{"id":1666,"date":"2011-06-21T17:00:25","date_gmt":"2011-06-21T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1666"},"modified":"2016-04-22T10:55:10","modified_gmt":"2016-04-22T10:55:10","slug":"4b-o-21509-verbindungselement-fuer-bodenbelag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1666","title":{"rendered":"4b O 215\/09 &#8211; Verbindungselement f\u00fcr Bodenbelag"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1717<\/strong><\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Urteil vom 21. Juni 2011, Az. 4b O 215\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nIII. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nIV. Der Streitwert betr\u00e4gt EUR 250.000.<br \/>\nTatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin war urspr\u00fcnglich eingetragene alleinige Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache verfassten Europ\u00e4ischen Patents EP 0 1906XXX (Anlage L 1, im Folgenden: Klagepatent; deutsche \u00dcbersetzung in Anlage L 1a). Das Klagepatent, das eine schwedische Priorit\u00e4t (SE 0001XXX, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage HL 21) vom 31.3.2000 in Anspruch nimmt, wurde am 14.2.2001 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents (Anlagen HL 15, 15a) wurde am 22.1.2003 offengelegt. Am 14.1.2009 wurde die Erteilung des Klagepatents ver\u00f6ffentlicht. Zu den benannten Vertragsstaaten z\u00e4hlt unter anderem die Bundesrepublik Deutschland; das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin \u00fcbertrug im Wege der als Anlage HL 11 (auszugsweise deutsche \u00dcbersetzung in HL 11a) vorgelegten Technologie Transfer Vereinbarung an ihre Muttergesellschaft, die A AG, B, r\u00fcckwirkend zum 1.1.2010 unter anderem das Klagepatent. Dabei trat sie zugleich alle zum Wirksamkeitstag bereits entstandenen Anspr\u00fcche und Rechte aus dem Klagepatent ab. Eine Umschreibung im Patent-register ist bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht erfolgt.<br \/>\nGegen die Erteilung des Klagepatents wurden mehrere Einspr\u00fcche, darunter auch einer durch die Beklagte eingelegt (siehe Anlagenkonvolute B&amp;B3, 3a und 4 sowie Anlage B&amp;B13), \u00fcber die jeweils noch nicht entschieden ist. Die Einspruchsabteilung gab am 19.1.2011 eine vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung zum Rechtsbestand ab (Anlagen HL 22, 22a).<br \/>\nDer Anspruch 1 des Klagepatents lautet in seiner amtlichen deutschen \u00dcbersetzung ohne Bezugszeichen:<br \/>\n\u201eBodenbelagmaterial, umfassend plattenf\u00f6rmige Bodenelemente mit einer im Wesentlichen quadratischen oder rechteckigen Gestalt, wobei jedes der Bodenelemente mit Kanten, einer unteren Seite und einer oberen dekorativen Schicht versehen ist und die Bodenelemente derart konstruiert sind, dass sie mittels Verbindungselementen verbunden werden, bei dem jedes der Bodenelemente an einer ersten Kante mit einem m\u00e4nnlichen Verbindungselement versehen ist, w\u00e4hrend eine zweite Kante von jedem der Bodenelemente mit einem weiblichen Verbindungselement versehen ist, wobei das m\u00e4nnliche Verbindungselement mit einer Zunge und einer Nut der unteren Seite versehen ist, w\u00e4hrend das weibliche Verbindungselement mit einer Nut und einer Backe versehen ist, wobei die Backe mit einer Lippe versehen ist, und die Bodenelemente derart konstruiert sind, dass sie im Wesentlichen zusammengef\u00fcgt werden, indem ein Bodenelement gekippt ist, um mit einem schon installierten Bodenelement oder einer Reihe schon installierter Bodenelemente verbunden zu werden, wobei das m\u00e4nnliche Verbindungselement des Bodenelements nach unten gewinkelt ist, w\u00e4hrend es der ersten Kante erlaubt ist, im Wesentlichen parallel zur zweiten Kante des schon installierten Bodenelements oder der Bodenelemente zu sein, wobei die Zunge des gekippten Bodenelements in die Nut des weiblichen Verbindungselements des schon installierten Bodenelements oder der Bodenelemente eingesetzt wird, wobei das gekippte Bodenelement nach unten gedreht wird, mit seiner unteren Kante als Drehachse, so dass die Lippe schlie\u00dflich in die Nut der unteren Seite einschnappt, wo die oberen Dekorationsschichten der Bodenelemente im Wesentlichen parallel sind, jedes der Bodenelemente an einer dritten Kante mit einem m\u00e4nnlichen Vertikalzusammenbauverbindungselement versehen ist, w\u00e4hrend eine vierte Kante jedes Bodenelements mit einem weiblichen Vertikalzusammenbauverbindungselement versehen ist, wobei die vierte Kante an der gegen\u00fcberliegenden Seite der dritten Kante angeordnet ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die m\u00e4nnlichen Vertikalzusammenbauverbindungselemente mit im Wesentlichen vertikalen unteren Backenoberfl\u00e4chen versehen sind, die parallel zum n\u00e4chsten Rand angeordnet sind, wobei die unteren Ba-ckenoberfl\u00e4chen so ausgestaltet sind, dass sie mit den im Wesentlichen vertikalen oberen Backenoberfl\u00e4chen zusammenwirken, die an den weiblichen Vertikalzusammenbauverbindungselementen angeordnet sind, so dass zwei verbundene benachbarte Bodenelemente in einer horizontalen Richtung gegeneinander versperrt sind, und die m\u00e4nnlichen und weiblichen Vertikalzusammenbauverbindungselemente mit einem oder mehreren Schnapphaken mit zueinander passenden Hinterschnitten versehen sind, die die vertikale Bewegung zwischen zwei verbundenen benachbarten Bodenelementen begrenzen, indem sie mit im Wesentlichen horizontalen Sperroberfl\u00e4chen versehen sind, dass die Bodenelemente derart ausgestaltet sind, dass, wenn zwei Bo-denelemente verbunden werden, die Verbindung zwischen der dritten Kante eines dieser Bodenelemente und einer vierten Kante der anderen dieser Bodenelemente Kontaktfl\u00e4chen umfasst, die durch die im We-sentlichen horizontalen Sperroberfl\u00e4chen der einen oder mehreren Schnapphaken und zueinander passenden Hinterschnitten, die im We-sentlichen vertikalen oberen und unteren Backenoberfl\u00e4chen, sowie die zusammengeh\u00f6rigen oberen Oberfl\u00e4chen der beiden verbundenen Bo-denelemente ausgebildet werden, und dass die Bodenelemente derart ausgestaltet sind, dass zwei benachbarte Kanten eines Bodenelements mit einem Bodenelement, das benachbart zur ersten Kante ist, und ei-nem Bodenelement, das benachbart zur dritten oder vierten Kante ist, gleichzeitig und in derselben Drehbewegung verbunden werden k\u00f6nnen. &#8220;<br \/>\nDie nachfolgend eingeblendeten Figuren 2 und 5 der Klagepatentschrift verdeutli-chen den Gegenstand der technischen Lehre des Klagepatents anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 2 zeigt einen Querschnitt w\u00e4hrend der Verbindung einer ersten und zweiten Kante 2I und 2II. Figur 5 zeigt in einem Querschnitt jeweils eine dritte und vierte Kante 2III und 2IV w\u00e4hrend der Verbindung.<br \/>\nDie in Belgien ans\u00e4ssige Beklagte stellt Bodenpaneele (\u201eC&#8220; Laminat, nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform, siehe das Muster gem\u00e4\u00df Anlage B&amp;B2) her, die sie unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Sie bietet \u00fcber ihre Homepage <a title=\"www.D.com\" href=\"http:\/\/www.D.com\">www.D.com<\/a> eine europaweite H\u00e4ndlersuche an (vgl. Anlage L 8); auf Anfrage der Kl\u00e4gerin wurden f\u00fcr den Raum D\u00fcsseldorf sechs D-H\u00e4ndler genannt (Anlage L 9). Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Verbindungselemente sind aus den als Anlage L 6 \u00fcberreichten Fotografien ersichtlich; als Anlage L 7 hat die Kl\u00e4gerin die Einlage einer zugeh\u00f6rigen Verpackung vorgelegt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Insbesondere seien folgende Anspruchsbestandteile verwirklicht; Das gekippte Bodenelement werde mit seiner unteren Kante als Drehachse nach unten gedreht, so dass die Lippe schlie\u00dflich in die Nut der Unterseite einschnappe. Letzteres sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall, weil die einzelnen Paneele der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dadurch miteinander verbindbar sind, dass das zu verbindende Paneel parallel zur L\u00e4ngskante eines bereits verlegten Paneels schr\u00e4g angesetzt, also gekippt wird, wobei das m\u00e4nnliche Verbindungselement in das weibliche Verbindungselement eingef\u00fchrt wird (vgl. Anlage L 7, Seite 2 unten). Wie das &#8211; ihrer Ansicht nach klagepatentgem\u00e4\u00dfe &#8211; Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 des Klagepatents belege, gen\u00fcge auch eine \u201eFallbewegung&#8220; f\u00fcr die Annahme eines \u201eEinschnappens&#8220;. Die \u201eDrehachse&#8220; sei nicht an einem bestimmten Abschnitt der unteren Kante festzumachen, sie m\u00fcsse nicht \u201efeststehend&#8220; sein; eine etwaige translatorische Schiebebewegung bei der Verlegung sei unsch\u00e4dlich, da die Drehachse dabei entsprechend mitverschoben werde. Die m\u00e4nnlichen Vertikalzusammenbauverbindungselemente seien mit im Wesentlichen vertikalen unteren Backenoberfl\u00e4chen versehen, welche parallel zum n\u00e4chstliegenden Rand angeordnet seien, deren untere Backenoberfl\u00e4chen so ausgestaltet seien, dass sie mit den im Wesentlichen vertikalen oberen Backenoberfl\u00e4chen, die an den weiblichen Vertikalzusammenbauverbindungselementen angeordnet sind, zu-sammenwirkten, so dass zwei verbundene, benachbarte Bodenelemente in einer horizontalen Richtung miteinander verriegelt seien; hierzu verweist die Kl\u00e4gerin auf die Zeichnung L 6. Backenoberfl\u00e4chen seien bereits dann \u201eim Wesentlichen vertikal&#8220; im Sinne des Klagepatents, wenn sie einen ausreichend vertikalen Winkel aufwiesen, so dass &#8211; wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; benachbarte Bodenelemente nach dem Verlegen nicht in horizontaler Richtung auseinander driften k\u00f6nnen. Die Verbindung zwischen einer dritten Kante eines Bodenelementes und einer vierten Kante des anderen dieser Bodenelemente umfasse Kontaktfl\u00e4chen, die unter anderem durch \u201emating upper surfaces&#8220; &#8211; was die Kl\u00e4gerin mit \u201ezusammengeh\u00f6rige obere Oberfl\u00e4chen&#8220; \u00fcbersetzt &#8211; ausgebildet seien. Eine Ber\u00fchrung der oberen dekorativen Schichten, die nicht mit den oberen Oberfl\u00e4chen gleichzusetzen seien, erfordere das an sich nicht; aber selbst das sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nach einer Anpassung im Hinblick auf die \u00dcbertragung des Klagepatents und einer teilweisen Klager\u00fccknahme (vgl. im Einzelnen Sitzungsprotokoll vom 19.5.2011) zuletzt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes von bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<br \/>\nBodenbelagmaterial, umfassend plattenf\u00f6rmige Bodenelemente mit einer im Wesentlichen quadratischen oder rechteckigen Ge-stalt, wobei jedes der Bodenelemente mit Kanten, einer unteren Seite und einer oberen dekorativen Schicht versehen ist und die Bodenelemente derart konstruiert sind, dass sie mittels Verbindungselementen verbunden werden, bei dem jedes der Bodenelemente an einer ersten Kante mit einem m\u00e4nnlichen Verbindungselement versehen ist, w\u00e4hrend eine zweite Kante von jedem der Bodenelemente mit einem weiblichen Verbindungselement versehen ist, wobei das m\u00e4nnliche Verbindungselement mit einer Zunge und einer Nut der unteren Seite versehen ist, w\u00e4hrend das weibliche Verbindungselement mit einer Nut und einer Backe versehen ist, wobei die Backe mit einer Lippe versehen ist, und die Bodenelemente derart konstruiert sind, dass sie im Wesentlichen zusammengef\u00fcgt werden, indem ein Bodenele-ment gekippt ist, um mit einem schon installierten Bodenelement oder einer Reihe schon installierter Bodenelemente verbunden zu werden, wobei das m\u00e4nnliche Verbindungselement des Bodenelements nach unten gewinkelt ist, w\u00e4hrend es der ersten Kante erlaubt ist, im Wesentlichen parallel zur zweiten Kante des<\/p>\n<p>schon installierten Bodenelements oder der Bodenelemente zu sein, wobei die Zunge des gekippten Bodenelements in die Nut des weiblichen Verbindungselements des schon installierten Bodenelements oder der Bodenelemente eingesetzt wird, wobei das gekippte Bodenelement nach unten gedreht wird, mit seiner unteren Kante als Drehachse, so dass die Lippe schlie\u00dflich in die Nut der unteren Seite einschnappt, wo die oberen Dekorationsschichten der Bodenelemente im Wesentlichen parallel sind, jedes der Bodenelemente an einer dritten Kante mit einem m\u00e4nnlichen Vertikalzusammenbauverbindungselement versehen ist, wobei eine vierte Kante jedes Bodenelements mit einem weiblichen Vertikalzusammenbauverbindungselement versehen ist, wobei die vierte Kante an der gegen\u00fcberliegenden Seite der dritten Kante angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die m\u00e4nnlichen Vertikalzusammenbauverbindungselemente mit im Wesentlichen vertikalen unteren Backenoberfl\u00e4chen versehen sind, die parallel zum n\u00e4chsten Rand angeordnet sind, wobei die unteren Backenoberfl\u00e4chen so ausgestaltet sind, dass sie mit den im Wesentlichen vertikalen oberen Backenoberfl\u00e4chen zusammenwirken, die an den weiblichen Vertikalzusammenbau-Verbindungselementen angeordnet sind, so dass zwei verbundene benachbarte Bodenelemente in einer horizontalen Richtung gegeneinander versperrt sind, und die m\u00e4nnlichen und weiblichen Vertikalzusammenbauverbindungselemente mit einem oder mehreren Schnapphaken mit zueinander passenden Hinterschnitten versehen sind, die die vertikale Bewegung zwi-schen zwei verbundenen benachbarten Bodenelementen be-grenzen, indem sie mit im Wesentlichen horizontalen Sperroberfl\u00e4chen versehen sind, dass die Bodenelemente derart ausgestaltet sind, dass, wenn zwei Bodenelemente verbunden werden, die Verbindung zwischen der dritten Kante eines dieser Bodenelemente und einer vierten Kante der anderen dieser Bodenelemente Kontaktfl\u00e4chen umfasst, die durch die im Wesentlichen horizontalen Sperroberfl\u00e4chen der einen oder mehreren Schnapphaken und zueinander passenden Hinterschnitten, die im Wesentlichen vertikalen oberen und unteren Backenoberfl\u00e4chen, sowie die zusammengeh\u00f6rigen oberen Oberfl\u00e4chen der beiden verbundenen Bodenelemente ausgebildet werden, und dass die Bodenelemente derart ausgestaltet sind, dass zwei be-<\/p>\n<p>nachbarte Kanten eines Bodenelements mit einem Bodenele-ment, das benachbart zur ersten Kante ist, und einem Boden-element, das benachbart zur dritten oder vierten Kante ist, gleichzeitig und in derselben Drehbewegung verbunden werden k\u00f6nnen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\n2.<br \/>\nunter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Rechnungen vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.2.2009 begangen hat und zwar durch eine geordnete Zusammenstellung , insbesondere unter Angabe<br \/>\na) der Anzahl der von der Beklagten hergestellten, erhaltenen oder bestellten Produkte, unter Angabe der Namen und Adres-sen der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermen- gen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4-gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten<br \/>\nGestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<\/p>\n<p>&#8211; die Rechnungen f\u00fcr Benutzungshandlungen ab dem 1.1.2010 der A AG, Estra\u00dfe XX, F, B, vorzulegen sind,<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleiben mag, Namen und Anschrif-ten der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht-gewerblichen Abneh-mer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, wenn die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<br \/>\n3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum be-findlichen Erzeugnisse entsprechend Ziffer 1. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben;<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher dieser durch die in Ziffer 1.1. bezeichneten und zwischen dem 14.2.2009 und dem 31.12.2009 begangenen Handlungen entstanden ist, sowie der A AG, Estra\u00dfe XX, F, B, allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1.1. bezeichneten und seit dem 1.1.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird,<br \/>\nhilfsweise Vollstreckungsschutz.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\n1. die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den das Klagepatent beim Europ\u00e4ischen Patentamt eingelegten Einspr\u00fcche auszusetzen,<br \/>\n3. weiter hilfsweise Vollstreckungsschutz.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehle zun\u00e4chst schon an einem klagepatent-gem\u00e4\u00dfen \u201eEinschnappen&#8220; anl\u00e4sslich der Verbindung zweier Bodenelemente. Das Klagepatent erfasse nur Schnapp- und gerade keine Fallbewegungen; die Ausgestaltung gem\u00e4\u00df Figur 1 des Klagepatents sei nicht Bestandteil der vermeintlichen Erfindung. Ein Einschnappen verlange die \u00dcberwindung eines Widerstandes mittels Krafteinwirkung vor Eintritt eines Einrastens. Der \u00dcberwindung eines Widerstandes bed\u00fcrfe es &#8211; in tats\u00e4chlicher Hinsicht unstreitig &#8211; bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht (vgl. Foto auf Seite 10 der Klageerwiderung vom 2.8.2010, Blatt 108). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebe es keine Drehachse beim Installationsvorgang, vielmehr handele es sich um einen schiebenden Vorgang, bei dem es letztlich zwar zu einer Rotation, indes nicht um eine Drehachse herum, komme. Die untere Kante komme nicht in Kontakt mit dem bereits installierten Bodenelement und fungiere nicht als Drehachse. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber ein weibliches Vertikalzusammenbauverbindungselement mit im Wesentlichen vertikalen oberen Backenoberfl\u00e4chen, wie Anlage L 6, S. 2 (rechtes Oval) belege: Die dortige Seite 2IV habe an ihrem \u00e4u\u00dferen rechten Ende lediglich eine Stufe geringer H\u00f6he mit einem runden, abgeflachten Verlauf, die nicht vertikal, sondern im Winkel von 45 Grad verlaufe, wenn man eine Gerade vom Fu\u00df der Kurve bis zu ihrer oberen Kante ziehe. Insofern fehle es am klagepatentgem\u00e4\u00df erforderlichen geraden Verlauf der oberen Backenoberfl\u00e4che. Mit \u201emating upper surfaces&#8220; meine das Klagepatent kon-taktierende obere Oberfl\u00e4chen, womit mehr als ein unspezifisches Zusammengeh\u00f6-ren gemeint sei. Insoweit seien die oberen Oberfl\u00e4chen gleichzusetzen mit der obe-ren dekorativen Schicht. Ihren Hilfsantrag auf Aussetzung des Rechtsstreits begr\u00fcndet die Beklagte damit, dass die Erteilung des Klagepatents aufgrund der eingelegten Einspr\u00fcche widerrufen werde: Das Klagepatent weise eine unzul\u00e4ssige Erweiterung gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung auf. Die Priorit\u00e4t des Klagepatents sei nicht wirksam beansprucht, so dass der effektive Zeitrang des Klagepatents nicht der Priorit\u00e4tstag (unstreitig der 31.3.2000), sondern dessen Anmeldetag (unstreitig der 14.2.2001) sei. Es mangele an der Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents. Jedenfalls sei die notwendige Erfindungsh\u00f6he nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die aus dem Antrag ersichtlichen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Vernichtung mangels einer Verletzung des Klagepatents nicht zu.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Bodenbelagmaterial, das plattenf\u00f6rmige Bodenelemente um-fasst, welche mit Verbindungselementen verbunden werden.<br \/>\nEinleitend stellt das Klagepatent fest, dass vorgefertigte, mit einer Feder und einer Nut an den Kanten versehene Bodenplatten heutzutage recht gew\u00f6hnlich seien und von durchschnittlichen Heimwerkern installiert werden k\u00f6nnten. Die B\u00f6den k\u00f6nnten beispielweise aus Massivholz, aus einer Faserplatte oder aus einer Spanplatte bestehen. Oft seien sie mit einer Oberfl\u00e4chenschicht wie Lack oder einer Art Laminat versehen und die Platten w\u00fcrden oft mittels Verkleben der Feder und Nut installiert. Die gew\u00f6hnlichsten Nut-\/Federsysteme wiesen folgenden Nachteil auf: Arbeite der Installateur nicht gr\u00fcndlich genug, bildeten sich L\u00fccken mit unterschiedlicher Breite zwischen den Bodenplatten aus, so dass sich dort sehr leicht Schmutz sammeln k\u00f6nne. Zudem trete Feuchtigkeit in die L\u00fccken ein, was den &#8211; \u00fcblicherweise aus Holz, Faserplatte oder Spannplatte hergestellten &#8211; Kern dazu bringe, sich auszuweiten. Die Ausdehnung f\u00fchre dazu, dass die &#8211; einer au\u00dfergew\u00f6hnlichen Abnutzung ausgesetzten &#8211; Oberfl\u00e4chenschicht sich am n\u00e4chsten zu den Kantenverbindungen erhebe, wodurch die Lebensdauer des Bodens drastisch reduziert werde.<\/p>\n<p>Um derartig unerw\u00fcnschte L\u00fccken zu vermeiden, sei es denkbar, Spannungseinrichtungen vorzusehen, die die Bodenplatten w\u00e4hrend der Installation zusammendr\u00fccken. Eine solche Vorgehensweise sei indes mehr oder weniger schwierig.<br \/>\nGew\u00fcnscht sei eine selbstf\u00fchrende und dabei automatisch ihre korrekte Position findende Verbindung, die auch in B\u00f6den zum Einsatz kommen k\u00f6nne, bei denen kein Kleber verwendet werde. Eine solche Verbindung sei aus der WO 94\/26XXX bekannt, welche ein System betrifft, um zwei Bodenplatten zu verbinden, die an der R\u00fcckseite mit einer Sperreinrichtung versehen sind. In einer dort gelehrten Ausf\u00fchrungsform sind die Bodenplatten mit Profilen an der unteren Seite an einer ersten langen Seite und kurzen Seite versehen. Diese Profile, welche sich von der Bodenplatte selbst nach au\u00dfen erstrecken, sind mit einer nach oben gerichteten Lippe versehen, welche in Nuten auf der unteren Seite einer entsprechenden Bodenplatte passen. Diese Nuten sind an der zweiten kurzen Seite und langen Seite der Bodenplatte angeordnet. Ferner sind die Bodenplatten mit einer traditionellen Feder und Nut an den Kanten ausgestattet. Das Ziel ist es insoweit, dass die Profile sich nach unten biegen und dann in die Nut zur\u00fcckschnappen sollen, wenn sie zusammengebaut sind. Die Profile sind mit der Bodenplatte durch Falten oder alternativ durch Kleben integriert. Die Bodenplatten k\u00f6nnen durch in Position Drehen oder Aufstemmen mit der langen Seitenkante als Drehpunkt verbunden werden. Dabei ist es notwendig, die Bodenplatte l\u00e4ngs zu schieben, so dass sie in die Bodenplatte einschnappt, die davor in derselben Reihe installiert wurde. Daf\u00fcr bedarf es eines gewissen Spiels, wobei in der betreffenden Anmeldung eine Toleranz von +\/- 0,2 mm erw\u00e4hnt wird. Daran kritisiert das Klagepatent: Ein derartiges Spiel erzeuge einen unerw\u00fcnschten Abstand zwischen den Bodenplatten, in den Schmutz und Feuchtigkeit eindringen k\u00f6nnten.<br \/>\nSchlie\u00dflich widmet sich das Klagepatent der WO 97\/47XXX, welche ebenfalls ein Bodenbelagmaterial betrifft, bei dem die Bodenplatten durch in Position Drehen oder Aufstemmen mit den langen Seitenkanten als Drehpunkt verbunden werden. Eine traditionelle Feder ist dort mit einem Absatz an der unteren Seite versehen. Der Ab-satz hat ein Gegenst\u00fcck in einer Aussparung in der Nut der gegen\u00fcberliegenden Seite der Bodenplatte. Die untere Seitenfl\u00e4che der Nut wird w\u00e4hrend des Zusammen-baus weg gebogen und schnappt dann zur\u00fcck, wenn die Bodenplatte in der korrek-ten Position ist. Die Schnappverbindungsteile (z.B. Feder und Nut) sind gegenteilig zur oben erw\u00e4hnten WO 94\/26XXX, bei welcher sie durch separate Teile aufgebaut sind, und die monolithisch von dem Kern der Bodenplatte hergestellt sind. In der WO 97\/47XXX ist ebenfalls gezeigt, wie die Feder und die Nut mit dem Absatz in den Aussparungen gem\u00e4\u00df der Lehre mittels einer Schneidemaschine bearbeitet werden.<\/p>\n<p>An der Lehre der WO 97\/47XXX bem\u00e4ngelt das Klagepatent: Das betreffende Bodenbelagmaterial habe ebenfalls den Nachteil, dass die beste Art, um Bodenplat-ten zu verbinden, das L\u00e4ngsschieben f\u00fcr die Verbindung der kurzen Seiten der Bo-denplatten beinhalte, wobei hier ebenfalls ein Spiel ben\u00f6tigt werde, welches unge-wollte L\u00fccken (mit den oben bereits erw\u00e4hnten unerw\u00fcnschten Konsequenzen) zwischen Bodenplatten verursache.<br \/>\nOhne ausdr\u00fccklich eine subjektive Aufgabe zu formulieren, f\u00fchrt das Klagepatent im Absatz [0006] aus: Nach seiner technischen Lehre sei es m\u00f6glich geworden, die oben erw\u00e4hnten Probleme zu l\u00f6sen, wobei ein Bodenelement erreicht werde, das man zusammenbauen k\u00f6nne, ohne an einem schon zusammengebauten Bodenelement entlang zu gleiten. Man k\u00f6nne so engere Verbindungen erzielen.<br \/>\nZur Erreichung dieser Vorteile schl\u00e4gt das Klagepatent Bodenbelagmaterial mit fol-gender Ausgestaltung vor:<br \/>\nA) Das Bodenbelagmaterial umfasst plattenf\u00f6rmige Bodenelemente (1) mit einer im Wesentlichen quadratischen oder rechteckigen Gestalt.<br \/>\nB) Jedes Bodenelement (1) ist mit Kanten (2), einer unteren Seite (5) und einer oberen dekorativen Schicht (3) versehen.<br \/>\nC) Die Bodenelemente (1) sind derart konstruiert, dass sie mittels Ver-bindungselementen (10) verbunden werden.<br \/>\nD) Jedes der Bodenelemente (1) ist an einer ersten Kante mit einem m\u00e4nnlichen Verbindungselement (10I) versehen, w\u00e4hrend eine zweite Kante (2II) eines jeden Bodenelements mit einem weiblichen Verbin-dungselement (10II) versehen ist.<br \/>\nD1) Das m\u00e4nnliche Verbindungselement (101) ist mit einer Zunge (11) und einer Nut (12) der unteren Seite (5) versehen, w\u00e4hrend das weibli-che Verbindungselement (10II) mit einer Nut (13) und einer Backe (14) versehen ist, wobei die Backe (14) mit einer Lippe (15) versehen ist.<br \/>\nD2) Die Bodenelemente (1) sind derart konstruiert, dass sie im Wesent-lichen durch Kippen eines Bodenelements (1), das mit einem schon in-<\/p>\n<p>stallierten Bodenelement oder einer Reihe schon installierter Boden-elemente (1) verbunden werden soll, zusammengef\u00fcgt werden.<br \/>\nD3) Das m\u00e4nnliche Verbindungselement (10I) des Bodenelements (1) ist nach unten gewinkelt, w\u00e4hrend es der ersten Kante (2I) erlaubt ist, im Wesentlichen parallel zur zweiten Kante (2II) des schon installierten Bodenelements (1) oder der Bodenelemente (1) zu sein.<br \/>\nD4) Die Zunge (11) des gekippten Bodenelements (1) wird in die Nut (13) des weiblichen Verbindungselements (10II) des bereits installierten Bodenelements (1) oder der Bodenelemente (1) eingesetzt.<br \/>\nD5) Das gekippte Bodenelement (1) wird mit seiner unteren Kante als Drehachse nach unten gedreht, so dass die Lippe (15) schlie\u00dflich in die Nut (12) der unteren Seite einschnappt, wo die oberen Dekorationsschichten der Bodenelemente im Wesentlichen parallel sind.<br \/>\nE) Jedes der Bodenelemente (1) ist an einer dritten Kante (2III) mit ei-nem m\u00e4nnlichen Vertikalzusammenbauverbindungselement (10III) versehen, wobei die vierte Kante (2IV) eines jeden Bodenelements (1) mit einem weiblichen Vertikalzusammenbauverbindungselement (10IV) versehen ist.<br \/>\nE1) Die vierte Kante (2IV) ist an der gegen\u00fcberliegenden Seite der drit-ten Kante (2III) angeordnet.<br \/>\nE2) Die m\u00e4nnlichen Vertikalzusammenbauverbindungselemente (10III) sind mit im Wesentlichen vertikalen unteren Backenoberfl\u00e4chen (21) versehen, die parallel zum n\u00e4chsten Rand (2) angeordnet sind, wobei die unteren Backenoberfl\u00e4chen so ausgestaltet sind, dass sie mit den im Wesentlichen vertikalen oberen Backenoberfl\u00e4chen (22) zusammenwirken, die an den weiblichen Vertikalzusammenbauverbindungs- elementen (10IV) angeordnet sind, so dass zwei verbundene, benachbarte Bodenelemente in einer horizontalen Richtung miteinander verriegelt sind.<br \/>\nE3) Die m\u00e4nnlichen und weiblichen Vertikalzusammenbauverbindungs- elemente (10III beziehungsweise 10IV) sind mit einem oder mehreren Schnapphaken (23) und mit zueinander passenden Hinterschnitten (24)<\/p>\n<p>versehen, die die vertikale Bewegung zwischen zwei verbundenen benachbarten Bodenelementen (1) begrenzen, indem sie mit im Wesentlichen horizontalen Sperroberfl\u00e4chen versehen sind.<br \/>\nE4) Die Bodenelemente (1) sind derart ausgestaltet, dass, wenn zwei Bodenelemente (1) verbunden werden, die Verbindung zwischen der dritten Kante (2III) eines dieser Bodenelemente (1) und einer vierten Kante (2IV) des anderen dieser Bodenelemente (1) Kontaktfl\u00e4chen umfasst,<br \/>\ndie durch<br \/>\n&#8211; die im Wesentlichen horizontalen Sperroberfl\u00e4chen des einen oder der mehreren Schnapphaken (23) und zueinander passenden Hinterschnitten (24),<br \/>\n&#8211; die im Wesentlichen vertikalen oberen (22) und unteren (21) Backen-oberfl\u00e4chen, sowie<br \/>\n&#8211; die kontaktierenden oberen Oberfl\u00e4chen (25) der beiden verbundenen Bodenelemente (1)<br \/>\nausgebildet werden.<br \/>\nF) Die Bodenelemente (1) sind derart ausgestaltet, dass zwei benach-barte Kanten (2) eines Bodenelements (1) mit einem Bodenelement (1), das benachbart zur ersten Kante (2I) ist, und einem Bodenelement (1), das benachbart zur dritten oder vierten Kante (2III bzw. 2IV) ist, gleichzeitig und in derselben Drehbewegung verbunden werden k\u00f6nnen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Anspruchs 1 keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Es fehlt zumindest an einer Verwirklichung des Merk-mals E4. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Kontaktfl\u00e4chen unter anderem durch \u201emating upper surfaces&#8220; ausbildet.<br \/>\nZun\u00e4chst ist der Kl\u00e4gerin darin beizupflichten, dass der Fachmann die oberen Oberfl\u00e4chen nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents nicht mit der oberen dekorativen Schicht gleichsetzt. Schon der Anspruchswortlaut differenziert erkennbar zwischen einer oberen dekorativen Schicht (erw\u00e4hnt in Merkmalen B und D5) und oberen Oberfl\u00e4chen (Merkmal E4). Beide Komponenten werden auch mit unterschiedlichen Bezugsziffern versehen (einerseits (3), andererseits (25)). W\u00e4hrend die obere dekorative Schicht nur im Zusammenhang mit dem allgemeinen Aufbau besprochen wird,<\/p>\n<p>betreffen die oberen Oberfl\u00e4chen spezifisch die Verbindung zwischen dritter und vierter Kante. Ist die obere Fl\u00e4che verbundener Bodenelemente nicht v\u00f6llig plan, muss es nicht zwingend zu einem Kontakt gerade der jeweiligen dekorativen Schichten kommen. Das insoweit zumindest offen gefasste Klagepatent schreibt nicht zwingend vor, dass sich die dekorative Oberfl\u00e4che in einer planen Ebene erstrecken m\u00fcsse, sondern l\u00e4sst auch zu, dass die dekorative Oberfl\u00e4che entlang von Schr\u00e4gen an den Kanten verl\u00e4uft. Insbesondere stehen abgeschr\u00e4gte Kanten nicht &#8211; was auch die Beklagte nicht geltend macht &#8211; der plattenf\u00f6rmigen Grundform der Bodenbelagelemente (Merkmal 1) entgegen. Wie Merkmal D5) ausdr\u00fccklich besagt, m\u00fcssen die oberen Dekorationsschichten nur im Wesentlichen parallel sein. Soweit die Beklagte f\u00fcr ihr Verst\u00e4ndnis von einer Identit\u00e4t der oberen Oberfl\u00e4che und der oberen dekorativen Schicht auf die Figuren 5, 6 und 7 einschlie\u00dflich der dortigen Pfeile verweist, ist das unerheblich, weil es sich nur um bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen handelt, auf deren Ausgestaltung &#8211; wie der Fachmann erkennt &#8211; die allgemeine technische Lehre ausweislich des offen formulierten Anspruchs nicht beschr\u00e4nkt ist. Auch l\u00e4sst sich die unterschiedliche Terminologie nicht mit Verweis auf etwaige unterschiedliche Funktionen des vermeintlich ein- und desselben Vorrichtungsbestandteils erkl\u00e4ren; die Funktion k\u00e4me &#8211; w\u00e4ren die obere Oberfl\u00e4che und die dekorative Schicht klagepatentgem\u00e4\u00df wirklich identisch &#8211; genauso gut zum Ausdruck, wenn im Merkmal E4) statt von oberen Oberfl\u00e4chen auch von \u201eobere dekorative Schichten&#8220; die Rede w\u00e4re. Indem aber ein anderer Begriff eingef\u00fchrt wird, wird ausgedr\u00fcckt, dass es ein anderes Element\/eine andere Schicht ist bzw. zumindest sein kann. Insofern m\u00fcssen die oberen Oberfl\u00e4chen nicht zwingend Teil der oberen dekorativen Schicht Sinne des Klagepatents sein.<br \/>\nIm Hinblick auf den gem\u00e4\u00df Art. 70 Abs. EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Originalwort-laut \u201emating&#8220; wird vom Klagepatent mehr verlangt als ein blo\u00df unspezifisches \u201eZu-sammengeh\u00f6ren&#8220; der oberen Oberfl\u00e4chen, weshalb es im Sinne des Klagepatents mit \u201ekontaktierende&#8220; zu \u00fcbersetzen ist. Zwar kann \u201emating&#8220; allgemein auch \u201ezusam-mengeh\u00f6rend&#8220; meinen, jedoch geht der technische Kontext des Klagepatents dar\u00fcber hinaus. Das ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des Merkmals E4), wo gelehrt wird, dass die oberen Oberfl\u00e4chen zur Ausbildung von &#8211; auch in der kl\u00e4gerischen \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Merkmal HL 5 so genannten &#8211; \u201eKontaktfl\u00e4chen&#8220; dienen. Es bedarf daher einer Ber\u00fchrung der oberen Oberfl\u00e4chen. In diesen \u00dcberlegungen wird der Fachmann durch die Kritik am Stand der Technik best\u00e4tigt: Hintergrund dieser Ausgestaltung ist n\u00e4mlich der vom Klagepatent bem\u00e4ngelte Nachteil des Standes der Technik, dass vorbekannte Konstruktionen zu unerw\u00fcnschten L\u00fccken f\u00fchren, wo sich Schmutz und Feuchtigkeit sammeln k\u00f6nnen (Abs\u00e4tze [0002], [0004] und [0005] des Klagepatents). Diese L\u00fccken will das Klagepatent durch engere Verbindungen<\/p>\n<p>der Bodenelemente vermeiden (vgl. Absatz [0006]). Dieser Zielsetzung dient ein m\u00f6glichst enger Kontakt zwischen den oberen Oberfl\u00e4chen. Damit steht letztlich auch das Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin im Einklang (vgl. Replik, S. 17, einleitend unter (b), Blatt 134 GA), wo sie von \u201eoberen Dichtfl\u00e4chen&#8220; spricht. Der Fachmann sieht, dass ein enger Kontakt erforderlich ist, um gerade auch den Kern des Bodenbelagelements vor Feuchtigkeit zu sch\u00fctzen &#8218;und so eine Ausweitung des-selben (vgl. Absatz [0002] des Klagepatents) mit der Gefahr von Verwerfungen der ganzen Bodenplatte zu vermeiden.<br \/>\nEs bedarf keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung durch die Kammer, ob eine V-f\u00f6rmige Nut der Verwirklichung des Merkmals E4 stets entgegen steht, weil &#8211; so die Beklagte &#8211; damit immer eine unerw\u00fcnschte &#8222;Schmutzsammelstelle&#8220; einhergehe. Soweit die Kl\u00e4gerin die Formulierung &#8222;matin upper surfaces&#8220; in einem ein anderes Patent (EP 1 304 XXX, vgl. die Konkordanz\u00fcbersicht auf Seite 16 der Duplik, Blatt 166 GA, sowie Anlagen B&amp;B6 und 7) betreffenden Einspruchsverfahren so ausgelegt hat, dass eine V-Nut dem stets entgegen stehe, ist das vorliegend uner-heblich, weil das Klagepatent bekannterma\u00dfen sein eigenes Lexikon beinhaltet; weder die Kl\u00e4gerin noch die Kammer sind an die dortigen Ausf\u00fchrungen unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt gebunden. Zwar mag der Fachmann erkennen, dass eine vollkommen plane Oberfl\u00e4che der Bodenbelagelemente der Aufgabenerf\u00fcllung besser gerecht werden d\u00fcrfte. Jedoch k\u00f6nnen auch solche Ausf\u00fchrungsformen, die zwar eine V-f\u00f6rmige Nut zwischen verbundenen benachbarten Bodenelementen aufweisen, zumindest als sog. verschlechterte Ausf\u00fchrungsform vom Wortsinn des Klagepatents erfasst sein, wenn zumindest der Kern des Bodenelements vor dem Eindringen von Feuchtigkeit gesch\u00fctzt wird, indem in der Wurzel der Nut ein enger Kontakt zwischen den oberen Oberfl\u00e4chen herrscht. Dem steht nicht entgegen, dass in horizontaler Richtung aufeinander treffende Oberfl\u00e4chen leichter abzudichten sind als winkelf\u00f6rmig aufeinander zulaufende Oberfl\u00e4chen. Das Klagepatent verh\u00e4lt sich nicht dazu, wie die Bodenbelagelemente zugeschnitten werden (z.B. planer Schnitt oder G\u00e4rungsschnitt). Entscheidend ist allein, ob die gew\u00fcnschte Abdichtung durch einen engen Kontakt zwischen den oberen Oberfl\u00e4chen erzielt wird.<br \/>\nEine derartige Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist allerdings nicht tatrichterlich feststellbar.<br \/>\nIm Hinblick auf die Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage B&amp;B1 und das Muster gem\u00e4\u00df Anlage B&amp;B2, von welcher unten die Seite 1 wiedergegeben ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die (wasserabweisende) Laminatschicht bis unten in die Wurzel der V-Nut reicht. Vielmehr l\u00e4sst sich anhand<\/p>\n<p>der Abbildungen nachvollziehen, dass die (vermeintlichen) Kontaktfl\u00e4chen unterhalb der (durch die gestrichelte rote Linie angedeuteten) R\u00e4nder der dekorativen Schicht liegen. Insofern kontaktieren jedenfalls die oberen dekorativen Schichten der Bodenelemente nicht.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen kommt es daher darauf an, ob es zumindest im Wurzelbereich durch einen Kontakt zwischen den Oberfl\u00e4chen zur intendierten Abdichtung kommt. Auch solches ist jedoch nicht tatrichterlich feststellbar. Anhand des vorgelegten Musters ist nachzuvollziehen, dass sich zwei benachbarte Paneele gegeneinander verschieben lassen, was f\u00fcr ein \u201eSpiel&#8220; mit der Konsequenz einer unerw\u00fcnschten L\u00fccke spricht. Ob ein solches Spiel dann, wenn ein ganzer Raum mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verlegt ist, immer noch besteht, kann anhand der wenigen als Muster vorgelegten zwei Paneele nicht beurteilt werden. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgebracht, dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Einzelfall zu Spalten zwischen den Bodenbelagelementen von bis zu 0,2 mm kommt (vgl. den europ\u00e4ischen Standard EN 13XXX:2006, Anlage B&amp;B10); aufgrund ihrer internen Vorgaben komme es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Durchschnitt zu Spalten von bis zu 0,15 mm. Dieser Durchschnittswert stellt keine signifikante Verbesserung zum Stand der Technik gem\u00e4\u00df der WO 94\/26XXX dar, bei dem es zu einem vom Klagepatent abgelehnten Spiel von +\/- 0,2 mm kommt. Bei Spaltausma\u00dfen von 0,15 mm besteht ebenso die Gefahr des Ansammelns von Schmutz und des Eindringens von Feuchtigkeit, so dass es nicht einmal darauf ankommt, ob<br \/>\ndie oberen Oberfl\u00e4chen &#8211; was die Beklagte in Abrede stellt &#8211; wasserabweisend sind. Nach Aktenlage ist auch keine Ausf\u00fchrungsform ersichtlich, bei der ein solch enge. Kontakt besteht, dass &#8211; abgesehen von nicht zu beherrschenden Fertigungstoleranzen &#8211; kein Spalt mehr verbleibt. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht einmal darauf an, ob die im Haupttermin vorgenommene Demonstration der Beklagten, wonach auf ein Muster gesch\u00fcttetes \u201eWischwasser&#8220; bis zum Kern vordrang, unter praxisrelevanten Bedingungen erfolgte. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Demonstration der Beklagten, anl\u00e4sslich welcher sie ein Messinstrument mit einer Dicke von 0,15 mm zwischen zwei benachbarte Bodenelemente im Bereich der V-Nut einf\u00fchrte.<br \/>\nDer Verweis der Kl\u00e4gerin auf den Absatz [0023] des Klagepatents gibt keinen Anlass zu einer abweichenden W\u00fcrdigung. Richtig ist, dass es dort sinngem\u00e4\u00df hei\u00dft, dass ein \u00dcberzug aus Lack oder ein etwaig vorhandener Kleber als Feuchtigkeitsschutz dienen kann. Das darf aber nicht zu einer Auslegung f\u00fchren, nach der die Erfindung darin bestehen soll, etwaige Spalte von unerw\u00fcnschtem Ausma\u00df einfach mit einer Lackierung oder mit Verbindungskleber zu \u201everfallen&#8220;. Die betreffende Passage bezieht sich auf F\u00e4lle, in denen der Boden besonders gro\u00dfer Feuchtigkeit ausgesetzt ist; dann empfiehlt es sich, die am n\u00e4chsten stehende Oberfl\u00e4che zus\u00e4tzlich zu einer konstruktiv zu erzielenden engen Verbindung der Oberfl\u00e4chen noch zus\u00e4tzlich abzudichten. Die Verwendung von Kleber war selbstverst\u00e4ndlich schon im Stand der Technik bekannt (vgl. Absatz [0002]). Insofern kann es dahinstehen, ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Lackierung der oberen Oberfl\u00e4chen vorhanden ist oder ob sie geeignet ist, unter Verwendung von Kleber, der in L\u00fccken flie\u00dft, dicht verlegt zu werden.<br \/>\nEin Austauschmittel f\u00fcr die \u201emating upper surfaces&#8220;, aufgrund dessen sich eine \u00e4quivalente Verletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ergeben k\u00f6nnte, hat die Kl\u00e4gerin zu Recht nicht geltend gemacht.<br \/>\nII!.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1717 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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