{"id":1647,"date":"2011-07-05T17:00:50","date_gmt":"2011-07-05T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1647"},"modified":"2016-04-22T10:43:39","modified_gmt":"2016-04-22T10:43:39","slug":"4b-o-17710-schneeschieberstecksystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1647","title":{"rendered":"4b O 177\/10 &#8211; Schneeschieberstecksystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1676<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Juli 2011, Az. 4b O 177\/10<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5138\">2 U 92\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin schriftlich Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte vom 2. M\u00e4rz 2010 bis zum 3. Januar 2011 die nachfolgenden Handlungen begangen hat,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbeaussagen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.080,50 Euro zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin vom 2. M\u00e4rz 2010 bis 3. Januar 2011 allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wegen zu vollstreckender Kosten ohne Sicherheitsleistung und im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 12.100,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte vorliegend wegen einer behaupteten unberechtigten Patentber\u00fchmung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, welche ebenso wie die Beklagte auf dem Markt f\u00fcr Gartenger\u00e4te t\u00e4tig ist, bewarb in dem Verkaufsprospekt \u201eA\u201c unter anderem Schneeschieber mit Stecksystem in der im Tenor zu Ziffer I. wiedergegebenen Ausgestaltung. Auf den als Ablichtung zur Gerichtsakte gereichten Prospekt (Anlage K 3) wird verwiesen. Auf den Seiten 18 und 20 des Prospektes ist von einer \u201epatentierten A Stielst\u00fctze\u201c die Rede. Auf Seite 19 des genannten Verkaufsprospektes werden die Produkte \u201eB\u201c, \u201eC\u201c, \u201eD\u201c, \u201eE\u201c, \u201eF\u201c damit beworben, dass sie eine \u201egesch\u00fctzte Stiel-Blatt-Verbindung\u201c aufweisen w\u00fcrden. Auf den Seiten 23, 27 und 31 des Verkaufsprospektes werden die Produkte \u201eG\u201c, \u201eH\u201c, \u201eI\u201c, \u201eJ\u201c, \u201eK\u201c und \u201eL\u201c damit beworben, dass sie eine patentierte Stiel-Blatt-Verbindung aufweisen w\u00fcrden. Ferner bewirbt die Beklagte auf ihrer Webseite <a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.A.de\">www.A.de<\/a> die im Tenor unter Ziffer I. genannten Schneeschieber mit \u201epatentierten Stiel-Blatt-Verbindungen\u201c.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 23. Juli 2010 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf, gem\u00e4\u00df \u00a7 146 PatG Auskunft zu erteilen, auf welches Patent die Beklagte ihre Aussage konkret st\u00fctzt. In ihrer Antwort vom 28. Juli 2010 erkl\u00e4rte die Beklagte, dass es sich bei den in Bezug genommenen Schutzrechten um die deutschen Patente 4 129 XXX und 10 2007 021 XXX handele. Das Patent DE 4 129 XXX (nachfolgend Streitpatent, Anlage K 13), dessen eingetragener Inhaber der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten ist und welches am 31. August 1991 angemeldet wurde und welches eine Schaufel, insbesondere einen Schneeschieber zum Gegenstand hat, ist am 2. M\u00e4rz 2010 wegen Nichtzahlung der Jahresgeb\u00fchr erloschen. Zwischen den Parteien unstreitig stellt das Streitpatent die von der Beklagten beschriebene Stiel-Blatt-Verbindung unter Schutz.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 29. Juli 2010 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. Mit Schreiben vom 5. August 2010 bat die Beklagte um eine Verl\u00e4ngerung der von der Kl\u00e4gerin gesetzten Frist. Anschlie\u00dfend verteidigte sie sich mit Schreiben vom 9. August 2010 dahingehend, dass das Patent DE 10 2007 021 XXX die Art und Weise der Anbringung des Stiels an einer Schaufel unter Schutz stelle. Mit Schreiben vom 12. August 2010 bat die Kl\u00e4gerin die Beklagte erneut um Stellungnahme, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 18. August 2010 erkl\u00e4rte, dass die zeichnerische Darstellung in der Patentschrift DE 10 2007 021 XXX die \u00dcbereinstimmung mit der fotographischen Wiedergabe im Prospekt bez\u00fcglich der Merkmale ohne Weiteres erkennen lasse. Zwischen den Parteien ist im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden, dass die genannten Stiel-Blatt-Verbindungen nicht dem DE 10 2007 021 XXX unterfallen. Mit Schriftsatz vom 30. August 2010, bei Gericht eingegangen am 31. August 2010, erhob die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten Klage wegen unberechtigter Patentber\u00fchmung.<\/p>\n<p>Von dem Erl\u00f6schen des Streitpatentes wegen Nichtzahlung der Jahresgeb\u00fchr erfuhr die Beklagte jedenfalls mit Zugang der Abmahnung vom 29. Juli 2010. Anfang des Jahres 2010 erhielt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten mit Datum vom 15. Januar 2010 die Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes P.3300, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass die 19. Jahresgeb\u00fchr f\u00fcr das Streitpatent innerhalb der zuschlagsfreien Zahlungsfrist von zwei Monaten nach F\u00e4lligkeit nicht entrichtet worden sei und er diese zuz\u00fcglich eines Versp\u00e4tungszuschlages bis zum 1. M\u00e4rz 2010 nachentrichten k\u00f6nne. Eine Zahlung erfolgte bis zum 1. M\u00e4rz 2010 nicht. Mit Schreiben vom 21. September 2010 beantragte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten hinsichtlich der Einzahlung der Jahresgeb\u00fchr die Wiedereinsetzung. Insoweit wurde vorgetragen, dass die Benachrichtigung \u00fcber die Nichtzahlung der Buchhaltung der Beklagten, Frau L, \u00fcbergeben worden sei, mit der Weisung die Einzahlung vorzunehmen. Frau L habe sich als \u00e4u\u00dferst zuverl\u00e4ssig arbeitende Buchhalterin erwiesen, so dass sie befugt gewesen sei, derartige Zahlungen selbst\u00e4ndig abzuwickeln. Eine \u00dcberweisung sei jedoch nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 wurde dem Patentinhaber Wiedereinsetzung gew\u00e4hrt. Der Beschluss wurde diesem am 4. Januar 2011 zugestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass trotz der gew\u00e4hrten Wiedereinsetzung die Patentber\u00fchmung unberechtigt bleibe, da die Wiedereinsetzung insoweit keine R\u00fcckwirkung entfalte. Zwar gelte die R\u00fcckwirkung f\u00fcr die Schutzwirkung des Streitpatentes. Dies k\u00f6nne jedoch nicht f\u00fcr Handlungen, die w\u00e4hrend der Zeit des fiktiven Erl\u00f6schens get\u00e4tigt worden seien, gelten. Es habe sich auch um eine relevante Wettbewerbshandlung gehandelt, da Bestellungen f\u00fcr Schneeschieber nicht erst im Oktober, d.h. kurz vor Beginn der Wintersaison get\u00e4tigt w\u00fcrden, sondern bereits im Fr\u00fchjahr. Die Beklagte habe mit Beauftragung der Werbung auch schuldhaft gehandelt. Der f\u00fcr ein mangelndes Verschulden bei der Wiedereinsetzung gesetzte Ma\u00dfstab, k\u00f6nne f\u00fcr ein eine Schadensersatzpflicht ausl\u00f6sendes Verschulden nicht herangezogen werden. Des Weiteren bestehe ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich beantragt, die Beklagte wegen der im Tenor zu Ziffer I genannten Handlungen zur Unterlassung sowie zur Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung zeitlich unbeschr\u00e4nkt und auch in Bezug auf gewerbliche Abnehmer zu verurteilen. Nachdem die Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 9. Juni 2011 den Rechtsstreit im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch, den Urteilsver\u00f6ffentlichungsanspruch sowie Auskunft und Schadensersatzverpflichtung f\u00fcr die Zeit ab dem 4. Januar 2011 und f\u00fcr die gewerblichen Abnehmer unter Stellung von Kostenantr\u00e4gen \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erkl\u00e4rt haben und die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt hat, die Antr\u00e4ge auf Auskunft und Schadensersatz f\u00fcr die Zeit vor dem 2. M\u00e4rz 2010 unter Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckzunehmen,<\/p>\n<p>beantragt die Kl\u00e4gerin nunmehr,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie vertritt die Ansicht, dass ein Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftsanspruch nicht bestehe. Die Wiedereinsetzung zeige nicht lediglich eine formale R\u00fcckwirkung, sondern habe zur Folge, dass auch urspr\u00fcnglich unberechtigte Handlungen wie die vorliegende Patentber\u00fchmung rechtm\u00e4\u00dfig w\u00fcrden. Dies ergebe sich bereits aus der Regelung des Weiterbenutzungsrechtes, welches in \u00a7 123 Abs. 5 PatG normiert sei. Es handele sich auch nicht um eine relevante Wettbewerbshandlung, da der Patentschutz wieder bestanden habe, als die Wintersaison begann, n\u00e4mlich ab dem 7. Oktober 2010, dem Tag der Beschlussfassung beim DPMA \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung. Auf die Zustellung k\u00e4me es f\u00fcr die Wirksamkeit nicht an, da der Patentinhaber hierdurch ungeb\u00fchrlich belastet werde, da dieser auf die Zustellungsfristen keinen Einfluss habe. Im \u00dcbrigen liege ein schuldhaftes Verhalten nicht vor, da die Beklagte und der Patentinhaber alles Erforderliche getan h\u00e4tten, wie auch der Wiedereinsetzungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes zeige. Der zuverl\u00e4ssigen Mitarbeiterin der Buchhaltung der Beklagten sei die Weisung erteilt worden die f\u00e4llige Jahresgeb\u00fchrt zu begleichen. Mehr habe nicht getan werden k\u00f6nnen. Ob vor Verteilen der streitgegenst\u00e4ndlichen Prospekte Erkundigungen \u00fcber den Patentschutz eingeholt worden seien, k\u00f6nne nicht verifiziert werden. Dementsprechend seien die Kosten des Rechtsstreits der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen, da die Klage nicht urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet gewesen sei. Entsprechend k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin auch die beantragte Erstattung von Abmahnkosten nicht verlangen, da diese wegen des Bestehens des Patentschutzes unberechtigt gewesen sei.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und, soweit \u00fcber sie in der Hauptsache noch zu entscheiden war, begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin als unmittelbar betroffene Mitbewerberin steht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9 Satz 1 UWG, 242 BGB i.V.m. \u00a7\u00a7 3 Abs.1, \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG ein Anspruch auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in dem beantragten Umfang zu, n\u00e4mlich vom 2. M\u00e4rz 2010 bis zum 3. Januar 2011.<\/p>\n<p>Vorweggeschickt werden kann, dass entgegen der Auffassung der Beklagten, die Auskunft und Schadensersatzverpflichtung nicht bereits am 7. Oktober 2010, d.h. mit dem Beschluss des DPMA, mit welchem Wiedereinsetzung gew\u00e4hrt wurde, endet, sondern am 3. Januar 2011. Denn am 4. Januar 2011 wurde dem Patentinhaber, dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, der Wiedereinsetzungsbeschluss zugestellt und auf diese Zustellung kommt es f\u00fcr die Wirksamkeit des Wiedereinsetzungsbeschlusses an. Gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 1 Satz 1 PatG sind Beschl\u00fcsse der Pr\u00fcfungsstelle den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Mit Zustellung werden diese wirksam (vgl. Benkard\/Sch\u00e4fers, PatG, 10. Aufl. \u00a7 47 Rn. 27). Dies gilt auch f\u00fcr Beschl\u00fcsse, welche die Wiedereinsetzung betreffen. Dies mag zwar im vorliegenden Fall aus Sicht der Beklagten unbillig erscheinen, da sie auf die Zustellung des Deutschen Patent \u2013 und Markenamtes keinen Einfluss nehmen kann, entspricht jedoch der eindeutigen Regelung im Patentgesetz.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht der Anspruch auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung zu, da die Beklagte mit dem Verteilen des streitgegenst\u00e4ndlichen Prospektes sowie der Werbung im Internet mit \u201epatentiert\u201c und \u201egesch\u00fctzt\u201c unwahre Angaben \u00fcber Rechte des geistigen Eigentums gemacht und damit eine irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlung vorgenommen hat. Zwischen den Parteien unstreitig unterfallen die im Tenor n\u00e4her bezeichneten Schneer\u00e4umer dem Schutz des Streitpatentes, so dass grunds\u00e4tzlich mit Patentschutz geworben werden darf. Das Streitpatent war jedoch wegen Nichtzahlung der Jahresgeb\u00fchr am 2. M\u00e4rz 2010 erloschen und trat erst mit Gew\u00e4hrung der Wiedereinsetzung und Zustellung des Beschlusses am 4. Januar 2011 wieder in Kraft. Der Wiedereinsetzung kommt im Hinblick auf das Streitpatent nicht die Wirkung zu, dass mit der Wiedereinsetzung eine unwahre Angabe \u00fcber Patentrechte r\u00fcckwirkend wahr wird.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich trifft \u00a7 123 PatG keine Aussage dar\u00fcber, wie rechtswidrige Handlungen zu beurteilen sind, die im Zeitraum vor Wiedereinsetzung get\u00e4tigt wurden. Vielmehr hei\u00dft es lediglich, dass der Antragsteller in den vorigen Stand zu versetzen ist. Die Wiedereinsetzung wirkt rechtsbegr\u00fcndend, die vers\u00e4umte Handlung gilt als rechtzeitig vorgenommen, der Rechtsnachteil nicht eingetreten, Rechtswirkungen, die infolge Vers\u00e4umung entstanden waren, werden r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht (Benkard\/Sch\u00e4fers, a.a.O., \u00a7 123 Rn. 69). Ob damit auch ein Bezug zu Benutzungshandlungen hergestellt werden soll, welche in der Zeit des Erl\u00f6schens get\u00e4tigt worden sind, ist nicht eindeutig. Der Bundesgerichtshof vertritt in den Entscheidungen \u201eRheinmetall-Borsig\u201c (GRUR 1956, 265) und \u201eKlebemax\u201c (GRUR 1963, 519) die Ansicht, dass Benutzungshandlungen vor Gew\u00e4hrung der Wiedereinsetzung und nach Erl\u00f6schen des Patentes nicht r\u00fcckwirkend zu Patentverletzungen werden, was impliziert, dass der Wiedereinsetzung keine materiell-rechtliche Wirkung dahingehend zukommt, dass das Erl\u00f6schen des Patentes als unter keinen Umst\u00e4nden geschehen gilt, so dass urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssige Handlungen r\u00fcckwirkend unzul\u00e4ssig werden. Zur Begr\u00fcndung dieser Auffassung verweist der Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201eRheinmetall-Borsig\u201c (a.a.O.) darauf, dass die Annahme, der Gesetzgeber habe mittels einer blo\u00dfen Fiktion einen vorhandenen Zustand objektiver Rechtm\u00e4\u00dfigkeit nachtr\u00e4glich f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4ren wollen, zumal die Anordnung einer so weitgehenden R\u00fcckwirkung erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen m\u00fcsste, rechtlich fernliege. Sie lie\u00dfe sich nur rechtfertigen, wenn sie durch zwingende Gr\u00fcnde geboten w\u00e4re. Solche Gr\u00fcnde seien jedoch nicht gegeben. Das Gesetz selbst lasse keine eindeutigen R\u00fcckschl\u00fcsse zu. Immerhin spreche die in \u00a7 43 Abs. 4 PatG a.F. (nunmehr \u00a7 123 Abs. 5 PatG) f\u00fcr das Weiterbenutzungsrecht getroffene Regelung eher gegen als f\u00fcr die R\u00fcckwirkung. Denn wenn das Gesetz dort den Erwerb des Weiterbenutzungsrechts an gewisse Voraussetzungen kn\u00fcpfe, ohne zugleich \u00fcber die Rechtsnatur der in das Intervall fallenden Benutzungshandlungen Bestimmungen zu treffen, so werde dadurch die Annahme nahegelegt, dass der Gesetzgeber diese Benutzungshandlungen als erlaubt angesehen habe. Darauf deute zudem die Wortfassung der Bestimmung hin, da die dort getroffene Abgrenzung des kritischen Intervalls einerseits durch das Erl\u00f6schen des Patents und andererseits durch dessen Wiederinkrafttreten das Intervall als patentfrei erscheinen lasse. Ausschlaggebende Bedeutung sei unter diesen Umst\u00e4nden der Interessenlage beizumessen. Diese spreche aber entschieden gegen die Annahme einer R\u00fcckwirkung in dem in Rede stehenden Sinne. Denn da das Erl\u00f6schen des Patents hier stets auf ein in der Einflusssph\u00e4re des Patentinhabers liegendes Ereignis zur\u00fcckgehe, erscheint es billiger, den Patentinhaber zu belasten, als die Benutzungshandlungen r\u00fcckwirkend mit dem Makel der Rechtswidrigkeit zu belegen und dadurch nicht nur den Benutzer an der Verwertung der in dem patentfreien Intervall hergestellten Erzeugnisse zu hindern, sondern auch dessen Abnehmer der Gefahr einer Inanspruchnahme durch den Patentinhaber auszusetzen.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung schlie\u00dft sich die Kammer an. Zwar betrifft der vorliegende Fall nicht einen Sachverhalt bei dem eine urspr\u00fcnglich rechtm\u00e4\u00dfige Handlung durch die Wiedereinsetzung unrechtm\u00e4\u00dfig wurde. Vielmehr liegt vorliegend der umgekehrte Fall vor, bei dem eine rechtswidrige Handlung aus sp\u00e4terer Sicht rechtm\u00e4\u00dfig sein k\u00f6nnte. Entsprechend greift vorliegend nicht das Argument, dass einer umf\u00e4nglichen R\u00fcckwirkung verfassungsrechtliche Bedenken entgegen stehen, da eine urspr\u00fcnglich rechtm\u00e4\u00dfige Handlungen rechtswidrig wird und damit sogar unter eine Strafrechtsnorm fallen k\u00f6nnte. Ma\u00dfgeblich sind jedoch auch hier die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Billigkeitserw\u00e4gungen. Denn da das Erl\u00f6schen des Patentes auf ein in der Einflusssph\u00e4re des Patentinhabers liegendes Ereignis zur\u00fcckgeht, ist es sach- und interessengerechter, den Patentinhaber zu belasten als die Benutzungshandlungen r\u00fcckwirkend von dem Makel der Rechtswidrigkeit zu befreien. Denn auch der Wettbewerber, der die Werbung und die Produkte der Konkurrenz beobachtet, muss darauf vertrauen k\u00f6nnen, dass ein nach Recherchen angemahnter rechtswidriger und in der Sph\u00e4re des Patentinhabers liegender Zustand nicht nachtr\u00e4glich wieder beseitigt wird, mit der Folge der Entstehung unn\u00f6tiger Kosten. Das ist kein Risiko, welches ihm aufgeb\u00fcrdet werden darf, zumal er hierauf keinerlei Einfluss hat. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Beklagte bzw. der Patentinhaber erst zwei Monate nach Abmahnung Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hat, sich entsprechend viel Zeit mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes gelassen hat, so dass die Kl\u00e4gerin auch darauf vertrauen konnte bzw. damit rechnen musste, dass der rechtswidrige angemahnte Zustand beibehalten wird. Der Beklagten bzw. dem Patentinhaber w\u00e4re es ohne weiteres m\u00f6glich gewesen unmittelbar zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob das Streitpatent, unter dessen Schutz die beworbenen Schneeschieber fallen, noch in Kraft ist. Ein Blick in die Rolle h\u00e4tte hierf\u00fcr gen\u00fcgt. Entsprechend h\u00e4tte die Entstehung weiterer Kosten auch auf Kl\u00e4gerseite vermieden werden k\u00f6nnen. Diese Nachl\u00e4ssigkeit ist der Beklagten somit zu Last zu legen, so dass die R\u00fcckwirkung nicht so weit gehen kann, dass rechtswidrige Zust\u00e4nde zu rechtm\u00e4\u00dfigen werden. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass gerade die gesetzliche Regelung des Weiterbenutzungsrechtes in \u00a7 123 Abs. 5 PatG zeige, dass eine R\u00fcckwirkung grunds\u00e4tzlich beabsichtigt sei, da es ansonsten einer Normierung einer Ausnahme von der R\u00fcckwirkung einer Wiedereinsetzung f\u00fcr das Weiterbenutzungsrecht nicht bedurft h\u00e4tte, vermag die Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen. Denn es ist nicht zu erkennen, dass durch die ausdr\u00fcckliche Regelung eines Weiterbenutzungsrechtes in \u00a7 123 Abs. 5 PatG der Gesetzgeber der in \u00a7 123 PatG geregelten Wiedereinsetzung neben einer ordnungsrechtlichen auch eine materiell-rechtliche Wirkung in der Weise zuschreiben wollte, dass rechtswidrige\/rechtm\u00e4\u00dfige, in der Vergangenheit get\u00e4tigte Handlungen rechtsm\u00e4\u00dfig\/rechtswidrig werden. Hierf\u00fcr gibt gerade die Anordnung der Vorschrift in den Bereich der Verfahrensvorschriften des PatG keinen Anhaltspunkt. Diese legt vielmehr eine lediglich formale R\u00fcckwirkung nahe. Die ausdr\u00fcckliche Normierung eines Weiterbenutzungsrechtes zeigt vielmehr, dass in den engen Grenzen des \u00a7 123 Abs. 5 PatG ein Bestandsschutz zugunsten des gutgl\u00e4ubigen Nutzers einger\u00e4umt werden soll, da diesem bei einer mangelnden materiell-rechtlichen R\u00fcckwirkung dieser Bestand entzogen w\u00fcrde, was verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Patentber\u00fchmungen sind auch irref\u00fchrend. Denn die Beklagte bewarb ihre Produkte bis zum Zeitpunkt der Teilerledigung als patentiert, obwohl eine solche Ber\u00fchmung durch das zwischenzeitlich erloschene Streitpatent nicht gedeckt war. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es nicht an der wettbewerblichen Relevanz der Irref\u00fchrung. Danach muss zun\u00e4chst die Eignung zur Beeinflussung der Marktentscheidung vorliegen, eine tats\u00e4chliche Beeinflussung ist nicht erforderlich. Andererseits muss jedoch das Merkmal der wettbewerblichen Erheblichkeit vorliegen, als Bagatellschwelle. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Denn die Frage des Erwerbs von Schneeschiebern stellt sich nicht erst im Oktober, also kurz vor dem Beginn der Wintersaison, sondern f\u00fcr die Abnehmer der Beklagten bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt, n\u00e4mlich im Fr\u00fchjahr\/Sommer. Das Angebot der Beklagten richtet sich prim\u00e4r an Zwischenh\u00e4ndler, die die Ware f\u00fcr die Wintersaison regelm\u00e4\u00dfig bereits im Fr\u00fchjahr\/Sommer ordern. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Schneeschieber in Gebinden von 10 bzw. 20 Exemplaren angeboten werden, eine Menge die f\u00fcr den Privatverbraucher ausscheidet. Auch datiert die H\u00e4ndlerpreisliste auf den 25. Mai 2010 (Anlage K 3a), in welcher auch Fr\u00fchbezugskonditionen geregelt sind. Diese sehen f\u00fcr Bestellungen zwischen dem 30. Juni 2010 und 30. September 2010 verschiedene FBZ-Rabatte zwischen 5 % und 8 % vor. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass sich die Frage des Erwerbs von Schneeschiebern erst im Oktober stellt. Die Beklagte selbst hat finanzielle Anreize gesetzt, Bestellungen nach M\u00f6glichkeit bereits im Sommer 2010 zu t\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte handelte schuldhaft. Dass das Deutsche Patent- und Markenamt ein Verschulden des Patentinhabers bez\u00fcglich der versp\u00e4teten Zahlung der Jahresgeb\u00fchr im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens verneint hat, steht dem nicht per se entgegen. Zwar ist die Kammer an die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes insoweit gebunden, als dass das Amt Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Frist gew\u00e4hrt und die Zahlung des Patentinhabers als rechtzeitig angesehen hat (Benkard\/Sch\u00e4fers, PatG, 10. Aufl., \u00a7 20 Rn. 13; Kra\u00dfer, Patentrecht, 6. Aufl., \u00a7 26 A. II. c); Schulte\/Rudloff-Sch\u00e4fer, \u00a7 20 Rn. 25) mit der Folge, dass die L\u00f6schung des Streitpatents aufgehoben worden ist. Daraus folgt jedoch keine rechtliche Bindung der Kammer im Hinblick auf die Feststellungen des Deutschen Patent- und Markenamtes zum Verschulden. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Frage zu pr\u00fcfen, ob die Frist zur Nachzahlung der Jahresgeb\u00fchren durch den Patentinhaber schuldhaft vers\u00e4umt wurde. Vorliegend ist demgegen\u00fcber die Frage zu beantworten, ob der Beklagten hinsichtlich ihres wettbewerbsrechtlichen Verhaltens, Ber\u00fchmung mit einem nichtexistenten Patent, Verschulden vorzuwerfen ist. Die rechtlichen Ansatzpunkte unterscheiden sich mithin, trotz des Umstandes, dass gerade der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten Inhaber des Streitpatentes ist. Die Kammer hat die Verschuldensfrage eigenst\u00e4ndig zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Aufgrund des vorgetragenen Sach- und Streitstandes ist von einem schuldhaften Handeln der Beklagten auszugehen. Es entspricht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, \u00a7 276 BGB, dass ein Fachunternehmen vor einem wettbewerbsrechtlich relevanten Handeln, wie dem Verteilen von Prospekten und der Schaltung von Werbung kl\u00e4rt, ob das von ihm beworbene Produkt Patentschutz genie\u00dft und infolge dessen als \u201epatentiert\u201c bzw. \u201egesch\u00fctzt\u201c beworben werden darf. Dies umfasst die Pr\u00fcfung, ob das als ma\u00dfgeblich erachtete Schutzrecht in Kraft steht. Wer auf eine derartige Pr\u00fcfung verzichtet, handelt auf eigenes Risiko. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Fachunternehmen nicht selbst Inhaberin des Schutzrechtes ist, ihm vielmehr lediglich ein Nutzungsrecht einger\u00e4umt wurde und die Aufrechterhaltung des fraglichen Schutzrechtes im Aufgabenkreis des Patentinhabers verblieben ist, und eine \u00fcberschaubare Anzahl von Schutzrechten als Grundlage f\u00fcr die Ber\u00fchmung in Betracht kommt. Dies zugrunde gelegt, kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte als Fachunternehmen ihrer Obliegenheit nachgekommen ist. Die Obliegenheit besteht, wie ausgef\u00fchrt, vor dem wettbewerbsrechtlichen Verhalten, so dass vorliegend nicht auf den Zeitpunkt der Drucklegung abzustellen ist, in dem das Streitpatent m\u00f6glicherweise noch nicht erloschen war, sondern auf den Zeitpunkt des Verteilens der Prospekte bzw. dem Schalten der Werbung. F\u00fcr diesen Zeitpunkt vermochte die Beklagte keine Tatsachen vortragen, die belegen (k\u00f6nnten), dass sie die Existenz des Streitpatents, welches eines von zwei m\u00f6glichen Schutzrechten war, gepr\u00fcft h\u00e4tte. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 16. Juni 2011 f\u00fchrte die Beklagte aus, wegen der langen Zeit, die seitdem vergangen sei, k\u00f6nne man sich auf ihrer Seite nicht mehr erinnern, ob eine solche Erkundigung erfolgte oder nicht. Es ist mithin von einem fahrl\u00e4ssigen Handeln der Beklagten auszugehen. Die Beklagte handelte zudem jedenfalls ab Anfang August 2010 vors\u00e4tzlich. Mit dem Zugang der Abmahnung der Kl\u00e4gerin vom 29. Juli 2010 (Anlage K 8), deren genauer Zeitpunkt nicht feststeht &#8211; wobei ein Zugang jedoch sp\u00e4testens am 05. August 2010 anzunehmen ist wie Anlage K 9 zeigt &#8211; , wusste die Beklagte um die Rechtswidrigkeit der Werbung. Die Kl\u00e4gerin verwies in der Abmahnung vom 29. Juli 2010 auf den Umstand, dass das Streitpatent am 2. M\u00e4rz 2010 erloschen ist. Trotz dieser Kenntnis ergriff die Beklagte keine Ma\u00dfnahmen, um die rechtswidrige Werbung zu unterbinden und\/oder aus dem Verkehr zu ziehen. Sie hielt ihr wettbewerbswidriges Verhalten vielmehr unver\u00e4ndert aufrecht bzw. setzte es fort. Es ist insbesondere weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte die (weitere) Verteilung der Werbeprospekte einstellte, verteilte Prospekte versuchte zur\u00fcckzufordern und\/oder die Internetwerbung beseitigte oder ver\u00e4nderte. Ebenso wenig sind Ma\u00dfnahmen der Beklagten ersichtlich oder vorgetragen, die dazu beigetragen haben, f\u00fcr ein Wiederaufleben des Patentschutzes zu sorgen. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten stellte am 21. September 2010, also ca. zwei Monate nach Zugang der Abmahnung bei der Beklagten, beim Deutschen Patent- und Markenamt den Antrag auf Wiedereinsetzung. Dies tat er als Patentinhaber und Geb\u00fchrenschuldner gem. \u00a7 17 Abs. 1 PatG; eine Verpflichtung der Beklagten wurde dadurch nicht erf\u00fcllt. Nun mag der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten aufgrund seiner \u201eDoppelstellung\u201c als Patentinhaber und gesetzlicher Vertreter der Beklagten der Beklagten das Wissen um diese Vorg\u00e4nge vermittelt haben, so dass im Rahmen des Verschuldens der Beklagten ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnte, dass der Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde. Allerdings bleibt auch insoweit zu konstatieren, dass die Beklagte bis zu einer Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes die M\u00f6glichkeit in Betracht ziehen musste, dass die Wiedereinsetzung nicht gew\u00e4hrt wird. Setzt sie in dieser Situation ihr wettbewerbsrechtliches Handeln fort, geschieht dies auf eigenes Risiko.<br \/>\nDa bereits Fahrl\u00e4ssigkeit den Verschuldensvorwurf begr\u00fcndet, bedarf es keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung, ob der Beklagten zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt vors\u00e4tzliches Verhalten vorzuhalten ist. Insbesondere kann offen bleiben, ob die Beklagte sich im Rahmen des Verschuldens das Wissen ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zurechnen lassen muss, dass dieser durch das Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 15. Januar 2010, in dem mitgeteilt wurde, dass die nichtfristgerechte Jahresgeb\u00fchr mit dem Versp\u00e4tungszuschlag bis zum 31. M\u00e4rz 2010 nachgezahlt werden kann, erlangt hatte. In Anbetracht des Umstandes, dass es vorliegend um das Verschulden der Beklagten geht, und die ausgef\u00fchrten Gesichtspunkte, bedarf es ebenso wenig einer Entscheidung dar\u00fcber, ob die nicht rechtzeitige Zahlung der Jahresgeb\u00fchr durch den Patentinhaber schuldhaft erfolgte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann auch ein Feststellungsinteresse f\u00fcr sich beanspruchen. Denn hierf\u00fcr gen\u00fcgt es, dass ein Schaden zu ihren Lasten grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich erscheint (vgl. BGHZ 130, 205, 220 ff. \u2013 Feuer, Eis &amp; Dynamit; BGH GRUR 2001, 78, 79 \u2013 Falsche Herstellerpreisempfehlung), was vorliegend der Fall ist. Denn es kann nicht ausgeschlossen, dass auf Grund der unzutreffenden Angaben der Beklagten \u00fcber den Patentschutz eine Marktverwirrung eingetreten ist, welche sich zu Lasten der Kl\u00e4gerin auswirkt.<\/p>\n<p>Da ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung besteht, kann die Kl\u00e4gerin auch die entsprechenden Ausk\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB mit Erfolg beanspruchen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Die Abmahnung war im Zeitpunkt ihres Zugangs, und auf diesen kommt es an (vgl. K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG 29. Aufl. \u00a7 12 Rn. 1.84), berechtigt. Die in der Abmahnung geltend gemachten Kosten richteten sich nach einem Streitwert von 250.000,- Euro. Da der vorliegenden Klage ein Streitwert von urspr\u00fcnglich 150.000,- Euro beansprucht wurde, macht die Kl\u00e4gerin vorliegend Kosten in H\u00f6he von 2.080,50 Euro aus einer 1,3 fachen Geb\u00fchr geltend, was angemessen ist und von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wurde.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91a, 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 9. Juni 2011 die R\u00fccknahme hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Schadensersatzfeststellung und Auskunft f\u00fcr den Zeitraum vor dem 2. M\u00e4rz 2011 erkl\u00e4rt hat, handelte es sich lediglich um eine Klarstellung. Denn bereits anhand des Vorbringens der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift konnten Anspr\u00fcche vor dem 2. M\u00e4rz 2010 nicht bestanden haben, da zu diesem Zeitpunkt das Streitpatent noch nicht erloschen war, wovon auch die Kl\u00e4gerin Kenntnis hatte, so dass die Kammer davon ausgeht, dass es sich bei der Erkl\u00e4rung der R\u00fccknahme lediglich um eine Klarstellung und nicht um eine tats\u00e4chliche teilweise Klager\u00fccknahme handelt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des zwischen den Parteien \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teils des Rechtsstreits ist gem\u00e4\u00df \u00a7 91a Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Nach diesen Grunds\u00e4tzen sind der Beklagten die Kosten f\u00fcr den Unterlassungsanspruch sowie Auskunft \u2013 auch in Bezug auf die gewerblichen Abnehmer &#8211; und Schadensersatzfeststellung nach dem 3. Januar 2011 aufzuerlegen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin mit diesen Antr\u00e4gen obsiegt, wenn nicht Erledigung eingetreten w\u00e4re. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen werden. Unterlegen w\u00e4re die Kl\u00e4gerin mit ihrem Antrag auf Urteilsver\u00f6ffentlichung. \u00a7 12 Abs. 3 UWG sieht hierzu vor, dass eine solcher Anspruch auf \u00f6ffentliche Bekanntmachung des Urteils dann besteht, wenn die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse dartut. Das erforderliche berechtigte Interesse ist vorliegend nicht zu erkennen. Die Darlegung eines berechtigten Interesses setzt voraus, dass die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag mit substantiierter Begr\u00fcndung gestellt hat. Das Gericht hat dann bei seiner Entscheidung zu pr\u00fcfen, ob nach Abw\u00e4gung der Interessen der Parteien und ggfs. der Allgemeinheit die Zuerkennung der Bekanntmachungsbefugnis geeignet und erforderlich ist, die fortdauernde St\u00f6rung zu beseitigen. Dabei spielt das Ausma\u00df der Beeintr\u00e4chtigung eine Rolle, das wiederum von der Gr\u00f6\u00dfe und Bedeutung des Unternehmens des Verletzers, von Art, Dauer und Schwere der Verletzung, ihrer Beachtung in der \u00d6ffentlichkeit und der seither verstrichenen Zeit abh\u00e4ngt und schlie\u00dflich die Belastung der unterliegenden Partei auf Grund der Kosten und der gesch\u00e4ftlichen Auswirkung der Ver\u00f6ffentlichung (K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. \u00a7 12 Rn. 4.7). Entsprechend der vorgenannten Voraussetzungen hat die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend vorgetragen, welches Ausma\u00df der Beeintr\u00e4chtigung durch die rechtswidrige Handlung eingetreten war. Es fehlen insbesondere Angaben zur Gr\u00f6\u00dfe und Bedeutung des Unternehmens der Beklagten sowie zur Fortwirkung der Beeintr\u00e4chtigung. Ebenso wenig ist zu erkennen, ob derzeit (noch) eine Marktverwirrung besteht und ob diese \u00fcber das Ausma\u00df hinausgeht, das mit jeder Rechtsverletzung einhergeht. Die Kosten f\u00fcr den unterlegenen Urteilsver\u00f6ffentlichungsanspruch sind geringf\u00fcgig, so dass sie unter Anwendung des Rechtsgedankens des \u00a7 92 Abs. 2 ZPO der Beklagten aufzuerlegen sind.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 sowie \u00a7\u00a7 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. 91a Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt bis zum 9. Juni 2011 \u20ac 150.000,00, danach \u20ac 12.100,00.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1676 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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