{"id":1627,"date":"2011-06-28T17:00:08","date_gmt":"2011-06-28T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1627"},"modified":"2016-04-22T10:29:50","modified_gmt":"2016-04-22T10:29:50","slug":"4b-o-13410-kunststoffbeschichtung-dreidimensionaler-koerper","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1627","title":{"rendered":"4b O 134\/10 &#8211; Kunststoffbeschichtung dreidimensionaler K\u00f6rper"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1722<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Juni 2011, Az. 4b O 134\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen,<br \/>\nin welchem Umfang sie<\/p>\n<p>1. in der Zeit vom 1.1.2003 bis einschlie\u00dflich zum 25.9.2007<\/p>\n<p>a) ein Verfahren zur Kunststoffbeschichtung von dreidimensionalen K\u00f6rpern, bei dem eine Kunststoff-Folie auf einen K\u00f6rper aufgelegt und unter Erw\u00e4rmung mit Hilfe eines Druckkissens einer Membranpresse angedr\u00fcckt wird, deren Membran so flexibel ist, dass sie sich vollst\u00e4ndig glatt gegen die \u00e4u\u00dferen R\u00e4nder des zu beschichtenden K\u00f6rpers dr\u00fccken l\u00e4sst, wobei die Folie durch einen den K\u00f6rper mit Abstand umgebenden Rahmen eingespannt wird und die Folie beim Andr\u00fccken mit Hilfe des Druckkissens durch den Rahmen gehalten wird, vertrieben hat,<\/p>\n<p>b) Membranpressen zur Durchf\u00fchrung des unter a) genannten Verfahrens, mit einer Membran, die so flexibel ist, dass sie sich vollst\u00e4ndig glatt gegen die \u00e4u\u00dferen R\u00e4nder eines zu beschichtenden K\u00f6rpers dr\u00fccken l\u00e4sst, einem Tisch zur Aufnahme eines zu beschichtenden K\u00f6rpers, einem absenkbaren Druckkissen zum Andr\u00fccken einer Kunststoff-Folie an den K\u00f6rper und einer Heizeinrichtung zur Erw\u00e4rmung der Kunststoff-Folie sowie einem dem Umriss des K\u00f6rpers mit Abstand folgenden, absenkbaren Rahmen zum Einspannen der Kunststoff-Folie, verkauft hat und welchen Umsatz pro Maschinenpresse sie insoweit erzielte (EP 0 289 XXX B1);<\/p>\n<p>2. in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.5.2008 in die USA<\/p>\n<p>Vorrichtungen f\u00fcr die Kunststoffbeschichtung dreidimensionaler K\u00f6rper mit einem Tisch zur Aufnahme eines dreidimensionalen K\u00f6rpers, einem absenkbaren Druckkissen, einem absenkbaren Rahmen, welcher mit Abstand unter dem Druckkissen aufgeh\u00e4ngt ist, zum Befestigen und zum unter Spannung Halten der R\u00e4nder einer Kunststofffolie, mit der ein dreidimensionaler K\u00f6rper beschichtet werden soll, w\u00e4hrend des Beschichtungsvorgangs, wobei der Rahmen im Abstand der Kontur des dreidimensionalen K\u00f6rpers folgt, sowie mit dem Rahmen beigef\u00fcgten Mitteln zum Anheben des Rahmens gegen das Druckkissen verkauft hat und welchen Umsatz pro Maschinenpresse sie insoweit erzielte (US 5,225,XXX).<\/p>\n<p>II. Der weitergehende Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 8.000,-.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt von der Beklagten Nachzahlung von Lizenzgeb\u00fchren, wobei er behauptet, seit dem 1.1.1999 als Rechtsnachfolger der Frau A aus B Inhaber der Patente US 5,225,XXX und EP 0 298 XXX (\u201eStreitpatente 1 und 2\u201c) zu sein.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der C GmbH &amp; Co. KG aus B. Am 27.9.1996 schloss Frau A mit diesem Unternehmen den aus Anlage K 1 ersichtlichen Lizenzvertrag betreffend die Streitpatente. Beide Streitpatente sind inzwischen durch Zeitablauf erloschen, und zwar das Streitpatent 1 am 31.5.2008 und das Streitpatent 2 am 25.9.2007.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Streitpatents 1 lautet in der englischen Originalfassung:<\/p>\n<p>\u201eAn apparatus for the plastics coating of three-diemensional solids comprising:<\/p>\n<p>a table for receiving a three-dimensional solid;<\/p>\n<p>a lowerable pressure cushion;<\/p>\n<p>a lowerable frame suspended underneath the pressure cushion at a distance for clamping and holding the edges of a plastics sheet to be coated on a three-dimensional object under tension during a coating operation, the frame following the outline of the solid at a distance;<\/p>\n<p>and means attached to the frame for raising the frame toward the pressure cushion.\u201c<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Streitpatents 2 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Kunststoffbeschichtung von dreidimensionalen K\u00f6rpern, bei dem eine Kunststoff-Folie auf einen K\u00f6rper aufgelegt und unter Erw\u00e4rmung mit Hilfe eins Druckkissens einer Membranpresse angedr\u00fcckt wird, deren Membran so flexibel ist, dass sie sich vollst\u00e4ndig glatt gegen die \u00e4u\u00dferen R\u00e4nder des zu beschichtenden K\u00f6rpers dr\u00fccken l\u00e4sst,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Folie durch einen den K\u00f6rper mit Abstand umgebenden Rahmen eingespannt wird und dass die Folie beim Andr\u00fccken mit Hilfe des Druckkissens durch den Rahmen gehalten wird.\u201c<\/p>\n<p>Der Anspruch 2 des Streitpatents 2 lautet:<\/p>\n<p>\u201eMembranpresse zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens gem\u00e4\u00df Anspruch 1, mit einer Membran, die so flexibel ist, dass sie sich vollst\u00e4ndig glatt gegen die \u00e4u\u00dferen R\u00e4nder eines zu beschichtenden K\u00f6rpers dr\u00fccken l\u00e4sst, einem Tisch zur Aufnahme eines zu beschichtenden K\u00f6rpers, einem absenkbaren Druckkissen zum Andr\u00fccken einer Kunststoff-Folie an den K\u00f6rper, und einer Heizeinrichtung zur Erw\u00e4rmung der Kunststoff-Folie, gekennzeichnet durch einen dem Umriss des K\u00f6rpers mit Abstand folgenden, absenkbaren Rahmen zum Einspannen der Kunststoff-Folie.\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr die Jahre 1999 bis 2002 zahlte die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten Lizenzgeb\u00fchren wie aus der kl\u00e4gerischen Auswertung gem\u00e4\u00df Anlage K 2 ersichtlich (vgl. die Betr\u00e4ge auf Seite 4 der Klageschrift, Blatt 13 oben GA), wonach sich ein durchschnittlicher Netto-Verkaufspreis von EUR 113.000 je Maschinenpresse (Gesamtvorrichtung) ergibt.<\/p>\n<p>Die der Kl\u00e4gerin durch die Beklagte \u00fcberreichten Abrechnungen f\u00fcr die Jahre 2005 bis 25.9.2007 ergeben einen durchschnittlichen Netto-Verkaufspreis je Pressblock von EUR 87.000 (vgl. die kl\u00e4gerische Auswertung gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut K 3 sowie die Betr\u00e4ge auf Seite 4 der Klageschrift, Blatt 13 unten GA).<\/p>\n<p>Am 9.4.2008 nahm die Kl\u00e4gerin Stichproben in der Buchhaltung der Beklagten vor. Es erwies sich, dass die Abrechnung der Beklagten zu den Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr den Kl\u00e4ger aufgrund eines Preises erfolgte, der geringer als der in der Buchhaltung der Beklagten dokumentierte Netto-Verkaufspreis je Presse und der dokumentierte Herstellungspreis je Presse war.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Zeitraum vom 26.9.2007 bis zum 31.5.2008 legte die Beklagte keine Abrechnung \u00fcber Lizenzgeb\u00fchren vor. Die letzte Geb\u00fchr f\u00fcr das Streitpatent 1 war p\u00fcnktlich zum 5.1.2005 entrichtet worden.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.11.2009 (Anlage K 4) verlangte der Kl\u00e4ger erg\u00e4nzende Angaben von der Beklagten, was die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K 5 zur\u00fcckwies.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, Frau A habe ihm die Streitpatente mit Vertrag vom 1.11.1998 (Anlage K 8) verkauft und ihm die wirksame Abwicklung dieses Kaufvertrages mit Schreiben vom 15.11.1998 (Anlage K 9) best\u00e4tigt sowie zugleich erkl\u00e4rt, dass die Beklagte als Lizenznehmerin (und die Firma D als Unterlizenznehmerin) die ab dem 1.1.1999 f\u00e4lligen Lizenzgeb\u00fchren auf das Konto des Kl\u00e4gers zu zahlen habe. Frau A habe ihn zudem gebeten, die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten entsprechend zu informieren. Er habe dementsprechend auch die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten informiert. Diese und sp\u00e4ter die Beklagte h\u00e4tten \u2013 unstreitig \u2013 f\u00e4llige Lizenzgeb\u00fchren an ihn gezahlt. Frau A habe mit Schreiben vom 22.12.1998 einen Umschreibungsantrag beim DPMA gestellt (Anlage K 10). Im Hinblick auf den um zumindest EUR 26.000 niedrigeren Netto-Verkaufspreis je Presse seit der Rechtsnachfolge durch die Beklagte bestehe &#8211; so die Ansicht des Kl\u00e4gers &#8211; ein begr\u00fcndeter Anlass zu der Annahme, dass die Beklagte nicht ordnungsgem\u00e4\u00df nach den Vereinbarungen im Lizenzvertrag abgerechnet habe. Die Beklagte habe ihm in der Zeit vom 1.1.2003 bis 25.9.2007 eine Lizenzgeb\u00fchr von zumindest EUR 260,00 je Presse (n\u00e4mlich 1 % von EUR 26.000,00) vorenthalten. In Bezug auf \u2013 unstreitig in diesem Zeitraum ver\u00e4u\u00dferte \u2013 125 Maschinen ergebe sich ein Fehlbetrag an Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von mindestens EUR 32.500,00. Er behauptet, die Beklagte habe f\u00fcr die Zeit ab dem 26.9.2007 deshalb nicht abgerechnet, weil sie sich die Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren habe ersparen wollen; es bestehe Grund zur Annahme, dass die Beklagte auch in jenem Zeitraum relevante Lieferungen in die USA vorgenommen habe. Der ma\u00dfgebliche Bezugspunkt f\u00fcr die Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren sei nicht der Pressblock selbst, sondern infolge des Foliierungsprozesses mit Erw\u00e4rmung der Platten, der Klebstoffverdunstung, der Verwendung von K\u00fchlgasquellen und Druckluft, Bohrungen in die Platten, auch die hierzu erforderlichen Aggregate, elektrischen Steuerungen und Verkabelungen; dies ergebe sich aus den Anspr\u00fcchen und der Beschreibung des Streitpatents 2. Die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung der Beklagten ergebe sich auch aus den beispielhaft als Anlage K 13 vorgelegten Abrechnungen aus den Jahren 2003, 2004 und 2005 sowie drei Belegen vom 13.12.2006: F\u00fcr die Jahre 2003, 2004 und 2005 seien \u2013 unstreitig \u2013 keine Belege zu den abgerechnete Kaufpreisen vorgelegt worden; es bestehe daher insgesamt ein begr\u00fcndeter Anlass daf\u00fcr, dass zu seinem Nachteil zu gering abgerechnet worden sei. Die beantragte Verurteilung zur Vorlage von Vertr\u00e4gen sei erforderlich, damit ihm ein Vergleich der Abrechnungspraxis der Beklagten mit jener von deren Rechtsvorg\u00e4ngerin erm\u00f6glicht werde. Soweit die Beklagte die Auskunft erteilt habe, ab 26.9.2007 keine Maschinen in die USA geliefert zu haben, bestreite er dies; angesichts der &#8211; unstreitigen &#8211; Lieferungen in den Vorjahren in die USA, sei anzunehmen, dass auch in diesem Zeitraum zumindest zwei Maschinen in die USA verkauft worden seien.<\/p>\n<p>Der im Wege einer Stufenklage vorgehende Kl\u00e4ger beantragt, nachdem er seine Antr\u00e4ge im Termin vom 9.6.2011 pr\u00e4zisiert hat, auf der ersten Stufe<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt, wobei er ferner (nur im Hinblick auf das Streitpatent 1) auch f\u00fcr die Zeit vom 26.9.2007 bis zum 31.5.2008 Auskunft\/Rechnungslegung sowie insgesamt Vorlage von zeitlich n\u00e4her bestimmten Vertr\u00e4gen begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, schon aus dem Wortlaut des \u00a7 5 des Lizenzvertrages ergebe sich eindeutig, dass ausschlie\u00dflich in Bezug auf die \u201eeigentliche Presse\u201c eine Lizenzgeb\u00fchr zu zahlen sei und nicht auf Aggregate, elektrische Steuerungen und Verkabelungen der gesamten Pressenstra\u00dfe. Soweit das \u2013 unstreitig \u2013 f\u00fcr den Zeitraum Oktober 1996 bis Dezember 2002 anders gehandhabt worden sei, habe diese Praxis auf einem Irrtum beruht; f\u00fcr diesen Zeitraum habe der Kl\u00e4ger eine Zuviel-Zahlung in H\u00f6he von EUR 32.240,00 erhalten, deren R\u00fcckforderung sie sich vorbehalte. Sie habe vollst\u00e4ndig abgerechnet; detaillierte M\u00e4ngel verm\u00f6ge der Kl\u00e4ger auch nicht aufzuzeigen. Insofern bestehe auch kein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend die Richtigkeit ihrer Angaben. Davon abgesehen fehle es an einem Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Vorlage der \u201eschriftlichen Vertr\u00e4ge\u201c. Hilfsweise erhebt die Beklagte hinsichtlich Anspr\u00fcchen, die f\u00fcr die Jahre 2003 bis 2006 geltend gemacht werden, die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Die Klageschrift vom 28.12.2009 ist am selben Tage beim LG Bielefeld eingegangen. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers hat den angeforderten Gerichtskostenvorschuss am 5.1.2010 bei der Gerichtskasse des LG Bielefeld eingezahlt. Das LG Bielefeld hat die Klageschrift nebst richterlicher Verf\u00fcgung vom 4.1.2009 an die Rechtsanw\u00e4lte \u201eE\u201c, welche in der Klageschrift als Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten angegeben sind, am 7.1.2010 zugestellt. Die Rechtsanw\u00e4lte \u201eE\u201c haben die zugestellte Sendung nebst ihrem Empfangsbekenntnis mit Schreiben vom 11.1.2010 zur\u00fcckgesendet mit der Bemerkung, von der Beklagten lediglich au\u00dfergerichtlich bevollm\u00e4chtigt gewesen zu sein. Daraufhin hat das LG Bielefeld die Klageschrift der Beklagten pers\u00f6nlich am 15.1.2010 gegen Zustellungsurkunde zugestellt. Mit Schreiben vom 28.1.2010 haben die Rechtsanw\u00e4lte \u201eE\u201c angezeigt, nunmehr die Beklagte auch gerichtlich zu vertreten und deren Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Das Landgericht Bielefeld hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7.6.2010 (Blatt 47 f. GA), mit dem es sich nach Anh\u00f6rung der Parteien f\u00fcr \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt hat, auf Antrag des Kl\u00e4gers an das Landgericht D\u00fcsseldorf verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Der derzeit im Rahmen der Stufenklage (\u00a7 254 ZPO) allein zur Entscheidung reife Antrag auf Verurteilung zur Auskunftserteilung\/Rechnungslegung ist zul\u00e4ssig und im Wesentlichen begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger entgegen \u00a7 184 GVG keine amtliche \u00dcbersetzung des Anspruchs 1 des Streitpatents 1 einreichte, ist ausnahmsweise unbeachtlich und f\u00fchrt nicht zu einer Unwirksamkeit des davon betroffenen Klageantrages.<br \/>\nDenn anerkannterma\u00dfen ist eine Ausnahme vom Erfordernis der deutschen Sprache zul\u00e4ssig, wenn alle Beteiligten, einschlie\u00dflich des Gerichts, den Antrag eindeutig verstanden haben. Es stellt n\u00e4mlich eine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung dar, wenn sich ein Beteiligter trotz einwandfreier Verst\u00e4ndigung auf die Nichtbeachtung der Gerichtssprache beruft (vgl. M\u00fcKo\/Zimmermann, ZPO, 3. Auflage, \u00a7 184 GVG Rn 7). So verh\u00e4lt es sich hier, da der Beklagten der Inhalt des Anspruchs 1 des Streitpatents 1 hinl\u00e4nglich bekannt ist \u2013 schlie\u00dflich nahm sie eine Lizenz an diesem Patent und stellte her\/vertrieb Maschinen, die unstreitig von dessen technischer Lehre Gebrauch machen. Im \u00dcbrigen ist das Streitpatent 1 dem Streitpatent 2 sehr \u00e4hnlich, wenn auch keine Identit\u00e4t besteht. Jedenfalls ist der Kammer eine \u00dcbersetzung dieses Anspruchs in die deutsche Sprache ohne Weiteres m\u00f6glich.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat in entsprechender Anwendung des \u00a7 666 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunftserteilung\/Rechnungslegung im aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.<\/p>\n<p>Ein Lizenznehmer muss \u00fcber f\u00e4llig gewordene Lizenzgeb\u00fchren Rechnung legen, wobei sich der Umfang im Einzelfall nach Treu und Glauben ergibt (RGZ 127, 243, 244; Gro\u00df, Der Lizenzvertrag, 9. Auflage, Rn 136). Sie bezieht sich auf alle Erl\u00f6se, die aus dem Verkauf des lizenzierten Gegenstandes geflossen sind. Die Rechnung muss dem Berechtigten eine Pr\u00fcfung erm\u00f6glichen, ob und in welchem Umfange ihm Anspr\u00fcche gegen den Lizenznehmer zustehen (Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Auflage, \u00a7 15 Rn 145). Sie muss dem Lizenzgeber die M\u00f6glichkeit der Nachpr\u00fcfung ihrer Richtigkeit geben und zwar durch eigene \u00dcberpr\u00fcfung der Einzelheiten (RG GRUR 39, 943, 945).<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist aktivlegitimiert. Er pers\u00f6nlich ist Inhaber des Anspruchs auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren gem\u00e4\u00df \u00a7 5 des Lizenzvertrages gem\u00e4\u00df Anlage K 1.<\/p>\n<p>Es steht zur vollen \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass Frau A, welche urspr\u00fcnglich einmal Inhaberin der Streitpatente und Lizenzgeberin war, dem Kl\u00e4ger die Streitpatente einschlie\u00dflich der aus diesen resultierenden Anspr\u00fcche abtrat.<\/p>\n<p>Das betreffende Bestreiten der Beklagten ist unbeachtlich (\u00a7 138 Abs. 3 ZPO). Der Kl\u00e4ger hat durch Vorlage des Vertrages gem\u00e4\u00df Anlage K 8, des Best\u00e4tigungsschreibens gem\u00e4\u00df Anlage K 9 und des Umschreibungsantrages gem\u00e4\u00df Anlage K 16 substantiiert seinen Erwerb der Streitpatente nebst der aus ihnen resultierenden Rechte vorgetragen. Auch wenn es sich bei den zugrunde liegenden Vorg\u00e4ngen um solche handelt, die an sich nicht von der eigenen Wahrnehmung durch die Beklagte umfasst sind, ist es der Beklagten verwehrt, sich hier auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zur\u00fcckzuziehen. Denn es ist unstreitig, dass von ihr \u00fcber Jahre seit dem vom Kl\u00e4ger behaupteten Rechts\u00fcbergang Lizenzgeb\u00fchren direkt an den Kl\u00e4ger gezahlt wurden. Zu diesem Verhalten setzt sich die Beklagte mit ihrem Bestreiten in einen unaufl\u00f6sbaren Widerspruch. Es bleibt n\u00e4mlich unerkl\u00e4rlich, warum sie Lizenzgeb\u00fchren an den Kl\u00e4ger zahlte, wenn ihr der Rechts\u00fcbergang nicht bekannt gewesen sein sollte. Insbesondere macht sie nicht geltend, stattdessen Lizenzgeb\u00fchren an die die Streitpatente vermeintlich noch innehabende Frau A zahlen zu wollen bzw. weiter gezahlt zu haben. Der Wahrheitsgehalt des Bestreitens der Beklagten wird schlie\u00dflich entscheidend dadurch in Frage gestellt, dass sie es dem Kl\u00e4ger unstreitig erlaubte, Stichproben in ihrer Buchhaltung vorzunehmen, um ihre Angaben zu \u00fcberpr\u00fcfen. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, jemanden einen solchen Einblick zu gestatten, wenn man ihn nicht f\u00fcr den Anspruchsinhaber h\u00e4lt. Folgerichtig hat die Beklagte solches auch nicht in der vorgerichtlichen Auseinandersetzung eingewendet und es ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, auf welche neuen Erkenntnisse die Beklagte ihr nunmehriges Bestreiten st\u00fctzen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Beklagte ist unstreitig Rechtsnachfolgerin der C GmbH &amp; Co. KG, so dass sie in deren Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag gem\u00e4\u00df Anlage K 1 eintrat und damit passivlegitimiert ist.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nF\u00fcr den Zeitraum von 2003 bis zum 25.9.2007, in dem beide Streitpatente in Kraft standen, fehlt es an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen, vollst\u00e4ndigen Auskunft der Beklagten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZun\u00e4chst ist festzuhalten, dass der Kl\u00e4ger das ma\u00dfgebliche Bezugsobjekt f\u00fcr die Berechnung der Lizenzgeb\u00fchr zu Recht in der Membranpresse als Gesamtvorrichtung sieht.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt f\u00fcr die Beantwortung dieser Frage hat die vertragliche Vereinbarung in \u00a7 5 des Lizenzvertrages zu sein. In dieser Regelung hei\u00dft es: \u201e1 % des Nettoverkaufswertes der Presse\u201c. Diese Formulierung ist zumindest neutral in Bezug auf die hier entscheidende Frage. Es hei\u00dft zwar nicht, dass die Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die \u201eMaschine nach dem Vertragsgegenstand\u201c geschuldet sei (vgl. zu einem derartigen \u201eklaren\u201c Fall: BGH, GRUR 1992, 599, 600; Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Auflage, \u00a7 15 Rn 126). Jedoch gibt der Wortlaut auch nichts Entscheidendes f\u00fcr die Sichtweise der Beklagten her &#8211; es werden ersichtlich keine Teile der Gesamtvorrichtung explizit ausgeschlossen. Auch der Umstand, dass im selben \u00a7 5 zuvor von \u201eMembranpresse\u201c und dann lediglich von \u201eder Presse\u201c die Rede ist, ist unerheblich. Aus dem Weglassen des Wortbestandteiles \u201eMembran\u201c l\u00e4sst sich nicht ableiten, dass einzelne Vorrichtungsteile (welche denn?) f\u00fcr die Bemessung der Lizenzgeb\u00fchr irrelevant sein sollten.<\/p>\n<p>Ein wesentlicher f\u00fcr die Auffassung des Kl\u00e4gers sprechender Gesichtspunkt ist, dass die urspr\u00fcnglichen Vertragspartner den Lizenzvertrag in diesem Sinne \u201egelebt haben\u201c. Wie selbstverst\u00e4ndlich rechnete die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten und damit die urspr\u00fcnglich unmittelbar am Vertragsschluss beteiligte Lizenznehmerin entsprechend ihrem Umsatz mit der Gesamtvorrichtung ab.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass auch eine Auslegung nach dem ma\u00dfgeblichen Empf\u00e4ngerhorizont eher f\u00fcr das kl\u00e4gerische Verst\u00e4ndnis spricht. Vern\u00fcnftige Parteien eines Lizenzvertrages h\u00e4tten die Geb\u00fchr von 1 % auf die Gesamtvorrichtung bezogen, wobei zu beachten ist, dass die Vertragsparteien eines Lizenzvertrages die Wahl haben, entweder einen hohen Prozentsatz vom Verkehrswert eines Einzelteils oder einen niedrigen Prozentsatz vom Wert der Gesamtvorrichtung zu w\u00e4hlen (BGH, GRUR 1969, 677, 679 \u2013 R\u00fcben-Verladeeinrichtung; Benkard\/Ullmann, \u00a7 15 Rn 129). Angesichts des nach der Erfahrung der Kammer relativ niedrigen Lizenzsatzes von 1 % spricht das daf\u00fcr, dass die urspr\u00fcnglichen Vertragspartner von der Gesamtvorrichtung als ma\u00dfgeblicher Bezugsgr\u00f6\u00dfe ausgingen.<\/p>\n<p>Die Beklagte legt auch nicht dar, dass in der Praxis \u00fcblicherweise etwas anderes als die Gesamtvorrichtung vertrieben w\u00fcrde. So stellt \u2013 beispielsweise \u2013 auch das Streitpatent 2 (Anlage K 11) auf die Gesamtvorrichtung \u201eMembranpresse\u201c ab, wie insbesondere der Hauptanspruch 2 und die untergeordneten Anspr\u00fcche 2 ff. ergeben. Anhand der Beschreibung (z.B. Seite 3 oben; Seite 4, Z. 45 ff. zur Figur 1) wird erkennbar, dass die Membranpresse ihrerseits aus diversen kleineren Teilen besteht, wie etwa dem Tisch zur Aufnahme des zu beschichtenden K\u00f6rpers, einem absenkbaren Druckkissen, einer Heizeinrichtung zur Erw\u00e4rmung der Kunststoff-Folie. All das deutet darauf hin, dass mit dem in \u00a7 5 erw\u00e4hnten Begriff der \u201eMembranpresse\u201c insbesondere auch Aggregate, elektrische Steuerungen und Verkabelungen gemeint waren.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAngesichts dessen h\u00e4tte die Beklagte dem Kl\u00e4ger f\u00fcr den Zeitraum 2003 bis zum 25.9.2007 zu jeder von ihr vertriebenen Maschine angeben m\u00fcssen, welchen Umsatz sie mit der Gesamtvorrichtung erzielte. Weil das \u2013 unstreitig \u2013 nicht geschehen ist, versetzt die Rechnungslegung der Beklagten den Kl\u00e4ger nicht in die Lage, die ihm zustehende Lizenzgeb\u00fchr in zuverl\u00e4ssiger Weise berechnen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wie die Anlage K 3 zeigt, ist der Kl\u00e4ger zwar aufgrund der Angaben der Beklagten zu den Ums\u00e4tzen mit Pressbl\u00f6cken in der Lage, anhand der bislang erfolgten Rechnungslegung im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum bis 2002, f\u00fcr den ihm Werte in Bezug auf die Gesamtvorrichtung vorliegen (vgl. dazu Anlage K 2), einen durchschnittlichen Mindestbetrag (n\u00e4mlich EUR 260,00) pro Presse zu errechnen, der zu seinen Gunsten noch aussteht. Der Kl\u00e4ger ist indes nicht verpflichtet, sich mit diesem Mindestbetrag zu begn\u00fcgen. Dies gilt umso mehr, als dass der Kl\u00e4ger plausibel darauf hingewiesen hat, dass allein schon aufgrund gestiegener Stahlpreise zu erwarten sei, dass der Umsatz pro Maschine ab dem Jahr 2003 bedeutend h\u00f6her gewesen sei als im Zeitraum 1999 bis 2002.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nOhne Erfolg erhebt die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7 214 BGB.<\/p>\n<p>F\u00fcr Anspr\u00fcche auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren, die \u2013 wie hier \u2013 nach dem 1.1.2002 entstanden sind, gilt die regelm\u00e4\u00dfige (relative) Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis von der Anspruchsentstehung (\u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB). Als Hilfsanspruch unterliegt der Anspruch auf Auskunft\/Rechnungslegung derselben Verj\u00e4hrung wie der Zahlungsanspruch. Die Kenntnis des Anspruchs bzw. grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis braucht quantitativ keine vollst\u00e4ndige zu sein (vgl. Peters\/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, Rn 66): Ist der Gl\u00e4ubiger zur Anspruchsbezifferung auf eine Auskunft des Schuldners angewiesen und ergibt sich sp\u00e4ter, dass die urspr\u00fcnglich erteilte Auskunft einen zu niedrigen Anspruchsumfang ergibt, so liegt erst ab dem sp\u00e4teren Zeitpunkt Kenntnis bzw. ein Kennen-m\u00fcssen in Bezug auf den \u00fcberschie\u00dfenden Betrag vor. Dementsprechend sind die subjektiven Voraussetzungen des \u00a7 199 Abs. 1 BGB hier fr\u00fchestens und allenfalls ab dem Zeitpunkt des 9.4.2008 feststellbar: Erst ab Durchf\u00fchrung der Stichproben anhand der Buchhaltung der Beklagten ergaben sich Anhaltspunkte f\u00fcr den Kl\u00e4ger, dass die erteilte Auskunft m\u00f6glicherweise nicht ordnungsgem\u00e4\u00df war. Insoweit kam es aufgrund der am 15.1.2010 eingetretenen Rechtsh\u00e4ngigkeit bzw. zumindest mit dem Eingang der Klage beim zust\u00e4ndigen Landgericht D\u00fcsseldorf am 15.6.2010 zu einer rechtzeitigen Hemmung der relativen Verj\u00e4hrung nach \u00a7\u00a7 204 Nr. 1, 209 BGB in Bezug auf alle streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche, ohne dass es noch auf die Voraussetzungen des \u00a7 167 ZPO ank\u00e4me.<\/p>\n<p>Auch die &#8211; ohne R\u00fccksicht auf Kenntnis bzw. Kennen-m\u00fcssen bestehende \u2013 absolute Verj\u00e4hrungsfrist nach \u00a7 199 Abs. 4 BGB von 10 Jahren ist &#8211; da Anspr\u00fcche erst ab 2003 geltend gemacht werden &#8211; nicht abgelaufen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger die Vorlage schriftlicher Vertr\u00e4ge begehrt, besteht daf\u00fcr keine Anspruchsgrundlage, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.<\/p>\n<p>Der Lizenzvertrag gem\u00e4\u00df Anlage K 1 sieht eine Belegvorlage nicht vor, so dass es an einem vertraglichen Anspruch fehlt.<\/p>\n<p>Auch aus \u00a7 259 Abs. 1 BGB ergibt sich keine entsprechende Verpflichtung der Beklagten. Dass die Vorlage der Vertr\u00e4ge zwischen einem Lizenznehmer und Dritten an den Lizenzgeber &#8211; obwohl nicht ausdr\u00fccklich vertraglich vereinbart &#8211; der \u00dcblichkeit entspreche, ist weder vom Kl\u00e4ger dargetan noch sonst wie ersichtlich. Insoweit w\u00e4re allenfalls an die &#8211; vom Kl\u00e4ger indes nicht geltend gemachte &#8211; Vorlage der einschl\u00e4gigen Rechnungen zu denken gewesen.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDer Abweisung unterliegt die Klage auch insoweit, als dass der Kl\u00e4ger \u2013 nur in Bezug auf das dann allein noch valide Streitpatent 1 \u2013 Auskunft\/Rechnungslegung f\u00fcr den weitergehenden Zeitraum (26.9.2007 bis zum 31.5.2008) begehrt.<\/p>\n<p>Anerkannterma\u00dfen kann der Anspruch auf Auskunft\/Rechnungslegung auch dadurch erf\u00fcllt werden, dass der Auskunftspflichtige eine Negativauskunft erteilt (vgl. statt aller Rogge\/Grabinski, in: Benkard, PatG, 10. Auflage, \u00a7 139 Rn 90 m.w.N.). Die Beklagte hat ausdr\u00fccklich die Auskunft erteilt, in den USA seien im betreffenden Zeitraum keine Maschinenpressen mehr vertrieben worden. Damit ist der auf jenen Zeitraum entfallende Anspruch erf\u00fcllt (\u00a7 362 BGB). Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass diese nicht ernst gemeint oder von vornherein unglaubhaft sei (vgl. dazu BGH, GRUR 2001, 841 (844) \u2013 Entfernung der Herstellernummer II): Es gibt n\u00e4mlich keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach aus dem Umstand, dass \u00fcber Jahre mindestens zwei Maschinen in die USA geliefert wurden, dies auch im Folgejahr der Fall gewesen sein muss.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1722 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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