{"id":1657,"date":"2011-02-24T17:00:36","date_gmt":"2011-02-24T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1657"},"modified":"2016-04-22T10:51:13","modified_gmt":"2016-04-22T10:51:13","slug":"4b-o-19409-sms-e-mail","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1657","title":{"rendered":"4b O 194\/09 &#8211; SMS-E-Mail"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1617<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Februar 2011, Az. 4b O 194\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger nehmen die Beklagte im Wege einer negativen Feststellungsklage in Anspruch. Sie begehren Feststellung, dass ihr Mobilfunkger\u00e4t A (im Folgenden: &#8222;angegriffene Ausf\u00fchrungsform&#8220;) die Rechte der Beklagten aus dem EP 1 243 XXX nicht verletzt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 243 XXX (Anlage K 1, im Folgenden: &#8222;Klagepatent&#8220;), welches unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 17.12.1999 am 14.11.2000 angemeldet und dessen Erteilung am 07.06.2006 ver\u00f6ffentlicht wurde. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt unter anderem die Bundesrepublik Deutschland. Gegen das Klagepatent erhob die hiesige Kl\u00e4gerin zu 1) Nichtigkeitsklage, auf die das Bundespatentgericht das Klagepatent am 10.02.2010 vollumf\u00e4nglich f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rte. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur \u00dcbertragung von elektronischen Postnachrichten.<\/p>\n<p>Hauptanspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur \u00dcbertragung von elektronischen Postnachrichten (1) unter Verwendung eines SMS-Kurznachrichtendienstes, wobei mit einer Kurznachricht (5) des SMS-Kurznachrichtendienstes in einem ersten Kommunikationsnetz (100) eine elektronische Postnachricht (1) sowie Adress- und\/oder Identifikationsdaten f\u00fcr die \u00dcbertragung der elektronischen Postnachricht (1) in einem zweiten Kommunikationsnetz (200) \u00fcbertragen werden, wobei mit der Kurznachricht (5) eine Benutzerdatenkopfinformation (11) mit einer Signalisierung des Vorhandenseins mehrerer Datenfelder (20, 25, 30, 35) \u00fcbertragen wird, die die Adress- und\/oder Identifikationsdaten umfassen, wobei eine zweite Kopfinformation (12) mit der Kurznachricht (5) \u00fcbertragen wird, die auf das Vorhandensein der Benutzerdatenkopfinformation (11) hinweist, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; die mehreren Datenfelder (20, 25, 30, 35) innerhalb eines Datenteils (50) der Kurznachricht (5) au\u00dferhalb der Benutzerdatenkopfinformation (11) und der zweiten Kopfinformation (12) \u00fcbertragen werden<br \/>\n&#8211; und dass die Signalisierung des Vorhandenseins der mehreren Datenfelder mittels eines Identifikators in der Benutzerdatenkopfinformation erfolgt, indem der Identifikator einen Wert angibt, der gem\u00e4\u00df einer Zuordnungstabelle einer RFC-822 Adressierung zugeordnet ist, nach der die Adress- und\/oder Identifikationsdaten im Datenteil (50) vorliegen.\u201c<\/p>\n<p>Mit Klageschrift vom 05.12.2007 (Anlage K 1a) nahm die Beklagte unter anderem die hiesigen Kl\u00e4ger wegen angeblicher Verletzung des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents (im dortigen Verfahren bezeichnet als &#8222;Klagepatent 4&#8220;) vor dem Landgericht Mannheim in Anspruch.<\/p>\n<p>Die bez\u00fcglich des hiesigen Klagepatents vor dem Landgericht Mannheim erhobene Klage nahm die Beklagte nach Klageerwiderung der hiesigen Kl\u00e4ger im M\u00e4rz 2008 mit Schriftsatz vom 27.03.2009 (Anlage K 3) vor m\u00fcndlicher Verhandlung ohne ausdr\u00fcckliche Begr\u00fcndung zur\u00fcck. Zuvor hatten die hiesigen Kl\u00e4ger als dortige Beklagte einen Schriftsatz vom 12.03.2009 eingereicht, in dem sie \u00e4u\u00dferten (Anlage B 1, dort S. 2):<br \/>\n\u201eDie Beklagten haben ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtverletzung. Insofern liegt es an der Kl\u00e4gerin, binnen gesetzter Frist auf unsere Ausf\u00fchrungen zu replizieren oder aber die Klage hinsichtlich des Klagepatents zur\u00fcckzunehmen.\u201c<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendet zur Identifizierung des Beginns der eigentlichen E-Mail ein Trennzeichen in Form eines Leerzeichens (sog. Trennzeichenansatz), was ohne Verwendung eines User Data Headers, in dem eine Information eingebettet wird, die den Beginn der eigentlichen E-Mail anzeigt (sog. Zeigeransatz), m\u00f6glich ist. Sie wird nicht mehr hergestellt.<\/p>\n<p>In einem vor der Kammer gef\u00fchrten Parallelverfahren, Az. 4b O XXX\/08, ging die Beklagte gegen den hiesigen Kl\u00e4ger zu 2) vor. In dem vorgenannten Verfahren hatte die Beklagte diesen zun\u00e4chst vor dem Landgericht Mannheim zusammen mit weiteren Beklagten verklagt; dort nahm sie die Klage gegen den hiesigen Kl\u00e4ger zu 2) im Dezember 2008 bei dem Landgericht Mannheim zur\u00fcck und machte sie am gleichen Tage vor der hiesigen Kammer anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Unter dem 08.09.2009 (Anlage K 4) forderten die Kl\u00e4ger die Beklagte unter Fristsetzung bis 02.10.2009 auf, ihnen gegen\u00fcber unwiderruflich und rechtsverbindlich zu erkl\u00e4ren, dass sie (die Beklagte) auf die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus dem Klagepatent gegen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Zukunft verzichte. Die Beklagte antwortete nicht auf diese Aufforderung; sie gab die geforderte Erkl\u00e4rung nicht ab.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung des Nichtigkeitsstreits unterbreitete die Kl\u00e4gerin zu 1) der Beklagten einen Vergleichsvorschlag dergestalt, dass sie die Nichtigkeitsklage zur\u00fccknehme, wenn die Beklagte die mit dem Aufforderungsschreiben geforderte Verzichtserkl\u00e4rung abgebe. Die Beklagte lehnte ein solches Vorgehen ab und \u00e4u\u00dferte die Hoffnung, aus dem Patent weitere Lizenzeinnahmen, auch von der Kl\u00e4gerin zu 1), erzielen zu k\u00f6nnen, wenn es aufrecht erhalten w\u00fcrde. In anderen Nichtigkeitsverfahren, die weitere Patente betreffen, hatte die Beklagte sich in der Vergangenheit zum Vergleichsabschluss bereit erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Ansicht, sie h\u00e4tten ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Der f\u00fcr das Vorliegen des Feststellungsinteresses ma\u00dfgebliche Zeitpunkt sei der Zeitpunkt der Klageerhebung; das Feststellungsinteresse k\u00f6nne nicht durch Zeitablauf entfallen. Sie meinen, das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die Beklagte gegen sie bereits eine Klage wegen angeblicher Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erhoben habe; hinzu komme, dass es sich nach Aussage der Beklagten bei dem Klagepatent um ein besonders wertvolles Schutzrecht handele; dies ergebe sich aus \u00c4u\u00dferungen der Beklagten auf ihrer Website, wonach ihr Patentportfolio ca. 35 Patentfamilien umfasse, die standardessentiell f\u00fcr die wesentlichen Mobilfunkstandards seien, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Beklagte im Klagewege nur einige ihrer Patente \u2013u.a. das Klagepatent\u2013 verfolge. Auch spr\u00e4chen daf\u00fcr die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.02.2011 als Anlagen K 11 und K 12 \u00fcberreichten Listen aus einem Verfahren, dessen Parteien B und C gewesen seien. Dazu behaupten die Kl\u00e4ger, die Listen wiesen die Patente aus, die nach Auffassung von C an B zu lizenzieren gewesen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind weiter der Auffassung, die urspr\u00fcngliche Ber\u00fchmung im Rahmen der Klageschrift der Beklagten, in der mit einer vermeintlichen Standardessentialit\u00e4t argumentiert worden sei, spreche f\u00fcr den Wert des Klagepatents f\u00fcr die Beklagte. Auch das Vorgehen der Beklagten in dem vor der Kammer gef\u00fchrten Verfahren 4b O XXX\/08 sowie in weiteren Parallelverfahren zeige, dass die Beklagte eine Klager\u00fccknahme als rein taktisches Instrument einsetze und grunds\u00e4tzlich gewillt sei, erneut eine Klage in derselben Sache anh\u00e4ngig zu machen. Auch aus dem Verhalten der Beklagten im Rahmen der Verhandlung \u00fcber die Nichtigkeitsklage ergebe sich, dass sie (die Kl\u00e4ger) jederzeit mit einer erneuten Inanspruchnahme rechnen m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus meinen die Kl\u00e4ger, dass die Beklagte auf die Aufforderung vom 08.09.2009 verbindlich und unwiderruflich auf die erneute Geltendmachung des Klagepatents h\u00e4tte verzichten k\u00f6nnen, wenn sie ihr Ber\u00fchmen tats\u00e4chlich h\u00e4tte aufgeben wollen; zur \u00c4u\u00dferung auf das Schreiben sei die Beklagte aufgrund vorangegangenen Verhaltens nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen; ihr Schweigen lie\u00dfe nur den Schluss zu, dass sie sich ein erneutes Vorgehen aus dem Klagepatent vorbehalte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Ansicht, aus den vorgenannten Gesichtspunkten ergebe sich, dass die Beklagte ihre Ber\u00fchmung bez\u00fcglich einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht aufgegeben habe. Der Schwebezustand sei f\u00fcr sie (die Kl\u00e4ger) nicht tragbar, da bereits nach der urspr\u00fcnglichen Erhebung der Verletzungsklage erhebliche Ressourcen h\u00e4tten bem\u00fcht werden m\u00fcssen, bevor die Beklagte diese zur\u00fcckgenommen habe. Angesichts dieser Gesamtsituation m\u00fcssten sie jederzeit damit rechnen, dass die Beklagte erneut eine auf das Klagepatent gest\u00fctzte Verletzungsklage erheben w\u00fcrde. Daran sei die Beklagte nicht durch prozessuale Schranken gehindert. Sie (die Kl\u00e4ger) m\u00fcssten R\u00fcckstellungen f\u00fcr den Fall einer erneuten Inanspruchnahme durch die Beklagte bilden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>festzustellen, dass sie die Rechte der Beklagten aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 1 243 XXX nicht verletzen, namentlich, dass das Mobilfunkger\u00e4t A kein<\/p>\n<p>Verfahren zur \u00dcbertragung von elektronischen Postnachrichten unter Verwendung eines SMS-Kurznachrichtendienstes, wobei mit einer Kurznachricht des SMS-Kurznachrichtendienstes in einem ersten Kommunikationsnetz eine elektronische Postnachricht sowie Adress- und\/oder Identifikationsdaten f\u00fcr die \u00dcbertragung der elektronischen Postnachricht in einem zweiten Telekommunikationsnetz \u00fcbertragen werden, wobei mit der Kurznachricht eine Benutzerdatenkopfinformation mit einer Signalisierung des Vorhandenseins mehrerer Datenfelder \u00fcbertragen wird, die die Adressen und\/oder Identifikationsdaten umfassen, wobei eine zweite Kopfinformation mit der Kurznachricht \u00fcbertragen wird, die auf das Vorhandensein der Benutzerdatenkopfinformation hinweist,<\/p>\n<p>anwendet,<\/p>\n<p>bei denen mehrere Datenfelder innerhalb eines Datenteils der Kurznachricht au\u00dferhalb der Benutzerdatenkopfinformation und der zweiten Kopfinformation \u00fcbertragen werden und bei denen die Signalisierung des Vorhandenseins der mehreren Datenfelder mittels eines Identifikators in der Benutzerdatenkopfinformation erfolgt, indem der Identifikator einen Wert angibt, der gem\u00e4\u00df einer Zuordnungstabelle einer RFC-822-Adressierung zugeordnet ist, nach der die Adress- und\/oder Identifikationsdaten im Datenteil vorliegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes \u00fcber die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 10. Februar 2010 (5 Ni XXX\/09 (EU)) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger treten dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, den Kl\u00e4gern fehle das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung, da sie die urspr\u00fcnglich in der Erhebung der Klage vor dem Landgericht Mannheim liegende Ber\u00fchmung ernsthaft und endg\u00fcltig aufgegeben habe. Eine solche Aufgabe liege in der Klager\u00fccknahme, die bereits im M\u00e4rz 2009 erfolgt sei und eine Z\u00e4sur darstelle. Eine Art rechtliche Unm\u00f6glichkeit der erneuten Geltendmachung sei f\u00fcr den Eintritt der Z\u00e4sur nicht erforderlich; die urspr\u00fcngliche Ber\u00fchmung ende nicht nur f\u00fcr den Fall, dass einer erneuten Geltendmachung prozessuale Schranken entgegenst\u00fcnden, sondern auch im Fall einer Aufgabe der Ber\u00fchmung, die in der Klager\u00fccknahme zu sehen sei. Weiter ist sie der Meinung, in dem Schriftsatz der Kl\u00e4ger vom 12.03.2009 liege ein Vorschlag zur Verfahrensbeendigung im Hinblick auf den das Klagepatent betreffenden Streit, den sie angenommen habe.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertritt die Auffassung, aus ihrem Verhalten nach Klager\u00fccknahme, insbesondere aus dem Schweigen auf das Aufforderungsschreiben vom 08.09.2009, ergebe sich keine Gefahr oder Unsicherheit f\u00fcr die Rechtslage der Kl\u00e4ger. Es l\u00e4ge auch keine Situation vor, in der sie wegen vorangegangenen Verhaltens nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben zur Abgabe einer Erkl\u00e4rung auf das Aufforderungsschreiben verpflichtet gewesen sei. Dar\u00fcber hinaus meint die Beklagte, Wertangaben in Pressenachrichten zu ihrem gesamten Patentportfolio lie\u00dfen keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Wert einzelner Patente zu.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist weiter der Ansicht, ihre Verteidigung gegen die Nichtigkeitsklage stelle keine Anspruchsber\u00fchmung dar, sondern korrespondiere mit ihrem grunds\u00e4tzlichen Interesse daran, durch die Auslizenzierung ihr zustehender Schutzrechte Einnahmen zu erzielen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung des hilfsweise gestellten Aussetzungsantrages f\u00fchrt die Beklagte an, die Frage der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents sei \u2013 falls die Kammer das Feststellungsinteresse nicht ohnehin verneine \u2013 f\u00fcr das vorliegende Verfahren vorgreiflich; nur wenn das Klagepatent Bestand habe, bestehe f\u00fcr das hiesige Verfahren \u00fcberhaupt ein Ankn\u00fcpfungspunkt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur \u00dcbertragung von elektronischen Postnachrichten, namentlich die \u00dcbersendung von E-Mails unter Verwendung des SMS-Kurznachrichtendienstes.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent den \u00c4nderungsantrag \u201eSMS-E-Mail Parameter\u201c, T2(99)-1068 Change Request to 23.040 (Anlage K 1 Abs. [0002]), aus dem ein Verfahren zur \u00dcbertragung von Internet-E-Mails unter Verwendung des SMS-Kurznachrichtendienstes (Short Message Service) bekannt ist, wobei mit einer SMS-Kurznachricht in einem Telekommunikationsnetz eine Internet-E-Mail sowie Adress- und Identifikationsdaten in verschiedenen Kopfinformationen der SMS-Kurznachricht f\u00fcr die \u00dcbertragung der Internet-E-Mail \u00fcbertragen werden.<br \/>\nAls Stand der Technik benennt das Klagepatent weiter die WO 99\/52XXX (Anlage K 1 Abs. [0003]), die allgemein das Problem beleuchtet, bei der Verwendung eines Kurznachrichtendienstens f\u00fcr verschiedene Dienste eine eigene Syntax der Kurznachricht f\u00fcr jeden dieser Dienste aufbauen zu m\u00fcssen. Als L\u00f6sung schl\u00e4gt die WO 99\/52XXX vor, mit Hilfe von definierten Zeigerfeldern auf den eigentlichen Inhalt der Kurznachrichten zugreifen zu k\u00f6nnen, wobei der eigentliche Inhalt der Kurznachrichten dann nicht mehr mit der entsprechenden Syntax aufgebaut sein muss.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist aus den Ver\u00f6ffentlichungen \u201eTechnical realisation of the Short Message Service (SMS); Point-to-Point (PP)\u201c, GSM 03.40 V7.1.0 (1998-11) und 3G 23.040 V3.2.0 (1999-10) ein Verfahren zur \u00dcbertragung von Internet-E-Mails unter Verwendung des SMS-Kurznachrichten-Dienstes (Short Message Service) bekannt, wobei mit einer SMS-Kurznachricht in einem Telekommunikationsnetz eine Internet-E-Mail sowie Adress- und Identifikationsdaten f\u00fcr die \u00dcbertragung der Internet-E-Mail im Internet \u00fcbertragen werden (Anlage K 1 Abs. [0004]). Der Standard gem\u00e4\u00df den genannten Ver\u00f6ffentlichungen sieht die M\u00f6glichkeit vor, \u00fcber den Kurznachrichtendienst SMS Internet E-Mails zu versenden und zu empfangen. Hierzu muss beim Versenden ein so genannter Signalisierungseintrag PID (Protocol Identifier) in einer Kopfinformation der SMS-Kurznachricht entsprechend eingestellt werden, um auf die mit der Kurznachricht \u00fcbertragene Internet-E-Mail hinzuweisen. Der Datenteil der SMS-Kurznachricht beginnt dabei mit der Zieladresse f\u00fcr die Internet-E-Mail. Beim Empfangen von Internet-E-Mails \u00fcber den SMS-Kurznachrichtendienst ist die Zieladresse von einer Netzwerkeinheit durch die Quelladresse des Absenders ersetzt worden. Die Trennung zwischen Internet-E-Mail Ziel- oder Quelladresse und der eigentlichen Internet-E-Mail in der SMS-Kurznachricht ist einfach ein Leerzeichen. Optional unterst\u00fctzt der Standard gem\u00e4\u00df den vorgenannten Ver\u00f6ffentlichungen die Angabe von mehreren Zieladressen, die durch Kommata getrennt werden m\u00fcssen, sowie die Datenfelder \u201eSubject\u201c zur Angabe des Titels der Internet-E-Mail und \u201eReal Name\u201c zur Angabe des eigentlichen Namens des Absenders (Anlage K 1 Abs. [0005]). Als Trennungszeichen zwischen diesen Datenfeldern ist dabei vorgesehen, das Datenfeld \u201eSubject\u201c in Klammern zu setzen oder durch zwei vorangestellte Sonderzeichen, wie beispielsweise \u201c##\u201c zu kennzeichnen. Das Datenfeld \u201eReal Name\u201c wird durch ein Sonderzeichen, beispielsweise \u201c#\u201c gekennzeichnet.<\/p>\n<p>Ohne ausdr\u00fccklich die Nachteile des Standes der Technik zu benennen, bezeichnet das Klagepatent es als Vorteil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens zur \u00dcbertragung von elektronischen Postnachrichten mit den Merkmalen des Hauptanspruchs, dass mit der Kurznachricht eine erste Kopfinformation mit einer Signalisierung mindestens eines Datenfeldes \u00fcbertragen werde, das die Adress- und\/oder Identifikationsdaten umfasse, dass eine zweite Kopfinformation mit der Kurznachricht \u00fcbertragen werde, die auf das Vorhandensein der ersten Kopfinformation hinweise, und dass das mindestens eine Datenfeld innerhalb eines Datenteils der Kurznachricht au\u00dferhalb jeder Kopfinformation \u00fcbertragen werde. Auf diese Weise k\u00f6nne ein erster Diensteanbieter des ersten Kommunikationsnetzes in Abh\u00e4ngigkeit einer Auswertung der zweiten Kopfinformation die Kurznachricht an einen zweiten Diensteanbieter des zweiten Kommunikationsnetzes weiterleiten, der dann anhand der ersten Kopfinformation eine weitere Auswertung der Kurznachricht zur Extraktion der elektronischen Postnachricht aus der Kurznachricht und zur Weiterleitung der elektronischen Postnachricht \u00fcber das zweite Kommunikationsnetz vornehmen k\u00f6nne. Es sei somit nicht erforderlich, dass der erste Diensteanbieter des ersten Kommunikationsnetzes gleichzeitig Diensteanbieter des zweiten Kommunikationsnetzes sei (Anlage K 1 Abs. [0006]).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus k\u00f6nne mittels der ersten Kopfinformation auf eine spezielle Form der Adressierung der elektronischen Postnachricht hingewiesen werden, die bei der Extraktion der elektronischen Postnachricht durch den zweiten Diensteanbieter ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne. Die Form der Adressierung lasse sich somit flexibel w\u00e4hlen. Voraussetzung sei lediglich, dass der zweite Diensteanbieter die jeweils angegebene Form der Adressierung der elektronischen Postnachricht kenne und somit f\u00fcr die Extraktion und Weiterleitung der elektronischen Postnachricht auswerten k\u00f6nne (Anlage K 1 Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Zur Erreichung der dargestellten Vorteile sieht das Klagepatent in seinem Hauptanspruch 1 eine Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur \u00dcbertragung von elektronischen Postnachrichten (1) unter Verwendung eines SMS-Kurznachrichtendienstes,<br \/>\n2. wobei mit einer Kurznachricht (5) des SMS-Kurznachrichtendienstes in einem ersten Kommunikationsnetz (100) eine elektronische Postnachricht (1) sowie Adress- und\/oder Identifikationsdaten f\u00fcr die \u00dcbertragung der elektronischen Postnachricht (1) in einem zweiten Kommunikationsnetz (200) \u00fcbertragen werden,<br \/>\n3. wobei mit der Kurznachricht (5) eine Benutzerdatenkopfinformation (11) mit einer Signalisierung des Vorhandenseins mehrerer Datenfelder (20, 25, 30, 35) \u00fcbertragen wird, die die Adress- und\/oder Identifikationsdaten umfassen,<br \/>\n4. wobei eine zweite Kopfinformation (12) mit der Kurznachricht (5) \u00fcbertragen wird, die auf das Vorhandensein der Benutzerdatenkopfinformation (11) hinweist,<br \/>\n5. wobei die mehreren Datenfelder (20, 25, 30, 35) innerhalb eines Datenteils (50) der Kurznachricht (5) au\u00dferhalb der Benutzerdatenkopfinformation (11) und der zweiten Kopfinformation (12) \u00fcbertragen werden<br \/>\n6. und die Signalisierung des Vorhandenseins der mehreren Datenfelder mittels eines Identifikators in der Benutzerdatenkopfinformation erfolgt, indem der Identifikator einen Wert angibt, der gem\u00e4\u00df einer Zuordnungstabelle einer RFC-822 Adressierung zugeordnet ist, nach der die Adress- und\/oder Identifikationsdaten im Datenteil (50) vorliegen.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist unzul\u00e4ssig. Es fehlt an dem nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Dieses muss bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vorliegen, denn es handelt sich um eine Prozessvoraussetzung (s. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, \u00a7 256 Rn 7c).<\/p>\n<p>Ein Feststellungsinteresse, das hei\u00dft, ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses, ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Betroffenen eine gegenw\u00e4rtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 1992, 436 m.w.N.). Eine solche Gef\u00e4hrdung liegt in der Regel schon darin, dass die Gegenseite sich eines Anspruchs gegen den Feststellungskl\u00e4ger ber\u00fchmt (vgl. BGH NJW 1992, 436 m.w.N.). Dabei erfordert ein Ber\u00fchmen nicht, dass der Gegner behauptet, bereits jetzt eine durchsetzbare Forderung gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu besitzen. Dessen Rechtsstellung ist schutzw\u00fcrdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aus dem bestehenden Rechtsverh\u00e4ltnis k\u00f6nne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Ersatzanspruch gegen ihn ergeben. Demgegen\u00fcber enth\u00e4lt die blo\u00dfe Ank\u00fcndigung, unter bestimmten Voraussetzungen in eine Pr\u00fcfung einzutreten, ob ein Anspruch gegen den Betroffenen besteht, noch keinen ernsthaften und hinreichend bestimmten Eingriff in dessen Rechtssph\u00e4re, der ein alsbaldiges Interesse an gerichtlicher Kl\u00e4rung eines Rechtsverh\u00e4ltnisses der Parteien zu begr\u00fcnden vermag (vgl. BGH NJW 1992, 436).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIn der Erhebung einer Leistungsklage bez\u00fcglich des Streitgegenstands liegt eine Ber\u00fchmung (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 256 Rn 14a). Danach ber\u00fchmte sich die Beklagte im vorliegenden Fall durch Erhebung der Klage vor dem Landgericht Mannheim einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Diese Ber\u00fchmung dauert aber nach Auffassung der Kammer nicht mehr fort. Denn das Feststellungsinteresse entf\u00e4llt, wenn eine urspr\u00fcngliche Ber\u00fchmung wieder aufgegeben wird. So liegt es hier.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nIst durch Zeitablauf und zwischengeschaltete anderweitige Verfahren eine \u201aZ\u00e4sur\u2018 eingetreten, kommt es darauf an, \u201ewie die Beklagte sich verhalten hat und ob der Kl\u00e4ger hiernach konkrete Bef\u00fcrchtungen hegen musste\u201c, dass die Beklagte ihr behauptetes Recht noch in einem Folgeverfahren durchzusetzen versuchen w\u00fcrde (LG Hamburg, NJW-RR 1998, 1681 [1682] in Anlehnung an BGH NJW 1995, 2032 [2033]; so auch OLG Naumburg, Beschluss v. 05.01.2006, 3 UF 138\/05, Rn 10 bez\u00fcglich eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt \u2013 zitiert nach juris). Dass eine Z\u00e4sur bez\u00fcglich des Ber\u00fchmens nur dann eintritt, wenn eine erneute Geltendmachung bzw. Durchsetzung des Anspruchs rechtlich ausgeschlossen ist, ergibt sich aus den vorgenannten Gerichtsentscheidungen nach Auffassung der Kammer nicht.<br \/>\nZwar war in dem Verfahren vor dem OLG Naumburg die Erteilung oder Forderung g\u00fcterrechtlicher Auskunftsanspr\u00fcche rechtlich unm\u00f6glich geworden, w\u00e4hrend in dem Verfahren vor dem LG Hamburg eine der Rechtskraft f\u00e4hige Entscheidung ergangen ist. Jedoch sahen die jeweiligen Gerichte darin nicht die Voraussetzung f\u00fcr den Wegfall des Feststellungsinteresses. Denn das OLG Naumburg verneinte das Feststellungsinteresse bez\u00fcglich vermeintlicher Anspr\u00fcche auf Zahlung von Trennungsunterhalt, deren Geltendmachung nach dem ausdr\u00fccklichen Wortlaut weiterhin rechtlich m\u00f6glich war (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 05.01.2006, 3 UF 138\/05, Leitsatz und Rn 10). In dem vor dem LG Hamburg gef\u00fchrten Verfahren verneinte das Gericht ein Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens des Teils einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung, der die urspr\u00fcngliche Klageforderung \u00fcberstieg (vgl. LG Hamburg NJW-RR 1998, 1681 f.). Bez\u00fcglich dieses Teils der Gegenforderung war in dem Ausgangsprozess mit Blick auf \u00a7 322 Abs. 2 ZPO gerade keine der Rechtskraft f\u00e4hige Entscheidung ergangen. Bei dem vor dem BGH gef\u00fchrten Verfahren handelte es sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren, das keine materielle Rechtskraft entfalten kann (s. BGH NJW 1995, 2032 [2033]). Angesichts dessen setzt die Aufgabe der Ber\u00fchmung nach Auffassung der Kammer auch unter Ber\u00fccksichtigung der von den Parteien angef\u00fchrten Rechtsprechung nicht zwingend eine gerichtliche Entscheidung voraus, wenn die urspr\u00fcngliche Ber\u00fchmung in der Erhebung einer Leistungsklage liegt.<\/p>\n<p>Eine den geschilderten Anforderungen gen\u00fcgende Aufgabe der Ber\u00fchmung ist vorliegend erfolgt. Denn die Beklagte hat die bei dem Landgericht Mannheim erhobene Leistungsklage im M\u00e4rz 2009 \u2013 nach Aufforderung durch die Kl\u00e4ger unter Verweis auf ein angebliches Feststellungsinteresse \u2013 zur\u00fcckgenommen. Dies stellt nach Auffassung der Kammer eine ausreichende Abstandnahme von der urspr\u00fcnglichen Rechtsverfolgung dar. Zwar hat die Beklagte ihre R\u00fccknahme der Leistungsklage nicht begr\u00fcndet und auch keinen Verzicht bez\u00fcglich des dortigen Streitgegenstandes erkl\u00e4rt. Dies steht der Aufgabe des Ber\u00fchmens aber nicht entgegen. Denn bei der Klager\u00fccknahme handelt es sich um eine Prozesserkl\u00e4rung, die keiner Begr\u00fcndung bedarf.<br \/>\nAuch wenn dem in Anspruch Genommenen mit der Klager\u00fccknahme nicht der Grund der R\u00fccknahme mitgeteilt wird, so beinhaltet eine Klager\u00fccknahme bei objektiver und verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung die Erkl\u00e4rung, dass der Streitgegenstand auf der Grundlage, die im Zeitpunkt der Klager\u00fccknahme besteht, nicht weiter verfolgt werden soll. Deshalb droht eine erneute Inanspruchnahme in der Regel nur dann, wenn sich die Sachlage gegen\u00fcber der Sachlage bei Abgabe der R\u00fccknahmeerkl\u00e4rung ver\u00e4ndert. Daf\u00fcr ist hier nichts ersichtlich. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mehr hergestellt wird. Dar\u00fcber hinaus ist eine Klager\u00fccknahme f\u00fcr den Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich mit der Pflicht zur Kostentragung verbunden. Auch dies spricht daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger in der Regel vor der R\u00fccknahme der Klage deren Erfolgsaussichten pr\u00fcft und die Klage nur zur\u00fccknimmt, wenn er die Erfolgsaussichten als schlecht bewertet. Bei Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten stellt der Kl\u00e4ger zur Vermeidung der mit einer R\u00fccknahme verbundenen Kostenfolge grunds\u00e4tzlich auch \u00dcberlegungen dazu an, ob naheliegende M\u00f6glichkeiten zur Verbesserung seiner Rechtsposition \u2013 wie zum Beispiel eine (weitere) Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 gegeben und aussichtsreich sind. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Verfahren unstreitig geblieben ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<br \/>\nAuf Grundlage dieser Erw\u00e4gungen droht den Kl\u00e4gern jedenfalls im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber die Feststellungsklage mehr als 1 3\/4 Jahre nach der R\u00fccknahme der Leistungsklage keine gegenw\u00e4rtige Gefahr der Unsicherheit aus der urspr\u00fcnglichen Klageerhebung mehr. Die Kammer ist dabei der Ansicht, dass auch der Zeitablauf f\u00fcr das Vorliegen eines Feststellungsinteresses von Bedeutung ist. Dies ergibt sich daraus, dass eine gegenw\u00e4rtige Gefahr f\u00fcr die Rechtslage der Kl\u00e4gerseite bestehen muss.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDass die Beklagte auf die Aufforderung vom 08.09.2009 eine Verzichtserkl\u00e4rung h\u00e4tte abgeben k\u00f6nnen, wenn sie von der Rechtsverfolgung tats\u00e4chlich ernsthaft Abstand genommen hat, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Beklagte war zur Abgabe einer solchen Erkl\u00e4rung nicht verpflichtet. Den Kl\u00e4gern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Abgabe einer materiell-rechtlichen Verzichtserkl\u00e4rung zu. Auch besteht keine \u00c4u\u00dferungspflicht der Beklagten auf das Aufforderungsschreiben vom 08.09.2009. Eine solche Pflicht besteht insbesondere nicht nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben.<\/p>\n<p>Eine Treuepflicht zur \u00c4u\u00dferung ergibt sich nach Auffassung der Kammer nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die Kl\u00e4ger zuvor verklagt hatte. Denn schon die Klager\u00fccknahme beinhaltet grunds\u00e4tzlich die Erkl\u00e4rung, dass von der Rechtsverfolgung Abstand genommen wird. Dar\u00fcber hinaus ist die Situation bei einer Klager\u00fccknahme auch nicht mit der Situation in Abmahnf\u00e4llen vergleichbar, in denen den zu Recht Abgemahnten eine \u00c4u\u00dferungspflicht trifft. Denn die \u00c4u\u00dferungspflicht des zu Recht Abgemahnten ergibt sich aus dem durch die \u2013 bei einer begr\u00fcndeten Abmahnung immer vorliegenden \u2013 Rechtsverletzung begr\u00fcndeten Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien. An einem solchen Rechtsverh\u00e4ltnis fehlt es aber in der vorliegenden Konstellation.<\/p>\n<p>Auch aus der Argumentation der Beklagten mit der Standardessentialit\u00e4t im urspr\u00fcnglichen Verfahren folgt keine \u00c4u\u00dferungspflicht. Denn f\u00fcr die Beurteilung des Feststellungsinteresses kommt es allein darauf an, ob eine erneute Geltendmachung einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu erwarten ist. Daf\u00fcr sind konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Jedenfalls reicht die fr\u00fchere Argumentation mit der angeblichen Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents nicht aus. Dar\u00fcber hinaus begr\u00fcndet der Umstand, dass es sich bei dem Klagepatent \u2013 vermeintlich &#8211; um ein besonders wertvolles Schutzrecht der Beklagten handelt, keine die Beklagte treffende Verhaltenspflicht. F\u00fcr dieses Ergebnis spricht auch, dass die Beklagte ihre Verletzungsklage bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform trotz der vermeintlichen Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents, auf die sie sich zu diesem Zeitpunkt schon berufen hatte, und des angeblichen besonderen Wertes des Schutzrechtes zur\u00fcckgenommen hat. Dies steht in Einklang mit der Argumentation der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung, nach der sie bei Klageerhebung davon ausgegangen sei, dass der von dem Klagepatent betroffene Standard nur eine m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform kenne; dies h\u00e4tten die Kl\u00e4ger mit ihrer Klageerwiderung widerlegt, wonach mit dem Zeigeransatz und dem Trennzeichenansatz zwei verschiedene Ausf\u00fchrungsformen des Standards best\u00fcnden. Hinzu kommt, dass die Beklagte sich nach der Klageerwiderung der Kl\u00e4ger nicht mehr zu den technischen Gegebenheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie der angeblichen Verwirklichung der Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ge\u00e4u\u00dfert hat.<\/p>\n<p>Eine \u00c4u\u00dferungspflicht folgt auch nicht aus dem Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem vor der Kammer gef\u00fchrten Verfahren 4b O XXX\/08. Denn der dortige Ablauf ist mit dem Ablauf im hiesigen Verfahren nicht vergleichbar. Im hiesigen Verfahren hat die Beklagte die Klage vor dem Landgericht Mannheim auf Aufforderung der hiesigen Kl\u00e4ger, die sich insoweit auf ein angebliches Feststellungsinteresse beriefen, zur\u00fcckgenommen. Nachdem sie der ausdr\u00fccklichen Aufforderung der hiesigen Kl\u00e4ger nachgekommen war, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Sache auch f\u00fcr die Kl\u00e4ger beendet war. Denn eine \u00fcber die Klager\u00fccknahme hinausgehende Erkl\u00e4rung hatten die Kl\u00e4ger in ihrem Schriftsatz vom 12.03.2009 nicht gefordert. Nach der Klager\u00fccknahme hat die Beklagte keinerlei nach au\u00dfen tretenden Aktivit\u00e4ten zur Weiterverfolgung des urspr\u00fcnglichen Klagebegehrens mehr entwickelt. In dem Verfahren 4b O XXX\/08 lag die Sache anders. Dort hatte die hiesige Beklagte die Klage gegen (nur) einen von mehreren Beklagten zur\u00fcckgenommen und am gleichen Tage bei einem anderen Gericht anh\u00e4ngig gemacht. Entsprechend war sie nach dem Vortrag der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung in weiteren Parallelverfahren vorgegangen. Aus dem vorgeschilderten Vorgehen der Beklagten ergibt sich jedoch nicht, dass nach jeder Klager\u00fccknahme durch die hiesige Beklagte die Gefahr best\u00fcnde, dass sie noch Monate bzw. Jahre sp\u00e4ter die Beklagten des Ursprungsverfahrens aus dem gleichen Streitgegenstand erneut in Anspruch nehmen w\u00fcrde. Insbesondere war in den Parallelverfahren nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Beklagtenvortrag die Frage der Patentverletzung stets streitig. In dem der vorliegenden Klage vorangegangenen Verletzungsrechtsstreit hat die Beklagte hingegen nicht inhaltlich auf die Klageerwiderung geantwortet; auf die Verletzungsfrage ist sie nicht mehr eingegangen. Stattdessen hat sie die Klage zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die vorliegende Situation ist auch nicht mit der Situation in der von Kl\u00e4gerseite angef\u00fchrten Entscheidung des BGH vom 13.01.2010 (BGH NJW 2010, 1877 ff.) vergleichbar. Denn dort ging es um ein Feststellungsinteresse bez\u00fcglich in einem Mietvertrag enthaltener Bestimmungen \u00fcber Verpflichtungen zur Durchf\u00fchrung von Sch\u00f6nheitsreparaturen. Zwischen den dortigen Parteien bestand Einigkeit, dass das Mietverh\u00e4ltnis zum 31.07.2006 endete; der dortige Kl\u00e4ger war der Auffassung, dass die im Mietvertrag enthaltene Verpflichtung zur Durchf\u00fchrung von Sch\u00f6nheitsreparaturen unwirksam sei und forderte den dortigen Beklagten im April und Mai 2006 zur diesbez\u00fcglichen \u00c4u\u00dferung auf (vgl. BGH NJW 2010, 1877 [1878 f.]). In diesem von dem BGH entschiedenen Fall weicht die Interessenlage erheblich von jener der Parteien in dem hiesigen Verfahren ab. Zun\u00e4chst waren in dem von dem BGH entschiedenen Verfahren die Parteien durch ein Dauerschuldverh\u00e4ltnis in Form eines Mietvertrages miteinander verbunden. Dieser stellt ein Rechtsverh\u00e4ltnis dar, aus dem sich Treuepflichten ergeben k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus musste der Kl\u00e4ger die Wohnung zum Ende des Mietverh\u00e4ltnisses zur\u00fcckgeben. Vor diesem Hintergrund durfte der dortige Kl\u00e4ger von dem Beklagten eine \u00c4u\u00dferung dazu erwarten, in welchem Zustand er die Wohnung zu \u00fcbergeben hat, um entweder diesen Zustand zum Ende des Mietverh\u00e4ltnisses herzustellen oder bewusst das Risiko einzugehen, dass er entgegen seiner Rechtsauffassung zur Durchf\u00fchrung von Sch\u00f6nheitsreparaturen verpflichtet war.<\/p>\n<p>Da zwischen den Parteien kein Rechtsverh\u00e4ltnis besteht, aus dem sich eine Treuepflicht der Beklagten zur \u00c4u\u00dferung ergeben k\u00f6nnte, ist es ohne Belang, ob die Kl\u00e4ger R\u00fcckstellungen gebildet haben oder bilden mussten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNachdem in der vorbehaltlosen Klager\u00fccknahme eine Aufgabe der urspr\u00fcnglichen Ber\u00fchmung liegt und auch keine \u00c4u\u00dferungspflicht der Beklagten auf das Aufforderungsschreiben der Kl\u00e4ger vom 08.09.2009 bestand, ist entscheidend, ob in dem der Klager\u00fccknahme nachfolgenden Verhalten der Beklagten eine Ber\u00fchmung bez\u00fcglich des Streitgegenstandes liegt. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Nach Klager\u00fccknahme hat die Beklagte kein Verhalten mehr gezeigt, das objektiv darauf schlie\u00dfen lie\u00dfe, dass sie den Gegenstand der urspr\u00fcnglichen Leistungsklage erneut gegen die Kl\u00e4ger geltend machen wollte.<\/p>\n<p>Ein Ber\u00fchmen muss nicht ausdr\u00fccklich geschehen; ein blo\u00dfes Schweigen oder passives Verhalten gen\u00fcgt jedoch nicht, wenn nicht der Gegner nach Treu und Glauben zur Abgabe einer Erkl\u00e4rung verpflichtet ist (BGH NJW 1995, 2032 [2033]). Nach den obigen Ausf\u00fchrungen bestand eine Pflicht der Beklagten zur Abgabe einer Erkl\u00e4rung auf das Aufforderungsschreiben vom 08.09.2009 nicht. Ein ausdr\u00fcckliches oder konkludentes Ber\u00fchmen der Beklagten nach Klager\u00fccknahme liegt nicht vor. Es ergibt sich auch nicht aus anderen Gesichtspunkten als dem Schweigen auf das Aufforderungsschreiben.<br \/>\nAnhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte den Anspruch auch nach Klager\u00fccknahme weiterverfolgen wollte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht aus der Verteidigung des Klagepatents im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens. Die Verteidigung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren trifft keine Aussage dar\u00fcber, ob ein Vorgehen der Beklagten gegen eine bestimmte angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu erwarten ist. Naturgem\u00e4\u00df hat die Beklagte ein Interesse daran, aus ihr zustehenden Schutzrechten Lizenzeinnahmen zu erzielen. Daf\u00fcr, dass sie gerade im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Lizenzeinnahmen aus dem Klagepatent erzielen wollen w\u00fcrde, ist nichts ersichtlich. Die von den Kl\u00e4gern in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Listen (Anlagen K 11 und K 12) f\u00fchren zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen stammen sie aus Gerichtsverfahren, an denen die Beklagte nicht als Partei beteiligt war. Zum anderen treffen sie keine Aussage bez\u00fcglich einer bestimmten, insbesondere nicht der hier streitgegenst\u00e4ndlichen, angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Im Hinblick auf die streitgegenst\u00e4ndliche angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist weiter zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte, nachdem sie sich selbst auf die vermeintliche Standardessentialit\u00e4t berufen hatte, die Verletzungsklage dennoch zur\u00fcckgenommen hat. Auch dass die Beklagte in andere Patente betreffenden Nichtigkeitsverfahren zum Abschluss von Vergleichen bereit war, trifft keine Aussage dar\u00fcber, ob sie beabsichtigt, aus dem Klagepatent gegen eine bestimmte angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorzugehen.<\/p>\n<p>Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Klagepatent f\u00fcr die Beklagte um ein \u2013angeblich &#8211; besonders wertvolles Schutzrecht handelt, ergibt sich keine Aufrechterhaltung der urspr\u00fcnglichen Anspruchsber\u00fchmung Denn die &#8211; zu Gunsten der Kl\u00e4ger unterstellte &#8211; Einordnung des Klagepatents als wertvoll \u00e4ndert nichts daran, dass die Beklagte die urspr\u00fcngliche Klage einschr\u00e4nkungslos zur\u00fcckgenommen und damit bez\u00fcglich der hier streitgegenst\u00e4ndlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Ausdruck gebracht hat, dass auf der im Zeitpunkt der Klager\u00fccknahme bestehenden Grundlage eine Inanspruchnahme nicht beabsichtigt ist.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4ger vom 11.02.2011 bietet keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung. Das dortige Vorbringen ist nicht zu ber\u00fccksichtigen, \u00a7 296a ZPO.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.250.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1617 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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