{"id":1629,"date":"2011-03-11T17:00:01","date_gmt":"2011-03-11T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1629"},"modified":"2016-04-22T10:30:40","modified_gmt":"2016-04-22T10:30:40","slug":"4b-o-14710-laminatboeden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1629","title":{"rendered":"4b O 147\/10 &#8211; Laminatb\u00f6den"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1614<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. M\u00e4rz 2011, Az. 4b O 147\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kostenentscheidung im Beschluss des OLG D\u00fcsseldorf vom 2.8.2010 wird best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Herstellerin von Laminatb\u00f6den. Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist eine Lizenzverwertungsgesellschaft, welche mehrere Schutzrechte, darunter insbesondere die Verriegelung von Fu\u00dfb\u00f6den betreffende, innehat. Nach einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten, welche durch Vergleich beendet wurden, schlossen die Parteien parallel dazu einen Cross-Lizenzvertrag (vgl. Anlage Ast 3). Im Rahmen der Kreuzlizenzvereinbarung hatte die Verf\u00fcgungsbeklagte f\u00fcr die Zeit ab dem 1.1.2008 der A-Gruppe eine Lizenz u.a. an dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster DE 20 2006 019 XXX erteilt. Die Kreuzlizenzvereinbarung wurde von der A-Gruppe im Dezember 2009 gek\u00fcndigt. Die Parteien betrachteten den Vertrag \u00fcbereinstimmend als ab dem 17.12.2009 beendet. In der Folgezeit versandte die Verf\u00fcgungsbeklagte an Abnehmer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das aus Anlage Ast 1 ersichtliche Schreiben.<\/p>\n<p>Im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens hat das OLG D\u00fcsseldorf in zweiter Instanz der Verf\u00fcgungsbeklagten eine entsprechende Abmahnung untersagt (vgl. im Einzelnen den Beschluss vom 2.8.2010, Blatt 46 ff. GA) und der Verf\u00fcgungsbeklagten die Verfahrenskosten auferlegt.<\/p>\n<p>Nach Abgabe der aus Anlage AG1 ersichtlichen Abschlusserkl\u00e4rung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 20.10.2010 Kostenwiderspruch beim OLG D\u00fcsseldorf eingelegt, diesen jedoch mit Schriftsatz vom 8.11.2010 (hilfsweise) zur\u00fcckgenommen. Das OLG D\u00fcsseldorf hat mit Beschluss vom 11.11.2010 festgestellt, dass der Kostenwiderspruch zur\u00fcckgenommen ist, und der Verf\u00fcgungsbeklagten die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt.<\/p>\n<p>Nunmehr hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 2.12.2010 Kostenwiderspruch beim Landgericht D\u00fcsseldorf eingelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, der Kostenwiderspruch sei unzul\u00e4ssig, denn es fehle der Verf\u00fcgungsbeklagten im Hinblick auf die R\u00fccknahme des Kostenwiderspruchs vor dem OLG D\u00fcsseldorf an einem entsprechenden Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Im \u00dcbrigen sei eine Abmahnung vor Einleitung des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens wegen Eilbed\u00fcrftigkeit entbehrlich gewesen. Zumindest &#8211; so die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin &#8211; h\u00e4tte eine Abmahnung nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles keinen Erfolg versprochen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Kostenwiderspruch zur\u00fcckzuweisen und der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die weiteren Verfahrenskosten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 2.8.2010 in Ziffer II. abzu\u00e4ndern und die Kosten der einstweiligen Verf\u00fcgung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens seien gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu tragen. Insbesondere habe sie der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keinen Anlass f\u00fcr die Einleitung des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens gegeben.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Kostenwiderspruch ist zul\u00e4ssig. Insbesondere fehlt es nicht am Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der Verf\u00fcgungsbeklagten. Ebenso wie ein Widerspruch in der Hauptsache (vgl. dazu Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 924 Rn 8 m.w.N.) kann auch ein Kostenwiderspruch \u2013 da nicht fristgebunden \u2013 jederzeit (bis zur formellen Rechtskraft des Urteils) wieder eingelegt werden. Seine Grenzen findet ein solches Vorgehen lediglich in einem Verzicht oder in einer Verwirkung. In der vor dem Oberlandesgericht erfolgten R\u00fccknahme des dortigen Kostenwiderspruchs kann weder das eine noch das andere erblickt werden. Denn die \u2013 \u00fcberdies nur hilfsweise erfolgte \u2013 R\u00fccknahme geschah allein deshalb, weil die Zust\u00e4ndigkeit des Oberlandesgerichts nicht gegeben war. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin musste daher ohne Weiteres mit einer erneuten Einlegung eines Kostenwiderspruchs beim zust\u00e4ndigen Landgericht rechnen. Auch in der Abschlusserkl\u00e4rung (Anlage AG2) ist kein Verzicht auf einen Kostenwiderspruch enthalten, da diese sich gerade nicht auf die Kostenentscheidung erstreckte.<\/p>\n<p>Allerdings bleibt der Kostenwiderspruch in der Sache ohne Erfolg, da die Voraussetzungen des \u00a7 93 ZPO vorliegend nicht erf\u00fcllt sind. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagte hat durch ihr Verhalten Veranlassung zur Einleitung des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens gegeben. Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich, da eine solche aus Sicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von vornherein zwecklos war und insofern eine blo\u00dfe F\u00f6rmelei gewesen w\u00e4re (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 237 \u2013 Turbolader II; Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, K\u00fchnen\/Geschke, 4. Auflage, Rn 454). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durfte n\u00e4mlich annehmen, dass eine Abmahnung der Verf\u00fcgungsbeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg gehabt h\u00e4tte:<\/p>\n<p>Unstreitig hatten zwischen den Parteien bereits in der Vergangenheit eine Vielzahl von Verfahren stattgefunden, die allesamt nicht dadurch erledigt wurden, dass eine Partei sich unterworfen h\u00e4tte \u2013 darunter auch zwei wettbewerbsrechtliche Verf\u00fcgungsverfahren (vgl. Anlage Ast 2). Vor diesem Hintergrund konnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bei Anlegung objektiver Ma\u00dfst\u00e4be es als ausgeschlossen betrachten, dass eine Abmahnung zum Erfolg f\u00fchren w\u00fcrde. Dem steht nicht entgegen, dass die fr\u00fcheren Streitigkeiten letztlich im Rahmen eines umfassenden Vergleichs beendet wurden. Denn im Anschluss kam es sogleich wieder zu einer Vielzahl neuer gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Die ausufernden Streitigkeiten zwischen den Parteien belegen, dass dem Konflikt erhebliche wirtschaftliche Interessen zugrundeliegen. Da es in der Vergangenheit in keinem einzigen Fall zu einer au\u00dfergerichtlichen strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung kam, war die Annahme der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dies werde sich im vorliegenden Fall ebenso verhalten, vollkommen berechtigt.<\/p>\n<p>Die sp\u00e4ter erfolgte Abschlusserkl\u00e4rung der Verf\u00fcgungsbeklagten veranlasst nicht zu einer anderen Sichtweise. Diese erfolgte n\u00e4mlich in Kenntnis der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf, so dass der Verf\u00fcgungsbeklagten ein Widerspruch in der Hauptsache als aussichtslos erscheinen musste. Insofern ist der tats\u00e4chliche Verlauf nicht geeignet, die ex ante angestellte Prognose der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu widerlegen.<\/p>\n<p>Ebenso wenig verf\u00e4ngt der Hinweis der Verf\u00fcgungsbeklagten auf den Umstand, dass ihrem Schreiben an die Abnehmer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Abschrift der gegen die hiesige Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gerichteten Klageschrift beigef\u00fcgt war, um ein Fehlverst\u00e4ndnis der Abnehmer \u00fcber den ma\u00dfgeblichen Zeitraum betreffend den Vorwurf einer Gebrauchsmusterverletzung zu vermeiden. Es ist bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung des Einzelfalles vielmehr davon auszugehen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte gerade unter Berufung auf dieses Argument eine au\u00dfergerichtliche Unterlassungserkl\u00e4rung verweigert h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die weitere Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1614 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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