{"id":1675,"date":"2011-01-11T17:00:24","date_gmt":"2011-01-11T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1675"},"modified":"2016-04-22T10:59:05","modified_gmt":"2016-04-22T10:59:05","slug":"4b-o-22909-kamin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1675","title":{"rendered":"4b O 229\/09 &#8211; Kamin"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1538<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Januar 2011, Az. 4b O 229\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nim Bereich der Bundesrepublik Deutschland Einrichtungen zum Betrieb einer Feuerst\u00e4tte f\u00fcr den h\u00e4uslichen Bereich, umfassend mindestens eine Feuerst\u00e4tte mit Mitteln f\u00fcr den Rauchabzug sowie weiterhin umfassend einen Schornstein, der str\u00f6mungstechnisch mit den Mitteln f\u00fcr den Rauchabzug verbunden ist und bei Betrieb der Feuerst\u00e4tte den Rauch abf\u00fchren kann, wobei die Feuerst\u00e4tte in den Schornstein integriert ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu benutzen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei der Schornstein eine oberhalb eine Hohlraumes angeordnete Zwischenwand aufweist, die den Hohlraum, in welchen die Feuerst\u00e4tte eingebracht ist, von einem oberen Abschnitt des Schornsteins trennt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der unter 1. beschriebenen seit dem 19. Januar 2010 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eine Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung<\/p>\n<p>a) von Liefermengen, Typenbezeichnung, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Namen und Anschriften der Abnehmer und Lieferanten,<\/p>\n<p>b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns und unter Angabe der einzelnen Angebote und Werbung<\/p>\n<p>c) der Angebotsmengen, der Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Werbetr\u00e4ger, der Auflagenh\u00f6he, der Verbreitungszeitraums und des Verbreitungsgebietes<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstandenen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten sind.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin und der A GmbH allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1. bezeichneten seit dem 19. Januar 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 20% und die Beklagte zu 80%.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung von 250.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VII. Der Streitwert wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Gebiet des Schornsteinbaus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Rechtsnachfolgerin der B GmbH. Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 19. Januar 2010 eingetragene Mitinhaberin des EuB\u00e4ischen Patents EP 1 437 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), welches am 18. Dezember 2003 angemeldet wurde. Zuvor war die B GmbH &amp; Co. KG eingetragene Mitinhaberin. Die Ver\u00f6ffentlichung und die Bekanntmachung der Patenterteilung erfolgten am 12. April 2006. Weitere Mitinhaberin des Klagepatents ist die A GmbH. Als Erfinder sind Herr C sowie Herr D, der ehemalige Prokurist der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, eingetragen. Das Klagepatent, welches eine Einrichtung zum Betrieb einer Feuerst\u00e4tte f\u00fcr den h\u00e4uslichen Bereich betrifft, steht in Kraft. Im Vorfeld der Anmeldung des Klagepatents gab es ein gemeinsames Treffen der B GmbH und der A GmbH, welches in den R\u00e4umlichkeiten der A GmbH stattfand und bei dem auch der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin Herr E anwesend war. Herr D erhielt keine Verg\u00fctung f\u00fcr die Erfindung.<\/p>\n<p>Der hier interessierende Hauptanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eEinrichtung zum Betrieb einer Feuerst\u00e4tte f\u00fcr den h\u00e4uslichen Bereich, umfassend mindestens eine Feuerst\u00e4tte (3) mit Mitteln f\u00fcr den Rauchabzug sowie weiterhin umfassend einen Schornstein (1), der str\u00f6mungstechnisch mit den Mitteln f\u00fcr den Rauchabzug verbunden ist und bei Betrieb der Feuerst\u00e4tte (3) den Rauch abf\u00fchren kann, wobei die Feuerst\u00e4tte (3) in den Schornstein (1) integriert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Schornstein (1) eine oberhalb eines Hohlraums (2) angeordnete Zwischenwand (7) aufweist, die den Hohlraum (2), in welchem die Feuerst\u00e4tte (3) eingebracht ist, von einem oberen Abschnitt des Schornsteins (1) trennt.\u201c<\/p>\n<p>Zu Veranschaulichungszwecken wird nachfolgende Figur 2 aus dem Klagepatent eingeblendet, die einen vertikalen Schnitt durch eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Einrichtung darstellt:<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet ein Kamin-Modul unter der Bezeichnung \u201eF\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat folgende Ausgestaltung, wie sich aus den Anlagen K 5 und K 6 ergibt:<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte unter einem Gegenstandswert von 100.000,00 \u20ac ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. Dies lehnte die Beklagte unter dem Hinweis auf eine fehlende Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und den fehlenden Rechtsbestand des Klagepatents ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertreibt ihrerseits ein Schornsteinsystem unter der Bezeichnung \u201eG\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Widerklage), das folgenden Aufbau hat:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent verletze. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich um eine Feuerst\u00e4tte mit integriertem Schornstein, der gem\u00e4\u00df dem Klagepatent gefertigt sei.<br \/>\nZudem sei sie auch rechtm\u00e4\u00dfige Mitinhaberin des Klagepatents.<br \/>\nDie Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin habe die Erfindung ihres Prokuristen und f\u00fcr Patentfragen zust\u00e4ndigen Mitarbeiters Herrn D in Anspruch genommen, sodass die Erfindung nicht zugunsten des Herrn D frei geworden sei, wobei die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestreitet, dass Herr D an der Erfindung mitgewirkt habe. Eine ausdr\u00fcckliche Inanspruchnahme habe es zwar nicht gegeben. Herr D sei f\u00fcr die Patente zust\u00e4ndig gewesen und habe sich auch um das Klagepatent im Namen der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin gek\u00fcmmert. Daher habe er auch die Regelungen des Arbeitnehmerfindergesetzes gekannt. Sp\u00e4testens aber seit dem 17. Juni 2008 habe er hiervon Kenntnis gehabt. Er habe die gesamte Kommunikation mit der Mitanmelderin, der A GmbH, sowie mit den Patentanw\u00e4lten im Namen der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin get\u00e4tigt und habe auch ma\u00dfgeblich an der Vermarktung der Erfindung mitgewirkt, was sich u.a. auch aus Presseberichten ergebe. Einer ausdr\u00fccklichen Inanspruchnahme habe es aus dem Grund nicht bedurft, da Herr D als Prokurist seine eigene Erfindung selbst h\u00e4tte in Anspruch nehmen m\u00fcssen. Aufgrund seiner gehobenen Stellung im Betrieb der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin sei er zumindest verpflichtet gewesen, die Inanspruchnahme der Erfindung herbeizuf\u00fchren, sodass bei Vers\u00e4umnis dieser Verpflichtung zumindest ein Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin bestehen w\u00fcrde bzw. Herr D den Rechtsschein der wirksamen Inanspruchnahme durch die Kl\u00e4gerin gesetzt habe. Da die Kommunikation mit der A GmbH ausschlie\u00dflich \u00fcber Herrn D stattgefunden habe und sogar eine Anmeldung der Erfindung allein durch die A GmbH in Rede zun\u00e4chst diskutiert worden sei, h\u00e4tten andere Mitarbeiter bzw. die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin keine Kenntnis von der Erfindung gehabt, sodass eine Inanspruchnahme durch diese nicht m\u00f6glich gewesen sei. Zumindest habe die Kl\u00e4gerin ein Vorbenutzungsrecht an der Erfindung.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin habe auch die Abmahnung als materiellrechtlich berechtigte Inhaberin aussprechen k\u00f6nnen. Auch die Berechnung der Geb\u00fchren hierf\u00fcr auf der Basis von einem Gegenstandswert in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac sei gerechtfertigt, da dies der wahre Gegenstandswert sei. Die Angabe des Gegenstandswerts in H\u00f6he von 100.000,00 \u20ac habe nur eine au\u00dfergerichtliche Einigung vereinfachen sollen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 5335,20 \u20ac zu zahlen und im \u00dcbrigen wie erkannt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des weitergehenden Antrags auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung des Schadensersatzanspruches f\u00fcr den Zeitraum vom 12. April 2006 bzw. 12. September 2008 bis zum 18. Januar 2010 hat die Kl\u00e4gerin die Klage insoweit mit Einverst\u00e4ndnis der Beklagten zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nDer Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte,<\/p>\n<p>I. die Kl\u00e4gerin zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber den Deutschen Patent- und Markenamt die Umschreibung des Klagepatents (DE 50302XXX) auf die Beklagte als Mitinhaberin anstelle der Eintragung der Kl\u00e4gerin als Mitinhaberin zu bewilligen,<\/p>\n<p>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Kl\u00e4gerin zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Einrichtungen zum Betrieb einer Feuerst\u00e4tte f\u00fcr den h\u00e4uslichen Bereich, umfassend mindestens eine Feuerst\u00e4tte mit Mitteln f\u00fcr den Rauchabzug sowie weiterhin umfassend einen Schornstein, der str\u00f6mungstechnisch mit den Mitteln f\u00fcr den Rauchabzug verbunden ist und bei Betrieb der Feuerst\u00e4tte den Rauch abf\u00fchren kann, wobei die Feuerst\u00e4tte in den Schornstein integriert ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu benutzen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei der Schornstein eine oberhalb eine Hohlraumes angeordnete Zwischenwand aufweist, die den Hohlraum, in welchen die Feuerst\u00e4tte eingebracht ist, von einem oberen Abschnitt des Schornsteins trennt;<\/p>\n<p>3. der Beklagten unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin die zu Ziffer I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 18.12.2003 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes,<\/p>\n<p>wobei die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen vorzulegen hat,<\/p>\n<p>wobei der Kl\u00e4gerin vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Beklagten einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Kl\u00e4gerin die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, an die Beklagte alles das herauszugeben, was die Kl\u00e4gerin bis zum 15. Dezember 2009 auf Kosten von Herrn D und seit dem 16. Dezember 2009 auf Kosten der Beklagten durch die zu Ziffer I.2 dieser Wiederklage bezeichneten seit den oben jeweils angegebenen Daten begangenen Handlungen ungerechtfertigt erlangt hat und zuk\u00fcnftig noch erlangen wird, zzgl. 5% Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie zur Benutzung der Erfindung berechtigt sei und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletze, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Feuerstelle (\u201eF Parat\u201c) und den Schornstein (\u201eG\u201c) getrennt vertreibe und liefere und diese auch Gegenstand getrennter Zulassungsverfahren seien. Das Modul \u201eF Parat\u201c sei nicht ru\u00dfbrandbest\u00e4ndig und habe daher nicht die Funktion eines Schornsteins. Daher sei die Feuerst\u00e4tte nicht in den Schornstein integriert. Zudem weise der Schornstein keine Zwischenwand oberhalb eines Hohlraumes auf.<br \/>\nZudem habe die Kl\u00e4gerin bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin als Arbeitgeberin des Erfinders Herrn D, die Erfindung, die dem Klagepatent zugrunde liege, nicht in Anspruch genommen, sodass sie keine Rechte an der Erfindung erworben habe und daher nicht rechtm\u00e4\u00dfige Inhaberin des Klagepatents sei. Herr D habe die Erfindung nicht gemeldet, da er sich dieser Pflicht nicht bewusst gewesen sei. Er sei auch nicht f\u00fcr den Bereich Patente bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndig gewesen. Auch in der Mitwirkung an der Erfindungsanmeldung oder der Erfinderbenennung sei weder eine Inanspruchnahme der Erfindung durch die Rechtsvorg\u00e4gnerin der Kl\u00e4gerin bzw. eine \u00dcbertragung der Rechte durch Herrn D zu sehen. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten sp\u00e4testens seit dem 8. Oktober 2003 Kenntnis von der Erfindung gehabt, was einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung gleichzusetzen sei. Der Erfinder Herr D habe seine Rechte an der Erfindung an die Beklagte am 15. Dezember 2009 abgetreten, die damit materiellrechtliche Inhaberin des Klagepatents geworden sei. Auf diesen Sachverhalt sei auch die Widerklage gest\u00fctzt.<br \/>\nDie US-Schrift 4,230,XXX offenbare das Klagepatent in neuheitssch\u00e4dlicher Weise und sie zeigt alle Merkmale, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklichen sollten.<br \/>\nMit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Widerklage verletze die Kl\u00e4gerin ihrerseits das Klagepatent.<br \/>\nZudem k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin keine Erstattung der Abmahnkosten verlangen, da sie zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht eingetragene Inhaberin des Klagepatents gewesen sei. Auch sei die Geb\u00fchren allenfalls nach einem Streitwert von 100.000,00 \u20ac in Ansatz zu bringen, da dies der damals angegebene Streitwert gewesen sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die Widerklage ist dagegen unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Unterlassung nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG, auf Schadensersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 und Abs. 2 PatG und auf Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 677, 683, 670 BGB bzw. \u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG besteht dagegen nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem 19. Januar 2010 als Mitinhaberin im Patentregister eingetragen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Einrichtung zum Betrieb einer Feuerst\u00e4tte f\u00fcr den h\u00e4uslichen Bereich.<\/p>\n<p>Beispielsweise kann es sich bei einem Schornstein um einen in ein Wohnhaus integrierten normalen Schornstein oder um einen sog. Luft-Abgas-System-Schornstein (LAS-Schornstein) handeln, der zus\u00e4tzliche Sch\u00e4chte f\u00fcr die Zufuhr von Frischluft umfasst. Derartige Zuluftsch\u00e4chte sind insbesondere bei sehr dicht ausgef\u00fchrten Wohnh\u00e4usern sinnvoll, damit die Raumluft nicht f\u00fcr das Verbrennen der Brennstoffe genutzt wird. Bei der Feuerst\u00e4tte kann es sich beispielsweise um einen mit Festbrennstoffen, Heiz\u00f6l oder Gas betriebenen Ofen oder um einen Kamin handeln, der str\u00f6mungstechnisch mit dem Schornstein verbunden ist. Als nachteilig bei den herk\u00f6mmlichen Einrichtungen erweist es sich, dass zuerst ein Schornstein in dem Haus installiert werden muss und daran anschlie\u00dfend unter Umst\u00e4nden mit betr\u00e4chtlichem Aufwand ein Kamin oder ein Ofen installiert und mit dem Schornstein verbunden werden muss.<br \/>\nAus dem US-Patent US-A-3,094,XXX ist eine Einrichtung der oben genannten Art bekannt, bei der beispielsweise f\u00fcr den Einbau in ein Wohnmobil in einen Schornstein eine Feuerst\u00e4tte integriert ist. Der Schornstein weist oberhalb der Feuerst\u00e4tte einen vergleichsweise kleinen horizontalen Querschnitt auf, erweitert sich jedoch im Bereich der Feuerst\u00e4tte in horizontaler Richtung, um der integrierten Feuerst\u00e4tte Platz zu bieten.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Einrichtung der oben genannten Art zu schaffen, die kosteng\u00fcnstiger ist und einfacher herstellbar ist und\/oder platzsparender einbaubar ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Einrichtung nach dem Hauptanspruch 1 vor, der wie folgt gegliedert werden kann:<\/p>\n<p>1. Eine Einrichtung zum Betrieb einer Feuerst\u00e4tte f\u00fcr den h\u00e4uslichen Bereich<\/p>\n<p>1.1 umfassend mindestens eine Feuerst\u00e4tte (3) mit Mitteln f\u00fcr den Rauchabzug sowie<\/p>\n<p>1.2 weiterhin umfassend einen Schornstein (1),<\/p>\n<p>1.2.1. der str\u00f6mungstechnisch mit den Mitteln f\u00fcr den Rauchabzug verbunden ist und<\/p>\n<p>1.2.2. bei Betrieb der Feuerst\u00e4tte (3) den Rauch abf\u00fchren kann,<\/p>\n<p>1.2.3. wobei die Feuerst\u00e4tte (3) in den Schornstein (1) integriert ist,<\/p>\n<p>1.3 der Schornstein (1) eine oberhalb eines Hohlraumes (2) angeordnete Zwischenwand (7) aufweist,<\/p>\n<p>1.3.1. die den Hohlraum (2), in welchem die Feuerst\u00e4tte (3) eingebracht ist, von einem oberen Abschnitt des Schornsteins (1) trennt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch.<br \/>\nZu Recht besteht allein \u00fcber die Verwirklichung der Merkmale 1.2.3 und 1.3 Streit, sodass sich Ausf\u00fchrungen zu den \u00fcbrigen Merkmalen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Merkmal 1.2.3. in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nMerkmal 1.2.3. gibt vor, dass die Feuerst\u00e4tte in den Schornstein integriert ist und somit beide Elemente aus einer Einheit bestehen, wobei deutlich gemacht wird, dass die Feuerstelle Bestandteil des Schornsteins ist und daher diesem r\u00e4umlich auch unmittelbar zugeordnet ist. Dies ergibt sich aus der Formulierung:<\/p>\n<p>\u201ewobei die Feuerst\u00e4tte in den Schornstein integriert ist\u201c (Merkmal 1.2.3., Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Durch diese Einheit wird die Aufgabe, die sich das Klagepatent stellt, gel\u00f6st, mithin der einfache und kosteng\u00fcnstige Einbau einer Feuerstelle, da die Feuerstelle nicht mehr im Nachhinein mit dem Schornstein verbunden werden muss. Auf diese Weise kann auch die Optik der Feuerstelle verbessert werden, da auf sichtbare Rohre verzichtet werden kann [vgl. Abschnitt [0006] des Klagepatents, Anlage K 2). Die Integration der Feuerstelle in den Schornstein bewirkt daher eine optische, r\u00e4umliche und funktionale Verbindung der Feuerstelle mit dem Schornstein, die zu den genannten Vorteilen f\u00fchrt. Weitergehende Anforderungen an die Ausgestaltungen gibt der Hauptanspruch 1 des Klagepatents nicht. Insbesondere ist es nicht zwingend erforderlich, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Einrichtung nur aus einem einzigen Teil bestehen darf und als Ganzes eingebaut werden muss. Auch ist es nicht zwingend erforderlich, dass diese Einrichtung mit nur einem einzigen Arbeitsgang eingebaut werden darf. Dies schl\u00e4gt das Klagepatent lediglich als M\u00f6glichkeit vor:<\/p>\n<p>\u201eDie Feuerst\u00e4tte kann beispielsweise \u2026 in einem einzigen Arbeitsgang \u2026 installiert werden.\u201c (Abschnitt [0006] des Klagepatents, Anlage K 2)<\/p>\n<p>Auch der Hinweis der Beklagten auf den Unteranspruch 6, nach dem der Schornstein zusammen mit der Feuerst\u00e4tte als Fertigbauteil ausgef\u00fchrt werden kann, f\u00fchrt zu keiner anderen Auslegung. Da es sich bei dem Anspruch um einen Unteranspruch handelt, bedarf es dessen Verwirklichung nicht, um das Klagepatent zu verletzen. Daher muss ein Schornstein mit integrierter Feuerst\u00e4tte gerade nicht zwingend aus einem oder einem mehrteiligen Fertigteil gefertigt sein. Dies sieht das Klagepatent lediglich als besonders vorteilhaft an. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass eine patentgem\u00e4\u00dfe Einrichtung gerade diese Voraussetzung nicht zwingend erf\u00fcllen muss. Entgegen der Auffassung der Beklagten beziehen sich die Unteranspr\u00fcche 6 und 7 auch nicht nur auf den Schornstein. Vielmehr kann ausweislich des Unteranspruchs 6 der Schornstein zusammen mit der Feuerst\u00e4tte aus einem Fertigbauteil bestehen.<br \/>\nWeitere Anforderungen an die Einrichtung, insbesondere besondere Brandsicherheitskriterien, stellt das Klagepatent nicht.<br \/>\nBrandsicherheitsaspekte werden vom Klagepatent nicht thematisiert, sodass das Klagepatent selbst den Schornstein lediglich r\u00e4umlich und auf die Funktion als Abgasleitung definiert und auf diese Vorgaben reduziert, sodass nicht erkennbar ist, dass die von die der Beklagten vorgelegte nachpriorit\u00e4re und nur als \u201eVornorm\u201c benannte DIN-Norm und die dort vorgenommenen Definitionen des Schornsteins und der Feuerst\u00e4tte auch hier gelten bzw. dem Fachmann bekannt sind und auch bei der Lekt\u00fcre des Klagepatents mitgelesen werden. Insbesondere eine Ru\u00dfbrandbest\u00e4ndigkeit sieht das Klagepatent nicht vor.<br \/>\nSchlie\u00dflich gibt das Klagepatent ebenso wenig konkret vor, auf welche Weise und mit welchen Mitteln der Rauch aus der Feuerst\u00e4tte durch den Schornstein abgef\u00fchrt wird. Der Anspruch benennt als notwendige Bestandteile lediglich allgemein \u201eMittel f\u00fcr den Rauchabzug\u201c. Hierzu k\u00f6nnen daher auch Flexschl\u00e4uche dienen, die zus\u00e4tzlich als W\u00e4rmetauscher eingesetzt werden.<br \/>\nAls zu verwendendes Material schl\u00e4gt das Klagepatent u.a. Beton vor (vgl. Abschnitt [0016] des Klagepatents).<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem Merkmal in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch.<br \/>\nDabei ist es entgegen der Auffassung der Beklagten unerheblich, ob der der Schornstein besonderen Zulassungsvorschriften und einem Zulassungsverfahren unterliegt, da dies keinen R\u00fcckschluss f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zul\u00e4sst. Aus den Pr\u00fcf- und Zulassungsunterlagen ist nicht zu erkennen, dass eine strikte funktionale Trennung zwischen den beiden Elementen \u201eF\u201c und \u201eG\u201c vorzunehmen ist. Vielmehr ist hieraus ersichtlich, dass beide Module zumindest teilweise aus demselben Material, n\u00e4mlich Leichtbeton bestehen und sich somit auch in dieser Hinsicht erg\u00e4nzen. Dies ergibt sich f\u00fcr das Modul \u201eG\u201c aus der bauaufsichtlichen Zulassung unter Ziffer 2.1.2 (Anlage B 7). Dass auch das Modul \u201eF\u201c aus Leichtbeton hergestellt wird, gab die Beklagte im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung an. Auch ist den Pr\u00fcf- und Zulassungsverfahren zu entnehmen, dass beide Module auf ihre Brandsicherheit getestet wurden. Dabei ist eine etwaige Ru\u00dfbrandbest\u00e4ndigkeit weder bei dem Raumheizer-Modul noch bei dem Schornstein-Modul ausdr\u00fccklicher Bestandteil der Pr\u00fcfung gewesen, sodass diesen Unterlagen nicht zu entnehmen ist, ob die Ru\u00dfbrandbest\u00e4ndigkeit eine unverzichtbare Voraussetzung f\u00fcr einen Schornstein darstellt und ob diese Eigenschaft nur bei dem Modul \u201eG\u201c vorhanden ist,<br \/>\nAuch die unterschiedliche Bezeichnung der Elemente durch die Beklagte f\u00fchrt zu keiner anderen Auslegung, zumal die Elemente nicht separat erh\u00e4ltlich sind, sondern ausweislich des Bestellformulars (Anlage B 5) zusammen bestellt und geliefert werden. Die Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 5, K 6 und B 5 sowie B 9a \u2013 10f) lassen erkennen, dass die Feuerstelle sowohl r\u00e4umlich als auch optisch und funktional in den Schornstein integriert ist. Der Teil des Schornsteins, der auch die Feuerstelle beinhaltet, dient ausweislich der Anlage B 5 auch als Schornstein f\u00fcr das Stockwerk, in dem sich der Kamin befindet. Dies wird durch die angedeutete Deckenaussparung in den Zeichnungen sowie durch die Beschriftung der Zeichnung deutlich, die die Option vorsieht, den Schornstein auch im Bereich des unteren Moduls abzust\u00fctzen und damit das untere Modul als Schornstein bezeichnet wird. Ein zus\u00e4tzlicher Schornstein oder eine Verbindung zu einem Schornstein ist nicht ersichtlich. Dieses Element, welche die Beklagte als \u201eF\u201c kennzeichnet, hat daher sowohl die Funktion des Schornsteins als auch der Feuerstelle, sodass beide Elemente bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform miteinander verbunden sind. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit dieser Funktion selbst wie folgt wirbt:<\/p>\n<p>\u201eKamin-Modul F im Schornstein integriert\u201c<\/p>\n<p>\u201eDer F Kamin-Modul im Schornstein integriert ist eine fix und fertig werksseitig vormontierte W\u00e4rmeeinheit. \u2026 Bereits in der Rohbauphase wird der F Modulschornstein mit integriertem Kamineinsatz \u201eam St\u00fcck\u201c versetzt. Der integrierte Kamineinsatz dient in der Aufstellebene bereits als Schornstein und spart somit schon bei der Installation Kosten\u2026\u201c (Anlage K 5)<\/p>\n<p>Zumindest als zus\u00e4tzliche Funktion wird auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Rauch mittels der Flexschl\u00e4uche abgef\u00fchrt werden m\u00fcssen, da anderenfalls der Rauch in den Wohnraum abgeleitet werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch das Merkmal 1.3 verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise. Danach weist der Schornstein oberhalb eines Hohlraumes eine Zwischenwand auf.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDer Schornstein muss mit einer Zwischenwand ausgestattet sein, die oberhalb eines Hohlraumes angebracht ist, in welchem die Feuerst\u00e4tte eingebracht ist (Merkmal 1.3.1.). Die Zwischenwand verhindert, einen \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Rauchabzug und gew\u00e4hrleistet so die Raumbeheizung. Durch diese Zwischenwand wird der Hohlraum von einem oberen Abschnitt des Schornsteins getrennt, in dem ein Abzugsrohr und ein Zuluftschacht untergebracht sind, wobei das Vorhandenseins des Abzugsrohrs und des Zuluftschachts keine vom Patentanspruch geforderte zwingende Vorgabe ist (vgl. Abschnitt [0016] des Klagepatents, Anlage K 2). Weitere Angaben macht das Klagepatent nicht, sodass allein diese r\u00e4umliche Ausgestaltung nach dem Klagepatent vorliegen muss.<br \/>\nFerner ist aus dem Klagepatent auch nicht ersichtlich, dass der Querschnitt des Schornsteins in gleichbleibender Weise erforderlich oder gew\u00fcnscht ist. Hierf\u00fcr ist auch kein funktionaler Grund ersichtlich. Dies ist auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht Teil der Aufgabe des Klagepatents. Auch die Funktion des Hohlraums als Umluft\u00f6ffnung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals unerheblich. Der Hohlraum dient lediglich der Integration der Feuerst\u00e4tte in den Schornstein.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Auch sie verf\u00fcgt \u00fcber eine patentgem\u00e4\u00dfe Zwischenwand. Die gegenteilige Auffassung, dass es sich bei der Wand um eine obere Abschlusswand und gerade nicht um eine Zwischenwand handeln soll, verf\u00e4ngt nicht. Wie bereits dargestellt, bedarf es f\u00fcr eine patentgem\u00e4\u00dfe Einrichtung nicht einer einzigen Einheit. Vielmehr gen\u00fcgt ein Zusammenbauen der Anlage aus mehreren Einzelteilen zur Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Die von der Beklagten beigef\u00fcgten Anlagen (B 5 und B 9a \u2013 10f) zeigen, dass die von der Kl\u00e4gerin bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bezeichnete Wand (Bezugsziffer 7 auf den Bildern 1 und 3 der Anlage K 6) eine Zwischenwand im Sinne des Merkmals 7 ist. Insbesondere die Zeichnung unten rechts in der Anlage B 5 macht deutlich, dass der Schornstein oberhalb dieser Wand fortgef\u00fchrt wird, sodass ein oberer Abschnitt des Schornsteins auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform existiert, der durch die Zwischenwand mit dem Hohlraum, der auch die Feuerst\u00e4tte beinhaltet, abgetrennt ist. Dieser Hohlraum ist auf dem Bild 5 der Anlage K 6 zu erkennen, was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Dass der obere Schornstein erst im Nachhinein auf die Zwischenwand aufgesetzt wird, ist aus den bereits genannten Gr\u00fcnden unerheblich und spielt auch f\u00fcr ihre Funktion keine Rolle. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der obere Teil des Schornsteins, der sich oberhalb der Zwischenwand befindet, eine geringere Breite hat als der untere Teil.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa eine \u00e4quivalente Verletzung von der Kl\u00e4gerin nicht geltend gemacht ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem f\u00fcr diesen Fall erhobenen Formsteineinwand der Beklagten.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagte ist nicht aus abgeleitetem Recht am Klagepatent als Mitinhaberin zu dessen Benutzung berechtigt.<br \/>\nHerr D hat keine eigenen Rechte an dem Klagepatent, die er der Beklagten abtreten konnte. Dabei bedarf es keiner Aufkl\u00e4rung, ob er einen erfinderischen Beitrag zu der dem Klagepatent zugrundeliegenden Erfindung gemacht hat, da er selbst als tats\u00e4chlicher Miterfinder des Klagepatents keine Rechte hieraus herleiten kann. Dies w\u00e4re nur dann der Fall, wenn die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, die B GmbH, die von Herrn D nach \u00a7 5 ArbnErfG gemeldete Erfindung des Herrn D nicht nach \u00a7\u00a7 6, 7 ArbnErfG a.F. in Anspruch genommen h\u00e4tte und Herr D daher die Rechte an der Erfindung erhalten h\u00e4tte, die er auch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin durchsetzen kann. Dies ist indes nicht der Fall.<br \/>\nZwar liegt sp\u00e4testens mit der Schutzrechtsanmeldung der Erfindung eine Meldung vor. Wenn der Arbeitgeber die Erfindung zum Patent unter Nennung des Erfinders anmeldet, hat er umfassende Kenntnis von der Erfindung. Da die Meldung nur dieser Wissensvermittlung dient, w\u00e4re es treuwidrige F\u00f6rmelei, die zum unzumutbaren Nachteil des Arbeitnehmers f\u00fchren w\u00fcrde, wenn auf einer schriftlichen Meldung beharrt werden w\u00fcrde (BGH, Urt. v. 04.04.2006, AZ: X ZR 155\/03 &#8211; Haftetikett, Rn. bei juris 26).<br \/>\nEine anderweitige Meldung ist hier nicht zu erkennen. Inwieweit aufgrund eines gemeinsam mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Herrn E wahrgenommenen Termins bei der A GmbH eine Erfindungsmeldung zu sehen ist, bleibt unklar, da die Beklagte nicht dargelegt hat, in welcher Form \u00fcber die Erfindung gesprochen worden sein soll, sodass nicht die inhaltlichen Voraussetzungen, die \u00a7 5 Abs. 2 ArbnErfG an die Meldung stellt, dargelegt worden sind.<br \/>\nDie Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin hat die Erfindung unstreitig zu keinem Zeitpunkt schriftlich in Anspruch genommen. Im Gegensatz zur Meldung nach \u00a7 5 ArbnErfG handelt es sich bei der Inanspruchnahme gem\u00e4\u00df \u00a7 6 ArbnErfG um eine einseitige empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung, sodass ein Versto\u00df gegen die Formvorschrift zur Nichtigkeit nach \u00a7 125 BGB f\u00fchrt (BGH, Urt. v. 04.04.2006, AZ: X ZR 155\/03 &#8211; Haftetikett, Rn. bei juris 27). Auch die schriftliche Anmeldung der Erfindung zum Patent ist keine Inanspruchnahme, da sie unabh\u00e4ngig von der pers\u00f6nlichen Beteiligung des Arbeitgebers an der Anmeldung keine Erkl\u00e4rung ihm gegen\u00fcber ist und von ihm auch nicht so eingeordnet werden wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.02.2003, AZ; I-2 U 42\/00, Rn. bei juris: 170 \u2013 Hubkippvorrichtung). Dasselbe gilt f\u00fcr die schriftliche Erfinderbenennung (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.02.2003, AZ; I-2 U 42\/00, Rn. bei juris: 172 \u2013 Hubkippvorrichtung).<br \/>\nAuch hat Herr D hier nicht auf das Schriftformerfordernis der Inanspruchnahme konkludent verzichtet. Ein ausdr\u00fccklicher Verzicht ist nicht dargetan. Aufgrund der strengen Anforderungen, die aus Gr\u00fcnden des Arbeitnehmerschutzes an den Verzicht auf die f\u00f6rmliche Inanspruchnahme gestellt werden, ist hier ein solcher Verzicht auch nicht konkludent anzunehmen. Im Fall der lediglich m\u00fcndlichen oder konkludenten Meldung der Erfindung kann der Arbeitnehmer trotz seines eigenen Formversto\u00dfes auf eine schriftliche Inanspruchnahme des Arbeitsgebers bestehen, sodass allein die nicht formgem\u00e4\u00dfe Meldung das Formerfordernis der Inanspruchnahme nicht entfallen l\u00e4sst (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.02.2003, AZ; I-2 U 42\/00, Rn. bei juris: 176 \u2013 Hubkippvorrichtung). F\u00fcr die Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf die Schriftform bedarf es vielmehr der Feststellung von zus\u00e4tzlichen Umst\u00e4nden, die den sicheren Schluss rechtfertigen, auch der Arbeitnehmer begn\u00fcge sich mit einer formlosen und schl\u00fcssig erkl\u00e4rten Inanspruchnahme (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.02.2003, AZ; I-2 U 42\/00, Rn. bei juris: 174 \u2013 Hubkippvorrichtung). Solche Umst\u00e4nde sind hier nicht ersichtlich. Zwar hat hier Herr D ma\u00dfgeblich an der Anmeldung der Erfindung mitgewirkt oder sie sogar allein f\u00fcr die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrt und das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Produkt f\u00fcr die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin vermarktet und beworben. Allein die Mitwirkung an der Anmeldung der Erfindung reicht aber noch nicht aus, um einen konkludenten Verzicht anzunehmen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.02.2003, AZ; I-2 U 42\/00, Rn. bei juris: 170 \u2013 Hubkippvorrichtung). Zudem hat Herr D zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung in Anspruch genommen, was den Schluss zulassen w\u00fcrde, dass er die Erfindung als in Anspruch angenommen betrachten w\u00fcrde. Zwar hat Herr D auch ma\u00dfgeblich an der sp\u00e4teren Vermarktung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkts mitgewirkt, aber auch dies l\u00e4sst keinen Willen erkennen, dass er auf eine schriftliche Inanspruchnahme der Erfindung verzichtet. Die Vermarktung der Erfindung kann nicht als rechtsgesch\u00e4ftliche Handlung in Bezug auf die Rechte an der Erfindung eingestuft werden. Auch die von ihm unterzeichnete Erfinderbenennung in der Anlage K 17 stellt keinen konkludenten Verzicht auf die f\u00f6rmliche Inanspruchnahme dar. Dies gilt auch, obwohl dort die Inanspruchnahme nach \u00a7\u00a7 6, 7 ArbnErfG angegeben ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieses Formular das Klagepatent, die Priorit\u00e4tsschrift oder ein anderes Schutzrecht betrifft und ob die Erfinderbenennung beim DPMA eingegangen ist, was die Kl\u00e4gerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 dargelegt hat, da jedenfalls die Arbeitgeberin des Herrn D, die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, weder Adressatin des Schreibens war noch eine Beteiligung der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin aus dem Formular hervorgeht. Herr D hat hier f\u00fcr die H GmbH unterzeichnet, die nicht seine Arbeitgeberin war. Sonstige Anhaltspunkte f\u00fcr einen Verzicht auf eine f\u00f6rmliche Inanspruchnahme der Erfindung sind nicht ersichtlich.<br \/>\nAuch eine konkludente \u00dcbertragung der nicht in Anspruch genommenen Erfindung von Herrn D auf die Rechtsvorg\u00e4ngerin hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Nach \u00a7 22 S. 2 ArbnErfG a.F. w\u00e4re zwar auch eine rechtsgesch\u00e4ftliche \u00dcbertragung der gemeldeten Erfindung auf die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin m\u00f6glich gewesen. Hierf\u00fcr gibt es aber keine Anhaltspunkte. Eine ausdr\u00fcckliche Vereinbarung zwischen Herrn D und der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, die die \u00dcbertragung der Rechte an der Erfindung zum Gegenstand hatte, gibt es nicht. Zwar kann sich hier Herr D nicht auf ein behauptetes Missverst\u00e4ndnis des Arbeitnehmererfindergesetzes dahingehend zur\u00fcckziehen, dass er davon ausgegangen sei, dass Diensterfindungen stets dem Arbeitgeber zustehen w\u00fcrden. Auch wenn die Erfinderbenennung in der Anlage K 17 nicht als Verzicht auf eine f\u00f6rmliche Inanspruchnahme gewertet werden kann, werden die einschl\u00e4gigen Regelungen des Arbeitnehmererfindergesetzes von Herrn D ausdr\u00fccklich benannt und von ihm unterzeichnet, sodass davon auszugehen ist, dass er diese Regelungen kannte und er daher wei\u00df, dass es einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers zur \u00dcberleitung der Rechte an der Diensterfindung bedarf. Trotz der Kenntnis der einschl\u00e4gigen gesetzlichen Regelungen und der umfangreichen T\u00e4tigkeiten, die Herr D die Erfindung betreffend f\u00fcr die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin get\u00e4tigt hat, wie z.B. die Ausarbeitung der Patentanmeldung und der Vermarktung des patentgem\u00e4\u00dfen Produkts, ist hierin kein rechtsgesch\u00e4ftlicher \u00dcbertragungsakt zu erkennen. Dabei handelt es sich bei der \u00dcbertragung des Rechts an einer Erfindung um einen Vertrag bestehend aus Angebot und Annehme und nicht um einen blo\u00df rein tats\u00e4chlichen Zuordnungsvorgang (BGH, Urt. v. 04.04.2006, AZ: X ZR 155\/03 &#8211; Haftetikett, Rn. bei juris: 33). Da der Arbeitnehmer bei der \u00dcbertragung seiner Rechte an der Erfindung um eine Aufgabe eines geldwerten Rechts handeln w\u00fcrde, ist davon auszugehen, dass eine solche Vereinbarung nicht unentgeltlich getroffen werden w\u00fcrde, sondern mit einer Einigung \u00fcber eine entsprechende Arbeitnehmererfindung einhergeht (BGH, Urt. v. 04.04.2006, AZ: X ZR 155\/03 &#8211; Haftetikett, Rn. bei juris: 33). Hier hat Herr D unstreitig zu keinem Zeitpunkt eine Verg\u00fctung erhalten oder ausdr\u00fccklich auf den Erhalt verzichtet. Aus dem Grund liegt hier keine rechtsgesch\u00e4ftliche \u00dcbertragung des Rechts an der Erfindung im Sinne des \u00a7 22 S. 2 ArbnErfG a.F. vor.<br \/>\nAllerdings kann sich Herr D und daher auch die Beklagten nach \u00a7\u00a7 404, 413 BGB gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB nicht auf seine Rechte an der Erfindung st\u00fctzen, da Herr D sich seinerseits gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin schadensersatzpflichtig gemacht hat. Herr D hat sich einer Vertragspflichtverletzung aus seinem Arbeitsvertrag schuldig gemacht, da hier Herr D aus seiner Stellung als Prokurist verpflichtet war, f\u00fcr die Inanspruchnahme der Erfindung durch die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin zu sorgen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 49 Abs. 1 HGB berechtigt die Prokura zu allen Rechtsgesch\u00e4ften, die der Betrieb mit sich bringt. Der Prokurist hat daher die umfassende Befugnis f\u00fcr das Unternehmen zu handeln und hat daher eine mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vergleichbare Position. Herr D war daher grunds\u00e4tzlich befugt, Diensterfindungen f\u00fcr die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin in Anspruch zu nehmen. Auch sein Dienstvertrag schlie\u00dft ihn im Innverh\u00e4ltnis zum Unternehmen nicht davon aus. Dass die Beschr\u00e4nkungen aus \u00a7 4 lit. m) und p) hier einschl\u00e4gig waren, hat die Beklagte nicht dargelegt. Allerdings war Herr D nach \u00a7 4 lit. n) des Dienstvertrages sowie gem\u00e4\u00df \u00a7 181 BGB daran gehindert, seine eigene Diensterfindung in Anspruch zu nehmen. Auch wenn es sich bei der Inanspruchnahme um eine einseitige Willenserkl\u00e4rung handelt, f\u00e4llt die Inanspruchnahme einer selbst get\u00e4tigten Erfindung unter \u00a7 181 BGB, da hier eine M\u00f6glichkeit der Interessenkollision ebenso wie bei einem zweiseitigen Rechtsgesch\u00e4ft vorliegt (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Auflage, \u00a7 6, Rn. 6.2). Herr D konnte daher selbst nicht die Inanspruchnahme gegen\u00fcber sich selbst erkl\u00e4ren. Allerdings w\u00e4re er aufgrund seiner arbeitgeber\u00e4hnlichen Position als Prokurist verpflichtet gewesen, eine Diensterfindung, die ein Dritter ihm gemeldet h\u00e4tte, f\u00fcr das Unternehmen in Anspruch zu nehmen. Er h\u00e4tte daher f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe \u00dcberleitung Sorge tragen m\u00fcssen. Dass die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin die Erfindung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen h\u00e4tte, kann aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung angenommen werden (so auch: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.02.2003, AZ; I-2 U 42\/00, Rn. bei juris: 196 ff. \u2013 Hubkippvorrichtung). Von dieser Verpflichtung war er aber nicht wegen \u00a7 181 BGB bzw. der entsprechenden Klausel im Arbeitsvertrag befreit. Eine Inanspruchnahme durch ihn selbst war zwar ausgeschlossen, aber er h\u00e4tte daf\u00fcr Sorge tragen m\u00fcssen, dass auf andere Weise eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Inanspruchnahme erfolgt, indem er beispielsweise eine dritte, ebenfalls zur Inanspruchnahme berechtigte Person informiert h\u00e4tte. Anderenfalls h\u00e4tte \u00a7 181 BGB, der Interessenkollisionen gerade vermeiden soll, hier seinen Zweck verfehlt. F\u00fcr eine solche Verpflichtung spricht auch der \u00a7 4 am Ende lit. b) des Arbeitsvertrages, wonach Herr D zur Unterrichtung \u00fcber Gesch\u00e4fte, die f\u00fcr die Rentabilit\u00e4t der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung waren, verpflichtet war und \u00a7 3 des Arbeitsvertrages, der den Prokuristen zur sorgf\u00e4ltigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung verpflichtet.<br \/>\nDa Herr D allein aus seiner Stellung als Prokurist zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Inanspruchnahme der Erfindung verpflichtet war, kann hier dahinstehen, ob er dar\u00fcber hinaus f\u00fcr das Patentwesen oder zumindest f\u00fcr diese spezielle Erfindung bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin allein verantwortlich war und daher aus dieser Stellung Arbeitgeberpflichten hatte oder ob vorrangig Herr E oder Herr I, der in der Regel f\u00fcr das Patentwesen zust\u00e4ndig war, f\u00fcr die Inanspruchnahme von Diensterfindungen zust\u00e4ndig war.<br \/>\nHerr D hat sich daher aufgrund seines Fehlverhaltens der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber schadensersatzpflichtig gemacht. Der Anspruch ist im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen. Diese Vertragsverletzung kann die Kl\u00e4gerin Herrn D nach \u00a7 242 BGB entgegenhalten, da es treuwidrig w\u00e4re, von der Vertragsverletzung gegen\u00fcber dem Vertragspartner zu profitieren und ihm gerade das eigene Vers\u00e4umnis entgegenzuhalten. Diesen Einwand kann die Kl\u00e4gerin auch der Beklagten nach \u00a7\u00a7 404, 413 BGB entgegenhalten. Ein Recht an der Erfindung steht der Beklagten folglich nicht zu.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nEine Auseinandersetzung mit der vermeintlich neuheitssch\u00e4dlichen US 4,230,XXX (Anlage B 11) ist entbehrlich, da eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents durch das Bundespatentgericht von der Beklagten nicht begehrt wird. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie den Rechtsbestand des Klagepatents mit einer hierf\u00fcr vorgesehenen Klage angreift.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche weitgehend zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht. Die Kl\u00e4gerin kann allerdings nicht Schadensersatz ausschlie\u00dflich f\u00fcr sich begehren, sondern nur f\u00fcr alle Patentinhaber gemeinschaftlich. Insoweit ist sie gesetzliche Prozessstandschafterin (Palandt-Bassenge, BGB, 67. Auflage, \u00a7 1011, Rn. 2).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Dagegen hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach \u00a7\u00a7 677, 683, 670 BGB bzw. aus \u00a7 139 PatG. Zum Zeitpunkt der Abmahnung war die Kl\u00e4gerin nicht als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen. Zwar hat die Eintragung lediglich deklaratorische Bedeutung. Aber nach \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG bleibt derjenige berechtigt und verpflichtet, der im Patentregister als Inhaber eingetragen ist. Sind der materiell Berechtigte und der im Patentregister Eingetragene nicht identisch, bleibt der Eingetragene unabh\u00e4ngig von gutem oder b\u00f6sem Glauben bis zur Umschreibung gegen\u00fcber dem Patentamt, dem Bundespatentgericht, Verletzungsgerichten und Dritten der allein Befugte. Der Eingetragene kann kraft seiner formalen Legitimation \u00fcber fremdes Recht verf\u00fcgen (Schulte-Rudloff-Sch\u00e4ffer, PatG, 8. Auflage, \u00a7 30, Rn. 47). Anders als im Markenrecht, das eine entsprechende Regelung nicht kennt, kann allein der Eingetragene Inhaber aus dem Patent vorgehen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Vornahme gerichtlicher Schritte, sondern auch f\u00fcr die Verwarnung aus dem Schutzrecht. Gegen\u00fcber Dritten ist der Eingetragene der alleinige Befugte (so auch Rogge, GRUR 1985, 734 (738 f.)). Nur derjenige kann gerichtliche Schritte androhen, der auch befugt ist, diese auch tats\u00e4chlich vorzunehmen. Mit dem Wortlaut des \u00a7 30 Abs. 3 PatG und dessen Sinn, neben der Sicherheit des Verkehrs mit dem Patentamt, auch den Beteiligten f\u00fcr die Richtung von Angriff und Verteidigung des Schutzrechts eine fest bestimmte, leicht erkennbare Grundlage zu bieten, ein Mittel zu verschaffen, um die Legitimation f\u00fcr die Vertretung zuverl\u00e4ssig und leicht erbringen zu k\u00f6nnen (RGZ 67, 176 (179)), ist es nicht angebracht zwischen au\u00dfergerichtlicher und gerichtlicher Geltendmachung von Anspr\u00fcchen gegen einen Verletzer zu differenzieren. Wer vorprozessual abgemahnt oder zu Zahlung aufgefordert wird, muss sich schnell entscheiden, wenn er einen Prozess vermeiden will (Rogge, GRUR 1985, 734 (738)). Aus dem Grund konnte die Kl\u00e4gerin keine Abmahnung aussprechen, sodass diese nicht berechtigt war. Dies gilt auch dann, wenn die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Abmahnung offenlegt, dass sie noch nicht eingetragene Inhaberin des streitgegenst\u00e4ndlichen Patents ist. Auch dann besteht ein berechtigtes Interesse des Abmahngegners, nachvollziehbare Rechtssicherheit \u00fcber die Berechtigung des Abmahnenden zu haben. Vielmehr h\u00e4tte ohne Weiteres die noch eingetragene Inhaberin die Rechte aus dem Patent geltend machen k\u00f6nnen. Die Erstattung der Kosten kommt daher nicht in Betracht.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Widerklage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDer Beklagten stehen keine Rechte aus dem Klagepatent zu, sodass sie weder die Umschreibung verlangen kann noch Anspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent geltend machen kann. Die Frage der Aktivlegitimation f\u00fcr den Unterlassungsanspruch und die Frage der Verletzung k\u00f6nnen daher dahinstehen.<\/p>\n<p>IX.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO. Der Streitwert der Klage und der Widerklage war wegen \u00a7 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht zu erh\u00f6hen, da die Anspr\u00fcche denselben Gegenstand, n\u00e4mlich das Klagepatent und die Rechte daran betreffen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1538 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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