{"id":1679,"date":"2011-06-07T17:00:57","date_gmt":"2011-06-07T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1679"},"modified":"2016-04-22T11:00:37","modified_gmt":"2016-04-22T11:00:37","slug":"4b-o-2310-verriegelbare-kontaktplatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1679","title":{"rendered":"4b O 23\/10 &#8211; verriegelbare Kontaktplatte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1694<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Juni 2011, Az. 4b O 23\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die ersatzweise Ordnungshaft und die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an einem ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kontaktplatten mit (a) einem kreisf\u00f6rmigen Teller gest\u00fctzt auf einem kreisf\u00f6rmigen Fu\u00df, wobei der genannte Teller eine Bodenplatte und eine untere zylindrische Seitenwand aufweist, und (b) einem kreisf\u00f6rmigen Deckel mit einer Deckelplatte und einer oberen zylindrischen Seitenwand, wobei der Deckel so bemessen ist, dass er \u00fcber die untere zylindrische Seitenwand des genannten Tellers passt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der genannte Fu\u00df und der genannte Deckel Verriegelungsmittel zur Sicherung des genannten Fu\u00dfes und des Deckels im Verriegelungseingriff aufweisen, wobei die genannten Verriegelungsmittel mindestens zwei Paar Verriegelungsglieder aufweisen, wobei jedes Paar von Verriegelungsgliedern (i) eine radiale Scheide integral mit dem genannten Fu\u00df und mit einem Zugang und (ii) eine l\u00e4ngliche radiale Nase integral mit der genannten oberen zylindrischen Seitenwand und so bemessen und gestaltet haben, dass sie gleitend mit der genannten radialen Scheide in Eingriff treten kann, wobei die genannte radiale Nase mindestens einen Vorsprung und die genannte radiale Scheide mindestens eine Vertiefung aufweisen, wobei der genannte Vorsprung und die genannte Vertiefung so bemessen und angeordnet sind, dass sie passend ineinandergreifen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 13.07.2007 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a. und b. Rechnungen vorzulegen haben,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 1 528 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 1) wird dar\u00fcber hinaus verurteilt,<\/p>\n<p>die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter Ziffer I.1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 13.07.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 10 % und die Beklagten zu 90 %.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin ist das Urteil zu Ziffer I.1. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 375.000,- \u20ac, zu Ziffer I.2. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,- \u20ac, zu Ziffern I.3. und II. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von insgesamt 50.000,- \u20ac und zu Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Europ\u00e4ischen Patents EP 1 528 XXX B1 (Anlage K 1, im folgenden: Klagepatent), dessen deutsche \u00dcbersetzung die DE 60 2004 006 XXX T2 darstellt (Anlage K 2). Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 08.10.2004 und wurde am 04.05.2005 ver\u00f6ffentlicht. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 13.06.2007 beim EPA und am 21.02.2008 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Zu den benannten Vertragsstaaten z\u00e4hlt unter anderem die Bundesrepublik Deutschland. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhob die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 29.07.2010 Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht (Anlage B 9), \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine verriegelbare Kontaktplatte.<\/p>\n<p>Der vorliegend ma\u00dfgebliche Hauptanspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eKontaktplatte mit (a) einem kreisf\u00f6rmigen Teller gest\u00fctzt auf einem kreisf\u00f6rmigen Fu\u00df, wobei der genannte Teller eine Bodenplatte und eine untere zylindrische Seitenwand aufweist, und (b) einem kreisf\u00f6rmigen Deckel mit einer Deckelplatte und einer oberen zylindrischen Seitenwand, wobei der Deckel so bemessen ist, dass er \u00fcber die untere zylindrische Seitenwand des genannten Tellers passt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>der genannte Fu\u00df und der genannte Deckel Verriegelungsmittel zur Sicherung des genannten Fu\u00dfes und des Deckels im Verriegelungseingriff aufweisen, wobei die genannten Verriegelungsmittel mindestens zwei Paar Verriegelungsglieder aufweisen, wobei jedes Paar von Verriegelungsgliedern (i) eine radiale Scheide integral mit dem genannten Fu\u00df und mit einem Zugang und (ii) eine l\u00e4ngliche radiale Nase integral mit der genannten oberen zylindrischen Seitenwand und so bemessen und gestaltet haben, dass sie gleitend mit der genannten radialen Scheide in Eingriff treten kann, wobei die genannte radiale Nase mindestens einen Vorsprung und die genannte radiale Scheide mindestens eine Vertiefung aufweisen, wobei der genannte Vorsprung und die genannte Vertiefung so bemessen und angeordnet sind, dass sie passend ineinandergreifen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten (verkleinerten) Figuren verdeutlichen den Gegenstand des Klagepatents anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine perspektivische Explosionsansicht einer beispielhaften Ausf\u00fchrungsform der Kontaktplatte gem\u00e4\u00df des Klagepatents, Figur 2 ist eine vergr\u00f6\u00dferte Ansicht von Figur 1. Figur 3 stellt eine perspektivische Teilansicht von Figur 1 dar, welche die Ausrichtung von beispielhaften Verriegelungselementen zeigt; Figur 4 ist eine perspektivische Teilansicht von Figur 3 mit einer Schnittansicht eines der Verriegelungselemente.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und zu 3) sind, produziert Laborprodukte und N\u00e4hrmedien f\u00fcr die Pharma-, Kosmetik- und Lebensmittelindustrie sowie f\u00fcr die mikrobiologische Diagnostik in der Human- bzw. Veterin\u00e4rmedizin. Sie ist Herstellerin einer Kontaktplatte, von der die Kl\u00e4gerin als Anlage K 4 ein Muster zur Akte gereicht hat (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich sowohl aus dem Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 4 als auch aus den als Anlage K 5 zur Akte gereichten Fotografien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere weise sie patentgem\u00e4\u00dfe Verriegelungsmittel zur Sicherung des Fu\u00dfes und des Deckels im Verriegelungseingriff auf; bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebe es insgesamt sechs Paar Verriegelungsglieder, die jeweils aus radialer Scheide und radialer Nase best\u00fcnden; dabei gebe es sechs Scheiden, von denen jeweils zwei zusammengefasst seien, und drei dem Deckel zugeordnete Nasen, von denen je nach Drehrichtung jeweils ein Teil in eine Scheide eintrete und der andere Teil au\u00dferhalb der jeweiligen Scheide verbleibe; letztlich w\u00fcrden in beide Verriegelungsrichtungen (im und gegen den Uhrzeigersinn) jeweils drei Paare von Verriegelungsgliedern wirksam. Die Scheiden seien dem Fu\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zuzurechnen, da sie in Erweiterungen eines \u00e4u\u00dferen Randes angeordnet seien. Die radialen Nasen seien so ausgestaltet, dass sie gleitend mit den radialen Scheiden in Eingriff treten k\u00f6nnten. Dar\u00fcber hinaus seien bei den radialen Scheiden jeweils eine Vertiefung und bei den radialen Nasen jeweils ein Vorsprung vorgesehen; diese seien so bemessen und ausgestaltet, dass sie passend ineinandergriffen. Der Fachmann verstehe unter einem passenden Ineinandergreifen, dass Vorspr\u00fcnge und Vertiefungen so angeordnet seien, dass die Vertiefungen die Vorspr\u00fcnge aufnehmen k\u00f6nnten, wobei nicht erforderlich sei, dass dies spielfrei erfolge. Im Hinblick auf die Verriegelungsfunktion sei ein spielfreies Ineinandergreifen weder vorteilhaft noch erforderlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie mit Zustimmung der Beklagten die Klage bez\u00fcglich der urspr\u00fcnglich zus\u00e4tzlich gestellten Antr\u00e4ge auf Entfernung aus den Vertriebswegen, Auskunftserteilung bez\u00fcglich der Herstellungsauflage sowie des gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) gerichteten Vernichtungsantrags zur\u00fcckgenommen hat, nunmehr,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage (3 Ni 26\/10 (EP)) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Zun\u00e4chst seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Scheiden nicht dem Fu\u00df zugeordnet, sondern dem oberen \/ \u00e4u\u00dferen Rand der Bodenplatte. Dar\u00fcber hinaus fehle es an einer paarweisen Ausgestaltung der Verriegelungsglieder, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform insgesamt sechs Scheiden, aber nur drei Nasen aufweise. Auch finde kein gleitender Eingriff im Sinne des Klagepatents statt, da es an einer gleitenden Funktion der Scheidenwand fehle; bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gleite die Nase nicht an oder in der Scheide, sondern sei unter \u00dcberwindung eines Rastvorsprungs in die Scheide verrastend einschiebbar. Ein Gleiten finde nur in der kreisringf\u00f6rmigen Nut der Bodenplatte statt, in die der Deckel bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzt werde. Dar\u00fcber hinaus sind die Beklagten der Auffassung, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein patentgem\u00e4\u00dfer Vorsprung vorhanden sei, da eine Erstreckung nicht in radialer Richtung von der Nase weg erfolge und die vorhandene Erhebung auch nicht in radialer Richtung wirke; bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei vielmehr die Nase per se ein Vorsprung. Hinzu komme, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Scheide keine patentgem\u00e4\u00dfe Vertiefung, sondern einen nach innen ragenden Vorsprung aufweise; eine aus Figuren 1 bis 4 des Klagepatents ersichtliche Vertiefung an der radialen Innenwandung der Scheide fehle bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Ferner fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einem passenden Ineinandergreifen von Vorsprung und Vertiefung. Der Fachmann verstehe unter einem der Lehre des Klagepatents entsprechenden passenden Ineinandergreifen einen formschl\u00fcssigen Eingriff im Sinne einer Rastverbindung. Im Gegenteil dazu dienten die jeweils aneinander angrenzenden Scheiden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit ihren unterschiedlich hohen \u00d6ffnungen der Realisierung zweier unterschiedlicher Verbindungsm\u00f6glichkeiten des Deckels am Bodenteil, n\u00e4mlich einerseits einer Luft einlassenden, andererseits einer den Lufteinlass verhindernden bzw. reduzierenden Verbindung von Deckel und Bodenteil.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, der Hauptanspruch 1 des Klagepatents sei wegen einer offenkundigen Vorbenutzung durch die Firma A nicht schutzf\u00e4hig. Dar\u00fcber hinaus beruhe die Lehre des Hauptanspruchs 1 ausgehend von der D 1 \/ UN 2 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen bzw. mit der D 2 \/ UN 3 oder D 3 \/ UN 4 oder D5 jeweils mit der D 6 nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Alternativ beruhe der Hauptanspruch 1 des Klagepatents auch ausgehend von der D 6 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen bzw. der D 2 \/ UN 3, D 3 \/ UN 4, D 4 oder D 5 nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage K 4. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 10.05.2011 verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze, auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 27.04.2010 und 10.05.2011 Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage hat, soweit die Kl\u00e4gerin sie nicht zur\u00fcckgenommen hat, Erfolg. Sie ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht gegen alle Beklagten und dar\u00fcber hinaus gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Vernichtung zu. Anlass zur Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine verriegelbare Kontaktplatte.<\/p>\n<p>Einf\u00fchrend beschreibt das Klagepatent die Benutzung von Petri-Schalen f\u00fcr wachsende Kolonien von Mikroorganismen als wohlbekannt. Es f\u00fchrt aus, dass eine Abwandlung des Konzeptes einer Petri-Schale, n\u00e4mlich eine sogenannte \u201eKontaktplatte\u201c in den vergangenen Jahren entwickelt wurde. Nach dem Klagepatent ist eine Kontaktplatte eine viel kleinere Version einer Petri-Schale, deren Plattenkomponente mit einer Basis zum Ergreifen der Kontaktplatte versehen ist, sowie mit einem Deckel. Kontaktplatten werden typischerweise aus Polymermaterial in Massenqualit\u00e4t bei hinreichend niedrigen Kosten hergestellt, so dass sie nach einer einzigen Benutzung wegwerfbar sind. Bei Benutzung wird der konvexe Boden der Kontaktplatte mit einem Mikroorganismenwachstumsmedium, beispielsweise Agar, gef\u00fcllt, was zu einem konvexen H\u00fcgel an Wachstumsmedium f\u00fchrt. Bei abgenommenem Deckel wird die Kontaktplatte an der Basis ergriffen und der H\u00fcgel an Wachstumsmedium gegen eine Oberfl\u00e4che gedr\u00fcckt, welche auf bakterielle und\/oder pilzliche Kontamination \u00fcberpr\u00fcft werden soll. Der Deckel wird dann wieder aufgesetzt und die Kontaktplatte in einer f\u00fcr Mikroorganismen f\u00f6rderlichen Umgebung aufbewahrt (Anlage K 2, Absatz [0001]).<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik benennt das Klagepatent sodann zwei bekannte Ausf\u00fchrungen von Kontaktplatten, welche Gegenstand der US-Patente mit den Nummern 5,854,XXX und 6,602,XXX sind.<\/p>\n<p>Insoweit kritisiert das Klagepatent, dass beide Ausf\u00fchrungen den innewohnenden Nachteil h\u00e4tten, dass der Deckel und die Basis durch eine Druckpassung zusammengehalten w\u00fcrden, welche h\u00e4ufig entweder zu dicht sei, um ein einfaches L\u00f6sen zwischen Deckel und Basis zu gestatten, oder zu lose, was zu einer versehentlichen Versch\u00fcttung oder Kontamination f\u00fchren k\u00f6nne, wenn die Kontaktplatte gehandhabt werde (Anlage K 2, Absatz [0002]).<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent das US-Patent Nr. 4,419,XXX an, das eine versiegelbare Petri-Schale zum Aufrechterhalten einer anaeroben Umgebung offenbart, wobei die Oberseite mit einw\u00e4rts gerichteten Vorspr\u00fcngen versehen ist, welche in radiale Fl\u00e4chen um den Boden einschnappen, welche an ihren distalen Enden Sitze haben, welche die Vorspr\u00fcnge leicht aufnehmen (Anlage K 2, Absatz [0003]).<\/p>\n<p>Sodann benennt das Klagepatent die EP 0 171 XXX, die eine verriegelbare Petri-Schale offenbart, deren Oberteil in unterschiedlichen H\u00f6hen oberhalb des Bodenteils unterteilt derart verriegelt werden kann, dass Umgebungsluft in unterschiedlichen Anteilen eingelassen wird. Der Verriegelungsmechanismus besteht aus vier ausw\u00e4rts vorspringenden Nasen, welche im Abstand um die Bodenplatte vorgesehen sind, wobei diese Nasen radiale Positionierglieder angreifen, welche integral mit dem Oberteil ausgebildet sind, wobei jedes der Positionierglieder mit einer Trommelnockenspur und Rasten sowie Erhebungen versehen ist, so dass die Nasen in den Positioniergliedern in verschiedenen H\u00f6hen relativ zu dem Bodenteil eingefangen und verriegelt werden k\u00f6nnen (Anlage K 2, Absatz [0004]).<\/p>\n<p>Ohne sich angesichts dieses Standes der Technik ausdr\u00fccklich eine Aufgabe zu stellen, gibt das Klagepatent an, dass die vorliegende Erfindung eine verriegelbare Kontaktplatte enth\u00e4lt, wobei die Deckel- und Fu\u00dfkomponenten der Kontaktplatte daran gehindert werden, vorzeitig oder unbeabsichtigt in Verriegelungseingriff zueinander zu treten, so dass ein rasches Vorbeladen mit Wachstumsmedium zugelassen ist, jedoch einfach verriegelbar und voneinander entriegelbar sind (Anlage K 2, Absatz [0006]).<\/p>\n<p>Insoweit schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Hauptanspruch 1 eine Kontaktplatte mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Kontaktplatte mit (a) einem kreisf\u00f6rmigen Teller,<br \/>\na. der eine Bodenplatte und eine untere zylindrische Seitenwand aufweist und<br \/>\nb. auf einem kreisf\u00f6rmigen Fu\u00df gest\u00fctzt ist;<\/p>\n<p>2. mit (b) einem kreisf\u00f6rmigen Deckel,<br \/>\na. mit einer Deckelplatte und einer oberen zylindrischen Seitenwand,<br \/>\nb. wobei der Deckel so bemessen ist, dass er \u00fcber die untere zylindrische Seitenwand des genannten Tellers passt.<\/p>\n<p>3. Der Fu\u00df und der Deckel weisen Verriegelungsmittel zur Sicherung des Fu\u00dfes und des Deckels im Verriegelungseingriff auf.<\/p>\n<p>4. Die Verriegelungsmittel weisen mindestens zwei Paar Verriegelungsglieder auf, die jeweils umfassen<\/p>\n<p>a. (i) eine radiale Scheide integral mit dem Fu\u00df und mit einem Zugang<br \/>\nb. und (ii) eine l\u00e4ngliche radiale Nase integral mit der oberen zylindrischen Seitenwand und so bemessen und gestaltet, dass sie gleitend mit der radialen Scheide in Eingriff treten kann,<br \/>\nc. wobei die radiale Nase mindestens einen Vorsprung aufweist und<br \/>\nd. die radiale Scheide mindestens eine Vertiefung aufweist und<br \/>\ne. wobei der Vorsprung und die Vertiefung so bemessen und angeordnet sind, dass sie passend ineinandergreifen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Verwirklichung der Merkmalsgruppen 1 und 2 ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Merkmal 3 der Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Danach weisen Fu\u00df und Deckel Verriegelungsmittel zur Sicherung des Fu\u00dfes und des Deckels im Verriegelungseingriff auf. Streitig ist zwischen den Parteien insoweit, ob der Fu\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein solches Verriegelungsmittel aufweist, namentlich, ob die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Scheiden dem Fu\u00df zugeordnet sind.<\/p>\n<p>Unter dem patentgem\u00e4\u00dfen Fu\u00df versteht der Fachmann das Bauteil einer Kontaktplatte, das den \u2013 aus Bodenplatte und unterer zylindrischer Seitenwand bestehenden Teller \u2013 gegen\u00fcber einer Auflagefl\u00e4che abst\u00fctzt. Dabei kann Teil des Fu\u00dfes eine kreisf\u00f6rmige Erweiterung der Bodenplatte der Kontaktplatte sein. Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich aus Merkmalsgruppe 1 des Anspruchs 1 sowie aus dem ersten Satz von Absatz [0012] der \u00dcbersetzung des Klagepatents und steht in \u00dcbereinstimmung mit dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis, wonach ein Fu\u00df ein eine Vorrichtung (mit-) tragendes Bauteil darstellt. Es wird best\u00e4tigt durch Figur 1 des Klagepatents, in der dem Fu\u00df die Bezugsziffer 10 zugewiesen ist. In dieser Figur stellt der Fu\u00df das in der Draufsicht untere Bauteil dar und st\u00fctzt den mit der Bezugsziffer 20 versehenen Teller gegen\u00fcber einer Auflagefl\u00e4che ab, wobei eine kreisf\u00f6rmige Erweiterung der Bodenplatte Teil des Fu\u00dfes ist. Diese kreisf\u00f6rmige Erweiterung tr\u00e4gt zur Erf\u00fcllung der St\u00fctzfunktion bei. Denn an der Erweiterung greift eine Wand an, die den Teller gegen\u00fcber einer Auflagefl\u00e4che abst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 3 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Denn auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind die Scheiden jeweils dem Fu\u00df zugeordnet. Wie bei dem aus Figur 1 des Klagepatents ersichtlichen Ausf\u00fchrungsbeispiel, erstrecken sich die Scheiden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von dem \u00e4u\u00dferen Rand der kreisf\u00f6rmigen Erweiterung der Bodenplatte nach oben. Diese Erweiterung ist \u2013 wie zuvor dargestellt \u2013 Teil des Fu\u00dfes. Sie tr\u00e4gt auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Erf\u00fcllung der St\u00fctzfunktion bei.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten anf\u00fchren, die Verriegelungsmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dienten nicht der Sicherung des Fu\u00dfes und des Deckels im Verriegelungseingriff, f\u00fchrt dies nicht aus der Verletzung hinaus. Es handelt sich insoweit um eine Zweckangabe im Sachanspruch. Zweckangaben haben regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die im Anspruch vorgesehenen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllt, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den betreffenden Zweck verwendbar ist (BGH GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze). Aus der vorgenannten Zweckangabe geht hervor, dass die Verriegelungsmittel \u2013 also Nasen und Scheiden \u2013 zur Sicherung des Fu\u00dfes und des Deckels im Verriegelungseingriff geeignet sein m\u00fcssen. Unter der Sicherung des Fu\u00dfes und des Deckels im Verriegelungseingriff versteht der Fachmann eine Ausgestaltung, bei der der Deckel nicht ohne weiteres von dem Fu\u00df abgehoben werden kann. Dieses Verst\u00e4ndnis gewinnt er aus Absatz [0014] der \u00dcbersetzung des Klagepatents. Danach ist von Vorteil, wenn der Deckel rasch abgenommen und wieder aufgesetzt werden kann, ohne dass Deckel und Fu\u00df in Verriegelungseingriff treten, da dies ein automatisiertes Vorbeladen und Verpacken der Kontaktplatte im Montagelinienstil behindern und verlangsamen w\u00fcrde. Daraus ergibt sich zugleich, dass ein Verriegelungseingriff das Abnehmen des Deckels durch schlichte Zugkraft verhindert. Bez\u00fcglich des Absatzes [0014], der sich auf die Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels bezieht, erkennt der Fachmann, dass die dortigen Ausf\u00fchrungen zum Verriegelungseingriff nicht auf das konkrete Ausf\u00fchrungsbeispiel beschr\u00e4nkt sind. Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt einen Verriegelungseingriff ausschlie\u00dflich in diesem Zusammenhang. Dar\u00fcber hinaus steht dieses Verst\u00e4ndnis in Einklang mit dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis.<\/p>\n<p>Auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind Nasen und Scheiden dazu geeignet, ein Abheben des Deckels vom Fu\u00df ohne Aufwendung von Drehkraft zu verhindern. Ob eine zielgerichtete Verwirklichung dieser Funktion vorliegt, kann dahinstehen, da eine zielgerichtete Verwirklichung nicht erforderlich ist. Es reicht die objektive Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Weise, dass sie zur Erreichung des im Anspruch genannten Zweckes geeignet ist (vgl. BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 4 wortsinngem\u00e4\u00df. Danach weisen die Verriegelungsmittel mindestens zwei Paar Verriegelungsglieder auf. Insoweit stellen die Beklagten eine paarweise Anordnung der Verriegelungsglieder in Abrede.<\/p>\n<p>Unstreitig stellen nach der Lehre des Klagepatents die Nasen und die Scheiden die Verriegelungsglieder im Sinne des Merkmals 4 dar. Soweit nach Merkmal 4 erforderlich ist, dass die Verriegelungsmittel mindestens zwei Paar Verriegelungsglieder aufweisen, versteht der Fachmann dies dahingehend, dass bei Verriegelung pro Paar jeweils eine Scheide und eine Nase zusammenwirken, wobei mindestens zwei Paare von Scheide und Nase wirksam sein m\u00fcssen. Dieses Verst\u00e4ndnis gewinnt er aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 (Merkmal 4), wobei die Einzelheiten des Zusammenwirkens von Nase und Scheide in den Merkmalen 4.b bis 4.e beschrieben sind. Der Fachmann sieht, dass durch ein Ineinandergreifen von mindestens zwei Paaren aus Nase und Scheide der in Merkmal 4 zu Grunde gelegte technische Sinn und Zweck der Verriegelungsglieder erreicht wird. Dieser liegt darin, eine Verriegelung herzustellen, also ein unbeabsichtigtes Abheben des Deckels vom Teller zu verhindern. Dies entnimmt der Fachmann der Kritik am Stand der Technik, wonach das Klagepatent es als Nachteil einer vorbekannten Druckpressung ansieht, dass die Verrieglung entweder zu dicht oder zu lose sei (Anlage K 2, Absatz [0002]). Der Fachmann erkennt ferner, dass das Klagepatent \u00fcber die Verriegelungsmittel zun\u00e4chst eine Verbindung zwischen Deckel und Teller erreichen m\u00f6chte, w\u00e4hrend die weiteren Merkmale der Merkmalsgruppe 4 die Verriegelungsmittel weiter konkretisieren, um den Nachteil der zu dichten oder zu losen Verbindung zu \u00fcberwinden.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 4 des Klagepatents ist angesichts dieses technischen Sinns und Zwecks nicht erforderlich, dass Scheiden und Nasen in identischer Anzahl vorhanden sind. Eine solche Beschr\u00e4nkung ergibt sich weder aus dem Patentanspruch noch aus der Beschreibung der Klagepatentschrift. Der Fachmann sieht, dass es zum Zusammenhalten von Deckel und Teller ausreichend ist, wenn im Verriegelungszustand mindestens an zwei Stellen jeweils eine Nase und eine Scheide zusammenwirken.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 4 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gibt es \u2013 unstreitig \u2013 zwei Verriegelungszust\u00e4nde, die durch Verdrehen des Deckels im oder gegen den Uhrzeigersinn erreicht werden. In jeder Drehrichtung greifen dabei drei Nasen in drei Scheiden ein. Ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform insgesamt drei zweigeteilte Scheiden oder sechs Scheiden aufweist, von denen jeweils nur drei pro Drehrichtung wirksam sind, kann dahinstehen, da das Klagepatent eine identische Anzahl von Scheiden und Nasen nicht voraussetzt. Auch dass die Nasen in jeder Drehrichtung nur teilweise in die Scheiden eintreten, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung. Denn im Verriegelungszustand wirken jeweils drei Nasen und drei Scheiden paarweise zusammen. Mehr ist nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von Merkmal 4 nicht erforderlich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch Merkmal 4.a verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df. Danach sind die radialen Scheiden integral mit dem Fu\u00df ausgebildet und weisen einen Zugang auf. Die Beklagten stellen im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die integrale Ausbildung der Scheiden mit dem Fu\u00df in Abrede.<\/p>\n<p>Unter \u201eintegral\u201c versteht der Fachmann \u2013 zwischen den Parteien unstreitig \u2013 eine einst\u00fcckige Ausgestaltung des Fu\u00dfes mit der Scheide. Dieses Verst\u00e4ndnis entspricht dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis. Ein Anlass f\u00fcr den Fachmann, dem Begriff \u201eintegral\u201c in Verbindung mit dem Klagepatent eine andere Bedeutung beizumessen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr sieht er in Absatz [0001] des Klagepatents (deutsche \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage K 2), wonach Kontaktplatten in Massenqualit\u00e4t bei hinreichend niedrigen Kosten hergestellt werden, so dass sie nach einer einzigen Benutzung wegwerfbar sind, das allgemeine Fachverst\u00e4ndnis best\u00e4tigt. Denn bei einst\u00fcckiger Ausbildung ist die Herstellung kosteng\u00fcnstig.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 4.a wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind die Scheiden jeweils einst\u00fcckig mit der kreisringf\u00f6rmigen Erweiterung der Bodenplatte ausgebildet, die nach den obigen Ausf\u00fchrungen unter 1., auf die vollumf\u00e4nglich Bezug genommen wird, Teil des Fu\u00dfes ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht weiterhin von Merkmal 4.b wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Danach ist die radiale Nase integral mit der oberen zylindrischen Seitenwand und so bemessen und gestaltet, dass sie gleitend mit der radialen Scheide in Eingriff treten kann.<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht dieses Merkmal dahingehend, dass der Eingriff der Nase in die Scheide \u2013 abgesehen von dem in Merkmal 4.c beschriebenen Vorsprung der Nase \u2013 durch eine Bewegung mit geringen Reibungskr\u00e4ften m\u00f6glich ist. Dieses Verst\u00e4ndnis entspricht dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis, wonach Gleiten eine Art der Bewegung bzw. Fortbewegung bei reduzierter Reibung ist. Best\u00e4tigt wird er in seinem Verst\u00e4ndnis durch die Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Absatz [0013] der \u00dcbersetzung des Klagepatents. Die dort beschriebenen Scheiden- und Nasenglieder sind so angepasst, dass sie gleitend in Eingriff miteinander treten. Dabei ist der \u00e4u\u00dfere Radius der Nase (vorzugsweise) etwas geringer als der (im Ausf\u00fchrungsbeispiel dem \u00e4u\u00dferen Radius der Scheide entsprechende) \u00e4u\u00dfere Radius des Fu\u00dfes. Aus Absatz [0014] der Klagepatentschrift ergibt sich, dass im Ausf\u00fchrungsbeispiel ein vorzeitiger Verriegelungseingriff durch (mindestens) einen Vorsprung der Nase verhindert wird, der einen Widerstand erzeugt, der durch Aufbringen von Drehkraft \u00fcberwunden werden muss. Ohne diesen Widerstand best\u00fcnde die Gefahr eines vorzeitigen Verriegelungseingriffs bei Anwendung eines automatisierten Verfahrens zum Vorbeladen und Vorverpacken der Kontaktplatte. Dies bedeutet zugleich, dass ohne den Vorsprung ein Eingreifen der Nase in die Scheide durch eine Bewegung mit nur geringen Reibungskr\u00e4ften m\u00f6glich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Eine gleitende Funktion der Scheidenwand setzt Merkmal 4.b nicht voraus. Ein solches Erfordernis ergibt sich weder aus dem Patentanspruch noch aus der Beschreibung. Eine gleitende Funktion der Scheidenwand ist auch im einzigen im Klagepatent beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht erkennbar. Auch dort findet, wie sich insbesondere aus Figur 1 des Klagepatents ergibt, je nach Ausrichtung des Deckels bei Aufsetzen auf den Teller, ein gro\u00dfer Teil der gleitenden (Dreh-) Bewegung au\u00dferhalb der Scheide statt.<\/p>\n<p>Nach dem vorgeschilderten Verst\u00e4ndnis verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 4.b des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind Scheiden und Nasen so bemessen, dass \u2013 w\u00e4ren die Erhebungen an den Nasen nicht vorhanden \u2013 ein Eingriff von Nase und Scheide jeweils durch eine Bewegung mit geringen Reibungskr\u00e4ften m\u00f6glich w\u00e4re.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 4.c der Merkmalsanalyse wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, wonach die radiale Nase mindestens einen Vorsprung aufweist.<\/p>\n<p>Unter einem Vorsprung im Sinne des Klagepatents versteht der Fachmann eine Erhebung, die die Aufwendung einer (Dreh-) Kraft zur Herstellung bzw. Aufl\u00f6sung eines Verriegelungseingriffs zwischen Fu\u00df und Deckel erfordert. Dieses Verst\u00e4ndnis entnimmt er der Kritik am Stand der Technik in Absatz [0002] der \u00dcbersetzung des Klagepatents in Zusammenschau mit den Ausf\u00fchrungen in Absatz [0006] der \u00dcbersetzung des Klagepatents. W\u00e4hrend das Klagepatent an der aus dem Stand der Technik bekannten Druckpressung kritisiert, dass Deckel und Basis h\u00e4ufig entweder zu dicht oder zu lose zusammengehalten w\u00fcrden (Absatz [0002]), wird durch die patentgem\u00e4\u00dfen Verriegelungsmittel sowohl ein vorzeitiger oder unbeabsichtigter Verriegelungseingriff verhindert, als auch eine einfache Ver- und Entriegelung zugelassen (Absatz [0006]). In diesem Verst\u00e4ndnis best\u00e4tigt wird er durch die Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Abs\u00e4tzen [0013] f. der \u00dcbersetzung des Klagepatents. Die dortigen Verriegelungsmittel dienen nach Absatz [0013] der Sicherung des Fu\u00dfes und des Deckels im Verriegelungseingriff, ohne dass ausdr\u00fccklich ein Vorsprung der Nase erw\u00e4hnt wird; in Absatz [0014] ist beschrieben, dass bei dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Vorsprung einen Eintritt der Nase in den Scheideneinlass ohne Anwendung einer Drehkraft verhindert und auch dazu dient, den Deckel bei Handhabung sicher an dem Fu\u00df zu verriegeln.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt weiter, dass der Vorsprung seinen technischen Sinn und Zweck \u2013 Verhindern eines vorzeitigen\/unerw\u00fcnschten Verriegelungseingriffs, Sichern eines erw\u00fcnschten Verriegelungseingriffs, Erm\u00f6glichung einer einfachen Ver- und Entriegelung \u2013 (teilweise) im Zusammenwirken mit der in Merkmal 4.d n\u00e4her beschriebenen Vertiefung unabh\u00e4ngig davon erf\u00fcllt, in welcher Richtung er gegen die Scheidenwand dr\u00fcckt und dadurch den Widerstand erzeugt. Soweit die Beklagten meinen, erforderlich sei eine Wirkung des Vorsprungs in radialer Richtung, folgt die Kammer dem nicht. Denn der Patentanspruch ist insoweit offen formuliert und wird durch das einzige Ausf\u00fchrungsbeispiel, das auch in den Figuren, mit denen die Beklagten argumentieren, dargestellt ist, nicht eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Auf Grundlage des vorgeschilderten Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Merkmals 4.c wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dass Argument der Beklagten, die dortige Nasen wiesen keinen Vorsprung auf, sondern seien selbst jeweils als Vorsprung ausgestaltet, verf\u00e4ngt nicht. Denn die Nasen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform haben keine einheitliche Oberfl\u00e4che, sondern zeigen an ihren den Scheideneintritten zugewandten Seiten jeweils eine Erhebung nach oben. Diese Erhebungen stellen die patentgem\u00e4\u00dfen Vorspr\u00fcnge dar. Sie wirken jeweils mit einer Scheide dergestalt zusammen, dass sie die oben genannten Funktionen eines patentgem\u00e4\u00dfen Vorsprungs erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nAuch Merkmal 4.d der Merkmalsanalyse verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df. Danach weist die radiale Scheide mindestens eine Vertiefung auf.<\/p>\n<p>Unter einer patentgem\u00e4\u00dfen Vertiefung versteht der Fachmann eine Einbuchtung der dem Vorsprung der Nase zugewandten Innenfl\u00e4che der Scheide dergestalt, dass ein Raum innerhalb der Scheide geschaffen wird, in den der Vorsprung der Nase nach \u00dcberwinden eines Widerstandes eintritt. Dieses Verst\u00e4ndnis gewinnt der Fachmann erneut aus der bereits geschilderten Kritik am Stand der Technik gem\u00e4\u00df Absatz [0002] in Zusammenschau mit den Ausf\u00fchrungen zur einfachen Ver- und Entriegelbarkeit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung in Absatz [0006] der \u00dcbersetzung des Klagepatents. Hinzu kommt, dass der Fachmann Merkmal 4.e der Merkmalsanalyse entnimmt, dass Vorsprung und Vertiefung aufeinander abgestimmt sind. Wiederum wird er durch die Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Absatz [0014] der \u00dcbersetzung des Klagepatents in seinem Verst\u00e4ndnis best\u00e4rkt. Auch dort ist die Rede davon, dass ein \u201eEinlass 14\u201c an dem inneren Abschnitt der \u00e4u\u00dferen Wand der Scheide so bemessen und gestaltet ist, dass sie nach Anwendung von Drehkraft bequem mit dem Vorsprung passt. Aus den Figuren 2 und 4 sowie den weiteren diese Figuren betreffenden Beschreibungsstellen in Abs\u00e4tzen [0014] und [0015] ist ersichtlich, dass mit der Bezugsziffer 14 die Vertiefung im Sinne von Merkmal 4.d bezeichnet ist. Aus Absatz [0015] ergibt sich ferner, dass der Verriegelungseingriff gegeben ist, wenn der Vorsprung mit der Vertiefung in Ausrichtung ist. Nach Eintritt in die Vertiefung dient der Vorsprung gem\u00e4\u00df Absatz [0014] auch dazu, den Deckel sicher an dem Fu\u00df zu verriegeln.<\/p>\n<p>Aus den vorzitierten Textstellen erkennt der Fachmann weiter, dass die Vertiefung den technischen Sinn und Zweck erf\u00fcllt, den Verriegelungseingriff zu sichern und die einfache Ver- und Entriegelbarkeit zu gew\u00e4hrleisten. Er sieht, dass insoweit nicht erforderlich ist, dass die gesamte restliche Innenfl\u00e4che der Scheide eine gleichm\u00e4\u00dfige Oberfl\u00e4che aufweist. Denn zur Erf\u00fcllung der patentgem\u00e4\u00dfen Aufgaben der Vertiefung gen\u00fcgt es, wenn die Vertiefung einen Raum schafft, in den der Vorsprung der Nase nach \u00dcberwindung eines Widerstandes eintreten und aus dem er bei Handhabung der Kotaktplatte ohne die Aufwendung von Kraft zur \u00dcberwindung des Widerstandes nicht mehr austreten kann. Auch erkennt er, dass nicht erforderlich ist, dass die Vertiefung sich an einer radialen Innenwand der Scheide befindet. Insoweit wird der offen formulierte Patentanspruch durch das fig\u00fcrlich dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht beschr\u00e4nkt. Hinzu kommt, dass das Klagepatent sich erst in Unteranspruch 2 mit dem Ort der Vertiefung befasst.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 4.d wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Scheiden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weisen patentgem\u00e4\u00dfe Vertiefungen auf. Diese befinden sich aus Richtung des Scheideneintritts gesehen jeweils hinter einer nach innen ragenden Erhebung an der oberen Innenfl\u00e4che der Scheide. Soweit die Beklagten meinen, diese in den Scheidenraum hineinragende Erhebung stehe dem Vorhandensein einer patentgem\u00e4\u00dfen Vertiefung entgegen, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Denn das Klagepatent macht keinerlei Vorgabe dazu, wie die restlichen Innenfl\u00e4chen der Scheide ausgestaltet sein sollen. Insbesondere ist nach dem Klagepatent nicht vorgesehen, dass die restlichen Innenfl\u00e4chen der Scheide jeweils eine gleichm\u00e4\u00dfige Oberfl\u00e4che aufweisen. Davon, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in beiden Drehrichtungen nach Eintritt eines Teils der Nase in die Scheide ein Widerstand sp\u00fcrbar ist, bevor der Vorsprung der Nase in die Vertiefung der Scheide eintritt, der durch das Aufbringen von Drehkraft \u00fcberwunden werden kann, hat die Kammer sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.05.2011 im Wege des Augenscheins \u00fcberzeugt. Soweit im Anschluss an die Inaugenscheinnahme dem Beklagtenvertreter das Muster gem\u00e4\u00df der Anlage K 4 ausgeh\u00e4ndigt wurde und dieser angab, er k\u00f6nne Deckel und Boden gar nicht gegeneinander verdrehen, steht dies den zum Ergebnis der Inaugenscheinnahme getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Bei Durchf\u00fchrung der Inaugenscheinnahme durch die Kammer war eine Verdrehung des Deckels gegen den Boden mit dem zuvor geschilderten Ergebnis m\u00f6glich. Dass die Inaugenscheinnahme fehlerhaft durchgef\u00fchrt worden sei, hat der Beklagtenvertreter nicht erkl\u00e4rt. Dass bei von ihm mitgebrachten weiteren Mustern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 angeblich \u2013 die \u00dcberwindung eines Widerstandes nicht zu sp\u00fcren oder erforderlich sei, steht dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme nicht entgegen. Denn zum einen hat der Beklagtenvertreter nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei dem von der Kammer in Augenschein genommenen Muster um ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelte. Zum anderen hat der Kl\u00e4gervertreter zu Recht darauf hingewiesen, dass ein zur einmaligen Benutzung vorgesehener Wegwerfartikel nicht f\u00fcr wiederholtes \u00d6ffnen und Verschlie\u00dfen vorgesehen ist und es bei wiederholtem \u00d6ffnen und Verschlie\u00dfen zu Abnutzungserscheinungen komme. Dar\u00fcber hinaus ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Beklagten das Ergebnis der Inaugenscheinnahme in Abrede stellen m\u00f6chten. Denn auf Seite 22 der Klageerwiderung (Bl. 71 GA, erster Absatz vorletzter Satz) tragen sie in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst vor, dass die Nase in die Scheide unter \u00dcberwindung eines Rastvorsprungs verrastend einschiebbar sei.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 4.e der Merkmalsanalyse in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise. Nach Merkmal 4.e sind Vorsprung und Vertiefung so bemessen und angeordnet, dass sie passend ineinandergreifen.<\/p>\n<p>Darunter versteht der Fachmann, dass \u2013 wie bereits vorstehend unter 6. ausgef\u00fchrt \u2013 Vorsprung und Vertiefung dergestalt aufeinander abgestimmt sind, dass der Vorsprung nach \u00dcberwindung eines Widerstandes in einen durch die Vertiefung geschaffenen Raum der Scheide eintreten kann, aus dem er ohne \u00dcberwindung des Widerstandes nicht mehr austreten kann. Er sieht, dass ein formschl\u00fcssiger Eingriff nicht erforderlich ist. Zum einen enth\u00e4lt das Klagepatent keinerlei Vorgabe dazu, dass ein Formschluss erreicht werden m\u00fcsste. Der Wortlaut des Merkmals \u201epassend ineinandergreifen\u201c ist nicht gleichbedeutend mit der Herstellung eines Formschlusses. Ein solcher ist auch zur Erf\u00fcllung des technischen Sinns und Zwecks der Vertiefung nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass die Vertiefung ihren bereits dargestellten technischen Sinn und Zweck, den Verriegelungseingriff zu sichern und die einfache Ver- und Entriegelbarkeit zu gew\u00e4hrleisten, auch dann erf\u00fcllt, wenn sie nicht formschl\u00fcssig mit dem Vorsprung ausgebildet ist. Insoweit gen\u00fcgt es, wenn der Vorsprung der Nase den durch die Vertiefung geschaffenen Raum nicht ohne Aufbringen einer Kraft zur \u00dcberwindung eines Widerstandes verlassen kann. In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann durch die Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Absatz [0014] in Zusammenschau mit den Figuren 2 und 4 des Klagepatents best\u00e4tigt. In den vorgenannten Figuren ist die mit der Bezugsziffer 14 versehene Vertiefung rechtwinklig ausgestaltet und schafft dadurch in der Scheide einen zus\u00e4tzlichen quaderf\u00f6rmigen Raum. Die im Ausf\u00fchrungsbeispiel vorhandenen zwei Vorspr\u00fcnge der Nase sind hingegen kalottenf\u00f6rmig. Hinzu kommt, dass es in der zugeh\u00f6rigen Beschreibung in Absatz [0014] der \u00dcbersetzung des Klagepatents hei\u00dft, dass praktisch jede Gestalt, die den Vorsprung (die Vorspr\u00fcnge) aufnimmt, ebenso gut funktioniert, einschlie\u00dflich ovale und kreisf\u00f6rmige.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von Merkmal 4.e wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Denn auch dort sind Vertiefung der Scheide und Vorsprung der Nase jeweils so aufeinander abgestimmt, dass der Vorsprung der Nase nach \u00dcberwindung eines Widerstandes in einen Raum der Scheide eintritt, den er ohne die Aufwendung einer Kraft zur \u00dcberwindung des Widerstandes nicht mehr verlassen kann. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Ergebnis der Inaugenscheinnahme unter Ziffer 6. Bezug genommen. Durch diese Ausgestaltung sind sowohl der Verriegelungseingriff gesichert als auch die einfache Ver- und Entriegelbarkeit gew\u00e4hrleistet. Dass nach dem \u2013 insoweit unwidersprochenen \u2013 Beklagtenvortrag die Ausgestaltung von Scheide und Nase bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dazu dient, den Deckel ohne oder mit Luftspalt zwischen dem Teller und dem Deckel zu befestigen, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus. Zum einen ist in der vom Klagepatent als Stand der Technik gew\u00fcrdigten EP 0 171 XXX eine Petri-Schale offenbart, deren Oberteil in unterschiedlichen H\u00f6hen oberhalb des Bodenteils unterteilt derart verriegelt werden kann, dass Umgebungsluft in unterschiedlichen Anteilen eingelassen wird (Anlage K 2, Absatz [0004]), ohne, dass das Klagepatent den Stand der Technik insoweit kritisiert; zum anderen befasst sich das Klagepatent im Zusammenhang mit dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel mit einer solchen Konstellation (Anlage K 2, Absatz [0016]). Danach steht das Vorhandensein eines Lufteinlasses der Lehre des Klagepatents nicht entgegen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAngesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stehen der Kl\u00e4gerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, denn die Beklagten haben die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) ebenso wie die Beklagten zu 2) und 3) als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche droht. Die Feststellungsklage ist begr\u00fcndet. Der Schadensersatzanspruch beruht \u2013 wie oben festgestellt \u2013 auf \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, wobei nicht unwahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht dar\u00fcber hinaus gegen die Beklagte zu 1) als Patentverletzerin ein Anspruch auf Vernichtung aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zu.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEin Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten auf R\u00fcckruf ist nach \u00a7 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc gegeben, soweit die Gegenst\u00e4nde ab dem 01.09.2008 in Verkehr gelangt sind. Soweit die Gegenst\u00e4nde vom 13.07.2007 (Ablauf der Karenzzeit nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung) bis zum 31.08.2008 in Verkehr gelangt sind, beruht der Anspruch auf \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie). Nach Art. 10 der Durchsetzungsrichtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen (OLG D\u00fcsseldorf, I \u2013 2 U 18\/09, Urteil vom 27.01.2011; Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 \u2013 De Endstra Tapes). Darunter ist auch der R\u00fcckruf patentverletzender Ware zu verstehen.<\/p>\n<p>Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage besteht kein hinreichender Anlass.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten zu 1) in der von ihr erhobenen Nichtigkeitsklage ergibt sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs 1 des deutschen Teils des Klagepatents vom Bundespatentgericht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit die Beklagte zu 1) sich im Nichtigkeitsverfahren im Zusammenhang mit der D 4 auf eine offenkundige Vorbenutzung durch die Firma A beruft, ist eine Vernichtung des Klagepatents durch das Bundespatentgericht nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich. Bereits aus dem als Anlage B 12 vorgelegten Schreiben des Bundespatentgerichts ergibt sich, dass dieses in der einer Obstbodenglocke gem\u00e4\u00df der D 4 keine offenkundige Vorbenutzung erblickt, da die patentgem\u00e4\u00dfe Kontaktplatte sich von der dort gezeigten Obstbodenglocke in mehrfacher Hinsicht unterscheide. Dass diese Einordnung durch das Bundespatentgericht evident fehlerhaft w\u00e4re, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Beklagten im Verletzungsverfahren keine der D 4 entsprechende Anlage vorgelegt haben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten machen weiter geltend, dem Hauptanspruch 1 des Klagepatents liege keine erfinderische T\u00e4tigkeit zu Grunde.<\/p>\n<p>Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von den F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige \u00d6se). Daraus kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents l\u00f6st.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nSoweit die Beklagten anf\u00fchren, der Hauptanspruch 1 des Klagepatents sei ausgehend von der D 1 (vorgelegt als B 2) in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen bzw. mit der D 2 (vorgelegt als B 3) oder D 3 (vorgelegt als B 4) oder der D 5 jeweils mit der D 6 nicht erfinderisch, ist eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent im Hinblick darauf vernichtet werden wird, nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Die D 1 \/ B 2, D 3 \/ B 4 sowie die D 5 k\u00f6nnen bei der Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage ohnehin keine Ber\u00fccksichtigung finden, da sie entgegen der erteilten Auflage nur in englischer Sprache vorliegen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist weder ersichtlich noch im einzelnen vorgetragen, welchen Kombinationsanlass der Fachmann ausgehend von der D 1 \/ B 2 mit den weiteren genannten Druckschriften zur L\u00f6sung eines konkreten technischen Problems gehabt haben sollte. Selbst bei Vorliegen eines solchen Kombinationsanlasses ist nicht ersichtlich, dass der Fachmann durch Kombination mit den angef\u00fchrten Entgegenhaltungen zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Kontaktplatte gekommen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Zwar mag der Fachmann der D 6, die im hiesigen Verfahren mit der Anlage B 13 eingereicht wurde, eine Anregung dahingehend entnehmen, einen Bajonett-Verschluss f\u00fcr Gef\u00e4\u00dfe, die zur Z\u00fcchtung von Mikroorganismen verwendet werden, auszuw\u00e4hlen. Denn auf Seite 4 Absatz 1 der D 6 ist ausdr\u00fccklich die Rede davon, dass bei einer bestimmten Kulturschale Deckel und Bodenteil der Schale vorzugsweise mittels Bajonett- oder Schraubverschluss zusammengepresst werden. Dass dies ihn veranlassen w\u00fcrde, auch im Zusammenhang mit Kenntnissen, die er aufgrund seiner allgemeinen \u2013 privaten \u2013 Lebenserfahrung erworben hat, in gattungsfernen Bereichen wie zum Beispiel CD- oder Kuchenaufbewahrung nach konkreten Ausgestaltungen von Bajonettverschl\u00fcssen zu suchen, erscheint zumindest zweifelhaft. Dar\u00fcber hinaus legen die weiteren angef\u00fchrten Entgegenhaltungen dem Fachmann eine Vorrichtung mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nicht in der Weise nahe, dass eine erfinderische T\u00e4tigkeit im Nichtigkeitsverfahren mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden wird. Im einzelnen:<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nKombination der D 1 \/ B 2 mit der D 6 und dem allgemeinen Fachwissen:<br \/>\nSelbst wenn der Fachmann aus der D 6 Anlass gehabt h\u00e4tte, Bajonettverschl\u00fcsse auf Petri-Schalen bzw. Kontaktplatten anzuwenden, ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich sein Fachwissen auf Verriegelungsmittel mit der Gesamtheit aller Merkmale aus Merkmalsgruppe 4 sowie Merkmal 3 bezog. Dies ist von den Beklagten auch nicht konkret dargelegt. Der Vortrag, es handele sich um liquides Wissen des Fachmanns, das in seinem Griffbereich liege, gen\u00fcgt insoweit nicht.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nKombination der D 1 \/ B 2 mit der D 2 \/ B 3 und der D 6:<br \/>\nAuch wenn der Fachmann Anlass gehabt h\u00e4tte, Bajonettverschl\u00fcsse auf Kontaktplatten anzuwenden, ist zweifelhaft, ob er Anlass zu Kombination mit der D 2 \/ B 3 hatte. Denn diese bezieht sich zwar auf eine Vorrichtung zum Verschlie\u00dfen von Gef\u00e4\u00dfen und dergleichen; jedoch sind die in der Entgegenhaltung genannten Gef\u00e4\u00dfe f\u00fcr andere Einsatzbereiche vorgesehen als die patentgem\u00e4\u00dfen Kontaktplatten, die einen labortechnischen Einsatzbereich haben. Hinzu kommt, dass auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich ist, dass die D 2 \/ B 3 alle Merkmale der Merkmalsgrupe 4 sowie Merkmal 3 des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents offenbart. Zwar ist in der D 2 \/ B 3 die Rede von einem Bajonett-Verschluss, jedoch ist dieser nicht entsprechend des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents konzipiert. Es fehlt an patentgem\u00e4\u00dfen radialen Scheiden. Die in der D 2 \/ B 3 vorgesehenen Rippen stellen keine solchen Scheiden dar, da sie keinen Innenraum umfassen. Dar\u00fcber hinaus befinden sich die Rippen, die die Beklagten als Scheiden im Sinne des Klagepatents ansehen, am Oberteil des Gef\u00e4\u00dfes und nicht, wie in Merkmal 4.a bestimmt, an dessen Fu\u00df.<\/p>\n<p>cc.<br \/>\nKombination der D 1 \/ B 2 mit der D 3 \/ B 4 und der D 6:<br \/>\nEin Kombinationsanlass hinsichtlich der D 3 \/ B 4 ist erneut auch angesichts der D 6 zweifelhaft. Denn die D 3 \/ B 4 bezieht sich auf einen Beh\u00e4lter zur CD-Aufbewahrung. Ein solcher hat einen ganz anderen Einsatzbereich als eine Kontaktplatte und muss demzufolge anderen Anforderungen gen\u00fcgen. Dar\u00fcber hinaus ist auf Grundlage des von den Parteien vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich, dass durch die D 3 \/ B 4 die Gesamtheit der Merkmale 3 und 4 bis 4.e offenbart w\u00e4re. Nicht feststellbar ist die Offenbarung eines patentgem\u00e4\u00dfen Vorsprungs der Nase sowie einer Vertiefung der Scheide, wobei Vorsprung und Vertiefung so bemessen und angeordnet sind, dass sie passend ineinandergreifen (Merkmale 4.d, 4.e). Soweit die Beklagten als Vorsprung das in den Figuren 1 und 2 der D 3 \/ B 4 mit der Bezugsziffer 321 bezeichnete Bauteil ansehen, bleibt dieses, wie aus Figur 2 ersichtlich, auch im Verriegelungszustand au\u00dferhalb der Scheide und greift nicht mit einer Vertiefung der Scheide passend ineinander. Der Vortrag der Beklagten zu 1) im Nichtigkeitsverfahren, der Vorsprung 321 w\u00fcrde keinen Sinn machen, wenn er nicht in eine in der Scheide 23 ausgebildete Vertiefung eingreifen w\u00fcrde, ersetzt nicht einen konkreten Vortrag zur Offenbarung des Merkmals 4.e durch die D 3 \/ B 4.<\/p>\n<p>dd.<br \/>\nKombination der D 1 \/ B 2 mit der D 4 und der D 6:<br \/>\nDie D 4 kann schon aus dem Grunde nicht ber\u00fccksichtigt werden, dass eine Anlage, die der D 4 des Nichtigkeitsverfahrens entspricht, nicht zur hiesigen Akte gelangt ist.<\/p>\n<p>ee.<br \/>\nKombination der D 1 \/ B 2 mit der D 5 und der D 6:<br \/>\nAuch im Hinblick auf die D 5 bestehen Zweifel bez\u00fcglich des Kombinationsanlasses. Denn die D 5 bezieht sich auf ein Beh\u00e4ltnis f\u00fcr Backwerk, das erneut einen ganz anderen Einsatzbereich hat als eine patentgem\u00e4\u00dfe Kontaktplatte. Dass der Fachmann, dem Kuchenplatten aus seinem Privatleben bekannt sind, ausreichenden Anlass zur Recherche in diesem gattungsfernen Bereich hatte, ist zweifelhaft. Hinzu kommt, dass mangels \u00dcbersetzung der D 5 nicht beurteilt werden kann, welche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents diese offenbart.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAuch soweit die Beklagte zu 1) im Nichtigkeitsverfahren alternativ die D 6 als Ausgangspunkt benennt, die in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns bzw. der D 2 \/ B 3, D 3 \/ B 4, D 4 oder D 5 einer erfinderischen T\u00e4tigkeit entgegenstehen soll, ist eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent aus diesem Grunde im Nichtigkeitsverfahren vernichtet werden wird, nicht gegeben.<\/p>\n<p>Auch hier gilt, dass die nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegten Entgegenhaltungen D 3 \/ B 4 und D 5 nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Die D 4 kann schon aus dem Grunde nicht ber\u00fccksichtigt werden, dass eine Anlage, die der D 4 des Nichtigkeitsverfahrens entspricht, nicht zur hiesigen Akte gelangt ist.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen sind \u2013 selbst wenn eine Offenbarung der Merkmalsgruppen 1 und 2 durch die D 6 unterstellt wird \u2013 auch durch Kombination mit den weiteren angef\u00fchrten Entgegenhaltungen nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents offenbart. Insoweit gelten die obigen Ausf\u00fchrungen zu den Entgegenhaltungen D 2 \/ B 3, D 3 \/ B 4 und D 5 entsprechend.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7 709 ZPO und soweit f\u00fcr die Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin Teilsicherheiten festgesetzt wurden, auf \u00a7 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,- \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1694 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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