{"id":1641,"date":"2011-02-24T17:00:10","date_gmt":"2011-02-24T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1641"},"modified":"2016-04-22T10:40:50","modified_gmt":"2016-04-22T10:40:50","slug":"4b-o-16810-kostenschlussurteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1641","title":{"rendered":"4b O 168\/10 &#8211; Kostenschlussurteil"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1595<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nSchlussurteil vom 24. Februar 2011, Az. 4b O 168\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten k\u00f6nnen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin wurde unter anderem von den Inhabern der im urspr\u00fcnglichen Klageantrag zu 1) genannten Sorten mit der Wahrnehmung ihrer Sortenschutzrechte im eigenen Namen beauftragt. Sie hat gegen die Beklagte zu 1), die Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs, sowie gegen deren Gesellschafter, die Beklagten zu 2) und 3), im Wege der Stufenklage Anspr\u00fcche auf Auskunft (Klageantrag zu 1), Zahlung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 2), Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Klageantrag zu 3) und Zahlung von Nachbaugeb\u00fchren beziehungsweise Schadensersatz (Klageantrag zu 4) geltend gemacht. Anlass waren Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagten im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 Nachbau betrieben hatten.<\/p>\n<p>Durch Teilvers\u00e4umnisurteil vom 19.10.2010 sind die Beklagten verurteilt worden,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob die Beklagte zu 1) im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 (Anbau zur Ernte 2008) in ihrem Betrieb Erntegut, das sie durch Anbau von Vermehrungsmaterial der f\u00fcr die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinhaber beziehungsweise Nutzungsberechtigten jeweils gesch\u00fctzten, ebenfalls nachfolgend bezeichneten Sorten<\/p>\n<p>im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und bei den Sorten, mit denen sie Nachbau betrieben hat, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber<br \/>\n&#8211; die Menge des von ihr verwendeten Saat- und Pflanzguts und<br \/>\n&#8211; im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen<br \/>\nsowie die erteilen Ausk\u00fcnfte durch geeignete Nachweise zu belegen;<br \/>\n2. an die Kl\u00e4gerin 130,50 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte zu 1) Auskunft erteilt hat, hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 20.10.2010 ihren Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (Klageantrag zu 3) fallen lassen und den Klageantrag zu 1) in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Nachdem die Beklagte zu 1) in der Folge auch die nunmehr von der Kl\u00e4gerin bezifferten Nachbaugeb\u00fchren beglichen hat, hat die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem mit Schriftsatz vom 21.12.2010 den Klageantrag zu Ziffer 4) in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Die Beklagten haben den Erledigungserkl\u00e4rungen nicht innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung der jeweiligen Schrifts\u00e4tze widersprochen, obwohl sie auf die damit verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen wurden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Hinsichtlich der Klageantr\u00e4ge zu 1) und 2), \u00fcber die durch das Teilvers\u00e4umnisurteil vom 19.10.2010 entschieden wurde, ergibt sich dies aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 BGB. Im \u00dcbrigen beruht die Kostenentscheidung auf \u00a7 91a Abs. 1 ZPO. Nach billigem Ermessen haben die Beklagten auch diese Kosten zu tragen, weil die Kl\u00e4gerin unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands mit ihrem Klageantrag zu 4) obsiegt h\u00e4tte. Denn der Anspruch auf Zahlung von Nachbaugeb\u00fchren und\/oder Schadensersatz ist schl\u00fcssig dargelegt. Die Beklagten haben den Sachvortrag nicht bestritten, sondern die geforderte Auskunft erteilt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1595 Landgericht D\u00fcsseldorf Schlussurteil vom 24. 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