{"id":1649,"date":"2011-12-20T17:00:49","date_gmt":"2011-12-20T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1649"},"modified":"2016-04-22T10:44:57","modified_gmt":"2016-04-22T10:44:57","slug":"4b-o-18010-videolippensynchronisation","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1649","title":{"rendered":"4b O 180\/10 &#8211; Videolippensynchronisation"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1780<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Dezember 2011, Az. 4b O 180\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Entfernung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 046 XXX (im Folgenden: Klagepatent, Anlage rop 1), welches unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 07.01.1998 am 07.01.1999 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 25.10.2000 ver\u00f6ffentlicht, die Erteilung des Klagepatents, u.a. f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wurde am 11.09.2002 bekannt gemacht. Das Klagepatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 699 02 XXX (Anlage rop 1a) gef\u00fchrt und steht in Kraft. \u00dcber die von der Beklagten zu 2) gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage (Anlagenkonvolut B3), Bundespatentgericht 5 Ni 57\/10 (EP), ist derzeit nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, betrifft eine Vorrichtung zur Erzeugung einer Verz\u00f6gerung f\u00fcr Videolippensynchronisation und Verfahren daf\u00fcr. Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eEmpf\u00e4nger, umfassend:<br \/>\n&#8211; Mittel (1500, 1501) zum Empfang eines paketisierten Eingangs-Datenstroms, der gemultiplexte und komprimierte Datenpakete enth\u00e4lt, von denen jedes Paket wenigstens Header- und Nutzlast-Daten aufweist;<br \/>\n&#8211; Mittel (1500) zum Empfang eines analogen Signals;<br \/>\n&#8211; Mittel (1507, 1509) zum Unterteilen des paketisierten Datenstroms, um eine Video-Komponente und eine Audio-Komponente zu erzeugen;<br \/>\n&#8211; Mittel (1540, 1550, 1560) zur Verarbeitung des analogen Signals, um ein digitalisiertes Audiosignal und ein digitalisiertes Videosignal zu erzeugen;<br \/>\n&#8211; erste Mittel (1511) zur digitalen Signalverarbeitung und Dekompression der Video-Komponente des paketisierten Datenstroms und zur digitalen Signalverarbeitung des digitalisierten Videosignals, um ein Video-Ausgangssignal zu erzeugen;<br \/>\n&#8211; zweite Mittel (1613) zur digitalen Signalverarbeitung und Dekompression der Audiokomponente des paketisierten Datenstroms und zur digitalen Signalverarbeitung des digitalisierten Audiosignals, um ein Audio-Ausgangssignal zu erzeugen;<br \/>\n&#8211; Mittel (1605, 1607) zur selektiven Verz\u00f6gerung der Verarbeitung des digitalisierten Audiosignals, um ein h\u00f6rbares Audiosignal mit einem anzeigbaren Videosignal zu synchronisieren;<br \/>\n&#8211; Mittel (1519, 1523, 1525, 1529), um das Video-Ausgangssignal in das anzeigbare Videosignal und das Audio-Ausgangssignal in das h\u00f6rbare Audiosignal umzusetzen.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der Unteranspr\u00fcche, insbesondere des Unteranspruchs 2, wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung der Erfindung werden nachfolgend die Figuren 1 und 2 des Klagepatents eingeblendet. W\u00e4hrend Figur 1 ein vereinfachtes Blockschaltbild eines digitalen Empf\u00e4ngers mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ger\u00e4t ist, ist Figur 2 ein vereinfachtes schematisches Blockschaltbild des Audio-MPEG\/AC-3-Dekodierers von Figur 1.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 2) bringen in Deutschland Fernsehger\u00e4te der Marke A (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) in Verkehr, die \u00fcber einen Analog\/Digital Hybrid-Tuner sowohl Signale des terrestrischen Digitalsignals (DVB-T) als auch analoge Signale nach dem PAL-Standard empfangen k\u00f6nnen. Die Verarbeitung der empfangenen digitalen wie auch analogen Fernsehsignale und die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, insbesondere der Aufbau der Hauptplatine einschlie\u00dflich der dort befindlichen Prozessoren, sind den Anlagen rop 3 bis 7 zu entnehmen. Auf die Anlagen wird Bezug genommen, wobei zum besseren Verst\u00e4ndnis nachfolgend die Anlage rop 5, ein vereinfachtes Blockschaltdiagramm der Hauptplatine und der Erweiterungsbaugruppe eingeblendet wird.<\/p>\n<p>Demnach ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wie folgt aufgebaut:<\/p>\n<p>Der in dem empfangenen DVB-T-Signal enthaltene MPEG2-Transportstrom umfasst gemultiplexte und komprimierte Datenpakete, die in dem Chip B (C) zun\u00e4chst in einen Video-Datenstrom, in einen Audio-Datenstrom und gegebenenfalls in weitere Datenstr\u00f6me aufgetrennt werden. Die Video- und Audiodaten werden anschlie\u00dfend in dem MPEG-2-Video- bzw. -Audio-Decoder dekomprimiert, dekodiert und dann in ein analoges Videosignal und ein analoges Audiosignal umgewandelt. Das (nun) analoge Videosignal wird in den Videoprozessor D (E) eingespeist, wo es zun\u00e4chst wieder in ein digitales Signal umgewandelt und dann dem Skalierer (\u201eScaler\u201c) und der Signalverarbeitungseinheit (\u201evideo processing\u201c) zugef\u00fchrt wird, bevor ein LCD-Paneel angesteuert wird. Die (nunmehr) analoge Audiokomponente wird in den Audio-Prozessor F (G) eingespeist, wo sie zun\u00e4chst in ein digitales Signal r\u00fcckumgewandelt und sodann der Schaltmatrix \u201eSource Select\u201c zugef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Das empfangene analoge Fernsehsignal wird in den Digital-Receiver H (I) eingespeist, wo es in eine Videokomponente und in eine Audiokomponente aufgespalten wird. Die Videokomponente wird dem Videoprozessor D (E) zugef\u00fchrt, in dem zun\u00e4chst eine Umwandlung in ein digitales Signal und anschlie\u00dfend im \u201eVideo-decoder\u201c eine Umwandlung in ein RGB-Signal erfolgt. Im Weiteren wird das Video-Signal dem Skalierer (\u201eScaler\u201c) und der Signalverarbeitungseinheit (\u201evideo processing\u201c) zugef\u00fchrt und sodann ein LCD-Paneel angesteuert. Die Audiokomponente des analogen Fernsehsignals wird in den Audio-Prozessor F (G) eingespeist, wo sie zun\u00e4chst in ein digitales Signal gewandelt und sodann der Schaltmatrix \u201eSource Select\u201c zugef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Der Audio-Prozessor J (G) ist mit einer Verz\u00f6gerungsschaltung \u201eProgrammable internal\/external Audio Delay\u201c versehen, aufgrund derer sowohl die Audio-Komponente des paketisierten Datenstroms als auch das digitalisierte, d. h. das urspr\u00fcnglich analoge Audiosignal verz\u00f6gert wird. Die ab Werk an dem jeweiligen Eingang programmierte, nicht ver\u00e4nderbare Verz\u00f6gerung betr\u00e4gt sowohl f\u00fcr die Audio-Komponente des paketisierten Datenstroms als auch f\u00fcr das digitalisierte Audiosignal ca. 41 ms.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform benutze die technische Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise.<br \/>\nSie verf\u00fcge insbesondere \u00fcber \u201eerste Mittel\u201c, welche sich aus dem im B enthaltenen \u201eMPEG-2 Video Decoder\u201c einerseits und dem \u201eVideo Decoder\u201c, dem \u201eScaler\u201c und der \u201eVideo-Processing\u201c-Einheit im D andererseits zusammensetze. Ebenso vorhanden seien \u201ezweite Mittel\u201c; sie best\u00fcnden aus der Kombination des B und des F.<br \/>\nDie ferner erforderlichen Mittel zur selektiven Verz\u00f6gerung seien in der im F befindlichen Verz\u00f6gerungsschaltung \u201eProgrammable internal\/external Audio Delay\u201c zu sehen, die im Signalgang vor der Signalverarbeitungsschaltung angeordnet sei, so dass zuerst eine Verz\u00f6gerung und dann die digitale Signalverarbeitung des Audiosignals erfolge. Es werde mithin nicht nur das Signal selbst, sondern die Verarbeitung des Signals verz\u00f6gert. Da das digitalisierte Audiosignal und nicht auch das digitalisierte Videosignal verz\u00f6gert wird, sei auch von einer selektiven Verz\u00f6gerung auszugehen, worunter das Klagepatent die Auswahl eines bestimmten Signalteils, n\u00e4mlich des digitalisierten Audiosignals verstehe. Durch den Begriff \u201eselektiv\u201c sei (allein) klargestellt, dass nicht auch das digitalisierte Videosignal zu verz\u00f6gern sei und\/oder das keine andere L\u00f6sungen zur Synchronisation ergriffen w\u00fcrden, wie z.B. die Verwendung von &#8222;time stamps&#8220; oder von verschieden schnellen Prozessoren f\u00fcr die Verarbeitung des Audio- und des Videosignals. Keine Aussage treffe die technische Lehre des Klagepatents indes in Bezug auf die Audiokomponente des paketisierten Datenstroms. F\u00fcr den Fachmann sei damit offen, ob auch eine Verz\u00f6gerung f\u00fcr diese Audiokomponente sinnvoll sei. Hierf\u00fcr k\u00f6nne es auch Bedarf geben, weil z. B. \u2013 insoweit unstreitig \u2013 in Deutschland kein hochaufl\u00f6sendes Fernsehen \u00fcber DVB-T \u00fcbertragen werde. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch die Audiokomponente des paketisierten Datenstroms verz\u00f6gert werde, sei mithin unerheblich, wobei zudem zu beachten sei, dass die Programmierung des Verz\u00f6gerungswertes \u2013 unstreitig \u2013 \u00fcber zwei Eing\u00e4nge erfolge.<br \/>\nSchlie\u00dflich weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in dem D mit der \u201eVideo-processing\u201c-Einheit auch Mittel auf, um das Video-Ausgangssignale in das anzeigbare Videosignal umzusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nEmpf\u00e4nger umfassend:<br \/>\n&#8211; Mittel (1500, 1501) zum Empfang eines paketisierten Eingangs-Datenstroms, der gemultiplexte und komprimierte Datenpakete enth\u00e4lt, von denen jedes Paket wenigstens Header- und Nutzlast-Daten aufweist;<br \/>\n&#8211; Mittel (1500) zum Empfang eines analogen Signals;<br \/>\n&#8211; Mittel (1507, 1509) zum Unterteilen des paketisierten Datenstroms, um eine Video-Komponente und eine Audio-Komponente zu erzeugen;<br \/>\n&#8211; Mittel (1540, 1550, 1560) zur Verarbeitung des analogen Signals, um ein digitalisiertes Audiosignal und ein digitalisiertes Videosignal zu erzeugen;<br \/>\n&#8211; erste Mittel (1511) zur digitalen Signalverarbeitung und Dekompression der Video-Komponente des paketisierten Datenstroms und zur digitalen Signalverarbeitung des digitalisierten Videosignals, um ein Video-Ausgangssignal zu erzeugen;<br \/>\n&#8211; zweite Mittel (1613) zur digitalen Signalverarbeitung und Dekompression der Audiokomponente des paketisierten Datenstroms und zur digitalen Signalverarbeitung des digitalisierten Audiosignals, um ein Audio-Ausgangssignal zu erzeugen;<br \/>\n&#8211; Mittel (1605, 1607) zur selektiven Verz\u00f6gerung der Verarbeitung des digitalisierten Audiosignals, um ein h\u00f6rbares Audiosignal mit einem anzeigbaren Videosignal zu synchronisieren;<br \/>\n&#8211; Mittel (1519, 1523, 1525, 1529), um das Video-Ausgangssignal in das anzeigbare Videosignal und das Audio-Ausgangssignal in das h\u00f6rbare Audiosignal umzusetzen.\u201c<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>insbesondere wenn die Verz\u00f6gerungsmittel eine einstellbare Speichervorrichtung umfassen und\/oder die Verz\u00f6gerungsmittel mit den zweiten Verarbeitungsmitteln verbunden sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 11.10.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorzulegen haben,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu Ziffer I 1 bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse<br \/>\na) zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 046 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zusagt,<br \/>\nb) aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse entweder wieder an sich nehmen oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlassen;<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 11.10.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem den deutschen Teil des Klagepatents betreffenden Nichtigkeitsverfahren \u2013 Az. BPatG 5 Ni 57\/10 (EP) \u2013 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine Patentverletzung in Abrede.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasse kein \u201eerstes Mittel\u201c im Sinne des Klagepatents. Dies bereits deshalb nicht, weil unstreitig die Dekompression der Video-Komponente des paketisierten Datenstroms im B stattfindet, w\u00e4hrend die digitale Signalverarbeitung des digitalisierten Videosignals allenfalls in dem D durchgef\u00fchrt werden. Diese Aufteilung sei nicht erfindungsgem\u00e4\u00df; Anspruch 1 setze eine gemeinsame Einrichtung zur Dekompression und digitalen Signalverarbeitung voraus, mithin m\u00fcsste beides in einem Chip bzw. einem Mikroprozessor stattfinden. Dar\u00fcber hinaus sei das Vorhandensein \u201eerster Mittel\u201c auch deshalb zu verneinen, weil im B die digitale Signalverarbeitung der (urspr\u00fcnglich) digitalen Video-Komponente des paketisierten Datenstroms vollst\u00e4ndig stattfinde. Beim Verlassen des B sei die digitale Signalverarbeitung abgeschlossen, so dass das (analoge) Videoausgangssignal des B nicht als die Videoeingangs-Komponente des paketisierten Datenstroms angesehen werden k\u00f6nne. Es finde demnach keine nochmalige digitale Verarbeitung im \u201eScaler\u201c bzw. der \u201evideo processing\u201c-Einheit des separaten D statt.<br \/>\nAus entsprechenden \u00dcberlegungen zur Verarbeitung der Audiosignale bzw. Audiokomponente folge, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenso wenig \u00fcber \u201ezweite Mittel\u201c verf\u00fcge. Der B und der F seien zwei v\u00f6llig separate Mikroprozessoren. Die Dekomprimierung der Audio-Komponente des paketisierten Datenstroms erfolge unstreitig allein im B, w\u00e4hrend die digitale Signalverarbeitung des digitalisierten Audiosignals allenfalls im F geschehe. Richtigerweise sei zudem davon auszugehen, dass die digitale Signalverarbeitung der Audio-Komponente des paketisierten Datenstroms vollst\u00e4ndig im B erfolge. Die \u201eAudio-Verarbeitung\u201c in der \u201eaudio post processing\u201c-Einheit des F sei jedenfalls kein digitale Signalverarbeitung.<br \/>\nAuch sei eine selektive Verz\u00f6gerung, worunter das Klagepatent eine ver\u00e4nderliche oder ausw\u00e4hlbare Verz\u00f6gerung verstehe, deren Dauer \u2013 je nach Bedarf oder aufgrund eines anderen Auswahlkriteriums \u2013 unterschiedliche Werte annehmen k\u00f6nne, nicht vorhanden. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stattfindende Verz\u00f6gerung sei unstreitig unver\u00e4nderlich. \u00dcberdies sei selbst dann, wenn die Ansicht der Kl\u00e4gerin, der Begriff \u201eselektiv\u201c beziehe sich auf die Auswahl eines bestimmten Signalteils, zugrunde gelegt w\u00fcrde, nicht von einer Verletzung des Klagepatents auszugehen. Denn dann w\u00e4re die Auswahl des digitalisierten Audiosignals in Abgrenzung zur Audiokomponente des paketisierten Datenstroms gemeint.<br \/>\nLetztlich enthalte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch kein Mittel zur Umsetzung des Video-Ausgangssignals in ein anzeigbares Videosignal. Denn das einheitliche Video-Ausgangssignal m\u00fcsse erst durch das \u201eerste Mittel\u201c erzeugt werden, bevor es danach durch ein anderes Mittel in das anzeigbare Videosignal umgesetzt werden k\u00f6nne. Ein und dasselbe Bauelement k\u00f6nne mithin nicht beide Mittel darstellen.<br \/>\nDie Beklagte ist \u00fcberdies der Ansicht, das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Ger\u00e4t zur Erzeugung einer Verz\u00f6gerung eines Norm-Aufl\u00f6sungs-Fernseh-Audiosignal, um die richtige Synchronisation des Videobildes und des Audioausgangs aufrechtzuhalten.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik sind dem Klagepatent zufolge typische elektronische Verbraucherprodukte wie Fernsehger\u00e4te und Videokassettenrecorder bekannt, die Signale mit Norm-Aufl\u00f6sung, wie NTSC, PAL oder SECAM, mit normaler Bildaufl\u00f6sung (SDTV) empfangen k\u00f6nnen. Die aufkommenden digitalen elektronischen Produkte f\u00fcr Verbraucher m\u00fcssen zudem so ausgelegt sein, dass sie nicht nur Signale mit Normaufl\u00f6sung, sondern auch digitale Str\u00f6me empfangen k\u00f6nnen. Digitale Empf\u00e4nger sind so ausgelegt, dass sie Fernsehinformationen in Form eines Stroms aus digitalen Paketen empfangen, die Video- und Audio-Informationen in komprimierter Form in einer vorbestimmten digitalen Kompressionsnorm darstellen. Das Klagepatent verweist insoweit beispielhaft auf die Verwendung der MPEG-Video- und Audio-Kompressionsnormen.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik benennt das Klagepatent ferner die EP-A-0 766 XXX, welche einen Empf\u00e4nger mit einer analogen Servicebetriebsart und mit einer digitalen Videobetriebsart offenbart.<\/p>\n<p>Der Stand der Technik weist nach dem Klagepatent den Nachteil auf, dass die digitalen Empf\u00e4nger zum Empfang hochaufl\u00f6sender Signale (z. B. HDTV), die SDTV-Signale empfangen, unter Umst\u00e4nden ein Videobild anzeigen, das nicht in Synchronisation mit dem h\u00f6rbaren Ausgang ist. Dies kann dann auftreten, wenn die bekannten digitalen Empf\u00e4nger ein analoges Fernsehsignal empfangen und die in diesem Signal enthaltenen Video- und Audio-Komponenten nach einer Digitalisierung in separaten Video- bzw. Audioprozessoren verarbeitet werden. Die Verarbeitung des (urspr\u00fcnglich analogen) Videosignals und des (urspr\u00fcnglich analogen) Audiosignals ist unterschiedlich aufw\u00e4ndig. Das Audiosignal wird in der Regel lediglich in zwei Kan\u00e4le aufgetrennt. Das Videosignal muss hingegen, wenn eine Anzeige auf einem HDTV-Bildschirm erfolgen soll, zahlreichen Rechenschritten unterworfen werden, da insbesondere die Bildgr\u00f6\u00dfe zu ver\u00e4ndern ist. Es m\u00fcssen z.B. zus\u00e4tzliche Pixel oder zus\u00e4tzliche Zeilen generiert, Zeilen verdoppelt oder eine Interpolation vorgenommen werden. Dies hat zur Folge, dass die Verarbeitung des digitalisierten Videosignals mehr Zeit in Anspruch nimmt als die Verarbeitung des digitalisierten Audiosignals, und so eine Verz\u00f6gerung zwischen dem Audioausgang und der Anzeige des Videobilds erzeugt wird.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Empf\u00e4nger, der sowohl analoge wie auch digitale Fernsehsignale empfangen kann, zur Verf\u00fcgung zu stellen, bei dem die Synchronisation von Bild und Ton aufrechterhalten bzw. sichergestellt ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit der Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Empf\u00e4nger, umfassend:<br \/>\n2. Mittel (1500, 1501) zum Empfang eines paketisierten Eingangs-Datenstroms, der gemultiplexte und komprimierte Datenpakete enth\u00e4lt, von denen jedes Paket wenigstens Header- und Nutzlast-Daten aufweist;<\/p>\n<p>3. Mittel (1500) zum Empfang eines analogen Signals;<\/p>\n<p>4. Mittel (1507, 1509) zum Unterteilen des paketisierten Datenstroms, um eine Video-Komponente und eine Audio-Komponente zu erzeugen;<\/p>\n<p>5. Mittel (1540, 1550, 1560) zur Verarbeitung des analogen Signals, um ein digitalisiertes Audiosignal und ein digitalisiertes Videosignal zu erzeugen;<\/p>\n<p>6. Erste Mittel (1511)<br \/>\na. zur digitalen Signalverarbeitung und Dekompression der Video-Komponente des paketisierten Datenstroms und<br \/>\nb. zur digitalen Signalverarbeitung des digitalisierten Videosignals,<br \/>\nc. um ein Video-Ausgangssignal zu erzeugen;<\/p>\n<p>7. Zweite Mittel (1613)<br \/>\na. zur digitalen Signalverarbeitung und Dekompression der Audiokomponente des paketisierten Datenstroms und<br \/>\nb. zur digitalen Signalverarbeitung des digitalisierten Audiosignals,<br \/>\nc. um ein Audio-Ausgangssignal zu erzeugen;<\/p>\n<p>8. Mittel (1605, 1607) zur selektiven Verz\u00f6gerung der Verarbeitung des digitalisierten Audiosignals, um ein h\u00f6rbares Audiosignal mit einem anzeigbaren Videosignal zu synchronisieren;<\/p>\n<p>9. Mittel (1519, 1523, 1525, 1529), um das Video-Ausgangssignal in das anzeigbare Videosignal und das Audio-Ausgangssignal in das h\u00f6rbare Audiosignal umzusetzen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEine Verwirklichung der technischen Lehre des Anspruchs 1 l\u00e4sst sich nicht feststellen; der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mangelt es jedenfalls an einem Mittel gem\u00e4\u00df Merkmal 8. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren, zwischen den Parteien streitigen Fragen ist angesichts dessen nicht erforderlich.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nMerkmal 8 fordert Mittel zur selektiven Verz\u00f6gerung der Verarbeitung des digitalisierten Audiosignals, um ein h\u00f6rbares Audiosignal mit einem anzeigbaren Videosignal zu synchronisieren.<br \/>\nUnter einer \u201eselektiven\u201c Verz\u00f6gerung versteht das Klagepatent die Auswahl eines bestimmten Signalteils, des digitalisierten Audiosignals, wobei diese Auswahl abschlie\u00dfend in dem Sinne ist, dass nicht auch andere Signale bzw. Komponenten, insbesondere nicht die Audio-Komponente des paketisierten Datenstroms zu verz\u00f6gern sind.<\/p>\n<p>Zu diesem Verst\u00e4ndnis gelangt der Fachmann, dem weder der Anspruch selbst noch die Beschreibung des Klagepatents eine Legaldefinition der \u201eselektiven\u201c Verz\u00f6gerung an die Hand gibt, aufgrund folgender \u00dcberlegungen:<\/p>\n<p>Die Mittel gem\u00e4\u00df Merkmal 8 haben, wie der Anspruchswortlaut hervorhebt, den technischen Sinn, ein h\u00f6rbares Audiosignal mit einem anzeigbaren Videosignal zu synchronisieren. Wie diese Synchronisation erfindungsgem\u00e4\u00df zu erfolgen hat, stellt der Anspruch nicht in das Belieben des Fachmanns; vielmehr wird die Anweisung erteilt, eine bestimmte Ma\u00dfnahme zu ergreifen: Es ist eine (selektive) Verz\u00f6gerung notwendig, und zwar bei der Verarbeitung des digitalisierten Audiosignals. Der Anspruch nennt mithin den Vorgang (Verz\u00f6gerung) und das \u201eObjekt\u201c (digitalisiertes Audiosignal), an dem dieser Vorgang vorzunehmen ist.<\/p>\n<p>Bereits angesichts der alleinigen Nennung des digitalisierten Audiosignals als das zu verz\u00f6gernde w\u00e4hlt die technische Lehre des Klagepatents ein bestimmtes Signalteil aus dem Kreis der im Klagepatent genannten Signalteile bzw. Komponenten aus.<br \/>\nDies deshalb, weil \u2013 wie die Kritik am Stand der Technik (Anlage rop 1a, S. 2, 2. Absatz) und die Beschreibung des Klagepatents (Anlage rop 1a S. 1, 1. Absatz, S. 3, 2. Absatz, S. 10, 2. Absatz, S. 11, 2. Absatz) zu erkennen geben \u2013, die Verarbeitung von urspr\u00fcnglich analogen Audio- und Videosignalen unterschiedlich lang dauert, wenn ein analoges Fernsehsignal von einem Empf\u00e4nger, der sowohl analoge wie auch digitale Signale empfangen kann, empfangen und auf einem hochaufl\u00f6sendem Bildschirm angezeigt werden soll. Da die Verarbeitung des analogen Videosignals unstreitig aufgrund der f\u00fcr die Anzeige auf dem (HDTV-)Bildschirm erforderlichen, umfangreichen Rechenschritte mehr Zeit in Anspruch nimmt als die Verarbeitung des analogen Audiosignals, sind die in analoger Form synchronen Signale nach ihrer Digitalisierung nicht mehr synchron. Ton und Bild fallen auseinander (Anlage rop 1a, S. 10, 2. Absatz). Um die Synchronisation zwischen dem anzeigbaren Video- und dem h\u00f6rbaren Audiosignal aufrechtzuhalten bzw. sicherzustellen, entscheidet sich das Klagepatent f\u00fcr den Weg, die weniger zeitintensive Verarbeitung des digitalisierten Audiosignals zu verz\u00f6gern. Dies wird insbesondere auch in der Beschreibung des einzigen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels (Anlage rop 1a, S. 11, 2. Absatz) hervorgehoben.<br \/>\nDiese Verz\u00f6gerung erfolgt selbstverst\u00e4ndlich im Verh\u00e4ltnis zum digitalisierten Videosignal. Schon die Zweckangabe des Anspruchs selbst, wonach die Verz\u00f6gerung erfolgt, um das h\u00f6rbare Audiosignal mit einem anzeigbaren Videosignal zu synchronisieren, f\u00fchrt den Fachmann zu dieser Erkenntnis. Sie wird best\u00e4rkt durch den dargestellten technischen Sinn des Merkmals 8: Da das digitalisierte Audiosignal und das digitalisierte Videosignal nach der digitalen Signalverarbeitung auseinanderfallen, soll mit Hilfe der Verz\u00f6gerungsmittel (wieder) ein Gleichlauf dieser beiden Signale her- bzw. sichergestellt werden. Wenn zu diesem Zweck als erfindungsgem\u00e4\u00dfer Vorgang eine Verz\u00f6gerung eines bestimmten Signalteils gew\u00e4hlt ist, dann ist diese Verz\u00f6gerung erkennbar im Verh\u00e4ltnis zu dem anderen Signalteil vorzunehmen, dessen Verarbeitung l\u00e4nger dauert. Eine Verz\u00f6gerung des mehr Verarbeitungszeit in Anspruch nehmenden digitalisierten Videosignals ist hingegen vor dem Hintergrund der Erfindung nicht sinnvoll. Insbesondere Anregungen dahingehend, dass das digitalisierte Videosignal auch, aber weniger lang verz\u00f6gert werden kann als das digitalisierte Audiosignal \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung als M\u00f6glichkeit hingewiesen hat \u2013 sind dem Klagepatent nicht zu entnehmen. Gleiches gilt f\u00fcr den Ausschluss einer derartigen Verz\u00f6gerung des digitalisierten Videosignals.<\/p>\n<p>F\u00fchrt der Fachmann sich dies vor Augen, kommt er zu dem Schluss, dass dem Begriff \u201eselektiv\u201c eine weitergehende Bedeutung beigemessen werden muss als diejenige, dass damit nur das digitalisierte Audiosignal als Signalteil im Verh\u00e4ltnis zum digitalisierten Videosignal ausgew\u00e4hlt werden soll. Denn anderenfalls w\u00fcrde sich die Vorgabe \u201eselektiv\u201c \u2013 auf der Basis der obigen \u00dcberlegungen \u2013 als \u00fcberfl\u00fcssig oder redundant erweisen.<\/p>\n<p>Eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung erlangt das Erfordernis der \u201eSelektivit\u00e4t\u201c indes, wenn es sozusagen als Verst\u00e4rkung der benannten Auswahl \u2013 Verz\u00f6gerung der Verarbeitung des digitalisierten Audiosignals \u2013 und damit als abschlie\u00dfende Vorgabe in dem Sinne verstanden wird, dass nicht gleichfalls die Audio-Komponente des paketisierten Datenstroms verz\u00f6gert wird.<br \/>\nDer Fachmann nimmt insoweit zun\u00e4chst zur Kenntnis, dass die Audio-Komponente in Merkmal 8 nicht genannt ist. Sie wird demnach nicht als \u201eObjekt\u201c der Verz\u00f6gerung benannt. Dies erschlie\u00dft sich vor dem Hintergrund, dass das technische Problem, dem sich das Klagepatent stellt \u2013 mangelnde Synchronisation von digitalisiertem Audiosignal und digitalisiertem Videosignal bei einem (HDTV-)Empf\u00e4nger, der sowohl digitale als auch analoge Fernsehsignale empfangen kann \u2013, bei den urspr\u00fcnglich analogen Fernsehsignalen auftreten kann (Anlage rop 1a S. 1, 1. Absatz, S. 2, 2. Absatz, S. 3, 2. Absatz). Deshalb besch\u00e4ftigt sich auch gerade die Beschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform (nur) mit diesem Problem (Anlage rop 1a, S. 10, 2. Absatz, S. 11, 2. Absatz). Zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns geh\u00f6rt es allerdings \u2013 unstreitig \u2013 ebenso, dass auch eine Verz\u00f6gerung der Audio-Komponente des paketisierten Datenstroms technisch zweckm\u00e4\u00dfig sein kann, da auch digitale Datenkomponenten nicht synchron sein k\u00f6nnen. Weiterhin wei\u00df der Fachmann, dass eine Synchronisation von Audioausgang und Videobild in Bezug auf die Audio- und die Videokomponente des paketisierten Datenstroms auch auf andere Art als durch eine Verz\u00f6gerung gel\u00f6st werden kann, beispielsweise durch \u201etime stamps\u201c. Mittels dieser Steuerdaten, die dem \u00dcbertragungsstrom der digitalen Daten hinzugef\u00fcgt werden k\u00f6nnen, k\u00f6nnen die zueinander passenden Audio- und Videodaten zusammengef\u00fcgt werden. Angesichts dessen wird der Fachmann aus der Nichterw\u00e4hnung der Audio-Komponente des paketisierten Datenstroms im Merkmal 8 nicht schlie\u00dfen, dass er diese nach Belieben auch verz\u00f6gern darf. Wegen der Vorgabe \u201eselektiv\u201c, die er technisch sinnvoll begreifen will, wird er vielmehr die genannte Verz\u00f6gerung des digitalisierten Audiosignals als die einzige und ausschlie\u00dflich ausgew\u00e4hlte Ma\u00dfnahme der technischen Lehre des Klagepatents erachten.<\/p>\n<p>Den Ansatz, dass das Klagepatent unter einer \u201eselektiven Verz\u00f6gerung\u201c eine im Betrieb ver\u00e4nderliche oder ausw\u00e4hlbare Verz\u00f6gerung verstehen k\u00f6nnte, deren Dauer \u2013 je nach Bedarf oder aufgrund eines anderen Auswahlkriteriums \u2013 unterschiedliche Werte annehmen k\u00f6nne, wird der Fachmann im Ergebnis ablehnen. Zwar k\u00f6nnte hierf\u00fcr die unstreitige allgemeine Bedeutung des Begriffs \u201eselektiv\u201c (\u201eausw\u00e4hlend\u201c bzw. \u201eauf einer Auswahl beruhend\u201c) streiten. Ebenso spricht das Klagepatent davon, dass die \u201erichtige\u201c Synchronisation des Videobildes und des Audioausgangs aufrechtzuhalten ist (Anlage rop 1a, S. 1, 1. Absatz). Dies k\u00f6nnte den Gedanken aufwerfen, dass die mit Merkmal 8 bezweckte Synchronisation \u201erichtig\u201c sein muss, worunter eine exakte \u00dcbereinstimmung von Ton und Bild in jedem Einzelfall begriffen werden k\u00f6nnte, mit der Folge, dass abgestimmt auf den Einzelfall bzw. je nach Bedarf die Verz\u00f6gerung des digitalisierten Audiosignals unterschiedlich lang erfolgen k\u00f6nnen m\u00fcsste.<br \/>\nDem steht jedoch zun\u00e4chst entgegen, dass dem Wortlaut des Anspruchs 1 keinerlei Vorgaben hinsichtlich einer bestimmten Zeitkomponente, einer konkreten Dauer der Verz\u00f6gerung und\/oder einer unterschiedlichen Verz\u00f6gerungsdauer im Bedarfsfall oder aufgrund eines anderen Auswahlkriteriums zu entnehmen sind. Derartiges gibt auch der Sinngehalt des Merkmals 8, wie er oben erl\u00e4utert wurde, nicht her. Ma\u00dfgeblich ist, dass es mittels einer Verz\u00f6gerung des digitalisierten Audiosignals zu einer Synchronisation von Bild und Ton kommt. Das Auseinanderfallen von urspr\u00fcnglich analogem Audiosignal und urspr\u00fcnglich analogem Videosignal nach deren digitaler Verarbeitung in einem Empf\u00e4nger, der analoge und digitale Fernsehsignale empfangen kann, ist das technische Problem, f\u00fcr welches das Klagepatent eine L\u00f6sung anbietet. Allein in diese Richtung wird der gew\u00fcrdigte Stand der Technik kritisiert. Nicht erw\u00e4hnt wird hingegen, dass der Stand der Technik \u2013 auch \u2013 deshalb nachteilig sei, weil beispielsweise nicht in jedem Einzelfall und\/oder nicht bei allen digitalisierten Daten eine Synchronisation gew\u00e4hrleistet sei. Ebenso wenig wird kritisiert, dass der Stand der Technik zwar Verz\u00f6gerungsmittel offenbare, diese jedoch nur unver\u00e4nderlich seien, so dass mangelnde Flexibilit\u00e4t und\/oder \u201eunrichtige\u201c Synchronisation zu beklagen sei. Infolge dessen findet sich auch weder in der Aufgabenstellung noch in der weiteren Beschreibung des Klagepatents ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer ver\u00e4nderlichen Verz\u00f6gerungsdauer. Es fehlt insbesondere auch jeder Anhalt daf\u00fcr, wann und in welchen Konstellationen die Ver\u00e4nderung der Verz\u00f6gerungsdauer erforderlich w\u00e4re, ob diese (nur) bei einer bestimmten Art von digitalisierten Daten vonn\u00f6ten w\u00e4re, mittels welcher Ma\u00dfnahmen sie erzielt werden k\u00f6nnen muss und welche (unterschiedlichen) Werte anzusetzen w\u00e4ren. Das Klagepatent bietet des Weiteren keinen Anhaltspunkt f\u00fcr die Annahme, dass die ver\u00e4nderliche Verz\u00f6gerungsdauer seitens des Nutzers eingestellt werden k\u00f6nnen muss.<br \/>\nDer Unteranspruch 2, der als besonders bevorzugte Ausf\u00fchrungsvariante einen Empf\u00e4nger nach Anspruch 1, bei dem die Verz\u00f6gerungsmittel eine einstellbare Speichervorrichtung umfassen, ausdr\u00fccklich unter Schutz stellt, ist in diesem Zusammenhang nicht fruchtbar zu machen. Die Einstellbarkeit ist mithin erst Gegenstand des Unteranspruchs.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAusgehend von dem unter 1) dargelegten Verst\u00e4ndnis verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 8 nicht.<br \/>\nZwar ist der in ihr befindliche Audio-Prozessor J (G) unstreitig mit einer Verz\u00f6gerungsschaltung \u201eProgrammable internal\/external Audio Delay\u201c versehen, aufgrund derer das digitalisierte Audiosignal f\u00fcr ca. 41 ms verz\u00f6gert wird. Ebenso unstreitig erfolgt jedoch in demselben Audioprozessor mit derselben Verz\u00f6gerungsschaltung eine entsprechende Verz\u00f6gerung auch der Audio-Komponente des paketisierten Datenstroms. Dass der einheitliche Wert von ca. 41 ms getrennt bzw. am jeweiligen Eingang programmiert wird, ist unerheblich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1780 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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