{"id":1692,"date":"2011-06-07T17:00:07","date_gmt":"2011-06-07T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1692"},"modified":"2016-04-22T11:05:46","modified_gmt":"2016-04-22T11:05:46","slug":"4b-o-2610-fraes-und-bohrmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1692","title":{"rendered":"4b O 26\/10 &#8211; Fr\u00e4s- und Bohrmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1695<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Juni 2011, Az. 4b O 26\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt EUR 5.000.000.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche und allein verf\u00fcgungsberechtigte, eingetragene Inhaberin des Patents DE 196 41 XXX (Anlage K 1, \u201eKlagepatent). Das Klagepatent wurde am 10.10.1996 angemeldet und am 16.4.1998 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 8.2.2007. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) legte eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht ein (Anlage B 9, Az.: 4 Ni 18\/11), \u00fcber die bislang noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eUniversal-Fr\u00e4s- und Bohrmaschine mit<br \/>\n&#8211; einem Maschinenst\u00e4nder (1),<br \/>\n&#8211; einem auf dem Maschinenst\u00e4nder (1) horizontal verfahrbaren Kreuzschlitten (3, 6),<br \/>\n&#8211; einem am Kreuzschlitten (3, 6) vertikal verfahrbar angeordneten Spindelstock (11) mit einer Arbeitsspindel (12),<br \/>\n&#8211; einer um eine Schwenkachse (21) drehbar an der vorderen Stirnseite des Maschinenst\u00e4nders (1) angeordneten Konsole (18), die einen kreisf\u00f6rmigen Konsolenfu\u00df (18a) und einen einteilig auskragenden Tragansatz (18b) aufweist,<br \/>\n&#8211; einem auf einer Auflagefl\u00e4che (22) des Tragansatzes (18b) angeordneten Werkst\u00fcck-Drehtisch (19) und<br \/>\n&#8211; einer Steuereinrichtung,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>&#8211; die vertikale Stirnwand des St\u00e4nders (1) eine kreisf\u00f6rmige Ausnehmung (26) aufweist, welche die komplement\u00e4re Gestalt des Konsolenfu\u00dfes (18a) hat,<br \/>\n&#8211; zentrisch in der Ausnehmung (26) ein Lagerzapfen (27) angeordnet ist, dessen Mittelachse die horizontale Schwenkachse (21) der Konsole (18) bildet,<br \/>\n&#8211; der kreisf\u00f6rmige Konsolenfu\u00df (18a) in der Ausnehmung (26) abgest\u00fctzt und auf dem Lagerzapfen (27) verdrehbar gelagert ist und<br \/>\n&#8211; die Drehachse (25) des Werkst\u00fcck-Drehtisches (19) senkrecht zur Schwenkachse (21) der Konsole (18) verl\u00e4uft.\u201c<\/p>\n<p>Die unten (verkleinert) wiedergegebene Ablichtung der Figur 1 des Klagepatents zeigt beispielhaft eine Fr\u00e4s- und Bohrmaschine gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents in einer Seitenansicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet auf ihrer Internetseite <a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.A.de\">www.A.de<\/a> Fr\u00e4s- und Bohrmaschinen unter der Typenbezeichnung U5 an (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c). Der Beklagte zu 2) ist alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auf Seite 14 des Produktkataloges der Beklagten zu 1) zu sehen (Anlage K 3). Die nachfolgende Ablichtung zeigt eine Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, wobei die Kl\u00e4gerin wesentliche Teile mit Bezugsziffern versehen hat, soweit sie ihrer Ansicht nach entsprechenden Komponenten der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Maschine entsprechen (Anlage K 4, die hier verkleinert wiedergegeben ist).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellte der Beklagten die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 6 w\u00e4hrend der zwischen den Parteien gewechselten Abmahnkorrespondenz zur Verf\u00fcgung, um auf deren Grundlage eine au\u00dfergerichtliche Einigung zu diskutieren. Anl\u00e4sslich eines Treffens unter Beteiligung der jeweiligen Rechts- und Patentanw\u00e4lte \u00e4u\u00dferte sich die Beklagte dahingehend, dass die Anlage K 6 die Details der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zutreffend wiedergebe, indes mit folgenden Ausnahmen:<\/p>\n<p>&#8211; der ockerfarbene Ring (1) sei nicht mit dem blauen Konsolenfu\u00df verbunden, sondern mit dem zum St\u00e4nder der Maschine geh\u00f6renden gr\u00fcnen Teil,<\/p>\n<p>&#8211; so dass das f\u00fcr die Sicherstellung der Drehbewegung des Konsolenfu\u00dfes relevante waagerecht eingezeichnete W\u00e4lzlager nicht radial au\u00dferhalb des ringf\u00f6rmigen, ockerfarbenen Teiles angeordnet sei, sondern radial innerhalb.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist der Konsolenfu\u00df an einem Rundtisch befestigt, welcher schwenkbar im Maschinenst\u00e4nder gelagert ist (vgl. Zeichnung auf S. 21 der Klageerwiderung, Blatt 52 GA).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere weise die vertikale Stirnwand des St\u00e4nders eine kreisf\u00f6rmige Ausnehmung auf, welche die komplement\u00e4re Gestalt des Konsolenfu\u00dfes habe. Insoweit sei der gr\u00fcne Einsatz gem\u00e4\u00df der Zeichnung in Anlage K 6 als \u201eAusnehmung\u201c im Sinne des Anspruchs 1 anzusehen, da er technisch-funktional der vertikalen Stirnwand des St\u00e4nders zuzurechnen sei; das Klagepatent verlange insoweit nicht zwingend eine einst\u00fcckige Ausgestaltung. Die Ausnehmung werde festgelegt durch die Zylinderinnenfl\u00e4che des gr\u00fcnen Teils und (nur in der ausgelieferten Ausf\u00fchrungsform) dem angrenzenden Fl\u00e4chenteil in der Form einer ringf\u00f6rmigen Scheibe, die von dem ockerfarbenen Teil in die Ausnehmung hineinrage. In der Ausnehmung sei auch zentrisch ein Lagerzapfen angeordnet, dessen Mittelachse die horizontale Schwenkachse der Konsole bilde. \u201eZentrisch\u201c sei so zu verstehen, dass die kreisf\u00f6rmige Ausnehmung eine Mittelachse habe, in Bezug auf die der Lagerzapfen zentriert ist und diese Mittelachse die horizontale Schwenkachse der Konsole bilde; \u00fcber die radiale Erstreckung des Lagerzapfens mache dieser Begriff hingegen keine Aussage. Das zylinderf\u00f6rmige, mit dem Konsolenfu\u00df verbundene blaue und in die Ausnehmung hineinragende Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei als \u201eLagerzapfen\u201c anzusehen. Die Ausgestaltung dieses Teils als Hohlzapfen stehe dem nicht entgegen; das Klagepatent verlange in Bezug auf den Lagerzapfen auch nicht, dass ein bestimmter Durchmesser nicht \u00fcberschritten werden d\u00fcrfe. Ebenso wenig setze das Klagepatent voraus, dass der Lagerzapfen nur einen relativ kleinen Teil der Fl\u00e4che im Zentrum der Ausnehmung einnehme. Jedenfalls stelle ein \u201ehohlzylindrischer Ansatz\u201c ein patentrechtlich \u00e4quivalentes Ersatzmittel dar. Der kreisf\u00f6rmige Konsolenfu\u00df sei in der Ausnehmung abgest\u00fctzt und auf dem Lagerzapfen verdrehbar gelagert. Ein solches \u201eAbst\u00fctzen\u201c erfolge bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zun\u00e4chst \u00fcber die unter Ziffer 1 der Anlage K 6 beschriebenen Radiallager (aufrecht stehendes rotes Dreieck). Bei der gelieferten Ausf\u00fchrungsform erfolge das Abst\u00fctzen durch das in der unteren Zeichnung auf Seite 21 der Klageerwiderung links dargestellte aufrecht stehende rote Dreieck (mit der Ma\u00dfgabe, dass dieses W\u00e4lzlager zwischen dem mit dem gr\u00fcnen Teil verbundenen ockerfarbenen Ring, der die Ausnehmung begrenze, und der korrespondierenden Grenzfl\u00e4che des Konsolenfu\u00dfes liege). Ein zweiter Abst\u00fctzbereich ergebe sich im Hinblick auf die hydraulische Klemmung. Das Klagepatent verlange keine \u201eAbst\u00fctzung mit einem anderen Bauteil\u201c. Das Merkmal der \u201eVerdrehbarkeit\u201c beziehe sich auf den Konsolenfu\u00df, wobei der Wortlaut es offen lasse, ob der Konsolenfu\u00df relativ zu dem Lagerzapfen oder mit dem Lagerzapfen (z.B. einst\u00fcckig mit dem Lagerzapfen) verdrehbar gelagert sei. Hilfsweise macht die Kl\u00e4gerin auch insoweit eine Verletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln geltend: Die daf\u00fcr notwendige Gleichwirkung sei gegeben, da es sich um einen \u201eeindeutigen Fall einer kinematischen Umkehr\u201c handele. Das Austauschmittel sei auch naheliegend, weil es trivial sei, anstelle des sich drehenden Lagerteils den Lagerzapfen beweglich auszugestalten. Schlie\u00dflich handele sich auch um ein gleichwertiges Austauschmittel, da es ohne Belang sei, welches der beiden Teile einer Lagereinheit feststehe und welches drehbeweglich sei. Die Kl\u00e4gerin behauptet, der Kaufpreis f\u00fcr ihre patentgem\u00e4\u00dfen Maschinen betrage &#8211; abgesehen von speziellen kostenreduzierten Modellen &#8211; \u201eim eigentlichen Wettbewerb mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen\u201c zwischen EUR 120.000 und EUR 150.000, wobei diese Preise regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber jenen der Beklagten l\u00e4gen.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin allein eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents geltend gemacht hat und insoweit beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Universal-Fr\u00e4s- und Bohrmaschinen mit einem Maschinenst\u00e4nder, einem auf dem Maschinenst\u00e4nder horizontal verfahrbaren Kreuzschlitten, einem am Kreuzschlitten vertikal verfahrbar angeordneten Spindelstock mit einer Arbeitsspindel, einer um eine Schwenkachse drehbar an der vorderen Stirnseite des Maschinenst\u00e4nders angeordneten Konsole, die einen kreisf\u00f6rmigen Konsolenfu\u00df und einen einteilig auskragenden Tragansatz aufweist, einem auf einer Auflagefl\u00e4che des Tragansatzes angeordneten Werkst\u00fcck-Drehtisch und einer Steuereinrichtung,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die vertikale Stirnwand des St\u00e4nders eine kreisf\u00f6rmige Ausnehmung aufweist, welche die komplement\u00e4re Gestalt des Konsolenfu\u00dfes hat, zentrisch in der Ausnehmung ein Lagerzapfen angeordnet ist, dessen Mittelachse die horizontale Schwenkachse der Konsole bildet, der kreisf\u00f6rmige Konsolenfu\u00df in der Ausnehmung abgest\u00fctzt und \u00fcber den mit dem Konsolenfu\u00df verbundenen Lagerzapfen auf dem Lagerteil verdrehbar gelagert ist und die Drehachse des Werkst\u00fcck-Drehtisches senkrecht zur Schwenkachse der Konsole verl\u00e4uft;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 8.3.2007 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Entstehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 8.3.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin EUR 59.425,60 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Nunmehr beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>A) im Hauptantrag wie oben, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass<\/p>\n<p>&#8211; der dritte Absatz von Ziffer I.1 auf Seite 3 der Klageschrift die Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>\u201ebei denen die vertikale Seite des St\u00e4nders eine kreisf\u00f6rmige Ausnehmung aufweist, welche die komplement\u00e4re Gestalt des Konsolenfu\u00dfes hat, zentrisch in der Ausnehmung ein Lagerzapfen angeordnet ist, dessen Mittelachse die horizontale Schwenkachse der Konsole bildet, der kreisf\u00f6rmige Konsolenfu\u00df in der Ausnehmung abgest\u00fctzt und auf dem Lagerzapfen verdrehbar gelagert ist und die Drehachse des Werkst\u00fcck-Drehtisches senkrecht zur Schwenkachse der Konsole verl\u00e4uft\u201c;<\/p>\n<p>&#8211; weiter eine Ziffer I.3 eingef\u00fcgt wird wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e3. &#8211; nur bez\u00fcglich der Beklagten zu 1) \u2013 die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Patents DE 196 41 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Zur\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1) unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse bzw. die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>&#8211; weiter eine Ziffer I.4 wie folgt eingef\u00fcgt wird:<\/p>\n<p>\u201e4. \u2013 nur bez\u00fcglich der Beklagten zu 1) \u2013 die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen und unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;<\/p>\n<p>&#8211; die Kammer die aus Seite 3 des Schriftsatzes vom 17.12.2010 n\u00e4her ersichtlichen Teilsicherheiten festlegt (vgl. im Einzelnen Blatt 64 GA);<\/p>\n<p>B) in einem ersten Hilfsantrag f\u00fcr den Fall, dass die Kammer nicht von einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals \u201eLagerzapfen\u201c ausgehen sollte,<\/p>\n<p>wie im vorstehenden Hauptantrag in seiner vorstehend erg\u00e4nzten Fassung, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass im letzten Absatz der Ziffer I.1 der Ausdruck \u201eLagerzapfen\u201c ersetzt wird durch \u201ehohlzylindrischer Ansatz\u201c;<\/p>\n<p>C) in einem zweiten Hilfsantrag f\u00fcr den Fall, dass die Kammer nicht von einer wortlautgem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals ausgehen sollte, wonach der Konsolenfu\u00df auf dem Lagerzapfen verdrehbar gelagert sein muss,<\/p>\n<p>wie im urspr\u00fcnglichen Hauptantrag in der Klageschrift, jedoch mit den vorstehenden Erg\u00e4nzungen und \u00c4nderungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.3, I.4. und dem Antrag auf Festsetzung der Teilsicherheiten;<\/p>\n<p>D) in einem dritten Hilfsantrag f\u00fcr den Fall, dass die in den Hilfsantr\u00e4gen zu B) und C) betroffenen Merkmale nach Auffassung der Kammer nicht wortlautgem\u00e4\u00df verwirklicht sind,<\/p>\n<p>wie im neuen Hauptantrag in der vorstehend erg\u00e4nzten Form, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass im letzten Absatz der Ziffer I.3. auf Seite 3 der Klageschrift der Ausdruck \u201eLagerzapfen\u201c ersetzt wird durch \u201ehohlzylindrischer Ansatz\u201c, so dass die relevante Textpassage folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>\u201e\u2026 zentrisch in der Ausnehmung ein hohlzylindrischer Ansatz angeordnet ist, dessen Mittelachse die horizontale Schwenkachse der Konsole bildet, der kreisf\u00f6rmige Konsolenfu\u00df in der Ausnehmung abgest\u00fctzt und \u00fcber den mit dem Konsolenfu\u00df verbundenen hohlzylindrischen Ansatz auf einem Lagerteil verdrehbar gelagert ist \u2026\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhoben Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Beklagten treten dem Vorwurf einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Klagepatents im Wesentlichen wie folgt entgegen: Die im Maschinenst\u00e4nder verwirklichte Ausnehmung sei tats\u00e4chlich eine bei der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lagerung gerade vermiedene Lager\u00f6ffnung, die erheblich gr\u00f6\u00dfer sei als der Konsolenfu\u00df, die Stirnwand durchbreche und erheblich tiefer in den Maschinenst\u00e4nder hineinreiche als der Konsolenfu\u00df, so dass es an einer \u201ekomplement\u00e4ren Gestalt\u201c fehle; die Ausnehmung sei insbesondere nicht kreisf\u00f6rmig. Klagepatentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse die Stirnwand selbst eine Ausnehmung aufweisen, was im Hinblick auf das in Anlage K 6 gr\u00fcn dargestellte Teil nicht der Fall sei. Der Fachmann sehe einen Rundtisch mit zylindrischem Ansatz nicht als \u201eZapfen\u201c oder gar als \u201eLagerzapfen\u201c an. Ein Zapfen sei nach allgemeinem fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis ein zylinderf\u00f6rmiger Stift an Maschinenteilen. Der ringf\u00f6rmige Ansatz sei auch nicht \u201ezentrisch\u201c angeordnet: Zwar sei er konzentrisch zur Schwenkachse des Konsolenfu\u00dfes, was jedoch eine unvermeidliche Trivialit\u00e4t darstelle, weil das Ringlager gerade die Schwenkachse des Rundtisches und der daran befestigten Konsole definiere. \u201eZentrisch\u201c im Sinne des Klagepatents meine demgegen\u00fcber die Positionierung eines Lagerzapfens im Zentrum (\u201emittig\u201c) der Ausnehmung und nicht etwa an ihrem Rand. Zudem stelle ein lediglich bei montiertem Konsolenfu\u00df lagerbauartbedingt in die Lager\u00f6ffnung hineinragender ringf\u00f6rmiger Ansatz des den Konsolenfu\u00df tragenden Rundtisches keinen in der Ausnehmung angeordneten Lagerzapfen dar. Der Konsolenfu\u00df sei ferner nicht in der Ausnehmung abgest\u00fctzt; es komme nur zu einer \u201eLagerung \u00fcber ein W\u00e4lzlager\u201c, wobei das Klagepatent jedoch zwischen Abst\u00fctzung und Lagerung strikt differenziere. Insbesondere stelle die hydraulische Klemme eine Bremse und keine Abst\u00fctzung dar. Schlie\u00dflich fehle es deshalb an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung, weil der Konsolenfu\u00df zwar verdrehbar gelagert sei, jedoch nicht auf einem Lagerzapfen, sondern ausschlie\u00dflich in dem die Lager\u00f6ffnung umgebenden Ringlager. Es stelle auch keine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents dar, anstelle des sich drehenden Lagerteils den (vermeintlichen) Lagerzapfen beweglich auszugestalten. Rein vorsorglich berufen sich die Beklagten insoweit auf den sog. Formstein-Einwand, da der Fachmann ausgehend von der DE 44 44 XXX und der DE 23 28 XXX den Weg zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unmittelbar vom Stand der Technik gewiesen bekomme. Die Beklagten behaupten, der Verkaufspreis f\u00fcr eine Maschine entsprechend den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen betrage zwischen EUR 125.000 und EUR 149.000 und liege damit \u00fcber den Preisen f\u00fcr patentgem\u00e4\u00dfe Maschinen der Kl\u00e4gerin. Sie meinen, Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auf Vernichtung und R\u00fcckruf seien jedenfalls wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ausgeschlossen: Solches h\u00e4tte den wirtschaftlichen Ruin der Beklagten zu 1) zur Folge; es k\u00f6nne eine vermeintliche Patentverletzung auf einfachere Weise dadurch vermieden werden, dass ein Umbau der Konsolenlagerung erfolge. Jedenfalls m\u00fcsse im Falle einer Verurteilung f\u00fcr die Antr\u00e4ge auf Vernichtung und R\u00fcckruf eine isolierte Sicherheitsleistung von mindestens EUR 20.000.000 ausgesprochen werden. Ihren Hilfsantrag auf Aussetzung begr\u00fcnden die Beklagten damit, dass das Klagepatent aufgrund der Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) wegen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung, fehlender Neuheit bzw. zumindest wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichtet werde.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist der Beklagten zu 1) am 29.3.2010 und dem Beklagten zu 2) am 26.3.2010 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen und den Akteninhalt im \u00dcbrigen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die mit der Replik vorgenommene Klage\u00e4nderung ist zul\u00e4ssig, weil die Beklagten sich im Haupttermin widerspruchslos zu den neuen Antr\u00e4gen eingelassen haben, weshalb ihre Einwilligung zur Klage\u00e4nderung zu vermuten ist (\u00a7\u00a7 263 Alt. 1, 267 ZPO).<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist sowohl mit ihrem Hauptantrag als auch mit ihren diversen Hilfsantr\u00e4gen unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen mangels einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche unter keinem patentrechtlichen Gesichtspunkt zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Universal-Fr\u00e4s- und Bohrmaschine.<\/p>\n<p>Einleitend erw\u00e4hnt das Klagepatent, dass moderne Werkzeugmaschinen zur Fr\u00e4s- und Bohrbearbeitung durch Verfahrbewegungen in den drei Hauptachsen und durch zus\u00e4tzliche Schwenk- und Drehbewegungen \u00fcber Schwenkrundtische oder verschwenkbare Spindeln bzw. St\u00e4nder eine 5-Achsenbearbeitung eines Werkzeugs in einer Aufspannung erm\u00f6glichen, wodurch die bisher zum Umspannen ben\u00f6tigte Zeit eingespart und die Fertigungsgenauigkeit verbessert werden kann. Schwenkrundtische werden in verschiedenen Ausf\u00fchrungen als gesonderte Zusatzaggregate angeboten, die bei Bedarf auf den Werkst\u00fccktisch der Fr\u00e4s- und Bohrmaschine aufgespannt werden.<\/p>\n<p>Aus der DE 44 44 XXX A (Anlage B 1) ist eine Fr\u00e4s- und Bohrmaschine bekannt, die einen um eine 45\u00ba-Achse motorisch verschwenkbaren Drehtisch aufweist. In der Frontseite eines breiten Maschinenst\u00e4nders ist eine Ausnehmung vorgesehen, deren ebener Boden unter einem Winkel von 45\u00ba nach vorn-unten geneigt ist. Die Konsole enth\u00e4lt einen kreisrunden Fu\u00df und einen mit diesem Fu\u00df einst\u00fcckig ausgebildeten Tragansatz, der sich etwa parallel und seitlich neben der Drehachse erstreckt und eine unter einem Winkel von 45\u00ba zur Drehachse verlaufende Tragfl\u00e4che aufweist. Auf dieser Tragfl\u00e4che ist ein verdrehbarer Werkst\u00fccktisch montiert. Das Klagepatent bem\u00e4ngelt an dieser L\u00f6sung: Die Konstruktion dieser Werkzeugmaschine und insbesondere die Steuerung aller Verfahr- und Schwenkbewegungen sei relativ aufwendig. Dar\u00fcber hinaus ergebe sich die Problematik, dass in bestimmten Schr\u00e4glagen des Arbeitstisches die Bearbeitungsstellung vom Bedienpult der Steuerung aus nicht mehr sichtbar sei, was die \u00dcberwachung des Bearbeitungsprozesses erschwere.<\/p>\n<p>Ferner hebt das Klagepatent als Stand der Technik die DE 23 28 XXX B2 (Anlage B 3) hervor. Die dort beschriebene Universal-Fr\u00e4smaschine tr\u00e4gt einen Kreuzschlitten mit einem Spindelstock. Die zu bearbeitenden Werkst\u00fccke werden auf einem in drei Ebenen schwenkbaren Aufspanntisch befestigt, der seinerseits in einer Vertikalf\u00fchrung an der Vorderseite des Maschinenst\u00e4nders mittels eines Vertikalschlittens gef\u00fchrt ist. Der Werkst\u00fcck-Aufspanntisch weist einen L\u00e4ngsschlitten auf, der \u00fcber eine geneigte L\u00e4ngsf\u00fchrung am Vertikalschlitten befestigt und horizontal verschiebbar ist. An diesem L\u00e4ngsschlitten ist \u00fcber eine Grundplatte ein Flanschgeh\u00e4use befestigt, das um eine horizontale und parallel zu einer Horizontalfr\u00e4sspindel verlaufende Kippachse geschwenkt werden kann. In diesem Flanschgeh\u00e4use ist ein Schwenkkasten eingesetzt, der um eine horizontale Querachse nach oben und unten geschwenkt werden kann. Auf diesem Schwenkkasten ist die Aufspannplatte des Werkst\u00fccktisches montiert. Durch Vorsehen des Kreuzschlittens an der Frontseite des Maschinenst\u00e4nders sowie den Anbau der schwenkbaren Tischkonstruktion an diesem Kreuzschlitten sei \u2013 so die betreffende Kritik des Klagepatents &#8211; diese Konstruktion aufwendig und f\u00fchre zu einer unzureichenden Steifigkeit, was die Bearbeitungsgenauigkeit beeintr\u00e4chtige.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagepatent in seinem Absatz [0005] die Aufgabe, eine kompakte und kosteng\u00fcnstige Universal-Fr\u00e4s- und Bohrmaschine zu schaffen, die mit relativ geringem steuerungstechnischen Aufwand eine mehrachsige Bearbeitung bei optimalem Sichtkontakt zur Bearbeitungsstelle erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt der Anspruch 1 des Klagepatents eine Universal- Fr\u00e4s- und Bohrmaschine mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Universal-Fr\u00e4s- und Bohrmaschine mit<\/p>\n<p>2. einem Maschinenst\u00e4nder (1),<\/p>\n<p>3. einem auf dem Maschinenst\u00e4nder (1) horizontal verfahrbaren Kreuzschlitten (3, 6),<\/p>\n<p>4. einem am Kreuzschlitten (3, 6) vertikal verfahrbar angeordneten Spindelstock (11) mit einer Arbeitsspindel (12),<\/p>\n<p>5. einer um eine Schwenkachse (21) drehbar an der vorderen Stirnseite des Maschinenst\u00e4nders (1) angeordneten Konsole (18), die<\/p>\n<p>a. einen kreisf\u00f6rmigen Konsolenfu\u00df (18a) und<br \/>\nb. einen einteilig auskragenden Tragansatz (18b) aufweist,<\/p>\n<p>6. einem Werkst\u00fcck-Drehtisch (19), der auf einer Auflagefl\u00e4che (22) des Tragansatzes (18b) angeordnet ist, und<\/p>\n<p>7. einer Steuereinrichtung.<\/p>\n<p>8. Die vertikale Stirnwand des St\u00e4nders (1) weist eine kreisf\u00f6rmige Ausnehmung (26) auf,<\/p>\n<p>a. welche die komplement\u00e4re Gestalt des Konsolenfu\u00dfes (18a) hat,<br \/>\nb. und in der zentrisch ein Lagerzapfen (27) angeordnet ist, dessen Mittelachse die horizontale Schwenkachse (21) der Konsole (18) bildet.<\/p>\n<p>9. Der kreisf\u00f6rmige Konsolenfu\u00df (18a) ist<br \/>\na. in der Ausnehmung (26) abgest\u00fctzt und<br \/>\nb. auf dem Lagerzapfen (27) verdrehbar gelagert.<\/p>\n<p>10. Die Drehachse (25) des Werkst\u00fcck-Drehtisches (19) verl\u00e4uft senkrecht zur Schwenkachse (21) der Konsole (18).<\/p>\n<p>Als Vorteil dieser L\u00f6sung hebt das Klagepatent im Absatz [0006] hervor, dass eine stabile Verbindung zwischen dem verschwenkbaren Drehtisch und dem Maschinenst\u00e4nder erreicht werde.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Hauptantrag ist unbegr\u00fcndet, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Es fehlt jedenfalls an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 9b., wonach der kreisf\u00f6rmige Konsolenfu\u00df auf dem Lagerzapfen verdrehbar gelagert ist. Der Fachmann versteht dieses Merkmal in der Weise, dass der Konsolenfu\u00df relativ zu dem Lagerzapfen verdrehbar sein muss.<\/p>\n<p>Zugunsten der Kl\u00e4gerin kann nachfolgend unterstellt werden, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Lagerzapfen und ein korrespondierendes Lagerteil vorhanden sind: Dabei soll der Lagerzapfen in dem ockerfarbenen umlaufenden Ring gem\u00e4\u00df Anlage K 6 zusammen mit dem nach rechts abstehenden Fortsatz des (blauen) Konsolenfu\u00dfes, mit dem der Ring fest verbunden ist und von dem er getragen wird (schwarz schraffierter Bereich in K 6), bestehen. Das Lagerteil soll durch die Innenfl\u00e4che eines sich von rechts nach links erstreckenden (liegenden) Zylinders, der wiederum von einem Teilbereich des gr\u00fcn kolorierten Teils gem\u00e4\u00df Anlage K 6 gebildet wird, gebildet sein. Die Verdrehbarkeit des Lagerzapfens innerhalb des Lagerteils soll durch das in der K 6 oben und unten eingezeichnete, waagerecht angeordnete Radiallager sichergestellt sein.<\/p>\n<p>Wie die Kl\u00e4gerin in ihrer Klageschrift (Seite 16, 2. Absatz, Blatt 16 GA) urspr\u00fcnglich v\u00f6llig richtig erkannt hat, unterscheidet sich die konstruktive Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorgaben des Merkmal 9b. dadurch, dass bei ersterer im Vergleich zum Wortlaut des Merkmals 9b. ein Austausch des feststehenden und des drehbaren Teils gegeben ist. Zwar trifft es zu, dass die Kammer selbstverst\u00e4ndlich nicht an diese urspr\u00fcngliche Auslegung der Kl\u00e4gerin gebunden ist. Allerdings erweist sich das vormals eigene Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin, zu welchem sie sich ab der Replik diametral in Widerspruch setzt, auch unter Ber\u00fccksichtigung ihrer neuen Argumente, welche sie nach \u201enochmaliger Pr\u00fcfung\u201c vorbringt, als vollkommen zutreffend. W\u00e4hrend n\u00e4mlich nach dem Wortlaut des Merkmals 9b. der Lagerzapfen feststeht und das Lagerteil (mit dem Konsolenfu\u00df) drehbar gelagert ist, steht bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Lagerteil fest und es ist der Lagerzapfen (mit dem Konsolenfu\u00df) drehbar gelagert.<\/p>\n<p>Zu widersprechen ist dem ge\u00e4nderten Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin, wonach der Wortlaut des Merkmals 9b. es offen lasse, ob der Konsolenfu\u00df relativ zu dem Lagerzapfen oder mit dem Lagerzapfen (z.B. einst\u00fcckig mit dem Lagerzapfen) verdrehbar gelagert ist. Indem der Anspruch formuliert, dass der Konsolenfu\u00df \u201eauf dem Lagerzapfen\u201c verdrehbar gelagert ist, kommt n\u00e4mlich unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck, dass eine Konstruktion, bei der der Lagerzapfen mechanisch mit dem Konsolenfu\u00df fest verbunden ist, so dass die verdrehbare Lagerung auf dem Lagerzapfen \u00fcber ein festes Lagerteil erfolgt, indem der Lagerzapfen gemeinsam mit dem Konsolenfu\u00df verdrehbar gelagert ist, nicht erfasst ist. Es hei\u00dft n\u00e4mlich gerade nicht im Anspruch, dass \u201eder Konsolenfu\u00df mit dem Lagerzapfen verdrehbar gelagert ist\u201c, sondern der Konsolenfu\u00df soll \u201eauf dem Lagerzapfen\u201c verdrehbar gelagert sein. Dadurch beschr\u00e4nkt sich die Merkmalsgruppe 9 gerade nicht auf die Lokalisation der Lagerung und die Angabe des gelagerten Bauteils, sondern schreibt auch die Relativbeweglichkeit des Konsolenfu\u00dfes zum Lagerzapfen vor. Dieses Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann durch eine systematische Auslegung mit dem Merkmal 8b., welches sich bereits mit dem Lagerzapfen besch\u00e4ftigt, best\u00e4tigt: Danach ist der Lagerzapfen zentrisch in der kreisf\u00f6rmigen Ausnehmung der vertikalen Stirnwand des St\u00e4nders angeordnet. Unabh\u00e4ngig davon, wie das zwischen den Parteien ebenfalls streitige Merkmal 8b. im Einzelnen auszulegen ist, ergibt sich im hier interessierenden Zusammenhang jedenfalls, dass der Lagerzapfen eine Verbindung mit jenen Bauteilen aufweist und nicht etwa \u201ein der Luft schwebt\u201c. Soweit die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df ihrem Vortrag im Haupttermin der (oben eingeblendeten) Figur 1 entnehmen will, dass der dort gezeigte Lagerzapfen keine mechanische Verbindung mit der Stirnwand des Maschinenst\u00e4nders aufweise, vermag sich die Kammer dieser Sichtweise nicht anzuschlie\u00dfen. Dagegen spricht n\u00e4mlich, dass dort der Lagerzapfen (27) mit der Stirnwand des Maschinenst\u00e4nders fest verschraubt ist (vgl. die zur Schwenkachse 21 parallele Befestigungsschraube oberhalb der Schwenkachse). Insofern ist der eindeutige Wortlaut auch nicht im Lichte dieses Ausf\u00fchrungsbeispiels nach \u00a7 14 PatG dahingehend auszulegen, dass klagepatentgem\u00e4\u00df auch ein fest mit dem Konsolenfu\u00df verbundener Lagerzapfen vorgesehen werden k\u00f6nne. Auch im \u00dcbrigen ergeben sich aus der Beschreibung keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein derartiges vom Wortlaut abweichendes Verst\u00e4ndnis.<\/p>\n<p>Im Merkmal 9b. ist nach alledem eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung mit dem im vorangegangenen Absatz im Einzelnen beschriebenen Inhalt vorgegeben. Deshalb verbietet sich eine davon abweichende, rein funktionale Betrachtungsweise, welche zu einem Ergebnis f\u00fchrt, das die Lehre des Merkmals 9b. auf eine Ausgestaltung ausdehnt, die die Grenzen der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgabe verl\u00e4sst. Denn ansonsten w\u00fcrde man die Anforderungen an eine patentrechtliche \u00c4quivalenz umgehen (vgl. Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907). Insofern l\u00e4sst sich eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung nicht darauf st\u00fctzen, der Fachmann erkenne, dass sich mit einer gemeinsamen Verdrehbarkeit von Lagerzapfen und Konsolenfu\u00df die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorteile ebenso gut erzielen lie\u00dfen. Vielmehr gibt der Anspruch eine ganz bestimmte Konstruktionsweise vor und schlie\u00dft damit die \u2013 an sich technisch durchaus denkbare \u2013 Gestaltung, bei der der Konsolenfu\u00df und der Lagerzapfen gemeinsam verdrehbar sind, aus.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Auch die Hilfsantr\u00e4ge verm\u00f6gen der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHinsichtlich des ersten Hilfsantrages ergibt sich dies unmittelbar daraus, dass dieser in Bezug auf das Merkmal 9b., dessen wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung die Kammer vorstehend verneint hat, keine Abweichungen im Vergleich zum Hauptantrag beinhaltet. Mit dem ersten Hilfsantrag wird lediglich ein Ersatzmittel in Bezug auf den \u201eLagerzapfen\u201c als solchem, nicht jedoch hinsichtlich der verdrehbaren Lagerung des Konsolenfu\u00dfes auf dem Lagerzapfen geltend gemacht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch der zweite Hilfsantrag ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungformen stellen keine \u00e4quivalente Verwirklichung der im Anspruch 1 enthaltenen technischen Lehre dar. Das Austauschmittel, welches die Kl\u00e4gerin darin sieht, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anstelle einer verdrehbaren Lagerung des Konsolenfu\u00dfes auf dem Lagerzapfen (gem\u00e4\u00df dem oben wiedergegebenen Verst\u00e4ndnis der Kammer vom Merkmal 9b.) eine verdrehbare Lagerung des mit dem Konsolenfu\u00df verbundenen Lagerzapfens auf einem Lagerteil gegeben ist, erf\u00fcllt n\u00e4mlich nicht die anerkannten Anforderungen an die Bejahung einer patentrechtlichen \u00c4quivalenz.<\/p>\n<p>Bei einer vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichenden Ausf\u00fchrung liegt eine Benutzung der technischen Lehre nur vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 511 &#8211; Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung; BGH, GRUR 2011, 313 \u2013 Crimpwerkzeug IV)).<\/p>\n<p>Es kann hier dahinstehen, ob \u00fcberhaupt die Voraussetzungen der objektiven Gleichwirkung und des Naheliegens erf\u00fcllt sind. Denn es fehlt jedenfalls am Erfordernis der sog. Gleichwertigkeit, weshalb die Voraussetzungen einer patentrechtlichen \u00c4quivalenz insgesamt nicht bejaht werden k\u00f6nnen. Es gen\u00fcgt aufgrund des Erfordernisses der Gleichwertigkeit f\u00fcr die Bejahung der \u00c4quivalenz nicht, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gest\u00fctzt auf den Stand der Technik \u00fcberhaupt in der Lage war, das von der Kl\u00e4gerin gesehene Austauschmittel als gleichwirkenden Ersatz aufzufinden. Diese Anforderung verkennt die Kl\u00e4gerin, indem sie vorbringt, die Wesensgleichheit des Ersatzmittels sei gegeben, weil \u201eim hier gegebenen technischen Kontext es ohne Zweifel ohne Belang sei, welches der Teile A und B einer Lagereinheit feststehe und welches drehbeweglich ist\u201c. Vielmehr ist notwendig, dass der Fachmann zu der abgewandelten Ausf\u00fchrungsform gelangen konnte, indem er sich an der im Patentanspruch offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden L\u00f6sungsgedanken orientierte. Eine Orientierung am Patentanspruch verlangt, dass der Patentanspruch in all seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet (BGH, GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I). Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen M\u00f6glichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, m\u00fcssen die fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen zu m\u00f6glichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklang stehen (BGH, Urteil vom 10.5.2011 &#8211; X ZR 16\/09 &#8211; Okklusionsvorrichtung, noch nicht ver\u00f6ffentlicht, vorgesehen f\u00fcr BGHZ).<\/p>\n<p>Das bedeutet f\u00fcr den vorliegenden Fall, dass nur solche fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen an der durch den Patentanspruch gesch\u00fctzten technischen Lehre orientiert sind, die auch der Auswahlentscheidung des Patentanspruchs Rechnung tragen, den Konsolenfu\u00df verdrehbar auf dem Lagerzapfen zu lagern. Gerade daran fehlt es: Aufgrund des Umstandes, dass die Kl\u00e4gerin, welche es im Erteilungsverfahren in der Hand gehabt h\u00e4tte, einen breiter formulierten Anspruch zu w\u00e4hlen, sich f\u00fcr eine ganz bestimmte Konstruktionsweise entschied, wird der Fachmann geradezu von einer L\u00f6sung weggef\u00fchrt, bei welcher eine gemeinsame Verdrehbarkeit von Konsolenfu\u00df und Lagerzapfen auf einem Lagerteil verwirklicht ist. Der Fachmann, welcher sieht, dass grunds\u00e4tzlich auch eine solche Konstruktion in Betracht gekommen w\u00e4re, erkennt, dass das Klagepatent damit abschlie\u00dfend eine bestimmte Konstruktionsvariante und damit eine Auswahlentscheidung vorgibt. Dar\u00fcber vermag auch der &#8211; wohl nur auf das \u201eNaheliegen\u201c des Austauschmittels bezogene &#8211; Hinweis der Kl\u00e4gerin darauf, dass es sich \u201egeradezu um den Musterfall einer kinematischen Umkehr\u201c handle, nicht hinweg zu helfen.<\/p>\n<p>Entgegen der im Haupttermin auf gerichtlichen Hinweis vorgetragenen Ansicht der Kl\u00e4gerin finden sich auch in der Beschreibung des Klagepatents keine Passagen, die dem Fachmann einen Anhalt f\u00fcr die Annahme liefern k\u00f6nnten, eine gemeinsame Verdrehbarkeit von Konsolenfu\u00df und dem mit ihm verbundenen Lagerzapfen auf einem Lagerteil sei eine am Patentanspruch orientierte L\u00f6sung. Dies gilt zun\u00e4chst hinsichtlich der Vorteilsangaben in Absatz [0006] des Klagepatents, die n\u00e4mlich keine Abweichung vom hier vertreten Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs von der relativen Verdrehbarkeit des Konsolenfu\u00dfes in Bezug auf den Lagerzapfen erkennen lassen; dies gilt namentlich hinsichtlich des Satzes 2 dieses Absatzes, auf welchen die Kl\u00e4gerin insbesondere verweist, da dieser ausschlie\u00dflich von einer Verdrehbarkeit der Konsole (und des Drehtisches) spricht. Entsprechendes gilt bez\u00fcglich Absatz [0022] des Klagepatents, wo es hei\u00dft, \u201edie Konsole sei auf einem Lagerzapfen 27 verdrehbar gef\u00fchrt\u201c; insoweit ist keine abweichende Konstruktionsweise ersichtlich, insbesondere hei\u00dft es auch hier nicht, dass die Konsole \u201emit\u201c dem Lagerzapfen verdrehbar gelagert sei. Weitere Passagen, die den erforderlichen Anhalt f\u00fcr den Fachmann geben k\u00f6nnten, hat die Kl\u00e4gerin weder aufgezeigt, noch vermag die Kammer der Beschreibung des Klagepatents derartige von sich aus zu entnehmen.<\/p>\n<p>Nach alledem d\u00fcrfen Wettbewerber der Kl\u00e4gerin darauf vertrauen, dass von der im Patentanspruch getroffenen Auswahlentscheidung abweichende (Lager-)Konstruktionen unter keinem patentrechtlichen Gesichtspunkt innerhalb des Schutzbereichs des Klagepatents liegen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch dem dritten Hilfsantrag der Erfolg zu versagen. Er stellt eine Kombination der Hilfsantr\u00e4ge zwei und drei dar, ohne dass hinsichtlich der verdrehbaren Lagerung im Sinne von Merkmal 9b) etwas Neues gegen\u00fcber dem isolierten betrachteten Inhalt des zweiten Hilfsantrages enthalten w\u00e4re. Insoweit gilt das zum zweiten Hilfsantrag Ausgef\u00fchrte entsprechend.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO. Eine Festsetzung von Teilsicherheiten ist im Hinblick auf die erfolgte Klageabweisung in erster Instanz nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Die Hilfsantr\u00e4ge bewirkten keine Erh\u00f6hung des Geb\u00fchrenstreitwertes, weil sie bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung unter Anwendung der sog. Identit\u00e4tsformel (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 506) denselben Gegenstand betreffen (\u00a7 45 Abs. 1 S. 2, 3 GKG). Denn der Hauptantrag und die Hilfsantr\u00e4ge beziehen sich auf dieselben angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Eine Verurteilung wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung w\u00fcrde eine solche wegen \u00e4quivalenter Verletzung ausschlie\u00dfen; gleiches h\u00e4tte umgekehrt zu gelten. Der Begriff des \u201eGegenstandes\u201c in \u00a7 45 GKG deckt sich nicht mit dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff, so dass der hier vorgenommenen Wertung nicht entgegensteht, dass die auf Verurteilung wegen \u00e4quivalenter Patentverletzung gerichteten Hilfsantr\u00e4ge eine andere (n\u00e4mlich auf die konkreten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen abstellende) Formulierung aufweisen als der &#8211; auf eine Verurteilung wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung gerichtete \u2013 (neue) Hauptantrag.<\/p>\n<p>Der &#8211; lediglich Rechtsansichten wiedergebende &#8211; Schriftsatz der Beklagten vom 13.5.2011 gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1695 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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