{"id":1659,"date":"2011-02-24T17:00:18","date_gmt":"2011-02-24T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1659"},"modified":"2016-04-22T10:52:00","modified_gmt":"2016-04-22T10:52:00","slug":"4b-o-19509-umts-funkstation","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1659","title":{"rendered":"4b O 195\/09 &#8211; UMTS-Funkstation"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1597<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Februar 2011, Az. 4b O 195\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger nehmen die Beklagte im Wege einer negativen Feststellungsklage in Anspruch. Sie begehren Feststellung, dass ihr Mobilfunkger\u00e4t A (im Folgenden: &#8222;angegriffene Ausf\u00fchrungsform&#8220;) die Rechte der Beklagten aus dem EP 1 111 XXX B1 nicht verletzt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 111 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: &#8222;Klagepatent&#8220;), welches unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 23.12.1999 am 07.11.2000 angemeldet und dessen Erteilung am 27.02.2008 ver\u00f6ffentlicht wurde. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt unter anderem die Bundesrepublik Deutschland. Auf Einspruch der Kl\u00e4gerin zu 1) vernichtete das europ\u00e4ische Patentamt das Klagepatent in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.01.2011 im Umfang des vorliegend geltend gemachten Anspruchs 12 und erhielt es auf den dortigen Hilfsantrag zu 2 insoweit aufrecht, als dem urspr\u00fcnglichen Patentanspruch 12 am Ende die Worte<br \/>\n\u201eund die Qualit\u00e4t der Funkverbindung umso h\u00e4ufiger in der Funkstation (2) ermittelt wird, je schneller sich die Eigenschaften des zugeh\u00f6rigen Funkkanals \u00e4ndern.\u201c<br \/>\nhinzugef\u00fcgt wurden. Dieser Anspruch wurde in neuer Nummerierung als Patentanspruch 11 bezeichnet.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Regelung der Sendeleistung einer Funkstation. Im UMTS-Standard existieren zwei unterschiedliche Unterstandards, n\u00e4mlich der UMTS-FDD \u2013 Standard (Frequency Division Duplex Modus) und der UMTS-TDD \u2013 Standard (Time Division Duplex Modus) (Anlage K 1 Abs. [0017]), die zueinander inkompatibel sind. Das Klagepatent bezieht sich auf ein Mobilfunknetz, das im sogenannten TDD-Modus arbeitet.<\/p>\n<p>Der urspr\u00fcngliche Anspruch 12 des Klagepatents lautete:<br \/>\n\u201eFunkstation (2) mit einer Empfangsvorrichtung (10) zum Empfang von Signalen einer Funkverbindung von einer weiteren Funkstation (1) \u00fcber mindestens einen Funkkanal (11, 12, 14) in Form eines Zeitschlitzes, mit Mitteln (25, 30) zur Bestimmung der Qualit\u00e4t der Funkverbindung aus den empfangenen Signalen, mit einer Auswertevorrichtung (15) zur Erzeugung von Befehlen f\u00fcr die Einstellung der Sendeleistung der weiteren Funkstation (1) in Abh\u00e4ngigkeit der ermittelten Qualit\u00e4t der Funkverbindung und mit einer Sendevorrichtung (20) zur Versendung der Befehle an die weitere Funkstation (1), dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; die Qualit\u00e4t der Funkverbindung in dem Fall, in dem in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Zeitschlitzen keine Informationen f\u00fcr die Funkstation (2) \u00fcbertragen werden, aus in mindestens einem anderen nicht der Funkverbindung zugeordneten Funkkanal \u00fcbertragenen und von der Funkstation (2) empfangenen Signalen abgeleitet wird.\u201c<\/p>\n<p>Mit Klageschrift vom 09.04.2008 (Anlage K 1a) nahm die Beklagte unter anderem die hiesigen Kl\u00e4ger wegen angeblicher Verletzung des urspr\u00fcnglichen Anspruchs 12 des Klagepatents (im dortigen Verfahren bezeichnet als &#8222;Klagepatent EP\u2018XXX&#8220;) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor dem Landgericht Mannheim in Anspruch. In der dortigen Klageschrift trug die Beklagte u.a. wie folgt vor (Anlage K 1a, dort S. 27):<br \/>\n\u201eDie beanspruchte Erfindung findet sich in allen standardgem\u00e4\u00dfen UMTS-f\u00e4higen Mobiltelefonen wieder, somit auch in dem vorliegend angegriffenen Verletzungsobjekt \u201eA\u201c, das ausweislich der Bedienungsanleitung f\u00fcr den Einsatz in WCDMA\/UMTS-Netzen zugelassen ist [\u2026]\u201c<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist f\u00fcr den Einsatz in UMTS-FDD \u2013 Netzen vorgesehen. F\u00fcr den Einsatz UMTS-TDD \u2013 Netzen ist sie weder zugelassen, noch technisch geeignet, da sie nicht \u00fcber einen TDD-tauglichen Empf\u00e4nger verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Klage vor dem Landgericht Mannheim nahm die hiesige Beklagte nach Klageerwiderung durch die hiesigen Kl\u00e4ger im September 2008 vor m\u00fcndlicher Verhandlung mit Schriftsatz vom 13.11.2008 (Anlage K 3) ohne ausdr\u00fcckliche Begr\u00fcndung zur\u00fcck. Unter dem 19.11.2008 stimmte die hiesigen Kl\u00e4ger der Klager\u00fccknahme zu (Anlage B 1). Im Anschluss stritten die Parteien u.a. \u00fcber den Streitwert der zur\u00fcckgenommenen Klage. Erstmals in einem an das Landgericht Mannheim gerichteten Schriftsatz vom 29.05.2009 (Anlage B 2, dort S. 4 f.), der im Rahmen einer Auseinandersetzung der Parteien \u00fcber den Streitwert der zur\u00fcckgenommenen Klage eingereicht wurde, \u00e4u\u00dferte die hiesige Beklagte, sie k\u00f6nne \u201ederzeit\u201c nicht nachweisen, dass das A \u2013wovon sie in ihrer Klage ausgegangen sei\u2013 von dem TDD-Verfahren Gebrauch mache; daher habe sie ihre Klage zur\u00fcckgenommen. In einem darauffolgenden Beschwerdeverfahren trug die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.07.2009 (Anlage B 3) vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe vor, sie sei davon ausgegangen, ausreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr zu haben, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem patentierten sogenannten TDD-Verfahren Gebrauch mache, k\u00f6nne dies jedoch derzeit nicht nachweisen; daher habe sie ihre Klage zur\u00fcckgenommen. Zum Zeitpunkt der ersten \u00c4u\u00dferung (Schriftsatz vom 29.05.2009) hatten die Kl\u00e4ger die Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereits eingestellt.<\/p>\n<p>In weiteren zwischen den Parteien gef\u00fchrten Rechtsstreitigkeiten vertrat die hiesige Beklagte als dortige Kl\u00e4gerin den Standpunkt, dass sich ihr Angriff von Anfang an gegen alle jeweils standardtauglichen Telefone der hiesigen Kl\u00e4ger gerichtet habe.<\/p>\n<p>In einem vor der Kammer gef\u00fchrten Parallelverfahren, Az. 4b O XXX\/08, ging die Beklagte gegen den hiesigen Kl\u00e4ger zu 2) vor. In dem vorgenannten Verfahren hatte die Beklagte diesen zun\u00e4chst vor dem Landgericht Mannheim zusammen mit weiteren Beklagten verklagt; dort nahm sie die Klage gegen den hiesigen Kl\u00e4ger zu 2) im Dezember 2008 bei dem Landgericht Mannheim zur\u00fcck und machte sie am gleichen Tage vor der hiesigen Kammer anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Unter dem 08.09.2009 (Anlage K 4) forderten die Kl\u00e4ger die Beklagte unter Fristsetzung bis 02.10.2009 auf, ihnen gegen\u00fcber unwiderruflich und rechtsverbindlich zu erkl\u00e4ren, dass sie (die Beklagte) auf die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus dem Klagepatent gegen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Zukunft verzichte. Die Beklagte antwortete nicht auf diese Aufforderung; sie gab die geforderte Erkl\u00e4rung nicht ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Ansicht, sie h\u00e4tten ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Der f\u00fcr das Vorliegen des Feststellungsinteresses ma\u00dfgebliche Zeitpunkt sei der Zeitpunkt der Klageerhebung; das Feststellungsinteresse k\u00f6nne nicht durch Zeitablauf entfallen. Sie meinen, das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die Beklagte gegen sie bereits eine Klage wegen angeblicher Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erhoben habe; hinzu komme, dass es sich nach Aussage der Beklagten bei dem Klagepatent um ein besonders wertvolles Schutzrecht handele; dies ergebe sich aus \u00c4u\u00dferungen der Beklagten auf ihrer Website, wonach ihr Patentportfolio ca. 35 Patentfamilien umfasse, die standardessentiell f\u00fcr die wesentlichen Mobilfunkstandards seien, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Beklagte im Klagewege nur einige ihrer Patente \u2013u.a. das Klagepatent\u2013 verfolge. Auch spr\u00e4chen daf\u00fcr die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.02.2011 als Anlagen K 13 und K 14 \u00fcberreichten Listen aus einem Verfahren, dessen Parteien B und C gewesen seien. Dazu behaupten die Kl\u00e4ger, die Listen wiesen die Patente aus, die nach Auffassung von C an B zu lizenzieren gewesen w\u00e4ren. Die Kl\u00e4ger meinen, dass das Klagepatent f\u00fcr die Beklagte nicht wertlos sei, ergebe sich auch daraus, dass sie diesbez\u00fcglich ein kostenintensives Einspruchsverfahren (vgl. Anlage K 1a, dort S. 31 ff.) gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Weiter sind die Kl\u00e4ger der Auffassung, die urspr\u00fcngliche Ber\u00fchmung im Rahmen der Klageschrift der Beklagten, in der \u2013 wie auch in Parallelverfahren \u2013 mit einer vermeintlichen Standardessentialit\u00e4t argumentiert worden sei, stehe zu dem Vortrag der Beklagten im Rahmen der Auseinandersetzung \u00fcber den Streitwert im Widerspruch. Aus der Standardessentialit\u00e4t habe die Beklagte herleiten wollen, dass Streitgegenstand jeweils alle standardgem\u00e4\u00dfen Mobiltelefone seien. Auch das Vorgehen der Beklagten in dem vor der Kammer gef\u00fchrten Verfahren 4b O XXX\/08 sowie in weiteren Parallelverfahren zeige, dass die Beklagte eine Klager\u00fccknahme als rein taktisches Instrument einsetze und grunds\u00e4tzlich gewillt sei, erneut eine Klage in derselben Sache anh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus meinen die Kl\u00e4ger, dass die Beklagte auf die Aufforderung vom 08.09.2009 verbindlich und unwiderruflich auf die erneute Geltendmachung des Klagepatents h\u00e4tte verzichten k\u00f6nnen, wenn sie ihr Ber\u00fchmen tats\u00e4chlich h\u00e4tte aufgeben wollen; zur \u00c4u\u00dferung auf das Schreiben sei die Beklagte aufgrund vorangegangenen Verhaltens nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen; ihr Schweigen lie\u00dfe nur den Schluss zu, dass sie sich ein erneutes Vorgehen aus dem Klagepatent vorbehalte. Auch die \u00c4u\u00dferung aus dem Schriftsatz vom 10.07.2009 k\u00f6nne nur in diesem Sinne verstanden werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Meinung, aus den vorgenannten Gesichtspunkten ergebe sich, dass die Beklagte ihre Ber\u00fchmung bez\u00fcglich einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht aufgegeben habe. Der Schwebezustand sei f\u00fcr die Kl\u00e4ger nicht tragbar, da bereits nach der urspr\u00fcnglichen Erhebung der Verletzungsklage erhebliche Ressourcen h\u00e4tten bem\u00fcht werden m\u00fcssen, bevor die Beklagte diese zur\u00fcckgenommen habe. Angesichts dieser Gesamtsituation m\u00fcssten sie jederzeit damit rechnen, dass die Beklagte erneut eine auf das Klagepatent gest\u00fctzte Verletzungsklage erhebe. Daran sei die Beklagte nicht durch prozessuale Schranken gehindert. Sie (die Kl\u00e4ger) m\u00fcssten R\u00fcckstellungen f\u00fcr den Fall einer erneuten Inanspruchnahme durch die Beklagte bilden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>festzustellen, dass sie die Rechte der Beklagten aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 111 XXX nicht verletzen, namentlich, dass das von der Kl\u00e4gerin hergestellte und vertriebene Mobilfunkger\u00e4t A keine<\/p>\n<p>Funkstation mit einer Empfangsvorrichtung zum Empfang von Signalen einer Funkverbindung von einer weiteren Funkstation \u00fcber mindestens einen Funkkanal in Form eines Zeitschlitzes ist,<\/p>\n<p>mit Mitteln zur Bestimmung der Qualit\u00e4t der Funkverbindung aus den empfangenen Signalen, mit einer Auswertevorrichtung zur Erzeugung von Befehlen f\u00fcr die Einstellung der Sendeleistung der weiteren Funkstation in Abh\u00e4ngigkeit der ermittelten Qualit\u00e4t der Funkverbindung und mit einer Sendevorrichtung zur Versendung der Befehle an die weitere Funkstation,<br \/>\nwobei die Qualit\u00e4t der Funkverbindung in dem Fall, in dem in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Zeitschlitzen keine Informationen f\u00fcr die Funkstation \u00fcbertragen werden, aus in mindestens einem anderen nicht der Funkverbindung zugeordneten Funkkanal \u00fcbertragenen und von der Funkstation empfangenen Signalen abgeleitet wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Einspruchsverfahren, das vor dem europ\u00e4ischen Patentamt unter dem Az. EP 1 111 XXX gef\u00fchrt wurde, auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger treten dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, den Kl\u00e4gern fehle das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung, da sie die urspr\u00fcnglich in der Erhebung der Klage vor dem Landgericht Mannheim liegende Ber\u00fchmung ernsthaft und endg\u00fcltig aufgegeben habe. Eine solche Aufgabe liege in der Klager\u00fccknahme, die bereits im November 2008 erfolgt sei und eine Z\u00e4sur darstelle. Eine Art rechtliche Unm\u00f6glichkeit der erneuten Geltendmachung sei f\u00fcr den Eintritt der Z\u00e4sur nicht erforderlich; die urspr\u00fcngliche Ber\u00fchmung ende nicht nur f\u00fcr den Fall, dass einer erneuten Geltendmachung prozessuale Schranken entgegenst\u00fcnden, sondern auch im Fall einer Aufgabe der Ber\u00fchmung, die in der Klager\u00fccknahme zu sehen sei. Weiter sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4ger der Klager\u00fccknahme zugestimmt h\u00e4tten, obwohl eine Zustimmung prozessual nicht erforderlich gewesen sei; deshalb habe sie (die Beklagte) die Zustimmung zur Klager\u00fccknahme als freies Einverst\u00e4ndnis begreifen d\u00fcrfen, dass die Auseinandersetzung mit der Klager\u00fccknahme auch aus Sicht der hiesigen Kl\u00e4ger beendet und die Ber\u00fchmung entfallen sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertritt die Auffassung, aus ihrem Verhalten nach Klager\u00fccknahme, insbesondere aus dem Schweigen auf das Aufforderungsschreiben vom 08.09.2009, ergebe sich keine Gefahr oder Unsicherheit f\u00fcr die Rechtslage der Kl\u00e4ger. Es l\u00e4ge auch keine Situation vor, in der sie wegen vorangegangenen Verhaltens nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben zur Abgabe einer Erkl\u00e4rung auf das Aufforderungsschreiben verpflichtet gewesen sei. Dar\u00fcber hinaus meint die Beklagte, Wertangaben in Pressenachrichten zu ihrem gesamten Patentportfolio lie\u00dfen keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Wert einzelner Patente zu. Auch der an das OLG Karlsruhe gerichtete Schriftsatz k\u00f6nne nicht als erneute Ber\u00fchmung angesehen werden; es sei ihr lediglich darum gegangen, im Rahmen der Auseinandersetzung \u00fcber die Streitwerth\u00f6he zu belegen, dass nur das A Streitgegenstand gewesen sei, wozu sie den Verfahrensablauf erneut dargelegt habe. Dar\u00fcber hinaus beinhalte die \u00c4u\u00dferung nicht, dass sie in Zukunft erneut gegen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorgehen werde; mit der Formulierung habe sie nur zum Ausdruck bringen wollen, dass im fernliegenden Fall einer Umstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform oder eines anderen Modells auf das TDD-Verfahren ein neuer Sachverhalt und damit ein neuer Streitgegenstand gegeben w\u00e4re.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung des hilfsweise gestellten Aussetzungsantrages f\u00fchrt die Beklagte an, die Frage der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents sei \u2013 falls die Kammer das Feststellungsinteresse nicht ohnehin verneine \u2013 f\u00fcr das vorliegende Verfahren vorgreiflich; nur wenn der Einspruch zur\u00fcckgewiesen werde, bestehe f\u00fcr das hiesige Verfahren \u00fcberhaupt ein Ankn\u00fcpfungspunkt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Regelung der Sendeleistung einer Funkstation.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik benennt das Klagepatent das EP 0949 XXX A2 (Anlage K 1 Abs. [0002]), aus dem ein Leistungssteuerungsverfahren f\u00fcr ein mobiles Kommunikationssystem bekannt ist, bei dem w\u00e4hrend der Daten\u00fcbertragung in den \u00dcbertragungsrahmen eines f\u00fcr eine Funkverbindung genutzten Funkkanals eine Vakanzzeit eingef\u00fcgt wird, in der keine Kommunikationsdaten pr\u00e4sent sind. In diese Vakanzzeit wird ein erstes Steuersignal eingef\u00fcgt um die Kommunikationsqualit\u00e4t aufrechtzuerhalten. Auf diese Weise l\u00e4sst sich in der Empfangstation die \u00dcbertragungsqualit\u00e4t messen und das Messergebnis an die Basisstation zur\u00fcck\u00fcbertragen, um eine Leistungskontrolle f\u00fcr die \u00dcbertragungsrichtung zur mobilen Station, also der hier als Empfangstation bezeichneten Station, durchzuf\u00fchren.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist aus der WO 97\/40XXX (Anlage K 1 Abs. [0003]) ein CDMA-\u00dcbertragungsverfahren bekannt, bei dem ein Teil des \u00dcbertragungsrahmens freigelassen wird, um andere Funktionen durchzuf\u00fchren, wie z.B. die Bewertung anderer Frequenzen f\u00fcr den Fall eines Handovers. In diesen freigelassenen Teilen des \u00dcbertragungsrahmens ist die mobile Station nicht verpflichtet, auf die Basisstation zu h\u00f6ren, mit der sie gerade verbunden ist.<br \/>\nWeiter ist es aus der Ver\u00f6ffentlichen \u201ePhysical Layer Procedures (TDD), 3 GPP TSG RAN TS 25.224 V 3.0.0\u201c (Anlage K 1 Abs. [0004]) bekannt, mit einem Zeitschlitz-Duplex-Betrieb f\u00fcr die als Downlink bezeichnete Abw\u00e4rtsverbindung von der Basisstation zur Mobilstation eine geschlossene Regelschleife vorzusehen. Dabei sch\u00e4tzt die Mobilstation das Signal\/Interferenz-Verh\u00e4ltnis SIR (Signal to Interferende Ratio) ihrer Funkverbindung und vergleicht diese Sch\u00e4tzung mit einem vorgegebenem SIR-Wert. Bei Unterschreiten dieses vorgegebenen SIR-Wertes durch die Sch\u00e4tzung wird die Basisstation \u00fcber einen R\u00fcckkanal in der als Uplink bezeichneten Aufw\u00e4rtsverbindung von der Mobilstation zur Basisstation angewiesen, ihre Sendeleistung zu erh\u00f6hen. Bei \u00dcberschreiten des vorgegebenen SIR-Wertes durch die Sch\u00e4tzung soll hingegen die Sendeleistung der Basisstation verringert werden.<\/p>\n<p>Daran kritisiert das Klagepatent, dass im TDD-Modus f\u00fcr den Downlink eine geschlossene Regelschleife 75 vorgesehen sei, wie bereits aus der genannten Ver\u00f6ffentlichen \u201ePhysical Layer Procedures (TDD)\u201c hervorgehe. Dabei sch\u00e4tze die Mobilstation 2 das Signal\/Interferenz-Verh\u00e4ltnis SIR (Signal to Interference Ratio) auf der Downlink\u00fcbertragungsstrecke und vergleiche diese Sch\u00e4tzung mit einem vorgegebenen SIR-Wert, der beispielsweise entsprechend der geforderten BER gew\u00e4hlt sei. Bei Unterschreiten des vorgegebenen SIR-Wertes durch die Sch\u00e4tzung werde die Basisstation 1 \u00fcber einen der Verbindung zugewiesenen und als Funkkanal ausgebildeten R\u00fcckkanal im Uplink angewiesen, die Sendeleistung zu erh\u00f6hen. Bei \u00dcberschreiten des vorgegebenen SIR-Wertes durch die Sch\u00e4tzung werde die Basisstation 1 \u00fcber den R\u00fcckkanal im Uplink entsprechend angewiesen, die Sendeleistung zu verringern. Diese Anweisungen w\u00fcrden beispielsweise mittels sogenannter TPC-Befehle (Transmit Power Control) \u00fcber den R\u00fcckkanal im Uplink \u00fcbertragen. Durch die Notwendigkeit der \u00dcbertragung solcher TPC-Befehle \u00fcber den R\u00fcckkanal im Uplink existiere immer eine bestimmte Verz\u00f6gerung zwischen der Sch\u00e4tzung der aktuellen Eigenschaften des \u00dcbertragungskanals in Downlink\u00fcbertragungsrichtung und der entsprechenden Reaktion bei der Basisstation 1 zur Nachf\u00fchrung und Anpassung der Sendeleistung an diese gesch\u00e4tzten aktuellen Eigenschaften. Bewege sich die Mobilstation 2 gegen\u00fcber der Basisstation 1 sehr schnell, dann sei wegen der Zeitverz\u00f6gerung der Regelschleife 75 die Regelung praktisch nutzlos (vgl. Anlage K 1 Abs. [0023]). Diese Problematik werde zus\u00e4tzlich dadurch versch\u00e4rft, dass es gem\u00e4\u00df der Definitionen des oder der der Verbindung zugewiesenen physikalischen Kan\u00e4le oder Funkkan\u00e4le in Uplink-\u00dcbertragungsrichtung m\u00f6glich sei, dass z.B. nur in jedem zweiten Rahmen eine \u00dcbertragung stattfinde. Gem\u00e4\u00df der Ver\u00f6ffentlichen \u201eAnalyse und Entwurf digitaler Mobilfunksysteme\u201c, P. Jung, B.G. Teubner, Stuttgart, 1997 liege die sogenannte Koh\u00e4renzzeit eines Funkkanals bei einer Tr\u00e4gerfrequenz von 2 GHz und einer Geschwindigkeit der Mobilstation 2 von 13,5 km\/h bei ca. 20 ms. Die Koh\u00e4renzzeit definiere dabei diejenige Zeit, in der sich die Kanaleigenschaften in der Regel vollst\u00e4ndig \u00e4nderten. Wenn nun in jedem zweiten Rahmen, d.h. alle 20 ms ein TPC-Befehl in Uplink-\u00dcbertragungsrichtung \u00fcbertragen werde, so h\u00e4tten sich in dem beschriebenen Beispiel die aktuellen Kanaleigenschaften in der Regel vollst\u00e4ndig gegen\u00fcber jenen ge\u00e4ndert, bei denen letztmalig eine Sch\u00e4tzung des SIR-Wertes erfolgt sei. Damit sei es f\u00fcr die Leistungsregelung unm\u00f6glich geworden, die f\u00fcr einen Funkkanal typischen schnellen und tiefen Fadingeinbr\u00fcche durch Anpassung der Sendeleistung der Basisstation 1 zu kompensieren (vgl. Anlage K 1 Abs. [0024]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent schl\u00e4gt zur L\u00f6sung des Problems im geltend gemachten urspr\u00fcnglichen Anspruch 12 eine Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Funkstation mit einer Empfangsvorrichtung zum Empfang von Signalen einer Funkverbindung von einer weiteren Funkstation \u00fcber mindestens einen Funkkanal in Form eines Zeitschlitzes,<br \/>\n2. mit Mitteln zur Bestimmung der Qualit\u00e4t der Funkverbindung aus den empfangenen Signalen,<br \/>\n3. mit einer Auswertevorrichtung zur Erzeugung von Befehlen f\u00fcr die Einstellung der Sendeleistung der weiteren Funkstation in Abh\u00e4ngigkeit der ermittelten Qualit\u00e4t der Funkverbindung<br \/>\n4. und mit einer Sendevorrichtung zur Versendung der Befehle an die weitere Funkstation,<br \/>\n5. wobei die Qualit\u00e4t der Funkverbindung in dem Fall, in dem in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Zeitschlitzen keine Informationen f\u00fcr die Funkstation \u00fcbertragen werden, aus in mindestens einem anderen nicht der Funkverbindung zugeordneten Funkkanal \u00fcbertragenen und von der Funkstation empfangenen Signalen abgeleitet wird.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht. Das Klagepatent bezieht sich auf Mobilfunknetze, die im TDD-Modus arbeiten, w\u00e4hrend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die technischen Voraussetzungen f\u00fcr den Einsatz in TDD-Netzen fehlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist unzul\u00e4ssig. Es fehlt an dem nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Dieses muss bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vorliegen, denn es handelt sich um eine Prozessvoraussetzung (s. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, \u00a7 256 Rn 7c).<\/p>\n<p>Ein Feststellungsinteresse, das hei\u00dft, ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses, ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Betroffenen eine gegenw\u00e4rtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 1992, 436 m.w.N.). Eine solche Gef\u00e4hrdung liegt in der Regel schon darin, dass die Gegenseite sich eines Anspruchs gegen den Feststellungskl\u00e4ger ber\u00fchmt (vgl. BGH NJW 1992, 436 m.w.N.). Dabei erfordert ein Ber\u00fchmen nicht, dass der Gegner behauptet, bereits jetzt eine durchsetzbare Forderung gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu besitzen. Dessen Rechtsstellung ist schutzw\u00fcrdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aus dem bestehenden Rechtsverh\u00e4ltnis k\u00f6nne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Ersatzanspruch gegen ihn ergeben. Demgegen\u00fcber enth\u00e4lt die blo\u00dfe Ank\u00fcndigung, unter bestimmten Voraussetzungen in eine Pr\u00fcfung einzutreten, ob ein Anspruch gegen den Betroffenen besteht, noch keinen ernsthaften und hinreichend bestimmten Eingriff in dessen Rechtssph\u00e4re, der ein alsbaldiges Interesse an gerichtlicher Kl\u00e4rung eines Rechtsverh\u00e4ltnisses der Parteien zu begr\u00fcnden vermag (vgl. BGH NJW 1992, 436).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIn der Erhebung einer Leistungsklage bez\u00fcglich des Streitgegenstands liegt eine Ber\u00fchmung (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 256 Rn 14a). Danach ber\u00fchmte sich die Beklagte im vorliegenden Fall durch Erhebung der Klage vor dem Landgericht Mannheim einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Diese Ber\u00fchmung dauert aber nach Auffassung der Kammer nicht mehr fort. Denn das Feststellungsinteresse entf\u00e4llt, wenn eine urspr\u00fcngliche Ber\u00fchmung wieder aufgegeben wird. So liegt es hier.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nIst durch Zeitablauf und zwischengeschaltete anderweitige Verfahren eine \u201aZ\u00e4sur\u2018 eingetreten, kommt es darauf an, \u201ewie die Beklagte sich verhalten hat und ob der Kl\u00e4ger hiernach konkrete Bef\u00fcrchtungen hegen musste\u201c, dass die Beklagte ihr behauptetes Recht noch in einem Folgeverfahren durchzusetzen versuchen w\u00fcrde (LG Hamburg, NJW-RR 1998, 1681 [1682] in Anlehnung an BGH NJW 1995, 2032 [2033]; so auch OLG Naumburg, Beschluss v. 05.01.2006, 3 UF 138\/05, Rn 10 bez\u00fcglich eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt \u2013 zitiert nach juris). Dass eine Z\u00e4sur bez\u00fcglich des Ber\u00fchmens nur dann eintritt, wenn eine erneute Geltendmachung bzw. Durchsetzung des Anspruchs rechtlich ausgeschlossen ist, ergibt sich aus den vorgenannten Gerichtsentscheidungen nach Auffassung der Kammer nicht.<br \/>\nZwar war in dem Verfahren vor dem OLG Naumburg die Erteilung oder Forderung g\u00fcterrechtlicher Auskunftsanspr\u00fcche rechtlich unm\u00f6glich geworden, w\u00e4hrend in dem Verfahren vor dem LG Hamburg eine der Rechtskraft f\u00e4hige Entscheidung ergangen ist. Jedoch sahen die jeweiligen Gerichte darin nicht die Voraussetzung f\u00fcr den Wegfall des Feststellungsinteresses. Denn das OLG Naumburg verneinte das Feststellungsinteresse bez\u00fcglich vermeintlicher Anspr\u00fcche auf Zahlung von Trennungsunterhalt, deren Geltendmachung nach dem ausdr\u00fccklichen Wortlaut weiterhin rechtlich m\u00f6glich war (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 05.01.2006, 3 UF 138\/05, Leitsatz und Rn 10). In dem vor dem LG Hamburg gef\u00fchrten Verfahren verneinte das Gericht ein Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens des Teils einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung, der die urspr\u00fcngliche Klageforderung \u00fcberstieg (vgl. LG Hamburg NJW-RR 1998, 1681 f.). Bez\u00fcglich dieses Teils der Gegenforderung war in dem Ausgangsprozess wegen \u00a7 322 Abs. 2 ZPO gerade keine der Rechtskraft f\u00e4hige Entscheidung ergangen. Bei dem vor dem BGH gef\u00fchrten Verfahren handelte es sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren, das keine materielle Rechtskraft entfalten kann (s. BGH NJW 1995, 2032 [2033]). Angesichts dessen setzt die Aufgabe der Ber\u00fchmung nach Auffassung der Kammer auch unter Ber\u00fccksichtigung der von den Parteien angef\u00fchrten Rechtsprechung nicht zwingend eine gerichtliche Entscheidung voraus, wenn die urspr\u00fcngliche Ber\u00fchmung in der Erhebung einer Leistungsklage liegt.<\/p>\n<p>Eine den geschilderten Anforderungen gen\u00fcgende Aufgabe der Ber\u00fchmung ist vorliegend erfolgt. Denn die Beklagte hat die bei dem Landgericht Mannheim erhobene Leistungsklage bereits im November 2008 zur\u00fcckgenommen. Dies stellt nach Auffassung der Kammer eine ausreichende Abstandnahme von der urspr\u00fcnglichen Rechtsverfolgung dar. Zwar hat die Beklagte ihre R\u00fccknahme der Leistungsklage nicht begr\u00fcndet und auch keinen Verzicht bez\u00fcglich des dortigen Streitgegenstandes erkl\u00e4rt. Dies steht der Aufgabe des Ber\u00fchmens aber nicht entgegen. Denn bei der Klager\u00fccknahme handelt es sich um eine Prozesserkl\u00e4rung, die keiner Begr\u00fcndung bedarf.<br \/>\nAuch wenn dem in Anspruch Genommenen mit der Klager\u00fccknahme nicht der Grund der R\u00fccknahme mitgeteilt wird, so beinhaltet eine Klager\u00fccknahme bei objektiver und verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung die Erkl\u00e4rung, dass der Streitgegenstand auf der Grundlage, die im Zeitpunkt der Klager\u00fccknahme besteht, nicht weiter verfolgt werden soll. Deshalb droht eine erneute Inanspruchnahme in der Regel nur dann, wenn sich die Sachlage gegen\u00fcber der Sachlage bei Abgabe der R\u00fccknahmeerkl\u00e4rung ver\u00e4ndert. Daf\u00fcr ist hier nichts ersichtlich. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mehr hergestellt wird. Dar\u00fcber hinaus ist eine Klager\u00fccknahme f\u00fcr den Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich mit der Pflicht zur Kostentragung verbunden. Auch dies spricht daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger in der Regel vor der R\u00fccknahme der Klage deren Erfolgsaussichten pr\u00fcft und die Klage nur zur\u00fccknimmt, wenn er die Erfolgsaussichten als schlecht bewertet. Bei Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten stellt der Kl\u00e4ger zur Vermeidung der mit einer R\u00fccknahme verbundenen Kostenfolge grunds\u00e4tzlich auch \u00dcberlegungen dazu an, ob naheliegende M\u00f6glichkeiten zur Verbesserung seiner Rechtsposition \u2013 wie zum Beispiel eine (weitere) Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 gegeben und aussichtsreich sind. Hinzu kommt, dass auch im vorliegenden Verfahren unstreitig geblieben ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<br \/>\nAuf Grundlage dieser Erw\u00e4gungen droht den Kl\u00e4gern jedenfalls im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber die Feststellungsklage mehr als zwei Jahre und zwei Monate nach der R\u00fccknahme der Leistungsklage keine gegenw\u00e4rtige Gefahr der Unsicherheit aus der urspr\u00fcnglichen Klageerhebung mehr. Die Kammer ist dabei der Ansicht, dass auch der Zeitablauf f\u00fcr das Vorliegen eines Feststellungsinteresses von Bedeutung ist. Dies ergibt sich daraus, dass eine gegenw\u00e4rtige Gefahr f\u00fcr die Rechtslage der Kl\u00e4gerseite bestehen muss.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDass die Beklagte auf die Aufforderung vom 08.09.2009 eine Verzichtserkl\u00e4rung h\u00e4tte abgeben k\u00f6nnen, wenn sie von der Rechtsverfolgung tats\u00e4chlich ernsthaft Abstand genommen hat, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Beklagte war zur Abgabe einer solchen Erkl\u00e4rung nicht verpflichtet. Den Kl\u00e4gern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Abgabe einer materiell-rechtlichen Verzichtserkl\u00e4rung zu. Auch bestand keine \u00c4u\u00dferungspflicht der Beklagten auf das Aufforderungsschreiben vom 08.09.2009. Eine solche Pflicht ergibt sich insbesondere nicht nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben.<\/p>\n<p>Eine Treuepflicht zur \u00c4u\u00dferung folgt nach Auffassung der Kammer nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die Kl\u00e4ger zuvor verklagt hatte. Denn schon die Klager\u00fccknahme beinhaltet grunds\u00e4tzlich die Erkl\u00e4rung, dass von der Rechtsverfolgung Abstand genommen wird. Dar\u00fcber hinaus ist die Situation bei einer Klager\u00fccknahme auch nicht mit der Situation in Abmahnf\u00e4llen vergleichbar, in denen den zu Recht Abgemahnten eine \u00c4u\u00dferungspflicht trifft. Denn die \u00c4u\u00dferungspflicht des zu Recht Abgemahnten ergibt sich aus dem durch die \u2013 bei einer begr\u00fcndeten Abmahnung immer vorliegenden \u2013 Rechtsverletzung begr\u00fcndeten Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien. An einem solchen Rechtsverh\u00e4ltnis fehlt es aber in der vorliegenden Konstellation.<\/p>\n<p>Auch aus dem Vortrag der Beklagten im Rahmen der Auseinandersetzung \u00fcber den Streitwert folgt nach Auffassung der Kammer keine Pflicht zur \u00c4u\u00dferung auf das Aufforderungsschreiben. Dort trug die Beklagte vor, eine Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei derzeit nicht nachweisbar. Aus dem Zusammenhang der \u00c4u\u00dferung ergibt sich jedoch, dass darin jedenfalls kein hinreichend konkreter Vorbehalt bez\u00fcglich einer erneuten Geltendmachung desselben Streitgegenstandes liegt. Denn es handelte sich insoweit um Aussagen, die im Rahmen der Auseinandersetzung \u00fcber den Streitwert der zur\u00fcckgenommenen Klage fielen. Dass die Beklagte trotz Klager\u00fccknahme weiterhin von einer Patentverletzung ausgegangen w\u00e4re oder, nachdem sie sich bereits zur Klager\u00fccknahme entschlossen und diese auch vorgenommen hatte, eine weitere Pr\u00fcfung der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beabsichtigt h\u00e4tte, kann den schrifts\u00e4tzlichen Erkl\u00e4rungen, die sich auf den Verfahrensablauf der zur\u00fcckgenommenen Klage beziehen, nicht entnommen werden. Zu ber\u00fccksichtigen ist weiter, dass die Beklagte bereits im Rahmen der Streitwertauseinandersetzung bez\u00fcglich einer angeblichen Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Vergangenheitsform wie folgt formulierte:<br \/>\n\u201eDie Kl\u00e4gerin hatte urspr\u00fcnglich das \u201eA\u201c angegriffen, weil sie davon ausging [Unterstreichung durch die Kammer], dass gerade dieses \u00e4ltere Modell von einem bestimmten \u2026 Verfahren zur Regelung der Sendeleistung (sog. TDD-Verfahren) Gebrauch macht.\u201c (Anlage B 2, S. 4)<br \/>\n\u201eDie Beschwerdegegnerin ging [Unterstreichung durch die Kammer] davon aus, ausreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr zu haben, dass dieses konkrete Modell von dem patentierten, so genannten TDD-Verfahren Gebrauch macht, kann dies jedoch derzeit nicht nachweisen. Daher hat sie ihre Klage zur\u00fcckgenommen.\u201c (Anlage B 3, S. 2)<br \/>\nAuch diese \u00c4u\u00dferungen beinhalten die Aussage, dass auf der derzeitigen Grundlage keine weitere Inanspruchnahme der Kl\u00e4ger beabsichtigt ist. Dass sich die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse bis zur Absendung des Aufforderungsschreibens ge\u00e4ndert h\u00e4tten, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Beklagte nach Erhalt der Klageerwiderung keinerlei Ausf\u00fchrungen mehr zu den technischen Gegebenheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform oder einer Patentbenutzung durch diese gemacht hat. Dar\u00fcber hinaus wurde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform schon im Zeitpunkt der Streitwertauseinandersetzung nicht mehr von den Kl\u00e4gern produziert, was deren technische \u00c4nderung ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Die Argumentation der Kl\u00e4ger, die von der Beklagten im urspr\u00fcnglichen Verfahren angef\u00fchrte Standardessentialit\u00e4t st\u00fcnde im Widerspruch zu deren Ausf\u00fchrungen im Rahmen der Auseinandersetzung \u00fcber den Streitwert, f\u00fchrt nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Frage der \u00c4u\u00dferungspflicht der Beklagten durch die Kammer. Denn Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach dem insoweit ma\u00dfgeblichen Antragswortlaut nur die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, also das A. Aus der urspr\u00fcnglichen Argumentation mit der Standardessentialit\u00e4t ergibt sich keine diesbez\u00fcgliche \u00c4u\u00dferungspflicht. Denn f\u00fcr die Beurteilung des Feststellungsinteresses kommt es allein darauf an, ob eine erneute Geltendmachung einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu erwarten ist. Daf\u00fcr sind konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Jedenfalls reicht die fr\u00fchere Argumentation mit der angeblichen Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents nicht aus. Denn die Beklagte hat die Klage zur\u00fcckgenommen, obwohl sie zuvor mit der Standardessentialit\u00e4t argumentiert hatte. Auch begr\u00fcndet der Umstand, dass es sich bei dem Klagepatent \u2013 vermeintlich &#8211; um ein besonders wertvolles Schutzrecht der Beklagten handelt, keine die Beklagte treffende Verhaltenspflicht. Denn wiederum hat die Beklagte die Klage in Kenntnis des vermeintlich besonderen Wertes des Schutzrechts zur\u00fcckgenommen. Dies steht in Einklang mit der Argumentation der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung, nach der sie bei Klageerhebung davon ausgegangen sei, dass der von dem Klagepatent betroffene Standard nur eine m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform kenne; dies h\u00e4tten die Kl\u00e4ger mit ihrer Klageerwiderung widerlegt, wonach mit dem TDD-Verfahren und dem FDD-Verfahren zwei verschiedene Ausf\u00fchrungsformen des Standards best\u00fcnden. Hinzu kommt erneut, dass die Beklagte sich nach der Klageerwiderung der Kl\u00e4ger nicht mehr zu den technischen Gegebenheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie der angeblichen Verwirklichung der Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ge\u00e4u\u00dfert hat.<\/p>\n<p>Eine \u00c4u\u00dferungspflicht ergibt sich auch nicht aus dem Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem vor der Kammer gef\u00fchrten Verfahren 4b O XXX\/08. Denn der dortige Ablauf ist mit dem Ablauf im hiesigen Verfahren nicht vergleichbar. Im hiesigen Verfahren hat die Beklagte die Klage zur\u00fcckgenommen und zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrer Auffassung auf Grundlage der Situation bei Abgabe der R\u00fccknahmeerkl\u00e4rung eine Inanspruchnahme der Kl\u00e4ger nicht angezeigt sei. Danach hat sie keinerlei Aktivit\u00e4ten zu Weiterverfolgung des urspr\u00fcnglichen Klagebegehrens gegen die Kl\u00e4ger mehr entwickelt. In dem Verfahren 4b O XXX\/08 lag die Sache anders. Dort hatte die hiesige Beklagte die Klage gegen (nur) einen von mehreren Beklagten zur\u00fcckgenommen und am gleichen Tage bei einem anderen Gericht anh\u00e4ngig gemacht. Entsprechend war sie nach dem Vortrag der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung in weiteren Parallelverfahren vorgegangen. Aus dem vorgeschilderten Vorgehen der Beklagten ergibt sich jedoch nicht, dass nach jeder Klager\u00fccknahme durch die hiesige Beklagte die Gefahr best\u00fcnde, dass sie noch Monate bzw. Jahre sp\u00e4ter die Beklagten des Ursprungsverfahrens aus dem gleichen Streitgegenstand erneut in Anspruch nehmen w\u00fcrde. Insbesondere war in den Parallelverfahren nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Beklagtenvortrag die Frage der Patentverletzung stets streitig. In dem der vorliegenden Klage vorangegangenen Verletzungsrechtsstreit hat die Beklagte hingegen nicht inhaltlich auf die Klageerwiderung geantwortet; auf die Verletzungsfrage ist sie nicht mehr eingegangen. Stattdessen hat sie die Klage zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die vorliegende Situation ist auch nicht mit der Situation in der von Kl\u00e4gerseite angef\u00fchrten Entscheidung des BGH vom 13.01.2010 (BGH NJW 2010, 1877 ff.) vergleichbar. Denn dort ging es um ein Feststellungsinteresse bez\u00fcglich in einem Mietvertrag enthaltener Bestimmungen \u00fcber Verpflichtungen zur Durchf\u00fchrung von Sch\u00f6nheitsreparaturen. Zwischen den dortigen Parteien bestand Einigkeit, dass das Mietverh\u00e4ltnis zum 31.07.2006 endete; der dortige Kl\u00e4ger war der Auffassung, dass die im Mietvertrag enthaltene Verpflichtung zur Durchf\u00fchrung von Sch\u00f6nheitsreparaturen unwirksam sei und forderte den dortigen Beklagten im April und Mai 2006 zur diesbez\u00fcglichen \u00c4u\u00dferung auf (vgl. BGH NJW 2010, 1877 [1878 f.]). In diesem von dem BGH entschiedenen Fall weicht die Interessenlage erheblich von derjenigen der Parteien in dem hiesigen Verfahren ab. Zun\u00e4chst waren in dem von dem BGH entschiedenen Verfahren die Parteien durch ein Dauerschuldverh\u00e4ltnis in Form eines Mietvertrages miteinander verbunden. Dieser stellt ein Rechtsverh\u00e4ltnis dar, aus dem sich Treuepflichten ergeben k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus musste der Kl\u00e4ger die Wohnung zum Ende des Mietverh\u00e4ltnisses zur\u00fcckgeben. Vor diesem Hintergrund durfte der dortige Kl\u00e4ger von dem Beklagten eine \u00c4u\u00dferung dazu erwarten, in welchem Zustand er die Wohnung zu \u00fcbergeben hat, um entweder diesen Zustand zum Ende des Mietverh\u00e4ltnisses herzustellen oder bewusst das Risiko einzugehen, dass er entgegen seiner Rechtsauffassung zur Durchf\u00fchrung von Sch\u00f6nheitsreparaturen verpflichtet war.<\/p>\n<p>Da zwischen den Parteien des hiesigen Verfahrens kein Rechtsverh\u00e4ltnis besteht, aus dem sich eine Treuepflicht der Beklagten zur \u00c4u\u00dferung ergeben k\u00f6nnte, ist es ohne Belang, ob die Kl\u00e4ger R\u00fcckstellungen gebildet haben oder bilden mussten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNachdem in der vorbehaltlosen Klager\u00fccknahme eine Aufgabe der urspr\u00fcnglichen Ber\u00fchmung liegt und auch keine \u00c4u\u00dferungspflicht der Beklagten auf das Aufforderungsschreiben der Kl\u00e4ger vom 08.09.2009 bestand, ist entscheidend, ob in dem der Klager\u00fccknahme nachfolgenden Verhalten der Beklagten eine Ber\u00fchmung bez\u00fcglich des Streitgegenstandes liegt. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Nach Klager\u00fccknahme hat die Beklagte kein Verhalten mehr gezeigt, das objektiv darauf schlie\u00dfen lie\u00dfe, dass sie den Gegenstand der urspr\u00fcnglichen Leistungsklage erneut gegen die Kl\u00e4ger geltend machen wollte.<\/p>\n<p>Ein Ber\u00fchmen muss nicht ausdr\u00fccklich geschehen; ein blo\u00dfes Schweigen oder passives Verhalten gen\u00fcgt jedoch nicht, wenn nicht der Gegner nach Treu und Glauben zur Abgabe einer Erkl\u00e4rung verpflichtet ist (BGH NJW 1995, 2032 [2033]). Nach den obigen Ausf\u00fchrungen bestand eine Pflicht der Beklagten zur Abgabe einer Erkl\u00e4rung auf das Aufforderungsschreiben vom 08.09.2009 nicht. Ein ausdr\u00fcckliches oder konkludentes Ber\u00fchmen der Beklagten nach Klager\u00fccknahme liegt nicht vor. Es ergibt sich auch nicht aus anderen Gesichtspunkten als dem Schweigen auf das Aufforderungsschreiben.<br \/>\nAnhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte den Anspruch auch nach Klager\u00fccknahme weiterverfolgen wollte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht aus den \u00c4u\u00dferungen der Beklagten im Rahmen der Auseinandersetzung \u00fcber den Streitwert der zur\u00fcckgenommenen Klage. Aus diesen \u00c4u\u00dferungen der Beklagten folgt vielmehr, dass sie selbst ein Vorgehen wegen einer Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf Grundlage der bei Klager\u00fccknahme bestehenden Situation nicht f\u00fcr sinnvoll hielt. Insoweit wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen vollumf\u00e4nglich Bezug genommen. Dass sich an dieser Situation etwas ge\u00e4ndert h\u00e4tte, ist nicht ersichtlich. Auch mussten die Kl\u00e4ger dies nicht bef\u00fcrchten. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde unstreitig nicht mehr hergestellt, weshalb technische \u00c4nderungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgeschlossen waren. Warum die Beklagte zun\u00e4chst eine bereits erhobene Klage mit sie treffender erheblicher Kostenfolge zur\u00fccknehmen sollte, und erst anschlie\u00dfend in eine aufw\u00e4ndige technische Pr\u00fcfung bez\u00fcglich genau dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eintreten sollte, ist nicht ersichtlich. Dass die Beklagte die Kl\u00e4ger auf der bisherigen Grundlage erneut wegen desselben Streitgegenstandes in Anspruch nehmen w\u00fcrde, war wegen der auf dieser Grundlage erfolgten Klager\u00fccknahme nicht zu bef\u00fcrchten. Im Hinblick auf die streitgegenst\u00e4ndliche angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte, nachdem sie sich selbst auf die vermeintliche Standardessentialit\u00e4t berufen hatte, die Verletzungsklage dennoch zur\u00fcckgenommen hat. Die von den Kl\u00e4gern in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Listen (Anlagen K 13 und K 14) f\u00fchren zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen stammen sie aus Gerichtsverfahren, an denen die Beklagte nicht als Partei beteiligt war. Zum anderen treffen sie keine Aussage bez\u00fcglich einer bestimmten, insbesondere nicht der hier streitgegenst\u00e4ndlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Klagepatent f\u00fcr die Beklagte um ein \u2013angeblich &#8211; besonders wertvolles Schutzrecht handelt, ergibt sich keine Aufrechterhaltung der urspr\u00fcnglichen Anspruchsber\u00fchmung Denn die &#8211; zu Gunsten der Kl\u00e4ger unterstellte &#8211; Einordnung des Klagepatents als wertvoll \u00e4ndert nichts daran, dass die Beklagte die urspr\u00fcngliche Klage einschr\u00e4nkungslos zur\u00fcckgenommen und damit bez\u00fcglich der hier streitgegenst\u00e4ndlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Ausdruck gebracht hat, dass auf der im Zeitpunkt der Klager\u00fccknahme bestehenden Grundlage eine Inanspruchnahme nicht beabsichtigt ist.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4ger vom 11.02.2011 bietet keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung. Das dortige Vorbringen ist nicht zu ber\u00fccksichtigen, \u00a7 296a ZPO.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.250.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1597 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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