{"id":1655,"date":"2011-03-24T17:00:46","date_gmt":"2011-03-24T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1655"},"modified":"2016-04-22T10:50:30","modified_gmt":"2016-04-22T10:50:30","slug":"4b-o-19009-fleisch-zerkleinerer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1655","title":{"rendered":"4b O 190\/09 &#8211; Fleisch-Zerkleinerer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1596<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. M\u00e4rz 2011, Az. 4b O 190\/09<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4803\">2 U 36\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des EuB\u00e4ischen Patents EP 1 237 XXX B1 (Anlage K 5, im Folgenden: Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 15.12.1999 am 05.12.2000 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 11.09.2002, die Erteilung des Klagepatents am 24.09.2003 ver\u00f6ffentlicht. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt unter anderem die Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Zerkleinern eines Zerkleinerungsgutes. Patentanspruch 1 hat folgenden Inhalt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Zerkleinern eines Zerkleinerungsgutes, insbesondere f\u00fcr die fleischverarbeitende Industrie, mit zwei aus jeweils einer Lochplatte (9.1, 9.3) und einem davor rotierenden Schneidkopf (10.1, 10.3) mit Schneidklingen (11.1, 11.3) bestehenden Schneids\u00e4tzen (A, C) mit einstellbarem Spalt zwischen der jeweiligen Lochplatte (9.1, 9.3) und den Schneidklingen (11.1, 11.3) des Schneidkopfes (10.1, 10.3), wobei die Lochplatten (9.1, 9.3) gegen Anschl\u00e4ge (20.1, 20.3) innerhalb eines gemeinsamen Stellk\u00f6rpers (13) gehalten sind, der axial gegen\u00fcber den unverstellbar angeordneten Schneidk\u00f6pfen (10.1, 10.3) verstellbar gelagert ist und die Lochplatten (9.1, 9.3) gemeinsam in ihrem Abstand zum zugeh\u00f6rigen Schneidkopf verstellt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass zwischen den beiden Lochplatten (9.1, 9.3) zumindest ein weiterer Schneidsatz (B, D) angeordnet ist, bei dem sich die Lochplatte (9.2, 9.4) gegen\u00fcber den benachbarten Lochplatten (9.1, 9.3) \u00fcber Distanzringe (21.2, 21.3, 21.4) abst\u00fctzt und zumindest ein Distanzring (21.2, 21.4) an einer Ringschulter (25.2, 25.4) in dem Stellk\u00f6rper (13.1, 13.4) anliegt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen. Figur 1 zeigt einen teilweise dargestellten L\u00e4ngsschnitt durch einen Zerkleinerungsbereich einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zum Zerkleinern des Zerkleinerungsgutes, Figuren 2 und 3 zeigen L\u00e4ngsschnitte durch weitere Ausf\u00fchrungsbeispiele von Zerkleinerungsbereichen von Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Figur 1:<\/p>\n<p>Die Beklagte, eine Gesellschaft \u00f6sterreichischen Rechts mit Sitz in \u00d6sterreich, stellt eine Vorrichtung zum Zerkleinern eines Zerkleinerungsgutes mit dem Namen \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) her und vertreibt diese. Im Bmagazin k\u00fcndigte die Beklagte an, die vorgenannte Zerkleinerungsvorrichtung auf der Messe C 2009 in D erstmals auszustellen. Aufbau und Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergeben sich aus den Anlagen K 21 bis K 31, insbesondere aus dem als Anlage K 21 vorgelegten Prospekt, dem vergr\u00f6\u00dfert dargestellten Explosionsbild (Anlage K 24) sowie aus der Offenlegungsschrift DE 10 2009 020 XXX A1 (Anlage K 23), nach der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform konstruiert ist. Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist insbesondere der seitens der Beklagten als Anlage B 7 zur Akte gereichten kolorierten Schnittzeichnung der Figur 1 der vorgenannten Offenlegungsschrift zu entnehmen, von der nachfolgend eine (in schwarz-wei\u00df gehaltene, verkleinerte) Kopie eingef\u00fcgt wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.11.2010 weitere kolorierte Schnittzeichnungen zur Akte gereicht, von denen die mit der \u00dcberschrift \u201eVerletzung E\u201c versehene Zeichnung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigt.<\/p>\n<p>Mit als Anlage K 11 in Kopie zur Akte gereichten anwaltlichen Schreiben vom 06.03.2009 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte ab und forderte sie unter Fristsetzung bis 11.03.2009 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. Dies verweigerte die Beklagte. Die Kl\u00e4gerin bringt insoweit au\u00dfergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 1.428,95 \u20ac in Ansatz. Wegen der Berechnung wird auf die Ausf\u00fchrungen in der Klageschrift (Bl. 7 GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie verwirkliche die Merkmale des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents teils in \u00e4quivalenter, teils in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise. Durch den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde zum Einen ein exaktes Ausrichten der Schneidk\u00f6pfe auf die Lochplatten, zum Anderen ein erleichterter Zusammenbau erm\u00f6glicht. Zur \u00e4quivalenten Benutzung ist die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beinhalte, soweit nicht die Lochplatten, sondern die Schneidk\u00f6pfe axial verschiebbar seien, lediglich eine kinematische Umkehr der Lehre des Klagepatents. Soweit das Klagepatent die Fixierung der Lochplatten in einem gemeinsamen Stellk\u00f6rper vorsehe, seien die drei Geh\u00e4useringe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Austauschmittel; nach dem Klagepatent sei nicht erforderlich, dass ein gemeinsamer Stellk\u00f6rper einst\u00fcckig ausgepr\u00e4gt sei; angesichts der kinematischen Umkehr k\u00f6nnten die Lochplatten auch in den (axial unverstellbaren) Geh\u00e4useringen gelagert sein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint weiter, die in dem Klagepatent vorgesehene Ringschulter diene im Zusammenwirken mit den Spannringen der Arretierung der Distanzringe sowie deren Festlegung immer an einer exakt vorbestimmten Stelle, und zwar unabh\u00e4ngig von der Dicke der Lochplatten. Dadurch f\u00fchre die Ringschulter auch zu einer Entkopplung der einzelnen Bauteile untereinander. Insgesamt erleichtere sie den Zusammenbau des Schneidbereiches auch nach mehrmaligem Auseinandernehmen und Zusammenbauen, da immer die gew\u00fcnschten definierten Abst\u00e4nde eingehalten w\u00fcrden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellten die Bajonettausnehmungen des Geh\u00e4userings jeweils eine Ringschulter dar, w\u00e4hrend die Bajonettringe als Distanzringe anzusehen seien.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, sowohl nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch als auch nach dem Klagepatent m\u00fcsse eine Ringschulter sich nicht notwendigerweise durch einen umlaufenden kreiszylindrischen Vorsprung auszeichnen; sie k\u00f6nne auch in der Ausbildung eines Schulterabschnitts mit radialer Ausrichtung bestehen.<\/p>\n<p>Nach Modifikation der urspr\u00fcnglich angek\u00fcndigten Antr\u00e4ge beantragt die Kl\u00e4gerin nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Zerkleinern eines Zerkleinerungsgutes mit zwei aus jeweils einer Lochplatte und einem davor rotierenden Schneidkopf mit Schneidklingen bestehenden Schneids\u00e4tzen mit einstellbarem Spalt zwischen der jeweiligen Lochplatte und den Schneidklingen des Schneidkopfes, wobei die Lochplatten jeweils gegen einen Anschlag in einem Geh\u00e4usering gehalten sind und wobei die Schneidk\u00f6pfe gegen\u00fcber den unverstellbar angeordneten Lochplatten axial verstellbar gelagert sind und ein Stellk\u00f6rper die Schneidk\u00f6pfe gemeinsam in ihrem Abstand zur zugeh\u00f6rigen Lochplatte verstellt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen zwischen den beiden Lochplatten zumindest ein weiterer Schneidsatz angeordnet ist, bei dem sich die Lochplatte gegen\u00fcber den benachbarten Lochplatten \u00fcber Distanzringe abst\u00fctzt und zumindest ein Distanzring an einer Ringschulter in dem Geh\u00e4usering anliegt;<\/p>\n<p>2. ihr \u00fcber den Umfang der vorstehend zu 1. bezeichneten und seit dem 11.10.2002 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu e. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 24.10.2003 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a. und b. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>II. festzustellen,<br \/>\n1. dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Kl\u00e4gerin) f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten und vom 11.10.2002 bis zum 23.10.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter I.1. bezeichneten, seit dem 24.10.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie meint, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei ein Spalt zwischen Lochplatte und Schneidklingen\/Schneidk\u00f6pfen nicht einstellbar, da die Schneidk\u00f6pfe nur mit Druck in einer Richtung beaufschlagt werden k\u00f6nnten; die Aus\u00fcbung von Zug auf die Schneidk\u00f6pfe sei hingegen nicht m\u00f6glich, da diese untereinander entkoppelt seien. Auch erfordere die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Verstellung des Spaltes w\u00e4hrend des Betriebes, da die Einhaltung eines konstanten Spaltes bei unver\u00e4nderter Einstellung \u00fcber die Beaufschlagung mit einem immer gleichbleibenden Druck gew\u00e4hrleistet werde. Sie behauptet, im Betriebszustand w\u00fcrde auf die Schneidk\u00f6pfe immer ein Beaufschlagungsdruck ausge\u00fcbt, der \u00fcber dem Produktdruck liege, weshalb die Schneidklingen im Betriebszustand immer an den Lochplatten anl\u00e4gen.<\/p>\n<p>Weiter ist die Beklagte der Ansicht, die Bajonettausnehmungen der Geh\u00e4useringe stellten keine Ringschultern im Sinne des Klagepatents dar. Nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch zeichne sich eine Ringschulter durch einen umlaufenden kreiszylindrischen Vorsprung aus. Sie ist der Ansicht, auch das Klagepatent ginge von diesem Verst\u00e4ndnis einer Ringschulter aus. Danach sei eine patentgem\u00e4\u00dfe Ringschulter nur gegeben, wenn diese zur Aufnahme von gegen die Durchflussrichtung des Zerkleinerungsgutes wirkenden Kr\u00e4ften geeignet sei und zu einer Verj\u00fcngung des Zerkleinerungsbereiches f\u00fchre; beides sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist dar\u00fcber hinaus der Auffassung, die Anordnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stelle keine blo\u00dfe kinematische Umkehr der Lehre des Klagepatents dar; die L\u00f6sung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei konstruktiv viel aufw\u00e4ndiger als die des Klagepatents und folge anderen Prinzipien. Zudem stelle die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch keine gleichwertige L\u00f6sung des dem Klagepatent zugrunde liegenden Problems dar, da sie sich nicht am Sinngehalt des Anspruchs 1 des Klagepatents orientiere. F\u00fcr den Fachmann habe die L\u00f6sung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Priorit\u00e4tszeitpunkt auch deshalb nicht nahegelegen bzw. sei von ihm nicht als gleichwirkend und gleichwertig auffindbar gewesen, weil \u201eLochplatten\u201c und \u201eSchneidk\u00f6pfe\u201c des Patentanspruchs 1 nicht durchg\u00e4ngig, sondern nur teilweise untereinander ausgetauscht worden seien.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung (\u00a7 139 Abs. 1 PatG), Schadensersatz (\u00a7 139 Abs. 2 PatG), Auskunft (\u00a7 140 b Abs. 1 und 3 PatG) und Rechnungslegung (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB) nicht zu. Alle genannten Anspr\u00fcche setzen eine Patentbenutzung im Sinne von \u00a7 9 PatG voraus. Daran fehlt es vorliegend. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents weder in wortsinngem\u00e4\u00dfer noch in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Zerkleinern eines Zerkleinerungsgutes, insbesondere f\u00fcr die fleischverarbeitende Industrie, mit zwei aus jeweils einer Lochplatte und einem davor rotierenden Schneidkopf mit Schneidklingen bestehenden Schneids\u00e4tzen mit einstellbarem Spalt zwischen der jeweiligen Lochplatte und den Schneidklingen des Schneidkopfes, wobei die Lochplatten gegen Anschl\u00e4ge innerhalb eines gemeinsamen Stellk\u00f6rpers gehalten sind, der axial gegen\u00fcber den unverstellbar angeordneten Schneidk\u00f6pfen verstellbar gelagert ist und die Lochplatten gemeinsam in ihrem Abstand zum zugeh\u00f6rigen Schneidkopf verstellt.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist, wie das Klagepatent ausf\u00fchrt, aus der DE 17 57 XXX A eine Maschine zum Zerkleinern von Fleisch mit einem Siebk\u00f6rper und durch Fliehkraft daran anpressbaren, rotierenden Schneidmessern bekannt. Bei Stillstand der Maschine sind die Messer von der Lochplatte abgehoben. Wird jedoch eine Welle f\u00fcr das Messer angetrieben, so werden \u00fcber den Fliehkraftregler die Messer gegen die Lochplatte gedr\u00fcckt. Es ist daher m\u00f6glich, durch Wahl der Drehzahl den Anpressdruck der Messer auf die Lochscheibe zu regeln. Als bekannt beschreibt das Klagepatent ferner aus der CH 489 XXX A eine Fleischzerkleinerungsmaschine, bei der in einem zylindrischen Geh\u00e4use mit Abstand voneinander drei Lochscheiben angeordnet sind, deren Bohrungen in F\u00f6rderrichtung des Zerkleinerungsgutes bei zunehmender Anzahl abnehmenden Durchmesser besitzen. Schlie\u00dflich verweist das Klagepatent auf die DE 39 15 XXX A1, aus der eine Vorrichtung zum Zerkleinern von Zerkleinerungsgut bekannt ist. Das Klagepatent gibt an, eine Vorrichtung nach dieser Druckschrift habe erhebliche Vorteile, was die Verstellbarkeit der Lochplatten und der Schneidklingen anbelange. Dadurch werde die Qualit\u00e4t des Zerkleinerungsverfahrens wesentlich verbessert.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des Standes der Technik formuliert das Klagepatent es als seine Aufgabe, den Zerkleinerungs- und auch Emulgationsgrad der Vorrichtung nochmals zu verbessern und den Zusammenbau zu erleichtern (Anlage K 5, Absatz [0005]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung zum Zerkleinern eines Zerkleinerungsgutes gem\u00e4\u00df des Patentanspruchs zu 1 des Klagepatents vor, der wie folgt gegliedert werden kann:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Zerkleinern eines Zerkleinerungsgutes, insbesondere f\u00fcr die fleischverarbeitende Industrie<\/p>\n<p>1. mit zwei Schneids\u00e4tzen (A, C), wobei<br \/>\na. jeder Schneidsatz aus jeweils einer Lochplatte (9.1, 9.3) und einem davor rotierenden Schneidkopf (10., 10.3) mit Schneidklingen (11.1, 11.3) besteht und<br \/>\nb. ein Spalt zwischen der jeweiligen Lochplatte (9.1, 9.3) und den Schneidklingen (11.1, 11.3) des Schneidkopfes (10., 10.3) einstellbar ist,<\/p>\n<p>2. wobei die Lochplatten (9.1, 9.3) gegen Anschl\u00e4ge (20.1, 20.3) innerhalb eines gemeinsamen Stellk\u00f6rpers (13) gehalten sind,<\/p>\n<p>3. der axial gegen\u00fcber den unverstellbar angeordneten Schneidk\u00f6pfen (10.1, 10.3) verstellbar gelagert ist<\/p>\n<p>4. und die Lochplatten (9.1, 9.3) gemeinsam in ihrem Abstand zum zugeh\u00f6rigen Schneidkopf verstellt,<\/p>\n<p>5. wobei zwischen den Lochplatten (9.1, 9.3) zumindest ein weiterer Schneidsatz (B, D) angeordnet ist,<\/p>\n<p>6. bei dem sich die Lochplatte (9.2, 9.4) gegen\u00fcber den benachbarten Lochplatten (9.1, 9.3) \u00fcber Distanzringe (21.2, 21.3, 21.4) abst\u00fctzt<\/p>\n<p>7. und zumindest ein Distanzring (21.2, 21.4) an einer Ringschulter (25.2, 25.4) in dem Stellk\u00f6rper (13.1, 13.4) anliegt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents weder in wortsinngem\u00e4\u00dfer noch in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1.a. und 5 der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht jedenfalls von Merkmalen 2 bis 4 der vorstehenden Merkmalsgliederung weder in wortsinngem\u00e4\u00dfer noch in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch. Danach sind die Lochplatten gegen Anschl\u00e4ge innerhalb eines gemeinsamen Stellk\u00f6rpers gehalten (Merkmal 2), der axial gegen\u00fcber den unverstellbar angeordneten Schneidk\u00f6pfen verstellbar gelagert ist (Merkmal 3) und die Lochplatten gemeinsam in ihrem Abstand zum zugeh\u00f6rigen Schneidkopf verstellt (Merkmal 4).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 sind die Lochplatten in dem Stellk\u00f6rper festgelegt, w\u00e4hrend der Stellk\u00f6rper in axialer Richtung beweglich ist, so dass die Lochplatten im Verh\u00e4ltnis zu den Schneidk\u00f6pfen in axialer Richtung bewegt werden k\u00f6nnen. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Gegensatz dazu unstreitig \u00fcber unverstellbar angebrachte Lochplatten und axial verschiebbare Schneidklingen\/Schneidk\u00f6pfe verf\u00fcgt, gehen die Parteien zu Recht \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 2 bis 4 nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale 2 bis 4 der Merkmalsgliederung auch nicht in \u00e4quivalenter Weise. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt insoweit keine schlichte kinematische Umkehr der Lehre des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2002, 511 (512) \u2013 Kunstoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 515 (518) \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519 (521) \u2013 Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527 (529) \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2007, 410 (415 f.) \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758 (760) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2007, 959 (961) \u2013 Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t; s. auch Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 14 Rn 58).<\/p>\n<p>Selbst wenn zu Gunsten der Kl\u00e4gerin Gleichwirkung und Naheliegen unterstellt werden, fehlt es jedenfalls an der Gleichwertigkeit. Erforderlich ist hiernach, dass diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich seine \u00dcberlegungen an der Patentschrift orientieren, wobei sich aus einer objektiven Betrachtung des Schutzrechts eine engere Anspruchsfassung ergeben kann, als dies nach dem technischen Gehalt der Erfindung und gegen\u00fcber dem Stand der Technik geboten w\u00e4re (K\u00fchnen \/ Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 51). Der Patentinhaber ist an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 (512 f.) \u2013 Kunststoffrohrteil). Es reicht auch nicht aus, die Gleichwertigkeit isoliert f\u00fcr das abgewandelte Mittel festzustellen; vielmehr muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer f\u00fcr die Merkmalverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige L\u00f6sung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 (961) \u2013 Pumpeneinrichtung). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nAls technischen Sinn und Zweck der Merkmale 2 bis 4 des Anspruchs 1 des Klagepatents erkennt der Fachmann, die Erm\u00f6glichung der Einstellung eines Spaltes zwischen Lochplatten und Schneidk\u00f6pfen. Dies entnimmt er zun\u00e4chst dem Merkmal 4, nach dem der Stellk\u00f6rper die Lochplatten gemeinsam in ihrem Abstand zum zugeh\u00f6rigen Schneidkopf verstellt. Best\u00e4rkt wird der Fachmann in diesem Verst\u00e4ndnis durch die Abs\u00e4tze [0020] und [0032], die erl\u00e4utern, dass durch eine Bewegung des Stellk\u00f6rpers entlang der L\u00e4ngsachse der Abstand zwischen jeweiligem Schneidkopf und Lochplatte verstellt werden kann. Er erkennt \u2013 wie in Absatz [0032] der Klagepatentschrift dargestellt \u2013, dass die Verstellung des Abstandes zwischen Schneidklingen und Lochplatten erforderlich ist, wenn festgestellt wird, dass die T\u00e4tigkeit zwischen Schneidklingen und Lochplatten nicht mehr optimal ist. Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift, dass es dazu aufgrund folgender Umst\u00e4nde kommt:<\/p>\n<p>Befindet sich das Zerkleinerungsgut im Geh\u00e4use und dreht der auf der Hauptmotorwelle festgelegte Schneidkopf, so dr\u00fcckt er das Produkt durch die Lochplatte bei gleichzeitigem Schneiden. Dabei wirken hohe Kr\u00e4fte auf den Schneidkopf und somit auch auf die Welle. Diese Kr\u00e4fte bewirken, dass die Welle zur\u00fcckgedr\u00fcckt wird (Anlage K 5, Absatz [0014]). Dies f\u00fchrt zu einem Spalt zwischen Lochplatte und Schneidklinge, dessen Gr\u00f6\u00dfe unter anderem von der Art des Zerkleinerungsguts und dem gew\u00fcnschten Zerkleinerungs- und Emulgationsgrad abh\u00e4ngt, wobei es, wie sich aus Absatz [0032] des Klagepatents ergibt, jeweils einen bestimmten Abstand zwischen Lochplatte und Schneidkopf gibt, der eine optimale T\u00e4tigkeit der Vorrichtung gew\u00e4hrleistet, wobei das Klagepatent auf einen solchen Abstand nicht beschr\u00e4nkt ist. Da es w\u00e4hrend des Betriebs der Vorrichtung zu einem Abrieb kommt, kann sich der zu Beginn des Zerkleinerungsvorgangs eingestellte Abstand ver\u00e4ndern, was dazu f\u00fchrt, dass die T\u00e4tigkeit zwischen Schneidklingen und Lochplatten nicht mehr optimal ist. Dies ergibt sich nicht nur aus Absatz [0032] des Klagepatents, sondern auch aus der als Stand der Technik gew\u00fcrdigten DE 39 15 XXX (Anlage B 1, insbesondere Spalte 1, Zeilen 32 ff., 47 ff., 64 ff., Spalte 2 Zeilen 17 ff., 44 ff.). Dar\u00fcber hinaus haben die Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbereinstimmend erkl\u00e4rt, die patentgem\u00e4\u00dfe Einstellbarkeit des Spaltes habe vor allem den Hintergrund, dass wegen der im Betrieb auftretenden Abnutzung ein Nachf\u00fchren der Lochplatten notwendig sei. Dies erkennt der Fachmann bei Lekt\u00fcre der Klagepatentschrift.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAls Austauschmittel f\u00fcr den in Merkmal 2 vorgesehenen gemeinsamen Stellk\u00f6rper benennt die Kl\u00e4gerin die Geh\u00e4useringe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Bez\u00fcglich der Merkmale 3 und 4 seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jeweils Schneidk\u00f6pfe und Lochplatten vertauscht. Soweit sich aus Merkmal 4 ergebe, dass die Verstellung des Abstandes durch den gemeinsamen Stellk\u00f6rper erfolge, stelle die Stellh\u00fclse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen solchen Stellk\u00f6rper dar.<\/p>\n<p>Auch bei Unterstellung, dass die Anordnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit feststehenden Lochplatten und axial verschiebbaren Schneidk\u00f6pfen objektiv die gleiche Wirkung erzielt, wie eine Vorrichtung mit den Merkmalen 2 bis 4 der Merkmalsgliederung und diese L\u00f6sung f\u00fcr den Fachmann naheliegend war, sind die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der Abwandlung zu gelangen, nicht derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung als der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>Zwar offenbart die im Stand der Technik bekannte und vom Klagepatent auf dem Deckblatt erw\u00e4hnte DE 92 06 XXX dem Fachmann die M\u00f6glichkeit axial verschiebbarer Schneidk\u00f6pfe (vgl. Anlage K 23, Absatz [0002]). Die L\u00f6sung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geht aber \u00fcber den blo\u00dfen Austausch von axial verschiebbaren Lochplatten gegen axial verschiebbare Schneidk\u00f6pfe indes hinaus. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind Lochplatten und Schneidk\u00f6pfe nicht durchgehend untereinander ausgetauscht. In den Merkmalen 2 bis 4 der Merkmalsgliederung, die sich auf die Art und Weise der Einstellbarkeit des Abstandes zwischen Lochplatten und Schneidk\u00f6pfen beziehen, sind nur in den Merkmalen 3 und 4 Schneidk\u00f6pfe und Lochplatten untereinander ausgetauscht, w\u00e4hrend bez\u00fcglich des Merkmals 2 kein solcher Austausch erfolgt. Inwieweit das Klagepatent dem Fachmann Anlass zu einem solchen teilweisen Austausch geben sollte, ist auf Grundlage des Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch keine durchgehende Verwendung der Geh\u00e4useringe als Austauschmittel f\u00fcr den gemeinsamen Stellk\u00f6rper vorliegt. Wie auch die Kl\u00e4gerin geltend macht, werden die Aufgaben, die dem Stellk\u00f6rper nach dem Klagepatent zugeschrieben werden, n\u00e4mlich Festlegung der Lochplatten in dem Stellk\u00f6rper (Merkmal 2) und gemeinsame Verstellung des Abstandes von jeweiliger Lochplatte zum zugeh\u00f6rigen Schneidkopf (Merkmal 4) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform teilweise durch die Geh\u00e4useringe (Festlegung der Lochplatten (Merkmal 2)) und teilweise durch die Stellh\u00fclse (Verstellung des Abstandes von Lochplatte zu Schneidkopf (Merkmal 4)) erf\u00fcllt. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, inwieweit das Klagepatent dem Fachmann Veranlassung geben sollte, den gemeinsamen Stellk\u00f6rper teilweise durch feststehende Geh\u00e4useringe zu ersetzen und teilweise zur Erf\u00fcllung des technischen Sinns und Zwecks des Stellk\u00f6rpers eine Stellh\u00fclse vorzusehen. Auch ist nicht erkennbar, welchen Anlass das Klagepatent dem Fachmann zur Verlegung des Anschlages der Lochplatten aus dem axial verschiebbaren Stellk\u00f6rper in die feststehenden Geh\u00e4useringe geben sollte. Dass \u2013 wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt hat \u2013 sich der teilweise Austausch von Lochplatten und Schneidk\u00f6pfen bzw. die Aufteilung des patentgem\u00e4\u00dfen gemeinsamen Stellk\u00f6rpers in zwei Bauteile f\u00fcr den Fachmann aus der Umkehr der Bewegungsabl\u00e4ufe automatisch ergeben w\u00fcrde, vermag die Kammer nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Dagegen, dass der Fachmann den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als gleichwertige L\u00f6sung des dem Klagepatent zu Grunde liegenden Problems erkennt, spricht auch, dass \u2013 bei zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellter Einordnung der Bajonettringe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Distanzringe und der Bajonettausnehmungen als Ringschultern \u2013 die Ringschulter von dem axial verschiebbaren Stellk\u00f6rper in die feststehenden Geh\u00e4useringe verlegt wird (Merkmal 7). Auch insoweit ist auf Grundlage des vorgetragenen Sachstandes nicht ersichtlich, inwieweit der Fachmann nach dem Klagepatent Veranlassung zu einem solchen Vorgehen gehabt haben sollte.<\/p>\n<p>Angesichts dieser Umst\u00e4nde stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch keine schlichte kinematische Umkehr der Lehre des Klagepatents dar. Unter einer kinematischen Umkehr versteht man die Umkehr der Bewegung infolge des Wechsels des Beobachtungsorts \u2013 aus dem ruhenden Glied wird ein feststehendes Glied, aus dem feststehenden Glied wird ein ruhendes Glied (BGH GRUR 1964, 669 \u2013 Abtastnadel f\u00fcr eine Steckverbindung; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 01.10.2009, I-2 U 82\/08, BeckRS 2010, 22209; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.03.2008, I-2 U 75\/06, BeckRS 2010, 21190; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.06.2003, I-2 U 4\/01, BeckRS 2008, 02517; Benkard\/Scharen, PatG, 10. Auflage 2006, \u00a7 14 Rn 104 m.w.N.). Dies ist nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gerade nicht der Fall, da sie sich nicht auf einen Austausch der axialen Verschiebbarkeit von Lochplatten und Schneidk\u00f6pfen beschr\u00e4nkt. Denn sie teilt den patentgem\u00e4\u00dfen gemeinsamen Stellk\u00f6rper in zwei Bauteile, n\u00e4mlich in Geh\u00e4useringe und Stellh\u00fclse auf, und verlegt zus\u00e4tzlich den Anschlag der Lochplatten aus dem axial verschiebbaren Stellk\u00f6rper in die feststehenden Geh\u00e4useringe.<\/p>\n<p>Angesichts der fehlenden Verwirklichung der Merkmale 2 bis 4 bedarf es keiner Er\u00f6rterung der weiteren zwischen den Parteien streitigen Merkmale.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 300.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1596 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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