{"id":1635,"date":"2011-11-22T17:00:25","date_gmt":"2011-11-22T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1635"},"modified":"2016-04-22T10:38:20","modified_gmt":"2016-04-22T10:38:20","slug":"4b-o-15910-herstellung-lithographischer-druckplatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1635","title":{"rendered":"4b O 159\/10 &#8211; Herstellung lithographischer Druckplatten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1771<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. November 2011, Az. 4b O 159\/10<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5139\">2 U 112\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>positive fotoempfindliche lithographische Druckplatten mit einer positiven fotoempfindlichen Zusammensetzung mit keiner Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber ultraviolettem Licht, welche einen L\u00f6slichkeitsunterschied in einem alkalischen Entwickler zwischen einem belichteten Teil und einem unbelichteten Teil aufweist, welche als Komponenten zum Hervorrufen des L\u00f6slichkeitsunterschieds umfasst a) einen lichtabsorbierenden Farbstoff mit einem Absorptionsfrequenzbereich, welcher einen Teil oder die Gesamtheit des Wellenl\u00e4ngenbereichs von 650 bis 1.300 nm abdeckt, als fotothermisches Umwandlungsmaterial, und b) eine hochmolekulare Verbindung, deren L\u00f6slichkeit in einem alkalischen Entwickler haupts\u00e4chlich durch eine \u00c4nderung, die sich von einer chemischen \u00c4nderung unterscheidet, ver\u00e4nderbar ist, welche auf einem Tr\u00e4ger ausgebildet ist, worin die fotoempfindliche Zusammensetzung weiterhin enth\u00e4lt c) ein l\u00f6slichkeitsunterdr\u00fcckendes Mittel, welches zum Senken der Aufl\u00f6sungsrate der Mischung, umfassend einen lichtabsorbierenden Farbstoff der Komponente (a) und eine hochmolekulare Verbindung der Komponente (b) in dem alkalischen Entwickler in der Lage ist, worin das l\u00f6slichkeitsunterdr\u00fcckende Mittel (c) mindestes einen Bestandteil, ausgew\u00e4hlt aus Sulfons\u00e4ureestern, Phosphors\u00e4ureestern, aromatischen Carbons\u00e4ureestern, Carbons\u00e4ure-anhydriden, aromatischen Ketonen, aromatischen Aldehyden, aromatischen Aminen und aromatischen Ethern, darstellt,<\/p>\n<p>Dritten zur Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>die geeignet sind, f\u00fcr ein Verfahren zur Herstellung lithographischer Druckplatten verwendet zu werden, welches einen Schritt des Scannens und Belichtens umfasst, mittels einer Lichtstrahlung, welche zu einem Wellenl\u00e4ngenbereich von 650 bis 1.300 nm geh\u00f6rt und welche eine Lichtintensit\u00e4t von mindestens 2&#215;106 mJ\/s . cm2 aufweist, die zur Ausbildung eines Bildes durch die hochmolekulare Verbindung ausreicht;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.6.2008 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologischen Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Druckplatten gem\u00e4\u00df Ziffer 1. sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und ggf. Typenbezeichnungen sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und ggf. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Belege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat,<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten auf Antrag vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der privaten Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in den Angebotsaufstellungen enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 12.6.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf EUR 500.000 festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 12.6.2008 eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 823 XXX B 1 (\u201eKlagepatent\u201c, Anlage K 3; deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K 4), das am 5.8.1997 unter Inanspruchnahme von Priorit\u00e4ten der JP 20701XXX(6.8.1996), der JP 30272XXX (14.11.1996) und der JP 926XXX (22.1.1997) durch die A angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 10.11.2004. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt auch die Bundesrepublik Deutschland. Im Jahre 2008 \u00fcbertrug die A das Klagepatent auf die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 10.12.2009 (Anlage K 1) hielt das Bundespatentgericht auf die vom chinesischen Unternehmen B eingereichte Nichtigkeitsklage (3 Ni 24\/08 (EU)) hin das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrecht. Gegen das Urteil des Bundespatentgerichts legte die Kl\u00e4gerin Berufung ein, \u00fcber die bislang noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents hat in der vorliegend von der Kl\u00e4gerin allein geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung gem\u00e4\u00df Urteil des Bundespatentgerichts in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Herstellung einer lithographischen Druckplatte, welches einen Schritt des Scannens und Belichtens einer positiven fotoempfindlichen Zusammensetzung mit keiner fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber ultraviolettem Licht, welche einen L\u00f6slichkeitsunterschied in einem alkalischen Entwickler zwischen einem belichteten Teil und einem unbelichteten Teil aufweist, umfasst, welche als Komponenten zum Hervorrufen des L\u00f6slichkeitsunterschieds umfasst<\/p>\n<p>a) einen lichtabsorbierenden Farbstoff mit einem Absorptionsfrequenzbereich, welcher einen Teil oder die Gesamtheit des Wellenl\u00e4ngenbereichs von 650 bis 1.300 nm abdeckt, als fotothermisches Umwandlungsmaterial, und<\/p>\n<p>b) eine hochmolekulare Verbindung, deren L\u00f6slichkeit in einem alkalischen Entwickler haupts\u00e4chlich durch eine \u00c4nderung, die sich von einer chemischen \u00c4nderung unterscheidet, ver\u00e4nderbar ist, welche auf einem Tr\u00e4ger ausgebildet ist,<\/p>\n<p>mittels einer Lichtstrahlung, welche zu einem Wellenl\u00e4ngenbereich von 650 bis 1.300 nm geh\u00f6rt und welche eine Lichtintensit\u00e4t von mindestens 2&#215;106 mJ\/s . cm2 aufweist, die zur Ausbildung eines Bildes durch die hochmolekulare Verbindung ausreicht,<\/p>\n<p>worin die fotoempfindliche Zusammensetzung weiterhin c) ein l\u00f6slichkeitsunterdr\u00fcckendes Mittel, welches zum Senken der Aufl\u00f6sungsrate der Mischung, umfassend einen lichtabsorbierenden Farbstoff der Komponente (a) und eine hochmolekulare Verbindung der Komponente (b) in dem alkalischen Entwickler in der Lage ist,<\/p>\n<p>wobei das l\u00f6slichkeitsunterdr\u00fcckende Mittel (c) mindestes einen Bestandteil, ausgew\u00e4hlt aus Sulfons\u00e4ureestern, Phosphors\u00e4ureestern, aromatischen Carbons\u00e4ureestern, Carbons\u00e4ure-anhydriden, aromatischen Ketonen, aromatischen Aldehyden, aromatischen Aminen und aromatischen Ethern, darstellt.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte bewirbt und vertreibt deutschlandweit Druckplatten des Typs \u201eC\u201c (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c), welche von dem chinesischen Unternehmen D Co. Ltd. hergestellt werden. Auf der Internetseite <a title=\"www.E.de\" href=\"http:\/\/www.E.de\">www.E.de<\/a> der Beklagten wird ein Druckzubeh\u00f6r-Katalog zum Download bereitgehalten (siehe auszugsweise den Abschnitt \u201eDruckplatten CTP\u201c in Anlage K 7). Das Unternehmen B empfiehlt die Verwendung des alkalischen Entwicklers DV-F2 (vgl. das Sicherheitsdatenblatt gem\u00e4\u00df Anlage K 10).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte vorgerichtlich erfolglos ab (vgl. Anlagen K 2a, K 2b).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze das Klagepatent mittelbar durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die geeignet sei, f\u00fcr das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren zur Herstellung lithographischer Druckplatten verwendet zu werden. Insbesondere zeige die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber ultraviolettem Licht. Der Fachmann wisse, dass es keine fotoempfindlichen Druckplatten geben k\u00f6nne, die gegen\u00fcber jedweder UV-Strahlung unempfindlich sind. F\u00fcr die Verwirklichung dieses Merkmals des Anspruchs 1 gen\u00fcge es, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter Tageslicht bzw. unter nat\u00fcrlichem oder k\u00fcnstlichem Umgebungslicht, wie es in Druckereien vorherrsche, bearbeitbar sei, so dass ein Arbeiten unter Gelb- bzw. Sicherheitslicht sich er\u00fcbrige. Die fehlende Fotoempfindlichkeit sei als Unempfindlichkeit gegen\u00fcber inzidentem UV-Licht im Tageslicht bzw. als Tageslichtstabilit\u00e4t zu verstehen. Im Sonnenlicht und im Umgebungslicht (k\u00fcnstlich oder nat\u00fcrlich), wie es in belichteten R\u00e4umen vorherrsche, sei nicht nur sichtbares Licht, sondern auch UV-Licht enthalten. Leuchtstofflampen, mit denen k\u00fcnstliches Licht f\u00fcr Fertigungs- und Arbeitsr\u00e4ume erzeugt werde, emittierten auch Anteile von langwelligem Licht. Demzufolge enthalte nat\u00fcrliches und k\u00fcnstliches Umgebungslicht, wie es in Druckereir\u00e4umen normalerweise vorhanden sei, einen Anteil an UV-Strahlung, der die Qualit\u00e4t UV-empfindlicher Druckplatten bei der Handhabung im Druckraum beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nne. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in diesem Sinne unempfindlich gegen\u00fcber UV-Licht sei, ergebe sich schon aus der deutschen Produktbeschreibung der Herstellerin. Die betreffende Herstellerangabe habe sich in von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 durchgef\u00fchrten Untersuchungen best\u00e4tigt (vgl. den Analysebericht gem\u00e4\u00df Anlage K 11c), wobei die insoweit verwendeten Lampen UV-Licht ausstrahlten (vgl. das Emissionsspektrum gem\u00e4\u00df Anlage K 23). Der Test der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlagen B7, 7a sei ungeeignet, da die Druckplatten \u2013 unstreitig \u2013 direkter Sonnenbestrahlung ausgesetzt worden seien. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasse als Komponente zum Hervorrufen des L\u00f6slichkeitsunterschieds unter anderem eine hochmolekulare Verbindung, deren L\u00f6slichkeit in einem alkalischen Entwickler haupts\u00e4chlich durch eine \u00c4nderung, die sich von einer chemischen \u00c4nderung unterscheidet, ver\u00e4nderbar sei. Eine derartige nicht-chemische \u00c4nderung m\u00fcsse nicht zwangsl\u00e4ufig eine Konformations\u00e4nderung sein. Anhand von sieben verschiedenen Analysetechniken, mittels derer sie die chemische Identit\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor und nach Belichtung verglich, habe sich ergeben, dass die Belichtung keine chemische \u00c4nderung hervorrufe. Gerade die Kombination der verschiedenen Messmethoden, die jeweils verschiedene m\u00f6gliche \u00c4nderungen offenbarten, schlie\u00dfe es aus, dass wesentliche \u00c4nderungen in der chemischen Zusammensetzung der fotoempfindlichen Schicht unentdeckt blieben. Insbesondere f\u00fchre die Belichtung nicht zu einer Verringerung des Verh\u00e4ltnisses der Azoverbindungen. Diese Ergebnisse seien auch dadurch best\u00e4tigt wurden, dass sich in einem weiteren Test erwiesen habe, dass das Ph\u00e4nomen des \u201eVerblassens des latenten Bildes\u201c auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auftrete, so dass diese der Formel B<\/p>\n<p><a>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/a><\/p>\n<p>wie erkannt, wobei sie im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.10.2011 ihren urspr\u00fcnglichen Klageantrag, der auf eine Feststellung der Schadenersatzverpflichtung und entsprechend auf Verurteilung zur Auskunft\/Rechnungslegung bereits f\u00fcr die Zeit seit dem 10.12.2004 gerichtet gewesen ist, teilweise zur\u00fcckgenommen hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tritt dem Verletzungsvorwurf im Wesentlichen wie folgt entgegen: \u201eUltraviolettes Licht\u201c sei im Klagepatent entsprechend seinem allgemeinen physikalischen Bedeutungsgehalt so zu verstehen, dass ultraviolette Strahlung mit einem Wellenl\u00e4ngenbereich von 10 nm bis ca. 400 nm gemeint sei. Insbesondere sei das entsprechende klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verst\u00e4ndnis nicht auf einen bestimmten Ausschnitt von Wellenl\u00e4ngenbereichen &#8211; etwa auf 300 nm bis 400 nm &#8211; eingeschr\u00e4nkt. Der Fachmann verstehe Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht im Hinblick auf den Stand der Technik so, dass erfindungsgem\u00e4\u00dfe Druckplatten auch \u00fcber l\u00e4ngere Zeit unter direkter Sonnenbestrahlung zu bearbeiten sein m\u00fcssten. Durch Lampen gem\u00e4\u00df dem in Absatz [0115] des Klagepatents beschriebenen Sicherheitslichttest werde so gut wie gar kein UV-Licht ausgestrahlt, so dass sie nicht geeignet seien, eine Empfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht zu testen. Aufgrund unterlassener Anpassungen der Beschreibung des Klagepatents im Anschluss an die &#8211; insoweit unstreitig &#8211; im Erteilungsverfahren erfolgte Einschr\u00e4nkung des urspr\u00fcnglichen Anspruchs 1 des Klagepatents (siehe die urspr\u00fcngliche Patentanmeldung gem\u00e4\u00df Anlage B 6), der &#8211; unstreitig &#8211; urspr\u00fcnglich auch UV-empfindliche Druckplatten umfasste, seien eine Vielzahl der in der Beschreibung des Klagepatents beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht mehr anspruchsgem\u00e4\u00df. Der Fachmann erkenne vor diesem Hintergrund, dass der Sicherheitslichttest gem\u00e4\u00df Absatz [0115] allein im Zusammenhang mit den nicht mehr beanspruchten Beispielen UV-empfindlicher Materialien stehen k\u00f6nne. Selbst wenn man das kl\u00e4gerische Verst\u00e4ndnis von UV-Licht als richtig unterstelle, seien die betreffenden Anforderungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erf\u00fcllt. Hierzu verweist die Beklagte auf den Untersuchungsbericht gem\u00e4\u00df Anlagen B7, 7a; dieser sei realit\u00e4tsnah, da auch in Fotolaboren direktes Sonnenlicht vorkomme, wenn man an offenem Fenster arbeite. Im \u00dcbrigen verweist die Beklagte auf die weiteren Tests gem\u00e4\u00df Anlagen B9, 9a sowie B 12. Die von der Kl\u00e4gerin zu Testzwecken eingesetzten Lampen emittierten kein UV-Licht. Wei\u00dfes Licht aus Leuchtstoffr\u00f6hren enthalte kein UV-Licht, weil bei den meisten wei\u00dfen Leuchtstoffr\u00f6hren Strahlung mit den Wellenl\u00e4ngen des UV-Lichts herausgefiltert werde. Die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Tests zwecks Ermittlung, ob eine Belichtung eine chemische \u00c4nderung zur Folge habe, seien ungeeignet; aufgrund der komplexen Mischung k\u00f6nne zwangsl\u00e4ufig nicht jede \u00c4nderung identifiziert werden. Insbesondere w\u00fcrden S\u00e4ure-Base-Reaktionen durch die kl\u00e4gerischen Untersuchungen nicht erfasst. Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse angeben, welche konkrete nicht-chemische \u00c4nderung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugrunde liege. Der in Absatz [0031] beschriebene Reversibilit\u00e4tstest sei ungeeignet, da insbesondere der dort erw\u00e4hnte Effekt auf reinen Vermutungen basiere. Die Abschnitte [0103] bis [0112] des Klagepatents lehrten den Fachmann, wie er (am besten) nachpr\u00fcfen k\u00f6nne, ob eine nicht-chemische \u00c4nderung haupturs\u00e4chlich sei. Dass dies nicht der Fall sei, ergebe sich anhand des von ihr vorgelegten Tests gem\u00e4\u00df Anlagen B8, 8a; dessen Ergebnisse seien unabh\u00e4ngig vom eingesetzten Entwickler. Im \u00dcbrigen verweist die Beklagte auf die Tests gem\u00e4\u00df Anlagen B 10 und B 12. Es entspreche der Lehre des Klagepatents, den verbleibenden Anteil der fotoempfindlichen Schicht genau und ausschlie\u00dflich nach 30 Sekunden zu messen. Die Ergebnisse gem\u00e4\u00df Anlage K 22 seien nicht aussagekr\u00e4ftig, weil der Test gem\u00e4\u00df Abs\u00e4tzen [0103] ff. insoweit nicht korrekt durchgef\u00fchrt worden sei. Wasserstoffbr\u00fccken w\u00fcrden in der Fachwelt durchaus als chemische Bindungen verstanden und bes\u00e4\u00dfen in manchen F\u00e4llen sogar einen partiell kovalenten Charakter. Weder diese noch Konformations\u00e4nderungen seien mit den Analysemethoden der Kl\u00e4gerin nachweisbar.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mittelbaren, wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents macht (\u00a7 10 PatG) und zugleich die Voraussetzungen eines sog. Schlechthin-Verbotes vorliegen, stehen der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor n\u00e4her ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung einer positiven fotoempfindlichen lithographischen Druckplatte unter Verwendung einer positiven fotoempfindlichen Zusammensetzung, die geeignet ist zur direkten Plattenherstellung mittels eines Halbleiter-Lasers oder eines YAG-Lasers.<\/p>\n<p>Einleitend f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass zusammen mit dem Fortschritt in der Bildbearbeitungs-Technologie durch Computer die Aufmerksamkeit auf ein fotoempfindliches oder w\u00e4rmeempfindliches direktes Plattenherstellungssystem gerichtet wurde, bei welchem ein Resist-Bild direkt aus digitaler Bildinformation durch einen Laserstrahl oder einen Thermo-Schreibkopf ohne Verwendung einer Silbersalz-Markierungsschicht gebildet wird. Insoweit sollten Hochleistungs-Halbleiterlaser oder YAG-Laser zum Einsatz kommen, um die Gr\u00f6\u00dfe des umgebenden Lichts w\u00e4hrend des Plattenherstellungsvorgangs zu verringern und die Herstellungskosten zu senken. Als herk\u00f6mmliche Techniken, bei denen Laser-Fotoempfindlichkeit oder W\u00e4rmeempfindlichkeit zum Einsatz kommt, erw\u00e4hnt das Klagepatent ferner: Bilderzeugungsverfahren mittels eines sublimierten Transferfarbstoffs und Herstellungsverfahren f\u00fcr lithografische Druckplatten mittels der Aush\u00e4rtungsreaktion einer Diazoverbindung oder mittels der Abbaureaktion von Nitrozellulose.<\/p>\n<p>An letzteren kritisiert das Klagepatent ebenso wie an weiteren in Absatz [0004] und Absatz [0005] wiedergegebenen L\u00f6sungen: Unter praktischen Gesichtspunkten seien deren Leistungen nicht angemessen. \u00dcblicherweise erforderten sie einen zus\u00e4tzlichen Hitzebehandlungsschritt; die Stabilit\u00e4t der Bildqualit\u00e4t sei dabei unzureichend. Soweit im Einzelfall dieser zus\u00e4tzliche Schritt nicht vorgesehen sei, fehle es an der Angabe spezifischer Beispiele \/ Verfahren sowie an einem Tatsachenbeweis f\u00fcr den Erhalt eines positiven Bildes. Zudem sei das fotoempfindliche Material gegen\u00fcber ultraviolettem Licht empfindlich, so dass es notwendig sei, die Verfahrensweise unter Gelblicht, welches kein ultraviolettes Licht enthalte, auszuf\u00fchren. Letzteres sei unter dem Gesichtspunkt der Betriebseffizienz problematisch.<\/p>\n<p>An der weiterhin erw\u00e4hnten US 5,491,XXX kritisiert das Klagepatent, dass dort kein Beispiel f\u00fcr ein positives Bild angegeben sei.<\/p>\n<p>Ein derartiges Bild werde im Wesentlichen durch einen L\u00f6slichkeitsunterschied in einem Entwickler zwischen einem belichteten Teil und einem nicht belichteten Teil erzeugt. Damit ein derartiger Unterscheid hervorgerufen wird, sei es \u00fcblich gewesen, dass eine der Komponenten in der Zusammensetzung eine chemische Ver\u00e4nderung durchl\u00e4uft, und zur Herbeif\u00fchrung einer solchen chemischen Ver\u00e4nderung sei h\u00e4ufig ein Zusatzstoff erforderlich gewesen, wodurch das System kompliziert werde.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Angaben des Klagepatents zum Stand der Technik im Einzelnen wird auf Abs\u00e4tze [0010] bis [0017] Bezug genommen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent unter anderem die Teilaufgaben (siehe Abs\u00e4tze [0021] und [0023]), ein Verfahren zur Herstellung einer positiven fotoempfindlichen Druckplatte vorzusehen,<\/p>\n<p>&#8211; das zu einer Druckplatte f\u00fchrt, welche hinsichtlich ihrer Konstruktion einfach ist, welche zur direkten Aufzeichnung z.B. mittels eines Halbleiter-Lasers oder eines YAG-Lasers geeignet ist und welche eine hohe Empfindlichkeit sowie eine hervorragende Aufbewahrungsstabilit\u00e4t besitzt;<\/p>\n<p>&#8211; welches kein Vorgehen unter Gelblicht erfordert, wodurch die Vorgehensweise unter gew\u00f6hnlichem wei\u00dfem Licht, enthaltend ultraviolettes Licht, durchgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Teilaufgaben bzw. Ziele der Erfindung wird auf die Abs\u00e4tze [0020], [0022] und [0023] des Klagepatents Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser technischen Probleme schl\u00e4gt der Anspruch 1 des Klagepatents in der vorliegend geltend gemachten Fassung folgendes Verfahren vor:<\/p>\n<p>1. Das Verfahren zur Herstellung einer lithographischen Druckplatte umfasst einen Schritt des Scannens und Belichtens einer positiven fotoempfindlichen lithographischen Druckplatte.<\/p>\n<p>2. Die positive fotoempfindliche Druckplatte verf\u00fcgt \u00fcber eine positive fotoempfindliche Zusammensetzung.<\/p>\n<p>3. Die positive fotoempfindliche Zusammensetzung<\/p>\n<p>a. weist keine Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber ultraviolettem Licht auf,<\/p>\n<p>b. weist einen L\u00f6slichkeitsunterschied in einem alkalischen Entwickler zwischen einem belichteten und einem unbelichtetem Teil auf,<\/p>\n<p>c. umfasst als Komponenten zum Hervorrufen des L\u00f6slichkeitsunterschiedes<\/p>\n<p>aa. einen lichtabsorbierenden Farbstoff mit einem Absorptionsfrequenzbereich, welcher einen Teil oder die Gesamtheit des Wellenl\u00e4ngenbereichs von 650 bis 1.300 nm abdeckt, als fotothermisches Umwandlungsmaterial, und<\/p>\n<p>bb. eine hochmolekulare Verbindung, deren L\u00f6slichkeit in einem alkalischen Entwickler haupts\u00e4chlich durch eine \u00c4nderung, die sich von einer chemischen \u00c4nderung unterscheidet, ver\u00e4nderbar ist.<\/p>\n<p>4. Die positive fotoempfindliche Zusammensetzung ist auf einem Tr\u00e4ger ausgebildet.<\/p>\n<p>5. Die Belichtung erfolgt mittels einer Lichtstrahlung,<\/p>\n<p>a. welche eine Lichtintensit\u00e4t von mindestens 2x 106 mJ\/s . cm2 aufweist,<\/p>\n<p>b. die zur Ausbildung eines Bildes durch die hochmolekulare Verbindung ausreicht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWie zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist, erweist sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als objektiv geeignet im Hinblick auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anforderungen des gelehrten Verfahrens, soweit es um die Merkmale 1, 2, 3b), 3c) aa), 4 und um die Merkmalsgruppe 5 geht, so dass insoweit n\u00e4here Ausf\u00fchrungen der Kammer entbehrlich sind. Allerdings besteht die entsprechende objektive Eignung im Sinne von \u00a7 10 PatG auch im Hinblick auf die technischen Anforderungen gem\u00e4\u00df Merkmalen 3a) und 3c) bb).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nLaut Merkmal 3a) weist die positive fotoempfindliche Druckplatte keine Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber ultraviolettem Licht auf.<\/p>\n<p>\u201eKeine Fotoempfindlichkeit\u201c bedeutet, dass eine bestimmte Lichtart nicht in der Lage ist, eine unerw\u00fcnschte Belichtung der Druckplatte durchzuf\u00fchren, weil sie trotz Absorption keine chemische Wirksamkeit hervorruft bzw. nicht in W\u00e4rme umgewandelt werden kann. Dem Klagepatent geht es im Merkmal 3a) gerade um eine entsprechende Unempfindlichkeit der Zusammensetzung gegen\u00fcber UV-Licht. Fehlende Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht versteht der Fachmann in der Weise, dass die Druckplatte unempfindlich ist gegen\u00fcber UV-Licht, das in nat\u00fcrlichem oder k\u00fcnstlichem Umgebungslicht, wie es in Druckereien \u00fcblicherweise vorherrscht, enthalten ist, so dass sich ein Arbeiten unter Gelb- bzw. Sicherheitslicht er\u00fcbrigt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZwar geh\u00f6rte es unstreitig zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns (unstreitig ein Diplom-Chemiker oder -Physiker, der mit Herstellung von Materialien f\u00fcr die Fotografie vertraut ist und \u00fcber Kenntnisse\/Erfahrungen verf\u00fcgt, wie sich diese Materialien auf die Herstellung von Druckplatten \u00fcbertragen lassen) im Zeitpunkt der Priorit\u00e4t des Klagepatents, dass UV-Licht eine Wellenl\u00e4nge von 10 nm bis zumindest 380 nm (die Kl\u00e4gerin l\u00e4sst offen, ob nicht sogar bis 400 nm) hat, w\u00e4hrend sichtbares Licht einen Wellenl\u00e4ngenbereich von 380 bis 780 nm hat und dann in Infra-Rot-Licht \u00fcbergeht.<\/p>\n<p>Gleichwohl erkennt der Fachmann, dass sich dieses allgemeine Verst\u00e4ndnis von UV-Licht entgegen der Ansicht der Beklagten gerade nicht mit dem allein ma\u00dfgeblichen technischen Wortsinn, wie er dem Klagepatent immanent ist, deckt. Anerkannterma\u00dfen stellt ein Patent n\u00e4mlich sein eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig). Zun\u00e4chst ist der Beklagten in ihrer Pr\u00e4misse zu widersprechen, der Patentanspruch 1 gebe zwingende Zahlenangaben in Bezug auf die erfassten Wellenl\u00e4ngen vor. Ersichtlich fehlt es insoweit \u2013 wie auch die Beklagte ihrerseits einr\u00e4umt \u2013 an einer ausdr\u00fccklichen Zahlenangabe. Aber auch mittelbar enth\u00e4lt der Anspruch keine zahlenm\u00e4\u00dfigen Vorgaben in Bezug auf Lichtwellenl\u00e4ngen, gegen\u00fcber denen Unempfindlichkeit gegeben sein soll. Das gilt selbst in Anbetracht des Umstandes, dass der Anspruch andernorts (vgl. Merkmal 3c)aa)) in anderem Kontext bezifferte Anforderungen an Lichtwellenl\u00e4ngen postuliert. Daraus wird der Fachmann nicht den Umkehrschluss ziehen, dass hinsichtlich UV-Licht deshalb der gesamte Wellenl\u00e4ngenbereich gemeint sei, der entsprechend seinem allgemeinen Fachwissen darunter fallen w\u00fcrde. Der Fachmann versteht das Merkmal 3a nicht losgel\u00f6st vom Anspruch, sondern betrachtet es im Kontext mit der gesamten technischen Lehre des Klagepatents, welches die Herstellung von Druckplatten betrifft. Der Fachmann wird den vorerw\u00e4hnten Umkehrschluss schon deshalb a priori verwerfen, weil es &#8211; unstreitig \u2013 ebenso Gegenstand seines allgemeinen Fachwissens ist, dass jedwedes Licht mit einer Wellenl\u00e4nge bis 200 nm von der Erdatmosph\u00e4re absorbiert wird. Wellenl\u00e4ngen in jenem Bereich wird der Fachmann im Rahmen der Auslegung des Klagepatents daher sogleich als irrelevant ausschlie\u00dfen. Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass jegliches organisches Material von Licht mit Wellenl\u00e4ngen von 10 nm zerst\u00f6rt w\u00fcrde. Aufgrund dieses fachlichen Bewusstseins erkennt der Fachmann sp\u00e4testens, dass hier \u2013 wie stets \u2013 keine rein philologische Auslegung des Anspruchs vorgenommen werden darf. Ansonsten w\u00fcrde das Klagepatent technisch nicht erf\u00fcllbare Anforderungen stellen, denen insbesondere keines der bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents gen\u00fcgen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nZudem sprechen folgende Passagen der Beschreibung des Klagepatents, die bei der Auslegung des Klagepatents zu ber\u00fccksichtigen sind (Art. 69 EP\u00dc), f\u00fcr die Ma\u00dfgeblichkeit des oben wiedergegebenen Verst\u00e4ndnisses von UV-Licht:<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit der Kritik des Klagepatents am Stand der Technik und den damit verbundenen Problemen im Zusammenhang mit der Tageslichtstabilit\u00e4t erkennt der Fachmann den Vorteil der Erfindung u.a. darin, dass das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren eine Bearbeitung unter Gelblicht (Sicherheitslicht) entbehrlich macht. Zun\u00e4chst erf\u00e4hrt der Fachmann allgemein im Absatz [0002] des Klagepatents, dass es bei Bildung von Resist-Bildern direkt aus digitaler Bildinformation durch einen Laserstrahl u.a. auf den \u201eGesichtspunkt des umgebenden Lichts w\u00e4hrend des Plattenherstellungsvorgangs\u201c ankommt. Sodann wird im Absatz [0006] des Klagepatents hinsichtlich vorbekannter Druckschriften kritisiert, dass deren fotoempfindliches Material ebenfalls empfindlich gegen\u00fcber ultraviolettem Licht sei; es sei daher insoweit notwendig, die Verfahrensweise unter Gelblicht, welches kein UV-Licht enth\u00e4lt, auszuf\u00fchren. Dies sei unter dem Gesichtspunkt der Betriebseffizienz problematisch. Ebenfalls wird der im Absatz [0012] des Klagepatents genannte Stand der Technik kritisiert, weil er u.a. empfindlich gegen\u00fcber UV-Licht sei. Selbiges gilt in Bezug auf den Stand der Technik gem\u00e4\u00df Abs\u00e4tzen [0013] und [0017] des Klagepatents.<\/p>\n<p>Diese Kritik m\u00fcndet in die in Absatz [0021] des Klagepatents formulierte Teilaufgabe, wonach es ein (weiteres) Ziel der Erfindung sei, ein Verfahren bereitzustellen, bei dem kein Vorgehen unter Gelblicht erforderlich ist, wodurch die Vorgehensweise unter gew\u00f6hnlichem wei\u00dfem Licht, enthaltend ultraviolettes Licht, durchgef\u00fchrt werden kann. Hier kommt zum einen (negativ) die Abgrenzung zu Gelblicht zum Ausdruck. Zum anderen wird die Eignung f\u00fcr eine Bearbeitung bei wei\u00dfem Licht, das (inzident) UV-Licht enth\u00e4lt, positiv hervorgehoben.<\/p>\n<p>In Absatz [0034] des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass schwache UV-Strahlung in Wei\u00dflicht enthalten sein kann. Zudem hei\u00dft es in Absatz [0058] des Klagepatents, dass fotoempfindliches Material, welches f\u00fcr den Betrieb w\u00e4hrend einer langen Zeitdauer in einer Wei\u00dflichtumgebung stabil ist, unter praktischen Gesichtspunkten einen wesentlichen Nutzen bringe.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nSoweit die Beklagte demgegen\u00fcber auf die Druckplatte \u201eE\u201c von F (Anlage B1) verweist, veranlasst deren Ausgestaltung nicht zu einem abweichenden Begriffsverst\u00e4ndnis.<\/p>\n<p>Im Hinblick darauf, dass auch die Kl\u00e4gerin diese Druckplatte als \u2013 im Absatz [0004] des Klagepatents \u2013 gew\u00fcrdigten Stand der Technik betrachtet, handelt es sich zwar um relevantes Auslegungsmaterial. Indes spricht die technische Ausgestaltung dieser vorbekannten Druckplatte ebenfalls f\u00fcr \u2013 und nicht etwa gegen &#8211; die Richtigkeit der hiesigen Auslegung. Denn die betreffende Platte war gerade nicht unter normalem, wei\u00dfgl\u00fchendem oder fluoreszierendem Licht bearbeitbar. Daf\u00fcr spricht zun\u00e4chst, dass F insoweit gerade eine Bearbeitung unter Gelblicht empfahl (vgl. Anlagen K 17, K 18). Erst ein sp\u00e4teres Modell (G) wurde von F als bei vollem Tageslicht handhabbar eingestuft (vgl. Anlagen K 19 und K 20).<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nIm Ergebnis gilt Entsprechendes auch in Bezug auf den Stand der Technik, wie er sich aus dem \u201eLehrbuch der Druckindustrie\u201c aus dem Jahre 1990 (Anlage K 15) ergibt. Da die Parteien den entsprechenden Inhalt dieses Lehrbuches \u00fcbereinstimmend als allgemeines Fachwissen im Priorit\u00e4tszeitpunkt ansehen, kommt auch diesem Relevanz f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents zu. Allerdings ist auch in Anbetracht dieses Standes der Technik keine engere Auslegung des Klagepatents im Sinne der Beklagten geboten, wie sich aufgrund folgender Gr\u00fcnde ergibt:<\/p>\n<p>Es hei\u00dft in Anlage K 15, S. 95, linke Spalte, 3. Absatz, dass die betreffenden Druckplatten gegen\u00fcber Licht mit Wellenl\u00e4ngenbereichen von 340 nm \u2013 500 nm empfindlich sind. Es wird sogar empfohlen, gelbe Leuchtstoffr\u00f6hren einzusetzen oder die Blenden von Leuchtstoffr\u00f6hren mit gelb-orangen Kunststoffteilen auszulegen. Allein im Notfall sollen andere Leuchtstoffr\u00f6hren zum Einsatz kommen, w\u00e4hrend f\u00fcr eine l\u00e4ngere Bearbeitung Gelbraum-Beleuchtung unerl\u00e4sslich sei (K 15, S. 95, linke Spalte, 5. Abs.; vgl. auch Abb. 8.1 in K 15, auch als Anlage K 15 A vorgelegt). Ferner reagieren die betreffenden Druckplatten auch auf indirekt einfallendes Tageslicht empfindlich (siehe K 15, S. 95, rechte Spalte, 1. Abs.); es werden sogar explizit Schutzma\u00dfnahmen nahegelegt.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nAuch der Einwand der Beklagten, die Beschreibung des Klagepatents enthalte allein deshalb (noch) Angaben zu Tests mit Wei\u00dflicht, weil die Beschreibung nicht daran angepasst worden sei, dass urspr\u00fcnglich auch noch UV-empfindliche Platten Gegenstand der Anmeldung waren, verf\u00e4ngt nicht. Die oben wiedergegebenen Passagen zum Stand der Technik und zur Aufgabenstellung betreffen die allgemeine technische Lehre, wie sie Gegenstand des jetzigen Anspruchs 1 des Klagepatents, das von der Existenz von inzidentem UV-Licht in Wei\u00dflicht ausgeht, ist. Insofern ist kein Widerspruch zwischen den ma\u00dfgeblichen Beschreibungspassagen und den Anspr\u00fcchen des Klagepatents zu erkennen, so dass sich schon im Ansatz nicht die Frage stellt, ob erstere f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents herangezogen d\u00fcrfen (vgl. dazu BGH GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Entgegen der Ansicht der Beklagten lassen sich der Anspruch und die Beschreibung ohne Weiteres in einem technisch sinnvollen, \u00fcbereinstimmenden Sinne verstehen, indem &#8211; insbesondere im Einklang mit der Aufgabenstellung in Absatz [0021] &#8211; nur solche UV-Wellenl\u00e4ngen als relevant angesehen werden, wie sie \u00fcblicherweise in Druckereien vorherrschen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte einwendet, das Merkmal 3 sei urspr\u00fcnglich nur im abh\u00e4ngigen Anspruch 9 enthalten gewesen, der so formuliert war, dass es \u201ehaving substantially no photosensivity to ultraviolet light\u201c hie\u00df, ist auch das unerheblich. Abgesehen davon, dass Herg\u00e4nge des Erteilungsverfahrens grunds\u00e4tzlich im Verletzungsrechtsstreit nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2002, 511 &#8211; Kunststoffrohrteil), ergibt sich aus den vorerw\u00e4hnten Gr\u00fcnden auch unter Ber\u00fccksichtigung des neuen, eingeschr\u00e4nkten Anspruchs 1, dass nicht jegliches UV-Licht gemeint sein kann, wenn dieser nicht mehr die Einschr\u00e4nkung \u201esubstantially\u201c aufweist.<\/p>\n<p>Unerheblich ist auch der Hinweis auf den unstreitigen Umstand, dass gro\u00dfe Teile der Beschreibung nicht mehr passten, weil urspr\u00fcnglich auch noch UV-licht-empfindliche Platten (vgl. S. 37, Z. 18 \u2013 23 der urspr\u00fcnglichen Anmeldung in Anlage B 6) gelehrt worden waren. Es kann unterstellt werden, dass die Beispiele 1 \u2013 19, 36, 50 \u2013 52 und 78 und \u00fcberwiegend Bsp. 17 nicht erfindungsgem\u00e4\u00df sind und Beispiele 44 \u2013 46 Belichtungen unter Gelblicht betreffen. Insoweit weist die Kl\u00e4gerin aber zu Recht darauf hin, dass die nunmehr gelehrte, eingeschr\u00e4nkte Fassung den in der allgemeinen Beschreibung genannten w\u00fcnschenswerten Vorteilen (siehe oben) entspricht, so dass es auf die betreffenden Passagen f\u00fcr die Auslegung nicht entscheidend ankommt. Zudem hat auch das Bundespatentgericht in seinem Urteil im Nichtigkeitsverfahren entschieden, dass der Schluss darauf, aufgrund des Umstandes, dass in manchen Beispielen Platten unter Gelblicht behandelt werden, k\u00f6nnten diese allein unter Gelblicht bearbeitet werden, nicht durchgreife (siehe Anlage K 1, S. 15).<\/p>\n<p>ff)<br \/>\nGegen das hier angenommene Verst\u00e4ndnis des Klagepatents von \u201eUV-Licht\u201c in dem Sinne, dass entsprechende Fotoempfindlichkeit nur insoweit ausgeschlossen sein muss, als es um Lichtbedingungen geht, wie sie normalerweise in einer Druckerei vorherrschen, sprechen auch nicht die folgenden Argumente der Beklagten:<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nNach Absatz [0121] wird das Ziel gem\u00e4\u00df Absatz [0021] des Klagepatents durch die gelehrte Druckplatte erreicht. Wie die Beklagte selbst einr\u00e4umt, ist Absatz [0021] so zu verstehen, dass der Verzicht auf eine Bearbeitung unter Gelblicht so zu interpretieren ist, dass das Verfahren unter wei\u00dfem Licht, enthaltend UV-Licht, ausgef\u00fchrt werden kann (vgl. S. 10 unten, 11 oben der Replik). Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich daraus jedoch gerade nicht, dass insoweit das gesamte Wellenl\u00e4ngenspektrum von UV-Licht eingeschlossen sei. Der betreffende Absatz spricht insbesondere nicht explizit von UV-Licht mit k\u00fcrzeren Wellen.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nNicht \u00fcberzeugend ist auch der Hinweis der Beklagten darauf, wonach das Klagepatent objektiv mehr leisten wolle als eine (blo\u00dfe) Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht in seiner mit vorliegendem Urteil vertretenen Bedeutung: Zwar w\u00fcrde (theoretisch!) auch eine Druckplatte das Klagepatent verletzen, die unempfindlich ist gegen\u00fcber UV-Licht mit einer Wellenl\u00e4nge von 10 nm \u2013 200 nm oder mit Wellenl\u00e4ngen, wie sie zwar auf der Erde, jedoch (zumindest \u00fcblicherweise) nicht in Druckereien vorherrschen. Indes macht das Klagepatent keine derartige zwingende Vorgabe. In jedem Falle w\u00e4ren &#8211; die Richtigkeit des Verst\u00e4ndnisses der Beklagten einmal unterstellt &#8211; Druckplatten, die unempfindlich gegen\u00fcber UV-Licht sind, wie es in Druckereien \u00fcblicherweise herrscht, als sog. \u201everschlechterte Ausf\u00fchrungsformen\u201c anzusehen, da sie zumindest in hinreichender Weise von dem Erfindungsgedanken Gebrauch machen und dessen Vorteile im Wesentlichen erzielen; das reicht bereits f\u00fcr die Bejahung einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung. Der Absatz [0021] gibt insoweit vor, welchen Vorteil die Erfindung (subjektiv) zumindest erzielen soll und diese Vorgabe h\u00e4lt die Erfindung auch objektiv ein (vgl. zu dieser Anforderung BGH, GRUR 2010, 602 &#8211; Gelenkanordnung).<\/p>\n<p>gg)<br \/>\nAuch die Abs\u00e4tze [0113] ff. des Klagepatents, die sich mit Sicherheitslichteigenschaften besch\u00e4ftigen, lassen sich f\u00fcr die obige Auslegung anf\u00fchren:<\/p>\n<p>Als Nachweis wird in Absatz [0115] ein Test genannt, der als \u201esafe light property\u201c bezeichnet wird und bei dem eine Platte \u00fcber 5 Stunden durch zwei wei\u00dfe Lampen von 40 W belichtet wird. Diese Testprozedur belegt ebenfalls, dass es dem Klagepatent gerade nicht um eine Unempfindlichkeit gegen\u00fcber jeder Art von UV-Licht geht, sondern solches UV-Licht, das inzident in Wei\u00dflicht enthalten ist und wie es unter normalen Arbeitsbedingungen in einer Druckerei vorkommt.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Beklagte diesbez\u00fcglich ein, die betreffenden Lampen sendeten kein (nennenswertes) UV-Licht aus. Der von ihr in diesem Zusammenhang herangezogene Lexikonauszug gem\u00e4\u00df Anlage B 5 gibt gerade nicht her, dass die im Test verwendeten Lampen \u00fcberhaupt kein UV-Licht ausstrahlten. Dagegen spricht insbesondere die dortige Formulierung, dass \u201ekaum UV-Licht\u201c nach au\u00dfen strahle. Im \u00dcbrigen weist die Kl\u00e4gerin auch zu Recht darauf hin, dass die Anlage B 5 sich gerade nicht in spezifischer Weise mit der UV-Empfindlichkeit von Druckplatten besch\u00e4ftigt. Soweit die Be-<br \/>\nklagte geltend macht, die vom Klagepatent vorgesehenen Testlampen des Typs H von I (vgl. Absatz [0087] des Klagepatents) emittierten kein UV-Licht und diesbez\u00fcglich auf den Katalogauszug gem\u00e4\u00df Anlage B11, 11a verweist, verf\u00e4ngt dies nicht, weil dieser nicht auf die klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehene Lampe bezogen ist. W\u00e4hrend die Anlage B 11 n\u00e4mlich eine Lampe des Typs J betrifft, bezieht sich das Klagepatent auf den Typ H. Die Kl\u00e4gerin hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberzeugend widerlegen k\u00f6nnen, dass alle Lampen J die gleichen Eigenschaften h\u00e4tten und insbesondere kein UV-Licht emittierten: W\u00e4hrend die Lampe gem\u00e4\u00df Anlage B11 einen Ra-Wert von 61 hat, betr\u00e4gt jener der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lampe 84. Unwidersprochen hat die Kl\u00e4gerin zudem darauf aufmerksam gemacht, dass das Spektrum der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lampe anders ausfalle, weil sie einen anderen Phosphor verwende.<\/p>\n<p>hh)<br \/>\nDas hier gewonnene Ergebnis zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verst\u00e4ndnis von UV-Licht steht im Einklang mit der Entscheidung des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren (Anlage K 1).<\/p>\n<p>Zwar sind die einschl\u00e4gigen Entscheidungsgr\u00fcnde des Bundespatentgerichts entgegen der Annahme der Kl\u00e4gerin nicht als Ersatz f\u00fcr nicht mehr passende fr\u00fchere Beschreibungspassagen anzusehen. Denn daf\u00fcr w\u00e4re es erforderlich, dass das Merkmal 3a) von einer teilweisen \u00c4nderung des urspr\u00fcnglich erteilten Anspruch 1 gerade durch die Aufnahme von Unteranspr\u00fcchen im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens betroffen w\u00e4re. Die hier relevanten Einschr\u00e4nkungen in Bezug auf das Merkmal 3a) erfolgten jedoch bereits im Erteilungsverfahren. Allerdings sind die betreffenden Entscheidungsgr\u00fcnde von der Kammer als sachverst\u00e4ndige Stellungnahme zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BGH, GRUR 1998, 895, 896 \u2013 Regenbecken).<\/p>\n<p>Auf Seite 13, Ziffer 2. des Urteils des BPatG wird als Aufgabe des Klagepatents u.a. hervorgehoben, dass \u201edie Belichtung bei gew\u00f6hnlichem wei\u00dfen Licht m\u00f6glich sein soll\u2026\u201c. Nach dem Verst\u00e4ndnis des Bundespatentgerichts geht das Klagepatent davon aus, dass in Wei\u00dflicht Ultraviolettstrahlungsanteile vorhanden sein k\u00f6nnen (S. 15 der Anlage K 1, mehrfach). Zudem sieht das Bundespatentgericht das Merkmal 3c)bb) als neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen an durch eine Entgegenhaltung, die implizit offenbare, dass einfallende UV-Strahlung, welche sowohl Bestandteil von Sonnenlicht als auch k\u00fcnstlicher Lichtquellen sein kann und daher in Wei\u00dflicht vorkomme, die L\u00f6slichkeit der Beschichtungszusammensetzung nicht beeinflusse (Anlage K 1, S. 20 unten f. im Zusammenhang mit der D1 (WO 97\/39XXX) bzw. deren priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden Anmeldungen).<\/p>\n<p>ii)<br \/>\nDas mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 15.11.2011 \u00fcbersandte Gutachten des vom Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsverfahren beauftragten Sachverst\u00e4ndigen Prof. K gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Auslegung. Die von der Beklagten herangezogene Passage auf S. 7, Mitte, des Gutachtens bezieht sich auf die japanische, in Absatz [0010] des Klagepatents erw\u00e4hnte Patentschrift S56-69XXXA, welche der Kammer nicht (in deutscher \u00dcbersetzung) vorliegt, so dass die Kammer nicht beurteilen kann, was dort mit \u201eTageslichtvereinbarkeit\u201c gemeint ist. In der ferner von der Beklagten in Bezug genommenen Passage auf S. 16, unteres Drittel, dieses Gutachtens geht es um \u201ekontrolliertes Kunstlicht\u201c, wobei dieses gerade nicht mit dem vom Klagepatent genannten \u201eWei\u00dflicht, enthaltend UV-Licht\u201c gleichgesetzt wird.<\/p>\n<p>jj)<br \/>\nAusgehend von vorstehender Auslegung gen\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df den Anforderungen des Merkmals 3a).<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nDiese Feststellung l\u00e4sst sich zum einen auf den von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Test gem\u00e4\u00df Absatz [0115] des Klagepatents, der &#8211; wie oben erl\u00e4utert &#8211; zum Nachweis der Voraussetzungen des Merkmals 3a) geeignet ist, st\u00fctzen (Anlage K 11, Ziffer 28 \u2013 31, Ziffer 53; K 11b, S. 16 f.; K 11c, S. 8).<\/p>\n<p>Entgegen der Einwendung der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin die in Absatz [0115] des Klagepatents vorgegebene Testprozedur in technisch korrekter Weise umgesetzt. Der im Haupttermin \u00fcberreichten Anlage K 26, die nachfolgend auszugsweise eingeblendet ist (n\u00e4mlich, soweit dort das Spektrum der von der Kl\u00e4gerin eingesetzten Lampe (vgl. dazu auch Anlage K 23) \u00fcber dasjenige der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Testlampe gelegt ist), ist zu entnehmen, dass beide Lampen u.a. Licht mit einer Wellenl\u00e4nge von weniger als 400 nm &#8211; mithin UV-Licht &#8211; ausstrahlen. Ausweislich der Anlage K 23 befindet sich bei der Testlampe der Kl\u00e4gerin eine erste Emissionsspitze bei 368 nm, mithin im UV-Licht-Bereich. Jedenfalls weist das Spektrum der eingesetzten Testlampe mindestens soviel UV-Licht wie jenes der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lampe (vgl. Absatz [0115]) auf.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nZum anderen verweist die Kl\u00e4gerin zu Recht auch auf die Werbeaussage der chinesischen Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche diese in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform abgab (Anlage K 7): Danach ist diese \u201etageslichtstabil\u201c. Soweit die Beklagte diese Herstellerangabe dadurch zu relativieren versucht, dass ohne Schutzvorrichtung nur eine kurzfristige Handhabung in einer Druckerei m\u00f6glich sei, \u00fcberzeugt das nicht. Eine derartige Einschr\u00e4nkung ergibt sich aus dem Wortlaut der Anlage K 7 gerade nicht. Soweit die Beklagte wiederum einwendet, in Druckereien herrsche gar kein bzw. kaum UV-Licht vor, steht dies im Widerspruch zu ihrer vorgenannten Einschr\u00e4nkung, die laut der Beklagten angeblich in Bezug auf das Verst\u00e4ndnis der Herstellerangabe geboten sein soll. Wenn das richtig w\u00e4re, w\u00fcrde eine entsprechende Einschr\u00e4nkung \u00fcberhaupt keinen Sinn ergeben.<\/p>\n<p>ccc)<br \/>\nDie Ergebnisse der eigenen Tests der Beklagten sind nicht erheblich gegen\u00fcber dem Verletzungsvorwurf:<\/p>\n<p>Das gilt hinsichtlich des Tests gem\u00e4\u00df Anlage B 7 zun\u00e4chst deshalb, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hierbei direktem Sonnenlicht ausgesetzt wurde und demgem\u00e4\u00df evident keine \u00fcblicherweise in Druckereien herrschenden Verh\u00e4ltnisse zugrunde lagen \u2013 und zwar selbst dann nicht einmal, wenn man zugunsten der Beklagten annimmt, dort werde zuweilen bei ge\u00f6ffnetem Fenster gearbeitet.<\/p>\n<p>Zudem kritisiert die Kl\u00e4gerin zu Recht am Test gem\u00e4\u00df Anlage B 7, dass keine vorherige Entwicklung der getesteten Platten vorgenommen wurde.<\/p>\n<p>ddd)<br \/>\nIn Bezug auf den Test gem\u00e4\u00df Anlage B 9 hat die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgebracht, der dort zum Einsatz gekommene UV-Plattenbelichter sei intensiver als eine direkte Sonneneinstrahlung. Dementsprechend ist dieser Test erst recht nicht geeignet, dem Verletzungsvorwurf die Berechtigung zu nehmen, da ersichtlich keine Verh\u00e4ltnisse zugrundelagen, die der hier vertretenen Auslegung des Merkmals 3a) entsprechen.<\/p>\n<p>eee)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist der Test gem\u00e4\u00df Anlage B 12 \u2013 soweit auf das Merkmal 3a) bezogen \u2013 nicht geeignet, die Berechtigung des Verletzungsvorwurfs zu entkr\u00e4ften. Denn er unterliegt im Ergebnis den gleichen Bedenken wie der Test gem\u00e4\u00df Anlage B7. Auch in diesem Test pr\u00fcft die Beklagte Unempfindlichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber UV-Licht, wie es im Sonnenlicht enthalten ist. Nach der hier vertretenen Auslegung des Merkmals 3a) kommt es aber blo\u00df auf eine Unempfindlichkeit gegen\u00fcber in Wei\u00dflicht enthaltenem UV-Licht an. Solches UV-Licht weist ein Spektrum mit h\u00f6heren Wellenl\u00e4ngen als die maximal 330 nm im Test gem\u00e4\u00df Anlage B 12 auf. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, inwiefern das Testergebnis gem\u00e4\u00df Anlage B 12 ggf. dadurch beeinflusst wurde, dass auch IR-Strahlung auf die Platte einwirkte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach Merkmal 3c)bb) umfasst die positive fotoempfindliche Zusammensetzung eine hochmolekulare Verbindung, deren L\u00f6slichkeit in einem alkalischen Entwickler haupts\u00e4chlich durch eine \u00c4nderung, die sich von einer chemischen \u00c4nderung unterscheidet, ver\u00e4nderbar ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Merkmal 3c)bb) setzt eine Ver\u00e4nderbarkeit der L\u00f6slichkeit der hochmolekularen Verbindung in einem alkalischen Entwickler voraus, die haupts\u00e4chlich auf eine Ver\u00e4nderung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, die sich von einer chemischen \u00c4nderung unterscheidet. Anders formuliert, d.h. positiv ausgedr\u00fcckt, bedeutet das, dass die Ver\u00e4nderbarkeit der L\u00f6slichkeit haupts\u00e4chlich auf eine nicht-chemische \u00c4nderung zur\u00fcckzuf\u00fchren sein muss. Insoweit stimmen die Parteien zu Recht darin \u00fcberein, dass der Fachmann \u201enicht-chemisch\u201c im Sinne von \u201ephysikalisch\u201c versteht.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass das Merkmal 3c)bb) der L\u00f6sung des im Absatz [0009] des Klagepatents angesprochenen Problems gewidmet ist: Dort ist ausgef\u00fchrt, dass ein Bild im Wesentlichen durch einen L\u00f6slichkeitsunterschied in einem Entwickler zwischen einem belichteten Teil und einem nicht belichteten Teil erzeugt wird. Im Stand der Technik war es \u00fcblich, diesen Unterschied dadurch hervorzurufen, dass eine der Komponenten in der Zusammensetzung eine chemische Ver\u00e4nderung durchl\u00e4uft. Zur Herbeif\u00fchrung einer solchen chemischen Ver\u00e4nderung wurde h\u00e4ufig ein Zusatzstoff \u2013 z.B. ein Foto-S\u00e4uregenerator, ein Radikal-Initiator, ein Vernetzungsmittel oder ein Sensibilisator \u2013 eingesetzt. Das Klagepatent kritisiert daran, dass das System dadurch zu kompliziert werde. Damit korrespondiert die in Absatz [0019] des Klagepatents enthaltene Zielvorgabe, dass erfindungsgem\u00e4\u00df eine Druckplatte \u201ehinsichtlich ihrer Konstruktion einfach\u201c sein soll.<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df gen\u00fcgt f\u00fcr die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 3c)bb) jede L\u00f6sung, bei der die Ver\u00e4nderbarkeit der L\u00f6slichkeit haupts\u00e4chlich durch eine nicht-chemische &#8211; also physikalische &#8211; \u00c4nderung erfolgt, weshalb der Fachmann auf die ihm gel\u00e4ufigen Unterschiede zwischen chemischen und physikalischen Ph\u00e4nomenen abstellen wird. Das Wort \u201ehaupts\u00e4chlich\u201c bringt dabei zum Ausdruck, dass erfindungsgem\u00e4\u00df teilweise auch noch chemische \u00c4nderungen an der Ver\u00e4nderung der L\u00f6slichkeit beteiligt sein d\u00fcrfen, solange nur der Schwerpunkt auf einer nicht-chemischen \u00c4nderung liegt. Zu widersprechen ist der Beklagten demgem\u00e4\u00df in ihrer Annahme, es d\u00fcrfe \u00fcberhaupt keine chemische \u00c4nderung mehr als betreffende Ursache zugrundeliegen.<\/p>\n<p>Was das Klagepatent beispielsweise und nicht etwa abschlie\u00dfend unter einer chemischen \u00c4nderung versteht, ergibt sich anhand des im Absatz [0028] geschilderten Standes der Technik: Hinsichtlich des dort beschriebenen Systems nimmt der Erfinder an, dass nach Bestrahlung mit UV-Licht die Diazo-Einheit unter letztendlicher Bildung von Carbons\u00e4ure zersetzt wird, wodurch die Alkalil\u00f6slichkeit des Harzes zunimmt, so dass lediglich der belichtete Bereich sich in einem alkalischen Entwickler aufl\u00f6st. Nach dem ebenfalls erw\u00e4hnten JP `XXX tr\u00e4gt der fotozersetzbare Abbau des Oniumsalzes zur L\u00f6slichkeit des Harzes bei. In Absatz [0029] des Klagepatents hei\u00dft es, dass das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren unter Verwendung einer fotoempfindlichen Zusammensetzung f\u00e4hig ist zur Ausbildung eines positiven Bildes mit einem sehr einfachen System eines fotothermischen Umwandlungsmaterials und eines alkalil\u00f6slichen Harzes, wobei \u201ekeine chemische \u00c4nderung erwartet wird\u201c. Als Erkl\u00e4rung f\u00fcr den vorbeschriebenen Effekt des Klagepatents wird seitens des Erfinders \u201ein Betracht gezogen\u201c (siehe Absatz [0030] des Klagepatents), dass durch das fotothermische Umwandlungsmaterial absorbierte Lichtenergie in W\u00e4rme umgewandelt wird, und das alkalil\u00f6sliche Harz in dem Teil, der der W\u00e4rme unterzogen wird, einer anderen \u00c4nderung als einer chemischen \u00c4nderung unterliegt, wodurch die Alkalil\u00f6slichkeit in diesem Teil zunimmt. Als konkretes, f\u00fcr eine Erkl\u00e4rung denkbares Beispiel wird eine Konformations\u00e4nderung genannt. Das Klagepatent r\u00e4umt indes selbst ein, dass das Ph\u00e4nomen nicht vollkommen verstanden sei und h\u00e4lt allein fest, dass ein solcher Effekt haupts\u00e4chlich einer von einer chemischen \u00c4nderung verschiedenen \u00c4nderung zuzuschreiben sei (Absatz [0031] des Klagepatents). Es wird insoweit im Klagepatent \u201evermutet\u201c, dass der Effekt beispielsweise aus einem reversiblen Ph\u00e4nomen herr\u00fchre, so dass die Alkalil\u00f6slichkeit des belichteten Teils h\u00e4ufig zu einem Zustand zur\u00fcckkehre, der dem Zustand vor der Belichtung nahekomme. Die Erfindung verwende eine positive fotoempfindliche Zusammensetzung, umfassend ein fotothermisches Umwandlungsmaterial und ein alkalil\u00f6sliches Harz, welche eine Charakteristik aufweise, die darin bestehe, dass die Alkalil\u00f6slichkeit nach Erw\u00e4rmen des belichteten Teils kleiner ist als die L\u00f6slichkeit in einem alkalischen Entwickler an einem belichteten Teil der Zusammensetzung (A).<\/p>\n<p>In den Referenzbeispielen ab Absatz [0103] ff. des Klagepatents wird die Verschiedenheit der Erfindung von dem herk\u00f6mmlichen, ein Positivbild erzeugenden Mechanismus, der auf einer fotochemischen \u00c4nderung beruht, damit begr\u00fcndet, dass das Ph\u00e4nomen der erh\u00f6hten L\u00f6slichkeit eines Teils, das einem Laser ausgesetzt wurde, durch W\u00e4rmebehandlung ohne Weiteres vermindert werde oder verschwinde. Als Erkl\u00e4rung f\u00fchrt das Klagepatent einen thermophysikalischen Ver\u00e4nderungsmechanismus an, der von einer fotochemischen Ver\u00e4nderung verschieden sei (Abschnitt [0112]).<\/p>\n<p>Zusammenfassend erkennt der Fachmann, dass das Klagepatent anspruchsgem\u00e4\u00df jede physikalische \u00c4nderung gen\u00fcgen l\u00e4sst, die haupts\u00e4chlich f\u00fcr die ver\u00e4nderte L\u00f6slichkeit sorgt. Es wird insbesondere keine abschlie\u00dfende Vorgabe gemacht, welcher konkreten Natur die haupts\u00e4chliche wirkende physikalische \u00c4nderung zu sein habe. Das Klagepatent bzw. dessen Erfinder kennt die genauen technischen Zusammenh\u00e4nge nicht einmal. Letzteres ist (unter dem Gesichtspunkt der Erteilungsf\u00e4higkeit) auch unsch\u00e4dlich, da Gegenstand eines Patents nicht etwa auch die theoretische Begr\u00fcndung f\u00fcr eine Lehre zum technischen Handeln zu sein braucht (vgl. BGH, GRUR 1994, 357 (358) \u2013 Muffelofen). Insbesondere ist die Lehre des Klagepatents nicht auf den \u2013 lediglich im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels als Erkl\u00e4rung vermuteten \u2013 reversiblen Effekt beschr\u00e4nkt. Eine entsprechende Reversibilit\u00e4t kann die Voraussetzungen erf\u00fcllen, ist aber nicht zwingend erforderlich, stellt mithin eine hinreichende, keineswegs aber notwendige Bedingung f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 3c)bb) dar.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich obliegt es der Kl\u00e4gerin, alle Voraussetzungen eines Anspruchsmerkmals darzutun \/ zu beweisen, da es sich um anspruchsbegr\u00fcndende Tatsachen handelt.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nZwar hat die Kl\u00e4gerin keine konkrete physikalische Wirkung als Ursache der ver\u00e4nderten L\u00f6slichkeit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgetragen. Insoweit hat sie n\u00e4mlich allenfalls die Vermutung aufgestellt (vgl. Anlage K 11, S. 9, unter Nr. 43), dass eine Spaltung von Wasserstoffbr\u00fccken zugrunde liege.<\/p>\n<p>Sie hat jedoch ihrer entsprechenden Darlegungslast, zu der es vorliegend auch geh\u00f6rte, aufzuzeigen, dass die Ver\u00e4nderung der L\u00f6slichkeit auf eine nicht-chemische \u00c4nderung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, jedenfalls dadurch gen\u00fcgt, dass sie Untersuchungen mit sieben verschiedenen Analysetechniken vorlegte (vgl. die entsprechende Schlussfolgerung gem\u00e4\u00df Anlage K 11c, S. 9), mit denen alle in Betracht kommenden chemischen Ursachen ausgeschlossen wurden, wobei die chemische Identit\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor und nach einer Belichtung verglichen wurde. Diese Art der Darlegung in Form eines Ausschlussverfahrens in Bezug auf (ernstlich) in Betracht kommende chemische Hauptursachen f\u00fcr den betreffenden Effekt stellt eine zul\u00e4ssige und hinreichende Darlegungsvariante dar. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Anspruch selbst insoweit \u201enegativ\u201c formuliert ist, indem gerade nicht positiv eine physikalische Hauptursache postuliert wird, sondern lediglich vorgegeben wird, dass \u201e\u2026 die L\u00f6slichkeit \u2026 haupts\u00e4chlich durch eine \u00c4nderung, die sich von einer chemischen \u00c4nderung unterscheidet, ver\u00e4nderbar ist\u201c.<\/p>\n<p>Die betreffenden Untersuchungen der Kl\u00e4gerin lassen die tatrichterliche Feststellung zu, dass die Anforderungen des Merkmals 3c)bb) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt sind. Es ist der Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich gelungen, s\u00e4mtliche denkbaren chemischen Ursachen, die als Erkl\u00e4rung in Betracht k\u00e4men und von der Beklagten im Rahmen der sie treffenden sekund\u00e4ren Behauptungslast vorgetragen wurden, \u00fcberzeugend zu widerlegen.<\/p>\n<p>&#8211; Die Kl\u00e4gerin hat zum einen die schon vorgerichtlich eingewandte, vermeintliche \u00c4nderung der Diazo-Verbindung schl\u00fcssig widerlegt (vgl. dazu K 11, S. 6). Dem ist die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr entgegen getreten.<\/p>\n<p>&#8211; Auch der Einwand der Beklagten, wonach die Analysen der Kl\u00e4gerin keine (schwer zu ermittelnden) S\u00e4ure-Base-\u00c4nderungen erfassten, verf\u00e4ngt nicht. Der Hinweis darauf, dass die Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform neben Novolak auch Amine enthalte, wobei erstere als S\u00e4ure und letztere als Basen wirken k\u00f6nnten und als Abgabe eines Protons sei dann der \u00dcbergang des Protons von der OH-Gruppe auf den Amin-Stickstoff zu verstehen, l\u00e4sst bereits nicht erkennen, wie sich das auf die L\u00f6slichkeit auswirken sollte. Jedenfalls verh\u00e4lt es sich im Refernzbeispiel 21 des Klagepatents ebenfalls so, dass Novolak und Triphenylamin enthalten sind, wobei in diesem Zusammenhang gerade eine nicht-chemische \u00c4nderung veranschaulicht werden soll.<\/p>\n<p>&#8211; Weitere konkrete Einw\u00e4nde in Richtung einer haupts\u00e4chlich nicht-chemischen \u00c4nderung nennt die Beklagte &#8211; trotz entsprechender Nachfrage der Vorsitzenden in der m\u00fcndlichen Verhandlung &#8211; nicht. Insbesondere hat sie nicht konkret die Behauptung aufgestellt, dass es sich gerade bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so verhalte, dass es zur Entstehung \/ Brechung von Wasserstoffbr\u00fccken komme. Aufgrund dessen muss nicht entschieden werden, ob \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 dies als ein chemisches und nicht etwa als ein physikalisches Ph\u00e4nomen anzusehen w\u00e4re.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nDer Test der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlagen B 8, 8a ist nicht geeignet, die vorstehenden Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Denn er widerspricht den Vorgaben der Abschnitte [0103] ff. des Klagepatents jedenfalls insoweit, als dass die dabei verwendete Platte nicht nur einer Belichtung und Entwicklung unterzogen wurde, sondern zus\u00e4tzlich einem W\u00e4rmebehandlungsschritt nach der Belichtung, und zwar in beiden Tests, so dass er auch nicht als Ursache f\u00fcr die (im \u00dcbrigen: kaum) unterschiedlichen Ergebnisse herhalten kann.<\/p>\n<p>Auch die Hinweise der Beklagten auf ihre Erl\u00e4uterungen \/ Tests gem\u00e4\u00df Anlagen B10 und B 12 (soweit letzterer auf das Merkmal 3c)bb) bezogen ist) greifen nicht durch:<\/p>\n<p>Verfehlt wird in den Tests eine punktuelle Messung nach genau 30 Sekunden Entwicklungszeit durchgef\u00fchrt, um zu messen, ob noch etwas und &#8211; wenn ja &#8211; wieviel von der fotoempfindlichen Zusammensetzung noch \u00fcbrig ist. Demgegen\u00fcber gebietet Absatz [0108] des Klagepatents eine sequentielle Messung, was darin zum Ausdruck kommt, dass dieser von einer \u201eAufl\u00f6sungsrate\u201c spricht. Eine solche kann nur durch sequentielle Messungen ermittelt werden. Vor diesem Hintergrund kann der Hinweis der Beklagten auf den Absatz [0073] des Klagepatents, wo von einer 30 Sekunden langen Entwicklung die Rede ist, nicht verfangen; eine Festlegung des Zeitpunktes einer durchzuf\u00fchrenden Messung l\u00e4sst sich daraus nicht ableiten. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst die Beklagte au\u00dfer Acht, dass sie &#8211; insoweit unstreitig &#8211; f\u00fcr ihre Tests nicht denselben Entwickler wie den im Klagepatent angegebenen Entwickler verwendete. Der Fachmann erkennt jedoch, dass die im Einzelfall gebotenen Messzeitpunkte u.a. von der Aggressivit\u00e4t des eingesetzten Entwicklers abh\u00e4ngen. Soweit die Beklagte im Haupttermin argumentierte, die Schichtzusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei \u201edicker\u201c, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dieser Umstand den Effekt aufgrund eines anderen Entwicklers vollst\u00e4ndig kompensierte.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagte &#8211; ohne \u00fcber eine entsprechende Berechtigung zu verf\u00fcgen &#8211; widerrechtlich in mittelbarer Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung des Anbietens und Lieferns der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 10, 139 Abs. 1 PatG). Hinsichtlich der objektiven Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens ist auf die Ausf\u00fchrungen unter II. zu verweisen. Da Druckplatten ausdr\u00fccklicher Bestandteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre sind, handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein wesentliches Mittel im Sinne von \u00a7 10 PatG (vgl. BGH, GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auch subjektiv dazu bestimmt, zur Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens verwendet zu werden. Die entsprechende subjektive Bestimmung ist aufgrund der Umst\u00e4nde vorliegend offensichtlich: Wie die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich unwidersprochen dargetan hat, ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform technisch und wirtschaftlich sinnvoll lediglich in patentverletzender Weise nutzbar. Vor letztgenanntem Hintergrund ist mangels einer denkbaren, technisch und wirtschaftlich sinnvollen anderweitigen Verwendungsm\u00f6glichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch ein sog. Schlechthinverbot des Anbietens und Lieferns der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform berechtigt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2003, 264, 268 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten trifft hinsichtlich der Patentverletzungen auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden (\u00a7 276 BGB), welches der Beklagten jeweils gem\u00e4\u00df \u00a7 31 BGB zugerechnet wird. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt h\u00e4tten sie das Klagepatent kennen und dessen Verletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen voraussehen k\u00f6nnen. Die Beklagte haftet der Kl\u00e4gerin deshalb auf Schadensersatz (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Es ist in Anbetracht des unstreitigen Umstandes, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sinnvoll nur patentverletzend verwendbar ist, insbesondere auch eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr gegeben, dass es in zumindest einem Falle zu einer unmittelbaren Verletzung des Klagepatents durch Abnehmer der Beklagten kam (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein berechtigtes Interesse daran, die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB) und Belege vorzulegen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg), wobei \u2013 wie bereits im Klageschrift ber\u00fccksichtigt \u2013 ihr die M\u00f6glichkeit eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts einzur\u00e4umen war.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit basiert auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 15.11.2011 und der Kl\u00e4gerin vom 18.11.2011 gaben keinen Anlass zu einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 156, 296a S. 2 ZPO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1771 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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