{"id":1684,"date":"2011-06-30T17:00:46","date_gmt":"2011-06-30T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1684"},"modified":"2016-04-22T11:02:26","modified_gmt":"2016-04-22T11:02:26","slug":"4b-o-2410-duschtasse-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1684","title":{"rendered":"4b O 24\/10 &#8211; Duschtasse II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1678<\/strong><\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Urteil vom 30. Juni 2011, Az. 4b O 24\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2007 018 XXX U1 (Anlage K 1, im folgenden: Klagegebrauchsmuster), das am 05.03.2007 angemeldet und am 13.11.2008 eingetragen wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 18.12.2008. Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Duschtassenelement umfassend ein unteres Sockelelement und ein oberes Deckelement sowie ein Deckelement f\u00fcr eine Duschanlage.<\/p>\n<p>Die vorliegend ma\u00dfgeblichen Anspr\u00fcche 1, 25 und 26 des Klagegebrauchsmusters lauten:<\/p>\n<p>\u201e1. Duschtassenelement umfassend ein unteres Sockelelement (20) sowie ein oberes Deckelement (30), wobei das Deckelement (30) mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement (31) und ein zweites Fl\u00e4chenelement (33) aufweist, die derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements (30) verbindbar sind.\u201c<\/p>\n<p>\u201e25. Deckelement f\u00fcr eine Duschanlage, wobei das Deckelement (30) mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement (31) und ein zweites Fl\u00e4chenelement (33) aufweist, die derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements (30) verbindbar sind, wobei die Fl\u00e4chenelemente (31, 33) derart ausgebildet sind, dass sie nebeneinander anordnenbar sind.\u201c<\/p>\n<p>\u201e26. Deckelement f\u00fcr eine Duschanlage, wobei das Deckelement (30) mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement (31) und ein zweites Fl\u00e4chenelement (33) aufweist, die derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements (30) verbindbar sind, wobei die Fl\u00e4chenelemente (31, 33) derart ausgebildet sind, dass das zweite Fl\u00e4chenelement (33) in das erste Fl\u00e4chenelement (31) derart aufnehmbar ist, dass das erste Fl\u00e4chenelement (31) das zweite Fl\u00e4chenelement (33) umschlie\u00dft und wobei das zweite Fl\u00e4chenelement (33) mit mindestens einer Ablaufeinrichtung (80) zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid ausgebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine Ausf\u00fchrungsform des Duschtassenelements in einer Explosionsdarstellung mit Sockel- und Deckelement, Figur 2 zeigt das Duschtassenelement gem\u00e4\u00df der Ausf\u00fchrungsform nach Figur 1, wobei insbesondere das zweiteilige Deckelement gezeigt ist; Figur 3 zeigt das Duschtassenelement gem\u00e4\u00df der Ausf\u00fchrungsform nach Figur 1, wobei das Element in zusammengebautem Zustand gezeigt ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet Duschtassen unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) bundesweit an. Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ist aus den zur Akte gereichten Ablichtungen (Anlage K 6), der als Anlage K 7 zur Akte gelangten Einbauanleitung sowie aus dem Prospekt der Beklagten (Anlage K 5) ersichtlich. Zur Veranschaulichung ist nachfolgend eine Abbildung aus dem Prospekt eingeblendet.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus stellt die Beklagte Duschtassen her, die die Firma B (im folgenden: B) unter der Bezeichnung \u201eC\u201c (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) vertreibt. Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 ist aus der entsprechenden Einbauanleitung (Anlage K 20), den als Anlage K 19 zur Akte gereichten Ablichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 sowie dem als Anlage K 18 zur Akte gelangten Prospekt der B ersichtlich, aus dem nachfolgend eine Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 eingef\u00fcgt ist.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 zun\u00e4chst eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte gerichtet hatte, forderte sie die Beklagte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 27.04.2009 (Anlage K 11) erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung bez\u00fcglich der Herstellung, des Anbietens, der Bewerbung und des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 auf. Insoweit setzt die Kl\u00e4gerin Kosten in H\u00f6he von 3.432,00 \u20ac an, die sich aus einer 1,5 Geb\u00fchr aus einem Streitwert von 300.000,00 \u20ac sowie einer Auslagenpauschale von 20,00 \u20ac zusammensetzen. Ebenfalls mit patentanwaltlichem Schreiben forderte sie die Beklagte unter dem 18.02.2011 (Anlage K 16) erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung gerichtet auf die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 auf, wof\u00fcr sie klageweise Kosten in H\u00f6he von 900,10 \u20ac geltend macht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 mache von der Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 26 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Bei dem in das Universalboard eingesetzten Element handele es sich um ein zweites Fl\u00e4chenelement im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters; der dortige Siphon verdecke lediglich die im gleichen Element vorhandene Ablaufrinne.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1 und 26 seien auch schutzf\u00e4hig. Hilfsweise beruft sich die Kl\u00e4gerin insoweit auf die gem\u00e4\u00df der entsprechenden Hilfsantr\u00e4ge eingeschr\u00e4nkten Fassungen der Anspr\u00fcche 1 und 26 des Klagegebrauchsmusters. S\u00e4mtliche Einschr\u00e4nkungen erg\u00e4ben sich aus der Klagegebrauchsmusterschrift; auch von den eingeschr\u00e4nkten Anspr\u00fcchen mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen der Anspr\u00fcche 1 und 25 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, was sich aus der Einbauanleitung ergebe. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verf\u00fcge \u00fcber ein Sockelelement und zwei Fl\u00e4chenelemente. Die Fl\u00e4chenelemente seien \u00fcber eine Nut-Feder-Verbindung zu einem Deckelement verbindbar, wobei die Einbauanleitung zeige, dass die beiden Fl\u00e4chenelemente nebeneinander anzuordnen seien.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1 und 25 seien auch schutzf\u00e4hig. Hilfsweise beruft sich die Kl\u00e4gerin insoweit auf die gem\u00e4\u00df der entsprechenden Hilfsantr\u00e4ge eingeschr\u00e4nkten Fassungen der Anspr\u00fcche 1 und 25 des Klagegebrauchsmusters. Auch von den weiteren Merkmalen der eingeschr\u00e4nkten Anspr\u00fcche 1 und 25 mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass \u2013 soweit die Haupt- und Hilfsantr\u00e4ge sich auf den Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters bzw. dessen modifizierte Fassung beziehen \u2013 angegriffene Ausf\u00fchrungsformen das \u201eD\u201c bzw. das \u201eC\u201c jeweils zusammen mit dem Unterbauelement sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die zun\u00e4chst geltend gemachten Antr\u00e4ge, die auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz, Vernichtung, R\u00fcckruf, Entfernung aus den Vertriebswegen, Urteilsver\u00f6ffentlichung und Ersatz der au\u00dfergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, gest\u00fctzt auf eine Verletzung des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 gerichtet waren, mit Schriftsatz vom 30.11.2010 um entsprechende Antr\u00e4ge, gest\u00fctzt auf eine Verletzung des Anspruchs 26 des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 sowie um Hilfsantr\u00e4ge erweitert. Mit Schriftsatz vom 08.04.2011 hat sie die Klage um weitere Anspr\u00fcche, gest\u00fctzt auf eine Verletzung der Anspr\u00fcche 1 und 25 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 sowie um weitere Hilfsantr\u00e4ge erweitert. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 31.05.2011 hat die Kl\u00e4gerin mit Zustimmung der Beklagten die auf Urteilsver\u00f6ffentlichung und Entfernung gerichteten Klageantr\u00e4ge vollst\u00e4ndig und die auf Belegvorlage gerichteten Antr\u00e4ge teilweise zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>A. im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) ein Duschtassenelement umfassend ein unteres Sockelelement sowie ein oberes Deckelement, wobei das Deckelement mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement und ein zweites Fl\u00e4chenelement aufweist, die derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und zu besitzen;<br \/>\n(Anspruch 1)<\/p>\n<p>b) ein Deckelement f\u00fcr eine Duschanlage, wobei das Deckelement mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement und ein zweites Fl\u00e4chenelement aufweist, die derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind, wobei die Fl\u00e4chenelemente derart ausgebildet sind, dass das zweite Fl\u00e4chenelement in das erste Fl\u00e4chenelement derart aufnehmbar ist, dass das erste Fl\u00e4chenelement das zweite Fl\u00e4chenelement umschlie\u00dft und wobei das zweite Fl\u00e4chenelement mit mindestens einer Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid ausgebildet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\n(Anspruch 26)<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.11.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns<\/p>\n<p>und dabei bez\u00fcglich der vorstehenden Punkte b. und c. die dazugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopie mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteressee der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 18.01.2009 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dBen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 18.01.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und \/ oder Eigentum befindlichen, unter oben I.1. fallenden Duschtassenelemente auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte weiter zu verurteilen, die unter I.1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/p>\n<p>zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf die Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2007 018 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>V. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.432,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>Hilfweise beantragt die Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Ein mehrteiliges, baustellenseits zusammenf\u00fcgbares Duschtassenelement umfassend ein unteres Sockelelement sowie ein oberes Deckelement, wobei das Deckelement mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement und ein zweites Fl\u00e4chenelement aufweist, wobei das zweite Fl\u00e4chenelement eine Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid aufweist und wobei der Bereich des zweiten Fl\u00e4chenelements im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Fl\u00e4chenelements relativ klein bemessen ist, wobei die beiden Fl\u00e4chenelemente derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und zu besitzen;<br \/>\n(modifizierter Anspruch 1)<\/p>\n<p>b) ein Deckelement f\u00fcr eine Duschanlage, wobei das Deckelement mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement und ein zweites Fl\u00e4chenelement aufweist, die derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind, wobei die Fl\u00e4chenelemente derart ausgebildet sind, dass das zweite Fl\u00e4chenelement in das erste Fl\u00e4chenelement derart aufnehmbar ist, dass das erste Fl\u00e4chenelement das zweite Fl\u00e4chenelement umschlie\u00dft und wobei das zweite Fl\u00e4chenelement mit mindestens einer Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid ausgebildet ist und wobei der Bereich des zweiten Fl\u00e4chenelements im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Fl\u00e4chenelements relativ klein bemessen ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und zu besitzen;<br \/>\n(modifizierte Anspruch 26)<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.11.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns<\/p>\n<p>und dabei bez\u00fcglich der vorstehenden Punkte b. und c. die dazugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopie mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 18.01.2009 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 18.01.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und \/ oder Eigentum befindlichen, unter oben I.1. fallenden Duschtassenelemente auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte weiter zu verurteilen, die unter I.1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/p>\n<p>zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf die Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2007 018 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>V. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.432,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>B. im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) ein Duschtassenelement umfassend ein unteres Sockelelement sowie ein oberes Deckelement, wobei das Deckelement mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement und ein zweites Fl\u00e4chenelement aufweist, die derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\n(Anspruch 1)<\/p>\n<p>b) ein Deckelement f\u00fcr eine Duschanlage, wobei das Deckelement mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement und ein zweites Fl\u00e4chenelement aufweist, die derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind, wobei die Fl\u00e4chenelemente derart ausgebildet sind, dass sie nebeneinander anordnenbar sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\n(Anspruch 25)<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.11.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns<\/p>\n<p>und dabei bez\u00fcglich der vorstehenden Punkte b. und c. die dazugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopien mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 18.01.2009 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dBen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 18.01.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und \/ oder Eigentum befindlichen, unter oben I.1. fallenden Duschtassenelemente auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte weiter zu verurteilen, die unter I.1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/p>\n<p>zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf die Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2007 018 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>V. die Beklagte zu verurteilen, an sie 900,10 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>Hilfweise beantragt die Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) ein mehrteiliges, baustellenseits zusammenf\u00fcgbares Duschtassenelement umfassend ein unteres Sockelelement sowie ein oberes Deckelement, wobei das Deckelement mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement und ein zweites Fl\u00e4chenelement aufweist, wobei das zweite Fl\u00e4chenelement eine Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid aufweist und wobei der Bereich des zweiten Fl\u00e4chenelements im Vergeleich zum betretbaren Bereich des ersten Fl\u00e4chenelements relativ klein bemBen ist, wobei die beiden Fl\u00e4chenelemente derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\n(modifizierter Anspruch 1)<\/p>\n<p>b) ein Deckelement f\u00fcr eine Duschanlage, wobei das Deckelement mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement und ein zweites Fl\u00e4chenelement aufweist, die derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind, wobei die Fl\u00e4chenelemente derart ausgebildet sind, dass sie nebeneinander anordnenbar sind und wobei der Bereich des zweiten Fl\u00e4chenelements im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Fl\u00e4chenelements relativ klein bemessen ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\n(modifizierter Anspruch 25)<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.11.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns<\/p>\n<p>und dabei bez\u00fcglich der vorstehenden Punkte b. und c. die dazugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopie mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 18.01.2009 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 18.01.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und \/ oder Eigentum befindlichen, unter oben I.1. fallenden Duschtassenelemente auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte weiter zu verurteilen, die unter I.1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/p>\n<p>zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf die Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2007 018 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>V. die Beklagte zu verurteilen, an sie 900,10 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die Lehre der Anspr\u00fcche 1, 25 und 26 des Klagegebrauchsmusters sei nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters ergebe sich die fehlende Schutzf\u00e4higkeit im wesentlichen aus den folgenden Gesichtspunkten:<br \/>\nEine Anordnung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters werde durch die Druckschriften DE 10 2004 049 XXX A1 (Anlage B 2), WO 2007\/023XXX A1 (Anlage B 5), DE 101 31 XXX A1 (Anlage B 7), EP 0 333 XXX (Anlage B 11) und DE 43 41 XXX A1 (Anlage B 12) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Dar\u00fcber hinaus habe sie (die Beklagte) \u2013 auf Grundlage des Verst\u00e4ndnisses der Kl\u00e4gerin \u2013 ein System mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters bereits im Jahr 2005 offenkundig vorbenutzt. Dazu behauptet sie, sie habe ein \u2013 auf Grundlage des Verst\u00e4ndnisses der Kl\u00e4gerin vom Klagegebrauchsmuster \u2013 schutzrechtsgem\u00e4\u00dfes System sowohl als \u201eD\u201c als auch als \u201eE\u201c bereits auf der Messe F in G, die vom XXX bis XXX stattgefunden habe, vermarktet. Insoweit nimmt sie Bezug auf einen Prospekt aus dem Jahr 2005, der in Kopie als Anlage B 8 zur Akte gelangt ist. Sie behauptet weiter, im Anschluss an die Messe sei ein entsprechender Dusch-\/Wannenplatz noch im Jahr 2005 bei einem Kunden, der Architekt sei, eingebaut worden; am 08.09.2005 und 09.09.2005 h\u00e4tten in Anwesenheit von Angeh\u00f6rigen anderer Fachunternehmen Sanierungsarbeiten bei dem Kunden stattgefunden, die \u2013 wiederum auf Grundlage des Verst\u00e4ndnisses der Kl\u00e4gerin \u2013 von der Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch gemacht h\u00e4tten. Wegen des Aufbaus des bei dem Kunden eingebauten Dusch-\/Wannenplatzes sowie des Ablaufs der Sanierungsarbeiten nimmt die Beklagte auf die als Anlagenkonvolut B 9 zur Akte gereichten Fotografien Bezug. Eine weitere offenkundige Vorbenutzung bez\u00fcglich des Hauptanspruchs 1 sei seit Februar 2006 durch die Firma H erfolgt. Dazu behauptet die Beklagte, die H habe das sog. \u201eH-System\u201c vor Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters vertrieben. Insoweit verweist sie auf den als Anlage B 13a zur Akte gereichten Katalog der Firma H aus Februar 2006 sowie auf ein in der Fachzeitschrift IKZ-Haustechnik (Heft 21\/2006) ver\u00f6ffentlichtes Interview mit dem Vertriebsleiter der H (Anlage B 13b).<\/p>\n<p>Die Beklagte ist weiter der Ansicht, der Anspruch 25 des Klagegebrauchsmusters sei nicht schutzf\u00e4hig. Alle Anspruchsmerkmale seien in den Entgegenhaltungen B 15 \/ K 17, B 11, B 12, B 13a\/13b (Vorbenutzung H) sowie durch den urspr\u00fcnglichen Einbau und die Reparatur des F jeweils offenbart.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus meint die Beklagte, jedenfalls auf Grundlage des Verst\u00e4ndnisses der Kl\u00e4gerin seien auch s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 26 des Klagegebrauchsmusters durch die Entgegenhaltungen gem\u00e4\u00df Anlagen B 2, B 5, B 7, B 11, B 12, B 13a\/13b neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Desweiteren habe sie (die Beklagte) \u2013 auf Grundlage des Verst\u00e4ndnisses der Kl\u00e4gerin \u2013 durch Pr\u00e4sentation, Verkauf, Einbau und Reparatur des F den Gegenstand der Erfindung offenkundig vorbenutzt.<\/p>\n<p>Desweiteren stellt die Beklagte eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 im wesentlichen mit folgenden Argumenten in Abrede. Das Deckelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 weise nur ein einziges Fl\u00e4chenelement, n\u00e4mlich das Universalboard, auf, das ein etwaig eingesetztes Sockelelement bereits vollst\u00e4ndig abdecke. Dieses einzige Fl\u00e4chenelement weise eine schutzrechtsgem\u00e4\u00dfe Ablaufeinrichtung auf, in die lediglich noch das Ablaufsystem in Form des Duschrinnensystems bzw. Siphons eingesetzt und mit der Kanalisation verbunden werde. Insoweit handele es sich nicht um ein zweites Fl\u00e4chenelement im Sinne des Klagegebrauchsmusters, sondern um einen mit einem bestimmten Rinnensystem eines Herstellers zu verwendenden Adapter, der nicht die Fl\u00e4che des Deckelements des Duschtassenelements erg\u00e4nze und auch nicht den Sockel oder den sonstigen Untergrund abdecke. Das Duschrinnensystem mit Adapter entspreche dem in der Klagegebrauchsmusterschrift als Rahmenelement bezeichneten Element. Dar\u00fcber hinaus seien das Deckelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 und der Adapter nicht verbindbar im Sinne der Lehre des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters. Eine mechanische Verbindung zwischen den beiden Bauteilen werde nicht hergestellt; der Adapter mit dem Ablaufsystem werde lediglich in die Ablaufeinrichtung des Universalboards eingelegt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 mache von der Lehre des Anspruchs 26 des Klagegebrauchsmusters nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Es fehle, wie auch bez\u00fcglich des Anspruchs 1, bereits an einem zweiten Fl\u00e4chenelement und an der Verbindbarkeit von Universalboard und Adapter. Selbst wenn das Adapterelement als zweites Fl\u00e4chenelement im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters angesehen werde, sehe nicht nur das zweite Fl\u00e4chenelement eine Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid vor, sondern \u2013 was im Gegensatz zur Lehre des Klagegebrauchsmusters stehe \u2013 auch das erste Fl\u00e4chenelement.<\/p>\n<p>Den seitens der Kl\u00e4gerin formulierten Hilfsantr\u00e4gen tritt die Beklagte bez\u00fcglich der zus\u00e4tzlich aufgenommenen Merkmale im wesentlichen wie folgt entgegen. Bei dem auf den modifizierten Anspruch 1 bezogenen Hilfsantrag handele es sich um eine unzul\u00e4ssige Erweiterung. Der Zusatz \u201ebaustellenseites zusammenf\u00fcgbares\u201c sei durch die Offenbarung des Klagegebrauchsmusters nicht gedeckt; auch sei nur im Zusammenhang mit einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform, nicht jedoch allgemein offenbart, dass das zweite Fl\u00e4chenelement eine Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zur Aufnahme von Fluid aufweise. Der Zusatz, dass der Bereich des zweiten Fl\u00e4chenelements im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Fl\u00e4chenelements relativ klein bemessen sei, enthalte keine klare technische Lehre, weshalb er den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht beschr\u00e4nken k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus fehle es auch dem Hilfsantrag bez\u00fcglich des modifizierten Anspruchs 1 an der Schutzf\u00e4higkeit. S\u00e4mtliche Merkmale seien durch die Entgegenhaltungen gem\u00e4\u00df der Anlagen B 2, B 11, B 12 und B 13a\/B13b neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Auch im Umfang des Hilfsantrages 1 stelle der Dusch-\/Wannenplatz F nach der durchgef\u00fchrten Reparatur eine offenkundige Vorbenutzung durch die Beklagte dar.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 mache dar\u00fcber hinaus nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch von s\u00e4mtlichen Merkmalen gem\u00e4\u00df des Hilfsantrags. Insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf ihre Ausf\u00fchrungen zur fehlenden Verletzung im Rahmen des Hauptantrages, wonach das Deckelement nur aus einem einzigen Fl\u00e4chenelement bestehe und selbst bei Einordnung des Adapters als zweites Fl\u00e4chenelement keine Verbindbarkeit zwischen den Fl\u00e4chenelementen gegeben sei und die Ablaufeinrichtung nicht nur im zweiten, sondern auch im ersten Fl\u00e4chenelement angeordnet sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist dar\u00fcber hinaus der Ansicht, auch der im Wege des Hilfsantrages geltend gemachte modifizierte Anspruch 26 stelle eine unzul\u00e4ssige Erweiterung dar, da der Zusatz, dass der Bereich des zweiten Fl\u00e4chenelements im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Fl\u00e4chenelements relativ klein bemessen sei, keine klare technische Lehre enthalte. Ferner seien die Entgegenhaltungen gem\u00e4\u00df der Anlagen B 2, B 11, B 12 und B 13a\/B13b sowie die Vorbenutzung durch den Badeplatz F auch im Rahmen dieses Hilfsantrags neuheitssch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist auch hinsichtlich des auf den modifizierten Anspruch 25 gerichteten Hilfsantrags der Auffassung, es handele sich um eine unzul\u00e4ssige Erweiterung, die weder in der Klagegebrauchsmusterschrift offenbart sei, noch eine konkrete Lehre zum technischen Handeln beinhalte. Dar\u00fcber hinaus sei der modifizierte Anspruch nicht schutzf\u00e4hig. Er sei durch die Entgegenhaltungen B 13a\/13b (Vorbenutzung H), B 15 \/ K 17, B 11 und B 12 sowie durch den Einbau und die Reparatur des F neuheitssch\u00e4dlich offenbart.<\/p>\n<p>Ferner ist die Beklagte der Auffassung, ihr stehe bez\u00fcglich beider angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Hinblick auf Einbau und Reparatur des \u201eF\u201c jedenfalls ein privates Vorbenutzungsrecht zu.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie R\u00fcckruf und Ersatz der au\u00dfergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen weder nach den Haupt- noch nach den Hilfsantr\u00e4gen zu. Die mit den Hauptantr\u00e4gen geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 25 und 26 des Klagegebrauchsmusters sowie die im Wege der Hilfsantr\u00e4ge geltend gemachten modifizierten Anspr\u00fcche 1, 25 und 26 des Klagegebrauchsmusters sind nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft ein Duschtassenelement umfassend ein unteres Sockelelement und ein oberes Deckelement, sowie ein Deckelelement f\u00fcr eine Duschanlage.<\/p>\n<p>Einleitend erl\u00e4utert das Klagegebrauchsmuster, dass Duschtassenelemente der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art derzeit gerne eingebaut werden, da sie sich schnell und sicher montieren lassen. Ohne konkreten Stand der Technik zu benennen, kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass diese Duschtassen ab einer bestimmten Gr\u00f6\u00dfe sehr unhandlich w\u00fcrden, insbesondere gestalte sich das passgerechte &#8222;Andocken&#8220; einer Ablaufeinrichtung bzw. eines Ablaufsystems am Deckelement an die Gegenst\u00fccke am Sockelelement sehr schwierig und sei kaum kontrollierbar (Klagegebrauchsmuster Absatz [0002]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, ein Duschtassenelement vorzuschlagen, wobei das Duschtassenelement einfacher zu handhaben und leichter zu montieren und damit auch die Duschanlage einfach herstellbar sein soll (Klagegebrauchsmuster Absatz [0003]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in seinem Anspruch 1 ein Duschtassenelement mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Duschtassenelement umfassend<\/p>\n<p>1. ein unteres Sockelelement (20)<\/p>\n<p>2. sowie ein oberes Deckelement (30).<\/p>\n<p>a. Das Deckelement (30) weist mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement (31) und ein zweites Fl\u00e4chenelement (33) auf.<\/p>\n<p>b. Die beiden Fl\u00e4chenelemente sind derart ausgebildet, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements (30) verbindbar sind.<\/p>\n<p>Ebenfalls zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in Anspr\u00fcchen 25 und 26 Deckelemente vor, die wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Deckelement (30) f\u00fcr eine Duschanlage<\/p>\n<p>1. Das Deckelement (30) weist mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement (31) und ein zweites Fl\u00e4chenelement (33) auf.<\/p>\n<p>2. Die Fl\u00e4chenelemente (31, 33) sind derart ausgebildet, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements (30) verbindbar sind.<\/p>\n<p>3. Die Fl\u00e4chenelemente (31, 33) sind derart ausgebildet, dass sie nebeneinander anordnenbar sind.<br \/>\n(Anspruch 25)<\/p>\n<p>Deckelement (30) f\u00fcr eine Duschanlage<\/p>\n<p>1. Das Deckelement (30) weist mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement (31) und ein zweites Fl\u00e4chenelement (33) auf.<\/p>\n<p>2. Die Fl\u00e4chenelemente sind derart ausgebildet, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements (30) verbindbar sind.<\/p>\n<p>3. Die Fl\u00e4chenelemente (31, 33) sind derart ausgebildet, dass das zweite Fl\u00e4chenelement (33) in das erste Fl\u00e4chenelement (31) derart aufnehmbar ist, dass das erste Fl\u00e4chenelement (31) das zweite Fl\u00e4chenelement (33) umschlie\u00dft.<\/p>\n<p>4. Das zweite Fl\u00e4chenelement (33) ist mit mindestens einer Ablaufeinrichtung (80) zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid ausgebildet.<br \/>\n(Anspruch 26)<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie mit den Hauptantr\u00e4gen geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 25 und 26 des Klagegebrauchsmusters sind nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagegebrauchsmusters ist nicht schutzf\u00e4hig; s\u00e4mtliche Anspruchsmerkmale werden durch die Entgegenhaltung gem\u00e4\u00df Anlage B 2 (DE 10 2004 049 XXX A1) neuheitssch\u00e4dlich offenbart, \u00a7 3 Abs. 1 GebrMG. Die B 2 wurde am 13.04.2006, also fast ein Jahr vor Anmeldung des Klagegebrauchsmusters ver\u00f6ffentlicht. Die B 2 betrifft eine Duschwanne mit einem auf einem Rohboden aufstellbaren Duschwannentr\u00e4ger sowie einer darauf aufsetzbaren Duschwannenschale mit einem Ablauf, wobei in der Duschwannenschale wahlweise eine Einlage angeordnet werden kann. Zur Verdeutlichung des Gegenstandes ist nachfolgend die Figur 1 des Entgegenhaltung B 2 eingeblendet.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDer Oberbegriff des Anspruchs 1 ist in der B 2 offenbart. Nach dem Oberbegriff ist ein Duschtassenelement gesch\u00fctzt. Da der Begriff \u201eDuschtassenelement\u201c weder technisch eindeutig definiert noch im Klagegebrauchsmuster n\u00e4her erl\u00e4utert ist, sind darunter alle m\u00f6glichen Formen und Materialien von Elementen von Duschtassen zu verstehen.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses offenbart die B 2 ein Duschtassenelement. Denn die B 2 betrifft eine Duschwanne mit einem auf einem Rohboden aufstellbaren Duschwannentr\u00e4ger sowie einer darauf aufsetzbaren Duschwannenschale (Anlage B 2, Absatz [0001]). Diese stellen zusammen ein Duschtassenelement im Sinne des Klagegebrauchsmusters dar.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, der Anspruch sei auf flache, bodenb\u00fcndig einbaubare Duschtassenelemente beschr\u00e4nkt und die in der Entgegenhaltung B 2 fig\u00fcrlich dargestellte Vorrichtung sei aufgrund der H\u00f6he des Duschwannentr\u00e4gers kein schutzrechtsgem\u00e4\u00dfes Duschtassenelement, greift diese Argumentation nicht durch. Zum einen findet sich eine solche Beschr\u00e4nkung weder im Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung der Klagegebrauchsmusterschrift. Hinzu kommt, dass die bodenb\u00fcndige Einbaubarkeit, auf die die Kl\u00e4gerin sich zu Argumentationszwecken beruft, erst Gegenstand des \u2013 nicht geltend gemachten \u2013 abh\u00e4ngigen Unteranspruchs 2 ist. Zum anderen beschreibt auch die Entgegenhaltung in ihrem Absatz [0014] eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, bei der die Duschwanne in einer beliebigen H\u00f6he \u00fcber dem Rohboden, wahlweise mit dem Bodenbelag b\u00fcndig oder gegen\u00fcber dem Bodenbelag erh\u00f6ht anordbar ist. Auch der weitere Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung, ein Duschtassenelement m\u00fcsse unterbauf\u00e4hig sein, also mit Fliesen oder \u00c4hnlichem belegt werden k\u00f6nnen, verf\u00e4ngt nicht. F\u00fcr eine solche Auslegung findet sich keine St\u00fctze im Anspruch des Klagegebrauchsmusters. Soweit etwa in Abs\u00e4tzen [0011] f., [0023] und [0052] von der Anbringung eines Oberfl\u00e4chenbelages die Rede ist, beziehen sich diese Passagen auf Ausf\u00fchrungsbeispiele und f\u00fchren nicht zu einer Beschr\u00e4nkung des weit formulierten Anspruchs 1.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist Merkmal 1 des Anspruchs 1 offenbart. Danach umfasst das Duschtassenelement ein unteres Sockelelement. Das schutzrechtsgem\u00e4\u00dfe Sockelelement bildet den Unterbau des in Merkmal 2 n\u00e4her beschriebenen Deckelements und dient \u2013 wie sich etwa aus Abs\u00e4tzen [0031], [0032] und [0036] des Klagegebrauchsmusters ergibt \u2013 zur Schaffung eines geeigneten Untergrundes f\u00fcr das Deckelement.<\/p>\n<p>Ausgehend von dieser Auslegung stellt der Duschwannentr\u00e4ger der B 2 ein Sockelelement im Sinne des Klagegebrauchsmusters dar. Denn der Duschwannentr\u00e4ger wird auf dem Rohboden angeordnet und bildet den Unterbau und damit einen geeigneten Untergrund f\u00fcr die weiteren in Figur 1 der Entgegenhaltung dargestellten Bestandteile des Duschtassenelements, n\u00e4mlich die Duschwannenschale und die Einlage.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nAuch Merkmal 2, wonach das Duschtassenelement ein oberes Deckelement aufweist, ist in der B 2 gezeigt. Unter dem oberen Deckelement versteht der Fachmann ein Element, das den Untergrund \u2013 also im Fall des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters das untere Sockelelement \u2013 abdeckt. Dies ergibt sich aus dem Anspruchswortlaut, dem systematischen Zusammenhang der Merkmale 1 und 2 sowie dem technischen Sinn und Zweck des Deckelements. Zun\u00e4chst sind nach dem Anspruchswortlaut das Sockelelement unten und das Deckelement oben angeordnet, wobei der Fachmann der Bezeichnung \u201eDeckelement\u201c entnimmt, dass durch dieses eine Abdeckung erfolgt. Aus den gleichen Umst\u00e4nden ergibt sich der technische Sinn und Zweck des Deckelements nach dem Klagegebrauchsmuster, der in der Ausbildung der oberen Lage des Duschtassenelements liegt. In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann best\u00e4rkt durch Absatz [0049] des Klagegebrauchsmusters. Dort ist im Hinblick auf eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrt, dass das oben liegende Deckelement mit einer planen Oberfl\u00e4che zur Anbringung eines wasserfesten Belages versehen ist.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung B 2 offenbart nach diesem Verst\u00e4ndnis auch ein Deckelement. Ein solches ist etwa in der Figur 1 der Entgegenhaltung dargestellt, wobei in dem dort gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel jedenfalls die Duschwannenschale (10) ein Deckelement bildet, da sie den Sockel nach oben abdeckt.<\/p>\n<p>d.<br \/>\nDie Entgegenhaltung B 2 zeigt dar\u00fcber hinaus in ihrer Figur 1 ein Deckelement, das mindestens ein erstes und ein zweites Fl\u00e4chenelement aufweist, Merkmal 2.a des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Dieses Merkmal versteht der Fachmann dahingehend, dass das Deckelement durch mindestens zwei Elemente gebildet wird, die fl\u00e4chig sein m\u00fcssen, wobei es nicht darauf ankommt, wie die Teile konkret ausgestaltet und zueinander angeordnet sind und welchen Aufwand die Montage erfordert.<\/p>\n<p>Dem Wortlaut des Anspruchs 1 entnimmt der Fachmann, dass die Fl\u00e4chenelemente gemeinsam das Deckelement ausbilden (Merkmal 2.b), also das Element, das den Sockel nach oben abdeckt. Dass es sich um fl\u00e4chige Elemente handelt, folgt aus der Bezeichnung \u201eFl\u00e4chenelement\u201c.<\/p>\n<p>Der Fachmann sieht, dass Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters keine weiteren Vorgaben zur Anordnung der Fl\u00e4chenelemente zueinander, zu deren konkreter Ausgestaltung oder zu dem Montageaufwand enth\u00e4lt. Solche Vorgaben finden sich weder im Anspruchswortlaut, noch ergeben sie sich aus der Beschreibung.<\/p>\n<p>Zwar formuliert das Klagegebrauchsmuster subjektiv die Aufgabe, dass das Duschtassenelement einfacher zu handhaben und leichter zu montieren und damit auch die Duschanlage einfach herstellbar sein soll (Klagegebrauchsmuster Absatz [0003]). Dabei hebt es in Absatz [0006] hervor, dass ein wesentlicher Punkt der Erfindung darin liegt, dass jedes Fl\u00e4chenelement f\u00fcr sich einfach handhabbar ist und so insbesondere der Anschluss an das Abwassersystem unproblematisch und pr\u00e4zise erfolgen kann. Dar\u00fcber hinaus erl\u00e4utert das Klagegebrauchsmuster in seinem Absatz [0008], dass das geteilte, die Ablaufeinrichtung aufweisende Fl\u00e4chenelement sich einfach handhaben l\u00e4sst, weil nur dieses Fl\u00e4chenelement zum Ankoppeln an das Sockelelement zu positionieren ist. Der Fachmann erkennt jedoch, dass diese Passagen nicht zu einer Einschr\u00e4nkung des weit formulierten Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters f\u00fchren. Denn bei den Ausf\u00fchrungen in Absatz [0003] des Klagegebrauchsmusters handelt es sich um die subjektiv formulierte Aufgabe, die zwar einen Hinweis auf das richtige Verst\u00e4ndnis des Anspruchs enthalten kann, jedoch keinerlei Vorrang gegen\u00fcber dem Anspruch genie\u00dft und diesen auch nicht einschr\u00e4nkt (BGH GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung). Objektive Aufgabe des Anspruchs ist lediglich, dass mindestens zwei Fl\u00e4chenelemente das Deckelement bilden. Der technische Sinn und Zweck einer schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung \u2013 einfachere Handhabbarkeit und leichtere, passgenaue Montage \u2013 wird bereits durch die Mehrteiligkeit des Deckelements erreicht (so ausdr\u00fccklich das Klagegebrauchsmuster in Abs\u00e4tzen [0006], [0013], [0053], [0068]).<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt weiter, dass Anspruch 1 keine bestimmte Anordnung der Fl\u00e4chenelemente zueinander erfordert. Merkmal 2.a ist insoweit offen formuliert. Dort hei\u00dft es lediglich, dass das Deckelement die Fl\u00e4chenelemente \u201eaufweist\u201c. Auch die in Merkmal 2.b vorausgesetzte Verbindbarkeit der Fl\u00e4chenelemente beinhaltet keine Vorgabe einer bestimmten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anordnung der Fl\u00e4chenelemente zueinander. Aus der Bezeichnung \u201eDeckelement\u201c folgt lediglich, dass die Fl\u00e4chenelemente das Sockelelement abdecken m\u00fcssen; wie sie diese Abdeckung erreichen, gibt der Anspruch nicht vor.<\/p>\n<p>Soweit in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters von einer Anordnenbarkeit nebeneinander oder von einer Aufnahme des einen Fl\u00e4chenelements in das andere Fl\u00e4chenelement die Rede ist, beziehen sich diese Passagen auf Ausf\u00fchrungsbeispiele, worin keine Beschr\u00e4nkung des offen formulierten Anspruchs liegt.<\/p>\n<p>Durch die Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen, bei denen ein Fl\u00e4chenelement in das andere aufnehmbar ist (Klagegebrauchsmuster Abs\u00e4tze [0017], [0056]), die sodann in Unteranspr\u00fcchen 11 und 26 unter Schutz gestellt werden, wird der Fachmann in seinem Verst\u00e4ndnis, dass der Anspruch 1 keine bestimmte Anordnung der Fl\u00e4chenelemente zueinander erfordert, best\u00e4rkt. Er erkennt, dass ein unmittelbarer k\u00f6rperlicher Kontakt aller Fl\u00e4chenelemente mit dem Sockelelement nicht erforderlich ist. Das in der Klagegebrauchsmusterschrift in Figuren 1 bis 4 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel erhellt, dass eine Anordnung der Fl\u00e4chenelemente, bei der nur ein Fl\u00e4chenelement unmittelbaren k\u00f6rperlichen Kontakt zum Sockel hat, schutzrechtsgem\u00e4\u00df ist. In dem fig\u00fcrlich dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel sind die Fl\u00e4chenelemente nebeneinander angeordnet (Klagegebrauchsmuster Absatz [0051]). Gleichzeitig sind \u00fcberlappende Verbindungselemente (32, 34) dargestellt. Ausweislich des Absatzes [0027] sind die Verbindungselemente Teil der Fl\u00e4chenelemente. Im Bereich der \u00dcberlappung deckt jedoch nur das unten liegende Verbindungselement den Sockel unmittelbar ab. Dennoch sind, wie in Absatz [0027] ausgef\u00fchrt, beide Verbindungselemente Teil des jeweiligen Fl\u00e4chenelements. Hinzu kommt, dass das Klagegebrauchsmuster im Hinblick auf die in Unteranspr\u00fcchen 11 und 26 unter Schutz gestellten Ausf\u00fchrungsformen nicht festlegt, in welchem Bereich die Aufnahme des zweiten Fl\u00e4chenelements erfolgt. Danach ist eine Aufnahme des zweiten Fl\u00e4chenelements auch im Bereich einer Vertiefung des ersten Fl\u00e4chenelements m\u00f6glich. Daraus wiederum folgt, dass ein direkter k\u00f6rperlicher Kontakt zwischen Fl\u00e4chenelement und Sockel nicht erforderlich ist.<\/p>\n<p>Diesem Verst\u00e4ndnis steht die formulierte Aufgabenstellung des Klagegebrauchsmusters, wonach die Montage einfacher ist, wenn nur ein Fl\u00e4chenelement an den im Sockel befindlichen Ablauf angeschlossen werden muss, nicht entgegen. Insoweit wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen, nach denen die subjektiv formulierte Aufgabenstellung keine Beschr\u00e4nkung des weit formulierten Anspruchs bewirkt, Bezug genommen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist im Anspruch 1 keine konkrete Gr\u00f6\u00dfenanforderung an eines der Fl\u00e4chenelemente enthalten. Dies folgt auch aus Abs\u00e4tzen [0006] und [0068] des Klagegebrauchsmusters, wonach die Fl\u00e4chenelemente je nach Einbaubedingungen in beliebigen Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnissen zueinander vorgesehen sein k\u00f6nnen. Soweit sich in Abs\u00e4tzen [0018] und [0060] konkrete Angaben zu den Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnissen der Fl\u00e4chenelemente zueinander finden, f\u00fchren diese nicht zu einer Einschr\u00e4nkung des Anspruchs, da sie sich jeweils nur auf Ausf\u00fchrungsbeispiele beziehen.<\/p>\n<p>Bei einer Ausgestaltung nach Anspruch 1 existiert auch keine Vorgabe zu einer bestimmten Anordnung einer Ablaufeinrichtung. Soweit das Klagegebrauchsmuster in Abs\u00e4tzen [0008] ff., [0017] ff., [0033], [0051], [0056], [0060] und [0068] die Ablaufeinrichtung dem zweiten Fl\u00e4chenelement zuweist, handelt es sich wiederum um bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele, die den Anspruch nicht beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses offenbart die B 2 auch Merkmal 2.a des Anspruchs 1. Das schutzrechtsgem\u00e4\u00dfe, mindestens ein erstes und ein zweites Fl\u00e4chenelement aufweisende Deckelement ist etwa in Figur 1 der Entgegenhaltung gezeigt. Dort setzt sich das Deckelement aus der Duschwannenschale (3) und der Einlage (12) zusammen, die jeweils Fl\u00e4chenelemente im Sinne des Anspruchs darstellen. Damit weist das Deckelement mindestens zwei Fl\u00e4chenelemente auf.<\/p>\n<p>e.<br \/>\nDie beiden in der Entgegenhaltung offenbarten Fl\u00e4chenelemente sind auch im Sinne von Merkmal 2.b des Klagegebrauchsmusters miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar.<\/p>\n<p>Insoweit ist der Anspruch erneut weit formuliert. Nach dem Wortlaut reicht eine Verbindbarkeit aus, eine hergestellte Verbindung ist nicht erforderlich. Der Fachmann erkennt, dass nach dem Anspruch 1 die Art und Weise der m\u00f6glichen Verbindung in seinem Belieben steht. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass etwaige Verbindungselemente, wie sie beispielsweise in Abs\u00e4tzen [0013] ff., [0054] ff. beschrieben sind, keinen Eingang in den Hauptanspruch gefunden haben. M\u00f6gliche Verbindungselemente sind erst Gegenstand der Unteranspr\u00fcche 7 bis 9. Daraus folgt, dass es nach dem Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht notwendig ist, an den Fl\u00e4chenelementen \u00fcberhaupt \u2013 wie auch immer geartete \u2013 Verbindungselemente vorzusehen. Ein mechanisches Ineinandergreifen der Fl\u00e4chenelemente setzt die technische Lehre des Anspruchs 1 angesichts dessen nicht voraus. Zur Verbindbarkeit reicht danach schon ein teilweises Aneinandergrenzen der Fl\u00e4chenelemente oder auch ein vollst\u00e4ndiger Umschluss eines Fl\u00e4chenelements durch das andere Fl\u00e4chenelement aus.<\/p>\n<p>Dem stehen die einleitenden Ausf\u00fchrungen in Absatz [0013] nicht entgegen. Zwar hei\u00dft es dort, dass die Fl\u00e4chenelemente wasserundurchl\u00e4ssig miteinander verbindbar sein m\u00fcssen. Auch wei\u00df der Fachmann, dass der Untergrund des Deckelements der Duschtasse zweckm\u00e4\u00dfigerweise nicht unter Wasser stehen sollte. Jedoch hat die Wasserundurchl\u00e4ssigkeit weder Aufnahme in den Anspruch 1 gefunden, noch weist das Klagegebrauchsmuster eine Wasserundurchl\u00e4ssigkeit den Fl\u00e4chenelementen zu. Letzteres folgt bereits daraus, dass auch die im Rahmen der Ausf\u00fchrungsbeispiele gezeigten Verbindungselemente (\u00dcberlappung, Nut-Feder-Verbindung) ohne weitere Ma\u00dfnahmen nicht wasserundurchl\u00e4ssig sind. Aus Abs\u00e4tzen [0014] und [0015] des Klagegebrauchsmusters ergibt sich zudem, dass Aufgabe etwaig vorhandener Verbindungselemente die Vereinfachung der Handhabung der Fl\u00e4chenelemente, etwa durch die Erm\u00f6glichung einer pr\u00e4zisen Ausrichtung aufeinander, ist. Soweit die Klagegebrauchsmusterschrift eine Wasserundurchl\u00e4ssigkeit beschreibt, wird diese nicht durch die konkrete Ausgestaltung der Fl\u00e4chenelemente erreicht. Die Abdichtung erfolgt vielmehr durch zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen, etwa durch das Anbringen eines fluidundurchl\u00e4ssigen Beschichtungselements, wie im Rahmen eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels n\u00e4her beschrieben (Klagegebrauchsmuster Absatz [0023]).<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses ist in der Entgegenhaltung B 2 auch Merkmal 2.b offenbart. In Figur 1 ist eine Anordnung gezeigt, bei der die Einlage (12), also das eine Fl\u00e4chenelement, in eine Vertiefung der Duschwannenschale (3), also des anderen Fl\u00e4chenelements, eingesetzt wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch der mit dem weiteren Hauptantrag geltend gemachte Anspruch 25 ist nicht schutzf\u00e4hig. Er wird durch die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 333 XXX A1 (Entgegenhaltung B 11) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Die Entgegenhaltung B 11 wurde am 20.09.1989, also vor Anmeldung des Klagegebrauchsmusters ver\u00f6ffentlicht. Die B 11 betrifft ein Verfahren zum Aufbau einer Duschtasse sowie eine Duschtasse. Zur Veranschaulichung sind nachfolgend die Figuren 1 und 2 der Entgegenhaltung B 11 eingeblendet. Figur 1 zeigt eine Draufsicht auf eine Ausf\u00fchrungsform einer gem\u00e4\u00df der Entgegenhaltung aufgebauten Duschtasse, Figur 2 zeigt einen Schnitt entlang der Schnittlinie II-II in Figur 1.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDer Oberbegriff des Anspruchs 25 ist durch die Entgegenhaltung B 11 offenbart. Der in der B 11 gezeigte Tr\u00e4ger (2) stellt ein Deckelement im Sinne des Klagegebrauchsmusters dar. Ein solcher Tr\u00e4ger ist etwa in Figur 2 und in Spalte 2, Zeilen 18 ff. offenbart. In Spalte 2, Zeilen 18 f., 22 ff. hei\u00dft es, dass der Tr\u00e4ger den Unterbau (f\u00fcr einen Bodenbelag) bildet und am Einbauort anstelle der Estrichschicht dem festen Untergrund aufgesetzt wird. Der Tr\u00e4ger kann dann, wie anhand des in Figur 3 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels gezeigt, mit einem Belag aus Formfliesen versehen werden (Anlage B 11, Spalte 4, Zeilen 51 ff.). Aus Figur 3 folgt, dass der Tr\u00e4ger den Untergrund abdeckt.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAuch Merkmal 1 des Anspruchs 25, wonach das Deckelement mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement und ein zweites Fl\u00e4chenelement aufweist, ist in der B 11 offenbart. Nach der B 11 kann der Tr\u00e4ger mehrteilig sein (Anlage B 11, Spalte 2, Zeilen 21, 31 ff.; Spalte 4, Zeilen 38 ff.; Anspruch 1 (Spalte 6, Zeile 49); Anspruch 2 und Anspruch 7 (Spalte 7, Zeilen 43 f.)). Dass die einzelnen Tr\u00e4gerelemente fl\u00e4chig ausgestaltet sind, entnimmt der Fachmann insbesondere den Figuren 1 bis 3 der Entgegenhaltung.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nDie gem\u00e4\u00df Merkmal 2 des Anspruchs 25 geforderte Verbindbarkeit entspricht der Verbindbarkeit gem\u00e4\u00df des Merkmals 2.b des Anspruchs 1. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Verbindbarkeit im Rahmen des Anspruchs 25 anders auszulegen w\u00e4re als im Rahmen des Anspruchs 1 sind nicht gegeben. In der Entgegenhaltung B 11 ist die schutzrechtsgem\u00e4\u00dfe Verbindbarkeit beispielsweise in Spalte 2, Zeilen 31 ff., 40 ff. offenbart, wonach ein mehrteiliger Tr\u00e4ger zusammengesetzt werden kann. Hinzu kommt, dass nach Spalte 4, Zeilen 39 ff. der B 11 die Teilung eines Tr\u00e4gers insbesondere an den diagonalen Faltlinien (13) und (14) erfolgen kann. Daraus ergibt sich in Zusammenschau mit der Figur 1 der Entgegenhaltung, dass die einzelnen Tr\u00e4gerelemente mit ihrer der Faltlinie zugewandten Seite an der entsprechenden Seite des benachbarten Tr\u00e4gerelements anliegen. Dies gen\u00fcgt nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter 1.e. zur schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Verbindbarkeit der Fl\u00e4chenelemente.<\/p>\n<p>d.<br \/>\nDass die Fl\u00e4chenelemente nebeneinander anordnenbar sind (Merkmal 3) ergibt sich aus Spalte 2, Zeilen 31 ff. und Spalte 4, Zeilen 40 ff. der Entgegenhaltung, auch in Zusammenschau mit der dortigen Figur 1. Nach den angef\u00fchrten Textstellen kann der Tr\u00e4ger so geteilt werden, dass die Elemente modulartig zu einem Tr\u00e4ger zusammengesetzt werden k\u00f6nnen; die Teilung entlang der Faltlinien ist dabei nur ein m\u00f6gliches Ausf\u00fchrungsbeispiel. Darin liegt eine ausreichende Offenbarung der Anordnenbarkeit der Tr\u00e4gerteile nebeneinander. Dies hat die Kl\u00e4gerin auch nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer mit einem weiteren Hauptantrag geltend gemachte Anspruch 26 des Klagegebrauchsmusters ist ebenfalls nicht schutzf\u00e4hig. Dieser Anspruch wird wiederum durch die Entgegenhaltung B 11 vollumf\u00e4nglich vorweggenommen.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDer Oberbegriff sowie die Merkmale 1 und 2 des Anspruchs 26 entsprechen denen des Anspruchs 25. Insoweit wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen unter Ziffern 2.a, 2.b und 2.c Bezug genommen.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAuch Merkmal 3 ist durch die Entgegenhaltung B 11 offenbart. Danach sind die Fl\u00e4chenelemente derart ausgebildet, dass das zweite Fl\u00e4chenelement in das erste Fl\u00e4chenelement derart aufnehmbar ist, dass das erste Fl\u00e4chenelement das zweite Fl\u00e4chenelement umschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Darunter versteht der Fachmann, dass das erste Fl\u00e4chenelement an mehreren Seiten an das zweite Fl\u00e4chenelement angrenzt. Auch wenn der Anspruchswortlaut durch die Formulierungen \u201ein das erste Fl\u00e4chenelement aufnehmbar\u201c und \u201eumschlie\u00dft\u201c einen vollst\u00e4ndigen Umschluss nahelegen k\u00f6nnte, erkennt der Fachmann, dass ein solcher nicht erforderlich ist. Vollst\u00e4ndig w\u00e4re ein Umschluss, der von allen Seiten, also etwa bei einem quaderf\u00f6rmigen Fl\u00e4chenelement von sechs Seiten (vier Seitenfl\u00e4chen sowie Ober- und Unterseite) erfolgt. Der Fachmann sieht Absatz [0017] des Klagegebrauchsmusters, in dem es hei\u00dft, dass das zweite Fl\u00e4chenelement in das erste Fl\u00e4chenelement aufnehmbar ist und in dem zweiten Fl\u00e4chenelement eine Ablaufeinrichtung z.B. mittig angeordnet ist. Dabei erkennt er, dass es f\u00fcr die Erf\u00fcllung des technischen Sinns und Zwecks der schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung (einfache Handhabbarkeit etwa durch einfachen Anschluss an das Abwassersystem) vorteilhaft ist, wenn das zweite Fl\u00e4chenelement jedenfalls in dem Bereich, in dem sich die Ablaufeinrichtung befindet, nicht vollst\u00e4ndig von oben und unten durch das weitere Fl\u00e4chenelement abgedeckt ist. Auch eine Einschr\u00e4nkung dahingehend, dass nur ein Anliegen an allen vier Seitenfl\u00e4chen ein \u201eUmschlie\u00dfen\u201c im Sinne des Anspruchs 26 darstellen w\u00fcrde, ist der Klagegebrauchsmusterschrift nicht zu entnehmen. Der Fachmann erkennt, dass die in Abs\u00e4tzen [0016] und [0017] beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiele sich auf m\u00f6gliche Varianten der Anordnung der Fl\u00e4chenelemente zueinander beziehen. Der technische Sinn und Zweck dieser Anordnungsvarianten liegt darin, die Anpassung der Duschtasse an die am Einbauort herrschenden Gegebenheiten zu erm\u00f6glichen, wodurch die Duschtasse m\u00f6glichst vielseitig verwendet werden kann. Vor diesem Hintergrund sieht der Fachmann weiter, dass \u201eumschlie\u00dfen\u201c im Sinne des Anspruchs 26 weit zu verstehen ist. Er erkennt, dass ein \u201eUmschlie\u00dfen\u201c dann gegeben ist, wenn mehrere Seitenfl\u00e4chen der Fl\u00e4chenelemente aneinandergrenzen, im Gegensatz zur Anordnung \u201enebeneinander\u201c, die dann vorliegt, wenn jeweils eine Seitenfl\u00e4che des einen Fl\u00e4chenelements an eine Seitenfl\u00e4che des anderen Fl\u00e4chenelements angrenzt.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses ist Merkmal 3 des Anspruchs 26 in der B 11 offenbart. In Spalte 4, Zeilen 38 ff. der Entgegenhaltung hei\u00dft es, dass bei mehrteiliger Herstellung des Tr\u00e4gers eine Teilung insbesondere an den diagonalen Faltlinien (13) und (14) vorgesehen sein sollte. In Figur 1 der Entgegenhaltung sind solche Faltlinien mehrfach eingezeichnet. Erfolgt eine Trennung an den Faltlinien, grenzt ein Fl\u00e4chenelement mit drei Seitenfl\u00e4chen an ein anderes Fl\u00e4chenelement an, w\u00e4hrend die vierte Seite den seitlichen Abschluss der Duschtasse bildet. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die auf Seite 32 des Schriftsatzes der Beklagten vom 01.04.2011 (Bl. 100 GA) dargestellte Abbildung, in der der entsprechende Bereich der Figur 1 der Entgegenhaltung eingef\u00e4rbt ist, eingeblendet.<\/p>\n<p>Eine solche Ausgestaltung stellt nach den obigen Ausf\u00fchrungen ein schutzrechtsgem\u00e4\u00dfes \u201eUmschlie\u00dfen\u201c dar. Dar\u00fcber hinaus entnimmt der Fachmann Spalte 2, Zeilen 31 ff. in Zusammenschau mit Spalte 4, Zeilen 38 ff. und der Figur 1 der Entgegenhaltung, dass eine Teilung des Tr\u00e4gers entlang beliebiger Grenzen m\u00f6glich ist, was auch eine Anordnung erfasst, bei der ein Fl\u00e4chenelement an allen vier Seitenfl\u00e4chen an ein anderes Fl\u00e4chenelement angrenzt.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nDie Entgegenhaltung nimmt ferner Merkmal 4 des Anspruchs 26 neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Danach ist das zweite Fl\u00e4chenelement mit mindestens einer Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid ausgebildet.<\/p>\n<p>Der Fachmann sieht, dass eine Ablaufeinrichtung eine Vorrichtung ist, die geeignet ist, ein Ablaufsystem aufzunehmen. Das Klagegebrauchsmuster unterscheidet zwischen Ablaufeinrichtung und Ablaufsystem. Aus dem Wortlaut des Merkmals selbst sowie aus Abs\u00e4tzen [0008] und [0033] ergibt sich, dass es sich bei der Ablaufeinrichtung um eine Vorrichtung handelt, die ein Ablaufsystem aufnehmen kann. W\u00e4hrend die Ablaufeinrichtung im einfachsten Fall durch entsprechende Ausnehmungen an den Elementen ausgebildet ist (Klagegebrauchsmuster Absatz [0008]), erm\u00f6glicht das Ablaufsystem den Ablauf von Fl\u00fcssigkeit, etwa durch Anschluss an eine Rohrleitung eines Abwassersystems (Klagegebrauchsmuster Absatz [0009], [0033], [0035]).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Verst\u00e4ndnis offenbart die Entgegenhaltung B 11 Merkmal 4 des Anspruchs 26. Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter Ziffer 3.b ist ein zweites Fl\u00e4chenelement offenbart, \u00fcber das der Anschluss an das Abwassersystem erfolgt. Dieses Fl\u00e4chenelement entspricht dem Bereich, der im Schriftsatz der Beklagten vom 01.04.2011 auf Seite 32 oben (Bl. 100 GA) eingef\u00e4rbt dargestellt ist. Soweit die Kl\u00e4gerin meint, die B 11 offenbare f\u00fcr den Bereich des Tr\u00e4gers, in dem in Figur 1 der Ablauf vorgesehen ist, keine Teilung, greift dies nicht durch. Auch die diesen Bereich begrenzenden Linien sind diagonale Faltlinien, an denen nach Spalte 4, Zeilen 38 ff. der Entgegenhaltung vorzugsweise eine Teilung des Tr\u00e4gers erfolgt. Denn sie entsprechen den in der Figur 1 an der gegen\u00fcberliegenden Seite mit den Bezugsziffern (13) und (14) versehenen Linien. Dar\u00fcber hinaus verf\u00e4ngt der Einwand, eine Teilung entsprechend Seite 32 des Schriftsatzes der Beklagten vom 01.04.2011 sei nicht offenbart, da eine solche in Figur 2 der Entgegenhaltung nicht dargestellt sei, nicht. Figur 2 der Entgegenhaltung zeigt einen Schnitt entlang der Linie II-II in Figur 1, Figur 1 zeigt eine Draufsicht auf eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Duschtasse, die Gegenstand der B 11 ist (Anlage B 11, Spalte 3, Zeilen 46 ff.). Im Zusammenhang mit Figur 1 erl\u00e4utert die B 11 in Spalte 4, Zeilen 38 ff., dass eine Teilung an den Faltlinien erfolgen kann, nicht muss. Angesichts dessen steht es der Offenbarung des Merkmals 4 nicht entgegen, dass in der Querschnittszeichnung gem\u00e4\u00df Figur 2 eine Teilung des Tr\u00e4gers nicht dargestellt ist.<\/p>\n<p>Im Bereich dieses zweiten Fl\u00e4chenelements gem\u00e4\u00df der B 11 ist auch mindestens eine Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems ausgebildet. Wie sich aus den Figuren 1 und 2 der Entgegenhaltung in Zusammenschau mit den entsprechenden Beschreibungsstellen (Spalte 4, Zeilen 20 f.) ergibt, ist in diesem Bereich ein Duschtassenablauf (12) vorgesehen. Dieser stellt, ebenso wie die in Spalte 5, Zeile 54 bis Spalte 6, Zeile 3 beschriebene Ausnehmung, die auch im zweiten Fl\u00e4chenelement angeordnet ist, eine Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems dar. Denn in den Ablauf und die Ausnehmung wird die in Spalte 5, Zeilen 36 ff. und Figur 5 der Entgegenhaltung n\u00e4her beschriebene \u201eAblaufvorrichtung (6)\u201c eingesetzt. Diese stellt ein Ablaufsystem im Sinne des Klagegebrauchsmusters dar, weil durch sie der Anschluss an das Abwassersystem erfolgt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die auf die Hauptantr\u00e4ge gest\u00fctzte Klage mangels Schutzf\u00e4higkeit der Anspr\u00fcche 1, 25 und 26 des Klagegebrauchsmusters nicht durchdringt, ist \u00fcber die Hilfsantr\u00e4ge zu entscheiden. Insoweit macht die Kl\u00e4gerin modifizierte Anspr\u00fcche 1, 25 und 26 des Klagegebrauchsmusters geltend, die wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen, wobei Erg\u00e4nzungen kursiv dargestellt sind.<\/p>\n<p>Ein mehrteiliges, baustellenseits zusammenf\u00fcgbares Duschtassenelement umfassend<\/p>\n<p>1. ein unteres Sockelelement (20)<\/p>\n<p>2. sowie ein oberes Deckelement (30).<\/p>\n<p>a. Das Deckelement (30) weist mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement (31) und ein zweites Fl\u00e4chenelement (33) auf.<\/p>\n<p>b. Das zweite Fl\u00e4chenelement (33) weist eine Ablaufeinrichtung (80) zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid auf.<\/p>\n<p>c. Der Bereich des zweiten Fl\u00e4chenelements (33) ist im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Fl\u00e4chenelements (31) relativ klein bemBen.<\/p>\n<p>d. Die beiden Fl\u00e4chenelemente sind derart ausgebildet, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements (30) verbindbar sind.<br \/>\n(modifizierter Anspruch 1)<\/p>\n<p>Deckelement (30) f\u00fcr eine Duschanlage<\/p>\n<p>1. Das Deckelement (30) weist mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement (31) und ein zweites Fl\u00e4chenelement (33) auf.<\/p>\n<p>2. Die Fl\u00e4chenelemente (31, 33) sind derart ausgebildet, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements (30) verbindbar sind.<\/p>\n<p>3. Die Fl\u00e4chenelemente (31, 33) sind derart ausgebildet, dass sie nebeneinander anordnenbar sind.<\/p>\n<p>4. Der Bereich des zweiten Fl\u00e4chenelements (33) ist im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Fl\u00e4chenelements relativ klein bemBen.<br \/>\n(modifizierter Anspruch 25)<\/p>\n<p>Deckelement (30) f\u00fcr eine Duschanlage<\/p>\n<p>1. Das Deckelement (30) weist mindestens ein erstes Fl\u00e4chenelement (31) und ein zweites Fl\u00e4chenelement (33) auf.<\/p>\n<p>2. Die Fl\u00e4chenelemente (31, 33) sind derart ausgebildet, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements (30) verbindbar sind.<\/p>\n<p>3. Die Fl\u00e4chenelemente (31, 33) sind derart ausgebildet, dass das zweite Fl\u00e4chenelement (33) in das erste Fl\u00e4chenelement (31) derart aufnehmbar ist, dass das erste Fl\u00e4chenelement (31) das zweite Fl\u00e4chenelement (33) umschlie\u00dft.<\/p>\n<p>4. Das zweite Fl\u00e4chenelement (33) ist mit mindestens einer Ablaufeinrichtung (80) zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid ausgebildet.<\/p>\n<p>5. Der Bereich des zweiten Fl\u00e4chenelements (33) ist im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Fl\u00e4chenelements relativ klein bemBen.<br \/>\n(modifizierter Anspruch 26)<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie modifizierten Anspr\u00fcche 1, 25 und 26 k\u00f6nnen im Gebrauchsmuster-Verletzungsverfahren geltend gemacht werden. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass der geltend gemachte Anspruch im Rahmen des eingetragenen Anspruchs liegt und durch die urspr\u00fcngliche Offenbarung gest\u00fctzt ist (BGH GRUR 2003, 867 \u2013 Momentanpol). Dies ist bei den vorliegend geltend gemachten Erg\u00e4nzungen der Fall. Die als Anlage B 1 zur Akte gereichte Offenlegungsschrift entspricht der Klagegebrauchsmusterschrift.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nIn diesen Schriften ist die Erg\u00e4nzung, dass das Duschtassenelement mehrteilig und baustellenseits zusammenf\u00fcgbar ist (modifizierter Anspruch 1), hinreichend offenbart. Ausreichend ist, wenn sich die Erg\u00e4nzung aus dem Zusammenhang der Offenbarungsschrift ergibt. Insoweit ist der im Rahmen des Patentrechts geltende Gedanke, wonach der Gegenstand des Patents nicht schon dadurch \u00fcber den Inhalt der Anmeldung hinausgeht, dass er mit Begriffen gekennzeichnet ist, die in den Anmeldungsunterlagen als solche nicht verwendet worden sind, insbesondere, wenn damit l\u00e4ngere Umschreibungen in den urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen zusammenfassend oder schlagwortartig umschrieben werden (BGH GRUR 2009, 933 &#8211; Druckmaschinen-Temperierungssystem II), auf den Bereich des Gebrauchsmusterrechts \u00fcbertragbar. Danach ergibt sich eine hinreichende Offenbarung aus den Abs\u00e4tzen [0002], [0006] und [0033], die sich mit Problemen beim Einbau von Duschtassenelementen befassen und das Zusammenf\u00fcgen eines mehrteiligen Duschtassenelements auf der Baustelle beschreiben. Die Erg\u00e4nzung liegt zudem nicht au\u00dferhalb des Rahmens des eingetragenen Schutzanspruches; darauf beruft sich auch die Beklagte nicht.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAuch die Erg\u00e4nzung, dass das zweite Fl\u00e4chenelement eine Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid aufweist (modifizierter Anspruch 1), ist sowohl von dem eingetragenen Anspruch umfasst, als auch in den Anmeldeunterlagen offenbart. Die Offenlegungsschrift und die Klagegebrauchsmusterschrift beschreiben in ihrem Absatz [0008] ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem das zweite Fl\u00e4chenelement mit (mindestens) einer Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems ausgebildet ist. Dies gen\u00fcgt. Insoweit gilt die Rechtsprechung zur unzul\u00e4ssigen Erweiterung entsprechend. Danach stellt es keine unzul\u00e4ssige Erweiterung dar, nur ein Merkmal eines beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen, soweit damit keine Erweiterung des Schutzbereichs einhergeht, der Schutzbereich des modifizierten Anspruchs also nicht \u00fcber dasjenige hinausgeht, was zuvor von dem Schutzbereich umfasst war (BGH GRUR 2008, 60 \u2013 Sammelhefter II). Dass die Modifikation des Anspruchs 1 vorliegend zu einer Erweiterung des Schutzbereichs gegen\u00fcber dem Schutzbereich gem\u00e4\u00df der Anmeldeunterlagen f\u00fchren w\u00fcrde, ist nicht ersichtlich. Ein Duschtassenelement, bei dem das zweite Fl\u00e4chenelement mit (mindestens) einer Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid ausgebildet ist, war vielmehr bereits Gegenstand des Unteranspruchs 3.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nAuch die weitere Erg\u00e4nzung, dass der Bereich des zweiten Fl\u00e4chenelements im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Fl\u00e4chenelements relativ klein bemessen ist (modifizierte Anspr\u00fcche 1, 25 und 26), ist zul\u00e4ssig. Die dahinterstehende technische Lehre ist hinreichend in der Offenlegungsschrift offenbart und im Klagegebrauchsmuster unter Schutz gestellt. Dar\u00fcber hinaus ist die Lehre ausf\u00fchrbar. Eine ausf\u00fchrbare Offenbarung liegt in Abs\u00e4tzen [0018] f. der Offenlegungsschrift. Das Erfordernis der ausf\u00fchrbaren Offenbarung bedeutet nicht, dass die Lehre alle im Einzelnen zur Erreichung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ziels erforderlichen Schritte detailliert beschreiben m\u00fcsste. Es reicht aus, wenn dem Fachmann ein generelles L\u00f6sungsschema an die Hand gegeben wird (BGH GRUR 2009, 933 (935) &#8211; Druckmaschinen-Temperierungssystem II). In Abs\u00e4tzen [0018] f. des Klagegebrauchsmusters bzw. der Offenlegungsschrift sind Ausf\u00fchrungsbeispiele mit konkreten Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnissen genannt. Diese sind in den Unteranspr\u00fcchen 13 und 14 unter Schutz gestellt. Auf Grundlage dieser Angaben kann der Fachmann auch in zumutbarer Weise herausfinden, wie die Lehre praktisch auszuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch den modifizierten Anspr\u00fcchen 1, 25 und 26 fehlt es an der Schutzf\u00e4higkeit. Sie sind durch Entgegenhaltungen neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen (modifizierte Anspr\u00fcche 25 und 26), \u00a7 3 Abs. 1 GebrMG, bzw. beruhen gegen\u00fcber Entgegenhaltungen nicht auf einem erfinderischen Schritt, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG, (modifizierter Anspruch 1).<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDer modifizierte Anspruch 1 beruht gegen\u00fcber der Entgegenhaltung B 11 nicht auf einem erfinderischen Schritt, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG. Ob ein erfinderischer Schritt vorliegt, ist nach der Entscheidung \u201eDemonstrationsschrank\u201c des BGH vom 20.06.2006 (GRUR 2006, 842) kein quantitatives, sondern ein qualitatives Kriterium. Die Beurteilung des \u201eerfinderischen Schritts\u201c im Gebrauchsmusterrecht ist wie die der \u201eerfinderischen T\u00e4tigkeit\u201c im Patentrecht das Ergebnis einer Wertung. Dabei gelten nach dieser Entscheidung des BGH f\u00fcr die Beurteilung des \u201eerfinderischen Schritts\u201c (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 GebrMG) die gleichen Ma\u00dfst\u00e4be wie f\u00fcr das Beruhen auf einer \u201eerfinderischen T\u00e4tigkeit\u201c im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 PatG. Da nach \u00a7 4 PatG eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend gilt, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, liegt somit ein \u201eerfinderischer Schritt\u201c vor, wenn sich die Erfindung, die Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nNach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter II.2 ist dem Fachmann aus der B 11 eine Duschtasse bekannt, die ein Deckelement aufweist, das aus mindestens einem ersten und einem zweiten Fl\u00e4chenelement besteht, wobei die Fl\u00e4chenelemente derart ausgebildet sind, dass sie miteinander zur Ausbildung des Deckelements verbindbar sind. Dar\u00fcber hinaus ist in der B 11 offenbart, dass das zweite Fl\u00e4chenelement mit mindestens einer Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid ausgebildet ist. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen unter II.3.c Bezug genommen.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nAuch die Erg\u00e4nzung des Oberbegriffs sowie das weitere Merkmal 2.c, wonach es sich zum einen um ein mehrteiliges, baustellenseits zusammenf\u00fcgbares Duschtassenelement handelt und zum anderen der Bereich des zweiten Fl\u00e4chenelements im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Fl\u00e4chenelements relativ klein bemessen ist, sind in der B 11 offenbart.<\/p>\n<p>Dass das Duschtassenelement mehrteilig und baustellenseits zusammenf\u00fcgbar ist, ergibt sich aus Spalte 2, Zeilen 18 ff. der B 11. Diese befassen sich mit dem Einbau der Duschtasse vor Ort und erl\u00e4utern, dass schon aus Transportgr\u00fcnden eine mehrteilige Tr\u00e4gerkonstruktion zweckm\u00e4\u00dfig ist. Aus den weiteren Ausf\u00fchrungen, insbesondere aus Spalte 2, Zeilen 31 ff. und Zeilen 48 f. folgt, dass der mehrteilige Tr\u00e4ger vor Ort, also am Einbauort, zusammengesetzt werden kann.<\/p>\n<p>Das Merkmal, dass der Bereich des zweiten Fl\u00e4chenelements im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Fl\u00e4chenelements relativ klein bemessen ist, versteht der Fachmann auf Grundlage der Klagegebrauchsmusterschrift dahingehend, dass die frei nach oben liegenden Oberfl\u00e4chen der das Deckelement bilden Fl\u00e4chenelemente zueinander ins Verh\u00e4ltnis gesetzt werden. Dabei ist die entsprechende Oberfl\u00e4che des zweiten Fl\u00e4chenelements kleiner als die des ersten Fl\u00e4chenelements, wobei jedenfalls ein Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis von 2:1 ausreichend ist.<\/p>\n<p>Dass mit dem betretbaren Bereich der Bereich eines Fl\u00e4chenelements beschrieben wird, der frei nach oben weist und nicht von einem anderen Fl\u00e4chenelement \u00fcberdeckt wird, folgt aus dem Wortsinn des Begriffs \u201ebetretbar\u201c in Abgrenzung zum Begriff \u201enicht betretbar\u201c. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Klagegebrauchsmuster davon ausgeht, dass auf dem Deckelement ein Bodenbelag angeordnet werden kann. Es handelt sich bei dem betretbaren Bereich dann um die Fl\u00e4che des Fl\u00e4chenelements, auf der ein etwaiger Bodenbelag unmittelbar aufliegt und der insofern betretbar ist. Soweit in dem eingeschr\u00e4nkten Anspruch nur in Bezug auf das erste Fl\u00e4chenelement von einem \u201ebetretbaren Bereich\u201c die Rede ist, bedeutet dies nicht, dass der Bereich des zweiten Fl\u00e4chenelements, zu dem der betretbare Bereich des ersten Fl\u00e4chenelements ins Verh\u00e4ltnis gesetzt wird, nicht betretbar sein darf. Dies entnimmt der Fachmann sowohl der Bezeichnung \u201eFl\u00e4chenelement\u201c als auch dem Absatz [0018] des Klagegebrauchsmusters. Dort hei\u00dft es, dass bei einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel ein Fl\u00e4chenverh\u00e4ltnis des ersten Fl\u00e4chenelements zum zweiten Fl\u00e4chenelement im Bereich von 2:1 bis 3:1 vorgesehen ist. Daraus folgt, dass auch der ins Verh\u00e4ltnis zu setzende Bereich des zweiten Fl\u00e4chenelements fl\u00e4chig ausgestaltet ist. Der Fachmann erkennt, dass die frei nach oben weisenden Fl\u00e4chen der Fl\u00e4chenelemente miteinander zu vergleichen sind. Denn ein Vergleich erfordert grunds\u00e4tzlich eine Vergleichbarkeit. Eine solche ist gegeben, wenn die zu vergleichenden Fl\u00e4chen einander entsprechen. Er erkennt weiter, dass der Grund daf\u00fcr, dass der zu vergleichende Bereich des zweiten Fl\u00e4chenelements nicht als betretbarer Bereich bezeichnet ist, darin liegt, dass dieser bei dem beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht vollst\u00e4ndig betreten werden kann. Denn bei dem beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel weist das zweite Fl\u00e4chenelement eine Ablaufeinrichtung auf (Klagegebrauchsmuster Abs\u00e4tze [0018] f.), die etwa durch eine Ausnehmung gebildet sein kann. Eine Ausnehmung ist aber nicht betretbar. Dass jedenfalls ein Fl\u00e4chenverh\u00e4ltnis von 2:1 ausreichend ist, entnimmt der Fachmann der konkreten Angabe in der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Absatz [0018] des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses offenbart die B 11 Merkmal 2.c des modifizierten Anspruchs 1. Aus Figur 1 der Entgegenhaltung B 11 in Zusammenschau mit der dazugeh\u00f6rigen Beschreibungsstelle in Spalte 4, Zeilen 38 ff. ergibt sich, dass das zweite Fl\u00e4chenelement vorzugsweise kleiner ist als das erste Fl\u00e4chenelement, wobei aus der Figur 1 ersichtlich ist, dass das erste Fl\u00e4chenelement eine mindestens doppelt so gro\u00dfe frei nach oben liegende Oberfl\u00e4che aufweist wie das zweite Fl\u00e4chenelement. Dies wird besonders aus der eingef\u00e4rbten Figur 1 der B 11 auf Seite 32 des Schriftsatzes der Beklagten vom 01.04.2011 (Bl. 100 GA) deutlich, und zwar selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass auch spiegelbildlich zu dem zweiten Fl\u00e4chenelement an den weiteren diagonalen Faltlinien eine Teilung erfolgt, so dass insgesamt drei Fl\u00e4chenelemente vorhanden sind.<\/p>\n<p>cc.<br \/>\nAusgehend davon beruht ein Duschtassenelement gem\u00e4\u00df des modifizierten Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters nicht auf einem erfinderischen Schritt. Mit Ausnahme des Merkmals 1, das ein unteres Sockelelement fordert, und der Einordnung des Deckelements als im Verh\u00e4ltnis zum Sockelelement oberes Element sind in der B 11 s\u00e4mtliche Merkmale des modifizierten Anspruchs 1 offenbart. Dem Fachmann ist vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik auch nahegelegt, unterhalb des Deckelements, also des Tr\u00e4gers gem\u00e4\u00df der Anlage B 11, ein Sockelelement vorzusehen. Zun\u00e4chst wei\u00df der Fachmann, dass der Tr\u00e4ger auf einen Untergrund aufgesetzt werden muss (Klagegebrauchsmuster Spalte 2, Zeile 22 ff., 50 f.). Es geh\u00f6rt unstreitig zu seinem allgemeinen Fachwissen, unterhalb des Deckelements einen Sockel vorzusehen. Ob ein gesonderter Sockel erforderlich oder zweckm\u00e4\u00dfig ist, h\u00e4ngt dabei von der konkreten Einbausituation ab. Wenn etwa H\u00f6henunterschiede oder Unebenheiten auszugleichen sind, liegt es f\u00fcr den Fachmann, dem der Einsatz von Sockelelementen aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt ist, nahe, ein solches unterhalb des Deckelements vorzusehen. Die seitens der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung, der Fachmann werde durch die Ausf\u00fchrungen zur D\u00e4mmschicht bzw. zur Vorbereitung des Untergrundes von dem Einbau fertig konfigurierter Sockelelemente weggef\u00fchrt, teilt die Kammer nicht. Zun\u00e4chst ist in der Entgegenhaltung B 11 in Spalte 2, Zeilen 31 ff. ausdr\u00fccklich die Rede von der Verwendung einfacher modulartiger Elemente; die B 11 favorisiert also einen einfachen, modulartigen Aufbau. Gleiches macht \u2013 auch nach Auffassung der Kl\u00e4gerin \u2013 das Klagegebrauchsmuster. Warum die Erw\u00e4gungen der B 11 zum Vorsehen einer D\u00e4mmschicht den Fachmann von der Verwendung eines ihm bekannten Sockelelements dort, wo dies nach der Einbausituation zweckm\u00e4\u00dfig ist, wegf\u00fchren sollten, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich. Die D\u00e4mmschicht der B 11 ist nicht mit einem Sockel gleichzusetzen. Denn der Sockel hat die Aufgabe, den f\u00fcr das Anbringen des Deckelements erforderlichen Untergrund zur Verf\u00fcgung zu stellen, w\u00e4hrend eine D\u00e4mmschicht d\u00e4mmt. Hinzu kommt, dass in der Beschreibung der B 11 in Spalte 6, Zeilen 25 ff. \u2013 wenn auch in anderem Zusammenhang \u2013 ausdr\u00fccklich von einem Sockelbereich die Rede ist. Dies gibt dem Fachmann Anlass, sich \u00fcber die konkrete Ausgestaltung des Sockels, etwa durch Vorsehen eines ihm aus seinem Fachwissen bekannten Sockelelements, Gedanken zu machen.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDer modifizierte Anspruch 25 ist durch die Entgegenhaltung B 11 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Die einzige Modifikation liegt darin, dass zus\u00e4tzlich zu den Merkmalen des Anspruchs 25 ein Merkmal 4 eingef\u00fcgt wird, nach dem der Bereich des zweiten Fl\u00e4chenelements im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Fl\u00e4chenelements relativ klein bemessen ist. Auch dieses Merkmal ist in der B 11 offenbart, wie sich aus den Ausf\u00fchrungen unter Ziffer III.2.a.bb ergibt. Diese Ausf\u00fchrungen gelten auch f\u00fcr eine Konstellation, in der \u2013 wie in Merkmal 3 des Anspruchs 25 vorausgesetzt \u2013 die Fl\u00e4chenelemente derart ausgebildet sind, dass sie nebeneinander anordnenbar sind. Denn die Teilung des Tr\u00e4gers entlang der diagonalen Faltlinien ist nur eines von mehreren m\u00f6glichen Ausf\u00fchrungsbeispielen. Schon durch das in der Figur 1 der B 11 eingezeichnete Fliesenmuster wird dem Fachmann eine Vielzahl m\u00f6glicher Teilungen des unterhalb der Fliesen liegenden Tr\u00e4gerelements an die Hand gegeben. So kommt etwa eine Teilung des Tr\u00e4gers nach zwei in Querrichtung verlegten Fliesenreihen \u00e0 5 Fliesen in Betracht. Die nach oben freie Oberfl\u00e4che eines so abgetrennten zweiten Fl\u00e4chenelements ist auch im Verh\u00e4ltnis zu dem ersten Fl\u00e4chenelement relativ klein. Denn die Oberfl\u00e4che des zweiten Fl\u00e4chenelements entspricht der Fl\u00e4che von insgesamt 10 Fliesen, w\u00e4hrend auf der freien Oberfl\u00e4che des anderen Fl\u00e4chenelements 25 Fliesen angebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist auch der modifizierte Anspruch 26 durch die B 11 offenbart. Erneut liegt die einzige Modifikation in dem zus\u00e4tzlichen Einf\u00fcgen eines Merkmals, nach dem der Bereich des zweiten Fl\u00e4chenelements im Vergleich zum betretbaren Bereich des ersten Fl\u00e4chenelements relativ klein bemessen ist (Merkmal 5). Die weiteren Merkmale des modifizierten Anspruchs sind, wie unter II.3 ausgef\u00fchrt, in der Entgegenhaltung B 11 offenbart. Das neu eingef\u00fcgte Merkmal 5 ist ebenfalls in der B 11 offenbart. Das Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis der nach den weiteren Merkmalen des modifizierten Anspruchs 26 ausgestalteten Fl\u00e4chenelemente ergibt sich unmittelbar aus dem Vergleich der Fl\u00e4chen des auf Seite 32 des Schriftsatzes der Beklagten vom 01.04.2011 (Bl. 100 GA) eingef\u00e4rbten Bereichs der Figur 1 der B 11 mit dem nicht eingef\u00e4rbten Bereich.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die fehlende Schutzf\u00e4higkeit der geltend gemachten Anspr\u00fcche er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen zur Verletzung der Anspr\u00fcche durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Dies gilt auch bez\u00fcglich der im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 unstreitigen Verletzung.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 400.000,- \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1678 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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