{"id":1622,"date":"2011-03-01T17:00:49","date_gmt":"2011-03-01T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1622"},"modified":"2016-04-22T10:26:38","modified_gmt":"2016-04-22T10:26:38","slug":"4b-o-12408-inukleotidsynthese-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1622","title":{"rendered":"4b O 124\/08 &#8211; Inukleotidsynthese (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1635<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. M\u00e4rz 2011, Az. 4b O 124\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in H\u00f6he von 201.477,95 Euro<\/p>\n<p>1. einer Umschreibung folgender Patentanmeldungen in den Patentregistern zuzustimmen und die zur Umschreibung notwendigen Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber den Patent\u00e4mtern abzugeben:<\/p>\n<p>a) alle \u00fcber die PCT-Anmeldung vom 15. Dezember 2005 mit dem Titel \u201eSynthesis of phosphitylated compounds using a quaternary heterocyclic activator\u201c, internationale Anmeldenummer PCT\/EP2005\/0XXX15, Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 2006\/064XXX A1, Priorit\u00e4t vom 15. Dezember 2004, verfolgten nationalen\/regionalen Anmeldungen sowie der EP 04106XXX.6 auf s\u00e4mtliche Kl\u00e4ger,<\/p>\n<p>b) alle \u00fcber die PCT-Anmeldung vom 30. Januar 2006 mit dem Titel \u201ePurification of InucleoF\u201c, internationale Anmeldungsnummer PCT\/EP2006\/050XXX, internationale Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 2006\/079XXX A1, Priorit\u00e4t vom 28. Januar 2005, verfolgten nationalen\/regionalen Anmeldungen, sowie der EP 05001XXX.0 auf die Kl\u00e4ger zu 1), 2), 3) und 5),<\/p>\n<p>c) alle \u00fcber die PCT-Anmeldung vom 6. M\u00e4rz 2006 mit dem Titel \u201eSynthesis of InucleoF\u201c, internationale Anmeldungsnummer PCT\/EP2006\/060XXX, internationale Anmeldungsnummer WO 2006\/094XXX A1, Priorit\u00e4t vom 4. M\u00e4rz 2005 und 11. M\u00e4rz 2005, weiterverfolgten nationalen\/regionalen Anmeldungen sowie der EP 05101XXX.9 auf die Kl\u00e4ger zu 1), 2), 3), 5) und 6),<\/p>\n<p>2. den Kl\u00e4gern s\u00e4mtliche im Rahmen der Anmeldung der unter Ziffer I.1. genannten Patentanmeldungen zum Patent gef\u00fchrte Korrespondenz mit den Erteilungs\u00e4mtern und den jeweils nationalen Korrespondenzanw\u00e4lten in Kopie herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kl\u00e4gern zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet ist, der den Kl\u00e4gern durch die Verweigerung der \u00dcbertragung der unter Ziffer I.1. genannten Patentanmeldungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen werden die Klage und Widerklage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 400.000,- Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger machen mit der vorliegenden Klage Anspr\u00fcche wegen der im Tenor zu I. n\u00e4her bezeichneten Patentanmeldungen gegen\u00fcber der Beklagten geltend.<\/p>\n<p>Die Erfindungen betreffen die Synthese von Inucleotiden. Bei der Synthese von Inucleotiden findet eine Verkn\u00fcpfung eines Nucleosides \u00fcber eine Phosphatbr\u00fccke mit einem anderen Nucleosid statt. Diese neue entstandene Struktur wird wiederum \u00fcber eine Phosphatbr\u00fccke mit einem anderen Nucleosid verkn\u00fcpft und so k\u00f6nnen l\u00e4ngere Strukturen aufgebaut werden. Dem Grundsatz nach bestehen drei Synthesem\u00f6glichkeiten f\u00fcr Inucleotide. So kann bei der Festphasensynthese das Inucleotid an einen polymeren Tr\u00e4ger gebunden werden, die weiteren Reagenzien sind dann fl\u00fcssig. Bei dem Fl\u00fcssigphasenverfahren mit festphasengebundenen Reagenzien ist das Inucleotid gel\u00f6st und die Reagenzien sind an einen polymeren Tr\u00e4ger gebunden. Beim Fl\u00fcssigphasenverfahren sind das Inucleotid und die Reagenzien gemeinsam gel\u00f6st. Im Stand der Technik wurden Inucleotide an fester Phase synthetisiert. Problemtisch an dieser Gewinnung von Inucleotiden war einerseits die Beschr\u00e4nkung auf die Menge der herzustellenden Substanzen. Zum anderen musste auch eine bestimmte Reinheit erzielt werden, im Rahmen der Festphasensynthese betrug diese ca. 85 bis 90 %. Vor diesem Hintergrund lag den Erfindungen, welche Gegenstand der Klage sind, die Aufgabe zugrunde, einen anderen Syntheseweg bereitzustellen und zu optimieren. In der WO 2006\/064XXX A1 mit Priorit\u00e4t vom 15. Dezember 2004 (Anlage K 1, nachfolgend: \u201eStreitanmeldung 1\u201c) wird der erste Schritt in der Synthese von Inucleotiden beschrieben und zwar die Phosphitylierung von teilweise gesch\u00fctzten Nucleosiden, teilgesch\u00fctzten Inucleotiden oder anderen Alkoholen zu Phosphoramiditen. In der WO 2006\/079XXX A1 mit Priorit\u00e4t vom 28. Januar 2005 (Anlage K 2, nachfolgend \u201eStreitanmeldung 2\u201c) wird die Reinigung von vollst\u00e4ndig gesch\u00fctzten oder teilweise entsch\u00fctzten Inucleotiden beschrieben. Die Reinigung erfolgt mittels Kristallisation aus iso-Propanol. In der WO 2006\/094XXX A1 mit Priorit\u00e4t vom 4. M\u00e4rz 2005 (Anlage K 3, nachfolgend \u201eStreitanmeldung 3\u201c) ist die Kupplung der in der Streitanmeldung 1 phosphitylierten Komponente mit teilweise gesch\u00fctzten Nucleosiden, teilgesch\u00fctzten Inucleotiden oder anderen Alkoholen beschrieben, wobei hierf\u00fcr zwei Aktivatoren verwendet werden. Das hieraus resultierende Kupplungsprodukt kann dann nach der Streitanmeldung 2 gereinigt, anschlie\u00dfend teilweise entsch\u00fctzt und erneut gekuppelt werden. Die Streitanmeldung 1 wurde am 15. Dezember 2005, die Streitanmeldung 2 am 30. Januar 2006 und die Streitanmeldung 3 am 6. M\u00e4rz 2006 angemeldet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger waren im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsprojektes bei der Beklagten als Arbeitnehmer zu dem Zweck t\u00e4tig, die Entwicklung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen zu betreiben. Besch\u00e4ftigt waren sie an dem Produktionsstandort der Beklagten in A.<\/p>\n<p>Bei dem Kl\u00e4ger zu 1) handelt es sich um den zum 31. August 2008 aus dem Unternehmen der Beklagten ausgeschiedenen Leiter der Forschungs- und Entwicklungsabteilung f\u00fcr das Inucleotidsyntheseverfahren. Hinsichtlich seiner Rolle ist zwischen den Parteien streitig, ob er neben seiner wissenschaftlichen Leistungsfunktion auch administrative (Leitungs-)T\u00e4tigkeiten wahrgenommen hat, wie die eigenst\u00e4ndige \u00dcberwachung und Durchf\u00fchrung von Patentanmeldungen f\u00fcr die Beklagte. In der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag der Beklagten und dem Kl\u00e4ger zu 1) vom 22.\/25. Februar 2004 ist als Stellenbezeichnung \u201eProjektleiter Inukleotidsynthese B\u201c angegeben. In Ziffer 7 unter der \u00dcberschrift \u201eGesamtaufgabe\u201c hei\u00dft es im 5. Absatz:<\/p>\n<p>\u201eDer Stelleninhaber ist f\u00fcr die wissenschaftliche Projektleitung des Teilprojektes Inukleotidsynthese zust\u00e4ndig.\u201c<\/p>\n<p>Im Betrieb war der Kl\u00e4ger zu 1) mit seiner Abteilung, d.h. der Forschungsgruppe bestehend aus den Kl\u00e4gern zu 2) bis 6), dem Vorstand Produktion und Technik unterstellt. Hierbei handelte es sich zu Beginn der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers zu 1) im Jahre 2002 zun\u00e4chst um Herrn Dr. C, der jedoch zum 31. Dezember 2004 bei der Beklagten ausschied. Zum 1. April 2005 trat als neuer Leiter f\u00fcr den Bereich Produktion und Technik Herr Dr. D in das Unternehmen ein, der zum 1. April 2006 bis zum 13. August 2008 zum Vorstand bestellt wurde. Ansprechpartner f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 1) waren ferner der Vorstandvorsitzende Herr E und der Vorstandvorsitzende Herr F. Gegen\u00fcber diesem Personenkreis berichtete der Kl\u00e4ger zu 1) von den Aktivit\u00e4ten und Ergebnissen der Forschungsgruppe. Frau Dr. G war als Leiterin der Gruppe Forschung benannt. In einem \u201eInternal Memo\u201c vom 16. September 2002 (Anlage K 4, und B 5) von Herrn E u.a. an den Kl\u00e4ger zu 1) wird ihre Stellung wie folgt beschrieben:<\/p>\n<p>\u201eI have asked G, Director of Regulatory Affairs, to handle a special task form me which is of great importance to the H Group.<\/p>\n<p>G will coordinate and monitor all aspects of our I business until it can be laid into the hands of a Business Manager, yet to be appointed.<\/p>\n<p>These aspects include matters such as:<\/p>\n<p>(\u2026.)<\/p>\n<p>J Project: indentify risks, progress, timing, cost effectiveness of new methodology vs. solid phase, patent situation of H,(\u2026)\u201d<\/p>\n<p>Im Zuge der Anmeldung der Erfindung nach der Streitanmeldung 1 unterzeichneten die Kl\u00e4ger Anfang des Jahres 2005 die nachfolgend wiedergegebene Erkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Die sp\u00e4tere Unterzeichnung der vorgenannten Erkl\u00e4rung durch den Zeugen E und den Kl\u00e4ger zu 3) liegt in dem Umstand begr\u00fcndet, dass deren Benennung als Erfinder erst sp\u00e4ter erfolgte (vgl. Email vom 29. August 2005, Anlage B 6 e sowie 2. Januar 2006, Anlage B 6c).<\/p>\n<p>Das Dokument, welches das Assignment enthielt, wurde Frau Dr. G durch den Patentanwalt der Beklagten, Herrn Dr. K, mit Schreiben vom 7. Januar 2005 \u00fcbermittelt (Anlage K 8).<\/p>\n<p>Mit Erkl\u00e4rung vom 4. Juni 2007 erkl\u00e4rten die Beklagte und der Zeuge E, dass die Erfindung der drei Streitanmeldungen auf die Beklagte \u00fcbergegangen sei (Anlage B 25). Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 (Anlage K 12) schrieben die Kl\u00e4ger die Beklagte an und wiesen auf die Erfindereigenschaft der Kl\u00e4ger, die streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung und die Frage der Rechtezuordnung hin.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien unstreitig sind der Beklagten Kosten f\u00fcr die Patentanmeldungen und \u2013aufrechterhaltung in H\u00f6he von 192.927,93 Eur entstanden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Auffassung, dass die Erfindungen nach den Streitanmeldungen frei geworden seien, da die Beklagte diese nicht wirksam in Anspruch genommen habe. Entsprechend k\u00f6nnten sie die Umschreibung und die Herausgabe entsprechender Unterlagen und die Feststellung verlangen, dass ein etwaiger Schaden zu ersetzen ist. Im Hinblick auf die nicht mehr begehrte Umschreibung der US-Priorit\u00e4tsanmeldungen und PCT-Anmeldungen liege Unm\u00f6glichkeit vor. Da eine Erfinderstellung des Zeugen E nicht vorliege, komme eine Teilumschreibung der Streitpatente nicht in Betracht. Die Benennung von dem Zeugen E als Erfinder sei erfolgt, da es so \u00fcblich gewesen sei. Der Zeuge L habe an den Erfindungen nicht sch\u00f6pferisch mitgewirkt.<\/p>\n<p>An Kosten f\u00fcr die Patentanmeldung- und aufrechterhaltung, welche im Rahmen der Zug-um-Zug-Verurteilung zu ber\u00fccksichtigen seien, k\u00f6nnten lediglich die Kosten externer Patentanw\u00e4lte sowie Rechnungen der \u00c4mter ber\u00fccksichtigt werden. Die von der Beklagten beanspruchten IAM-Kosten (Intellectual Assets Management) seien nicht zu erstatten, da es sich hierbei um interne Kosten der Patentabteilung des M-Konzerns handeln w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, nachdem die urspr\u00fcngliche Klage im Hinblick auf die Streitanmeldung zu 2) betreffend die Kl\u00e4gerinnen zu 4) und 6), die Streitanmeldung zu 3) betreffend die Kl\u00e4gerin zu 4) mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen wurde und sie die Klage im Hinblick auf die Herausgabe der US-Priorit\u00e4tsanmeldungen 60\/636,XXX und 60\/647,XXX und 60\/XXX,XXX sowie der PCT-Anmeldungen f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die sich der Erledigungserkl\u00e4rung nicht angeschlossen hat, beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>widerklagend beantragt sie,<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Kl\u00e4ger zu 1) bis 6) verpflichtet sind, der Beklagten denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist oder zuk\u00fcnftig entstehen wird, dass die Kl\u00e4ger Rechte aus den unter Ziffer I.1.) der Klage bezeichneten Erfindungen geltend machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Erledigung in Bezug auf die Herausgabe der US-Priorit\u00e4tsanmeldungen nicht erkl\u00e4rt werden k\u00f6nne, da eine solche objektiv unm\u00f6glich war. Die entsprechenden Priorit\u00e4tsanmeldungen h\u00e4tten, was die Kl\u00e4ger nicht bestritten haben, eine Laufzeit von maximal zw\u00f6lf Monaten, so dass die Anmeldungen zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits erloschen waren. Das gelte auch f\u00fcr die PCT-Anmeldungen.<br \/>\nDie Klage sei in Bezug auf die Streitanmeldungen 1 und 3 bereits unzul\u00e4ssig. Auf Grund der als Anlage B 12 vorgelegten Erkl\u00e4rung h\u00e4tten sich die Kl\u00e4ger ihrer Rechte an der Erfindung nach der Streitanmeldung 1 begeben. Das gleiche gelte f\u00fcr die Streitanmeldung 3, da diese mit der Streitanmeldung 1 im Zusammenhang stehe. Im \u00dcbrigen bestehe eine Vindikationslage nicht, da die Kl\u00e4ger mittels der in Anlage B 12 abgegeben Erkl\u00e4rung ihre Rechte an den Erfindungen 1 und 3 auf die Beklagte \u00fcbertragen h\u00e4tten. Sollte dies nicht der Fall sein, h\u00e4tte die Beklagte die Erfindungen jedenfalls konkludent in Anspruch genommen. Im \u00dcbrigen l\u00e4ge jedenfalls eine rechtsgesch\u00e4ftliche \u00dcbertragung zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt vor. Das Verhalten des Kl\u00e4gers zu 1) habe auch gezeigt, dass dieser die Erfindung nicht als \u201eseine\u201c, sondern als der Beklagten zugeh\u00f6rig ansehe, so dass es nunmehr rechtsmissbr\u00e4uchlich sei, wenn diese herausverlangt w\u00fcrden. Dem Kl\u00e4ger zu 1) sei nicht lediglich eine wissenschaftliche T\u00e4tigkeit im Hinblick auf die Forschung im Bereich der Synthese von Inucleotiden zugekommen. Zu seinem Aufgabenbereich habe auch die Aufgabe geh\u00f6rt, die aus dem Forschungsprojekt gewonnenen Entwicklungen einer Patentierung zugunsten der Beklagten zuzuf\u00fchren und den diesbez\u00fcglichen Patentbestand zu betreuen. So sei der Kl\u00e4ger zu 1) von Anfang an in strategische Beratungen zur Entwicklung des Patentportfolios der Beklagten eingebunden gewesen. Dies zeige sich insbesondere an dem als Anlagenkonvolut B 6 sowie den Anlagen B 7 bis B 11 vorgelegten Schriftverkehr.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger seien auch die IAM-Kosten im Rahmen des Zur\u00fcckbehaltungsrechtes zu erstatten, da es sich bei diesen Kosten um solche handle, die entstanden seien, als die Beklagte die Patentabteilung des M-Konzern wie einen externen Dienstleister in Anspruch genommen habe. Die IAM-Abteilung habe gegen\u00fcber der Beklagten die betreffenden Beratungsleistungen in Bezug auf die Anmeldung der Streiterfindung (Anlage B 37, B 49) abgerechnet.<\/p>\n<p>Die Widerklage sei begr\u00fcndet, da sich die Kl\u00e4ger entsprechend der in Anlage B 12 abgegebenen Erkl\u00e4rung zur Unterlassung eines Verhaltens verpflichtet h\u00e4tten, das mit der \u00dcbertragung der Rechte an diesen Erfindungen auf die Beklagte nicht in Einklang stehe. Die Verpflichtung umfasse, neben dem Ausschluss einer klageweisen Geltendmachung von Rechten an dieser Erfindung, auch jegliche weitere Handlung, mittels derer sich die Kl\u00e4ger einer Inhaberschaft an der Erfindung oder aus ihr abgeleiteten Rechten ber\u00fchmen sowie sonstige Handlungen, die dem Ergebnis der \u00dcbertragung zuwider laufen. Indem die Kl\u00e4ger nunmehr auch au\u00dferprozessual Rechte an den Erfindungen geltend machen, hieraus Forderungen gegen die Beklagte ableiten w\u00fcrden, seien sie der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 280 Abs. 1 BGB f\u00fcr den daraus entstandenen und zuk\u00fcnftig entstehenden Schaden ersatzpflichtig. F\u00fcr die in der Streitanmeldung 2 gesch\u00fctzte Erfindung gelte dies auf Grund ihrer arbeitsvertraglichen Treupflicht. Zu den kausal verursachten Sch\u00e4den w\u00fcrden interne wie externe Kosten der vor- und au\u00dferprozessualen Auseinandersetzung \u00fcber die Inhaberschaft an den Erfindungen ebenso geh\u00f6ren wie Kosten, die durch die Weigerung der Kl\u00e4ger entstanden seien, gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Patent\u00e4mtern die notwendigen Erkl\u00e4rungen in Beug auf die Streiterfindungen abzugeben sowie Sch\u00e4den im Zusammenhang mit der Verz\u00f6gerung der jeweiligen Patenterteilungen und Wertminderungen der Patentanmeldungen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Die Klage sei nicht wegen der in Anlage B 12 abgegebenen Erkl\u00e4rung unzul\u00e4ssig. Hierbei habe es sich lediglich um eine Formalerkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem US-amerikanischen Patentamt gehandelt. Eine \u00dcbertragung etwaiger Rechte bzw. ein Verzicht auf eine rechtliche Geltendmachung sei damit nicht verbunden gewesen. Das Dokument sei den Kl\u00e4gern seitens des Patentanwaltes der Beklagten (Herrn Dr. K) zur Verf\u00fcgung gestellt worden ohne den Hinweis, dass es sich hierbei um eine Verf\u00fcgung \u00fcber die Rechte handeln sollte. Mit diesem Verst\u00e4ndnis eines Formalaktes habe der Kl\u00e4ger zu 1) das Formular auch an die \u00fcbrigen Kl\u00e4ger weitergeleitet, von welchen \u2013 unstreitig &#8211; drei der englischen Sprache nicht m\u00e4chtig seien, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Dass es sich lediglich um eine Formalerkl\u00e4rung handle ergebe sich auch aufgrund des Umstandes, dass eine \u00e4hnliche Erkl\u00e4rung im August 2005 f\u00fcr die Anmeldung eines US-Patentes Nummer 10\/522,XXX (Anlage B 52) abgegeben worden sei.<br \/>\nAuch bestehe eine Vindikationslage, da die Diensterfindung der Kl\u00e4ger frei geworden sei, da weder eine Inanspruchnahme noch eine sonstige \u00dcbertragung der Erfindung auf die Beklagten stattgefunden habe. Ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten auf Seiten des Kl\u00e4gers zu 1) bestehe nicht, da er keine Verpflichtung gehabt habe auf die Inanspruchnahme der Erfindungen durch die Beklagte hinzuwirken. Dieser seien die ma\u00dfgeblichen Tatsachen durch die zust\u00e4ndigen Personen, wie Frau Dr. G, bekannt gewesen.<br \/>\nDer widerklagend geltend gemachte Schadensersatzfeststellungsanspruch bestehe nicht, da eine vertragliche Pflichtverletzung nicht vorliege. Die Kl\u00e4ger w\u00fcrden ihre berechtigten Interessen wahrnehmen.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df der Beweisbeschl\u00fcsse vom 8. Oktober 2009 (Bl. 220 GA) und 25. August 2010 (Bl. 312 GA) durch Vernehmung der Zeugen E und L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Beweisaufnahme vom 17. Dezember 2009 (Bl. 228 ff. GA) und 21. Oktober 2010 (Bl. 318 ff. GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet, so dass die klageweise geltend gemachten Anspr\u00fcche im Wege einer Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Zahlung der Kosten der Patentanmeldung und -aufrechthaltung zuzusprechen waren. Die Widerklage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage zul\u00e4ssig. Das von den Kl\u00e4gern im Januar unterzeichnete \u201eassignment\u201c (Anlage B 12), welches im Tatbestand wiedergegeben wurde, steht einer Klageerhebung nicht entgegen. Ungeachtet dessen, dass die Erkl\u00e4rung nicht alle drei Schutzrechte betrifft, sondern lediglich die der Streitanmeldung 1 zugrundeliegende US-amerikanische Priorit\u00e4tsanmeldung US-A 60\/636 XXX, angemeldet am 15. Dezember 2004, ist die Erkl\u00e4rung nicht als Prozesserkl\u00e4rung in dem Sinne zu verstehen, dass die Kl\u00e4ger auf die klageweise Geltendmachung etwaiger Rechte an der Erfindung verzichten, so dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob auch die weiteren Erfindungen von der Vereinbarung umfasst sind, nicht ankommt. Soweit die Beklagte meint, dass in der Verpflichtung, keine Handlungen vorzunehmen, die der \u00dcbertragung der Erfindungsrechte zuwider l\u00e4uft, die Verpflichtung beinhaltet sei, die Erfindung nicht klageweise herauszuverlangen, kann dem nicht gefolgt werden. So hei\u00dft es zwar im letzten Absatz auf Seite 1 der Anlage B 12:<\/p>\n<p>\u201cUpon said consideration we do hereby covenant und agree with said Assignee, its successors and assigns, that we will not execute in writing or do any act whatsoever conflicting with these presents, \u2026..\u201d<\/p>\n<p>\u201eMit Erhalt der Gegenleistung sichern wir hiermit zu und vereinbaren mit dem Abtretungsempf\u00e4nger, seinen Rechtsnachfolgern und Zessionaren, dass wir keine schriftlichen Erkl\u00e4rungen abgeben oder sonstige Handlungen vornehmen werden, die mit der vorliegenden Urkunde nicht im Einklang stehen, \u2026\u2026\u201c<\/p>\n<p>Die Erkl\u00e4rung kann indes nicht dahingehend verstanden werden, dass zwischen den Parteien eine Prozessvereinbarung getroffen werden sollte, die die Klagbarkeit des geltend gemachten Anspruchs ausschlie\u00dft. Es ist nicht zu erkennen, dass die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung eine Willenserkl\u00e4rung mit diesem Umfang abgegeben haben. Voraussetzung hierf\u00fcr w\u00e4re, dass sich die Parteien bei Abgabe der Erkl\u00e4rung zumindest ansatzweise Gedanken \u00fcber die Tragweite einer solchen Erkl\u00e4rung gemacht haben und insbesondere die Kl\u00e4ger hier\u00fcber auch aufgekl\u00e4rt wurden, was von der Beklagten selbst nicht vorgetragen wurde. Zwar soll den Kl\u00e4gern, wie die Beklagte vorgetragen hat, eine Woche Zeit f\u00fcr die Abgabe der Unterschrift gegeben worden sein. Dass jedoch ein Bewusstsein bei allen Kl\u00e4gern vorhanden war, dass sie sich mit einer solchen Erkl\u00e4rung ihrer Rechte an der der Streitanmeldung 1 zugrundeliegenden Erfindung begeben, ist nicht zu erkennen. Die Beklagte hat zwar bestritten, dass bei den Kl\u00e4gern keine Kenntnis vorhanden gewesen sein soll. Ein einfaches Bestreiten ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht zul\u00e4ssig, da es der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten obliegt, die Tatsachen vorzutragen, welche zu dem Ergebnis f\u00fchren k\u00f6nnten, dass die Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich eine Erkl\u00e4rung des von der Beklagten vorgetragenen Inhalts abgegeben haben.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Vorliegen einer Formalerkl\u00e4rung ohne einen rechtsgesch\u00e4ftlichen Willen des Inhalts, sich der Erfindungen und der hieraus resultierenden Rechte zu begeben, spricht insbesondere die Vereinbarung eines nur symbolischen Gegenwertes in H\u00f6he von 1 US-Dollar. Auch haben die Kl\u00e4ger unwidersprochen vorgetragen, dass drei Erfinder der englischen Sprache nicht m\u00e4chtig sind und damit den Inhalt einer von der Beklagten behaupteten Prozessvereinbarung nicht verstehen konnten. F\u00fcr das Vorliegen lediglich einer Formalerkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem US-amerikanischen Patentamt spricht des weiteren das von der Beklagten als Anlage B 52 vorgelegte \u201eassignment\u201c, welches eine US-Anmeldung 10\/522,XXX mit dem Titel \u201eMethod for preparing InucleoF\u201c betrifft, an welcher u.a. die Kl\u00e4ger zu 1) und 2) beteiligt waren und welches im August 2005 unterzeichnet wurde. Hierbei handelt es sich zwar nicht um eine dem Wortlaut identische Erkl\u00e4rung. Auch hier erkl\u00e4ren die Erfinder aber, f\u00fcr einen Betrag von 1 US-Dollar die Erfindung an die Beklagte, das D und die University of E zu verkaufen. Der auch hier f\u00fcr den lediglich symbolischen Betrag von 1 US-Dollar erkl\u00e4rte Verkauf der Erfindungen an die genannten Unternehmen l\u00e4sst daher den Schluss zu, dass eine solche Erkl\u00e4rung standardgem\u00e4\u00df vor dem US-Patentamt abzugeben ist, wenn, wie die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, der \u201eassignee\u201c, d.h. der Abtretungsempf\u00e4nger, als Patentinhaber eingetragen werden soll, was vorliegend der Fall sein sollte. Hierf\u00fcr sprechen im \u00dcbrigen auch die von dem Patentanwalt der Beklagten Herrn Dr. K an Frau Dr. G mit Schreiben vom 7. Juli 2005 (Anlage K 6) dieses \u201eassignment\u201c betreffenden Ausf\u00fchrungen, welche wie folgt lauten:<\/p>\n<p>\u201e(\u2026) Weiterhin hat der Kollege uns mitgeteilt, dass das US-Patentamt eine sogenannte \u201eNotification of Missing Requirements Under 35 U.S.C. \u00a7 371 in the United States Designated\/Elected Office (DO\/EO\/US)\u201c erlassen hat, da die Anmeldung ohne Formalpapiere beim US-Patentamt eingereicht worden sind.<\/p>\n<p>(\u2026)<\/p>\n<p>Wir bitten Sie, die beigef\u00fcgten Formalpapiere (Declaration for Patent Application, Assignment und Power of Attorney) zu unterzeichnen bzw. unterzeichnen zu lassen und an uns zur\u00fcckzuschicken, damit wir diese unverz\u00fcglich an den US-Kollegen weiterleiten k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Herr Dr. K, der f\u00fcr die u.a. US-amerikanische Patentanmeldung zust\u00e4ndiger Patentanwalt, bezeichnet das \u201eassignment\u201c gem\u00e4\u00df Anlage B 52 mithin als Formalpapier, welches f\u00fcr die Patentanmeldung in den USA offensichtlich vorgeschrieben ist.<br \/>\nVon dem Vorliegen einer Formalerkl\u00e4rung, welche lediglich der Vorlage vor dem US-amerikanischen Patentamt dient, nicht jedoch einer \u00dcbertragung der Erfindung der Streitanmeldung 1 auf die Beklagte, gingen die Patentanw\u00e4lte der Beklagten auch im weiteren Schriftverkehr nach Unterzeichnung des \u201eassignments\u201c im Januar 2005 aus, wenn mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass eine Inanspruchnahme der Erfindungen durch die Beklagte noch notwendig ist. So hei\u00dft es im letzten Satz des Schreibens vom 30. August 2005 (Anlage B 10) betreffend die Erfindung nach der Streitanmeldung 1:<\/p>\n<p>\u201eBitte denken Sie an eine rechtzeitige Inanspruchnahme der Erfindung\u201c.<\/p>\n<p>In den Schreiben vom 9. M\u00e4rz 2005 und 30. M\u00e4rz 2005 (Anlagen B 7 und B 8) wird ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass noch gekl\u00e4rt werden m\u00fcsse, wie \u201edas Recht zur Anmeldung von den Erfindern auf die Anmelderin \u00fcbergegangen ist\u201c. Es hei\u00dft dann weiter (vgl. Anlage B 7 Seite 2 Absatz 1):<\/p>\n<p>\u201eDas Recht geht dann durch eine Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung \u00fcber, d.h. H AG muss gegen\u00fcber den Arbeitnehmern erkl\u00e4ren, dass die Erfindung in Anspruch genommen wird. Die Frist endet hierzu vier Monate nach einer schriftlichen Erfindungsmeldung der Erfindung. Ist eine solche nicht erfolgt, sollte die Inanspruchnahme zumindest innerhalb von vier Monaten nach dem Anmeldetag erfolgen.\u201c<\/p>\n<p>Das Schreiben betraf zwar die Anmeldung der Erfindung, welche der Streitanmeldung 3 zugrunde liegt. Diese Ausf\u00fchrungen gelten jedoch auch f\u00fcr die Erfindung der Streitanmeldung 1, wenn man der Ansicht der Beklagten folgt, dass die beiden Erfindungen im Zusammenhang stehen, die Streitanmeldung 3 daher von dem \u201eassignment\u201c mit umfasst ist. Aus dem Schreiben wird deutlich, dass Herr Dr. K die Abgabe einer entsprechenden Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung als notwendig erachtete. Einer solchen Erkl\u00e4rung bed\u00fcrfte es nicht, wenn mit dem \u201eassignment\u201c auch eine \u00dcbertragung der Rechte an den Erfindungen erfolgen sollte. Denn bei einer einvernehmlichen \u00dcbertragung der Schutzrechte auf die Beklagte w\u00e4re eine Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung nicht mehr erforderlich gewesen. Zwar mag Herrn Dr. K als \u201eNichtjurist\u201c der Bedeutungsgehalt des \u201eassignments\u201c, wie von den Beklagten vorgetragen, nicht bekannt gewesen sein. Wenn jedoch der von der Beklagten vertretene Umfang der Erkl\u00e4rung einem mit der Ausarbeitung und weltweiten Anmeldung von Patenten vertrauten Patentanwalt nicht bewusst ist, ist nicht erkl\u00e4rlich, wie dies den Kl\u00e4gern als Wissenschaftlern bzw. wissenschaftlichen Mitarbeitern bewusst sein soll.<\/p>\n<p>Es ist im \u00dcbrigen nicht zu erkennen und von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden, zu welchem Zeitpunkt vor Unterzeichnung der Erkl\u00e4rung durch die Kl\u00e4ger eine \u00dcbertragung der Streitanmeldung 1 auf die Beklagte stattgefunden haben soll. Denn in Absatz 3 des assignments hei\u00dft es wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eNOW, THEREFORE, for and in consideration of One Dollar ($1.00) and other good and valuable consideration to us in hand paid by said Assignee, the receipt of which is hereby acknowledged, we have sold, assigned and transferred,\u2026.\u201d.<\/p>\n<p>Durch die Aussage \u201ewe have sold, assigned and transferred\u2026\u201c, was in deutscher \u00dcbersetzung bedeutet, \u201ewir haben verkauft, abgetreten und \u00fcbertragen\u201c, wird deutlich gemacht, dass in der Vergangenheit eine entsprechende rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rung abgegeben worden sein soll. Wenn die Beklagte sich daher auf den wortlautgem\u00e4\u00dfen Inhalt des \u201eassignments\u201c berufen will, muss sie sich auch entgegen halten lassen, dass weder vorgetragen noch zu erkennen ist, zu welchem Zeitpunkt die rechtsgesch\u00e4ftlichen Vorg\u00e4nge vor Abgabe der Erkl\u00e4rung stattgefunden haben sollen.<\/p>\n<p>Auf Grund der genannten Umst\u00e4nde ist nicht davon auszugehen, dass zwischen den Parteien eine Prozessvereinbarung getroffen wurde, die die Zul\u00e4ssigkeit der Klage ausschlie\u00dft. Hierf\u00fcr spricht im \u00dcbrigen auch, dass sich die Beklagte im vorgerichtlichen Schriftverkehr hierauf nicht berufen hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gern geltend gemachte Anspruch auf Umschreibung der die Streitpatente 1 bis 3 betreffenden nationalen\/regionalen Anmeldungen sowie die entsprechenden europ\u00e4ischen Patente beruht auf \u00a7\u00a7 413, 412, 403 BGB. \u00a7 8 PatG ist insoweit nicht von Relevanz, da dieser eine materielle \u00dcbertragung von Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen beinhaltet, vorliegend bedarf es jedoch einer materiellen \u00dcbertragung nicht, da die Kl\u00e4ger bereits materiell berechtigt sind. Denn eine wirksame \u00dcbertragung der Streitpatente 1 bis 3 auf die Beklagte ist nicht erfolgt, so dass die Diensterfindungen der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG frei geworden sind. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger haben die den Streitanmeldungen 1 bis 3 zugrundeliegenden Erfindungen nicht in dem \u201eassignment\u201c gem\u00e4\u00df Anlage B 12 \u00fcbertragen. Es handelt sich hierbei lediglich eine formelle Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der US-amerikanischen Patentbeh\u00f6rde, nicht jedoch um eine rechtsgesch\u00e4ftliche \u00dcbertragung der Rechte an und aus den Erfindungen. Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I. verwiesen werden.<\/p>\n<p>2. a)<br \/>\nAuch im \u00dcbrigen kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte eine dem \u00a7 6 ArbEG entsprechende Inanspruchnahme erkl\u00e4rt hat. Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG wird eine Diensterfindung frei, wenn der Arbeitgeber sie nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung (\u00a7 5 Abs. 1 und 3 ArbEG) oder im Falle des \u00a7 7 Abs. 2 ArbEG innerhalb von zwei Monaten nach dem Verlangen des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt. Nach \u00a7 6 Abs. 2 ArbEG erfolgt die Inanspruchnahme durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer. Die Erkl\u00e4rung soll sobald wie m\u00f6glich abgegeben werden; sie ist sp\u00e4testens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung (\u00a7 5 Abs. 2 und 3) abzugeben.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien unstreitig wurde eine Erfindungsmeldung im Sinne des \u00a7 5 Abs. 2 und 3 ArbEG nicht abgegeben. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes D\u00fcsseldorf, welche vom Bundesgerichtshof best\u00e4tigt wurde (Mitt. 2006, 363 \u2013 Haftetikett), wird in den F\u00e4llen, in welchen eine schriftliche Erfindungsmeldung nicht vorliegt, die Inanspruchnahmefrist mit der Einreichung der priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden Patentanmeldung regelm\u00e4\u00dfig in Gang gesetzt. Diese sind daher im vorliegenden Fall am 15. Dezember 2004 (Anlage K 1), 28. Januar 2005 (Anlage K 2) und 4. M\u00e4rz 2005 (Anlage K 3) in Gang gesetzt worden. Eine schriftliche Inanspruchnahme durch die Beklagte ist hingegen innerhalb von vier Monaten nicht erfolgt. Das ArbEG sieht in \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 jedoch zwingend eine schriftliche Inanspruchnahme vor und die Schriftform wird auch nicht dadurch gewahrt, dass die Erfindung zum Patent angemeldet und der Arbeitnehmer als Erfinder benannt wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, MItt. 2004, 418, 421 \u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung; BGH Mitt. 2006, 363 &#8211; Haftetikett). Denn mit der Anmeldung der Erfindung erf\u00fcllt der Arbeitgeber nur seine Pflicht aus \u00a7 13 Abs. 1 ArbEG. Das ist von der Frage der Inanspruchnahme unabh\u00e4ngig. Die Erfinderbenennung ist nur eine pflichtgem\u00e4\u00dfe Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Patentamt. Zwar kann auf die Schriftform verzichtet werden (vgl. BGH GRUR 1963, 135 \u2013 Cromegal). Insoweit wird jedoch ein einvernehmlicher Verzicht auf die Schriftform gefordert. Dass ein solcher einvernehmlicher Verzicht getroffen wurde, tr\u00e4gt auch die Beklagte nicht vor. Auch wird diskutiert, ob an die Erkl\u00e4rungen verschieden strenge Anforderungen gestellt werden k\u00f6nnen, wenn die Erfindungsmeldung nicht schriftlich erfolgt ist, was als zul\u00e4ssig angesehen wird, und auch eine schriftliche Inanspruchnahme nicht erfolgt ist. Die Schiedsstelle hat wiederholt angenommen, dass sich weder der Arbeitnehmer auf das Fehlen der Schriftform der Inanspruchnahme berufen kann, wenn er selbst nicht schriftlich gemeldet hat, noch der Arbeitgeber auf das Fehlen einer schriftlichen Meldung, wenn er selbst nicht schriftlich in Anspruch genommen hat (vgl. Nachweise bei Reimer\/Schade\/Schippel \u2013 Rother, ArbEG 8. Aufl. \u00a7 6 Rdnr. 17). Die Rechtsprechung bleibt demgegen\u00fcber konsequent und verlangt eine schriftliche Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung auch dann, wenn eine schriftliche Erfindungsmeldung vom Arbeitnehmer nicht vorgelegt wurde (vgl. OLG D\u00fcsseldorf a.a.O. \u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung; BGH, a.a.O. \u2013 Haftetikett).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Erfindungen wurden durch die Beklagte auch nicht durch schl\u00fcssige Handlung in dem Zeitraum von vier Monaten nach den Priorit\u00e4tsanmeldungen in Anspruch genommen, d.h. 15. Dezember 2004, 28. Januar 2005 und 4. M\u00e4rz 2005. Eine Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung als einseitige Handlung kann grunds\u00e4tzlich nicht durch einseitiges schl\u00fcssiges Handeln des Arbeitgebers erfolgen, und zwar auch nicht durch Handeln innerhalb der Inanspruchnahmefrist. Dementsprechend ist in der Aufnahme von Benutzungshandlungen durch den Arbeitgeber keine schl\u00fcssige Inanspruchnahme zu sehen, und zwar gleichg\u00fcltig, ob damit die Entscheidung zugunsten oder zu Lasten des Arbeitsnehmers ausfiel. Solche tats\u00e4chlichen Benutzungshandlungen ergeben sich aus dem Betriebsablauf mehr oder weniger zwangsl\u00e4ufig; es handelt sich hierbei um einen tats\u00e4chlichen Vorgang, w\u00e4hrend die Inanspruchnahme eine Willenserkl\u00e4rung voraussetzt (vgl. Bartenbach\/Volz, \u00a7 6 Rdnr. 35). Das gleiche gilt f\u00fcr Schutzrechtsanmeldungen im Inland sowie die schriftliche Ank\u00fcndigung des Arbeitgebers, die Diensterfindung zum Schutzrecht anmelden zu wollen. Ebenso wenig reichen Informationen an den Arbeitnehmer \u00fcber das Schutzrechtserteilungsverfahren aus. Bei diesen Sachverhalten m\u00fcssen regelm\u00e4\u00dfig weitere Tatbest\u00e4nde hinzutreten, aus denen der Arbeitnehmer einen entsprechenden Inanspruchnahmewillen des Arbeitgebers erkennen kann. Hierzugeh\u00f6ren etwa die parallele Aufnahme von Verg\u00fctungsverhandlungen, eindeutige Erkl\u00e4rungen \u00fcber die Zuordnung der Erfindung zum Unternehmen oder auch die Hinzuziehung des Arbeitnehmers zu Lizenzvertragsverhandlungen. Nur durch das Abstellen auf derartige zus\u00e4tzliche Umst\u00e4nde wird verhindert, dass einerseits der Erfinder \u00fcber die Inanspruchnahme und den daran ankn\u00fcpfenden Verg\u00fctungsanspruch im Unklaren bleibt und andererseits der Arbeitgeber in eine Verg\u00fctung hineinrutscht.<\/p>\n<p>Solche zus\u00e4tzlichen Tatbest\u00e4nde innerhalb der viermonatigen Frist, welche auf einen Inanspruchnahmewillen der Beklagten schlie\u00dfen lassen k\u00f6nnten, vermag die Kammer hingegen nicht festzustellen. Die insoweit von der Beklagten angef\u00fchrte Anlage B14 ist nicht behelflich, da sie vom 28. September 2004 stammt, also einem Zeitpunkt vor Anmeldung der Priorit\u00e4tsdokumente. Dies gilt auch f\u00fcr das als Anlage B 15 \u00fcberreichte Protokoll der Vorstandssitzung vom 23. M\u00e4rz 2005 (Anlage B 15). Denn bei solchen Informationen, wie sie in dem Protokoll wiedergegeben werden, handelt es sich um normale Betriebsinformationen, denen ein eindeutiger Inanspruchnahmewille nicht entnommen werden kann. Im \u00dcbrigen kann den Aussagen in dem Protokoll \u00fcber drei neue Patentantr\u00e4ge (\u201eDiese Arbeiten haben bereits zu drei neuen Patentantr\u00e4gen gef\u00fchrt, die k\u00fcrzlich eingereicht worden sind\u201c.) keine eindeutige Zuordnung zur Beklagten entnommen werden. Auch die weiteren von der Beklagten in diesem Zusammenhang aufgef\u00fchrten \u00c4u\u00dferungen der Beklagten f\u00fchren zu keinem anderen Ergebnis. Die als Anlage B 16 vorgelegte Einladung zur Konferenz F 2006, welche nach Ablauf der Inanspruchnahmefrist erstellt wurde, gibt keinen Bezug auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen und erfolgte nur in der \u00d6ffentlichkeit. Das gilt auch f\u00fcr die als Anlagenkonvolut B 17 vorgelegte Pr\u00e4sentation anl\u00e4sslich der Konferenz F im Mai 2006, welche nach Fristablauf erfolgte. Ungeachtet dessen, dass es sich um \u00c4u\u00dferungen in der \u00d6ffentlichkeit handelte, ist eine Verbindung zu den streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen weder zu erkennen noch vorgetragen. Auf Seite 7 Bild 13 ist zwar von \u201epatentes\u201c die Rede. Auf den folgenden Seiten werden dann einzelne Reaktionsschritte beschrieben. Ob es sich hierbei um solche handelt, welche Gegenstand der Erfindungen sind, ist nicht ersichtlich. Die Kl\u00e4gern haben unwidersprochen vorgetragen, dass sich der Vortrag mit der Erfindung WO 2004\/013XXX &#8211; Method for preparing Inucleodides aus dem ersten SI-Projekt besch\u00e4ftigt, w\u00e4hrend die Erfindung nach den Streitpatenten das SI II-Projekt betreffen. Der Verweis auf weitere \u00c4u\u00dferungen der Beklagten nach dem Anlagenkonvolut B 18 bleibt ohne Erfolg. Zwar mag hier am 10. Mai 2006 im Verh\u00e4ltnis zu den Streitpatenten von \u201eOur patentes\u201c die Rede sei. Ein eindeutiger gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern erkl\u00e4rter Inanspruchnahmewille l\u00e4sst sich dem jedoch nicht entnehmen, da es sich hierbei um f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit\/Kunden gedachte \u00c4u\u00dferungen handelt. Das gleiche gilt auch f\u00fcr ihr Vorbringen zu einer m\u00f6glichen Kenntnis und Billigung des Kl\u00e4gers zu 1) von ihrem Inanspruchnahmewillen. Die in diesem Zusammenhang geschilderte Handlung, n\u00e4mlich die Beauftragung mit der Erstellung der Patente erfolgte im Jahre 2006 (Anlage B 19, 29. April 2006). Eine schl\u00fcssige Inanspruchnahme innerhalb der Inanspruchnahmefrist liegt daher nicht vor.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus vermag die Kammer auch eine ausdr\u00fcckliche oder konkludente Vereinbarung \u00fcber die \u00dcberleitung der Erfindungen auf die Beklagte nicht festzustellen. Eine ausdr\u00fcckliche oder konkludent getroffene \u2013 formlos g\u00fcltige \u2013 Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer \u00fcber die einverst\u00e4ndliche \u00dcberleitung einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber ist grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich. An das Vorliegen von Umst\u00e4nden, die den einvernehmlichen \u00dcbergang ohne wirksame Inanspruchnahme nahelegen, m\u00fcssen strenge Anforderungen gestellt werden. In einer stillschweigenden Hinnahme bzw. in einem tats\u00e4chlichen Verhalten des Arbeitnehmers liegt nur dann eine schl\u00fcssige Erkl\u00e4rung, wenn hieraus nach Treu und Glauben der Schluss gezogen werden kann, dass der Arbeitnehmer auf Grund eines bestimmten rechtsgesch\u00e4ftlichen Willens gehandelt hat (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Entsch. 2000, 25. 30 \u2013 Rei\u00dfverschluss und 2000, 32, 38 \u2013 M\u00fcllbeh\u00e4ltergreifvorrichtung). Aus dem gesamten Sachverhalt muss sich nach au\u00dfen erkennbar unzweideutig ergeben, dass der Arbeitnehmer seine Erfindung dem Arbeitgeber \u00fcbertragen und Letzterer die Erfindung \u00fcbernehmen will. Der durch die \u00dcbertragung bewirkte Rechtsverlust setzt regelm\u00e4\u00dfig die Kenntnis dieses Rechts voraus.<\/p>\n<p>So wurde ein schl\u00fcssiges, auf Vollrechts\u00fcbertragung gerichtetes Verhalten des Arbeitnehmers im Einzelfall angenommen, wenn er eine Schutzrechtsanmeldung auf den Namen seines Arbeitsgebers aktiv, selbst\u00e4ndig oder gar in eigener Verantwortung \u00fcber eine Mitwirkungshandlung im Sinne des \u00a7 15 Abs. 1 ArbEG hinaus betreibt, intensiv als gleichzeitiger Patentsachbearbeiter bzw. als Verantwortlicher f\u00fcr Patentangelegenheiten an dem Schutzrechtserteilungsverfahren f\u00fcr den Arbeitgeber ohne Geltendmachung eigener Rechte t\u00e4tig geworden ist oder sich in die Handhabung seines Arbeitgebers, ausgehend davon, dass diesem die Erfindung zustehen soll, widerspruchslos gef\u00fcgt hat (Bartenbach\/Volz, \u00a7 6 Rdnr. 63 m.w.N.). F\u00fcr die Umst\u00e4nde, die eine konkludente \u00dcberleitung begr\u00fcnden, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig.<\/p>\n<p>Der vorstehend geschilderte Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. So hat der Kl\u00e4ger zu 1), welcher nach der Behauptung der Beklagten auch stellvertretend f\u00fcr die weiteren Kl\u00e4ger gehandelt haben soll, also auch eine entsprechende rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rung abgegeben haben soll, unstreitig intensiv mit den f\u00fcr die Patentanmeldung zust\u00e4ndigen Patentanw\u00e4lten der Beklagten zusammengearbeitet. Der von den Parteien vorgelegte Schriftverkehr zeigt jedoch, dass die Rolle des Kl\u00e4gers zu 1) sich vornehmlich auf eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Erfindung beschr\u00e4nkte, wie dies auf Grund seiner Rolle als Projektleiter Inukleotidsynthese B (vgl. Arbeitsplatzbeschreibung Anlage B 1) naheliegt. Der Kl\u00e4ger zu 1) war mit den wissenschaftlichen Hintergr\u00fcnden der Erfindungen bestens vertraut und konnte daher den sachbearbeitenden Patentanw\u00e4lten die Erfindungen betreffende Ausk\u00fcnfte geben. Dass dem Kl\u00e4ger zu 1) auch eine rechtliche Beauftragung im Rahmen der Schutzrechtsanmeldungen zukam, ist nicht zu erkennen. Hierf\u00fcr spricht zun\u00e4chst die bereits genannte Arbeitsplatzbeschreibung nach Anlage B 1. Dort ist von einer Betreuung von Patentangelegenheiten \u00fcber eine wissenschaftliche Unterst\u00fctzung bzw. Mitwirkungshandlung im Sinne des \u00a7 15 Abs. 1 ArbEG hinaus nicht die Rede. Es hei\u00dft dort (letzter Absatz Seite 1):<\/p>\n<p>\u201eder Stelleninhaber ist f\u00fcr die wissenschaftliche Projektleitung des Teilprojektes Inukleotidsynthese zust\u00e4ndig. \u201e<\/p>\n<p>Auch das \u201eInternal Memo\u201c vom 16. September 2002 (Anlage K 4) zeigt, dass nicht der Kl\u00e4ger zu 1), sondern Frau Dr. G f\u00fcr das \u201eProject: \u2026\u2026.patent situation of H\u2026\u201c zust\u00e4ndig war. Entsprechend wurde diese auch in dem vorliegend ma\u00dfgeblichen Schriftverkehr betreffend die Abgabe der Inanspruchnahmeerkl\u00e4rungen (Anlagen B 7 und B 8), also einem rechtlichen Aspekt der Schutzrechtsanmeldungen, in \u201ecc)\u201c gesetzt. Auch der weitere von den Parteien vorgelegte Schriftverkehr zeigt, dass der Kl\u00e4ger zu 1) vornehmlich mit der wissenschaftlichen Betreuung der Schutzrechtsanmeldungen befasst war, nicht hingegen einer ma\u00dfgeblichen rechtlichen (vgl. nur Anlagenkonvolut B 6). Zwar zeigen die Anlagen B 6 g bis 6 i) \u00fcber \u00a7 15 Abs. 1 ArbEG hinausgehend, dass der Kl\u00e4ger zu 1) ma\u00dfgeblicher Ansprechpartner f\u00fcr die zust\u00e4ndigen Patentanw\u00e4lte war. So wurde der Kl\u00e4ger zu 1) insbesondere damit betraut, Vollmachten der Erfinder einzuholen und Erkl\u00e4rungen abzugeben, welche Priorit\u00e4tsanmeldungen aufrechterhalten werden sollen. Diese Erkl\u00e4rungen betrafen jedoch lediglich reine Aspekte der Schutzrechtsanmeldung bzw. -weiterverfolgung und nicht arbeitnehmererfinderrechtliche. In genau diesem Fall wurde die zust\u00e4ndige Bearbeiterin Frau Dr. G in \u201ecc)\u201c gesetzt, d.h. diese erhielt eine Abschrift der Schreiben vom 9. und 30. M\u00e4rz 2005 (Anlagen B 7 und B 8) und es ist vorliegend davon auszugehen, dass diese die Schreiben auch erhielt. Jedenfalls wurde von der Beklagten anderweitiges nicht behauptet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger zu 1) war damit weder durch eine arbeitsvertragliche noch durch eine faktische Erteilung damit betraut, die arbeitsnehmerrechtlichen Belange der Beklagten im Rahmen der Schutzrechtsanmeldungen wahrzunehmen. Ihm oblag lediglich die wissenschaftliche Betreuung, da er auch als Leiter der Projektgruppe mit dem Gegenstand der Erfindungen bestens vertraut war. Eine \u00fcber den \u00a7 15 Abs. 1 ArbEG im Rahmen der Schutzrechtsanmeldungen hinausgehende Aufgabenwahrnehmung liegt daher nicht vor, so dass der obige Sachverhalt nicht auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragen werden kann. Die Nichtgeltendmachung seiner Rechte und stellvertretend der Rechte der weiteren Erfinder kann daher nicht als schl\u00fcssige Rechts\u00fcbertragung angesehen werden. Auch ansonsten sind keine weiteren Anhaltspunkte zu erkennen, wonach die Kl\u00e4ger in Kenntnis des Rechtsverlustes eine konkludente \u00dcbertragung vorgenommen haben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\na)<br \/>\nDem Herausgabeverlangen der Kl\u00e4ger steht auch nicht der Einwand der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung entgegen. Die Beklagte macht insoweit geltend, dass sich die Kl\u00e4ger widerspr\u00fcchlich verhalten h\u00e4tten und der Kl\u00e4ger zu 1) eine rechtzeitige Inanspruchnahme durch die Beklagte verhindert habe, indem der Kl\u00e4ger die Information des Erfordernisses einer rechtzeitigen Inanspruchnahme nicht weitergeleitet habe.<\/p>\n<p>Zuzustimmen ist der Beklagten, dass dem geschilderten Verhalten der Kl\u00e4ger, insbesondere des Kl\u00e4gers zu 1) nicht ausdr\u00fccklich entnommen werden kann, dass ihnen als Erfinder und nicht der Beklagten die Erfindungen zustehen sollten. So hat der Kl\u00e4ger zu 1) die Erfindungen mehrfach als \u201eH Patent Nr. 3\u201c, \u201ePatent der H\u201c etc. bezeichnet (Anlage B 4 und B 20 und B 40). Auch pr\u00e4sentierte der Kl\u00e4ger zu 1) die Erfindung gegen\u00fcber Dritten als solche der Beklagten. Der Kl\u00e4ger zu 1) und damit auch die weiteren Kl\u00e4ger machten daher deutlich, dass sie davon ausgingen, dass die Erfindungen der Beklagten zustehen.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist jedoch nicht zu erkennen, dass sich die Beklagte auf Grund dieses Verhaltens von einer Inanspruchnahme h\u00e4tte abgehalten f\u00fchlen m\u00fcssen bzw. eine solche durch den Kl\u00e4ger verhindert worden ist. Denn sowohl die Schreiben von Herrn Dr. K an den Kl\u00e4ger zu 1) (Anlage B 7 und B 8), in welchen die Notwendigkeit der \u00dcberleitung der Erfindungen auf die Beklagte bzw. die Inanspruchnahme angesprochen wurde und Frau Dr. G in cc) gesetzt wurde als auch das Schreiben des Patentanwaltes Dr. K an Frau Dr. G vom 28. Januar 2005 (Anlage K 10) zeigen, dass der erforderliche Schriftverkehr \u00fcber Frau Dr. G in den \u201eMachtbereich\u201c der Beklagten gelangt ist, so dass dieser entsprechende Handlungen, d.h. eine Inanspruchnahme, ohne Weiteres m\u00f6glich gewesen w\u00e4ren. Da der Beklagten mithin die Notwendigkeit einer fristgebundenen Rechte\u00fcberleitung bekannt war, h\u00e4tte sie, selbst wenn sie dies auf Grund der \u00c4u\u00dferungen des Kl\u00e4gers zu 1) als nicht notwendig erachtet hat, die Inanspruchnahme der Erfindung der Ordnung halber noch erkl\u00e4ren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger k\u00f6nnen eine Umschreibung der Streitpatente auch auf sich beanspruchen. Eine Anteilsgemeinschaft mit der Beklagten liegt nicht vor. Denn die darlegungs- und beweisbelasteten Kl\u00e4ger haben bewiesen, dass der Beklagten auf Grund Inanspruchnahme der behaupteten Erfindungsanteile der Zeugen E und L keine Anteile an den Erfindungen zustehen. Denn weder der Zeuge E noch der Zeuge L haben Beitr\u00e4ge zu den Erfindungen geleistet. F\u00fcr den Zeugen L ist dies nach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme zwischen den Parteien unstreitig. Dies gilt jedoch ebenso f\u00fcr den in den Streitanmeldungen als Erfinder benannten Zeugen E. Denn insoweit haben die Kl\u00e4ger bewiesen, dass der Zeuge keinen erfinderrechtlichen Beitrag zu den den Streitanmeldungen zugrunde liegenden Erfindungen geleistet hat.<\/p>\n<p>Miterfinder ist derjenige, der einen sch\u00f6pferischen bzw. erfinderischen Beitrag zu der Erfindung beigesteuert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Mitt. 1996, 16, 18 \u2013 Gummielastische Masse; GRUR 2001, 226, 227 \u2013 Rollenantriebseinheit) muss der einzelne Beitrag f\u00fcr sich allein keine Erfindungsqualit\u00e4t besitzen; es d\u00fcrfe, so die Rechtsprechung, kein zu strenger Ma\u00dfstab an die Qualit\u00e4t des Beitrages angelegt werden. Damit scheiden blo\u00df handwerkliche Mitarbeiten und technische Hilfestellungen ebenso wie Beitr\u00e4ge materieller Art (Geld, Bereitstellung von Personal) aus. Der Bundesgerichtshof l\u00e4sst es jedoch auch zu andere Kriterien zur Bestimmung der Miterfinderschaft heranzuziehen. Zur Beurteilung an der erfinderischen Gesamtleistung ist eine r\u00fcckschauende Betrachtung des Standes der Technik mit der Kenntnis der Erfindung zu vermeiden. Die geistige Mitarbeit muss bei der Probleml\u00f6sung stattfinden. Hieran fehlt es, wenn lediglich eine Aufgabe gestellt bzw. Anregungen oder blo\u00dfe Ideen, die noch nicht Gestalt angenommen haben, vermittelt werden; der Aufgabesteller ist als solcher also noch nicht Miterfinder. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn er \u00fcber die blo\u00dfe Aufgabestellung hinaus L\u00f6sungshinweise gibt (BGH, GRUR 1971, 210, 213 \u2013 Wildverbissverhinderung).<\/p>\n<p>Etwas anderes als die Vorgabe der allgemeinen Aufgabenstellung vermochte die Kammer bei der Einvernahme des Zeugen E nicht festzustellen. Der Zeuge E, ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Beklagten, der am 30. September 2005 ausgeschieden ist, bekundete in seiner Zeugenvernehmung am 17. Dezember 2009, dass er auf Grund der schlechten Ergebnisse bei der Festphasensynthese von Inucleotiden die Vorstellung hatte in Erg\u00e4nzung zu den Ergebnissen im Rahmen der Forschung von Prof. J an der Universit\u00e4t E Inucleotide im Wege der Fl\u00fcssigphasensynthese in R\u00fchrwerken herzustellen. Dabei sollte die Verwendung von Acetonitril als L\u00f6sungsmittel vermieden werden, da Acetonitril zum einen teuer ist und zum anderen aufwendig entsorgt werden musste. Auch die Aufreinigung der Syntheseprodukte \u00fcber Chromatographieverfahren sollte vermieden werden, da diese Form der Aufreinigung neben den Chromatographieanlagen selbst sehr teuer war. Weiterhin sollten Bl\u00f6cke von Is zur Lagerung als Zwischenprodukte hergestellt werden, welche dann jeweils f\u00fcr den Kunden weiterbearbeitet werden konnten.<br \/>\nBei diesen genannten Vorgaben, welche nach den Bekundungen des Zeugen E in Bezug auf die Forschungsarbeiten der Kl\u00e4ger zu bewerkstelligen waren, vermag die Kammer nicht mehr als eine allgemeine Aufgabenstellung zu erkennen. Der Zeuge E beschrieb anschaulich die vornehmlich wirtschaftlich gepr\u00e4gten Nachteile der Festphasensynthese von Inucleotiden und benannte als Ziel der Forschungsarbeiten der Kl\u00e4ger, die Herstellung von Inucleotiden in Wege der Fl\u00fcssigphasensynthese und Vermeidung von Acetonitril als L\u00f6sungsmittel. Diese allgemeine Aufgabestellung gibt jedoch weder L\u00f6sungshinweise noch besteht ein konkreter Bezug zu den den Streitanmeldungen zugrundeliegenden Erfindungen. Denn die Streitanmeldung 1 betrifft die Phosphitylierung von teilweise gesch\u00fctzten Nucleosiden, teilgesch\u00fctzten Inucleotiden oder anderem Alkoholen zu Phosporamiditen. Hierbei wird als Aktivator ein Salz aus N-Methylimidazol und Trifluoressigs\u00e4ure verwendet. In der Streitanmeldung 2 wird die Reinigung der Zwischenstufen durch Kristallisation aus iso-Propanol beschrieben und in der Streitanmeldung 3 die Kupplung der in der Streitanmeldung 1 gesch\u00fctzten phosphitylierten Komponente mit teilweise gesch\u00fctzten Nucleosiden unter Verwendung zweier Aktivatoren. Der Zeuge E konnte auf Nachfrage weder Angaben zum Titel der Erfindungen noch zu deren konkreten Inhalt machen. Er bekundete lediglich, dass die Streitanmeldungen 1 und 3 die chemische Synthese der Inucleotide betreffe. N\u00e4here Angaben konnte er hierzu nicht machen. Im Hinblick auf die Streitanmeldung 2 f\u00fchrte er aus, dass diese Dichlormethan und Aceton als L\u00f6sungsmittel betreffe. Er bekundete zwar, dass es Ziel war die Aufreinigung der Zwischenstufen mittels Ausf\u00e4llung oder Kristallisation vorzunehmen. Er bekundete auch, dass ein Keton hierf\u00fcr verwendet werden sollte. Einen Grund hierf\u00fcr konnte er jedoch nicht nennen. Auf Nachfrage konnte er auch nicht best\u00e4tigen, dass im Streitpatent 2 Dichlormethan und Aceton als L\u00f6sungsmittel verwendet werden und eine Kristallisation aus iso-Propanol erfolgt.<\/p>\n<p>Der Zeuge E vermochte daher nicht mehr als eine allgemeine Aufgabenstellung den Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Forschungsarbeiten vorzugeben. Einen Beitrag zur L\u00f6sung der konkreten, in den Streitpatenten gegebenen Probleme machte der Zeuge E nicht. Aus welchem Grunde der Zeuge E als Erfinder insbesondere von dem Kl\u00e4ger zu 1) benannt wurde, ist nicht zu erkennen, jedoch f\u00fcr die Frage der Erfinderstellung des Zeugen, welche nicht festgestellt werden konnte, ohne Relevanz.<\/p>\n<p>III.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger k\u00f6nnen mithin die Umschreibung der in den Streitpatenten niedergelegten Erfindungen entsprechend der Tenorierung auf sich verlangen, \u00a7\u00a7 413, 412 und 403 BGB. Im Hinblick auf die der Beklagten f\u00fcr die Anmeldung und Aufrechterhaltung der Streitpatente k\u00f6nnen sie jedoch lediglich eine Verurteilung Zug-um-Zug verlangen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat insoweit einen Betrag 192.927,93 Euro anerkannt. Hierin enthalten sind entsprechend der Anlage B 37 die Kosten in der Spalte \u201eexterne Geb\u00fchren\u201c aufgelisteten Kosten in H\u00f6he von 73.052,77 Euro sowie ein Betrag in H\u00f6he von 38.654,68 Euro, welcher Rechnungen der Patentanw\u00e4lte M umfasst. Weitergehend haben die Kl\u00e4ger entsprechend der Anlage B 49 Kosten ausl\u00e4ndischer Patentanw\u00e4lte f\u00fcr die Jahre 2009 und 2010 in H\u00f6he von 56.905,48 Euro und Kosten der IAM-Abteilung f\u00fcr die Jahre 2009 und 2010 in H\u00f6he von 24.315 Euro anerkannt, wie sich aus der in der m\u00fcndlichen Verhandlungen genannten Summe von 192.927,93 Euro ergibt. Denn dieser Betrag folgt aus der Summe der genannten Betr\u00e4ge. Wenn die Kl\u00e4gerin jedoch f\u00fcr die Jahre 2009 und 2010 auch die Kosten der IAM-Abteilung als Kosten der Patentanmeldung und \u2013aufrechterhaltung als berechtigt ansieht und insoweit eine Zug-um-Zug-Verurteilung anerkennt, ist nicht zu erkennen, aus welchem Grunde dies nicht auch f\u00fcr die in den Jahren 2006 bis 2008 entstandenen IAM-Kosten in H\u00f6he von 8.550,03 Euro gelten soll. Die Kl\u00e4ger haben zwar die Erstattungsf\u00e4higkeit dieser Kosten in Abrede gestellt. Durch die Zuerkennung der entsprechenden IAM-Kosten f\u00fcr die Jahre 2009 und 2010 im Wege der beantragten Zug-um-Zug-Verurteilung setzen sie sich zu ihrem urspr\u00fcnglichen Bestreiten in Widerspruch, so dass die Kammer davon ausgehen muss, dass die IAM-Kosten nunmehr als erstattungsf\u00e4hig anerkannt werden. Dementsprechend steht dem Umschreibungsanspruch der Kl\u00e4gerin ein Anspruch der Beklagten in H\u00f6he von 201.477,96 Euro gegen\u00fcber, welcher im Wege der Zug-um-Zug-Verurteilung zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p>Als Annex des Umschreibungsanspruches k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger auch eine Herausgabe der im Rahmen der Anmeldung der Streitpatente gef\u00fchrten Korrespondenz mit den Erteilungs\u00e4mtern in Kopie verlangen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger k\u00f6nnen auch die Feststellung verlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern denjenigen Schaden zu ersetzen, der den Kl\u00e4gern durch die unberechtigte Anmeldung entstanden ist. Der Anspruch folgt aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB i.V.m. \u00a7 256 ZPO. Das Erfinderrecht der Kl\u00e4ger ist als Immaterialg\u00fcterrecht an der Erfindung ein \u201esonstiges\u201c Recht im Sinne des \u00a7 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Mitt. 1996, 16 \u2013 18 \u2013 Gummielastische Masse). Da die Kl\u00e4ger einen Schaden derzeit nicht beziffern k\u00f6nnen, k\u00f6nnen sie eine entsprechende Feststellung beanspruchen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs kann hingegen nicht festgestellt werden, dass sich die Antr\u00e4ge auf Umschreibung der PCT-Anmeldungen und der US-Priorit\u00e4tsanmeldungen, wie urspr\u00fcnglich beantragt, erledigt haben, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.<\/p>\n<p>Die insoweit von der Kl\u00e4gerin erhobene Klage war nicht urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet und ist nicht nachtr\u00e4glich durch ein erledigendes Ereignis gegenstandslos geworden. Die Klage war bereits urspr\u00fcnglich unbegr\u00fcndet. Denn die Umschreibung der US-Priorit\u00e4tsanmeldungen, welche im Tatbestand n\u00e4her bezeichnet sind, war von Anfang an unm\u00f6glich, da die US-Priorit\u00e4tsanmeldungen gem\u00e4\u00df Sec. U.S.C. \u00a7 111 (b) (5) eine Laufzeit von maximal 12 Monaten haben. Da die Anmeldungen der Streitpatente zwischen dem 15. Dezember 2004 und dem 11. M\u00e4rz 2005 erfolgten, waren diese lange vor Klageerhebung erloschen.<\/p>\n<p>Das gleiche gilt f\u00fcr die urspr\u00fcnglich begehrte Umschreibung der PCT-Anmeldungen. Denn einem auf eine solche Umschreibung gerichteten Begehren steht zum einen der Umstand entgegen, dass diese Anmeldungen infolge Eintritts in die nationalen nicht mehr existent sind. zum anderen kann eine solche Umschreibung auch aus Rechtsgr\u00fcnden nicht erfolgen, da f\u00fcr eine solche Umschreibung einer PCT-Anmeldung kein Verfahren vorgesehen ist. Dies entspricht dem Umstand, dass die PCT-Anmeldung keine Aussage \u00fcber die Inhaberschaft enth\u00e4lt, angegeben wird lediglich der Anmelder (\u201eapplicant\u201c).<\/p>\n<p>Insoweit waren die urspr\u00fcnglichen Antr\u00e4ge daher unbegr\u00fcndet, so dass insoweit eine Klageabweisung erfolgte.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer von der Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachte Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet. Denn einen entsprechenden Anspruch der Beklagten vermag das Gericht nicht zu erkennen. Aus einer Verletzung einer in dem Assignment getroffenen Vereinbarung, dass keine Rechte klageweise geltend gemacht w\u00fcrden, kann Schadensersatz nicht begr\u00fcndet werden. Denn \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 handelt es sich bei dem Assignment lediglich um eine Formalerkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem US-Patentamt. Auch arbeitsvertragliche Treuepflichten wurden durch die Kl\u00e4ger nicht verletzt. Die gerichtliche Geltendmachung einer Umschreibung einer frei gewordenen Diensterfindung beinhaltet keine Verletzung des Arbeitsvertrages, da insoweit berechtigte Interessen durch den Diensterfinder wahrgenommen werden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die R\u00fccknahme der Klagen soweit sie die Kl\u00e4gerinnen zu 4) und 6) betreffen, haben ebenso wenig Mehrkosten verursacht, wie die urspr\u00fcngliche Geltendmachung der US-Priorit\u00e4tsanmeldungen und der PCT-Anmeldungen. Die Zug-um-Zug-Verurteilung wurde von den Kl\u00e4gerin bereits in der Klageschrift beantragt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ist in \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO begr\u00fcndet. Die Zug-um-Zug-Verurteilung wird von der von den Kl\u00e4gern zu erbringenden Sicherheitsleistung nicht abgezogen (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 28. Aufl. \u00a7 709 Rn. 6).<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 550.000,- Euro festgesetzt (\u00a7 45 Abs. 1 Satz 1 GkG): 400.000,- Euro f\u00fcr die Klage, 150.000,- Euro f\u00fcr die Widerklage.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1635 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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