{"id":1672,"date":"2011-01-27T17:00:20","date_gmt":"2011-01-27T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1672"},"modified":"2016-04-22T10:58:13","modified_gmt":"2016-04-22T10:58:13","slug":"4b-o-22410-polyolefin-former","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1672","title":{"rendered":"4b O 224\/10 &#8211; Polyolefin-Former"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1563<\/strong><\/div>\n<div class=\"field-label-inline-first\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Urteil vom 27. Januar 2011, Az. 4b O 224\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 29.10.2010 wird im Kostenausspruch (Ziffer II.) dahingehend abge\u00e4ndert, dass die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weiteren Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Antragstellerin.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Herr A ist eingetragener Inhaber des EP 0 666 XXX (im Folgenden: Streitpatent), welches unter Inanspruchnahme einer \u00f6sterreichischen Priorit\u00e4t vom 21.10.1992 am 20.10.1993 angemeldet und dessen Erteilung am 11.06.1997 ver\u00f6ffentlicht wurde. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt unter anderem die Bundesrepublik Deutschland. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage verteidigte der Patentinhaber den deutschen Teil des vorgenannten Patents in zweiter Instanz nur eingeschr\u00e4nkt. Nach dem am 23.07.2009 im Nichtigkeitsverfahren verk\u00fcndeten Urteil des Bundesgerichtshofs steht der eingeschr\u00e4nkte Anspruch 1 des Streitpatents in Kraft.<\/p>\n<p>Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Herstellen von Formteilen aus im warmen Zustand formbaren Kunststoffen.<\/p>\n<p>Vor Einschr\u00e4nkung lautete der Anspruch 1 des Streitpatents:<br \/>\n\u201eVerfahren zum Herstellen von Formteilen aus im warmen Zustand formbaren Kunststoffen, insbesondere Polyolefinen, wie Polyethylen und Polypropylen, bei dem das Kunststoffmaterial auf bzw. \u00fcber seine eine bleibende Verformung zulassende Verformungstemperatur erw\u00e4rmt, in diesem Zustand zu dem Formteil geformt und anschlie\u00dfend unter diese Verformungstemperatur abgek\u00fchlt wird, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; die Formteile im wenigstens auf die Verformungstemperatur erw\u00e4rmten Zustand zu ein geringes \u00dcberma\u00df gegen\u00fcber den gew\u00fcnschten Endma\u00dfen aufweisenden Zwischenprodukten geformt<br \/>\n&#8211; und erst nach der Abk\u00fchlung unter die Verformungstemperatur<br \/>\n&#8211; in einem materialverdichtenden Pressvorgang<br \/>\n&#8211; auf die gew\u00fcnschten Endabmessungen gebracht werden.\u201c<\/p>\n<p>Nunmehr lautet der Anspruch 1 des Streitpatents nach Einschr\u00e4nkung (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2009, Az. Xa ZR 84\/05, Rn 13 \u2013 Anlage EVK 8, dort S. 8 f.):<br \/>\n\u201eVerfahren zum Herstellen von Formteilen aus im warmen Zustand formbaren Kunststoffen, insbesondere Polyolefinen, wie Polyethylen und Polypropylen, bei dem das Kunststoffmaterial auf bzw. \u00fcber seine eine bleibende Verformung zulassende Verformungstemperatur erw\u00e4rmt, in diesem Zustand zu dem Formteil geformt und anschlie\u00dfend unter diese Verformungstemperatur abgek\u00fchlt wird, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; die Formteile im wenigstens auf die Verformungstemperatur erw\u00e4rmten Zustand zu ein geringes \u00dcberma\u00df gegen\u00fcber den gew\u00fcnschten Endma\u00dfen aufweisenden Zwischenprodukten geformt<br \/>\n&#8211; und erst nach Abk\u00fchlung unter die Verformungstemperatur<br \/>\n&#8211; in einem materialverdichtenden Pressvorgang nochmals verformt werden,<br \/>\n&#8211; bei dem das Zwischenprodukt zun\u00e4chst unter seine Endabmessungen gebracht wird,<br \/>\n&#8211; so dass es nach dem Pressvorgang die gew\u00fcnschten Endabmessungen aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Zwischen der Antragstellerin und unter anderem dem eingetragenen Inhaber des Streitpatents war in Italien, vor dem Tribunale di Genova, ein Rechtsstreit anh\u00e4ngig, in dem am 06.07.2010 ein erstinstanzliches Urteil erging, das noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist. Gegenstand dieses Verfahrens war der nicht eingeschr\u00e4nkte Anspruch 1 des Streitpatents. Im Hinblick auf diesen nicht eingeschr\u00e4nkten Anspruch zu 1 verpflichtete das Tribunale di Genova die Antragstellerin, \u201ezur Unterlassung der Werbung f\u00fcr B-Maschinen, die das im Patent angegebene Verfahren anwenden, sowie zur Unterlassung deren Produktion und Vermarktung\u201c (deutsche \u00dcbersetzung des Urteils, Anlage EVK 5, dort S. 17).<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin Frau A ist, stellte ebenso wie die Antragstellerin ihre Anlagen auf der in der Zeit vom XXX bis zum XXX in D\u00fcsseldorf stattgefundenen Messe \u201eC\u201c aus. Auf ihrem Messestand fanden sich Banner mit den folgenden Aussagen<\/p>\n<p>\u201eTRIBUNALE DI GENOVA<br \/>\nfor B S.p.A. in Italy is forbidden to produce, advertise ad sell pipe belling machines with antishrinkage system (B System)\u201c<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>\u201eD pipe belling machine with antishrinkage system only by E\u201c.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerin erwecke damit den Eindruck, als w\u00e4re es ihr (der Antragstellerin) auch au\u00dferhalb Italiens verboten, und zwar endg\u00fcltig, die fraglichen Maschinen herzustellen und zu vermarkten, weswegen allein die Antragsgegnerin in der Lage sei, derartige Maschinen zu liefern.<\/p>\n<p>Ohne vorherige Abmahnung hat die Antragstellerin mit Antragsschrift vom 28.10.2010, per Fax am selben Tage und im Original am 29.10.2010 bei Gericht eingegangen, den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die Antragsgegnerin beantragt. Am 29.10.2010 hat die Kammer antragsgem\u00e4\u00df eine einstweilige Verf\u00fcgung mit folgendem Inhalt erlassen:<\/p>\n<p>\u201eI. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, untersagt,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit Maschinen zum Herstellen von Formteilen aus im warmen Zustand formbaren Kunststoffen zu erkl\u00e4ren:<\/p>\n<p>&#8222;TRIBUNALE DI GENOVA<br \/>\nfor B S.p.A. in Italy is forbidden to produce, advertise and sell pipe belling machines with antishrinkage system (B System)&#8220;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>&#8222;D pipe belling machine with antishrinkage system<br \/>\nonly by E&#8220;.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.<br \/>\n[\u2026]\u201c<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung lie\u00df die Antragstellerin der Antragsgegnerin am 29.10.2010 um 16:00 Uhr auf der Messe zustellen. Mit Schriftsatz vom 19.11.2010, eingegangen bei Gericht am 22.11.2010, hat die Antragsgegnerin die einstweilige Verf\u00fcgung vom 29.10.2010 als endg\u00fcltige Regelung anerkannt und Kostenwiderspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin behauptet, der hinter der Antragsgegnerin stehende eingetragene Inhaber des Streitpatents habe sich in zahlreichen bei Gericht anh\u00e4ngig gewesenen Verfahren stets uneinsichtig gezeigt und ohne gerichtlichen Nachdruck keine der ihm gebotenen Handlungen vorgenommen; das im hiesigen Verfahren erkl\u00e4rte Anerkenntnis sei offensichtlich ein Verdienst der Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragsgegnerin.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist der Ansicht, eine Abmahnung der Antragsgegnerin sei entbehrlich gewesen; sie habe nach dem bisherigen internationalen Prozessverhalten des eingetragenen Inhabers des Streitpatents keinesfalls davon ausgehen k\u00f6nnen, dass er die beanstandeten Plakate auf blo\u00dfe au\u00dfergerichtliche Aufforderung hin entfernen w\u00fcrde. Aus diesem Grunde habe die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung im Kostenausspruch zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin behauptet, au\u00dfer der von einer F GmbH gegen das Streitpatent erhobenen Nichtigkeitsklage, auf die das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.07.2009 ergangen sei, sowie der im Juli 2005 von der Antragstellerin vor dem Gericht in Genua erhobenen negativen Feststellungsklage u.a. gegen den Patentinhaber, auf die dieser Widerklage gerichtet auf u.a. Unterlassung patentverletzender Handlungen erhoben habe, existierten keine Rechtsstreitigkeiten zwischen der Antragstellerin und dem Patentinhaber.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, ihr Anerkenntnis der einstweiligen Verf\u00fcgung sei sofort im Sinne von \u00a7 93 ZPO erfolgt; f\u00fcr die Antragstellerin sei eine Abmahnung vor Beantragung der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht entbehrlich gewesen; der Antragstellerin sei es m\u00f6glich und zumutbar gewesen, ihr gegen\u00fcber eine Abmahnung mit kurzer Frist auszusprechen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf den Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin waren die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Zwar ist die Antragsgegnerin, die die einstweilige Verf\u00fcgung im \u00dcbrigen anerkannt hat, als in der Sache unterlegene Partei anzusehen. Gleichwohl trifft sie nicht \u2013 entsprechend der allgemeinen Regelung des \u00a7 91 Abs. 1 ZPO \u2013 die Kostenlast. Denn zu ihren Gunsten war die Sondervorschrift des \u00a7 93 ZPO anzuwenden. Diese Norm ist auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 93 Rn 6, Stichwort: Einstweilige Verf\u00fcgung). Danach sind dem obsiegenden Kl\u00e4ger die Kosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte den Klageanspruch sofort anerkennt und dem Kl\u00e4ger zuvor keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Antragsgegnerin hat die einstweilige Verf\u00fcgung sofort anerkannt. Das Anerkenntnis liegt im Schriftsatz vom 19.11.2010, mit dem die Antragsgegnerin die einstweilige Verf\u00fcgung ausdr\u00fccklich anerkennt und ihren Widerspruch auf die Kostenfolge beschr\u00e4nkt. Das Anerkenntnis erfolgte auch sofort im Sinne von \u00a7 93 ZPO. Im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren ist Sofortigkeit gegeben, wenn das Anerkenntnis erfolgt, ohne dass der Antragsgegner zuvor angek\u00fcndigt hat, der Beschlussverf\u00fcgung entgegentreten zu wollen (K\u00fchnen \/ Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 1141). Das ist hier der Fall. Das Anerkenntnis erfolgte im ersten Schriftsatz der Antragsgegnerseite.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Antragsgegnerin hat durch ihr Verhalten auch keine Veranlassung zur gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegeben.<br \/>\nAnlass zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die in der Antragstellerin vern\u00fcnftigerweise die \u00dcberzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, sie werde ohne gerichtliche Geltendmachung nicht zu ihrem Recht kommen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 07.08.2002, Az. 2 W 10\/02 \u2013 Turbolader II, Rn 2 \u2013 zitiert nach juris; Benkard, PatG, 10. Auflage, \u00a7 139 Rn 163). Die Patentverletzung als solche, auch wenn sie sich aus der Sicht der Antragstellerin als vors\u00e4tzlich begangen darstellt, ist eine solche Tatsache nicht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 07.08.2002, Az. 2 W 10\/02 \u2013 Turbolader II, Rn 2 m.w.N. \u2013 zitiert nach juris). Der Verletzte wird deshalb in der Regel den Verletzer vor Erhebung der Klage abmahnen m\u00fcssen, wenn er f\u00fcr den Fall des sofortigen Anerkenntnisses der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO entgehen will (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 07.08.2002, Az. 2 W 10\/02 \u2013 Turbolader II, Rn 2 \u2013 zitiert nach juris; Benkard, PatG, 10. Auflage, \u00a7 139 Rn 163). Der Grundsatz, dass der Gl\u00e4ubiger eines Unterlassungsanspruches den Schuldner grunds\u00e4tzlich vor Klageerhebung oder Beantragung einer einstweiligen Verf\u00fcgung abmahnen muss, wenn er eine Kostenbelastung nach \u00a7 93 ZPO vermeiden m\u00f6chte, gilt nicht nur im Wettbewerbsrecht, denn der Regelungszweck des \u00a7 93 ZPO liegt darin, unn\u00f6tige Prozesse zu vermeiden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 07.08.2002, Az. 2 W 10\/02 \u2013 Turbolader II, Rn 2 m.w.N. \u2013 zitiert nach juris).<\/p>\n<p>Ob eine Abmahnung entbehrlich ist, beurteilt sich nicht nach der Prognose, inwieweit sie tats\u00e4chlich erfolgsversprechend sein kann, sondern entscheidend ist vielmehr, ob aus der Sicht des Kl\u00e4gers oder Antragstellers zu der Zeit, zu der er entscheiden muss, ob er im betreffenden Einzelfall abmahnt oder dies unterl\u00e4sst, eine Verwarnung des Verletzers bei Anlegung eines objektiven Ma\u00dfstabes f\u00fcr ihn unzumutbar ist (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 07.08.2002, Az. 2 W 10\/02 \u2013 Turbolader II, Rn 3 m.w.N.). Dies war hier jedoch nicht der Fall. F\u00fcr die Antragstellerin war eine Abmahnung mit der Setzung einer kurzen Frist ohne weiteres zumutbar.<\/p>\n<p>Unzumutbarkeit ist gegeben, wenn a) die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verz\u00f6gerung unter Ber\u00fccksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Eilbed\u00fcrftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um besonderen Schaden von dem Kl\u00e4ger abzuwenden, oder b) sich dem Kl\u00e4ger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdr\u00e4ngen musste, der Verletzer baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeitlang ungest\u00f6rt die Verletzungshandlungen begehen zu k\u00f6nnen und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichem Erfolg unter \u00dcbernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 07.08.2002, Az. 2 W 10\/02 \u2013 Turbolader II, Rn 3 m.w.N.).<\/p>\n<p>Beides ist hier nicht der Fall.<br \/>\nEine so au\u00dfergew\u00f6hnliche Eilbed\u00fcrftigkeit der Angelegenheit, dass eine Verz\u00f6gerung durch eine vorherige Abmahnung nicht hinnehmbar gewesen w\u00e4re, ist nicht gegeben. Zwar handelt es sich vorliegend um eine Messesache; dies macht eine Abmahnung aber nicht entbehrlich. Denn auch, wenn das rechtsverletzende Verhalten auf einer (nur wenige Tage dauernden) Messe stattfindet, besteht die M\u00f6glichkeit, den Anspruchsgegner zumindest mittels E-Mail, Fax oder m\u00fcndlich unter Setzen einer kurzen (gegebenenfalls nur nach Stunden bemessenen) Frist abzumahnen (K\u00fchnen \/ Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 452). Diese M\u00f6glichkeiten der Abmahnung standen der Antragstellerin auch vorliegend zur Verf\u00fcgung. Sie h\u00e4tte die Antragsgegnerin kurzfristig auf der Messe abmahnen k\u00f6nnen. Eine Abmahnung unter Setzung einer Frist von einigen Stunden h\u00e4tte nicht zu einer f\u00fcr die Antragstellerin unzumutbaren Verz\u00f6gerung der Sache gef\u00fchrt. Denn ein so au\u00dfergew\u00f6hnliches Eilbed\u00fcrfnis, dass die Sache gar keinen Aufschub geduldet h\u00e4tte, ist nicht gegeben. Zu diesem Punkt tr\u00e4gt die Antragstellerin auch nicht vor. Gegen ein so au\u00dfergew\u00f6hnliches Eilbed\u00fcrfnis spricht im \u00dcbrigen der tats\u00e4chliche zeitliche Ablauf. Denn der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ist zun\u00e4chst per Fax und erst einen Tag sp\u00e4ter im Original bei Gericht eingegangen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus musste sich der Antragstellerin nicht bei objektiver Sicht geradezu der Eindruck aufdr\u00e4ngen, der Verletzer baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeitlang ungest\u00f6rt die Verletzungshandlungen begehen zu k\u00f6nnen. Objektive Anhaltspunkte, die f\u00fcr eine solche Motivation der Antragsgegnerin sprechen w\u00fcrden, sind nicht gegeben. Tatsachen, die eine hartn\u00e4ckige Verletzung der Rechte der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin belegen w\u00fcrden, sind weder vorgetragen noch aus den sonstigen Umst\u00e4nden ohne weiteres abzuleiten. Die Antragsgegnerin hat die streitgegenst\u00e4ndlichen Ausspr\u00fcche, soweit ersichtlich, erstmals get\u00e4tigt. Diese greifen zwar in die Rechte der Antragstellerin ein; in den \u00c4u\u00dferungen beruft sich die Antragsgegnerin jedoch auf ein Urteil eines italienischen Gerichts, das tats\u00e4chlich erlassen wurde. Angesichts dessen ist nicht v\u00f6llig ausgeschlossen, dass die \u00c4u\u00dferungen auf einer rechtlichen Fehleinsch\u00e4tzung der Reichweite dieses Urteils durch die Antragsgegnerin beruhen. Soweit sich die Antragstellerin auf das \u201ebisherige internationale Prozessverhalten\u201c des eingetragenen Patentinhabers beruft, f\u00fchrt dies nicht zu einer anderen Beurteilung durch die Kammer. Denn diesem Vortrag fehlt jegliche Substanz. Konkrete Verhaltensweisen der Antragsgegnerin oder einer f\u00fcr diese t\u00e4tigen Person sind daraus nicht erkennbar. Ein irgendwie gearteter Zusammenhang zwischen den streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen und einem angeblichen Verhalten des Patentinhabers \u2013einer von der hiesigen Antragsgegnerin verschiedenen Person\u2013 in anderen Rechtsstreitigkeiten ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 709 S. 2, 711 ZPO.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nStreitwert:<br \/>\nbis 22.11.2010: 500.000,00 \u20ac<br \/>\ndanach: die Summe der gerichtlichen und au\u00dfergerichtlichen Kosten<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1563 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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