{"id":1670,"date":"2011-12-20T17:00:07","date_gmt":"2011-12-20T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1670"},"modified":"2016-04-22T10:57:12","modified_gmt":"2016-04-22T10:57:12","slug":"4b-o-22010-fassung-fuer-zweistiftlampen-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1670","title":{"rendered":"4b O 220\/10 &#8211; Fassung f\u00fcr Zweistiftlampen II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1797<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Dezember 2011, Az. 4b O 220\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 369.832,84 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozent<br \/>\naus einem Betrag in H\u00f6he von 1.075,21 \u20ac seit dem 01.01.2003, aus einem Betrag in H\u00f6he von 11.217,73 \u20ac seit dem 01.01.2004, aus einem Betrag in H\u00f6he von 20.740,16 \u20ac seit dem 01.01.2005, aus einem Betrag in H\u00f6he von 57.641,29 \u20ac seit dem 01.01.2006, aus einem Betrag in H\u00f6he von 80.816,69 \u20ac seit dem 01.01.2007, aus einem Betrag in H\u00f6he von 88.119,99 \u20ac seit dem 01.01.2008 und aus einem Betrag in H\u00f6he von 110.221,77 \u20ac seit dem 01.01.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in H\u00f6he von 7.162,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2010 an die Kl\u00e4gerin zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden beiden Parteien je zur H\u00e4lfte auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 871 XXX (\u201eKlagepatent\u201c, Anlage K1) auf Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist alleinige und ausschlie\u00dfliche verf\u00fcgungsberechtigte eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent, das eine deutsche Priorit\u00e4t vom 11.04.1997 in Anspruch nimmt, wurde am 27.10.1997 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 14.10.1998 ver\u00f6ffentlicht, die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 09.02.2000. Das Klagepatent steht in Deutschland in Kraft. Es betrifft eine Fassung f\u00fcr Zweistiftlampen.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet:<\/p>\n<p>\u201eFassung f\u00fcr Zweistiftlampen mit einem Geh\u00e4use (10), das in Kammern (14) Kontakte (17) f\u00fcr die Lampenstifte (24) tr\u00e4gt, und mit Einf\u00fchr\u00f6ffnungen (12) f\u00fcr die Lampenstifte (24), die bei eingesetzter Lampe (28) federnd kontaktiert werden, hierbei tragen die Stiftenden (24) K\u00f6pfe (25), welche die Stifte radial \u00fcberragen und die in die Kammern (14) des Geh\u00e4uses (10) hineinragen, die Einf\u00fchr\u00f6ffnungen (12) erstrecken sich bogenf\u00f6rmig auf dem Geh\u00e4use (10), wobei die Breite eines ersten Bereiches der Einf\u00fchr\u00f6ffnungen (12) gr\u00f6\u00dfer ist als die Breite des Stiftkopfes (25), w\u00e4hrend ein weiterer Bereich (27) in seiner Breite kleiner ist als der Stiftkopf (25), jedoch gr\u00f6\u00dfer als die Breite des Stiftes (24) selber,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der federnde Kontakt (17) den Stiftkopf (25) hintergreift, wodurch bei Drehung der Lampe (28) in den Einf\u00fchr\u00f6ffnungen (12) die die Stifte (24) tragende Lampenfl\u00e4che (31) gegen eine Anlagefl\u00e4che (11) des Geh\u00e4uses (10) gezogen wird.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt einen Lampenstift mit Kopf in einer Geh\u00e4usekammer. Figur 2 zeigt eine Draufsicht auf die Fassung. Figur 3 stellt einen Schnitt durch die Fassung nach Figur 2 gem\u00e4\u00df der Linie III &#8211; III dar. Figur 4 zeigt eine Draufsicht auf den plattenf\u00f6rmigen Kontakt, Figur 5 einen Schnitt durch diesen und Figur 6 eine Seitenansicht des Kontakts.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist zwischenzeitlich unstreitig, dass die Beklagte in der Vergangenheit klagepatentverletzende Handlungen begangen hat. Die Kammer hatte in einem vorangegangenen Verfahren (Az.: 4b O 153\/08) festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr in der Zeit vom 14.11.1998 bis zum 08.03.2000 begangenen Verletzungshandlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verletzungshandlungen seit dem 09.03.2000 entstanden ist und noch entstehen wird und entsprechend Rechnung zu legen (Urteil vom 27.08.2009, Anlage K3).<\/p>\n<p>Aufgrund des Urteils vom 27.08.2009 erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 19.11.2009 und vom 22.02.2010 Auskunft (Anlage K4 und K6). In der Auskunftserteilung benennt die Beklagte die verschiedenen Leuchten, in welchen die patentverletzenden Lampenfassungen genutzt wurden. Dar\u00fcber hinaus gibt sie einen Gesamtnettoumsatz von 44.053.363,00 \u20ac (Anlage K6) und einen Gesamteinkaufspreis von 25.561.720,88 \u20ac (Anlage K4) an. Sie ermittelt daraus einen Nettogewinn in H\u00f6he von 18.491.642,12 \u20ac (Anlage K6). In den Jahren 2002 bis 2008 wurden insgesamt 2.905.127 Leuchten verkauft, die 8.596.990 Fassungen enthielten, die das Klagepatent verletzten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagte \u2013 in Anwendung der Grunds\u00e4tze zur Berechnung des Verletzergewinns \u2013 ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 739.665,68 \u20ac (4 % vom Nettogewinn in H\u00f6he von 18.491.642,12 \u20ac) nebst Zinsen zu.<\/p>\n<p>Die Relevanz der technischen Ausgestaltung der Leuchte f\u00fcr den Verkaufserfolg sei mit einem Anteil von \u00bc einzustufen. Unter Ber\u00fccksichtigung dessen, dass die Erfindung entscheidend f\u00fcr die Verbindung der Fassade mit dem Leuchtmittel und der Festlegung dieser beiden Bauteile zueinander sei, sei f\u00fcr die Erfindung mindestens 1\/5 des auf die gesamte Technik entfallenen Kausalanteils anzusetzen. Hieraus ergebe sich ein Kausalanteil f\u00fcr die Erfindung bezogen auf den Gesamtgewinn von 5 %. Ziehe man vorsorglich 1 % ab, gelange man zu den angesetzten 4 %.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt insoweit vor: Die Lampenfassung sei f\u00fcr die Verwendbarkeit und Nutzung der Leuchte von entscheidender Bedeutung. Die exakte Verbindung zwischen dem Leuchtmittel und dem Strom werde allein durch die Lampenfassung hergestellt. Nur durch die Lampenfassung sei die Leuchte funktionsf\u00e4hig. In technischer Hinsicht seien f\u00fcr die Leuchtwirkung die Lampenfassung, das Leuchtmittel und allenfalls die Befestigungsvorrichtung zum Anbringen der Leuchte an der Decke oder Wand von Relevanz.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sichere das Leuchtmittel in einer definierten Position der Fassung. Dadurch werde der Sitz des Leuchtmittels mit der erwarteten Leuchtenleistung und Strahlungswirkung sichergestellt. Die erforderliche Position des Leuchtmittels k\u00f6nne von jedem Nutzer ohne Aufwand durch Eindrehen des Halogenleuchtmittels in die Fassung erzielt werden. Die Handhabe sei praktisch, einfach und sicher. Bei vielen anderen Halogenleuchten mit schmalen und instabilen \u201eF\u00fc\u00dfchen\u201c sei eine exakte Positionierung des Leuchtmittels in der Fassung dagegen nicht m\u00f6glich. Das Leuchtmittel sitze regelm\u00e4\u00dfig schr\u00e4g und wackelig in der Fassung. Dadurch sitze der sichtbare Kranz des Leuchtmittels nicht gerade. Hierdurch werde nicht nur die Ausrichtung des Lichtstrahls erschwert, sondern es entstehe der optische Eindruck einer minderwertigen technischen Ausgestaltung. Die L\u00f6sung nach dem Klagepatent offeriere dagegen eine \u00e4sthetisch ansprechende, da \u201eordentliche\u201c L\u00f6sung.<\/p>\n<p>Bei den Leuchten der Beklagten mit den patentverletzenden Lampenfassungen seien keine weiteren technischen Aspekte zu ber\u00fccksichtigen. Sie best\u00fcnden aus wenigen einzelnen Teilen, bei denen es sich um Standardbauteile handele. Mit diesen Standardbauteilen w\u00fcrde lediglich die Halterung der Fassung mit dem Leuchtmittel bewirkt. Auch das Design spiele bei den Standardleuchten der Beklagten keine gro\u00dfe Rolle. Insbesondere existierten \u2013 unstreitig \u2013 keine weiteren Schutzrechte in Bezug auf die in Rede stehenden Leuchten.<\/p>\n<p>Lampenfassungen f\u00fcr A-Leuchtmittel, die die gleichen technischen Vorteile aufwiesen wie die Lampenfassung nach dem Klagepatent, seien am Markt nicht vorhanden. Bei den Leuchten mit A-Fassungen w\u00fcrden verletzende oder lizensierte Fassungen verwandt. Lediglich die Firma B stelle Leuchtenfassungen mit \u00e4hnlichen technischen Effekten her. Diese seien aber gegen\u00fcber den von der Kl\u00e4gerin patentierten Lampenfassungen mit Nachteilen (Kratzger\u00e4uschen beim Hineindrehen des Leuchtmittels in die Fassung und \u201eKippeln\u201c des Leuchtmittels) verbunden. Die Fassungen der B seien zudem patentrechtlich gesch\u00fctzt. Der Verkaufspreis liege in einem \u00e4hnlichen Bereich.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich zeige auch ein weiteres Verfahren der Parteien vor dem Landgericht (Az.: 4a O 141\/07), dass der eingeklagte Betrag angemessen sei. Denn die Beklagte habe \u2013 unstreitig \u2013 einen Schadensersatzbetrag in H\u00f6he von 70.000,00 \u20ac netto zuz\u00fcglich Kosten auf der Grundlage eines Umsatzes in H\u00f6he von ca. 1,6 Millionen Euro und einem erzielten Nettogewinn in H\u00f6he von 1,15 Millionen Euro wegen knapp 400.000 Lampenfassungen gezahlt.<\/p>\n<p>Bei einer Berechnung eines Schadensersatzanspruchs auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzanalogie gelange man ebenfalls zu einer Schadensersatzforderung in der genannten Gr\u00f6\u00dfenordnung. Denn die Kl\u00e4gerin biete ihre Fassungen C, die von dem Klagepatent Gebrauch machten, zu einem Preis von ca. 0,72 \u20ac pro Fassung an. Die Grenzherstellungskosten, d.h. die Kosten, welche f\u00fcr die Produktion weiterer St\u00fcckzahlen erforderlich w\u00e4ren, h\u00e4tten im Zeitraum der Verletzungshandlungen bei ca. 0,40 \u20ac gelegen, der Deckungsbeitrag daher bei ca. 0,32 \u20ac.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt weiter aus, dass bei Zugrundelegung einer Lizenzgeb\u00fchr von 1\/3 des Deckungsbetrages sich eine Lizenzgeb\u00fchr pro Fassung von ca. 0,11 \u20ac ergebe. Vern\u00fcnftige Vertragsparteien h\u00e4tten vor dem Hintergrund von Plagiaten aus China eine St\u00fccklizenz vereinbart, um sicher zu stellen, dass die Kosten der Entwicklung angemessen honoriert w\u00fcrden. F\u00fcr eine solche St\u00fccklizenz sei ein Betrag zwischen 0,07 \u20ac und 0,10 \u20ac angemessen. Daraus ergebe sich ein angemessener Schadensersatzbetrag zwischen 600.000,00 \u20ac und 860.000,00 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen ab Klageerhebung (8.596.990 x 0,07 \u20ac = 601.783,00 \u20ac; 856.990 x 0,10 \u20ac = 859.699,00 \u20ac).<\/p>\n<p>Bei der Berechnung des Schadensersatzes auf Basis der Lizenzanalogie sei \u00fcberdies neben der Relevanz der Erfindung die Gewinnmarge der Beklagten zu ber\u00fccksichtigen. Diese liege vorliegend bei 42 % des erzielten Umsatzes.<\/p>\n<p>Weder eine anderweitige \u201eRegelung\u201c mit D noch der Lizenzvertrag mit E aus China seien daher entscheidend zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin gesteht insoweit zu, dass sie die Firma D wegen des Klagepatents kontaktiert und Schadensersatzforderungen angemeldet habe. Sie behauptet jedoch, dass D mit einer Beendigung der Zusammenarbeit gedroht habe, wenn sie weiter an den Forderungen festgehalten h\u00e4tte. Daraufhin habe sie auf die Forderungen verzichtet und D habe freiwillig einen Betrag in H\u00f6he von 48.500,00 \u20ac an sie entrichtet. Ihr sei nicht bekannt, wie viele das Klagepatent verletzende Lampenfassungen durch von D \u00fcbernommene Unternehmen in den Verkehr gebracht worden seien. Mit Nichtwissen bestreitet die Kl\u00e4gerin, dass D im Vergleich zu der Beklagten doppelt so viele Lampenfassungen vertrieben habe.<\/p>\n<p>Die Lizenzvereinbarung mit der Firma E (vgl. Anlage K8) habe auf einer volumenm\u00e4\u00dfigen Fehleinsch\u00e4tzung beruht. Die Kl\u00e4gerin sei bei Abschluss der Lizenzvereinbarung von niedrigeren St\u00fcckzahlen ausgegangen. Zudem habe sie zu diesem Zeitpunkt gedacht, dass die Technologie des Klagepatents in den Folgejahren einen deutlichen Bedeutungsverlust erleiden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigten sei aber, dass die Beklagte in einem vergleichbar gelagerten Verletzungsfall knapp 7 % des Verletzergewinns als angemessenen Schadensersatzbetrag angesehen und zur g\u00fctlichen Beilegung gezahlt habe. Da dieser Betrag f\u00fcr knapp 400.000 vertriebene Lampenfassungen bezahlt worden sei, ergebe sich ein Schadensersatzbetrag pro Fassung von ca. 17,5 Cent.<\/p>\n<p>Auch in anderen vergleichbaren F\u00e4llen habe die Kl\u00e4gerin mit Verletzern Schadensersatzbeitr\u00e4ge vereinbart, welche dem geltend gemachten Betrag in etwa entspr\u00e4chen:<br \/>\nMit der Firma F sei auf Grundlage von 109.000 verletzender Fassungen ein Schadensersatzbetrag in H\u00f6he von 10.000,00 \u20ac (0,09 \u20ac pro Fassung) vereinbart worden. Die Kl\u00e4gerin habe mit der Firma G auf Grundlage einer gesch\u00e4tzten Menge von ca. 15.000 Fassungen einen Schadensersatzbetrag in H\u00f6he von 5.000,00 \u20ac (0,33 \u20ac pro Fassung) vereinbart. Mit der Firma H habe man sich auf der Grundlage von 14.976 Fassungen auf einen Schadensersatzbetrag in H\u00f6he von 5.500,00 \u20ac geeinigt (0,36 \u20ac pro Fassung). Schlie\u00dflich habe die Kl\u00e4gerin mit der Firma I auf der Grundlage von ca. 110.000 Fassungen einen Schadensersatzbetrag in H\u00f6he von 8.500,00 \u20ac (0,08 \u20ac pro Fassung) vereinbart. Im \u00dcbrigen best\u00fcnden neben diesen Vereinbarungen eine Vielzahl weiterer Regelungen. H\u00e4ufig seien die konkreten Mengen aber nicht offengelegt worden, so dass die vereinbarten Schadensersatzbeitr\u00e4ge nicht aussagekr\u00e4ftig seien.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe ihr dar\u00fcber hinaus au\u00dfergerichtliche Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 9.028,00 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen unter Ber\u00fccksichtigung eines Gegenstandswert in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac, einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von 1,5 f\u00fcr den Rechts- sowie f\u00fcr den Patentanwalt zuz\u00fcglich jeweils einer Auslagenpauschale von 20,00 \u20ac zu erstatten. Die Geb\u00fchren seien in Rechnung gestellt und beglichen worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in H\u00f6he von 739.665,68 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus einem Betrag in H\u00f6he von 2.150,00 \u20ac seit dem 01.01.2003, aus einem Betrag in H\u00f6he von 22.435,00 \u20ac seit dem 01.01.2004, aus einem Betrag in H\u00f6he von 140.480,00 \u20ac seit dem 01.01.2005, aus einem Betrag in H\u00f6he von 115.282,00 \u20ac seit dem 01.01.2006, aus einem Betrag in H\u00f6he von 161.635,00 \u20ac seit dem 01.01.2007, aus einem Betrag in H\u00f6he von 176.240,00 \u20ac seit dem 01.01.2008 und aus einem Betrag in H\u00f6he von 220.443,68 \u20ac seit dem 01.01.2009 an sie zu zahlen;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in H\u00f6he von 9.028,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit an sie zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie behauptet, die technische Lampenfassung einer Leuchte sei f\u00fcr die Kaufentscheidung des Kunden irrelevant. Dass eine Leuchte einwandfrei funktioniere, betrachte der Kunde als selbstverst\u00e4ndlich. Die technische Ausgestaltung der Lampenfassung spiele f\u00fcr ihn keine Rolle, da er sie nicht \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nne und sie nicht sichtbar sei. Entscheidend f\u00fcr den Kauf seien das Design, der Preis und die Marke der Leuchte. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Leuchten der Beklagten w\u00fcrden durch ein besonderes eigenst\u00e4ndiges Design \u00fcberzeugen. Insbesondere das Lampenmodell \u201eJ\u201c weise mit den Strahlern, die unstreitig in der Form von Fischen und unterschiedlichen Farben bestehen, ein besonderes f\u00fcr Kinderzimmer geeignetes Design auf. Zudem seien die Lampen der Beklagten unstreitig deutlich billiger als Lampen anderer Anbieter. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung der Kl\u00e4gerin, die Relevanz der technischen Ausgestaltung einer Leuchte betrage \u00bc an der Verkaufsentscheidung, nicht haltbar.<\/p>\n<p>Der Anteil der technischen Ausgestaltung der Lampenfassung in H\u00f6he von 1\/5 sei nicht nachvollziehbar. Wichtige technische Aspekte seien neben der Lampenfassung nicht nur die Leuchtmittel und die Befestigungsvorrichtung zum Anbringen der Lampe an der Decke oder Wand. Auch die Zahl der verwendeten Leuchtmittel und die Ausrichtbarkeit sowie Drehbarkeit der Leuchtmittel seien von Relevanz.<\/p>\n<p>H\u00e4tte sie ihre Leuchten mit alternativen, ebenso funktionstauglichen Lampenfassungen vertrieben, h\u00e4tte sie denselben Gewinn erzielt. Solche Lampenfassungen seien am Markt erh\u00e4ltlich. Schon seit Ende der 90er Jahre b\u00f6ten diverse Anbieter Lampenfassungen f\u00fcr C-Leuchtmittel an (vgl. beispielhafte Aufz\u00e4hlung der Beklagten im I. v. 28.10.2011 sowie Anlagenkonvolut HSS2 bis HSS9). Die Beklagte behauptet, dass die alternativen Lampenfassungen billiger seien als die Lampenfassungen der Kl\u00e4gerin. Der Preis der B-Fassung liege zum Beispiel bei ca. 0,35 \u20ac, bei St\u00fcckzahlen ab 500 sogar nur bei 0,23 \u20ac (vgl. Anlagen HSS10, HSS12). Die Leuchtmittel w\u00fcrden auch nicht schr\u00e4g und krumm in der Lampe sitzen. Eine geringf\u00fcgige Abweichung von der Idealposition spiele keine Rolle, da die Lampenhersteller ein entsprechendes Spiel bei der Konstruktion dieser Lampen ber\u00fccksichtigten. Die Abweichungen von der Idealposition k\u00f6nnten ohnehin nur marginal sein, da durch die Konstruktion des C-Leuchtmittels mit dicken, kaum verbiegbaren Stiften eine sichere exakte Fixierung gew\u00e4hrleistet sei. F\u00fcr die exakte Ausrichtung des Lichtstrahls sei eine minimale Abweichung der Positionierung des Leuchtmittels in der Fassung irrelevant, da die Ausrichtung im Wesentlichen durch den Reflektor bestimmt werde, der Bestandteil des Leuchtmittels sei. Beim Eindrehen des Leuchtmittels in die B-Fassung entst\u00fcnden keine \u00e4u\u00dferst st\u00f6renden Kratzger\u00e4usche. Da C-Leuchtmittel nur \u00e4u\u00dferst selten ausgetauscht werden m\u00fcssten, halte sich die Bel\u00e4stigung durch ein etwaiges Ger\u00e4usch auch in Grenzen.<\/p>\n<p>Die Berechnung des Schadensersatzes auf Basis der Lizenzanalogie durch die Kl\u00e4gerin sei nicht nachvollziehbar. Unklar sei bereits, ob die Kl\u00e4gerin ihre Fassungen zu einem Preis von 0,72 \u20ac netto oder brutto anbiete. Auch habe die Kl\u00e4gerin nicht erl\u00e4utert, f\u00fcr welche St\u00fcckzahl dieser Preis gelte und welche Preisstaffelung sie bei welcher Menge vornehme. Die Grenzherstellungskosten der Kl\u00e4gerin l\u00e4gen nicht bei 0,40 \u20ac. Auch sei nicht klar, wie der angebliche Wert von 0,40 \u20ac ermittelt worden sei und welche \u201eweiteren St\u00fcckzahlen\u201c die Kl\u00e4gerin der Ermittlung zu Grunde gelegt habe. Die Grenzherstellungskosten hingen davon ab, ob lediglich eine kleine weitere St\u00fcckzahl hergestellt werde oder eine sehr gro\u00dfe. Der Deckungsbeitrag sei nicht mit dem Gewinn gleichzusetzen, da er die Differenz zwischen dem erzielten Umsatz und den variablen Kosten darstelle. Er k\u00f6nne nicht Grundlage f\u00fcr eine Lizenz sein.<\/p>\n<p>Warum eine Lizenzgeb\u00fchr von 1\/3 des Deckungsbetrages angemessen sein solle, sei nicht ersichtlich. Die Rechnung der Kl\u00e4gerin f\u00fchre dazu, dass der Lizenzsatz mehr als 15 % betrage. Auch f\u00fcr \u00e4u\u00dferst kleine St\u00fcckzahlen liege ein so hoher Wert eklatant \u00fcber dem \u00fcblichen und angemessenen Lizenzbetr\u00e4gen in H\u00f6he von 0,1 \u2013 0,2 % in vergleichbaren F\u00e4llen. Namhafte Mitbewerber der Kl\u00e4gerin b\u00f6ten vergleichbare Lampenfassungen f\u00fcr weniger als die H\u00e4lfte an. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte sie keinen Lizenzvertrag mit der Kl\u00e4gerin abgeschlossen, schon gar nicht auf Basis eines \u00fcberh\u00f6hten Einzelpreises von 0,72 \u20ac f\u00fcr eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe St\u00fcckzahl.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin aufgef\u00fchrten Vergleichsf\u00e4lle (F, G, H, I) seien als Grundlage f\u00fcr eine Schadenssch\u00e4tzung ungeeignet, da die Kl\u00e4gerin zu wenige Angaben mache, die \u00fcberdies nicht belegt seien. Den Angaben lasse sich lediglich entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin bei der Berechnung des Lizenzsatzes die St\u00fcckzahl ber\u00fccksichtige und die St\u00fccklizenz desto niedriger ausfalle, je h\u00f6her die St\u00fcckzahl sei. Sowohl der Lizenzvertrag mit E als auch die Vereinbarung mit D (0,16 % Lizenzsatz) seien indes zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten in einem fr\u00fcheren Fall bezahlte Schadensersatzsumme lasse keinen Schluss auf die Angemessenheit im vorliegenden Fall zu. Denn es sei dort um eine andere Fassung und deutlich niedrigere St\u00fcckzahlen gegangen. \u00dcberdies habe die Beklagte den von der Kl\u00e4gerin benannten hohen Betrag beglichen, da sie den Vorgang rasch zum Abschluss habe bringen wollen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe keinen Anspruch auf Erstattung von Rechts- und Patentanwaltsgeb\u00fchren, da die Hauptforderung bereits nicht bestehe. Selbst wenn die Hauptforderung bestehen w\u00fcrde, sei der Erstattungsanspruch nicht ausreichend dargelegt worden. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne \u00fcberdies keine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr den eingeschalteten Patentanwalt verlangen, da dessen Mitwirkung f\u00fcr eine einfache Schadensberechnung nicht erforderlich gewesen sei. Der Satz von 1,5 f\u00fcr die Mitwirkungst\u00e4tigkeit des Patentanwalts sei jedenfalls \u00fcberh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist der Beklagten am 28.10.2010 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Die Akte 4b O 220\/10 ist beigezogen worden und war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung in H\u00f6he von 369.832,84 \u20ac zuz\u00fcglich aus dem Tenor ersichtlicher Zinsen zu. Daneben hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Kosten in H\u00f6he von 7.162,00 \u20ac nebst Zinsen seit dem 29.10.2010.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sch\u00fctzt in seinem Patentanspruch 1 eine Fassung f\u00fcr eine Zweistiftlampe. Die Klagepatentschrift beschreibt den Nachteil, dass derartige Lampen unterschiedlich hoch in der Fassung angeordnet werden k\u00f6nnen. Ist die Einstecktiefe aber nicht vorgegeben, kann es passieren, dass sich der Gl\u00fchteil der Lampe nicht an der gew\u00fcnschten Stelle befindet. Dadurch kann eine bestimmte Lichtoptik verfehlt werden und es k\u00f6nnen Lichtverluste eintreten.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Fassung f\u00fcr Zweistiftlampen so zu gestalten, dass die Lampe immer gleichm\u00e4\u00dfig tief im Geh\u00e4use angeordnet ist. Dabei soll nach M\u00f6glichkeit die genaue Anordnung automatisch erfolgen. Trotzdem soll eine preiswerte Herstellung m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik befassen sich die US 4 974 XXX und die US 5 422 XXX mit dem Problem, eine Zweistiftlampe in ihrer Fassung zu befestigen. W\u00e4hrend die US 4974 XXX hierzu einen Flansch verwendet, sieht die US 5 422 XXX vor, dass die beiden in die Fassung einzusteckenden Stifte der Lampe Stiftk\u00f6pfe aufweisen, die in zwei Kammern der Fassung eingedreht werden. Innerhalb der Kammern treffen die Stiftk\u00f6pfe auf einen federnden Kontakt, der auf die Stiftk\u00f6pfe eine Kraft entgegen der Einf\u00fchrrichtung der Lampe in die Fassung aus\u00fcbt. Dadurch kommt die R\u00fcckseite des Stiftkopfs an einer Innenfl\u00e4che des Geh\u00e4uses zur Anlage.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert hieran, dass es zur dauerhaft sicheren Positionierung der Lampe an der Fassung erforderlich ist, besondere Vorrichtungen am Lampensockel wie Vorspr\u00fcnge oder korrespondierende Nuten vorzusehen. Dies mache eine exakte geometrische Abstimmung von Nut und Vorsprung an Lampe und Fassung notwendig. Am Stand der Technik US 5 422 XXX kritisiert das Klagepatent dar\u00fcber hinaus, dass zwischen den Stiftk\u00f6pfen und der Wandinnenfl\u00e4che, an die diese gedr\u00fcckt werden, nur eine verkleinerte Ber\u00fchrungsfl\u00e4che vorhanden ist, die die Lampe nicht sicher gegen Verkippen sch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent schl\u00e4gt zur L\u00f6sung des Problems eine Lampenfassung vor, die folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>(1) Fassung f\u00fcr Zweistiftlampen,<\/p>\n<p>(2) Mit einem Geh\u00e4use (10),<br \/>\na) das in Kammern (14) Kontakte (17) f\u00fcr die Lampenstifte (24) tr\u00e4gt,<br \/>\nb) mit Einfuhr\u00f6ffnungen (12) f\u00fcr die Lampenstifte (24),<\/p>\n<p>(3) die Lampenstifte (24) werden bei eingesetzter Lampe (28) federnd kontaktiert;<\/p>\n<p>(4) hierbei tragen die Stiftenden (24) K\u00f6pfe (25),<br \/>\na) welche die Stifte radial \u00fcberragen und<br \/>\nb) in die Kammern (14) des Geh\u00e4uses (10) hineinragen;<\/p>\n<p>(5) die Einfuhr\u00f6ffnungen (12)<br \/>\na) erstrecken sich bogenf\u00f6rmig auf dem Geh\u00e4use (10),<br \/>\nb) wobei die Breite eines ersten Bereiches der Einfuhr\u00f6ffnungen (12) gr\u00f6\u00dfer ist als die Breite des Stiftkopfes (25),<br \/>\nc) w\u00e4hrend ein weiterer Bereich (27) in seiner Breite kleiner ist als der Stiftkopf (25), jedoch gr\u00f6\u00dfer als die Breite des Stiftes selber;<\/p>\n<p>(6) der federnde Kontakt (17) hintergreift den Stiftkopf (25), wodurch bei Drehung der Lampe (28) in den Einfuhr\u00f6ffnungen (12)<br \/>\na) die die Stifte (24) tragende Lampenfl\u00e4che (31)<br \/>\nb) gegen eine Anlagefl\u00e4che (11) des Geh\u00e4uses (10) gezogen wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Wie die Kammer am 27.08.2009 (Az. 4b O 153\/08) rechtskr\u00e4ftig durch Urteil entschieden hat, steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Klagepatents zu, da die Beklagte Leuchten vertrieben hat, deren Lampenfassungen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie die in dem Urteil beschriebenen Patentverletzungen begangen hat.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ihr Wahlrecht betreffend die Berechnung des ihr entstandenen Schadens dahingehend ausge\u00fcbt, dass sie ihren Schaden nach der in \u00a7 139 Abs. 2 Satz 2 PatG ausdr\u00fccklich vorgesehenen Methode des Verletzergewinns berechnet wissen m\u00f6chte. Es handelt sich hierbei um eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Berechnungsmethode, die damit begr\u00fcndet wird, dass der Verletzer das Schutzrecht lediglich in Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fcr den Inhaber benutzt und daher unter rechts\u00e4hnlicher Anwendung der \u00a7\u00a7 687 Abs. 2, 667 BGB das durch die Verletzung Erlangte herauszugeben hat. Bei dieser Berechnungsart kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte den heraus verlangten Gewinn selbst h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen; entsprechendes wird vielmehr fingiert. Es handelt sich um einen Anspruch auf \u201eEntsch\u00e4digung\u201c f\u00fcr eine schuldhafte Patentverletzung (BGH GRUR 2001, 329 \u2013 Gemeinkostenanteil).<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist der Verletzergewinn nach folgender Formel zu berechnen:<\/p>\n<p>Gewinn = Umsatz &#8211; Kosten.<\/p>\n<p>Relevant ist derjenige Umsatz, den der Verletzer im Rahmen seines Gesch\u00e4ftsbetriebes mit der patentgesch\u00fctzten Vorrichtung erzielt hat. F\u00fcr seine Schadensberechnung kann der Gl\u00e4ubiger auf die Rechnungslegung des Verletzten zur\u00fcckgreifen, welche die Vermutung der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit f\u00fcr sich hat (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 1982).<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist nach Rechnungslegung durch die Beklagte unstreitig, dass die Beklagte durch den Vertrieb von Leuchten, deren Lampenfassungen das Klagepatent verletzen, eine Nettogewinn in H\u00f6he von 18.491.642,12 \u20ac erzielt hat.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Verletzer muss nur denjenigen Gewinn herausgeben, der bei wertender Betrachtung auf der Rechtsverletzung beruht, wobei die erforderlichen Kausalit\u00e4tserw\u00e4gungen Gegenstand einer Sch\u00e4tzung (\u00a7 287 ZPO) sein k\u00f6nnen (BGH GRUR 2006, 419 \u2013Noblesse; BGH, Urteil vom 14.05.2009 \u2013 I ZR 98\/06 \u2013Tripp-Trapp-Stuhl). Dementsprechend ist die oben erw\u00e4hnte Formel insoweit zu erg\u00e4nzen, dass der im Einzelfall einschl\u00e4gige Kausalanteil der Verletzungshandlungen am Verletzergewinn ber\u00fccksichtigt wird:<\/p>\n<p>Verletzergewinn = (Umsatz \u2013 Kosten) : Kausalanteil<\/p>\n<p>Den auf die Verletzung des Klagepatents entfallenden Anteil an den mit den Verletzungsformen von der Beklagten erzielten Gewinn sch\u00e4tzt die Kammer unter Ber\u00fccksichtigung des ihr durch \u00a7 287 Abs. 1 ZPO einger\u00e4umten Ermessens und nach Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde des vorliegenden Falles auf 2 %.<\/p>\n<p>Bei der nach \u00a7 287 ZPO vorzunehmenden Anteilssch\u00e4tzung ist die Frage zu kl\u00e4ren, in welchem Umfang der Gewinn in urs\u00e4chlichem Zusammenhang mit der vom Klagepatent gesch\u00fctzten Lehre steht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 251, 266 ff. \u2013 Lifter). Dabei sind im Rahmen einer wertenden Beurteilung alle Umst\u00e4nde des Einzelfalls und die Faktoren, die den Kaufentschluss der Abnehmer beeinflusst haben, gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Die Kammer vermag der Ansicht der Beklagten, die technische Ausgestaltung der Leuchte sei f\u00fcr die Kaufentscheidung des Kunden g\u00e4nzlich irrelevant, mithin sei auch eine Relevanz der Benutzung des Klagepatents (das nur die technische Ausgestaltung der Leuchte betrifft) f\u00fcr die erzielten Gewinne vollst\u00e4ndig zu verneinen, nicht zu folgen. Es entspricht der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf (vgl. InstGE 5, 251, 273, Rn. 85 \u2013 Lifter), dass allgemein bereits aus der Tatsache der Verwendung der technischen Lehre des Klageschutzrechts durch den Verletzer geschlossen werden kann, dass diese jedenfalls mitpr\u00e4gend f\u00fcr den Verletzungsgegenstand ist, da der Verletzer andernfalls nicht zu dieser Art der Ausgestaltung h\u00e4tte greifen m\u00fcssen. Entscheidend ist allein, dass die Beklagte im Verletzungszeitraum die gesch\u00fctzten Lampenfassungen tats\u00e4chlich gew\u00e4hlt und damit selbst dokumentiert hat, dass sie der technischen Lehre des Klagepatents eine Bedeutung f\u00fcr den Verkaufserfolg der Verletzungsprodukte beigemessen hat. Zudem r\u00e4umt die Beklagte selbst ein, dass der Kunde eine funktionierende Lampe stillschweigend voraussetzt. Dass der Kunde die Technik der Lampe dabei nicht in allen Einzelheiten sehen und kontrollieren kann, ist unerheblich. Denn w\u00fcrde dieser Umstand gegen die Zusprechung eines Verletzergewinns herangef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, w\u00fcrde die Bejahung eines Verletzergewinns bei technischen Schutzrechten, die elektronische Gegenst\u00e4nde betreffen, stets scheitern. Hinzu kommt, dass sich die Technik der Kl\u00e4gerin am Markt durchgesetzt hat und viele Nachahmer existieren. Dass der Vorteil des Klagepatents gegen\u00fcber dem Stand der Technik f\u00fcr die vertriebenen Leuchten der Beklagten keine Rolle spielen w\u00fcrde, kann nicht festgestellt werden. In Absatz 2 der Klagepatentschrift werden nur beispielhaft Vorf\u00fchrger\u00e4te erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Neben der technischen Ausgestaltung der Leuchte sind weitere urs\u00e4chliche Faktoren die Marke, das Design, das Einsatzgebiet und der Preis der Leuchte.<\/p>\n<p>aa.<\/p>\n<p>Unstreitig kommt der Marke R als urs\u00e4chlicher Faktor f\u00fcr die Kaufentscheidung des Kunden die gr\u00f6\u00dfte Bedeutung zu. Die Kl\u00e4gerin selbst geht von einem Anteil in H\u00f6he von 75 % aus.<\/p>\n<p>bb.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist der Anteil der technischen Ausgestaltung jedoch nicht mit 25 % anzusetzen.<\/p>\n<p>Beide Parteien weisen zutreffend darauf hin, dass der Kunde eine funktionierende Leuchte stillschweigend voraussetzt. Da der Kunde die Funktionsf\u00e4higkeit der Leuchte als selbstverst\u00e4ndlich erachtet, findet diese bei der Kaufentscheidung nur als Nebenaspekt Ber\u00fccksichtigung.<\/p>\n<p>Bei einer Leuchte sind die Lampenfassung, das Leuchtmittel und die Befestigungsvorrichtung technisch von Relevanz. Dass der Lampenfassung von diesen drei Bauteilen die gr\u00f6\u00dfte Bedeutung zukommt, ergibt sich auch daraus, dass nur sie unter technischen Schutz gestellt ist. Die in der Klagepatentschrift beschriebene Technik hat sich am Markt auch durchgesetzt. Die Erfindung der Kl\u00e4gerin wird nachgeahmt. Es existieren viele Lizenznehmer. Als einzige echte Alternative auf dem Markt sind nur die Lampenfassungen der B anzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite zeigen insbesondere die Lampenfassungen der B, dass durch das Klagepatent lediglich Detailverbesserungen an einer bereits in wesentlichen Grundz\u00fcgen bekannten und zur zweckentsprechenden Verwendung grunds\u00e4tzlich tauglichen Lampenfassung vorgenommen werden. Selbst wenn der Vortrag der Kl\u00e4gerin zutreffend sein sollte, dass bei den Lampenfassungen der B beim Eindrehen der Lampen Kratzger\u00e4usche auftreten w\u00fcrden, ist dies ein zu vernachl\u00e4ssigender Gesichtspunkt. Auch die Behauptung der Kl\u00e4gerin, bei den Lampenfassungen der B w\u00fcrde anders als beim Klagepatent das Leuchtmittel \u201ekippeln\u201c, f\u00fchrt zu keiner anderen Bewertung. Denn es handelt sich um Detailverbesserungen, von deren Vorhandensein der Vermarktungserfolg nicht entscheidend abh\u00e4ngt. Auch die nicht erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestattete Vorrichtung ist praktisch brauchbar und findet Abnehmer (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 2028). Dar\u00fcber vermag auch die Vorlage der Anlage K11 nicht hinwegzuhelfen; es handelt sich um eine \u00fcberaus knappe Stellungnahme eines einzelnen Abnehmers.<\/p>\n<p>Auch weitere aus dem Stand der Technik bekannte Lampenfassungen sind praktisch brauchbar. Aus dem Stand der Technik war bereits zuvor eine Vorrichtung mit federndem Kontakt, der auf die Lampe Kraft aus\u00fcbt, bekannt. Anders als bei dem Klagepatent wird bei dem aus dem Stand der Technik bekannten Patent US 5 422 XXX aber nicht der Lampensockel gegen die Anlagefl\u00e4che gedr\u00fcckt, sondern stattdessen die Stiftk\u00f6pfe entgegen der Einf\u00fchrrichtung der Lampe in die Fassung gegen die Wandinnenfl\u00e4che. Dadurch besteht gegen\u00fcber dem Klagepatent nur eine verkleinerte Ber\u00fchrungsfl\u00e4che zwischen Lampe und Lampenfassung, die die Lampe nicht sicher gegen Verkippen sch\u00fctzt. Das Klagepatent dagegen erm\u00f6glicht, eine gleichm\u00e4\u00dfig tiefe Anordnung der Lampe im Geh\u00e4use durch eine besondere Vorrichtung. Diese Vorrichtung stellt sicher, dass die Lampenstifte bei eingesetzter Lampe federnd kontaktiert werden. Der federnde Kontakt ist so ausgestaltet, dass der Stiftkopf von dem federnden Kontakt hintergriffen wird. Auf diese Weise ist es m\u00f6glich, dass beim Einsetzen der Lampe, welches durch Drehung der Lampe in den Einfuhr\u00f6ffnungen erfolgt, der gesamte Lampensockel in die Fassung hineingezogen wird, bis die Sockelunterseite, auf welcher die Kontaktstifte angeordnet sind, an der Anlagefl\u00e4che des Geh\u00e4uses anliegt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Lampe sicher an einer Referenzstelle anliegt und so vor axialer Auslenkung oder Verkippung gesch\u00fctzt ist. Dies hat zur Folge, dass der Gl\u00fchteil der Lampe stets an einer im Verh\u00e4ltnis zur Fassung und damit zu dem fassungstragenden Ger\u00e4t wohldefinierten Stelle zu liegen kommt. Ob die Lampenfassung mit einem federnden Kontakt ausgestaltet ist, der den Lampensockel gegen die Anlagefl\u00e4che dr\u00fcckt oder einen federnden Kontakt besitzt, der die Lampenstiftk\u00f6pfe gegen die Wandinnenfl\u00e4che dr\u00fcckt und so eine sicherere Position der Lampe erm\u00f6glicht, ist jedoch f\u00fcr die Entscheidung eine Lampe zu kaufen, lediglich von nachrangiger Bedeutung.<\/p>\n<p>Im Rahmen der zu treffenden Gesamtabw\u00e4gung gilt es weiterhin zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte die schutzrechtsrelevanten Lampenfassungen nicht beworben haben. Der Vorteil, den die Lampenfassungen der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Stand der Technik bringt (sicherere Position der Halogenlampe), wird f\u00fcr den regelm\u00e4\u00dfig nicht technisch vorgebildeten Kunden nicht ohne weiteres beim Kauf erkennbar sein. Der Kunde, der sich f\u00fcr eine Leuchte der Beklagten entscheidet, tut dies damit regelm\u00e4\u00dfig in Unkenntnis der genauen technischen Ausgestaltung der Lampenfassung.<\/p>\n<p>cc.<\/p>\n<p>Aus ihren traditionell g\u00fcnstigen Preisen kann die Beklagte dagegen nichts f\u00fcr sich herleiten. Dabei kann offen bleiben, ob die Leuchten der Beklagten tats\u00e4chlich g\u00fcnstiger sind als andere vergleichbare Leuchten auf dem Markt. Denn selbst wenn dem so w\u00e4re, kann nicht festgestellt werden, dass die g\u00fcnstigen Preise den eigenen Anstrengungen der Beklagten zuzuschreiben sind (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 2030). Wird das verletzende Produkt aber \u2013 wie hier \u2013 zu niedrigeren Preisen als das Originalprodukt angeboten, da der Verletzer Forschungs- und Entwicklungskosten spart, kann der f\u00fcr die Kaufentscheidung des Kunden urs\u00e4chliche Faktor des Preises bei der Bestimmung des Verletzergewinns keine Ber\u00fccksichtigung finden (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 2030).<\/p>\n<p>dd.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte bestreitet, sich bewusst f\u00fcr das Klagepatent entschieden zu haben und auf \u2013 von der Kl\u00e4gerin bestrittene \u2013 Alternativen verweist, mit denen sie denselben Verletzergewinn h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen, ist ihr dieser Einwand eines hypothetischen Kausalverlaufs nach der Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2010, 1090 \u2013 Werbung des Nachrichtensenders) verwehrt. Denn die Beklagte hat sich tats\u00e4chlich f\u00fcr eine Verletzung des Klageschutzrechts entschieden. Der auf dessen Benutzung entfallende Kausalanteil wird nicht dadurch ungeschehen oder in seinem Gewicht ver\u00e4ndert, dass die Beklagte von einer Schutzrechtsverletzung auch h\u00e4tte absehen k\u00f6nnen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 2026).<\/p>\n<p>ee.<\/p>\n<p>Dagegen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass sowohl das Design als auch das Einsatzgebiet mit einem nicht zu vernachl\u00e4ssigenden Anteil in die Wertung zu nehmen sind.<\/p>\n<p>Das Design und die Art der Leuchte (Innenleuchten wie beispielsweise Deckenleuchten, Wandleuchten, Tischleuchten, Stehleuchten, Pendelleuchten, Kronleuchten, Bilderleuchten oder M\u00f6belleuchten f\u00fcr unterschiedliche Zimmer oder Au\u00dfenleuchten wie zum Beispiel Flutstrahler f\u00fcr einen Tennisplatz oder eine Au\u00dfenlampe f\u00fcr die Terrasse oder an der Haust\u00fcr) sind dem Produkt als solchem anzusehen und werden eigens in der Werbung herausgestellt. Da Leuchten nicht nur eine \u00e4sthetische Funktion erf\u00fcllen, sondern vor allem der Gewinnung von Licht zu bestimmten Zwecken dienen, macht der Kunde seine Kaufentscheidung zun\u00e4chst von dem ben\u00f6tigten Einsatzgebiet der Lampe abh\u00e4ngig. In diesem Zusammenhang ist auch von entscheidender Bedeutung, welche Leuchtwirkung die Lampe mit welchem Leuchtmittel entfalten kann. Hat sich der Kunde auf die Art der Lampe und ihr Einsatzgebiet festgelegt, wird er seine Kaufentscheidung in einem n\u00e4chsten Schritt von dem Design der Lampe abh\u00e4ngig machen. Eltern, die zum Beispiel ein verspieltes und farbenfrohes Modell von R f\u00fcr das Kinderzimmer erwerben (wie zum Beispiel das Lampenmodell \u201eJ\u201c mit Strahlern in Form von Fischen und unterschiedliche Farben), werden diesen Kauf vor allem auf das Kinder ansprechende Design st\u00fctzen.<\/p>\n<p>ff.<\/p>\n<p>Inwieweit ein von der Beklagten gezahlter Vergleichsbetrag in einem anderen \u2013 nicht n\u00e4her dargelegten \u2013 Fall f\u00fcr den Kausalanteil von Relevanz sein soll, erschlie\u00dft sich der Kammer nicht und ist daher bei der Sch\u00e4tzung nicht zugrunde zu legen. Es ist nicht bekannt, auf welchen Gegebenheiten und Erw\u00e4gungen im Einzelnen das betreffende Vergleichsergebnis beruht.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung des Kausalanteils von 2 % betr\u00e4gt der herauszugebende Verletzergewinn insgesamt 369.832,84 \u20ac (2 % von 18.491.642,12 \u20ac).<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Diesem Ergebnis steht auch nicht das Argument der Kl\u00e4gerin entgegen, der eingeklagte (h\u00f6here) Schadensersatzbetrag ergebe sich auch nach der Berechnung im Wege der Lizenzanalogie.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 3 Satz 2 BGB nur hilfsweise heranziehen, da sie in erster Linie die Herausgabe des Verletzergewinns begehrt und die Berechnungsarten f\u00fcr einen abgrenzbaren Schadensfall nicht miteinander vermengt werden d\u00fcrfen (BGH, GRUR 1980, 841 \u2013 Tolbutamid). Grunds\u00e4tzlich f\u00fchrt die Berechnung nach der Lizenzanalogie zum niedrigsten Schadensbetrag. Nachdem die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat, dass sie ihren Schaden hilfsweise nach der Berechnungsmethode \u201eLizenzanalogie\u201c ermitteln m\u00f6chte, ergibt sich gleichwohl vorliegend kein h\u00f6herer Betrag als zuerkannt:<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit der Schadensberechnung bei Schutzrechtsverletzungen nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie beruht auf dem Bestreben, dem Verletzten, der sein Schutzrecht nicht auswertet oder der den f\u00fcr ihn oft schwierigen Nachweis eines durch die Verletzungshandlungen entstandenen konkreten Verm\u00f6gensschadens nicht oder nur unvollkommen f\u00fchren kann, gleichwohl einen Ausgleich daf\u00fcr zu verschaffen, dass der Verletzer durch die unerlaubte Benutzung des Schutzrechts einen geldwerten Verm\u00f6gensvorteil erlangt hat. Dabei ist die Frage zu kl\u00e4ren, was vern\u00fcnftige Vertragspartner vereinbart h\u00e4tten, wenn sie beim Abschluss eines Lizenzvertrages die k\u00fcnftige Entwicklung und namentlich die Zeitdauer und das Ma\u00df der Patentbenutzung vorausgesehen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Bei der Frage, was vern\u00fcnftige Vertragspartner vereinbart h\u00e4tten, wenn sie beim Abschluss eines Lizenzvertrages die k\u00fcnftige Entwicklung und namentlich die Zeitdauer und das Ma\u00df der Patentbenutzung vorausgesehen h\u00e4tten, k\u00f6nnen vom Berechtigten nachweislich abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge einen verl\u00e4sslichen Anhaltspunkt darstellen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 1939). Dabei m\u00fcssen die nachweislich abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge ein etabliertes Verg\u00fctungssystem repr\u00e4sentieren, was eine hinreichende Anzahl inhaltsgleicher Lizenzvertr\u00e4ge voraussetzt.<\/p>\n<p>Die Parteien haben jedoch lediglich einen Lizenzvertrag (zwischen der Kl\u00e4gerin und E) zur Akte gereicht. Ein einzelner Lizenzvertrag ist jedoch nicht repr\u00e4sentativ f\u00fcr ein von der Kl\u00e4gerin am Markt etabliertes Verg\u00fctungssystem. Nur eine hinreichende Anzahl inhaltsgleicher Lizenzvertr\u00e4ge k\u00f6nnte den Schluss auf ein am Markt etabliertes Verg\u00fctungssystem zulassen. Auch die weiteren Beispiele, die die Kl\u00e4gerin nennt, rechtfertigen den Schluss auf ein etabliertes Verg\u00fctungssystem nicht. Insbesondere nennt die Kl\u00e4gerin keine Lizenzvertr\u00e4ge mit St\u00fccklizenzvereinbarungen. Sie rechnet vielmehr die vereinbarten Pauschalbetr\u00e4ge in St\u00fcckbetr\u00e4ge um.<\/p>\n<p>Bei der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie wird der Verletzer so behandelt, als ob er Lizenzgeb\u00fchren h\u00e4tte zahlen m\u00fcssen, die durch seinen rechtswidrigen Eingriff dem Verletzten entgangen ist (vgl. BGH GRUR 1966, 375 (376) \u2013 Me\u00dfmer-Tee II; Benkard\/Rogge\/Grabinski, Patentgesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 139 Rn 63a). Aus dem Wesen des so begr\u00fcndeten Anspruchs folgt, dass zur Begr\u00fcndung nicht solche Umst\u00e4nde herangezogen werden d\u00fcrfen, die nicht den Umfang der Bereicherung, sondern nur die Schadensh\u00f6he betreffen (BGH GRUR 1980, 841 (844) \u2013 Tolbutamid; Benkard\/Rogge\/Grabinski, Patentgesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 139 Rn 63a). Der Lizenzbetrag ist so festzusetzen, wie er sich aufgrund des tats\u00e4chlichen Sachverhalts am Schluss des Verletzungszeitraums als angemessen darstellt. Nicht von Relevanz ist dagegen, welche Lizenzgeb\u00fchr die Parteien im Zeitpunkt des Beginns der Verletzung bei g\u00fctlicher Einigung selbst f\u00fcr angemessen gehalten h\u00e4tten. Das Argument der Kl\u00e4gerin, die Beklagte habe in einem vergleichbaren Verletzungsfall zur g\u00fctlichen Beilegung des Streits eine Summe gezahlt, die den eingeforderten Betrag rechtfertige, verf\u00e4ngt auch aus diesem Grund nicht. Abgesehen davon, dass die Kl\u00e4gerin bereits keine Tatsachen vorgetragen hat, anhand derer das Gericht die Vergleichbarkeit der F\u00e4lle h\u00e4tte \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen, l\u00e4sst sich die Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchr nicht anhand eines zur g\u00fctlichen Beilegung gezahlten Betrages bemessen. Denn die Vergleichssumme wird durch die subjektive Einsch\u00e4tzung der Parteien bestimmt, welche Geb\u00fchr sie unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde f\u00fcr angemessen halten. Dabei k\u00f6nnen Erw\u00e4gungen zum Erhalt der Gesch\u00e4ftsbeziehungen und zur finanziellen Situation der Parteien genauso eine Rolle spielen wie das Prozessrisiko. Aus denselben Gr\u00fcnden kann die Beklagte aus der Vereinbarung der Kl\u00e4gerin mit D f\u00fcr sich nichts herleiten.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin andere F\u00e4lle vorbringt, in denen Schadensersatzbeitr\u00e4ge vereinbart worden sein sollen, die dem eingeforderten Klagebetrag entsprechen, ist ihr diesbez\u00fcglicher Vortrag zudem bereits nicht ausreichend, um der Kammer eine \u00dcberpr\u00fcfung der Vertragsinhalte zu erm\u00f6glichen. Erforderlich w\u00e4re es gewesen, unter Angabe von Zeit, Ort und beteiligten Personen den genauen Gespr\u00e4chsinhalt der Vergleichsregelungen vorzutragen sowie die Begleitumst\u00e4nde, die den Verhandlungen zugrunde lagen. \u00dcber den unsubstantiierten Vortrag der Kl\u00e4gerin, auf den bereits die Beklagte hingewiesen hat, kann auch der von der Kl\u00e4gerin angetretene Zeugenbeweis nicht hinweghelfen. Dies gilt umso mehr, als dass nicht bekannt ist, wann und wo die Zeugin welchen Gespr\u00e4chsinhalt unter Beteiligung welcher Personen wahrgenommen haben will.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Ist die Feststellung einer fiktiven Lizenzgeb\u00fchr mittels der konkreten Lizenzanalogie nicht m\u00f6glich, ist auf die abstrakte Lizenzanalogie abzustellen. Dabei ist Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Lizenzberechnung regelm\u00e4\u00dfig der vom Verletzer mit der betreffenden Vorrichtung oder Sachgesamtheit erzielte Umsatz, wobei die Umsatzsteuer au\u00dfer Betracht zu bleiben hat. Da eine Lampe \u00fcblicherweise als Ganzes geliefert wird, w\u00e4re im vorliegenden Fall auf die Gesamtvorrichtung abzustellen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 1949).<\/p>\n<p>aa.<\/p>\n<p>Ausgehend von einer Umsatzlizenz, fehlt es an hinreichendem Vortrag zur Angemessenheit des Lizenzsatzes.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin einen Gesamtnettoumsatz von 44.053.363,00 \u20ac f\u00fcr die von ihr vertriebenen Leuchten mit den patentverletzenden Lampenfassung mitgeteilt. Einen Gesamtnettoumsatz f\u00fcr die von ihr vertriebenen das Klagepatent verletzenden Lampenfassungen hat sie nicht genannt. Der Wert einer Lampenfassung l\u00e4sst sich auch nicht ohne weiteres ermitteln.<\/p>\n<p>Vern\u00fcnftige Parteien h\u00e4tten bei einer fiktiven Lizenzvereinbarung jedenfalls ber\u00fccksichtigt, dass die patentgesch\u00fctzten Lampenfassungen nur einen zu vernachl\u00e4ssigenden Teil der vertriebenen Leuchten ausmachen und es sich bei den Lampenfassungen der Kl\u00e4gerin lediglich um Detailverbesserungen handelt, f\u00fcr die ein entsprechend niedriger Lizenzsatz in Ansatz gebracht wird. Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re lizenzmindernd ber\u00fccksichtigt worden, dass die hohen Ums\u00e4tze der Beklagten auch darauf beruhen, dass es sich bei ihr um ein Unternehmen von Ruf mit entsprechender Finanzkraft, Werbung, Fertigungskapazit\u00e4t, Vertriebsorganisation, Kundendienst und Gesch\u00e4ftsverbindungen handelt.<\/p>\n<p>bb.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin geht f\u00fcr die Berechnung ihrer fiktiven Lizenzgeb\u00fchren jedoch nicht von einer Umsatz-, sondern von einer St\u00fccklizenz aus. Dies w\u00e4re jedoch nur unter der Voraussetzung m\u00f6glich, dass der Umsatz als Bezugsgr\u00f6\u00dfe versagt.<\/p>\n<p>Das ist beispielsweise der Fall, wenn es sich bei den Abnehmern des Verletzers um konzernverbundene Unternehmen handelt, denen der Verletzer mit R\u00fccksicht auf die bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen besonders g\u00fcnstige Preise gew\u00e4hrt (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 1953). In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass fiktive Lizenzvertragsparteien statt einer Umsatzlizenz eine St\u00fccklizenz vereinbart h\u00e4tten, bei der dem Lizenznehmer unabh\u00e4ngig vom erzielten Erl\u00f6s f\u00fcr jedes verkaufte Teil ein fester Lizenzbetrag zusteht. Eine entsprechende Fallkonstellation wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere steht nicht fest, dass die Beklagte selbst ihre Leuchten zu Dumpingpreisen verkauft. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass Anbieter aus China Leuchten zu niedrigen Preisen verkaufen.<\/p>\n<p>Sollte ausnahmsweise bei der Berechnung der fiktiven Lizenzgeb\u00fchren von einer St\u00fccklizenz ausgegangen werden d\u00fcrfen, fehlt es jedenfalls an substantiiertem Vortrag dazu, dass die Lizenzgeb\u00fchr ungef\u00e4hr 1\/3 des Deckungsbetrages zu betragen habe. Insbesondere bezieht sich die angegebene Fundstelle in Benkard\/Grabinski, 10. Auflage, \u00a7 139 PatG, Rn. 65a auf Erhebungen im Jahre 1985. Das l\u00e4sst keinen Schluss auf die heutigen Verh\u00e4ltnisse zu.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die aus dem Urteilstenor ersichtlichen Verwendungszinsen, deren Anfall die Beklagte nicht weiter bestritten hat, gem\u00e4\u00df \u00a7 668 BGB analog zu. (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 251, 274 \u2013 Lifter; InstGE 7, 194, 204 \u2013 Schwerlastregal II). Die H\u00f6he der Zinsen ist gem\u00e4\u00df \u00a7 352 HGB mit 5 % zu veranschlagen, da die Benutzungshandlungen jeweils Handelsgesch\u00e4fte im Sinne von \u00a7 343 HGB waren. Soweit die Klage weitgehend auf Zahlung in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz gerichtet war, war sie abzuweisen.<\/p>\n<p>Ausgehend von einem Verletzergewinn in H\u00f6he von 369.832,84 \u20ac ist von folgenden Betr\u00e4gen auszugehen (vgl. die Tabellen Bl. 7 und 15 d. A.):<\/p>\n<p>Jahr 2002: 8.446 x 369.832,84 \u20ac : 2.905.127 = 1.075,21 \u20ac<br \/>\nJahr 2003: 88.118 x 369.832,84 \u20ac : 2.905.127 = 11.217,73 \u20ac<br \/>\nJahr 2004: 162.919 x 369.832,84 \u20ac : 2.905.127 = 20.740,16 \u20ac<br \/>\nJahr 2005: 452.786 x 369.832,84 \u20ac : 2.905.127 = 57.641,29 \u20ac<br \/>\nJahr 2006: 634.834 x 369.832,84 \u20ac : 2.905.127 = 80.816,69 \u20ac<br \/>\nJahr 2007: 692.204 x 369.832,84 \u20ac : 2.905.127 = 88.119,99 \u20ac<br \/>\nJahr 2008: 865.811 x 369.832,84 \u20ac : 2.905.127 = 110.221,77 \u20ac<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG auf Erstattung ihrer durch die au\u00dfergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen entstandenen Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgeb\u00fchren, allerdings nicht in der geltend gemachten H\u00f6he.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber sieht die Vertretung durch einen Rechts- und einen Patentanwalt in patentrechtlichen Streitigkeiten ausdr\u00fccklich vor. Die Erstattungspflicht gilt daher grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Kosten des Rechtsanwalts wie auch des mitwirkenden Patentanwalts, sofern dessen Einschaltung im Einzelfall notwendig war. Dies ist regelm\u00e4\u00dfig zu bejahen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 548). Vorliegend kommt es jedenfalls bei der Ermittlung des Kausalanteils f\u00fcr die Berechnung des Verletzergewinns auch auf technische Fragen an.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Kl\u00e4gerin die Rechnung ihres Rechtsanwalts und ihres Patentanwalts beglichen hat, ist dieses Bestreiten unerheblich, da der Anspruch unabh\u00e4ngig davon besteht. Grunds\u00e4tzlich kann der mit einer Forderung eines Dritten belastete Gl\u00e4ubiger vom Schuldner des Schadensersatzanspruchs zwar nur Freistellung von der Forderung verlangen, da die gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs.1 BGB erforderliche Naturalrestitution im Fall der Belastung mit einer Forderung nur durch Freistellung von der Forderung erfolgen kann. Der Gl\u00e4ubiger des Schadensersatzanspruchs kann aber dann Zahlung unmittelbar an sich selbst verlangen, wenn er die Forderung bereits beglichen hat oder erfolglos eine Frist im Sinne von \u00a7 250 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzt hat. Nach allgemeiner Ansicht wandelt sich der Befreiungsanspruch aber auch ohne eine Fristsetzung nach \u00a7 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Freistellung als Ersatzleistung ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert, da die Fristsetzung dann nur noch eine \u00fcberfl\u00fcssige F\u00f6rmelei w\u00e4re (BGH 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1999, 1542). Eine solche Leistungsverweigerung kann in der Stellung eines vollumf\u00e4nglichen Klageabweisungsantrages \u2013 wie hier \u2013 liegen (BGH NJW 2004, 1868, 1869). Demnach war im vorliegenden Fall eine Fristsetzung durch die Kl\u00e4gerin entbehrlich.<\/p>\n<p>Die berechnete 1,5 Geb\u00fchr f\u00fcr den eingeschalteten Rechtsanwalt und den mitwirkenden Patentanwalt ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet die erh\u00f6hte Geb\u00fchr damit, dass erhebliche eigene Berechnungen erfolgen mussten und Gesamtums\u00e4tze, Gesamtgewinn etc. aus enormen Anlagenkonvoluten ermittelt werden mussten. Dieser Sachvortrag wird von der Beklagten nicht bestritten, die im \u00dcbrigen auch nur die 1,5 Geb\u00fchr f\u00fcr den Patentanwalt angreift. Vor diesem Hintergrund ist eine \u00fcber 1,3 hinausgehende Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgeb\u00fchr gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Allerdings ist der von der Kl\u00e4gerin zugrunde gelegte Gegenstandswert von 500.000,00 \u20ac zu hoch angesetzt. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte lediglich einen Schadensersatz in H\u00f6he von 369.832,84 \u20ac au\u00dfergerichtlich durch ihren Rechtsanwalt geltend machen d\u00fcrfen, so dass dieser Betrag als Gegenstandswert anzusetzen ist.<\/p>\n<p>Geht man von einer Geb\u00fchr von 1,5 und einem Streitwert von 369.832,84 \u20ac f\u00fcr den Rechtsanwalt und den Patentanwalt aus, kann die Kl\u00e4gerin insgesamt einen Betrag in H\u00f6he von 7.162,00 \u20ac (2.524,00 \u20ac x 1,5 + 20,00 \u20ac) x 2 ersetzt verlangen.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Verzinsung der Schadensersatzforderung in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2010 folgt aus den \u00a7\u00a7 291, 288 BGB.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt f\u00fcr beide Parteien aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der \u2013 im Wesentlichen Rechtsansichten wiedergebende \u2013 nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 30.11.2011 sowie der darauf Bezug nehmende Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 07.12.2011 gaben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO. Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, die Kammer habe im Haupttermin aufgezeigt, die Kl\u00e4gerin habe nur so vage vorgetragen, dass eine Sch\u00e4tzung des Verletzergewinns nicht m\u00f6glich sei, entspricht u.a. dies nicht den Tatsachen.<\/p>\n<p>Streitwert: 739.665,68 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1797 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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