{"id":1625,"date":"2011-07-12T17:00:43","date_gmt":"2011-07-12T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1625"},"modified":"2016-04-22T10:28:59","modified_gmt":"2016-04-22T10:28:59","slug":"4b-o-13010-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1625","title":{"rendered":"4b O 130\/10 &#8211; (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1716<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nSchlussurteil vom 12. Juli 2011, Az. 4b O 130\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>II. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>III. Der Streitwert des Verfahrens wird bis zum 13.05.2011 auf 1.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Zeit danach auf die bis dahin entstandenen Kosten festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern, macht in gewillk\u00fcrter Prozessstandschaft die Rechte der A GmbH geltend, welche Sortenschutzinhaberin bzw. Nutzungsberechtigte an der Winterweizensorte \u201eB\u201c (Sortenschl\u00fcssel WW 16XXX) ist. Die Beklagte ist Landwirtin.<br \/>\nIm April 2007 (Anlage K 2) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf, f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2006\/2007 Auskunft \u00fcber etwaigen Nachbau zu erteilen. Da die Beklagte dies unterlie\u00df, obwohl sie in den Vorjahren Nachbauerkl\u00e4rungen betreffend die Winterweizensorte \u201eB\u201c abgegeben hatte, wiederholte die Kl\u00e4gerin im September und November 2007 (Anlage K 4) und durch Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 13.06.2008 (Anlage K 5) ihre Aufforderung zur Abgabe der Nachbauerkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Mit Klageschrift vom 04.06.2010 nahm die Kl\u00e4gerin die Beklagte im Wege der Stufenklage zun\u00e4chst auf Auskunft sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und sodann nach Erteilung der Auskunft auf Nachbaugeb\u00fchren\/und oder Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen.<\/p>\n<p>Die Kammer hat antragsgem\u00e4\u00df im schriftlichen Vorverfahren am 12.08.2010 ein Teilvers\u00e4umnisurteil (Bl. 15 f. d. GA) erlassen, mit der die Beklagte verurteilt wurde, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob sie im Wirtschaftsjahr 2006\/2007 in ihrem Betrieb Erntegut, das sie durch Anbau von Vermehrungsmaterial der f\u00fcr die A GmbH gesch\u00fctzten Winterweizensorte \u201eB\u201c im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und im Falle eines Nachbaus der Sorte, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Menge des von ihr verwendeten Saat- und Pflanzguts und im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen, sowie die erteilten Ausk\u00fcnfte durch geeignete Nachweise zu belegen. Dar\u00fcber hinaus wurde die Beklagte verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 130,50 \u20ac zu zahlen. Die Zustellung des Teilvers\u00e4umnisurteils an die Beklagten erfolgte am 18.08.2010 (Bl. 21 d. GA).<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte au\u00dfergerichtlich Auskunft zum Nachbau erteilte, \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 18.04.2011 eine Rechnung \u00fcber Schadenersatz, die seitens des Beklagten beglichen wurde. Die Parteien erkl\u00e4rten den Rechtsstreit sodann hinsichtlich des Antrages betreffend die Nachbaugeb\u00fchren \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r\u00fc n d e<br \/>\nNach Erlass des Teilvers\u00e4umnisurteils und nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Zahlungsantrages betreffend die Nachbaugeb\u00fchren f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, ist im Wege des Schlussurteils nur noch \u00fcber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die Verurteilung im Teilvers\u00e4umnisurteil vom 12.08.2010 folgt die Kostentragungspflicht aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDer titulierte Anspruch auf Auskunft entspringt \u00a7 10a Abs. 6 SortG, Art. 14 Abs. 3, 6 Gedankenestrich GemSortV i. V. m. Art. 8 GembNachbVO. Hiernach war die Beklagte, die Nachbau betreibt, verpflichtet, dem Sortenschutzinhaber auf Verlangen Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob und wenn ja mit welchen Sorten und in welchem Umfang sie auf ihren landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen Nachbau betreibt. Die Verpflichtung geeignete Nachweise zur \u00dcberpr\u00fcfung der Auskunftserteilung vorzulegen, ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 GemNachbV. Beiden Verpflichtungen ist die Beklagte vorprozessual nicht nachgekommen. Die Verurteilung zur Zahlung von 130,50 \u20ac basiert auf \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 2 i. V. m. \u00a7 286 BGB. Obwohl die Kl\u00e4gerin die Beklagte zur f\u00e4lligen Auskunftserteilung angemahnt hatte, hat sie eine solche unterlassen, wodurch sie sich in Verzug befand und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die durch das Schreiben vom 13.06.2008 angefallen sind, zu tragen hat.<br \/>\nHinsichtlich des f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teils des Rechtsstreits folgt die Pflicht der Beklagten, die Kosten zu tragen, aus \u00a7 91a ZPO.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass die Beklagte ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses, der Zahlung der ermittelten Nachbaugeb\u00fchren, in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen w\u00e4re. Der Kl\u00e4gerin stand nach \u00a7 37 Abs. 2 SortG, Art. 94 Abs. 2 GemSortV wegen verhehlten Nachbaus ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Der Nachbau der Beklagten im Wirtschaftsjahr 2006\/2007 stellt eine Sortenschutzverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7 10a Abs. 1 SortG, Art. 13 Abs. 3, 2 GemSortV dar.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1716 Landgericht D\u00fcsseldorf Schlussurteil vom 12. 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