und Vertriebsrecht an der von Herrn Dr. B entwickelten Technology zur Herstellung und Pr\u00e4paration optimierter Plasmid-DNA (nachfolgend: \u201eRBPS-Technology\u201c) einger\u00e4umt. In seiner Vorbemerkung sowie in Ziffer 2 \u201eDurchf\u00fchrung\u201c sieht der KLV die Durchf\u00fchrung der im Anhang A beschriebenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (nachfolgend: \u201eF &amp; E Arbeiten\u201c) vor. Gem\u00e4\u00df Ziffer 10.7 des KLV ist die A berechtigt, einen Kooperationsbeitrag (sog. Minimumnettoentgelt\/Minimum Royalties) in H\u00f6he von \u20ac 55.000,- zu fordern im ersten Jahr nach Beendigung der F &amp; E Arbeiten. Die F &amp; E Arbeiten gelten entsprechend Ziffer 10.7 Absatz 2 des KLV dann als erfolgreich beendet, wenn durch den Abschluss der im Anhang A beschriebenen Arbeiten die Grundlagen f\u00fcr das durch die Beklagte durchzuf\u00fchrende up-scaling, d.h. die Durchf\u00fchrung der Produktion in gr\u00f6\u00dferem Ma\u00dfstab, erarbeitet wurde. Wegen des konkreten Wortlauts des KLV wird auf die als Anlage K 1 zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung verwiesen. Weitere Vereinbarung trafen die A und die Beklagte in den Anh\u00e4ngen B bis D, welche Gegenstand des KLV sind und hinsichtlich deren Wortlauts auf die als Anlagen B 1 bis B 3 \u00fcberreichten Ablichtungen verwiesen wird. Eine erste Erg\u00e4nzung zum Kooperations- und Lizenzvertrag schlossen die A und die Beklagte unter dem 20.\/27.02.2006 (Anlage B 4). Nachfolgend wiedergegeben ist die Ziffer 3 des Anhangs A des KLV, welcher den detaillierten Arbeitsplan der A gem\u00e4\u00df dem KLV wiedergibt:<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien unstreitig hat die A f\u00fcr den Aufbau der Affinit\u00e4tsmatrix, wie in Anhang A des KLV vorgesehen, keinen thermoinstabilen, biotinylierten Repressor des Laktose Operons konstruiert, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob \u00fcberhaupt Arbeiten durchgef\u00fchrt wurden. Durch die Entwicklung des thermoinstabilen Repressors sollte IPTG bei der Aufreinigung der hergestellten Plasmid-DNA vermieden werden. Bei IPTG handelt es sich um eine Substanz, die bei Anwendung dieses Verfahrens in das Endprodukt gelangen kann. Die A entwickelte unstreitig die als \u201eUmgestaltung Plasmid\u201c bezeichnete Arbeit, wobei die Plasmide \u201epRBPS1\u201c und \u201epRBPS7\u201c entstanden. Auch die vorgesehene Evaluation der Rekombination erfolgte. Diese Arbeiten wurden vor dem Tod des fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftspartners, Dr. C, Anfang Dezember 2007 erledigt. Das Trennungsverfahren und die Systemevaluierung erfolgten unter Verwendung von IPTG.<\/p>\n<p>Am 30. August 2007 lieferte die Kl\u00e4gerin 1,25 mg Minicircle-DNA (Luc-CM), die mit dem Verfahren der Kl\u00e4gerin hergestellt wurde, an die Beklagte (Lieferschein Anlage K 12). Eine weitere Lieferung von 4,3 mg Minicircle-DNA (eGFP-CMV) erfolgte am 4. Dezember 2007 (Lieferschein Anlage K 13). Bei der Herstellung wurde IPTG im Puffer verwendet.<\/p>\n<p>Vom 11. bis 22. Februar 2008 befand sich der Zeuge Dr. D, ein Mitarbeiter der Beklagten, bei der A in Wien. Der Grund dieses Aufenthalts ist zwischen den Parteien streitig. Im April 2008 reichten die Herren B, der Zeuge D, der Zeuge E und C eine Ver\u00f6ffentlichung mit dem Titel \u201eMinicircle-DNA production by site specific recombination and protein-DNA interaction chromatography\u201c (deutsche \u00dcbersetzung: Produktion von Minicircle-DNA durch ortsspezifische Rekombination und Protein-DNA-Interaktionschromatographie) beim Journal of Gene Medicine ein, welcher im Heft 10, Seite 1253 \u2013 1269 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Am 22. Oktober 2008 fand ein Treffen in M\u00fcnchen statt, bei welchem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten sowie die beiden Zeugen Dr. F und Dr. D einerseits und Herr Dr. B sowie der Vater des verstorbenen Dr. C, der Zeuge G. C, anwesend waren. Ob bei diesem Treffen die Beendigung der F &amp; E Arbeiten zum 31. Dezember 2007 beschlossen wurde, steht zwischen den Parteien im Streit. Dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten wurde an diesem Tag ein Abschlussbericht (Anlage K 22) vorgelegt, welcher mit Email vom 31. Oktober 2008 nochmals \u00fcbermittelt wurde. Eine Unterzeichnung des Abschlussberichtes erfolgte durch die Beklagte nicht.<\/p>\n<p>Die A stellte der Beklagten am 31. M\u00e4rz 2008 und 30. Juni 2008 in H\u00f6he von je \u20ac 13.750,- Rechnungen. Die Rechnung vom 31. M\u00e4rz 2008 betrifft \u201eKlonierung des Parentalplasmids pRBPS7LucCMV, Kontrolle der Rekombination\u201c, \u201eLeistungszeitraum 2. Quartal 2007\u201c, die Rechnung vom 30. Juni 2008 \u201eKlonierung des Parentalplasmids pRBPS7HBS2s, Kontrolle der Rekombination\u201c, \u201eAuftragsdatum 19.02.2008\u201c, \u201eLieferdatum 26.03.2008\u201c. Am 6. Mai 2008 und 21. August 2008 \u00fcberwies die Beklagte die genannten Betr\u00e4ge. Am 31. Dezember 2008 stellte die A der Beklagten einen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 27.500,- mit F\u00e4lligkeit bis zum 31. Januar 2009 in Rechnung (Anlage K 3). Die Rechnung tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eJahresrechnung Minimum Royalties 2008 lt. bestehendem Kooperationsvertrag\u201c. Eine Bezahlung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 30. April 2009 (Anlage K 5) erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin die fristlose K\u00fcndigung des KLV. Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 (Anlage B 5) erkl\u00e4rte die Beklagte ihrerseits die K\u00fcndigung des KLV.<\/p>\n<p>Unter dem 29. April 2009 beantragte die Kl\u00e4gerin den Erlass eines europ\u00e4ischen Zahlungsbefehles, welcher antragsgem\u00e4\u00df am 30. Juni 2009 erging. Mit dem Zahlungsbefehl machte die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 27.500,- gelten. Gegen den Zahlungsbefehl legte die Beklagte fristgerecht Einspruch ein. Die Kl\u00e4gerin beantragte die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Bielefeld, Kammer f\u00fcr Handelssachen. Dieses erkl\u00e4rte sich mit Beschluss vom 18. November 2009 f\u00fcr unzust\u00e4ndig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag der Kl\u00e4gerin an das angerufene Gericht. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kl\u00e4gerin die Zahlung von \u20ac 27.500,- sowie die h\u00e4lftige Zahlung der laufenden Patentkosten in H\u00f6he von \u20ac 2.328,07. Mit Rechnung vom 2. April 2009 stellte die Kl\u00e4gerin der Beklagten das anteilige Mindestnettoentgelt f\u00fcr das erste Quartal im Jahr 2009 in H\u00f6he von \u20ac 11.500 in Rechnung. Eine Bezahlung erfolgte nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, dass sie Rechtsnachfolgerin der A sei. Anhand des \u00f6sterreichischen Firmenauszuges, vorgelegt als Anlage K11, ergebe sich die Rechtsnachfolge. Die Mindestlizenzzahlungen, welche mit den jeweiligen Rechnungen gegen\u00fcber der Beklagten geltend gemacht worden seien, st\u00fcnden ihr zu, da die F &amp; E Arbeiten ordnungsgem\u00e4\u00df abgeschlossen worden seien und entsprechend Ziffer 10.7 des KLV die Zahlungsverpflichtung daher entstanden sei. Die erfolgreiche Beendigung der F &amp; E Arbeiten ergebe sich unter verschiedenen Gesichtspunkten. So sei eine Vereinbarung \u00fcber die Beendigung der F &amp; E Arbeiten bei dem Treffen in M\u00fcnchen am 22. Oktober 2008 zum 31. Dezember 2007 vereinbart worden. Auch zeige der Aufenthalt des Zeugen Dr. D im Februar 2008 in Wien, dass die Beklagte auch von einem entsprechenden Abschluss zum Ende des Jahres ausgegangen sei, da ein Technologietransfer erst nach Abschluss der F &amp; E Arbeiten habe stattfinden sollen. Weiter ergebe sich aus der Ver\u00f6ffentlichung \u201eMinicircle-DNA production by site specific recombination and protein-DNA interaction chromatography\u201c, dass die F &amp; E Arbeiten beendet worden seien, da in der Publikation deutlich werde, dass nunmehr Minicircle-DNA wirtschaftlichem Ma\u00dfstab hergestellt werden k\u00f6nne, was Ziel des KLV gewesen sei. Die Beklagte habe auch die vertraglichen Kooperationszahlungen in der Vergangenheit geleistet. Die Rechnungen vom 31. M\u00e4rz 2008 und 30. Juni 2008 seien erf\u00fcllt worden. Dementsprechend sei die Beklagte zur Zahlung der Minimum Royalties f\u00fcr die zweite Jahresh\u00e4lfte 2008 und das erste Quartal 2009 verpflichtet. Die Beklagte sei auch zur h\u00e4lftigen Zahlung der Patenterhaltungskosten verpflichtet. Eine gemeinsame Entscheidung \u00fcber die Kosten der Patentaufrechterhaltung sei erfolgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 41.328,07 samt 5 % Zinsen pA \u00fcber dem Basiszinssatz von \u20ac 27.500,- seit dem 31. Januar 2009, 5 % Zinsen pA \u00fcber dem Basiszinssatz von \u20ac 2.328,07 seit 10. April 2009 und 5 % Zinsen pA \u00fcber dem Basiszinssatz von \u20ac 11.500,- seit dem 16. April 2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellt die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin f\u00fcr etwaige Anspr\u00fcche der A in Abrede. Die Vorlage eines Auszuges aus dem \u00f6sterreichischen Firmenbuch gen\u00fcge f\u00fcr die Darlegung einer Rechtsnachfolge nicht. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Kooperationszahlungen seien nicht begr\u00fcndet, da die F &amp; E Arbeiten nicht beendet worden seien. Der thermoinstabile, biotinylierte Repressor des Laktose Operons sei nicht konstruiert worden; die erfolgreiche Entwicklung sei jedoch zwischen den Parteien im KLV f\u00fcr die erfolgreiche Beendigung der F &amp; E Arbeiten vereinbart worden. Die Entwicklung des entsprechenden Repressors habe die Beklagte auch als wesentlich angesehen, da auf die Weise die Verwendung von IPTG h\u00e4tte vermieden werden k\u00f6nnen, welches nur schwer aus dem Endprodukt zu entfernen sei. Entsprechend sei auch bei dem Treffen am 22. Oktober 2008 keine Vereinbarung \u00fcber die Beendigung der F &amp; E Arbeiten zum 31. Dezember 2007 getroffen worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht auf Grund des Aufenthalts des Zeugen Dr. D im Februar 2008 in Wien. Es habe sich hierbei nicht um einen Technologietransfer im vertraglichen Sinne gehandelt. Vielmehr habe Herr Dr. B nach dem Tod seines Kollegen, Dr. C, unterst\u00fctzt werden m\u00fcssen und die Beklagte habe das bis dahin erworbene Know-how schon erlernen wollen, um es in Bielefeld anzuwenden. Eine Beendigung der F &amp; E Arbeiten k\u00f6nne diesem Aufenthalt daher nicht entnommen werden. Dies gelte auch f\u00fcr die gemeinsame Ver\u00f6ffentlichung \u201eMinicircle-DNA production by site specific recombination and protein-DNA interaction chromatography\u201c. Auch den Zahlungen der beiden Rechnungen vom 31. M\u00e4rz 2008 und 30. Juni 2008 k\u00f6nne kein dahingehender Wille der Beklagten entnommen werden, die F &amp; E Arbeiten als beendet anzusehen. Denn die Rechnungen h\u00e4tten nicht die geforderten Kooperationszahlungen zum Gegenstand gehabt.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 11. Juni 2010 (Bl. 176 ff. GA) durch Vernehmung der Zeugen G. C, Dr. M. F und Dr. M. D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 25. Januar 2011 (Bl. 249 ff. GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Rechtsnachfolgerin der A, hat mithin deren Anspr\u00fcche \u00fcbernommen. Denn dem Firmenbuchauszug der Republik \u00d6sterreich vom 27. Juli 2009 (Anlage K 11) ist zu entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin das Verm\u00f6gen der A gem\u00e4\u00df \u00a7 142 UGB \u00fcbernommen hat. \u00a7 142 Abs. 1 UGB sieht vor:<\/p>\n<p>\u201eVerbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsverm\u00f6gen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen \u00fcber.\u201c<\/p>\n<p>Nach dem Tod des Mitgesellschafters Dr. C ging mithin das Verm\u00f6gen der A auf Herrn Dr. B im Wege der Gesamtrechtsnachfolge \u00fcber. Dieser ist mithin auch als Einzelkaufmann Inhaber des Gesellschaftsverm\u00f6gens. Zu diesem Verm\u00f6gen sind auch Forderungen der erloschenen Gesellschaft zu z\u00e4hlen, welche die Kl\u00e4gerin vorliegend klageweise geltend macht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr das Jahr 2008 in H\u00f6he von 27.500,- Euro nebst Zinsen sowie 11.500,- Euro nebst Zinsen f\u00fcr das erste Quartal 2009 gem\u00e4\u00df Ziffer 10.7 KLV ist hingegen unbegr\u00fcndet. Ziffer 10.7 KLV sieht vor, dass f\u00fcr das erste Jahr nach erfolgreicher Beendigung der F &amp; E Arbeiten durch die A gem\u00e4\u00df Anhang A vom Lizenzgeber Nettoeinnahmen in der H\u00f6he von \u20ac 55.000,- veranschlagt werden. Weiter hei\u00dft es, dass die F &amp; E Arbeiten der A als erfolgreich beendet gelten, wenn durch den Abschluss der im Anhang A beschriebenen Arbeiten die Grundlagen f\u00fcr das \u201eup-scaling\u201c gem\u00e4\u00df Anhang C erarbeitet wurden. Voraussetzung f\u00fcr einen Anspruch auf Lizenzzahlungen ist mithin die erfolgreiche Beendigung der F &amp; E Arbeiten, so dass das Jahr 2008, f\u00fcr welches die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche geltend macht, als erstes Lizenzjahr angesehen werden kann.<\/p>\n<p>Das deutsche Recht ist vorliegend anwendbar. Die Parteien haben zwar UN-Kaufrecht gem\u00e4\u00df Ziffer 5.4 der Erg\u00e4nzung zum Kooperations- und Lizenzvertrag vom 20. und 27. Februar 2006 (Anlage B 4) vereinbart. Dieses sieht f\u00fcr den hier vorliegenden Fall jedoch keine besondere Regelung vor, so dass \u2013 wie von den Parteien vereinbart \u2013 deutsches Recht zur Anwendung kommt, da in Deutschland ein Gerichtsverfahren anh\u00e4ngig ist, vgl. Ziffer 5.4 a.E.<\/p>\n<p>Die Kammer vermag jedoch nicht festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin die F &amp; E Arbeiten erfolgreich beendet hat. Denn es ist nicht zu erkennen und von der Kl\u00e4gerin im Ergebnis auch nicht behauptet worden, dass die F &amp; E Arbeiten tats\u00e4chlich abgeschlossen wurden, d.h. alle Arbeiten entsprechend des Anhanges A zum Kooperations- und Lizenzvertrag durchgef\u00fchrt wurden. Die entsprechende Beendigung der im Anhang A genannten Arbeiten, deren Zeit- und Arbeitsplan entsprechend der Abbildung 3 des Anhangs A im Tatbestand wiedergegeben wurde, war, entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin, zwischen den Parteien vereinbart worden.<\/p>\n<p>Ziffer 1 des KLV definiert den Gegenstand des Vertrages wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDieser Vertrag regelt die Kooperation der Z und der A hinsichtlich F &amp; E Arbeiten zur Verfahrensentwicklung und Kommerzialisierung von DNA Produkten, die ausschlie\u00dflich mittels RBPS-Technology hergestellt werden. Dieser Vertrag beinhaltet dazu insbesondere:<\/p>\n<p>1.1 Definition, Festlegung und Durchf\u00fchrung von aufeinander abgestimmten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (F &amp; E Arbeiten) gem\u00e4\u00df Anhang A und C sowie deren Aktualisierung.<\/p>\n<p>(\u2026).\u201c<\/p>\n<p>In Anhang A \u201eArbeitsplan der in Wien durch die A durchzuf\u00fchrenden Arbeiten f\u00fcr die Prototypentwicklung\u201c wird in der Einleitung die Problemstellung konkret beschrieben. Danach ist das Ziel die Erarbeitung eines Prototypens eines auf Rekombination basierenden Verfahrens zur Trennung und Aufreinigung von Minicircle-DNA (RBPS \u2013 Recombined Based Plasmid Separation Technology). Nach diesem Verfahren soll das Problem der unzureichenden Rekombination und der ineffizienten Trennung von Miniplasmid- und Minicircle-DNA gel\u00f6st werden. In Ziffer 2 des Anhangs A werden die bisherigen Vorarbeiten der Kl\u00e4gerin beschrieben, unter Ziffer 3 wird ein konkreter Arbeitsplan dargestellt. Danach soll im Quartal 1 und 2 nach Beginn der F &amp; E Arbeiten (Festlegung auf den 1. M\u00e4rz 2006, Seite 8 Anhang A am Ende) die Konstruktion des LaclTSivb (B) erfolgen und im Quartal 3 und 4 die Entwicklung einer entsprechenden Affinit\u00e4tsmatrix (C). Was die Parteien unter den einzelnen Arbeitsschritten verstehen, ergibt sich aus der Abbildung und nachfolgenden Beschreibung im Einzelnen. Danach soll ein thermoinstabiler, biotinylierter Repressor des Laktose Operons konstruiert werden, mit dessen Hilfe eine temperaturabh\u00e4ngige Abl\u00f6sung des Minicircle von der Affinit\u00e4tsmatrix erfolgen kann. Die standardm\u00e4\u00dfige Verwendung von IPTG soll vermieden werden (siehe Anhang A Seite 1 am Ende), da Probleme bestehen IPTG aus der L\u00f6sung zu entfernen, was \u2013 nach dem Vorbringen der Beklagten \u2013 Probleme bei der Arzneimittelzulassung bereitet. Bis zur Entwicklung eines thermoinstabilen Repressor sollte, wie sich unter C) zweiter Absatz ergibt, der Systemaufbau mit aus den Vorarbeiten vorhandenen biotinylierten Wildtyp Repressor erfolgen.<\/p>\n<p>Die Entwicklung eines thermoinstabilen Repressors wird daher u.a. f\u00fcr den Abschluss der F &amp; E Arbeiten vorausgesetzt, wie dies auch der genannten Abbildung 3 des Anhangs A entnommen werden kann. Nach Abschluss der dort genannten Verfahrensschritte sollten die F &amp; E Arbeiten beendet sein und damit die in Ziffer 10.7 des KLV geregelte Minimumklausel in Kraft treten.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Entwicklung eines thermoinstabilen Repressors zum Ersatz des Einsatzes von IPTG nicht oder jedenfalls nicht erfolgreich erfolgt ist, so dass nicht alle Arbeiten durchgef\u00fchrt wurden, die F &amp; E Arbeiten mithin nicht abgeschlossen wurden. Soweit die Kl\u00e4gerin meint, dass es f\u00fcr die Wirtschaftlichkeit des Minicircle-Herstellungsverfahrens nicht auf die Verwendung eines thermoinstabilen Repressors ank\u00e4me, da sie erreicht h\u00e4tte, dass nur geringe Mengen an IPTG eingesetzt werden m\u00fcssten, sodass die Kosten hierf\u00fcr gering seien, das Verfahren entsprechend wirtschaftlich, mag dies der Fall sein, f\u00fchrt hingegen nicht dem Ergebnis, dass die F &amp; E Arbeiten als abgeschlossen gelten. Denn zum einen wird hierdurch keine L\u00f6sung f\u00fcr das von der Beklagten aufgeworfene Problem erzielt, dass IPTG Probleme bei der Arzneimittelzulassung aufwirft. Zum anderen war die Entwicklung eines entsprechenden Repressors vertraglich zwischen den Parteien vereinbart worden. Soweit die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat, dass sie entsprechende Arbeiten zur Entwicklung einer temperaturempfindlichen Affinit\u00e4tsmatrix durchgef\u00fchrt habe, diese sich jedoch als nicht erfolgreich erwiesen h\u00e4tten, da die Minicircle-DNA zwar an die Affinit\u00e4tsmatrix gebunden habe, jedoch durch Erh\u00f6hung der Temperatur nicht mehr habe eluiert werden k\u00f6nnen, hat die Kl\u00e4gerin trotz der mehrfachen Hinweise durch die Beklagte keine Nachweise f\u00fcr dieses Vorbringen vorgelegt. Die Beklagte hat die Durchf\u00fchrung dieser Arbeiten in Abrede gestellt. Dieser wurden auch vorgerichtlichen keine Unterlagen zur Verf\u00fcgung gestellt. Auch im Verlaufe des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin keine Versuchsprotokolle oder diese Entwicklungen betreffenden E-Mail-Verkehr vorgelegt, so dass weder von der Kammer noch von der Beklagten beurteilt werden kann, ob insoweit eine Unm\u00f6glichkeit der Leistung vorliegt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs ist auch nicht zu erkennen, dass die Parteien nach Abschluss des KLV etwas anderes vereinbart haben (a) oder die Beklagte das Fehlen eines entsprechend erfolgreichen Abschlusses als nicht wesentlich anerkannt hat (b).<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat, dass bei einem Treffen am 22. Oktober 2008 in M\u00fcnchen, an welchem von Beklagtenseite der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Dr. E sowie die Mitarbeiter Dr. N und Dr. D und auf Kl\u00e4gerseite Dr. B sowie als Gast, der Vater und Erbe des verstorbenen Dr. C, Dipl.-Ing. G. C, vereinbart worden sei, dass die F &amp; E Entwicklung mit dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen worden sei, die Entwicklung einer temperaturabh\u00e4ngigen Variante als nicht weiter zu verfolgen beurteilt worden sei, ist die darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin beweisf\u00e4llig geblieben. Die Behauptung ist nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer bewiesen. Zwar hat der Zeuge C in seiner Vernehmung bekundet, dass bei dem Gespr\u00e4ch am 22. Oktober 2008 im M\u00fcnchener O-Hotel \u00fcber die Beendigung der F &amp; E Arbeiten gesprochen worden sei. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Herr Dr. E, habe auf seine Frage, ob nunmehr alles abgeschlossen sei, geantwortet, dass er die Forschung und Entwicklung als beendet ansehe. Hierbei habe er, Herr Dr. E, das Datum 31. Dezember 2007 genannt und auch erw\u00e4hnt, dass die thermische Variante nicht erfolgreich gewesen sei. Dies sei aber vernachl\u00e4ssigbar, da das inzwischen in Bielefeld praktizierte Verfahren erfolgreich und preisg\u00fcnstig sei. Ein solches Einvernehmen konnten die gegenbeweislich vernommenen Zeugen Dr. F und Dr. D hingegen nicht best\u00e4tigen. Der Zeuge Dr. F vermochte den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung nicht zu bekunden. Er sagte aus, dass von Herrn Dr. B der 31. Dezember 2007 als Abschluss der F &amp; E Arbeiten angesprochen wurde und dieser auch das als Anlage K 22 vorgelegte Dokument dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten vorgelegt habe. Eine Unterzeichnung dieses Dokuments, in welchem die Beendigung der F &amp; E Arbeiten zum 31. Dezember 2007 von Herrn Dr. B genannt wurde, sei jedoch nicht erfolgt. Eine entsprechende Vereinbarung hier\u00fcber bei dem Treffen am 20. Oktober 2008 konnte er nicht best\u00e4tigen. Er bekundet vielmehr noch, dass die Entwicklung eines Lac-Repressors f\u00fcr die temperatursensitive Elution f\u00fcr die Beklagte wesentlich war, um die Verwendung von IPTG zu vermeiden. Unterlagen zu entsprechenden Untersuchungen seien von Herrn Dr. B jedoch nicht vorgelegt worden, jedenfalls habe er keine gesehen. Eine Vereinbarung \u00fcber den Abschluss der F &amp; E Arbeiten zum 31. Dezember 2007 bei dem Treffen am 22. Oktober 2008 vermochte auch der Zeuge Dr. D nicht zu bekunden. Dieser sagte aus, dass zwar \u00fcber die Beendigung der F &amp; E Arbeiten bei dem Treffen gesprochen worden sei, der 31. Dezember 2007 sei genannt worden. Eine Einigung hier\u00fcber sei jedoch nicht erfolgt. Vielmehr sei die Beendigung an die Bedingung gekn\u00fcpft worden, dass Herr Dr. B Forschungsergebnisse \u00fcber die Entwicklung eines Lac-Repressors vorlegt. Herr Dr. B habe gesagt, dass es eine entsprechende Entwicklung nicht gebe bzw. diese nicht zum Erfolg f\u00fchre. Es habe jedoch auf Beklagtenseite Einigkeit bestanden, dass entsprechende Ergebnisse vorgelegt werden m\u00fcssten, was jedoch nach dem Wissen des Zeugen Dr. D nicht geschehen ist.<\/p>\n<p>Den Bekundungen des Zeugen C zu einer Einigung \u00fcber den Abschluss der F &amp; E Arbeiten stehen somit die Bekundungen der Zeugen Dr. F und Dr. P gegen\u00fcber, welche eine entsprechende Einigung nicht best\u00e4tigen konnten. Die Kammer vermag keiner der Bekundungen der Zeugen mehr oder weniger Glauben zu schenken. F\u00fcr den Zeugen C mag zwar eine Vereinbarung \u00fcber den Abschluss der F &amp; E Arbeiten bei dem Gespr\u00e4ch erfolgt sein, wie er dies auch in seiner als Anlage K 19 Seite 3 ff. vorgelegten Aktennotiz niedergelegt hat. Die gegenbeweislich vernommenen Zeugen Dr. F und Dr. D konnten eine solche Vereinbarung hingegen nicht best\u00e4tigen. Diese machten vielmehr deutlich, dass f\u00fcr die Beklagte die Entwicklung der temperatursensitiven Elution bzw. jedenfalls die Vorlage von Forschungsergebnissen als wesentlich erachteten, was gegen eine Vereinbarung zur Beendigung zum 31. Dezember 2007 spricht, da unstreitig entsprechende Ergebnisse von der Kl\u00e4gerin nicht vorgelegt wurden. Es m\u00f6gen zwar die Bekundungen der Zeugen Dr. F und Dr. D au\u00dferhalb des Themenkreises Beendigung der F &amp; E Arbeiten stellenweise ohne konkretes Detailwissen mehr gewesen sein und stellenweise Kenntnisse von Umst\u00e4nden au\u00dferhalb des Treffens vom 22. Oktober 2008 in die Bekundungen eingeflossen sein sowie eigene Wertungen und Sch\u00e4tzungen. Dies spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen zumal auch der Zeuge C selbst bekundet hat, dass sein Eindruck gewesen sei, dass Herr Dr. A und Herr Dr. E die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten als beendet angesehen haben, mithin auch er lediglich eine pers\u00f6nlich Einsch\u00e4tzung abgegeben hat.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Vereinbarung \u00fcber den Abschluss der F &amp; E Arbeiten zum 31. Dezember 2007 ist die Kl\u00e4gerin mithin beweisf\u00e4llig geblieben. Gegen den Abschluss einer solchen Vereinbarung spricht im \u00dcbrigen auch, dass das von Herrn Dr. A dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten am 22. Oktober 2008 sowie in einer sp\u00e4teren Email \u00fcbermittelte Dokument nach Anlage K 22, in welchem die Beendigung der F &amp; E Arbeiten zum 31. Dezember 2007 niedergelegt war, nicht unterzeichnet wurde. W\u00e4re eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden, wie dies die Kl\u00e4gerin behauptet, h\u00e4tte die Beklagte die Vereinbarung ohne Weiteres unterzeichnen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nDem Verhalten der Beklagten kann auch keine konkludente Vereinbarung \u00fcber den Abschluss der F &amp; E Arbeiten durch teilweise Zahlung des in Ziffer 10.7 vorgesehenen Kooperationsbetrages entnommen werden. Gem\u00e4\u00df Ziffer 10.7 des KLV ist die Beklagte verpflichtet f\u00fcr das erste Jahr nach erfolgreicher Beendigung der F &amp; E Arbeiten Lizenzzahlungen in H\u00f6he von \u20ac 55.000,- an die Kl\u00e4gerin zu zahlen. Die Kl\u00e4gerin stellte der Beklagten mit Rechnungen vom 31. M\u00e4rz 2008 und 30. Juni 2008 (Anlage K 1) einen Betrag in H\u00f6he von 27.500,- Euro in Rechnung, welche von der Beklagten beglichen wurden.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin meint, dass der Beklagten mit den jeweiligen Teilrechnungen die Minimalzahlungen f\u00fcr das erste Kooperationsjahr 2008 gem\u00e4\u00df Ziffer 10.7 in Rechnung gestellt und die Betr\u00e4ge durch die Beklagte anstandslos beglichen worden seien, so dass das Jahr 2008 als erstes Kooperationsjahr anzusehen sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn den Rechnungen vom 31. M\u00e4rz 2008 und 30. Juni 2008 kann nicht entnommen werden, dass es sich hierbei um Teilbetr\u00e4ge der vereinbarten Kooperationszahlungen handelt. Zwar mag es sich insgesamt rein rechnerisch um den h\u00e4lftigen Betrag der Kooperationszahlungen handeln. Der Betreff der Rechnungen spricht jedoch f\u00fcr eine Inrechnungstellung \u00fcber geleistete Arbeiten, n\u00e4mlich die Klonierung des Parentalplasmids pRBPS7. Von einer Kooperationszahlung ist nicht die Rede. Erst in der Rechnung vom 31. Dezember 2008 (Anlage K 3) wird von \u201eMinimal Royalities\u201c gesprochen und die von der Beklagten beglichenen Rechnungen in Abzug gebracht. Diese Rechnung wurde von der Beklagten jedoch nicht beglichen, sondern ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Auch die gemeinsame Ver\u00f6ffentlichung der Parteien \u201eMinicircle-DNA production by site specific recombination and protein-DNA interaction chromatography\u201c, welche als Anlage K 7\/7a vorgelegt wurde, kann entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht als Hinweis \u00fcber den erfolgreichen Abschluss der F &amp; E Arbeiten angesehen werden. Denn hierin m\u00f6gen zwar die Entwicklungsergebnisse beschrieben worden sein. Es wird die Entwicklung der Plasmide \u201epRBPS1\u201c und \u201epRBPS7\u201c beschrieben. Die vereinbarte Entwicklung einer temperaturabh\u00e4ngigen Reinigung und Elution der Minicircle-DNA wird hierin hingegen \u2013 zwangsl\u00e4ufig &#8211; nicht publiziert. Zwar mag in der Ver\u00f6ffentlichung davon die Rede sein, dass die RBPS-Technologie die gro\u00dftechnische Pr\u00e4paration hochreiner Minicircle-DNA im industriellen Ma\u00dfstab erm\u00f6glicht; ein Ziel, welches auch im KLV niedergelegt wurde (vgl. Vorbemerkung zum KLV). Vertraglich vereinbart war als Ende der F &amp; E Arbeiten jedoch nicht die wirtschaftliche Herstellung, sondern der erfolgreiche Abschluss der im Anhang A zum KLV beschriebenen Arbeiten und eine solche kann der Publikation nicht entnommen werden. Eine Willenserkl\u00e4rung auf Ab\u00e4nderung der vertraglichen Vereinbarung beinhaltet der Inhalt der Ver\u00f6ffentlichung nicht, da sie sich mit dem KLV nicht befasst.<\/p>\n<p>Ein Hinweis auf eine konkludente Beendigung der F &amp; E Arbeiten mit einem entsprechenden Beginn des ersten Lizenzjahres im Jahre 2008 ist auch nicht in dem Umstand zu sehen, dass sich der Zeuge Dr. D vom 11. bis zum 22 Februar 2008 in Wien zu einer Schulung oder einem von beiden Parteien als \u201eTechnologietransfer\u201c bezeichneten Aufenthalt befand. Denn es ist nicht zu erkennen und kann auch weder dem kl\u00e4gerischen Vortrag noch den vorgelegten Anlagen entnommen werden, dass es sich um einen Technologietransfer entsprechend dem Verst\u00e4ndnis des KLV gehandelt hat. Dieser sollte, entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in dem KLV und dessen Anh\u00e4ngen, nach Abschluss der F &amp; E Arbeiten im Quartal 9 stattfinden (vgl. Anhang A Abb. 3 i.V.m. Anhang C Ziffer 3). Bereits vor dem Technologietransfer sollten die einzelnen Schritte der Prototypenentwicklung entsprechend der Abb. 3 des Anhangs A beendet sein. Ungeachtet des Umstandes, dass ein Technologietransfer hinsichtlich der Herstellung und Verwendung eines temperaturinstabilen Lac-Repressors nicht stattfinden konnte, ist jedoch auch nicht zu erkennen, dass die \u00fcbrigen Schritte der Prototypenherstellung, wie sie in Abb. 3 des Anhangs A tabellarisch dargestellt wirst, transferiert wurden, d.h. das entsprechende Know-how-bei der Schulung des Zeugen Dr. D vermittelt wurde. Die Kl\u00e4gerin hat dies pauschal behauptet. Die Beklagte hat demgegen\u00fcber mit Schriftsatz vom 9. Juli 2010 dezidiert ausgef\u00fchrt, welche Methoden im Einzelnen w\u00e4hrend des Aufenthalts in Wien durchgef\u00fchrt wurden. Die Kl\u00e4gerin hat die Durchf\u00fchrung der entsprechenden Arbeiten nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich das Vorbringen der Beklagten zum Hintergrund des Aufenthalts des Zeugen Dr. D in Wien bestritten. Dass es sich bei den durchgef\u00fchrten Methoden, um solche handelt entsprechend der Prototypenentwicklung wie sie im Anhang A beschrieben ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen und ist von der Kl\u00e4gerin auch im Einzelnen nicht vorgetragen worden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nBegr\u00fcndet ist die Klage soweit die Kl\u00e4gerin Zahlung wegen der laufenden Patentkosten in H\u00f6he von \u20ac 2.328,07 geltend macht. Mit Rechnung vom 27. M\u00e4rz 2009 (Anlage K 8) stellte die Kl\u00e4gerin der Beklagten Patentkosten in Rechnung. Sp\u00e4ter wurde der Beklagten eine Gutschrift in H\u00f6he von \u20ac 354,86 erteilt, so dass Gegenstand der Klageerweiterung ein Betrag in H\u00f6he von \u20ac 2.328,07 ist.<\/p>\n<p>Der Anspruch ist gem\u00e4\u00df Ziffer 10.13 des KLV begr\u00fcndet. Ziffer 10.13 des KLV sieht vor, dass die Vertragspartner gemeinschaftlich entscheiden, in welchen L\u00e4ndern, in welchem Umfang und in welcher Art die lizenzvertragsgegenst\u00e4ndliche Schutzrechtsanmeldung entsprechend Ziffer 10.3 weiterverfolgt wird. Soweit die Beklagte nunmehr eine Zahlungsverpflichtung mit der Begr\u00fcndung verneint, dass Ziffer 10.13 eine gemeinschaftliche Entscheidung \u00fcber Art und Umfang der Schutzrechtsanmeldungen vorsehe, ein solches Einvernehmen aber nicht vorliege, bleibt der Einwand ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Denn die Beklagte hat bereits in der Vergangenheit anteilige Kosten f\u00fcr die Patentanmeldung und \u2013aufrechterhaltung ohne Berufen auf ein fehlendes Einvernehmen beglichen, so dass von einem entsprechenden Einvernehmen auszugehen ist. Dies gilt f\u00fcr die europ\u00e4ische Patentanmeldung Nr. 047309XXX und das \u00d6sterreichische Patent Nr. 412.XXX, da insoweit bereits die 5. Jahresgeb\u00fchr f\u00e4llig war und in fr\u00fcheren Rechnungen eine Bezahlung auch schon erfolgt ist, wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen hat. Die Rechnungen 3, 5, 6, 8, 9 betreffen die europ\u00e4ische Patentanmeldung Nr. 047309XXX wie der identischen Nummer 04730XXX.5 entnommen werden kann, so dass auch diese Koten von der Beklagten h\u00e4lftig zu tragen sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht jedoch auch ein Einvernehmen \u00fcber die Patentanmeldung in den Kanada und Australien (Rechnungspositionen 1 und 10). Denn auch insoweit hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass bereits in der Vergangenheit die entsprechenden Kosten von der Beklagten getragen wurden. Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Insoweit kommt es auf das neue Tatsachenvorbringen der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 20. Juni 2011 nicht an.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO und \u00a7\u00a7 1090 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. \u00a7 696 Abs. 1 Satz 5, 286 Abs. 3 ZPO, Art. 17 Abs. 2 EUMahnverfVO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt \u20ac 41.328,07.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1677 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. Juli 2011, Az. 4b O 262\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[25,2],"tags":[],"class_list":["post-1696","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-25","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1696","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1696"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1696\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1816,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1696\/revisions\/1816"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1696"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1696"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1696"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}