{"id":1631,"date":"2011-09-13T17:00:48","date_gmt":"2011-09-13T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1631"},"modified":"2016-04-22T10:31:28","modified_gmt":"2016-04-22T10:31:28","slug":"4b-o-15409-faltbarer-aufbewahrungsbehaelter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1631","title":{"rendered":"4b O 154\/09 &#8211; Faltbarer Aufbewahrungsbeh\u00e4lter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1767<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. September 2011, Az. 4b O 154\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses, vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die nachfolgenden Handlungen vom 29. M\u00e4rz 2000 bis zum 31. Dezember 2008 begangen hat:<\/p>\n<p>a) einen Aufbewahrungsbeh\u00e4lter, der aus einem Rohling gefaltet wird, wobei der Aufbewahrungsbeh\u00e4lter mit einem Boden, aufrecht stehenden Seitenw\u00e4nden sowie einem Deckel versehen ist, der als Einheit mit einer der Seitenw\u00e4nde an der Oberkante der Seitenw\u00e4nde ausgebildet ist, wobei fluchtende Durchl\u00e4sse in der N\u00e4he der Oberkanten zweier einander gegen\u00fcberliegender Seitenw\u00e4nde vorhanden sind, wobei die fluchtenden Durchl\u00e4sse unterhalb der H\u00f6he des Deckels angeordnet sind,<\/p>\n<p>angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen zu haben,<\/p>\n<p>wenn eine der Seitenw\u00e4nde an ihrer Oberkante mit einer Verl\u00e4ngerung versehen worden ist, die Teile aufweist, die an die Innenseiten an zwei einander gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nden gefaltet sind, sowie einen anderen Teil, der sich zwischen den zwei einander gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nden unterhalb der H\u00f6he der Durchl\u00e4sse erstreckt<\/p>\n<p>und\/oder,<\/p>\n<p>b) einen Rohling zum Falten eines Aufbewahrungsbeh\u00e4lters, der mit einem Boden, aufrecht stehenden Seitenw\u00e4nden, einem Deckel, der als Einheit mit einer Seitenwand ausgebildet ist, sowie einer Verl\u00e4ngerung, die als Einheit mit einer weiteren Seitenwand ausgebildet ist, versehen ist,<\/p>\n<p>angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen zu haben,<\/p>\n<p>wenn der Rohling zum Falten eines zuvor genannten Aufbewahrungsbeh\u00e4lters geeignet ist,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnung, Liefer- und Bestellmengen, Zeiten und Preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnung, Angebotsmengen, Zeiten und Preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und Medien, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu a) und b) durch Vorlage von Bestellscheinen oder Rechnungen nachzuweisen sind,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einen von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Ausstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den zu I.1.a) und b) bezeichneten, in der Zeit vom 29. M\u00e4rz 2000 bis zum 31. Dezember 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung des EP 0 569 XXX B1 auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 70 %, die Beklagte 30 %.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 300.000,-, f\u00fcr die Beklagte in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 29. M\u00e4rz 2000 eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Patentinhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 569 XXX B1 (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), welches am 3. Mai 1993 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 6. Mai 1992 (NL 9200XXX) angemeldet und dessen Erteilung am 23. August 1995 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent, welches Schutz auch f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beansprucht, steht in Kraft und hat eine Faltschachtel mit Mitteln zum Aufh\u00e4ngen zum Gegenstand. Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcche 1 und 7 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eAufbewahrungsbeh\u00e4lter, der aus einem Rohling gefaltet wird, wobei der Aufbewahrungsbeh\u00e4lter mit einem Boden (12,13), aufrecht stehenden Seitenw\u00e4nden (1, 4, 5, 6) sowie einem Deckel (19) versehen ist, der als Einheit mit einer der Seitenw\u00e4nde (1) an der Oberkante (18), der Seitenw\u00e4nde (1) ausgebildet ist, wobei fluchtende Durchl\u00e4sse (33, 34) in der N\u00e4he der Oberkanten zweier einander gegen\u00fcberliegender Seitenw\u00e4nde (1, 6) vorhanden sind, wobei die fluchtenden Durchl\u00e4sse (33, 34) unterhalb der H\u00f6he des Deckels (19) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass eine der Seitenw\u00e4nde (6) an ihrer Oberkante mit einer Verl\u00e4ngerung (27, 29, 31) versehen worden ist, die Teile (27, 31) aufweist, die an die Innenseiten an zwei einander gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nden (1, 6) gefaltet sind, sowie einen anderen Teil (29), der sich zwischen den zwei einander gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nden (1, 6) unterhalb der H\u00f6he der Durchl\u00e4sse (33, 34) erstreckt.\u201c<\/p>\n<p>\u201eRohling zum Falten eines Aufbewahrungsbeh\u00e4lters, der mit einem Boden, aufrecht stehenden Seitenw\u00e4nden (1, 4, 5, 6), einem Deckel (19), der als Einheit mit einer Seitenwand (1) ausgebildet ist, sowie einer Verl\u00e4ngerung (27, 29, 31), die als Einheit mit einer weiteren Seitenwand (6) ausgebildet ist, versehen ist, nach einem der vorangehenden Anspr\u00fcche.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 1 der Klagepatentschrift, welche ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel in einer Draufsicht auf einen glatten Bogen zeigt, aus dem ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Aufbewahrungsbeh\u00e4lter gefaltet werden kann.<\/p>\n<p>Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes legte unter anderem die Beklagte Einspruch ein. Durch Beschluss des europ\u00e4ischen Patentamtes vom 10. September 1998 wurde das Klagepatent widerrufen. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde das Einspruchsverfahren von der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes am 4. Juli 2000 an die Einspruchsabteilung zur\u00fcckverwiesen. Mit Entscheidung vom 16. M\u00e4rz 2006 erachtete die Technische Beschwerdekammer das Klagepatent f\u00fcr schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertrieb unstreitig jedenfalls bis zum 31. Dezember 2005 Aufbewahrungsbeh\u00e4lter, die sie u.a. f\u00fcr die Firma A GmbH (nachfolgend: A), die Firma B GmbH (nachfolgend: B) und die Firma C AG (nachfolgend: C) (nachfolgend insgesamt: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) angefertigt hat. Entsprechende Aufbewahrungsbeh\u00e4lter \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin im Original als Anlagen K 3 a bis 3 c zur Gerichtsakte. Nachfolgend wiedergegeben werden drei Lichtbildkopien, welche als Anlage K 3 d bis K 3 f zur Gerichtsakte gereicht wurden, und welche den Originalaufbewahrungsbeh\u00e4ltern entsprechen.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien unstreitig machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch. Von dem Aufbewahrungsbeh\u00e4lter, welchen die Beklagte an die B geliefert hat, hat die Kl\u00e4gerin seit dem Jahre 1994 Kenntnis.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Juli 2009 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zur Unterlassung der Benutzung des Klagepatentes auf wegen des Vertriebs von Aufbewahrungsbeh\u00e4ltern an die Firma D GmbH. Eine entsprechende Unterlassungserkl\u00e4rung wurde seitens der Beklagten mit Schreiben vom 21. Juli 2009 abgelehnt. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung gegen\u00fcber den klageweise geltend gemachten Anspr\u00fcchen.<\/p>\n<p>Mit Datum vom 31. August 2009 erhob die Kl\u00e4gerin Klage vor dem angerufenen Gericht, welche der Beklagten am 5. Oktober 2009<\/p>\n<p>Mit der am 31. August 2009 erhoben Klage, der Beklagten zugestellt am 5. Oktober 2009, vertritt die Kl\u00e4gerin die Auffassung, dass ihr die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und Vernichtung seit dem 18. April 1996 im Hinblick auf den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zustehe. Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seit dem 31. Dezember 2005 nicht mehr vertrieben worden sein sollen, werde in Abrede gestellt. Dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin sei von der Firma E, einer Kundin der Beklagten, auf dessen Anfrage hin telefonisch best\u00e4tigt worden, dass die Beklagte weiterhin patentverletzende Verpackungen liefere. Daher sei die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung unbegr\u00fcndet. Auch habe die Kl\u00e4gerin erst nach Abschluss des Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahrens, mit welchem das Klagepatent aufrechterhalten worden ist, konkrete Kenntnis \u00fcber die patentverletzende Handlung gehabt. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt die Klage zu erheben, da das Europ\u00e4ische Patentamt das Klagepatent zun\u00e4chst vernichtet habe. Der Rechtsbestand des Klagepatentes sei bis zur Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer im Jahre 2006, mit welcher das Klagepatent aufrechterhalten worden sei, nicht hinreichend gesichert gewesen. W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens seien zwar mehrere Verpackungen erworben worden. Es sei jedoch unm\u00f6glich gewesen, in allen Folgejahren von allen Firmen, die m\u00f6glicherweise patentverletzende Verpackungen nutzten, Produkte zu erwerben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, sowie weiterhin auf Unterlassung<br \/>\nund vollumf\u00e4ngliche Auskunft- und Schadensersatz.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, dass die Einrede der Verj\u00e4hrung begr\u00fcndet sei. Von der Verpackung f\u00fcr die Firma B habe die Kl\u00e4gerin unstreitig seit 1994 Kenntnis gehabt. Von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A und C habe die Kl\u00e4gerin sp\u00e4testens Ende 2005 Kenntnis oder jedenfalls grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis gehabt. Eine Klageerhebung sei ihr trotz des Einspruch- und Einspruchbeschwerdeverfahrens im Hinblick auf die Unterbrechung der Verj\u00e4hrung m\u00f6glich gewesen.<br \/>\nGegen\u00fcber einem m\u00f6glicherweise bestehenden Restschadensersatzanspruch stehe der Beklagten ein Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Patentgesetz zu. Zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatentes, am 6. Mai 1992, habe sich die Beklagte im Erfindungsbesitz befunden und auch Veranstaltungen zur Bet\u00e4tigung der Erfindung get\u00e4tigt. Dies ergebe sich bereits anhand der als Anlage B 9 vorgelegten F. Diese habe der Zeuge G am 29. April 1992 entwickelt. Dieser F entsprechende Aufbewahrungsbeh\u00e4lter seien dann hergestellt worden und am 4. Mai 1992 durch den Zeugen H der Firma B \u00fcbergeben worden, was dem Lieferschein vom 4. Mai 1992 entnommen werde k\u00f6nne, aus welchem sich ergebe, dass ein entsprechendes Muster \u00fcbergeben worden sei. Die weiteren, an diesem Tag \u00fcbergebenen Muster seien auf der Grundlage der Fs XXX, XXX, XXX sowie XXX, welche als Anlage B 16 bis B 19 vorgelegt worden seien, erstellt worden und welche den in dem Lieferschein vom 4. Mai 1992 genannten Musternummern entspr\u00e4chen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt das entsprechende Vorbringen zum Vorliegen eines Vorbenutzungsrechtes in Abrede. Die Monatslisten der Diskettenausdr\u00fccke des CAD-Programmes bei der Beklagten, welches Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt gewesen sind, w\u00fcrden zeigen, dass die Fs zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen haben k\u00f6nnten. Aus diesem Grunde seien B entsprechende Muster am 4. Mai 1992 auch nicht \u00fcbergeben worden.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 19. Oktober 2010 (Bl. 92 ff. GA) durch Vernehmung der Zeugen G und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 26. Mai 2011 (Bl. 148 ff. GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhalts des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist im tenorierten Umfang begr\u00fcndet. Die weitergehenden Anspr\u00fcche waren abzuweisen, da die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung insoweit begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Aufbewahrungsbeh\u00e4lter, der aus einem Rohling gefaltet wird, wobei der Aufbewahrungsbeh\u00e4lter mit einem Boden, aufrechtstehenden Seitenw\u00e4nden sowie einem Deckel versehen ist. Zum Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass ein derartiger Aufbewahrungsbeh\u00e4lter aus der FR-A- 257 62 XXX bekannt ist. Der Aufbewahrungsbeh\u00e4lter kann an Zapfen aufgeh\u00e4ngt werden, die durch die Durchlasse hindurchgef\u00fchrt werden. Dabei stehen die Durchlasse in offener Verbindung mit dem Raum, in dem ein Gegenstand verpackt ist, und daher m\u00fcssen die Zapfen durch den Raum hindurchgef\u00fchrt werden, der den Gegenstand bzw. die Gegenst\u00e4nde aufnimmt.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass es verbreitete Praxis ist, einzelne Gegenst\u00e4nde oder eine kleine Anzahl von Gegenst\u00e4nden in sogenannten Klarsichtverpackungen (blister packaging) zu verpacken, so dass eine Anzahl dieser Verpackungen an einem Gestell oder dergleichen aufgeh\u00e4ngt werden k\u00f6nnen, wobei zu diesem Zweck jede Verpackung mit wenigstens einem Durchlass versehen ist, durch den ein Aufh\u00e4ngezapfen oder \u00e4hnliches, der an dem Gestell befestigt ist, hindurchgef\u00fchrt wird. Als nachteilig hieran f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass der Einsatz dieser Klarsichtverpackungen umweltsch\u00e4digend ist, so dass es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht hat, einen Aufbewahrungsbeh\u00e4lter zu schaffen, der beispielsweise aus Karton oder dergleichen hergestellt werden kann, in dem die Erzeugnisse auf einfache und effektive Weise verpackt werden k\u00f6nnen, und der ebenfalls an den \u00fcblichen Gestellen aufgeh\u00e4ngt werden kann.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in dem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 einen Aufbewahrungsbeh\u00e4lter mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Der Aufbewahrungsbeh\u00e4lter, wird aus einem Rohling gefaltet, weist auf<\/p>\n<p>1.1 einen Boden (12, 13),<\/p>\n<p>1.2 aufrechtstehende Seitenw\u00e4nde (1, 4, 5, 6),<\/p>\n<p>1.2.1 eine der Seitenw\u00e4nde ist an ihrer Oberkante mit einer Verl\u00e4ngerung (27, 29, 31) versehen.<\/p>\n<p>1.2.2 die Verl\u00e4ngerung weist Teile auf, die an die Innenseiten an zwei gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nden (1, 6) gefaltet sind,<\/p>\n<p>1.2.3 sowie einen anderen Teil (29), der sich zwischen den zwei einander gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nden (1, 6) unterhalb der H\u00f6he der Durchlasse (33, 34) erstreckt;<\/p>\n<p>1.3 einen Deckel (19),<\/p>\n<p>1.3.1 der Deckel ist als Einheit mit einer der Seitenw\u00e4nde (1) an der Oberkante (18) der Seitenw\u00e4nde (1) ausgebildet,<\/p>\n<p>1.3.2 weist fluchtende Durchlasse (33, 34) in der N\u00e4he der Oberkante zweier einander gegen\u00fcberliegender Seitenw\u00e4nde (1, 6) auf,<\/p>\n<p>1.3.3 die fluchtenden Durchlasse sind unterhalb der H\u00f6he des Deckels (19) angeordnet.<\/p>\n<p>Der weiterhin geltend gemachte Patentanspruch 7 hat einen Rohling zum Gegenstand und nimmt in seinen Merkmalen im Wesentlichen Bezug auf Patentanspruch 1, so dass sich eine Merkmalsgliederung er\u00fcbrigt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZwischen den Parteien unstreitig machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von den f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcchen 1 und 7 des Klagepatentes Gebrauch. Soweit die Kl\u00e4gerin im vorgerichtlichen Schriftverkehr eine Patentverletzung wegen Aufbewahrungsbeh\u00e4ltern, welche die Beklagte f\u00fcr die Firma D GmbH hergestellt hat (vgl. Anlagen B1 und B2), geltend gemacht hat, hat sie diese in der Klageschrift nicht n\u00e4her begr\u00fcndet, so dass die Kammer davon ausgehen musste, dass Gegenstand der vorliegenden Klage ausschlie\u00dflich die Aufbewahrungsbeh\u00e4lter sein sollen, welche im Tatbestand n\u00e4her beschrieben wurden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm Hinblick auf die widerrechtliche Benutzung des Klagepatentes stehen der Kl\u00e4gerin die Anspr\u00fcche im tenoriertem Umfang zu.<\/p>\n<p>Das begehrte Unterlassungsgebot war nicht auszusprechen, da der Anspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 141 PatG, der auch auf europ\u00e4ische Patente Anwendung findet (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl. \u00a7 141 PatG Rn. 2), verj\u00e4hrt ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 141 Satz 1 PatG, \u00a7 199 BGB setzt die Verj\u00e4hrung eines Anspruchs wegen Patentverletzung voraus, dass der Patentinhaber in rechtsverj\u00e4hrter Zeit positive Kenntnis von den anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden sowie der Person des Schuldners erlangt hat oder eine solche Kenntnis ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hatte von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B seit dem Jahre 1994, wegen der weiteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen C seit dem 14. Oktober 1995 und wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A seit dem Jahre 1994 Kenntnis. Hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform B steht die Kenntnis au\u00dfer Streit. Die Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C folgt aus dem zur Gerichtsakte gereichten Original des Aufbewahrungsbeh\u00e4lters, an welchem ein Kaufbeleg angeheftet ist, welcher das Datum 14. Oktober 1995 tr\u00e4gt. Auf dem Aufbewahrungsbeh\u00e4lter A ist vermerkt \u201eBaumarkt \u2026\u20261994\u201c, so dass die Kammer davon ausgeht, dass dieser Aufbewahrungsbeh\u00e4lter im Jahre 1994 erworben wurde. Die Kl\u00e4gerin hat daher seit 1994 bzw. 1995 Kenntnis von der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und der widerrechtlichen Benutzung des Klagepatentes. Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass eine positive Kenntnis nicht vorgelegen haben k\u00f6nne, solange das Einspruchsverfahren nicht beendet gewesen sei, da ansonsten der Patentschutz ausgeh\u00f6hlt werde, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. F\u00fcr den Beginn des Laufs der Verj\u00e4hrung gen\u00fcgt aus Gr\u00fcnden der Rechtsicherheit und Billigkeit das Wissen um die den Anspruch begr\u00fcndeten tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde; es kommt nicht auf eine zutreffende rechtliche W\u00fcrdigung der Tatumst\u00e4nde an (BGH, MDR 2008, 615). Als positive Kenntnis ist im Allgemeinen eine solche Kenntnis erforderlich und ausreichend, die dem Gesch\u00e4digten die Erhebung einer Klage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos erlaubt (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG \u00a7 141 PatG Rn. 5). Der Kl\u00e4gerin war daher die Erhebung einer Klage wegen Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen trotz des Widerrufs des Klagepatentes im Einspruchsverfahren gerade im Hinblick auf die jedenfalls im Jahr 2000 erfolgte Zur\u00fcckverweisung an die Einspruchsabteilung zur erneuten Entscheidung ohne Weiteres m\u00f6glich, da sie zu diesem Zeitpunkt sowohl Kenntnis von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und dem Verletzer hatte, als auch hinreichende Aussicht bestand, dass das Klagepatent bei erneuter Verhandlung durch die Einspruchsabteilung in seinem Rechtsbestand wiederhergestellt werden w\u00fcrde.<br \/>\nZwischen den Parteien unstreitig hat die Beklagte jedenfalls bis zum 31. Dezember 2005 die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vertrieben. Soweit die Beklagte vorgetragen hatte, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber diesen Zeitpunkt hinaus nicht mehr vertrieben haben, ist die Kl\u00e4gerin diesem Vorbringen nicht erheblich entgegengetreten. Sie hat insoweit lediglich vorgetragen, dass den Verpackungen nicht angesehen werden kann, zu welchem Zeitpunkt sie hergestellt worden seien. Ein Vortrag dahingehend, dass die von ihr mit der Klageschrift vorgelegten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach dem 31. Dezember 2005 vertrieben wurden, liegt indes nicht vor, so dass die Kl\u00e4gerin keine Tatsachen vorgetragen hat, welche Benutzungshandlungen nach dem 31. Dezember 2005 begr\u00fcnden k\u00f6nnten. Der unbestimmte Verweis auf eine zeitlich nicht n\u00e4her bestimmte Aussage des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Firma D GmbH, dass die Beklagte auch aktuell noch patentverletzende Verpackungen vertreibe, kann Benutzungshandlungen nach dem 31. Dezember nicht begr\u00fcnden, da der Aufbewahrungsbeh\u00e4lter, welchen die Beklagte f\u00fcr die D GmbH hergestellt hat (Anlage B 7) nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Der Anspruch auf Unterlassung ist mithin verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der erfolgreich erhobenen Einrede der Verj\u00e4hrung steht der Kl\u00e4gerin auch lediglich ein Anspruch auf Feststellung einer Restschadensersatzverpflichtung nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (\u00a7 852 BGB in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 812, 818 BGB) ab dem 29. M\u00e4rz 2000 zu. Da sich dieser Restschadensersatzanspruch an die Grunds\u00e4tze der Lizenzanalogie anlehnt, ist auch der entsprechende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch auf die entsprechenden Angaben, welche f\u00fcr die Berechnung einer Lizenz notwendig sind, begrenzt. Angaben \u00fcber die Gewinnkalkulation k\u00f6nnen insoweit nicht verlangt werden, da diese f\u00fcr die Berechnung einer Lizenz unbeachtlich sind. Ein weitergehender Restschadensersatzanspruch ab dem 18. April 1996, wie er von der Kl\u00e4gerin beansprucht wird, steht der Kl\u00e4gerin nicht zu. Ungeachtet dessen, dass die Kl\u00e4gerin die einmonatige Karenzzeit ab Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung am 18. April 1996 bei ihrer Antragsfassung nicht ber\u00fccksichtigt hat (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl. Rn. 876), hat sie ihre Berechtigung f\u00fcr die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen des urspr\u00fcnglichen Patentinhabers, ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, nicht dargetan.<br \/>\nMa\u00dfgeblich f\u00fcr die Aktivlegitimation, welche von Amts wegen zu \u00fcberpr\u00fcfen ist, ist die Eintragung in der Patentrolle. Der eingetragene Patentinhaber ist gem. \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG berechtigt, Anspr\u00fcche im Verletzungsprozess geltend zu machen, ohne dass eine \u00dcberpr\u00fcfung der materiellen Rechtslage erforderlich w\u00e4re. Dieses gilt auch insoweit, als dass Schadenersatzanspr\u00fcche geltend gemacht werden und w\u00e4hrend der Laufzeit des Patents eine \u00dcbertragung des Schutzrechtes stattgefunden hat. Der in der Rolle als Patentinhaber Eingetragene ist daher aufgrund seiner Registereintragung befugt, Ersatz seines Schadens zu verlangen, der durch Benutzungshandlungen eingetreten ist, welche seit seiner Rolleneintragung vorgefallen sind. Ersatz desjenigen Schadens, der durch Benutzungshandlungen w\u00e4hrend der Rolleneintragung des Voreingetragenen entstanden sind, kann der Voreingetragene oder bei Abtretung der nunmehr eingetragene Patentinhaber geltend machen (OLG D\u00fcsseldorf, I- 2 U 26\/19, Urteil vom 24.06.2011). Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin eine Abtretung von Anspr\u00fcchen des urspr\u00fcnglich eingetragenen Patentinhabers nicht dargetan. In der Klageschrift wurde zwar behauptet, dass die Kl\u00e4gerin berechtigt sei den vorliegenden Schaden geltend zu machen. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch weder diese Behauptung begr\u00fcndende Tatsachen vorgetragen noch eine entsprechende Abtretungserkl\u00e4rung vorgelegt. Aus der Patentinhaberschaft der Kl\u00e4gerin seit dem 29. M\u00e4rz 2000 allein folgt eine Berechtigung zur Geltendmachung von in der Person des vormaligen Patentinhabers entstandenen Anspr\u00fcchen nicht.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche kommt auch eine Vernichtung nach \u00a7 140a PatG nicht in Betracht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte kann dem Restschadensersatzanspruch nicht mit Erfolg das Bestehen eines privaten Vorbenutzungsrechtes gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Patentgesetz entgegenhalten.<\/p>\n<p>\u00a7 12 PatG bestimmt, dass die Wirkung des Patents gegen denjenigen nicht eintreten, der im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatentes die Erfindung im Inland bereits in Benutzung genommen oder zumindest Veranstaltung zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung getroffen hat. Es steht nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass sich die Beklagte zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatentes, dem 6. Mai 1992, im Erfindungsbesitz befunden hat. Dabei kann vorliegend offenbleiben, hinsichtlich welcher angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sich die Beklagte auf eine private Vorbenutzung berufen kann. Denn die Gew\u00e4hrung eines solchen Vorbenutzungsrechts bezweckt den Schutz des redlich erworbenen gewerblichen oder wirtschaftlichen Besitzstandes des Vorbenutzers. Es soll auf diese Weise die unbillige Zerst\u00f6rung in berechtigter Ausf\u00fchrung geschaffene wirtschaftliche Wert verhindern (Benkard\/Rogge, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 2). Aus diesem Grund ist das private Vorbenutzungsrecht sachlich auf diejenige Benutzungsweise und\/oder Ausf\u00fchrungsform beschr\u00e4nkt, die der Beg\u00fcnstigte tats\u00e4chlich benutzt; Abweichungen der angegriffenen von der vorbenutzten Ausf\u00fchrungsform sind nur bedeutungslos, wenn sie au\u00dferhalb des Erfindungsgedankens des Klagepatentes liegen.<br \/>\nDie Beklagte hat in diesem Zusammenhang lediglich geltend gemacht, dass sie einen Aufbewahrungsbeh\u00e4lter f\u00fcr die B im April 1992 erstellt habe, so dass sich das behauptete Vorbenutzungsrecht nur auf Ausgestaltungen beziehen kann, welche dem im April 1992 entwickelten Aufbewahrungsbeh\u00e4lter entsprochen haben. Diesbez\u00fcglich fehlt es an Darlegungen der Beklagten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B derjenigen entspricht, welche sie im April 1992 f\u00fcr B entwickelt haben will. Hierauf wurde die Beklagte von der Kammer hingewiesen. Dies gilt jedoch erst recht f\u00fcr die Beh\u00e4lter A und C. Hinsichtlich dieser hat die Beklagte lediglich vorgetragen, dass diese unter unwesentlicher Abweichung bereits im Jahre 1992 hergestellt wurden. Die Beklagte hat indes weder zu den Abweichungen Stellung genommen noch zu der Frage, ob die angeblich vorbenutzten Aufbewahrungsbeh\u00e4lter den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen C und A entsprechen.<br \/>\nUngeachtet dessen steht das Vorhandensein von Erfindungsbesitz zum Priorit\u00e4tszeitpunkt zur \u00dcberzeugung der Kammer nicht fest. Zwar mag, was zwischen den Parteien unstreitig ist, am 16. April 1992 ein Gespr\u00e4ch zwischen der Beklagten und Mitarbeitern der Firma B stattgefunden haben. Bei diesem Gespr\u00e4ch mag auch \u00fcber neue Faltschachteln f\u00fcr Leuchten gesprochen worden sein, die einer zuvor an die H Leuchten gelieferten Faltschachteln \u00e4hnlich sein sollen, sich von dieser aber aus Wettbewerbsgr\u00fcnden unterscheiden sollte. Entsprechendes ergibt sich aus dem als Anlage B 8 vorgelegten Besuchsbericht, welcher von dem Zeugen G erstellt wurde. Danach sollten die Faltschachteln wie n\u00e4her in dem Besuchsbericht spezifiziert ausgestaltet sein, n\u00e4mlich mit beiderseitigem doppelten Einsteckverschluss, am Boden mit zus\u00e4tzlicher Befestigungslasche, die Oberseite mit einer anh\u00e4ngenden, gerillten Lasche sowie Eurol\u00f6chern und der weiteren beschriebenen Ausgestaltung.<br \/>\nZum Zeitpunkt des Besuches des Zeugen H bei der Firma B am 04. Mai 1992 sollen dann Faltschachteln entsprechend der Beschreibung auf dem Lieferschein Nr. XXX vom 4. Mai 1992 (Anlage B 10) \u00fcbergeben worden sein. Danach sollte es sich um Faltschachteln aus Maschinenkarton, einseitig holzfrei wei\u00df maschinengestrichenes Kaschierpapier, einseitig Natronkraftpapier, einseitig mit einem Einsteckverschluss und anh\u00e4ngender, gerillter Lasche, mit Eurolochausstanzungen sowie einer Fensterausstanzung mit Griffloch, also Faltschachteln, welche nicht der Beschreibung des Besuchsberichtes vom 16. April 1992 entsprechen, da diese beiderseitig mit doppeltem Einsteckverschluss ausgestaltet sein sollten. Beide Beschreibungen stimmen jedoch darin \u00fcberein, dass sich an der Oberseite eine anh\u00e4ngende, gerillte Lasche befinden sollte. Was hierunter zu verstehen ist und ob es sich hierbei gerade um die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verl\u00e4ngerungen im Sinne des Klagepatentes handelt, die sich in entgegengesetzt Richtung erstrecken, vermag die Kammer nicht festzustellen.<br \/>\nDie beiden Zeugen G und H konnten im Termin zur Beweisaufnahme ohne Gedankenst\u00fctze keine genauen Angaben zur Ausgestaltung der Aufbewahrungsbeh\u00e4lter machen, welche B am 4. Mai 1992 \u00fcbergeben worden sind. Die von den Zeugen get\u00e4tigten Aussagen waren zudem widerspr\u00fcchlich. Der Zeuge H konnte sich an die Ausgestaltung der abgegebenen Muster gar nicht mehr erinnern. Der Zeuge G bekundete, dass zum Schutz der Lampe im oberen Bereich der Hohlraum durch eine zus\u00e4tzliche Lasche gesch\u00fctzt werden sollte, damit die durch das Euroloch geschobene Aufh\u00e4ngung nicht die Lampe besch\u00e4digt. Im unteren Bereich war ein doppelter Einsteckverschluss vorhanden; mit doppelt ist, so bekundete der Zeuge, ein doppeltes Einstecken gemeint. Der Zeuge G bekundete weiter, dass die Gestaltung im oberen Bereich der Faltschachtel als Einsteckverschluss mit zus\u00e4tzlicher Lasche bezeichnet wurde. Die Balkonl\u00f6sung werde in der Faltschachtelindustrie als einfacher Einsteckverschluss mit zus\u00e4tzlicher Lasche \u00fcber einem Hohlraum bezeichnet. Diese Bezeichnung findet sich so, d.h. einfacher Einsteckverschluss mit zus\u00e4tzlicher Lasche \u00fcber einem Hohlraum, jedoch nicht auf dem Lieferschein vom 4. Mai 1992.<br \/>\nAuf Vorhalt des Lieferscheins vom 4. Mai 1992 machten die Zeugen H und G unterschiedliche Angaben zur jeweiligen Ausgestaltung des Aufbewahrungsbeh\u00e4lters. Die Zeugen haben zun\u00e4chst beide bekundet, dass im Hinblick auf den schriftlichen Text des Lieferscheines dieser der Ausgestaltung des vorbenutzten Aufbewahrungsbeh\u00e4lters entspreche. Die Begr\u00fcndung hierf\u00fcr differiert hingegen. So meint der Zeuge H, dass die Oberseite als einseitig mit doppeltem Einsteckverschluss beschrieben werde, der Zeuge G hingegen bezeichnete diese als einseitig mit einfachem Einsteckverschluss und anh\u00e4ngender gerillter Lasche, die anh\u00e4ngende gerillte Lasche bilde den Hohlraum der Faltschachtel. Die Zeugenaussagen stimmen daher in ihrem Bekunden, welcher Teil der Beschreibung des Lieferscheins vom 4. Mai 1992 die Oberseite der Faltschachtel wiedergibt, nicht \u00fcberein. Auch unter Vorhalt der F XXX gem\u00e4\u00df Anlage B 19 unterscheiden sich die Bekundungen der Zeugen zur Ausgestaltung der \u00fcbergebenen Muster. So bezeichnet der Zeuge H wiederum den unteren Bereich der Faltschachtel als einseitiger einfacher Einsteckverschluss mit anh\u00e4ngender gerillter Lasche; unter gerillter Lasche sei der Bereich zu verstehen, der die kleine Sicherheitslasche bezeichne und die gesamte untere Fl\u00e4che bedecke. Dieser untere Bereich stelle einen einfachen Einsteckverschluss dar. Der doppelte Einsteckverschluss beschreibe die Balkonl\u00f6sung f\u00fcr den Deckel. Der Zeuge G hingegen liest die Beschreibung umgekehrt, d.h. der doppelte Einsteckverschluss mit zus\u00e4tzlicher Befestigungslasche beschreibe den Boden der Faltschachtel, w\u00e4hrend der Beschreibungsteil \u201eeins. mit einfachem Einsteckverschluss und anh\u00e4ngender, gerillter Lasche\u201c die Oberseite wiedergebe. Selbst unter Vorhalt der F XXX stimmen die Zeugen daher in ihren Bekundungen hinsichtlich der Beschreibung der angeblich \u00fcbergebenen Muster nicht \u00fcberein, so dass nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer feststeht, dass die Beschreibung der Faltschachtelmuster auf dem Lieferschein vom 4. Mai 1992 der Ausgestaltung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Faltschachtel entspricht und unter der Beschreibung nach dem Lieferschein nicht auch eine andere Ausgestaltung verstanden werden kann.<br \/>\nZur Aufkl\u00e4rung, was unter der Beschreibung der \u00fcbergebenen Faltschachtel-Muster entsprechend des Lieferscheins zu verstehen ist, kann nicht auf die den Musternummern XXX, XXX, XXX, XXX und XXX angeblich zugrundeliegenden Fs (Anlage B 9 und B16 bis B 19) zur\u00fcckgegriffen werden. Denn die Kammer ist nicht davon \u00fcberzeugt, dass diese Fs in der Ausgestaltung, wie sie als Anlage B 9 bzw. B 16 bis B 19 zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht wurden, bereits zum Priorit\u00e4tszeitpunkt vorhanden waren. Hinsichtlich der F XXX (Anlage B 9) ist fraglich, ob diese bereits vorhanden war, da sich eine Datei dieses Namens in dem Ausdruck der Monatslisten, welche Gegenstand des Einspruchsbeschwerdeverfahrens vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt waren, nicht findet. Die Bezifferung XXX befindet sich nicht im Monatsausdruck der Diskette April 92, sondern nur unter dem 13. Juni 1992. Der Zeuge G hat hierzu in seiner Zeugenvernehmung vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt ausgef\u00fchrt und dies auch in der hiesigen Zeugenvernehmung sinngem\u00e4\u00df best\u00e4tigt, dass es sich hierbei um einen Tippfehler handeln muss, da in dem Monatsausdruck April unter dem 29. April 1992 XXX steht. Die CAD-Nummer wird, wie der Zeuge G auch bekundet hat, von dem Zeichner angegeben. Er hat zudem bekundet, dass die CAD-Nummer beibehalten wird bis das Muster dem Kunden geschickt wird. Wenn das Ma\u00df ge\u00e4ndert wird, erh\u00e4lt die Datei einen neuen Namen. Wenn man dieses zugrundelegt, kann jedoch in den Diskettenausdrucken keine CAD-Nummer XXX gefunden werden. Das \u201el\u201c steht jedoch daf\u00fcr, dass die Entwicklung abgeschlossen ist und mit der Massenfertigung begonnen werden kann, wozu entsprechende Werkzeuge hergestellt werden, wie die Beklagte in der Replik ausgef\u00fchrt hat. Eine entsprechende Datei mit der Buchstabenkennung \u201el\u201c existiert hingegen nicht. Diese existiert lediglich f\u00fcr die CAD-Nummer XXX, welche jedoch nach dem Monatslistenauszug erst am 13. Juni 1992 erstellt wurde. Wenn es sich daher um einen Tippfehler gehandelt haben soll, ist nicht erkl\u00e4rlich, dass eine F XXX am 4. Mai 1992 in dem Lieferschein gem\u00e4\u00df Anlage B 10 genannt wurde. Eine Umbenennung m\u00fcsste daher vor Erstellung des Lieferscheins erfolgt sein. Dass eine Umbenennung erfolgt ist, hat der Zeuge G hingegen nicht bekundet. Gegen eine Identit\u00e4t der F XXX mit der F XXX spricht im \u00dcbrigen auch, dass die Datei XXX 64 Zeichen aufweist, w\u00e4hrend die Datei XXX 72 Zeichen aufweist, sich die Dateien mithin unterscheiden. Auf Grund dieser Unstimmigkeiten ist f\u00fcr die Kammer nicht erkl\u00e4rlich, welche Ausgestaltung die der Musternummer XXX zugrundeliegende F gehabt hat, insbesondere steht nicht fest, dass diese der Erfindung nach dem Klagepatent entsprochen hat.<br \/>\nAuch anhand der den weiteren Musternummern XXX, XXX, XXX und XXX angeblich zugrundeliegenden Fs gem\u00e4\u00df der Anlagen B 16 bis B 19 steht nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass diese in der Ausgestaltung, wie sie als Anlage B 16 bis B 19 zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht wurden, bereits zum Priorit\u00e4tszeitpunkt vorhanden waren. Die Fs werden zwar im Ausdruck der Monatslisten April genannt. F\u00fcr diese existiert hingegen in den nachfolgenden Monatslisten keine Datei mit dem Zusatz \u201el\u201c, was das Zeichen daf\u00fcr w\u00e4re, dass diese unver\u00e4ndert durch den Kunden B in Auftrag gegeben wurden, so dass entsprechende Stanzwerkzeuge bestellt werden konnten. Soweit die Muster der Fs XXX, XXX und XXX (das Muster mit der Musternummer XXX wurde laut Lieferschein nicht \u00fcbernommen) auf Grund der durch B gew\u00fcnschten ge\u00e4nderten Bema\u00dfungen eine andere Bezeichnung erhalten haben sollten, hat die Beklagte keine Angaben zu der Bezeichnung mit dem entsprechenden Zusatz \u201el\u201c gemacht, also der endg\u00fcltigen Bezeichnung im System der Beklagten. Die entsprechende Bezeichnung kann weder dem Angebot vom 6. Mai 1992 (Anlage B 11), in welchem die Bema\u00dfungen ge\u00e4ndert wurden, noch der Auftragsbest\u00e4tigung vom 22. Mai 1992 (Anlage B 13) entnommen werden. Auch anhand der Dateienliste ist eine \u00dcberpr\u00fcfung nicht m\u00f6glich, da ein Ausdruck f\u00fcr den Monat Mai 1992 fehlt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.000.000,00 \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1767 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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