{"id":1677,"date":"2011-02-15T17:00:10","date_gmt":"2011-02-15T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1677"},"modified":"2016-04-22T10:59:51","modified_gmt":"2016-04-22T10:59:51","slug":"4b-o-2309-klebstoffzusammensetzung-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1677","title":{"rendered":"4b O 23\/09 &#8211; Klebstoffzusammensetzung (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1592<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Februar 2011, Az. 4b O 23\/09<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4343\">2 U 24\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<br \/>\nIII. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDer Kl\u00e4ger macht im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung einer Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung geltend.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein graduierter Chemiker, war bis zum 30. Juni 2009 Arbeitnehmer der Beklagten, f\u00fcr die er in der Zeit vom 1. Mai 1991 bis 31. August 2004 als Produktreferent f\u00fcr Polyethylen t\u00e4tig war. Zu seinen Aufgaben geh\u00f6rten neben dem Verkauf von Produkten die Planung und Erarbeitung von Marketing-Strategien.<\/p>\n<p>Die Beklagte war bis Anfang 2001 Inhaberin eines als \u201eA\u201c bezeichneten Gesch\u00e4ftsbereichs, zu dem unter anderem die niederl\u00e4ndische Gesellschaft B B.V. geh\u00f6rte.<\/p>\n<p>Die B B.V. ist Anmelderin und Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 185 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: \u201eStreitpatent\u201c), welches eine Klebstoffzusammensetzung und einen diese enthaltenden Schutzfilm betrifft. Eine deutsche \u00dcbersetzung des Streitpatents, f\u00fcr das der Kl\u00e4ger als Miterfinder benannt ist, wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 600 14 XXX T2 (als Anlage K 1a) gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Anmeldung des Streitpatents erfolgte unter Inanspruchnahme einer europ\u00e4ischen Unionspriorit\u00e4t vom 11. Juni 1999 (EP 99 111 XXX.9, Anlage OC-B1) am 9. Juni 2000. Nachdem die Pr\u00fcfungsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes durch Mitteilung vom 6. M\u00e4rz 2001 (Anlage OC-B7) auf eine m\u00f6gliche neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung formulierten Patentanspr\u00fcche 1 bis 3 durch die Entgegenhaltung US 5,418,XXX (Anlage OC-B5) hingewiesen hatte, reichte die Anmelderin mit Schreiben vom 5. Juli 2001 (Anlage OC-B9) diejenige Fassung der Patentanspr\u00fcche des Streitpatents ein, die schlie\u00dflich zu dessen Erteilung f\u00fchrte. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 22. September 2004.<\/p>\n<p>Die unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche des Streitpatents, welches in Kraft steht, lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Klebstoffzusammensetzung umfassend:<br \/>\ni) ein Blockcopolymer enthaltend wenigstens zwei Bl\u00f6cke eines Poly-(monovinylaromatischen Kohlenwasserstoffs) und wenigstens einen Block eines hydrierten Poly(konjugierten Diens);<br \/>\nii) 20 bis 80 Gewichtsteile eines wenigstens teilweise hydrierten Harzes zur Erh\u00f6hung der Klebrigkeit auf 100 Gewichtsteile des Blockcopolymers;<br \/>\niii) 0 bis 40 Gewichtsteile eines aromatischen Harzes auf 100 Gewichtsteile des Blockcopolymers;<br \/>\niv) 10 bis 60 Gewichtsteile eines Poly-1-butens auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer, wobei das Poly-1-buten ein massegemitteltes Molekulargewicht im Bereich von 60.000 bis 1.000.000 aufweist und wobei das Poly-1-buten ein Homopolymer oder Poly-1-butencopolymer ist, bei dem der Gehalt an Comonomer, der nicht Buten ist, im Bereich von 1 bis 50 Mol-% liegt; und<br \/>\nv) 0 bis 25 Gewichtsteile eines Weichmachers auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer.<\/p>\n<p>4. Verfahren zur Herstellung von Pellets enthaltend eine Klebstoffzusammensetzung umfassend:<br \/>\ni) die Zugabe eines Blockcopolymers, das wenigstens zwei Bl\u00f6cke eines Poly-(monovinylaromatischen Kohlenwasserstoffs) enth\u00e4lt und wenigstens einen hydrierten Block eines Poly-(konjugierten Diens), oder eine Mischung des Blockcopolymers mit bis zu 25 Gewichtsteilen eines Weichmachers auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer; 20 bis 80 Gewichtsteile eines wenigstens teilweise hydrierten Harzes zur Erh\u00f6hung der Klebrigkeit auf 100 Gewichtsanteile an Blockcopolymer; 10 bis 60 Gewichtsteile eines Poly-1-butens auf 100 Gewichtsanteile an Blockcopolymer, und wobei das Poly-1-buten ein massegemitteltes Molekulargewicht im Bereich von 60.000 bis 1.000.000 aufweist und wobei das Poly-1-buten ein Poly-1-butenhomopolymer oder ein Copolymer ist, bei dem der Gehalt des Comonomers, das kein Buten ist, im Bereich von 1 bis 50 Mol-% liegt und wahlweise bis zu 40 Gewichtsteile eines aromatischen Harzes auf 100 Gew.% an Blockpolymer, zu getrennten Zufuhreinlass\u00f6ffnungen bei einem Extruder oder die Zugabe einer Mischung dieser Komponenten in den Extruder;<br \/>\nii) das Vermischen und das Extrudieren der Bestandteile im Extruder, um ein Extrudat zu erhalten;<br \/>\niii) das Pelletisieren des Extrudats mit einer Unterwasserpelletisiermaschine, um nasse Pellets zu erhalten; und wahlweise das Behandeln der nassen oder trockenen Pellets mit einem Streupuder in einer Menge von 0,05 bis 10 Gew.-% bezogen auf die gesamte Klebstoffzusammensetzung.<\/p>\n<p>5. Schutzfilm umfassend eine Klebstoffschicht und eine Substratschicht, und wobei die Klebstoffschicht folgendes umfasst:<br \/>\ni) ein Blockcopolymer enthaltend wenigstens zwei Bl\u00f6cke eines Poly-(monovinylaromatischen Kohlenwasserstoffs) und wenigstens einen Block eines hydrierten Poly-(konjugierten Diens);<br \/>\nii) 20 bis 80 Gewichtsteile eines wenigstens teilweise hydrierten Harzes zur Erh\u00f6hung der Klebrigkeit auf 100 Gewichtsteile des Blockcopolymers;<br \/>\niii) 0 bis 40 Gew.% eines aromatischen Harzes auf 100 Gew.% des Blockcopolymers;<br \/>\niv) 10 bis 60 Gewichtsteile eines Poly-1-butens auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer, und wobei das Poly-1-buten ein massegemitteltes Molekulargewicht im Bereich von 60.000 bis 1.000.000 aufweist und wobei das Poly-1-buten ein Poly-1-butenhomopolymer oder Copolymer ist, bei dem der Gehalt an Copolymer, der kein Buten ist, im Bereich von 1 bis 50 Mol-% liegt; und<br \/>\nv) 0 bis 25 Gew.% eines Weichmachers auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer.<\/p>\n<p>7. Verfahren zur Herstellung eines Schutzfilms durch Coextrusion einer extrudierbaren Substratschicht und einer Klebstoffschicht, wie sie in Anspruch 5 definiert sind, wobei das Verfahren das Zuf\u00fchren einer Klebstoffzusammensetzung zur Bildung der Klebstoffschicht in einen ersten Extruder umfasst und da Zuf\u00fchren einer Substratzusammensetzung zur Bildung der Substratschicht in einem zweiten Extruder, das Schmelzen der Klebstoffzusammensetzung und der Substratzusammensetzung und das gleichartige Transportieren der im Wesentlichen geschmolzenen Klebstoffzusammensetzung und der Substratzusammensetzung aus dem ersten bzw. dem zweiten Extruder zu einer D\u00fcse, die in einer hydraulischen Verbindung mit dem ersten und zweiten Extruder steht und das Coextrudieren eines Films umfassend die Klebstoffschicht und die Substratschicht. \u201c<\/p>\n<p>Wegen der abh\u00e4ngigen Nebenanspr\u00fcche 2, 3, 6 und 8 wird auf die Streitpatentschrift (Anlage K 1a) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, er sei Miterfinder des Streitpatents. S\u00e4mtliche Anspr\u00fcche gingen unmittelbar auf ihn zur\u00fcck. Zwar habe er zur Auffindung der technischen Lehre des Streitpatents keine Laborversuche oder dergleichen durchgef\u00fchrt, jedoch sei er auf die Idee gekommen, durch eine einstufige Coextrusion eine haftende Schutzfolie mit Tr\u00e4gerschicht und Klebeschicht herzustellen, und zwar unter Verwendung der bereits bekannten Komponenten \u201eD\u201c und \u201eE\u201c.<br \/>\nZu seiner blo\u00dfen \u201eGedankenerfindung\u201c sei es im Wesentlichen wie folgt gekommen: W\u00e4hrend eines Besuches bei der Firma F im Juni 1991 sei ihm im Rahmen eines Verkaufsgespr\u00e4ches \u00fcber Polyethylenprodukte eine Klebefolie mit der Frage gezeigt worden, ob die Beklagte eine L\u00f6sung habe, so eine Folie im Coextrusionsverfahren herzustellen. Hierbei habe er, der Kl\u00e4ger, erstmals eine Mischung aus D (75-30%) und E (18-8 %) vorgeschlagen. Das Mischungsverh\u00e4ltnis habe den Beigaben einzelner Komponenten in anderen Rezepturen entsprochen. Neu sei die Kombination der beiden Komponenten miteinander gewesen. Die Zugabe von Tackifier (Klebemittel 15-30%) und aromatischem Harz (0-15%) sowie Plastifizierer und Antioxidantien habe den \u00fcblichen Beigaben f\u00fcr Klebefolien entsprochen. Im Jahre 1993 sei er bei der Firma G auf eine universelle Oberfl\u00e4chenschutzfolie angesprochen worden. Hierzu habe er zun\u00e4chst auf die Spezialisten der I Abteilung verwiesen; die Kontakte h\u00e4tten sich jedoch nicht als zielf\u00fchrend erwiesen. Er habe seine urspr\u00fcngliche Idee sodann weiterentwickelt und sei dabei auch auf andere (ungecrackte) Polybuten-1 Typen (Homo- oder Copolymer) gekommen. Angesichts der Anforderungen, die seitens der Firma G an die Folie gestellt worden seien, habe er am 7. Juni 1994 dem dort t\u00e4tigen Herrn H praktisch genau dieselbe Mischung vorgeschlagen, die er, der Kl\u00e4ger, im Jahr 1991 bei F vorgeschlagen habe. Die Einstellung der Klebekraft sei ohnehin l\u00e4ngst Stand der Technik gewesen. Er, der Kl\u00e4ger, habe folglich von Anfang an eine Fassung des Streitpatents vorgeschlagen, wie sie schlie\u00dflich aufgrund der sp\u00e4ter von der Anmelderin eingereichten beschr\u00e4nkten Anspr\u00fcche erteilt worden sei. Gegen\u00fcber seiner Idee sei im erteilten Streitpatent nichts hinzugekommen, vielmehr sei die urspr\u00fcngliche Anmeldung fehlerhaft zu weit gewesen und sodann auf die von ihm vorgeschlagene L\u00f6sung beschr\u00e4nkt worden.<br \/>\nDie bereits 1991 in Gedanken entwickelte Grundrezeptur habe er in Gespr\u00e4chen als Idee kommuniziert, auch gegen\u00fcber der Beklagten. In seiner Email vom 7. August 2000 (Anlage K 11) und in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2000 (Anlage K 13) habe er das Zustandekommen seiner Erfindung erl\u00e4utert. Bei der Beklagten sei er auf Widerstand gesto\u00dfen. Sie habe versucht, ihn aus dem Anmeldeverfahren des Streitpatents herauszuhalten. Von der Teilnahme an einem \u2013 unstreitig durchgef\u00fchrten \u2013 Treffen am 24. November 2000 sei er dadurch abgehalten worden, dass ihm mitgeteilt worden sei, dieses Treffen sei verschoben worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat im Wege der Stufenklage urspr\u00fcnglich beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger Auskunft dar\u00fcber zu erteilen,<\/p>\n<p>a) welche Ums\u00e4tze weltweit mit dem Compound gem\u00e4\u00df der Erfindung \u201eEP 1 185 XXX B1 vor dem Verkauf des Patents er-zielt wurden;<\/p>\n<p>b) in welchen weiteren L\u00e4nden die Erfindung EP 1 185 XXX B1 zum Patent angemeldet bzw. das Patent darauf erteilt wurde,<\/p>\n<p>c) ob und inwieweit die Beklagte noch an der Firma I LLC, die das Patent h\u00e4lt, oder einer etwaigen Rechtsnachfolgern, oder einem sonst verbundenen Unternehmen beteiligt ist,<\/p>\n<p>d) ob und inwieweit die Beklagte an der Verwertung des Patents gegenw\u00e4rtig mittelbar oder unmittelbar partizipiert,<\/p>\n<p>e) \u00fcber die Herstellungskosten der von der J-Gruppe produzierten Komponenten f\u00fcr die Erfindung EP 1 185 XXX B1 \u00fcber den Zeitraum seit der Nutzung des Patents,<\/p>\n<p>f) \u00fcber die Compoundierkosten \u00fcber den Zeitraum seit Nutzung des Patents,<\/p>\n<p>g) \u00fcber die Transportkosten \u00fcber den Zeitraum seit Nutzung des Patents,<\/p>\n<p>h) \u00fcber den Gemeinkostenanteil und die durchschnittliche Umsatzrendite bei der Verwertung des Patents,<\/p>\n<p>i) \u00fcber die Kosten der Formulierung der Rezeptur;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger eine Verg\u00fctung nach Ma\u00dfgabe des Arbeitnehmererfindergesetzes in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden H\u00f6he nebst f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu bezahlen.<\/p>\n<p>Sodann hat der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte wie zuvor wiedergegeben zu verurteilen, wobei das Wort Patent um die Bezeichnung Klebstoffzusammensetzung und diese enthaltenden Schutzfilm mit der Schutznummer EP 1 185 XXX B1 zu erg\u00e4nzen ist,<\/p>\n<p>dar\u00fcber hinausgehend:<\/p>\n<p>I. k) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob das Patent \u201eKlebstoffzusammensetzung und diese enthaltenden Schutzfilm\u201c mit der Schutznummer EP 1 185 XXX B1 in L\u00e4ndern verwendet wird, f\u00fcr die kein Patentschutz besteht;<\/p>\n<p>IV. f\u00fcr den Fall, dass das Gericht der Ansicht ist, dass eine wirksame Inanspruchnahme der Erfindung zumindest bez\u00fcglich des Miterfinderanteils des Kl\u00e4gers, durch die Beklagte nicht erfolgt ist, die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger einen nach Erteilung der Auskunft in der H\u00f6he noch zu bestim-menden Schadensersatz und Ersatz f\u00fcr die gezogenen Nutzungen zu leisten.<\/p>\n<p>Nunmehr beantragt der Kl\u00e4ger,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen wie zuvor aufgef\u00fchrt, wobei die Antr\u00e4ge I. a) und I. d) sowie der Hilfsantrag IV. wie folgt formuliert sind:<\/p>\n<p>I. a) welche Ums\u00e4tze weltweit mit dem Compound gem\u00e4\u00df der Erfindung \u201eEP 1 185 XXX B1 vor dem Verkauf des I-Gesch\u00e4ftsbereichs am 28.02.2001 erzielt wurden;<\/p>\n<p>I. d) ob und inwieweit die Beklagte oder ein mit ihr \u00fcber den Konzern verbundenes Unternehmen aus der Nutzung der technischen Lehre des Streitpatents EP 1 185 XXX B 1 durch Dritte mittelbar und\/oder unmittelbar Erl\u00f6se erzielt;<\/p>\n<p>IV. f\u00fcr den Fall, dass das Gericht entscheidet, dass kein Anspruch auf eine Verg\u00fctung nach Ma\u00dfgabe des Arbeitnehmererfindergesetzes besteht, weil keine wirksame Inanspruchnahme der Erfindung stattgefunden hat, zumindest bez\u00fcglich des Miterfinderanteils des Kl\u00e4gers, so dass der Antrag gem\u00e4\u00df Ziffer III unbegr\u00fcndet ist, die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger einen, nach Erteilung der Auskunft in der H\u00f6he noch zu bestimmenden Schadensersatz und Ersatz f\u00fcr die gezogenen Nutzungen zu leisten;<\/p>\n<p>dar\u00fcber hinausgehend:<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft dar\u00fcber zu erteilen,<\/p>\n<p>l) welche Mengen des streitgegenst\u00e4ndlichen Compounds bisher weltweit produziert wurden,<\/p>\n<p>m) welche Menge des streitgegenst\u00e4ndlichen Compounds bisher verkauft wurden und welche durch den Verkauf in dem Zeitraum nach dem 28.02.2001 weltweit erzielt wurden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte erachtet die Klageantr\u00e4ge I. a) bis I. l) mangels ausreichender Bestimmtheit als unzul\u00e4ssig. Insbesondere gen\u00fcge es nicht, nur die Patentnummer sowie die Bezeichnung des Streitpatents anzugeben. Gleichfalls unzul\u00e4ssig sei der Hilfsantrag.<br \/>\nDie Beklagte behauptet, lediglich die \u2013 im Streitpatent ebenfalls benannten \u2013 Zeugen K und L sowie Frau M seien (Mit-)Erfinder des Streitpatents. Zum Zustandekommen der Erfindung f\u00fchrt sie im Wesentlichen aus: Bereits 1990 habe ihr Mitarbeiter, Herr N, eine Mischung aus dem Block-Copoylmer I D-1107 mit Polybutylen und Polypropylen gefunden, die in der zum Stand der Technik geh\u00f6renden DE 691 13 XXX (Anlage OC-B24) gesch\u00fctzt sei. Die genannte Mischung sei im Konzern der Beklagten als \u201eO\u201c bezeichnet worden. Bei Kunden durchgef\u00fchrte Versuche im Jahre 1997 h\u00e4tten ergeben, dass die Mischung O mit Polypropylen coextrudiert werden konnte, die Mischung jedoch noch kein Klebstoffcompound f\u00fcr die von der Firma G gew\u00fcnschte Oberfl\u00e4chenschutzfolie gewesen sei. F\u00fcr die Entwicklung und die Identifizierung geeigneter Kandidaten habe die I-Abteilung der Beklagten unterst\u00fctzend hinzugezogen werden m\u00fcssen. In diesem Zuge h\u00e4tten die Arbeiten des Zeugen L und von Frau M nutzbar gemacht werden k\u00f6nnen, die im November 1998 das Entwicklungsprojekt \u201eP\u201c abgeschlossen h\u00e4tten. Die dortigen Erkenntnisse seien herangezogen und in weitere Versuchsreihen eingebracht worden. Dies habe zur Auffindung eines geeigneten Produkts durch den Zeugen L und Frau M gef\u00fchrt, welches sodann erfolgreich getestet worden sei. Am 15. Mai 1998 sei der Patentanwalt der Beklagten, der Zeuge Q, durch die Zeugen K und L sowie Frau M mit einer Patentrecherche f\u00fcr coextrudierte Schutzfolien mit R beauftragt worden, ohne dass ihm eine Miterfinderschaft des Kl\u00e4gers mitgeteilt worden sei. Im Februar 1999 \u2013 insoweit unstreitig \u2013 sei ein erster Anmeldeentwurf f\u00fcr das Streitpatent verfasst worden. Nach Fertigstellung des Entwurfs (Stand vom 3. Juni 1999 Anlage OC-B25) habe sich der Kl\u00e4ger beim Zeugen Q gemeldet und um \u00dcberlassung des Anmeldentwurfs gebeten. Der Kl\u00e4ger habe zu diesem Entwurf keine Erg\u00e4nzungen gemacht, die sich auf die Patentanspr\u00fcche bezogen h\u00e4tten. Vielmehr habe er sich \u2013 insoweit unstreitig \u2013 darauf beschr\u00e4nkt, verschiedene Textpassagen zu markieren und anzugeben, diese gingen auf ihn, den Zeugen K, oder Herrn N zur\u00fcck.<br \/>\nF\u00fcr die Anmeldung des Streitpatents sei zu beachten, dass das priorit\u00e4tsgebende Dokument, die europ\u00e4ische Anmeldung 99 111 XXX.9 (Anlage OC-B1) sich ausweislich eines internationalen Rechercheberichts vom 27. September 2000 (Anlage OC-B3) als nicht patentf\u00e4hig erwiesen habe, da drei X-Schriften entgegengestanden h\u00e4tten. Bei dem Treffen der drei genannten tats\u00e4chlichen Miterfinder am 23. November 2000 h\u00e4tten diese die Bedeutung der X-Schriften diskutiert und auf diese mit der Einschr\u00e4nkung der Anspr\u00fcche f\u00fcr die Anmeldung des Streitpatents reagiert. Eine weitere Reaktion sei aufgrund der Mitteilung der Pr\u00fcfungsabteilung des EPA vom 6. M\u00e4rz 2001 (Anlage OC-B7) erforderlich gewesen. Die Mitteilung habe zur Aufnahme zweier zus\u00e4tzliche Merkmale in die Anspr\u00fcche gef\u00fchrt, n\u00e4mlich die Angaben \u201ewobei das Poly-1-buten ein massegemitteltes Molekulargewicht im Bereich von 60.000 bis 1.000.000\u201c und \u201ebei dem der Gehalt an Comonomer, der nicht Buten ist, im Bereich von 1 bis 50 Mol-Prozent liegt\u201c. An der Auffindung dieser zus\u00e4tzlichen, die Erteilungsf\u00e4higkeit des Streitpatents schlie\u00dflich begr\u00fcndenden Merkmale, sei der Kl\u00e4ger nicht beteiligt gewesen.<br \/>\nDass die Anmelderin des Streitpatents den Kl\u00e4ger als Miterfinder benannt hat, sei kein Beleg f\u00fcr dessen tats\u00e4chliche Miterfinderstellung. Die Benennung des Kl\u00e4gers sei im Juni 2000 vorgenommen worden, nachdem der Konzern der Beklagten die rechtsanwaltliche Auskunft erhalten habe, dass der Kl\u00e4ger nach dem damaligen Kenntnisstand m\u00f6glicherweise als Miterfinder anzusehen sei. Deswegen sei der Kl\u00e4ger zwar als Miterfinder benannt worden, jedoch habe der Vorbehalt bestanden, dies nochmals zu \u00fcberpr\u00fcfen, wie dies aus der E-Mail des Zeugen S vom 8. Juni 2000 (Anlage OC-B14) hervorgehe. Die Entscheidung, den Kl\u00e4ger als Miterfinder zu benennen, sei zu einem Zeitpunkt getroffen, zu dem weder der internationale Recherchebericht f\u00fcr die priorit\u00e4tsgebende Anmeldung vom 27. September 2000 (Anlage OC-B3) noch der negative Pr\u00fcfbescheid vom 6. M\u00e4rz 2001 zur Anmeldung des Streitpatents (Anlage OC-B7) dem Konzern der Beklagten bekannt gewesen seien.<br \/>\nDie Erfindung sei von ihr \u00fcberdies unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen worden.<br \/>\nSofern der Kl\u00e4ger gewinnbezogene Ausk\u00fcnfte geltend macht, erhebt die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung. Im \u00dcbrigen wendet sie ein, etwaige Auskunftsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers bereits erf\u00fcllt zu haben. Hinsichtlich der mit den Klageantr\u00e4gen I. a) bis c), e) bis i), l) und m) begehrten Ausk\u00fcnfte sei unklar, weshalb der Kl\u00e4ger die darin geforderten Ausk\u00fcnfte ben\u00f6tige.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<br \/>\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K, L, S und Q entsprechend dem Beweisbeschluss vom 29. Juli 2010 (GA I, Bl. 146 ff.). Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 28. September 2010 (GA I, Bl. 196 ff.) verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Stufenklage gem\u00e4\u00df \u00a7 254 ZPO ist insgesamt abzuweisen, da bereits die Pr\u00fcfung des Auskunftsanspruchs ergeben hat, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Klageantr\u00e4ge I. a) bis I. l) sowie den Hilfsantrag IV.<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge I. a) bis I. l) gen\u00fcgen dem Bestimmtheitserfordernis des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hiernach muss ein Klageantrag Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens vorgeben und hinreichend bestimmt sein, wobei etwaige Unklarheiten eines Antrages mit Hilfe des kl\u00e4gerischen Vorbringens auszulegen ist. Bei gebotener Auslegung der Klageantr\u00e4ge I. a) bis I. l) sind diese hinreichend bestimmt, da auf der Grundlage des kl\u00e4gerischen Vorbringens zu erkennen ist, hinsichtlich welcher Erfindung der Kl\u00e4ger welche Ausk\u00fcnfte begehrt. Die gerichtliche Entscheidungsbefugnis ist abgrenzbar und Inhalt und Umfang einer materiellen Rechtskraft sind erkennbar. Dass einzelne Auskunftsbegehren m\u00f6glicherweise in der Sache zu weit gefasst sind, steht der Zul\u00e4ssigkeit der Antr\u00e4ge nicht entgegen.<br \/>\nDer Hilfsantrag IV. ist zul\u00e4ssig, da er in der gestellten Fassung von dem Ergebnis einer Sachentscheidung der Kammer \u00fcber den Klageantrag III. abh\u00e4ngig gemacht wurde. Keine Zul\u00e4ssigkeitsbedenken ruft des Weiteren hervor, dass der Hilfsantrag IV. unbeziffert ist. Dies ist nach \u00a7 38 ArbNEerfG, der auch frei gewordene Diensterfindungen umfasst (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl., \u00a7 38 Rn. 4), m\u00f6glich.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung aus \u00a7 242 BGB ebenso wenig zu wie die auf der Leistungsstufe klageweise erhobenen Anspr\u00fcche auf Zahlung einer Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 ArbNErfG und aus unerlaubter Handlung oder, wie mit dem Hilfsantrag geltend gemacht, der Zahlung von Schadens- und Nutzungsersatz aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung. Alle diese Anspr\u00fcche haben als tatbestandliche Voraussetzung gemein, dass der Kl\u00e4ger Miterfinder der technischen Lehre des Streitpatents sein m\u00fcsste. Das l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Streitpatent betrifft Klebstoffzusammensetzungen f\u00fcr Schutzfilme einerseits sowie Schutzfilme andererseits, insbesondere solche Schutzfilme, die eine Klebstoffschicht auf einem flexiblen Substrat enthalten.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Schutzfilme gut bekannt, die aus einem Haftklebeband oder einer Folie bestehen und zur zeitweiligen Verwendung auf einer Oberfl\u00e4che bestimmt sind, um die Oberfl\u00e4che von Anhaftung von Staub und\/oder vor Besch\u00e4digung zu sch\u00fctzen. Beispielhaft f\u00fchrt das Streitpatent insoweit synthetische Harzplatten, laminierte Dekorationsfolien und Metallplatten an, sowie Schutzfilme zum Sch\u00fctzen der beschichteten Metalloberfl\u00e4che von Autos w\u00e4hrend der Montage und w\u00e4hrend des Transports.<\/p>\n<p>In der EP 0 519 XXX wird ein Lackierfilm f\u00fcr Automobile offenbart, n\u00e4mlich eine Schutzfolie mit einem Substrat, auf dem auf einer Seite ein Haftklebestoff gebildet wurde, welcher im Wesentlichen aus einem A-B-A-Blockcopolymer besteht, worin A ein Styrolblock und B ein hydrierter Butadienblock, ein hydriertes Harz zur Erh\u00f6hung der Klebrigkeit und wahlweise ein Acrylpolymer ist. Hieran kritisiert es das Streitpatent als nachteilig, dass der Haftklebestoff des offenbarten Schutzfilms zu klebrig sei, so dass sein Entfernen oder seine manuelle Aufbringung erschwert sei. Ferner erweise sich die schwierige Handhabung der Haftklebstoffzusammensetzung als nachteilig. Zudem sei lediglich offenbart, dass der Schutzfilm durch das Auftragen einer L\u00f6sung oder Schmelze des Haftklebstoffs auf ein Substrat hergestellt werden kann, w\u00e4hrend es w\u00fcnschensw\u00e4rt w\u00e4re, die Haftklebstoffzusammensetzung mit dem Substrat coextrudieren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ferner offenbart die U.S. 5,427,XXX einen Schutzfilm, der im Wesentlichen aus einem A-B-A-Blockcopolymer (mit einem Styrolblock als A und wahlweise einem hydrierten Butadien- oder Isopropenblock als B), einem Harz zur Erh\u00f6hung der Klebrigkeit und einem Polyolefin besteht. Dieses Polyolefin ist gem\u00e4\u00df der genannten Offenbarung ausgew\u00e4hlt aus Polyethylen von geringer Dichte, linearem Polyethylen von geringer Dichte, Polyethylen von mittlerer Dichte, Polyethylen von hoher Dichte und einem Ethylen-\u03b1-Olefin Copolymer; ferner weist dieses Polyolefin einen Schmelzindex von 0,1 bis 30 g \/ 10 min auf, und es kann weniger als 1,0 Gewichtsprozent davon in n-Pentan extrahiert werden. Das Streitpatent kritisiert hieran als nachteilig, dass gem\u00e4\u00df der Offenbarung der US \u2018XXX die Produkte mit niedrigem Molekulargewicht die Klebrigkeit der Haftklebstoffzusammensetzung bei Temperatur\u00e4nderung nachteilig beeinflussen, sofern der Gehalt an extrahierbaren Produkten mit niedrigem Molekulargewicht im verwendeten Polyolefin 1,0 Gewichtsprozent \u00fcberschreitet. W\u00fcnschenswert w\u00e4re es deshalb, eine Klebstoffzusammensetzung zu finden die keine Polyolefine enthalten muss, die einer Extraktionsbehandlung unterzogen worden sind. Eine Zahl von Beispielen, die in der US `XXX beschrieben wurden, sagen aus, dass der Schutzfilmtr\u00e4ger (Polyethylen) und der Haftklebstoff durch eine Zweischicht-Coextrusionstechnik zum Herstellen eines Schutzfilmes coextrudiert wurde.<\/p>\n<p>Das Streitpatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, eine Haftklebstoffzusammensetzung zu finden, die den Anforderungen an eine Klebstoffschicht eines Schutzfilms gen\u00fcgt, die mit dem Schutzfilmtr\u00e4ger zur Herstellung eines Schutzfilms coextrudiert werden kann, und die unabh\u00e4ngig von der Herstellungsanlage des Schutzfilms hergestellt, transportiert und gelagert werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Streitpatent zum einen in Anspruch 1 eine Zusammensetzung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.) Klebstoffzusammensetzung umfassend:<\/p>\n<p>1.1) ein Blockcopolymer enthaltend<br \/>\n1.1.1) wenigstens zwei Bl\u00f6cke eines Poly-(monovinylaromatischen Kohlenwasserstoffs) und<br \/>\n1.1.2) wenigstens einen Block eines hydrierten Poly(konjugierten Diens);<\/p>\n<p>1.2) 20 bis 80 Gewichtsteile eines wenigstens teilweise hydrierten Harzes auf 100 Gewichtsteile des Blockcopolymers<br \/>\n1.2.1) zur Erh\u00f6hung der Klebrigkeit;<\/p>\n<p>1.3) 0 bis 40 Gewichtsteile eines aromatischen Harzes auf 100 Ge-wichtsteile des Blockcopolymers<\/p>\n<p>1.4) 10 bis 60 Gewichtsteile eines Poly-1-butens auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer,<br \/>\n1.4.1) wobei das Poly-1-buten ein massegemitteltes Molekularge-wicht im Bereich von 60.000 bis 1.000.000 aufweist<br \/>\n1.4.2) und wobei das Poly-1-buten<br \/>\n1.4.2.1) ein Homopolymer<br \/>\n1.4.2.2) oder Poly-1-butencopolymer ist, bei dem der Gehalt an Comonomer, der nicht Buten ist, im Bereich von 1 bis 50 Mol-% liegt; und<\/p>\n<p>1.5) 0 bis 25 Gewichtsteile eines Weichmachers auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer.<\/p>\n<p>Ferner schl\u00e4gt das Streitpatent in Anspruch 4 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>4.) Verfahren zur Herstellung von Pellets enthaltend eine Klebstoffzusammensetzung umfassend:<\/p>\n<p>4.1) die Zugabe eines Blockcopolymers<br \/>\n4.1.1) zu getrennten Zufuhreinlass\u00f6ffnungen bei einem Extruder<br \/>\n4.1.3) oder die Zugabe einer Mischung dieser Komponenten in den Extruder;<\/p>\n<p>4.2) das Vermischen und das Extrudieren der Bestandteile im Extruder, um ein Extrudat zu erhalten;<\/p>\n<p>4.3) das Pelletisieren des Extrudats mit einer Unterwasserpelletisiermaschine, um nasse Pellets zu erhalten;<\/p>\n<p>4.4) und wahlweise das Behandeln der nassen oder trockenen Pellets mit einem Streupuder in einer Menge von 0,05 bis 10 Gew.-% bezogen auf die gesamte Klebstoffzusammensetzung.<\/p>\n<p>4.5) Das Blockcopolymer enth\u00e4lt<br \/>\n4.5.1) entweder<br \/>\n4.5.1.1) wenigstens zwei Bl\u00f6cke eines Poly-(monovinyl-aromatischen Kohlenwasserstoffs)<br \/>\n4.5.1.2) und wenigstens einen hydrierten Block eines Poly(konjugierten Diens),<br \/>\n4.5.2) oder eine Mischung des Blockcopolymers mit bis zu 25 Ge-wichtsteilen eines Weichmachers auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer,<br \/>\n4.5.3) 20 bis 80 Gewichtsteile eines wenigstens teilweise hydrier-ten Harzes zur Erh\u00f6hung der Klebrigkeit auf 100 Gewichts-teile an Blockcopolymer,<br \/>\n4.5.4) 10 bis 60 Gewichtsteile eines Poly-1-butens auf 100 Ge-wichtsteile an Blockcopolymer,<br \/>\n4.5.4.1) wobei das Poly-1-buten ein massegemitteltes Molekulargewicht im Bereich von 60.000 bis 1.000.000 aufweist<br \/>\n4.5.4.2) und wobei das Poly-1-buten<br \/>\n4.5.4.2.1) ein Poly-1-butenhomopolymer<br \/>\n4.5.4.2.2) oder ein Copolymer ist, bei dem der Ge-halt an Comonomer, der nicht Buten ist, im Bereich von 1 bis 50 Mol-% liegt,<br \/>\n4.5.5) und wahlweise bis zu 40 Gewichtsanteile eines aromatischen Harzes auf 100 Gewichtsprozent an Blockpolymer.<\/p>\n<p>In Anspruch 5 schl\u00e4gt das Streitpatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n5.) Schutzfilm umfassend:<\/p>\n<p>5.1) eine Klebstoffschicht<\/p>\n<p>5.2) und eine Substratschicht.<\/p>\n<p>5.3) Die Klebstoffschicht folgendes umfasst:<br \/>\n5.3.1) ein Blockcopolymer enthaltend<br \/>\n5.3.1.1) wenigstens zwei Bl\u00f6cke eines Poly-(monovinylaromatischen Kohlenwasserstoffs)<br \/>\n5.3.1.2) und wenigstens einen Block eines hydrierten Poly(konjugierten Diens);<br \/>\n5.3.2) 20 bis 80 Gewichtsteile eines wenigstens teilweise hydrierten Harzes auf 100 Gewichtsteile des Blockcopolymers<br \/>\n5.3.2.1) zur Erh\u00f6hung der Klebrigkeit;<br \/>\n5.3.3) 0 bis 40 Gew.-% eines aromatischen Harzes auf 100 Gewichtsprozent des Blockcopolymers;<br \/>\n5.3.4) 10 bis 60 Gewichtsteile eines Poly-1-butens auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer,<br \/>\n5.3.4.1) wobei das Poly-1-buten ein massegemitteltes Molekulargewicht im Bereich von 60.000 bis 1.000.000 aufweist und<br \/>\n5.3.4.2) wobei das Poly-1-buten<br \/>\n5.3.4.2.1) ein Homopolymer<br \/>\n5.3.4.2.2) oder Poly-1-butencopolymer ist, bei dem der Gehalt an Comonomer, der nicht Buten ist, im Bereich von 1 bis 50 Mol-% liegt;<br \/>\n5.3.5) und 0 bis 25 Gew.-% eines Weichmachers auf 100 Ge-wichtsteile an Blockcopolymer.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich schl\u00e4gt Anspruch 7 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n7) Verfahren zur Herstellung eines Schutzfilms durch Coextrusion einer extrudierbaren Substratschicht und einer Klebstoffschicht, wie sie in Anspruch 5 definiert sind, wobei das Verfahren umfasst:<\/p>\n<p>7.1) Zuf\u00fchren einer Klebstoffzusammensetzung zur Bildung der Klebstoffschicht in einem ersten Extruder<\/p>\n<p>7.2) Zuf\u00fchren einer Substratzusammensetzung zur Bildung der Substratschicht in einem zweiten Extruder,<\/p>\n<p>7.3) das Schmelzen der Klebstoffzusammensetzung und der Substratzusammensetzung,<\/p>\n<p>7.4) das gleichartige Transportieren der im Wesentlichen geschmolzenen Klebstoffzusammensetzung und der Substratzusammensetzung aus dem ersten bzw. dem zweiten Extruder zu einer D\u00fcse,<br \/>\n7.4.1) die in einer hydraulischen Verbindung mit dem ersten und zweiten Extruder steht,<\/p>\n<p>7.5) das Coextrudieren eines Films umfassend<br \/>\n7.5.1) die Klebstoffschicht und<br \/>\n7.5.2) die Substratschicht.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Kammer kann nicht feststellen, dass der Kl\u00e4ger Miterfinder der technischen Lehre ist, die in einem der Anspr\u00fcche des Streitpatents gesch\u00fctzt ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMiterfinder ist derjenige, der einen sch\u00f6pferischen Beitrag zu einer gemeinschaftlichen Erfindung geleistet hat. Hingegen reicht eine konstruktive Mithilfe an der Erfindung nicht aus. Der Beitrag des Miterfinders muss allerdings nicht selbst\u00e4ndig erfinderisch sein; es ist nicht erforderlich, dass er f\u00fcr sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentf\u00e4higen Erfindung erf\u00fcllt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Einzelbeitrag die erfinderische Gesamtleistung mit beeinflusst hat, also nicht unwesentlich in Bezug auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung ist (BGH GRUR 1978, 583 \u2013 Motorkettens\u00e4ge; BGH NJW-RR 1995, 696 \u2013 Gummielastische Masse; BGH GRUR 2001, 226 &#8211; Rollenantriebseinheit; BGH GRUR 2004, 50 \u2013 Verkranzungsverfahren; Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl., \u00a7 5, Rn. 46 ff.; Schulte \/ K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 6 Rn. 20).<br \/>\nDabei kann ein sch\u00f6pferischer Beitrag nur in einem solchen Beitrag liegen, der \u00fcber den Stand der Technik hinausweist. Das Nacharbeiten vorhandener Kenntnisse muss unabh\u00e4ngig davon, ob sie dem an der Entwicklung Beteiligten bekannt waren oder nicht, dem Bereich des rein Handwerklichen zugeordnet werden (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 20. November 2008, I-2 U 59\/07; Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl., \u00a7 5, Rn 47.1). Nicht ausreichend ist des Weiteren die blo\u00dfe Stellung der Aufgabe bzw. Anregungen oder blo\u00dfer Ideen, die noch keine Gestalt angenommen haben (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl., \u00a7 5, Rn 47.1 m. w. Nachw.).<br \/>\nMa\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage, ob jemand Miterfinder ist, ist das erteilte Schutzrecht (BGH GRUR 1979, 540 \u2013 Biedermeiermanschetten).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Benennung des Kl\u00e4gers in der Streitpatentschrift als Miterfinder ist kein Beweis, insbesondere kein Anscheinsbeweis (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2006, 4a O 393\/05) f\u00fcr die tats\u00e4chliche (Mit-)Erfinderschaft des Kl\u00e4gers. Ein typischer Geschehensablauf dahingehend, dass derjenige Arbeitnehmer, der in einer Schutzrechtsanmeldung als Erfinder benannt wird, dies auch tats\u00e4chlich ist, besteht.<\/p>\n<p>Aus der Email des Kl\u00e4gers vom 7. August 2000 (Anlage K 11) und seinem Schreiben vom 14. Dezember 2000 (Anlage K 13) l\u00e4sst sich eine Miterfinderschaft des Kl\u00e4gers nicht herleiten. Das Streitpatent nimmt eine Priorit\u00e4t vom 11. Juni 1999 in Anspruch, der erste Entwurf einer Anmeldung des Streitpatents war im Februar 1999 fertig gestellt und dem Kl\u00e4ger wurde Anfang Juni 1999 ein Anmeldentwurf \u00fcbermittelt. Die mehr als ein Jahr sp\u00e4ter erstellten Urkunden bieten bereits aufgrund ihres Datums keinen Beweis daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich einen sch\u00f6pferischen Beitrag zur Erfindung geleistet hat. Abgesehen davon enthalten sie nicht die Merkmale, die nach der Mitteilung des EPA vom 6. M\u00e4rz 2001 (Anlage OC-B7) in die Anspr\u00fcche aufgenommen wurden.<\/p>\n<p>Eine Miterfinderschaft l\u00e4sst sich ferner nicht aufgrund der Anmerkungen ableiten, die der Kl\u00e4ger zu dem ihm \u00fcbermittelten Anmeldeentwurf abgab. Die schlichte Behauptung, ein bestimmter Teil bzw. ein bestimmter Gedanke gehe auf ihn zur\u00fcck, ist hierf\u00fcr nicht ausreichend.<\/p>\n<p>Die von Herrn H unterzeichnete Erkl\u00e4rung K 26 spricht nicht f\u00fcr die Erfinderstellung des Kl\u00e4gers, da diese Erkl\u00e4rung vom Kl\u00e4ger selbst verfasst wurde.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger vorgelegten Anlagen K 28, K 30, K 32 und K 38 haben au\u00dfer Betracht zu bleiben. Die Anlagen sind trotz der mehrfachen Aufforderung der Kammer, von fremdsprachigen Dokumenten \u00dcbersetzungen ins Deutsche vorzulegen (\u00a7 184 GVG), nicht \u00fcbersetzt worden.<\/p>\n<p>Die erhobenen Beweise gen\u00fcgten nicht, um die Kammer von einem sch\u00f6pferischen Beitrag des Kl\u00e4gers zur patentgesch\u00fctzten Lehre zu \u00fcberzeugen (\u00a7 286 ZPO). Die Behauptungen des Kl\u00e4gers, er habe w\u00e4hrend eines Besuches bei der Firma F im Juni 1991 f\u00fcr eine im Coextrusionsverfahren hergestellte Folie eine Mischung aus D (75-30%), E (18-8 %), Klebemittel (15-30 %) und aromatischem Harz (0-15 %) vorgeschlagen, ist ebenso wenig wie seine Behauptung, er habe am 7. Juni 1994 Herrn H von der Firma G praktisch genau dieselbe Mischung vorgeschlagen, bewiesen worden. Gleiches gilt f\u00fcr die kl\u00e4gerische Behauptung, er habe als Grundidee die Mischung von D und E erkannt.<\/p>\n<p>Der vom Kl\u00e4ger f\u00fcr diese Beweisfragen benannte Zeuge K war unergiebig. Zwar hat der Zeuge mehrmals bekundet, der Kl\u00e4ger habe die Komponenten D und E f\u00fcr die Herstellung von Schutzfolien vorgeschlagen, was revolution\u00e4r gewesen sei. Die Bekundungen des Zeugen K beruhen jedoch allein auf H\u00f6ren-Sagen. Der Zeuge K hat ausdr\u00fccklich angegeben, er habe erst seit 1994 mit dem Kl\u00e4ger zusammen gearbeitet, bei den Gespr\u00e4chen des Kl\u00e4gers mit der Firma F im Juni 1991 und der Firma G 1993\/1994 sei er nicht dabei gewesen. Aus eigener Wahrnehmung kann er hierzu mithin nichts bekunden. Seine gleichschnell ge\u00e4u\u00dferte Meinung, der Kl\u00e4ger habe die Grundidee f\u00fcr die Verwendung der Compounds gehabt, beruht allein auf Erz\u00e4hlungen des Kl\u00e4gers. Dieser habe ihm, so der Zeuge K, im Zeitraum der Zusammenarbeit, also in den Jahren 1994 bis 1998, davon berichtet, wobei der Zeuge allerdings nicht mehr sicher die Frage beantworten konnte, ob der Kl\u00e4ger ihm erz\u00e4hlt habe, dass er ein bestimmtes Mischungsverh\u00e4ltnis bzw. Mischungsverh\u00e4ltnisfenster vorgeschlagen habe. Die dahingehende Behauptung des Kl\u00e4gers ist damit nicht best\u00e4tigt worden. Die Anlage K 19, eine schriftliche Einsch\u00e4tzung des Zeugen K zum Beitrag des Kl\u00e4gers zur Erfindung, ist nach den Bekundungen des Zeugen K in Zusammenarbeit mit dem Kl\u00e4ger entstanden, man habe sich zusammengesetzt und dann \u201edie ganze Sache Punkt f\u00fcr Punkt durchgesprochen\u201c. Der Kl\u00e4ger hat den Entwurf der Einsch\u00e4tzung verfasst; der Zeuge K hat ihn lediglich \u201e\u00fcberarbeitet\u201c und gut gehei\u00dfen. Tatsachen, die er selber wahrgenommen hat, hat der Zeuge K demnach nicht aussagen k\u00f6nnen. Er hat auch keine \u2013 von ihm selbst wahrgenommenen \u2013 Indizien benannt, die geeignet w\u00e4ren, R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Miterfinderschaft des Kl\u00e4gers zu ziehen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der \u201eGrundidee\u201c, D und E zu verwenden, wie auch hinsichtlich der in den Anspr\u00fcchen des Streitpatents genannten Mengenverh\u00e4ltnisse. In Bezug auf die konkreten Verh\u00e4ltnisanteile tritt hinzu, dass der Zeuge K w\u00e4hrend seiner Vernehmung auch angab, dass sich diese erst noch aus dem Projekt ergeben mussten. Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass der Zeuge K im Wesentlichen nur das bekundet hat, was er vom Kl\u00e4ger geh\u00f6rt hat bzw. das, was er in Zusammenarbeit mit dem Kl\u00e4ger rekonstruiert haben will. Dies gen\u00fcgt nicht zur erforderlichen \u00dcberzeugungsbildung.<\/p>\n<p>Auf die Bekundungen der gegenbeweislich benannten Zeugen L, S und M kommt es angesichts dessen nicht an.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDa sich eine Miterfinderschaft des Kl\u00e4gers nicht feststellen l\u00e4sst, er\u00fcbrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen. Die Klage ist vielmehr sowohl im Haupt- wie auch im Hilfsantrag, dessen Bedingung im \u00dcbrigen nicht eingetreten ist, vollst\u00e4ndig abzuweisen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 09.02.2011 wurde weder bei der Entscheidung ber\u00fccksichtigt noch bot er Veranlassung, die m\u00fcndliche Verhandlung wieder zu er\u00f6ffnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1592 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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