{"id":1661,"date":"2011-03-17T17:00:06","date_gmt":"2011-03-17T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1661"},"modified":"2016-04-22T10:53:19","modified_gmt":"2016-04-22T10:53:19","slug":"kautschukzusammensetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1661","title":{"rendered":"4b O 200\/09 &#8211; Vulkanisierbare Kautschukzusammensetzung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1589<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. M\u00e4rz 2011, Az. 4b O 200\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>ein Resorzinharz zum Vermischen mit Kautschuk<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland in dem Zeitraum vom 29. Dezember 1995 bis zum 28. September 2009 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, das unter Verwendung der folgenden Verfahrensschritte hergestellt wurde:<\/p>\n<p>Reagieren von Resorzin mit Styrol und Formaldehyd, wobei das Molverh\u00e4ltnis von Formaldehyd zu Resorzin im Bereich von 0,5 bis 0,8 Mol zu 1,0 Mol liegt,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und genauen Produkt- bzw. Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der genauen Produkt- bzw. Typenbezeichnungen unter Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Domain, der Schaltungszeitr\u00e4ume sowie Zugriffszahlen,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. bezeichneten, in dem Zeitraum vom 29. Dezember 1995 bis zum 28. September 2009 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>eine Methylen-Akzeptorverbindung, wobei die Methylen-Akzeptorverbindung Resorzin-Novolakharz ist, wobei Resorzin den wichtigsten phenolischen Bestandteil darstellt, wobei mindestens 10 Mol-% der Phenolgruppen der Methylen-Akzeptorverbindung nach der Herstellung des Novolakharzes mit Styrol aralkyliert wurden, und wobei die Phenolgruppen des Resorzin-Novolakharzes mit Styrol aralkyliert sind,<\/p>\n<p>welche dazu geeignet ist, in einer vulkanisierbaren Kautschukzusammensetzung verwendet zu werden, wobei die vulkanisierbare Kautschukzusammensetzung weiterhin umfasst<\/p>\n<p>eine Kautschukkomponente, ausgew\u00e4hlt aus Naturkautschuk, synthetischem Kautschuk oder Kombinationen davon, und eine Methylen-Donatorverbindung, die beim Erw\u00e4rmen Formaldehyd erzeugt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland in dem Zeitraum vom 18. November 1995 bis zum 18. Februar 2011 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, ohne im Falle des Anbietens im Angebot darauf hingewiesen zu haben, dass die oben genannte Methylen-Akzeptorverbindung nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 443 XXX B1 in der oben bezeichneten vulkanisierbaren Kautschukzusammensetzung, f\u00fcr die sich die oben genannte Methylen-Akzeptorverbindung eignet, verwendet werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und genauen Produkt- bzw. Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der genauen Produkt- bzw. Typenbezeichnungen unter Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Domain, der Schaltungszeitr\u00e4ume sowie Zugriffszahlen,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu III. bezeichneten, in dem Zeitraum vom 18. November 1995 bis zum 18. Februar 2011 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 300.000,- (200.000,- f\u00fcr den Tenor zu Ziffer I. und \u20ac 40.000,- f\u00fcr den Tenor zu Ziffer III.) des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 419 XXX (nachfolgend \u201eKlagepatent I\u201c, Anlage K 1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 1a), welches am 28. September 1989 angemeldet und dessen Patenterteilung am 29. November 1995 ver\u00f6ffentlicht wurde. Bis zu seinem Ablauf der Schutzdauer stand das Klagepatent I, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Das Klagepatent I betrifft ein Zumischharz f\u00fcr Gummi.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcche 1, 2, 3, 4, welche von der Kl\u00e4gerin in beschr\u00e4nkter Kombination geltend gemacht werden, haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Herstellung von Phenolharz zum Vermischen mit Kautschuk, wobei das Verfahren die Schritte umfasst:<br \/>\nReaktion von Resorcin mit Styrol und Formaldehyd, wobei das Molverh\u00e4ltnis von Formaldehyd zu Resorcin im Bereich von 0,5 bis 0,8 Mol zu 1,0 Mol liegt.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 443 XXX (nachfolgend: \u201eKlagepatent II\u201c, Anlage K 2, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 2a), welches am 18. Februar 1991 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t vom 21. Februar 1990 der US 482 XXX angemeldet und dessen Erteilung am 18. Oktober 1995 ver\u00f6ffentlicht wurde. Bis zu seinem Ablauf der Schutzdauer stand das Klagepatent II, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcche 1 und 3, welche von der Kl\u00e4gerin in beschr\u00e4nkter Kombination geltend gemacht werden, haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVulkanisierbare Kautschukzusammensetzung, umfassend:<br \/>\n(I) eine Kautschukkomponente, ausgew\u00e4hlt aus Naturkautschuk, synthetischem Kautschuk oder Kombinationen davon,<br \/>\n(II) eine Methylen-Donatorverbindung, die beim Erw\u00e4rmen Formaldehyd erzeugt, und<br \/>\n(III) eine Methylenakzeptorverbindung,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Methylenakzeptorverbindung Resorcin-Novolakharz oder Resorcin-Phenol-Novolkaharz ist, wobei Resorcin den wichtigsten phenolischen Bestandteil darstellt und mindestens 10 Mol.% der Phenolgruppen der Methylenakzeptorverbindung entweder vor oder nach der Herstellung des Novolakharzes mit Styrol aralkyliert wurden.\u201c<\/p>\n<p>Gegen den Rechtsbestand der Klagepatente erhob die Beklagte jeweils Nichtigkeitsklage beim Bundepatentgericht, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage wegen unmittelbarer Verletzung des Klagepatentes I und mittelbarer Verletzung des Klagepatentes II auf Auskunft- und Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagte, welche eine Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin ist, stellt in ihrem Werk in A, B, C her, welche unter der Bezeichnung D vertrieben werden. Zu diesen C geh\u00f6rt D XXX (nachfolgend \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c), welches die Beklagte in der Vergangenheit an die E GmbH in F zur Verwendung in einer vulkanisierbaren Kautschukzusammensetzung geliefert hat.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 wandte sich die Kl\u00e4gerin an die Beklagte mit der Aufforderung zu einer m\u00f6glichen Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Stellung zu nehmen. Dieses Begehren wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 12. Juni 2008 sowie 18. Juli 2008 zur\u00fcckgewiesen. Die Kl\u00e4gerin beantragte daraufhin beim Handelsgericht in Antwerpen im ex-parte-Verfahren den Erlass eines Gerichtsbeschlusses, damit ein Gerichtssachverst\u00e4ndiger bei der Beklagten Beweise f\u00fcr das Vorliegen einer Patentverletzung in Bezug auf die beiden Klagepatente beschlagnahmt und untersucht. Das Handelsgericht Antwerpen erlie\u00df den Beschluss am 24. Juni 2009. Am 16. Juli 2009 haben die belgischen Gerichtssachverst\u00e4ndigen den Sitz der Beklagten aufgesucht und daraufhin das als Anlage K 3 vorgelegte Gutachten (deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 3a) erstellt. In Rahmen der Untersuchungen wurde festgestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Alkyrez-50 enth\u00e4lt. Alkyrez-50 ist eine Mixtur aus Schiefer\u00f6lphenolen und besteht im wesentlichen aus Alkyl-Resorzin, wobei der gr\u00f6\u00dfte Anteil dessen 5-Methyl-Resorzin ist (vgl. Anlage K 3a Seite 18 oben).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin untersuchte ein von der E GmbH mit der Bezeichnung \u201eG\u201c erhaltenes Produkt und stellte fest, dass \u201eG\u201c Formaldehyd und Styrol enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als unmittelbares Verfahrenserzeugnis von dem Klagepatent I unmittelbar und mittelbar von dem Klagepatent II Gebrauch gemacht habe. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als weiteren Bestandteil Alkyrez-50 enthalte, sei f\u00fcr die Frage der Verletzung unerheblich. Der Patentanspruch sei hinsichtlich der verwendbaren Ausgangsstoffe nicht abschlie\u00dfend. Eine mittelbare Patentverletzung liege vor, da die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Internet auf ihrer Webseite anbiete. Au\u00dferdem ergebe sich eine mittelbare Patentverletzung auf Grund der Untersuchung der Substanz G, welche die Kl\u00e4gerin von der E GmbH in F erhalten habe.<\/p>\n<p>Sie beantragt nunmehr, nachdem sie den Antrag auf Unterlassung in Bezug auf das Klagepatent II vor dem Hintergrund des Ablaufes der Schutzdauer des Klagepatentes II vor der m\u00fcndlichen Verhandlung ebenso zur\u00fcckgenommen hat wie die geltend gemachten Anspr\u00fcche beschr\u00e4nkt wurden,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Klage bis zu rechtskr\u00e4ftigen Entscheidungen in der gegen das europ\u00e4ische Patent EP 0 719 XXX beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage 3 Ni 9\/10 (EU) und in der gegen das europ\u00e4ische Patent EP 0 443 XXX beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage 3 Ni 8\/10 (EU) auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung der Klagepatente in Abrede. Eine Verletzung des Klagepatentes I liege nicht vor, da der Anspruch im Hinblick auf die Verwendung der einzusetzenden Verbindungen abschlie\u00dfend sei, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enthalte als weitere Verbindung jedoch Alkyrez-50. Eine mittelbare Verletzung des Klagepatentes II liege nicht vor, da eine Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorliege. Ein Anbieten k\u00f6nne in ihrem Internetauftritt nicht gesehen werden. Die Untersuchung von G begr\u00fcnde eine Verletzung nicht, da nicht zu erkennen sei, dass es sich bei G und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um identische Verbindungen handele. Im \u00dcbrigen seien die Klagepatente nicht schutzf\u00e4hig gewesen, wie sich in den Nichtigkeitsklagen zeigen werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist hinsichtlich beider Klagepatente begr\u00fcndet, so dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung zustehen, Art. 64 Abs.2 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 10, 139, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>A.<br \/>\nI.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent I betrifft Phenolharze, die zur Herstellung von Haftmitteln verwendet werden und insbesondere Resorzin-Aldehyd-Harze, die mit Vulkanisiermitteln bei Kautschuk verwendet werden, wodurch eine bessere Haftung des Kautschuks am Reifencord erhalten wird.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass Resorzin-Aldehyd-Harze vom Novolak-Typ als Haftmittel bei Kautschuk verwendet werden, um die Haftung des Kautschuks am Stahlcord zu f\u00f6rdern. Bekannte Harze weisen im Allgemeinen 10 bis 20 % unreagiertes Resorcin auf und erzeugen eine betr\u00e4chtliche Rauchbildung, wenn sie Kautschuk zugesetzt werden. Die Harze sind auch hygroskopisch und k\u00f6nnen bei der Lagerung und Handhabung Probleme zeigen. Versuche zur Verbesserung der Harze, wobei die Formaldehydcharge vergr\u00f6\u00dfert wurde, damit mehr Resorzin umgesetzt wird, waren im Allgemeinen nicht erfolgreich: Es wurde festgestellt, dass der Erweichungspunkt des Harzes zu hoch wird, um eine Vermischung mit dem Kautschuk zu erm\u00f6glichen, obwohl die Menge des unreagierten Resorzins verringert wird. Es ist deshalb Aufgabe der Erfindung, ein Phenolharz vom Novolak-Typ bereitzustellen, das wenig Rauch erzeugt, nicht hygroskopisch ist, wenig freies Resorzin hat und mit Vulkanisiermitteln im Kautschuk vernetzen kann, wodurch eine bessere Haftung des Kautschuk am Cord erreicht wird.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent I in der durch die Kl\u00e4gerin eingeschr\u00e4nkten Geltendmachung der kombinierten Patentanspr\u00fcche 1, 2, 3 und 4 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung von Phenolharz zum Vermischen mit Kautschuk,<\/p>\n<p>2. wobei das Verfahren die Schritte umfasst: Reaktion<\/p>\n<p>2.1 von Resorzin<\/p>\n<p>2.2 mit Styrol<\/p>\n<p>2.3 und Formaldehyd<\/p>\n<p>3. wobei das Molverh\u00e4ltnis von Formaldehyd zu Resorcin im Bereich von 0,5 bis 0,8 Mol zu 1,0 Mol liegt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform, das Resorcin-Formaldehyd-Harz D XXX, macht als unmittelbares Verfahrensprodukt trotz des Zusatzes von Alkyrez-50 bei der Herstellung von der Lehre nach dem Klagepatent I Gebrauch. Bereits der Wortlaut des Patentanspruches in der geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung l\u00e4sst die Verwendung einer weiteren Substanz neben Resorzin, Styrol und Formaldehyd bei einer rein philologischen Betrachtung offen, wenn formuliert ist, dass das Verfahren die Schritte \u201eumfasst\u201c. Der Begriff \u201eumfasst\u201c l\u00e4sst das Vorhandensein weiterer Verfahrensschritte sowie Ausgangsstoffe zu. Auch im \u00dcbrigen kann der Klagepatentschrift nicht entnommen werden, dass es aus technischen Gr\u00fcnden einer Beschr\u00e4nkung auf die in dem eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Patentanspruch genannten Stoffe ankommt. Denn mit der Erfindung nach dem Klagepatent soll ein Phenolharz vom Novolak-Typ bereitgestellt werden, welches wenig Rauch erzeugt, nicht hygroskopisch ist, wenig freies Resorzin hat und mit Vulkanisiermitteln im Kautschuk vernetzen kann, wodurch eine bessere Haftung am Cord erreicht wird. Ma\u00dfgeblich hierf\u00fcr ist, die Menge an freiem Resorzin m\u00f6glichst gering zu halten. Denn die Kritik des Klagepatentes am Stand der Technik zeigt gerade, dass das freie Resorzin f\u00fcr die nachteiligen Eigenschaften urs\u00e4chlich ist: freies Resorzin verursacht die Rauchbildung bei Zusatz mit Kautschuk; auch sind die entsprechenden Harze hygroskopisch mit der Folge, dass die Lagerungsbedingungen erschwert sind. Die Verringerung des freien Resorzins kann jedoch auch bei Zusatz einer weiteren Substanz erzielt werden, solange die gew\u00fcnschten Eigenschaften \u2013 Vernetzung mit Vulkanisiermitteln im Kautschuk zur besseren Haftung am Cord &#8211; beibehalten werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Verwendung weiterer, dem technischen Zweck der Erfindung nicht zuwiderlaufender Substanzen spricht zudem die von der Kl\u00e4gerin aufgezeigte Textstelle auf Seite 6 der Klagepatentschrift I, wo beschrieben wird, dass dem Reaktor ein handels\u00fcblicher Resorzindestillationsr\u00fcckstand, der als RM-441 bekannt ist, zugegeben wird. Bei diesem Destillationsr\u00fcckstand handelt es sich um eine andere Substanz als Resorzin, Formaldehyd und Styrol, was zeigt, dass die Zugabe weiterer Substanzen erfindungsgem\u00e4\u00df ist. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die genannte Beschreibungsstelle nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes \u201eMaschinensatz\u201c (GRUR 2010, 904) wegen der Beschr\u00e4nkung des Klagepatentes I durch die Kl\u00e4gerin noch ber\u00fccksichtigt werden kann, unterst\u00fctzt sie jedenfalls die vorstehende Auslegung des Klagepatentes I.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, wie die Beklagte eingewandt hat, dass im Patentanspruch 20 eine Verbindung mit einer definierten Struktur als Erzeugnis des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens unter Schutz gestellt wird, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>Denn hierbei handelt es sich um einen Nebenanspruch, der den Schutzbereich des Hauptanspruches nicht beschr\u00e4nken kann, so dass es auf die Frage, ob eine Ber\u00fccksichtigung der aufgezeigten Struktur als unmittelbares Verfahrenserzeugnis nach der \u201eMaschinensatz\u201c-Entscheidung m\u00f6glich ist, nicht ankommt.<\/p>\n<p>Demzufolge steht entsprechend der vorstehenden Auslegung der Zusatz von Alkyrez-50 bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einer Verletzung des Klagepatentes nicht entgegen. Die hiergegen vorgebrachten Einw\u00e4nde der Beklagte bleiben ohne Erfolg. Dass sich durch den Zusatz von Alkyrez-50 die Produktstruktur ver\u00e4ndert, wie von der Beklagten vorgetragen und von der Kl\u00e4gerin in Abrede gestellt, kann zumindest insoweit zugunsten der Beklagten unterstellt werden, als der Zusatz von Alkyrez-50 teilweise andere Verfahrenserzeugnisse entstehen l\u00e4sst, als sich dies bei der ausschlie\u00dflichen Verwendung von Resorzin, Formaldehyd und Styrol ergeben w\u00fcrde. Die Beklagte selbst hat jedoch nicht vorgetragen, dass durch den Zusatz von Alkyrez-50 und die hieraus zumindest teilweise ver\u00e4nderte Produktstruktur die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe nicht mehr erf\u00fcllt wird. Soweit die Beklagte auf die unterschiedlichen physikalischen Eigenschaften von Alkyrez-50 zu Resorzin verweist, ist dies ohne Relevanz, da nicht vorgetragen ist, dass dies Auswirkungen auf das unmittelbare Verfahrenserzeugnis hat. Es kommt auch nicht darauf an, dass durch die Verwendung von Alkyrez-50 weniger Resorzin und Styrol verwendet wird. Das Klagepatent setzt keine bestimmten Mengen an Resorzin und Styrol voraus; es muss lediglich das in Merkmal 3 beschriebene Molverh\u00e4ltnis eingehalten werden und dies wurde von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Auch der Einwand, durch die Verwendung vor-alkylierter Molek\u00fcle f\u00fchre dazu, dass eines der im Klagepatent beschriebenen Probleme, n\u00e4mlich freies Resorzin durch Alkylierung \u201eunsch\u00e4dlich\u201c zu machen, f\u00fcr einen Teil des Resorzins nicht auftrete, weil es bereits alkyliert sei, f\u00fchrt nicht zu einem anderen Verst\u00e4ndnis, da zwar ein Teil des Resorzins schon \u201eunsch\u00e4dlich\u201c gemacht worden sein mag, dies gilt hingegen nur f\u00fcr einen Teil des Resorzins. Das verbleibende Resorzin muss noch behandelt werden und dies geschieht auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in patentgem\u00e4\u00dfer Weise.<\/p>\n<p>Eine Verletzung des Klagepatentes I durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als unmittelbares Verfahrenserzeugnis liegt daher vor.<br \/>\nII.<\/p>\n<p>Auch eine mittelbare Verletzung des Klagepatentes II ist gegeben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent II betrifft vulkanisierbare Kautschukzusammensetzungen und insbesondere vulkanisierbare Kautschukzusammensetzungen, die Resorcin\/Novolak-Harze enthalten.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass es bei der Herstellung verst\u00e4rkter Gummiprodukte, z.B. Autoreifen von Bedeutung ist, dass der Kautschuk gut am Verst\u00e4rkungsmaterial haftet. Urspr\u00fcnglich wurde die Haftung des Kautschuks durch Vorbehandlung des Verst\u00e4rkungsmaterials mit bestimmten Haftmitteln gef\u00f6rdert. Dies hat sich als unbefriedigend erwiesen, und es ist jetzt \u00fcblich, beim Mischen verschiedene Chemikalien in den Kautschuk einzuf\u00fchren, deren Reaktion die Haftung des Kautschuks beim Vulkanisieren an den Verst\u00e4rkungsmaterialien verbessert. Dieses mischende Haftverfahren wird jetzt allgemein unabh\u00e4ngig davon vorgenommen, ob die Verst\u00e4rkungsmaterialien mit Haftmitteln vorbehandelt wurden oder nicht.<\/p>\n<p>Das herk\u00f6mmliche Mischverfahren mit Haftmitteln umfasst das Mischen eines zweiteiligen Haftsystems in den Kautschuk vor dem Vulkanisieren, wobei ein Teil eine Methylen-Donatorverbindung, die beim Erw\u00e4rmen Formaldehyd erzeugt, und der andere Teil eine Methylenakzeptorverbindung ist. Beim Vulkanisierverfahren setzt der Methylen-Donator beim Erw\u00e4rmen Formaldehyd frei, und der Methylen-Akzeptor reagiert mit dem Formaldehyd, dem Kautschuk und dem Verst\u00e4rkungsmaterial, dadurch nimmt die Haftung des Kautschuks am Verst\u00e4rkungsmaterial zu. Au\u00dferdem kann die geeignete Auswahl des Methylen-Donators und des Methylen-Akzeptors viele andere Eigenschaften des Endproduktes verbessern. Der Methylen-Donator und der Methylen-Akzeptor werden in den Kautschuk eingemischt und k\u00f6nnen somit einen deutlichen Einfluss auf das Herstellungsverfahren des verst\u00e4rkten Gummiproduktes aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Als vorteilhaft beschreibt das Klagepatent II die Verwendung von Resorzin-enthaltenden Verbindungen, da es sich hierbei nicht nur um gute Mittel f\u00fcr die Verbesserung der Haftung, sondern auch um w\u00e4rmeh\u00e4rtende oder vulkanisierende Weichmacher handelt. Die Verwendung solcher Verbindungen beschreibt das Klagepatent II als bekannt, beschreibt sie jedoch auch als nachteilhaft. Die Rauchbildung und Hygroskopizit\u00e4t Resorzin enthaltender Methylen-Akzeptoren zeigen beim Mischen und der Behandlung des Kautschuks Probleme. Zur Beseitigung dieser Nachteile haben die Hersteller modifizierte Resorzin-Derivate gesucht, die bei den Temperaturen des H-Mischers keine fl\u00fcchtigen Verbindungen, z.B. Resorzin erzeugen, nicht hygroskopisch sind und nicht anlaufen. So werden in US 4 889 XXX und EP-A 440 XXX verschiedene Verbindungen beschrieben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent II f\u00fchrt weiter aus, dass, obwohl die Resorzin enthaltenden Methylen-Akzeptoren vorteilhaft sein k\u00f6nnen, immer noch Bedarf nach besseren Methylen-Akzeptorverbindungen besteht. Dies trifft besonders f\u00fcr Methylen-Akzeptorverbindungen zu, die eine gro\u00dfe Vielfalt der erw\u00fcnschten Eigenschaften bieten. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent II daher zur Aufgabe gemacht, einen besseren Methylenakzeptor auf der Basis von Resorzin-Novolakharzen bereitzustellen. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent II in seinen eingeschr\u00e4nkt und kombiniert geltend gemachten Patentanspr\u00fcchen 1 und 3 folgende Verbindung vor:<\/p>\n<p>1. Vulkanisierbare Kautschukzusammensetzung, umfassend<\/p>\n<p>1.1 eine Kautschukkomponente, ausgew\u00e4hlt aus Naturkautschuk, synthetischem Kautschuk oder Kombinationen davon,<\/p>\n<p>1.2 eine Methylen-Donatorverbindung, die beim Erw\u00e4rmen Formaldehyd erzeugt und<\/p>\n<p>1.3 eine Methylen-Akzeptorverbindung<\/p>\n<p>2. die Methylen-Akzeptorverbindung ist ein Resorzin-Novolakharz<\/p>\n<p>2.1 wobei Resorzin den wichtigsten phenolischen Bestandteil darstellt und<\/p>\n<p>2.2 mindestens 10 Mol-% der Phenolgruppen der Methylen-Akzeptorverbindung wurden aralkyliert<\/p>\n<p>2.2.1 nach der Herstellung des Novolakharzes<\/p>\n<p>2.2.2 mit Styrol.<\/p>\n<p>Das Klagepatent II sieht es an dieser Kautschukzusammensetzung als vorteilhaft an, dass sie ein besseres Verfahren f\u00fcr das Haften des Kautschuks am Verst\u00e4rkungsmaterial bieten, wobei das Methylen-Donator\/Methylen-Akzeptor-F\u00f6rdersystem verwendet wird, bei dem der Methylen-Akzeptor wie beschrieben ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat eine Verletzung der Merkmale 1.3, 2., 2.1, 2.2 des Klagepatentes II durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform schl\u00fcssig vorgetragen. Es wurde in diesem Zusammenhang auf den Seiten 18 f. der Klageschrift dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Resorzin, Styrol und Formaldehyd als Basisbestandteile enth\u00e4lt, was auch zwischen den Parteien unstreitig ist und eine aus diesen Bestandteilen bestehende Verbindung eine Methylen-Akzeptorverbindung im Sinne der vorgenannten Merkmale darstellt. Die Beklagte hat eine Verwirklichung der Merkmale 1.3, 2., 2.1, 2.2 nicht in Abrede gestellt. In der Klageerwiderung (Seite 27, Bl. 94 GA) wurde lediglich vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Beklagten in Deutschland nicht mehr vertrieben wird. Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass in der Vergangenheit ein Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgte, was f\u00fcr die Darlegung eines Benutzungstatbestandes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gen\u00fcgt. Insoweit kommt es daher auf das weitere Vorbringen der Kl\u00e4gerin, eine Angebotshandlung ergebe sich zum einen aus dem Internetauftritt der Beklagten sowie Untersuchungen des von der E GmbH erhaltenen Harzes \u201eG\u201c nicht an.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nAus der Verletzung der Klagepatente ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>Da die Beklagte die Klagepatente widerrechtlich benutzt hat und sie ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden trifft, schuldet die Beklagte f\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9 f., 139 Abs. 2 PatG. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung der Klagepatente erkennen und vermeiden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege, hier Rechnungen, zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>C.<br \/>\nVeranlassung zur Aussetzung im Hinblick auf die von der Beklagten erhobenen Nichtigkeitsklagen besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kammer vermag nicht festzustellen, dass der von der Beklagten entgegengehaltene Stand der Technik mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Vernichtung des Klagepatentes I f\u00fchrt. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>1. a)<br \/>\nDie DE 36 04 XXX (Anlage B4 NK4), welche die Verwendung von Novolaken offenbart, steht der Erfindung nach dem Klagepatent nicht neuheitssch\u00e4dlich entgegen. Unabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien diskutierten Frage, ob ein Verfahren mit den in den kombiniert geltend gemachten Anspr\u00fcchen genannten Verbindungen \u2013 Resorzin, Styrol und Formaldehyd &#8211; offenbart, wird, vermag die Kammer nicht festzustellen, dass das in Merkmal 3 genannte Molverh\u00e4ltnis von Formaldehyd zu Resorzin im Bereich von 0,5 bis 0,8 Mol zu 1,0 Mol liegt. Die Beklagte meint insoweit, dass der Ausdruck \u201eNovolake\u201c impliziere, dass die Novolake aus 0,5 bis 0,8 Mol Phenolderivaten pro 1,0 Mol Aldehyd hergestellt werden und verweist insoweit auf einen Auszug aus dem Lexikon \u201eI\u201c Stichwort: Novolake (Anlage B4 NK5), wo angegeben ist, dass Novolake unter Verwendung von 1,2 bis 2 Mol Phenole pro 1 Mol Formaldehyd hergestellt werden. Dieser Bereich entspricht unstreitig 0,5 bis 0,8 Mol Aldehyd pro 1,0 Mol Phenol, also dem in der Erfindung nach dem Klagepatent I unter Schutz gestellten Bereich.<\/p>\n<p>Es steht jedoch nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass der Fachmann mit dem allgemeinen Ausdruck \u201eNovolak\u201c ein Molverh\u00e4ltnis von 0,5 bis 0,8 Mol Aldehyd pro 1,0 Mol Phenol gleichsetzt. Denn dies w\u00fcrde voraussetzen, dass es keine alternativen Definitionen des allgemeinen Begriffs \u201eNovolak\u201c gibt. In der Entscheidung \u201eOlanzapin\u201c (GRUR 2009, 382) hat der Bundesgerichtshof in Abschnitt 28 ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eAls offenbart kann eine nicht ausdr\u00fccklich genannte Einzelverbindung vielmehr nur dann gelten, wenn der Fachmann sie im vorstehend ausgef\u00fchrten Sinne \u201emitliest\u201c, etwa weil sie ihm als die \u00fcbliche Verwirklichungsform der genannten allgemeinen Formel gel\u00e4ufig ist und sich ihm daher sofort als jedenfalls auch gemeint aufdr\u00e4ngt, wenn er die allgemeine Formel liest.\u201c<\/p>\n<p>Dass dies f\u00fcr den Begriff Novolak gilt, ist nicht zu erkennen, da es Alternativen zu diesem Molbereich gibt. So ergibt sich bereits aus dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus \u201eI\u201c gem\u00e4\u00df Anlage B4 NK7, Stichwort: Phenoplaste, dass auch Harze au\u00dferhalb dieses Molbereiches als Novolake bezeichnet werden, wenn es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eNovolake werden mit weniger als 0,9 Mol Formaldehyd je Mol Phenol, meist mittels anorg. od. org. S\u00e4uren kondensiert\u2026\u201c.<\/p>\n<p>Zwar werden die Molbereiche f\u00fcr Novolake jeweils unter unterschiedlichen Stichworten \u2013 Novolake und Phenoplast \u2013 genannt. Phenoplast ist jedoch lediglich der Oberbegriff f\u00fcr Kunstharze und Kunststoffe aus phenolischen Verbindungen, zu welchen die Novolake z\u00e4hlen. Wenn daher innerhalb eines Standardlexikons unterschiedliche Molverh\u00e4ltnisse angegeben werden, w\u00fcrde ein Fachmann das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Molverh\u00e4ltnis nicht automatisch bei der Herstellung der in dem Klagepatent I genannten Novolake in Erw\u00e4gung ziehen. Denn er w\u00fcrde erkennen, dass auch andere Bereiche m\u00f6glich sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDa hinsichtlich der weiter von der Beklagten entgegen gehaltenen DE 26 04 XXX (Anlage B4 NK6) erhebliche Zweifel bestehen, ob die Druckschrift die Verwendung von Resorcin offenbart, ist eine Vernichtung des Klagepatentes I nicht zu erwarten. Zwischen den Parteien unstreitig wird Resorcin nicht genannt. Lediglich durch die Aussage: \u201eDas bevorzugte Phenol ist Phenol selbst\u201c, meint die Beklagte herleiten zu k\u00f6nnen, dass hierdurch auch Resorcin offenbart ist. Sie meint zudem, dass der Fachmann auf Grund seines allgemeinen Fachwissens wisse, dass gerade im Rahmen der Reifenherstellung und der Haftungsvermittlung von Kautschuk im Reifen Resorcin-Formaldehyd-Novolake eine geeignete Substanz darstellen. Dass Resorcin-Formaldehyd-Novolake in der Reifenherstellung eingesetzt werden, d\u00fcrfte zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns geh\u00f6ren, da dies bereits seit langem im Stand der Technik bekannt war. Die Kammer vermag hingegen nicht festzustellen, dass ein Fachmann lediglich durch den obigen Satz, dass das bevorzugte Phenol ein Phenol selbst ist, auch zu einer Offenbarung von Resorcin gelangt. Denn die Druckschrift gibt zum einen keinerlei Anhaltspunkte auf die Verwendung eines anderen \u201ePhenols\u201c; es werden lediglich Versuche mit Phenol selbst beschrieben. Auch k\u00f6nnten mit anderen Phenolen auch alkylsubstituierte Phenole gemeint sein. Ein selbstverst\u00e4ndliches \u201emitumfasst-sehen\u201c, wie es die Beklagte vortr\u00e4gt, liegt daher nicht ohne weiteres vor.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch der Auszug aus J (Anlage B 14) steht der Erfindung nach dem Klagepatent nicht entgegen. Dort wird auf Seite 388 Absatz 3 die Verwendung von Resorcin\/Formaldehyd-Copolymerisaten mit Stryrol als Haftvermittler zwischen Cord und Kautschuk beschrieben, also die gleiche Zusammensetzung wie in dem geltend gemachten Patentanspruch des Klagepatentes I. Dabei vertritt die Kl\u00e4gerin die Auffassung, dass die Druckschrift nicht zeige, dass Styrol und Resorcin\/Formaldehyd miteinander reagieren w\u00fcrde und legte zum Nachweis hier\u00fcber in der m\u00fcndlichen Verhandlung als Anlage K 11 einen Auszug aus \u201eK\u201c vor. Hierauf kommt es hingegen nicht an, da jedenfalls das Merkmal 3 nicht offenbart wird. Unabh\u00e4ngig von der Tatsache, dass in der Entgegenhaltung der Begriff Novolake bereits nicht genannt wird, so dass ein Verweis auf den Auszug aus \u201eI\u201c Stichwort: Novolake, wie unter a) diskutiert, nicht in Betracht kommen d\u00fcrfte, scheidet eine Offenbarung des in Merkmal 3 genannten Molverh\u00e4ltnisses entsprechend der unter a) gemachten Ausf\u00fchrungen aus.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAuch eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatentes II vermag die Kammer nicht festzustellen.<\/p>\n<p>1. a)<br \/>\nDie von der Beklagten entgegengehaltene Druckschrift US 4 889 XXX (Anlage B7 NK7) kann nicht ber\u00fccksichtigt werden, da die Druckschrift nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt wurde.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Druckschrift DE 36 04 XXX (Anlage B7 NK8), welche die Beklagte bereits f\u00fcr die Frage der Neuheitssch\u00e4dlichkeit der Erfindung nach dem Klagepatent entgegengehalten hat (siehe unter 1.a)), steht auch der Lehre nach dem Klagepatent II nicht neuheitssch\u00e4dlich entgegen. Unabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien auch im vorliegenden Zusammenhang diskutierten Frage der Offenbarung der einzelnen Verbindung, wird jedenfalls Merkmal 2.2, welches besagt, dass mindestens 10 Mol-% der Phenolgruppen der Methylen-Akzeptorverbindung aralkyliert wurden, durch die Druckschrift nicht offenbart. Es gilt das zum Klagepatent I Gesagte. Die Beklagte hat zwar insoweit vorgetragen, dass ein styrolisertes Resorcin nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns mindestens 10 % Styrolgruppen enth\u00e4lt; es sei davon auszugehen, dass bei Einsatz von styrolisiertem Resorcin eine mehr oder weniger vollst\u00e4ndig umgesetzte und damit zu praktisch 100 % styrolisierte Ausgangssubstanz verwendet. Es ist f\u00fcr die Kammer hingegen nicht zu erkennen, aus welchem Grund ein Fachmann von einem Gehalt von mehr als 10 Mol-% Styrol ausgehen sollte. Die Druckschrift gibt keinen Hinweis auf die in den Versuchen eingesetzten Mengen, so dass hieraus kein Schluss auf den Umfang der Aralkylierung gezogen werden kann.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Druckschrift EP 0 440 XXX A1 (Anlage B7 NK 9) ist, wie die priorit\u00e4tsbegr\u00fcndende Druckschrift DE-OS 40 01 XXX (Anlage B7 NK10) priorit\u00e4ts\u00e4lter als das Klagepatent, so dass diese im Rahmen des Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc zu ber\u00fccksichtigen sind. Gegen eine solche Neuheitssch\u00e4dlichkeit spricht bereits der Umstand, dass das EP 0 440 XXX A1 bereits im Erteilungsverfahren des Klagepatentes II ber\u00fccksichtigt wurde, wie sich aus dem Deckblatt des Klagepatentes II ergibt. Im \u00dcbrigen wird, was zwischen den Parteien unstreitig ist, das Merkmal 2.2.1 nicht ausdr\u00fccklich offenbart, wonach die Aralkylierung nach der Herstellung des Novolakharzes erfolgt. Die Beklagte meint insoweit, eine Offenbarung auch dieses Merkmals liege vor, da sich aus Seite 7 letzter Absatz bis Seite 8 1. Absatz das Klagepatentes II ergebe, dass das Klagepatent II die Verfahrensf\u00fchrung, d.h. in dem Fall die zeitliche Abfolge v\u00f6llig offenlasse, so dass auch eine gleichzeitige Zugabe der Reagenzien, wie in Spalte 2 Zeilen 19 ff. der EP 0 440 XXX A1 offenbart, den Gegenstand der Erfindung offenbare. Diesem Vorbringen vermag die Kammer hingegen nicht zu folgen. Denn dem von der Beklagten angef\u00fchrten Verweis auf das Klagepatent II auf Seite 7 f. kann nicht entnommen werden, dass auch eine gleichzeitige Zugabe aller Reagenzien zielf\u00fchrend ist. Das Klagepatent II beschreibt, dass a) die Alkylierung erfolgen kann, nachdem das Novolakharz hergestellt wurde, b) die Phenolverbindung kann zuerst allein oder mit zus\u00e4tzlichen Phenolverbindungen mit dem Keton oder Aldehyd umgesetzt werden, wodurch das Novolakharz entsteht. Als bevorzugt beschrieben werden die Alkylierung der Phenolverbindung und die anschlie\u00dfende Umsetzung mit dem Aldehyd oder Keton. Eine gleichzeitige Zugabe der Reagenzien kann dem nicht entnommen werden. Selbst wenn man der Textstelle des Klagepatentes II eine ann\u00e4hernd gleichzeitige Zugabe und Reaktion entnehmen k\u00f6nnte, spiegelt sich dies in dem Patentanspruch 1 des Klagepatentes II nicht wieder, wo nunmehr von einer Alkylierung nach der Herstellung des Novolakharzes in Merkmal 2.2.1 die Rede ist.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAuch die nachver\u00f6ffentlichte EP 0 419 XXX (Anlage B7 NK11) steht der Lehre nach dem Klagepatent nicht im Sinne des Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc entgegen. Gegen eine Vorwegnahme der Erfindung spricht bereits der Umstand, dass diese bereits im Erteilungsverfahren des Klagepatentes II ber\u00fccksichtigt wurde.<\/p>\n<p>Zudem vermag die Kammer eine eindeutige Offenbarung der Merkmale 1 und 1.1 in der Entgegenhaltung nicht festzustellen. Denn die Verwendung der offenbarten Zusammensetzungen in vulkanisierbaren Kautschukverbindungen wird nicht zweifelsfrei beschrieben. So macht die Druckschrift in den Tabellen 1 und 2 zwar Angaben dahingehend, dass die entsprechend der Beispiele 1 und 2 hergestellten Verbindungen im Rahmen einer Eigenschaftspr\u00fcfung auch einer Haftungspr\u00fcfung vollzogen werden. Insoweit verweisen die Tabellen auf die ASTM-2229. Hinsichtlich der H\u00e4rteeigenschaft verweisen die Tabellen auf die ASTM-2240. Die Beklagte legte als Anlagen B 15 und B 16 Ablichtungen der \u201eStandard Test Method for Rubber Property \u2013 Durometer Hardness\u201c (ASTM-2240) und \u201eStandard Test Method for Adhesion between Steel Tire Cords and Rubber\u201c (ASTM-2229). Ungeachtet dessen, dass die Ablichtungen lediglich in englischer Sprache vorgelegt wurden, stammen diese aus dem Jahre 2010 bzw. 2007, also einem Zeitpunkt lange nach Priorit\u00e4t des Klagepatentes II. In der m\u00fcndlichen Verhandlung legte die Beklagte eine Ablichtung der ASTM-2229 mit Stand August 1985 vor. Auch hier fehlt eine deutsche \u00dcbersetzung, so dass der gesamte Offenbarungsgehalt der Druckschrift durch die Kammer nicht nachvollzogen werden kann. Die Beklagte hat zwar in der m\u00fcndlichen Verhandlungen auf Ziffer 3. \u201eSummary of Method\u201c der ASTM-2229, Stand August 1985, verwiesen und dargelegt, dass hierin beschrieben werde, dass die Stahlcords in eine Kautschukzusammensetzung vulkanisiert werden und die Kraft gemessen wird, welche notwendig ist, um das Cord aus dem Kautschuk zu ziehen. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine ohne Zusammenhang zur weiteren Offenbarung stehende Teil\u00fcbersetzung, so dass die Kammer nicht beurteilen kann, ob hierin tats\u00e4chlich eine Verwendung der in den Beispielen 1 und 2 beschriebenen Zusammensetzungen in Kautschukverbindungen oder m\u00f6glicherweise etwas anderes beschrieben wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nLetztlich vermag die Kammer auch eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatentes II mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit festzustellen. Die Beklagte nimmt zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung insoweit Bezug auf die US 4 889 XXX (Anlage B7 NK7), welche jedoch nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt wurde, so dass die Kammer sie nicht zu ber\u00fccksichtigen vermag.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 i.V.m. 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die teilweise Klager\u00fccknahme durch die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den Unterlassungsantrag betreffend das Klagepatent II vor m\u00fcndlicher Verhandlung (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO \u00a7 269 Rn. 18 mit Verweis auf \u00a7 91a ZPO) ist geringf\u00fcgig und f\u00fchrte zu keinen Mehrkosten.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt bis zum 9. Juli 2010 300.000,00 \u20ac, danach 240.000,- EUR (f\u00fcr das Klagepatent I 200.000,- Eur, f\u00fcr das Klagepatent II bis zum 9. Juli 2010: 100.000,- Eur, danach 40.000,- Eur).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1589 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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