{"id":1643,"date":"2011-12-20T17:00:07","date_gmt":"2011-12-20T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1643"},"modified":"2016-04-22T10:41:48","modified_gmt":"2016-04-22T10:41:48","slug":"4b-o-17009-sicherheitsetikett","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1643","title":{"rendered":"4b O 170\/09 &#8211; Sicherheitsetikett"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1796<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Dezember 2011, Az. 4b O 170\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1.) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Sicherungsetiketten, aufgebaut, um das unbefugte Entfernen von Ware aus einem bestimmten Bereich zu verhindern,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu benutzen, oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, welche folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>&#8211; ein Geh\u00e4use, aufgebaut, um, wenn in einer Arbeitsposition befindlich, an der Ware gesichert zu werden, wobei das Geh\u00e4use l\u00f6sbare Abschnitte einschlie\u00dft, die in der Arbeitsposition l\u00f6sbar miteinander verbunden sind, wobei eine periphere Naht zwischen den l\u00f6sbaren Abschnitten ausgebildet ist, wenn in der Ar-beitsposition befindlich;<br \/>\n&#8211; einen Verriegelungsaufbau, montiert an dem Geh\u00e4use und aufgebaut, um das Geh\u00e4use l\u00f6sbar in der Arbeitsposition zu halten;<br \/>\n&#8211; einen Abschirmungsaufbau, in sch\u00fctzendem Verh\u00e4ltnis zum Verriegelungsaufbau angebracht,<br \/>\n&#8211; einen Anzeigeaufbau, aufgebaut, um das unbefugte Entfernen von Ware, die mit dem Geh\u00e4use verbunden ist, aus dem jeweiligen Bereich anzuzeigen, wobei der Anzeigeaufbau einen inneren Geh\u00e4useabschnitt umfasst,<br \/>\n&#8211; wobei der Verriegelungsaufbau zwischen inneren Oberfl\u00e4chenabschnitten des inneren Geh\u00e4useabschnitts und eines der l\u00f6sbaren Abschnitte vom Abschirmungsaufbau gesch\u00fctzt wird,<br \/>\n&#8211; wobei der innere Geh\u00e4useabschnitt auch eine im Wesentlichen konvexe \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che hat, die im Geh\u00e4use hervorsteht, um das Hindurchdringen eines Instruments oder Werkzeugs \u00fcber die periphere Naht hinaus zu verhindern oder einzuschr\u00e4nken, weil alle derartigen Versuche dazu f\u00fchren w\u00fcrden, dass das ein-dringende Ende eines solchen Instruments oder Werkzeugs sofort gegen die konvexe \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che des inneren Geh\u00e4useabschnitts sto\u00dfen w\u00fcrde, und<br \/>\n&#8211; wobei der innere Geh\u00e4useabschnitt mindestens eine aus einer Vielzahl von Anzeigestrukturen darauf tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 24.02.2007 vorgenommen haben, unter Vorlage eines vollst\u00e4ndigen und verbindlichen Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf<\/p>\n<p>a) die Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) sowie f\u00fcr die seit dem 24.02.2007 begangenen Handlungen unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben zu Ziff. b) die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu vernichten.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit seit dem 24.02.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kl\u00e4ger 11.729,60 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 % und dem Kl\u00e4ger zu 10 % auferlegt.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist ausschlie\u00dflicher und allein verf\u00fcgungsberechtigter Inhaber des in englischer Verfahrenssprache angemeldeten Europ\u00e4ischen Patents EP 1 391 XXX (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent). Eine deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 603 11 XXX T2 (Anlage K 2) gef\u00fchrt. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 29. Juli 2002 (US 207XXX) am 23. Juli 2003 angemeldet und die Anmeldung am 25. Februar 2004 ver\u00f6ffentlicht. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 24. Januar 2007 ver\u00f6ffentlicht. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2010 (Anlage B 1) griffen die Beklagten das Klagepatent mit der Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht an. Das Bundespatentgericht wies die Klage in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.11.2011 durch Urteil ab (vgl. Anlage K9).<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Sicherheitsetikett.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Ein Sicherungsetikett-Aufbau (10), aufgebaut, um das unbefugte Entfernen von Ware aus einem bestimmten Bereich zu verhindern, wobei der Sicherungsetikett-Aufbau (10) folgendes umfasst:<\/p>\n<p>a) ein Geh\u00e4use (12), aufgebaut, um, wenn in einer Arbeitsposition befindlich, an der Ware gesichert zu werden, wobei das Geh\u00e4use (12) l\u00f6sbare Abschnitte (14, 16) einschlie\u00dft, die in der Arbeitsposition l\u00f6sbar miteinander verbunden sind, wobei eine periphere Naht (18) zwischen den l\u00f6sbaren Abschnitten (14, 16) ausgebildet ist, wenn in der Arbeitsposition befindlich;<\/p>\n<p>b) einen Verriegelungsaufbau (30), montiert an dem Geh\u00e4use (12) und aufgebaut, um das Geh\u00e4use (12) l\u00f6sbar in der Arbeitsposition zu halten; und<\/p>\n<p>c) einen Abschirmungsaufbau (42), in sch\u00fctzendem Verh\u00e4ltnis zum Verriegelungsaufbau (30) angebracht,<\/p>\n<p>d) einen Anzeigeaufbau, aufgebaut, um das unbefugte Entfernen von Ware, die mit dem Geh\u00e4use (12) verbunden ist, aus dem jeweiligen Bereich anzuzeigen, wobei der Anzeigeaufbau einen inneren Geh\u00e4useabschnitt (17) umfasst,<\/p>\n<p>wobei der Verriegelungsaufbau (30) zwischen inneren Oberfl\u00e4chenabschnitten des inneren Geh\u00e4useabschnitts (17) und eines der l\u00f6sbaren Abschnitte (16) vom Abschirmungsaufbau (42) gesch\u00fctzt wird, wobei der innere Geh\u00e4useabschnitt (17) auch eine im Wesentlichen konvexe \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che hat, die im Geh\u00e4use (12) hervorsteht, um das Hindurchdringen eines Instruments oder Werkzeugs \u00fcber die periphere Naht (18) hinaus zu verhindern oder einzuschr\u00e4nken, weil alle derartigen Versuche dazu f\u00fchren w\u00fcrden, dass das eindringende Ende eines solchen Instruments oder Werk-zeugs sofort gegen die konvexe \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che des inneren Geh\u00e4useab-schnitts (17) sto\u00dfen w\u00fcrde, und wobei der innere Geh\u00e4useabschnitt (17) min-destens eine aus einer Vielzahl von Anzeigestrukturen (53, 54, 55) darauf tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent ent-nommen und illustrieren dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fch-rungsbeispiele:<\/p>\n<p>Figur 6 ist eine in Einzelteilen aufgel\u00f6ste Ansicht einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform einschlie\u00dflich der l\u00f6sbaren Geh\u00e4useabschnitte und der darin enthaltenen bet\u00e4tigbaren Bestandteile. Figur 7 zeigt das in diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel enthaltene Verbindungsglied in der Draufsicht. Figur 8 stellt die Einzelteile der l\u00f6sbaren Bestandteile des Geh\u00e4uses samt den Details eines Anzeigeaufbaus dar. Figur 9 zeigt in der Draufsicht den inneren Geh\u00e4useabschnitt eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, Figur 9a den eines anderen Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei ein zus\u00e4tzlicher Anzeigeaufbau in Phantomlinien dargestellt ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1.), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2.) ist, stellt her und ver-treibt Sicherungsetiketten (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die insbesondere an A geliefert wurden, und die dem zur Gerichtsakte gereichten Muster entsprechen. Nachstehend sind verkleinert wiedergegeben eine vom Kl\u00e4ger gefertigte und beschriftete Zeichnung sowie zwei ebenfalls vom Kl\u00e4ger gefertigte und beschriftete Lichtbilder (Anlage K 4), die unstreitig die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigen:<\/p>\n<p>Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 2. Februar 2009 (Anlage K 6) mahnte der Kl\u00e4ger die Beklagten wegen einer Verletzung des Klagepatents ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung auf. Dies wiesen die Beklagten durch anwaltliches Schreiben vom 9. Februar 2009 zur\u00fcck (Anlage K7).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat urspr\u00fcnglich Antrag III aus der Klageschrift vom 04.09.2009 (Bl. 2 bis 4 d. A.) auch gegen den Beklagten zu 2) gerichtet und in Antrag IV das Datum des 25.03.2004 statt des 24.02.2007 aufgenommen.<\/p>\n<p>Nach teilweiser Klager\u00fccknahme unter Zustimmung der Beklagten beantragt er nunmehr,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent zu verletzen. Das Merkmal 7.2. (nach der Merkmalsgliederung der Kammer) sei nicht erf\u00fcllt, da das eindringende Ende eines Instruments oder Werkzeugs nicht sofort gegen die konvexe \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che des inneren Geh\u00e4useabschnitts sto\u00dfen w\u00fcrde. Denn diese konvexe \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che liege mit Abstand zu der peripheren Naht. Zudem mache das Klagepatent Gebrauch von den Merkmalen \u201egem\u00e4\u00df Anlagen NK1 und NK2\u201c. Aus diesem Grund werde vorsorglich der Einwand des freien Standes der Technik erhoben.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz vorgerichtlicher Kosten gegen die Beklagten sowie gegen die Beklagte zu 1) auf Vernichtung gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen diebstahlsicheren Etikettenaufbau, der wirksam an Handelswaren angebracht werden kann und einen Anzeigeaufbau einschlie\u00dft, der eine oder mehrere Anzeigen f\u00fcr das nicht befugte Wegnehmen der Ware aus einem bestimmten Bereich einschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend erl\u00e4utert, werden Sicherheits- bzw. diebstahlsichere Etiketten im Einzel- und sonstigen Handel umfangreich verwendet und \u00fcblicherweise derart an Handelswaren angebracht, dass sie deutlich auffallen. Weil sie allgemein bekannt sind, wirken sie abschreckend. Denn die Ware wird bei unbefugter Wegnahme als gestohlene Ware erkannt, weil entweder die Ware durch gewaltsame Wegnahme des Sicherheitsetiketts nutzlos gemacht wird (z.B. indem in einem solchen Fall schwer entfernbare Tinte oder F\u00e4rbemittel freigesetzt wird), oder das Etikett ist so strukturiert, dass beim Durchgang durch eine \u00dcberwachungsstelle ein Alarmsystem aktiviert wird (z.B. durch einen elektronischen Meldemechanis-mus).<\/p>\n<p>Wegen ihrer Beliebtheit und Verbreitung wurde versucht, Sicherheits- oder diebstahlsichere Vorrichtungen derart zu entwickeln und aufzubauen, dass erstens erfahrene Diebe die Vorrichtung nicht \u00fcberwinden k\u00f6nnen und zweitens die Vorrichtung einen Standardaufbau hat. Das weit verbreitete Wissen um die strukturellen Merkmale von Sicherheitsetiketten erlaubt es Unbefugten, Techniken zu entwickeln, um das Etikett unter \u00dcberwindung der Anzeigeaufbauten zu entfernen. Im Ergebnis kann die Ware gestohlen werden, ohne dass sie sp\u00e4ter durch das Entfernen des Etiketts besch\u00e4digt wird, und\/oder ohne dass ein Alarm ausgel\u00f6st wird. Bekannt ist zum Beispiel, dass Diebe durch Anlegen von W\u00e4rme wie beispielsweise einer kleinen Feuerzeugflamme die Komponenten der Vorrichtung voneinander trennen. Daraus entsteht ein Bedarf nach m\u00f6glichst kleinen diebstahlsicheren Vorrichtungen, die auf verschiedenen Warentypen angebracht werden k\u00f6nnen und so aufgebaut sind, dass sie nicht entfernt und\/oder umgangen werden k\u00f6nnen. Gleichzeitig sollen diese Vorrichtungen so standardisiert sein, dass der Anzeigeaufbau individuell gestaltet werden kann.<\/p>\n<p>Aus der zum Stand der Technik geh\u00f6renden EP-A-0 404 XXX ist eine Vorrichtung bekannt mit einem Stift und einer Kupplung, die miteinander verriegelt werden k\u00f6n-nen, und ferner mit Biegungsplatten aus einem zwei-Prozent-Kohlenstoff geh\u00e4rteten Federstahl, die das Geh\u00e4use der Kupplung von einem Drehwerkzeug abschirmen.<\/p>\n<p>Die EP-A-0 594 XXX offenbart eine Stift-und-Kupplung-Schutzvorrichtung, bei der Stift und Kupplung in den jeweiligen Bestandteilen angeordnet sind, und bei der ein elektrischer Schalter die Trennkraft der beiden Bestandteile erfasst. Auch diese Offenbarung beschreibt Biegungsplatten aus zwei-Prozent-Kohlenstoff-geh\u00e4rtetem Federstahl, die das Geh\u00e4use der Kupplung von einem Drehwerkzeug abschirmen, sowie ferner ein Geh\u00e4use, das l\u00f6sbare Abschnitte und einen inneren Abschnitt auf-weist.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, einen Sicherheitsetikett-Aufbau zu schaffen, der so ausgestaltet ist, dass nicht befugtes Personal die zum Aufbau geh\u00f6renden Geh\u00e4useabschnitte nicht trennen kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit den fol-genden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Sicherungsetikett-Aufbau (10), aufgebaut, um das unbefugte Entfernen von Ware aus einem bestimmten Bereich zu verhindern, wobei der Sicherungsetikett-Aufbau (10) folgendes umfasst:<\/p>\n<p>2. ein Geh\u00e4use (12),<br \/>\n2.1. aufgebaut, um, wenn in einer Arbeitsposition befindlich, an der Ware gesichert zu werden,<br \/>\n2.2. wobei das Geh\u00e4use (12) l\u00f6sbare Abschnitte (14, 16) einschlie\u00dft,<br \/>\n2.2.1. die in der Arbeitsposition l\u00f6sbar miteinander verbunden sind,<br \/>\n2.2.2. wobei eine periphere Naht (18) zwischen den l\u00f6sbaren Ab-schnitten (14, 16) ausgebildet ist, wenn in der Arbeitsposition befindlich;<\/p>\n<p>3. einen Verriegelungsaufbau (30),<br \/>\n3.1. montiert an dem Geh\u00e4use (12) und<br \/>\n3.2. aufgebaut, um das Geh\u00e4use (12) l\u00f6sbar in der Arbeitsposition zu hal-ten, und<\/p>\n<p>4. einen Abschirmungsaufbau (42), in sch\u00fctzendem Verh\u00e4ltnis zum Verriegelungsaufbau (30) angebracht,<\/p>\n<p>5. einen Anzeigeaufbau,<br \/>\n5.1. aufgebaut, um das unbefugte Entfernen von Ware, die mit dem Ge-h\u00e4use (12) verbunden ist, aus dem jeweiligen Bereich anzuzeigen,<br \/>\n5.2. wobei der Anzeigeaufbau einen inneren Geh\u00e4useabschnitt (17) um-fasst,<\/p>\n<p>6. wobei der Verriegelungsaufbau (30) zwischen inneren Oberfl\u00e4chenabschnitten des inneren Geh\u00e4useabschnitts (17) und eines der l\u00f6sbaren Abschnitte (16) vom Abschirmungsaufbau (42) gesch\u00fctzt wird,<\/p>\n<p>7. wobei der innere Geh\u00e4useabschnitt (17) auch eine im Wesentlichen kon-vexe \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che hat,<br \/>\n7.1. die im Geh\u00e4use (12) hervorsteht, um das Hindurchdringen eines Instruments oder Werkzeugs \u00fcber die periphere Naht (18) hinaus zu verhindern oder einzuschr\u00e4nken,<br \/>\n7.2. weil alle derartigen Versuche dazu f\u00fchren w\u00fcrden, dass das eindrin-gende Ende eines solchen Instruments oder Werkzeugs sofort gegen die konvexe \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che des inneren Geh\u00e4useabschnitts (17) sto\u00dfen w\u00fcrde,<\/p>\n<p>8. und wobei der innere Geh\u00e4useabschnitt (17) mindestens eine aus einer Vielzahl von Anzeigestrukturen (53, 54, 55) darauf tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents. Dies ist mit Blick auf die Merkmale 1 bis 7.1 und 8 zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten lediglich die Verwirklichung des Merkmals 7.2. Sie argumentieren, das eindringende Ende eines Instruments oder Werkzeugs sto\u00dfe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht sofort gegen die konvexe \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che des inneren Geh\u00e4useabschnitts, da die konvexe \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che mit Abstand zu der peripheren Naht liege.<\/p>\n<p>Dies bleibt ohne Erfolg. Was das Klagepatent unter \u201esofort\u201c versteht, gibt es nicht mittels einer Legaldefinition an. Der Fachmann erkennt jedoch, dass der Zweck des Merkmals 7 im Schutz des inneren Teils des Sicherungsetiketts begr\u00fcndet liegt. Denn dieser innere Teil des Etiketts sichert mit seinem Anzeigeaufbau die Ware vor unbefugter Wegnahme. Merkmal 7 sch\u00fctzt diesen Teil, indem es den Durchgriff durch ein Werkzeug jenseits der \u00e4u\u00dferen Naht verhindert (vgl. Absatz 11 der Klagepatentschrift). Im Lichte dieses Zweckes ergibt sich aus dem Patentanspruch, der Beschreibung und den Zeichnungen, dass der Begriff \u201esofort\u201c lediglich als \u201eunmittelbar\u201c zu verstehen ist, wobei es weder darauf ankommt, dass das Werkzeug erst nach einigen Millimetern \u00fcber die W\u00f6lbung gef\u00fchrt wird, noch darauf, dass dies erst nach einigen Millisekunden geschieht. Entscheidend ist, dass das Werkzeug in engem zeitlichem und r\u00e4umlichem Zusammenhang durch die W\u00f6lbung weggef\u00fchrt, der Durchgriff des Werkzeugs verhindert und so eine effektive Diebstahlsicherung gew\u00e4hrleistet wird. Dem entsprechend zeigen auch die Figuren 2 und 3 sowie die Figuren 4 und 5, dass die l\u00f6sbaren Geh\u00e4useabschnitte (14) und (16) eine Wandst\u00e4rke aufweisen, die dazu f\u00fchrt, dass der innere Geh\u00e4useabschnitt (17) mit einem gewissen Versatz\/Abstand zur peripheren Naht (18) beginnt.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, dass die im Schriftsatz vom 15.09.2010 aufgef\u00fchrten Beispiele der Beklagten nicht zur Auslegung des Klagepatents geeignet sind, beschreiben sie ebenfalls die Ingangsetzung komplizierter Mechanismen innerhalb von Sekunden, die zum Beispiel zu einem zeitlich nachgelagerten, aber dennoch als \u201esofortig\u201c beschriebenen Anspringen des Anti-Blockier-Systems f\u00fchren.<\/p>\n<p>Betrachtet man das zur Akte gereichte Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in ge\u00f6ffnetem Zustand, sieht man, dass die periphere Naht (18) an dem \u201eRing\u201c des \u00e4u\u00dferen Geh\u00e4useabschnitts (16) anliegt. Dieser \u201eRing\u201c findet sein entsprechendes Gegenst\u00fcck in dem Rand des Geh\u00e4useabschnitts (14). Steckt man beide Geh\u00e4useabschnitte zusammen, ergibt sich eine dicht anliegende, feste Dichtung. Befindet sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in geschlossenem Zustand beginnt unmittelbar hinter dieser Dichtung der innere Geh\u00e4useabschnitt (17). Ein eindringendes Instrument oder Werkzeug, das zwischen die beiden Geh\u00e4useabschnitte durch die periphere Naht gesto\u00dfen wird, wird unmittelbar nach dem \u201eDichtungsring\u201c an der konvexen \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che des inneren Geh\u00e4useabschnitts abgleiten. Dass es dabei zun\u00e4chst den \u201eDichtungsring\u201c durchl\u00e4uft, f\u00fchrt nicht dazu, dass nicht ein \u201esofortiges\u201c Sto\u00dfen gegen die konvexe Oberfl\u00e4che angenommen werden k\u00f6nnte. Denn das Durchsto\u00dfen der Naht, das Durchlaufen des \u201eDichtungsringes\u201c und das Abgleiten an der konvexen Oberfl\u00e4che stellen sich als ein Handlungsstrang dar, der sich in Sekunden und auf wenigen Millimetern abspielt. Der Zweck des Klagepatents, ein Gleiten des Werkzeugs \u00fcber die W\u00f6lbung hinweg zu erm\u00f6glichen und damit eine effektive Diebstahlsicherung zu erm\u00f6glichen wird damit in \u00dcbereinstimmung mit den Figuren 1 bis 6 der Klagepatentschrift durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der von den Beklagten in dem Verletzungsverfahren erhobene Einwand des freien Standes der Technik greift nicht durch.<\/p>\n<p>Die Beklagten begr\u00fcnden ihren Einwand nicht. Sie f\u00fchren lediglich aus, dass das Klagepatent Gebrauch von den Merkmalen \u201egem\u00e4\u00df Anlagen NK1 und NK2\u201c mache. Diese Begr\u00fcndung legt nahe, dass die Beklagten etwas anderes unter dem Einwand des freien Standes der Technik verstehen, als dies \u00fcblicherweise der Fall ist. Denn das Argument, dass das Klagepatent Gebrauch von den Merkmalen \u201egem\u00e4\u00df Anlagen NK1 und NK2\u201c macht, betrifft die Frage, ob das Klagepatent rechtsbest\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>Sollten die Beklagten meinen, dass sie selbst mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich den freien Stand der Technik benutzen, da sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor dem Priorit\u00e4tstag des Patents im Gemeingut der Technik befunden habe, mithin nicht neu sei oder nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe, verf\u00e4ngt auch dieses Argument nicht. Denn im Streit steht eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung, nicht eine \u00e4quivalente Verletzung. Bei einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung w\u00fcrde die Zulassung des Einwandes des freien Standes der Technik darauf hinauslaufen, die Bindung des Verletzungsrichters an den Tatbestand der Patenterteilung aufzuheben. Infolgedessen ist der Einwand ausgeschlossen (BGH GRUR 1999, 914, 916 \u2013 Kontaktfederblock; BGHZ 134, 353, 355 = GRUR 1997, 454 \u2013 Kabeldurchf\u00fchrung I; 1979, 624 \u2013 Umlegbare Schie\u00dfscheiben).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagten durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen ver-pflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft insoweit ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung zuz\u00fcglich eines Monats schulden die Beklagten daher als Gesamtschuldner Ersatz des Schadens, welcher dem Kl\u00e4ger entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, der Kl\u00e4ger n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat der Kl\u00e4ger ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>Zu den gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG ersatzf\u00e4higen Schadensposten geh\u00f6ren auch die vorgerichtlichen Kosten f\u00fcr die Abmahnung des Gegners, die vorliegend nicht der H\u00f6he nach bestritten werden (vgl. dazu Schulte \/ K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rn. 192ff.). Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 2. Februar 2009 (Anlage 6) mahnte der Kl\u00e4ger die Beklagten wegen der Verletzung des Klagepatents ab. Durch die Inanspruchnahme rechts- und patentanwaltlichen Rats ging der Kl\u00e4ger eine Verbindlichkeit in H\u00f6he von wenigstens jeweils einer 1,3 Geb\u00fchr (Mittelgeb\u00fchr nach VV RVG Nr. 2300) aus einem Gegenstandswert von 1.000.000,00 EUR, also in H\u00f6he von 5.844,80 EUR (= 1,3 x 4.496,00 EUR) zuz\u00fcg-lich Telekommunikationspauschale in H\u00f6he von jeweils 20,00 EUR (VV RVG Nr. 7002) gegen\u00fcber der Rechtsanw\u00e4ltin und dem Patentanwalt ein. Daraus ergibt sich eine Gesamtverbindlichkeit von 11.792,60 EUR (= 2 x (5.844,80 EUR + 20,00 EUR)). Dass die Aufwendung dieser Kosten, insbesondere mit einem Geb\u00fchrensatz von 1,3 aus einem Gegenstandswert von 1.000.000,00 EUR, der H\u00f6he nach gerechtfertigt war, steht zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit. F\u00fcr die Geltendmachung dieser Verbindlichkeit als Schaden kann es wegen \u00a7 250 Satz 2 BGB dahinstehen, ob der Kl\u00e4ger \u2013 was er nicht vorgebracht hat \u2013 diese Verbindlichkeit bereits beglichen hat. Bereits vor einer Zahlung an Rechts- und Patentanwalt hat der Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung, mit der er sein Verm\u00f6gen belastet hat, wodurch ein nach \u00a7\u00a7 249, 250 BGB im Wege der Naturalrestitution zu ersetzender Schaden entstanden ist. Ein solcher Befreiungsanspruch wandelt sich nach allgemeiner Ansicht auch ohne Setzung einer Frist nach \u00a7 250 Satz 2 BGB durch Erhebung einer Zahlungsforderung in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Freistellung als Ersatzleistung ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert, da die Fristset-zung dann nur noch eine \u00fcberfl\u00fcssige F\u00f6rmelei w\u00e4re (BGH 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1999, 1542; BGH NJW-RR 1996, 700; Oetker, in: M\u00fcnchKomm z. BGB, 5. Aufl., \u00a7 250 Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Leistungsverweigerung kann in der Stellung eines vollumf\u00e4nglichen Klageabweisungsantrages liegen (BGH NJW 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1984, 1460; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.11.2004, Az. 4b O 360\/04 \u2013 Irref\u00fchrende Abmahnung). Demnach ist auch im vorliegenden Fall eine Fristsetzung durch den Kl\u00e4ger entbehrlich gewesen: Die Beklagten bestreiten die Patentverletzung und damit in vollem Umfang ihre Haftung f\u00fcr Sch\u00e4den des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Um den Kl\u00e4ger in die Lage zu versetzen, den ihm zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen.<\/p>\n<p>Ferner steht dem Kl\u00e4ger gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 PatG zu.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht f\u00fcr den Kl\u00e4ger auf \u00a7 709 Satz 1 ZPO und f\u00fcr die Beklagten auf \u00a7 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1000.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1796 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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