{"id":1688,"date":"2011-03-24T17:00:20","date_gmt":"2011-03-24T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1688"},"modified":"2016-04-22T11:04:09","modified_gmt":"2016-04-22T11:04:09","slug":"4b-o-24910-escitalopram","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1688","title":{"rendered":"4b O 249\/10 &#8211; Escitalopram"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1618<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. M\u00e4rz 2011, Az. 4b O 249\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 22.11.2010 bleibt im Kostenausspruch (Ziffer IV.) aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin tr\u00e4gt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist alleinige Inhaberin des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 347 XXX sowie des erg\u00e4nzenden Schutzzertifikats DE 103 99 XXX.5. Beide Schutzrechte betreffen den Wirkstoff Escitalopram bzw. mit diesem Wirkstoff hergestellte Arzneimittel.<\/p>\n<p>Durch ein Schreiben vom 15.10.2010 (Anlage ASt9) erlangte die Antragstellerin Kenntnis davon, dass die Antragsgegnerin Arzneimittel mit dem Wirkstoff Escitalopram in fertiger Tablettenform bei einem Drittanbieter bestellt und von diesem geliefert bekommen hatte. Mit Schreiben vom 17.11.2010 (Anlagenkonvolut Ast12) mahnte die Antragstellerin daher die Antragsgegnerin ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum n\u00e4chsten Tag auf, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. Die Antragsgegnerin wies die gesetzte Frist mit Schreiben vom 18.11.2010 (Anlagenkonvolut Ast12) als unangemessen zur\u00fcck und erkl\u00e4rte, zu keinem Zeitpunkt escitalopramhaltige Arzneimittel in den Verkehr gebracht zu haben. Vielmehr habe sie \u201edie erhaltenen Waren\u201c bereits am 24.09.2009 vernichtet.<\/p>\n<p>Am 19.11.2010 hat die Antragstellerin deshalb eine einstweilige Verf\u00fcgung beantragt, woraufhin der Antragsgegnerin durch Beschluss der Kammer vom 22.11.2010 unter Ziffer I. untersagt worden ist, Arzneimittel mit dem Wirkstoff Escitalopram bzw. dessen nicht-toxischen S\u00e4ure-Additionssalzen, einschlie\u00dflich Escitalopramoxalat, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Zugleich ist der Antragsgegnerin in Ziffer III. des Beschlusses \u2013 neben der unverz\u00fcglichen Rechnungslegung \u2013 aufgegeben worden, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Antragstellerin zu bestimmenden, \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorl\u00e4ufigen Verwahrung herauszugeben.<\/p>\n<p>Gegen die einstweilige Beschlussverf\u00fcgung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 09.12.2010 Kostenwiderspruch eingelegt, mit dem sie geltend macht, keinen Anlass zur Einleitung des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens gegeben zu haben. Insbesondere sei die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 17.11.2010 gesetzte Frist unangemessen kurz gewesen. Indem sie innerhalb dieser Frist reagiert und mitgeteilt habe, dass die bezogene Ware bereits vernichtet worden sei und dass sie wegen der geforderten Unterlassungserkl\u00e4rung innerhalb einer angemessenen Frist wieder auf die Antragstellerin zukommen wolle, habe sie alles Erforderliche getan. Der Antragstellerin sei bekannt gewesen, dass sie \u2013 die Antragsgegnerin \u2013 von den ihr urspr\u00fcnglich im Jahr 2008 erteilten Zulassungen infolge des Drittwiderspruchs der Antragstellerin keinen Gebrauch habe machen k\u00f6nnen und dass sie die streitgegenst\u00e4ndlichen Arzneimittel daher nicht in Verkehr gebracht habe. Im \u00dcbrigen habe auch deshalb kein Anlass f\u00fcr eine derart kurze Fristsetzung bestanden, weil die Monatsfrist zur Vermutung der Dringlichkeit bereits verstrichen gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22.11.2010 im Kostenpunkt (Ziffer IV.) dahin abzu\u00e4ndern, dass der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist der Auffassung, eine vorherige Abmahnung der Antragsgegnerin sei vorliegend entbehrlich gewesen, weil sie in ihrem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht nur Unterlassung und Rechnungslegung, sondern auch Sequestration beantragt habe. In einem solchen Fall k\u00f6nne eine Abmahnung grunds\u00e4tzlich nicht verlangt werden, weil diese es der Gegenseite erm\u00f6glichen w\u00fcrde, patentverletzende Waren vor Erlass und Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung zu beseitigen. Sei aber eine vorherige Abmahnung ohnehin entbehrlich, so k\u00f6nne die in ihrem Abmahnschreiben vom 17.11.2010 gesetzte Frist von einem Tag nicht unangemessen kurz sein. Sie habe hiermit der Antragsgegnerin die Gelegenheit geben wollen, den geltend gemachten Anspruch anzuerkennen, gleichwohl habe sie aber verhindern m\u00fcssen, dass bei der Antragsgegnerin vorhandene Verletzungsprodukte als Reaktion auf die Abmahnung beiseite geschafft w\u00fcrden. Im \u00dcbrigen habe die Antragsgegnerin bis zum 25.11.2010 \u2013 d.h. innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Abmahnung \u2013 immer noch nicht die geforderte strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben. Dies zeige, dass auch eine l\u00e4ngere Frist die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht entbehrlich gemacht h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin ist zwar zul\u00e4ssig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Nachdem die Antragsgegnerin ihren Widerspruch ausdr\u00fccklich auf die Kostenentscheidung beschr\u00e4nkt hat, steht die materielle Berechtigung der gegen sie ergangenen Beschlussverf\u00fcgung fest. Insbesondere ist ihr der Einwand verwehrt, die Dringlichkeit sei infolge des Zeitablaufs zwischen der Kenntniserlangung der Antragstellerin und dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu verneinen gewesen. Bei der infolge des Kostenwiderspruchs gegebenen Verfahrenslage ist die Antragsgegnerin ohne weiteres als in der Sache unterlegene Partei anzusehen, welche nach der allgemeinen Regelung in \u00a7 91 Abs. 1 ZPO die Kostenlast trifft.<\/p>\n<p>Die Sondervorschrift des \u00a7 93 ZPO &#8211; die grunds\u00e4tzlich auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einschl\u00e4gig ist (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 93 Rn. 6, Stichwort: Einstweilige Verf\u00fcgung) \u2013 kommt vorliegend nicht zum Tragen. Die Bestimmung besagt, dass dem obsiegenden Kl\u00e4ger die Kosten aufzuerlegen sind, wenn der Beklagte den Klageanspruch sofort anerkennt und dem Kl\u00e4ger zuvor keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Vorliegend fehlt es an der letztgenannten Voraussetzung. Die Antragstellerin steht zu Recht auf dem Standpunkt, dass die Antragsgegnerin Veranlassung zur Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegeben hat.<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Abmahnung, sofern eine Sequestration zur Sicherung des Anspruchs auf Vernichtung rechtsverletzender Ware begr\u00fcndet geltend gemacht wird, unzumutbar ist, wenn die Abmahnung die Durchsetzung der berechtigten Anspr\u00fcche des Antragstellers vereiteln w\u00fcrde oder dies aus der Sicht des Antragstellers zumindest zu bef\u00fcrchten steht. Von einem derartigen Sachverhalt wird ausgegangen, wenn die in Verwahrung zu nehmende Sache aufgrund ihrer geringen Gr\u00f6\u00dfe und ihrer Mobilit\u00e4t ohne weiteres beiseite geschafft und dadurch dem Zugriff des Gl\u00e4ubigers entzogen werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, WRP 1997, 471, 472 \u2013 Ohrstecker). Wird mit dem Sequestrationsanspruch zugleich ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, so entf\u00e4llt die Notwendigkeit einer Abmahnung nicht nur teilweise (f\u00fcr den Sequestrationsanspruch), sondern insgesamt, d.h. auch f\u00fcr den gleichzeitig eingeklagten Unterlassungsanspruch (OLGR D\u00fcsseldorf 1998, 270-272; OLG Hamburg, WRP 1988, 47; OLG Frankfurt\/Main, InstGE 6, 51 \u2013 Sequestrationsanspruch).<\/p>\n<p>Hiernach war eine Abmahnung durch die Antragstellerin entbehrlich. Denn die Antragstellerin musste damit rechnen, dass die Antragsgegnerin die streitgegenst\u00e4ndlichen Arzneimittel beiseiteschaffen und dadurch den Sequestrationsanspruch der Antragstellerin vereiteln w\u00fcrde. Dies liegt bereits deshalb nahe, weil die Arzneimittel aufgrund ihrer Gr\u00f6\u00dfe und ihrer Beschaffenheit ohne weiteres, d.h. insbesondere ohne \u00fcberm\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Logistik- und Zeitaufwand, an einen anderen Ort verbracht werden konnten.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die zu vermutende Gefahr des Beiseiteschaffens der Ware und \/ oder anderer Vernebelungsaktionen ausgeschlossen werden konnte, hatte die Antragstellerin nicht. Zwar hat ihr die Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 18.11.2010 mitgeteilt, dass s\u00e4mtliche streitgegenst\u00e4ndlichen Arzneimittel vernichtet worden seien, Nachweise hierf\u00fcr hat die Antragsgegnerin aber nicht erbracht. Dies w\u00e4re erforderlich gewesen, um die Gefahr der Vereitelung eines Sequestrationsanspruches sicher auszuschlie\u00dfen. Angesichts der drohenden Gefahr war die Antragstellerin nicht verpflichtet, die Antragsgegnerin zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags aufzufordern, da die hiermit verbundene zeitliche Verz\u00f6gerung die Gefahr der Vereitelung eines Sequestrationsanspruches erh\u00f6ht h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Soweit die Antragsgegnerin weiter geltend macht, an einem Vertrieb der angegriffenen Arzneimittel schon deshalb kein Interesse mehr gehabt zu haben, weil die Haltbarkeitsdauer \u00fcberschritten gewesen sei, ist nicht vorgetragen, dass die Antragstellerin von diesem Umstand Kenntnis hatte. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte sich die Antragstellerin auch nicht darauf verlassen m\u00fcssen, dass allein der Ablauf der Haltbarkeitsdauer der Medikamente die Antragsgegnerin an einer Vereitelung des Sequestrationsanspruches gehindert h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Obwohl eine Abmahnung nach dem Vorstehenden entbehrlich gewesen w\u00e4re, hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17.11.2010 die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Die dabei gesetzte Frist von einem Tag war ausreichend.<\/p>\n<p>Eine Verl\u00e4ngerung dieser Frist kann insbesondere nicht damit begr\u00fcndet werden, die Antragstellerin selbst habe die Patentverletzung nicht z\u00fcgig verfolgt, sondern sei erst ca. einen Monat nach Kenntniserlangung t\u00e4tig geworden. Dies ist eine Frage der Dringlichkeit der einstweiligen Verf\u00fcgung, \u00fcber die durch Beschluss vom 22.11.2010 abschlie\u00dfend entschieden worden ist. Indem die Antragstellerin die Antragsgegnerin vor Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung abgemahnt und ihr binnen eines Tages Gelegenheit gegeben hat, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, hat sie bereits mehr als das Zumutbare getan. Die Gew\u00e4hrung einer l\u00e4ngeren Frist war nicht veranlasst, da sie hierdurch die Gefahr einer Vereitelung ihres Sequestrationsanspruches infolge der ausgesprochenen Abmahnung erh\u00f6ht h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber w\u00e4re es der Antragsgegnerin m\u00f6glich und zumutbar gewesen, binnen der einger\u00e4umten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. So f\u00fchrt sie selbst nicht an, dass sie zu diesem Zeitpunkt Zweifel an einer patentverletzenden Wirkung der streitgegenst\u00e4ndlichen Arzneimittel gehabt h\u00e4tte. Vielmehr hat sie sich mit dieser Frage nach ihrem eigenen Vortrag bereits einige Zeit zuvor auseinandergesetzt und infolge der dabei gewonnenen Erkenntnisse die patentverletzenden Arzneimittel nicht in den Verkehr gebracht.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen zeigt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin bis zur Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung am 25.11.2010 keine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hat, dass eine l\u00e4ngere Fristsetzung durch die Antragstellerin die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht h\u00e4tte verhindern k\u00f6nnen. Die diesbez\u00fcglich von der Antragsgegnerin erhobenen Einw\u00e4nde verm\u00f6gen nicht zu \u00fcberzeugen. So kann weder der Umstand, dass die Antragsgegnerin neben der Unterlassung auch Auskunft schuldete, noch die Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung am 25.11.2010, nach der die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe von der Antragsgegnerin nicht mehr h\u00e4tte verhindert werden k\u00f6nnen, dar\u00fcber hinwegt\u00e4uschen, dass die Antragsgegnerin in dem Zeitraum vom 17.11.2010 (Abmahnung) bis zum 25.11.2010 (Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung), d.h. binnen einer Frist von acht Tagen, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht abgegeben hat. Dies l\u00e4sst den Schluss zu, dass jedenfalls durch die Setzung einer Frist von acht Tagen die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht h\u00e4tte vermieden werden k\u00f6nnen. Zur Setzung einer l\u00e4ngeren Frist war die Antragstellerin vor dem Hintergrund der dargestellten Umst\u00e4nde keinesfalls verpflichtet.<\/p>\n<p>Die weitere Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1618 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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