{"id":1653,"date":"2011-10-15T17:00:54","date_gmt":"2011-10-15T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1653"},"modified":"2016-04-22T10:49:32","modified_gmt":"2016-04-22T10:49:32","slug":"4b-o-1910-schaelzentrifuge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1653","title":{"rendered":"4b O 19\/10 &#8211; Sch\u00e4lzentrifuge"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1758<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Oktober 2011, Az. 4b O 19\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert betr\u00e4gt<\/p>\n<p>&#8211; bis einschlie\u00dflich 20.9.2011: EUR 500.000;<br \/>\n&#8211; danach: EUR 475.000.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte Anspr\u00fcche wegen Verletzung des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten Europ\u00e4ischen Patents EP 1 228 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: \u201eKlagepatent\u201c), das eine Priorit\u00e4t vom 1.2.2001 aus der DE 10104XXX beansprucht, geltend. Die am 1.2.2002 erfolgte Anmeldung des Klagepatents wurde am 7.8.2002, die Erteilung des Klagepatents am 3.11.2004 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet ohne Bezugszeichen:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Absch\u00e4len und Austragen eines Feststoffkuchens von der Innenwand einer Zentrifugentrommel mit einer R\u00e4umvorrichtung und einem auf der R\u00e4umvorrichtung montierten Sch\u00e4lmesser und einem Austragsorgan mit einer Zufuhr\u00f6ffnung f\u00fcr abgesch\u00e4lte Feststoffe, wobei die R\u00e4umvorrichtung zwischen einer Ruheposition und einer Sch\u00e4lposition bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die R\u00e4umvorrichtung einschlie\u00dflich Sch\u00e4lmesser in der Ruheposition die Zufuhr\u00f6ffnung des Austragsorgans abdeckt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 der Klagepatentschrift verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand einer schematischen Seitenansicht auf den Trommelmantel 1 einer Zentrifugentrommel.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in Deutschland Sch\u00e4lzentrifugen unter der Bezeichnung \u201eA\u201c bzw. \u201eB\u201c (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c; vgl. die Ausdrucke aus dem Online-Angebot der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 4). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde auf der Messe C 2009 in D ausgestellt. Die Ausgestaltung der R\u00e4umvorrichtung ergibt sich aus der nachfolgend eingeblendeten Fotografie, die einem vorgerichtlichen Schreiben der Beklagtenanw\u00e4lte beigef\u00fcgt war (Anlage K 5, in die die Kl\u00e4gervertreter handschriftlich Bezeichnungen eingef\u00fcgt haben). In diesem Schreiben f\u00fchrte die Beklagte aus, dass \u201edie Schurren\u00f6ffnung gesch\u00fctzt (nicht \u201everdeckt\u201c) durch die Gestaltung der Messertr\u00e4ger sei\u201c.<\/p>\n<p>In der Anlage K 6 ist die R\u00e4umvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der linken Seite aus einer anderen Perspektive gezeigt (rechts ist dort zum Vergleich eine fr\u00fchere, hier nicht angegriffene Vorrichtung der Beklagten abgebildet (\u201eTraditional Design\u201c)).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, eingetragene Inhaberin des Klagepatents zu sein: Sie sei personenidentisch mit der urspr\u00fcnglich als Inhaberin eingetragenen \u201eE AG\u201c, welche ihre Firma zun\u00e4chst in \u201eF AG\u201c und schlie\u00dflich in \u201eG GmbH\u201c ge\u00e4ndert habe. Hierzu verweist die Kl\u00e4gerin auf die Anlagen K 8 (Registerauszug zum Klagepatent) und die Anlagen K 9 und K 10 (Handelsregisterausz\u00fcge). Sie ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache in wortsinngem\u00e4\u00dfer, jedenfalls in \u00e4quivalenter Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. \u201eAbgedeckt\u201c verlange nicht zwingend eine komplette \u00dcberdeckung der Schurre, sondern es reiche aus, dass diese gesch\u00fctzt werde, ohne dass es zu einer hermetischen Versiegelung der Zufuhr\u00f6ffnung kommen m\u00fcsse. Eine engere Auslegung gebiete auch nicht die als Stand der Technik gew\u00fcrdigte FR 1 394 XXX. Da infolge der Zentrifugalbewegung keine Teilchen vertikal in die Schurre hinein fliegen k\u00f6nnten, erg\u00e4be das Erfordernis einer Abdeckung durch eine waagerechte Platte, die die gesamte Schurren\u00f6ffnung \u00fcberdecke, technisch keinen Sinn. Hinreichend sei eine solche Abdeckung, die verhindere, dass beim Betrieb der Vorrichtung, bei dem enorme zentrifugale Bahngeschwindigkeiten auftreten, entstehende Fl\u00fcssigkeitsspritzer in die Schurren\u00f6ffnung gelangen. Die beim Betrieb entstehenden Spritzer h\u00e4tten eine ausgepr\u00e4gte waagerechte Geschwindigkeitskomponente in Flugrichtung. Gegen derartige Fl\u00fcssigkeitsspritzer gew\u00e4hre die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen wirksamen Schutz, was f\u00fcr die Bejahung der Verletzung des Klagepatents ausreiche. Die Fl\u00fcssigkeitsspritzer setzten nicht oberhalb der Schurre mitten im Raum zu \u201eParabelfl\u00fcgen\u201c an, sondern unterl\u00e4gen einem starken Querabtrieb. W\u00e4hrend des Betriebs der Sch\u00e4lzentrifuge habe die Schwerkraft praktisch keinen Einfluss mehr auf die Fl\u00fcssigkeit. Es sei physikalisch ausgeschlossen, dass die Fl\u00fcssigkeitsspritzer oberhalb der Schurre \u201eabbiegen\u201c und in diese fielen. Die R\u00e4umvorrichtung selbst m\u00fcsse klagepatentgem\u00e4\u00df nicht abgedeckt werden; der Anspruch sei vielmehr eindeutig so formuliert, dass die R\u00e4umvorrichtung die Zufuhr\u00f6ffnung des Austragsorgans abzudecken habe und nicht etwa umgekehrt. Hilfsweise macht die Beklagte eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents geltend, wobei sie das Austauschmittel darin sieht, dass \u201edie R\u00e4umvorrichtung eine Abdeckplatte mit einer solchen Orientierung und Ausdehnung aufweist, dass die Zufuhr\u00f6ffnung des Austragsorgans auf Kreisbahnen um die Zentrifugenachse in Zentrifugierrichtung nicht erreicht werden kann\u201c. Eine solche L\u00f6sung sei objektiv gleichwirkend, da sie die Schurre wirksam gegen Fl\u00fcssigkeitsspritzer sch\u00fctze. Sie sei zudem naheliegend und ausgehend vom Sinngehalt des Anspruchs 1 eine gleichwertige L\u00f6sung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie die urspr\u00fcnglich auch auf Verurteilung zur Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung gerichtete Klage teilweise zur\u00fcckgenommen hat, sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Absch\u00e4len und Austragen eines Feststoffkuchens von der Innenwand einer Zentrifugentrommel mit einer R\u00e4umvorrichtung und einem auf der R\u00e4umvorrichtung montierten Sch\u00e4lmesser und einem Austragsorgan mit einer Zufuhr\u00f6ffnung f\u00fcr abgesch\u00e4lte Feststoffe, wobei die R\u00e4umvorrichtung zwischen einer Ruheposition und einer Sch\u00e4lposition bewegbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen und\/oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die R\u00e4umvorrichtung einschlie\u00dflich Sch\u00e4lmesser in der Ruheposition die Zufuhr\u00f6ffnung des Austragsorgans abdeckt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber den Umfang der unter 1. genannten Handlungen, die im aus Ziffer II. ersichtlichen Zeitraum begangen wurden, durch Vorlage eines geordneten, nach Kalendervierteljahren und Artikelnummern aufgeschl\u00fcsselten Verzeichnisses mit Angaben \u00fcber<\/p>\n<p>a) Herstellungsmengen und \u2013 zeiten,<\/p>\n<p>b) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, &#8211; zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei jeweils Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere beizuf\u00fcgen sind,<\/p>\n<p>c) die einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitr\u00e4umen und Verbreitungsgebieten,<\/p>\n<p>e) den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die unter e) genannten Angaben f\u00fcr die Zeit seit dem 3.12.2004 zu machen sind;<\/p>\n<p>3. die Erzeugnisse entsprechend Ziffer 1., die bereits ausgeliefert sind und soweit sie sich im Besitz gewerblicher Abnehmer befinden, zur\u00fcckzurufen, indem s\u00e4mtliche gewerblichen Abnehmer (au\u00dfer denen, bei denen feststeht, dass sie keinen Besitz an den Erzeugnissen haben) dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem vorliegenden Urteil auf eine Verletzung des EP 1 228 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des Kaufpreises, soweit er schon gezahlt ist, bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse sowie \u00dcbernahme der notwendigen Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die unter I.1. genannten und in der Zeit vom 7.9.2002 bis 2.12.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die unter I.1. genannten, seit dem 3.12.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. hilfsweise wie zu I. und II. mit der Ma\u00dfgabe, dass es statt \u201ewobei die R\u00e4umvorrichtung einschlie\u00dflich Sch\u00e4lmesser in der Ruheposition die Zufuhr\u00f6ffnung des Austragsorgans abdeckt\u201c hei\u00dft: \u201ewobei die R\u00e4umvorrichtung eine Abdeckplatte mit einer solchen Orientierung und Ausdehnung aufweist, dass die Zufuhr\u00f6ffnung des Austragsorgans auf Kreisbahnen um die Zentrifugenachse in Zentrifugierrichtung nicht erreicht werden kann.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt, wobei sie hilfsweise Vollstreckungsschutz begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagte tritt dem Verletzungsvorwurf im Wesentlichen wie folgt entgegen: Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde (in der Ruheposition) die Zuf\u00fchr\u00f6ffnung des Austragsorgans nicht abgedeckt. Unter \u201eabdecken\u201c verstehe der Fachmann, dass die R\u00e4umvorrichtung das Austragsorgan vollfl\u00e4chig abdecke \u2013 \u00e4hnlich einer Platte, die man auf ein Loch lege. So verhalte es sich \u2013 insoweit in tats\u00e4chlicher Hinsicht unstreitig \u2013 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht, da bei dieser der Messerhalter auf seiner Oberseite eine \u00d6ffnung aufweist (vgl. die unten in den Entscheidungsgr\u00fcnden abgelichtete Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage B 7). Die Beklagte behauptet, es k\u00f6nnten deshalb ohne Weiteres Fl\u00fcssigkeitsspritzer auf die Oberfl\u00e4che der Austragsorgane gelangen. Sie meint, als Vorrichtungsanspruch sei der Anspruch 1 des Klagepatents nicht auf bestimmte Geschwindigkeiten der Zentrifuge beschr\u00e4nkt; das Klagepatent sei s\u00e4mtlichen Betriebszust\u00e4nden gewidmet, in denen sich Fl\u00fcssigkeitsspritzer auf der Schurre oder auf dem R\u00e4umer absetzen k\u00f6nnten. Die Kl\u00e4gerin verkenne auch, dass selbst bei hohen Geschwindigkeiten auch \u00fcber der Abdeckplatte ein absolutes Str\u00f6mungs &#8211; und Spritzerchaos herrsche. Zudem verlange das Klagepatent als wesentliches Element der Erfindung, dass auch der Bereich des R\u00e4umers, \u00fcber den beim Absch\u00e4lvorgang das trockene Feststoffpulver gleitet, abgedeckt werde. An der hilfsweise geltend gemachten \u00e4quivalenten Verwirklichung fehle es unter anderem schon deshalb, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber keine Platte &#8211; im Sinne eines ebenen, fl\u00e4chigen Bauteils aus steifem Material, das nur durch Kr\u00e4fte zu seiner Ebene und durch Momente um Achsen, die in der platten Ebene liegen, belastet wird &#8211; verf\u00fcge.<\/p>\n<p>Hilfsweise wendet die Beklagte ein, ihr stehe ein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG zu: Hierzu verweist sie zun\u00e4chst auf die ihrer Behauptung nach u.a. in Deutschland angebotene und vertriebene Maschine gem\u00e4\u00df Anlage B 3. Eine gleiche Maschine sei in 1998 insbesondere der H AG angeboten worden; hierzu nimmt die Beklagte auf das Angebot gem\u00e4\u00df Anlage B 5 Bezug. Ferner verweist sie auf die Rechnung gem\u00e4\u00df Anlage B 12 sowie die Konstruktionszeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 13. Sie habe Maschinen, wie sie aus der Anlage B 9 ersichtlich sind, vor dem 1.2.2001 in Deutschland angeboten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bestreitet den Vortrag der Beklagten zum von dieser eingewandten privaten Vorbenutzungsrecht mit Nichtwissen. Aus der Anlage B 3 ergebe sich zudem, dass die Beklagte vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt keinen Erfindungsbesitz gehabt habe, da sie die dort ersichtliche \u201eAbdeckung\u201c ansonsten nicht derart unvollkommen gelassen h\u00e4tte. Das betreffende Zusatzblech m\u00fcsse eine ganz andere Funktion gehabt haben, n\u00e4mlich die eines Leitblechs f\u00fcr abgesch\u00e4lte Feststoffe. Die Anlagen B 3 und B 5 betr\u00e4fen unterschiedliche Maschinen. Das Vorbringen der Beklagten zum vermeintlichen Vorbenutzungsrecht sei u.a. deshalb unglaubhaft, weil die Beklagte \u2013 unstreitig \u2013 ein solches vorprozessual gerade nicht geltend gemacht habe. Schlie\u00dflich sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber der vermeintlichen Vorbenutzung eine Weiterentwicklung, die kein privates Vorbenutzungsrecht begr\u00fcnden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 20.9.2011 Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter keinem patentrechtlichen Gesichtspunkt von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Absch\u00e4len und Austragen eines Feststoffkuchens aus einer Zentrifugentrommel.<\/p>\n<p>Einleitend erl\u00e4utert das Klagepatent wie folgt: Bei Sch\u00e4lzentrifugen wird der in der Zentrifuge abgetrennte, gewaschene und trockengeschleuderte Feststoff mittels eines sogenannten R\u00e4umers aus der Trommel ausgesch\u00e4lt. Der R\u00e4umer ist so gestaltet, dass ein Sch\u00e4lmesser \u00fcblicherweise an einen Messertr\u00e4ger montiert ist, der \u00fcber Verstrebungen gef\u00fchrt um eine R\u00e4umerwelle schwenkt. \u00dcblicherweise ist der R\u00e4umer so ausgef\u00fchrt, dass das Sch\u00e4lmesser \u201eziehend\u201c in den Feststoff einschwenkt und dabei den Feststoff als Pulver absch\u00e4lt. Durch ein Leitblech bzw. den entsprechend gestalteten Messertr\u00e4ger am R\u00e4umer f\u00e4llt der Feststoff dann in ein Austragssystem, z.B. eine Schurre (Gleitfl\u00e4che) oder eine Austragschnecke. R\u00e4umer sind \u00fcblicherweise so ausgebildet, dass der Sch\u00e4lvorgang des Produktes auch bei maximaler Drehzahl der Zentrifuge erfolgen kann.<\/p>\n<p>Bei der Abtrennung von hochreinen Produkten, wie z.B. Pharmaprodukten oder Pharmazwischenprodukten, treten laut Klagepatent in Bezug auf das Austragen des Feststoffes \u00fcblicherwise drei Problemkreise auf:<\/p>\n<p>&#8211; Spritzer der Suspension bzw. Waschfl\u00fcssigkeit auf den Oberfl\u00e4chen des R\u00e4umers, im Austragsorgan (Schurre) und als Fl\u00fcssigkeitsansammlung, die in den nachfolgenden Apparat gelangt (Sp. 1 Z. 27 \u2013 44 des Klagepatents);<\/p>\n<p>&#8211; Fl\u00fcssigkeitsspritzer auf der Oberfl\u00e4che des R\u00e4umers und der Austragsorgane (Sp. 1, Z. 46 \u2013 Sp. 2, Z. 21 des Klagepatents);<\/p>\n<p>&#8211; Verlegung des R\u00e4umers bzw. des Feststoffaustrags durch mit zu hoher Sch\u00e4lenergie in den R\u00e4umer eingebrachten Feststoff (Sp. 2, Z. 22 \u2013 Sp. 2, Z. 29 des Klagepatents).<\/p>\n<p>Im Stand der Technik waren verschiedene M\u00f6glichkeiten zur Vermeidung von Ablagerungen am R\u00e4umer bekannt:<\/p>\n<p>Am h\u00e4ufigsten wurde die Oberfl\u00e4che mit einer Substanz beschichtet, die eine geringere Adh\u00e4sionsneigung gegen\u00fcber den Feststoffen aufweist, oder es wurden R\u00e4umer massiv aus einem solchen Material hergestellt. Daran kritisiert das Klagepatent die Notwendigkeit der Erneuerung nach relativ kurzer Betriebszeit wegen der geringeren Korrisionsbest\u00e4ndigkeit. Bei hoher L\u00f6slichkeit der Beschichtung k\u00f6nne es zu Verunreinigungen der zu verarbeitenden Produkte kommen. Zudem seien die Beschichtungen stark abh\u00e4ngig von dem zu verarbeitenden Feststoff, so dass bei gleichen Grundwerkstoffen unterschiedliche Beschichtungswerkstoffe verwendet werden m\u00fcssten. Zu einer geringeren Standzeit und zum Problem der Verunreinigung trage auch bei, dass die Beschichtungen in der Regel aus Kunststoffen mit geringerer Abrasionsf\u00e4higkeit best\u00fcnden.<\/p>\n<p>Aus der DE 33 40 XXX C2 ist ein System bekannt, bei dem der R\u00e4umer als Saugd\u00fcse ausgef\u00fchrt ist, wobei die Saugd\u00fcse in ein Rohrsystem m\u00fcndet, das aus der Zentrifuge f\u00fchrt. Dieses System ben\u00f6tige &#8211; so die Kritik des Klagepatents &#8211; einen relativ hohen Gasstrom und erfordere einen hohen apparativen Aufwand. Zudem m\u00fcsse in den Gasstrom gelangende Restfeuchte abgeschieden werden. Bei bestimmten L\u00f6sungen k\u00f6nnten explosive Gasmischungen entstehen. Beim Aufprallen der Feststoffe infolge schneller Gasstr\u00f6me auf Fl\u00e4chen im Bereich der Ansaug\u00f6ffnung k\u00f6nne das Problem der Ablagerungen sogar vergr\u00f6\u00dfert werden.<\/p>\n<p>Die Verwendung von Schnecken als Austragsorgane lehnt das Klagepatent mit der Begr\u00fcndung ab, dass diese nur relativ schwer zu reinigen und damit f\u00fcr die Abtrennung hochreiner Produkte nicht erw\u00fcnscht seien. Das gelte auch f\u00fcr solche Vorrichtungen, die so ausgestaltet sind, dass die Oberfl\u00e4chen des R\u00e4umers, die durch den Feststoffstrom verlegt werden k\u00f6nnen, von einem Austragsorgan, z.B. einer Schnecke, \u00fcberstrichen werden.<\/p>\n<p>Als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent die FR 1394XXXA, welche bereits eine Vorrichtung gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Klagepatents zeige: Bei dieser Vorrichtung ist die Zuf\u00fchr\u00f6ffnung des Austragsorgans w\u00e4hrend des Schleudervorgangs durch eine separate Haube abgedeckt. Zum Austragen der Feststoffe aus der Zentrifugentrommel wird die Haube durch einen separaten Hubmechanismus von der Zufuhr\u00f6ffnung abgehoben und so die Zufuhr\u00f6ffnung freigelegt.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe (Abschnitt [0010]), Ablagerungen am R\u00e4umer bzw. dem Austragsorgan bzw. deren Kontamination durch Suspensionsfl\u00fcssigkeit zu verhindern.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Absch\u00e4len und Austragen eines Feststoffkuchens (9) von der Innenwand einer Zentrifugentrommel (1) mit<\/p>\n<p>a) einer R\u00e4umvorrichtung und<br \/>\nb) einem auf der R\u00e4umvorrichtung montierten Sch\u00e4lmesser (7) und<br \/>\nc) einem Austragsorgan (17) mit einer Zufuhr\u00f6ffnung (15).<\/p>\n<p>2. Die R\u00e4umvorrichtung ist zwischen einer Ruheposition (A) und einer Sch\u00e4lposition (D) bewegbar.<\/p>\n<p>3. Die R\u00e4umvorrichtung einschlie\u00dflich Sch\u00e4lmesser (7) deckt in der Ruheposition (A) die Zufuhr\u00f6ffnung (15) des Austragsorgans (17) ab.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht nicht in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch. Es fehlt an einer Verwirklichung des Merkmals 3. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform deckt die R\u00e4umvorrichtung einschlie\u00dflich Sch\u00e4lmesser in der Ruheposition nicht die Zufuhr\u00f6ffnung (15) des Austragsorgans (17) ab.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEs mag zutreffen, dass &#8211; wie die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf den Duden-Auszug gem\u00e4\u00df Anlage K 15 geltend macht &#8211; das Verb \u201eabdecken\u201c in seiner allgemeinen sprachlichen Bedeutung auch im Sinne von \u201eetwas sch\u00fctzen\u201c verstanden werden kann und nicht notwendig gemeint ist, dass etwas \u201ezugedeckt\u201c wird, indem es von einem anderen Gegenstand vollst\u00e4ndig bedeckt wird.<\/p>\n<p>Was der f\u00fcr die Verletzungsbeurteilung allein ma\u00dfgebliche technische Wortsinn von \u201eabdecken\u201c klagepatentgem\u00e4\u00df meint, ersieht der Fachmann anhand der Ausf\u00fchrungen des Klagepatents zu seinem n\u00e4chstliegenden Stand der Technik, der FR 1394XXXA, welche der Kammer erstmals im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.9.2011 (in deutscher \u00dcbersetzung) \u00fcberreicht wurde. Diese betrifft (vgl. die Zusammenfassung jener Erfindung auf Seite 5, Sp. 2 unten bis Seite 6, Sp. 1 oben der FR `XXX) eine Vorrichtung zum Entleeren f\u00fcr eine Zentrifugalschleuder, bei der die vom Sch\u00e4ler abgel\u00f6sten Produkte durch eine zentrale \u00d6ffnung im Boden des Korbs entleert werden, wobei der Korb w\u00e4hrend des Schleuderns durch einen mit einem auf der Schleuderwelle verschieblich gelagerten Schaft verbundenen Verschluss verschlossen ist (vgl. auch Seite 1, Sp. 1 der deutschen \u00dcbersetzung der FR `XXX: \u201e\u2026durch einen Verschluss geschlossen ist\u2026\u201c). Die Figur 1 der FR `XXX zeigt einen solchen Verschluss (dort Ziffer 16), mit dem die gesamte Zuf\u00fchr\u00f6ffnung komplett abgedeckt wird. Im Abschnitt [0009] des Klagepatents hei\u00dft es im Zusammenhang mit der Wiedergabe der FR `XXX, dass bei dieser Vorrichtung die Zuf\u00fchr\u00f6ffnung des Austragsorgans durch eine separate Haube abgedeckt (Hervorhebung mittels Unterstreichens durch die Kammer) wird. Hier kommt zum Ausdruck, dass das Klagepatent mit Abdecken ein Verschlie\u00dfen der Zuf\u00fchr\u00f6ffnung meint. Im Anspruch 1 wie auch in diversen Unteranspr\u00fcchen verwendet das Klagepatent exakt diesen Begriff \u201eabdecken\u201c, welcher auch f\u00fcr die Wiedergabe der FR `XXX in der Beschreibung genannt ist. Der in der m\u00fcndlichen Verhandlung hierzu erfolgte Hinweis der Kl\u00e4gerin darauf, dass das Klagepatent in seiner franz\u00f6sischen \u00dcbersetzung das Wort \u201erecouvre\u201c anstatt &#8211; wie in der FR `XXX &#8211; des Wortes \u201eferm\u00e9e\u201c aufweist, ist unerheblich: Denn f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents ist gem\u00e4\u00df Art. 70 EP\u00dc allein die deutsche Verfahrenssprache ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>Die Verwertbarkeit des Standes der Technik bei der Auslegung des Klagepatents bedeutet zwar nicht, dass jede konstruktive Einzelheit in den Patentanspruch hineininterpretiert werden d\u00fcrfte, die beim gattungsbildenden Stand der Technik verwirklicht ist. Von Belang sind von vornherein nur solche Gestaltungsdetails, die f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre Bedeutung haben und dementsprechend in einem Merkmal des Patentanspruchs enthalten sind. Innerhalb dieses \u2013 allein relevanten \u2013 Rahmens sind wiederum unterschiedliche Konstellationen denkbar. So kann es sein, dass das Patent von einer bestimmten vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als durchaus vorteilhaft ansieht und f\u00fcr die Erfindung beibehalten will. In einem solchen Fall wird im Zweifel die Annahme berechtigt sein, dass sich das Patent \u2013 in diesem Punkt \u2013 den Stand der Technik zu eigen macht, weshalb es zul\u00e4ssig und geboten ist, f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis dieses Merkmals auf den betreffenden Stand der Technik und eine hier etwa gegebene Legaldefinition oder dergleichen zur\u00fcckzugreifen. Andererseits kann es so sein, dass ein Patent einen bestimmten Stand der Technik nur \u201eformal\u201c zum Ausgangspunkt f\u00fcr die Darstellung der Erfindung nimmt, ohne dass der Schluss gerechtfertigt w\u00e4re, dass sich das Patent damit auf eine spezielle, bei diesem Stand der Technik gegebene Ausgestaltung festlegen wollte. Von der zuletzt genannten Situation ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Wie die Kl\u00e4gerin &#8211; wenn auch im Zusammenhang mit einem anderen Problem des vorliegenden Falles &#8211; n\u00e4mlich zutreffend bemerkt, geht die Kritik des Klagepatents an der FR `XXX ausschlie\u00dflich dahin, dass dort f\u00fcr die Abdeckung der Zufuhr\u00f6ffnung des Austragsorgans eine \u201eseparate Haube\u201c notwendig ist, die wiederum einen \u201eseparaten Hubmechanismus\u201c verlangt. Der vom Klagepatent angestrebte und erzielte Vorteil gegen\u00fcber dem n\u00e4chstliegenden Stand der Technik liegt mithin allein darin, diesen zus\u00e4tzlichen Mechanismus entbehrlich zu machen, indem der R\u00e4umer, also ein sich hin- und herbewegendes und vor allem ohnehin in der Zentrifuge notwendig vorhandenes Bauteil als Verschluss der Zuf\u00fchr\u00f6ffnung dient. Nicht etwa kritisiert das Klagepatent an der FR `XXX, dass die dort abgedeckte Fl\u00e4che unn\u00f6tig gro\u00df ausgefallen sei.<\/p>\n<p>Insoweit \u00fcberzeugt auch nicht der Hinweis der Kl\u00e4gerin auf die Figur 1 des Klagepatents. Aus dieser l\u00e4sst sich lediglich ersehen, dass es klagepatentgem\u00e4\u00df keiner hermetischen Abdeckung der Schurre bedarf, da Abdeckplatte und Sch\u00e4lmesser dort nicht b\u00fcndig auf der Schurren\u00f6ffnung liegen. Demgegen\u00fcber ist nicht zu erkennen, dass die Schurre auch noch im Bereich links von der R\u00e4umerwelle ge\u00f6ffnet w\u00e4re. Dagegen spricht insbesondere, dass dann Fl\u00fcssigkeit, die sich beim Absch\u00e4len auf der dort gezeigten, konvexen Abdeckplatte sammelt, direkt in die Schurre ablaufen k\u00f6nnte (vgl. auch Absatz [0021], auf den unten noch n\u00e4her eingegangen wird). Insofern ist davon auszugehen, dass die Schurren\u00f6ffnung &#8211; von rechts aus betrachtet &#8211; nicht \u00fcber die R\u00e4umerwelle hinausgeht, so dass sich die Abdeckplatte \/ bzw. der R\u00e4umer \u00fcber der gesamten \u00d6ffnung erstreckt. Daher k\u00f6nnen links von der Welle keine vertikalen Spritzer eindringen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 3 nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Unstreitig weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine L\u00fccke zur Schurren\u00f6ffnung auf, wie nachfolgende Ablichtung zeigt (Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage B 7, wobei die Kl\u00e4gerin geltend macht, deren Perspektive sei verzerrend und sie insoweit auf die Draufsicht von oben gem\u00e4\u00df Anlage B 6, Blatt 3 verweist):<\/p>\n<p>Oberhalb der Schurre befindet sich also eine \u00d6ffnung, so dass der \u00fcber der Schurre gelegene Bereich gerade nicht &#8211; wie in der FR `XXX &#8211; geschlossen ist.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nSelbst wenn man jedoch zugunsten der Kl\u00e4gerin davon ausgeht, das Klagepatent gebe mit \u201eabdecken\u201c keine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Umschreibung eines Verschlusses der Zufuhr\u00f6ffnung vor, so dass Raum f\u00fcr eine funktionelle Auslegung des Begriffes \u201eabdecken\u201c und damit auch andere technische Konstruktionen bliebe, welche die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorteile verwirklichen, so w\u00e4re die Klage gleichwohl abzuweisen.<\/p>\n<p>Zuzustimmen ist der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst darin, dass Merkmal 3 ausdr\u00fccklich auf die sog. Ruheposition abstellt. Die Ruheposition ist zu unterscheiden von der sog. Absch\u00e4lposition (D). In letzterer befindet sich die R\u00e4umvorrichtung dann, wenn der Feststoffkuchen vom Trommelmantel abgesch\u00e4lt wird, wobei je nach Dicke des Feststoffkuchens auch schon die Positionen (B) und (C) Sch\u00e4lpositionen sein k\u00f6nnen (vgl. Absatz [0019] des Klagepatents). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Ruheposition dann gegeben ist, wenn nicht gesch\u00e4lt wird. Allein in diesem Zeitraum m\u00fcssen die Anforderungen des Merkmals 3 gegeben sein.<\/p>\n<p>Die Abdeckung der Zufuhr\u00f6ffnung soll zur L\u00f6sung der oben bereits genannten drei Problemkreise (Spritzer der Suspension bzw. Waschfl\u00fcssigkeit auf den Oberfl\u00e4chen des R\u00e4umers, im Austragsorgan (Schurre) und als Fl\u00fcssigkeitsansammlung, die in den nachfolgenden Apparat gelangt; Fl\u00fcssigkeitsspritzer auf der Oberfl\u00e4che des R\u00e4umers und der Austragsorgane; Verlegung des R\u00e4umers bzw. des Feststoffaustrags durch mit zu hoher Sch\u00e4lenergie in den R\u00e4umer eingebrachten Feststoff) beitragen. Es soll die Reinheit der betroffenen (Pharma)Produkte gewahrt sowie eine R\u00fcckbefeuchtung des trockenen Feststoffpulvers und eine Verlegung des R\u00e4umers durch leicht feuchten Feststoff vermieden werden.<\/p>\n<p>Die L\u00f6sung des Klagepatents liegt darin begr\u00fcndet, dass &#8211; siehe Absatz [0012] &#8211; \u201e\u2026der R\u00e4umer das nachfolgende Austragsorgan in der Ruhestellung so abdeckt, dass keine Fl\u00fcssigkeitsspritzer in die Austragsorgane gelangen k\u00f6nnen\u2026\u201c. Durch das Abdecken wird verhindert, dass Fl\u00fcssigkeitsspritzer auf die Oberfl\u00e4che des R\u00e4umers und\/oder die Oberfl\u00e4chen der Austragsorgane gelangen, so dass unter anderem die R\u00fcckbefeuchtung des Feststoffes verhindert wird (vgl. im Einzelnen Abschnitt [0015]). Durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung werden sowohl die Zufuhr\u00f6ffnung 15 als auch die mit den abgesch\u00e4lten Feststoffen in Ber\u00fchrung kommenden Oberfl\u00e4chen der R\u00e4umvorrichtung wirksam gegen Kontamination durch Suspensionsfl\u00fcssigkeit gesch\u00fctzt (Abschnitt [0024]).<\/p>\n<p>Selbst wenn man die Formulierung \u201eso abdeckt, dass\u201c &#8211; die neben Absatz [0012] auch in Absatz [0021] enthalten ist \u2013 derart versteht, dass kein vollst\u00e4ndiger Verschluss der Zufuhr\u00f6ffnung erforderlich sei, erf\u00fcllt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht die Anforderungen des Merkmals 3, da sich die Erf\u00fcllung der klagepatentgem\u00e4\u00df geforderten Schutzfunktion nicht feststellen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vollst\u00e4ndig vermieden wird, dass in der f\u00fcr das Merkmal 3 ma\u00dfgeblichen Ruheposition Spritzer in die Schurre gelangen k\u00f6nnen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Beklagte ihre aus Anlage K 4 ersichtliche Produktbrosch\u00fcre mit den Worten \u201epeeler knife with chute Protection\u201c versehen hat.<\/p>\n<p>Unstreitig ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so konstruiert, dass es sich bei dem Messerhalter bzw. der R\u00e4umvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein Rahmenelement handelt, welches eine \u00d6ffnung aufweist (siehe die oben eingeblendete Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage B 7). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist also mittig \u00fcber dem Austragsorgan angeordnet einen gro\u00dfen rechteckigen Ausschnitt auf. Diese mittige \u00d6ffnung befindet sich im Betriebszustand \u00fcber der Schurre.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, infolge der Zentrifugalbewegung mit sehr hohen Bahngeschwindigkeiten k\u00f6nnten gleichwohl keine Fl\u00fcssigkeitsspritzer vertikal in die Schurre gelangen, da diese &#8211; noch verst\u00e4rkt durch einen D\u00fcseneffekt aufgrund der Verengung des Durchtrittsquerschnitts durch die Abdeckplatte &#8211; einem starken Querabtrieb unterl\u00e4gen und die Schwerkraft praktisch keinen Einfluss mehr auf die Fl\u00fcssigkeit habe, verf\u00e4ngt dies &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass die Abdeckplatte schr\u00e4g angestellt ist &#8211; im Ergebnis nicht:<\/p>\n<p>Zum Einen steht dieser Vortrag in diametralem Widerspruch zum Vorbringen der Kl\u00e4gerin auf Seiten 7 f. des Schrifsatzes vom 22.12.2010, wonach eine auf die Zufuhr\u00f6ffnung gelegte Platte zwar auch anspruchsgem\u00e4\u00df, jedoch mit gravierenden Nachteilen verbunden sei, weil sich auf der Platte dann Spritzer als Tropfen ablagerten und beim Schwenken der R\u00e4umvorrichtug in die Sch\u00e4lposition in den bereits zentrifugierten Feststoffkuchen rieselten (vgl. Abbildungen Blatt 66 GA). Dieser Effekt w\u00e4re nicht erkl\u00e4rlich, wenn die Behauptung der Kl\u00e4gerin, wonach \u201eAbbiegungen\u201c von Fl\u00fcssigkeitsspritzern vertikal in die Schurre ausgeschlossen seien, zutreffend w\u00e4re. Das Erfordernis eines Schutzes der Schurre w\u00fcrde sich dann an sich gar nicht stellen, weil aufgrund der auf die Spritzer wirkenden Zentrifugalkr\u00e4fte a priori ausgeschlossen w\u00e4re, dass Spritzer vertikal in die Schurre fallen. Insofern muss die Kl\u00e4gerin sich fragen lassen, wie es dann zu der Tropfenansammlung auf einer \u00fcber der Schurre abgelegten Platte kommen kann?<\/p>\n<p>Zum Anderen und vor allem ist der kl\u00e4gerische Vortrag nicht mit den Ausf\u00fchrungen des Klagepatents im Abschnitt [0021] in Einklang zu bringen: Danach soll das zum Abdecken der Schurre genutzte Bauelement oder die Abdeckplatte 11, welche die R\u00e4umvorrichtung fakultativ aufweisen kann, vorzugsweise so gekr\u00fcmmt sein, dass in der Ruheposition ihre konvexe Au\u00dfenseite von der Zuf\u00fchr\u00f6ffnung wegweist, so dass Fl\u00fcssigkeiten, die auf den R\u00e4umer bzw. auf die Abdeckplatte 11 gelangen, ablaufen k\u00f6nnen. Alternativ sei es m\u00f6glich, die Bauelemente eben oder mit anderen Kr\u00fcmmungen vorzusehen, diese jedoch so anzustellen, dass Fl\u00fcssigkeit, die auf dem R\u00e4umer bzw. die Abdeckplatte gelangt, ablaufen kann. Nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents k\u00f6nnen also sehr wohl, und zwar gerade in der von Merkmal 3 geregelten Ruheposition, Fl\u00fcssigkeitsspritzer in den Bereich, der \u00fcber der Schurren\u00f6ffnung liegt, und so vertikal in die Schurre gelangen. Es empfiehlt deshalb Ma\u00dfnahmen, die dazu f\u00fchren, dass die betreffende Fl\u00fcssigkeit, welche auf die Abdeckung oberhalb der Schurre trifft, ablaufen kann.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht auch nicht etwa dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Absatz [0021]. Es f\u00e4llt n\u00e4mlich nicht schon jeder schr\u00e4g angestellte R\u00e4umer hierunter, sondern es kommt in erster Linie darauf an, dass oberhalb der Schurre keine Fl\u00fcssigkeit eindringen kann. Das setzt voraus, dass oberhalb der Schurre, wo in der Ruheposition Fl\u00fcssigkeit hingelangen kann, eine Abdeckung vorzusehen ist; daran fehlt es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Erst sekund\u00e4r stellt sich das Problem, wie man dann auf der R\u00e4umvorrichtung oder der Abdeckplatte sich sammelnde Fl\u00fcssigkeit so \u201centsorgt\u201c, dass sie nicht in die Schurre gelangen kann. K\u00f6nnte aufgrund der zentrifugalen Bahngeschwindigkeiten a priori keine Fl\u00fcssigkeit vertikal in die Schurre eintreten, w\u00e4ren die Ausf\u00fchrungen des Klagepatents in Absatz [0021] unsinnig.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Bei einer vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichenden Ausf\u00fchrung liegt eine Benutzung der technischen Lehre nur vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 511 &#8211; Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung; BGH, GRUR 2011, 313 \u2013 Crimpwerkzeug IV)).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob &#8211; was die Beklagte in Abrede stellt &#8211; die Kl\u00e4gerin in ihrem Hilfsantrag das Austauschmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zutreffend umschrieben hat, fehlt es vorliegend schon an der f\u00fcr die Bejahung einer \u00c4quivalenz notwendigen objektiven Gleichwirkung. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird n\u00e4mlich nicht die vom Klagepatent erstrebte Wirkung erzielt, da &#8211; wie oben n\u00e4her ausgef\u00fchrt &#8211; durchaus Spritzer in die Schurren\u00f6ffnung gelangen k\u00f6nnen, weil sich oberhalb dieser eine gerahmte \u00d6ffnung befindet (vgl. Bezugszeichen 8 in Anlage B 7). Es wird demnach von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Nachteil verwirklicht, welcher von der Lehre des Klagepatents gerade vermieden werden soll. Da \u2013 umgekehrt betrachtet \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen von der technischen Lehre des Klagepatents zwingend erstrebten Vorteil nicht zu erzielen vermag, scheidet selbst die Annahme einer (grunds\u00e4tzlich ausreichenden) sog. verschlechterten Ausf\u00fchrungsform aus (vgl. dazu K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn 113).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Ausf\u00fchrungen zur Frage, ob die Konstruktion gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform naheliegend war und \u2013 vor allem \u2013 auch eine gleichwertige L\u00f6sung zu jener des Klagepatents darstellt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 28.9.2011 und der Beklagten vom 7.10.2011 wurden, soweit neue Tatsachen enthaltend, nicht ber\u00fccksichtigt und gaben jeweils keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a S.2, 156 ZPO). Ein Schriftsatznachlass gem\u00e4\u00df \u00a7 283 ZPO war der Kl\u00e4gerin nicht zu gew\u00e4hren, da das im Termin vom 20.9.2011 erfolgte neue Vorbringen der Beklagten zum vermeintlichen privaten Vorbenutzungsrecht nicht entscheidungserheblich war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1758 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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