{"id":1633,"date":"2011-11-29T17:00:39","date_gmt":"2011-11-29T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1633"},"modified":"2016-04-22T10:37:16","modified_gmt":"2016-04-22T10:37:16","slug":"4b-o-15410-absamungssystem-fuer-eber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1633","title":{"rendered":"4b O 154\/10 &#8211; Absamungssystem f\u00fcr Eber"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1773<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. November 2011, Az. 4b O 154\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>a) eine Vorrichtung zum Absamen von Ebern, umfassend einen Griffstreifen und eine Klemmvorrichtung zum l\u00f6sbaren Fixieren des so um den Eberpenis gelegten Griffstreifens, dass der zur Ejakulation erforderliche Druck durch den fixierten Griffstreifen ausge\u00fcbt wird,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) eine Vorrichtung zum Absamen von Ebern, umfassend einen Griffstreifen und eine Klemmvorrichtung zum l\u00f6sbaren Fixieren des so um den Eberpenis gelegten Griffstreifens, dass der zur Ejakulation erforderliche Druck durch den fixierten Griffstreifen ausge\u00fcbt wird, wobei der Griffstreifen aus einem flexiblen, komprimierbaren Material besteht,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>c) eine Vorrichtung zum Absamen von Ebern, umfassend einen Griffstreifen und eine Klemmvorrichtung zum l\u00f6sbaren Fixieren des so um den Eberpenis gelegten Griffstreifen, dass der zur Ejakulation erforderliche Druck durch den fixierten Griffstreifen ausge\u00fcbt wird, wobei der Griffstreifen aus Silikon besteht,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>d) eine Vorrichtung zum Absamen von Ebern, umfassend einen Griffstreifen und eine Klemmvorrichtung zum l\u00f6sbaren Fixieren des so um den Eberpenis gelegten Griffstreifens, dass der zur Ejakulation erforderliche Druck durch den fixierten Griffstreifen ausge\u00fcbt wird, wobei zumindest eine Oberfl\u00e4che des Griffstreifens mit L\u00e4ngs- und Querstreifen gleicher oder verschiedener H\u00f6he und Breite versehen ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. April 2007 begangen hat, unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr diese bezahlt wurden,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und der Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>e) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>f) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>g) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Mitteilung enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a), b) und c) Kopien entsprechender Belege, n\u00e4mlich Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Lieferscheine oder Zollpapiere, vorzulegen hat;<\/p>\n<p>3. die in Ziffer I.1. genannten, seit dem 1. April 2007 angebotenen, in Verkehr gebrachten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse<\/p>\n<p>zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem vorliegenden Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 827 XXX B1 (DE 50 2005 006 XXX.4) und des Klagepatents DE 10 2004 053 XXX B4 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe sowie der mit der R\u00fcckgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird sowie die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>4. an die Kl\u00e4gerin EUR 6.196,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.12.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch in Ziffer I.1. genannten, seit dem 1. April 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 90 % und die Kl\u00e4gerin zu 10 %.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- \u20ac. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 02.11.2011 eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2004 053 XXX (Anlage K 3, im folgenden: deutsches Klagepatent) sowie des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents EP 1 827 XXX B1 (Anlage K 1, im folgenden: europ\u00e4isches Klagepatent). Zuvor war die A GmbH &amp; Co. KG eingetragene Inhaberin beider Klagepatente. Das deutsche Klagepatent wurde am 08.11.2004 angemeldet. Die Anmeldung des deutschen Klagepatents wurde am 11.05.2006, seine Erteilung am 01.03.2007 ver\u00f6ffentlicht. Das europ\u00e4ische Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des deutschen Klagepatents vom 08.11.2004 am 07.11.2005 angemeldet. Am 05.09.2007 wurde die Anmeldung des europ\u00e4ischen Klagepatents, am 18.03.2009 seine Erteilung ver\u00f6ffentlicht. Das deutsche Klagepatent sowie der deutsche Teil des europ\u00e4ischen Klagepatents stehen in Kraft. Mit Schriftsatz vom 15.12.2009 (Anlage K 21) erhob eine Dritte, die B, Einspruch gegen das europ\u00e4ische Klagepatent, dem die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.03.2011 (Anlage TW 6) beitrat. \u00dcber den Einspruch ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Klagepatente betreffen eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Absamen von Ebern.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1, 2, 4 und 5 des europ\u00e4ischen Klagepatents lauten:<\/p>\n<p>\u201e1. Vorrichtung zur Absamung von Ebern, umfassend einen Griffstreifen (2) und eine Klemmvorrichtung (1) zum l\u00f6sbaren Fixieren des so um den Eberpenis gelegten Griffstreifens (2), dass der zur Ejakulation erforderliche Druck durch den fixierten Griffstreifen (2) ausge\u00fcbt wird.\u201c<\/p>\n<p>\u201e2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Griffstreifen (2) aus einem flexiblen, komprimierbaren Material besteht.\u201c<\/p>\n<p>\u201e4. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass der Griffstreifen (2) aus PUR, EPDM, Silikon, Latexgummi, Moosgummi oder anderen, insbesondere gesch\u00e4umten Materialien besteht.\u201c<\/p>\n<p>\u201e5. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest eine Oberfl\u00e4che des Griffstreifens (2) mit Noppen (4) und\/oder mit L\u00e4ngs- und Querstreifen gleicher oder verschiedener H\u00f6he und Breite versehen ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 8, 9, 11 und 12 des deutschen Klagepatents haben den folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201e8. Vorrichtung zur Absamung von Ebern, umfassend einen Griffstreifen (2) und eine Klemmvorrichtung (1) zum l\u00f6sbaren Fixieren des so um den Eberpenis gelegten Griffstreifens (2), dass der zur Ejakulation erforderliche Druck durch den fixierten Griffstreifen (2) aus\u00fcbbar ist.\u201c<\/p>\n<p>\u201e9. Vorrichtung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass der Griffstreifen (2) aus einem flexiblen, komprimierbaren Material besteht.\u201c<\/p>\n<p>\u201e11. Vorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 8 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Griffstreifen (2) aus PUR, EPDM, Silikon, Latexgummi oder Moosgummi besteht.\u201c<\/p>\n<p>\u201e12. Vorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 8 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest eine Oberfl\u00e4che des Griffstreifens (2) mit Noppen (4) und\/oder mit L\u00e4ngs- und Querstreifen gleicher oder verschiedener H\u00f6he und Breite versehen ist.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend (verkleinert) die Figuren 1, 2 und 8 des europ\u00e4ischen Klagepatents eingeblendet. Figur 1 zeigt eine erste Ausf\u00fchrungsform einer patentgem\u00e4\u00dfen Klemmvorrichtung, Figur 2 eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform eines Griffstreifens. Figur 8 ist eine Darstellung des vom Griffstreifen umfassten und in der Fixiereinheit befestigten Eberpenis und eines Bechers zur Aufnahme des Ejakulats.<\/p>\n<p>Die Beklagte entwickelt und vermarktet f\u00fcr den Bereich der Tierzucht geeignete Instrumente und Technologien. Sie ist dar\u00fcber hinaus Inhaberin des unter der Adresse <a title=\"www.C.com\" href=\"http:\/\/www.C.com\">www.C.com<\/a> abrufbaren Internetauftritts. \u00dcber diesen Internetauftritt bewirbt die Beklagte das Absamsystem D (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) durch Bereithalten eines Werbefilms mit deutschen Untertiteln sowie eines deutschsprachigen Flyers (vorgelegt als Anlage K 9). Im Jahr 2009 versandte die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf Bestellung eines Mittelsmannes der Kl\u00e4gerin nach Deutschland. Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist dem als Anlage K 10 eingereichten Muster sowie der Anwendungsanleitung (Anlage K 12) zu entnehmen. Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 12.10.2009 (Anlage K 14) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zur Abgabe der aus der Anlage K 15 ersichtlichen Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf, wof\u00fcr sie Kosten in H\u00f6he von insgesamt 6.196,00 \u20ac in Ansatz bringt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre der Anspr\u00fcche 1, 2, 4 und 5 des europ\u00e4ischen Klagepatents sowie der Anspr\u00fcche 8, 9, 11 und 12 des deutschen Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere stellten die zwei Abschnitte aus \u2013 insoweit unstreitig \u2013 Silikon (in Anlage K 11 seitens der Kl\u00e4gerin mit dem Bezugszeichen (A) versehen) einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Griffstreifen dar. Die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Klemmvorrichtung werde durch die an dem einen Ende des Abschnitts aus Silikon angeordnete Nase (in Anlage K 11 seitens der Kl\u00e4gerin mit dem Bezugszeichen (C) versehen) und den an dem anderen Ende angeordneten Steg (in Anlage K 11 seitens der Kl\u00e4gerin mit dem Bezugszeichen (D) versehen) gebildet.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist der Beklagten am 07.12.2010 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>I. wie erkannt, wobei sie die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes nur in Bezug auf die Angebotsempf\u00e4nger vorsieht,<\/p>\n<p>II. dar\u00fcber hinaus, die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. bez\u00fcglich des Tenors zu I.2.a), b), c) Kopien entsprechender Belege, n\u00e4mlich Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Lieferscheine und Zollpapiere vorzulegen;<\/p>\n<p>2. bez\u00fcglich des Tenors zu I.2.<\/p>\n<p>a. zus\u00e4tzlich zum Tenor zu I.2.f) die Herstellungsauflage anzugeben,<br \/>\nb. hilfsweise zum Tenor zu I.2.b) die Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren, und die Preise, die f\u00fcr diese bezahlt wurden, f\u00fcr die Zeit seit dem 01. September 2008 mitzuteilen,<br \/>\nc. hilfsweise zum Tenor zu I.2.g) den erzielten Gewinn, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den in Ziffer I.1. genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden, anzugeben;<\/p>\n<p>3. die in Ziffer I.1. genannten, seit dem 1. April 2007 angebotenen, in Verkehr gebrachten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst,<br \/>\nhilfsweise: diese Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte ihre Anspr\u00fcche auf Verschaffung des Besitzes daran geltend macht und, falls der Besitz daraufhin nicht freiwillig einger\u00e4umt wird, diese Anspr\u00fcche durchsetzt;<\/p>\n<p>4. die in Ziffer I.1. genannten, seit dem 1. April 2007 angebotenen, in Verkehr gebrachten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrten, in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen das Klagepatent EP 1 827 XXX B1 anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat zun\u00e4chst f\u00fcr die Zeit, in der die A GmbH &amp; Co. KG eingetragene Inhaberin der Klagepatente war, die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin mit dem Argument bestritten, der vorgelegten Anlage K 5 sei zwar eine \u00dcbertragung der Gesellschaftsanteile der Kommanditisten der A GmbH &amp; Co. KG auf die A Verwaltungs GmbH zu entnehmen, eine wirksame Umfirmierung der letztgenannten Gesellschaft in E GmbH sei aber nicht belegt. Auf den weiteren Vortrag der Kl\u00e4gerin unter Vorlage des aus der Anlage K 23 ersichtlichen Handelsregisterauszuges hat die Beklagte nicht erwidert.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre der Klagepatente nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle eine r\u00f6hrenf\u00f6rmige k\u00fcnstliche Vagina dar. Es fehle sowohl an einem Griffstreifen als auch an einer Klemmvorrichtung im Sinne der Klagepatente. Die beiden Silikon-Halbschalen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellten keinen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Griffstreifen dar. Ein Griffstreifen im Sinne der Klagepatente sei ein fl\u00e4chiger l\u00e4nglicher, schmaler Abschnitt, der zwar grunds\u00e4tzlich biegsam und flexibel sei, in seinem urspr\u00fcnglichen Zustand aber keine gekr\u00fcmmte Form aufweise. Technischer Sinn und Zweck des Griffstreifens sei es, den Eberpenis mit einer mit dem Griffstreifen ausgestatteten Hand zu ergreifen und zur Erektion und Ejakulation zu bringen, wobei der Griffstreifen nach Beginn der Ejakulation ohne Unterbrechung der Druckaus\u00fcbung in der Klemmvorrichtung fixiert werden k\u00f6nnen m\u00fcsse. Die seitens der Kl\u00e4gerin in der Anlage K 11 mit den Bezugszeichen (C) und (D) bezeichneten Bauteile stellten keine Klemmvorrichtung im Sinne der Klagepatente dar. Nach den Klagepatenten sei erforderlich, dass mit der Klemmvorrichtung zwei Enden eines Griffstreifens festgelegt w\u00fcrden; eine solche Vorrichtung m\u00fcsse sich dazu eignen, wenigstens ein Ende des Griffstreifens festzuklemmen. Dar\u00fcber hinaus sei nach der Lehre der Klagepatente erforderlich, dass Griffstreifen und Klemmvorrichtung \u2013 im Gegensatz zu den von der Kl\u00e4gerin in der Anlage K 11 mit den Bezugsziffern (A) und (C)\/(D) versehenen Bauteilen \u2013 als zwei voneinander k\u00f6rperlich unabh\u00e4ngige Teile ausgestaltet seien.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist weiter der Auffassung das europ\u00e4ische Klagepatent sei im Hinblick auf den Einspruch der B sowie die Ausf\u00fchrungen im Beitrittsschriftsatz nicht rechtsbest\u00e4ndig. Die Lehre des Anspruchs 1 des europ\u00e4ischen Klagepatents sei durch die Entgegenhaltungen TW 2, TW 3, TW 7, TW 4 und TW 9 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Dar\u00fcber hinaus n\u00e4hmen die Entgegenhaltungen TW 3 und TW 7 den Unteranspruch 2 des europ\u00e4ischen Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze, auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 08.11.2011 (Bl. 166 ff. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage hat weitgehend Erfolg. Sie ist im wesentlichen zul\u00e4ssig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet. Unzul\u00e4ssig ist die Klage bez\u00fcglich des auf Entfernung aus den Vertriebswegen gerichteten Hauptantrages. Ein Anlass zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nBeide Klagepatente betreffen ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Absamen von Ebern.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik geben beide Klagepatente in ihrem Absatz [0002] an, dass die Absamung von Ebern \u00fcblicherweise an einem sogenannten Eberphantom erfolgt, das der sexuell stimulierte Eber als Sprungpartner akzeptiert und bespringt. Beim Absamvorgang wird \u00fcblicherweise nach der sogenannten Handmethode verfahren. Dabei ergreift der Absamer mit seiner durch einen Einweghandschuh gesch\u00fctzten Hand die spiralf\u00f6rmige Spitze des Eberpenis, sobald der Eber mit den Suchbewegungen begonnen hat und die Penisspitze das Pr\u00e4putium verlassen hat. Der Absamer versucht jetzt, die in seiner Faust liegende Penisspitze \u00fcber zum Teil pulsierenden Druck zu stimulieren und eine vollst\u00e4ndige Erektion zu erreichen. Nach erfolgter Erektion beginnt die Ejakulation und damit die eigentliche Samengewinnung. Das Ejakulat wird mit einem Becher aufgefangen.<\/p>\n<p>Daran kritisieren die Klagepatente in ihrem Absatz [0003], dass, da der auf den Eberpenis ausge\u00fcbte Druck w\u00e4hrend des gesamten Ejakulationsvorgangs aufrechterhalten werden m\u00fcsse, sich der Absamungstechniker w\u00e4hrend des gesamten Ejakulationsvorgangs nicht vom Phantom entfernen k\u00f6nne, wobei er st\u00e4ndig den erforderlichen relativ hohen Druck mit der Hand aus\u00fcben m\u00fcsse. Der Absamungsvorgang erfordere somit einen relativ hohen Kraftaufwand und sei f\u00fcr den Absamungstechniker unbequem.<\/p>\n<p>Die Klagepatente geben als weiteren Stand der Technik an, dass zur Erleichterung und Automatisierung des Absamvorgangs Vorrichtungen, wie beispielsweise eine im Inneren mit einem mit warmem Wasser und Luft bef\u00fcllbaren Schlauch versehene k\u00fcnstliche Scheide vorgeschlagen wurden, mit welcher der w\u00e4hrend der Ejakulation erforderliche, auf den Eberpenis ausge\u00fcbte Druck und W\u00e4rmereiz erzeugt werden kann. Bei solchen Vorrichtungen k\u00f6nne nach dem Anordnen des erigierten Eberpenis in der k\u00fcnstlichen Scheide und dem Aufblasen des darin angeordneten Schlauchs z.B. mittels eines Blasebalgs der Ejakulationsvorgang ohne weiteres Halten durch eine Person beendet werden (Klagepatente Absatz [00004]). Als Beispiel f\u00fcr eine solche Vorrichtung f\u00fchren die Klagepatente die US 2004\/0039XXX A1 an (deutsches Klagepatent Absatz [0007], europ\u00e4isches Klagepatent Absatz [0004]).<\/p>\n<p>Als nachteilig an Vorrichtungen der vorgenannten Art kritisieren die Klagepatente, dass nach jedem Absamungsvorgang eine aufwendige Sterilisation der k\u00fcnstlichen Scheide erforderlich sei, um Hygieneproblemen vorzubeugen. Des weiteren k\u00f6nne mit der k\u00fcnstlichen Scheide keine der nat\u00fcrlichen Hand entsprechende und insbesondere am Anfang des Ejakulationsvorgangs erforderliche hohe Sensibilit\u00e4t erzielt werden, so dass nicht alle Eber nach dieser Methode abgesamt werden k\u00f6nnten, was f\u00fcr die Zuchtbetriebe von Nachteil sei (Klagepatente Absatz [0005]).<\/p>\n<p>Die Klagepatente f\u00fchren vor diesem Hintergrund weiter an, dass bei der Eberabsamung in der \u00fcberwiegenden Zahl die nat\u00fcrliche Hand eines Absamungstechnikers eingesetzt werde (Klagepatente Absatz [0006]).<\/p>\n<p>In seinem Absatz [0007] benennt das deutsche Klagepatent die DE 69523XXX T2 als weiteren Stand der Technik, aus der eine Vorrichtung zur Samengewinnung bei Tieren, insbesondere bei Ebern, bekannt ist, bestehend aus einem rohrf\u00f6rmigen K\u00f6rper beziehungsweise einer k\u00fcnstlichen Scheide aus einem nachgiebigen Schaumwerkstoff, wie Polyurethan-, Polyethylen- oder Siliconschaum, wobei das hintere Ende des K\u00f6rpers in einer Einrichtung m\u00fcndet zum Abflie\u00dfen des Samens in einen Samenbeh\u00e4lter. Der Schaumstoffk\u00f6rper weist Befestigungsrippen zum Befestigen des K\u00f6rpers an einer Halterung auf.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formulieren die Klagepatente in ihren Abs\u00e4tzen [0007] (europ\u00e4isches Klagepatent) bzw. [0008] (deutsches Klagepatent) als Aufgabe die Bereitstellung einer verbesserten Vorrichtung zur Absamung von Ebern, mit der von deckf\u00e4higen Ebern nahezu vollst\u00e4ndige Ejakulate guter hygienischer Qualit\u00e4t gewonnen werden k\u00f6nnen, sowie eines entsprechenden Verfahrens.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das \u2013 enger gefasste \u2013 europ\u00e4ische Klagepatent in den hier ma\u00dfgeblichen Anspr\u00fcchen 1, 2, 4 und 5 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<br \/>\n1. Vorrichtung zum Absamen von Ebern, umfassend<\/p>\n<p>2. einen Griffstreifen und<\/p>\n<p>3. eine Klemmvorrichtung zum l\u00f6sbaren Fixieren des so um den Eberpenis gelegten Griffstreifens, dass der zur Ejakulation erforderliche Druck durch den fixierten Griffstreifen ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche 1 und 2:<br \/>\n1. Vorrichtung zum Absamen von Ebern, umfassend<\/p>\n<p>2. einen Griffstreifen und<\/p>\n<p>3. eine Klemmvorrichtung zum l\u00f6sbaren Fixieren des so um den Eberpenis gelegten Griffstreifens, dass der zur Ejakulation erforderliche Druck durch den fixierten Griffstreifen ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>4. Der Griffstreifen besteht aus einem flexiblen komprimierbaren Material.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche 1 und 4:<br \/>\n1. Vorrichtung zum Absamen von Ebern, umfassend<\/p>\n<p>2. einen Griffstreifen und<\/p>\n<p>3. eine Klemmvorrichtung zum l\u00f6sbaren Fixieren des so um den Eberpenis gelegten Griffstreifens, dass der zur Ejakulation erforderliche Druck durch den fixierten Griffstreifen ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>5. Der Griffstreifen besteht aus PUR, EPDM, Silikon, Latexgummi, Moosgummi oder anderen, insbesondere gesch\u00e4umten Materialien.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche 1 und 5:<br \/>\n1. Vorrichtung zum Absamen von Ebern, umfassend<\/p>\n<p>2. einen Griffstreifen und<\/p>\n<p>3. eine Klemmvorrichtung zum l\u00f6sbaren Fixieren des so um den Eberpenis gelegten Griffstreifens, dass der zur Ejakulation erforderliche Druck durch den fixierten Griffstreifen ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>6. Zumindest eine Oberfl\u00e4che des Griffstreifens ist mit Noppen und\/oder mit L\u00e4ngs- und Querstreifen gleicher oder verschiedener H\u00f6he und Breite versehen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre der Hauptanspr\u00fcche 1 (europ\u00e4isches Klagepatent) bzw. 8 (deutsches Klagepatent) sowie von den Lehren der abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche 2, 4 und 5 des europ\u00e4ischen Klagepatents bzw. 9, 11 und 12 des deutschen Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Verwirklichung des Merkmals 1 der Hauptanspr\u00fcche sowie der Merkmale 4, 5 und 6 der geltend gemachten Unteranspr\u00fcche ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer zu diesen Merkmalen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 2 wortsinngem\u00e4\u00df. Danach umfasst die Vorrichtung einen Griffstreifen.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nUnter einem Griffstreifen im Sinne des Anspruchs 1 des europ\u00e4ischen bzw. des Anspruchs 8 des deutschen Klagepatents versteht der Fachmann ein fl\u00e4chiges Element, das geeignet ist, in einer Hand angeordnet und um einen Eberpenis gelegt zu werden, wobei der Eberpenis unter Nutzung der Sensibilit\u00e4t der Hand, in der sich der Griffstreifen befindet, zur Erektion und Ejakulation gebracht werden kann.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis folgt zun\u00e4chst aus der Zusammenschau mit Merkmal 3 sowie den Ausf\u00fchrungen in Absatz [0009] des europ\u00e4ischen Klagepatents bzw. Absatz [0010] des deutschen Klagepatents. Danach ist der Griffstreifen um den Eberpenis gelegt, woraus zwanglos folgt, dass ein patentgem\u00e4\u00dfer Griffstreifen dazu geeignet sein muss, um einen Eberpenis gelegt zu werden. Der Fachmann zieht daneben die allgemeine Vorteilsbeschreibung (europ\u00e4isches Klagepatent Absatz [0010], deutsches Klagepatent Absatz [0011]) heran, der er entnimmt, dass der Griffstreifen in einer Hand angeordnet werden kann, mit der der Eberpenis ergriffen und stimuliert werden kann, wobei die Nutzung der Sensibilit\u00e4t der Hand m\u00f6glich ist. Aus diesen Angaben folgt, dass der Griffstreifen fl\u00e4chig ausgestaltet sein muss, da ein Ergreifen des kompletten Umfangs des Eberpenis vorgesehen ist. Dabei erkennt der Fachmann, dass die Klagepatente keine Vorgabe dahingehend enthalten, dass der Griffstreifen im urspr\u00fcnglichen Zustand eine g\u00e4nzlich ungekr\u00fcmmte Form aufweist. Eine solche Vorgabe folgt insbesondere nicht aus der Verwendung des Teilbegriffs \u201eStreifen\u201c. Denn der Fachmann sieht, dass zur Erf\u00fcllung des technischen Sinns und Zwecks des Griffstreifens, der darin liegt, die Sensibilit\u00e4t der Hand bei der Stimulation zu wahren und ihn so um den Eberpenis zu legen, dass der zur Ejakulation erforderliche Druck auf den Eberpenis \u2013 durch Einsatz der Klemmvorrichtung \u2013 auch ohne weiteren Einsatz der Hand ohne Unterbrechung aufrecht erhalten werden kann, nicht erforderlich ist, dass der Griffstreifen urspr\u00fcnglich ungekr\u00fcmmt ist. Entscheidend f\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser Funktion ist zun\u00e4chst, dass der Eberpenis ergriffen, der Griffstreifen also um den Eberpenis gelegt werden kann. Ausgehend von welcher Ursprungsform des Griffstreifens dies erfolgt, ist nicht ma\u00dfgebend. Ausreichend ist, dass der Griffstreifen so um den Eberpenis gelegt werden kann, dass nach Beginn der Ejakulation der Druck auch ohne den Einsatz der Hand ohne Unterbrechung aufrecht erhalten werden kann. Dies folgt erneut aus einer Zusammenschau mit Merkmal 3 sowie den Ausf\u00fchrungen in der allgemeinen Vorteilsbeschreibung (europ\u00e4isches Klagepatent Absatz [0010], deutsches Klagepatent Absatz [0011]). Denn die in Merkmal 3 vorgesehene Klemmvorrichtung hat den technischen Sinn und Zweck, den h\u00e4ndisch erzeugten Druck auf den Eberpenis w\u00e4hrend der Dauer der Ejakulation ohne weiteren Einsatz der Hand aufrecht zu erhalten. Auch die Klagepatente sehen verschiedene Ausgestaltungen des Griffstreifens vor und enthalten insoweit keine zwingenden Ma\u00dfangaben (vgl. Abs\u00e4tze [0015], [0057] des europ\u00e4ischen und [0016], [0057] des deutschen Klagepatents). Bez\u00fcglich des europ\u00e4ischen Klagepatents wird der Fachmann dar\u00fcber hinaus durch die Ausf\u00fchrungen in Abs\u00e4tzen [0015] und [0044], wonach der Griffstreifen auch die Form eines geschlossenen Rings aufweisen kann, in dem zuvor dargestellten Verst\u00e4ndnis best\u00e4rkt.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt weiter, dass zur Erf\u00fcllung des technischen Sinns und Zwecks des Griffstreifens nicht zwingend erforderlich ist, dass dessen Enden \u00fcberlappend fixiert werden k\u00f6nnen. Die entsprechenden Ausf\u00fchrungen in Unteranspruch 16 und Absatz [0024] des europ\u00e4ischen Klagepatents bzw. Unteranspruch 20 und Absatz [0022] des deutschen Klagepatents beziehen sich jeweils auf bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele, die nicht geeignet sind, den weiter gefassten Hauptanspruch zu beschr\u00e4nken. Aus den gleichen Gr\u00fcnden ist zur Verwirklichung des Hauptanspruchs auch nicht erforderlich, dass der Griffstreifen sich in der Hand fixieren l\u00e4sst. Denn sowohl Unteranspruch 7 und die darauf bezogenen Ausf\u00fchrungen in Absatz [0039] des europ\u00e4ischen Klagepatents als auch Unteranspruch 14 und die darauf bezogenen Ausf\u00fchrungen in Absatz [0036] des deutschen Klagepatents sind nicht dazu geeignet, den jeweils weiter gefassten Hauptanspruch einzuschr\u00e4nken. Die in den Figuren der Klagepatente abgebildeten Griffstreifen f\u00fchren ebenfalls nicht zu einer Beschr\u00e4nkung des weiter formulierten Hauptanspruchs der Klagepatente, da auch die Figuren jeweils bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigen, die nicht geeignet sind, den weiter formulierten Hauptanspruch zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus verm\u00f6gen die Ausf\u00fchrungen in Abs\u00e4tzen [0032] und [0052] des europ\u00e4ischen Klagepatents bzw. [0029] und [0055] des deutschen Klagepatents, wonach (die Enden) des Griffstreifens in die Klemmvorrichtung eingef\u00fchrt bzw. straffgezogen werden, den jeweils weiter gefassten Anspruch 1 des europ\u00e4ischen Klagepatents bzw. Anspruch 8 des deutschen Klagepatents nicht zu beschr\u00e4nken. Denn die dortigen Ausf\u00fchrungen beziehen sich nicht auf die genannten Vorrichtungsanspr\u00fcche, sondern auf Verfahrensanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAuf Grundlage des vorgeschilderten Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 2 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Bei dem in Anlage K 11 mit dem Bezugszeichen (A) bezeichneten Bauteil handelt es sich um einen Griffstreifen im Sinne der Klagepatente.<\/p>\n<p>Die Silikonelemente (A) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind fl\u00e4chig ausgestaltet. Sie sind zwar \u00fcber ein Kunststoffelement miteinander verbunden, jedoch kann die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ge\u00f6ffnet werden. Die \u00d6ffnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erm\u00f6glicht es, die in Anlage K 11 mit (A) bezeichneten Silikonhalbschalen um den Eberpenis zu legen \u2013 der Eberpenis kann also mit ihnen ergriffen werden. Das als Material gew\u00e4hlte Silikon erlaubt zudem die anschlie\u00dfende Stimulation des Eberpenis unter Nutzung der Sensibilit\u00e4t der Hand. Durch Schlie\u00dfen des Verschlussmechanismus kann danach der Druck auf den Eberpenis ohne Unterbrechung aufrecht erhalten werden. Insoweit wird auf die nachstehenden Ausf\u00fchrungen unter 2. verwiesen.<\/p>\n<p>Der Verweis der Beklagten auf die Anwendungsanleitung gem\u00e4\u00df Anlage K 12, wonach der Eberpenis erst zur Erektion und Ejakulation gebracht und dann in L\u00e4ngsrichtung in die geschlossene angegriffene Ausf\u00fchrungsform eingef\u00fchrt werden soll, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus. Denn es gen\u00fcgt die objektive Eignung zur Verwirklichung der Lehre des Klagepatents (BGH GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze). Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufgrund ihrer Ausgestaltung objektiv geeignet ist, um einen Eberpenis gelegt zu werden, und der Eberpenis unter Nutzung der Sensibilit\u00e4t der Hand, in der sich der Griffstreifen befindet, zur Erektion und Ejakulation gebracht werden kann, hat die Beklagte nicht konkret in Abrede gestellt. Ihr Bestreiten auf Seite 13 der Duplik (Bl. 153 GA) gen\u00fcgt insoweit nicht. Insbesondere hat die Beklagte dort nicht explizit angegeben, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Eberpenis nur der L\u00e4nge nach in die Vorrichtung eingef\u00fchrt werden k\u00f6nne; sie hat sich auch nicht konkret zur M\u00f6glichkeit eines von der Anwendungsanleitung gem\u00e4\u00df Anlage K 12 abweichenden Einsatzes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht dar\u00fcber hinaus von Merkmal 3 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Danach umfasst die Absamvorrichtung eine Klemmvorrichtung zum l\u00f6sbaren Fixieren des so um den Eberpenis gelegten Griffstreifens, dass der zur Ejakulation erforderliche Druck durch den fixierten Griffstreifen ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nUnter einer Klemmvorrichtung im Sinne dieses Merkmals versteht der Fachmann eine Vorrichtung, mittels derer ein um den Eberpenis gelegter Griffstreifen so fixiert werden kann, dass der zur Ejakulation erforderliche Druck durch den Griffstreifen ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis entnimmt er unmittelbar der in Merkmal 3 enthaltenen Zweckangabe. Auch aus dem technischen Sinn und Zweck des Klemmstreifens folgt das vorgeschilderte Verst\u00e4ndnis. Der technische Sinn und Zweck des Klemmstreifens liegt darin, den Griffstreifen so zu fixieren, dass der zur Ejakulation erforderliche Druck auf den Eberpenis w\u00e4hrend der Dauer der Ejakulation aufrecht erhalten wird, wodurch der Absamungstechniker entlastet wird. Dies folgt aus der in Absatz [0003] beider Klagepatente ge\u00e4u\u00dferten Kritik am Stand der Technik sowie aus der allgemeinen Vorteilsbeschreibung in Absatz [0010] des europ\u00e4ischen bzw. Absatz [0011] des deutschen Klagepatents. Danach kann der Absamungstechniker sich bei einem rein h\u00e4ndischen Vorgehen w\u00e4hrend der gesamten Dauer der Ejakulation nicht vom Eberphantom entfernen und muss zudem den erforderlichen Druck mit der Hand aus\u00fcben, was einen relativ hohen Kraftaufwand erfordert und unbequem ist (Klagepatente Absatz [0003]). Ein Vorteil der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung liegt ausweislich des Absatzes [0010] des europ\u00e4ischen Klagepatents bzw. des Absatzes [0011] des deutschen Klagepatents darin, dass der erforderliche Druck durch den festgeklemmten Griffstreifen ausge\u00fcbt wird, und das Halten bzw. Druckaus\u00fcben durch den Absamungstechniker nicht mehr notwendig ist. Dadurch grenzen sich die Klagepatente vom Stand der Technik ab.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass zur Merkmalsverwirklichung eine Fixierung des Griffstreifens ausreicht, bei der der Innendurchmesser des um den Eberpenis gelegten, fixierten Griffstreifens nicht frei w\u00e4hlbar ist, solange der vorgegebene Durchmesser dazu geeignet ist, den zur Ejakulation erforderlichen Druck auf den Eberpenis w\u00e4hrend der Dauer der Ejakulation ohne h\u00e4ndisches Zutun aufrecht zu erhalten. Denn bereits dann erf\u00fcllt die Klemmvorrichtung die in Merkmal 3 enthaltene Zweckangabe. Dass die L\u00e4nge des Griffstreifens bzw. der Innendurchmesser des fixierten Griffstreifens mit Hilfe der Klemmvorrichtung variabel bestimmt werden k\u00f6nnen m\u00fcsste, gibt weder der Wortlaut von Anspruch 1 des europ\u00e4ischen Klagepatents noch der Wortlaut von Anspruch 8 des deutschen Klagepatents zwingend vor. Dies steht im Einklang mit der besonderen Anatomie des Eberpenis, der \u2013 wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung kl\u00e4gerseits vorgetragen und von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde \u2013 bei Erektion und Ejakulation nicht erheblich anschwillt. Auch die Angabe in Absatz [0057] beider Klagepatente, wonach sich als Klemmvorrichtung im Prinzip jede Vorrichtung eignet, mit der zwei Enden eines Griffstreifens festgelegt werden k\u00f6nnen, beinhaltet keine solche Einschr\u00e4nkung. Zum einen sind die vorgenannten Anspr\u00fcche offen formuliert. Zum anderen ist auch bez\u00fcglich der Abs\u00e4tze [0057] keinesfalls ein Verst\u00e4ndnis zwingend, wonach die Festlegung der Enden des Griffstreifens variabel sein m\u00fcsste. Denn das Verb \u201efestgelegt\u201c beinhaltet nicht zwingend eine Variabilit\u00e4t; es kann auch im Sinne von \u201efixieren\u201c verstanden werden. Dass vorliegend das zweitgenannte Verst\u00e4ndnis ma\u00dfgeblich ist, folgt bereits daraus, dass beide Klagepatente in Merkmal 3 ihrem Wortlaut nach einen fixierten Griffstreifen voraussetzen. Dar\u00fcber hinaus erw\u00e4hnen die Klagepatente an keiner Stelle, dass mit Hilfe der Klemmvorrichtung zwingend die L\u00e4nge des Griffstreifens im Sinne des Hauptanspruchs 1 (europ\u00e4isches Klagepatent) bzw. 8 (deutsches Klagepatent) bestimmt werden k\u00f6nnen muss. Soweit eine solche M\u00f6glichkeit bei Vorrichtungen gem\u00e4\u00df der abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche 16, 19, 20, 21 und 22 des europ\u00e4ischen Klagepatents bzw. 20, 23, 24 und 25 des deutschen Klagepatents besteht, f\u00fchrt dies zu keiner Einschr\u00e4nkung des jeweils weiter gefassten Hauptanspruchs. Entsprechendes gilt f\u00fcr Absatz [0024] des europ\u00e4ischen und Absatz [0022] des deutschen Klagepatents, die sich auf eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Klemmvorrichtung beziehen. Auch Absatz [0058] der Klagepatente, nach dem es z.B. denkbar ist, ein Ende des Griffstreifens an der Klemmvorrichtung festzulegen oder einzuh\u00e4ngen und nur das andere Ende festzuklemmen, begr\u00fcndet kein solches Verst\u00e4ndnis der geltend gemachten Vorrichtungsanspr\u00fcche. Denn erneut beziehen sich diese Ausf\u00fchrungen auf bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele, die den weiter formulierten Anspruch nicht einschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt dar\u00fcber hinaus, dass die Absamvorrichtung zwei Bestandteile enthalten muss, die jeweils bestimmte Funktionen erf\u00fcllen. Denn die geltend gemachten Anspr\u00fcche der Klagepatente sind Kombinationsanspr\u00fcche, die jedenfalls zwei Bestandteile (Griffstreifen und Klemmvorrichtung) umfassen. Dies bedeutet jedoch nur, dass beide Bestandteile vorhanden sein m\u00fcssen, nicht dass sie k\u00f6rperlich voneinander unabh\u00e4ngig sein m\u00fcssen. Der Wortlaut des Anspruchs 1 des europ\u00e4ischen bzw. 8 des deutschen Klagepatents enth\u00e4lt keine Vorgabe zur k\u00f6rperlichen Unabh\u00e4ngigkeit der Bauteile. Die Formulierung \u201eumfassend\u201c ist insoweit offen. Auch der technische Sinn und Zweck der Klemmvorrichtung erfordert keine k\u00f6rperliche Unabh\u00e4ngigkeit vom Griffstreifen. Dies folgt aus den obigen Ausf\u00fchrungen, nach denen zur Erreichung des technischen Sinns und Zwecks nicht zwingend eine variable Festlegung der L\u00e4nge des fixierten Griffstreifens bzw. des Innendurchmessers des fixierten Griffstreifens notwendig ist.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen in Absatz [0037] des europ\u00e4ischen Klagepatents bzw. [0033] des deutschen Klagepatents, wo von einem Einf\u00fchren der Enden des Griffstreifens in die Klemmvorrichtung die Rede ist, f\u00fchren zu keiner anderen Beurteilung. Diese Ausf\u00fchrungen beziehen sich nicht auf die geltend gemachten Vorrichtungs- sondern auf Verfahrensanspr\u00fcche. Ebenso verh\u00e4lt es sich, soweit abh\u00e4ngige Unteranspr\u00fcche bzw. Verfahrensanspr\u00fcche der Klagepatente (Unterspruch 7 und Verfahrensanspruch 32 des europ\u00e4ischen Klagepatents bzw. Unteranspruch 14 und Verfahrensanspruch 6 des deutschen Klagepatents) vorsehen, dass der Griffstreifen zur Befestigung an der Hand ausgestaltet ist bzw. dort befestigt wird. Zum einen ergibt sich daraus nicht zwingend, dass der Griffstreifen von der Klemmvorrichtung k\u00f6rperlich unabh\u00e4ngig sein muss, zum anderen f\u00fchren weder abh\u00e4ngige Unteranspr\u00fcche noch ein Verfahrensanspruch zur Beschr\u00e4nkung eines weiter formulierten Vorrichtungsanspruchs. Auch die Ausf\u00fchrungen in Absatz [0052] des europ\u00e4ischen Klagepatents bzw. Absatz [0055] des deutschen Klagepatents beziehen sich nicht auf die geltend gemachten Vorrichtungsanspr\u00fcche, sondern auf ein Verfahren. Auch dass es in Absatz [0059] hei\u00dft, dass der Griffstreifen vorzugsweise als Einwegartikel ausgestaltet ist, bedeutet nicht, dass eine k\u00f6rperliche Abh\u00e4ngigkeit der beiden Elemente ausgeschlossen w\u00e4re. Denn es handelt sich zum einen um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, zum anderen schlie\u00dft auch Absatz [0059] nicht aus, dass Griffstreifen und Klemmvorrichtung gemeinsam als Einwegartikel ausgestaltet sind. Soweit in Absatz [0056] des europ\u00e4ischen Klagepatents ein Vorgehen zum Entfernen des Griffstreifens beschrieben ist, handelt es sich erneut um die Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, das den weiter formulierten Anspruch nicht einschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAuf Grundlage des vorgeschilderten Verst\u00e4ndnisses verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 3 wortsinngem\u00e4\u00df. Die in der Anlage K 11 mit den Bezugszeichen (C) und (D) versehenen Bauteile stellen eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Klemmvorrichtung dar. Denn mittels dieser Bauteile kann der um den Eberpenis gelegte Griffstreifen fixiert werden. Das Einrasten der Nase (C) in die Ausnehmung (D) f\u00fchrt dazu, dass der Griffstreifen so fixiert wird, dass der zur Ejakulation erforderliche Druck ohne weitere h\u00e4ndische Ma\u00dfnahmen des Absamungstechnikers aufrecht erhalten wird. Dies folgt aus der Anwendungsanleitung gem\u00e4\u00df Anlage K 12, in der es unter Ziffern 6, 7 und 8 \u2013 unter entsprechender Bebilderung \u2013 hei\u00dft: \u201e6- Platzieren Sie die k\u00fcnstliche Vagina in die Halterung (unter der Attrappe)\u201c, \u201e7- Lassen Sie den Eber allein\u201c, \u201e8- Sobald der Eber ejakuliert hat, nehmen Sie die k\u00fcnstliche Vagina aus der Halterung und entfernen Sie den Sammeltrichter\u201c.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAufgrund der unberechtigten Patentbenutzung stehen der Kl\u00e4gerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte in dem nachfolgend dargestellten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist zun\u00e4chst aktivlegitimiert. Die Beklagte hat ihr diesbez\u00fcgliches Bestreiten nach Vorlage des aus der Anlage K 23 ersichtlichen Handelsregisterauszuges nicht weiter substantiiert. Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich in Zusammenschau mit der Anlage K 5, dass die Kl\u00e4gerin die Rechtsnachfolgerin der urspr\u00fcnglich eingetragenen Inhaberin A GmbH &amp; Co. KG der Klagepatente ist. Der Handelsregisterauszug gem\u00e4\u00df Anlage K 23 belegt die wirksame Umfirmierung der A Verwaltungs GmbH in E GmbH.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf 139 Abs. 1 PatG und \u2013 ab Anmeldung des europ\u00e4ischen Klagepatents \u2013 zus\u00e4tzlich auf \u00a7 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. \u2013 ab Anmeldung des europ\u00e4ischen Klagepatents \u2013 auch aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, denn die Beklagte hat die Patentverletzungen schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzungen bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche droht.<br \/>\nDie Feststellungsklage ist begr\u00fcndet. Der Schadensersatzanspruch beruht \u2013 wie oben festgestellt \u2013 auf \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, wobei nicht unwahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin bzw. der A GmbH &amp; Co. KG als Inhaberin des Klagepatente durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und \u2013 ab Anmeldung des europ\u00e4ischen Klagepatents zus\u00e4tzlich \u2013 aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG bzw. \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG bzw. \u00a7 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB bzw. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit die Kl\u00e4gerin die Angabe der Herstellungsauflage verlangt, war der Antrag zur\u00fcckzuweisen, da nicht dargetan ist, f\u00fcr welche Art der Schadensberechnung sie diese Angabe ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Auch bez\u00fcglich der Verkaufsstellen besteht der Anspruch seit 01.04.2007 und zwar f\u00fcr die Zeit bis zum 01.09.2008 aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB bzw. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 EP\u00dc (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 913).<\/p>\n<p>Von Amts wegen war der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt auch insoweit einzur\u00e4umen sein, als die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer betroffen sind (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 1046).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin kumulativ die Vorlage von Kopien mehrerer Belegarten geltend macht, war die Klage abzuweisen. Eine Ausnahme dergestalt, dass es sich um eine insgesamt \u00fcberschaubare Zahl von Dokumenten handelt (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 967) ist nicht gegeben. Auch nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin werden etwa 64.000 bis 96.000 Ejakulate pro Jahr mit Systemen gewonnen, die der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vergleichbar sind. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte auch keine Angaben dazu gemacht, warum die Kontrolle der erteilten Angaben die Vorlage mehrerer Belegarten erfordern w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des erzielten Gewinns war die Beklagte entsprechend des Hauptantrages zu verurteilen. Die Frage, ob und inwieweit einzelne Kosten bei der Bezifferung des nach dem Verletzergewinn zu bemessenden Schadensersatzes au\u00dfer Betracht zu bleiben haben, weil sie den Verletzungsprodukten nicht \u201eunmittelbar zuzurechnen\u201d sind, kann der gegebenenfalls zu treffenden gerichtlichen Entscheidung \u00fcber die H\u00f6he der Schadensersatzleistung vorbehalten bleiben (BGH GRUR 2007, 773 (777) \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte als Patentverletzer zwar grunds\u00e4tzlich ein Anspruch auf Vernichtung aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG bzw. \u00a7 140a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zu. Die Beklagte des vorliegenden Verfahrens ist jedoch im Ausland ans\u00e4ssig. Bei ausl\u00e4ndischen Beklagten bezieht sich der Anspruch aber nur auf solche verletzenden Gegenst\u00e4nde, die der ausl\u00e4ndische Beklagte im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung im Inland noch im Besitz\/Eigentum hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist hier nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Obliegt die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr den Besitz und\/oder das Eigentum an sich demjenigen, der die Rechte aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG geltend macht (Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 8. Auflage 2008, \u00a7 140a Rn 9), gen\u00fcgt der Verletzte dieser Obliegenheit, wenn der Verletzer unstreitig einmal im Besitz schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde war und\/oder diese in seinem Eigentum standen, zun\u00e4chst durch einen Verweis auf diesen unstreitigen Umstand. Es ist sodann Sache des Verletzers, in erheblicher Art und Weise darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass trotz des vorher bestehenden Besitzes und\/oder Eigentums nunmehr weder Besitz noch Eigentum bei ihm vorhanden sind. Ein pauschales Bestreiten des Besitzes und\/oder Eigentums oder das schlichte Behaupten, jetzt keinen Besitz und\/oder Eigentum mehr zu haben, reicht in diesem Zusammenhang nicht. Vielmehr obliegt es dem Verletzer, substantiiert konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass und durch welches Geschehen der Besitz und\/oder das Eigentum vollst\u00e4ndig aufgegeben wurde. Erfolgt ein erheblicher Vortrag seitens des in Anspruch Genommenen, ist es wiederum Aufgabe des Schutzrechtsinhabers konkrete Tatsachen darzutun, die den Vortrag des Verletzers ersch\u00fcttern (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 1 \u2013 Escitalopram-Besitz).<\/p>\n<p>Der Vortrag der Kl\u00e4gerin, die Beklagte habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach Deutschland geliefert, gen\u00fcgt diesen Anforderungen nicht. Daraus folgt nicht, dass die Beklagte in Deutschland Eigentum oder Besitz an der angegriffene Ausf\u00fchrungsform inne hat oder hatte. Auch die Argumentation, die Beklagte werde infolge des R\u00fcckrufs k\u00fcnftig sowohl Besitz als auch Eigentum an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform inne haben, reicht nicht aus. Denn die Beklagte hat ihren Sitz im Ausland. Der Vernichtungsanspruch bezieht sich aber nur auf Gegenst\u00e4nde, die die Beklagte im Inland im Eigentum oder Besitz hat.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf R\u00fcckruf zu; einen Anspruch auf endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen hat sie gegen die Beklagte jedoch nicht.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die Entfernung aus den Vertriebswegen verlangt, waren sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag abzuweisen. Der diesbez\u00fcgliche Hauptantrag war als unzul\u00e4ssig abzuweisen, da er unbestimmt ist (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 1098). Der Klageantrag muss die Entfernungsma\u00dfnahmen, die die Beklagte ergreifen soll, konkret bezeichnen. Dies ist bei dem Hauptantrag nicht der Fall.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDa die Klage bez\u00fcglich des auf Entfernung aus den Vertriebswegen gerichteten Hauptantrages abzuweisen war, ist \u00fcber den entsprechenden Hilfsantrag zu entscheiden.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nDer Hilfsantrag ist zul\u00e4ssig. Er bezeichnet die von der Beklagten zur endg\u00fcltigen Entfernung aus den Vertriebswegen zu ergreifenden Ma\u00dfnahmen hinreichend konkret. Die Beklagte soll ihr gegen\u00fcber ihren Abnehmern zustehende Anspr\u00fcche auf Besitzverschaffung geltend machen und unter n\u00e4her bezeichneten Umst\u00e4nden durchsetzen.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nDie Klage ist bez\u00fcglich des Hilfsantrages unbegr\u00fcndet. Zur Schl\u00fcssigkeit des Entfernungsantrages geh\u00f6rt in der mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Fassung, dass die Kl\u00e4gerin Umst\u00e4nde angibt, aus denen folgt, dass der Beklagten gegen\u00fcber ihren Abnehmern Anspr\u00fcche auf Besitzverschaffung zustehen, die sie geltend machen k\u00f6nnte. Darauf, dass auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Anspruchsgrundlage der Beklagten gegen ihre Abnehmer Anspr\u00fcche auf Besitzverschaffung zustehen sollten, hat die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.11.2011 hingewiesen. Der weitere Vortrag der Kl\u00e4gerin, solche Anspr\u00fcche k\u00f6nnten sich etwa aus \u00a7 985 BGB ergeben, gen\u00fcgt diesen Anforderungen nicht. Konkrete Umst\u00e4nde, aus denen sich Anspr\u00fcche der Beklagten gegen ihre Abnehmer auf Besitzverschaffung an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergeben k\u00f6nnten, sind mit dieser Angabe nicht verbunden.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nIn dem tenorierten Umfang steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen zu. Der Anspruch folgt \u2013 f\u00fcr ab dem 01.09.2008 in Verkehr gelangte Gegenst\u00e4nde \u2013 aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG bzw. aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG. F\u00fcr die Zeit vor dem 01.09.2008 steht der Kl\u00e4gerin ein solcher Anspruch aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) zu. Nach Art. 10 der Durchsetzungsrichtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen (OLG D\u00fcsseldorf, I \u2013 2 U 18\/09, Urteil vom 27.01.2011; Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 \u2013 De Endstra Tapes). Darunter ist auch der R\u00fcckruf patentverletzender Ware zu verstehen. Entsprechend sieht \u00a7 140a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie einen Anspruch auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse vor.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin mit dem auf den R\u00fcckruf bezogenen Hilfsantrag die Wiederansichnahme der Erzeugnisse begehrt und der Entfernungsantrag, mit dem sie die Wiederansichnahme als Hauptantrag verfolgt, nicht durchgreift, war diese Folge auf den entsprechenden Hilfsantrag im Rahmen des R\u00fcckrufs auszusprechen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte dar\u00fcber hinaus ein Anspruch auf Zahlung der Kosten des Abmahnschreibens aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc zu. Bez\u00fcglich der H\u00f6he der angesetzten Kosten, die die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, bestehen keine Bedenken. Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nZu einer Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7 148 ZPO besteht keine Veranlassung. Zun\u00e4chst kommt eine Aussetzung in der vorliegenden Konstellation, in der lediglich eines der beiden Klagepatente, n\u00e4mlich das europ\u00e4ische Klagepatent mit einem Einspruch, angegriffen ist, allenfalls bez\u00fcglich der auf das europ\u00e4ische Klagepatent gest\u00fctzten Klage in Betracht. Auch bez\u00fcglich der auf eine Verletzung des europ\u00e4ischen Klagepatents gest\u00fctzten Klage besteht im Hinblick auf den seitens der B erhobenen Einspruch, dem die Beklagte beigetreten ist, kein hinreichender Anlass zur Aussetzung.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker; LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus) stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten zu dem anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren ergibt sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass mit der Vernichtung des Anspruchs 1 sowie der geltend gemachten Kombinationen der Anspr\u00fcche 1 und 2 bzw. 1 und 4 bzw. 1 und 5 durch die Einspruchsabteilung zu rechnen ist. Auch die Beklagte tr\u00e4gt nur vor, mit der Vernichtung der Anspr\u00fcche 1 und 2 sei wegen fehlender Neuheit zu rechnen.<\/p>\n<p>Eine \u00fcberwiegend wahrscheinliche Vernichtung der Anspr\u00fcche 1 und 2 europ\u00e4ischen Klagepatents kann nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Die seitens der Beklagten angef\u00fchrten Entgegenhaltungen sind nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt worden. Zur hiesigen Akte ist einzig eine \u00dcbersetzung der Entgegenhaltung US 2004\/0039XXX (Anlage TW 1) gelangt (als Anlage K 6a). Insoweit handelt es sich jedoch um im Erteilungsverfahren beider Klagepatente gew\u00fcrdigten Stand der Technik. Au\u00dferdem fehlt deutschsprachiger schrifts\u00e4tzlicher Vortrag dazu, worin die angeblich neuheitssch\u00e4dlichen Offenbarungen liegen sollen. Der Verweis der Beklagten auf Ausf\u00fchrungen im in franz\u00f6sischer Sprache abgefassten Einspruchsschriftsatz der B, von dem sie nur eine auszugsweise \u00dcbersetzung vorlegt, sowie die Vorlage ihres eigenen \u2013 in franz\u00f6sischer Sprache abgefassten \u2013 Beitrittsschriftsatzes erm\u00f6glichen keine weitergehende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Einspruchsverfahrens.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,- \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1773 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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