{"id":1690,"date":"2011-03-24T17:00:14","date_gmt":"2011-03-24T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1690"},"modified":"2016-04-22T11:04:58","modified_gmt":"2016-04-22T11:04:58","slug":"4b-o-25709-kniehebelspannvorrichtung-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1690","title":{"rendered":"4b O 257\/09 &#8211; Kniehebelspannvorrichtung (3)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2021<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. M\u00e4rz 2011, Az. 4b O 257\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung einer f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsstrafe, entweder als Ordnungsgeld in H\u00f6he von bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder als Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kniehebelspannvorrichtungen f\u00fcr den Karosseriebau mit einem in einem orthogonal zur L\u00e4ngsachse der Kolbenstange gef\u00fchrten Querschnitt rechteckf\u00f6rmigen Spannkopf, der aus zwei Geh\u00e4useteilen aufgebaut ist, und mit einem sich in axialer Verl\u00e4ngerung an das zylinderseitige Ende des Spannkopfes anschlie\u00dfenden Zylinder, in dem ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck, insbesondere durch Luftdruck zu beaufschlagender Kolben l\u00e4ngsverschieblich und dichtend gef\u00fchrt ist, der mit seiner Kolbenstange den Zylinder und einen Hohlraum des Spannkopfes axial durchgreift, wobei am freien Ende der Kolbenstange eine Kniehebelgelenkanordnung befestigt ist, die mit einem Spannarm gekoppelt ist, mit Endschaltern bzw. Stellungsgebern in Form von Mikroschaltern, induktiven Schaltern, Pneumatikschaltern oder Sensoren, die in einem Raum des Spannkopfes integriert sind, wobei die Schalter relativ zueinander einstellbar sind und an einer die Abdeckung f\u00fcr dieselben bildenden Halterung als insgesamt austauschf\u00e4hige Abfragekassette in Form einer Platine im Bereich eines Schlitzes in axialer Richtung des Spannkopfes angeordnet und befestigt sind, wobei die Abfragekassette in der Draufsicht eine \u201eT\u201c-f\u00f6rmige Gestalt mit einer Befestigungsschiene und einem Flansch aufweist, an den sich ein mit seiner L\u00e4ngsachse parallel zur L\u00e4ngsachse der Kolbenstange erstreckendes Profil anschlie\u00dft,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Abfragekassette von der R\u00fcckseite des Geh\u00e4uses des Spannkopfes durch einen engen, sich in Richtung der L\u00e4ngsachse der Kolbenstange erstreckenden Schlitz und unter Beibehaltung der Anbaum\u00f6glichkeit der Kniehebelspannvorrichtung von allen vier Seiten, insbesondere von der R\u00fcckseite her eingesteckt ist, derart, dass das Profil den Schlitz nach au\u00dfen hin m\u00f6glichst fugendicht abdichtet,<\/p>\n<p>und bei denen der Spannkopf aus zwei schalenf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteilen besteht, die fl\u00e4chig in einer Ebene aufeinander aufliegen und die Kniehebelgelenkanordnung, die Kolbenstange und die Endschalter schmutz- und staubdicht nach au\u00dfen hin abkapseln, und die beiden schalenf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteile an der einen schmaleren Seite des im Querschnitt rechteckf\u00f6rmigen Spannkopfes den Schlitz zum Anordnen der Abfragekassette aufweisen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie (die Beklagte) die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Juli 1997 begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Herstellungsst\u00fcckzahlen und -zeiten,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I.1 bezeichneten, seit dem 26. Juli 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Patents DE 196 16 XXX (Anlage Bo 1, im Folgenden: Klagepatent), das am 25.04.1996 angemeldet und dessen Erteilung am 26.06.1997 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent steht im Umfang der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Kniehebelspannvorrichtung f\u00fcr den Karosseriebau. Die vorliegend allein interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 3 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nKniehebelspannvorrichtung f\u00fcr den Karosseriebau mit einem in einem orthogonal zur L\u00e4ngsachse (18) der Kolbenstange (7) gef\u00fchrten Querschnitt rechteckf\u00f6rmigen Spannkopf (1), der aus zwei Geh\u00e4useteilen (12, 13) aufgebaut ist, und mit einem sich in axialer Verl\u00e4ngerung an das zylinderseitige Ende des Spannkopfes (1) anschlie\u00dfenden Zylinder (2), in dem ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck, insbesondere durch Luftdruck zu beaufschlagender Kolben (6) l\u00e4ngsverschieblich und dichtend gef\u00fchrt ist, der mit seiner Kolbenstange (7) den Zylinder (2) und einen Hohlraum des Spannkopfes (1) axial durchgreift, wobei am freien Ende der Kolbenstange (7) eine Kniehebelgelenkanordnung (10) befestigt ist, die mit einem Spannarm gekoppelt ist, mit Endschaltern bzw. Stellungsgebern in Form von Mikroschaltern, induktiven Schaltern, Pneumatikschaltern oder Sensoren (22, 23), die in einem Raum (17) des Spannkopfes (1) integriert sind, wobei die Schalter (22, 23) relativ zueinander einstellbar sind und an einer die Abdeckung f\u00fcr dieselben bildenden Halterung als insgesamt austauschf\u00e4hige Abfragekassette (20) in Form einer Platine im Bereich eines Schlitzes (19) in axialer Richtung des Spannkopfes (1) angeordnet und befestigt sind, wobei die Abfragekassette (20) in der Draufsicht eine \u201eT\u201c-f\u00f6rmige Gestalt mit einer Befestigungsschiene und einem Flansch (25) aufweist, an den sich ein mit seiner L\u00e4ngsachse parallel zur L\u00e4ngsachse (18) der Kolbenstange erstreckendes Profil (21) anschlie\u00dft, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Abfragekassette (20) von der R\u00fcckseite des Geh\u00e4uses des Spannkopfes (1) durch einen engen, sich in Richtung der L\u00e4ngsachse (18) der Kolbenstange (7) erstreckenden Schlitz (19) und unter Beibehaltung der Anbaum\u00f6glichkeit der Kniehebelspannvorrichtung von allen vier Seiten, insbesondere von der R\u00fcckseite her eingesteckt ist, derart, dass das Profil (21) den Schlitz (19) nach au\u00dfen hin m\u00f6glichst fugendicht abdichtet.\u201c<\/p>\n<p>\u201e3.<br \/>\nKniehebelspannvorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, mit einem aus zwei schalenf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteilen (12, 13) bestehenden Spannkopf (1), die fl\u00e4chig in einer Ebene aufeinander aufliegen und die Kniehebelgelenkanordnung (10), die Kolbenstange (7), die Endschalter (22, 23), schmutz- und staubdicht nach au\u00dfen hin abkapseln, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie beiden schalenf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteile (12, 13) an der einen schmaleren Seite des im Querschnitt rechteckf\u00f6rmigen Spannkopfes (1) den Schlitz (19) zum Anordnen der Abfragekassette (20) aufweisen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen (zum Teil verkleinerten) Zeichnungen veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine Kniehebelspannvorrichtung, insbesondere f\u00fcr den Karosseriebau, im Axiall\u00e4ngsschnitt; Figur 2 einen Querschnitt nach der Linie II-II der Figur 1. Figur 3 zeigt eine Abfragekassette in der Seitenansicht, Figur 4 eine linke Stirnansicht zu Figur 3 und Figur 5 eine Draufsicht zu Figur 3:<br \/>\nDie Beklagte stellt her und vertreibt eine Kniehebelspannvorrichtung (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), von der die Kl\u00e4gerin als Anlage Bo 5 ein Musterst\u00fcck zur Akte gereicht hat. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus den als Anlagen B 2 sowie Bo 6 zur Akte gereichten Fotografien sowie aus den nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 bis 4 der EP 1 878 XXX B1 (Anlage B 3), nach der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig konstruiert ist:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre der kombinierten Anspr\u00fcche 1 und 3 des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch. Dies ergebe sich aus den von ihr zu den Akten gereichten Fotografien (Anlage Bo 6) sowie des Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage Bo 5). Die patentgem\u00e4\u00dfe Einstellbarkeit der Schalter zueinander sei auch ohne r\u00e4umliche Lagever\u00e4nderung durch die M\u00f6glichkeit der Aktivierung von Sensoren, die an unterschiedlichen Positionen angeordnet sind, gegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es schon an patentgem\u00e4\u00dfen Endschaltern bzw. Stellungsgebern, jedenfalls seien diese nicht relativ zueinander einstellbar; die patentgem\u00e4\u00dfe Einstellbarkeit erfordere eine r\u00e4umliche Lagever\u00e4nderung; dar\u00fcber hinaus weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder einen patentgem\u00e4\u00dfen Schlitz auf, noch werde dieser durch das Profil der Abfragekassette abgedichtet. Auch erfolge das Einf\u00fchren der Abfragekassette nicht durch Einstecken von der R\u00fcckseite, sondern durch Einschieben von der Stirnseite des Geh\u00e4uses des Spannkopfes.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie die weiteren zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage hat Erfolg. Sie ist begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des geltend gemachten Anspruchs wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Kniehebelspannvorrichtung f\u00fcr den Karosseriebau. Solche Vorrichtungen werden eingesetzt, um das zu bearbeitende Werkst\u00fcck einzuspannen. Dabei wird die Haltekraft \u00fcber einen Spannarm ausge\u00fcbt, w\u00e4hrend die Spannvorrichtung ihrerseits an eine Haltekonsole und\/oder den Maschinenst\u00e4nder f\u00fcr das Bearbeitungswerkzeug angeschraubt wird.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik benennt das Klagepatent zun\u00e4chst die DE 93 11 XXX.0 U1 und die inhaltsgleiche europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 636 XXX, aus denen eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Kniehebelspannvorrichtung bekannt ist. Bei der Ausf\u00fchrungsform nach der dortigen Figur 1 ist kein Schlitz vorgesehen, w\u00e4hrend bei der Ausf\u00fchrungsform nach der dortigen Figur 8 die Kassette von der Seite her angebaut wird (Klagepatent, Spalte 1, Zeilen 33 ff.).<\/p>\n<p>Eine weitere Spannvorrichtung zum Festspannung von Werkst\u00fccken ist \u2013 so das Klagepatent \u2013 aus der DE 92 15 151.5 U1 bekannt (Klagepatent, Spalte 1, Zeilen 40 ff.). Diese Vorrichtung besteht aus einem gabelf\u00f6rmigen Kopfst\u00fcck, an dem der Spannarm schwenkbar gelagert ist, der mit dem Ende einer bewegbaren Stellstange des Vorrichtungsantriebs in Verbindung steht, wobei im Stellwegsbereich des Endes der Stellstange neben dieser Endstellungsabfrageschalter angeordnet sind und am Ende der Stellstange der Lagerzapfen f\u00fcr F\u00fchrungsrollen der Stellstange verl\u00e4ngert ist und den Stellungsgeber bildet, der in ein sich parallel zur Stellstange erstreckendes Langloch in den Anordnungsbereich der Endstellungsf\u00fchler einragt, wobei das Kopfst\u00fcck an einer Au\u00dfenflanke eines seiner Gabelteile mit einer flachen, gegen den Stellwegsbereich des Endes der Stellstange und nach au\u00dfen offenen Ausnehmungen versehen ist, wobei in der nach au\u00dfen offenen Ausnehmung der mindestens eine mit zwei Endstellungsf\u00fchlern versehene Endstellungsabfrageschalter angeordnet ist und die Ausnehmung mit dem darin angeordneten Endstellungsabfrageschalter mit einem l\u00f6sbar am Kopfst\u00fcck angeordneten Abdeckblech verschlossen ist.<\/p>\n<p>Sodann nennt das Klagepatent die DE-U-90 16 XXX.3 (Klagepatent, Spalte 2, Zeilen 3 ff.), aus der eine Spannvorrichtung mit Verstellaggregat, Spannarm, Endstellungsabfrageeinrichtungen und Antriebsstellstange, mit der der Spannarm direkt oder indirekt zwischen von den Endstellungsabfrageelementen vorgegebenen Endstellungen verschwenkbar ist, vorbekannt ist. Die Endstellungsabfrageelemente sind in einem separaten, mit der Spannvorrichtung l\u00f6sbar verbundenen Geh\u00e4use neben einer in diesem Geh\u00e4use axial gef\u00fchrten und verstellbaren, mit Stellungsgeber versehenen F\u00fchlerstange angeordnet, die sich parallel zu einer Geh\u00e4useanschlussfl\u00e4che erstreckt und mit ihrem oberen Ende aus dem Geh\u00e4use herausragt, zwischen dem und der Stellungsstange eine mit dem oberen Ende und der Stellstange axial fixierte Mitnehmertraverse angeordnet ist. Die Endstellungsabfrageelemente sind in dem Geh\u00e4use in Bezug auf den Stellungsgeber einstellbar angeordnet. Diese Spannvorrichtung ist mit einem Spannarm in einem am Antriebsaggregat angeordneten gabelartigen Kopfst\u00fcck schwenkbar gelagert. Das Geh\u00e4use ist auf der Spannarmseite oder der spannarmfernen Seite der Vorrichtung mit seiner Geh\u00e4useanschlussfl\u00e4che angeordnet, wobei sich die Mitnehmertraverse von der F\u00fchrungsstange zwischen den Gabelteilen des Kopfst\u00fccks zur Stellstange erstreckt. Mindestens in einem Gabelteil des Kopfst\u00fccks ist seitlich und parallel zur Stellstange ein L\u00e4ngsschlitz und an der L\u00e4ngsschlitzseite der Vorrichtung das Geh\u00e4use angeordnet, wobei die sich zwischen dem oberen Ende der F\u00fchlerstange und der Stellstange erstreckende Mitnehmertraverse sich durch den L\u00e4ngsschlitz erstreckt. Die Stellstange ist mit dem Spannarm vom Antriebsaggregat gleichzeitig drehend und in Achsrichtung bewegbar. Das Geh\u00e4use ist auf einer der beiden schwenkbereichsfernen Seiten der Vorrichtung angeordnet, wobei die Mitnehmertraverse mit der Stellstange und\/oder dem Spannarm drehbar verbunden ist. Das stellstangenseitige Anschlussende der Mitnehmertraverse ist gabelartig ausgebildet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchrt das Klagepatent die DE 30 22 XXX C2 (Klagepatent, Spalte 2, Zeilen 41 ff.) an. Diese offenbart eine Kniehebelspannvorrichtung zum Festspannen von Werkst\u00fccken, insbesondere Karosserieteilen, bestehend aus einem Druckzylinder mit doppelt wirksamem Kolben und Kolbenstange, deren Ende mit einem Kopfst\u00fcck versehen ist, das in einem an dem Zylinder axial angesetzten F\u00fchrungsst\u00fcck gef\u00fchrt und \u00fcber ein angelenktes Zwischenglied beweglich mit einem am F\u00fchrungsst\u00fcck an einem seitlichen Schwenkgelenk gelagerten Spannhebel verbunden sowie \u00fcber eine Flachf\u00fchrung am F\u00fchrungsst\u00fcck abgest\u00fctzt ist, wobei diese Flachf\u00fchrung in einer Ebene liegt, die parallel zu einer durch die Kolbenstangenachse gelegten Ebene und auf der zum Schwenkgelenk des Spannhebels abgewandten Seite angeordnet ist. Die Flachf\u00fchrung ist an einer dem Schwenkgelenk gegen\u00fcberliegenden, maximal von der Kolbenstangenachse entfernten Innenfl\u00e4che des F\u00fchrungsst\u00fcckes angeordnet. Am freien Ende des F\u00fchrungsst\u00fcckes ist ein Hubbegrenzungselement in der N\u00e4he der Flachf\u00fchrung angeordnet.<\/p>\n<p>Am Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass eine Vorrichtung nach der DE 92 15 151.5 U1 umst\u00e4ndlicherweise anzufertigende Hohlr\u00e4ume, in denen Schalter anzuordnen seien, und die Anpassung besonderer Abdeckbleche ben\u00f6tige. Bei St\u00f6rungen m\u00fcssten zun\u00e4chst das Abdeckblech entfernt und die in den Hohlr\u00e4umen montierten Schalter gel\u00f6st und ausgetauscht werden. Die Anordnung dieser speziellen Hohlr\u00e4ume sei kostentr\u00e4chtig, wobei auch das Austauschen defekter Schalter und deren Montage sehr zeitaufw\u00e4ndig seien (Klagepatent, Spalte 1, Zeilen 62 ff.).<\/p>\n<p>Angesichts dieses Standes der Technik formuliert das Klagepatent die Aufgabe, eine Kniehebelspannvorrichtung der im Gattungsbegriff vorausgesetzten Art dahingehend auszubilden, dass sie nicht nur von der R\u00fcckseite, sondern auch von allen vier Seiten an Vorrichtungsteilen anbaubar ist, unter Beibehaltung der von der Kassettentechnik her bekannten Vorteile (Klagepatent, Spalte 2, Zeilen 68 ff.).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinen kombinierten Anspr\u00fcchen 1 und 3 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Kniehebelspannvorrichtung f\u00fcr den Karosseriebau<\/p>\n<p>1. mit einem Spannkopf (1), der<br \/>\n1.1 in einem orthogonal zur L\u00e4ngsachse (18) der Kolbenstange (7) gef\u00fchrten Querschnitt rechteckf\u00f6rmig ist<br \/>\n1.2 und aus zwei Geh\u00e4useteilen (12, 13) aufgebaut ist;<\/p>\n<p>2. mit einem Zylinder (2), der sich in axialer Verl\u00e4ngerung an das zylinderseitige Ende des Spannkopfes (1) anschlie\u00dft;<\/p>\n<p>3. in dem Zylinder (2) ist ein Kolben (6) l\u00e4ngsverschieblich und dichtend gef\u00fchrt, und zwar abwechselnd beidseitig beaufschlagt durch Druckmitteldruck, insbesondere Luftdruck;<\/p>\n<p>4. der Kolben (6) durchgreift mit seiner Kolbenstange (7) den Zylinder (2) und einen Hohlraum des Spannkopfes (1) axial;<\/p>\n<p>5. am freien Ende der Kolbenstange (7) ist eine Kniehebelgelenkanordnung (10) befestigt, die mit einem Spannarm gekoppelt ist;<\/p>\n<p>6. die Kniehebelspannvorrichtung ist mit Endschaltern bzw. Stellungsgebern in Form von Mikroschaltern, induktiven Schaltern, Pneumatikschaltern oder Sensoren (22, 23) versehen;<\/p>\n<p>7. die Schalter (22, 23) sind in einem Raum (17) des Spannkopfes integriert;<\/p>\n<p>8. die Schalter (22, 23) sind<br \/>\n8.1 relativ zueinander einstellbar<br \/>\n8.2 und an einer die Abdeckung f\u00fcr dieselben bildenden Halterung als insgesamt austauschf\u00e4hige Abfragekassette (20) in Form einer Platine im Bereich eines Schlitzes (19) in axialer Richtung des Spannkopfes (1) angeordnet und befestigt;<\/p>\n<p>9. die Abfragekassette (20) weist in der Draufsicht eine \u201eT\u201c-f\u00f6rmige Gestalt mit einer Befestigungsschiene und einem Flansch (25) auf;<\/p>\n<p>10. an den Flansch (25) schlie\u00dft sich ein mit seiner L\u00e4ngsachse parallel zur L\u00e4ngsachse (18) der Kolbenstange (7) erstreckendes Profil (21) an;<\/p>\n<p>11. die Abfragekassette (20) ist von der R\u00fcckseite des Geh\u00e4uses des Spannkopfes (1) durch einen Schlitz (19) eingesteckt;<\/p>\n<p>12. der Schlitz (19)<br \/>\n12.1 ist eng<br \/>\n12.2 und erstreckt sich in Richtung der L\u00e4ngsachse (18) der Kolbenstange (7);<\/p>\n<p>13. das Einstecken der Abfragekassette (20) in den Schlitz (19) geschieht unter Beibehaltung der Anbaum\u00f6glichkeit der Kniehebelspannvorrichtung von allen vier Seiten, insbesondere von der R\u00fcckseite der Kniehebelanordnung her;<\/p>\n<p>14. das Profil (21) der Abfragekassette (20) dichtet den Schlitz (19) nach au\u00dfen hin m\u00f6glichst fugendicht ab;<\/p>\n<p>15. der Spannkopf (1) besteht aus zwei schalenf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteilen (12, 13);<\/p>\n<p>16. die fl\u00e4chig in einer Ebene aufeinander aufliegen und die Kniehebelgelenkanordnung (10), die Kolbenstange (7) und die Endschalter (22, 23) schmutz- und staubdicht nach au\u00dfen hin abkapseln;<\/p>\n<p>17. die beiden schalenf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteile (12, 13) weisen den Schlitz (19) zum Anordnen der Abfragekassette (20) an der einen schmaleren Seite des im Querschnitt rechteckf\u00f6rmigen Spannkopfes (1) auf.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch. Die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1 sowie der Merkmale 2 bis 5, 9, 10, 15 und 16 der Merkmalsgliederung sind zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das Merkmal 6 der Merkmalsgliederung in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise. Danach ist die Kniehebelspannvorrichtung mit Endschaltern bzw. Stellungsgebern in Form von Mikroschaltern, induktiven Schaltern, Pneumatikschaltern oder Sensoren versehen.<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht unter Endschaltern bzw. Stellungsgebern in Form von Mikroschaltern, induktiven Schaltern, Pneumatikschaltern oder Sensoren auch optische Sensoren, die bei Erreichen der Endstellungen der Hubbewegung gewisse Folgesteuerungen ausl\u00f6sen. Der Wortlaut des Anspruchs 1 des Klagepatents l\u00e4sst ein solches Verst\u00e4ndnis zu. Er enth\u00e4lt keine Einschr\u00e4nkung bez\u00fcglich der Art der Sensoren.<\/p>\n<p>Eine Einschr\u00e4nkung bez\u00fcglich der Art der Sensoren ergibt sich f\u00fcr den Fachmann auch nicht aus dem technischen Sinn und Zweck der patentgem\u00e4\u00dfen Schalter. Sinn und Zweck der Schalter ist die Einstellung verschiedener \u00d6ffnungswinkel, H\u00fcbe oder dergleichen. Dies entnimmt der Fachmann unmittelbar der Beschreibung gem\u00e4\u00df Spalte 3, Zeilen 28 f. des Klagepatents. Eine Beschr\u00e4nkung auf solche Schalter, die einen physischen Kontakt voraussetzen, folgt aus dieser technischen Funktion nicht. Denn auch kontaktlose Schalter sind geeignet, gewisse Folgesteuerungen auszul\u00f6sen und so verschiedene \u00d6ffnungswinkel, H\u00fcbe oder dergleichen einzustellen.<\/p>\n<p>Ebenso wenig f\u00fchrt die Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen zu einer Beschr\u00e4nkung des Anspruchswortlauts. In Spalte 3, Zeilen 55 ff. des Klagepatents hei\u00dft es zwar, dass die Schalter bzw. Sensoren von einer der Kolbenstange zugeordneten Schaltfahne bed\u00e4mpft, das hie\u00dfe beim Verschieben der Kolbenstange \u00fcberstrichen, w\u00fcrden und dadurch verschiedene Folgesteuerungen ausl\u00f6sten. Eine \u00e4hnliche Formulierung findet sich in Spalte 6, Zeilen 38 ff. des Klagepatents. In diesen Formulierungen liegt jedoch keine Beschr\u00e4nkung des offen formulierten Anspruchs 1 des Klagepatents. Auch ein Bed\u00e4mpfen bzw. \u00dcberstreichen setzt keinen unmittelbaren physischen Kontakt zwischen Fahne und Sensor voraus. Dar\u00fcber hinaus sind die in der Klagepatentschrift beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele ohnehin nicht geeignet, den weiter formulierten Patentanspruch einzuschr\u00e4nken. Auch das Argument der Beklagten, der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es an patentgem\u00e4\u00dfen Schaltern bzw. Sensoren, da die Fahne lediglich einen Verschluss einer (optischen) Blende darstelle, verf\u00e4ngt angesichts des weiten Wortlauts des Patentanspruchs sowie der technischen Aufgabe, die die patentgem\u00e4\u00dfen Schalter \/ Sensoren erf\u00fcllen, nicht.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses ist Merkmal 6 der Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt unstreitig \u00fcber (optische) Sensoren. Diese dienen \u2013 auch nach dem Beklagtenvortrag \u2013 sowohl zum Erfassen der Klemmstellung als auch zum Erfassen der jeweiligen \u00d6ffnungspositionen. Daraus ergibt sich, dass sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die gleiche Aufgabe (technische Funktion) erf\u00fcllen, wie die n\u00e4her bezeichneten Schalter bzw. Sensoren bei einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung. Denn \u00fcber die Erfassung der Klemmstellung bzw. der jeweiligen \u00d6ffnungsposition erm\u00f6glichen die optischen Sensoren die Einstellung verschiedener \u00d6ffnungswinkel, H\u00fcbe oder dergleichen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von Merkmal 7 der Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Danach sind die Schalter in einem Raum des Spannenkopfes integriert. Die Verwirklichung dieses Merkmals hat die Beklagte ausschlie\u00dflich mit der Begr\u00fcndung in Abrede gestellt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Schalter im Sinne des Klagepatents vorhanden seien. Dieses Argument greift nicht durch. Denn nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen stellen die optischen Sensoren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform patentgem\u00e4\u00dfe Schalter dar.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht dar\u00fcber hinaus von den Merkmalen 8, 8.1 der Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Danach sind die Schalter relativ zueinander einstellbar. Angesichts des Vorgesagten sind die Sensoren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Schalter gem\u00e4\u00df der Merkmale 8, 8.1 der Merkmalsgliederung. Diese sind auch relativ zueinander einstellbar im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Dieses Merkmal versteht der Fachmann dahingehend, dass die Einstellbarkeit der Schalter \/ Sensoren relativ zueinander die Einstellungsm\u00f6glichkeit verschiedener \u00d6ffnungswinkel gew\u00e4hrleisten soll. Dazu m\u00fcssen die Schalter dergestalt mit der Fahne zusammenwirken, dass unterschiedliche Positionen des Kolbens als dessen Endstellung erfasst werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis entnimmt der Fachmann zun\u00e4chst der Beschreibung gem\u00e4\u00df Spalte 3, Zeilen 25 ff. der Klagepatentschrift. Danach sind die Schalter, Sensoren oder dergleichen verstellbar angeordnet, um verschiedene \u00d6ffnungswinkel, H\u00fcbe oder dergleichen einzustellen. Weiter werden die Schalter bzw. Sensoren \u2013 wie sich aus der Beschreibung des geltend gemachten Patentanspruchs 3 ergibt \u2013 von einer der Kolbenstange zugeordneten Schaltfahne bed\u00e4mpft, das hei\u00dft beim Verschieden der Kolbenstange \u00fcberstrichen, wodurch sie Folgesteuerungen ausl\u00f6sen (Klagepatent Spalte 3, Zeilen 55 ff.). Dem entnimmt der Fachmann, dass die Einstellung verschiedener \u00d6ffnungswinkel dergestalt erfolgt, dass der Sensor \/ Schalter, der bei Bed\u00e4mpfung durch die Schaltfahne die entsprechende Folgesteuerung ausl\u00f6st, sich an unterschiedlichen Positionen in Bewegungsrichtung der Kolbenstange befindet. Dass dies voraussetzen w\u00fcrde, dass die Schalter \/ Sensoren im Verh\u00e4ltnis zueinander lagever\u00e4nderlich sein m\u00fcssen, ist weder durch den Wortlaut des Patentanspruchs 1, 3 vorgegeben, noch nach dem Sinn und Zweck der relativen Einstellbarkeit erforderlich.<\/p>\n<p>Der Wortlaut der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche ist insoweit offen. Dort ist die Rede von \u201erelativ zueinander einstellbar\u201c (Merkmal 8.1). Danach kann die Einstellbarkeit beispielsweise durch Ver\u00e4nderung der r\u00e4umlichen Lage eines Schalters im Verh\u00e4ltnis zu einem anderen Schalter erfolgen; vom Wortlaut erfasst ist aber auch eine Anordnung, bei der die technischen Einstellungen der verschiedenen Schalter inhaltlich aufeinander abgestimmt werden.<\/p>\n<p>Ebenso wenig beschr\u00e4nkt der technische Sinn und Zweck, n\u00e4mlich die Erm\u00f6glichung der Einstellung unterschiedlicher \u00d6ffnungswinkel, die Einstellbarkeit der Schalter zueinander auf eine Einstellung durch r\u00e4umliche Lagever\u00e4nderung. Es gen\u00fcgt, wenn durch die Schalter insgesamt zwei Endpositionen der Hubbewegung der Kolbenstange vorgegeben werden, von denen mindestens eine verlegt werden kann, wodurch sich im Zusammenwirken mit der durch einen anderen Schalter vorgegebenen anderen Endposition die Hubl\u00e4nge und damit der \u00d6ffnungswinkel \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Soweit es in Spalte 3, Zeilen 27 f. der Klagepatentschrift hei\u00dft, dass die Schalter \u201everstellbar angeordnet\u201c sind, und in Bezug auf \u2013 den hier geltend gemachten \u2013 Patentanspruch 3 \u2013 in Spalte 3, Zeilen 53 ff. die Rede davon ist, dass die Schalter \u201elagever\u00e4nderlich angeordnet\u201c sind, steht dies dem dargelegten Verst\u00e4ndnis nicht entgegen. Zwar sprechen diese Formulierungen f\u00fcr eine Einstellung der Schalter durch r\u00e4umliche Lagever\u00e4nderung. Der vom Wortlaut weitergehende Patentanspruch 1, 3 wird durch diese Passagen aus dem beschreibenden Teil der Klagepatentschrift aber nicht eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 8, 8.1 wortsinngem\u00e4\u00df. Unstreitig ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Endposition (n\u00e4mlich die bei geschlossener Kniehebelspannvorrichtung) immer gleich. Die Hubl\u00e4nge und damit der \u00d6ffnungswinkel h\u00e4ngen dann davon ab, welcher weitere der in Reihe liegenden Sensoren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aktiviert wird. In dieser Aktivierung liegt zugleich eine Einstellung der optischen Sensoren relativ zueinander. Denn Hubl\u00e4nge und \u00d6ffnungswinkel sind davon abh\u00e4ngig, wo der zweite aktivierte Sensor im Verh\u00e4ltnis zu dem ersten Sensor liegt; nur durch ein Zusammenwirken beider Sensoren durch Vorgabe der beiden Endstellungen der Hubbewegung kann der \u00d6ffnungswinkel ver\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht dar\u00fcber hinaus von Merkmalsgruppe 12 der Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDanach weist die Kniehebelspannvorrichtung zun\u00e4chst einen Schlitz auf. Der Fachmann versteht unter einem Schlitz im Sinne des Klagepatents eine l\u00e4ngliche Vertiefung oder Er\u00f6ffnung, die sich an der R\u00fcckseite des Geh\u00e4uses des Spannkopfes befindet und durch die auf den Raum des Spannkopfes zugegriffen werden kann.<\/p>\n<p>Die Einordnung des Schlitzes als l\u00e4ngliche Vertiefung oder Er\u00f6ffnung entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Dass auch das Klagepatent von einem solchen Verst\u00e4ndnis ausgeht, ergibt sich aus Merkmal 12.2, wonach der Schlitz sich in Richtung der L\u00e4ngsachse der Kolbenstange erstreckt. Dass das Klagepatent zus\u00e4tzlich davon ausgeht, dass durch den Schlitz auf den Raum des Spannkopfes zugegriffen werden kann, ergibt sich aus den technischen Funktionen, die der Schlitz patentgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Danach soll eine insgesamt austauschf\u00e4hige Abfragekassette mit Schaltern \/ Sensoren dergestalt durch den Schlitz eingef\u00fchrt werden (Merkmal 11), dass die Schalter \/ Sensoren in einen Raum des Spannkopfes integriert sind (Merkmal 7) und die Abfragekassette im Bereich des Schlitzes angeordnet und befestigt ist (Merkmal 8.2). Die Erf\u00fcllung dieser Funktion setzt zwingend voraus, dass der Schlitz den Zugriff auf den Raum des Spannkopfes erlaubt. Sonst k\u00f6nnte die Abfragekassette mit den Schaltern nicht durch den Schlitz in diesen Raum eingef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus entnimmt der Fachmann dem Merkmal 11 der Merkmalsgliederung, dass der Schlitz sich an der R\u00fcckseite des Geh\u00e4uses des Spannkopfes befindet.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen patentgem\u00e4\u00dfen Schlitz auf. Denn an der R\u00fcckseite des Geh\u00e4uses des Spannkopfes, die unstreitig die dem Spannarm gegen\u00fcberliegende Seite des Spannkopfgeh\u00e4uses bezeichnet, befindet sich eine l\u00e4ngliche Er\u00f6ffnung, die den Zugriff auf den Raum des Spannkopfes erm\u00f6glicht. Davon hat sich die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung anhand eines Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberzeugt. Das Vorhandensein einer l\u00e4nglichen Er\u00f6ffnung an der R\u00fcckseite des Geh\u00e4uses des Spannkopfes ergibt sich dar\u00fcber hinaus aus den zur Akte gereichten Fotografien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDer Schlitz ist auch eng im Sinne von Merkmal 12.1 des Klagepatents. Darunter versteht der Fachmann, dass der Schlitz so ausgestaltet ist, dass trotz eingesetzter Abfragekassette an der R\u00fcckseite des Geh\u00e4uses des Spannkopfes neben dem Schlitz ausreichend Platz zur Befestigung der Kniehebelspannvorrichtung zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis entnimmt er der Aufgabenstellung des Klagepatents in Spalte 2, Zeilen 66 ff. in Verbindung mit der Beschreibung in Spalte 3, Zeilen 11 ff. des Klagepatents. Denn danach soll die Anbaum\u00f6glichkeit der Kniehebelspannvorrichtung von der R\u00fcckseite erhalten bleiben (Klagepatent Spalte 2, Zeilen 11 ff.), wobei das Klagepatent in Beschreibung in Spalte 3, Zeile 14 f. n\u00e4her spezifiziert, dass die eingef\u00fchrte Abfragekassette schmal ist. Der Fachmann erkennt zun\u00e4chst, dass die Enge des Schlitzes damit korrespondiert, dass die durch diesen einzuf\u00fchrende Abfragekassette schmal ist. Weiter sieht er, dass diese Ausgestaltung dem Erhalt der r\u00fcckseitigen Anbaum\u00f6glichkeit dadurch dient, dass seitlich neben dem Schlitz und damit auch neben der eingesetzten, schmalen Abfragekassette (Klagepatent, Spalte 3, Zeilen 14 f.) ausreichend Platz f\u00fcr Befestigungsvorrichtungen wie Bohrungen vorhanden ist. Denn dadurch ist gew\u00e4hrleistet, dass die Abfragekassette durch den r\u00fcckseitigen Anbau der Kniehebelspannvorrichtung nicht besch\u00e4digt wird.<\/p>\n<p>Best\u00e4rkt wird der Fachmann in seinem Verst\u00e4ndnis durch die Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, in der es hei\u00dft, dass die Anbaum\u00f6glichkeit von der R\u00fcckseite dadurch erhalten bleibe, dass bei der Erfindung die Abfragekassette in den Schlitz hineingesteckt und dort befestigt werde, wodurch sie in keiner Weise st\u00f6re (Klagepatent, Spalte 6, Zeilen 55 ff.); die Abfragekassette mit ihrem Profil komme innerhalb der Konturen des Geh\u00e4uses zu liegen (Klagepatent, Spalte 6, Zeile 41 ff.).<\/p>\n<p>Auf Grundlage des vorgenannten Verst\u00e4ndnisses verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 12.1 der Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df. Denn auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die Breite der Abfragekassette durch die Breite der r\u00fcckseitigen Geh\u00e4use\u00f6ffnung vorgegeben. Die Geh\u00e4use\u00f6ffnung wiederum ist so schmal, dass daneben ausreichend Platz f\u00fcr Befestigungsbohrungen im Geh\u00e4use ist. Die Enge des Schlitzes ist auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kausal f\u00fcr den Erhalt der r\u00fcckseitigen Anbaum\u00f6glichkeit. Denn die die r\u00fcckseitige Befestigung erm\u00f6glichenden (Sack-) Bohrungen sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so tief, dass sie nicht in dem Geh\u00e4useteil angebracht werden k\u00f6nnten, unter dem die Abfragekassette liegt, weil die Bohrungen dann die Kassette erreichen und besch\u00e4digen w\u00fcrden. Davon hat sich die Kammer anhand des zur Akte gereichten Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberzeugt.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch Merkmal 12.2 wortsinngem\u00e4\u00df. Insoweit hat die Beklagte nur bestritten, dass die r\u00fcckseitige Er\u00f6ffnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein \u201eSchlitz\u201c ist, nicht aber, dass sie sich in Richtung der L\u00e4ngsachse der Kolbenstange erstreckt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht dar\u00fcber hinaus Merkmal 8.2 der Merkmalsgliederung in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise. Insoweit hat die Beklagte \u2013 neben der Existenz patentgem\u00e4\u00dfer Schalter \u2013 lediglich bestritten, dass diese im Bereich eines Schlitzes angeordnet sind, wobei sie insbesondere das Vorhandensein eines Schlitzes im Sinne des Klagepatents in Abrede gestellt hat. Der Fachmann erkennt, dass der \u201eBereich des Schlitzes\u201c weit zu verstehen ist, so dass es ausreicht, wenn die Schalter in r\u00e4umlicher N\u00e4he des Schlitzes angeordnet und befestigt sind. Denn die Schalter erf\u00fcllen ihren technischen Sinn und Zweck \u2013 Einstellung verschiedener \u00d6ffnungswinkel \u2013 ebenso wie der Schlitz \u2013 Erhalt der r\u00fcckseitigen Anbaum\u00f6glichkeit \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob die Abfragekassette komplett von dem Schlitz aufgenommen wird oder sich teilweise innerhalb des von dem Geh\u00e4use umschlossenen Spannkopfes befindet.<\/p>\n<p>Nach dem dargelegten Verst\u00e4ndnis verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 8.2 wortsinngem\u00e4\u00df. Denn die Schalter sind (als insgesamt austauschf\u00e4hige Abfragekassette) in r\u00e4umlicher N\u00e4he des Schlitzes angeordnet, wobei die weiteren Punkte von Merkmal 8.2 zwischen den Parteien zu Recht unstreitig sind.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch Merkmal 11 wortsinngem\u00e4\u00df. Danach wird die Abfragekassette von der R\u00fcckseite des Geh\u00e4uses des Spannkopfes durch einen Schlitz eingesteckt.<br \/>\nDer Fachmann versteht unter dem Einstecken der Abfragekassette von der R\u00fcckseite das Einf\u00fchren der Abfragekassette durch eine r\u00fcckseitige \u00d6ffnung dergestalt, dass die Schalter der Abfragekassette den \u00d6ffnungswinkel des Spannarmes einstellen k\u00f6nnen und die r\u00fcckseitige Anbaum\u00f6glichkeit der Kniehebelspannvorrichtung beibehalten wird. Dieses Verst\u00e4ndnis folgt aus dem bereits dargelegten technischen Sinn und Zweck des patentgem\u00e4\u00dfen Schlitzes (Beibehaltung der Vorteile der Kassettentechnik unter Aufrechterhalten der r\u00fcckseitigen Anbaum\u00f6glichkeit) sowie der Schalter (Einstellung des \u00d6ffnungswinkels).<\/p>\n<p>Zur Erf\u00fcllung dieses Sinns und Zwecks ist \u2013 wie der Fachmann erkennt \u2013 nicht erforderlich, dass das Einf\u00fchren der Abfragekassette ausschlie\u00dflich durch eine geradlinig verlaufende Bewegung der Kassette von der R\u00fcckseite des Spannkopfes her auf die Kolbenstange zu erfolgt. Eine entsprechende r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe enth\u00e4lt auch der Patentanspruch nicht.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 11 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Denn auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird die Abfragekassette durch eine r\u00fcckseitige \u00d6ffnung in den Raum des Spannkopfes eingef\u00fchrt. Dass dabei ein Verdrehen des Aktuators erforderlich ist, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus. Denn bei verdrehtem Aktuator kann \u2013 wovon sich die Kammer anhand eines Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberzeugt hat \u2013 die Abfragekassette durch die r\u00fcckseitige \u00d6ffnung in den Raum des Spannkopfes eingef\u00fchrt werden, und zwar dergestalt, dass zum einen die Schalter die Einstellung des \u00d6ffnungswinkels erm\u00f6glichen und zum anderen \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die Kniehebelspannvorrichtung bei eingesetzter Abfragekassette von der R\u00fcckseite her angebaut werden kann. Die Kammer vermag sich der Auffassung der Beklagten, in dem Einf\u00fchren der Abfragekassette bei verdrehtem Aktuator liege ein \u201eEinschieben von der Stirnseite\u201c, nicht anzuschlie\u00dfen. Denn der ma\u00dfgebliche Zugriff auf den Raum des Spannkopfes ist unabh\u00e4ngig von der exakten Richtung der Bewegung, mit der die Abfragekassette eingesetzt wird, und erfolgt \u00fcber eine \u00d6ffnung an der R\u00fcckseite des Spannkopfgeh\u00e4uses. Von dieser Seite aus kann die Abfragekassette \u2013 bei verdrehtem Aktuator \u2013 in den Raum des Spannkopfes eingesetzt werden, wo sie im Bereich der r\u00fcckseitigen \u00d6ffnung verbleibt. Bei eingesetzter Abfragekassette steht an dieser R\u00fcckseite auch der Flansch der Kassette aus dem Profil des Geh\u00e4uses des Spannkopfes hervor. Ob das Einsetzen der Abfragekassette ein Verdrehen des Aktuators erfordert oder nicht, macht hinsichtlich der technischen Aufgabe des Einsetzens der Abfragekassette von der R\u00fcckseite (Beibehalt der Vorteile der Kassettentechnik und Aufrechterhalten der r\u00fcckseitigen Anbaum\u00f6glichkeit der Kniehebelspannvorrichtung) keinen erheblichen Unterschied.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Merkmal 13 der Merkmalsgliederung Gebrauch. Insoweit hat die Beklagte bestritten, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Schlitz vorhanden ist und dass die Abfragekassette in diesen eingesteckt ist. Beides er\u00fcbrigt sich aufgrund der obigen Ausf\u00fchrungen zu den Merkmalen 11 und 12. Die weiteren Punkte des Merkmals 13 \u2013 insbesondere die Anbaum\u00f6glichkeit der Kniehebelspannvorrichtung von allen vier Seiten \u2013 sind zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 14 der Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df. Danach dichtet das Profil der Abfragekassette den Schlitz nach au\u00dfen hin m\u00f6glichst fugendicht ab. Der Fachmann versteht unter dem Profil im Sinne des Klagepatents jedenfalls auch den Befestigungssockel der Abfragekassette.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis gewinnt der Fachmann unmittelbar aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 des Klagepatents. Denn bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel erfolgt die Abdichtung teilweise \u00fcber den mit der Bezugsziffer 25 versehenen Flansch der Abfragekassette. Angesichts dessen erkennt der Fachmann, dass unter Profil der Abfragekassette im Sinne des Merkmals 14 nicht nur der Quersteg des L-Profils der Abfragekassette zu verstehen ist. Die Ausf\u00fchrungen in Spalte 6, Zeilen 19 ff. des Klagepatents stehen diesem Verst\u00e4ndnis nicht entgegen. Denn sie beziehen sich auf ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel und sind nicht geeignet, den weiter formulierten Patentanspruch einzuschr\u00e4nken. Der Fachmann erkennt auch, dass die Aufnahme der Bezugsziffer 21 in den Anspruch seinem Verst\u00e4ndnis des Profils gem\u00e4\u00df Merkmal 14 nicht entgegensteht. Denn Bezugsziffern sind nicht geeignet, den Wortlaut des Anspruchs zu beschr\u00e4nken, da sie sich auf bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre beziehen.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 14 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Denn der Befestigungssockel (Flansch) der Abfragekassette der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verschlie\u00dft die r\u00fcckseitige \u00d6ffnung des Geh\u00e4uses des Spannkopfes weitgehend, dichtet diese also m\u00f6glichst fugendicht ab. Davon hat sich die Kammer wiederum anhand eines Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberzeugt.<\/p>\n<p>9.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 17 der Merkmalsgliederung. Die Verwirklichung dieses Merkmals hat die Beklagte ausschlie\u00dflich mit der Begr\u00fcndung bestritten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Schlitz aufweise. Dies ist nach den obigen Ausf\u00fchrungen nicht der Fall. Die weiteren Punkte des Merkmals 17 sind zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAufgrund der Patentverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach f\u00fcr ab dem 26.07.1997 begangene Benutzungshandlungen ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu, denn die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche droht.<\/p>\n<p>Die Feststellungsklage ist begr\u00fcndet. Der Schadensersatzanspruch beruht \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 auf \u00a7 139 Abs. 2 PatG, wobei nicht unwahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger war ihr ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 783).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 \u20ac<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz des Kl\u00e4gervertreters vom 01.03.2011 bietet keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2021 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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