{"id":1645,"date":"2011-03-22T17:00:54","date_gmt":"2011-03-22T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1645"},"modified":"2016-04-22T10:42:40","modified_gmt":"2016-04-22T10:42:40","slug":"4b-o-17310-drillinge-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1645","title":{"rendered":"4b O 173\/10 &#8211; Drillinge (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1616<\/strong><\/div>\n<div class=\"field-label-inline-first\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Urteil vom 22. M\u00e4rz 2011, Az. 4b O 173\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. an die Kl\u00e4gerin zu 1) EUR 176,25 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. seit dem 27.2.2010 zu zahlen,<\/p>\n<p>2. an die Kl\u00e4gerin zu 2) EUR 90,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. seit dem 27.2.2010 zu zahlen,<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4gerinnen als Gesamtgl\u00e4ubiger vorgerichtliche Kosten in H\u00f6he von EUR 1.071,83 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. seit dem 29.12.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Mehrkosten, welche durch die urspr\u00fcngliche Klage der A GbR gegen den Beklagten entstanden, haben deren ehemalige Gesellschafter Herr B, die Beteiligungsgesellschaft C mbH und die Dgesellschaft mbH zu tragen. Im \u00dcbrigen hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgl\u00e4ubiger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden darf, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgl\u00e4ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt EUR 1.166,25.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) ist aussschlie\u00dfliche Nutzungsberechtigte der nach nationalem Sortenschutzrecht gesch\u00fctzten Kartoffelsorten \u201eE\u201c und \u201eF\u201c (vgl. Anlagenkonvolut 1) sowie der nach gemeinschaftlichem Sortenschutzrecht gesch\u00fctzten Sorten \u201eG\u201c und \u201eH\u201c (vgl. Anlagenkonvolut K 17).<\/p>\n<p>Der Beklagte ist Landwirt. Am 17.4.2009 gab er in der Zeitschrift \u201eLandwirtschaftliches Wochenblatt Westfallen-Lippe\u201c die aus Anlage K 3 ersichtliche Anzeige auf.<\/p>\n<p>Am 19.4.2009 rief der Zeuge I, ein Au\u00dfendienstmitarbeiter der J GmbH (nachfolgend: \u201eJ\u201c), beim Beklagten an und gab sich als Herr K aus. Der Gespr\u00e4chsinhalt ist im Einzelnen zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Am 23.4.2009 rief der Beklagte den Zeugen L an und teilte mit, die bestellten Kartoffeln fertig sortiert und zur Abholung in je 20 Netzs\u00e4cken zu 25 kg verpackt und auf drei Europaletten bereitgestellt zu haben.<\/p>\n<p>Anl\u00e4sslich der Abholung am selben Tage \u00fcbergab der Zeuge L dem Beklagten EUR 498,15 in bar, woraufhin er die aus Anlage K 5 ersichtliche Quittung erhielt.<\/p>\n<p>Auf das aus Anlage K 10 ersichtliche Schreiben der J reagierte der Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 11.12.2009 wendeten sich die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerinnen an den Beklagten (Anlage K 11). Der Beklagte \u00fcberreichte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rungen mit Schreiben vom 14.12.2009 (Anlage K 13), wies Zahlungsanspr\u00fcche indes zur\u00fcck, und zwar u.a. mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2009 (Anlage K 14). Mit Schreiben vom 11.2.2010 forderten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerinnen den Beklagten zur Zahlung von insgesamt EUR 2.029,69 auf (Anlage K 15).<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich ist im Aktivrubrum als Kl\u00e4gerin zu 2) die A GbR genannt gewesen. Mit Schriftsatz vom 10.1.2011 haben die Kl\u00e4gerinnen beantragt, \u201edas Aktivrubrum im Hinblick auf die Kl\u00e4gerin zu 2) zu \u00e4ndern\u201c. Die Kl\u00e4gerin zu 2) behauptet insoweit, die in der Sortenschutzurkunde betreffend die Sorte \u201eM\u201c (Anlage K 2) genannte N GbR habe ihre Firma durch Gesellschafterbeschluss vom 1.7.2007 in A GbR ge\u00e4ndert. Das Verm\u00f6gen dieser GbR sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung am 30.6.2010 auf sie \u00fcbergegangen (vgl. Anlagen K 18, K 19). Sie &#8211; die Kl\u00e4gerin zu 2) &#8211; sei Sortenschutzinhaberin der nach gemeinschaftlichem Sortenschutzrecht gesch\u00fctzten Kartoffelsorte \u201eM\u201c (vgl. Anlagenkonvolut K 2). Die Kl\u00e4gerinnen behaupten: Der Zeuge L, welcher sich schon im Telefonat als Landwirt ausgegeben habe, habe ausgef\u00fchrt, Pflanzkartoffeln zu ben\u00f6tigen, und zwar von jeder der vom Beklagten angebotenen und noch vorr\u00e4tigen Sorten eine Menge von 3,5 dt; \u00fcber den Winter habe er seine eigenen Kartoffeln alle verbraucht. Der Beklagte habe ihm telefonisch die Sorten \u201eE\u201c, \u201eF\u201c und \u201eM\u201c angeboten und insoweit mitgeteilt, zwar keine Virustestung vorgenommen, jedoch chemische Cocktails verwendet zu haben, um L\u00e4usebefall zu verhindern; seine Kartoffeln der Sorte \u201eF\u201c h\u00e4tten schon Keime angesetzt, was ihm \u2013 dem Zeugen L \u2013 sicherlich entgegenkomme. Anl\u00e4sslich des Telefonats vom 23.4.2009 habe der Zeuge L darauf hingewiesen, nur 14 Netzs\u00e4cke zu 25 kg zu ben\u00f6tigen; man habe sich dann darauf geeinigt, dass der Zeuge L die zuviel abgesackten Kartoffeln zu Speisezwecken als sogenannte \u201eZwerge\u201c verkaufen solle. Anl\u00e4sslich der Abholung der Kartoffeln &#8211; darunter solche der Sorten \u201eG\u201c, \u201eE\u201c, \u201eF\u201c und \u201eH\u201c, wie eine sp\u00e4tere Bestimmung ergeben habe (vgl. Anlagenkonvolut K 20) &#8211; habe der Beklagte dem Zeugen L auf Nachfrage erl\u00e4utert, dass die optimale Pflanzweite 28 cm betrage. Die \u00fcbergebenen Kartoffeln seien objektiv zu Pflanzzwecken geeignet gewesen. Auch habe der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Kartoffeln zwar aus der K\u00fchlhalle k\u00e4men, aber nicht zu k\u00fchl seien \u2013 die Kartoffeln w\u00fcrden im warmen Boden sicherlich schnell keimen. Der vom Beklagten verlangte &#8211; der H\u00f6he nach unstreitige &#8211; Kaufpreis von EUR 30,00\/dt sei ein typischer Schwarzhandelspreis, der hinsichtlich s\u00e4mtlicher streitgegenst\u00e4ndlicher Kartoffelsorten im betreffenden Zeitraum unter dem Preis f\u00fcr zertifiziertes Pflanzgut gelegen, aber etwa das Doppelte des seinerzeit durchschnittlichen Preises f\u00fcr Speisekartoffeln betragen habe (vgl. im Einzelnen Anlagen K 6 \u2013 K 9). Dabei sei zu beachten, dass Preise f\u00fcr kleine Gebinde h\u00f6her seien als f\u00fcr gro\u00dfe Gebinde. Die angemessene Lizenzgeb\u00fchr betrage pro dt f\u00fcr die Sorte \u201eE\u201c EUR 17,00, f\u00fcr die Sorte \u201eF\u201c EUR 18,25 und f\u00fcr die Sorte \u201eM\u201c EUR 18,00. Bei der Berechnung der vorprozessualen Kosten f\u00fcr die Abmahnung sei pro Kartoffelsorte ein Wert von EUR 7.500 angemessen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>wie in der Hauptsache erkannt.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte meint, die Kl\u00e4gerin zu 1) sei als blo\u00dfe ausschlie\u00dfliche Nutzungsberechtigte nicht aktivlegitimiert. Er behauptet, die von ihm angebotenen\/ver\u00e4u\u00dferten Kartoffeln seien Speisekartoffeln gewesen. Unter \u201eDrillingen\u201c verstehe man \u201ekleine Kartoffeln\u201c, ein Hinweis auf einen Verwendungszeck als Pflanzgut sei seiner Anzeige daher nicht zu entnehmen gewesen. \u201eDrillinge\u201c w\u00fcrden nur selten als Pflanzgut eingesetzt; es handele sich um eine Bezeichnung f\u00fcr Kleinsortierungen zu Speisezwecken. Anzeigen, die auf Vermehrungsmaterial abzielten, st\u00fcnden typischerweise unter der Rubrik \u201eVerschiedenes\u201c. Die ver\u00e4u\u00dferten Kartoffeln seien im Reifegrad schon weit fortgeschritten und weich gewesen. Er verf\u00fcge nicht \u00fcber eine K\u00fchlung. Abgesehen davon sei &#8211; wie der Beklagte meint &#8211; der \u201eTestkauf\u201c des Zeugen L als \u201everwerflich\u201c anzusehen. Er habe gegen\u00fcber dem Zeugen L auch zu keinem Zeitpunkt erkl\u00e4rt, Pflanzkartoffeln ver\u00e4u\u00dfern zu wollen. Die von ihm ver\u00e4u\u00dferten Kartoffeln seien kein geeignetes Vermehrungsmaterial gewesen, jedenfalls deutlich besser als Speisekartoffeln verwertbar gewesen. Der Preis von EUR 30,00 sei f\u00fcr bereits im Reifegrad fortgeschrittene Ware durchaus typisch gewesen. Von anderen Abnehmern habe er schon Preise zwischen EUR 28 und 42 pro dt Speisekartoffeln erhalten. Die von ihm an den Zeugen L ver\u00e4u\u00dferte Menge sowie Art und Weise der Verpackung sei nicht ungew\u00f6hnlich f\u00fcr Speisekartoffeln, und zwar nicht einmal hinsichtlich privater Abnehmer.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssigen Klagen der Kl\u00e4gerinnen zu 1) und 2) sind jeweils begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerinnen mit Schriftsatz vom 10.11.2011 beantragt haben, das Aktivrubrum hinsichtlich der Kl\u00e4gerin zu 2) zu berichtigen, ist mit dieser Prozesserkl\u00e4rung, welche der Auslegung zug\u00e4nglich ist, ein gewillk\u00fcrter Parteiwechsel verbunden gewesen.<\/p>\n<p>Zwar trifft es zu, dass grunds\u00e4tzlich ungenaue bzw. unrichtige Parteibezeichnungen unsch\u00e4dlich sind und jederzeit (auch von Amts wegen) berichtigt werden k\u00f6nnen, wenn die Identit\u00e4t der Partei gewahrt bleibt (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO; 28. Auflage, vor \u00a7 50 Rn 7 m.N. zur Rechtsprechung), und dass dann diejenige Person als Partei anzusehen ist, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (BGH NJW 2003, 1043), bei unternehmensbezogenem Handeln also im Zweifel der dahinter stehende wahre Rechtstr\u00e4ger (BGHZ 91, 152; BGH NJW-RR 2004, 501). So verh\u00e4lt es sich hier allerdings nicht, weil die urspr\u00fcnglich als Kl\u00e4gerin zu 2) agierende A GbR gerade nicht mit der jetzigen Kl\u00e4gerin zu 2) vollkommen identisch ist. Nach ihrem eigenen Vorbringen ging die Kl\u00e4gerin zu 2) am 30.6.2010 aus den Gesellschaftern der A GbR als nunmehrigen Kommanditisten und der O Verwaltungsgesellschaft mbH i.Gr. als Komplement\u00e4rin hervor. Mithin besteht allenfalls eine \u201eTeilidentit\u00e4t\u201c zwischen der fr\u00fcheren und der jetzigen Kl\u00e4gerin zu 2); die Komplement\u00e4rin des neuen Rechtstr\u00e4gers in Gestalt der jetzigen Kl\u00e4gerin zu 2) war nicht an der GbR beteiligt. Solches gen\u00fcgt nicht, um eine Identit\u00e4t des Rechtstr\u00e4gers zu wahren. Daf\u00fcr spricht insbesondere folgende Kontroll\u00fcberlegung: H\u00e4tte der betreffende Gr\u00fcndungsakt erst nach Klageerhebung stattgefunden, w\u00e4re \u00a7 239 Abs. 1 ZPO analog anzuwenden gewesen. Bei Untergang einer juristischen Person bzw. parteif\u00e4higen Personenmehrheit ist n\u00e4mlich die analoge Anwendung dieser Vorschrift geboten, wenn es &#8211; wie hier, allerdings vorprozessual &#8211; zu einer Gesamtrechtsnachfolge kommt, beispielsweise bei \u00fcbertragender Umwandlung durch Verschmelzung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 2 ff. UmwG (vgl. BGHZ 157, 151); nur bei blo\u00df formwechselnder Umwandlung gen\u00fcgt eine Rubrumsberichtigung (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 239 Rn 6). Ohne den Parteiwechsel w\u00e4re die Klage der urspr\u00fcnglichen Kl\u00e4gerin zu 2) als unzul\u00e4ssig abzuweisen gewesen, da diese im Zeitpunkt der Klageeinreichung nach Behauptung der Kl\u00e4gerin zu 2) bereits nicht mehr existierte (vgl. BGHZ 24, 94).<\/p>\n<p>Die Zul\u00e4ssigkeit des vorgenommenen gewillk\u00fcrten Parteiwechsels ergibt sich aus \u00a7 263 ZPO, da er sachdienlich ist (vgl. BGHZ 65, 264, 268 f.). Denn der bisherige Sach- und Streitstand kann vollumf\u00e4nglich verwertet und so ein neuer Rechtsstreit vermieden werden.<\/p>\n<p>Den Schriftsatz vom 10.1.2011 konnte der Beklagte entgegen seiner Ansicht zudem nur so verstehen, dass die urspr\u00fcngliche Kl\u00e4gerin zu 2) aus dem Rechtstreit ausscheiden wollte. Da vor dieser Erkl\u00e4rung des Parteiwechsels noch nicht m\u00fcndlich verhandelt worden war, ist eine Zustimmung des Beklagten gem. \u00a7 269 Abs. 1 ZPO insoweit nicht erforderlich.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie zuerkannten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerinnen ergeben sich jeweils aus \u00a7 37 Abs. 2 SortenG bzw. Art. 94 Abs. 2 GemSortenV.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a) SortG, Art. 13 Abs. 2 c) GemSortV begeht derjenige eine Sortenschutzverletzung, der ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers Vermehrungsmaterial der gesch\u00fctzten Sorte zum Verkauf anbietet oder verkauft.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 1988, 370 \u2013 Achat) muss ein Verk\u00e4ufer, welcher objektiv zur Aussaat bzw. zur Auspflanzung geeignetes Saat-\/Pflanzgut an einen Landwirt verkauft, wirksame Ma\u00dfnahmen ergreifen, um die Rechte der Sortenschutzinhaber zu wahren.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEs steht zur vollen \u00dcberzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte jedenfalls anl\u00e4sslich der Telefongespr\u00e4che mit dem Zeugen L, welcher sich als Landwirt ausgab, am 19.4.2009 und am 23.04.2009 ausdr\u00fccklich Pflanzgut der Kartoffelsorten \u201eE\u201c, \u201eF\u201c und \u201eM\u201c zum Verkauf anbot und dem Zeugen L am 23.4.2009 objektiv f\u00fcr Pflanzzwecke geeignete Kartoffeln der Sorten \u201eG\u201c, \u201eE\u201c, \u201eF\u201c und \u201eH\u201c zu Pflanzzwecken verkaufte.<\/p>\n<p>Die \u00dcberzeugung des Gerichts gr\u00fcndet sich in erster Linie auf die Aussage des Zeugen L im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 22.2.2011, in welcher er die Vorw\u00fcrfe der Kl\u00e4gerinnen best\u00e4tigte.<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen L ist glaubhaft. Der Zeuge, welcher insoweit auf ein seinerzeit von ihm selbst erstelltes Protokoll zur\u00fcckgreifen konnte, schilderte die Vorg\u00e4nge sehr detailliert. Dabei weist seine Aussage unter anderem solche Details zum Randgeschehen auf, die es besonders nachvollziehbar machen, dass der Zeuge die von ihm geschilderten Vorg\u00e4nge tats\u00e4chlich so erlebte. Dies gilt beispielsweise insoweit, als dass er bekundete, im Rahmen des zweiten Telefonats den Beklagten darauf aufmerksam gemacht zu haben, lediglich 350 kg bestellt zu haben, und ihn bei der Abholung darauf hingewiesen zu haben, eigentlich eine lose Verpackung gew\u00fcnscht zu haben. W\u00e4re es dem Zeugen nur darum gegangen, den Beklagten wahrheitswidrig zu belasten, h\u00e4tte er solche \u201eVerkomplizierungen\u201c eher weggelassen. Auch auf Nachfragen aller Prozessbeteiligten war der Zeuge zu jeder Zeit in der Lage, stimmige Erkl\u00e4rungen zu geben. Auch wenn man ber\u00fccksichtigt, dass der Zeuge als Au\u00dfendienstmitarbeiter der J, der nach eigenem Bekunden im Jahr mit ca. acht entsprechenden Verdachtsf\u00e4llen besch\u00e4ftigt ist, \u00fcber eine gro\u00dfe Erfahrung mit solchen Fallkonstellationen verf\u00fcgt, hat das Gericht keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Zeuge einen \u201ekonstruierten\u201c Fall schilderte. Das Gericht glaubt dem Zeugen insbesondere, dass er ausdr\u00fccklich Pflanzgut w\u00fcnschte und der Beklagte ihm versicherte, dass die \u00fcbergebenen Kartoffeln im warmen Boden sicherlich gut keimen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Bekundungen des Zeugen L lassen sich auch durchaus mit dem Inhalt der Quittung gem\u00e4\u00df Anlage K 5 in Einklang bringen. Soweit es dort hei\u00dft \u201eWare begutachtet ohne Beanstandungen gut befunden\u201c ist dem nicht zu entnehmen, dass allein Speisekartoffeln Gegenstand des Kaufvertrages gewesens sein k\u00f6nnen. Vielmehr kann die betreffende Best\u00e4tigung ohne Weiteres auch so gemeint gewesen sein, dass die ver\u00e4u\u00dferten Kartoffeln trotz der geringen Anzahl von Keimen gleichwohl als zu Pflanzzwecken geeignet befunden und gerade auch zu diesem Zweck erworben wurden.<\/p>\n<p>Der Zeuge L ist glaubw\u00fcrdig. Das Gericht konnte sich aufgrund des pers\u00f6nlichen Eindrucks davon \u00fcberzeugen, dass der Zeuge zu jeder Zeit um eine wahre Aussage bem\u00fcht war. Eine einseitige Belastungstendenz ohne objektive Grundlage war nicht festzustellen. Insbesondere l\u00e4sst sich die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen nicht etwa mit dem Argument verneinen, dass der Zeuge Au\u00dfendienstmitarbeiter der J ist und insoweit \u201edem Lager von Sortenschutzinhabern\u201c zuzuordnen ist. Der Zeuge befindet sich in einem unbefristeten Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis; er erh\u00e4lt keine \u201eProvision\u201c im Falle der \u00dcberf\u00fchrung von Sortenschutzverletzern. Insofern besteht kein Grund zur Annahme, er habe den Beklagten zu Unrecht belasten wollen.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen des Beklagten im Rahmen seiner informatorischen Anh\u00f6rung nach \u00a7 141 ZPO verm\u00f6gen die \u00dcberzeugungskraft der Aussage des Zeugen L nicht zu ersch\u00fcttern. Seine Angaben zum Geschehensablauf waren nicht nachvollziehbar. Dies gilt namentlich in Bezug auf den Umstand, dass der Beklagte nicht \u00fcberzeugend begr\u00fcnden konnte, warum er denn au\u00dfergerichtlich immerhin eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgab. Sein Argument, Dritte h\u00e4tten ihm zu diesem Schritt geraten, vermag nicht einzuleuchten. Auch wenn man ber\u00fccksictigt, dass der Beklagte in Person nicht \u00fcber die ma\u00dfgeblichen Rechtskenntnisse verf\u00fcgte, ist sein betreffendes Handeln nicht erkl\u00e4rlich. Wenn er davon ausgegangen w\u00e4re, nichts Unrechtes getan zu haben, h\u00e4tte es nahe gelegen, auch keine Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. F\u00fcr eine Unterlassungserkl\u00e4rung h\u00e4tte dann n\u00e4mlich nicht mehr Anlass bestanden als f\u00fcr eine Verpflichtungserkl\u00e4rung, die der Beklagte verweigerte.<\/p>\n<p>Die Art und Weise der vom Beklagten verwendeten Verpackung spricht nicht gegen die Annahme, dass die Kartoffeln als Pflanzgut verkauft wurden, da diese nur eines von mehreren Kriterien f\u00fcr die betreffende Frage darstellt. Aufgrund der Aussage des Zeugen L hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Beklagte diese ausdr\u00fccklich als geeignetes Pflanzgut einstufte. Ebenso ist es unerheblich, dass die ver\u00e4u\u00dferten Kartofffeln unsortiert waren: Zwar ist es f\u00fcr einen Landwirt nicht sinnvoll, Kartoffeln unterschiedlicher Sorten auszupflanzen; eine Minderung der Pflanzeignung geht damit jedoch nicht einher, so dass die aus Anlage K 22 ersichtlichen Tipps f\u00fcr den Kartoffelanbau f\u00fcr die Frage, ob der Beklagte zu Pflanzzwecken verkaufte, unerheblich sind. Da der Zeuge L sich eindeutig als Landwirt ausgab, war es f\u00fcr den Beklagten \u00fcberdies offensichtlich, dass er nicht an einen privaten Haushalt oder einen Sch\u00e4lbetrieb lieferte.<\/p>\n<p>Es kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass die \u00fcbergebenen Kartoffeln im Reifegrad schon fortgeschritten und weich waren. Daraus folgt n\u00e4mlich nicht, dass diese g\u00e4nzlich ungeeignet waren, um verpflanzt zu werden. So f\u00fchrt der Beklagte selbst aus (Klageerwiderung, Seite 9, Blatt 27 GA), dass \u201edie Kartoffeln in einem Zustand waren, in dem sie deutlich besser als Speisekartoffeln verwandt werden konnten\u201c. Dies belegt, dass er eine Eignung als Pflanzkartoffeln gerade nicht mit absoluter Sicherheit ausschlie\u00dfen konnte, sondern das Pflanzen mit denselben lediglich erschwert war.<br \/>\nDa eine Sortenschutzverletzung bereits aufgrund der genannten tats\u00e4chlichen Gesichtspunkte feststeht, k\u00f6nnen die weiteren betreffenden Streitfragen zwischenden Partein offen bleiben: Es kommt nicht darauf an, ob der vereinbarte Preis ein typischer Schwarzmarktpreis f\u00fcr Pflanzkartoffeln ist, und ob Pflanzkartoffeln betreffende Anzeigen generell nicht unter der Rubrik \u201eVerschiedenes\u201c geschaltet werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich r\u00e4umt der Beklagte ausdr\u00fccklich selbst ein, dass in seiner Drillingssortierung die von den Kl\u00e4gerinnen behaupteten Sorten enthalten waren (vgl. Seite 14 der Klageerwiderung, Blatt 32 GA).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nZu widersprechen ist der Auffassung des Beklagten, das Vorgehen des Zeugen L im Zusammenhang mit dem Testkaufs sei \u201everwerflich\u201c gewesen. Der Zeuge L hatte einen konkreten Anlass, einen solchen Testkauf vorzubereiten und durchzuf\u00fchren. In Anbetracht der Anzeige des Beklagten vom 17.04.2009 bestanden zureichende objektive Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Sortenschutzverletzungen des Beklagten drohten. Auf S. 4 seines Schriftsatzes vom 19.01.2011 (Blatt 73 GA) hat der Beklagte zugestanden, dass \u201eDrillinge\u201c jedenfalls in geringem Umfang auch zu Pflanzzwecken eingesetzt werden, so auch unter diesem Gesichtspunkt nichts Zwingendes daf\u00fcr spricht, seine Anzeige sei offensichtlich nur auf Speisekartoffeln bezogen gewesen. Ferner handelte es sich im Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige um die typische Pflanzzeit, wobei der Beklagte im Rahmen seiner Anzeige ganz bestimmte Sorten nannte, was vor allem f\u00fcr die Verwendung der Kartoffeln als Pflanzware von besonderer Bedeutung sein konnte. Dass ganzj\u00e4hrig Kartoffeln auch zu Speisezecken ver\u00e4u\u00dfert werden, ist zutreffend, kann aber nicht dar\u00fcber hinwegdeuten, dass der hier ma\u00dfgebliche Zeitpunkt der Anzeige jedenfalls auch im Kontext der typischen Pflanzzeit zu sehen ist. Der auf die Anzeige gegr\u00fcndete Verdacht des Zeugen L erh\u00e4rtete sich auch in den anschlie\u00dfenden Telefonaten. Insofern ist die Durchf\u00fchrung des Testkaufs zum Zwecke der Beweissicherung nicht zu beanstanden. Selbst wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Anzeige noch nicht die Absicht gehabt haben sollte, Pflanzware zu verkaufen, entschuldigte das jedenfalls nicht sein sp\u00e4teres Verhalten. Er h\u00e4tte klarstellen m\u00fcssen, dass er lediglich Kartoffeln zu Speisezwecken verkaufen wolle und konkrete Ma\u00dfnahmen ergreifen m\u00fcssen, um dies sicherzustellen. Insofern verf\u00e4ngt der Einwand des Beklagten, der Zeuge L habe ihn gleichsam zur Sortenschutzverletzung angestiftet, nicht. Es ist namentlich zul\u00e4ssig, sich als Testk\u00e4ufer auf Verkaufsanzeigen von Landwirten zu melden und deren Redlichkeit in Bezug auf den Sortenschutz zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. LG M\u00fcnchen I, Urteil vom 03.07.2008, Az.: 7 O 18622\/07, siehe Anlagenkonvolut K 24).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDer Beklagte handelte schuldhaft. Von demjenigen, welcher mit Pflanzgut handelt, ist zu erwarten, dass er die auf diesem Gebiet bestehenden Schutzrechte kennt und \u00fcberwacht und dass er sich bei Anwendung der verkehrs\u00fcblichen Sorgfalt \u00fcber die Verletzung der Schutzrechte h\u00e4tte klar werden k\u00f6nnen (BGH GRUR 1992, 615 &#8211; Nicola). Insofern f\u00e4llt dem Beklagten jedenfalls Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDas Schadensersatzbegehren der Kl\u00e4gerinnen ist der H\u00f6he nach jeweils angemessen. Zu Recht haben sie ihr Wahlrecht betreffend die Schadensberechnungsart dahingehend ausge\u00fcbt, dass sie die Berechnung nach de Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie vornehmen wollen.<\/p>\n<p>Der Schaden der Kl\u00e4gerin zu 1) betr\u00e4gt insgesamt EUR 176,25:<\/p>\n<p>&#8211; EUR 85,00 f\u00fcr die Sorte E, n\u00e4mlich EUR 17,00\/dt zu je 5.0 dt;<br \/>\n&#8211; EUR 91,25 f\u00fcr die Sorte F, n\u00e4mlich EUR 18,25\/dt zu je 5.0dt<\/p>\n<p>Der Schaden der Kl\u00e4gerin zu 2) betr\u00e4gt EUR 90,00, n\u00e4mlich f\u00fcr die Sorte M EUR 18,00\/dt zu je 5.0 dt.<\/p>\n<p>Im Wege der Sch\u00e4tzung nach \u00a7 287 ZPO geht das Gericht davon aus, dass die von den Kl\u00e4gerinnen in Ansatz gebrachten Lizenzgeb\u00fchren pro dt jeweils angemessen sind. Die Kl\u00e4gerinnen haben unter Vorlage der Preislisten gem\u00e4\u00df Anlagen K 6, K 7, K 8 bzw. Anlagenkonvolut K 27 substantiiert dargetan, dass die von ihnen hier geltend gemachten Lizenzgeb\u00fchren im hier ma\u00dfgeblichen Zeitraum f\u00fcr Kleinsortierungen den Marktverh\u00e4ltnissen entsprachen. Vern\u00fcnftige Parteien eines Lizenzvertrages h\u00e4tten sich demnach auf diese Betr\u00e4ge geeinigt. Zu Recht verweisen die Kl\u00e4gerinnen darauf, dass es unerheblich ist, ob die J im Vorfeld der Verletzungshandlungen Lizengeb\u00fchren f\u00fcr Drillinge in ihrem ver\u00f6ffentlichten Ratgeber kundgegeben hatte oder nicht. Insofern sind die Einwendungen des Beklagten unerheblich.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte auf den Vorlagebeschluss des BGH vom 30.09.2010 (GRUR 2010, 1087) verweist, verkennt er, dass es insoweit allein um die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung im Falle eines unrechtm\u00e4\u00dfigen Nachbaus geht. Der hier streitgegenst\u00e4ndliche Vorwurf betrifft jedoch eine Sortenschutzverletzung durch das Anbieten und Verkaufen von Vermehrungsgut. Insoweit ist die Rechtsfrage, welche Anlass zur Vorlage an den EuGH gab, im vorliegenden Falle nicht von Bedeutung.<\/p>\n<p>Auch die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der Abmahnkosten findet ihre rechtliche Grundlage in \u00a7 37 Abs. 2 SortG, Art. 94 Abs. 2 GemSortVO.<\/p>\n<p>Zu Recht beziffern die Kl\u00e4gerinnen den ihnen als Gesamtgl\u00e4ubigern geschuldeten Betrag an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren auf EUR 1071,83 (1,3 Geb\u00fchr gem\u00e4\u00df Nr. 2300 VV RVG, Nr. 7002 VV RVG). Der Ansatz eines Gegenstandswertes f\u00fcr die vorprozessuale T\u00e4tigkeit i.H.v. EUR 45.000 (EUR 7500 je Sorte) ist angemesssen. Zu beachten ist, dass vorprozessual auch Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Rechnungslegung streitig waren. F\u00fcr die Bemessung des Wertes eines Unterlassungsanspruchs kommt es darauf an, mit welchen Nachteilen der Berechtigte bei einer Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens rechnen muss. Ausschlaggebend ist also das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen drohenden Nachteile. Wie sich aus dem Anlagenkonvolut K 1, der Anlage K 2 und dem Anlagenkonvolut K 17 ergibt, genie\u00dfen die streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten jeweils noch Schutz bis mindestens 2012, teils sogar bis 2030. Im Zeitpunkt der Verletzungshandlungen bestand also jeweils noch Schutz f\u00fcr mehrere Jahre. Der Umstand, dass der Beklagte seine Verletzungshandlungen hartn\u00e4ckig leugnete, deutet auf mangelndes Unrechtsbewusstsein und damit auf eine hohe Wiederholungsgefahr hin. Da dem Beklagten nach eigenen Angaben zumindest 10 Hektar Betriebsfl\u00e4che zur Verf\u00fcgung stehen, sind die drohenden Sch\u00e4den auch erheblich. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, allein dem Unterlassungsanspruch einen Wert von EUR 5.000 und den \u00fcbrigen Anspr\u00fcchen einen solchen von EUR 2.500 zuzumessen.<\/p>\n<p>Insofern errechnet sich f\u00fcr sechs Sorten eine Geb\u00fchrenforderung i.H.v. EUR 1286,20. Da auf die Kl\u00e4gerin zu 1) insoweit vier Sorten und auf die Kl\u00e4gerin zu 2) eine Sorte entf\u00e4llt, steht ihnen als Gesamtgl\u00e4ubigerinnen ein Anspruch von 5\/6 dieses Betrages, mithin auf Zahlung von EUR 1071,83 zu.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen sind aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) ist unstreitig ausschlie\u00dfliche Nutzungsberechtigte der Sorten \u201eE\u201c, \u201eF\u201c, \u201eG\u201c und \u201eH\u201c. Im Falle der Einr\u00e4umung eines ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechts ist nur noch der ausschlie\u00dflich Nutzungsberechtigte zur Geltendmachung der Sortenschutzrechte berechtigt (Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, Deutsches und europ\u00e4isches Sortenschutzrecht, 2. Auflage, 2009, \u00a7 4, S. 122 f.).<\/p>\n<p>Auch die Kl\u00e4gerin zu 2) ist aktivlegitimiert. Es steht zur vollen \u00dcberzeugung des Gerichts fest, dass sie Sortenschutzinhaberin in Bezug auf die Sorte \u201eM\u201c ist. Zwar ist in dem Auszug gem\u00e4\u00df Anlage K 2 als Inhaberin die \u201eP GbR\u201c als Inhaberin genannt. Indes hat die Kl\u00e4gerin zu 2) durch Vorlage des Schreibens gem\u00e4\u00df Anlage K 26 belegt, dass eine entsprechende Umfirmierung stattgefunden hatte; einer Zeugenvernehmung bedurfte es insoweit nicht. Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung legte die Kl\u00e4gerin zu 2) zudem beglaubigte Abschriften des Gesellschafterbeschlusses der A GbR vom 30.6.2010 und des Vertrages \u00fcber ihre \u2013 der jetzigen Kl\u00e4gerin zu 2) &#8211; Gr\u00fcndung am 30.6.2010 vor. Anhand dieser l\u00e4sst sich der Vortrag der Kl\u00e4gerin zu 2) zu ihrer Aktivlegitimation l\u00fcckenlos nachvollziehen. Insbesondere weist auch der im Verhandlungstermin vorgelegte HR-Auszug aus, dass ihre Kommanditisten identisch sind mit den fr\u00fcheren Gesellschaftern der Q GbR. Dadurch, dass s\u00e4mtliche GbR-Anteile als Kommanditanteile in die Kl\u00e4gerin zu 2) eingebracht wurden, erlosch die GbR und unter anderem das Sortenschutzrecht an der Sorte \u201eM\u201c ging im Wege der Anwachsung auf die Kl\u00e4gerin zu 2) \u00fcber.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nUnstreitig verf\u00fcgte der Beklagte nicht \u00fcber die notwendigen Zustimmungen f\u00fcr ein Anbieten und Verkaufen von Vermehrungsmaterial der hier streitgegenst\u00e4ndlichen, gesch\u00fctzten Sorten.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie zuerkannten Zinsanspr\u00fcche finden ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 BGB. Der Beklagte befand sich aufgrund der Schreiben gem\u00e4\u00df Anlagen K 11 bzw. K 15 ab den betreffeden Zeitpunkten im Schuldnerverzug.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung zulasten der Gesellschafter der fr\u00fcheren N GbR ergibt sich aus \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 analog ZPO, da diese als Veranlasser der Klageerhebung durch die seinerzeit bereits nicht mehr existente GbR anzusehen sind (vgl. BGH NJW 2001, 1056, 1060; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, vor \u00a7 50 Rn 11). Sie haben die ausscheidbaren Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstanden, dass zun\u00e4chst die mit der jetzigen Kl\u00e4gerin zu 2) nicht identische GbR Klage erhoben hat (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 91 Rn 13 unter \u201eParteiwechsel\u201c m.w.N. zum Streitstand).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ergibt sich die Kostenentscheidung aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Bei der Streitwertfestsetzung ist zu beachten, dass die Geltendmachung vorgerichtlicher Kosten nur dann nicht streitwerterh\u00f6hend wirkt, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden (\u00a7 4 Abs. 1 ZPO). Hier verh\u00e4lt es sich aber so, dass der Hauptanteil der vorgerichtlichen Kosten auf die Geltendmachung der Unterlassungs- und Auskunftsanspr\u00fcche zur\u00fcckgeht, die sich schon au\u00dfergerichtlich erledigt hatten. Insofern fehlt es ganz \u00fcberwiegend an einem Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zwischen der noch streitigen Hauptforderung und den vorgerichtlichen Kosten, so dass es sich ganz \u00fcberwiegend nicht um die Geltendmachung einer Nebenforderung im Sinne von \u00a7 4 Abs. 1 ZPO handelt (vgl. BGH FamRZ 2009, 867 L); streitegenst\u00e4ndlich in der Hauptsache sind nur noch Schadensersatzanspr\u00fcche. Das Gericht ber\u00fccksichtigt die vorgerichtlichen Kosten deshalb mit einem Anteil von EUR 900 als streitwerterh\u00f6hend.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrung ist aus der Sicht des Gerichts erster Instanz auch keine Entscheidung \u00fcber die Zulassung der Berufung gem\u00e4\u00df \u00a7 511 Abs. 4 ZPO zu treffen, weil von einem Wert der Beschwer des Beklagten \u00fcber EUR 600 auszugehen ist (vgl. Musielak, ZPO, 7. Auflage, 2009, \u00a7 511 Rn 42).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1616 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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