{"id":1639,"date":"2011-04-12T17:00:26","date_gmt":"2011-04-12T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1639"},"modified":"2016-04-22T11:57:35","modified_gmt":"2016-04-22T11:57:35","slug":"mattenverbinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1639","title":{"rendered":"4b O 166\/10 &#8211; Mattenverbinder"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1615<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. April 2011, Az. 4b O 166\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>in Bezug auf Mattenverbinder f\u00fcr benachbarte Stahlgittermatten, bei denen die etwa parallel angeordneten, zu verbindenden Vertikalst\u00e4be einen Abstand aufweisen, umfassend eine im Ausgangszustand w-f\u00f6rmige, aus einem Blech gebogene Klemme, deren mittlerer Schenkel k\u00fcrzer als die Au\u00dfenschenkel ist, wobei im Ausgangszustand der Klemme alle Schenkel gemeinsam mit einer fluchtenden Ausnehmung versehen sind, die sich zur offenen Seite hin erweitert,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und durch ein geordnetes Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 25.08.2005 in der Bundesrepublik Deutschland die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Mattenverbinder angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken besessen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte die Angaben zu b) und c) durch die Vorlage entsprechender Belege in Form von Rechnungen nachzuweisen hat,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Auskunft oder ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. beschriebenen Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>3. die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen und seit dem 30.04.2006 in den Verkehr gebrachten Vorrichtungen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vorrichtungen einger\u00e4umt wurde, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 808 XXX B1 erkannt hat und sie ernsthaft aufgefordert werden, die Vorrichtungen an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten dazu ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Vorrichtungen durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Vorrichtungen eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Vorrichtungen sowie die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird und die Beklagte die Vorrichtungen wieder an sich nimmt.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 25.08.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. F\u00fcr die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche aus dem unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patent 0 808 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; Anlage K1) gegen die Beklagte geltend. Das Klagepatent wurde am 14.04.1997 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 16.04.1996 von der A GmbH &amp; Co. KG, einer Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin, angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 26.11.1997. Am 15.10.2003 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Am 25.08.2005 wurde das Klagepatent auf die \u201eB\u201c umgeschrieben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das einen Mattenverbinder f\u00fcr benachbarte Stahlgittermatten betrifft, steht in Kraft. Sein hier ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Mattenverbinder f\u00fcr benachbarte Stahlgittermatten, bei denen die etwa parallel angeordneten, verbindenden Vertikalst\u00e4be (1, 2) einen Abstand aufweisen, umfassend eine im Ausgangszustand w-f\u00f6rmige, aus einem Blech gebogene Klemme, deren mittlerer Schenkel (ML, MR, MO) k\u00fcrzer als die Au\u00dfenschenkel (L, R) ist, dadurch gekennzeichnet, dass im Ausgangszustand der Klemme (5, 5\u2019, 5\u2019\u2019) alle Schenkel (L, R, ML, MR, MO) gemeinsam mit einer fluchtenden (F) Ausnehmung (KL, KR, KM) versehen sind, die sich zur offenen Seite der Klemme (5, 5\u2019, 5\u2019\u2019) hin erweitert.<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift veranschaulicht den Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt die nachstehend wiedergegebenen Mattenverbinder (nachfolgend: Angegriffene Ausf\u00fchrungsform; vgl. die Abbildungen Anlage K6):<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 31.12.2009 (Anlage K4) ab. Unter dem 25.01.2010 gab die Beklagte hierauf eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab und verpflichtete sich zugleich, die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren zu erstatten sowie die in ihrem Besitz befindlichen Mattenverbinder an die Kl\u00e4gerin herauszugeben (vgl. Anlage K5). Weitere Verpflichtungen ist sie nicht eingegangen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, mit der eingetragenen Inhaberin des Klagepatents, der \u201eB\u201c, rechtsidentisch zu sein. Soweit sie den Zusatz N.V. im Firmennamen trage, sei dies ein Hinweis auf ihre Rechtsform, der im Patent- und Gebrauchsmusterregister zwar fehle, dies sei aber unsch\u00e4dlich, da sie zweifelsfrei zu identifizieren sei.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage zun\u00e4chst noch Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche seit dem 15.11.2003 geltend gemacht und dar\u00fcber hinaus die Feststellung einer Entsch\u00e4digungspflicht seit dem 26.12.1997 begehrt hat, beantragt sie nunmehr sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin mit der Begr\u00fcndung, ausweislich des als Anlage K2 vorgelegten Patent- und Gebrauchsmusterregisterauszuges sei eingetragene Inhaberin des Klagepatents eine \u201eB\u201c, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin die Bezeichnung \u201eB N.V.\u201c trage. Dies deute auf eine andere Gesellschaftsform und damit auf eine andere Rechtspers\u00f6nlichkeit hin.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei der geltend gemachte Auskunftsanspruch durch Erf\u00fcllung erloschen, da der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten \u2013 insoweit unstreitig \u2013 dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A GmbH m\u00fcndlich mitgeteilt habe, dass er Mitte des Jahres 2008 ca. 1000 St\u00fcck der streitgegenst\u00e4ndlichen Mattenverbinder erworben habe. Weitere Ausk\u00fcnfte k\u00f6nne die Beklagte nicht erteilen.<\/p>\n<p>Infolge der erteilten Auskunft fehle es hinsichtlich des lediglich im Rahmen eines Feststellungsantrags geltend gemachten Schadensersatzanspruches an einem Feststellungsinteresse, da der Schadensersatz von der Kl\u00e4gerin beziffert werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.03.2011 hat die Kl\u00e4gerin zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation erg\u00e4nzende Unterlagen vorgelegt (Anlagenkonvolut K7). Die Beklagte hat diesbez\u00fcglich Versp\u00e4tung ger\u00fcgt und hilfsweise die Bewilligung einer Schriftsatzfrist zur Stellungnahme beantragt.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte in dem tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Schadensersatzfeststellung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 und 3, 140 b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft einen Mattenverbinder mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Mattenverbinder f\u00fcr benachbarte Stahlgittermatten.<br \/>\n2. Die etwa parallel angeordneten, verbindenden Vertikalst\u00e4be (1, 2) weisen einen Abstand auf.<br \/>\n3. Der Mattenverbinder umfasst eine im Ausgangszustand w-f\u00f6rmige, aus einem Blech gebogene Klemme, deren mittlerer Schenkel (ML, MR, MO) k\u00fcrzer als die Au\u00dfenschenkel (L, R) ist.<br \/>\n4. Im Ausgangszustand der Klemme (5, 5\u2019, 5\u2019\u2019) sind alle Schenkel (L, R, ML, MR, MO) gemeinsam mit einer fluchtenden (F) Ausnehmung (KL, KR, KM) versehen, die sich zur offenen Seite der Klemme (5, 5\u2019, 5\u2019\u2019) hin erweitert.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents, wie sich sich aus der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung ergibt, wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen sich daher.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem 25.08.2005 eingetragene Inhaberin des Klagepatents und als solche gem\u00e4\u00df Art. 2 Abs. 2 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 30 Abs. 3 S. 1 PatG aktiv legitimiert. Art. 2 Abs. 2 EP\u00dc sieht vor, dass das europ\u00e4ische Patent in jedem Vertragsstaat, f\u00fcr den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung hat und denselben Vorschriften unterliegt wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit das EP\u00dc nichts anderes bestimmt. Auf deutsche Teile europ\u00e4ischer Patente ist deshalb auch \u00a7 30 PatG anwendbar, der den jeweils eingetragenen Patentinhaber formell legitimiert (vgl. Schulte\/Rudloff-Sch\u00e4ffer, PatG, 8. Aufl., \u00a7 30 Rn 19).<\/p>\n<p>Als Patentinhaber ausgewiesen ist seit dem 25.08.2005 die Firma \u201eB\u201c. Die Kl\u00e4gerin firmiert unter \u201eB N.V.\u201c und ist in C ans\u00e4ssig. Soweit die Rechtsform der Kl\u00e4gerin (N.V.) nicht in das Patent- und Gebrauchsmusterregister eingetragen wurde, ist dies unsch\u00e4dlich. Denn aus der Zusammenschau des Firmennamens mit der Ortsangabe ergibt sich ohne Zweifel, dass die Kl\u00e4gerin mit der im Patent- und Gebrauchsmusterregister eingetragenen Firma identisch ist (vgl. hierzu auch: OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 27.01.2011, Az.: I-2 U 18\/09). Anhaltspunkte f\u00fcr die M\u00f6glichkeit einer Identit\u00e4tsverwechslung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Beklagte selbst behauptet nicht, dass in dem Ort C mehrere Firmen mit dem Namen \u201eB\u201c residieren w\u00fcrden. Die Vermutung der Beklagten, es k\u00f6nne noch eine Gesellschaft mit demselben Firmennamen, aber in anderer Rechtsform existieren, erfolgte offensichtlich ins Blaue hinein. Konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine solche Annahme sind jedenfalls nicht vorgetragen, so dass ein rechtserhebliches Bestreiten der Aktivlegitimation nicht gegeben ist.<\/p>\n<p>Die Unterlagen, die die Kl\u00e4gerin erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.03.2011 vorgelegt hat (Anlagenkonvolut K7), hat die Kammer ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Sie enthalten im Hinblick auf die Frage der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin keine weiterf\u00fchrenden Angaben. Insbesondere findet sich auch in dem auf Umschreibung gerichteten Antrag vom 07.06.2005 lediglich die Bezeichnung \u201eB\u201c, nicht aber der Rechtsformzusatz \u201eN.V.\u201c.<\/p>\n<p>Da die als Anlagenkonvolut K7 zur Akte gereichten Unterlagen f\u00fcr die Entscheidung der Kammer ohne Relevanz geblieben sind, bedarf es keiner Entscheidung dar\u00fcber, ob das entsprechende Vorbringen der Kl\u00e4gerin ggf. versp\u00e4tet war (\u00a7 296 ZPO). Auch die Bewilligung einer Schriftsatzfrist f\u00fcr die Beklagte war insofern nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Ebenfalls ohne Ber\u00fccksichtigung geblieben ist der erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 05.04.2011 (\u00a7 296a ZPO). Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung war insofern nicht veranlasst.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus den \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der Kl\u00e4gerin ist nicht durch Erf\u00fcllung (\u00a7 362 BGB) erloschen. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg patentverletzender Erzeugnisse dient zum einen der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches, zum anderen auch der Aufdeckung der Hinterm\u00e4nner schutzrechtsverletzender Waren. Um dieses Ziel erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, muss der Verletzer umfassend Auskunft erteilen mit den Angaben gem\u00e4\u00df \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Hierzu z\u00e4hlen etwa die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund wird die m\u00fcndliche Mitteilung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten, diese habe Mitte des Jahres 2008 ca. 1000 St\u00fcck der streitgegenst\u00e4ndlichen Mattenverbinder erworben, den Anforderungen an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Auskunftserteilung und Rechnungslegung in keiner Weise gerecht. Es fehlen nicht nur Angaben zu Lieferanten und anderen Vorbesitzern sowie zu den Preisen, die f\u00fcr die Mattenverbinder gezahlt wurden, sondern es mangelt auch an einer exakten Mengenangabe und der Vorlage zugeh\u00f6riger Rechnungen. Damit bleibt die geleistete Auskunft weit hinter den Anforderungen des Gesetzes zur\u00fcck; die Kl\u00e4gerin muss diese Auskunft nicht als Erf\u00fcllung akzeptieren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz f\u00fcr patentverletzende Handlungen seit dem 25.08.2005 (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Die von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten erteilte Auskunft, die Beklagte habe Mitte des Jahres 2008 ca. 1000 St\u00fcck der streitgegenst\u00e4ndlichen Mattenverbinder erworben, reicht nicht aus, den der Kl\u00e4gerin zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Es fehlt nicht nur an einer exakten Mengenangabe, sondern auch an der Angabe von Einkaufs- und Verkaufspreisen.<\/p>\n<p>Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWeiter steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse zu, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a Abs. 1 S. 1 PatG. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des geltend gemachten Vernichtungsanspruches im Sinne von Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 4 PatG bestehen nicht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. \u201eR\u00fcckruf\u201c aus den Vertriebswegen bedeutet die ernsthafte Aufforderung an den gewerblichen Besitzer des patentverletzenden Erzeugnisses, entweder dieses zur Verf\u00fcgung zu halten und nicht weiter zu vertreiben oder, sofern der St\u00f6rungszustand dadurch nicht hinreichend beseitigt w\u00fcrde, das Erzeugnis freiwillig zur\u00fcckzugeben (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 815). Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs im Sinne von Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a Abs. 4 PatG.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit ab Umsetzung der Enforcement-Richtlinie am 01.09.2008 ergibt sich der R\u00fcckrufanspruch unmittelbar aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a Abs. 3 PatG. Dar\u00fcber hinaus steht der Kl\u00e4gerin ein entsprechender Anspruch auch f\u00fcr vor diesem Zeitpunkt liegende, ab dem 30.04.2006 begangene Handlungen zu. Mangels besonderer \u00dcberleitungsbestimmungen gilt die Neufassung des \u00a7 140 a Abs. 3 PatG zwar nur f\u00fcr solche Entstehungstatbest\u00e4nde, die nach Inkrafttreten der Bestimmung am 01.09.2008 verwirklicht worden sind (BGH, GRUR 2009, 515 \u2013 Motorradreiniger), f\u00fcr die Zeit zuvor folgt der R\u00fcckrufanspruch jedoch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie. Nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung haben die nationalen Gerichte alles zu tun, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gew\u00e4hrleisten. In diesem Rahmen ist auch das nationale Recht richtlinienkonform fortzubilden. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung beginnt mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist. Nach Art. 10 der Enforcement-Richtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen Darunter l\u00e4sst sich der R\u00fcckruf patentverletzender Ware subsumieren (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.01.2011, Az.: I-2 U 18\/09). Entsprechend sieht Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Enforcement-Richtlinie einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung patentverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen vor.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit basiert auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1615 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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