{"id":1694,"date":"2011-03-01T17:00:52","date_gmt":"2011-03-01T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1694"},"modified":"2016-04-22T11:06:28","modified_gmt":"2016-04-22T11:06:28","slug":"4b-o-26009-plasma-erzeuger-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1694","title":{"rendered":"4b O 260\/09 &#8211; Plasma-Erzeuger II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1598<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. M\u00e4rz 2011, Az. 4b O 260\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. EUR 163.471,04 nebst 5 % Zinsen aus EUR 8.531,90 f\u00fcr die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2008, aus EUR 25.710,54 f\u00fcr die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2008, aus EUR 35.785,85 f\u00fcr die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2008, aus EUR 83.938,88 f\u00fcr die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2008, aus EUR 9.503,86 f\u00fcr die Zeit vom 11.10.2007 bis zum 31.12.2008 sowie aus EUR 163.471,04 ab dem 1.1.2009 zu zahlen;<\/p>\n<p>2. weitere EUR 6.764,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 7.1.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<br \/>\nIV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr beide Parteien vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt EUR 344.111,93.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte, eingetragene Inhaberin des u.a. f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 0 761 XXX (\u201eKlagepatent\u201c, Anlage L 1a). Das Klagepatent, das eine Priorit\u00e4t vom 1. September 1995 in Anspruch nimmt, wurde am 29.8.1996 angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 31.10.2001 bekanntgemacht.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatents legte u.a. die A GmbH Einspruch ein. In der Beschwerdeinstanz, in welcher die Beklagte beitrat, wies die Technische Beschwerdekammer die Sache an die Einspruchsabteilung zur\u00fcck mit der Anordnung, das Klagepatent nach Ma\u00dfgabe eines von der hieRen Kl\u00e4gerin gestellten Hilfsantrages eingeschr\u00e4nkt aufrechtzuerhalten. Der von der technischen Beschwerdekammer f\u00fcr gew\u00e4hrbar erachtete Patentanspruch 1 lautet demnach wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Erh\u00f6hung der Benetzbarkeit der Oberfl\u00e4che von Werkst\u00fccken mit Fl\u00fcsRkeiten, durch Oberfl\u00e4chen-vorbehandlung mittels elektrischer Entladung, bei dem durch eine Plasmaentladung unter Zufuhr eines Arbeitsgases ein geb\u00fcndelter Strahl eines reaktiven Mediums erzeugt wird, bei dem die Plasmaentladung als Bogenentladung erzeugt wird und bei dem die zu behandelnde Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks mit diesem Strahl \u00fcberstrichen wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Bogenentladung mit Hilfe einer Hochfrequenz-Wechselspannung betrieben wird und dass das Werkst\u00fcck mit dem Strahl des reaktiven Mediums ohne \u00dcbertragung der Bogenentladung \u00fcberstrichen wird.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Das Unternehmen B GmbH reichte beim Bundespatentgericht eine gegen den deutschen Teil des Klagepatents gerichtete Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht ein (Anlage B3).<\/p>\n<p>In dem vorangegangen Parallelverfahren vor der Kammer (Az.: 4b O XXX\/05) wurde unter anderem festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin wegen mittelbarer Verletzung des Klagepatents infolge des Vertriebs eines Plasma-Erzeugers mit der Bezeichnung \u201eC\u201c (vgl. Produktbeschreibung gem\u00e4\u00df Anlage L 5) Schadensersatz zu leisten und dementsprechend Rechnung zu legen (Urteil vom 13.7.2006, Anlage L 2). Auf die beiderseitige Berufung der Parteien hin best\u00e4tigte das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf die erstinstanzliche Entscheidung mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 29.5.2008 (Anlage L 3).<\/p>\n<p>Vor Durchf\u00fchrung des Parallelverfahrens hatte die Kl\u00e4gerin die Beklagte unter Einschaltung ihrer hieRen Prozessbevollm\u00e4chtigten sowie von Patentanw\u00e4lten mit Schreiben vom 22.7.2005 abmahnen lassen (Anlage L 11).<\/p>\n<p>Letztmalig mit Schreiben vom 21.4.2009 legte die Beklagte Rechnung (Anlage B 4). Demnach vertrieb die Beklagte in der Zeit von August 2003 bis Oktober 2007 \u201eCs\u201c.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagte &#8211; in Anwendung der Grunds\u00e4tze zur Berechnung des sog. Verletzergewinns &#8211; ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung von EUR 302.020,89 nebst Zinsen in H\u00f6he von EUR 42.091,40 f\u00fcr die Zeit vom 1.1.2004 bis einschlie\u00dflich zum 31.12.2008 sowie ab dem 1.1.2009 Zinsen in H\u00f6he von 5 % p.a. aus einem Betrag von EUR 302.020,89 zu. Abzustellen sei hierbei auf die Gesamtvorrichtung und nicht etwa blo\u00df auf die Plasmad\u00fcsen. Zur Berechnung f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf die Anlage B 4 aus: Der hier ma\u00dfgebliche Gesamtumsatz mit dem C f\u00fcr die Zeit vom 4.8.2003 bis zum 10.10.2007 belaufe sich auf EUR 1.038.107,00. Nach Abzug der Herstellungskosten betrage der relevante Gewinn daher EUR 503.368,13, wobei zu ber\u00fccksichtigen sei, dass die von der Beklagten angegebenen Lohnkosten ihn H\u00f6he von EUR 27.451,20 nicht abzugsf\u00e4hig seien; denn die Beklagte habe \u2013 unstreitig \u2013 mit dem aus Anlage B 7 ersichtlichen Schreiben mitgeteilt, dass sich alle ihre betreffenden Mitarbeiter auch mit anderen Produkten befassten. Die Kl\u00e4gerin behauptet, der relevante Verletzergewinn der Beklagten beruhe hier zu einem ganz wesentlichen Teil auf der Verletzung des Klagepatents. Im Hinblick auf die grunds\u00e4tzliche Bedeutung des Klagepatents sei der zuordenbare Anteil mit 60 % anzusetzen. Insoweit tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen vor: Das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren biete erhebliche Vorteile gegen\u00fcber vorbekannten Verfahren, da das erzeugte Plasma so reaktiv sei, dass die Oberfl\u00e4che effektiv behandelt werden k\u00f6nne. Wegen der niedrigen Temperatur des Plasmastrahls werde eine Besch\u00e4digung empfindlicher Oberfl\u00e4chenteile vermieden. Die Bedeutung des Klagepatents komme auch darin zum Ausdruck, dass sein Rechtsbestand \u2013 unstreitig \u2013 von mehreren Wettbewerbern angegriffen worden sei. Zudem habe sie \u2013 unstreitig \u2013 eine Vielzahl von Verletzungsverfahren angestrengt. Die Verletzungsform sei f\u00fcr eine Vielzahl von Werkst\u00fccken einsetzbar. In den ma\u00dfgeblichen Abnehmerkreisen werde der Nutzen des Klagepatents als au\u00dferordentlich hoch eingestuft (vgl. Anlagenkonvolut L 18). Das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren habe die Verh\u00e4ltnisse auf dem betreffenden Markt erheblich beeinflusst. Ihr selbst sei es gelungen, mit diesem neue Kunden zu gewinnen und Gro\u00dfauftr\u00e4ge zu erhalten. Weder im Priorit\u00e4tszeitpunkt noch im gesamten hier ma\u00dfgeblichen Verletzungszeitraum habe es eine patentfreie Ausweichm\u00f6glichkeit gegeben. Die Kl\u00e4gerin meint, es sei der Beklagten verwehrt, im H\u00f6heverfahren \u201eneue Nichtverletzungsargumente\u201c vorzutragen. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf habe im Parallelverfahren mit Verbindlichkeit auch f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit festgestellt, dass bei Einstellung bis 400 Watt sowie im Bereich von 400 bis 800 Watt das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren verwirklicht werde, da keine Bogenentladungen aus der Plasmad\u00fcse auf das Werkst\u00fcck auftr\u00e4ten, und zwar nicht einmal bei hohem Gasdurchsatz. Der Senat habe dabei bewusst offen gelassen, ob bei der Verletzungsform eine Leistung von mehr als 800 Watt eingestellt werden k\u00f6nne. Zumindest im Leistungsbereich bis 800 Watt komme es unabh\u00e4ngig vom Abstand zwischen D\u00fcsenkopf und Substratoberfl\u00e4che nicht zu einer Bogenentladung auf ein Werkst\u00fcck. Die Beklagte habe bei s\u00e4mtlichen streitgegenst\u00e4ndlichen Lieferungen \u00fcbliche Spitzd\u00fcsenk\u00f6pfe ausgeliefert; abgesehen davon komme es auch bei der Verwendung von D\u00fcsen mit gr\u00f6\u00dferer \u00d6ffnung nicht zu Bogenentladungen auf das Werkst\u00fcck. S\u00e4mtliche Abnehmer der Verletzungsform \u201eC\u201c mit den Typenbezeichnungen \u201eD\u201c, \u201eE\u201c und \u201eF\u201c h\u00e4tten vom klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren Gebrauch gemacht. In Bezug auf die an die Abnehmer B, G, H und I zur Behandlung von D-Profilen gelieferten Plasmaanlagen \u201eJ\u201c, \u201eK\u201c und \u201eL\u201c sei eine Inbetriebnahme \u00fcber 800 Watt schlechthin ausgeschlossen, weil D-Profile mit M-Generatoren behandelt w\u00fcrden \u2013 das seien Generatoren f\u00fcr eine D\u00fcse mit maximal 500 Watt Nutzleistung. Insoweit verweist die Kl\u00e4gerin auch auf einen Messbericht vom 21.7.2005 betreffend eine Anlage des Abnehmers G (Anlage L 13). Auch die von der Beklagten vertriebenen Verletzungsformen der Kategorie N und E eigneten sich nicht f\u00fcr eine patentfreie Nutzung: Insoweit sei bereits zweifelhaft, ob ein Abnehmer eine Inbetriebnahme mit einer Energieleistung von 800 Watt in Betracht ziehen w\u00fcrde (Verweis auf T\u00dcV-Bericht gem\u00e4\u00df Anlage L 14). Zudem belege die aus Anlage L 15 ersichtliche Bildserie, dass selbst bei der Einstellung einer maximalen Leistung des Q-Generators keine Bogenentladung aus der D\u00fcse austrete \u2013 dies ergebe sich daraus, dass keine lilafarbene Bogenentladung und Funken vor der D\u00fcsen\u00f6ffnung erkennbar seien. Die D\u00fcse des E-Typs arbeite bei Einstellungen \u00fcber 800 Watt auch nicht stabil und es komme in diesem Bereich zu einem hohen Verschlei\u00df der D\u00fcse. Der C mit der Typbezeichnung F sei zwar auf Leistungen bis zu 1000 Watt einstellbar, jedoch h\u00e4tten Untersuchungen ihres Patentanwalts ergeben, dass sich bei Verwendung der gleichen D\u00fcse keine Unterschiede zum E-Typ erg\u00e4ben. Das Unternehmen H habe E-Anlagen zur Vorbehandlung von D-Profilen eingesetzt. Das Unternehmen O habe eine N-Plasmaanlage zur Aktivierung eingesetzt. Das Unternehmen P GmbH &amp; Co.KG habe eine Q-Anlage zur Aktivierung vor dem Auftrag von M Klebeb\u00e4ndern genutzt. Das Unternehmen R habe S Plasmaanlagen unter Einstellung von Leistungsbereichen zwischen 300 und 800 Watt klagepatentgem\u00e4\u00df eingesetzt, um die Haftung der Siegelnaht an der Verpackung zu verbessern. Es sei im \u00dcbrigen als selbstverst\u00e4ndlich anzusehen, dass die Abnehmer von den Wahlm\u00f6glichkeiten Gebrauch machten und zumindest auch im Leistungsbereich unter 800 Watt arbeiteten. Im Gegenzug sei es h\u00f6chst unwahrscheinlich, dass eine Einstellung \u00fcber 800 Watt gew\u00e4hlt werde, ohne zuvor die unteren Bereiche zumindest zu testen. Das gelte erst recht mit R\u00fccksicht auf die Produktbeschreibung der Beklagten (Anlage L 5), welche &#8211; unstreitig \u2013 ausf\u00fchre, dass zur Oberfl\u00e4chenbehandlung bereits 500 Watt pro D\u00fcse gen\u00fcgen. Eine unmittelbare Patentverletzung liege auch dann vor, wenn ein Abnehmer sich nicht f\u00fcr eine Oberfl\u00e4chenbehandlung, sondern f\u00fcr eine andere in der Produktbeschreibung genannte Anwendungsm\u00f6glichkeit entscheide, da zumindest vorab auch dort immer eine Oberfl\u00e4chenbehandlung stattfinde. In Bezug auf die Abnehmerin R k\u00f6nne dahinstehen, ob eine sp\u00e4tere Verschwei\u00dfung durch eine Oberfl\u00e4chenbehandlung tats\u00e4chlich erschwert werde, da nach dem eigenen Vortrag der Beklagten eine derartige Behandlung stattfinde; selbst wenn R die Verletzungsform mit einer Leistung im Bereich \u00fcber 800 Watt nutze, stelle das gleichwohl eine Patentverletzung dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in H\u00f6he von EUR 302.020,89 nebst Zinsen in H\u00f6he von jeweils 5 % p.a. aus EUR 24.487,79 f\u00fcr die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2008, aus EUR 25.710,52 f\u00fcr die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2008, aus EUR 125.007,01 f\u00fcr die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2008, aus EUR 111.202,98 f\u00fcr die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2008, aus EUR 15.612,59 f\u00fcr die Zeit vom 11.10.2007 bis zum 31.12.2008 sowie aus EUR 302.020,89 seit dem 1.1.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>2. wie zu Ziffer I.2. des Urteilstenors erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Fa. B GmbH auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die Urteile der Kammer und des Oberlandesgerichts im Parallelverfahren mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen 4b O XXX\/05 h\u00e4tten sich nur auf Plasmad\u00fcsen, mithin nicht auf Plasmaanlagen bezogen; deshalb sei auch nur der Umsatz relevant, welchen sie mit Plasmad\u00fcsen erzielt habe. Sie sei der Kl\u00e4gerin nur f\u00fcr den Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der durch etwaige unmittelbare Patentverletzungen ihrer \u2013 der Beklagten \u2013 Abnehmer entstanden sei. Es sei nicht automatisch so, dass immer dann, wenn der C mit einer Leistung bis zu 800 Watt betrieben werde, das Klagepatent verletzt werde. Hierbei komme es vielmehr auch auf den Abstand zwischen der Plasmad\u00fcse und dem Werkst\u00fcck an \u2013 erst bei einem Abstand von mindestens 20 mm finde keine \u00dcbertragung der Bogenentladung auf das Werkst\u00fcck statt. Sie habe die Verletzungsform mit unterschiedlich gro\u00dfen D\u00fcsenk\u00f6pfen ausgeliefert; die Verwendung gro\u00dfer D\u00fcsenk\u00f6pfe erleichtere die \u00dcbertragung der Bogenentladung auf das Werkst\u00fcck. D-Anlagen k\u00f6nnten auch zum Glasspleisen genutzt werden &#8211; in diesem Falle liege keine Verletzung des Klagepatents vor. Allgemein sei zu beachten, dass man mit dem C nicht nur vorbehandeln k\u00f6nne. Die Anwender der Ger\u00e4te der Kategorie E ben\u00f6tigten hohe Leistungseinstellungen im Bereich von \u00fcber 800 Watt, um Arbeiten au\u00dferhalb einer Vorbehandlung durchzuf\u00fchren. Insbesondere das Unternehmen R mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch: Dort werde mit einer Leistungseinstellung in einem Bereich von \u00fcber 850 Watt gearbeitet und es w\u00fcrden spezielle D\u00fcsenk\u00f6pfe verwandt, wobei der Abstand zum Werkst\u00fcck 10 mm betrage; Ziel sei dabei das Wegschmelzen von P, um danach zu verschwei\u00dfen. R f\u00fchre keine Vorbehandlung durch, weil vorbehandelte Folien nicht verschwei\u00dft werden k\u00f6nnten. Der C werde von R ausschlie\u00dflich mit hoher Energie verwendet, so dass es zu einer \u00dcbertragung der Bogenentladung auf das Werkst\u00fcck komme; es werde kein Vorbehandlungseffekt erzielt. Im \u00dcbrigen bestreite die Beklagte mit Nichtwissen, dass es zu unmittelbaren Patentverletzungen durch ihre Abnehmer gekommen sei; sie wisse nicht, wie ihre Abnehmer die Verletzungsform einsetzten. Der auf der Verletzung des Klagepatents beruhende Anteil am Verletzergewinn betrage weniger als 10 %, und zwar bezogen auf den Umsatz mit Plasmad\u00fcsen. Das Klagepatent biete keine Vorteile gegen\u00fcber vorbekannten Verfahren. Die angeblich dem Klagepatent zugrunde liegende Idee entspreche dem Stand der Technik. Das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren sei f\u00fcr die Wettbewerber der Kl\u00e4gerin ohne jede Relevanz. Zudem habe sie die Verletzungsform inzwischen so abgewandelt, dass diese &#8211; unstreitig patentfrei &#8211; mit Gleichstrom betrieben werde; auch dabei weise der Plasmastrahl eine niedrige Temperatur auf, so dass die Gefahr der Besch\u00e4digung empfindlicher Oberfl\u00e4chen vermieden werde. Der Umbau einer Anlage auf Gleichspannung koste &#8211; unstreitig &#8211; etwa EUR 120.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 23.9.2010 (Blatt 100 ff. GA) in Verbindung mit dem Erg\u00e4nzungsbeweisbeschluss vom 15.11.2010 (Blatt 142 f. GA) und dem Erg\u00e4nzungsbeweisbeschluss vom 10.1.2011 (Blatt 162 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.1.2011 (Blatt 209 ff. GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten am 7.1.2010 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nur teilweise begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen mittelbarer Patentverletzung in H\u00f6he von EUR 163.471,04 zuz\u00fcglich aus dem Tenor n\u00e4her ersichtlicher Zinsen zu. Daneben hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Kosten in H\u00f6he von EUR 6.764,00 nebst Verzugszinsen seit dem 7.1.2010. Ein Anlass f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Erh\u00f6hung der Benetzbarkeit von Werkst\u00fccken mit Fl\u00fcssigkeiten durch Oberfl\u00e4chen-Vorbehandlung. Soll ein Werkst\u00fcck oberfl\u00e4chenbeschichtet, lackiert oder geklebt werden, ist h\u00e4ufig eine Vorbehandlung erforderlich, durch die Verunreinigungen von der Oberfl\u00e4che entfernt werden und dadurch die Molek\u00fclstruktur \u2013 insbesondere bei Werkst\u00fccken aus Kunststoff \u2013 so ver\u00e4ndert wird, dass die Oberfl\u00e4che mit Fl\u00fcssigkeiten wie Kleber, Lacken und dergleichen benetzt werden kann. Ein solches bekanntes Verfahren mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs beschreibt der Artikel \u201eSurface Treatment of Plastics by C&#8220;, bei dem die Bogenentladung mit einer Gleichspannung betrieben wird. Ein weiteres bekanntes Verfahren besteht darin, eine Korona-Entladung auf die Folienoberfl\u00e4che einwirken zu lassen und zu diesem Zweck die Folie durch einen schmalen Spalt zwischen den Korona-Elektroden hindurchzuf\u00fchren. Die Klagepatentschrift bemerkt dazu, dass dieses Verfahren nur bei relativ d\u00fcnnen Folien anwendbar ist. Sie kritisiert, dass es zu einer unerw\u00fcnschten Vorbehandlung der R\u00fcckseite der Folie kommen kann, beispielsweise wenn sich zwischen der r\u00fcckseitigen Elektrode und der Folie eine Luftblase bildet, in der eine weitere Entladung stattfindet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird in der DE 43 25 XXX eine Korona-D\u00fcse beschrieben, die zum Vorbehandeln der Oberfl\u00e4che von dickeren Folien oder massiven Werkst\u00fccken dient und bei der zwischen den Elektroden ein oszillierend oder umlaufend gef\u00fchrter Luftstrom austritt, so dass man eine fl\u00e4chige Entladungszone erh\u00e4lt, in der die zu behandelnde Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks mit den Korona-Entladungsb\u00fcscheln \u00fcberstrichen werden kann. Das Klagepatent kritisiert daran, dass die beschriebene Korona-D\u00fcse sich nicht f\u00fcr die Vorbehandlung von Werkst\u00fccken mit einem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig tiefen Relief eignet, da Innenecken, tiefe Nuten und dergleichen mit der fl\u00e4chig ausgedehnten Entladungszone dieser D\u00fcse nicht oder nur schwer zu erreichen sind. Weiter kritisiert sie, dass diese bekannte Korona-D\u00fcse eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig aufwendige und sperrige Konstruktion besitzt, da f\u00fcr die Erzeugung des oszillierenden bzw. umlaufenden Luftstroms ein Motorantrieb erforderlich ist.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Verfahren zur Vorbehandlung von Werkst\u00fcckoberfl\u00e4chen mittels elektrischer Entladung anzugeben, das sich auch bei Werkst\u00fcckoberfl\u00e4chen mit einem relativ komplizierten Relief anwenden l\u00e4sst, und bei dem eine Sch\u00e4digung der Werkst\u00fcck-Oberfl\u00e4che vermieden wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Patentanspruch 1 in der Fassung gem\u00e4\u00df der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 12.12.2006 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zur Erh\u00f6hung der Benetzbarkeit der Oberfl\u00e4che von Werkst\u00fccken mit Fl\u00fcssigkeiten durch Oberfl\u00e4chen-Vorbehandlung mittels elektrischer Entladung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs wird durch<br \/>\na) eine Plasmaentladung<br \/>\nb) unter Zufuhr eines Arbeitsgases<br \/>\nc) ein geb\u00fcndelter Strahl<br \/>\nd) eines reaktiven Mediums erzeugt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Plasmaentladung wird als Bogenentladung erzeugt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie zu behandelnde Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks wird mit diesem Strahl \u00fcberstrichen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Bogenentladung wird mit Hilfe einer Hochfrequenz-Wechselspannung betrieben.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDas Werkst\u00fcck wird mit dem Strahl des reaktiven Mediums ohne \u00dcbertragung der Bogenentladung \u00fcberstrichen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift hebt hervor, dass sich das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren zur Behandlung sowohl von leitenden als auch von nichtleitenden Werkst\u00fccken, insbesondere von Werkst\u00fccken aus Kunststoff eignet. Sie f\u00fchrt weiter aus, es habe sich gezeigt, dass sich auf die beschriebene Weise ein Strahl erzeugen l\u00e4sst, der einerseits chemisch so aktiv ist, dass eine wirksame Oberfl\u00e4chen-Vorbehandlung erreicht wird, dieser andererseits jedoch eine so niedrige Temperatur besitzen kann, dass auch empfindliche Oberfl\u00e4chen nicht besch\u00e4digt werden (Absatz [0008] des Klagepatents).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Wie das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf im Parallelverfahren rechtskr\u00e4ftig best\u00e4tigt hat, steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen mittelbarer Verletzung des Klagepatents zu, weil die Beklagte Ger\u00e4te des Typs \u201eC\u201c in Deutschland Abnehmern anbot und an diese lieferte, die ihrerseits zur Anwendung des durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahrens nicht berechtigt sind (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 10, 9 Nr. 3, 139 Abs. 3 PatG).<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ihr Wahlrecht betreffend die Berechnung des ihr entstandenen Schadens dahingehend ausge\u00fcbt, dass sie ihren Schaden nach der in \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG ausdr\u00fccklich vorgesehenen Methode des Verletzergewinns berechnet wissen m\u00f6chte. Es handelt sich hierbei um eine auch gewohnheitsrechtlich anerkannte Berechnungsmethode, die damit begr\u00fcndet wird, dass der Verletzer das Schutzrecht lediglich in Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fcr den Inhaber benutzt und daher unter rechts\u00e4hnlicher Anwendung der \u00a7\u00a7 687 Abs. 2, 667 BGB das durch die Verletzung Erlangte herauszugeben habe. Bei dieser Berechnungsart kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte den herausverlangten Gewinn selbst h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen; entsprechendes wird vielmehr fingiert. Es handelt sich um einen Anspruch auf \u201eEntsch\u00e4digung\u201c f\u00fcr eine schuldhafte Patentverletzung (BGH GRUR 2001, 329 \u2013 Gemeinkostenanteil).<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist der Verletzergewinn nach folgender Formel zu berechnen:<\/p>\n<p>Gewinn = Umsatz .\/. Kosten.<\/p>\n<p>Relevant ist derjenige Umsatz, den der Verletzer im Rahmen seines Gesch\u00e4ftsbetriebes mit der patentgesch\u00fctzten Vorrichtung oder dem patentgesch\u00fctzten Verfahren erzielt hat. F\u00fcr seine Schadensberechnung kann der Gl\u00e4ubiger auf die Rechnungslegung des Verletzers zur\u00fcckgreifen, welche die Vermutung der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit f\u00fcr sich hat (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patententen in der Praxis, 4. Auflage, Rn 1425).<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2001, 329 \u2013 Gemeinkostenanteil) darf der Verletzer von dem auf der Schutzrechtsverletzung beruhenden Umsatz Gemeinkosten lediglich insoweit abziehen, als sie den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen. Diese vom I. Zivilsenat des BGH f\u00fcr das Geschmacksmusterrecht aufgestellten und sp\u00e4ter auf den erg\u00e4nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz erstreckten (BGH GRUR 2007, 431 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use) Grunds\u00e4tze sind auch f\u00fcr die Schadensberechnung nach einer Patentverletzung heranzuziehen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf InstGE 5, 251 \u2013 Lifter). Die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass typische Gemeinkosten im Einzelfall den Verletzungsprodukten unmittelbar zuzuordnen seien, also ohne die patentverletzende Produktion nicht angefallen w\u00e4ren, tr\u00e4gt der Verletzer (BGH GRUR 2001, 329 \u2013 Gemeinkostenanteil; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 257 \u2013 Tintentankpatrone).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Zuerkennung bezifferten Schadensersatzes wegen mittelbarer Patentverletzung setzt &#8211; soweit es nicht etwa nur um den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten geht &#8211; voraus, dass der Verletzte im H\u00f6heprozess dartut und notfalls beweist, dass Abnehmer des mittelbaren Patentverletzers unmittelbare Patentverletzungen begangen haben. Dies gilt ungeachtet dessen, dass \u00a7 139 Abs. 2 PatG einen Schadensersatzanspruch gegen den mittelbaren Patentverletzer scheinbar allein an die objektive und subjektive Verwirklichung des \u00a7 10 PatG kn\u00fcpft, w\u00e4hrend von einer unmittelbaren Patentverletzung des Abnehmers nicht (ausdr\u00fccklich) die Rede ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist jedoch, dass der Patentinhaber nur Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch das betreffende Angebot oder die Lieferung des fraglichen Mittels entstanden ist (vgl. \u00fcberzeugend Scharen, in: GRUR 2008, 944, 948): Eine solche Kausalit\u00e4t ist ohne Weiteres nur gegeben, wenn und soweit der Patentinhaber wegen des Angebots oder der Lieferung Kosten aufgewendet hat, also etwa einen Rechtsanwalt zur Verfolgung des vorgekommenen Versto\u00dfes eingeschaltet hat. Hinsichtlich der Feststellung anderer Sch\u00e4den ist jedoch zu beachten, dass das Verm\u00f6gen des Patentinhabers in Gestalt des zu ihm geh\u00f6renden Ausschlie\u00dflichkeitsrechts erst tangiert wird, wenn es tats\u00e4chlich zu einer Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre kommt &#8211; eine Kausalkette, die zu einer Verm\u00f6gensbeeintr\u00e4chtigung in Folge des Versto\u00dfes gegen \u00a7 10 PatG f\u00fchrt, entsteht deshalb erst dadurch, dass ein Belieferter das hierzu geeignete Mittel tats\u00e4chlich in patentgem\u00e4\u00dfer Weise verwendet. Der BGH hat in der Entscheidung \u201eAntriebsscheibenaufzug\u201c (GRUR 2005, 848, 854) ausgef\u00fchrt, der im Falle der mittelbaren Patentverletzung zu ersetzende Schaden sei derjenige, welcher durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entstehe. Zwar hat der BGH diesen Grundsatz in der Entscheidung \u201eDeckenheizung\u201c (GRUR 2006, 839, 842) abgeschw\u00e4cht, indem er ausf\u00fchrte, f\u00fcr die Feststellung der Schadensersatzpflicht bei mittelbarer Patentverletzung gen\u00fcge es, wenn dargetan werde, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden sei \u2013 dieser k\u00f6nne sich daraus ergeben, dass es im Anschluss an die mittelbare Patentverletzung zu unmittelbaren Verletzungshandlungen gekommen sei. Allerdings ist diese Entscheidung nicht der (derzeitige) Schlusspunkt der Ausf\u00fchrungen des BGH zur Dogmatik des Schadensersatzes wegen mittelbarer Patentverletzung. Vielmehr hat der BGH &#8211; was die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihrer Ausf\u00fchrungen zu \u201edogmatischen Bedenken\u201c gegen die Kammeransicht (vgl. Seiten 8 ff. des Schriftsatzes vom 1.9.2010) nicht erw\u00e4hnt \u2013 seine Ansicht in weiteren Entscheidungen (BGH, GRUR 2007, 679, 684 &#8211; Haubenstretchautomat; BGH, GRUR 2007, 773, 777 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren\u201c) dahingehend pr\u00e4zisiert, dass &#8211; soweit nicht sonstige Schadenspositionen wie etwa die Kosten der Rechtsverfolgung gegeben seien &#8211; der wegen mittelbarer Patentverletzung zu ersetzende Schaden derjenige sei, welcher durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entstehe. Dies hat der BGH \u00fcberzeugend damit begr\u00fcndet, dass \u00a7 10 PatG dem Patentinhaber kein ausschlie\u00dfliches Recht dahingehend einr\u00e4ume, dass nur er Mittel anbieten und liefern d\u00fcrfe, die geeignet sind, bei der Erfindungsbenutzung verwendet zu werden, wenn sie auch patentfrei benutzt werden k\u00f6nnten; \u00a7 10 PatG sch\u00fctze den Patentinhaber nur im Vorfeld einer unmittelbaren Patentverletzung durch die Angebotsempf\u00e4nger und Belieferten.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend es demnach f\u00fcr die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach ausreicht, dass entweder konkrete Schadenspositionen wie Rechtsverfolgungskosten in Frage stehen oder dass zumindest die Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Patentverletzung durch Abnehmer gegeben ist, gelten im H\u00f6heprozess, in welchem der Verletzte bezifferten Schadensersatz wegen mittelbarer Verletzung jenseits von Rechtsverfolgungskosten geltend macht, weitergehende Anforderungen: Hier muss das Verletzungsgericht die \u00dcberzeugung i.S.v. \u00a7 286 ZPO gewinnen, dass die mittelbaren Patentverletzungen unmittelbare Verletzungshandlungen der Abnehmer zur Folge hatten; Letzteres stellt eine anspruchsbegr\u00fcndende Voraussetzung dar.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Nachweises einer unmittelbaren Patentverletzung durch die Abnehmer ist der Patentinhaber &#8211; insoweit ist der Kl\u00e4gerin zuzustimmen &#8211; selbstverst\u00e4ndlich nicht gehalten, diesen mittels Vorlage entsprechender rechtskr\u00e4ftiger Verurteilungen der Abnehmer zu f\u00fchren. Im Hinblick auf die nur inter partes eintretende Rechtskraft w\u00fcrden diese das Gericht im H\u00f6heprozess gegen den mittelbaren Patentverletzer ohnehin nicht binden (\u00a7 325 ZPO). Der Patentinhaber hat sich allerdings Gewissheit dar\u00fcber zu verschaffen, ob die vom mittelbaren Patentverletzer im Rahmen der Rechnungslegung genannten Abnehmer die technische Lehre des Patents unmittelbar benutzen (vgl. insoweit auch die bereits erw\u00e4hnte Entscheidung \u201eHaubenstretchautomat\u201c des BGH) und im H\u00f6heverfahren entsprechend vorzutragen sowie ggf. Beweis anzutreten. Soweit die Abnehmer sich nicht freiwillig zur Art und Weise der Verwendung des erhaltenen Mittels erkl\u00e4ren und auch der mittelbare Verletzer sich unter Beachtung seiner Wahrheitspflicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zur\u00fcckziehen kann, muss der Verletzte notfalls gegen die Abnehmer beispielsweise ein Besichtigungsverfahren anstrengen, um sich die erforderlichen Erkenntnisse zu verschaffen. Darauf ist der Verletzte nicht einmal beschr\u00e4nkt, denkbar ist es beispielsweise auch, die Abnehmer bzw. deren Mitarbeiter pp. im H\u00f6heprozess als Zeugen zum Beweis der Tatsache unmittelbarer Benutzungshandlungen zu benennen. Insoweit setzt die Rechtsauffassung der Kammer den Verletzten keinen unzumutbaren Belastungen f\u00fcr die Geltendmachung von Schadensersatz wegen mittelbarer Patentverletzung aus.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin &#8211; unter anderem &#8211; dahingehend argumentiert, es sei bereits rechtskr\u00e4ftig im Vorprozess durch das Oberlandesgericht entschieden worden, dass die Abnehmer der Beklagten die technische Lehre des Klagepatents unmittelbar benutzten, vermag die Kammer diese Rechtsauffassung nicht zu teilen. Zun\u00e4chst ist nochmals zu betonen, dass weder die Kammer noch das Oberlandesgericht dem urspr\u00fcnglichen Begehren der Kl\u00e4gerin auf Verh\u00e4ngung eines Schlechthinverbotes entsprechen wollten, und damit von patentfreien Benutzungsm\u00f6glichkeiten des streitgegenst\u00e4ndlichen Mittels ausgingen. Zum anderen verkennt die Kl\u00e4gerin, dass das Oberlandesgericht sich im Vorprozess im Einklang mit den oben erw\u00e4hnten Grunds\u00e4tzen damit begn\u00fcgen durfte, die blo\u00dfe Wahrscheinlichkeit einer (einzigen!) unmittelbaren Patentverletzung zu bejahen, um dem Grunde nach eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festzustellen. Schlie\u00dflich trat der Gro\u00dfteil der konkreten Lieferungen erst anschlie\u00dfend im Rahmen der Rechnungslegung der Beklagten zutage. Demzufolge ist es der Beklagten nicht verwehrt, im H\u00f6heprozess vermeintlich \u201eneue Tatsachen\u201c vorzutragen, um zu belegen, dass ihre Abnehmer die Erfindung nicht unmittelbar benutzten.<\/p>\n<p>Ob die Auffassung der Kammer &#8211; im Falle ihrer praktischen Umsetzung &#8211; m\u00f6glicherweise zur Folge h\u00e4tte, dass mittelbare Patentverletzer dann keinen Anlass mehr h\u00e4tten, sich zu vergleichen, ist hinsichtlich der Allgemeing\u00fcltigkeit dieser These fraglich und jedenfalls kein taugliches dogmatisches Argument daf\u00fcr, vom Erfordernis des Nachweises unmittelbarer Patentverletzungen abzusehen.<\/p>\n<p>In zul\u00e4ssiger Weise hat die Beklagte es ganz \u00fcberwiegend mit Nichtwissen bestritten (\u00a7 138 Abs. 4 ZPO), dass es zu unmittelbaren Verletzungshandlungen ihrer Abnehmer kam. Es handelt sich hierbei um Vorg\u00e4nge, welche sich au\u00dferhalb der eigenen Wahrnehmung der Beklagten abspielen. Soweit die Kl\u00e4gerin behauptete, die Beklagte kenne die Verfahrensweisen ihrer Abnehmer insoweit, als dass sie die von ihr gelieferten Anlagen warte, vermochte die Kl\u00e4gerin diese Behauptung nicht zu beweisen. Die erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegte Anlage BA9 wurde versp\u00e4tet eingereicht (\u00a7 296a ZPO), so dass dahinstehen kann, ob sich anhand dieser gegenteilige Anhaltspunkte ergeben k\u00f6nnten. Anerkannterma\u00dfen trifft einen mittelbaren Patentverletzer keine Pflicht, bei seinen Abnehmern nachzufragen, in welcher Weise diese einen bestimmten Gegenstand verwenden. Seine Rechnungslegungsverpflichtung kann der mittelbare Patentverletzer insoweit durch eine Nullauskunft erf\u00fcllen, da eine weitergehende Ermittlungspflicht nicht mit der Rechtsnatur der Auskunft als Wissenserkl\u00e4rung vereinbar w\u00e4re (OLG Karlsruhe, InstGE 11, 61 \u2013 Multifeed II). Dieser Grundsatz w\u00fcrde umgangen, wenn man im H\u00f6heverfahren gleichwohl von einer Erkundigungspflicht des mittelbaren Patentverletzers ausginge. Es ist &#8211; wie noch einmal zu betonen ist -, im Falle der mittelbaren Patentverletzung Aufgabe des Berechtigten, sich dar\u00fcber Gewissheit zu verschaffen, ob einzelne Abnehmer die Erfindung benutzt haben.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie unter Ziffern 1) und 2) geschilderten rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be ber\u00fccksichtigend, betr\u00e4gt der durch mittelbare Verletzungen des Klagepatents erzielte Gewinn der Beklagten insgesamt EUR 272.451,73.<\/p>\n<p>Es lassen sich n\u00e4mlich allein folgende unmittelbaren Verletzungshandlungen der Abnehmer der Beklagten feststellen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs steht zur vollen \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass das Unternehmen H von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbaren Gebrauch machte. Insbesondere hat die Kammer keine Zweifel daran, dass H auch den im Merkmal 6 gelehrten Verfahrensschritt wortsinngem\u00e4\u00df durchf\u00fchrte.<\/p>\n<p>Nach dem Merkmal 6 ist es notwendig, dass das Werkst\u00fcck mit dem Strahl des reaktiven Mediums ohne \u00dcbertragung der Bogenentladung \u00fcberstrichen wird. Damit wird gelehrt, dass allein der Plasmastrahl auf das zu behandelnde Werkst\u00fcck trifft, der Plasmastrahl also keine Bogenentladung bzw. Funken enthalten soll. Bei der Bogenentladung entstehende Funken erreichen demnach das Werkst\u00fcck nicht, so dass eine Sch\u00e4digung der Werkst\u00fcckoberfl\u00e4che vermieden wird.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts treten zumindest bei einer elektrischen Leistung bis zu 800 Watt keine Bogenentladungen aus der Plasmad\u00fcse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus, und zwar nicht einmal bei hohem Gasdurchsatz. Das Oberlandesgericht hat seine Feststellungen insoweit auf den dort von der Kl\u00e4gerin als Anlage L 23 (hier: Anlage L 12) vorgelegten Untersuchungsbericht gest\u00fctzt und den gegenteiligen Beklagtenvortrag als unsubstantiiert zur\u00fcckgewiesen, weil diese keine eigenen Untersuchungen angestellt habe (vgl. S. 31 des OLG-Urteils, Anlage L 3). Das im vorliegenden Verfahren als Anlage B 10 eingereichte Sachverst\u00e4ndigengutachten, welches das Oberlandesgericht in einem anderweitigen Rechtsstreit eingeholt hat, gibt im Ergebnis keinen Anlass von den Feststellungen des Oberlandesgerichts im zwischen den Parteien gef\u00fchrten Parallelverfahren abzuweichen. Zwar f\u00fchrt der Sachverst\u00e4ndige im Gutachten gem\u00e4\u00df Anlage B 10 aus, dass bis zu einem Abstand von 10 mm mehrere 100 Volt im Plasma auftreten k\u00f6nnen (S. 22 unten) und eine Potentialfreiheit erst bei Abst\u00e4nden ab 20 mm gesichert sei (vgl. Tabelle auf Seite 24 zu Merkmal 6). Allerdings ist zu beachten, dass sich die gutachterlichen Ausf\u00fchrungen auf eine andere Verletzungsform, n\u00e4mlich den \u201eS\u201c, beziehen. Die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen k\u00f6nnen nicht einfach 1:1 auf den \u201eC\u201c \u00fcbertragen werden. Insofern liegen nach wie vor keine eigenen Untersuchungen der Beklagten bez\u00fcglich der hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor, weshalb die Kammer f\u00fcr Leistungsbereiche bis zu 800 Watt davon ausgeht, dass das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren \u2013 insbesondere das Merkmal 6 \u2013 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht wird, und zwar unabh\u00e4ngig vom eingesetzten Gasdurchlass und dem Abstand zwischen Austritt der Plasmad\u00fcse und dem Werkst\u00fcck. Des Weiteren nimmt die Kammer mangels substantiierter Darlegungen der Beklagten gerade in Bezug auf den \u201eC\u201c an, dass &#8211; vor allem bei Abst\u00e4nden \u00fcber 10 mm &#8211; die Nicht\u00fcbertragung einer Bogenentladung auf das Werkst\u00fcck mit dem blo\u00dfen Auge zuverl\u00e4ssig beobachtet und daher auch mittels geeigneten Lichtbildern nachgewiesen werden kann und es keines entsprechenden Nachweises mittels einer Strommessung bedarf.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nNach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen T (S. 35 ff. des Beweisaufnahmeprotokolls, Blatt 243 ff. GA) setzte H eine U-Anlage zur Vorbehandlung von D-Profilen ein. Auf Vorhalt der Seite 2 der Anlage L 5 erinnerte sich der Zeuge auch daran, dass das Ger\u00e4t so \u00e4hnlich aussah wie das in der genannten Anlage abgebildete Ger\u00e4t. Insoweit ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass bei H eine Anlage mit M-Generatoren zur Anwendung kam. Nach der eigenen Produktbeschreibung der Beklagten handelt es sich bei einem M-Generator um einen solchen mit einer D\u00fcse mit maximal 500 Watt Nutzleistung f\u00fcr Mehrd\u00fcsenaufwendungen, so dass die Anlage auch maximal mit einer Wattleistung von 500 Watt betrieben worden sein kann. Daher ist es unsch\u00e4dlich, dass der Zeuge zur konkreten Wattleistung keine Angaben machen konnte. Es ist in jedem Falle ausgeschlossen, dass H ausschlie\u00dflich in einem Leistungsbereich von mehr als 800 Watt arbeitete.<\/p>\n<p>Ferner bekundete der Zeuge T, der die Anlage am 4.12.2004 auch einmal im Betrieb beobachten konnte, glaubhaft, dass der Abstand zwischen der Plasmad\u00fcse und dem Werkst\u00fcck etwa 10 bis 14 mm betrug. Mit R\u00fccksicht darauf, dass die gew\u00e4hlte Leistung maximal 500 Watt betragen haben kann, hat die Kammer keine vern\u00fcnftigen Zweifel daran, dass es hierbei nicht zu einer \u00dcbertragung der Bogenentladung auf das Werkst\u00fcck kam. Soweit die Beklagte einwendet, der Zeuge T habe die Anlage nur von weitem sehen k\u00f6nnen, hat er solches indes nicht bekundet.<\/p>\n<p>Der Zeuge T ist glaubw\u00fcrdig. Dies ergibt sich f\u00fcr die Kammer insbesondere daraus, dass er zu jeder Zeit auf eine wahrheitsgetreue Aussage bedacht war. Wenn er sich hinsichtlich Details unsicher war, legte er das ohne weiteres offen. Seine Aussage wies keinerlei einseitige Belastungstendenz zum Nachteil der Beklagten auf.<\/p>\n<p>Allerdings bezog sich die Aussage des Zeugen T nur auf D-Anlagen. In den Anlagen des Typs E kommen unstreitig andere Generatoren zum Einsatz. Nach den eigenen Darlegungen der Kl\u00e4gerin weisen deren Generatoren eine maximale Leistung von 1200 Watt und damit eine erheblich h\u00f6here auf als der Generator M. Bei einer derartigen Leistung h\u00e4lt die Kammer es nicht f\u00fcr ausgeschlossen, dass es zu \u00dcbertragungen der Bogenentladung auf das Werkst\u00fcck kommt. Die Versuche der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Anlage L 15 sind im Ergebnis nicht geeignet, diese Zweifel auszur\u00e4umen. Angesichts der sachverst\u00e4ndigen Ausf\u00fchrungen im Gutachten gem\u00e4\u00df Anlage B 10, welche dem Oberlandesgericht im Zeitpunkt der Entscheidung im Parallelverfahren zwischen den Parteien noch nicht bekannt waren, kann die Kammer bei derart hohen Leistungsbereichen &#8211; also \u00fcber 800 Watt &#8211; nicht ausschlie\u00dfen, dass es in Abh\u00e4ngigkeit vom Abstand zwischen Plasmad\u00fcsenaustritt und Werkst\u00fcck sowie nach dem verwendeten Gasdurchlass zu \u00dcbertragungen auf die Werkst\u00fcckoberfl\u00e4che kommen kann. Es ist auch nicht unvorstellbar, dass H hier stets eine Leistung von mehr als 800 Watt einstellte, wie beispielsweise der unten n\u00e4her ausgef\u00fchrte Fall des Unternehmens P ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt. Da der Zeuge T keine Angaben zu Wattzahlen machen konnte, kann eine Verwirklichung des Merkmals 6 hinsichtlich Anlagen des Typs E nicht tatrichterlich festgestellt werden. Entsprechendes gilt f\u00fcr Anlagen des Typs F, der \u00fcber eine maximale Leistung von 1000 Watt verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Der ebenfalls zum Beweisthema 3 vernommene Zeuge U (S. 42 ff. des Beweisaufnahmeprotokolls, Blatt 250 ff. GA) konnte zwar keine detaillierten Angaben machen. Er vermochte indes aus eigener Anschauung zu best\u00e4tigen, dass bei H Profile behandelt wurden. Insofern machte der Zeuge U zwar keine Angaben, die weitergehende Feststellungen als die Bekundungen des Zeugen T zulie\u00dfen, jedoch auch keine solchen, die Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen T begr\u00fcnden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Dass sich die Bekundungen des Zeugen T letztlich nur auf eine einzige D-Anlage beziehen, ist unsch\u00e4dlich. Die Kammer hat keine vern\u00fcnftigen Zweifel daran, dass alle von der Beklagten gelieferten D-Anlagen mit M-Generatoren in gleicher Weise eingesetzt wurden. Es ist nicht ersichtlich, warum H hier in unterschiedlicher Weise von D-Anlagen Gebrauch gemacht haben sollte.<\/p>\n<p>Insgesamt sind daher folgende Lieferungen an H schadensersatzpflichtig, so dass sich bez\u00fcglich dieses Abnehmers nach Abzug von Herstellungskosten ein Gewinn in H\u00f6he von EUR 50.770,74 ergibt. Insoweit ist festzuhalten, dass die Kl\u00e4gerin zu Recht den Gesamtumsatz mit den Plasmaanlagen und nicht nur mit den Plasmad\u00fcsen in Ansatz gebracht hat. Zum einen hat das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf in dem als Anlage L 6 vorgelegten Beschluss klargestellt, dass sich Urteile in dem erw\u00e4hnten Parallelverfahren zwischen den Parteien auf den vollst\u00e4ndigen Plasma-Generator bezogen, so dass dies insbesondere auch f\u00fcr die Feststellung der Schadensersatzpflicht galt. Zum anderen gilt nach der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf (InstGE 7, 194, 196 \u2013 Schwerlastregal II), dass f\u00fcr patentgesch\u00fctzte Vorrichtungen, die nicht f\u00fcr sich Gegenstand des Handelsverkehrs sind, sondern Teil einer allein am Markt gehandelten Gesamtvorrichtung sind, der mit der Gesamtvorrichtung erzielte Umsatz ma\u00dfgeblich ist. So verh\u00e4lt es sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4gerin auch hier, was letztlich auch anhand der Auskunft\/Rechnungslegung der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage L 4 best\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p>Ferner war zu beachten, dass die von der Beklagten geltend gemachten Lohnkosten nicht abzugsf\u00e4hig sind, weil die betreffenden Mitarbeiter der Beklagten unstreitig (vgl. Schreiben der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage L 7) auch in anderen Bereichen eingesetzt waren (vgl. BGH, GRUR 2007, 431, 434 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use).<\/p>\n<p>Die Einzelheiten zur Ermittlung des relevanten Gewinns aufgrund von Lieferungen an H ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch das Unternehmen G verletzte das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Das steht f\u00fcr die Kammer im Hinblick auf die Aussage des Zeugen V (S. 22 ff. des Beweisaufnahmeprotokolls, Blatt 230 ff. GA) fest.<\/p>\n<p>Dieser bekundete glaubhaft, anl\u00e4sslich eines Besuchs des Unternehmens G gesehen zu haben, dass dort ein Generator des Typs M mit einer Leistung von 480 Watt f\u00fcr eine Vorbehandlung von D-Profilen benutzt wurde, um hernach ein Beflocken durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Den Watt-wert konnte der Zeuge selbst am betreffenden Ger\u00e4t ablesen. Es kann dahinstehen, ob diese Anlage dem Originalzustand im Zeitpunkt der Auslieferung entsprach. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sich die etwaige Ver\u00e4nderung der Anlage auf die Verwirklichung des Merkmals 6 auswirkte. Von einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung ist vielmehr stets bei einer Verwendung im Leistungsbereich bis zu 800 Watt auszugehen. Insofern ist auch der Abstand, welchen der Zeuge im Bereich von 8 \u2013 10 mm angab, unerheblich; dies gilt umso mehr, als dass G nach den Bekundungen des Zeugen V D\u00fcsen verwendete, die denen der Kl\u00e4gerin entsprachen.<\/p>\n<p>Es ist unsch\u00e4dlich, dass der Zeuge selbst keine Untersuchung im engeren Sinne durchf\u00fchrte. Er konnte die Anlage zumindest mit eigenen Augen sehen und diverse Details wahrnehmen. Ebenso wenig ist es von Belang, dass er selbst keine Bilder von der Anlage anfertigte.<\/p>\n<p>Die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen V unterliegt keinen Bedenken. Er war erkennbar um eine wahrheitsgem\u00e4\u00dfe Aussage bem\u00fcht.<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen W (Seite 37 des Protokolls, Blatt 245 GA) war unergiebig. Er konnte keine Angaben zum Beweisthema 1) machen.<\/p>\n<p>In Bezug auf den Abnehmer G ergibt sich unter Ber\u00fccksichtigung der Herstellungskosten ein Gewinn von EUR 7.919,88 f\u00fcr die Lieferung einer K-Anlage am 28.1.2004.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht auch kein Zweifel daran, dass das Unternehmen B das Klagepatent unmittelbar verletzte. Die \u00dcberzeugungsbildung gr\u00fcndet sich insoweit auf die Aussagen der Zeugen T und W.<\/p>\n<p>Der Zeuge T bekundete (Seite 32 ff. des Beweisaufnahmeprotokolls, Blatt 240 ff. GA), am 20.9.2006 anl\u00e4sslich eines Besuchs des Unternehmens B eine U-Anlage im Betrieb beobachtet zu haben, mit welcher D vorbehandelt wurde. Zwar vermochte er keine konkrete Wattzahl anzugeben, jedoch erinnerte er sich daran, dass die von ihm beobachteten Anlagenteile jenen entsprachen, die auf Seite 2 der Anlage L 5 abgebildet sind. Insofern l\u00e4sst sich anhand seiner Aussage feststellen, dass M-Generatoren zum Einsatz kamen, die maximal mit 500 Watt betrieben wurden. Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen unter 3) ist daher von einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung auszugehen, ohne dass es noch im Einzelnen auf den D\u00fcsenaustritt und dessen Abstand zum Werkst\u00fcck ank\u00e4me.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen T kann auf die Ausf\u00fchrungen unter a) verwiesen werden.<\/p>\n<p>Im Kern decken sich die Bekundungen des Zeugen T mit denen des Zeugen W (Seite 37 ff. des Beweisaufnahmeprotokolls, Blatt 245 ff. GA). Anl\u00e4sslich eines Wartungsauftrages bei B schaute der Zeuge W sich eine U-Anlage an, von der er auch Fotos anfertigte. In die Anlage waren D-Profile eingesteckt. Anhand des vom Zeugen angefertigten Fotos gem\u00e4\u00df Seite 1 der Anlage BA1 ergibt sich in einem Vergleich mit der Seite 2 der Produktbeschreibung der Beklagten (Anlage L 5) zweifelsohne, dass in dieser Anlage M-Generatoren zum Einsatz kamen, also solche, die eine Leistung von maximal 500 Watt aufweisen.<\/p>\n<p>Auch der Zeuge X ist glaubw\u00fcrdig. Insbesondere glaubt die Kammer dem Zeugen W, dass er die Fotos gem\u00e4\u00df Anlage BA 1 bereits im M\u00e4rz 2004 anfertigte. Dass in der Anlage die \u2013 wohl als Datum zu verstehenden \u2013 Zahlenangaben \u201e2005-07-17\u201c abgebildet sind, erkl\u00e4rte der Zeuge nachvollziehbar damit, dass es sich dabei um ein Datum handeln muss, unter welchem er die betreffende elektronische Datei sp\u00e4ter noch einmal aufgerufen hatte. Insofern ist es auch der Sache nach glaubhaft, dass er den betreffenden Bericht unmittelbar nach seiner Besichtigung entwarf.<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen U (Seite 44 ff, Blatt 252 ff. GA) war insoweit weitgehend unergiebig.<\/p>\n<p>Eine unmittelbare Verletzung l\u00e4sst sich nur bez\u00fcglich der an B gelieferten D-Anlagen feststellen, nicht jedoch hinsichtlich der am 4.11.2004 gelieferten Anlage \u201eF\u201c. Insoweit gilt die unter a) vorgenommene Begr\u00fcndung entsprechend.<\/p>\n<p>Die schadensersatzpflichtigen Lieferungen an B ergeben sich nach alledem aus der nachfolgenden Tabelle:<\/p>\n<p>Der Gewinn nach Abzug einschl\u00e4giger Herstellungskosten betr\u00e4gt daher EUR 25.826,64.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEbenso wendete das Unternehmen I das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren an. Diese Feststellung hat ihre Grundlage in der Aussage des Zeugen W zum betreffenden Beweisthema.<\/p>\n<p>Der Zeuge W bekundete diesbez\u00fcglich (Seite 40 ff. des Beweisaufnahmeprotokolls, Blatt 248 ff. GA), dass er die von ihm vorgefundene Anlage zwar nicht im Betriebszustand gesehen habe, sich jedoch in der betreffenden Halle von I einige D-Profile befanden. Insofern hat die Kammer mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keinen Zweifel daran, dass diese Anlage \u2013 unstreitig eine D-Anlage \u2013 zur Vorbehandlung von D-Profilen eingesetzt wurde. Da der Zeuge bei \u00d6ffnung der Schaltschr\u00e4nke der Anlage Module wie beim Unternehmen B erblicken konnte, steht f\u00fcr die Kammer ferner fest, dass auch bei I ein M-Generator zum Einsatz kam, so dass die Anlage mit einer Leistung von maximal 500 Watt betrieben wurde. Von einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung ist deshalb auszugehen, ohne dass es noch auf Details bez\u00fcglich des Abstandes zwischen verwendeten Plasmad\u00fcsen und dem Abstand zwischen diesen und dem Werkst\u00fcck ank\u00e4me.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen W kann auf die Ausf\u00fchrungen unter c) Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>Die Bekundungen des Zeugen T zu diesem Beweisthema waren unergiebig.<\/p>\n<p>Nach alledem ist die Beklagte schadensersatzpflichtig f\u00fcr die Lieferung einer K-Anlage an I am 18.5.2005. Der Gewinn betr\u00e4gt unter Ber\u00fccksichtigung der abzugsf\u00e4higen Herstellungskosten EUR 7.919.88.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDass auch das Unternehmen O das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren anwendete, steht aufgrund der Aussage des Zeugen Dr. Y fest, welcher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dieses Unternehmens ist.<\/p>\n<p>Der Zeuge bekundete, dass die von der Beklagten gelieferte Anlage F dazu verwendet wurde, um ein Gitterrost zu behandeln, dessen Benetzbarkeit verbessert werden sollte, wobei insoweit eine Leistung von 430 Watt eingestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ergibt sich ohne weiteres eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents, ohne dass es noch auf Details in Bezug auf die verwendeten D\u00fcsen oder den gew\u00e4hlten Abstand ank\u00e4me. Unerheblich ist insbesondere, dass der Zeuge nicht best\u00e4tigen konnte, dass D-Profile vorbehandelt wurden. Denn die technische Lehre des Klagepatents ist auf ein derartiges Anwendungsgebiet keineswegs beschr\u00e4nkt; insoweit kann sinngem\u00e4\u00df auf die den Parteien gel\u00e4ufigen Ausf\u00fchrungen des Oberlandesgerichts im Parallelverfahren verwiesen werden (Urteil gem\u00e4\u00df Anlage L 7, Seite 28 oben).<\/p>\n<p>An der Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen Dr. Y bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil er sich durch seine Aussage letztlich selbst belastete, indem er einr\u00e4umte, dass es unter seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu Patentverletzungen kam.<\/p>\n<p>Insofern hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadensersatz zu leisten f\u00fcr die Lieferung einer F-Anlage an O am 11.2.2003. Der Gewinn betr\u00e4gt unter Ber\u00fccksichtigung abzugsf\u00e4higer Herstellungskosten EUR 11.680,61.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nSchlie\u00dflich konnte die Kammer sich davon \u00fcberzeugen, dass auch das Unternehmen R von der technischen Lehre des im Klagepatent gelehrten Verfahrens Gebrauch machte.<\/p>\n<p>Diese \u00dcberzeugung l\u00e4sst sich bereits allein auf die Bekundungen des von der Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen Z (Seiten 15 ff. des Beweisaufnahmeprotokolls, Blatt 223 ff. GA) gr\u00fcnden. Dieser sagte aus, dass der \u201eC\u201c vom Unternehmen A1 GmbH f\u00fcr die Behandlung von Materialien f\u00fcr Verpackungskartons eingesetzt wurde, um ein besseres Anhaften im L\u00e4ngsnahtschwei\u00dfprozess zu erzielen. Insoweit bekundete er, dass er selbst im Rahmen von Untersuchungen festgestellt hatte, dass der Einsatz des Cs im Bereich von 400 bis 800 Watt empfehlenswert sei. Laut Aussage des Zeugen Z wurden die Anlagen der Beklagten jedenfalls auch im Bereich von unter 800 Watt betrieben; soweit er bei Besuchen feststellte, dass in h\u00f6heren Leistungsbereichen gearbeitet wurde, ordnete er sogar explizit eine Einstellung von 500 Watt an. Insofern hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass R s\u00e4mtliche Anlagen in einem Leistungsbereich verwendete, der ohne weiteres zur Annahme einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung f\u00fchrt. Es ist unsch\u00e4dlich, dass daneben wohl auch h\u00f6here Leistungswerte von Mitarbeitern eingestellt wurden und keine st\u00e4ndige Kontrolle der eingestellten Wattwerte durchgef\u00fchrt wurde. Hinzu kommt hier noch, dass der Zeuge Z Abst\u00e4nde zwischen der Austritts\u00f6ffnung der Plasmad\u00fcse von bis zu 20 mm nicht ausschlie\u00dfen konnte.<\/p>\n<p>Insofern ist der der Kl\u00e4gerin obliegende Beweis bereits allein aufgrund der Aussage des von der Beklagten selbst benannten Zeugen Z erbracht. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beweis auch mit den Bekundungen der hauptbeweislich benannten Zeugen erbracht w\u00e4re. Jedenfalls sind diese mit den Bekundungen des Zeugen Z im Kern in Einklang zu bringen. Insbesondere kann dahinstehen, ob bei den Anlagen, welche die Zeugen B1 und C1 sp\u00e4ter im Betrieb der Kl\u00e4gerin untersuchten, die Watteinstellung dem urspr\u00fcnglichen Zustand entsprach oder ggf. beim Transport bzw. der Lagerung ver\u00e4ndert wurde. Unabh\u00e4ngig von alledem besteht aufgrund der Aussage des Zeugen Z kein vern\u00fcnftiger Zweifel daran, dass R die von der Beklagten gelieferten Anlagen klagepatentgem\u00e4\u00df einsetzte.<\/p>\n<p>Allerdings ist zu beachten, dass der Zeuge Z sich sicher war, dass R f\u00fcr Deutschland insgesamt \u201enur\u201c 21 Anlagen von der Beklagten erhielt. Da nicht bekannt ist, welche 21 Anlagen der insgesamt unstreitig 34 an R gelieferten Anlagen in Deutschland eingesetzt wurden, sch\u00e4tzt die Kammer den relevanten Umsatz der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 287 ZPO in der Weise, dass 21\/34 des auf Seite 9 der Anlage L 4 (dort sind 34 Anlagen aufgef\u00fchrt) bez\u00fcglich R ausgewiesenen Gesamtumsatzes anzusetzen sind. Dementsprechend sind auch 21\/34 der gesamten Herstellungskosten (HK) abzuziehen sowie 21\/34 aller Lohnkosten zu addieren.<\/p>\n<p>Insoweit ergibt sich ein relevanter Umsatz nach Lieferungen an R von EUR 168.333,98 (EUR 284.241,17 + EUR 4334,4 \u2013 EUR 120.241,6).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.2.2011 erstmals den Einwand einer konkludenten Lizenzerteilung vorbringt sowie die Einrede der Verj\u00e4hrung erhebt, ist dieses Vorbringen gem\u00e4\u00df \u00a7 296a ZPO unbeachtlich. Im \u00dcbrigen steht es einer der Beklagten vorwerfbaren Verletzungshandlung nicht entgegen, dass die R (auch) von der Kl\u00e4gerin stammende D\u00fcsenk\u00f6pfe einsetzte.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nWeitergehende unmittelbare Benutzungshandlungen seitens der Abnehmer der Beklagten sind hingegen nicht tatrichterlich feststellbar.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nIn Bezug auf das Unternehmen P waren die Aussagen der von der Kl\u00e4gerin benannten Zeugen D1 (Seiten 28 ff. des Beweisaufnahmeprotokolls, Blatt 236 ff. GA) und E1 (Seiten 31 ff. des Beweisaufnahmeprotokolls, Blatt 239 ff. GA) negativ ergiebig, weil sie deren Vortrag nicht best\u00e4tigten.<\/p>\n<p>Insbesondere bekundete der Zeuge E1, dass bei P mit einer Wattleistung von 1150 gearbeitet wurde. Auf dieser Grundlage l\u00e4sst sich im Hinblick auf die einleitenden Ausf\u00fchrungen unter 3a) keine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens feststellen.<\/p>\n<p>Der Zeuge D1 konnte sich an die eingestellte Wattzahl nicht erinnern. Er bekundete allerdings, dass er blo\u00df ein \u201ej\u00e4mmerliches Plasma\u201c beobachten konnte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nHinsichtlich der \u00fcbrigen Abnehmer F1, G1, H1, I1, J1, K1 und L1 fehlt es &#8211; trotz der Hinweise im Kammerbeschluss vom 23.9.2010 &#8211; bereits im Ansatz an einer hinreichenden Darlegung konkreter Benutzungshandlungen. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin daher ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht gen\u00fcgt, so dass die Klage diesbez\u00fcglich unbegr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDer Verletzer muss nur denjenigen Gewinn herausgeben, der bei wertender Betrachtung auf der Rechtsverletzung beruht, wobei die erforderlichen Kausalit\u00e4tserw\u00e4gungen Gegenstand einer Sch\u00e4tzung (\u00a7 287 ZPO) sein k\u00f6nnen (BGH GRUR 2006, 419 \u2013 Noblesse; BGH, Urteil v. 14.5.2009 \u2013 I ZR 98\/06 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl). Dementsprechend ist die oben erw\u00e4hnte Formel insoweit zu erg\u00e4nzen, dass der im Einzelfall einschl\u00e4gige Kausalanteil der Verletzungshandlungen am Verletzergewinn ber\u00fccksichtigt wird:<\/p>\n<p>Verletzergewinn = Umsatz .\/. Kosten<br \/>\n&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<br \/>\nKausalanteil<\/p>\n<p>Den Anteil der Verletzung des Klagepatents am von der Beklagten erzielten Gewinn gem\u00e4\u00df Ziffer 3) hat die Kl\u00e4gerin vorliegend im Ergebnis zutreffend mit 60 % bemessen. Bei der nach \u00a7 287 ZPO vorzunehmenden Anteilssch\u00e4tzung ist die Frage zu kl\u00e4ren, in welchem Umfang der Gewinn in urs\u00e4chlichem Zusammenhang mit der vom Klagepatent gesch\u00fctzten Lehre steht (vgl. nur OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 251, 266 ff. \u2013 Lifter): Dabei sind im Rahmen einer wertenden Beurteilung alle Umst\u00e4nde des Einzelfalles und die Faktoren, die den Kaufentschluss der Abnehmer beeinflusst haben, gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDem Klagepatent ist eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung zu attestieren, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob es sich um ein sog. \u201eGrundlagenpatent\u201c handelt. Im Stand der Technik waren zwar bereits Verfahren zur Vorbehandlung von Oberfl\u00e4chen bekannt (vgl. oben unter Ziffer I.), jedoch weist das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren den ganz erheblichen Vorteil auf, dass der erzeugte Plasmastrahl so reaktiv ist, dass die Werkst\u00fcckoberfl\u00e4che effektiv behandelt werden kann, ohne dass es zu Besch\u00e4digungen derselben kommt. Folgerichtig hat die Beklagte in ihrer Produktbeschreibung gem\u00e4\u00df Anlage L 5 auf Seite 1 dieses Verfahren selbst als \u201einnovatives Verfahren zur Behandlung und Modifizierung von Oberfl\u00e4chen\u201c bezeichnet. Auch stellen die aus Anlagenkonvolut L 18 u.a. ersichtlichen Artikel Dritter aus Fachzeitschriften die besondere Bedeutung des Klagepatents heraus; der hiergegen gerichtete, pauschale Hinweis der Beklagten, solche Artikel seien selten objektiv verfasst, ist unerheblich, weil keine konkreten Bedenken gegen die betreffenden Ausf\u00fchrungen vorgebracht werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZu Recht verweist die Kl\u00e4gerin auch darauf, dass zwei ihrer Wettbewerber Einspruch gegen dessen Erteilung einlegten. Dies belegt die hohe Bedeutung des Klagepatents auf dem betreffenden Markt. Dabei hat die Technische Beschwerdekammer das Klagepatent im oben wiedergegebenen Umfang aufrechterhalten (Anlage L 8). Dar\u00fcber hinaus legte B unstreitig eine Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents ein. Ohne Erfolg argumentiert die Beklagte insoweit, das Klagepatent hebe sich nicht vom Stand der Technik ab. Davon ist angesichts der Ausf\u00fchrungen der Technischen Beschwerdekammer gerade nicht auszugehen. Auch in dem Nichtigkeitsverfahren der B gegen das Klagepatent, die zwischenzeitlich nach \u00fcbereinstimmendem Vortrag der Parteien ohnehin zur\u00fcckgenommen wurde, wurde ganz \u00fcberwiegend kein neuer Stand der Technik angef\u00fchrt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSoweit die Beklagte einwendet, es habe mit R\u00fccksicht darauf, dass die M\u00f6glichkeit der Verwendung von Gleichstrom bestanden habe, eine Umgehungsl\u00f6sung bestanden, verf\u00e4ngt auch dieser Einwand nicht. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob im Stand der Technik bereits Verfahren unter der Verwendung von Gleichstrom allgemein bekannt waren, verh\u00e4lt es sich jedenfalls so, dass die Beklagte eine solche gerade auf das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren gem\u00fcnzte \u201eUmgehungsl\u00f6sung\u201c erst nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Parallelverfahren in den Verkehr brachte. Insofern kann nicht festgestellt werden, dass es im hier ma\u00dfgeblichen Zeitraum der Jahre 2003 bis 2007 eine mit Gleichstrom funktionierende Alternative zum klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren gab. Unstreitig war die Spannungsversorgung der seinerzeitigen von der Beklagten verwendeten D\u00fcse nicht auf die Erzeugung von Gleichstrom ausgerichtet.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDass es daneben eine Vielzahl von auf das Klagepatent gest\u00fctzten Verletzungsverfahren gibt, veranlasst nicht zur Annahme eines h\u00f6heren Anteilsfaktors; insbesondere ist der Ausgang dieser Streitigkeiten noch offen.<\/p>\n<p>Auch die noch verbleibende relativ lange Laufzeit des Klagepatents bis Ende August 2016 ist f\u00fcr den Anteil am Verletzergewinn nicht von Bedeutung. Diese steht n\u00e4mlich in keinerlei Bezug zur H\u00f6he des konkreten Verletzergewinns.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung des Kausalanteils von 60 % betr\u00e4gt der herauszugebende Verletzergewinn daher insgesamt EUR 163.471,04 (60 % von EUR 272.451,73).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Ferner stehen der Kl\u00e4gerin bis zum 10.8.2009 die aus dem Urteilstenor zu I.1 n\u00e4her ersichtlichen Verwendungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 668 BGB analog zu (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 251, 274 \u2013 Lifter; InstGE 7, 194, 204 \u2013 Schwerlastregal II), deren H\u00f6he gem\u00e4\u00df \u00a7 352 HGB mit 5 % zu veranschlagen ist, weil die Benutzungshandlungen jeweils Handelsgesch\u00e4fte i.S.v. \u00a7 343 HGB waren. Unstreitig kam es im Zeitraum vom 4.8.2003 bis zum 10.10.2007 zu mittelbaren Verletzungshandlungen der Beklagten (vgl. Seiten 8 und 9 der Anlage L 4). Bez\u00fcglich der Lieferungen an R hat die Kammer nach \u00a7 287 ZPO zugunsten der Beklagten angenommen, dass erst mit den 21 zuletzt gelieferten Anlagen unmittelbare Benutzungshandlungen in Deutschland begangen wurden. Ab dem 1.1.2009 stehen der Kl\u00e4gerin entsprechende Zinsen aus dem gesamten ihr zustehenden Gewinnanteil zu.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der unter Ziffer I.2. des Urteilstenors zuerkannte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten folgt aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 3 PatG, Ziffer 2400 RVG. Unstreitig lie\u00df die Kl\u00e4gerin die Beklagte durch ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten und Patentanw\u00e4lte mit Schreiben vom 22.7.2005 abmahnen. Zu Recht macht die Kl\u00e4gerin insoweit &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung von Teil 3 VV RVG, Vorbemerkung 3, 4. Abs. &#8211; im Ergebnis jeweils noch eine 0,75 Geb\u00fchr geltend, da es sich um eine patentrechtliche Streitigkeit handelte. Die Geb\u00fchren sind auf der Grundlage des im Parallelverfahren festgesetzten Streitwertes von EUR 1.000.000 (vgl. Anlage L 2, S. 20) zu berechnen. Hinzu kommen jeweils Auslagenpauschalen von EUR 20,00. Insgesamt betr\u00e4gt der zu erstattende Betrag daher EUR 6.764,00. Der insoweit zuerkannte Anspruch auf Entrichtung von Verzugszinsen ab Klagezustellung ergibt sich aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 BGB.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Anlass, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, besteht nicht. Wie beide Parteien \u00fcbereinstimmend, wenn auch nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung mitteilten, ist die Nichtigkeitsklage von der B zur\u00fcckgenommen worden.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien vom 17.2.2011 (Kl\u00e4gerin und Beklagte) sowie vom 22.2.2011 (Kl\u00e4gerin) und vom 24.2.2011 (Beklagte) gaben jeweils keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1598 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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