{"id":1668,"date":"2011-09-15T17:00:17","date_gmt":"2011-09-15T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1668"},"modified":"2016-04-22T10:55:58","modified_gmt":"2016-04-22T10:55:58","slug":"4b-o-21608-zeckenkarte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1668","title":{"rendered":"4b O 216\/08 &#8211; Zeckenkarte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1766<\/strong><\/div>\n<div class=\"field-label-inline-first\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Urteil vom 15. September 2011, Az. 4b O 216\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>A.I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Vorrichtungen, die hinsichtlich ihrer Gr\u00f6\u00dfe ca. 20 % kleiner als eine Kreditkarte ausgebildet und aus einem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig steifen Material wie Kunststoff hergestellt sind, und die in einem Mittelteil der ein- ander gegen\u00fcberliegenden Schmalseiten einen Bereich aufweisen, der mit einem Schlitz zum Entfernen einer Zecke oder eines entsprechenden blutsaugenden Insekts, das sich in die Haut eines Menschen oder eines Tiers festgebissen oder seine R\u00fcssel in die Haut eines Menschen oder eines Tiers gebohrt hat, gestaltet ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 9.3.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen,<\/p>\n<p>c) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu f) jedoch erst f\u00fcr die Zeit ab dem 29.8.2007 zu machen sind.<\/p>\n<p>3. die im Besitz bzw. im Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer 1. zu vernichten;<\/p>\n<p>4. die im Eigentum der Beklagten zu 1) stehenden und ausschlie\u00dflich oder nahezu ausschlie\u00dflich zur widerrechtlichen Herstellung der Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer 1. benutzten oder bestimmten Vorrichtungen zu vernichten;<\/p>\n<p>5. an die Kl\u00e4gerin EUR 6.196,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 8.5.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Zeit in der Zeit vom 9.3.2007 bis zum 28.9.2007 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. seit dem 29.8.2007 entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>B.I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 2) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Vorrichtungen, die hinsichtlich ihrer Gr\u00f6\u00dfe ca. 18 % kleiner als eine Kreditkarte ausgebildet und aus einem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig steifen Material wie Kunststoff hergestellt sind, und die in einem Mittelteil der einander gegen\u00fcberliegenden Schmalseiten einen Bereich aufweisen, der mit einem Schlitz zum Entfernen einer Zecke oder eines entsprechenden blutsaugenden Insekts, das sich in die Haut eines Menschen oder eines Tiers festgebissen oder seine R\u00fcssel in die Haut eines Menschen oder eines Tiers gebohrt hat, gestaltet ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.9.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3. die im Besitz bzw. im Eigentum der Beklagten zu 2) befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer 1. zu vernichten;<\/p>\n<p>4. an die Kl\u00e4gerin EUR 6.196,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 18.7.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. seit dem 29.8.2007 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>C. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>D. Das Urteil ist gegen beide Beklagten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von jeweils EUR 125.000.<\/p>\n<p>E. Der Streitwert wird auf EUR 250.000 festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 1 424 XXX B1 (\u201eKlagepatent\u201c, Anlage K 22), das am 01.10.2001 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t der C 200 101 XXX vom 13.09.2001 und einer Priorit\u00e4t der C 200 200 XXX vom 6.3.2002 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 29.08.2007. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt auch die Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 29.3.2011 wies das Bundespatentgericht (1Ni 12\/09 (EU), Anlage B 7) die aus Anlage B 6 ersichtliche Nichtigkeitsklage der hiesigen Beklagten zu 2) ab. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 15.6.2011 Berufung ein (Anlage B 8; Berufungsbegr\u00fcndung in Anlage B 10), \u00fcber die nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents hat in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut (ohne Bezugszeichen):<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung, die mit einem Schlitz zum Entfernen einer Zecke oder eines entsprechenden blutsaugenden Insekts, das sich in die Haut eines Menschen oder eines Tieres festgebissen oder seinen R\u00fcssel in die Haut eines Menschen oder eines Tieres gebohrt hat, versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung zur Aufbewahrung in einer Brieftasche, in einer Hosen- oder Jackentasche, in einer Tasche oder an einem \u00e4hnlichen Ort geeignet ist, indem die Vorrichtung in ihren Abmessungen wie eine Kreditkarte ausgebildet ist, dass die Karte aus einem relativ steifen Material, wie z.B. Pappe oder Kunststoff, hergestellt ist und dass die Karte einen Eckbereich aufweist, der mit einem Schlitz zum Entfernen einer Zecke oder eines entsprechenden blutsaugenden Insekts, das sich in die Haut eines Menschen oder eines Tiers festgebissen oder seinen R\u00fcssel in die Haut eines Menschen oder eines Tiers gebohrt hat, gestaltet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 des Klagepatents zeigt die Vorderseite einer Ausf\u00fchrungsform einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung in Form einer \u201eBorreliose-Karte\u201c f\u00fcr die Verwendung beim L\u00f6sen einer Zecke.<\/p>\n<p>Im Gesch\u00e4ftsjahr 2008 stellte her und vertrieb die Beklagte zu 1) eine Zeckenkarte (vgl. Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 9, nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 1\u201c), deren Ausgestaltung anhand der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung ersichtlich wird. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 ist 7,5 cm lang und 4,5 cm breit.<\/p>\n<p>Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 17.03.2008 (Anlage K 11) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) ab. Die Beklagte zu 1) wies die geltend gemachten Anspr\u00fcche mit Schreiben vom 31.3.2008 zur\u00fcck (Anlage K 12). Am 2.5.2008 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung bis zum 8.5.2008 zur Erstattung der ihr entstandenen au\u00dfergerichtlichen Kosten von EUR 6.196,00 auf (Anlage K 13). Mit Telefax vom 9.3.2007 (Anlage K 41) hatte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) bereits einmal wegen einer anderen, hier nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform abgemahnt, wobei eine deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentanspr\u00fcche beigef\u00fcgt war.<\/p>\n<p>Die eine Werbeagentur betreibende Beklagte zu 2) vertrieb im Gesch\u00e4ftsjahr 2008 eine Zeckenkarte, deren Ausgestaltung sich aus dem als Anlage K 19 ersichtlichen Muster (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 2\u201c) und der unten ersichtlichen Abbildung ergibt.<\/p>\n<p>Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 02.07.2008 (Anlage K 20) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 2) ab, wobei sie f\u00fcr die Erstattung der ihr entstandenen au\u00dfergerichtlichen Kosten in H\u00f6he von EUR 6.196,00 eine Frist bis zum 18.7.2008 setzte. Die Beklagte zu 2) wies die geltend gemachten Anspr\u00fcche mit Schreiben vom 17.7.2008 zur\u00fcck (Anlage K 21).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, personenidentisch mit der vormals in der Patentrolle (Anlage B 1) als Patentinhaberin eingetragenen \u201eA, B\/C\u201c, zu sein. Es existiere gar kein Rechtstr\u00e4ger mit der vorgenannten Firma; vielmehr liege der entsprechenden Eintragung ein \u00dcbertragungsfehler des DPMA zugrunde. Sie meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten jeweils Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents. Beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien in den Abmessungen \u201ewie eine Kreditkarte\u201c ausgebildet: Dass die Fl\u00e4chen um ca. 20 % bzw. ca. 18 % kleiner als die einer handels\u00fcblichen Kreditkarte seien, sei unerheblich, da deren Fl\u00e4chen im Wesentlichen proportional zu den Abmessungen einer Kreditkarte gew\u00e4hlt seien. Auch dass die Schlitze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht im Eckbereich, sondern jeweils mittig zwischen zwei Eckbereichen angeordnet seien, stehe der Annahme einer Verletzung nicht entgegen. Es handele sich um sog. verschlechterte Ausf\u00fchrungsformen, die in \u00e4quivalenter Weise die technische Lehre des Klagepatents verwirklichten. Der Fachmann erhalte im Abschnitt [0017] des Klagepatents einen Hinweis darauf, dass die Lehre des Klagepatents gerade nicht auf eine Anordnung des Schlitzes im Eckbereich beschr\u00e4nkt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt, wobei sie von der Beklagten zu 1) Angaben zu Gestehungskosten und zum Gewinn jedoch schon ab dem 9.3.2007 begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen jeweils,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. den Rechtsstreit bis zum Abschluss des beim BGH unter dem Aktenzeichen X ZR 72\/11 anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsberufungsverfahren betreffend den deutschen Teil (DE 602 22 XXX) des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten treten dem Verletzungsvorwurf zum einen unter Hinweis darauf entgegen, dass sie andere Abmessungen haben als eine Kreditkarte. Unter der Abmessung einer Kreditkarte verstehe der Fachmann die in der ISO\/IEC (Anlage B 2) vorgegebenen Werte. F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis im Sinne einer konkreten Bemessungsvorgabe spreche zudem der Hergang des Erteilungsverfahrens. Ferner machen sie geltend, es fehle an einer Patentverletzung, weil &#8211; was in tats\u00e4chlicher Hinsicht unstreitig ist &#8211; sich der Schlitz zur Entfernung einer Zecke bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Mitte eines Seitenbereichs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen befinde. Der Absatz [0017] des Klagepatents k\u00f6nne allenfalls so verstanden werden, als dass der Schlitz nicht in einem Winkel von 45 Grad in die kurze Seite der Karte m\u00fcnden m\u00fcsse, sondern auch vertikal aus dem Eckbereich in die Schmalseite m\u00fcnden k\u00f6nne. Sie meinen, das Klagepatent werde im Nichtigkeitsberufungsverfahren wegen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung und\/oder fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichtet werden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch machen, stehen der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor n\u00e4her ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Entfernen einer Zecke.<\/p>\n<p>Aus der einleitend vom Klagepatent gew\u00fcrdigten US 5595XXX ist eine entsprechende l\u00f6ffelf\u00f6rmige Vorrichtung bekannt, wobei die \u00e4u\u00dfere oder leitende Kante des L\u00f6ffelsch\u00f6pfteils eine schr\u00e4ge V-f\u00f6rmige Kerbe mit einer Gr\u00f6\u00dfe aufweist, die es erlaubt, den Sch\u00f6pfteil zwischen der Zecke und der Haut des Wirts hindurchzuf\u00fchren, bis die Kelle in die Zecke unterhalb ihres K\u00f6rpers auf drei Seiten eingreift. Eine weitere vorw\u00e4rtsgleitende Bewegung des ausgesparten Bereichs entlang der Haut l\u00f6st die Zecke vollkommen.<\/p>\n<p>Weiterhin erw\u00e4hnt das Klagepatent als Stand der Technik die US 5447XXX, die ein Werkzeug zum Entfernen verankerter Zecken aus der Haut eines Tiers oder eines Menschen lehrt. Das Zeckenentfernungswerkzeug umfasst ein verl\u00e4ngertes Element mit einer L\u00e4ngsachse, einer Querachse, einer Vorderkante und einem Griffende. Ein verj\u00fcngender Spalt ist im verl\u00e4ngerten Element gebildet. Der verj\u00fcngende Spalt ist entlang der L\u00e4ngsachse angeordnet und geht zur Vorderkante hin auseinander und schmilzt mit der Vorderkante zusammen. Das Werkzeug wird so bet\u00e4tigt, dass die Mundteile und der Kopf der Zecke im verj\u00fcngenden Spalt positioniert und gesichert werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt das Klagepatent Anordnungen, z.B. als kleine Wegwerfpackungen, mit einem gefalteten Feuchttuch zum Reinigen der H\u00e4nde und\/oder des Gesichts, die meistens in Form von Aufrei\u00dft\u00fcten aus Kunststoff- oder Metallfolie zur Anwendung kommen, als bekannt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine neue und verbesserte Vorrichtung zu schaffen, die es Personen auf einfache Weise erm\u00f6glicht, eine Zecke oder \u00e4hnliches Insekt, das sich in die Haut eines Menschen oder Tieres festgebissen oder gebohrt hat, zu entfernen. Eine weitere Aufgabe besteht in der Bereitstellung einer neuen und verbesserten Vorrichtung, die es auf einfache Weise erm\u00f6glichen soll, eine oder mehrere Vorrichtungen mit der Absicht der Reinigung von H\u00e4nden oder anderen K\u00f6rperteilen beim Entfernen der Zecke oder eines \u00e4hnlichen Insekts mit sich zu tragen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt der Anspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung, die mit einem Schlitz (36, 54, 50) zum Entfernen einer Zecke oder eines entsprechenden blutsaugenden Insekts, das sich in die Haut eines Menschen oder eines Tieres festgebissen oder seinen R\u00fcssel in die Haut eines Menschen oder eines Tieres gebohrt hat, versehen ist.<\/p>\n<p>2. Die Vorrichtung ist zur Aufbewahrung in einer Brieftasche, in einer Hosen- oder Jackentasche, in einer Tasche oder an einem \u00e4hnlichen Ort geeignet.<\/p>\n<p>3. Die Vorrichtung ist in ihren Abmessungen wie eine Kreditkarte ausgebildet.<\/p>\n<p>4. Die Vorrichtung ist aus einem relativ steifen Material, wie z.B. Pappe oder Kunststoff, hergestellt.<\/p>\n<p>5. Die Vorrichtung weist einen Eckbereich auf.<\/p>\n<p>6. Der Eckbereich ist mit einem Schlitz (36, 54, 50) zum Entfernen einer Zecke oder eines entsprechenden blutsaugenden Insekts gestaltet, das sich in die Haut eines Menschen oder eines Tiers festgebissen oder seinen R\u00fcssel in die Haut eines Menschen oder eines Tiers gebohrt hat.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin als eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist zu bejahen. Der Eintragung \u201eA\u201c in die Patentrolle liegt ein \u00dcbertragunsfehler des DPMA zugrunde, der zwischenzetlich vom DPMA korrigiert wurde. Diesen &#8211; durch Vorlage von Unterlagen (siehe insbesondere den neuen Auszug aus der Patentrolle gem\u00e4\u00df Anlage K 44) substantiierten &#8211; Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in der Replik trat die Beklagte nicht mehr entgegen, so dass der Kl\u00e4gervortrag nach \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig gilt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale 1, 2 und 4 verwirklichen. Dar\u00fcber hinaus machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen allerdings auch von den weiteren Merkmalen des Anspruchs 1 Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Merkmal 3 verlangt, dass die Vorrichtung in ihren Abmessungen wie eine Kreditkarte ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Dem Merkmal 3 ist keine exakte Ma\u00dfangabe immanent. Vielmehr versteht der Fachmann dessen Lehre so, dass die Vorrichtung &#8211; ohne dass es auf bestimmte Ma\u00dfe ankommt &#8211; wie eine Kreditkarte fl\u00e4chig als im Wesentlichen zweidimensionaler, kartenartiger Gegenstand ausgebildet ist und daher so wie eine Kreditkarte aufbewahrt und mitgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>Schon der Wortlaut verdeutlicht dem Fachmann, dass die Worte \u201ein ihren Abmessungen wie eine Kreditkarte\u201c keine minuti\u00f6se Gr\u00f6\u00dfenangabe enthalten. Es hei\u00dft gerade nicht, dass es auf genormte Kreditkartenma\u00dfe ankommen soll. Diese \u00dcberlegungen werden durch den systematischen Zusammenhang mit dem Merkmal 2 noch deutlicher: Die im Merkmal 2 beschriebene Eignung der Vorrichtung zur Aufbewahrung in einer Brieftasche pp. soll gem\u00e4\u00df dem Anspruch gew\u00e4hrleistet werden, indem sie entsprechend Merkmal 3 ausgestaltet ist. Anhand dessen sieht der Fachmann, dass die technische Funktion der Lehre des Merkmals 3 dahin geht, die Vorrichtung \u00e4hnlich einer Kreditkarte zu gestalten, um sie leicht in Beh\u00e4ltnissen aufbewahren zu k\u00f6nnen, die Personen regelm\u00e4\u00dfig mit sich f\u00fchren, damit sie diese im Ernstfall prompt zur Hand haben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Absatz [0016] (Quellenangaben beziehen sich nachfolgend jeweils auf die T2 Schrift) des Klagepatents, wonach \u201edie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung die Gr\u00f6\u00dfe einer Kreditkarte hat, d.h. sie ist mit runden Ecken mit einer L\u00e4nge von ca. 85 mm, einer Breite von ca. ca. 54 mm und einer gesamten Dicke von ca. 4mm, vorzugsweise weniger als 2 mm, ausgebildet&#8220;, gibt keinen Anlass zu einer engeren Auslegung. Der Fachmann sieht zum einen, dass im betreffenden Absatz lediglich ungef\u00e4hre Gr\u00f6\u00dfenangaben, mithin keine auf den Millimeter genauen, abschlie\u00dfenden Ma\u00dfangaben erfolgen. Zum anderen gilt, dass ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel die allgemeine technische Lehre eines Patentanspruchs nicht zu beschr\u00e4nken vermag (BGH, GRUR 2008, 979 \u2013 Mehrgangnabe). Um ein blo\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt es sich jedoch hinsichtlich der Angaben im Absatz [0016], welche auf die exemplarisch gezeigten Figuren des Klagepatents bezogen sind.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der technischen Funktion der Lehre des Merkmals 3 wird der Fachmann bei der Beantwortung der Frage, ob das Merkmal 3 verwirklicht ist, deshalb nicht die ISO\/IEC 7810 (Anlage B 2) zu Rate ziehen. Da aus diesem Grunde die in selbiger genannten Mindest- bzw- H\u00f6chstwerte nicht eingehalten sein m\u00fcssen, verweisen die Beklagten ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes betreffend Zahlen- und Ma\u00dfangaben (vgl. BGH, GRUR 2002, 519, 521 f. \u2013 Schneidmesser, BGH, GRUR 2002, 527, 530 \u2013 Custodiol II).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verweisen die Beklagten zur Untermauerung ihrer Auslegung vergeblich auf den Hergang des Erteilungsverfahrens, in dessen Rahmen der Anmelder urspr\u00fcnglich noch einen Anspruch 1 angemeldet hatte, dem zufolge die \u201eKreditkarte vorzugsweise wie eine Kreditkarte ausgebilet ist\u201c, das Wort \u201evorzugsweise\u201c jedoch auf Hinweis des EPA aus dem Anspruch gestrichen wurde. Denn der Inhalt der Erteilungsakte hat grunds\u00e4tzlich keine Bedeutung f\u00fcr die Ermittlung des Schutzbereichs des Klagepatents (vgl. BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; vgl. zu einem \u2013 hier mangels Beteiligung der Beklagten am Erteilungsverfahren nicht einschl\u00e4gigen \u2013 Ausnahmefall: BGH, Mitt. 1997, 364 \u2013 Weichvorrichtung II), der sich allein nach den in Art. 69 EP\u00dc geregelten Auslegungskriterien bestimmt.<\/p>\n<p>Aus vorgenannten Gr\u00fcnden steht es der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 3 nicht entgegen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 mit einem L\u00e4ngenma\u00df von 7 cm und einer Breite von 4,5 cm etwas kleiner als eine herk\u00f6mmliche Kreditkarte ausgestaltet ist. Sie l\u00e4sst sich im Scheckkartenfach einer Brieftasche aufbewahren. Damit gen\u00fcgt sie dem Zweck, dass der Nutzer sie jederzeit auf einfache Weise zur Hand haben kann. Soweit die Beklagte zu 1) einwendet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201everschwinde\u201c im Scheckkartenfach und sei dann nicht mehr zu sehen, ist dies unerheblich: Die Sichtbarkeit wird vom Klagepatent nicht als Vorteil herausgestellt bzw. vorausgesetzt. Dies erkennt der Fachmann nicht zuletzt auch daran, dass als anderes geeignetes Beh\u00e4ltnis bespielsweise die Hosentasche des Nutzers erw\u00e4hnt wird. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Einwandes, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 falle leicht aus einem Scheckkartenfach raus: Ob dies \u00fcberhaupt in tats\u00e4chlicher Hinsicht zutrifft, kann dahinstehen, weil eine entsprechende Anforderung im Klagepatent keinen Niederschlag gefunden hat; auf \u00c4u\u00dferungen im Rahmen des Erteilungsverfahrens (vgl. Anlage K 39) kommt es aus oben erw\u00e4hnten Gr\u00fcnden wiederum nicht an.<\/p>\n<p>Fehl geht schlie\u00dflich das Argument der Beklagten zu 1), dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 eine \u201ewesentlich geringere Werbefl\u00e4che\u201c zur Verf\u00fcgung stelle. In der (subjektiven) Aufgabenschilderung (Absatz [0006]) wird eine Werbem\u00f6glichkeit nicht erw\u00e4hnt. Im Absatz [0007] hei\u00dft es lediglich, dass die Vorrichtung eine Anzeigefl\u00e4che aufweisen kann, was belegt, dass es sich lediglich um einen fakultativen Vorteil handelt, der nicht zwingend verwirklicht sein muss.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch das Merkmal 5 wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 weist vier Eckbereiche auf, n\u00e4mlich an den Stellen, wo die L\u00e4ngs- und Schmalseiten zusammenlaufen. Wie der Absatz [0016] des Klagepatents belegt, k\u00f6nnen klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ecken auch rund sein, so dass es unerheblich ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht exakt rechteckig ausgebildet ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWie auch die Kl\u00e4gerin einr\u00e4umt, wird das Merkmal 6, wonach ein Eckbereich mit einem Schlitz zum Entfernen einer Zecke pp. gestaltet ist, nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Jedoch erweist sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 als eine patentrechtlich \u00e4quivalente Verwirklichung des Anspruchs 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Bei einer vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichenden Ausf\u00fchrung liegt eine Benutzung der technischen Lehre gleichwohl vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 511 &#8211; Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung; BGH, GRUR 2011, 313 \u2013 Crimpwerkzeug IV)).<\/p>\n<p>Das Austauschmittel, welches darin zu sehen ist, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Schlitze in der Mitte der Schmalseiten verk\u00f6rpert sind, ist objektiv gleichwirkend im Vergleich zur vom Anspruch 1 geforderten Anordnung im Eckbereich. Denn der den Schlitz umgebende Bereich kann genauso wie ein den Schlitz umgebender Eckbereich zwischen die Zecke und die Haut des Betroffenen geschoben werden und geringf\u00fcgig abgewinkelt werden, um das Werkzeug sicher durch den Schlitz zu umfassen und den R\u00fcssel zum Anheben der Karte aufgrund deren relativer Steifigkeit sicher aus der Haut zu schieben. Zwar ist eine Anordnung des Schlitzes im Eckbereich der Karte insoweit vorteilhafter, als dass ein zielgenaueres Ansetzen der Zeckenkarte im Bereich von K\u00f6rperfalten besser m\u00f6glich ist, da der Eckbereich aufgrund der im rechten Winkel aufeinander zulaufenden Seiten f\u00fcr bessere Sichtverh\u00e4ltnisse sorgt und einen geringeren Platzbedarf aufweist. Gleichwohl ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zumindest eine sog. verschlechterte Ausf\u00fchrungsform (vgl. dazu K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn 113). Denn auch bei einer solchen Anordnung ist n\u00e4mlich eine vorsichtige Entfernung einer Zecke ohne die Gefahr der Quetschung der Zecke m\u00f6glich. Die bessere Einsehbarkeit geh\u00f6rt nicht zu den im Klagepatent als obligatorisch geforderten Vorteilen.<\/p>\n<p>Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Anordnung des Schlitzes in der Mitte der Schmalseiten war zum Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatents auch naheliegend. Wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgebracht hat, bedurfte es keiner erfinderischen \u00dcberlegungen, den Schlitz an einer anderen Stelle im Randbereich der Karte anzuordnen.<\/p>\n<p>Auch die Gleichwertigkeit ist zu bejahen. Der Fachmann konnte zu der abgewandelten Ausf\u00fchrungsform gelangen, indem er sich an der im Patentanspruch offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden L\u00f6sungsgedanken orientierte. Denn das Klagepatent gibt ihm im Absatz [0020] den deutlichen Hinweis, dass \u201eder offenbarte Schlitz \u2026 alternativ oder erg\u00e4nzend an einer kurzen Seite der Karte vorgesehen sein kann.\u201c<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 1) meint, der Absatz [0020] k\u00f6nne allenfalls so verstanden werden, dass der Schlitz nicht im 45-Grad-Winkel verlaufend in die gerundete Ecke der Kante m\u00fcnden m\u00fcsse, sondern auch vertikal verlaufend in die kurze Seite der Karte m\u00fcnden k\u00f6nne, \u00fcberzeugt dies nicht. Dies gilt zum einen vor dem Hintergrund, dass schon einmal im allgemeinen Beschreibungsteil anklingt, dass die Anbringung des Schlitzes nicht zwingend ist. Im Absatz [0011] hei\u00dft es n\u00e4mlich, dass die Karte \u201ez.B. in einem Eckbereich\u201c mit einem im wesentlichen spitzwinkligen Schlitz versehen ist. Dort erh\u00e4lt der Fachmann einen ersten Hinweis, dass ein Schlitz erfindungsgem\u00e4\u00df au\u00dferhalb eines Eckbereichs vorgesehen werden kann. Insofern stellt der Absatz [0020] eine Konkretisierung dar, indem klargestellt wird, dass der Schlitz alternativ zur Anordnung im Eckbereich auch an der kurzen Seite vorgesehen sein kann. Zum anderen steckt in der Formulierung \u201eEckbereich\u201c bereits der Hinweis, dass es mehrere M\u00f6glichkeiten gibt, den Schlitz im betreffenden Bereich anzubringen, da die Breite des Schlitzes geringer ist als die Ausdehnung des gesamten Eckbereichs. Wenn Absatz [0020] so zu verstehen w\u00e4re, dass die 45 Grad-Linie verlassen werden d\u00fcrfe, w\u00e4re er g\u00e4nzlich obsolet. Dagegen spricht allerdings, dass der zweite Satz des Absatzes [0020] mit der im Satz 1 geschilderten Alternative\/Erg\u00e4nzung einen &#8211; exklusiv zu verstehenden &#8211; Vorteil verbindet, indem es n\u00e4mlich hei\u00dft: \u201eDadurch wirkt die \u201eBorreliose-Karte\u201c wie eine vorgespannte Feder \u2026\u201c (Hervorhebung durch Kammer).<\/p>\n<p>Auch unter Ber\u00fccksichtigung, dass eine Orientierung am Patentanspruch verlangt, dass der Patentanspruch in all seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet (BGH, GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I), ist die Gleichwertigkeit aufgrund der vorgenannten \u00dcberlegungen gegeben. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der j\u00fcngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der \u00c4quivalenz bei einer im Patentanspruch getroffenen Auswahlentscheidung (BGH, GRUR 2011, 701, 705 &#8211; Okklusionsvorrichtung). Nach dieser Entscheidung (vgl. auch den amtlichen Leitsatz b) gilt: Offenbart die Beschreibung mehrere M\u00f6glichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser M\u00f6glicheiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, begr\u00fcndet die Benutzung einer der \u00fcbrigen M\u00f6glichkeiten regelm\u00e4\u00dfig keine Verletzung des Patents mit \u00e4quivalenten Mitteln. Vorliegend durften Wettbewerber der Kl\u00e4gerin angesichts des Absatzes [0020] des Klagepatents nicht darauf vertrauen, au\u00dferhalb des Eckbereichs der Karte angebrachte Schlitze, und sei es auch in der Mitte zwischen zwei Eckbereichen, f\u00fchrten aus der Verletzung des Klagepatents. Gerade angesichts der oben erw\u00e4hnten Vorteilsangabe in der betreffenden Passage besteht bei redlicher Lekt\u00fcre kein Anlass zur Annahme, die Patentinhaberin habe f\u00fcr Karten mit Schlitzen au\u00dferhalb des Eckbereichs keinen Patentschutz beanspruchen wollen.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Beklage zu 1) schlie\u00dflich ein, eine Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln scheide aus, weil die Kl\u00e4gerin letztlich eine &#8211; keine Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung ausl\u00f6sende &#8211; sog. Unterkombination geltend mache. Eine Unterkombination zeichnet sich dadurch aus, dass f\u00fcr ein Mittel des geltend gemachten Anspruchs bei einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein Austauschmittel vorgesehen ist, das betreffende Merkmal also ersatzlos fehlt (K\u00fchnen, a.a.O., Rn 83). So verh\u00e4lt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 jedoch nicht, weil das Austauschmittel zur Schlitzanordnung im Eckbereich darin begr\u00fcndet liegt, dass stattdessen jeweils ein Schlitz in der Mitte der Schmalseiten angeordnet ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 gelten entsprechend auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2.<\/p>\n<p>Das Merkmal 3 wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsfrom 2 erst recht verwirklicht, weil sie l\u00e4nger und breiter als die angegriffene Ausf\u00fchrungsfrom 1 ist.<\/p>\n<p>In Bezug auf das Merkmal 6 unterscheidet sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 allein dadurch von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, dass erstere lediglich einen Schlitz aufweist, der in der Mitte einer Schmalseite der Karte liegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent jeweils widerrechtlich benutzt haben, sind<br \/>\nsie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten trifft hinsichtlich der Patentverletzungen auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden, welches den Beklagten jeweils gem\u00e4\u00df \u00a7 31 BGB zugerechnet wird. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt h\u00e4tten sie das Klagepatent kennen und dessen Verletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen voraussehen k\u00f6nnen. Die Beklagten haften der Kl\u00e4gerin deshalb jeweils auf Schadensersatz (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG), allerdings erst f\u00fcr die Zeit ab dem 29.09.2007, da eine Karenzzeit von einem Monat ab Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung zu ber\u00fccksichtigen ist (K\u00fchnen, a.a.O., Rn 876). Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein berechtigtes Interesse daran, die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten zu 1) Angaben zu Gestehungskosten und zum Gewinn erst f\u00fcr die Zeit ab dem 29.8.2007 verlangen, weil sie f\u00fcr die davor liegende Zeit allein einen Entsch\u00e4digungsanspruch geltend macht und insofern nicht der Kenntnis der Kosten- und Gewinn-Situation der Beklagten zu 1) bedarf (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rn 1038). Die zuerkannten Vernichtungsanspr\u00fcche finden ihre Grundlage in Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 140 a Abs. 1 bzw. Abs. 2 PatG. Die Verpflichtung zur Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten f\u00fcr die Rechts- .und Patentanw\u00e4lte in H\u00f6he von jeweils EUR 6.196,00 folgt aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG, \u00a7\u00a7 13 f., Nr. 2400, Nr. 7002 RVG. Der Geltendmachung einer 1,5 &#8211; Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr sind die Beklagten zu Recht nicht entgegen getreten. Die zuerkannten Verzugszinsen ab dem 8.5.2008 bzw. ab dem 18.7.2008 folgen jeweils aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB; mit den Schreiben gem\u00e4\u00df Anlagen K 12 bzw. K 20 verweigerten die Beklagten jegliche Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin ernsthaft und endg\u00fcltig.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dem Antrag beider Beklagten auf (weitere) Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsberufung durch den BGH ist nicht zu entsprechen, weil die erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 148 ZPO nicht vorliegen.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Aussetzung steht im Ermessen des Verletzungsgerichts, wobei dieses anhand des ihm vorgelegten Sachverhalts zum Nichtigkeitsverfahren die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage \u00fcberpr\u00fcft. Aufgrund der Tatsache, dass die Aussetzung f\u00fcr den Kl\u00e4ger wegen der langen Verfahrensdauer von Einspr\u00fcchen und Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in seine Rechte, vor allem den zeitlich begrenzten Unterlassungsanspruch bedeutet und au\u00dferdem ein Missbrauch des Beklagten vermieden werden soll, kommt eine Aussetzung in der Regel nach der derzeitig g\u00fcltigen Rechtsprechung in der ersten Instanz nur dann in Betracht, wenn es in hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund des Einspruchs und der Nichtigkeitsklage widerrufen oder vernichtet wird (vgl. BGH, GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug).<\/p>\n<p>Eine solche Sachlage besteht vorliegend nicht. Wird ein Patent erstinstanzlich aufrechterhalten und wird in der Berufung kein neuer Stand der Technik eingef\u00fchrt, der der Lehre des Patents n\u00e4her ist, kommt eine Aussetzung regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht (vgl. BGH, GRUR 1959, 320 \u2013 Moped-Kupplung; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636).<\/p>\n<p>Das BPatG hat sich mit dem Einwand einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung dezidiert auseinandergesetzt (vgl. Ziffer II.3. der Anlage B 7). Es ist demnach zumindest nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass der BGH zu der Auffassung gelangen wird, das Klagepatent sei gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Anmeldung unzul\u00e4ssig erweitert.<\/p>\n<p>Soweit in der Nichtigkeitsberufungsbegr\u00fcndung weiterhin fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit unter Verweis auf die Entgegenhaltung D 4 als n\u00e4chstliegendem Stand der Technik eingewendet wird, gibt auch dies keinen Anlass zu einer Aussetzung. Das BPatG ging im Nichtigkeitsurteil ebenfalls von der D4 als n\u00e4chstliegendem Stand der Technik aus und f\u00fchrte aus, die dort gelehrte Vorrichtung sei in den Abmessungen nicht wie eine Kreditkarte ausgestattet und die \u00fcbrigen eingewendeten Druckschriften g\u00e4ben keine Anregung, die fl\u00e4chige Ausgestaltung nach der D4 mit den Abmessungen einer Kreditkarte auszubilden. Die Beklagten verweisen nun darauf, es habe im Stand der Technik eine allgemeine Tendenz gegeben, scheckkartenformatige Tr\u00e4ger mit unterschiedlichen zus\u00e4tzlichen Funktionen zu versehen, um diese mit den Vorteilen des Scheckkartenformats zu verbinden (Verweis auf neue Entgegenhaltungen Ni 18 bis Ni 25). Wie die Beklagten selbst einr\u00e4umen (vgl. explizit Ziffer IV. des Schriftsatzes vom 9.8.2011), l\u00e4sst sich darauf in der vorliegend zu treffenden Prognose keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatents st\u00fctzen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit basieren auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1766 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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