{"id":1686,"date":"2011-01-11T17:00:33","date_gmt":"2011-01-11T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1686"},"modified":"2016-04-22T11:03:12","modified_gmt":"2016-04-22T11:03:12","slug":"4b-o-24609-transport-ueberbreiter-gueter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1686","title":{"rendered":"4b O 246\/09 &#8211; Transport \u00fcberbreiter G\u00fcter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1539<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Januar 2011, Az. 4b O 246\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1.) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Fahrzeuge zum Transport \u00fcberbreiter G\u00fcter mit Schiebe- oder Faltdach sowie seitlicher Planenwand und beweglichem Portalelement,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die beiden seitlichen Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger durch separate Dachlaufschienen \u00fcber die Ladefl\u00e4che hinaus verl\u00e4ngert sind, zur Be- oder Entladung \u00fcberbreiter Ladeg\u00fcter das Dach zur Dach\u00f6ffnung \u00fcber die Ladefl\u00e4che hinaus aufzufahren ist, das Portalelement aus seiner funktionsbedingten Auflage zu entfernen ist, mindestens ein seitlicher Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger, der Laufschienenprofil aufweist, zwischen der separaten Dachlaufschiene und einem Eckholm unterbrochen ist sowie mit mindestens einem Eckholm einschlie\u00dflich der Seitenplane zu verbringen und somit die zur Be-\/Entladung notwendige freie Breite gew\u00e4hrleistet ist, und<\/p>\n<p>nach der Be-\/Entladung<\/p>\n<p>die Originalbreite des Daches durch R\u00fcckf\u00fchrung mindestens eines seitlichen L\u00e4ngstr\u00e4gers wieder herzustellen ist, das Dach gegebenenfalls zur Abdeckung der Ladefl\u00e4che zu schlie\u00dfen, das Portalelement in seine funktionsbedingte Lage zur\u00fcck zu versetzen und die durch das \u00fcberbreite Ladegut ausgebauchte Seitenplane zu verzurren ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.8.2006 begangen haben und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, Lieferzeiten und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Lieferempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote und Angebotszeiten sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung unter Angabe der Werbezeitr\u00e4ume, der Werbetr\u00e4ger, und deren Auflagenh\u00f6he sowie der Werbeaufwendungen,<\/p>\n<p>e) der Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns unter Aufschl\u00fcsselung s\u00e4mtlicher Kostenfaktoren,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie die durch seine Einschaltung entstandenen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nan die Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner EUR 6.577,20 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffer I.1. beschriebenen Handlungen seit dem 19.8.2006 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert betr\u00e4gt EUR 250.000.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte, eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des EP 1 616 XXX B1 betreffend ein Fahrzeug zum Transport \u00fcberbreiter G\u00fcter (Anlage K 1, nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c). Das Klagepatent wurde am 5.7.2005 unter Inanspruchnahme zweier deutscher Priorit\u00e4ten vom 7.7. und 6.8.2004 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 19.7.2006.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) reichte beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents ein (Anlage N 22), \u00fcber die bislang nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet ohne Bezugszeichen:<\/p>\n<p>\u201eFahrzeug zum Transport \u00fcberbreiter G\u00fcter mit Schiebe- oder Faltdach sowie seitlicher Planenwand und beweglichem Portalelement, dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>&#8211; die beiden seitlichen Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger durch separate Dachlaufschienen \u00fcber die Ladefl\u00e4che hinaus verl\u00e4ngert sind,<\/p>\n<p>&#8211; zur Be- oder Entladung \u00fcberbreiter Ladeg\u00fcter das Dach zur Dach\u00f6ffnung \u00fcber die Ladefl\u00e4che hinaus aufzufahren ist,<\/p>\n<p>&#8211; das Portalelement aus seiner funktionsbedingten Auflage zu entfernen ist,<\/p>\n<p>&#8211; mindestens ein seitlicher Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger, der Laufschienenprofil aufweist, zwischen der separaten Dachlaufschiene und einem Eckholm unterbrochen ist sowie<\/p>\n<p>&#8211; mit mindestens einem Eckholm, einschlie\u00dflich der Seitenplane, zu verbringen und somit die zur Be-\/Entladung notwendige freie Breite gew\u00e4hrleistet ist,<\/p>\n<p>und nach der Be-\/Entladung<\/p>\n<p>&#8211; die Originalbreite des Daches durch R\u00fcckf\u00fchrung mindestens eines seitlichen L\u00e4ngstr\u00e4gers wieder herzustellen,<\/p>\n<p>&#8211; das Dach gegebenenfalls zur Abdeckung der Ladefl\u00e4che zu schlie\u00dfen,<\/p>\n<p>&#8211; das Portalelement in seine funktionsbedingte Lage zur\u00fcck zu versetzen und<\/p>\n<p>&#8211; die durch das \u00fcberbreite Ladegut ausgebauchte Seitenplane zu verzurren ist.\u201c<\/p>\n<p>Die unten wiedergegebenen Ablichtungen der Figuren 1 und 2 des Klagepatents zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der technischen Lehre des Klagepatents. In Figur 1 ist die Draufsicht auf ein Fahrzeug zur Beladung mit \u00fcberbreitem Transportgut dargestellt. Die Figur 2 zeigt die Draufsicht auf eine mit \u00fcberbreitem Transportgut beladene Ladefl\u00e4che.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1.) stellte her und lieferte an die A GmbH &amp; Co. KG ein Fahrzeug, von dem in Anlage K 7 Ablichtungen enthalten sind (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Nachfolgend werden die Seiten 1 und 2 der Anlage K 7 eingeblendet, in welche die Kl\u00e4gerin Bezugszeichen entsprechend der Klagepatentschrift eingef\u00fcgt hat.<\/p>\n<p>Vorgerichtlich lie\u00df die Kl\u00e4gerin die Beklagten durch ihre Rechts- und Patentanw\u00e4lte erfolglos abmahnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents. Insbesondere sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mindestens ein seitlicher Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger, der ein Laufschienenprofil aufweist, zwischen der separaten Dachlaufschiene und einen Eckholm unterbrochen. Sie nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen,<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des deutschen Teils des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten treten dem Verletzungsvorwurf wie folgt entgegen: Die Unterbrechung zwischen der Dachlaufschiene und dem Eckholm verstehe der Fachmann so, dass sich die Unterbrechung des Dachl\u00e4ngstr\u00e4gers im Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger selbst befinden m\u00fcsse, d.h. der Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger m\u00fcsse zweiteilig ausgebildet sein. Aus dem Begriff \u201eunterbrochen\u201c folge n\u00e4mlich, dass der Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger nach einer Z\u00e4sur weiter fortgesetzt werden m\u00fcsse. Die Fortsetzung k\u00f6nne nicht in der Dachlaufschiene gesehen werden, weil es sich bei dieser um ein separates Bauteil handele, welches den Raum, in dem sich die Unterbrechung des Dachl\u00e4ngstr\u00e4gers befinden solle, eingrenze. An der \u201eKante\u201c zur Dachlaufschiene ende der Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger. Darin k\u00f6nne aber nicht die \u201eUnterbrechung\u201c erblickt werden. Vielmehr m\u00fcsse sich diese zwischen dem der Dachlaufschiene zugewandten Ende des Dachl\u00e4ngstr\u00e4gers und einem Eckholm im Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger befinden. Demgegen\u00fcber weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durchg\u00e4ngige Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger auf, da &#8211; insoweit unstreitig &#8211; keine Unterbrechung zwischen dem der Dachlaufschiene zugewandten Ende und einem Eckholm vorhanden sei, sondern es handele sich um eine einheitliche Schiene, an der die seitliche Plane befestigt sei. Selbst wenn man der Auffassung sei, die Unterbrechung sei das der Dachlaufschiene zugewandte Ende des Dachl\u00e4ngstr\u00e4gers, befinde sich die Unterbrechung jedenfalls nicht zwischen der Ecks\u00e4ule und der Dachlaufschiene. Vielmehr sto\u00dfe die Dachlaufschiene genau \u00fcber der Ecks\u00e4ule an die Dachl\u00e4ngsleiste (Anlage N 21), so dass das Ende der Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger r\u00e4umlich genau \u00fcber der Ecks\u00e4ule liege. Das Klagepatent verlange insoweit jedoch zwingend, dass der Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger \u00fcber den Eckholm hinaus zur Dachlaufschiene rage.<\/p>\n<p>Die Beklagten berufen sich hilfsweise auf ein Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG, wobei sie die Ansicht vertreten, \u201eLadefl\u00e4che\u201c im Sinne des Klagepatents sei nur diejenige &#8211; durch die Eckholme definierte &#8211; Fl\u00e4che, auf der \u00fcberbreite Ladungen transportiert werden k\u00f6nnen. In Bezug auf die geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen behaupten sie im Wesentlichen: Die Beklagte zu 1. habe bereits im Jahre 1994 ein Fahrzeug f\u00fcr \u00fcberbreites Transportgut angeboten, dessen Dachverdeck man aus dem Bereich der Ladefl\u00e4che vollst\u00e4ndig habe herausschieben k\u00f6nnen (nachfolgend: \u201eL\u201c). Das Angebot sei auf der Grundlage ihrer Preisliste vom 1.9.1992 erfolgt (Anlage N 1), die unter anderem ein sog. B-Verdeck beinhaltete. Gegenstand des Angebots sei ein Sattelanh\u00e4nger mit einer um 300 mm verschiebbaren linken Laufschiene f\u00fcr das Unternehmen C in D, E, gewesen. Hierzu nehmen sie Bezug auf die aus Anlage N 4 ersichtliche Auftragsbest\u00e4tigung. Zwar sei die Auftragsbest\u00e4tigung von der F erfolgt, jedoch habe die Beklagte zu 1) das Fahrzeug hergestellt. Diesem Auftrag seien Besprechungen vorausgegangen, in denen als Dach auch ein als \u201eG\u201c bezeichnetes Schiebeverdeck angeboten worden sei (vgl. Produktinformationsbl\u00e4tter gem\u00e4\u00df Anlage N 7). Nach der G-L\u00f6sung habe das Dach \u00fcber die gesamte Ladefl\u00e4che hinaus auf separaten Dachlaufschienen auffahren sollen, die an der Vorderseite der vorderen Stirnwand angeordnet sein sollten. Aufgrund der Nachfrage der Kundin habe der Vater des Beklagten zu 2) am 24.5.1994 bei der Beklagten zu 1) per Fax (Anlage N 8) um einen Preis f\u00fcr die G-L\u00f6sung gebeten. Daraufhin habe der Beklagte zu 2) mehrere handschriftliche Kalkulationen erstellt (Anlage N 9). Der Kunde habe sich letztlich jedoch f\u00fcr eine Variante entschieden, bei der das Dach im Laderaum zusammengeschoben wurde (Anlagenkonvolut N 10.1 bis N 10.8).<\/p>\n<p>Im Jahre 2001 habe die Beklagte zu 1) dann tats\u00e4chlich ein Fahrzeug hergestellt, bei dem man die das Dach bildende Plane vollst\u00e4ndig aus dem Bereich der Ladefl\u00e4che habe schieben k\u00f6nnen (nachfolgend: \u201eH\u201c): Es habe sich um einen 2-Achs-Jumbo-Sattelanh\u00e4nger mit Tiefbett f\u00fcr die I GmbH in J gehandelt (vgl. Schreiben nebst Zeichnung in Anlage N 12 und Schreiben in Anlage N 13). Das betreffende Fahrzeug sei in den Fotos gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut N 14.1 bis N 14.15 ersichtlich.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich habe die Beklagte zu 1) im Jahre 2003 bereits ein Fahrzeug hergestellt, dessen Dach man \u00fcber die Ladefl\u00e4che hinaus habe auffahren k\u00f6nnen (nachfolgend: \u201eK\u201c): Am 15.1.2003 sei die Beklagte zu 1) von dem A GmbH &amp; Co.KG entsprechend beauftragt worden (Anlage N 16 und Auftragsbest\u00e4tigung Anlage N 17). Die Beklagten nehmen hinsichtlich der Ausgestaltung dieses Fahrzeugs Bezug auf die technische Skizze gem\u00e4\u00df Anlage N 19 sowie auf die Fotos gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut N 20.1 bis 20.6.<\/p>\n<p>Ihren weiter hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag st\u00fctzen die Beklagten darauf, dass das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents vernichten werde, weil dessen technische Lehre nicht ausf\u00fchrbar und aufgrund einer offenkundigen Vorbenutzung zumindest nicht neu sei, jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist den Beklagten jeweils am 22.12.2009 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<br \/>\nE n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz zu, weil die Beklagten das Klagepatent in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise verletzt haben. Ein Anlass f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Fahrzeug mit Planenverdeck f\u00fcr den Transport \u00fcberbreiter G\u00fcter.<\/p>\n<p>In seinen einleitenden Ausf\u00fchrungen zum Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent: Zum Transport \u00fcberbreiter G\u00fcter werden meist Tieflader, wie in der DE 34 05 XXX beschrieben, oder Fahrzeuge mit einer freien Ladefl\u00e4che verwendet. Wenn \u00fcberbreite Ladungen gegen Witterungseinfl\u00fcsse oder aus anderweitigen Gr\u00fcnden gesch\u00fctzt bef\u00f6rdert werden sollen, bedarf es Fahrzeuge, deren Breite zumindest im hinteren Ladebereich vergr\u00f6\u00dfert werden kann. Als problematisch bezeichnet das Klagepatent unter anderem die seitlichen Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger mit ihrer Nebenfunktion als F\u00fchrung f\u00fcr das bewegliche Dach sowie die Heckkolme. Nach dem Stand der Technik wurde dieses Problem dadurch gel\u00f6st, dass das Dach bis zum Ende aufgefahren wird, die seitlichen Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger etwa auf halber L\u00e4nge mit einem Gelenk versehen sind bzw. die Elastizit\u00e4t des Dachl\u00e4ngstr\u00e4gers ein seitliches begrenztes Ausbiegen gestattet und somit die M\u00f6glichkeit besteht, zur Be- oder Entladung zumindest einen Heckholm und den hinteren Teil des auf dem Holm angelenkten Dachl\u00e4ngstr\u00e4gers seitlich auszufahren. Die Seitenplane h\u00e4ngt dann gardinenartig am Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger. Nach dem Beladen wird der Heckholm mit dem hinteren Dachl\u00e4ngstr\u00e4gerteil wieder in seine urspr\u00fcngliche Lage gebracht, wobei sich die Seitenplane \u00fcber das \u00fcberbreite Transportgut baucht. Anschlie\u00dfend kann das Dach geschlossen werden.<\/p>\n<p>Als nachteilig am Stand der Technik bem\u00e4ngelt das Klagepatent, dass nur ein beschr\u00e4nkter Teil der Ladefl\u00e4che nutzbar sei, weil ein Teil der seitlichen Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger zur Aufnahme des Daches parallel \u00fcber der Ladefl\u00e4che verbleiben m\u00fcsse. Bei einer seitlichen Beladung bei angehobenem Dach tr\u00e4ten gravierende Nachteile durch eine erschwerte Handhabung der Seitenplanen und den gr\u00f6\u00dferen Platzbedarf f\u00fcr das zu beladende Fahrzeug auf.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe (Abschnitt [0003]), die oben genannten Probleme zu l\u00f6sen und m\u00f6glichst viel Ladefl\u00e4che f\u00fcr den Transport \u00fcberbreiter Ladungen bereit zu stellen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Fahrzeug mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Fahrzeug zum Transport \u00fcberbreiter G\u00fcter (11) mit Schiebe- oder Faltdach (3) sowie seitlicher Planenwand (10) und beweglichem Portalelement (4).<br \/>\n2. Die beiden seitlichen Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger (5.1, 5.2) sind durch separate Dachlaufschienen \u00fcber die Ladefl\u00e4che (1) hinaus verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p>3. Zur Be- oder Entladung \u00fcberbreiter Ladeg\u00fcter (11) ist das Dach (3) zur Dach\u00f6ffnung \u00fcber die Ladefl\u00e4che (1) hinaus aufzufahren.<\/p>\n<p>4. Das Portalelement (4) ist aus seiner funktionsbedingten Auflage zu entfernen.<\/p>\n<p>5. Mindestens ein seitlicher Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger (5), der Laufschienenprofil aufweist, ist<\/p>\n<p>a) zwischen der separaten Dachlaufschiene (50) und einem Eckholm (8) unterbrochen sowie<\/p>\n<p>b) mit mindestens einem Eckholm (8), einschlie\u00dflich der Seitenplane (10), zu verbringen und somit ist die zur Be-\/Entladung notwendige freie Breite gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>6. Nach der Be-\/Entladung ist<\/p>\n<p>a) die Originalbreite des Daches (3) durch R\u00fcckf\u00fchrung mindestens eines seitlichen L\u00e4ngstr\u00e4gers (5) wieder herzustellen,<\/p>\n<p>b) das Dach (3) gegebenenfalls zur Abdeckung der Ladefl\u00e4che (1) zu schlie\u00dfen,<\/p>\n<p>c) das Portalelement (4) in seine funktionsbedingte Lage zur\u00fcck zu versetzen und<\/p>\n<p>d) die durch das \u00fcberbreite Ladegut (11) ausgebauchte Seitenplane (10) zu verzurren.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Dies ist hinsichtlich der Merkmale 1), 2), 3), 4), 5b) und 6) zu Recht zwischen den Parteien unstreitig, so dass es diesbez\u00fcglich keiner n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen der Kammer bedarf.<\/p>\n<p>Auch das Merkmal 5a) ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Ausgehend vom Wortlaut des Merkmals 5a) soll jedenfalls einer der beiden seitlichen Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger \u201eunterbrochen\u201c sein. Das verlangt &#8211; insofern stimmen die Parteien zu Recht noch \u00fcberein &#8211; eine zweiteilige Ausgestaltung mindestens eines seitlichen Dachl\u00e4ngstr\u00e4gers. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Unterbrechung &#8211; wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform realisiert &#8211; durchaus auch in dem \u00dcbergang von dem Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger zur separaten Dachlaufschiene gesehen werden.<\/p>\n<p>Der Fachmann betrachtet das Merkmal 5a) in seinem systematischen Zusammenhang mit dem Merkmal 2). Danach sind die beiden seitlichen Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger durch separate Dachlaufschienen \u00fcber die Ladefl\u00e4che hinaus verl\u00e4ngert. Dem entnimmt der Fachmann, dass die Dachlaufschienen zwar selbst\u00e4ndige Bauteile sind, jedoch funktional mit den Dachl\u00e4ngstr\u00e4gern eine Einheit bilden, indem das Laufschienenprofil \u00fcber die Ladefl\u00e4che hinaus ausgedehnt wird und das Dach \u00fcber die Ladefl\u00e4che hinaus aufgefahren werden kann. Dadurch wird es erm\u00f6glicht, dass mindestens ein seitlicher Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger samt Eckholm und Seitenplane seitlich ausgefahren werden kann, um eine Be-\/Entladung \u00fcberbreiter G\u00fcter zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Zwar erkennt der Fachmann, dass \u201eunterbrochen\u201c einen \u00fcber \u201eseparat\u201c hinausgehenden technischen Sinngehalt haben muss, da ansonsten das Merkmal 5a) an sich \u00fcberfl\u00fcssig w\u00e4re. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass beide seitlichen Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger durch separate Dachlaufschienen verl\u00e4ngert sein m\u00fcssen (Merkmal 2), w\u00e4hrend nur mindestens ein seitlicher Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger unterbrochen sein muss, so dass sich im Umkehrschluss ergibt, dass \u201eunterbrochen\u201c nicht (v\u00f6llig) kongruent mit \u201eseparat\u201c sein kann.<\/p>\n<p>Der \u00fcberschie\u00dfende Bedeutungsgehalt des Wortes \u201eunterbrochen\u201c ist darin zu erblicken, dass mindestens ein seitlicher Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger keine Verbindung zur Dachlaufschiene aufweist, w\u00e4hrend \u201eseparat\u201c f\u00fcr sich betrachtet auch eine solche Verbindung zulie\u00dfe &#8211; denn selbst\u00e4ndige Bauteile k\u00f6nnen auch verbunden sein. Bei der Auslegung des technischen Sinngehaltes des Wortes \u201eunterbrochen\u201c im Sinne von Merkmal 5a) sind die Kritik am Stand der Technik sowie die darauf basierende Aufgabe des Klagepatents zu ber\u00fccksichtigen: Als Problem des Standes der Technik im Zusammenhang mit der Be-\/Entladung \u00fcberbreiter G\u00fcter erw\u00e4hnt das Klagepatent die seitlichen Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger mit ihrer Nebenfunktion als F\u00fchrung f\u00fcr das bewegliche Dach sowie die Heckholme. Der Stand der Technik begegnet diesem Problem in der Weise, dass das Dach bis zum Ende aufgefahren wird, die seitlichen Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger etwa auf halber L\u00e4nge mit einem Gelenk versehen sind bzw. die Elastizit\u00e4t des Dachl\u00e4ngstr\u00e4gers ein seitliches begrenztes Ausbiegen gestattet und damit f\u00fcr die Be- und Entladung zumindest ein Heckholm sowie der hintere Teil des auf dem Holm angelenkten Dachl\u00e4ngstr\u00e4gers l seitlich ausgefahren werden kann. Nach dem Beladen wird der Heckholm mit dem hinteren Dachl\u00e4ngstr\u00e4gerteil wieder in seine urspr\u00fcngliche Lage gebracht, wobei sich die Seitenplane \u00fcber das \u00fcberbreite Transportgut baucht. Anschlie\u00dfend kann das Dach geschlossen werden. Als Nachteil des Standes der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent, dass nur ein beschr\u00e4nkter Teil der Ladefl\u00e4che nutzbar ist, weil ein Teil der seitlichen Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger zur Aufnahme des Daches parallel \u00fcber der Ladefl\u00e4che verbleiben m\u00fcsse. Bei einer seitlichen Beladung bei angehobenem Dach tr\u00e4ten gravierende Nachteile durch erschwerte Handhabung der Seitenplanen und den gr\u00f6\u00dferen Platzbedarf f\u00fcr das zu beladende Fahrzeug auf. Die L\u00f6sung des Klagepatents wird im allgemein Beschreibungsteil (Absatz [0004]) wie folgt auf den Punkt gebracht: Die seitlichen Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger, die sich zweckentsprechend \u00fcber den gesamten Laderaum erstrecken und u.a. als Laufschienen f\u00fcr das bewegliche Dach dienen, werden durch separate Dachlaufschienen f\u00fcr das Dach \u00fcber das Fahrerhaus verl\u00e4ngert. Damit kann das Dach einschlie\u00dflich des Heckportalelements beim \u00d6ffnen \u00fcber das Fahrerhaus gefahren\/geschoben werden, so dass das Dach die gesamte Ladefl\u00e4che freigibt und nicht mehr auf den seitlichen Dachl\u00e4ngstr\u00e4gern lagert. Demzufolge kann mindestens ein seitlicher Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger, der ja keinen Verbund mit den separaten Dachlaufschienen \u00fcber dem Fahrerhaus mehr aufweist, einschlie\u00dflich mindestens eines Eckholms und der Seitenplane in Querrichtung zur Fahrzeugl\u00e4ngsachse auf die f\u00fcr eine Be-\/Entladungsfl\u00e4che gew\u00fcnschte \u00dcberbreite verbracht werden. Dem entnimmt der Fachmann, dass der Sinn und Zweck der Unterbrechung darin liegt, es zu gew\u00e4hrleisten, dass mindestens ein seitlicher Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger mit einem Eckholm und der Seitenplane seitlich ausfahrbar ist. Da die Dachlaufschiene mit dem seitlichen Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger jedenfalls funktional eine Einheit bildet, kann die geforderte \u201eUnterbrechung\u201c auch im Nahtbereich zwischen Dachlaufschiene und Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger liegen.<\/p>\n<p>Die gegenteilige Auslegung der Beklagten vermag schlie\u00dflich auch deshalb nicht zu \u00fcberzeugen, weil bei deren Richtigkeit die Ausf\u00fchrungsbeispiele gem\u00e4\u00df s\u00e4mtlicher Figuren des Klagepatents nicht patentgem\u00e4\u00df w\u00e4ren, weil sie jeweils nur Unterbrechungen zwischen Dachl\u00e4ngstr\u00e4gern und Dachlaufschienen zeigen, aber nicht innerhalb der Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger selbst zeigen.<\/p>\n<p>Insoweit f\u00fchrt es nicht aus der Verletzung des Klagepatents heraus, dass die \u201eeigentlichen\u201c Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einteilig ausgebildet, d.h. nicht in sich selbst unterbrochen, sind.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDas Merkmal 5a) konkretisiert dar\u00fcber hinaus den Ort der Unterbrechung dahingehend, dass diese \u201ezwischen\u201c der Dachlaufschiene und einem Eckholm gegeben sein muss.<\/p>\n<p>Das verlangt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zwingend, dass der Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger \u00fcber den Eckholm hinaus zur Dachlaufschiene ragen muss.<\/p>\n<p>Unter einem \u201eEckholm\u201c versteht das Klagepatent einen vertikal verlaufenden Tr\u00e4ger, auf dem der Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger liegt (Abschnitt [0005]). Der technische Wortsinn des Merkmals 5a) wird auch dann erf\u00fcllt, wenn &#8211; wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (vgl. die nachfolgende Einblendung der Fotos 3 und 4 gem\u00e4\u00df Anlage N 21) &#8211; der Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger r\u00e4umlich genau \u00fcber dem Fronteckholm liegt und dieser &#8211; im Gegensatz zum betreffenden Heckeckholm &#8211; nicht mit zur Seite verbracht werden soll.<\/p>\n<p>Die Anforderung \u201ezwischen der separaten Dachlaufschiene und einem Eckholm\u201c verlangt nicht, dass die Unterbrechung in einem r\u00e4umlichen Bereich erfolgt, der \u2013 vom Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger aus betrachtet \u2013 jenseits des Fronteckholms liegt. Der Fachmann sieht, dass eine derartige rein semantische Betrachtungsweise der technischen Funktion des Merkmals 5a) nicht gerecht w\u00fcrde. Denn der betreffende technische Sinn und Zweck liegt gerade darin, es zu erm\u00f6glichen, einen Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger mit mindestens einem Eckholm und Seitenplane seitlich ausfahren zu k\u00f6nnen, ohne dass die Dachlaufschiene die seitliche Auslenkung mitmacht. Dass diese Funktion bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hrleistet wird, ist unstreitig. Entgegen der Ansicht der Beklagten sprechen die Figuren des Klagepatents nicht gegen diese Auslegung: Zum einen dienen die Figuren lediglich der Veranschaulichung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, welche die allgemeine technische Lehre des Klagepatents nicht zu beschr\u00e4nken verm\u00f6gen; der Fachmann erkennt n\u00e4mlich, dass die technische Funktion des Merkmals 5a) auch dann erzielt wird, wenn die Unterbrechung \u00fcber der Ecks\u00e4ule endet (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Zum anderen l\u00e4sst sich den Figuren nicht mit Gewissheit entnehmen, dass die seitlichen Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger \u00fcber den Fronteckholm hinausragen.<\/p>\n<p>Durch die hier vertretene Auslegung wird auch nicht &#8211; was unzul\u00e4ssig w\u00e4re (vgl. Meier-Beck, GRUR 2003, 905) &#8211; eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Umschreibung unter \u00dcberschreitung der Grenze zur \u00c4quivalenz auf ihre technische Funktion beschr\u00e4nkt. Zun\u00e4chst ist zweifelhaft, ob dem Wort \u201ezwischen\u201c \u00fcberhaupt eine derartige abschlie\u00dfende Vorgabe in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht zukommt. Jedenfalls l\u00e4sst der Wortlaut auch das Verst\u00e4ndnis zu, dass die Unterbrechung auch dann \u201ezwischen\u201c der separaten Dachlaufschiene und einem Eckholm erfolgt, wenn die Dachlaufschiene und der seitliche Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger in der Weise \u00fcber dem Eckholm aufeinandertreffen, dass beide sich teilweise \u00fcber den Eckholm erstrecken. Schlie\u00dflich l\u00e4sst der Anspruch offen, von welchem Eckholm aus betrachtet die Frage zu beantworten ist, ob die Unterbrechung zwischen separater Dachlaufschiene und einem Eckholm erfolgt. Dass der Anspruch sich nicht auf einen Front- oder Heckeckholm festlegt, kommt auch darin zum Ausdruck, dass insoweit das allgemeine Bezugszeichen (8) angegeben ist, w\u00e4hrend in der Beschreibung ansonsten durchaus zwischen den jeweiligen vorderen und hinteren Eckholmen 8.1 \u2013 8.4 differenziert wird. Insoweit kann die betreffende Betrachtung auch aus der Perspektive eines Beobachters erfolgen, der sich hinter einem Heckeckholm befindet. Dann aber liegt die Unterbrechung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zweifelsohne zwischen den separaten Dachlaufschienen und den (Heck-)Eckholmen, und zwar im Bereich des Beginns der Verl\u00e4ngerung der Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger durch die Dachlaufschienen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf ein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG. Keine der von ihnen geltend gemachten Vorbenutzungen gen\u00fcgt den diesbez\u00fcglichen rechtlichen Anforderungen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst hinsichtlich der behaupteten L. Es kann dahinstehen, ob sich aus den diesbez\u00fcglichen Behauptungen \u00fcberhaupt eine Benutzungshandlung im Inland ergibt. Jedenfalls ist der notwendige Erfindungsbesitz nicht tatrichterlich feststellbar.<\/p>\n<p>Erfindungsbesitz iSv \u00a7 12 PatG setzt voraus, dass der sich auf das private Vorbenutzungsrecht Berufende im geistigen Besitz der Erfindung war, was die subjektive Erkenntnis des Erfindungsgedankens einer objektiv fertigen Erfindung erfordert (BGH, GRUR 1964, 496 \u2013 Formsand II). Die technische Lehre muss wiederholbar erkannt sein (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. V. 11.1.2007, I-2U 65\/05).<\/p>\n<p>Die L offenbart zumindest nicht die technische Lehre des Merkmals 3) des Anspruchs 1 des Klagepatents. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt dem Klagepatent ein weites Verst\u00e4ndnis vom Begriff \u201eLadefl\u00e4che\u201c zugrunde.<br \/>\nDemnach ist die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ladefl\u00e4che nicht beschr\u00e4nkt auf den Bereich zwischen den Eckholmen und diejenige Fl\u00e4che, auf der \u00fcberbreite Ladungen transportiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dass der Begriff \u201eLadefl\u00e4che\u201c weit zu verstehen ist, ergibt sich insbesondere aus dem Absatz [0004] des Klagepatents. Dort hei\u00dft es n\u00e4mlich (Hervorhebung mittels Unterstreichens durch die Kammer):<\/p>\n<p>\u201eSomit kann das Dach einschlie\u00dflich des Heckportalelementes beim \u00d6ffnen \u00fcber das gesamte Fahrerhaus gefahren oder geschoben werden, gibt somit die gesamte Ladefl\u00e4che frei und lagert nicht mehr auf den seitlichen Dachl\u00e4ngstr\u00e4gern.\u201c<\/p>\n<p>Diese Beschreibungspassage belegt, dass das Klagepatent nicht zwischen dem Laderaum f\u00fcr \u00fcberbreite und andere G\u00fcter differenziert, sondern jeglichen Laderaum als \u201eLadefl\u00e4che\u201c versteht, der \u2013 vom Heck aus gesehen \u2013 vor dem Fahrerhaus bzw. Portalelement gelegen ist. Das schlie\u00dft demgem\u00e4\u00df einen Laderaum im sog. Schwanenhals ein.<\/p>\n<p>Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass es in der im Absatz [0003] wiedergegebenen (subjektiven) Aufgabe hei\u00dft, dass \u201em\u00f6glichst viel Ladefl\u00e4che f\u00fcr den Transport \u00fcberbreiter Ladungen bereitgestellt werden soll\u201c. Zum einen ergibt auch diese Formulierung nicht, dass der Laderaum f\u00fcr G\u00fcter von normaler Breite nicht als \u201eLadefl\u00e4che\u201c anzusehen sei. Vor allem aber ist die (subjektive) Aufgabenstellung im Zusammenhang mit der Kritik am Stand der Technik zu sehen (Abschnitt [0002], Zeile 38 ff.). Danach bem\u00e4ngelt das Klagepatent, dass bei nicht vollst\u00e4ndig zur Verf\u00fcgung stehender Ladefl\u00e4che bereits die Be-\/Entladung erschwert ist; es geht also nicht allein um den zur Verf\u00fcgung stehenden Platz f\u00fcr \u00fcberbreite G\u00fcter, wenn diese sich schon\/noch im Fahrzeug befinden, sondern es soll auch das \u201eRangieren\u201c des Ladegutes erleichtert werden. Insofern begrenzt das Klagepatent die Ladefl\u00e4che nicht abschlie\u00dfend auf den Bereich zwischen den Eckholmen.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis wird auch durch die Figuren belegt, wonach sich die f\u00fcr die Ladefl\u00e4che ma\u00dfgebliche Bezugsziffer 1 auf den gesamten Bereich vom Heckportal bis zum Fahrerhaus bezieht. Soweit die Beklagten im Haupttermin geltend machten, in der Figur 1 liege das Dach \u00fcber einem von der \u201eLadefl\u00e4che\u201c verschiedenen Laderaum, ist diese Sichtweise spekulativ, weil an keiner Stelle des Klagepatents gesagt ist, dass es sich insoweit um Laderaum f\u00fcr normal breite G\u00fcter handele.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten zur Untermauerung der von ihnen vertretenen Auslegung auf Lexika-Ausz\u00fcge verweisen, ist dies unbehelflich, weil das Klagepatent sein eigenes Lexikon darstellt, anhand dessen die Bedeutung des Begriffs \u201eLadefl\u00e4che\u201c zu ermitteln ist.<br \/>\nOhne Erfolg beziehen sich die Beklagten auf den vom Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik gem\u00e4\u00df der DE 34 05 XXX (Anlage K 3). Zwar behandelt dieser Stand der Technik (vgl. die von den Beklagten auf Seite 13 unten der Klageerwiderung zitierten Textstellen) ausdr\u00fccklich nur die Tiefladefl\u00e4che ohne Podeste, jedoch ist nicht zu erkennen, dass das Klagepatent seine technische Lehre demzufolge allein auf diesen Teil des Laderaums beziehen wollte. Vielmehr kritisiert das Klagepatent den Stand der Technik gerade auch &#8211; wie oben bereits hervorgehoben &#8211; dahingehend, dass gravierende Nachteile bei seitlicher Beladung auftreten. Das verdeutlicht dem Fachmann den Vorteil einer vollst\u00e4ndigen Freigabe jeglichen Laderaums durch das Dach.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Verst\u00e4ndnis von einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u201eLadefl\u00e4che\u201c offenbarte die L kein Fahrzeug, bei welchem zur Be- und Entladung \u00fcberbreiter Ladeg\u00fcter das Dach zur Dach\u00f6ffnung \u00fcber die Ladefl\u00e4che hinaus aufzufahren war. In der handschriftlichen Notiz, welche sich in der von den Beklagten vorgelegten Anlage N 9 befindet, hei\u00dft es, dass das Verdeck zwar \u00fcber die Stirnwand hinaus auf die Vorderwand nach unten geschoben wird, jedoch der verbleibende Rest \u00fcber dem Laderaum ca. 400 \u2013 500 mm betr\u00e4gt. Insofern wird \u2013 wie auch die Bilder gem\u00e4\u00df Anlage N 7 verdeutlichen &#8211; nicht die gesamte Ladefl\u00e4che freigegeben, sondern das Dach ragt ca. einen halben Meter in den Laderaum hinein, was Schwierigkeiten bei der Verladung sperriger G\u00fcter nach sich zieht.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen zur L gelten entsprechend hinsichtlich der H und der K. Auch diese eingewandten Vorbenutzungen offenbaren jedenfalls nicht das Merkmal 3) des Anspruchs 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Bei der H wird das Dach nur bis in den sogenannten \u201eSchwanenhals\u201c verschoben (vgl. Bilder 5, 8, 12 und 15 der Anlage N 14 sowie Blatt 3 der Anlage N 11: \u201e\u201c\u2026 (nach vorne zusammengeschoben im Laderaum)\u2026\u201c). Es verl\u00e4sst also nicht die gesamte \u201eLadefl\u00e4che\u201c im Sinne der oben wiedergegebenen Auslegung dieses Begriffs, da auch der \u201eSchwanenhals\u201c zum Laderaum geh\u00f6rt. Im Hinblick auf das weite Verst\u00e4ndnis von \u201eLadefl\u00e4che\u201c wird auch der Laderaum im Bereich des oberen Podests davon erfasst.<\/p>\n<p>Ebenso ergibt sich aus den Seitenansichten zu Anlagen N 20.1 und N 20.3 betreffend die K, dass auch dort das Dach nicht \u00fcber die gesamte Ladefl\u00e4che verschiebbar war, so dass auch dort das Merkmal 3) nicht voroffenbart ist. Vielmehr nimmt das zusammengeschobene Dach einen gro\u00dfen Teil im Bereich des sog. Schwanenhalses ein.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die nach alledem von den Beklagten begangene Patentverletzung hat die Kl\u00e4gerin gegen diese einen Anspruch auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. \u00a7 9 PatG.<\/p>\n<p>Ferner hat die Kl\u00e4gerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1, 2 PatG. Die Patentverletzung erfolgte schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen (\u00a7 276 BGB). Ein entsprechendes Verschulden ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, des Beklagten zu 2.), muss sich die Beklagte zu 1. gem\u00e4\u00df \u00a7 31 BGB zurechnen lassen. Aufgrund seiner Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hat der Beklagten zu 2.) auch pers\u00f6nlich f\u00fcr die Patentverletzung einzustehen, weil er f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen hat. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht. Die Beklagten haften gem\u00e4\u00df \u00a7 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB im geltend gemachten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Der zuerkannte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten ergibt sich aus \u00a7 139 Abs. 3 PatG. Der von der Kl\u00e4gerin nach dem RVG i.V.m. VV Nr. 2400 auf der Grundlage eines Streitwertes von EUR 250.000 errechneten H\u00f6he traten die Beklagten zu Recht nicht entgegen; insbesondere begegnet die Veranschlagung einer 1,5-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr bei einer patentrechtlichen Streitigkeit keinen Bedenken.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Es besteht kein Anlass f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1.<\/p>\n<p>Ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche stellen noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist (vgl. BGH GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug).<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es der technischen Lehre des Klagepatents nicht an der Ausf\u00fchrbarkeit im Sinne von Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPat\u00dcG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 b, Art. 83 EP\u00dc.<\/p>\n<p>Soweit sie der Auffassung sind, das Merkmal 5a) sei so auszulegen, dass der mindestens eine seitliche Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger als solcher unterbrochen ist, ist dem aus den unter II. dargestellten Gr\u00fcnden zu widersprechen. Demzufolge fehlt es a priori an der Grundlage dieses Einwandes der Beklagten, weil sie insoweit von einer unzutreffenden Auslegung des Merkmals 5a) ausgehen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDa die von den Beklagten behaupteten Tatsachen zu den vermeintlichen offenkundigen Vorbenutzungen L, H und K streitig sind, k\u00e4me eine Aussetzung insoweit nur dann in Betracht, wenn diese mit liquiden Beweismitteln nachgewiesen w\u00e4ren (vgl. nur OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636, 637 \u2013 Ventilanbohrvorrichtung). So verh\u00e4lt es sich hier jedoch nicht, weil die Beklagten jeweils unter anderem auf Zeugenbeweisantritte angewiesen sind.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nEs besteht auch keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichten wird.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten meinen, ausgehend von einem der Fahrzeuge gem\u00e4\u00df Anlagenkonvoluten NK10 und NK11 habe der Fachmann geeignete Vorbilder und ausreichend Veranlassung f\u00fcr eine Weiterbildung derselben gehabt, bei der eine Vergr\u00f6\u00dferung der Be-\/Entladungsbreite des Fahrzeugs durch ein seitliches Ausfahren zumindest eines der beiden seitlichen Dachl\u00e4ngstr\u00e4ger infolge Verlegung der beiden separaten Dachlaufschienen nach vorne vor die vordere Stirnwand des Fahrzeugs m\u00f6glich sei, scheidet eine Aussetzung jedenfalls aus entsprechenden Gr\u00fcnden wie unter 2) aus. Denn auch insoweit ist n\u00e4mlich zu beachten, dass die tats\u00e4chlichen Behauptungen betreffend die Fahrzeuge gem\u00e4\u00df Anlagen NK10 und NK 11 nicht mit liquiden Beweismitteln nachweisbar sind, so dass auch insoweit dem Nichtigkeitsverfahren nicht vorgegriffen werden darf. Abgesehen davon gibt es keinen substantiierten Vortrag der Beklagten zu entsprechenden Kombinationsanl\u00e4ssen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Fachmann, ginge er tats\u00e4chlich von den Vorbenutzungen als n\u00e4chstliegendem Stand der Technik aus, anhand derselben eine Anregung zu einer entsprechenden Kombination mit den Entgegenhaltungen NK12, NK13 und NK14 erhalten sollte.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1539 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. Januar 2011, Az. 4b O 246\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[25,2],"tags":[],"class_list":["post-1686","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-25","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1686","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1686"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1686\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1687,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1686\/revisions\/1687"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1686"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1686"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1686"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}